Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. Okt. 2012 - 1 K 277/12.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2012:1024.1K277.12.NW.0A
published on 24.10.2012 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. Okt. 2012 - 1 K 277/12.NW
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligte streiten über die Weiterzahlung einer Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten.

2

Der 1960 geborene Kläger war in seiner aktiven Dienstzeit Beamter der Berufsfeuerwehr der Beklagten. Am 3. Februar 2008 war er an einem Einsatz beim Großbrand eines Mehrfamilienhauses beteiligt. Er war dabei als Maschinist an einer Drehleiter sowie zeitweilig, zusammen mit anderen Rettungskräften, an einem Sprungretter vor dem brennenden Haus eingesetzt. Bei dem Brandereignis wurden mehrere Personen verletzt und getötet, unter anderem kam eine Frau ums Leben, als sie beim Sprung aus dem Haus den Sprungretter verfehlte. Der Kläger nahm nach dem Einsatz zunächst seinen Dienst wieder auf und bewarb sich im Juli 2008 um eine höher bewertete Stelle. Seit August 2008 war er nach einer weiteren im Dienst erlittenen Verletzung (an der Hand) dienstunfähig erkrankt bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung im Jahr 2012.

3

Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 13. März 2008 einen Dienstunfall des Klägers aufgrund des Einsatzes vom 3. Februar 2008 an und stellte als Folge eine posttraumatische Belastungsstörung fest. Mit Schreiben vom 11. November 2011 teilte sie ihm mit, dass die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten ab Dezember 2011 wegen der weiter andauernden Dienstunfähigkeit eingestellt werde. Hiergegen wandte sich der Kläger unter Hinweis auf § 4 a Abs. 1 Satz 1 der Erschwerniszulagenverordnung, wonach die Zulage bei vorübergehender Dienstunfähigkeit weiter zu zahlen sei, wenn ein Dienstunfall im Sinne des § 37 Beamtenversorgungsgesetz zugrunde liege. Diese Voraussetzung sei durch das Brandereignis vom 3. Februar 2008 erfüllt gewesen.

4

Die Beklagte erließ unter dem 27. Februar 2012 einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid mit der Begründung: Ein Dienstunfall gemäß § 37 Beamtenversorgungsgesetz mit einer besonderen Lebensgefahr liege hier nicht vor, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt im brennenden Gebäude eingesetzt gewesen sei. Im Übrigen setze ein Feuerwehreinsatz stets eine Gefahr voraus, sonst wäre er nicht gerechtfertigt. Schutzmaßnahmen gegen die allgemeinen Gefahren seien regelmäßig vorhanden und den Feuerwehrbeamten aufgrund ihrer Ausbildung bekannt. Der Verlust des Lebens bei einem Einsatz am Sprungretter durch aus dem Fenster springende Personen sei für den Kläger nicht naheliegend gewesen. Es seien auch keine Feuerwehrbeamten auf diese Weise verletzt worden.

5

Der Kläger hat am 22. März 2012 Klage erhoben.

6

Das Gericht hat Beweis erhoben zum Einsatz des Klägers bei dem Brandgeschehen am 3. Februar 2008 durch Vernehmung des Leiters der Berufsfeuerwehr Branddirektor A. und des Einsatzleiters des zweiten Feuerwehrzugs Brandamtmann B. als Zeugen sowie durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. C. zu der Frage, ob die psychische Erkrankung des Klägers wesentlich auf eine besondere Lebensgefahr für ihn selbst im Einsatzgeschehen zurückzuführen ist.

7

Der Kläger trägt vor: Mit der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vertretenen Argumentation gebe es bei der Feuerwehr keinen Anwendungsbereich für den qualifizierten Dienstunfall gemäß § 37 Beamtenversorgungsgesetz. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz seien zwei Fallgruppen der besonderen Lebensgefahr anerkannt, nämlich bei einer typischerweise bestehenden besonderen Lebensgefahr oder aufgrund besonderer Bedingungen im Einzelfall, z. B. des Wetters oder einer fehlenden Ausrüstung. Den Sprungretter für einen Sprung von Menschen aus dem 3. Stockwerk in Stellung zu bringen, sei eine objektiv erhebliche Gefährdung des Lebens für die eingesetzten Beamten, wegen der Gefahr des Verfehlens des Sprungpolsters durch die herabspringenden Personen, wodurch die Beamten getroffen werden könnten. Im vorliegenden Fall sei der Sprungretter tatsächlich von einer Person verfehlt worden, die dabei sogar zu Tode gekommen sei. Dies stelle kein allgemeines Lebensrisiko dar, sondern sei durch die besondere Paniksituation im vorliegenden Fall begründet. Diese Gefahr könne nicht mit der Argumentation des Gutachters ausgeschlossen werden, der Kläger habe die verunfallte Person erst gehört und dann gesehen. Die Lebensgefahr werde nicht nur als solche empfunden, wenn man sie kommen sehe, sondern durch jegliches Wahrnehmen der Gefahr. So könnten beispielsweise Polizisten, auf die geschossen werde, dies erst nachträglich erkennen, ohne dass die besondere Lebensgefahr dadurch entfalle. In den amtsärztlichen Gutachten der Dr. S. vom 9. März und 15. November 2011 sowie der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. D. vom 10. Juli 2012 werde eine posttraumatische Belastungsstörung bei ihm anerkannt. Über die damalige Exploration bei der Amtsärztin könnten Auskünfte eingeholt werden. Da Prof. Dr. C. schon die Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung verneine, habe er konsequent nicht geprüft, ob sie auf einer besonderen Lebensgefahr beruhe. Zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung müsse deshalb ein Obergutachten eingeholt werden.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. November 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2012 zu verpflichten, dem Kläger die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 ff. Erschwerniszulagenverordnung bis zur Ruhestandsversetzung zu gewähren und sich ergebende Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Die Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger vorliege, sei hier nicht entscheidungserheblich. Die Kausalität der besonderen Lebensgefahr für den Kläger im Sinne des § 37 BeamtVG sei vom Gutachter Prof. Dr. C. sehr wohl geprüft und verneint worden.

13

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten samt der damit eingereichten Unterlagen Bezug genommen; hinsichtlich der Angaben der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2012 und das Gutachten des Prof. Dr. C. vom 6. Juni 2012 wird auf Bl. 42 ff. GA und Bl. 68 ff. GA verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weiterzahlung der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten während seiner vorübergehenden Dienstunfähigkeit bis zur vorzeitigen Ruhestandsversetzung, weshalb die Einstellungsverfügung des Beklagten vom 11. November 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2012 den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 5 VwGO.

