Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 15. Okt. 2014 - 1 K 164/14.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2014:1015.1K164.14.NW.0A
15.10.2014

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids verurteilt, 4.100,34 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2014 an den Kläger zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Ausbaubeitragsbescheids und die Rückzahlung der von ihm auf den Vorausleistungsbescheid gezahlten und noch nicht erstatteten Summe.

2

Der Kläger ist Eigentümer der Parzelle 25/2 in der Gemarkung N. in der Ortsgemeinde W. Es handelt sich um ein Hinterliegergrundstück, das an keine öffentliche Verkehrsanlage angrenzt, sondern von allen Seiten von privaten Nachbargrundstücken umgeben ist. Es ist mit einer Doppelgarage bebaut.

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 Abbildung

4

Für das klägerische Grundstück und für das Flurstück 30/1 ist eine Vereinigungsbaulast im Baulastenverzeichnis aus dem Jahr 1989 eingetragen. Ausweislich der Vereinigungsbaulast verpflichten sich die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Parzellen-Nr. 25/2 und 30/1 in der Gemarkung N., dass die genannten Grundstücke für die Dauer der Bebauung als Grundstückseinheit zusammen gefasst bleiben.

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Ferner ist im Baulastenverzeichnis (1983) zu Gunsten des Grundstücks Plan-Nr. 30/2 (nunmehr 30/5) auf dem Grundstück Plan-Nr. 29 – zur Einhaltung der Brandschutzbestimmungen – eine teilweise Baufreiheit eingetragen. Das vormals mit der Plan-Nr. 30/2 und nunmehr mit der Plan-Nr. 30/5 bezeichnete Grundstück grenzt an die ausgebaute Hauptstraße. Zu Gunsten des Grundstücks Plan-Nr. 30/1 war im Grundbuch ein Geh- und Fahrrecht über das Grundstück Plan-Nr. 30/2 (nunmehr 30/5) bis 2011 eingetragen. Nachdem die Eigentümer der Parzelle 30/2 (später 30/5) im Jahre 2007 auch Eigentümer des Grundstücks Plan-Nr. 30/1 geworden waren, ließen sie das Geh- und Fahrrecht über das Grundstück Plan-Nr. 30/2 (bzw.30/5) im Jahre 2011 aus dem Grundbuch löschen und verschlossen das Zufahrtstor zum Grundstück des Klägers (25/2) mit einem Zaun.

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Zur Zeit der Errichtung der Doppelgarage bewohnte der Kläger mit seiner Familie das Wohnhaus auf der Parzelle 30/1. Nach seiner Scheidung verkauften seine Schwiegereltern, die Eigentümer der Plan-Nr. 30/1 waren, das Grundstück Plan-Nr. 30/1 an die neuen Eigentümer, die zugleich Eigentümer des Grundstücks Plan-Nr. 30/5 sind.

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Für den Ausbau der Bürgersteige und die Erneuerung bzw. Erweiterung der Straßenbeleuchtung in der Hauptstraße zog die Beklagte den Kläger zunächst zu Vorausleistungen in Höhe von 5.194,32 € heran und setzte den Ausbaubeitrag endgültig mit Bescheid vom 29. April 2013 in Höhe von 4.100,34 € fest. Den sich errechnenden Differenzbetrag zahlte die Beklagte an den Kläger zurück.

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Der Kläger legte Widerspruch gegen den Ausbaubeitragsbescheid vom 29. April 2013 ein und führte im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für eine Veranlagung seien entfallen, da das Grundstück Plan-Nr. 25/2 nicht mehr über eine gesicherte Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit zur Hauptstraße verfüge. Außerdem sei der Zuschlag für zwei Vollgeschosse nicht gerechtfertigt.

