Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 27. Sept. 2017 - 1 K 788/17.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2017:0927.1K788.17.00
bei uns veröffentlicht am27.09.2017

Tenor

Der Bescheid vom 12.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.06.2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Beamtin auf Probe und wendet sich gegen die Aufhebung der Verkürzung ihrer Probezeit.

2

Sie wurde am 1. Oktober 2015 ins Beamtenverhältnis als Polizeikommissarin auf Probe ernannt. Mit Bescheid vom 16. November 2015 verkürzte die Bereitschaftspolizei Rheinland-Pfalz, erste Bereitschaftsabteilung, die dreijährige Probezeit gemäß § 12 Abs. 2 Laufbahnverordnung Polizei – LbVOPol – um zwölf Monate, da die Klägerin die Fachhochschulausbildung mit 12,73 Punkten, und damit besser als mit 12,6 Punkten, abgeschlossen hatte. Das Ende der Probezeit setzte die Bereitschaftspolizei auf den 30. September 2017 fest, soweit die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen zu dieser Zeit erfüllt sein würden.

Ohne vorherige Anhörung hob der Beklagte durch das Polizeipräsidium Westpfalz mit Bescheid vom 12. April 2017 den Verkürzungsbescheid vom 16. November 2015 gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – auf und setzte das Ende der Probezeit auf den 30. September 2018 fest. Zur Begründung führte er aus: Am 1. Juli 2012 sei das geänderte Landesbeamtengesetz – LBG – in Kraft getreten und damit auch § 20 LBG. Nach § 20 Abs. 2 LBG dauere die regelmäßige Probezeit drei Jahre. Die Möglichkeit einer Probezeitverkürzung wegen überdurchschnittlicher Prüfungsergebnisse habe das neu gefasste Gesetz nicht mehr vorgesehen. Deshalb sei der Bescheid vom 16. November 2015 gesetzeswidrig gewesen. Wegen der Rechtswidrigkeit des Bescheides sei er gemäß § 48 VwVfG aufzuheben. Das Polizeipräsidium Westpfalz habe von der fehlerhaften Festsetzung der Probezeit erst im Oktober 2016 Kenntnis erlangt.

Mit E-Mail vom 20. April 2017 leitete die Leitung des Polizeipräsidiums Westpfalz eine E-Mail des Innenministeriums vom 19. April 2017 intern weiter. Laut der E-Mail des Innenministeriums ordnete dieses an, dass im Rahmen der Gleichbehandlung die Verkürzungsbescheide nach § 48 VwVfG zurückzunehmen seien und dass den Beamtinnen und Beamten dadurch kein Nachteil entstehe, da anstelle der früher im alten LBG und der LbVOPol verankerten Privilegierung nunmehr eine entsprechende Berücksichtigung bei der Wartezeit für die Beförderung erfolge.

Diese Rechtsauffassung hatte das Innenministerium bereits in seiner E-Mail vom 30. September 2016 vorgegeben.