15

Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 ErschwerniszulagenverordnungEZulV – wird Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergezahlt während einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 37 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG –. Ein Unfall im Sinne des § 37 BeamtVG liegt vor, wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

16

Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn die Gefährdung des Beamten weit über das normale Maß hinausgeht, der Verlust des Lebens mithin wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 – 2 B 67/93 –, juris). Die dienstliche Verrichtung muss nach den Umständen des konkreten Falls objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich bergen. Diesbezüglich sind im Wesentlichen zwei Fallgruppen anerkannt, nämlich eine typischerweise „gefahrgeneigte“ dienstliche Tätigkeit und eine ihrer Art nach nicht lebensgefährliche Diensthandlung, die aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall mit einer erhöhten Lebensgefahr verbunden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Mai 2008 – 2 A 10062/08.OVG –, m.w.N.). Ein derart ausgeprägter Gefährdungsgrad wird insbesondere anerkannt für die Entschärfung von Sprengkörpern durch Feuerwerker, die Rettung eingeschlossener Menschen aus brennenden Gebäuden und die Verfolgung bewaffneter Verbrecher durch die Polizei (vgl. Wilhelm, in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, § 37 BeamtVG Rdnr. 8 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Januar 1998 – 2 A 10106/97.OVG –). Die besondere Lebensgefahr muss im Zeitpunkt des Unfalls für den Beamten selbst bestehen, d.h., es genügt nicht, dass andere Personen einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt sind. Des Weiteren muss der Dienstunfall „infolge dieser Gefährdung“ eingetreten sein. Zwischen der besondere Lebensgefahr und dem für den Dienstunfall zu fordernden Körperschaden – der eine Schädigung der psychischen Gesundheit einschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134/07 –, juris) – muss eine Kausalität im Rechtssinne bestehen. Das setzt nach dem im Dienstunfallrecht geltenden Maßstab voraus, dass die besondere Lebensgefahr wesentliche (Teil)ursache für den Dienstunfall ist (vgl. Wilhelm, a.a.O., Rdnr. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Mai 2008, a.a.O.; VHG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2010 – 4 S 215/10 –, juris).

17

Das Gericht geht aufgrund der Zeugenaussagen im Rahmen der Beweisaufnahme vom 9. Mai 2012 davon aus, dass diejenigen Rettungskräfte, die im Rahmen des Großbrandes am 3. Februar 2008 unmittelbar vor dem brennenden Haus an einem der Sprungretter tätig waren, zumindest zeitweise einer besonderen Gefahr für ihr Leben ausgesetzt waren, als dieser Sprungretter noch nicht korrekt aufgebaut war und dennoch bereits Menschen in ihn herabsprangen. Die besondere Lebensgefahr ergab sich hier aufgrund der Umstände des Einzelfalls, die eine gebotene ausreichende Eigensicherung der Rettungskräfte vor den herabspringenden Personen durch ein rechtzeitiges Zurücktreten vom Sprungpolster verhinderten. Im Übrigen war das Brandgeschehen für die vor dem brennenden Haus eingesetzten Feuerwehrleute dagegen nicht von einer besonderen Lebensgefahr geprägt (vgl. dazu bereits das Urteil der Kammer vom 12. September 2012 – 1 K 1023/11.NW –). Der Kläger hat vorgetragen, dass er selbst zeitweilig an dem noch nicht korrekt aufgebauten Sprungretter tätig war; nach dem Ergebnis des vom Gericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. B. vom 6. Juni 2012 ist die psychische Erkrankung des Klägers aber nicht wesentlich auf eine besondere Lebensgefährdung seiner Person im Einsatzgeschehen am 3. Februar 2008, sondern auf andere Ursachen zurückzuführen.

18

Hierfür ist zunächst nicht entscheidend, unter welche medizinische Diagnose die bei ihm vorliegenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen zutreffend einzuordnen sind und ob es sich dabei namentlich um das Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsreaktion handelt. Deren Voraussetzungen sieht der Gutachter Prof. Dr. C. nicht als erfüllt an, während die Amtsärztin Dr. E. und der behandelnde Psychiater Dr. D. vom Vorliegen einer solchen psychischen Störung ausgehen. Für die Frage, ob die Erkrankung wesentlich durch eine objektive besondere Lebensgefährdung für den Kläger selbst ausgelöst wurde, spielt ihre fachmedizinische Einordnung indessen keine ausschlaggebende Rolle, weshalb zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger auch kein Obergutachten eingeholt werden muss. Zu dem hier entscheidenden Ursachenzusammenhang zwischen der besonderen Lebensgefahr der Diensthandlung und dem Eintritt der gesundheitlichen Schädigung des Klägers führt der Gutachter Prof. Dr. C. auf S. 19 des Gutachtens aus (Hervorhebungen durch den Gutachter):

19

„Der Schwerpunkt seiner inneren Problematik nach den Ereignissen am 03.02.2008 lag seinen Angaben gemäß auch nicht auf der wiederholten unausweichlichen Erinnerung oder Wiedererinnerung der Ereignisse am 03.02.2008 (wobei er selbst zwar Zeuge des Todes anderer wurde, sich selbst jedoch nicht in akuter Lebensgefahr befindlich, die er unmittelbar voraussehen konnte, empfand), sondern auf der Kränkung durch die Ereignisse in den Folgetagen nach dem 03.02.2008, vor allem gipfelnd in den Beschimpfungen usw. seitens türkischer und anderer Medien bzw. der türkischen Bevölkerungsgruppe. Initial (d.h. in den ersten zwei Wochen nach dem Ereignis) machte er sich auch selbst Vorwürfe wegen der Nichteinsetzbarkeit der von ihm zu verantwortenden Drehleiter; nachdem ihm jedoch auch von dritter Seite versichert worden war, dass es sich dabei ausschließlich um einen technischen Defekt und nicht etwa um ein Versagen seiner Person handelte, spielte dieser Gesichtspunkt in seiner weiteren Planung keine Rolle mehr (denn sonst hätte er sich auch nicht um eine höher dotierte Position bei der Feuerwehr bewerben können einschließlich aller dafür notwendigen ständigen Übungen usw.).“.

20

Damit legt er sich bezüglich der Ursachen für die psychischen Leiden des Klägers eindeutig fest und verneint die Beweisfrage des Gerichts, ob die Erkrankung wesentlich auf eine besondere Lebensgefahr für den Kläger im Einsatzgeschehen zurückzuführen ist. Der Einwand des Klägers, der Gutachter habe sich zum Ursachenzusammenhang gar nicht geäußert, weil er schon das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht anerkannt habe, trifft mithin nicht zu.

21

Das Gutachten des Prof. Dr. C. begegnet keinen Bedenken. Es ist in sich widerspruchsfrei und beruht auf einer ausführlichen fachspezifischen Untersuchung des Klägers. An der Sachkunde des Prof. Dr. C. und der Geeignetheit der von ihm angewandten Untersuchungsmethoden bestehen keine Zweifel des Gerichts. Das Ergebnis des Gutachtens zur Beweisfrage ist nachvollziehbar aufgrund der im Gutachtentext ausführlich wiedergegebenen eigenen Äußerungen des Klägers gegenüber dem Gutachter. Diese lassen an keiner Stelle erkennen, dass eine objektiv bestandene besondere Gefährdung seines Lebens entscheidender Auslöser für die nachfolgenden psychischen Probleme gewesen sein könnte. So erwähnt er nirgends beispielsweise eine Angst oder ein Bewusstsein bezüglich einer akut lebensgefährlichen Situation, erst recht lässt sich seinen Angaben nicht entnehmen, dass eine Bedrohung des eigenen Lebens während des dienstlichen Einsatzes das wesentliche ihn belastende Ereignis darstellt, welches er psychisch nicht bewältigen kann (vgl. S. 6 bis 8 des Gutachtens zu den unmittelbaren Folgen des Ereignisses aus seiner eigenen Sicht). Auch die vom Gutachter thematisierten Nachhallerinnerungen, auf die er den Kläger im Hinblick auf die Dauerfolgen des Ereignisses angesprochen hat, beziehen sich nicht explizit auf eine eigene Lebensgefährdung, sondern auf die Beobachtung der Gefährdung fremder Menschenleben durch das Herabspringen aus dem brennenden Haus („ab und zu seh ich’s emol wieder regne…“, vgl. S. 8 des Gutachtens). Ohne Zweifel kann das hier beschriebene Miterleben oder Wiedererleben einer Lebensgefahr oder gar des Todes anderer Personen psychische Erkrankungen beim Beobachter zur Folge haben und zu einem – hier auch anerkannten – Dienstunfall führen. Für den qualifizierten Dienstunfall gemäß § 37 BeamtVG genügt dies aber nicht. Hierzu ist, wie dargelegt, darüber hinaus erforderlich, dass die besondere Gefährdung des eigenen Lebens die körperliche oder psychische Schädigung des Beamten wesentlich verursacht hat.

