Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 08. Mai 2013 - 1 K 1061/12.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2013:0508.1K1061.12.NW.0A
bei uns veröffentlicht am08.05.2013

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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2012 verpflichtet, die Beihilfefähigkeit der geplanten Lasik-Operation gemäß dem Kostenvoranschlag des Sehkraft Augenzentrums M. vom 19. März 2012 anzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Voranerkennungsverfahrens um die Beihilfefähigkeit eines chirurgischen Hornhauteingriffs zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit durch Laser, hier in Gestalt der Laser-in-situ Keratomileusis (= LASIK)

2

Der Kläger steht als Justizvollzugshauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst des beklagten Landes und ist grundsätzlich beihilfeberechtigt.

3

Mit Schreiben vom 20. März 2012 bat der Kläger den Beklagten um Kostenübernahme für eine Laserbehandlung und fügte diesem Schreiben einen Kostenvoranschlag vom 19. März 2012 des „Sehkraft Augenzentrum M.“ über 5.200,10 € bei. Weiter legte er dem Beklagten einen augenärztlichen Befundbericht vom 11. April 2012 des Facharztes für Augenheilkunde, Herrn M., vor, wonach der Kläger sich nach ausführlicher Aufklärung für eine Behandlung mittels LASIK zur Behebung seiner beiderseitigen Myopie in Kombination mit einem Astigmatismus entschieden habe. Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass gemäß Anlage 1 Nr. 2 zu § 8 Abs. 8 der Beihilfenverordnung vom 22. Juni 2011 (BVO) grundsätzlich die Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden ausgeschlossen sei. Bei der LASIK bestehe ausnahmsweise eine Beihilfefähigkeit, wenn keine anderweitige Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Brille oder Kontaktlinsen möglich sei. Dies gehe aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht hervor. Der Beklagte teilte zudem mit, dass er beabsichtige, zur Überprüfung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die geplante Behandlung einen Amtsarzt zu beteiligen. Der Kläger legte sodann einen augenärztlichen Befundbericht des Facharztes für Augenheilkunde M. vom 10. Mai 2012 vor. Daraufhin wandte sich der Beklagte an den Direktor der Augenklinik des Klinikums der Stadt L., Herrn Prof. Dr. med. H., mit der Bitte um Stellungnahme aus amtsärztlicher Sicht, ob die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beihilfefähigkeit der LASIK-OP gegeben seien. Dieser erstellte sodann ein Gutachten vom 26. Juni 2012, wonach der Kläger keinen Anspruch auf Krankenbehandlung gemäß den §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 27 Abs. 1 des 5. Buches SGB (SGB V) habe. Aus sozial-medizinischen Gründen könne die Kostenübernahme für die geplante Operation nicht empfohlen werden. Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 4. Juli 2012 an den Kläger und teilte diesem mit, dass der Gutachter die Beihilfefähigkeit der LASIK-OP verneint habe. Daraufhin legte der Kläger eine augenärztliche Bescheinigung vom 18. Juli 2012 des Augenarztes Dr. med. B. vor. Unter Bezugnahme auf diese augenärztliche Bescheinigung ergänzte Prof. Dr. med. H. unter dem 22. August 2012 sein Vorgutachten, verneinte ohne Untersuchung des Klägers die Beihilfefähigkeit und versagte aus sozial-medizinischen Gründen die Empfehlung der Kostenübernahme für die geplante Operation.

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Mit Bescheid vom 10. Oktober 2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 20. März 2012 unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. H. ab.

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Gegen die Ablehnung erhob der Kläger Widerspruch und verwies auf die Rechtsprechung des OVG Hamburg, nach der die Kosten einer LASIK-OP beihilfefähig seien.

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Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und darauf wies darauf hin, dass die Entscheidung des OVG Hamburg nicht einschlägig sei, weil diese sich vorrangig mit der Frage Heilfürsorge beschäftige.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, dass der von ihm eingeschaltete Gutachter festgestellt habe, dass keine medizinische Indikation vorliege. Diese sei jedoch gemäß Anlage 1 Nr. 2 zu § 8 Abs. 8 BVO Voraussetzung für die Anerkennungsfähigkeit der Aufwendungen einer LASIK-OP.

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Im Rahmen der hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Der Leistungsausschluss nach Anlage 1 Nr. 2 zu § 8 Abs. 8 BVO sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Denn die LASIK sei inzwischen wissenschaftlich anerkannt. Dies ergebe sich aus diversen Urteilen und Erkenntnisquellen. Der Beklagte habe sich zudem mit der genannten Entscheidung des OVG Hamburg nicht hinreichend auseinandergesetzt. Auch Beamte in Justizvollzugsanstalten erhielten Heilfürsorge. Zur idealen Einsatzbereitschaft solcher Beamten gehöre die vollwertige Wiederherstellung der Sehkraft ohne umständliche, risikoträchtige und antiquierte Verwendung einer Brille. Zudem gehe der von dem Beklagten eingeschaltete Sachverständige von einem unzutreffenden rechtlichen Prüfungsansatz aus. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, auf welcher Grundlage der Sachverständige die Möglichkeit in Betracht gezogen habe, die Brille des Klägers sei schlecht angepasst. Selbst Spezialgläser hätten die Beschwerden des Klägers nicht zu beseitigen vermocht. Das Tragen einer Brille über einen Zeitraum von vier Stunden hinaus sei dem Kläger nicht möglich, da selbst bei sehr leichten Brillen immer ein starkes Druckgefühl nebst Abdrücken auf der Nase entstehe, was zu starken Kopfschmerzen führe. Dies werde möglicherweise auch noch durch die verkleinernden sphärischen Gläser verstärkt. In fast 40 Jahren, während derer der Kläger unterschiedlichste Brillenmodelle in immer kürzeren Abständen verwendet habe, bewirkten die Brillen durchweg keine Linderung bei durchgängigem Tragen bezüglich der Druck- und Kopfschmerzen. Der Kläger könne Kontaktlinsen nicht mehr länger als zwei oder drei Stunden tragen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2012 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der geplanten Lasik-Operation gemäß dem Kostenvoranschlag des Sehkraft Augenzentrums M. vom 19. März 2012 anzuerkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er erwidert ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen: Die LASIK sei eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode. Das eingeholte Gutachten bestätigte im vorliegenden Fall die fehlende medizinische Indikation.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Der Kläger hat einen Anspruch auf grundsätzliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit der geplanten LASIK-Operation gemäß dem Kostenvoranschlag des Sehkraft Augenzentrums M. vom 19. März 2012 (§ 113 Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

16

An der Zulässigkeit der vorliegenden Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere waren die angekündigten Klageanträge im gerichtlichen Verfahren mit dem Ergebnis auslegungsfähig, dass der Kläger die grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit der geplanten LASIK-Operation im Rahmen des beihilferechtlichen Voranerkennungsverfahrens begehrt.

17

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG).

18

Der Anwendung der aktuellen BVO steht im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Heilfürsorge gemäß § 9 Abs. 1 BVO entgegen. Die §§ 109 ff., 118 LBG, 6 Landesbesoldungsgesetz – LBesG – sehen für Beamte im Justizvollzugsdienst hier keine vorrangigen Ansprüche auf Heilfürsorge vor.

19

Ein Anspruch auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit besteht, weil die Voraussetzungen der Anlage 1 Nr. 2 zu § 8 Abs. 8 BVO vorliegen. Der Kläger hat durch ein fachärztliches und ein weiteres ärztliches Attest nachgewiesen, dass eine Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Brillen und Kontaktlinsen objektiv nicht möglich ist. Das beklagtenseits eingeholte Sachverständigengutachten steht dem nicht entgegen.

20

Der Kläger ist grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 1 BVO beihilfeberechtigt.

21

Die geplante LASIK-OP stellt keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode im beihilferechtlichen Sinne dar.

22

So hat der für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 91 Abs. 1 SGB V berufene Gemeinsame Bundesausschuss in Anlage I Nr. 13 § 1 seiner Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (geändert am 17. Januar 2013, Bundesanzeiger 2013, B7 und B8) zwar die fototherapeutische Keratektomie unter anderem bei rezidivierender Hornhauterosio als vertragsärztliche Leistung anerkannt. Diese Anerkennung betraf jedoch nicht die Laser-in-situ Keratomileusis (LASIK), sondern speziell die fototherapeutische Keratektomie (PTK) mit dem Excimer-Laser für die in der Richtlinie Anlage I Ziffer 13 § 1 aufgeführten Anwendungsbereiche. Die refraktive Augenchirurgie, zu ihr gehört auch die LASIK, wurde hingegen in Anlage II Nr. 13 der Richtlinie als Methode klassifiziert, die nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden darf. Die Stellungnahme der Bundesärztekammer vom 23. Juni 2006, im Rahmen des Bewertungsverfahrens durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, unterstreicht die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der LASIK. In dieser Stellungnahme wies die Bundesärztekammer darauf hin, dass refraktiv-chirurgische Eingriffe, die von der PTK abzugrenzen seien, als medizinisch nicht notwendige Leistungen auf Verlangen des Patienten ausdrücklich als GKV-Leistung ausgeschlossen seien.

23

Es ist rechtlich unbedenklich, zur Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung einer Behandlungsmethode zuvörderst auf die Erkenntnisse des Gemeinsamen Bundesausschusses abzustellen. Das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 11331/10 –, esovg) hat ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn sich das beklagte Land bei der Ausgestaltung der beihilferechtlichen Rahmenbedingungen – wie im vorliegenden Fall – am Rechtskreis der gesetzlichen Krankenversicherung orientiere und deren sachverständige Erkenntnisse nutze. Das OVG Rheinland-Pfalz hat in der zitierten Entscheidung ausdrücklich die Anknüpfung an Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses akzeptiert, solange die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes erfolge. Nur am Rande sei hier erwähnt, dass der Rückgriff auf den besonderen Sachverstand aus dem Rechtskreis der gesetzlichen Krankenversicherung auch der Vermeidung eines erheblichen eigenen Aufwands des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn dient. Auch der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 3. Mai 2007 – 4 S 512/02 –, juris) geht davon aus, dass aus der fehlenden Feststellung durch den gemeinsamen Bundesausschuss über den Bereich der kassenärztlichen Versorgung hinaus – jedenfalls indiziell – die fehlende wissenschaftliche Anerkennung einer medizinischen Behandlung gefolgert werden könne. Diese Auffassung vertritt auch das VG Ansbach, Urteil vom 11. Januar 2006 – 15 K 05.02637 –, juris), während das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 1. September 2004 – 1 A 2494/01 –, juris) diese Rechtsfrage offen gelassen hat.