3

Die Klägerin legte gegen den Rücknahmebescheid des Beklagten Widerspruch ein und begründete diesen wie folgt: Der Bescheid vom 16. November 2015 sei rechtmäßig gewesen, da dieser auf die am 16. November 2015 gültige LbVOPol gestützt gewesen sei, die in § 12 Abs. 2 LbVOPol ausdrücklich die Verkürzung der Probezeit um zwölf Monate wegen eines Fachhochschulabschlusses mit 12,6 Punkten oder besser geregelt habe. Die LbVOPol sei nach Inkrafttreten des neuen LBG im Jahr 2012 gemäß § 145 Abs. 6 Satz 1 LBG ausdrücklich weiter in Kraft geblieben, da sie erst zum 1. Mai 2016 außer Kraft gesetzt worden sei. Der die Verkürzung zurücknehmenden Behörde habe keine Verwerfungskompetenz wegen eines möglichen Verstoßes der LbVOPol gegen höherrangiges Recht (LBG) zugestanden (BVerwG vom 31.01.2001, 6 CN 2/00 -juris-). Es hätte eines Normenkontrollverfahrens bedurft, um die Unwirksamkeit des § 12 Abs. 2 LbVOPol festzustellen. Aus diesen Gründen sei der Bescheid vom 16. November 2015 nicht rechtswidrig gewesen, weshalb der Aufhebungsbescheid vom 12. April 2017 rechtswidrig sei.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte aus: Durch das Widerspruchsverfahren sei die fehlende Anhörung vor Erlass des Aufhebungsbescheides geheilt. Der die Probezeit verkürzende Bescheid vom 16. November 2015 sei bei seinem Erlass bereits rechtswidrig gewesen, da mit der Geltung des § 20 LBG der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 LbVOPol entfallen sei. Zwar sei der Verkürzungsbescheid ein begünstigender Bescheid, aber durch seine Rücknahme entstünden der Klägerin keine Nachteile, da die Wartezeit zur Beförderung nach Ende der Probezeit verkürzt werden könne, wenn sie die Laufbahnprüfung mit mindestens 11 Punkten bestanden hätte. Das auszuübende Rücknahmeermessen sei auf Null reduziert. Ein Normenkontrollverfahren sei ausgeschlossen gewesen, da die LbVOPol vom Innenministerium erlassen worden sei und demgemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO die Anwendung des § 47 VwGO ausschließe, weil ein Verfassungsorgan die Verordnung erlassen habe.

5

Die Klägerin hat am 7. Juli 2017 Klage erhoben.

6

Sie trägt unter Bezugnahme auf ihre Widerspruchsbegründung ergänzend vor: Der rechtswidrige Rücknahmebescheid vom 12. April 2017 sei für sie nachteilig, da sie durch die Aufhebung der Verkürzung erst ein Jahr später zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt werden könne. § 21 Abs. 2 Nr. 2 LBG (2012) beziehe sich demgegenüber nicht auf den Studienabschluss, sondern nur darauf, dass eine Beförderung nicht vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit zulässig sei, es sei denn, die Beamtin habe während der Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt.

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Bescheid vom 12. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2017 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er trägt vor: Der die Probezeit verkürzende Bescheid vom 16. November 2015 sei bei Erlass bereits rechtswidrig gewesen, da seit Inkrafttreten des § 20 LBG zum 1. Juli 2012 keine Ermächtigungsgrundlage mehr bestanden habe. Die Möglichkeit einer Verkürzung der Probezeit sei auf die in § 20 Abs. 2 LBG genannten Fälle beschränkt worden. § 12 Abs. 2 LbVOPol, der eine Möglichkeit wegen einer Abschlussnote von 12,6 Punkten und besser vorgesehen habe, könne als Rechtsgrundlage nicht mehr herangezogen werden. Die Regelung in § 9 LbVOPol – gültig seit dem 2. Mai 2016 – setze § 20 LBG um und sehe weder einen Ausnahmefall wegen guter Abschlussnoten noch eine Übergangsregelung vor. Mit Inkrafttreten des § 20 LBG (2012) sei die Ermächtigungsgrundlage für § 12 Abs. 2 LbVOPol bereits entfallen, da die Anwendung des § 12 Abs.2 LbVOPol – alt – dem Vorrang des Gesetzes widersprochen habe. Dem stehe nicht entgegen, dass in § 145 Abs. 6 Satz 1 LBG ausdrücklich geregelt sei, dass Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des LBG ergangen sind und nicht nach § 145 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 LBG aufgehoben worden sind, weiter in Kraft bleiben. Denn um die Probezeitverkürzung nach der LbVOPol – alt – anwenden zu können, hätte zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 16. November 2015 noch eine Ermächtigungsgrundlage für § 12 Abs. 2 LbVOPol – alt – bestehen müssen. Diese sei aber mit der Neuregelung des § 20 LBG entfallen, da die Regelung des § 12 Abs. 2 LbVOPol – alt – dem Willen des Gesetzgebers widersprochen habe. Aus diesem Grund habe § 12 Abs. 2 LbVOPol im Jahr 2015 bereits gegen geltendes Recht verstoßen und sei deshalb unwirksam gewesen.