9

Dem gegenüber führte die Beklagte aus: Im Rahmen des Umlegungsverfahrens habe sie zu Gunsten des Grundstücks Plan-Nr. 25/2 ein Geh- und Fahrrecht auf dem gemeindeeigenen Grundstück Plan-Nr. 29/4 eingetragen lassen. An dieses Grundstück schließe sich das im Eigentum des Klägers stehende Grabengrundstück Plan-Nr. 26 an, so dass das Grundstück Plan-Nr. 25/2 fußläufig erreichbar sei. Dass das Grundstück Plan-Nr. 26 durch den Nachbarn (Grundstück Plan-Nr. 30/5) überbaut sei und dadurch ein tatsächlicher Zugang verhindert sei, sei ein Hindernis, das nur der Eigentümer selbst ausräumen könne. Die Beklagte habe den Eigentümer des Grundstücks Plan-Nr. 30/5 mit Schreiben vom 26.6.2013 aufgefordert, die Überbauung auf dem Grundstück 29/4 zu beseitigen, um den freien Durchgang zum Grundstück 26 zu ermöglichen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2013 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Südwestpfalz den Widerspruch zurück und führte im Wesentlichen aus: Es bestünden Zweifel daran, dass die Zugangsmöglichkeit zur Hauptstraße über die Grundstücke Plan-Nr. 26 und 29/4 vermittelt werde, da eine solche Zugangsmöglichkeit im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht durch den Überbau auf dem Grundstück Plan-Nr. 26 nicht gegeben gewesen sei. Auch liege es nahe, das dieser Überbau gemäß § 912 BGB zu dulden sei. Der Kläger könne die Sicherung der Zugangsmöglichkeit zu seinem Grundstück aber durch ein Notwegerecht im Sinne des § 917 BGB über die Grundstücke Plan-Nrn. 30/5 und/oder 30/1 realisieren. Ein solches Notwegerecht stehe dem Kläger zu, da sein Grundstück bebaut sei und nicht auf andere Weise oder mit anderen Hilfsmitteln eine Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit hergestellt werden könne. Dass das Notwegerecht noch nicht im Einzelnen festgelegt sei, sei beitragsrechtlich unschädlich, da es in der Verfügungsmacht des Eigentümers liege, das Notwegerecht zu realisieren.

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Der Widerspruchsbescheid wurde am 23. Januar 2014 zugestellt.

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Der Kläger hat am 24. Februar 2014, einem Montag, Klage erhoben.

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Er trägt vor: Für das Grundstück Flurstück 25/2 bestehe weder eine rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit noch eine tatsächliche. Bei Erlass des Vorausleistungsbescheids sei die Zufahrtsmöglichkeit noch gegeben gewesen, weil laut Baulastverzeichnis die Grundstücke Plan-Nrn. 25/2 und 30/1 für die Dauer der Bebauung als Grundstückseinheit zusammen gefasst seien. Damals habe er die Möglichkeit gehabt, das Grundstück Plan-Nr. 30/1 zu nutzen und darüber auf die Parzelle 25/2 zu fahren. Zum Erreichen der Hauptstraße habe er das Grundstück mit der früheren Plan-Nr. 30/2 (jetzt 30/5) genutzt, dass dem Grundstück Plan-Nr. 30/1 ein Geh- und Fahrrecht gewährleistet habe. Zwischenzeitlich gehörten die Grundstücke Plan-Nr 30/1 und 30/5 (vormals 30/2) denselben Eigentümern (Eheleute A.) die das Geh- und Fahrrecht über ihr Grundstück Plan-Nr. 30/5 gelöscht haben. Der Versuch, eine Einigung mit den Eheleuten zu erzielen, sei von diesen abgelehnt worden.

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Er könne sein Grundstück auch nicht über die Plan-Nr. 26 erreichen, da dieses Grundstück nur eine Breite von 95 cm bis 1,00 m aufweise. Hinzu komme die Überbauung mit einer Garage von der Plan-Nr. 30/5 aus, wodurch der genannte Zugang in der Breite nahezu gänzlich überbaut sei. Zudem sei eine Zufahrt oder ein Zugang zum Grundstück Plan-Nr. 25/2 über sein südlich anschließendes Grundstücks Mühlgraben (Parzelle 26) unmöglich, da der Graben nicht verrohrt werden dürfe. Zu berücksichtigen sei, dass die Nutzung seines Grundstücks nur möglich gewesen sei, weil seine Schwiegereltern Eigentümer der Grundstücke Plan-Nrn. 30/1 und 30/2 (nunmehr 30/5) gewesen seien. Aus diesem Grund hätten rein tatsächlich keine Schwierigkeiten bestanden, das Flurstück Nr. 25/2 zu erreichen. Nachdem die Ehe geschieden worden sei, seien die Grundstücke, wie bereits geschildert, verkauft worden, und es habe sich die Grundstückssituation und die Zufahrtsmöglichkeit geändert, da er nicht mehr auf dem Flurstück Nr. 30/1 wohne. Zudem liege sein Grundstück in der Nähe des W.bachs, einem Gewässer 3. Ordnung, wodurch der Grundwasserspiegel sehr hoch sei. Aus topografischer Sicht sei die Nutzung des Grundstücks (Parzelle 25/2) als Baugelände nicht gegeben und er habe auch kein Interesse, eine zusätzliche Garage zu errichten. Selbst wenn er sich ein zivilrechtliches Notwegerecht erstreiten könnte, handele es sich um ein Recht mit Ausnahmecharakter. Im Rahmen des Notwegerechtes könne er eine weitergehende Bebauung des Flurstücks Plan-Nr. 25/2 nicht erreichen. Ein solches Notwegerecht könne allenfalls dahingehend realisiert werden, dass dem Eigentümer des Grundstücks Plan-Nr. 25/2 eingeschränkt erlaubt werde, seine Garage zu Lagerzwecken zu nutzen. Er beantrage, die Eigentümer der Flurstücke mit den Plan-Nrn. 30/1 und 30/5 beizuladen.