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Soweit der Kläger für seine Auffassung, es handle sich bei der LASIK um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode, auf eine Bekanntmachung des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer im Deutschen Ärzteblatt vom 18. Januar 2002, S. 144, verweist, wird hierdurch kein Anhaltspunkt für eine wissenschaftliche Anerkennung der LASIK dargelegt. Denn in der Bekanntmachung vom 18. Januar 2002 gibt der Gebührenausschuss der Bundesärztekammer lediglich vor, welche Bestimmungen der GOÄ analog bei welcher Behandlungsmethode angewandt werden können. Diese Frage ist lediglich von Bedeutung für die Abrechnungshöhe, nicht aber für die wissenschaftliche Anerkennung und hier für die Beihilfefähigkeit einer Behandlungsmethode. Im Übrigen wird in dieser Bekanntmachung gerade darauf verwiesen, dass es sich außer in wenigen Ausnahmefällen bei der Excimer-Lasik und der photorefraktären Keratektomie überwiegend um eine Leistung auf Verlangen des Patienten handelt. Dieser Hinweis macht nur Sinn, wenn diese Behandlungsformen gerade nicht in Gänze als kassenarztfähige Behandlungen angesehen werden.

25

Vor diesem Hintergrund begründen die Einschätzungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft und des Berufsverbands der Augenärzte Deutschlands für sich genommen keinen Anknüpfungspunkt für eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der LASIK.

26

Soweit der Kläger für die wissenschaftliche Anerkennung der LASIK weiter auf eine Verwaltungsvorschrift aus dem Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen verweist, betrifft dies die wissenschaftliche Anerkennung der PRK (photorefraktäre Keratektomie) und gerade nicht allgemein die dort beiläufig erwähnte LASIK. Eine Gleichstellung der PRK mit der LASIK, wie sie klägerseits teilweise vorgenommen wird, kommt aber nicht in Betracht. Denn die PRK ist das ältere Verfahren, das im Wesentlichen aus dem „Abschleifen“ der Oberfläche der Hornhaut mit einem Excimer-Laser besteht. Hingegen wird bei der LASIK das Innere der Hornhaut „geschliffen“. Zwar geht auch die Patienteninformation zur Laser-in-situ Keratomileusis, die vom Kläger zur Akte gereicht wurde, von der wissenschaftlichen Anerkennung der LASIK aus. Diese Patienteninformation der Kommission für refraktive Chirurgie stellt allerdings nicht auf den infolge seiner Zusammensetzung interessenausgewogenen Erkenntnisstand des Gemeinsamen Bundesausschusses ab und setzt sich mit diesem auch nicht inhaltlich auseinander.

27

Auch die Sichtung der Rechtsprechung bestätigt nicht den Standpunkt des Klägers, wonach es sich bei der LASIK um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode handle.

28

Insbesondere das Urteil des OVG Hamburg vom 2. März 2012 (Az.: 1 Bf. 177/10, juris) betrifft vorrangig die Frage des Umfangs der Heilfürsorge, die im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig ist. Ab Randnote 48 des Entscheidungsabdrucks führt das Gericht weiter aus, dass es jedenfalls an der Notwendigkeit für eine LASIK-OP fehle, soweit der Augenfehler weitaus kostengünstiger durch eine Brille oder Kontaktlinsen ausgeglichen werden könne. Dies folge aus der Erkenntnis, dass die Fürsorgepflicht an den Grundsatz der sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel gebunden sei. Das OVG Hamburg hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass die LASIK-OP für die Behandlung der nicht durch Brille oder Kontaktlinsen behebbaren Blendempfindlichkeit des dortigen Klägers zu den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Heilmethoden zähle. Eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung für alle Anwendungsbereiche der LASIK-OP findet sich in dieser Entscheidung jedoch nicht.

29

Auch der VGH Bayern (Beschluss vom 22. März 2010 – 14 ZB 08.1083 –, juris) legt seiner Entscheidung beihilferechtliche Bestimmungen zugrunde, die von einer fehlenden allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der LASIK ausgehen. Er hat im Falle einer LASIK-OP entschieden, dass eine Beihilfefähigkeit nur bei fehlender Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen grundsätzlich gegeben sei.

30

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin (Urteil vom 27. Mai 2011 – 1 A 1386/09 –, juris) betrifft nicht die wissenschaftliche Anerkennung der LASIK im Allgemeinen, sondern die photoablative therapeutische Keratektomie (PTK) zur Behandlung einer rezidivierenden Hornhauterosio. Bei dieser medizinischen Indikation – die im vorliegenden Fall jedoch nicht vorliegt – ginge auch der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß Anlage I Ziff. 13 § 1 Nr. 1 seiner Richtlinie davon aus, dass die Behandlung als vertragsärztliche Leistung erbracht wird. Das hat in dieser Konstellation grundsätzlich zur Folge, dass sich die Beihilfefähigkeit der Maßnahme nicht nach Anlage 1 Nr. 2 BVO richtet. Die LASIK ist als Behandlungsmethode jedoch - wie oben erläutert - weder hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Anerkennung, noch beihilferechtlich mit der PTK gleichzusetzen. Das VG Schwerin hat in seiner Entscheidung deshalb ausdrücklich formuliert:

31

„Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die LASIK bei der Behandlung von Fehlsichtigkeit eine wissenschaftlich anerkannte Methode darstellt, steht auf einem anderen Blatt, ist für die vorliegende Fallgestaltung aber ohne Bedeutung“.

32

Auch das Verwaltungsgericht Regensburg (Urteil vom 11. April 2011 – RN 8 K 10.2028 –, juris) ging davon aus, dass die LASIK keine wissenschaftlich anerkannte Methode ist.

33

Die vom Kläger weiter für seine Rechtsauffassung angeführte Rechtsprechung weicht vom Standpunkt des Beklagten nur vermeintlich ab. Sie beruht zum einen auf der nicht weiter problematisierten Übernahme übereinstimmenden Prozessvorbringens und einer in Folge dessen fehlenden Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Anerkennung durch das Gericht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 2002 – 6 A 1144/00 –, juris) oder auf dem Umstand, dass Gerichte sich nicht mit der Beihilfefähigkeit sondern mit privatrechtlichen Krankenversicherungsverträgen befassten und dort die Frage der medizinischen Notwendigkeit der LASIK entscheiden mussten (z.B. Landgericht Dortmund, Urteil vom 5. Oktober 2006 – 2 S 17/05 – und Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 15. September 2009 – 6 C 337/07 –, juris).

34

Der in der rheinland-pfälzischen BVO erfolgte weitgehende Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich mit der im Landesbeamtengesetz ausdrücklich normierten und durch Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelung konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 83, 89, 98; BVerwGE 89, 207, 209, jeweils m.w.N.) vereinbar, (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15/94 – und Urteil vom 18. Juni 1989 – 2 C 24/07 –, juris).

35

Nur der Vollständigkeit halber sei hier jedoch darauf hingewiesen, dass selbst im Falle der wissenschaftlichen Anerkennung der LASIK die für eine solche Operation anfallenden Aufwendungen nicht voraussetzungslos beihilfefähig wären. Denn es bleibt § 8 Abs. 1 BVO zu beachten, wonach medizinische Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen gegeben sein müssen. An der Notwendigkeit für eine LASIK-OP fehlt es jedoch, soweit der Augenfehler weitaus kostengünstiger durch eine Brille oder durch Kontaktlinsen ausgeglichen werden kann. Dieses wirtschaftliche Argument ist zu berücksichtigen, da die Beihilfe eine aus der Fürsorgepflicht resultierende Leistung des Dienstherrn ist, bei der er an den Grundsatz der sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel gebunden ist. Deshalb muss der Dienstherr auch im Rahmen der Beihilfe die Kosten für eine LASIK-OP nicht übernehmen, soweit die Augenkrankheit (Fehlsichtigkeit) durch eine Brille oder das Tragen von Kontaktlinsen ausgeglichen werden kann (so auch OVG Hamburg, Urteil vom 2. März 2012, a.a.O., dort zur Frage der Heilfürsorge und VGH München, Beschluss vom 22. März 2010, a.a.O.).

36

Losgelöst von dem rechtlichen Ausgangspunkt, ob also eine wissenschaftliche Anerkennung besteht oder nicht, hat der Kläger die erforderliche medizinische Indikation für eine grundsätzliche Beihilfefähigkeit nachgewiesen. Die nach der Ausgestaltung der Anlage 1 Nr. 2 BVO geforderte Vorlage augenärztlicher oder fachärztlicher Feststellungen über die objektiv fehlende Möglichkeit einer Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Brille oder Kontaktlinsen, ist erfolgt.

37

Zwar ist der augenärztliche Befundbericht des Facharztes für Augenheilkunde, Herrn M., vom 11. April 2012 in der Sache unergiebig. Der weitere, vom Beklagten nicht als Teil der Verwaltungsakte vorgelegte Befundbericht vom 10. Mai 2012 führt jedoch im Einzelnen aus, dass bei dem Kläger in der objektiven und subjektiven Refraktion eine beidseitige hohe Myopie in Kombination mit einem Astigmatismus vorliege. Aufgrund eines Sicca-Syndroms bestehe eine Kontaktlinsenunverträglichkeit. Es seien verschiedene Kontaktlinsensysteme im ausgiebigen Trageversuch getestet worden. Dabei seien formstabile hochgasdurchlässige und weiche hochwasserhaltige Kontaktlinsen zum Einsatz gekommen. Keine der getesteten Kontaktlinsen sei dauerhaft verträglich gewesen. Eine Brillenkorrektur habe zu asthenopischen Beschwerden geführt, da der Verkleinerungseffekt der torischen Brillengläser nur eine schlechte Abbildungsqualität im Auge ermöglicht habe. Weiter hat der Kläger eine Bescheinigung des Augenarztes Dr. med. B. vom 18. Juli 2012 vorgelegt, die ebenfalls nicht Teil der Verwaltungsakte des Beklagten war. Dort wird dem Kläger bescheinigt, dass bei diesem eine hohe Myopie in Verbindung mit einem Astigmatismus schräger Achse bestehe. Aufgrund der deutlich verringerten Break-up-time des Tränenfilms sei ihm das Kontaktlinsentragen nicht mehr möglich. Beim Tragen der vorhandenen und korrekten Brille entstünden trotz Verwendung von Leichtstoffglas ausgeprägte Druckekzeme der Nase. Desweiteren klage der Kläger über störende asthenopische Beschwerden, die auch durch Spezialgläser nicht zu verbessern seien. Aus diesen Gründen halte der attestierende Augenarzt eine LASIK-OP für medizinisch indiziert.