Die Klägerin erleide auch keinen Nachteil durch die spätere Ernennung auf Lebenszeit, da die Bezüge von Probebeamten und Lebenszeitbeamten gleich berechnet würden und sich eine frühere Lebenszeiternennung nicht auf den Versorgungsanspruch auswirke (§ 11 LBeamtVG). Die fakultativen Entlassungstatbestände für Probebeamte wirkten nicht zum Nachteil der Klägerin. Zudem könne nach neuem Recht eine Privilegierung bei der Wartezeit für die Beförderung gewährt werden. Das Ermessen zur Rücknahme sei gleichförmig in drei weiteren Fällen ausgeübt worden. Zudem sei das Polizeipräsidium Westpfalz durch Weisung und E-Mail vom 19. April 2017 durch das Innenministerium zur Aufhebung der Verkürzungsbescheide angewiesen worden, um eine landesweite Ungleichbehandlung zu vermeiden.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und ein Band Verwaltungsakten, dessen Inhalt Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

13

Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten darauf verzichtet haben.

Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid vom 12. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 S.1 VwGO).

14

Der Beklagte hat zu Unrecht den Bescheid vom 16. November 2015 mit Bescheid vom 12. April 2017 zurückgenommen.

15

Nach § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (begünstigender Verwaltungsakt) darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

Ein solcher Fall ist hier entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht gegeben. Der Bescheid vom 16. November 2015 war nicht rechtswidrig.

§ 145 Abs. 6 LBG vom 20. Oktober 2010 regelt: Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des in Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 genannten Gesetzes (dies ist das Landesbeamtengesetz i. d. F. vom 14. Juli 1970) ergangen sind und nicht nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 aufgehoben werden, bleiben in Kraft. Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Satz 1 fortgeltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben, soweit sie nicht durch Neureglung aufgrund dieses Gesetzes ersetzt werden; abweichend hiervon werden solche Vorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, von diesem im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung aufgehoben.

Durch diese Regelung blieb die LbVOPol vom 26. Mai 1997 i. d. F. vom 28. November 2011 (alt) bis zum Inkrafttreten der neuen LbVOPol vom 10. Mai 2016 weiter in Kraft.

§ 12 Abs. 2 LbVOPol (alt) war auch nicht mit Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes zum 1. Juli 2012 rechtswidrig und damit ungültig geworden. Denn auch wenn, entgegen des Wortlautes des § 145 Abs. 6 LBG (neu), die von allen als bis zum Inkrafttreten des neuen LBG unzweifelhaft als rechtswirksam angesehene Regelung des § 12 Abs. 2 LbVOPol (alt) durch eine Änderung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Laufbahnverordnung hätte rechtswidrig werden können, und damit die Ermächtigungsgrundlage für § 12 LbVOPol (alt) entfallen wäre, so liegt ein solcher Fall der fehlenden Ermächtigungsgrundlage nach Inkrafttretens des LBG (neu) hier nicht vor.

16

§ 12 Abs. 2 LbVOPol (alt) hatte seine Ermächtigungsgrundlage nach dem alten bis zum 30. Juni 2012 gültigen LBG in §§ 28 und 206 Abs. 3 LBG.

§ 28 LBG (alt) lautete: Probezeit

17

Die Art des Probedienstes und die Dauer des Probedienstes (§ 11 Abs. 1 Nr. 3) sind nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen; die Probezeit soll 5 Jahre nicht übersteigen.

18

Die allgemeinen Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeit auf die Probezeit anzurechnen ist; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden. Das Gleiche gilt für eine außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübte Tätigkeit.