22

Diesbezüglich wird aus den Angaben des Klägers insbesondere auch nicht erkennbar, dass eine erst nachträglich erkannte eigene Gefährdung die Ursache für seine anhaltenden psychischen Beschwerden gewesen sein könnte. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob Prof. Dr. C. als Voraussetzung für die Anerkennung eines Kausalzusammenhangs zwischen Lebensgefährdung und psychischer Erkrankung fordert, dass der Betroffene die akute Gefahr vorausgesehen oder „kommen gesehen“ hat (in diesem Sinn versteht der Kläger die Ausführungen auf S. 19 des Gutachtens), und ob eine solche Annahme bedenklich wäre. Der Gutachter sieht vielmehr andere Umstände als wesentlich für die Erkrankung des Klägers an, nämlich Kränkungen durch die Ereignisse in der Folgezeit nach dem Einsatzgeschehen, die er wie oben ausgeführt benennt. Dieser Schluss des Gutachters wird sowohl durch die weiteren Angaben des Klägers in der Exploration (vgl. S. 7 unten bis S. 8 oben des Gutachtens) als auch durch seine unbeeinträchtigte Dienstfähigkeit nach dem Ereignis bis zu der erneuten Verletzung mehr als sechs Monate später gestützt.

23

Das Gutachten steht schließlich im Hinblick auf die hier maßgebliche Kausalitätsfrage nicht im Widerspruch zu den vom Kläger vorgelegten amtsärztlichen und privatärztlichen Gutachten der Dr. E. und des Dr. D. Diese bescheinigen zwar, anders als Prof. Dr. C., die Erkrankung des Klägers an einer posttraumatischen Belastungsstörung; aus keiner dieser Stellungnahmen geht aber hervor, dass das diagnostizierte Krankheitsbild ursächlich auf eine objektive besondere Lebensgefährdung für den Kläger zurückzuführen ist. Mit dieser Frage befassen sich die vom Kläger vorgelegten Atteste gar nicht. Der Inhalt der amtsärztlichen Exploration zu den Symptomen der von ihr attestierten posttraumatischen Belastungsstörung ist dagegen nach dem oben Ausgeführten im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

25

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

26

Beschluss

27

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.730,60 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG, streitgegenständliche Zulage für den Zeitraum Dezember 2011 bis zur Ruhestandsversetzung des Klägers, die jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erfolgt war).

28

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 13.12.2010 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Der Bescheid des L
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published on 14.11.2014 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Aufhebung des Bescheids vom 30. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2014 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die beantragte Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten
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Annotations

Erschwerniszulagenverordnung - EZulV

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Zulage wird weitergewährt

1.
Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2.
Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.