38

Durch die Vorlage dieser beiden Atteste hat der Kläger seine Obliegenheiten hinsichtlich des Nachweises einer fehlenden Korrekturmöglichkeit der Fehlsichtigkeit durch Brille oder Kontaktlinsen durch zwei von unterschiedlichen Augenärzten ausgestellten (fach)ärztlichen Bescheinigungen erfüllt.

39

Der Beklagte sah in der vorliegenden Konstellation einen Zweifelsfall im Sinne der Anlage 1 Nr. 2 BVO und holte im Verwaltungsverfahren ein Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. H. ein.

40

Das Ausgangsgutachten vom 26. Juni 2012 ist für den vorliegenden Fall jedoch ohne tragfähige Aussagekraft. Es kommt zwar zu dem Ergebnis, dass nach objektiven Feststellungen die Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sei. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, welche objektiven Feststellungen bezogen auf den Kläger diese abschließende Feststellung des Gutachters tragen könnten. Dies beginnt bereits damit, dass sich das Ausgangsgutachten mit Vorschriften des 5. Sozialgesetzbuches befasst. Diese sind hier nicht einschlägig und belegen, dass der Gutachter offenkundig den Fall nicht zutreffend rechtlich verortet hat. Die vom Gutachter angeführten sozialmedizinischen Gründe, die einer Kostenübernahme entgegenstünden, bewegen sich außerhalb des Regelungswerks der rheinland-pfälzischen Beihilfeverordnung. In der Sache selbst bestätigt der Gutachter zunächst die Möglichkeit der vom Kläger behaupteten asthenopischen Beschwerden, insbesondere bei einer schlecht angepassten Brille, ohne freilich zu ermitteln, ob die Brille des Klägers tatsächlich schlecht angepasst ist. Weiter führt der Gutachter aus, dass ein Verkleinerungseffekt keine Besonderheit torischer Brillengläser darstelle, vielmehr bei Gläsern zum Ausgleich von Myopie auftrete. Freilich widerlegt diese allgemeine Erkenntnis nicht die fachärztlich bestätigten asthenopischen Beschwerden des Klägers. Weiter legt der Gutachter dar, dass es kaum nachvollziehbar sei, warum beim Kläger trotz des vielfältigen Angebots keine volle Beschwerdefreiheit erzielt werden könne. Diese schlichte Infragestellung stellt keine sachliche Befassung mit dem Fall des Klägers dar. Der Hinweis des Gutachters, dass ein individuelles Aberrationsprofil genutzt werden könne, erfolgt ins Blaue hinein, ohne konkreten Bezug auf die ärztlich und fachärztlich bestätigten Beschwerden des Klägers und ohne Abklärung, ob ein solches Aberrationsprofil im Falle des Klägers bereits genutzt worden ist.

41

Das ergänzende Gutachten vom 22. August 2012 erschöpft sich wiederum in allgemein gehaltenen Anmerkungen, ohne konkret zu den ärztlich und fachärztlich dargestellten Beschwerden des Klägers Stellung zu nehmen. Die Anmerkung im Ergänzungsgutachten, dass ein „trockenes Auge“ zur Kontaktlinsenunverträglichkeit führe, wird vom Gutachter vielmehr ausdrücklich bestätigt. Der Hinweis, dass ein „trockenes Auge“ ein subjektiver Parameter sei, verkennt hingegen die Vorgaben der BVO. Diese fordert zwar ihrem Wortlaut nach eine objektive Unmöglichkeit der Sehkorrektur mittels Brille oder Kontaktlinsen, bezieht sich damit aber nicht auf einen beliebig zu definierenden Personenkreis, sondern vielmehr auf den Beihilfe beanspruchenden Beamten. Für diesen muss nach objektiven Kriterien eine Sehkorrektur mittels Brille oder Kontaktlinse nicht möglich sein. Allein dessen subjektive Befindlichkeit genügt hingegen nicht. Die geforderten objektiven Kriterien hat der Kläger aber gerade durch die ärztlichen und fachärztlichen Stellungnahmen dargelegt. Die weiteren Ausführungen des Gutachters hinsichtlich der relativen Kontraindikation eines „trockenen Auges“ für einen refraktiven Lasereingriff wegen möglicher Dekompensation und daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit mögen zutreffen. Allerdings verkennt der Gutachter hier den Maßstab der BVO. Ausschlaggebend sind nicht eventuelle Komplikationen infolge der OP, sondern die fehlende Korrekturmöglichkeit mittels Linsen oder Brille. Die weiteren allgemeinen Ausführungen des Gutachters zu neuen Kontaktlinsenmaterialien, zur Anpassung von Linsen oder zur Einhaltung von Hygieneregeln passen auf jeden LASIK-Fall. Das Gutachten entbehrt aber einer Aufklärung mit Blick auf die konkrete Situation des Klägers, etwa anlässlich einer Untersuchung des Klägers durch den Gutachter. Es fehlt infolgedessen auch eine Befassung mit den ärztlicher- und fachärztlicherseits dargestellten Versuchen mit hochgasdurchlässigen oder hochwasserhaltigen Kontaktlinsen. Hinsichtlich der ärztlich und fachärztlich dargelegten Druckekzeme, trotz Verwendung von Leichtstoffglas, erschöpfen sich die gutachterlichen Ergänzungen darin, dass eine dermatologische Abklärung erfolgt sein sollte oder ein Befundbericht/Fotodokumentation gegebenenfalls vorzulegen sei. Eine entsprechende Aufklärung durch den Gutachter ist gerade nicht erfolgt. Die allgemein gehaltenen Ausführungen zu einem besonderen Brillensteg und Bügel, die „manchmal … in den meisten Fällen zum Therapieerfolg …“ führen, sind zum einen schon begrifflich in sich widersprüchlich und zum anderen ohne Bezug zum konkreten Fall des Klägers erfolgt. Der abschließende Hinweis auf sozialmedizinische Gründe geht wiederum am Regelungskontext der BVO vorbei.

42

Der Kläger hat nach alledem knapp, aber nachvollziehbar die in Anlage 1 Nr. 2 BVO geforderten ärztlichen und fachärztlichen Feststellungen bei dem Beklagten eingereicht und dargelegt, weshalb in seinem Fall eine Korrektur der Sehfähigkeit mittels Kontaktlinsen oder Brille nicht (mehr) ganztägig und nur mit unzumutbaren Beschwerden möglich ist. Der Beklagte hat von der in Anlage 1 Nr. 2 BVO eröffneten Möglichkeit, ein Gutachten einzuholen im Verwaltungsverfahren Gebrauch gemacht. Dieses Gutachten und dessen Ergänzung erkennen indessen teilweise die vom Kläger behaupteten Gründe an (trockenes Auge, asthenopische Beschwerden, grundsätzliche Möglichkeit von Druckekzemen). Es erschöpft sich aber im Übrigen in allgemeinen Ausführungen und Erwägungen, die im Kern die vom Kläger dargelegten Aspekte weder aufklären, noch entkräften.

43

Der Beklagte hat somit zwar im Rechtssinne Zweifel gehegt und das mehrfach erwähnte Gutachten/Ergänzungsgutachten eingeholt, dies hat aber keine auf den konkreten Einzelfall bezogenen Aspekte aufgezeigt, die nunmehr im gerichtlichen Verfahren zu Zweifeln an dem Vortrag des Klägers und der Richtigkeit der vom Kläger vorgelegten ärztlichen und augenärztlichen Atteste Anlass gäben. Vielmehr hat der vom Beklagten beauftragte Gutachter wesentliche, vom Kläger ärztlich und fachärztlich bescheinigte Umstände bestätigt. Eine weitere denkbare Aufklärung hat der Beklagte nicht vorgenommen. Hat der Beklagte aber damit die Möglichkeit der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme im Verwaltungs- und Vorverfahren wahrgenommen, ohne tragfähige gutachterliche Feststellungen zu erlangen, die den ärztlich und fachärztlichen Feststellungen, wie sie vom Kläger vorgelegt wurden, entgegengehalten werden können, so hat er die Möglichkeiten der Anlage 1 Nr. 2 BVO aus seiner Sicht erfolglos ausgeschöpft.

44

Eine weitere gutachterlich unterstützte Aufklärung ist in dieser Konstellation durch das Verwaltungsgericht nicht geboten. Denn es obliegt nach der Ausgestaltung von Anlage 1 Nr. 2 BVO dem Beklagten, gegebenenfalls Zweifeln durch die Einholung eines Gutachtens im beihilferechtlichen Voranerkennungsverfahren nachzugehen. Es besteht hier für das erkennende Gericht nach der Ausgestaltung der BVO kein Anlass, quasi die Zweifel des Beklagten als eigene aufzugreifen, wenn wie hier zwei ärztliche und fachärztliche Berichte unterschiedlicher Ärzte vorliegen, die den Anforderungen der BVO entsprechen und an deren medizinischer Tragfähigkeit – mangels entgegenstehender belastbarer Erkenntnisse aus dem Gutachten des Beklagten – keine Zweifel des Gerichts bestehen. Wird aber schlüssig und nachvollziehbar in der durch die BVO geforderten Weise vom Kläger mittels (fach-)ärztlicher Bescheinigung die medizinische Indikation einer LASIK-OP nachgewiesen, und liegen objektiv nach Einholung eines augenärztlichen Gutachtens durch den Beklagten keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Kläger vorgelegten (fach-)ärztlichen Bescheinigungen unzutreffend sind, so ist die Beihilfefähigkeit gegeben. Eine qualifizierte amts– oder vertrauensärztliche Stellungnahme mit der positiven Feststellung, dass eine Beihilfefähigkeit vorliegt, fordert die aktuelle BVO hinsichtlich der LASIK nicht. Die Anregung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11. November 2005 – 2 A 10572/05 –, esovg, dort zur BVO 2006), die einschlägigen beihilferechtlichen Regelungen anzupassen, hat der Beklagte nicht aufgegriffen. Bestehen somit an der durch den Verordnungsgeber geforderten medizinischen Indikation keine Zweifel des Gerichts, so sind die notwendigen Kosten einer LASIK-OP grundsätzlich anerkennungsfähig.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

46

Beschluss

47

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 91 Gemeinsamer Bundesausschuss


(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 08. Mai 2013 - 1 K 1061/12.NW zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 08. Mai 2013 - 1 K 1061/12.NW zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 27. Mai 2011 - 1 A 1386/09

bei uns veröffentlicht am 27.05.2011

Tenor Der Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25.05.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2009 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.053,45 € abzüglich eines etwaigen Eigenbe

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Apr. 2011 - 10 A 11331/10

bei uns veröffentlicht am 15.04.2011

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Oktober 2010 die Klage auch insoweit abgewiesen, als mit dem Bescheid der ….. vom 15. Juni 2009 und dem dazu ergangenen.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 08. Mai 2013 - 1 K 1061/12.NW.