19

Daraus folgt, dass eine besondere Ermächtigungsgrundlage für eine Probezeitverkürzung wegen einer überdurchschnittlichen Abschlussnote auch im LBG (alt) nicht ausdrücklich vorgesehen war.

20

§ 206 LBG (alt) lautete: Laufbahn

21

Die Laufbahn der Polizeibeamten ist abweichend von den Bestimmungen der §§ 18 bis 28 eine Aufstiegslaufbahn; sie umfasst alle Ämter des gehobenen und höheren Polizeidienstes und, soweit sich Polizeibeamte in Ämtern des mittleren Polizeidienstes befinden, auch diese.

22

Für die im gehobenen Polizeidienst beginnende Aufstiegslaufbahn ist mindestens die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulausbildung zu fordern; soweit die Aufstiegslaufbahn im mittleren Polizeidienst beginnt, sind mindestens der erfolgreiche Besuch der Hauptschule mit den Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Satz 6 des Schulgesetzes oder ein anderer qualifizierter Sekundarabschluss einzufordern.

23

Das Nähere regelt das für die Polizei zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

24

Insoweit unterscheidet sich die seit 2012 in Kraft getretene gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 20 LBG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 5 LBG nicht maßgeblich von der alten Ermächtigungsgrundlage. Nach beiden Ermächtigungsgrundlagen konnte und kann durch die Laufbahnverordnung die Probezeit im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Zeiten geregelt werden.

Auch § 20 Abs. 2 S.1 LBG (neu) bestimmt lediglich, dass die regelmäßige Probezeit drei Jahren dauert. In § 20 Abs. 2 S. 2 LBG (neu) sind die Anrechnungen bestimmter Tätigkeiten auf die Probezeit ausdrücklich geregelt und als „Muss- oder Kann-Vorschriften“ ausformuliert. Diese Regelung ist aber nicht abschließend. Denn § 20 Abs. 2 LBG (neu) lautet wie folgt:

25

Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Auf die Mindestprobezeit kann verzichtet werden, wenn mindestens ein Jahr der nach Satz 2 anrechenbaren Zeiten im Bereich der Behörde zurückgelegt worden ist, die die Feststellung trifft, ob die Beamtin oder der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat. Auf die Probezeit, einschließlich der Mindestprobezeit, ist die Zeit einer Tätigkeit bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder bei einem kommunalen Spitzenverband anzurechnen.

26

In § 25 Abs. 1 Nr. 5 LBG (neu) ist zudem geregelt:

27

Unter Berücksichtigung der §§ 14 bis 24 ist die nähere Ausgestaltung der Laufbahn durch Rechtsverordnung (Laufbahnverordnung) zu bestimmen. In der Laufbahnverordnung sind insbesondere zu regeln:

5. die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeit auf die Probezeit (§ 20).

28

Damit ist offenkundig, dass im Hinblick auf die doppelte Verwendung des Wortes „insbesondere“ keine abschließende Aufzählung erfolgt ist.

29

Mithin war die Regelung des § 12 Abs. 2 LbVOPol (alt) bis zu ihrer Änderung durch die neue LbVOPol noch durch die Ermächtigungsgrundlage im neuen LBG gedeckt.

Aus diesem Grund war der Verkürzungsbescheid vom 16. November 2015 zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig.

30

Nach der neuen Rechtslage, das heißt nach Inkrafttretens der LbVOPol (neu) zum Mai 2016, konnte ein Bescheid wie der vom 16. November 2015 unzweifelhaft nicht mehr rechtmäßig erlassen werden, da ab diesem Zeitpunkt keine Grundlage für eine solche an die Abschlussnote anknüpfende Verkürzung der Probezeit mehr in der Laufbahnverordnung der Polizei geregelt ist.

