Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2015 - M 17 K 15.173

bei uns veröffentlicht am27.05.2015

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit Schreiben vom … Juli 2014 beantragte die Klägerin, die auf beiden Augen über 12 Dioptrien hat, beim Beklagten die Prüfung der Kostenübernahme für eine brechkraftverändernde chirurgische Augenoperation. Laut Kostenvoranschlag vom … Juni 2014 belaufen sich die Kosten dieses Eingriffs auf 5.000,09 €. Der vom Beklagten hinzugezogene Beratungsaugenarzt, Herr Dr. H., führte in seinem Gutachten vom 11. September 2014 aus, dass die vorgeschlagene chirurgische Behandlung der Fehlsichtigkeit eine anerkannte Behandlungsmöglichkeit darstelle. Bei der beantragten Maßnahme handle es sich jedoch um einen patientenseitig möglicherweise wünschenswerten, aber keineswegs medizinisch notwendigen Eingriff. Die geschilderte Bildverkleinerung bei Bildschirmarbeit wäre problemlos und kostengünstig durch die Verwendung eines größeren Bildschirms zu kompensieren.

Mit Bescheid vom 19. September 2014 teilte der Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass es sich bei der geplanten brechkraftverändernden Operation um keine medizinisch notwendige Maßnahme handele, die demnach nicht beihilfefähig sei.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom … September 2014 Widerspruch ein. Ihre Prozessbevollmächtigten führten zur Begründung aus, dass das Gutachten von einer unzutreffenden Prämisse ausgehe, da sich das Problem auch nicht durch einen größeren Bildschirm lösen lasse. Denn auch dann bleibe es bei der Bildverkleinerung, ebenso bei der Anstrengung, bis zum Bildschirm zu sehen. Auch könnten nach Angaben des Systemadministrators beim … … keine größeren Bildschirme angeschlossen werden. Die Klägerin leide seit der Einführung der elektronischen Bearbeitung der … unter ständigen Kopfschmerzen, die nach Angaben des behandelnden Augenarztes auf die hohe Fehlsichtigkeit, die Kontaktlinsenunverträglichkeit und die fehlende Möglichkeit, die Fehlsichtigkeit für die Zwecke der Bildschirmarbeit mit einer Brille zu korrigieren, zurückzuführen seien. Sie müsse ständig Schmerzmittel einnehmen und sei seit dem 20. Oktober 2014 arbeitsunfähig krank. Nach Nr. 2 der Anlage 1 zu § 7 Abs. 5 BayBhV seien Aufwendungen für eine chirurgische Hornhautkorrektur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich sei. Dies sei vorliegend der Fall. Es liege eine vom Augenarzt bestätigte Kontaktlinsenunverträglichkeit vor und die Fehlsichtigkeit könne auch durch das Tragen einer Brille nicht korrigiert werden, da bedingt durch die hohe Sehschwäche und die durch die Brille ausgelöste Bildverkleinerung die Klägerin unter ständigen Kopfschmerzen während und nach der Bildschirmarbeit zu leiden habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2014, zugestellt am 12. Dezember 2014, wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Beihilfeleistungen würden zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt. Die Kosten lediglich nützlicher, aber nicht notwendiger Behandlungen müsse der Beihilfeberechtigte selbst tragen. Maßgebend sei, ob die Maßnahme im Einzelfall objektiv medizinisch notwendig sei. Aufgrund des Gutachtens des Beratungsaugenarztes vom 11. September 2014 könne eine Beihilfegewährung des brechkraftchirurgischen Eingriffs durch zusätzliche implantierte Kunstlinsen nicht erfolgen. Im Übrigen werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. August 2014 (M 17 K 13.3362) hingewiesen. Danach müsse sich der Beihilfeberechtigte auf eine Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Hilfsmittel verweisen lassen. Zum Ausgleich der Fehlsichtigkeit seien grundsätzlich nur die Aufwendungen für entsprechende Brillengläser in im Einzelnen bestimmten Umfang beihilfefähig. Das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, dass die Beihilfe nicht zur Alimentation gehöre und damit auch nicht dem verfassungsrechtlichen Schutz unterfalle. Der Dienstherr müsse lediglich Vorkehrungen treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten auch nach Eintritt besonderer finanzieller Belastungen bei Krankheit, Pflege oder Geburtsfällen nicht gefährdet werde. Zwar dürfe er die Beihilfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten, jedoch verlange die Fürsorgepflicht nicht, dass eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen stattfinde. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, für eine vollständige Absicherung des Beamten Sorge zu tragen, denn die Beihilfe sei lediglich eine ergänzende Hilfe, die den Beamten von den nicht durch die Besoldung gedeckten Aufwendungen in angemessenem und notwendigem Umfang freistellen solle. Dieser Charakter der Beihilfe beinhalte auch die Grundlage und den Rahmen der Fürsorgeverpflichtung auf die dem Grunde nach notwendigen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV.