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2015 - M 17 K 15.173

bei uns veröffentlicht am 27.05.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Aug. 2014 - M 17 K 13.3362

bei uns veröffentlicht am 07.08.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterl

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden des Beschlussgremiums gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(2) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, jeweils zwei von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft und fünf von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannten Mitgliedern. Für die Berufung des unparteiischen Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder sowie jeweils zweier Stellvertreter einigen sich die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 jeweils auf einen Vorschlag und legen diese Vorschläge dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit vor. Als unparteiische Mitglieder und deren Stellvertreter können nur Personen benannt werden, die im vorangegangenen Jahr nicht bei den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1, bei deren Mitgliedern, bei Verbänden von deren Mitgliedern oder in einem Krankenhaus beschäftigt oder selbst als Vertragsarzt, Vertragszahnarzt oder Vertragspsychotherapeut tätig waren. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Vorschläge an den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages. Der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages kann einem Vorschlag nach nichtöffentlicher Anhörung der jeweils vorgeschlagenen Person innerhalb von sechs Wochen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Beschluss widersprechen, sofern er die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit der vorgeschlagenen Person als nicht gewährleistet ansieht. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 legen innerhalb von sechs Wochen, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit den Gemeinsamen Bundesausschuss über einen erfolgten Widerspruch unterrichtet hat, einen neuen Vorschlag vor. Widerspricht der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages nach Satz 5 auch dem neuen Vorschlag innerhalb von sechs Wochen oder haben die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 keinen neuen Vorschlag vorgelegt, erfolgt die Berufung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Die Unparteiischen üben ihre Tätigkeit in der Regel hauptamtlich aus; eine ehrenamtliche Ausübung ist zulässig, soweit die Unparteiischen von ihren Arbeitgebern in dem für die Tätigkeit erforderlichen Umfang freigestellt werden. Die Stellvertreter der Unparteiischen sind ehrenamtlich tätig. Hauptamtliche Unparteiische stehen während ihrer Amtszeit in einem Dienstverhältnis zum Gemeinsamen Bundesausschuss. Zusätzlich zu ihren Aufgaben im Beschlussgremium übernehmen die einzelnen Unparteiischen den Vorsitz der Unterausschüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. Der Vorsitzende nach Absatz 1 Satz 3 stellt übergreifend die Einhaltung aller dem Gemeinsamen Bundesausschuss auferlegten gesetzlichen Fristen sicher. Zur Erfüllung dieser Aufgabe nimmt er eine zeitliche Steuerungsverantwortung wahr und hat ein Antragsrecht an das Beschlussgremium nach Satz 1, er erstattet auch den nach Absatz 11 jährlich vorzulegenden Bericht. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarungen mit den hauptamtlichen Unparteiischen; § 35a Absatz 6 Satz 2 und Absatz 6a Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Unparteiischen unzulässig. Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen eine niedrigere Vergütung anordnen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Unparteiischen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Unparteiische von Dritten gewährt werden, sind den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen und auf die Vergütung der Unparteiischen anzurechnen oder an den Gemeinsamen Bundesausschuss abzuführen. Vereinbarungen der Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 für die Zukunftssicherung der Unparteiischen sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig. Die von den Organisationen benannten sonstigen Mitglieder des Beschlussgremiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie sind bei den Entscheidungen im Beschlussgremium an Weisungen nicht gebunden. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benennen für jedes von ihnen benannte Mitglied bis zu drei Stellvertreter. Die Amtszeit im Beschlussgremium beträgt ab der am 1. Juli 2012 beginnenden Amtszeit sechs Jahre.

(2a) Bei Beschlüssen, die allein einen der Leistungssektoren wesentlich betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 alle fünf Stimmen der Leistungserbringerseite anteilig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von der betroffenen Leistungserbringerorganisation nach Absatz 1 Satz 1 benannt worden sind. Bei Beschlüssen, die allein zwei der drei Leistungssektoren wesentlich betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 die Stimmen der von der nicht betroffenen Leistungserbringerorganisation benannten Mitglieder anteilig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von den betroffenen Leistungserbringerorganisationen benannt worden sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seiner Geschäftsordnung erstmals bis zum 31. Januar 2012 fest, welche Richtlinien und Entscheidungen allein einen oder allein zwei der Leistungssektoren wesentlich betreffen. Bei Beschlüssen zur Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wird die Stimme des von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung benannten Mitglieds ab dem 1. Januar 2012 anteilig auf die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft benannten Mitglieder übertragen.

(3) Für die Tragung der Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der Kosten der von den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benannten Mitglieder gilt § 139c entsprechend. Im Übrigen gilt § 90 Abs. 3 Satz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass vor Erlass der Rechtsverordnung außerdem die Deutsche Krankenhausgesellschaft anzuhören ist.

(3a) Verletzen Mitglieder oder deren Stellvertreter, die von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen benannt oder berufen werden, in der ihnen insoweit übertragenen Amtsführung die ihnen einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verantwortlichkeit den Gemeinsamen Bundesausschuss, nicht aber die in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen, trifft. Dies gilt auch im Falle einer Berufung der unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter durch das Bundesministerium für Gesundheit nach Absatz 2 Satz 7. Soweit von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen für die Vorbereitung von Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses Personen für die nach seiner Geschäftsordnung bestehenden Gremien benannt werden und diese Personen zur Wahrung der Vertraulichkeit der für den Gemeinsamen Bundesausschuss geheimhaltungspflichtigen, ihnen zugänglichen Unterlagen und Informationen verpflichtet werden, gilt Satz 1 entsprechend. Das Gleiche gilt für nach § 140f Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz benannte sachkundige Personen, denen zur Ausübung ihres Mitberatungsrechts für den Gemeinsamen Bundesausschuss geheimhaltungspflichtige Unterlagen und Informationen zugänglich gemacht werden, wenn sie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Unterlagen verpflichtet worden sind. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Geschäftsordnung.

(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt

1.
eine Verfahrensordnung, in der er insbesondere methodische Anforderungen an die wissenschaftliche sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens, einschließlich Bewertungen nach den §§ 35a und 35b, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage für Beschlüsse sowie die Anforderungen an den Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit von Sachverständigen und das Verfahren der Anhörung zu den jeweiligen Richtlinien, insbesondere die Feststellung der anzuhörenden Stellen, die Art und Weise der Anhörung und deren Auswertung, regelt,
2.
eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des Gemeinsamen Bundesausschusses insbesondere zur Geschäftsführung, zur Vorbereitung der Richtlinienbeschlüsse durch Einsetzung von in der Regel sektorenübergreifend gestalteten Unterausschüssen, zum Vorsitz der Unterausschüsse durch die Unparteiischen des Beschlussgremiums sowie zur Zusammenarbeit der Gremien und der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses trifft; in der Geschäftsordnung sind Regelungen zu treffen zur Gewährleistung des Mitberatungsrechts der von den Organisationen nach § 140f Abs. 2 entsandten sachkundigen Personen.
Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Beschlusses und der tragenden Gründe ganz oder teilweise versagt. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Genehmigungsprüfung vom Gemeinsamen Bundesausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist nach Satz 3 unterbrochen. Wird die Genehmigung ganz oder teilweise versagt, so kann das Bundesministerium für Gesundheit insbesondere zur Sicherstellung einer sach- und funktionsgerechten Ausgestaltung der Arbeitsweise und des Bewertungsverfahrens des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderliche Änderungen bestimmen und anordnen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Änderungen vornimmt. Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, so kann das Bundesministerium für Gesundheit die erforderlichen Änderungen selbst vornehmen. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend, wenn sich die Erforderlichkeit der Änderung einer bereits genehmigten Regelung der Verfahrensordnung oder der Geschäftsordnung erst nachträglich ergibt. Klagen gegen Anordnungen und Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach den Sätzen 3 bis 7 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die Berufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 136 Absatz 3 und § 136b Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt.

(5a) Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses, die die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln oder voraussetzen, ist dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(6) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der Beschlüsse zu Entscheidungen nach § 136d sind für die Träger nach Absatz 1 Satz 1, deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die Versicherten und die Leistungserbringer verbindlich.

(7) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 Satz 1 fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse zur Arzneimittelversorgung und zur Qualitätssicherung sind in der Regel sektorenübergreifend zu fassen. Beschlüsse, die nicht allein einen der Leistungssektoren wesentlich betreffen und die zur Folge haben, dass eine bisher zulasten der Krankenkassen erbringbare Leistung zukünftig nicht mehr zu deren Lasten erbracht werden darf, bedürfen einer Mehrheit von neun Stimmen. Der unparteiische Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder können dem Beschlussgremium gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag zur Entscheidung vorlegen. Mit der Vorbereitung eines Beschlussvorschlags oder eines Antrags eines Unparteiischen nach § 135 Absatz 1 Satz 1 oder § 137c Absatz 1 Satz 1 können die Unparteiischen oder kann der Unparteiische die Geschäftsführung beauftragen. Die Sitzungen des Beschlussgremiums sind in der Regel öffentlich und werden zeitgleich als Live-Video-Übertragung im Internet angeboten sowie in einer Mediathek zum späteren Abruf verfügbar gehalten. Die nichtöffentlichen Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden Gremien, sind einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften vertraulich.

(8) (weggefallen)

(9) Jedem, der berechtigt ist, zu einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses Stellung zu nehmen und eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme abgegeben hat, ist in der Regel auch Gelegenheit zu einer mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Verfahrensordnung vorzusehen, dass die Teilnahme jeweils eines Vertreters einer zu einem Beschlussgegenstand stellungnahmeberechtigten Organisation an den Beratungen zu diesem Gegenstand in dem zuständigen Unterausschuss zugelassen werden kann.