15

Der Kläger beantragt,

16

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.04.2013, Az.: IV/653.31, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2013, Az.: KRA-Nr. 475/13, verurteilt, an den Kläger 4.100,34 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2014 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Sie trägt vor: Das Hinterliegergrundstück des Klägers Flurstück-Nr. 25/2 sei mit einer Garage bebaut. Nachdem das im Grundbuch eingetragene Geh- und Fahrrecht am 30. November 2011 gelöscht worden sei, benötige das Grundstück zur bestimmungsgemäßen und ordnungsgemäßen Nutzung eine dauerhafte Verbindung zur öffentlichen Straße. Diese Verbindung könne, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, nur durch ein Notwegerecht hergestellt werden. Ein solches Notwegerecht sei ausreichend für ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Garage habe eine rechtliche und tatsächliche Zufahrtsmöglichkeit bestanden, die zwischenzeitlich aus nicht von ihr – der Beklagten – zu vertretenden Umständen weggefallen sei, aber durch ein Notwegerecht über die Nachbargrundstücke vom Kläger durchgesetzt werden könne. Für den Umfang des Notwegerechtes komme es auf die bestehende Garage und nicht darauf an, wie diese tatsächlich genutzt werde. Gleichfalls sei unerheblich, dass keine weitere Bebauung vom Kläger beabsichtigt sei. Gleichwohl habe sie – die Beklagte – aufgrund der schwierigen Zugangssituation zum Grundstück des Klägers ihm, im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten, einen fußläufigen Zugang zu seinem Grundstück verschafft. Sie habe im Umlegungsverfahren ein Geh- und Fahrrecht auf dem gemeindeeigenen Grundstück Plan-Nr. 29/4 zu Gunsten des Flurstücks-Nr. 25/2 bestellt und eingetragen lassen. Allerdings habe nur die Möglichkeit bestanden, einen fußläufigen Zugang zum Grundstück Flurstück 25/2 herzustellen.

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Ferner habe im Jahr 1974 noch kein Baulastverzeichnis bestanden, so dass sich die Frage erhebe, ob die Löschung des Geh- und Fahrrechts über das Grundstück Plan-Nr. 30/5 zu Gunsten des Grundstücks Plan-Nr. 30/1 rechtlich zulässig gewesen sei. Denn auch das Grundstück Plan-Nr. 30/1 bedürfe im Fall eines Eigentümerwechsels eines Notwegerechts über das Grundstück Plan-Nr. 30/5.

21

Die Beteiligten haben auf gerichtlichen Hinweis mitgeteilt:

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Das Grundstück Plan-Nr. 25/2 liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplans. Nach ihrer Auffassung liegt es aber im unbeplanten Innenbereich. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Dorfgebiet ausgewiesen.

23

Das Grundstück Plan-Nr. 30/5 (früher 30/2) ist im Jahre 1974 von den Eheleuten A. erworben worden und im Jahre 2007 sind sie als Eigentümer des Grundstücks Plan-Nr. 30/1 im Grundbuch eingetragen worden.

24

Das Geh- und Fahrrecht zu Gunsten des Grundstücks Plan-Nr. 30/1 ist am 30. November 2011 gelöscht worden.

25

Die nördlich und nordöstlich vom klägerischen Grundstück gelegenen Grundstücke Plan-Nrn. 25/1 und 32/1 stehen im Eigentum von Frau H. K.. Die Garage auf dem Grundstück Plan-Nr. 25/2 ist nach zuvor erteilter Baugenehmigung errichtet worden, weicht jedoch von den Plänen ab. Die 1989 errichtete Garage ist fälschlicherweise unter der Flurstücks-Nr. 26 eingetragen, jedoch auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 25/2 errichtet worden.