Erschwerniszulagenverordnung - EZulV

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG.
Der 63 Jahre alte Kläger trat 1978 in den höheren Forstdienst des Beklagten ein. Zuletzt war er nach seiner Ernennung zum Forstdirektor (BesGr A 15) zum 01.01.1995 beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - untere Forstbehörde - beschäftigt. Zum 01.06.2007 wurde er wegen Dienstunfähigkeit (§ 53 Abs. 1 LBG) in den Ruhestand versetzt.
Am 15.10.1995, einem Sonntag, kämpften zwei Rothirsche während der Brunftzeit im Gehege des Verkehrsvereins St. Blasien miteinander. Im Verlauf des Kampfs wurde der Zaun des Geheges an einer Stelle so niedergedrückt, dass beide Tiere das Gehege verlassen konnten. Ein Hirsch sprang zurück, der andere, der beim Kampf Verletzungen davongetragen hatte, verließ das Gehege in Richtung des bewohnten Gebiets von St. Blasien. Der Kläger wurde darüber benachrichtigt, dass sich der verletzte Hirsch an der Kreuzung Klingnauer Straße / Hans-Thoma-Weg auf einem Grünstreifen befand. Er verfolgte den Hirsch mit dem Ziel, ihn zu erlegen. Der Hirsch begab sich dann auf das Grundstück Klingnauer Str. ... auf dessen unteren Bereich oberhalb der dort angelegten Garagen. Dort begegnete der Kläger ihm im geringen Abstand. Nach einiger Zeit griff der Hirsch den Kläger an und stürzte ihn die etwa 2,20 Meter hohe Brüstung hinunter. Der Kläger erlitt schwerwiegende Verletzungen, u.a. Schädelbrüche sowie eine Trümmerfraktur der Brustwirbelsäule mit temporärer Querschnittslähmung.
Mit Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995 wurde der Unfall vom 15.10.1995 als Dienstunfall anerkannt. Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - stellte mit Bescheid vom 08.02.2005 fest, dass der Grad der Behinderung des Klägers seit dem 01.01.2003 sechzig betrug. Mit Schreiben vom 02.05.2007 teilte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum unter anderem mit, dass zwischen dem Dienstunfall und der Versetzung in den Ruhestand ein kausaler Zusammenhang bestehe, da die dienstunfallbedingten Beeinträchtigungen dafür ausschließlich von Bedeutung seien. In einem urologischen Gutachten vom 07.10.2004 seien die Dienstunfallfolgen auf 50 % MdE eingeschätzt worden, in einem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten auf 60 %.
Mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) vom 21.06.2007 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers zunächst ab dem 01.06.2007 auf 3.389,41 EUR festgesetzt. Dabei blieb der Dienstunfall unberücksichtigt. Auf seinen Widerspruch hin wurden die Versorgungsbezüge mit Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 ab dem 01.06.2007 neu auf 3.862,56 EUR festgesetzt. Dabei wurden in Anwendung von § 36 BeamtVG 75,00 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (BesGr A 15, Stufe 12) zugrunde gelegt.
Dagegen legte der Kläger unter dem 06.08.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts erfüllt seien. Er sei anlässlich des Unfallgeschehens in Ausübung einer Diensthandlung tätig gewesen. Er habe versucht, die von dem ausgebrochenen, verletzten und daher aggressiven Gehegehirsch ausgehende Gefahr durch dessen Tötung zu beseitigen. Eine besondere Lebensgefahr sei Bestandteil der konkreten Diensthandlung gewesen. Er habe vor dem Unfall zwischen dem Rand des ungefähr drei Meter über der Erde liegenden Garagendachs und dem direkt vor ihm stehenden Hirsch gestanden. Dieser habe ihn dann mit dem Geweih über die Dachkante gestoßen. Den örtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Diensthandlung stattgefunden habe, sei in Zusammenhang mit der Anwesenheit des Hirsches auf dem Dach eine besondere Lebensgefahr aufgrund eines gesteigerten Gefährdungspotentials implizit gewesen. Ein Zusammentreffen von Menschen auf Berührungsnähe mit wehrhaftem Hochwild sei regelmäßig, besonders aber unter dem herrschenden Zeitdruck, den Hirsch schnellstmöglich zu erledigen, lebensgefährlich. Dieses Wild reagiere nach aller Erfahrung auf plötzliche Konfrontationen mit Menschen in nächster Nähe aggressiv. Es sei wegen seiner Größe und Kraft, seiner natürlichen Waffen und der Wucht seines Angriffs prädestiniert, Menschen tödliche Verletzungen beizufügen. Hinzu komme, dass der Hirsch bereits verletzt gewesen sei und sich dadurch in einem besonderen Reizzustand befunden habe.
Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum stellte mit Schreiben vom 03.03.2008 gegenüber dem Landesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt nicht vorlägen. Eine mit der Ausübung der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr habe nicht festgestellt werden können.
Das Landesamt wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 31.03.2008 unter Verweis auf das Schreiben vom 03.03.2008 zurück. Eigene Wertungen des Sachverhalts oder abweichende Folgerungen seien weder erforderlich noch zulässig.
Der Kläger hat am 25.04.2008 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG zu gewähren.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.11.2009 - 6 K 767/08 - abgewiesen: Die zulässige Verpflichtungsklage sei nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG, der in seiner zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden sei, lägen nicht vor. Grundlegende Voraussetzung der Norm sei, dass der Diensthandlung typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sei. Die Gefahr tödlichen Ausgangs müsse ein objektiv gegebenes spezifisches Merkmal der Diensthandlung sein. Es müsse bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend sein, allerdings müsse dies nicht zwangsläufig oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Dazu zählten in der Regel sogenannten gefahrgeneigte Tätigkeiten. Eine solche liege bei der jagdlichen Nachsuche von Wild regelmäßig nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Beamte bei der Ausübung des Dienstes tatsächlich ums Leben gekommen sei bzw. nahe davor gestanden habe, führe nicht zu einem zwingenden Rückschluss darauf, dass die Diensthandlung mit dieser Gefahr notwendigerweise verbunden gewesen sei. Es könne sich auch eine latente, generell bestehende Gefahr verwirklicht haben. Diese reiche für die Anwendung des § 37 BeamtVG jedoch nicht aus. So verhalte es sich im vorliegenden Falle. Die Nachsuche nach einem Hirsch möge unter Umständen gefährlich sein. So könne nicht bestritten werden, dass die direkte Begegnung mit einem Hirsch wegen seiner Größe, Schwere und Kraft sowie der Verletzungsgefahr durch das Geweih lebensgefährlich sein könne. Die Gefahr sei jedoch beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Rotwild greife nur zur eigenen Verteidigung und nur dann an, wenn die „natürliche Fluchtdistanz“ unterschritten werde. Dies habe der in dem zivilgerichtlichen Verfahren als Sachverständiger angehörte Wildbiologe W. dargelegt. Damit bestehe die Gefahr bei der Nachsuche nach einem Hirsch allenfalls latent, d.h., nur dann, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintrete. Eine Lebensgefahr ergebe sich allenfalls aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens eine Unterschreitung der Fluchtdistanz eintrete, etwa bei der überraschenden Begegnung in unsichtigem Gelände. Allein wegen dieser Möglichkeit wohne der Nachsuche nach Rotwild nicht schon an sich eine besondere Lebensgefahr inne. Denn diese gehöre nicht zu ihrem Wesen, trete nicht unvermeidlich oder in der überwiegenden Zahl der Fälle ein. Die Mindestdistanz betrage nur wenige Meter und lasse sich folglich regelmäßig einhalten. Der Erfolg der Nachsuche hänge somit nicht davon ab, sie in einem bestimmten Moment unterschreiten zu müssen, um das Tier zu erlegen und sich damit in eine (besondere) Lebensgefahr zu begeben. Dies gelte im vorliegenden Falle erst recht deshalb, weil es sich um einen an Menschen gewöhnten Gehegehirsch gehandelt habe. Außerdem habe das Tier verletzt geschienen und geblutet und sei nach dem Eindruck des Sachverständigen stark entkräftet gewesen. Der Kläger habe im zivilgerichtlichen Verfahren selbst berichtet, das er das Tier zunächst gefahrlos verfolgt habe. Er habe insoweit darauf geachtet, immer eine „gewisse Entfernung“ von dem Tier einzuhalten. Die Situation sei erst eskaliert, als der Hirsch nicht mehr weitergekommen sei, weil der Kläger nicht inne gehalten habe, sondern sich auf wenigstens 3 m Abstand genähert habe, was nach Meinung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlich“ gewesen sei. Diese Gefahrensituation sei selbst bei der hier durchgeführten Verfolgung und Nachsuche nicht zwangsläufig inhärent gewesen. Im Fall größerer Zurückhaltung des Klägers oder seines alsbaldigen Zurückweichens wäre durch den Hirsch für niemanden eine Gefahr entstanden, was auch der weitere Verlauf