(10) Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt spätestens ab dem 1. September 2012 die infolge seiner Beschlüsse zu erwartenden Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates und stellt diese Kosten in der Begründung des jeweiligen Beschlusses nachvollziehbar dar. Bei der Ermittlung der Bürokratiekosten ist die Methodik nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates anzuwenden. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 30. Juni 2012 in seiner Verfahrensordnung.

(11) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages einmal jährlich zum 31. März über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über die Einhaltung der Fristen nach § 135 Absatz 1 Satz 4 und 5, § 136b Absatz 3 Satz 1, § 137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 vorzulegen, in dem im Falle von Überschreitungen der Fristen nach § 137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 auch die zur Straffung des Verfahrens unternommenen Maßnahmen und die besonderen Schwierigkeiten einer Bewertung, die zu einer Fristüberschreitung geführt haben können, im Einzelnen dargelegt werden müssen. Zudem sind in dem Bericht auch alle anderen Beratungsverfahren über Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses darzustellen, die seit förmlicher Einleitung des Beratungsverfahrens länger als drei Jahre andauern und in denen noch keine abschließende Beschlussfassung erfolgt ist.


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Oktober 2010 die Klage auch insoweit abgewiesen, als mit dem Bescheid der ….. vom 15. Juni 2009 und dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2010 die Aufwendungen für das Medikament A…. 40 mg – 90 Tabletten – nur in Höhe von 90,06 € als beihilfefähig anerkannt wurde.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger steht als Beamter im Rang eines ... im Dienste der Beklagten und ist beim Bundesamt D….. in E….. beschäftigt. Unter dem 5. Mai 2009 beantragte er die Gewährung von Beihilfe unter anderem zu den Aufwendungen für die ihm am 19. März 2009 ärztlich verordneten Medikamente B….. – in Höhe von 37,61 € - und A….. 40 mg - in Höhe von 135,51 € -.

2

Mit Bescheid vom 15. Juni 2009 gewährte die ….. insoweit eine Beihilfe in Höhe von 40,53 €. Sie erkannte die Aufwendungen für B….. nicht und die Aufwendungen für A….. nur in Höhe eines Betrages von 90,06 € als beihilfefähig an. Von diesem Betrag zog sie einen Eigenanteil in Höhe von 9,01 € ab, woraus sich unter Berücksichtigung des Beihilfebemessungssatzes von 50 % eine Beihilfe in Höhe von 40,53 € errechnete.

3

Gegen die Versagung einer weitergehenden Beihilfe - in Höhe von 38,54 € - legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der ….. vom 16. Februar 2010 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Medikament B….. sei als nicht verschreibungspflichtiges Medikament nicht beihilfefähig; das Medikament A….. sei nur in Höhe des auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 der Bundesbeihilfeverordnung bestimmten Festbetrages beihilfefähig.

4

Darauf hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und vorgetragen: Die Beihilfegewährung richte sich noch nach den übergangsweise anwendbaren Beihilfevorschriften des Bundes. Danach könne er zu den Aufwendungen für das Medikament B….. mit Rücksicht auf deren medizinische Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit und auf die Überschreitung des Gesamtbetrags der Eigenbehalte eine Beihilfe beanspruchen. Ferner seien danach die Aufwendungen für das Medikament A….. in voller Höhe beihilfefähig, da insoweit keine hinreichend vergleichbaren Wirkstoffe ohne Einschränkung der Therapiemöglichkeit zur Verfügung stünden.

5

Der Kläger hat – sinngemäß – beantragt,

6

die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 38,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu gewähren.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung

8

beantragt und im Wesentlichen ihre Darlegungen zur Begründung der Widerspruchsentscheidung wiederholt und vertieft.

9

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 27. Oktober 2010 unter entsprechender teilweiser Aufhebung der ergangenen Bescheide dazu verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für das Medikament A….. in Höhe von 22,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. März 2010 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Aufwendungen für das Medikament A….. seien in voller Höhe beihilfefähig, da es dem Kläger schriftlich verordnet worden sei, die insoweit entstandenen Aufwendungen notwendig und wirtschaftlich angemessen gewesen seien und die Beihilfefähigkeit nicht auf den zur Anwendung gelangten Festbetrag beschränkt sei. Letzteres folge daraus, dass die Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Medikamente, wie sie in § 22 Abs. 3 der entgegen der Ansicht des Klägers hier bereits heranzuziehenden Bundesbeihilfeverordnung vorgesehen sei, nicht in einer rechtswirksamen Art und Weise erfolgt sei, da die genannte Bestimmung die Begrenzung der Beihilfefähigkeit einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern überlasse; eine solche Begrenzung bedürfe aber in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage. Verwaltungsvorschriften könnten nur norminterpretierend die Beihilfevorschriften konkretisieren und Zweifelsfälle im Sinne einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken. Der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Medikament B….. stehe dagegen die Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Bundesbeihilfeverordnung entgegen.

10

Die Beklagte hat gegen das Urteil fristgemäß die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie tritt der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entgegen, dass für die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Medikamente auf Festbeträge keine ausreichende rechtliche Grundlage vorhanden sei, und beantragt,

11

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage auch insoweit abzuweisen, als der Kläger eine weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für das Medikament A….. begehrt.

12

Der Kläger beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Medikament A…. für zutreffend.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zu den Prozessakten gereichten Schriftsätze sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

17

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage auch insoweit abweisen müssen, als der Kläger die Gewährung einer weiteren Beihilfe – in Höhe von 22,23 € - zu den Aufwendungen für das Medikament A….. 40 mg begehrt.

18

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Beihilfe für dieses Medikament in Höhe von 62,76 €. Für dieses Medikament ist zulässigerweise und rechtswirksam die Beihilfefähigkeit auf den Betrag von 90,06 € - für 90 Tabletten - festgesetzt worden.

19

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass für die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen in Krankheitsfällen die im Zeitpunkt der Entstehung der geltend gemachten Aufwendungen gegebene Rechtslage maßgeblich ist (vgl. hierzu auch z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 C 28.08 -, NVwZ-RR 2009, 730). Die Beihilfefähigkeit des erst unter dem 19. März 2009 verschriebenen Medikaments A….. beurteilt sich damit - entgegen der vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung – nach der am 14. Februar 2009 in Kraft getretenen Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV -). Mit dieser ist aber sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht in nicht zu beanstandender Weise die Beihilfefähigkeit für das Medikament A….. 40 mg – 90 Tabletten – auf den Betrag von 90,06 € festgesetzt worden.

20

Die Bestimmung von Festbeträgen für Arzneimittel als Obergrenze, wie sie in § 22 Abs. 3 BBhV geregelt ist, entspricht namentlich – entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts – den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 C 28.08 – (a.a.O.), dass die Rechtslage vor Erlass der Bundesbeihilfeverordnung – nach den nichtigen, aber für eine Übergangszeit weiterhin anwendbaren Beihilfevorschriften des Bundes – betrifft. Diese dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt nicht genügenden Vorschriften selbst sahen nicht die Möglichkeit vor, für die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln Festbeträge – als Obergrenze – zu bestimmen; sie ergab sich vielmehr nur aus einem Hinweis des Bundesministeriums des Innern zu einer Beihilfevorschrift (§ 6 Abs. 1 Nr. 2). Gegen die in der Bundesbeihilfeverordnung getroffene Regelung bestehen auch nicht etwa die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Februar 2009 – 2 C 23.08 – (NVwZ 2009, 847) geäußerten Bedenken.

21

Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Bundesbeihilfeverordnung ist § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -. Danach konnten durch die Bundesbeihilfeverordnung auch Festbeträge - als Obergrenze - für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel bestimmt werden. So wird in Absatz 2 der Vorschrift zunächst klargestellt, dass beihilfefähig grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen sind. In Absatz 4 wird sodann das Bundesministerium des Innern ermächtigt, im Einvernehmen mit weiteren Ministerien die Einzelheiten der Beihilfegewährung durch Rechtsverordnung zu regeln. Dass zu diesen Einzelheiten der Beihilfegewährung vor dem Hintergrund der für die Beihilfefähigkeit geforderten wirtschaftlichen Angemessenheit der Aufwendungen gegebenenfalls auch die Bestimmung von Festbeträgen für Arzneimittel gehört, kann mit Rücksicht darauf nicht zweifelhaft sein, dass Aufwendungen in Krankheitsfällen der Höhe nach angemessen sind, wenn und soweit keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung steht (vgl. z.B. die oben bereits angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts); wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen erschließt, geht es bei der Bestimmung dieser Festbeträge gerade hierum.

22

Mit der Bundesbeihilfeverordnung ist eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Bestimmung von Festbeträgen für Arzneimittel geschaffen worden, die den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – genügt. Mit ihr wurde für den Regelfall - unter Zulassung von Ausnahmen aus Gründen der Fürsorgepflicht im Einzelfall - unter Wahrung der Strukturprinzipien des Beihilferechts, aber in Ausnutzung der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung insoweit gewonnenen sachverständigen Erkenntnisse, die Bestimmung von Festbeträgen für Medikamente auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, ohne dass das Bundesministerium des Innern in diesem Zusammenhang dazu ermächtigt worden wäre, über eine norminterpretierende Konkretisierung der Beihilfevorschriften und die Klärung von Zweifelsfällen im Sinne einer einfachen und gleichartigen Handhabung hinaus eigenständige allgemeinverbindliche Entscheidungen in Bezug auf die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Medikamente zu Lasten des beihilfeberechtigten Personenkreises zu treffen. Besondere Bedeutung kommt in diesem Rahmen der Bestimmung des § 7 BBhV zu, die in dem angefochtenen Urteil keine Berücksichtigung gefunden hat.

23

Zunächst wird in § 6 Abs. 1 BBhV der seit jeher als fürsorgegemäß anerkannte beihilferechtliche Grundsatz herausgestellt, dass beihilfefähig in aller Regel nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen sind. Wie oben bereits – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – festgestellt wurde, bedeutet die – grundsätzliche – Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen auf das wirtschaftlich Angemessene, dass Aufwendungen in Krankheitsfällen – regelmäßig – der Höhe nach angemessen sind, wenn und soweit keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung steht. Was in Sonderheit die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Medikamente anlangt, heißt das, dass diese Aufwendungen – grundsätzlich – der Höhe nach angemessen sind, wenn und soweit keine gleich wirksamen preisgünstigeren Medikamente auf dem Markt vorhanden sind. Hieraus - insbesondere aus dem „soweit“ - folgt nun aber, dass dann, wenn ein Medikament erworben wird, das teurer ist als ein verfügbares gleich wirksames Mittel, die Kosten – in aller Regel – nicht in vollem Umfang, sondern nur in Höhe des Kaufpreises für das billigere Medikament beihilfefähig sind.