26

Auf die gerichtliche Frage,“ wann die Ausbaubeitragspflicht entstanden ist? (Eingang der letzten Rechnung, die in den Ausbauaufwand Eingang gefunden hat)“, hat die Beklagte mitgeteilt: „Die letzte Rechnung des Vermessungs- und Katasteramts Westpfalz, für die Durchführung des vereinfachten Umlegungsverfahrens, ist am 20. Juni 2012 eingegangen.“

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf zwei Bände Verwaltungsakten und einen Band „Ergänzung der Verwaltungsakten“ sowie die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

29

Der Ausbaubeitragsbescheid vom 29. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2013 ist in voller Höhe von 4.100,34 € aufzuheben, da er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –). Die Beklagte ist gemäß § 113 Abs. 4 VwGO zur Rückzahlung des bereits geleisteten Betrages nebst Rechtshängigkeitszinsen ( §§ 291, 288 Abs.1 BGB) zu verurteilen.

30

Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Entrichtung des mit Bescheid vom 29. April 2013 geforderten Ausbaubeitrags für den Ausbau des Bürgersteigs und die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Hauptstraße in der Ortsgemeinde W., Ortsteil N..

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Nach § 4 der Satzung zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - Einzelabrechnung) der Ortsgemeinde W. vom 12. November 2007 i. V. m. § 10 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz – KAG – unterliegen der Beitragspflicht alle baulichen, gewerblichen, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.

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Diese Voraussetzungen erfüllt das Grundstück Plan-Nr. 25/2 des Klägers nicht. Das Grundstück ist mit einer genehmigten Garage bebaut und fußläufig von der Hauptstraße aus über das Grundstück Plan-Nr. 29/4 in Verbindung mit dem Grundstück Plan-Nr. 26 zu erreichen. Insoweit ist die fußläufige Erreichbarkeit rechtlich gesichert. Es hat aber keine rechtlich gesicherte Möglichkeit des Heranfahrens an das Grundstück. Die Zufahrt oder jedenfalls die Möglichkeit des Heranfahrens an das Grundstück gehört aber zur erforderlichen Erreichbarkeit für die bauliche oder gewerbliche Nutzung, die die Ausbaubeitragspflicht begründet.

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Wie aus dem Plan

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ersichtlich, hat das Grundstück Plan-Nr. 25/2 keine eigene Zufahrt von der Hauptstraße aus, da es allseits von Nachbargrundstücken umgeben ist, auf denen kein Zufahrtsrecht zu seinem Grundstück besteht.

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Eine Zufahrt über das gemeindeeigene Grundstück Parzelle 29/4 ist nicht gewährleistet, da dieses 2 m breite rechtlich gesicherte Zufahrtsrecht nur bis zur Parzelle 26 führt, die im Eigentum des Klägers steht, jedoch mit einer Breite von nur 1 m nach Norden anschließt und fast vollständig durch einen Überbau, ausgehend vom Grundstück Parzelle 30/5, überbaut ist, so dass nur noch ein enger Durchlass besteht, der allenfalls die Möglichkeit einer fußläufigen Erreichbarkeit eröffnet. Aus diesem Grund kommt es nicht auf die Frage an, ob die Parzelle 26 als Graben-grundstück überhaupt mit einer Zufahrt überbaubar wäre, um an das Grundstück des Klägers heranzufahren oder auf das Grundstück zu fahren.

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Ein rechtlich gesichertes oder beanspruchbares Zufahrtsrecht über ein anderes Nachbargrundstück steht dem Kläger für das Grundstück Parzelle 25/2 nicht zu.

37

Zu Recht hat der Widerspruchsbescheid zwar darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf ein Notwegerecht (OVG RP, Urteil vom 21. August 2007 – 6 A 10527/07.OVG – in juris) für die Entstehung einer Beitragspflicht, unabhängig von der Konkretisierung des Notwegerechts (OVG RP, Urteil vom 4. Januar 1994 – 6 A 1948/92.OVG –), ausreichend wäre, wenn ein solches bestünde. Das Grundstück Flur-Nr. 25/2 kann – entgegen der Auffassung des Kreisrechtsausschusses – aber kein Notwegerecht beanspruchen.

38

Ein Fall des § 918 Abs. 2 BGB ist hier nicht gegeben. Nach § 918 Abs. 2 BGB hat der Eigentümer desjenigen Teils eines Grundstücks, über welches die Verbindung an die Verkehrsanlage bisher stattgefunden hat, einen Notweg zu dulden, wenn in Folge einer Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Weg abgeschnitten worden ist. Dabei steht der Veräußerung eines Teils stets die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

39

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Weder handelt es sich bei dem Grundstück Parzelle 25/2 und dem Grundstück Parzelle 30/1 um ein in Folge Veräußerung geteiltes Grundstück noch hat es sich vor der Veräußerung des Grundstücks Plan-Nr.30/1 an die neuen Eigentümer um ein Grundstück gehandelt, dessen Eigentümer der Kläger gewesen wäre. Eine Verbindung durch Schwägerschaft zu den ehemaligen Eigentümern steht der Eigentümeridentität nicht gleich.