nach dem Unfall gezeigt habe, während dem der abziehende Hirsch gefahrlos außerhalb der Bebauung habe erlegt werden können. Es sei objektiv nicht notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben, um es zu erlegen. Die Vorgehensweise habe nicht mehr der jagdlich sachgerechten Beseitigung der Gefahrenlage dienen können, wogegen der Kläger nach Aussage des Sachverständigen „gravierend verstoßen“ habe. Vielmehr wäre die Situation durch einen Rückzug entspannt worden. Der Kläger habe eingeräumt, dass er sich lediglich auf Grund der besonderen Situation „unter Druck gefühlt“ habe, die Verfolgung des Hirschs zu einem Abschluss zu bringen und auch angesichts der Zuschauer einen „Erfolg“ zu erzielen. Damit sei er nicht wegen besonderer Umstände plötzlich und kaum vermeidbar in zu große Nähe zum Hirsch geraten, sondern habe sich ihm aus eigenem Entschluss auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten. Deshalb sei die Gefahrenlage nicht durch das Tier und die objektiven Umstände seiner Nachsuche und Erlegung, sondern durch das Verhalten des Klägers entstanden. Er habe sich nicht im Sinne des Gesetzes einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt, sondern eine solche erst selbst geschaffen, letztlich aus Motiven, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Sachzusammenhang gestanden hätten. Daran ändere es nichts, wenn sich der Kläger aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr erinnern könne, wie er anfänglich überhaupt zwischen den Häusern hindurch in eine Entfernung von ursprünglich rund 5 bis 7 m zum Hirsch geraten sei. Entscheidend seien die hier vom Kläger und den anderen Zeugen im zivilgerichtlichen Verfahren noch hinreichend beschriebenen Momente seiner letzten Annäherung bis zur Unterschreitung der Fluchtdistanz. Diese ließen kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen erkennen. Damit seien auch keine Anhaltspunkte dafür zu ersehen, dass bei der Nachsuche ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung gegeben gewesen sei, wie sie zum Teil von der Rechtsprechung bei Polizeieinsätzen anerkannt werde, weil insoweit eine unterschiedliche Bewertung der Diensthandlung und der hierdurch gegebenen Gefährdung des Beamten je nach Tag- oder Nachtzeit, der Örtlichkeit sowie dem Anlass erfolge. Der Anspruch des Klägers scheitere nicht an einem Mitverschulden, auf das es bei § 37 BeamtVG in der Tat nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr, dass die in dieser Weise ausgeführte Diensthandlung hier von vornherein ihrer Art und Natur nach schon nicht mit einer ihr inhärenten besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei.
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Mit seiner durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger unter anderem geltend, dass der Sachverhalt unzutreffend gewürdigt worden sei. Schon der Ablauf der Verfolgung des Hirschs stelle sich nach dem vom Landgericht im Regressprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien als Tierhalter erhobenen Beweisen und der Situation an Ort und Stelle anders dar als im angegriffenen Urteil zugrundegelegt. Insbesondere werde die besondere Tiergefahr übersehen, die von dem anfänglich auf der Grünfläche liegenden Hirsch für die im Abstand von 5 m befindlichen Zuschauer ausgegangen sei. Das Tier sei nicht nur brunftig gewesen, sondern auch am Kopf verletzt, gestresst und aggressiv infolge des brunftbedingt hohen Testosteronspiegels. Außerdem habe es sich in einer für ihn fremden Umgebung, nämlich einem Wohngebiet, befunden. Ein weiterer Stressfaktor sei ausgelöst worden durch das Durchladen der Jagdbüchse zur Abgabe eines Fangschusses, was sich wegen der zahlreichen Zuschauer als unmöglich erwiesen habe. Das Repetiergeräusch sei Gehegewild als Vorbereitung auf den anschließenden Abschuss im Gehege wohlbekannt und löse je nachdem Aggressionen oder Fluchtverhalten aus. Angriffsverhalten bei Gehegewild sei aufgrund der weitgehend fehlenden Scheu vor Menschen regelmäßig anzunehmen. Nachdem dem flüchtigen Tier auf kurze Distanz eine Personengruppe entgegengekommen sei, habe sich dieses senkrecht bergab bewegt und einen Zaun durchbrochen. Er habe nun vermutet, das Tier werde zum Fluss „Alb“ hinunterziehen, wo ein Fangschuss ohne Gefährdung der Öffentlichkeit hätte angetragen werden können. Danach, spätestens auf dem Steilstück oberhalb des Grundstücks Klingnauer Str. ..., habe kurzzeitig kein Sichtkontakt mehr zwischen ihm und dem Tier bestanden. Der Hirsch habe nach dem Zaundurchbruch noch eine weitere Wegstrecke zurückgelegt. Er habe ihn gesucht und sei auf einem plateauartigen und von hohen Mauerbrüstungen umgebenen Teil des Hausgartens des Hauses Klingnauer Str. ... auf kürzester Distanz wieder auf das Tier getroffen. Der Annäherungsweg sei wegen der unfallbedingten Gedächtnislücken nicht mehr mit absoluter Sicherheit rekonstruierbar. Dass er dabei von der anderen Hausseite um das Hauseck einbiegend frontal auf den Hirsch gestoßen sei, habe der Sachverständige W. als eine der denkbaren Möglichkeiten angenommen. Er - der Kläger - habe sich jedenfalls mit einer völlig neuen Gefahrendimension konfrontiert gesehen. Außer zur Bergseite hin, wo der Hirsch auf einem ungefähr 5 m breiten Pfad entlang der Hauswand zu dem südlichen Gartenteil gelangt sei, sei ein Entkommen wegen der ringsum steil ungefähr 3 m tief abfallenden Mauerbrüstung weder für Mensch noch Tier möglich gewesen. Er habe erkennen müssen, dass sein Plan, dem Hirsch an der Alb einen Fangschuss anzutragen, nicht durchführbar gewesen sei. Er habe daraufhin sein Gewehr gehoben, um wegen der nahen Gefahr sofort einen Fangschuss anzubringen, habe dies aber aufgegeben, weil er die gegenüberliegenden Gebäude und davor abgestellten Fahrzeuge gefährdet gesehen habe. Er habe die einzige Möglichkeit, ein Entkommen des Hirsches und damit eine weitere Gefährdung der Öffentlichkeit zu verhindern, in dem Versuch gesehen, den Hirsch bergwärts zu drängen, um ihn dort ohne Gefahr für die Öffentlichkeit erlegen zu können. Dazu sei es notwendig gewesen, dass er sich an dem Hirsch vorbei an die Südkante des Hauses begeben habe, um von dort aus den Hirsch nach oben zu bewegen oder wenigstens in eine Schussposition zu gelangen, die einen sicheren Schussfeldhintergrund geboten habe. Seine Verhaltensmotive würden durch das Verwaltungsgericht falsch interpretiert. Die Bemühungen hätten gerade nicht zum Ziel gehabt, den Zuschauern eine spektakuläre Schau zu bieten, sondern plangemäß zu handeln. Nach den Wahrnehmungen des Zeugen Wi. habe er dabei eher auf der linken Seite vor der Mauerbrüstung und der Hirsch mehr rechts gestanden. Der Angriff sei „urplötzlich“, „wie aus der Pistole geschossen“ erfolgt. Es sei dabei der Stresszustand, in dem sich Hirsch wie auch er befunden hätten, zu berücksichtigen. Gesteigert sei dieser bei ihm noch durch den Zeitdruck, die Situation nach mehreren an den äußeren Umständen gescheiterten Versuchen, einen Fangschuss anzubringen, nun schnell zu Ende zu führen, bevor weitere Gefahren für die Öffentlichkeit eintreten würden. Diese habe er darin gesehen, dass der Hirsch in das nahe Zentrum St. Blasiens oder auf die vielbefahrene Hauptstraße hätte gelangen und es dort zu Angriffen und Unfällen hätte kommen können. Er sei sich in der von ihm als ausweglos empfundenen Situation bewusst gewesen, dass er sich in Lebensgefahr befunden habe. Die in der Begründung des angegriffenen Urteils vertretene Auffassung, die notwendige Mindestdistanz lasse sich vom Nachsucheführer regelmäßig einhalten, sei nicht nachvollziehbar und falsch. Er selbst habe es bei Nachsuchen erlebt, dass z. B. mangelhafte Sichtverhältnisse und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz anderer Nachsuchehelfer vor abzugebenden Fangschüssen es erforderten, die normalerweise einzuhaltenden Sicherheitsdistanzen zu unterschreiten und auf Entfernungen von unter 1 m von einem aus der Dickung angreifenden kranken Stück Rotwild angenommen und umgeworfen zu werden. Solche Angriffe würden typischerweise sofort mit dem Geweih gegen Brust und Bauch des wehrlos auf dem Boden liegenden Nachsuchenden fortgesetzt. Unzutreffend sei auch die Schlussfolgerung der Urteilsbegründung, der Hirsch sei später gefahrlos außerhalb der Bebauung erlegt worden. Der Hirsch sei innerhalb der Bebauung, auf der Grenze zwischen den Grundstücken Klingnauer Str. ... und ... erlegt worden. Er habe einige Fluchten auf den Zeugen A. zu gemacht, bis ihn dieser auf eine Entfernung von höchstens 10 m erlegt habe. Der Zeuge A. habe beim Landgericht ausgesagt, dass er den Hirsch für eine große Gefahr im Wohngebiet gehalten habe und er deshalb habe erschossen werden müssen. Dem Verwaltungsgericht sei zuzugeben, dass jagdliche Nachsuchen nicht generell für den Nachsucheführer mit jener besonderen Lebensgefahr verbunden seien, die nach § 37 Abs. 1 BeamtVG zu fordern sei. Diese müsse sich bei einer Diensthandlung entweder durch die das übliche Maß einer Lebensgefahr übersteigende, der Diensthandlung innewohnende Lebensgefahr qualifizieren. Dazu gehörten solche „normalen Diensthandlungen“, die von ihrer typischen Gefahrgeneigtheit her den Verlust des Lebens wahrscheinlich oder sehr naheliegend erscheinen ließen, wie etwa bei der Verfolgung eines bewaffneten Verbrechers durch Polizeibeamte, bei Rettungsmaßnahmen durch die Feuerwehr aus einem brennenden Haus oder bei der Entschärfung von Sprengkörpern. Davon zu unterscheiden seien solche ebenfalls von § 37 Abs. 1 BeamtVG erfassten Fälle, bei denen das Gefährdungspotenzial zunächst nicht die besondere Qualität erreiche, aber im Verlauf der weiteren Diensthandlung durch z.B. unvorhersehbar hinzugetretene gefahrerhöhende Faktoren eine Bedrohungslage eintrete, die situativ der besonderen Lebensgefährlichkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG genüge. Damit würde den nach der Rechtsprechung stets zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls hinreichend Rechnung getragen. