Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 25. Sept. 2015 - 1 L 657/15.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2015:0925.1L657.15.NW.0A
bei uns veröffentlicht am25.09.2015

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 18.327,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 9. Juli 2015, mit der die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Lebenszeit zurückgenommen wurde, hat keinen Erfolg.

2

Die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügt den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besonders zu begründen. Diese Regelung hat den Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehbarkeit eines belastenden Verwaltungsakts trotz Widerspruchs des Betroffenen vor Augen zu führen. Die Begründung muss deshalb stets die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigen und darf sich nicht in allgemeinen, nur formelhaften Wendungen erschöpfen. Das gilt in besonderem Maße bei statusverändernden Verwaltungsakten im Beamtenrecht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Juni 2012 – 2 B 10469/12.OVG –). Sind diese formellen Voraussetzungen erfüllt, kommt es allerdings nicht darauf an, ob das Gericht die Begründung der Behörde in der Sache im Einzelnen teilt. Das Gericht hat vielmehr gemäß § 80 Abs. 5 VwGO eine eigenständige Interessenabwägung zwischen den widerstreitenden privaten und öffentlichen Belangen vorzunehmen.

3

Der Antragsgegner hat zur besonderen Begründung des Sofortvollzugs hier ausgeführt, dass ein Beamter, gegen den Fehlverhaltensvorwürfe der zuvor im Rücknahmebescheid beschriebenen Art – nämlich eine Täuschungshandlung vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit – nicht mehr im Dienste der Öffentlichkeit eingesetzt werden soll. Damit hat der Antragsgegner hinreichend aufgezeigt, dass er sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst war und durch den Verweis auf die im Bescheid dargelegte Fehlverhaltensweise des Antragstellers den Bezug zu dessen Einzelfall hergestellt.

4

In der Sache fällt auch die Interessenabwägung des Gerichts zu Lasten des Antragstellers aus. Sein Widerspruch gegen die Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wird nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben, weil der Rücknahmebescheid bei der derzeitigen Erkenntnislage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. In dieser Situation muss sein privates Aufschubinteresse im Ergebnis zurück treten.

5

Rechtsgrundlage für die vom Antragsgegner ausgesprochene Rücknahme der Lebenszeiternennung des Antragstellers ist § 12 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatutsgesetz – BeamtStG –, § 13 Landesbeamtengesetz – LBG –. Danach ist die Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurück zu nehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der zu Ernennende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, um diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde danach gefragt hat oder nicht. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können. Eine arglistige Täuschung liegt nach alledem schon dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Ernennungsbehörde aufgrund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder – umgekehrt – der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1985 – 2 C 30/84 –, juris, m. w. N.; Plog/Wiedow, BBG, BeamtStG § 12 Rdnr. 4).

6

Die Täuschungshandlung kann auch gegenüber dem Amtsarzt erfolgen, da sich die Ernennungsbehörde maßgeblich auf dessen Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des zur Ernennung anstehenden Bewerbers stützt und dem Bewerber das auch bewusst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1985, a.a.O.). Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung muss er die Fragen nach seiner gesundheitlichen Verfassung nach ihrem erkennbaren Sinn richtig und vollständig beantworten (vgl. erneut Plog/Wiedow, a.a.O., § 14 BBG Rdnr. 12). Zwar besteht hier keine Offenbarungspflicht hinsichtlich jeglicher Gesundheitsfragen (OVG MV, Beschluss vom 23. April 1998 – 2 M 168/97 –, juris), die Bedeutung psychischer Vorerkrankungen für die gesundheitliche Eignung als (Lebenszeit)Beamter drängt sich aber geradezu auf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. November 2006 – OVG 4 B 11.06 –, juris). Auch unterhalb der Schwelle einer neurologischen oder psychiatrischen Erkrankung liegende psychische Störungen sind erkennbar für eine Ernennung auf Lebenszeit wesentlich und von der Untersuchung beim Amtsarzt umfasst. Jedenfalls beim Vorliegen nicht unerheblicher, der Behandlung bedürftiger Beschwerden ist zu erwarten, dass der Bewerber unabhängig von der exakten medizinischen Diagnose einer psychischen „Krankheit“ im engeren Sinn sein Beschwerdebild zumindest laienhaft bezeichnet und die aufgetretenen Symptome nach Art und Schwere sowie die durchgeführten Behandlungen angibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).