Mit Schreiben vom ... Januar 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 12. Januar 2015, erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Klage und beantragten,

den Bescheid vom 26. November 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich bei der Klägerin mit zunehmender Bildschirmtätigkeit eine Kontaktlinsenunverträglichkeit eingestellt habe, bedingt durch einen Mangel an Tränenflüssigkeit. Die Klägerin habe während der Bildschirmarbeit keine Kontaktlinsen mehr tragen können, so dass sie gezwungen gewesen sei, ihre Fehlsichtigkeit durch das Tragen einer Brille zu korrigieren. Da die Klägerin hochgradig fehlsichtig in einer Größenordnung von mehr als 12 Dioptrien sei, ergebe sich bei der Brillenkorrektur eine hochgradige Bildverkleinerung, die zur Folge habe, dass das durch die Brille gesehene Bild weniger als halb so groß sei wie der natürliche Seheindruck wäre. Außerdem ergäben sich Randverzerrungen, so dass nicht der gesamte Gesichtsfeldbereich eine scharfe Abbildung ermögliche. Dies habe zur Folge, dass die Klägerin bei der Bildschirmarbeit ständig unter starken Kopfschmerzen leide. Bereits nach zweistündiger Bildschirmarbeit stellten sich diese starken Kopfschmerzen ein, die sogar so weit gingen, dass die Klägerin beim Blinzeln zwei Bilder sehe. Die Klägerin habe versucht, dem ständigen Kopfschmerz durch gezielte Entspannungsübungen der Augen entgegenzuwirken, habe jedoch immer häufiger zu Schmerzmitteln greifen müssen, da der Kopfschmerz ohne Schmerzmittel nicht mehr erträglich gewesen sei. Zwischenzeitlich sei die Klägerin seit November 2014 krank. Bei einer augenärztlichen Beratung im Juni 2014 sei ihr empfohlen worden, einen brechkraftchirurgischen Eingriff vornehmen zu lassen. Nach Einschätzung des Augenarztes bestehe keine andere Möglichkeit, die schmerzfreie Berufstätigkeit der Klägerin an einem Bildschirmarbeits Platz zu ermöglichen. Das Problem lasse sich entgegen des Gutachtens des Beratungsarztes nicht durch die Verwendung eines größeren Bildschirmes kompensieren, da nach Angaben der Behörde in dem verwendeten EDV-System größere Bildschirme nicht eingesetzt werden könnten. Ein Attest von Dr. med. L. vom … Juni 2014, in dem eine Kontaktlinsenunverträglichkeit und eine hochgradige Bildverkleinerung bestätigt wurden, wurde vorgelegt.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 wurde die Klägerseite gebeten, eine Bestätigung des Arbeitgebers zur Möglichkeit der Verwendung größerer Bildschirme vorzulegen. Diese ging bisher nicht ein.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den Widerspruchsbescheid vom 26. November 2014 verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass der Beratungsarzt in seinem Gutachten vom 11. September 2014 die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme verneint habe. Die geschilderte Bildverkleinerung könne durch einen größeren Bildschirm kompensiert werden. Die Klägerin habe bisher keinen Beweis erbracht, dass der hierfür zuständige betriebsärztliche Dienst eingeschaltet worden sei. Diesbezüglich habe auch eine telefonische Anfrage bei der …verwaltung ergeben, dass für Sehbehinderte bzw. für Beschäftigte mit eingeschränktem Sehvermögen sehr wohl größere Bildschirme im EDV-System der …verwaltung eingesetzt würden. Eine Bescheinigung der personalverwaltenden Dienststelle, dass dies im Fall der Klägerin nicht möglich sei, sei weder im Widerspruchsverfahren noch bisher vorgelegt worden. Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass das Attest von Dr. L. zuerst beim Arbeitgeber hätte vorgelegt werden müssen. Die Beihilfestelle sei organisationsrechtlich nicht der Arbeitgeber der Klägerin. Die Beihilfeberechtigte hätte dieses Attest der personalverwaltenden Dienststelle vorlegen müssen, damit diese den zuständigen betriebsärztlichen Dienst einschalte.