24

Von daher ist es aus beihilferechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn Regelungen getroffen werden, die dies – für den Normalfall – sicherstellen sollen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass sich diese Regelungen an demselben Zweck dienende Normen aus dem Rechtskreis der gesetzlichen Krankenversicherung anlehnen und die dort insofern maßgeblichen in bewährter Weise gewonnenen sachkundigen Erkenntnisse fruchtbar und auch für das Beihilferecht zur Grundlage gemacht werden. Das gilt jedenfalls, solange zugleich Abweichungen aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall aus Gründen der den Dienstherrn treffenden Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) zugelassen sind. Letzteres schreibt die Bundesbeihilfeverordnung in § 6 Abs. 1 Satz 2 vor: Danach sind Aufwendungen auch dann – abweichend vom hier behandelten Grundsatz – beihilfefähig, soweit die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht eine besondere Härte darstellen würde.

25

Zur Sicherstellung einer Beihilfegewährung allein zu den wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen im vorbezeichneten Sinne ordnet § 22 Abs. 3 BBhV in Bezug auf die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Medikamente an, dass das Bundesministerium des Innern in Verwaltungsvorschriften als Obergrenze für die Beihilfefähigkeit Festbeträge im Sinne von § 35 des Fünften Buches SozialgesetzbuchSGB V – bestimmt und dass dafür die in der genannten Vorschrift geregelten Grundsätze entsprechend gelten; des Weiteren hat sich die Festlegung der Obergrenzen im dargelegten Sinne an den auf der Grundlage der besagten Vorschrift getroffenen Entscheidungen und Bewertungen zu orientieren und die Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Ergänzend sind hierzu ferner die Regelungen in § 7 BBhV mitzuberücksichtigen. Dort heißt es in Satz 1, dass, soweit sich Inhalt und Ausgestaltung von Leistungen, zu denen Beihilfe gewährt wird, an Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anlehnen, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen voraussetzt, dass für die Leistungen einschließlich der Arzneimittel nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen sind sowie insbesondere ein Arzneimittel zweckmäßig ist und keine andere wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Ferner wird in Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass, wenn in der Bundesbeihilfeverordnung auf Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verwiesen wird, die ihrerseits auf Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 SGB V, Entscheidungen oder Vereinbarungen der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen oder Satzungsbestimmungen von gesetzlichen Krankenkassen verweisen oder Bezug nehmen, sich die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes an den in diesen Normen oder Entscheidungen niedergelegten Grundsätzen zu orientieren hat. Klargestellt ist dazu in Satz 3 der Bestimmung, dass dies insbesondere unter anderem für § 22 BBhV gilt.

26

Was die nach diesen Vorschriften bei der Bestimmung der Festbeträge, wie oben im Einzelnen dargestellt, zu berücksichtigenden Grundsätze gemäß § 35 SGB V, auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidungen und Bewertungen und Grundsätze in den in § 7 Satz 2 BBhV angesprochenen Normen und Entscheidungen angeht, stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

27

Gemäß § 35 SGB V erfolgt die Festsetzung der Festbeträge für Arzneimittel – mit der für die Versicherten ein wirksamer finanzieller Anreiz geschaffen werden soll, sich unter mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln für die preisgünstigen Mittel zu entscheiden (Hauck/Noftz, SGB V, Stand März 2011, Rdnr. 30 zu § 35) – in einem zweistufigen Verfahren.

28

Auf der ersten Stufe bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Arzneimittel-Richtlinien (Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 – BAnz 2009 Nr. 49 a -, geändert durch Bekanntmachung vom 18. Juni 2009 – BAnz Nr. 119 -), die Rechtsnormcharakter haben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16. September 1997 - 1 RK 17/95 -, MedR 1998, 230; Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 92), für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können. In Absatz 1 sind hierzu die Arzneimittel bezeichnet, die in einer Gruppe zusammengefasst werden können. Danach können Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen (Stufe 1), mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen (Stufe 2) und mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung (Stufe 3) zusammengefasst werden. Dabei sind die - aus unterschiedlichen galenischen Zubereitungen resultierenden - unterschiedlichen Bioverfügbarkeiten wirkstoffgleicher Arzneimittel zu berücksichtigen, sofern sie für die Therapie bedeutsam sind, und muss sichergestellt sein, dass Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen. Diese Grundsätze sind nahezu wortgleich in die seitens des Bundesministeriums des Innern erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung vom 14. Februar 2009, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2009 - im Folgenden nur: Allgemeine Verwaltungsvorschrift -, die Verwaltungsvorschrift zu § 22 Abs. 3 (Textziffer 22.3.1), übernommen worden. Des Weiteren ermittelt der Gemeinsame Bundesausschuss auch die für die Festbetragsfestsetzung benötigten geeigneten Vergleichsgrößen (§ 35 Abs. 1 SGB V). Der Gemeinsame Bundesausschuss ist gebildet von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 91 Abs. 1 SGB V). Er beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewährung für eine ausreichende zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten (§ 92 Abs. 1 SGB V). Die Arzneimittel-Richtlinien haben Arzneimittel so zusammenzustellen, dass dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird (§ 92 Abs. 2 SGB V). Vor der Entscheidung über die Arzneimittel-Richtlinien ist unter anderem Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 92 Abs. 3 a SGB V); das gilt namentlich auch für die Bestimmung der Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge festgesetzt werden können (§ 35 Abs. 2 SGB V). Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss insoweit festgelegten Gruppen sowie die jeweiligen Vergleichsgrößen ergeben sich aus der Anlage IX zu den Arzneimittel-Richtlinien (§ 42 der Richtlinien); die Vergleichsgrößen werden nach Maßgabe des § 43 der Arzneimittel-Richtlinien aktualisiert.

29

Auf der zweiten Stufe werden die jeweiligen Festbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage geeigneter Vergleichsgrößen festgesetzt (§ 35 Abs. 3 SGB V). Vor der Festsetzung der Festbeträge ist wiederum unter anderem Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 35 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB V). Bei der Bestimmung der Festbeträge ist der Spitzenverband an die Festbetragsgruppenbildung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gebunden (Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 80 zu § 35). Die Festbeträge sind so festzusetzen, dass sie im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleistet; sie haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten. Der Festbetrag für Arzneimittel soll den höchsten Abgabepreis des unteren Drittels des Intervalls zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Preis einer Standardpackung nicht übersteigen; dabei müssen mindestens 1/5 aller Verordnungen und mindestens 1/5 aller Packungen zum Festbetrag verfügbar sein. Die Festbeträge sind mindestens einmal im Jahr zu überprüfen und in geeigneten Zeitabständen an eine veränderte Marktlage anzupassen (§ 35 Abs. 5 SGB V). An die gesetzlichen Vorgaben zur Bestimmung der Höhe ist der Spitzenverband gebunden; im Übrigen steht ihm bei der Benennung der Festbeträge ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 93 zu § 35). Die Festsetzung der Festbeträge ist ein gestaltender Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 1 BvL 28/95 -, BVerfGE 106, 275). Die Festbeträge sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen (§ 35 Abs. 7 SGB V). Schließlich erstellt und veröffentlicht der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Übersichten über sämtliche Festbeträge und die betreffenden Arzneimittel und übermittelt diese im Wege der Datenübertragung dem Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information zur abruffähigen Veröffentlichung im Internet; die Übersichten sind vierteljährlich zu aktualisieren (§ 35 Abs. 8 SGB V). Auf diese Übersicht wird in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 22 Abs. 3 (Textziffer 22.3.2) unter Angabe der Internetveröffentlichung durch das besagte Institut als Grundlage für die Ermittlung des beihilfefähigen Festbetrags verwiesen. Zitiert wird insoweit allerdings noch § 35 a Abs. 5 SGB V; diese Vorschrift enthielt im Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift die Regelung, wie sie heute in § 35 Abs. 8 SGB V niedergelegt ist.

30

Das Medikament A…., um das es im vorliegenden Verfahren geht, gehört zur Gruppe der sogenannten Protonenpumpenhemmer und enthält den Wirkstoff E….. Am 15. Juni und 20. Juli 2004 beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss insgesamt vier – neue – Festbetragsgruppen, unter anderem die Festbetragsgruppe Protonenpumpenhemmer – einschließlich des Wirkstoffs E….. – (BAnz S. 21085, 21086). Für diese Gruppen setzte sodann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Bekanntmachung vom 29. Oktober 2004 (BAnz S. 22602) die Festbeträge fest. Der Festbetrag für die Protonenpumpenhemmer wurde in der Folgezeit gemäß § 35 Abs. 5 SGB V in geeigneten Zeitabständen der veränderten Marktlage angepasst (vgl. hierzu beispielsweise die Bekanntmachung des Spitzenverbandes vom 29. Juni 2010 – BAnz S. 2338). Die für das 1. Quartal 2009 geltende Übersicht über sämtliche Festbeträge und die betreffenden Arzneimittel gemäß § 35 Abs. 8 SGB V weist unter Nummer 7276 für das Medikament A….. 40 mg – 90 Tabletten – den Festpreis 90,06 € aus, wie er auch der dem Kläger gewährten Beihilfe zugrunde gelegt wurde.

31

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen erschließt, konstituieren die in den §§ 7 und 22 Abs. 3 BBhV für die „beihilferechtliche“ Festbetragsbestimmung in Bezug genommenen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Richtlinien, Entscheidungen und Bewertungen, deren Grundsätze insoweit entsprechend gelten sollen bzw. an die sich die Festsetzung anzulehnen hat, ein komplexes Verfahren zur Ermittlung von Festbeträgen für Medikamente, in das in ganz erheblichem Umfang besondere Sachkunde sowohl in medizinischer als auch in pharmazeutischer – wissenschaftlicher und praktischer – Hinsicht und nicht zuletzt auch in Bezug auf die Marktlage eingebunden ist. Dabei steht zudem nicht nur die einmalige Festsetzung von Festbeträgen, sondern auch die – notwendige – ständige Anpassung und Ergänzung der Festlegungen inmitten.

32

Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist die Festsetzung von Festbeträgen – als Obergrenze – für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Medikamente dem Beihilferecht keineswegs fremd, da die Fürsorgepflicht den Dienstherrn keineswegs dazu verpflichtet, den Beamten von allen Behandlungskosten freizustellen, und dementsprechend anerkannt ist, dass eine Beihilfe nur zu den wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen gewährt zu werden braucht – wie das die Festsetzung von Festbeträgen für Arzneimittel bewirkt. Unter der Festsetzung von Festbeträgen darf dabei selbstverständlich nicht die Qualität der medizinischen Versorgung der Beamten leiden.

