Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 14. Nov. 2014 - 5 K 767/14.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2014:1114.5K767.14.KO.0A
14.11.2014

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Tenor

Unter Aufhebung des Bescheids vom 30. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2014 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die beantragte Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten weiter zu gewähren.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Weiterzahlung einer Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten.

2

Der 1963 geborene Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst des beklagten Landes. Am 12. Januar 2013 war er an einem Einsatz wegen eines Familienstreits beteiligt. Nach dem später festgestellten Ergebnis der Ermittlungen hatte eine männliche Person zunächst seine Lebenspartnerin und deren Mutter sowie im Anschluss daran sich selbst erschossen. Der Kläger sowie mehrere Kollegen trafen fast gleichzeitig am Tatort ein. Auf dem Weg dorthin erhielten sie von der Einsatzzentrale den Hinweis, eine der an dem Streit beteiligten Personen sei im Besitz eines Waffenscheins und von Schusswaffen. Bei der Annäherung an das Gebäude stellten die Beamten Einschusslöcher an der rückwärtigen Außentür fest und es konnten durch das Küchenfenster zwei der Opfer mit Schussverletzungen gesehen werden. Wegen der zu diesem Zeitpunkt völlig unklaren Informationslage betraten die Beamten das Haus mit ballistischer Decke und Schutzwesten. Es wurden zunächst zwei weibliche Personen entdeckt, von denen eine bereits tot und die andere schwerverletzt war. Daraufhin wurden zwei Teams gebildet, die das Haus auf weitere Personen durchsuchten. Einem dieser Teams gehörte der Kläger an. Im weiteren Verlauf wurde von dem anderen Team der Schütze tot am Boden liegend aufgefunden. Der Kläger begab sich nach der Durchsuchung des Hauses an den Tatort, an dem sich die schwerverletzte Frau und die beiden Toten befanden. Im Anschluss daran erhielt er den Auftrag, sich um den 17-jährigen Sohn der verletzten Frau zu kümmern. Die Frau starb noch am gleichen Tag im Krankenhaus.

3

Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 10. September 2013 einen Dienstunfall des Klägers wegen des Einsatzes am 12. Januar 2013 an, nachdem bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Einsatzes diagnostiziert worden war. Weiterhin ist mit Bescheid vom 11. September 2013 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers in Höhe von 30 % seit dem Unfalldatum vorerst für die Dauer eines Jahres bis zur Nachbegutachtung festgesetzt worden. Er ist bis auf Weiteres von der Verrichtung des Wechselschichtdienstes ausgenommen.

4

Mit Schreiben vom 22. September 2013 beantragte der Kläger die Feststellung, dass es sich bei dem Vorfall vom 12. Januar 2013 um einen qualifizierten Dienstunfall gehandelt habe und damit die Voraussetzungen für die Fortzahlung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten für die Zeit der dienstunfallbedingt entstandenen vorübergehenden Dienstunfähigkeit vorlägen.

5

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30. April 2014 ab. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines qualifizierten Dienstunfalls lägen nicht vor. Ein solcher sei nur dann gegeben, wenn der Beamte sich bei der Ausübung einer Diensthandlung einer besonderen Lebensgefahr aussetze und in Folge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleide. Eine solche Situation könne hier nicht festgestellt werden. Nach allen vorliegenden Informationen der an dem Einsatz beteiligten Beamten hätten der Kläger und seine Kollegen das Anwesen erst betreten, als der Täter sich bereits selbst getötet hatte. Entgegen der Behauptung des Klägers habe keiner der beteiligten Beamten beim Eintreffen am Tatort einen Schuss gehört. Vielmehr sei übereinstimmend berichtet worden, es sei auffällig ruhig gewesen. Der Kläger und seine Kollegen hätten im Zeitpunkt ihres Eintreffens am Tatort zwar nicht wissen können, dass der Täter bereits tot gewesen war, und hätten daher mit entsprechender Vorsicht vorgehen müssen. Objektiv seien sie jedoch keiner Lebensgefahr ausgesetzt gewesen. Es sei zwar unverkennbar, dass das Erleben des Einsatzes und insbesondere der Moment der Durchsuchung des Hauses von den Einsatzkräften als lebensbedrohlich empfunden werden musste. Auch das Auffinden der verletzten und getöteten Personen sei eine einschneidende und äußerst belastende Erfahrung gewesen. Dem der Verletzung zugrunde liegenden Ereignis sei jedoch keine objektiv bestehende gesteigerte Gefährdungslage beizumessen. Ungeachtet dessen fehle es auch an der erforderlichen Kausalität zwischen der besonderen Lebensgefahr und dem entstandenen Gesundheitsschaden. Die Ausführungen im neuro-psychiatrischen Gutachten des Herrn Dr. ... vom 12. August 2013 ließen den Schluss zu, dass die beim Kläger festgestellte posttraumatische Belastungsstörung überwiegend auf die Umstände des Auffindens der verletzten und getöteten Personen zurückzuführen sei und nicht unmittelbar kausal auf eine Lebensgefahr.