Mit Schreiben vom … April und … Mai 2015 trug die Klägerseite ergänzend vor, dass die Klägerin den Einsatz größerer Bildschirme bei ihrem Arbeitgeber beantragt habe. Dieser habe mündlich ausgeführt, dass eine Vergrößerung der Schrift durch einen größeren Monitor nicht erreicht werden könne. Eine schriftliche Bescheinigung sei abgelehnt worden, da die Darstellung bestimmter Inhalte auf einem Monitor von sehr vielen unterschiedlichen Faktoren abhänge, die letztlich nur ein Sachverständiger beurteilen könne. Der betriebsärztliche Dienst habe mündlich die Durchführung des Eingriffs befürwortet, von der medizinischen Untersuchungsstelle habe die Klägerin bislang keine Nachricht erhalten. Die Kontaktlinsenunverträglichkeit bei der Bildschirmarbeit bestehe seit 2000. Damals sei eine irregulär verkrümmte Hornhautvorderfläche aufgrund beginnenden Keratokonus festgestellt worden. Ein Befundbericht vom … August 2000 wurde vorgelegt. Die sich durch diese Krankheit einstellende Kurzsichtigkeit könne nicht vollständig mit einer Brille korrigiert werden, so dass die Klägerin bei und nach der Bildschirmarbeit ständig unter starken Kopfschmerzen zu leiden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2015 verwiesen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. September 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 26. November 2014 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl. S. S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl. S. 352), sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig (Nr. 1), der Höhe nach angemessen (Nr. 2) und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (Nr. 3).

1.1 Ein ausdrücklicher Ausschluss der Beihilfefähigkeit ist hier nicht gegeben, da die streitgegenständliche Operation nicht in Anlage 2 zu § 7 Abs. 5 BayBhV aufgeführt ist. Erwähnt ist dort nur die brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Prof. Barraquer (Nr. 1 Spiegelstrich 11). Hier soll aber nicht die Hornhaut operiert, sondern eine Kunstlinse zusätzlich zur eigenen Augenlinse implantiert werden (vgl. Attest vom … Juni 2014 (Bl. 30 d. BA). Auch ein Teilausschluss nach Nr. 2, Spiegelstrich 1 der Anlage 2 liegt somit nicht vor, da keine chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung geplant ist (vgl. a. BayVGH, B.v. 14.5.2014 – 14 ZB 13.2658 – juris Rn. 13).

1.2 Nach Auffassung des Gerichts ist die streitgegenständliche Operation aber nicht medizinisch notwendig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV.

a) Die medizinische Notwendigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn die Aufwendungen für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden, der Beseitigung oder dem Ausgleich körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen dienen. Die Behandlung muss darauf gerichtet sein, die Krankheit zu therapieren. Allerdings ist nicht jedwede Therapie, die zur Behandlung einer Krankheit eingesetzt wird, medizinisch notwendig und damit beihilfefähig. Ob eine Maßnahme, für die Beihilfe beansprucht wird, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV erfüllt, bestimmt sich nach objektiv medizinischen Kriterien.

Zuständig für die Entscheidung über die Notwendigkeit von Aufwendungen ist nach § 7 Abs. 1 Satz 6 BayBhV die Festsetzungsstelle. In der Regel kann die Festsetzungsstelle davon ausgehen, dass das, was der Arzt durchgeführt, angeordnet und damit auch in Rechnung gestellt hat, notwendig ist. Allerdings belegt eine ärztliche Verordnung nicht automatisch, dass jedwede ärztliche Behandlung medizinisch indiziert wäre. Beispielsweise sind Leistungen, die über das medizinisch notwendige Maß einer ärztlichen Versorgung hinausgehen und nach GOÄ nur berechnet werden dürfen, wenn der Arzt sie auf Verlangen erbracht und entsprechend bezeichnet hat, nicht beihilfefähig. Die Kosten lediglich nützlicher, aber nicht notwendiger Behandlungen muss der Beihilfeberechtigte selbst tragen. Hat die Festsetzungsstelle Zweifel an der Notwendigkeit geltend gemachter Aufwendungen und kann sie aufgrund fehlender eigener Sachkunde diese Zweifel nicht ausräumen, kann sie nach § 48 Abs. 8 Satz 1 BayBhV ein Gutachten hierzu einholen. Auf der Grundlage einer solchen Begutachtung kann die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung durch eigene Entscheidung verneinen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 14.5.2014 – 14 ZB 13.2658 – juris Rn. 7f. m.w.N.).