7

Aufgrund der derzeit bekannten Umstände muss die Kammer davon ausgehen, dass der Antragsteller bei der amtsärztlichen Untersuchung am 15. Februar 2007 aus Anlass seiner geplanten Verbeamtung auf Lebenszeit unrichtige Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht und dabei zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass beim Dienstherrn ein Irrtum über seine tatsächliche psychische Verfassung entstand, der die Entscheidung über die Ernennung auf Lebenszeit günstig beeinflussen würde.

8

Der Antragsteller hat unstreitig im Fragebogen des Amtsarztes zur Untersuchung am 15. Februar 2007 die Frage „Hatten sie Krankheiten, nach denen vorstehend nicht gefragt wurde?“ schriftlich mit „Nein“ beantwortet, obwohl er damals bereits wegen psychischer Gesundheitsstörungen eine länger dauernde ambulante psychologische Behandlung bis kurz zuvor, nämlich bis Dezember 2006, durchgeführt hatte. Unabhängig von der Auslegung des Begriffes der „Krankheit“ in der zitierten Frage war sich der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben bewusst, dass auch diese behandlungsbedürftigen psychischen Beschwerden zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erheblich sein können und von der Zielrichtung der Frage umfasst waren. Deshalb hat er nach seinem Vortrag deren Beantwortung im Vorfeld offen gelassen und mit der damaligen Amtsärztin Dr. S. im Hinblick auf die zurückliegende psychologische Behandlung besprochen. Dabei hat er allerdings im derzeitigen Erkenntnisstand gerade nicht seine tatsächliche gesundheitliche Situation vollständig und ehrlich offen gelegt, sondern vielmehr bewusst unvollständige und damit unrichtige Angaben gemacht und so eine vorsätzliche Täuschungshandlung vorgenommen. Im vorliegenden Eilverfahren führt er dazu aus:

9

„Nachdem die Untersuchung durch die Amtsärztin Frau Dr. S. abgeschlossen war, fragte sie, ob der Antragsteller noch Fragen habe oder ob es von seiner Seite noch etwas gäbe.

10

Daraufhin erklärte der Antragsteller, dass er sich nicht sicher sei wegen der Beantwortung der Frage, die oben aufgeführt ist. Er begründete dies ihr gegenüber in der Form, dass er im Jahre 2006 von Januar bis Juni aufgrund einer privaten Krise/Beziehungsproblem Kontakt zu einem Verhaltenstherapeuten in Frankenthal hatte. Er gab weiter wahrheitsgemäß an, dass er dort die fünf genehmigungsfreien probatorischen Sitzungen wahrgenommen hat. Weiterhin sei eine Behandlung beantragt worden, die dann aber nach zwei oder drei Mal abgebrochen wurde, da es ihm wieder gut ging und er wieder in einer festen Beziehung sei.

11

Frau Dr. S. fragte ihn daraufhin, ob eine Erkrankung festgestellt bzw. eine Diagnose gestellt wurde. Dies wurde wahrheitsgemäß dahin beantwortet, dass der Antragsteller sagte, dass er aus dem Stegreif dazu nichts sagen könne. Auf die weitergehende Frage der Amtsärztin, ob es ihm wieder gut ginge und alles ok sei und dies vom Antragsteller bejaht wurde, hat er handschriftlich, diesmal ohne Lineal, das Wort: nein unter die oben gestellte Frage eingetragen.

12

Er erläuterte sogar noch gegenüber der Amtsärztin, dass er dies unbedingt erwähnt haben wollte, nicht das ihm später vorgeworfen wird, er hätte etwas verschwiegen. Frau Dr. S. erklärte daraufhin für den Antragsteller absolut unmissverständlich, dass das ok sei und er sich keine Gedanken machen müsse.“