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Die Reaktionen eines Hirschs seien in freier Wildbahn bei wahrgenommener Annäherung von Menschen durch Einhaltung einer möglichst großen Fluchtdistanz gekennzeichnet. Lediglich deren Unterschreitung durch den Nachsucheführer führe nach aller Erfahrung und voraussehbar zu aggressivem Verhalten des wilden Tiers. Seine Reaktionen seien in freier Wildbahn daher berechenbar. Eine solche natürliche Fluchtdistanz bestehe bei Gehegewild nicht, weil die natürlichen Verhaltensmuster außer Kraft gesetzt seien. Scheu vor Menschen sei ihm fremd und gerade das mache das Wild besonders unberechenbar. Durch die Zeugenaussagen im Zivilprozess sei dokumentiert, dass der Hirsch vor dem später blitzartig stattgefundenen Angriff auf ihn - den Kläger - längere Zeit von Zuschauern umringt auf einer Grasfläche im Wohngebiet gelegen habe, ohne dass es zu Angriffen gekommen sei. Aber wegen der Rahmenbedingungen - Brunftverhalten samt vorangegangener Brunftkämpfe, Gehegeausbruch mit Verletzung, Repetiergeräusch der Waffe, urbane Umgebung mit überall anzutreffenden Menschen und Straßenverkehr - sei die schon grundsätzlich bestehende Unberechenbarkeit von Gehegewild noch erheblich verstärkt worden. Es entspreche nachträglicher, aber wirklichkeitsferner Betrachtungsweise, bei den Geschehensabläufen mit sich ständig verändernden örtlichen Bedingungen und Gefährdungslagen noch eine wohldurchdachte und risikoabwägende Planung seiner jeweiligen Schritte von dem selbst unter starker Stressbelastung stehenden Nachsucheführer zu erwarten. Die sich mehrfach verändernden Begleitumstände einschließlich des Verhaltens des Hirschs hätten seine - des Klägers - Versuche scheitern lassen, die zur Erlegung des Tiers hätten führen sollen. Er habe in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und der nach Auffassung des Sachverständigen „ungeheuer gefährlichen“ Nähe zum Hirsch zur Abwendung eines größeren Schadens für die Öffentlichkeit einen bewusst riskanten und von ihm in seiner Gefährlichkeit durchaus erkannten Entschluss gefasst, nämlich den Hirsch abzudrängen, um ihn erlegen zu können. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, er sei keiner besonderen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen, sondern habe diese selbst durch sein Verhalten ohne zwingende äußere Umstände geschaffen, sei unzutreffend. Er sei überraschend auf den Hirsch gestoßen. Danach hätten die äußeren Umstände des Unfallorts eine andere Handlungsweise nicht zugelassen. Es könne im Übrigen nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht auf den Aspekt der Selbstgefährdung ankommen, weil andernfalls die im Rahmen der §§ 36, 37 und 44 BeamtVG ausgeschlossene Einwendung des Mitverschuldens durch die Hintertür wieder zum Tragen käme. Das Verwaltungsgericht habe sich den Schuldvorwurf der Zivilgerichte ihm gegenüber zu eigen gemacht, ohne hinreichend die unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine besondere Lebensgefahr schon anzunehmen, wenn sie nach der typisierenden und prognostischen Gesamtschau aller im Unfallzeitpunkt vorliegenden gefahrerhöhenden Umstände gegeben gewesen sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren sowie den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt das angegriffene Urteil. Eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr wohne der Diensthandlung der Nachsuche nach Rotwild nicht inne. Denn zu einer Gefährdung bei dieser Diensthandlung komme es allenfalls, wenn Vorsichtsmaßnahmen missachtet würden oder eine atypische Zuspitzung eintreffe. Eine Lebensgefahr für den Nachsucheführer ergebe sich nicht zwangsläufig aus der Natur der Sache, sondern aus besonderen Umständen, wenn im Verlauf der Nachsuche unversehens die natürliche Fluchtdistanz unterschritten werde. Allein wegen dieser Möglichkeit sei der Nachsuche nach Rotwild eine besondere Lebensgefahr nicht inhärent, sie gehöre nicht zum Wesen des jagdlichen Nachsuchens. Eine notwendige Mindestdistanz lasse sich regelmäßig einhalten. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass bei der Nachsuche nach dem Hirsch ausnahmsweise eine situativ vergleichbare Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG vorgelegen habe. Es sei nicht objektiv notwendig gewesen, das Tier in die Enge zu treiben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen W. vor dem Landgericht habe der Kläger gravierend gegen jagdliche Verhaltenspflichten und Regeln verstoßen, indem er sich dem Tier bis auf rund 3 m genähert und damit die Fluchtdistanz deutlich unterschritten habe. Die Situation wäre vielmehr durch ein alsbaldiges Zurückweichen entspannt worden. Folglich hätte dann durch den Hirsch für keinen Menschen eine Gefahr bestanden. Bestätigt werde dies auch durch den weiteren Verlauf des Dienstunfalls. Das vom Unfallort abziehende Rotwild habe gefahrlos erlegt werden können. Es habe auch kein zwangsläufiges und unerwartetes Aufeinandertreffen zwischen dem Kläger und dem Rotwild vorgelegen, wie es beispielsweise beim Einbiegen um eine Hausecke oder ein Gebüsch hätte eintreten können. Er habe sich dem Tier nicht wegen besonderer äußerer Umstände, sondern aus eigenem Entschluss auf diese Weise genähert. Die gefahrerhöhenden Umstände seien durch das unsachgemäße Verhalten des Klägers von ihm selbst geschaffen worden.
17 
Der Senat hat Beweis durch Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner näheren Umgebung sowie durch Einholung eines mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen W. erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur Sitzung vom 20.10.2010 verwiesen.
18 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten (Versorgungs-, Dienstunfall- und allgemeine Personalakten), und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg Bezug genommen. Der Senat hat die Akten des Landgerichts Waldshut-Tiengen (2 O 152/98), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (4 U 94/99) und des Bundesgerichtshofs (VI ZR 55/01), zum zivilrechtlichen Schadensersatzprozess des Beklagten gegen den Verkehrsverein St. Blasien Halter des Hirschs beigezogen. Im Verfahren vor dem Landgericht hat der Sachverständige W. ebenfalls ein mündliches Gutachten erstattet.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
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Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
28 
Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
30 
Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
39 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger kommt nämlich der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu, so dass sich der Bescheid des Landesamts vom 10.07.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2008 insoweit als rechtswidrig erweisen, als sie diesen Anspruch ablehnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962). Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 15.10.1995 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170, 172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11751/04 -, IÖD 2005, 130). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 06.01.1969 - a.a.O., S. 174 f.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.06.2007 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
22 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