6

Am 4. Juni 2014 hat der Kläger dagegen Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2014 zurückgewiesen wurde.

7

Am 8. August 2014 hat der Kläger Klage erhoben.

8

Er macht geltend, auch objektiv habe durchaus zu Beginn des Einsatzes noch eine Lebensgefahr bestanden. Die Beamten – unter ihnen er selbst – seien nämlich bereits bis zur Hauswand vorgedrungen, als der letzte, den Täter selbst richtenden Schuss gefallen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es auf die subjektive Sicht des Beamten an, ob er sich bei der Diensthandlung der für sein Leben bestehenden Gefahr bewusst gewesen sei und sie gekannt habe. Dieses Bewusstsein folge in der Regel aus den die Gefahr begründenden Umständen, wie hier in Gestalt des gehörten Schusses. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz müsse die dienstliche Verrichtung nach den Umständen des konkreten Falls eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich bergen, subjektiv müsse der Beamte sein Leben eingesetzt haben. Beides sei hier erfüllt. Die Situation sei vergleichbar der Situation bei der Verfolgung eines bewaffneten Straftäters. Der Kläger habe ein Sonderopfer erbracht, indem er sich in die – subjektiv – lebensbedrohliche Situation begeben habe. Aufgrund der Informationslage vor dem Einsatz habe er berechtigterweise vom Vorliegen einer solchen lebensbedrohlichen Situation ausgehen dürfen.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 30. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2014 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten zu gewähren.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er ist der Klage unter Hinweis auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren entgegengetreten, welches er wiederholt und weiter vertieft.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (ein Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist begründet.

16

Der Kläger hat Anspruch auf Weitergewährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid vom 30. April 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte war somit unter Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, dem Kläger die begehrte Zulage weiter zu bewilligen (§ 113 Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

17

Gemäß § 4 a Abs. 1 Satz 1 Erschwerniszulageverordnung – EZulV – wird Beamten des Vollzugsdienstes die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergezahlt während einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 37 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – (jetzt: § 46 Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG –). Ein Unfall im Sinne des § 37 BeamtVG liegt vor, wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die übrigen Voraussetzungen des § 37 BeamtVG sind für die vorübergehende Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nicht erheblich (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2013 – 2 A 10479/13.OVG –, juris).

18

Unproblematisch liegt hier die von § 37 BeamtVG geforderte Diensthandlung in Gestalt des Einsatzes am 12. Januar 2013 vor. Dieser Einsatz ist wegen der engen zeitlichen und örtlichen Verklammerung als Einheit zu betrachten und zu bewerten (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2013 – 2 A 10407/13.OVG –, juris).

19

Infolge dieser Diensthandlung erlitt der Kläger einen Dienstunfall mit Körperschaden, und zwar in Form der von dem Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. September 2013 als Dienstunfallschaden anerkannten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Eine derartige psychische Erkrankung kann ein Körperschaden im dienstunfallrechtlichen Sinne sein (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –, juris).

20

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat sich der Kläger bei dem Einsatz am 12. Januar 2013 auch einer besonderen Lebensgefahr im Sinne der gesetzlichen Regelung ausgesetzt. Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn die Gefährdung des Beamten weit über das normale Maß hinausgeht, der Verlust des Lebens mithin wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist. Die dienstliche Verrichtung muss nach den Umständen des konkreten Falls objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich bergen. Subjektiv muss der Beamte sein Leben eingesetzt haben (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2013 – 2 A 10407/13.OVG –, juris).

21

Qualifizierendes Merkmal des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist somit, dass die dienstliche Verrichtung nach den Umständen des konkreten Einzelfalls objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich birgt und der Beamte sich subjektiv dieser spezifischen Gefährdung bei der Dienstverrichtung bewusst ist. Sein Leben setzt ein, wer die Lebensgefahr erkennt und trotzdem – unter Hintanstellung der eigenen Rettung – die Diensthandlung fortsetzt, obwohl ihm ein Entkommen noch möglich ist. Die Voraussetzung, dass ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, sein Leben eingesetzt hat, kann im Zweifel als erfüllt angesehen werden, wenn nach der Gefahrensituation, die sich im Zeitpunkt des Unfalls aufgrund erkennbarer äußerer Umstände ergab, die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Beamte der ihm bei Ausübung der Diensthandlung drohenden besonderen Lebensgefahr bewusst war (OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.).

22

In objektiver Hinsicht sind dabei im Wesentlichen zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Unter einer Diensthandlung mit dem von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorausgesetzten Gefährdungspotential ist zunächst eine Dienstverrichtung zu verstehen, der typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Gefahr innewohnt, bei der der Verlust des Lebens bei ihrer Vornahme wahrscheinlich oder naheliegend ist. Dies wird beispielsweise angenommen für die Rettung eingeschlossener Menschen aus brennenden Gebäuden durch Feuerwehrbeamte, die Entschärfung von Sprengkörpern durch Feuerwerker oder die Verfolgung bewaffneter Straftäter durch Polizeibeamte. Ob eine Diensthandlung in diesem Sinne mit einer besonderen Lebensgefahr für den Beamten behaftet ist, lässt sich aber auch in diesen Fällen nicht generell, sondern regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen. Darüber hinaus kann auch eine ihrer Art nach nicht generell besonders gefährliche Dienstverrichtung im Einzelfall aufgrund besonderer Bedingungen – etwa schlechte Witterung, unzureichend gewordene körperliche oder psychische Verfassung oder erkannte Mängel in der Ausrüstung oder Ausbildung – mit einer erhöhten Lebensgefahr verbunden sein (OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.). Unter Anlegung dieses Maßstabs lag für den Kläger wegen der besonderen Umstände am Einsatzort und seines pflichtbewussten Einsatzes eine besondere Lebensgefahr im Rechtssinne vor.