13

Diese Angaben – wenn sie tatsächlich von ihm wie beschrieben gemacht worden sind, was der Gesamtpersonalrat für glaubhaft erachtete, der Antragsgegner indessen bestreitet – entsprechen nicht der Wahrheit. Denn der Antragsteller war, wie sich aus der Bescheinigung des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie N. vom 20. August 2015 ergibt, nicht nur von Januar bis Juni 2006, sondern von Oktober 2005 bis Dezember 2006 in psychotherapeutischer Behandlung. Er hat nicht nur fünf probatorische und zwei bis drei weitere Behandlungen durchlaufen, sondern insgesamt 12 Therapiesitzungen wahrgenommen. Diese große Diskrepanz zu seinen behaupteten Aussagen gegenüber der Amtsärztin ist angesichts der zeitlichen Nähe der Ereignisse zum Untersuchungstermin im Februar 2007 nicht mit Erinnerungslücken zu erklären, sondern nur mit bewusst unvollständigen und damit unrichtigen Angaben. Außerdem ergibt sich aus seinem jüngsten Vortrag im Eilverfahren, dass nach seiner Erinnerung damals nach den probatorischen Sitzungen sogar 40 weitere Behandlungsstunden zur Genehmigung beantragt und auch bewilligt worden waren. Daran wird nach Überzeugung des Gerichts deutlich, dass die psychotherapeutische Behandlung wegen ernsthaften und damals schon nachhaltigen psychischen Beschwerden des Antragstellers erforderlich gewesen sein muss, und nicht lediglich, wie er es gegenüber der Amtsärztin beschrieben haben will, ein „Kontakt“ zu einem Verhaltenstherapeuten wegen einer privaten „Krise“ oder eines „Beziehungsproblems“ bestand. Auch die Behauptung, er habe gegenüber der Amtsärztin zur gestellten Diagnose „aus dem Stegreif“ nichts sagen können, erscheint wenig glaubhaft unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein beihilferechtliches Genehmigungsverfahren für eine längerfristige Psychotherapie durchgeführt worden war.

14

In den behaupteten Angaben gegenüber der Amtsärztin lag mithin eine erhebliche Verharmlosung seiner psychischen Gesundheitsstörungen. Die hierin zu sehende Täuschungshandlung ist arglistig erfolgt, weil er sich – wie oben ausgeführt – der Bedeutung der psychischen Beschwerden für die amtsärztliche Begutachtung bewusst sein musste - und war - und trotzdem unvollständige Angaben gemacht und so sein Problem allenfalls teilweise offenbart hat mit dem Vorsatz, auf die Willensbildung der für die Ernennung zuständigen Stelle einzuwirken (vgl. OVG MV, a.a.O. mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1996, BVerwGE 102, 178). Weil dies derzeit schon aus seinem eigenen Vortrag folgt, kommt es nicht darauf an, ob die frühere Amtsärztin sich an die damalige Untersuchungssituation erinnert und seine Aussagen bestätigen könnte. Die Vernehmung von Dr. S. als Zeugin im Hauptsacheverfahren ist aus derzeitiger Sicht ebenfalls nicht angezeigt, weil schon die eigenen Angaben des Antragstellers eine Täuschungshandlung über die Schwere seiner damaligen psychischen Störung belegen. Aus dem gleichen Grund ist es unschädlich, dass der Antragsgegner bisher nicht mit einer persönlichen Einvernahme der früheren Amtsärztin versucht hat, den Sachverhalt insoweit näher aufzuklären.