23 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 15.10.1995 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid der Forstdirektion Tübingen vom 07.11.1995. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 01.06.2007) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Diese - ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Gesundheitsamt - an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum vom 02.05.2007 sowie aus dem - bestandskräftigen - Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald - Versorgungsamt - vom 08.02.2005.
24 
Entgegen der Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Kläger diesen Dienstunfall auch bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten.
25 
Der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen (Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Allerdings ist es für das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr nicht erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 LA 280/09 -, Juris zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 7). Eine solch hohe Anforderung an die „besondere Lebensgefahr“ im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG führte zu einer mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Einengung ihres - ohnehin sehr begrenzten - Anwendungsbereichs. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in die Vorschriften zur Beamtenversorgung eingeführt worden ist (§ 141a BBG in der Fassung vom 08.05.1967, BGBl. I. S. 518), um den Einsatzwillen von (dienstjungen) Beamten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen zu leisten haben und dabei erfahrungsgemäß häufiger als andere Beamte dienstunfähig werden, anspornen zu können. Dabei dachte man insbesondere an Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte, die einen solchen gefährlichen Dienst überwiegend in jungen Jahren leisteten, wenn sie sich noch in den Anfangsbesoldungsgruppen ihrer Laufbahn befinden und daher im Falle ihrer Dienstunfähigkeit nur eine geringe Versorgung erhalten würden (Plog/Wiedow, § 37 BeamtVG RdNr. 2a). Selbst bei der Verfolgung bewaffneter Krimineller oder der Rettung von Menschen aus brennenden Gebäuden begeben sich Beamte nur in Ausnahmefällen in Situationen, in denen für sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, ums Leben zu kommen.
26 
Die Verknüpfung zwischen der besonderen Lebensgefahr und der Diensthandlung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden Umstände zwar unvorhergesehen aufgetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 2881/02 -, Juris). Ob die notwendige Verknüpfung besteht, kann regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.11.1999, a.a.O.). Diese Betrachtung hat auch in den Fällen während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstände typisierend und wertend zu erfolgen, um daraus auf die jeweils bestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004, a.a.O. m.w.N.). Dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung der Gefahrensituation und für die Prägung der Diensthandlung von Bedeutung sind, ergibt sich - auch - aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. Darin wird als Anspruchsvoraussetzung unter anderem normiert, dass die Diensthandlung für den Beamten („für ihn“) und damit auch in ihrer konkreten Ausprägung - und nicht etwa regelmäßig - mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein muss. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Beamten bei einer typischerweise - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation - ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben (vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 2 Nr. 4).
27 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers „Nachsuche nach dem Hirsch am 15.10.1995 in St. Blasien“ für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der Anhörung des Klägers sowie der Beweiserhebung durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Unfallorts und seiner Umgebung fest. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hirsch erstmals auf der Grünfläche an der Kreuzung von Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße angetroffen. Dort befanden sich viele Menschen um das Tier herum. Als der Kläger das Gewehr durchlud, um den Fangschuss anzubringen, stand das Tier auf und bewegte sich zunächst Richtung Wald bergaufwärts, bog dann aber links in den Kanalweg ein. Der ihn verfolgende Kläger wahrte einen Abstand von rund 30 m. Als der Hirsch am Ende der Baumreihe oberhalb der Wohnbebauung quer zu ihm stehen geblieben war, sah der Kläger von dem geplanten Fangschuss trotz guten Schusshintergrundes ab, weil Personen hinter dem Tier auftauchten. Der Hirsch durchbrach dann den Jägerzaun zur tiefer gelegenen Wohnbebauung hin, worauf der Kläger ihn aus den Augen verlor. Er ging davon aus, dass der Hirsch - weil verletzt - zum Fluss Alb hinunter wollte. Nach seiner Erinnerung ist er dann zwischen den Gebäuden Klingnauer Straße ... und ... den Hang hinuntergegangen und hat hierbei die Treppen auf der Westseite des Gebäudes Nr. ... zum Glasvorbau hin genommen. Dort sah er dann den Hirsch am anderen, südöstlichen Grundstücksende stehen. Diese Einlassungen des Klägers decken sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben, insbesondere denen als Zeuge im Verfahren 2 O 152/98 vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Als einzig wesentlicher Unterschied fällt auf, dass der Kläger bei seiner Zeugenaussage angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, auf welcher Seite des Hauses Klingnauer Straße ... er den Hang hinuntergegangen ist. Insoweit dürften die jetzigen Angaben nicht auf wiedererlangtem Erinnerungsvermögen beruhen, sondern darauf, dass ein Hinabsteigen auf der Ostseite des Grundstücks an dem Hirsch vorbei faktisch nicht denkbar erscheint und er deshalb diesen Geschehensablauf für sich ausgeschlossen hat. Von der faktischen Ausschließbarkeit dieser Handlungsalternative hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme des Grundstücks überzeugt. Auf der Ostseite des Gebäudes wäre selbst dann, wenn der Kläger sich „an der Wand entlang gedrückt“ zur Westseite hin bewegt hätte, ein Abstand von mehr als 2 m zu dem Tier nicht einzuhalten gewesen. Angesichts des besonnenen Verhaltens des Klägers vor dem Hinunterbrechen des Hirschs auf das Grundstück Klingnauer Straße ... - insbesondere dem Absehen von einem Fangschuss wegen sich nähernder Personen - und der zutreffenden Einschätzung, dass von dem Tier eine erhebliche Gefahr für die sich ihm nähernde Bevölkerung ausging - ist es fernliegend, dass er sich einer solch hohen Gefahr bewusst ausgesetzt hätte, um in eine angesichts der örtlichen / baulichen Gegebenheiten ungünstige Schussposition auf der Westseite des Grundstücks zu gelangen.
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Die Nachsuche war von Beginn an, jedenfalls aber seit dem Durchbrechen des Jägerzauns durch den Hirsch in Richtung der Gebäude an der Klingnauer Straße, für den Kläger - der das Tier ab diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte - mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Dies steht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren, mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Wildbiologen W. zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der ersten Begegnung mit dem Hirsch war die Situation im Vergleich zu einer typischen Nachsuche deswegen mit einem höheren Gefahrenpotential für den Kläger belastet, weil der - zumal verletzte - Hirsch sich innerhalb der Wohnbebauung befand und am Ende der Brunftzeit einen hohen Testosteron- und Adrenalinspiegel aufwies. Dies hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer weiteren Erhöhung der Aggressivität des Tiers geführt. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass deshalb jederzeit, bereits bei einer Annäherung auf 10 bis 15 m, mit einem Angriff des Hirschs zu rechnen gewesen sei. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass es auf das Unterschreiten der Individualdistanz des Hirschs für den Eintritt einer besonderen Gefährdung für den Kläger entgegen seinen Ausführungen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen am 10.03.1999 nicht angekommen ist. Der Angriff eines Hirschs mit seinem Geweih ist aufgrund seiner Kraft und Geschwindigkeit für den Menschen immer lebensgefährlich, so dass es sich bei der Nachsuche von Anfang um eine Diensthandlung gehandelt hat, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Es ist rechtlich nicht relevant, dass eine Nachsuche nach einem Hirsch im Normalfall mit keiner besonderen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung verbunden ist, wie der Sachverständige ebenfalls dargelegt hat, weil die Diensthandlung hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalls - nämlich der Nachsuche nach einem verletzten, sich am Ende der Brunft befindlichen Gehegehirsch innerhalb der Wohnbebauung - ihre Prägung erfahren hat und sie sich deshalb bei typisierender Wertung als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erweist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die sich stellenden Gefahren nicht deshalb allesamt beherrschbar, weil das Tier nicht aus eigener Initiative angreife. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war nämlich aufgrund der extremen Stresssituation, in der sich der Hirsch befand, nicht zu erkennen, ab welcher Annäherung an ihn und aufgrund welcher zusätzlich hinzutretender Umstände er sich als angegriffen betrachten würde. Der Umstand, dass das Tier als Gehegehirsch an Menschen gewöhnt war und sie deshalb näher als ein wilder Hirsch an sich herankommen ließ, machte die Situation nicht ungefährlicher, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen war das Gegenteil der Fall.