b) Aufwendungen für Augenoperationen sind demnach – auch im Hinblick auf das nie ganz auszuschließende Operationsrisiko – grundsätzlich nur dann medizinisch notwendig, wenn eine Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist (vgl. a. BayVGH, B.v. 30.10.2013 – 14 ZB 11.1202 – juris Rn. 6; B.v. 24.8.2011 – 14 ZB 11.505 – juris Rn. 5; VG Düsseldorf, U.v. 30.5.2012 – 10 K 5359/10 – juris Rn. 32 zum vergleichbaren Beihilferecht in NRW). Ein ständiger Vorrang der operativen Beseitigung einer Fehlsichtigkeit besteht beihilferechtlich nicht. Es kann nur eine Frage des Einzelfalles sein, wann diese ausnahmsweise zwingend medizinisch indiziert ist (vgl. OVG NRW, B.v. 12.2.2014 – 1 A 1508/12 – juris Rn. 9; B.v. 23.4.2012 – 1 A 1382/10 – juris Rn. 6ff.). Auch nach dem System der Bayerischen Beihilfeverordnung ist davon auszugehen, dass zum Ausgleich einer Fehlsichtigkeit grundsätzlich nur die Aufwendungen für entsprechende Brillengläser in im Einzelnen bestimmten Umfang beihilfefähig sind, und bereits die Mehraufwendungen für Kontaktlinsen nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen erstattungsfähig sind, § 22 BayBhV (vgl. zum hessischen Beihilferecht: VG Wiesbaden, U.v. 22.4.2013 – 3 K 1235/12.W – juris). Weil die Linsenimplantation neben dem medizinischen eine Reihe von weiteren, insbesondere auch kosmetischen, Nutzen bringt, besteht dabei kein reiner Heilbehandlungscharakter, weshalb die Notwendigkeit der dafür anfallenden Aufwendungen nicht typisierend unterstellt werden kann (vgl. VG Arnsberg, U.v. 26.1.2012 – 13 K 1978/11 – juris Rn. 23).

c) Im konkreten Fall kann die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs nicht ausnahmsweise bejaht werden:

aa) Der Beratungsarzt hat die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs verneint und darauf hingewiesen, dass die laut Klägerin mit dem Tragen einer Brille verbundene geschilderte Bildverkleinerung bei Bildschirmarbeit durch die Verwendung eines größeren Bildschirms zu kompensieren sei. Dass größere Bildschirme auf dem Arbeitsplatz der Klägerin nicht eingesetzt werden können bzw. die Bildverkleinerung dadurch nicht verhindert werden kann, wurde von Klägerseite lediglich pauschal behauptet, aber nicht belegt.

bb) Letztlich kann die Frage einer möglichen Bildvergrößerung aber dahingestellt bleiben, da die Klägerin den Nachweis darüber, dass eine Korrektur ihrer Fehlsichtigkeit durch Brille oder Kontaktlinsen nicht möglich ist, nicht durch augenärztliche Atteste erbracht hat.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass sie Kontaktlinsen aufgrund eines Mangels an Tränenflüssigkeit nicht vertrage. Ihre Augen würden beim Einsatz von Kontaktlinsen insbesondere aufgrund der trockenen Büroluft rot. Zudem vergesse sie bei der Arbeit, zu blinzeln und Augentropfen o.ä. zu verwenden. Eine generelle Kontaktlinsenunverträglichkeit kann diesen Ausführungen gerade nicht entnommen werden. Auch das Attest vom … Juni 2014 stellt nur pauschal eine durch relativen Tränenmangel bedingte Kontaktlinsenunverträglichkeit fest. Es wird weder ein Sicca-Syndrom diagnostiziert noch auf Messungen der Tränenflüssigkeit o.ä. verwiesen. Die bloße Feststellung, dass eine Kontaktlinsenunverträglichkeit besteht, liefert aber keine tragfähige Begründung für eine derartige Unverträglichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2011 – 14 ZB 11.505 – juris Rn. 6).