23

Dabei ist bei der Beurteilung der konkreten Situation nach Auffassung der Kammer eine objektive ex ante-Betrachtung zugrunde zu legen. Die Feststellung des Vorliegens einer besonderen Lebensgefahr ist mithin aus Sicht eines besonnenen und erfahrenen Durchschnittsbeamten zu beurteilen, so wie sich die Situation aus seiner Sicht im Zeitpunkt des Einsatzes dargestellt hätte. Diese Überlegung folgt aus dem Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts, der in der dienstunfallrechtlichen Abgeltung eines „Sonderopfers“ besteht, das der Beamte erlitten hat, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen ist. Geschützt wird die Dienstausübung, von der der Beamte nicht deshalb absehen soll, weil er befürchten muss, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit mit besonderen Gefährdungslagen konfrontiert zu werden, wegen der er oder seine Hinterbliebenen im Fall eines Unfalls Nachteile im Rahmen der Unfall- bzw. Hinterbliebenenversorgung hinnehmen müssten (OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O., m. w. N.).

24

Davon ausgehend kann es für den in Rede stehenden Anspruch des Beamten entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht darauf ankommen, ob die Lebensgefahr bei objektiver ex post-Betrachtung tatsächlich bestand oder nicht. Vielmehr ist es gerade im Hinblick auf die grundsätzliche Anerkennung posttraumatischer Belastungsstörungen als eine Form des Dienstunfalls bei besonders gefahrgeneigten Einsätzen folgerichtig, bei der Prüfung des Vorliegens einer erhöhten Lebensgefahr eine objektive ex ante-Betrachtung zugrunde zu legen. Denn für den betroffenen Beamten macht es in der konkreten Einsatzsituation keinen Unterschied, ob eine nach dem Einsatz auftretende posttraumatische Belastungsstörung ihre Ursache in einer tatsächlichen oder in einer nur vermeintlichen, von ihm aber – berechtigterweise – als real empfundenen Lebensgefahr hat.

25

Davon ausgehend durfte der Kläger im Zeitpunkt des Einsatzes aufgrund der objektiv gegebenen Einsatzsituation vom Bestehen einer erhöhten Lebensgefahr ausgehen. Denn bereits auf dem Weg zum Einsatzort erhielten er und seine Kollegen von der Einsatzzentrale den Hinweis, eine der beteiligten Personen sei im Besitz eines Waffenscheins und von Schusswaffen. Am Tatort angekommen, stellten die Beamten zunächst Einschusslöcher in einer rückwärtigen Tür des Hauses fest und konnten sodann durch ein Küchenfenster zwei Personen mit Schussverletzungen erkennen. Aufgrund dieser Umstände versteht es sich von selbst, dass die Beamten – wie auch der Kläger – beim Betreten des Hauses größtmögliche Vorsicht walten lassen mussten (schusssichere Westen und ballistische Decke), gerade weil sie sich in der Situation eines lebensgefährlichen Einsatzes wähnten. In diesem Moment konnte keiner der Beamten wissen, ob der Schütze sich noch lebend im Haus befand oder nicht. Es wäre durchaus möglich gewesen, dass er sich in einem Raum des Hauses versteckt gehalten und das Feuer auf die Beamten eröffnet hätte. Diese Situation ist nach Auffassung der Kammer mit der Situation bei der Entschärfung eines Sprengkörpers vergleichbar, bei der sich hinterher herausstellt, dass der Zünder von vornherein unbrauchbar gewesen ist oder mit der Situation bei der Verfolgung eines bewaffneten Straftäters, der beispielsweise sein Magazin bereits leergeschossen hatte, ohne dass der Verfolger dies erkennen konnte. Die gegenteilige, vom Beklagten vertretene Auffassung, das Merkmal des „sich einer Lebensgefahr aussetzens“ sei nur erfüllt, wenn die erhöhte Lebensgefahr bei objektiver ex post-Betrachtung auch tatsächlich bestanden habe, wird dem dargelegten Schutzzweck der Norm nicht gerecht. Denn gerade wenn es um lebensgefährliche Einsätze geht, ist es weder angezeigt, noch zu erwarten, dass der Beamte in der konkreten Situation in Überlegungen über die Frage eintritt, ob es sich möglicherweise nur um eine Anscheinsgefahr handeln könnte. Vielmehr ist in diesen Situationen schnelles Handeln gefordert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 11091/10.OVG –), so dass der Schutzbereich der Norm auch auf die Fälle des Bestehens einer Anscheinsgefahr erstreckt werden muss. Es besteht kein sachlicher Grund, den Fall eines Beamten, der sich während eines Einsatzes berechtigterweise in einer Lebensgefahr wähnt und dabei einen Unfall erleidet anders zu behandeln als den Fall, in dem bei ansonsten gleichem Geschehensablauf tatsächlich eine erhöhte Lebensgefahr bestand.