40

Auch ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB scheidet hier aus. Nach § 917 Abs. 1 BGB kann, wenn einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.

41

Ein solcher Anspruch steht dem Kläger für das Grundstück Parzelle 25/2 nicht zu. Ein Notwegerecht kann nur für eine bereits vorhandene Bebauung gefordert werden, nicht aber für eine erst noch zu errichtende, z. B. ein Wohnhaus oder ein Wirtschaftsgebäude. Daraus folgt, dass ein Notwegerecht nur besteht, wenn die Nutzung der Doppelgarage auf dem Grundstück Parzelle 25/2 hier gerade ein solches Notwegerecht erfordern würde. Zwar besteht der Nutzungszweck einer Garage darin, ein Fahrzeug unterzustellen, was die Zufahrtsmöglichkeit zur Garage voraussetzt. Da aber die Doppelgarage nicht mehr einer Wohnnutzung dient, ist sie nur von untergeordneter baulicher und nutzungsrechtlicher Bedeutung und kann aus diesem Grund kein Notwegerecht erzwingen. Eine Nutzung der Garage ist nämlich nicht zur ordnungsgemäßen Grundstücksnutzung erforderlich. Vielmehr kann das Grundstück Parzelle 25/2 auch ohne die Nutzung der Garage (als KFZ-Unterstand), mangels anderweitigen Baubestands und Wohnzusammenhangs genutzt werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 1 CS 13.2388 – in juris, OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. April 2013 – 9 U 173/10 – Rn.17 und 25 in juris), so dass die Bebauung mit der Garage kein Notwegerecht zu Lasten der Nachbargrundstücke erzwingt. Hier ist die Nutzung des Garagengrundstücks als Garage weder bauplanungs- noch bauordnungsrechtlich erforderlich. Die Garage dient nicht der Wohnnutzung der Grundstücke Plan-Nr. 30/1 oder Plan-Nr. 30/5. Diese Grundstücke sind unabhängig von der Doppelgarage nutzbar und werden auch unabhängig hiervon genutzt. Mithin kann - zum für die Entstehung der Ausbaubeitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt der Abrechenbarkeit der Ausbaubeitragsmaßnahme, dem 20. Juni 2012 – die nur noch untergeordnete Bebauung des Grundstücks Plan-Nr. 25/2 mit der isolierten Doppelgarage, nicht zu Lasten eines der Nachbargrundstücke ein Notwegerecht erzwingen.

42

Eine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die im Baulastenverzeichnis eingetragene Vereinigungsbaulast. Diese lautet: „Die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Plan-Nr. 25/2 und 30/1 der Gemarkung Niederhausen verpflichten sich, dass die genannten Grundstücke für die Dauer der Bebauung als Grundstückseinheit zusammengefasst bleiben.“ Nach § 6 Abs. 3 Landesbauordnung – LBauO- darf ein Gebäude nur dann auf mehreren Grundstücken errichtet werde, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie für die Dauer der Bebauung als Grundstückseinheit zusammengefasst bleiben. Das Wohnhaus der Nachbarn Amend (Plan-Nr. 30/1) ist zu einem Teil auf dem Grundstück des Klägers (Plan-Nr. 25/2) errichtet, nicht aber die Doppelgarage.

43

Die auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 LBO zustande gekommene Vereinigungsbaulast bindet die jeweiligen Eigentümer im Hinblick auf die bauordnungsrechtliche Zurechenbarkeit, z.B. Abstandsflächen und Brandschutz. Aber auch wenn die Vereinigungsbaulast nach dem Baulastenverzeichnis die im Zusammenhang mit der Erschließung eines Grundstücks maßgeblichen Fragen beeinflussen sollte, so kann eine Baulastvereinbarung nicht zu Lasten Dritter ein Zugangsrecht schaffen, wenn nur über ein drittes Grundstück eine Zuwegung geschaffen werden kann. Die „Dritteigentümer“ – hier die Eigentümer des Grundstückes Parzelle 30/5 (vormals 30/2) – waren bereits seit 1974 Eigentümer und hatten keinen Einfluss auf die im Jahr 1989 geschlossene Vereinigungsbaulast. Zwar sind sie durch den Erwerb des Grundstückes Parzelle 30/1 im Jahr 2007 Rechtsnachfolger der Voreigentümer (Schwiegereltern) geworden, so dass sie die Vereinigungsbaulast gegen sich gelten lassen müssen. Jedoch wird durch die Vereinigungsbaulast keine Vereinigungsbaulast mit dem Grundstück Parzelle 30/5 begründet.