33

Demselben Zweck dienen nun aber auch die in den §§ 7 und 22 Abs. 3 BBhV angesprochenen Regularien, ohne dass insoweit strukturelle Unterschiede zwischen den Systemen der Beihilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung zum Tragen kämen. Insbesondere ist auch bei der Festsetzung von Festbeträgen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zufolge der obigen Darlegungen zwingend darauf Bedacht zu nehmen, dass eine ausreichende und in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleistet ist.

34

Von daher ist es mit Blick auf die Komplexität der Ermittlung von Festbeträgen für Arzneimittel, die diesen Anforderungen – im Normalfall, wie er hier in Rede steht – in jeder Hinsicht gerecht werden, und die hierzu benötigte besondere Sachkunde in gleich mehreren Bereichen nicht zu beanstanden, dass der Beihilfeverordnungsgeber die für die Festbetragsfestsetzung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Grundsätze und insoweit maßgeblichen von besonderer Sachkunde geprägten Entscheidungen und Bewertungen mit unterschiedlichem Verbindlichkeitsgrad zur Grundlage für die „beihilferechtliche“ Festbetragsfestsetzung erklärt hat. Da der Verordnungsgeber so nicht die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel „starr“ an die Festbetragsfestsetzungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gebunden hat, bestehen dieser Regelung gegenüber auch nicht die in den oben bereits angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar und 28. Mai 2009 geäußerten rechtlichen Bedenken an einer Übertragung der Entscheidungskompetenz vom Dienstherrn auf die Selbstverwaltungsorgane der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Dienstherr hat vielmehr lediglich aus diesem Rechtskreis Grundsätze und „Richtwerte“ für die „eigene“ Festbetragsfestsetzung übernommen – und damit vor allem die dort gewonnenen sachverständigen Erkenntnisse auch für das Beihilferecht fruchtbar gemacht. Sonst hätte es für die Bestimmung von Arzneimittelfestbeträgen im Beihilferecht eines Aufwandes, namentlich was die Gewinnung sachverständiger Erkenntnisse betrifft, bedurft, der dem insoweit in der gesetzlichen Krankenversicherung betriebenen Aufwand in etwa vergleichbar gewesen wäre. Darüber hinaus hätten dann auch noch die Festbeträge fortlaufend durch „eigene“ Sachverständige unter Kontrolle gehalten werden müssen.

35

Andererseits ist aufgrund der angeordneten entsprechenden Geltung bestimmter Grundsätze der Festbetragsfestsetzung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der vorgeschriebenen Anlehnung an bestimmte – öffentlich bekanntgemachte – Entscheidungen und Bewertungen in diesem Zusammenhang – in Verbindung mit den grundlegenden Aussagen in § 7 Satz 1 BBhV – in der Bundesbeihilfeverordnung selbst alles Wesentliche in Bezug auf die Festbetragsbestimmung in Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern geregelt, wie sie in § 22 Abs. 3 BBhV vorgesehen ist. Die dort insofern getätigten Aussagen stellen sich so letztendlich als bloße norminterpretierende Konkretisierung der Beihilfevorschriften und Handreichung zur Gewährleistung einheitlicher Maßstäbe bei der Gewährung von Beihilfen dar. Jedenfalls kann aufgrund der Regelungen in §§ 7 und 22 Abs. 3 BBhV nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundesministerium des Innern auch dazu befugt sein soll, für andere Medikamente als in der gesetzlichen Krankenversicherung Festbeträge oder für Arzneimittel, zu denen in der gesetzlichen Krankenversicherung Festbeträge festgelegt wurden, niedrigere Festbeträge als daselbst zu bestimmen. So beschränkt sich denn auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift unter den Textziffern 22.3.1 und 22.3.2 zur Bestimmung von Festbeträgen für Arzneimittel darauf, die in § 35 Abs. 1 SGB V aufgeführten Grundsätze für die Bildung von Festbetragsgruppen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zu wiederholen und im Übrigen auf die vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information veröffentlichte Übersicht über sämtliche Festbeträge und die betroffenen Arzneimittel zu verweisen. Dass das Bundesministerium des Innern allerdings mit Blick auf die sowohl in § 7 als auch in § 22 Abs. 3 BBhV hervorgehobene Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes gemäß § 78 BBG zum Zwecke der Vermeidung besonderer Härten, wie sie in § 6 Abs. 1 BBhV angesprochen ist, allgemeine Anweisungen zu möglichen Abweichungen von den Festbetragsfestsetzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung zugunsten der Beihilfeberechtigten in die Verwaltungsvorschriften wird aufnehmen können, ist im hier behandelten Zusammenhang unschädlich.

36

Nach alledem erweisen sich die in der Bundesbeihilfeverordnung getroffenen Regelungen zur Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Medikamente sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht als rechtlich unbedenklich.

37

Damit ist auf die Berufung die Klage auch insoweit abzuweisen, als der Kläger die Gewährung einer höheren Beihilfe für das Medikament A….. begehrt.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

40

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 22,23 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG -).

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25.05.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2009 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.053,45 € abzüglich eines etwaigen Eigenbehalts für Arzneimittel zu gewähren und diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Kommunalbeamtin und als solche mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt.

2

Mit Formularantrag vom 27.04.2009 beantragte sie unter anderem die Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von € 1.450,- und € 54,93, die für eine zur Behandlung einer rezidivierenden Erosio der Hornhaut vorgenommene photoablative therapeutische Keratektomie (PTK) mit einem Excimer-Laser sowie dafür erforderliche Arzneimittel angefallen waren.

3

Mit Bescheid vom 25.05.2009 lehnte der Beklagte die Gewährung von Beihilfeleistungen für die insoweit geltend gemachten Aufwendungen ab. Hierzu hieß es zur Begründung, Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen seien gemäß § 6 Abs. 2 BBhV nur dann beihilfefähig, wenn diese notwendig seien und grundsätzlich nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen worden seien. Die Aufwendungen der in Rechnung gestellten Behandlung seien nach der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich sei.

4

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 02.06.2009 Widerspruch ein. Auf ihre Schilderung der der streitigen Behandlung vorangegangenen Ereignisse wird Bezug genommen. Die Operation sei erfolgreich verlaufen. Nachuntersuchungen hätten ergeben, dass die Hornhaut verheilt sei. Sie habe auch keine Augenschmerzen mehr. Eine Korrektur durch eine Brille oder Kontaktlinsen sei in ihrem Fall nicht möglich gewesen. Eine intensive, über Monate durchgeführte Behandlung mit Medikamenten, eine Stichelung der Hornhaut sowie das mehrtägige Tragen einer Kontaktlinse hätten nicht zu einer Heilung der Hornhaut geführt.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2009 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Nach Ziffer 2 der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV seien Aufwendungen für eine chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Eine Ausnahme sei nur möglich, wenn eine Korrektur durch Sehhilfen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich sei und die Beihilfestelle vor Aufnahme der Behandlung die Zustimmung zu dieser Behandlung gegeben habe. Eine chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung liege auch dann vor, wenn nicht primär eine Fehlsichtigkeit behoben wurde, sondern generell ein Mangel der Hornhaut. Da es sich bei der Excimer-Laser-Behandlung nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Untersuchungsmethode handele, könnten die Aufwendungen beihilferechtlich nicht anerkannt werden, da die Notwendigkeit einer solchen Behandlung nicht belegt sei. Wie bei der Behandlung einer Fehlsichtigkeit sei bei der Klägerin mittels Excimer-Laser die Hornhaut abgetragen bzw. abgeflacht worden. Für diese Behandlung lägen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse für einen positiven Behandlungserfolg vor. Es sei auch nicht belegt, dass diese Methode nicht risikobehaftet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

6

Am 05.10.2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie unter Vorlage eines Befundberichts des Augenarztes, der die in Rede stehende Behandlung empfohlen hatte, ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie ist der Auffassung, die vom Beklagten herangezogene Ausschlussregelung erfasse lediglich die Behandlung von Fehlsichtigkeiten mittels Excimer-Laser, nicht aber die bei ihr vorgenommene Behandlung einer rezidivierenden Hornhauterosio. Es handele sich insoweit auch um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode. Die gegenteilige Behauptung des Beklagten sei durch nichts belegt. Insoweit sei auf ein Rundschreiben des Hessischen Ministeriums des Inneren vom 27.10.2003 hinzuweisen, wonach dort bereits seit 2003 unter anderem bei dem auch bei ihr vorliegenden Krankheitsbild die Aufwendungen für Behandlungen nach dem Lasik-Verfahren als beihilfefähig anzuerkennen seien. Zudem sei einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit im Bundesanzeiger zu entnehmen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss am 18.07.2006 eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung in Anlage 1 („Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“) beschlossen habe. Danach sei im dortigen § 1 unter der lfd. Nr. 13 „phototherapeutische Keratektomie (PTK) mit einem Eximer-Laser“ geregelt, dass die phototherapeutische Keratektomie (PTK) mit einem Eximer-Laser bei rezidivierender Hornhauterosio zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung als vertragsärztliche Leistung erbracht werden könne.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Klagevorbringens wird ergänzend auf die Schriftsätze vom 23.11.2009 und 06.04.2010 Bezug genommen.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Beklagten unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheids vom 25.05.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2009 zu verpflichten, ihr, der Klägerin, eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.053,45 € zu gewähren und diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hält an seiner Auffassung aus dem Vorverfahren fest, dass es sich vorliegend um eine Hornhautkorrektur im Sinne der einschlägigen Ausschlussregelung in der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV handele. Die dort genannten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen lägen im Falle der Klägerin nicht vor. Weder sei augenärztlich bestätigt worden, dass eine Korrektur mit Brille oder Kontaktlinsen nicht möglich gewesen wäre, noch lasse sich den eingereichten Unterlagen entnehmen, dass die Behandlung mittels Laser tatsächlich notwendig gewesen sei. Dabei sei zu bemerken, dass die Notwendigkeit zur Korrektur der Hornhaut viele Facetten haben könne. Es sei grundsätzlich irrelevant, ob es sich um einen Sehfehler oder um Schmerzen am bzw. im Auge handele. Der beihilferechtliche Teil- Ausschluss in Nr. 2 der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV sei allumfassend, so dass die bei der Klägerin durchgeführte Lasik-Behandlung ebenfalls darunter zu subsumieren sei. Es sei auch auf der Grundlage der von der Klägerin beigebrachten Unterlagen nicht ersichtlich, dass es sich bei dieser Behandlung um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode handele. Würde dies von Seiten der Bundesregierung so anerkannt worden sein, hätte das Bundesministerium des Inneren die Aufwendungen für eine Hornhautkorrektur in der BBhV entsprechend anders geregelt. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkassen nach dem von der Klägerin zitierten Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses von weiteren Voraussetzungen abhänge, die im Falle der Klägerin nicht vorgelegen hätten. Angesichts der Höhe der Gesamtaufwendungen abzüglich der Leistungen der privaten Krankenversicherung sei bei Bezügen nach der Besoldungsgruppe A 11 auch nichts dafür ersichtlich, dass hier ein Härtefall vorliege, der eine Bezuschussung durch Einzelfallentscheidung verlange.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter) verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die vorliegende Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Die Klägerin hat in weit überwiegendem Umfang einen Anspruch auf Gewährung der geltend gemachten Beihilfeleistungen. Der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 25.05.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 02.09.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