26

Dem Kläger war bei seiner Diensthandlung das Bestehen dieser besonderen Gefahrenlage auch bewusst. Die zusätzliche subjektive Voraussetzung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, nach der der Beamte „sein Leben einzusetzen“ hat, ist nicht so zu verstehen, dass er sichere Gewissheit über die unmittelbare Gefahr des Verlusts seines Lebens haben müsste. Eingesetzt wird das Leben nämlich nicht nur, wenn kaum eine Aussicht besteht, heil davon zu kommen, sondern auch dann, wenn der Beamte trotz erheblicher Lebensgefahr darauf vertrauen kann, ihm werde nichts zustoßen. Er muss sich der lebensgefährlichen Situation, in die er sich begibt, wenigstens allgemein bewusst sein. Die Gefahren im Einzelnen braucht er nicht zu kennen (OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O., Urteil vom 26. November 2013). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier nicht nur aufgrund der äußeren Umstände des Einsatzes, sondern auch aufgrund der nachvollziehbaren späteren Einlassungen des Klägers, er habe um sein eigenes Leben gefürchtet, offensichtlich. Dabei kommt es nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, ob – wie vom Kläger behauptet – noch kurz nach dem Eintreffen der Beamten am Einsatzort ein Schuss gefallen war oder nicht. Denn auch die übrigen geschilderten Umstände (Einschüsse in der Hintertür; Opfer in der Küche) ließen unschwer den Ernst der Lage erkennen.

27

Schließlich ist der Dienstunfall des Klägers entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten auch „infolge dieser Gefährdung“ eingetreten. Zwischen der besonderen Lebensgefahr und dem für den Dienstunfall zu fordernden Körperschaden muss eine Kausalität im Rechtssinne bestehen. Das setzt nach dem im Dienstunfallrecht geltenden Maßstab voraus, dass die besondere Lebensgefahr wesentliche Teilursache für den Dienstunfall ist (VG Neustadt, Urteil vom 24. Oktober 2012 – 1 K 277/12.NW –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Mai 2008 – 2 A 10062/08.OVG –, juris). So liegen die Dinge hier.

28

Aufgrund der Ausführungen in dem auf Veranlassung des Beklagten erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Herrn Dr. med. ... vom 12. August 2013 geht die Kammer davon aus, dass die vom Kläger empfundene Lebensgefahr eine wesentliche Teilursache für seine psychische Erkrankung ist. Insbesondere auf Blatt 93/94 der Verwaltungsakten des Beklagten führt der Gutachter Folgendes aus:

29

„Psychodynamisch erklärt sich die Schwere der unfallbedingten psychischen Beeinträchtigung und der besonders quälende Charakter der subjektiven Beeinträchtigung trotz eines erkennbaren aktiven Bewältigungsstils durch die von dem Beamten erlebten besonders nachteiligen Umstände des Ereignisses vom 12. Januar 2013, die zugleich das Ereignis von durchschnittlichen Polizeieinsätzen mit der Konfrontation eines Beamten mit Todesopfern unterscheiden: Diese Aspekte wurden auch auf Befragen von dem Polizeibeamten selbst reflektiert, wie dem Interview-Protokoll auf Seite 21 dieses Gutachtens zu entnehmen:

30

- Wahrgenommener eigener ausgeprägter Angsteffekt in einer unübersichtlichen Einsatz-Situation, nachdem gerade noch ein Schuss gefallen war bei Eintreffen der Beamten.

31

- Entstellung der Todesopfer durch Gesichtsschuss.

32

- Besondere Betroffenheit durch den Umstand, dass das jüngere weibliche durch Gesichtsschuss verletzte Opfer noch am Leben war bei Eintreffen der Beamten und dadurch, dass vorangegangene telefonische Hilferufe dieses Opfers mit der beobachteten bizarren Sterbe-Szene des entstellten Opfers assoziativ verknüpft sind im Erleben und in entsprechenden Erinnerungsbildern des Polizeibeamten.

33

- Zusätzliche emotionale besondere Beanspruchung des Beamten im Zusammenhang mit der anschließenden Kontaktaufnahme mit dem 17-jährigen überlebenden Familienmitglied.