44

Ein Notwegerecht über das Grundstück Plan-Nr. 30/5 bestünde unabhängig von einem Notwegerecht des Grundstücks Plan-Nr. 30/1 nur, wenn die tatsächliche Bebauung auf dem Grundstück Plan-Nr. 25/2 dieses Notwegerecht über die Plan-Nr. 30/5 erfordern würde. Wie bereits ausgeführt ist hier aber, zum für den Ausbaubeitragsbescheid maßgeblichen Zeitpunkt (26. Juni 2012), ein solcher Anspruch nicht mehr gegeben gewesen, da die Garage ohne Zusammenhang mit der Wohnnutzung auf dem benachbarten Grundstück fortbesteht und isoliert kein Notwegerecht begründet.

45

Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Notwegerechts, dass eine vom „Nachbar-Eigentümer“ nicht zu beeinflussende Vereinigungsbaulast dazu führen kann, dass er, als Nachbar eines „dritten“ Grundstücks, nunmehr ein Geh- und Fahrrecht als Notwegerecht für eine künftige Bebauung dulden muss, obwohl die vorhandene Bebauung auf dem „Dritt-Grundstück“ ein solches Notwegerecht nicht rechtfertigt.

46

Aus diesem Grund ist der Anspruch auf ein Notwegerechts für jedes rechtlich selbständige Grundstück eigenständig nach der dort vorhandenen Bebauung zu beurteilen.

47

Zusätzlich ist zu bedenken, dass auch wenn die Doppelgarage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Ausbaubeitragspflicht weiterhin der Wohnnutzung des Grundstückes Parzelle 30/1 gedient hätte, sie ein selbständiges Notwegerecht nur zu dieser Garagennutzung hätte erzwingen können (BayVGH, Beschluss vom 21. Januar 2014– 1 CS 13.2388 – in juris). Keinesfalls hätte der Kläger einen Anspruch auf ein Notwegerecht für eine zusätzliche noch herzustellende Bebauung mit einem Wohn- oder Geschäftshaus daraus herleiten können.

48

Auch ein Fall des Notwegerechts nach § 918 Abs. 2 BGB besteht trotz der Vereinigungsbaulast nicht, da selbständige Grundstücke ihre rechtliche Selbständigkeit durch eine Vereinigungsbaulast nicht verlieren und mithin nicht zu einem „Gesamtgrundstück“ werden, von dem ein „Teil“ veräußert wird.

49

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 6.März 2008 – 6 B 11287/07.OVG – ausdrücklich offengelassen hat, ob eine Vereinigungsbaulast eine erschließungsrechtliche Tragweite aufweist.

50

Da hier die Nutzung der Doppelgarage des Klägers auch keiner anderen Wohn- oder Gewerbenutzung zu dienen bestimmt ist, erfordert ihre isolierte Nutzungsmöglichkeit kein Zufahrtsrecht. Sie hat ihren ursprünglichen Zweck bereits vor Abschluss der Ausbaubeitragsmaßnahme verloren. Mithin besteht kein Notwegerecht zu Gunsten der Parzelle 25/2, gleich über welches Nachbargrundstück. Da es nach alledem hier an einer rechtlich und tatsächlich gesicherten Zufahrtsmöglichkeit zur Hauptstraße fehlt, ist das Grundstück des Klägers nicht beitragspflichtig.

51

Die Frage, ob es sich bei der Plan-Nr. 25/2 überhaupt um ein „im Zusammenhang bebautes Grundstück“ oder statt dessen um ein Außenbereichsgrundstück handelt, so dass seine Bebaubarkeit schon deswegen ausgeschlossen wäre, bedarf mithin keiner weiteren Aufklärung.

52

Der Ausbaubeitragsbescheid vom 29. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist mithin aufzuheben und die Beklagte ist verpflichtet, die vom Kläger bereits vereinnahmten 4.100,34 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2014 (Prozesszinsen §§ 291, 288 Abs.1 BGB) an ihn auszuzahlen.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

54

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergeht nach § 167 VwGO.

55

Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

56

Beschluss

57

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.100,34 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2014 - 1 CS 13.2388

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(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

Tenor

I.

Unter Aufhebung von Nummer I des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2013 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 24. Mai 2013 angeordnet.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung, mit der dem Beigeladenen der Anbau einer Garage an ein bestehendes Gebäude gestattet worden ist, weil er die Belastung durch ein Notwegerecht befürchtet.