15

Durch die unvollständigen Angaben des Antragstellers wurde ein entsprechender Irrtum der an der Ernennung maßgeblich beteiligten Amtsträger des Dienstherrn hervorgerufen, da sie die amtsärztlichen Erkenntnisse bei ihrer Entscheidung zugrunde legten und folglich davon ausgingen, dass keine der Ernennung hinderliche psychische Störung beim Antragsteller bestünde. Dagegen kann dieser nicht mit Erfolg einwenden, der Antragsgegner habe durch Vorgänge innerhalb der Dienststelle PI X schon in den Jahren 2005/2006 und 2007 Kenntnis von der psychischen Erkrankung und Behandlung erlangt. Zwar trifft es ausweislich der Stellungnahme des ehemaligen PI-Leiters PD T. vom 3. September 2015 zu, dass der Antragsteller dort wohl Ende 2005 mit Suizidgedanken auffällig wurde, woraufhin ihm befristet die Dienstwaffe entzogen und ein Kontakt zur Sozialen Ansprechpartnerin des Polizeipräsidiums nahe gelegt wurde. Auch hat der Antragsteller bei der PI X im März 2007 – also nach der amtsärztlichen Untersuchung im Februar, aber noch vor der Lebenszeiternennung im August – eine Aufnahmebescheinigung der „p... Akutklinik“ vom 17. März 2007 vorgelegt und war anschließend ausweislich des dienstlichen Krankenblattes der PI vier Monate lang im Krankenstand. Aber selbst wenn der damalige Dienststellenleiter diese Informationen an die für die Ernennung zuständige Personalverwaltung des Polizeipräsidiums weiter geleitet hätte – was indessen unterblieben ist, weil er glaubte, die Situation und die erforderlichen Maßnahmen vor Ort selbst regeln zu können, obwohl dies sicherlich schon damals als problematisch einzuschätzen war – hätte sich daraus noch keine positive Kenntnis der Ernennungsbehörde über den wahren und vollständigen Sachverhalt in Bezug auf die gesundheitliche Verfassung des Antragstellers ergeben. Die Aufnahmebestätigung vom 17. März 2007 enthielt keine Diagnose, und die „p... Klinik“ ist auf dem Schriftstück nicht ohne weiteres als psychiatrische oder psychotherapeutische Klinik zu identifizieren. Konkrete Erkenntnisse über das in Wahrheit vorliegende Beschwerdebild des Antragstellers hätten sich daraus also nicht ergeben, auch wenn die Personalakten insoweit vollständig geführt worden wären. Allenfalls hätte der Antragsgegner damals durch weitere Recherchen ermitteln können, dass der Antragsteller augenscheinlich unter behandlungsbedürftigen psychischen Störungen leiden musste. Ob der Dienstherr den wahren Sachverhalt hätte kennen können oder sogar müssen, ist aber für die Rücknahme einer Ernennung wegen arglistiger Täuschung unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1963 – II C 195.61 –, juris).

16

Auch wenn der Antragsteller nunmehr vorträgt, er selbst sei jedenfalls damals von der Kenntnis des Dienstherrn ausgegangen, nachdem er bei Vorlage der Aufnahmebestätigung den korrekten Dienstweg eingehalten habe, hat er dennoch billigend in Kauf genommen, dass die beim Amtsarzt vorgenommene arglistige Täuschungshandlung fortwirken werde. Denn er konnte nicht zwingend davon ausgehen, dass die Information über seine stationäre Aufnahme auch beim Amtsarzt und bei den für seine Ernennung zuständigen Personen tatsächlich bekannt werden würde. Überdies wären durch diese Informationen seine falschen Angaben gegenüber der Amtsärztin über die bereits 2005 bis 2006 durchgeführte ambulante psychologische Behandlung keinesfalls richtig gestellt worden.

17

Durch den weiterbestehenden Irrtum des Antragsgegners wurde die Ernennung des Antragstellers am 20. August 2007 herbeigeführt. Dieses Kausalitätserfordernis ist bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der Dienstherr bei Kenntnis des wahren und vollständigen Sachverhalts die Ernennung nicht alsbald vorgenommen, sondern zumindest weitere Aufklärungsmaßnahmen eingeleitet hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1998 – 2 B 63/98 –, juris). Die Rücknahmevorschrift schützt nämlich nicht nur den öffentlichen Dienst vor ungeeigneten Beamten, sondern auch die Entschließungsfreiheit des Dienstherrn, die durch die Täuschungshandlung verletzt wird und durch die Rücknahme der Ernennung wiederhergestellt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1963, a.a.O.; Plog/Wiedow, a.a.O., BeamtStG § 12 Rdnr. 2 m.w.N.). Hier ist bei lebensnaher Betrachtung, insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Amtsarztes Dr. B. vom 8. Dezember 2014 und vom 5. Mai 2015 davon auszugehen, dass die Ernennung des Antragstellers bei vollständiger Kenntnis des wahren Sachverhalts nach der Untersuchung im Februar 2007 nicht ohne Beiziehung von Behandlungsunterlagen und einer psychiatrischen bzw. psychologischen Zusatzbegutachtung durch den Facharzt des Gesundheitsamts erfolgt wäre. Zu welchem Ergebnis diese weiteren Ermittlungen oder Gutachten geführt hätten, und ob der Antragsteller nach deren Ergebnis nicht nur aktuell dienstfähig, sondern dauerhaft gesundheitlich geeignet für ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gewesen und ernannt worden wäre, ist demgegenüber unerheblich.