34

Es sind somit mehrfache Gesichtspunkte erfüllt, die psychodynamisch die professionelle Abgrenzung und Distanzierung des Polizeibeamten von dem Erlebten beeinträchtigen und erschweren und den Polizeibeamten in einen (unerwünschten) quälenden sozialen Bezug mit den Opfern gebracht haben, so dass übliche Bewältigungs- und Verdrängungsmechanismen unzureichend wirksam wurden und von daher auch die anhaltenden vegetativen Begleitbeschwerden plausibel zu erklären sind.“

35

Auch wenn der Gutachtenauftrag sich nicht ausdrücklich auf die Feststellung bezieht, in welchem Umfang die verschiedenen Teilaspekte ursächlich für die Erkrankung des Klägers sind, machen die getroffenen Feststellungen dennoch deutlich, dass hier mehrere Komponenten kumulativ, aber auch im Wesentlichen gleichwertig nebeneinander, zu der Erkrankung geführt haben. Es sind dies letztlich drei unmittelbar aufeinanderfolgende Geschehensabläufe: Zunächst der ausgeprägte Angsteffekt in einer unübersichtlichen Einsatzsituation, bei der der Kläger sich in einer akuten Lebensgefahr wähnte, sodann die Umstände im Zusammenhang mit der Auffindesituation der Opfer und schließlich die zusätzliche besondere emotionale Beanspruchung des Klägers bei der Kontaktaufnahme mit dem 17-jährigen Sohn eines der Opfer. Demgegenüber lassen sich den Ausführungen des Gutachters keine Anhaltspunkte für die Annahme herleiten, eine oder mehrere dieser Komponenten hätten für den Ausbruch der Erkrankung eine allenfalls untergeordnete Rolle gespielt. Die diesbezüglichen Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gutachters sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Sie beruhen ersichtlich auf einer umfassenden vorherigen Untersuchung des Klägers durch den Gutachter. An der Sachkunde des Gutachters und der Geeignetheit der von ihm angewandten Untersuchungsmethoden bestehen keine Zweifel des Gerichts. Solche sind auch vom Beklagten nicht vorgetragen worden. Soweit er aus den vom Gutachter getroffenen Feststellungen abweichende Schlüsse zieht, gibt dies aus Sicht der Kammer keinen Anlass für eine weitere Aufklärung durch Anhörung des Sachverständigen. Denn insoweit geht es lediglich um Fragen der Beweiswürdigung, nicht aber um die Feststellung von Tatsachen.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

38

Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.

39

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.345,84 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG; vgl. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169 = zweifacher Jahresbetrag des erstrebten Unfallausgleichs).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt


(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfä

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen


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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. Okt. 2012 - 1 K 277/12.NW

bei uns veröffentlicht am 24.10.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligte streiten über die Weiterzahlung einer Zulage für den Dienst zu u

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligte streiten über die Weiterzahlung einer Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten.

2

Der 1960 geborene Kläger war in seiner aktiven Dienstzeit Beamter der Berufsfeuerwehr der Beklagten. Am 3. Februar 2008 war er an einem Einsatz beim Großbrand eines Mehrfamilienhauses beteiligt. Er war dabei als Maschinist an einer Drehleiter sowie zeitweilig, zusammen mit anderen Rettungskräften, an einem Sprungretter vor dem brennenden Haus eingesetzt. Bei dem Brandereignis wurden mehrere Personen verletzt und getötet, unter anderem kam eine Frau ums Leben, als sie beim Sprung aus dem Haus den Sprungretter verfehlte. Der Kläger nahm nach dem Einsatz zunächst seinen Dienst wieder auf und bewarb sich im Juli 2008 um eine höher bewertete Stelle. Seit August 2008 war er nach einer weiteren im Dienst erlittenen Verletzung (an der Hand) dienstunfähig erkrankt bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung im Jahr 2012.

3

Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 13. März 2008 einen Dienstunfall des Klägers aufgrund des Einsatzes vom 3. Februar 2008 an und stellte als Folge eine posttraumatische Belastungsstörung fest. Mit Schreiben vom 11. November 2011 teilte sie ihm mit, dass die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten ab Dezember 2011 wegen der weiter andauernden Dienstunfähigkeit eingestellt werde. Hiergegen wandte sich der Kläger unter Hinweis auf § 4 a Abs. 1 Satz 1 der Erschwerniszulagenverordnung, wonach die Zulage bei vorübergehender Dienstunfähigkeit weiter zu zahlen sei, wenn ein Dienstunfall im Sinne des § 37 Beamtenversorgungsgesetz zugrunde liege. Diese Voraussetzung sei durch das Brandereignis vom 3. Februar 2008 erfüllt gewesen.

4

Die Beklagte erließ unter dem 27. Februar 2012 einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid mit der Begründung: Ein Dienstunfall gemäß § 37 Beamtenversorgungsgesetz mit einer besonderen Lebensgefahr liege hier nicht vor, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt im brennenden Gebäude eingesetzt gewesen sei. Im Übrigen setze ein Feuerwehreinsatz stets eine Gefahr voraus, sonst wäre er nicht gerechtfertigt. Schutzmaßnahmen gegen die allgemeinen Gefahren seien regelmäßig vorhanden und den Feuerwehrbeamten aufgrund ihrer Ausbildung bekannt. Der Verlust des Lebens bei einem Einsatz am Sprungretter durch aus dem Fenster springende Personen sei für den Kläger nicht naheliegend gewesen. Es seien auch keine Feuerwehrbeamten auf diese Weise verletzt worden.