Ebenso ist eine generelle Brillenunverträglichkeit nicht nachgewiesen. In dem Attest vom … Juni 2014 wird nur ausgeführt, dass es zu einer Bildverkleinerung und Randverzerrungen komme, so dass eine mehrstündige Tätigkeit am PC nicht möglich sei. Auch die Klägerin gab lediglich an, dass sie im Rahmen ihrer Bildschirmarbeit beim Tragen einer Brille aufgrund der Bildverkleinerung und des doppelten Sehens Kopfschmerzen bekomme. Dabei handelt es sich aber um keine medizinischen Gründe, die das Tragen einer Brille unmöglich machen. Als mögliche Gründe für eine Brillenunverträglichkeit erkennt die Rechtsprechung aber nur medizinische Gründe an, wie etwa eine hochgradige Myopathie, die das Tragen schwerer Gläser zwingend erforderlich macht (VG Arnsberg, U.v. 26.1.2012 – 13 K 1978/11 – juris Rn. 25f.), oder eine trotz Brille verbleibende und nicht anderweitig auszugleichende Beeinträchtigung der Sehkraft (VG Neustadt an der Weinstraße U.v. 8.5.2013 – 1 K 1061/12.NW – juris Rn. 37). Die Klägerin gibt aber selbst an, dass die Probleme erst aufgetreten seien, seit die … komplett elektronisch bearbeitet werden, so dass sie 100% der Arbeitszeit vor dem Bildschirm verbringe. Derartige dienstliche Gründe, die gegen das Tragen einer Brille sprechen, genügen aber zur Bejahung der medizinischen Notwendigkeit nicht. Für die beihilferechtliche Prüfung der Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme ist nicht auf die beruflichen Anforderungen, sondern allein auf die Anforderungen im allgemeinen Lebensbereich abzustellen (VG München, U.v. 7.8. 2014 – M 17 K 13.3362; VG Wiesbaden, U.v. 22.4.2013 – 3 K 1235/12.WI – juris Rn. 22). Macht nicht der Ausgleich der Sehschwäche das Tragen einer Brille unmöglich, sondern die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, ist dies keine medizinische Notwendigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1983 – 2 C 66/81 – juris Rn. 14f.). Ein nicht in vergleichbarer Position wie die Klägerin tätiger Beihilfeempfänger würde auf das Tragen einer Brille bzw. auf Kontaktlinsen verwiesen werden. Da die Beihilfe ihrer Zweckbestimmung nach nur krankheitsbedingte Mehrbelastungen ausgleichen soll, können besondere dienstliche Anforderungen eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Beihilfegewährung ergibt sich schließlich auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht, die die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn ergänzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. U.v. 24.1.2012 – 2 C 24/10 – juris) erstreckt sich die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentations- bzw. Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation so nicht bewältigen kann, und dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird. Sind die Dienst- und Versorgungsbezüge so bemessen, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen ermöglichen, so hat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit der Beamte die Belastungen, die den Umfang der Eigenvorsorge überschreiten, ebenfalls tragen kann. Wenn sich der Dienstherr für ein Mischsystem aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheidet, muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Die Fürsorgepflicht verlangt aber nicht, dass Aufwendungen in Krankheits- bzw. Pflegefällen durch ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden oder dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2009 – 2 C 127/07 – juris Rn. 8,12; U.v. 10.6.1999 – 2 C 29/98 – juris Rn. 22f.). Der Beamte muss wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der am Alimentationsgrundsatz orientierten pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (vg. BayVGH, B.v. 8.1.2007 – 14 ZB 06.2911 – juris Rn. 13 m.w.N.).

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch den Umstand, dass sie die Aufwendungen für die streitgegenständliche Operation selbst tragen muss, unzumutbar belastet wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2015 - M 17 K 15.173

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2015 - M 17 K 15.173

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2015 - M 17 K 15.173 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2015 - M 17 K 15.173 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2015 - M 17 K 15.173 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2014 - 14 ZB 13.2658

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.058,04 € festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Aug. 2014 - M 17 K 13.3362

bei uns veröffentlicht am 07.08.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterl

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Feb. 2014 - 1 A 1508/12

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.Dier Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.447,26 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e2Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprec

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 08. Mai 2013 - 1 K 1061/12.NW

bei uns veröffentlicht am 08.05.2013

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2012 verpflicht

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Jan. 2012 - 2 C 24/10

bei uns veröffentlicht am 24.01.2012

Tatbestand 1 Die 1918 geborene vormalige Klägerin war als Witwe eine Oberamtsrats (Besoldungsgruppe A 13) beihilfeberechtigt. Sie ist im Jahr 2008 verstorben; die Kläger

Referenzen

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.058,04 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich bzw. sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Beihilfe für zwei am 30. April 2012 (rechtes Auge) und 3. Mai 2012 (linkes Auge) durchgeführte Kataraktextraktionen mit Implantation einer Hinterkammerlinse sowie für die Beseitigung eines astigmatischen Refraktionsdefizits unter Bezugnahme auf ein von der Festsetzungsstelle eingeholtes augenärztliches Gutachten mit der Begründung verneint, die bei der Klägerin durchgeführte Beseitigung eines beginnenden Grauen Stars (Cataracta incipiens) sei dem Grunde nach medizinisch nicht indiziert und damit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV nicht notwendig gewesen. Die bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Eingriffe bestehende Sehschärfe von über 0,6 dpt sei lediglich als eine Beeinträchtigung ohne weitreichende Funktionseinschränkung zu betrachten. Eine Sehschärfe von 0,7 (rechtes Auge) bzw. 0,63 (linkes Auge) sei nach dem Abschlussbericht vom 18. Oktober 2010 einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss als dem obersten Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland in Auftrag gegebenen Studie grundsätzlich keine Indikation für einen solchen operativen Eingriff. Diese Auffassung werde nach Aussage des Gutachters durch die Tatsache gestützt, dass bei der Klägerin nur ein beginnender Grauer Star (Cataracta incipiens) bestanden habe. Auch die Beseitigung des bei ihr seit der Kindheit vorhandenen Astigmatismus sei nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Ausführungen des Gutachters nicht erforderlich und damit ebenfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV dem Grunde nach nicht medizinisch notwendig gewesen. Soweit sich die Klägerin auf die durch die Operationen an beiden Augen erreichte Behebung einer zuvor bestehenden Fehlsichtigkeit durch jeweilige Linsenimplantationen berufe, stehe § 7 Abs. 5 Nr. 2 BayBhV i. V. m. der Anlage 1 Nr. 2 zu dieser Vorschrift einer Beihilfegewährung entgegen. Es sei nicht ersichtlich und die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass in ihrem Falle eine Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich gewesen sein sollte.

Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Klägerin greifen nicht durch. Es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Die Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, der Verweis auf Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses gehe fehl, da der Gemeinsame Bundesausschuss lediglich befugt sei, Regelungen für gesetzliche Krankenkassen oder Ersatzkrankenkassen zu treffen. Für diese gelte das Wirtschaftlichkeitsprinzip, da Leistungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssten und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürften. Im Beihilferecht gelte nicht das Wirtschaftlichkeitsprinzip, sondern es gehe allein um die Frage der medizinischen Notwendigkeit. Diese Einwendungen können nicht zur Zulassung der Berufung führen. Das Verwaltungsgericht hat die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen zu Recht abgelehnt und sich dabei zutreffend auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten gestützt.

Bereits in Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG ist geregelt, dass Beihilfeleistungen nur zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt werden. Konkretisierend hierzu sieht § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vor, dass Aufwendungen grundsätzlich nur dann beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sind. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn die Aufwendungen für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden, der Beseitigung oder dem Ausgleich körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen dienen. Die Behandlung muss darauf gerichtet sein, die Krankheit zu therapieren (BVerwG, U. v. 10.10.2013 - 5 C 32.12 - ZBR 2014, 134 Rn. 13 m. w. N.) . Allerdings ist nicht jedwede Therapie, die zur Behandlung einer Krankheit eingesetzt wird, medizinisch notwendig und damit beihilfefähig. Ob eine Maßnahme, für die Beihilfe beansprucht wird, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV erfüllt, bestimmt sich nach objektiv medizinischen Kriterien.

Zuständig für die Entscheidung über die Notwendigkeit von Aufwendungen ist nach § 7 Abs. 1 Satz 6 BayBhV die Festsetzungsstelle. In der Regel kann die Festsetzungsstelle davon ausgehen, dass das, was der Arzt durchgeführt, angeordnet und damit auch in Rechnung gestellt hat, notwendig ist. Allerdings belegt eine ärztliche Verordnung nicht automatisch, dass jedwede ärztliche Behandlung medizinisch indiziert wäre. Beispielsweise sind Leistungen, die über das medizinisch notwendige Maß einer ärztlichen Versorgung hinausgehen und nach GOÄ nur berechnet werden dürfen, wenn der Arzt sie auf Verlangen erbracht und entsprechend bezeichnet hat, nicht beihilfefähig. Die Kosten lediglich nützlicher, aber nicht notwendiger Behandlungen muss der Beihilfeberechtigte selbst tragen (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1.1.2014, Ordner 2, § 7 BayBhV Anm. 2 Abs. 2 mit Bezug auf Anm. 3 Abs. 1 zu § 5 BhV a. F.). Hat die Festsetzungsstelle Zweifel an der Notwendigkeit geltend gemachter Aufwendungen und kann sie aufgrund fehlender eigener Sachkunde diese Zweifel nicht ausräumen, kann sie nach § 48 Abs. 8 Satz 1 BayBhV ein Gutachten hierzu einholen (vgl. BayVGH, B. v. 30.10.2013 - 14 ZB 11.1202 - juris Rn. 8 m. w. N.). Auf der Grundlage einer solchen Begutachtung kann die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung durch eigene Entscheidung verneinen (vgl. VGH BW, B. v. 14.1.1999 - 4 S 1086/96 - IÖD 1999, 139 m. w. N.).

Dass der vorliegend von der Festsetzungsstelle mit der Begutachtung betraute Augenarzt zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die bei der Klägerin an beiden Augen durchgeführten Kataraktextraktionen mit Implantation einer Hinterkammerlinse medizinisch nicht indiziert gewesen sind, weil die bei ihr zum Zeitpunkt der Eingriffe vorhandene Sehstärke mit 0,6 lediglich eine Beeinträchtigung ohne weitreichende Funktionsbeeinträchtigung bedeutet habe und er sich hierbei auf die Vorgaben des Abschlussberichts vom 18. Oktober 2010 einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu dieser Frage in Auftrag gegebenen Studie bezogen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn der Begriff der - medizinischen - Notwendigkeit ist nach objektiven Maßstäben auszufüllen und kein spezieller Begriff des Beihilferechts. Er findet sich auch in anderen Krankenversicherungssystemen, insbesondere in der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. beispielsweise den von der Klägerin selbst zitierten § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Eine medizinisch notwendige Behandlung ist zudem Voraussetzung für eine Vergütungsberechnung durch den Arzt nach GOÄ (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Ordner 2, § 7 BayBhV Anm. 2 Abs. 2 mit Bezug auf Anm. 3 Abs. 1 zu § 5 BhV a. F.). Ist der beauftragte Gutachter, dessen Fachkunde die Klägerin nicht in Frage gestellt hat, von deren wissenschaftlicher Aussagekraft überzeugt, kann er bei der Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung auch auf Studien und Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zurückgreifen, auch wenn dieser als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung tätig wird (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Dass die Indikationsvorgaben der vom Gutachter herangezogenen Studie wissenschaftlich zweifelhaft wären, hat die Klägerin nicht dargelegt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob - was die Klägerin bestreitet - diese Vorgaben zur Indikation einer Kataraktextraktion zugleich in den Qualitätsindikatoren des Bundesverbands Deutscher Opthalmochirugen Berücksichtigung gefunden haben. Die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung wird insbesondere auch nicht dadurch impliziert, dass die private Krankenkasse der Klägerin ihren Anteil an den Behandlungskosten übernommen hat.