15

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der hier bereits anwendbaren Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftliche angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Dabei setzt die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden, § 6 Abs. 2 Satz 1 BBhV. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BhV). In dieser Anlage 1 heißt es im 2. Abschnitt („Teilweiser Ausschluss“) zum ersten Spiegelstrich:

16

- Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung

17

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle und in Zweifelsfällen eine Bestätigung durch eine Gutachterin oder einen Gutacher einzuholen.

18

Diese Bestimmung rechtfertigt den Ausschluss von Beihilfeleistungen in der hier vorliegenden Konstellation nicht. Mit der Klägerin ist das Gericht der Auffassung, dass die genannte Teilausschlussregelung ausschließlich solche Hornhautkorrekturen durch Laserbehandlung erfasst, die der Behandlung von Sehschwächen und Fehlsichtigkeiten dienen. Dies folgt bereits aus der Verwendung des Begriffes „Korrektur“, der nicht in dem vom Beklagten vertretenem Sinne „allumfassend“ verstanden werden kann und dementsprechend auch nicht jede Art von chirurgischer Hornhautbehandlung mittels Laser in Form eines Abtrages von Gewebematerial bzw. einer Abflachung der Hornhautoberfläche erfasst. Dass es hier nur um die Lasik-Behandlung von Sehschwächen gehen kann, lässt sich nämlich eindeutig der im folgenden Satz enthaltenen Ausnahmeregelung entnehmen, wonach eine Beihilfefähigkeit solcher Aufwendungen doch gegeben ist, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Umgekehrt formuliert, bedeutet dies, dass der Ausschluss von Beihilfeleistungen dort greift, wo eine Korrektur durch Brille oder Kontaktlinse prinzipiell in Betracht kommt, was zugleich impliziert, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht erfüllt sind, wenn eine Korrektur durch Brille oder Kontaktlinse von vorneherein nicht möglich ist. Eben dies ist aber bei der hier vorliegenden fortschreitenden Hornhauterosion der Fall. Dabei bedarf es keines medizinischen Sachverstands, festzustellen, dass die Behandlung einer rezidivierenden Hornhauterosion durch Verwendung einer Brille („Sehhilfe“) oder von Kontaktlinsen ausscheiden muss. Dass es vorliegend auch nicht zumindest „am Rande“ um eine Behandlung der bei der Klägerin auch vorhandenen Fehlsichtigkeit ging, wird belegt durch die dies ausdrücklich verneinende augenärztliche Stellungnahme des Facharztes für Augenkunde B. vom 01.07.2009, der die Klägerin zuvor behandelt hatte.

19

Die hier vorgenommene Auslegung des Laserkorrekturen der Hornhaut betreffenden Ausschlusstatbestandes lässt sich auch zwanglos damit begründen, dass es bei dieser Regelung offenkundig allein darum ging, sog. „Lifestyle-“ oder „Wellness- “ Behandlungen aus der Beihilfeerstattung herauszunehmen, die vornehmlich einer Verbesserung des allgemeinen persönlichen Wohlbefindens und weniger medizinischer Notwendigkeit Rechnung tragen sollen, wie das sicher häufig auch bei der Lasik-Behandlung von Sehschwächen der Fall ist, soweit sie dazu eingesetzt wird, das grundsätzlich mögliche, aber aus ästhetischen oder sonstigen persönlichen Gründen abgelehnte Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen zu vermeiden. Dass es vornehmlich um die Vermeidung der beihilferechtlichen Erstattung solcher „Modeerscheinungen“ geht, zeigen auch die übrigen in der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV genannten Fallgruppen. Um solche ästhetischen oder sonstigen persönlichen Motive ging es bei der Auswahl der hier streitigen Behandlung aber ersichtlich nicht.

20

Da nach allem bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des in Ziffer 2, erster Spiegelstrich enthaltenen Ausschlussgrundes nicht gegeben sind, weil es nicht um die Behandlung einer Fehlsichtigkeit ging, kann die Versagung der Beihilfe auch nicht darauf gestützt werden, dass vor der Behandlung nicht die Zustimmung der Festsetzungsstelle eingeholt wurde. Diese Bestimmung knüpft an das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des ersten Spiegelstrichs an, also an eine - hier nicht vorliegende - chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung im obigen Sinne, gilt mithin nicht, wenn – wie hier - eine solche gar nicht vorgenommen wurde.

21

Schließlich kann die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen auch nicht mit der Begründung verweigert werden, bei der Behandlung mittels Excimer-Laser handele es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode, § 6 Abs. 2 Satz 1 BBhV. Diese unsubstantiierte Behauptung hat der Beklagte durch keinerlei Tatsachen unterlegt. Angesichts der von der Klägerin beigebrachten Unterlagen sieht das Gericht keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Annahme des Beklagten zutreffend sein könnte. Angesichts des Umstandes, dass der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen hat, die phototherapeutische Keratektomie (PTK) mit einem Eximer-Laser bei rezidivierender Hornhauterosio als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung anzuerkennen, also für dieses Krankheitsbild eine entsprechende Indikation für den Einsatz dieser Behandlungsmethode bejaht hat, ist ohne weiteres vom Gegenteil auszugehen, einer Beweiserhebung bedarf es insoweit nicht. Hierfür spricht auch, dass das Hessische Innenministerium die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Lasik-Behandlungen bei solchen Indikationen anerkannt hat. Richtig ist zwar, dass Hessen ein landeseigenes Beihilferecht hat. Indes spricht nichts dafür, dass die Behandlung mittels Excimer-Laser bei (u.a.) rezidivierender Hornhauterosio zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung oder der (hessischen) Beihilfe verordnet werden könnte, wenn es an der wissenschaftlichen Anerkennung dieser Methode – jedenfalls bei dem hier vorliegenden Krankheitsbild – fehlen würde. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzunge die Lasik bei der Behandlung von Fehlsichtigkeiten eine wissenschaftlich anerkannte Methode darstellt, steht auf einem anderen Blatt, ist für die vorliegende Fallgestaltung aber ohne Bedeutung.

22

Dass die hier vorgenommene Behandlung mittels Excimer-Laser angesichts der medizinischen Vorgeschichte, wie sie glaubhaft von der Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben und in der Klagebegründung geschildert und mit der Stellungnahme des sie zuvor behandelnden Arzt bestätigt wurde, medizinisch indiziert und daher im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV notwendig war, kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht ernsthaft bezweifelt werden. Mit den behandelnden Ärzten ist davon auszugehen, dass die bis dahin angewandten Methoden, zu denen eine medikamentöse Behandlung, eine therapeutische Kontaktlinse, aber auch mehrfache Stichelungen der Hornhaut gehörten, ausgeschöpft waren, ohne dass dies dazu geführt hätte, dass die Klägerin zu irgend einem Zeitpunkt „leidensfrei“ wurde. Da der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung entgegen dem vorherigen schriftsätzlichen Vorbringen die medizinische Notwendigkeit dieser Behandlung in der konkreten Situation eingeräumt hat, sind weitere Ausführungen insoweit entbehrlich. Dazu sei allein noch gesagt, dass die medizinische Notwendigkeit auch nicht etwa unter Verweis auf den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses in Abrede gestellt werden kann, wonach mehrere weitere Kriterien kumulativ vorliegen müssen, bevor eine Excimer-Laser-Behandlung als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der GKV abgerechnet werden kann. Denn insoweit geht es eben gerade nur um die Voraussetzungen für die Abrechnungsfähigkeit zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung, nicht aber um die Bewertung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Selbst wenn die GKV die Behandlungskosten der Klägerin, wäre sie gesetzlich krankenversichert gewesen, anders als die PKV (womöglich) nicht übernommen hätte, ist dies für die Gewährung von Beihilfeleistungen ohne Bedeutung. Es handelt sich, wie der Beklagte in Bezug auf die PKV zu Recht betont hat, aber auch für den Vergleich mit der GKV gilt, um unterschiedliche Systeme, die jeweils eigenen Regelungen folgen (können) und sich in Leistungsvoraussetzungen wie auch im Leistungsumfang nicht notwendigerweise entsprechen müssen.

23

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Annahme des Beklagten, die hier in Rede stehenden Aufwendungen seien bereits dem Grunde nach nicht beihilfefähig, unzutreffend ist. Da weder ersichtlich noch vom Beklagten im Klageverfahren (hilfsweise) vorgetragen worden ist, dass die Aufwendungen für die ärztlichen Leistungen der Höhe nach wirtschaftlich unangemessen seien, weil sie nicht der GOÄ entsprechen (vgl. § 6 Abs. 3 BBhV), ist der Klage auch der Höhe nach im Wesentlichen stattzugeben. Lediglich der Eigenbehalt nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 BBhV bezüglich der ansonsten beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 54,93 € für die Anschaffung von Arzneimittel kann vom Beklagten noch abgezogen werden, was durch die entsprechende Formulierung im Tenor dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht wird. Da der Eigenbehalt bei der Berechnung der Klagesumme nicht berücksichtigt wurde, ist die Klage dementsprechend teilweise abzuweisen.

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Die Klägerin hat darüber hinaus auch in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.06.2002 - 9 C 6.01 -, BVerwGE 116, 312 <325> m.w.N.) den hier geltend gemachten Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der rückständigen Beträge.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

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Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.