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Der Kläger hat am 22. März 2012 Klage erhoben.

6

Das Gericht hat Beweis erhoben zum Einsatz des Klägers bei dem Brandgeschehen am 3. Februar 2008 durch Vernehmung des Leiters der Berufsfeuerwehr Branddirektor A. und des Einsatzleiters des zweiten Feuerwehrzugs Brandamtmann B. als Zeugen sowie durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. C. zu der Frage, ob die psychische Erkrankung des Klägers wesentlich auf eine besondere Lebensgefahr für ihn selbst im Einsatzgeschehen zurückzuführen ist.

7

Der Kläger trägt vor: Mit der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vertretenen Argumentation gebe es bei der Feuerwehr keinen Anwendungsbereich für den qualifizierten Dienstunfall gemäß § 37 Beamtenversorgungsgesetz. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz seien zwei Fallgruppen der besonderen Lebensgefahr anerkannt, nämlich bei einer typischerweise bestehenden besonderen Lebensgefahr oder aufgrund besonderer Bedingungen im Einzelfall, z. B. des Wetters oder einer fehlenden Ausrüstung. Den Sprungretter für einen Sprung von Menschen aus dem 3. Stockwerk in Stellung zu bringen, sei eine objektiv erhebliche Gefährdung des Lebens für die eingesetzten Beamten, wegen der Gefahr des Verfehlens des Sprungpolsters durch die herabspringenden Personen, wodurch die Beamten getroffen werden könnten. Im vorliegenden Fall sei der Sprungretter tatsächlich von einer Person verfehlt worden, die dabei sogar zu Tode gekommen sei. Dies stelle kein allgemeines Lebensrisiko dar, sondern sei durch die besondere Paniksituation im vorliegenden Fall begründet. Diese Gefahr könne nicht mit der Argumentation des Gutachters ausgeschlossen werden, der Kläger habe die verunfallte Person erst gehört und dann gesehen. Die Lebensgefahr werde nicht nur als solche empfunden, wenn man sie kommen sehe, sondern durch jegliches Wahrnehmen der Gefahr. So könnten beispielsweise Polizisten, auf die geschossen werde, dies erst nachträglich erkennen, ohne dass die besondere Lebensgefahr dadurch entfalle. In den amtsärztlichen Gutachten der Dr. S. vom 9. März und 15. November 2011 sowie der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. D. vom 10. Juli 2012 werde eine posttraumatische Belastungsstörung bei ihm anerkannt. Über die damalige Exploration bei der Amtsärztin könnten Auskünfte eingeholt werden. Da Prof. Dr. C. schon die Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung verneine, habe er konsequent nicht geprüft, ob sie auf einer besonderen Lebensgefahr beruhe. Zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung müsse deshalb ein Obergutachten eingeholt werden.

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Der Kläger beantragt,

9

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. November 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2012 zu verpflichten, dem Kläger die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 ff. Erschwerniszulagenverordnung bis zur Ruhestandsversetzung zu gewähren und sich ergebende Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Die Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger vorliege, sei hier nicht entscheidungserheblich. Die Kausalität der besonderen Lebensgefahr für den Kläger im Sinne des § 37 BeamtVG sei vom Gutachter Prof. Dr. C. sehr wohl geprüft und verneint worden.

13

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten samt der damit eingereichten Unterlagen Bezug genommen; hinsichtlich der Angaben der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2012 und das Gutachten des Prof. Dr. C. vom 6. Juni 2012 wird auf Bl. 42 ff. GA und Bl. 68 ff. GA verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weiterzahlung der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten während seiner vorübergehenden Dienstunfähigkeit bis zur vorzeitigen Ruhestandsversetzung, weshalb die Einstellungsverfügung des Beklagten vom 11. November 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2012 den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 5 VwGO.

15

Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 ErschwerniszulagenverordnungEZulV – wird Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergezahlt während einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 37 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG –. Ein Unfall im Sinne des § 37 BeamtVG liegt vor, wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

16

Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn die Gefährdung des Beamten weit über das normale Maß hinausgeht, der Verlust des Lebens mithin wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 – 2 B 67/93 –, juris). Die dienstliche Verrichtung muss nach den Umständen des konkreten Falls objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich bergen. Diesbezüglich sind im Wesentlichen zwei Fallgruppen anerkannt, nämlich eine typischerweise „gefahrgeneigte“ dienstliche Tätigkeit und eine ihrer Art nach nicht lebensgefährliche Diensthandlung, die aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall mit einer erhöhten Lebensgefahr verbunden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Mai 2008 – 2 A 10062/08.OVG –, m.w.N.). Ein derart ausgeprägter Gefährdungsgrad wird insbesondere anerkannt für die Entschärfung von Sprengkörpern durch Feuerwerker, die Rettung eingeschlossener Menschen aus brennenden Gebäuden und die Verfolgung bewaffneter Verbrecher durch die Polizei (vgl. Wilhelm, in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, § 37 BeamtVG Rdnr. 8 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Januar 1998 – 2 A 10106/97.OVG –). Die besondere Lebensgefahr muss im Zeitpunkt des Unfalls für den Beamten selbst bestehen, d.h., es genügt nicht, dass andere Personen einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt sind. Des Weiteren muss der Dienstunfall „infolge dieser Gefährdung“ eingetreten sein. Zwischen der besondere Lebensgefahr und dem für den Dienstunfall zu fordernden Körperschaden – der eine Schädigung der psychischen Gesundheit einschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134/07 –, juris) – muss eine Kausalität im Rechtssinne bestehen. Das setzt nach dem im Dienstunfallrecht geltenden Maßstab voraus, dass die besondere Lebensgefahr wesentliche (Teil)ursache für den Dienstunfall ist (vgl. Wilhelm, a.a.O., Rdnr. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Mai 2008, a.a.O.; VHG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2010 – 4 S 215/10 –, juris).