Der Hinweis, sie sei zum Zeitpunkt der Durchführung der Operation 58 Jahre alt und damit mit dem von der Studie benannten Patientenkollektiv mit einem Durchschnittsalter von 70 Jahren nicht vergleichbar gewesen, stellt nicht das Ergebnis der Studie in Frage, sondern beinhaltet die Behauptung, die Ergebnisse der Studie seien auf die Klägerin nicht übertragbar. Diese Einschätzung ist fachärztlich nicht belegt. Der diesbezügliche weitere Einwand der Klägerin, besondere schulische Anforderungen würden ihre optimale Sehkraft erfordern, ist nicht relevant. Denn die Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme beurteilt sich ausschließlich nach dem allgemeinen Lebensbereich des Beihilfeberechtigten, d. h. nach den gewöhnlichen, im Regelfall vorkommenden Lebensverhältnisse und Aktivitäten. Auf besondere berufliche Anforderungen ist hierbei nicht abzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1983 - 2 C 66.81 - ZBR 1984, 274; OVG NW, B. v. 3.2.2012 - 1 A 1249/10 - juris Rn. 6). Auch auf den Grad der Erfolgswahrscheinlichkeit einer Behandlung kommt es - entgegen der Ansicht der Klägerin - bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit nicht an. Denn auch eine nützliche und sinnvolle ärztliche Maßnahme ist nicht in jedem Fall medizinisch notwendig.

Unerheblich ist auch, dass der Gutachter die Klägerin nicht untersucht hat. Denn die Klägerin hat weder dargelegt, zu welchem anderen, für sie günstigeren Ergebnis eine derartige Untersuchung nach Durchführung der streitgegenständlichen Eingriffe hätte führen können, noch hat sie gerügt, dem Gutachter hätten zur Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit nicht sämtliche, von ihr vorgelegten Unterlagen zur Verfügung gestanden.

Soweit die Klägerin einwendet, der Gutachter habe das Ergebnis der zitierten Untersuchung (gemeint ist die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Auftrag gegebene Studie) unrichtig bzw. unvollständig dargestellt, da nach der Studie eine medizinische Indikation für eine Staroperation auch bei einem Visus von mehr als 0,6 nach besonderer Begründung möglich sei, kann dieser Einwand die Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht in Frage stellen. Durch Bezugnahme auf den augenärztlichen Befundbericht vom 2. August 2012 verbunden mit dem Hinweis, ein drei Monate im Nachhinein von einem angestellten Arzt ausgestelltes Attest, das zudem nicht den Bestimmungen des § 12 der Berufsordnung entspreche, könne an seiner Auffassung nichts ändern, im aktuellen Fall sei von einer Leistung auf Verlangen auszugehen, zeigt der Gutachter, dass er das Vorliegen einer abweichenden Indikation geprüft hat und er folglich bei seiner Begutachtung von den richtigen Voraussetzungen ausgegangen ist. Warum das vorgelegte Attest, das ausschließlich die Befunde nennt, die bei der Klägerin vor der Operation erhoben worden waren, ohne darüber hinaus die besondere Indikation der Operation zu begründen, entgegen der Einschätzung des Gutachters ein ausreichender Beleg für die medizinische Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen gewesen sein soll, hat die Klägerin nicht dargelegt. Es geht zu ihren Lasten, dass die behandelnden Augenärzte keine stichhaltige Begründung dafür gegeben haben, warum die Operation trotz ihrer Visuswerte aus anderen Gründen indiziert gewesen sei. Denn es oblag der Klägerin, einen eindeutigen Nachweis darüber zu führen, dass bei ihr eine abweichende Veranlassung zur Kataraktoperation im Sinne der Vorgaben indiziert war (vgl. BayVGH, B. v. 30.10.2013 - 14 ZB 11.1202 - juris Rn. 7 m. w. N.). Darüber war sie im Verwaltungsverfahren mit Schreiben der Festsetzungsstelle vom 18. Januar und 20. April 2012 sowie ausweislich der behördlichen Aktenvermerke telefonisch am 4. und 17. Juli 2012 unterrichtet worden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch das im Widerspruchsverfahren vorgelegte Schreiben der behandelnden Augenärzte vom 29. September 2012 den Anforderungen an eine ausreichende ärztliche Begründung nicht entspricht. Unabhängig davon, dass das Schreiben inhaltlich lediglich aussagt, dass die Klägerin auf beiden Augen Grauen Star hatte und deshalb operiert worden ist, was im Übrigen von der Festsetzungsstelle nicht in Zweifel gezogen worden ist, ist die Abrechnungsstelle eines Augenarztes nicht befähigt, eine ärztliche Indikation abzugeben.