Das Baugrundstück, auf dem ein erdgeschossiges Gebäude (8,25 m x 4,50 m) steht, wird über einen etwa 150 m langen privaten Waldweg erschlossen, der teilweise über Grundstücke des Antragstellers verläuft. Nachdem der Beigeladene nachgewiesen hatte, dass am 7. Oktober 1926 eine Genehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit angebautem Stall erteilt worden war, genehmigte der Antragsgegner den Anbau einer Garage.

Zur Begründung seiner Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts weist der Antragsteller darauf hin, dass die Baugenehmigung für den Anbau der Garage mangels ausreichender Erschließung rechtswidrig sei und ihn mit einem Notwegerecht belaste. Auf die Baugenehmigung aus dem Jahr 1926 könne sich der Beigeladene wegen der jahrzehntelangen Nutzungsunterbrechung nicht mehr berufen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Durch den unselbstständigen Garagenanbau werde ein zusätzliches Erschließungserfordernis nicht begründet. Die Errichtung einer Garage erweitere den Umfang des Notwegerechts für das Wohngrundstück nicht. Die Existenz einer Garage berechtige den Beigeladenen darüber hinaus nicht, über fremde Grundstücke zu fahren.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Zwar sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage als offen einzuschätzen (1.). Im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung setzt sich jedoch das Interesse des Antragstellers durch (2.).

1. Anhand der vorliegenden Akten lässt sich im Eilverfahren nicht klären, ob die wegen der fehlenden Erschließung objektiv rechtswidrige Baugenehmigung (1.1) in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht des Antragstellers eingreift (1.2).

1.1 Zutreffend legt die Beschwerde dar, dass die Baugenehmigung zum Anbau einer Garage mangels ausreichender Erschließung rechtswidrig ist. Bei der Errichtung der Garage auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück des Beigeladenen handelt es sich ungeachtet der Tatsache, dass die Garage an ein bestehendes Gebäude angebaut wird, um ein selbstständiges Bauvorhaben nach § 29 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 17.6.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294). Das Vorhaben ist daher nach § 35 Abs. 2 BauGB u. a. nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. Da das Baugrundstück nur über den - teilweise über die Grundstücke des Antragstellers verlaufenden - privaten Waldweg zu erreichen ist, muss der Zugang zum öffentlichen Straßennetz auf Dauer rechtlich gesichert sein (vgl. BVerwG, U. v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989, 353). Daran fehlt es, weil für den Beigeladenen auf den Grundstücken des Antragstellers kein dinglich gesichertes Geh- und Fahrtrecht besteht. Dass für das Grundstück des Beigeladenen ebenso wie für das Wohngrundstück des Antragstellers ein Geh- und Fahrtrecht über das unmittelbar an der öffentlichen Straße gelegene Grundstück besteht, ändert nichts daran, dass die Benutzung des restlichen Privatwegs nicht dinglich gesichert ist. Ein Notwegerecht nach § 917 BGB stellt dagegen keine ausreichend gesicherte Zufahrt dar, weil dieses Recht nur vorübergehend bis zur Behebung des Mangels eingeräumt wird. Außerdem wären für den Fall, dass man das Notwegerecht als ausreichende Erschließung ansehen würde, die Regelungen in Art. 4 Abs. 2 und 3 BayBO entbehrlich (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.1996 - 2 B 94.3416 - BayVBl. 1997, 758).

1.2 Ob die angegriffene rechtswidrige Baugenehmigung zu einer Rechtsverletzung des Antragstellers führt, lässt sich derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Zwar kann eine bestandskräftige Baugenehmigung, die im Widerspruch zur materiellen Rechtslage feststellt, dass das Vorhaben erschlossen ist, dem benachbarten Grundstückseigentümer ein Notwegerecht aufzwingen, indem sie dem Nachbarn die Verteidigungsmöglichkeit entzieht, die Benutzung des Grundstücks sei schon deshalb nicht ordnungsgemäß im Sinn von § 917 Abs. 1 BGB, weil das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45.98 - NJW-RR 1999, 165). Eine derartige Rechtsverletzung durch eine Baugenehmigung scheidet allerdings aus, wenn der betroffene Eigentümer die Benutzung seines Grundstücks durch den Bauherrn bereits aus anderen Gründen hinzunehmen hat oder der Umfang der Benutzung des fremden Grundstücks in Folge der Baugenehmigung nur unwesentlich erweitert wird (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 a. a. O.; VGH BW, B. v. 21.12.2001 - 8 S 2749/01 - BauR 2002, 931).