17

Das Gericht geht aufgrund der Zeugenaussagen im Rahmen der Beweisaufnahme vom 9. Mai 2012 davon aus, dass diejenigen Rettungskräfte, die im Rahmen des Großbrandes am 3. Februar 2008 unmittelbar vor dem brennenden Haus an einem der Sprungretter tätig waren, zumindest zeitweise einer besonderen Gefahr für ihr Leben ausgesetzt waren, als dieser Sprungretter noch nicht korrekt aufgebaut war und dennoch bereits Menschen in ihn herabsprangen. Die besondere Lebensgefahr ergab sich hier aufgrund der Umstände des Einzelfalls, die eine gebotene ausreichende Eigensicherung der Rettungskräfte vor den herabspringenden Personen durch ein rechtzeitiges Zurücktreten vom Sprungpolster verhinderten. Im Übrigen war das Brandgeschehen für die vor dem brennenden Haus eingesetzten Feuerwehrleute dagegen nicht von einer besonderen Lebensgefahr geprägt (vgl. dazu bereits das Urteil der Kammer vom 12. September 2012 – 1 K 1023/11.NW –). Der Kläger hat vorgetragen, dass er selbst zeitweilig an dem noch nicht korrekt aufgebauten Sprungretter tätig war; nach dem Ergebnis des vom Gericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. B. vom 6. Juni 2012 ist die psychische Erkrankung des Klägers aber nicht wesentlich auf eine besondere Lebensgefährdung seiner Person im Einsatzgeschehen am 3. Februar 2008, sondern auf andere Ursachen zurückzuführen.

18

Hierfür ist zunächst nicht entscheidend, unter welche medizinische Diagnose die bei ihm vorliegenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen zutreffend einzuordnen sind und ob es sich dabei namentlich um das Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsreaktion handelt. Deren Voraussetzungen sieht der Gutachter Prof. Dr. C. nicht als erfüllt an, während die Amtsärztin Dr. E. und der behandelnde Psychiater Dr. D. vom Vorliegen einer solchen psychischen Störung ausgehen. Für die Frage, ob die Erkrankung wesentlich durch eine objektive besondere Lebensgefährdung für den Kläger selbst ausgelöst wurde, spielt ihre fachmedizinische Einordnung indessen keine ausschlaggebende Rolle, weshalb zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger auch kein Obergutachten eingeholt werden muss. Zu dem hier entscheidenden Ursachenzusammenhang zwischen der besonderen Lebensgefahr der Diensthandlung und dem Eintritt der gesundheitlichen Schädigung des Klägers führt der Gutachter Prof. Dr. C. auf S. 19 des Gutachtens aus (Hervorhebungen durch den Gutachter):

19

„Der Schwerpunkt seiner inneren Problematik nach den Ereignissen am 03.02.2008 lag seinen Angaben gemäß auch nicht auf der wiederholten unausweichlichen Erinnerung oder Wiedererinnerung der Ereignisse am 03.02.2008 (wobei er selbst zwar Zeuge des Todes anderer wurde, sich selbst jedoch nicht in akuter Lebensgefahr befindlich, die er unmittelbar voraussehen konnte, empfand), sondern auf der Kränkung durch die Ereignisse in den Folgetagen nach dem 03.02.2008, vor allem gipfelnd in den Beschimpfungen usw. seitens türkischer und anderer Medien bzw. der türkischen Bevölkerungsgruppe. Initial (d.h. in den ersten zwei Wochen nach dem Ereignis) machte er sich auch selbst Vorwürfe wegen der Nichteinsetzbarkeit der von ihm zu verantwortenden Drehleiter; nachdem ihm jedoch auch von dritter Seite versichert worden war, dass es sich dabei ausschließlich um einen technischen Defekt und nicht etwa um ein Versagen seiner Person handelte, spielte dieser Gesichtspunkt in seiner weiteren Planung keine Rolle mehr (denn sonst hätte er sich auch nicht um eine höher dotierte Position bei der Feuerwehr bewerben können einschließlich aller dafür notwendigen ständigen Übungen usw.).“.