Gleichwohl bleibt ein Verwaltungsakt, dessen Rechtsgrundlage nachträglich wegfällt, grundsätzlich wirksam, und er wird dadurch nicht rechtswidrig. In diesen Fällen der nachträglichen Rechtsänderung kann nur ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG in Betracht kommen, wenn nicht durch Gesetz ausdrücklich etwas anderes geregelt worden ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage Rn. 56 m.w.N.).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

31

Eine Umdeutung des Rücknahmebescheids vom 12. April 2017 in einen Widerrufsbescheid scheidet wegen der verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen jedoch aus.

Zudem weist das Gericht darauf hin, dass eine frühere Ernennung auf Lebenszeit für einen Probebeamten einen rechtlichen Vorteil darstellt, unabhängig von der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beförderung nach §§ 21, 22 und 27 Abs. 2 LBG (neu) erfolgen kann.

32

Da der Klage vollumfänglich stattzugeben ist, hat der Beklagte die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

Beschluss

34

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG), da hier im Gegensatz zum vorläufig festgesetzten Streitwert nicht der Zeitpunkt der Ernennung auf Lebenszeit Streitgegenstand ist, sondern nur das Ende der Probezeit. Ob eine Ernennung auf Lebenszeit auszusprechen ist hängt von weiteren Faktoren ab, wie z.B. dem Gesundheitszustand u.a..

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 27. Sept. 2017 - 1 K 788/17.NW

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 27. Sept. 2017 - 1 K 788/17.NW

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 27. Sept. 2017 - 1 K 788/17.NW zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 20


(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benut

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 25


An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährun

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 28


(1) Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt. (2) Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt oder das zu enteignende Recht ausgeübt wird. Wenn das Grundstück i

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 21


Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 22


(1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 27


Wird die Entschädigung in Land gewährt, so kann der Bund verpflichtet werden, die Grundstücke, die als Ersatzland vorgesehen sind, in bestimmter Weise herzurichten. Die Verpflichtung kann durch besonderen Beschluß der Enteignungsbehörde oder im Teil

Referenzen

(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.

(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen

1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten,
2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.

(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.

(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen

1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten,
2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.

(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.

(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.

(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen

1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten,
2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.

(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt.

(2) Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt oder das zu enteignende Recht ausgeübt wird. Wenn das Grundstück in dem Bezirk mehrerer Enteignungsbehörden liegt, bestimmt die gemeinsam übergeordnete Landesbehörde die örtlich zuständige Enteignungsbehörde.

(3) Die Bundesregierung kann in dringenden Fällen Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit diese notwendig sind, um die reibungslose Durchführung einzelner wichtiger Landbeschaffungen sicherzustellen.

(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.

(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen

1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten,
2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.

(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.

An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.

(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.

(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen

1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten,
2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.

(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.

An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.

(1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann.

(2) Wird durch die Enteignung einem ganz oder teilweise vorübergehend verpachteten, landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Betrieb die Existenzgrundlage entzogen, so muß auf Antrag des Eigentümers Entschädigung in Land gewährt werden, wenn das Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft oder erforderlichenfalls hergerichtet werden kann und der Eigentümer das Pachtverhältnis an dem Ersatzland fortsetzt oder dem Pächter die Fortsetzung zu angemessenen Bedingungen angeboten hat.

(3) Die Bedingungen für die Beschaffung von Ersatzland sind angemessen, wenn die Kosten der Beschaffung und einer etwa erforderlichen Herrichtung des Ersatzlands volkswirtschaftlich vertretbar sind. Die Herrichtung des Ersatzlands ist erforderlich, wenn und soweit ohne die Herrichtung der Zweck der Entschädigung in Land nicht erreicht werden würde.

Wird die Entschädigung in Land gewährt, so kann der Bund verpflichtet werden, die Grundstücke, die als Ersatzland vorgesehen sind, in bestimmter Weise herzurichten. Die Verpflichtung kann durch besonderen Beschluß der Enteignungsbehörde oder im Teil A des Enteignungsbeschlusses (§ 47 Abs. 3 Nr. 4) ausgesprochen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.