Geht man davon aus, dass eine Wohnnutzung auf dem Grundstück des Beigeladenen von der 1926 erteilten Baugenehmigung gedeckt ist, würde bereits diese Genehmigung ein Notwegerecht begründen, weil es nach der neueren Rechtsprechung der Zivilgerichte zur ordnungsgemäßen Nutzung im Sinn von § 917 Abs. 1 BGB gehört, dass Wohngrundstücke mit Kraftfahrzeugen angefahren werden können (vgl. BGH, U. v. 12.12.2008 - V ZR 106/07 - NJW-RR 2009, 515; OLG Karlsruhe, U. v. 25.4. 2013 - 9 U 173/10 - DWW 2013, 261). Die mit der angegriffenen Baugenehmigung gestattete Errichtung der Garage würde demgegenüber den Fahrverkehr zum Grundstück des Beigeladenen nicht merklich ausweiten mit der Folge, dass eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die rechtswidrige Baugenehmigung ausscheiden dürfte.

Anders würde sich die Situation dagegen darstellen, wenn die Baugenehmigung aus dem Jahr 1926 keine Rechtswirkungen mehr entfalten würde, sei es weil das Gebäude in erheblichem Umfang abweichend von den genehmigten Plänen errichtet worden ist, sei es weil die Wiederaufnahme der Wohnnutzung nach deren Aufgabe oder nach jahrelanger Unterbrechung den aus der Baugenehmigung folgenden Bestandsschutz in Frage stellen würde (vgl. BVerwG, B. v. 21.11.2000 - 4 B 36.00 - NVwZ 2001, 557; BayVGH, U. v. 20.2.2003 - 15 B 00.1363 - BayVBl. 2003, 626). In diesem Fall wäre bei einem Streit über das Notwegerecht der Antragsteller zwar nicht gehindert, den Widerspruch der Wohnnutzung zu § 35 BauGB geltend zu machen. Jedoch müsste er damit rechnen, dass der Beigeladene sich zum Nachweis, dass die Anfahrt zur Garage zur ordnungsgemäßen Grundstücksnutzung erforderlich ist, auf die Bestandskraft der Baugenehmigung für die Garage beruft. Zwar vertritt die Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Garage kein Notwegerecht begründen könne, weil die Zufahrt zu ihr nicht zur ordnungsgemäßen Grundstücksnutzung erforderlich sei (vgl. BGH, U. v.12.12.2008 - V ZR 106/07 - NJW-RR 2009, 515; OLG Karlsruhe, U. v. 25.4.2013 - 9 U 173/10 - DWW 2013, 261; BayVGH, B. v. 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris). Allerdings war in den entschiedenen Fällen die Zulässigkeit der Wohnnutzung auf dem jeweiligen Grundstück unbestritten; zudem waren die Grundstücke überwiegend auch auf andere Weise mit Kraftfahrzeugen erreichbar. Im vorliegenden Fall würde dem Antragsteller dagegen mit Bestandskraft der Baugenehmigung die Einwendung abgeschnitten, die Nutzung der Garage widerspreche den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Ob ein Notwegerecht für den Beigeladenen möglicherweise deshalb scheitert, weil die Nutzung der Garage nicht den Bedürfnissen einer praktischen Bewirtschaftung des konkreten Grundstücks entspricht, vermag an dem von der bestandskräftigen Baugenehmigung ausgehenden Eingriff in die Rechtsposition des Antragstellers nichts zu ändern (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282).

2. Da über die Rechtsverletzung des Antragstellers erst im Hauptsacheverfahren entschieden werden kann, hängt der Ausgang des Eilverfahrens von einer allgemeinen Interessenabwägung ab. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem in § 212a Abs. 1 BauGB angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein höheres materielles Gewicht zukommt als der behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (vgl. BVerfG, B. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - NVwZ 2004, 93; a. A. Happ, NVwZ 2005, 282), wird die Abwägung durch den gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht präjudiziert (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris). Auch unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber anerkannten Vollzugsinteressen kommt den Belangen des Nachbarn umso stärkeres Gewicht zu, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Realisierung des genehmigten Vorhabens Unabänderliches bewirkt. Da einerseits die Rechtsverletzung des Antragstellers erst mit der Bestandskraft der angegriffenen Baugenehmigung eintritt und andererseits auch die Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen ohne die Garage nicht wesentlich erschwert wird, könnte sowohl dem Antragsteller als auch dem Beigeladenen grundsätzlich zugemutet werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Gleichwohl setzt sich das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch, weil sich mit der Errichtung der Garage die Wohnnutzung auf dem Grundstück des Beigeladenen in einer Weise verfestigt, die der Antragsteller auch nach einem Erfolg in der Hauptsache mit Mitteln des öffentlichen Rechts nur schwer unterbinden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene sich nicht am Verfahren beteiligt hat, besteht für eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO keine Veranlassung. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.