20

Damit legt er sich bezüglich der Ursachen für die psychischen Leiden des Klägers eindeutig fest und verneint die Beweisfrage des Gerichts, ob die Erkrankung wesentlich auf eine besondere Lebensgefahr für den Kläger im Einsatzgeschehen zurückzuführen ist. Der Einwand des Klägers, der Gutachter habe sich zum Ursachenzusammenhang gar nicht geäußert, weil er schon das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht anerkannt habe, trifft mithin nicht zu.

21

Das Gutachten des Prof. Dr. C. begegnet keinen Bedenken. Es ist in sich widerspruchsfrei und beruht auf einer ausführlichen fachspezifischen Untersuchung des Klägers. An der Sachkunde des Prof. Dr. C. und der Geeignetheit der von ihm angewandten Untersuchungsmethoden bestehen keine Zweifel des Gerichts. Das Ergebnis des Gutachtens zur Beweisfrage ist nachvollziehbar aufgrund der im Gutachtentext ausführlich wiedergegebenen eigenen Äußerungen des Klägers gegenüber dem Gutachter. Diese lassen an keiner Stelle erkennen, dass eine objektiv bestandene besondere Gefährdung seines Lebens entscheidender Auslöser für die nachfolgenden psychischen Probleme gewesen sein könnte. So erwähnt er nirgends beispielsweise eine Angst oder ein Bewusstsein bezüglich einer akut lebensgefährlichen Situation, erst recht lässt sich seinen Angaben nicht entnehmen, dass eine Bedrohung des eigenen Lebens während des dienstlichen Einsatzes das wesentliche ihn belastende Ereignis darstellt, welches er psychisch nicht bewältigen kann (vgl. S. 6 bis 8 des Gutachtens zu den unmittelbaren Folgen des Ereignisses aus seiner eigenen Sicht). Auch die vom Gutachter thematisierten Nachhallerinnerungen, auf die er den Kläger im Hinblick auf die Dauerfolgen des Ereignisses angesprochen hat, beziehen sich nicht explizit auf eine eigene Lebensgefährdung, sondern auf die Beobachtung der Gefährdung fremder Menschenleben durch das Herabspringen aus dem brennenden Haus („ab und zu seh ich’s emol wieder regne…“, vgl. S. 8 des Gutachtens). Ohne Zweifel kann das hier beschriebene Miterleben oder Wiedererleben einer Lebensgefahr oder gar des Todes anderer Personen psychische Erkrankungen beim Beobachter zur Folge haben und zu einem – hier auch anerkannten – Dienstunfall führen. Für den qualifizierten Dienstunfall gemäß § 37 BeamtVG genügt dies aber nicht. Hierzu ist, wie dargelegt, darüber hinaus erforderlich, dass die besondere Gefährdung des eigenen Lebens die körperliche oder psychische Schädigung des Beamten wesentlich verursacht hat.

22

Diesbezüglich wird aus den Angaben des Klägers insbesondere auch nicht erkennbar, dass eine erst nachträglich erkannte eigene Gefährdung die Ursache für seine anhaltenden psychischen Beschwerden gewesen sein könnte. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob Prof. Dr. C. als Voraussetzung für die Anerkennung eines Kausalzusammenhangs zwischen Lebensgefährdung und psychischer Erkrankung fordert, dass der Betroffene die akute Gefahr vorausgesehen oder „kommen gesehen“ hat (in diesem Sinn versteht der Kläger die Ausführungen auf S. 19 des Gutachtens), und ob eine solche Annahme bedenklich wäre. Der Gutachter sieht vielmehr andere Umstände als wesentlich für die Erkrankung des Klägers an, nämlich Kränkungen durch die Ereignisse in der Folgezeit nach dem Einsatzgeschehen, die er wie oben ausgeführt benennt. Dieser Schluss des Gutachters wird sowohl durch die weiteren Angaben des Klägers in der Exploration (vgl. S. 7 unten bis S. 8 oben des Gutachtens) als auch durch seine unbeeinträchtigte Dienstfähigkeit nach dem Ereignis bis zu der erneuten Verletzung mehr als sechs Monate später gestützt.

23

Das Gutachten steht schließlich im Hinblick auf die hier maßgebliche Kausalitätsfrage nicht im Widerspruch zu den vom Kläger vorgelegten amtsärztlichen und privatärztlichen Gutachten der Dr. E. und des Dr. D. Diese bescheinigen zwar, anders als Prof. Dr. C., die Erkrankung des Klägers an einer posttraumatischen Belastungsstörung; aus keiner dieser Stellungnahmen geht aber hervor, dass das diagnostizierte Krankheitsbild ursächlich auf eine objektive besondere Lebensgefährdung für den Kläger zurückzuführen ist. Mit dieser Frage befassen sich die vom Kläger vorgelegten Atteste gar nicht. Der Inhalt der amtsärztlichen Exploration zu den Symptomen der von ihr attestierten posttraumatischen Belastungsstörung ist dagegen nach dem oben Ausgeführten im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

25

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

26

Beschluss

27

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.730,60 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG, streitgegenständliche Zulage für den Zeitraum Dezember 2011 bis zur Ruhestandsversetzung des Klägers, die jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erfolgt war).

28

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.