18

Erst nach der Lebenszeiternennung des Antragstellers, nämlich im Laufe des Jahres 2008, wurde der Personalverwaltung des Antragsgegners bekannt, dass der Antragsteller unter erheblichen psychischen Problemen litt. Das ergab sich aus den amtsärztlichen Stellungnahmen, die vom Dienstherrn damals angefordert wurden (vgl. Personalakte, Unterordner C Bl. 43). Die Erkenntnis im Jahr 2008 führt aber nicht dazu, dass die Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit durch den Bescheid vom 9. Juli 2015 verfristet erfolgt ist oder verwirkt war.

19

Die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden gesetzlichen Bestimmungen sehen keine Frist für die Rücknahme einer Ernennung vor, die auf einer arglistigen Täuschung des Ernannten beruht. Die früher in § 16 LBG a.F. enthaltene Regelung, wonach die Ernennung nur innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis des Rücknahmegrundes erfolgen durfte, gilt nunmehr für die Fälle einer arglistigen Täuschung des Dienstherrn nicht mehr. Das wirft zwar die rechtliche Problematik auf, dass der Antragsgegner bei Kenntnis der wahren und vollständigen Sachlage im Jahr 2008 die Lebenszeiternennung des Antragstellers nur noch binnen einer Frist von sechs Monaten hätte zurücknehmen können, die Ernennung danach also nach altem Recht „rücknahmefest“ geworden wäre. Ob in diesem Fall mit der gesetzlichen Neuregelung eine unzulässige Rückwirkung auf einen abgeschlossenen Sachverhalt verbunden wäre, kann indessen dahin stehen. Denn zu der für eine Rücknahme erforderlichen Kenntnis des Rücknahmegrundes hätte auch gehört, dass der Ernennungsbehörde auch die Umstände der amtsärztlichen Untersuchung des Antragstellers, die dort von ihm getätigten, zumindest unvollständigen Angaben und den tatsächlichen Umfang seiner in 2005/2006 bestehenden psychischen Beschwerden bekannt gewesen wäre. Dafür gibt es derzeit keine Anhaltspunkte. Diese Umstände gingen aus den amtsärztlichen Gutachten der Jahre 2008 und 2009 nicht hervor, sondern erst aus dem später eingeholten Gutachten des Dr. M. und dessen ergänzender Stellungnahme vom 21. November 2014. Mithin hatte der Antragsgegner unter Geltung der früheren Fristregelung noch nicht die erforderliche umfassende Kenntnis des Rücknahmegrundes erlangt.

20

Auf eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis des Antragsgegners kann der Antragsteller sich schon deshalb nicht berufen, weil er aufgrund seiner eigenen, bewusst fehlerhaften Angaben bei der amtsärztlichen Untersuchung keinen geschützten Vertrauenstatbestand dahin begründen konnte, der Antragsgegner werde von einer Rücknahme der Ernennung absehen.

21

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG wie hier vor, steht die Rücknahme der Ernennung nicht im Ermessen des Antragsgegners, sondern ist zwingend mit Wirkung für die Vergangenheit auszusprechen.

22

Bei der nach alledem mangelnden Erfolgsaussicht in der Hauptsache entspricht es dem überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresse, das aufgrund einer arglistigen Täuschung begründete Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit sofortiger Wirkung zu beseitigen. Ein privates Interesse daran, trotz des im Eilverfahren zu erkennenden arglistigen Verhaltens gegenüber dem Dienstherrn vorläufig weiter im Status eines Lebenszeitbeamten zu bleiben, kann nicht anerkannt werden. Auf die lange Zeitdauer des Beamtenverhältnisses kann der Antragsteller sich in dieser Situation nicht berufen. Denn das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beruhte in der gesamten Zeit von rund acht Jahren auf der von ihm zu verantworteten Täuschung des Dienstherrn.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Entscheidung zum Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge auf der Basis des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9).

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(1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn 1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,2. dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, oder
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und eine Ausnahme nicht nachträglich zugelassen wird.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(3) Die oberste Dienstbehörde nimmt die Ernennung innerhalb von sechs Monaten zurück, nachdem sie von ihr und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Der Rücknahmebescheid wird der Beamtin oder dem Beamten zugestellt. Die oberste Dienstbehörde kann die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.