29 
Jedenfalls aber war die vom Kläger nicht erwartete Begegnung mit dem Hirsch im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... ein während der Diensthandlung unvermutet hinzutretender weiterer Umstand, der bei typisierender und wertender Betrachtungsweise dazu geführt hat, dass die Nachsuche für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden gewesen ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass sich in dem Augenblick der Konfrontation zwischen Kläger und Hirsch für letzteren eine besondere Stresssituation eingestellt hat, weil die Eingrenzung des Tiers durch die hohe Brüstungsmauer, den gegenüberstehenden Kläger und das Haus eine einfache Flucht unmöglich machte. Daraus folgte eine aufgrund der weiter gesteigerten Aggressivität des seiner Fluchtmöglichkeiten beraubten Tiers noch weiter erheblich erhöhte (Lebens-) Gefährdung des Klägers in Ausübung seines Dienstes. Diese war der konkreten Diensthandlung inhärent und nicht etwa allein auf ein unangemessenes oder gar pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Verhalten unmittelbar vor dem Angriff des Hirschs - insbesondere hinsichtlich seines Bemühens, das Tier zu einer Rückkehr in den Wald hangaufwärts zu bewegen, um einen sicheren Fangschuss anbringen zu können - hat nach den obigen, auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhenden Feststellungen nicht von einer an sich ungefährlichen Diensthandlung zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Es ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Bewertung der Gefährdungssituation nicht von Belang, wann und aus welchen Gründen der Kläger die Individualdistanz des Hirschs unterschritten haben mag. Diese wird nach den Ausführungen des Sachverständigen nämlich nur bei gesunden Tieren - gesund war der Hirsch nicht - relevant.
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Die mit der Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr ist auch ursächlich im Rechtssinne für den Dienstunfall geworden. Die Formulierung „und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der besonderen Lebensgefahr voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urteile vom 12.04.1978, 6 C 59.76, a.a.O., vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 Nr. 3, vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6, vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).
31 
Es hat sich hier genau das der Nachsuche inhärente Risiko eines nicht vorhersehbaren Angriffs des Hirschs verwirklicht, als dieser „urplötzlich“ auf den Kläger los ging und ihn über die Brüstungsmauer stieß.
32 
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen (BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 und vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, a.a.O., ferner Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, a.a.O.), wird vom Kläger erfüllt. Er hat während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sich der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen zu sein.
33 
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers am Unfall selbst - wie es das Landgericht Waldshut-Tiengen in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 2 O 152/98 - mit 60 % angenommen hat - kommt es im Rahmen der Unfallfürsorge nicht an. Lediglich ein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls durch den Verletzten - das hier nicht vorliegt - führt nach § 44 Abs. 1 BeamtVG zu einem Ausschluss des Anspruchs. Der Kläger hat auch nicht in (besonders) grobem Maße gegen seine Dienstpflichten verstoßen, als er im südlichen Bereich des Grundstücks Klingnauer Straße ... dem Hirsch gegenüberstand, so dass offen bleiben kann, ob ein grob dienstpflichtwidriges Verhalten der Gewährung von (erhöhtem) Unfallruhegehalt entgegenstehen kann. Zwar hätte er die Nachsuche aufgeben oder unterbrechen, sich über die Treppe an der Westseite des Hauses hangaufwärts von dem Hirsch entfernen und den Polizeivollzugsdienst benachrichtigen können, wie es der Sachverständige als sein vermutliches Handeln in der Situation beschrieben hat. Damit hätte er sich zwar der unmittelbaren (Lebens-)Gefahr entzogen. Jedoch war ihm dieses Alternativverhalten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Offen bleiben kann, welches Verhalten dienstrechtlich geboten gewesen ist. Die fehlende Zumutbarkeit des in den Blick genommenen Alternativverhaltens ergibt sich einmal schon aus der vom Sachverständigen angesprochenen und für verständlich erachteten jagdlichen Sicht, also der Verantwortung des Klägers gegenüber dem leidenden Tier, das er nicht sich selbst überlassen wollte. Aber auch aus Gründen der Gefahrenabwehr musste dem Kläger ein Zurückweichen nicht zwingend angesonnen werden. In dem in den Worten des Sachverständigen „einzigartigen Fall“, der in einer „absolut jagdfremden Situation, die andere Maßnahmen erforderte, als sie sonst in freier Natur üblich und richtig wären“, bestand, war für den Kläger, der sich (als Forst- und Jagdexperte) zu Recht für die Abwehr sowohl von Gefahren für das Tier als auch von Gefahren, die von dem Tier ausgingen, verantwortlich fühlte, die „richtige“ Verhaltensweise nicht auszumachen. Ein Zurückweichen hätte ihm zwar die größere persönliche Sicherheit verschafft. Er hätte damit aber das Tier jedenfalls für eine gewisse Zeit sich selbst und den Umwelteinflüssen innerhalb einer Wohnbebauung überlassen, ohne dass sicher abzuschätzen gewesen wäre, in welcher Weise es auf Annäherungen der Wohnbevölkerung reagiert und diese gegebenenfalls gefährdet hätte. Solche Annäherungen hatte es bereits zu Beginn der Nachsuche auf der Grünfläche zwischen Hans-Thoma-Weg und Klingnauer Straße gegeben. Daher war ein Ausharren und ein zurückhaltendes Bemühen um eine Entschärfung der Gefahrensituation durch den Kläger nicht grob dienstpflichtwidrig. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Motiven gehandelt, die mit der Nachsuche selbst in keinem zwingenden Zusammenhang gestanden haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere folgt aus der Divergenz zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob eine besondere Lebensgefahr im Sinne des Dienstunfallrechts nur dann vorliegt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung ums Leben zu kommen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil der Senat hier zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in einer früheren Fassung entschieden hat. Die Frage nach dem tatbestandlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad der Lebensgefahr stellt sich mit der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) neu und könnte abweichend zu beantworten sein (vgl. dazu Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG, Erl. 1a Nr. 2).
36 
Beschluss vom 13.12.2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - auf jeweils 17.319,36 EUR festgesetzt.
38 
Gründe
39 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 52 Abs.1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Orientierung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (siehe etwa NVwZ 2004, 1327). Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 03.12.2010, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und letztlich erstrebtem Teilstatus 721,64 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 17.319,36 EUR (721,64 EUR X 24). Die abweichenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.12.2009) beruhen ersichtlich darauf, dass dort in Anwendung vom § 37 Abs. 1 BeamtVG in der seit dem 01.07.2009 geltenden - und damit hier nicht anzuwendenden - Fassung (BGBl. I S. 160) 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe als erstrebter Teilstatus zugrunde gelegt worden sind.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.