Der Einwand, die Behebung einer zuvor bestehenden Fehlsichtigkeit durch jeweilige Linsenimplantationen sei - entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts - keine Maßnahme nach Anlage 1 Nr. 2 zu § 7 Abs. 5 Nr. 2 BayBhV, ist zwar zutreffend. Auch dieses Vorbringen kann nicht zur Zulassung der Berufung führen. Die Kataraktextraktionen mit Implantation einer Hinterkammerlinse sind bei der Klägerin nicht wegen ihrer Fehlsichtigkeit, sondern wegen des beginnenden Grauen Stars durchgeführt worden. Ungeachtet dessen, dass zweifelhaft ist, ob es sich dabei um eine zur Behandlung der Fehlsichtigkeit wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode handelt (vgl. zu den Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode BVerwG, B. v. 20.10.2011 - 2 B 63.11 - IÖD 2012, 22 m. w. N. sowie § 7 Abs. 5 BayBhV), hat die Klägerin nicht dargelegt, dass diese Behandlung auch ausschließlich zur Beseitigung ihrer Fehlsichtigkeit medizinisch indiziert gewesen wäre. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei und die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen habe, eine Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen sei nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich. Mit dieser Begründung hat es im Ergebnis zutreffend die Notwendigkeit der streitgegenständlichen operativen Maßnahmen auch zur Behebung der Fehlsichtigkeit der Klägerin verneint (vgl. BayVGH, B. v. 30.10.2013 - 14 ZB 11.1202 - juris Rn. 6 m. w. N.). Dies deckt sich mit der Einschätzung des Gutachters, die Operation sei insgesamt medizinisch nicht indiziert gewesen.

Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zudem damit begründet, im privatrechtlichen Sinne sei ein astigmatisches Refraktionsdefizit, also eine sog. Hornhautverkrümmung, als Krankheit anzusehen, wenn sie mehr als eine Dioptrie betrage, stellt sie damit die gutachterliche Bewertung nicht ernstlich in Zweifel. Dass die Behandlung einer Krankheit nicht in jedem Fall indiziert ist, ergibt sich aus den obigen Ausführungen. Im Übrigen verweist auch der Gutachter darauf, dass dieser Eingriff zwar nicht - medizinisch - erforderlich, aber legitim gewesen sei.

2. Ungeachtet dessen, ob der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden ist, ist er jedenfalls nicht gegeben.

Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlich und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 33). Der Senat vermag besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aus den unter Nr. 1 genannten Gründen nicht zu erkennen.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36). Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit; vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 37) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit; vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 38). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ, a. a. O., § 124a Rn. 72).

Die Klägerin ist ihren diesbezüglichen Darlegungspflichten nicht nachgekommen, da sie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Schriftsatz vom 13. Januar 2014 lediglich erwähnt hat, ohne weitergehend hierzu auszuführen. Denn die bloße Entscheidungskritik im Stil einer Berufungsbegründung ist regelmäßig unzureichend, schon weil sie nicht erkennen lässt, um welche konkreten Rechts- und Tatsachenfragen es dem Rechtsmittelführer geht (Happ, a. a. O., § 124a Rn. 72). Ihren Darlegungspflichten zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Klägerin auch nicht mit Schreiben vom 7. April 2014 nachgekommen, da die darin enthaltenen Ausführungen verspätet waren, nachdem dieser Schriftsatz außerhalb der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe eingegangen ist. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts war den Bevollmächtigten der Klägerin mittels Empfangsbekenntnis am 22. November 2013 zugestellt worden, so dass die Darlegungsfrist von zwei Monaten am Mittwoch, den 22. Januar 2014 endete. Nach Ablauf dieser Frist können die Zulassungsgründe nur dann ergänzt werden, wenn der konkret zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt wurde (Happ, a. a. O., § 124a Rn. 53). Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn lediglich die Nennung des Zulassungsgrunds erfüllt die Mindestanforderungen nicht.

4. Sofern die Klägerin - mit dem Hinweis auf die Ablehnung ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags - sinngemäß den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen wollte, ist die Berufung ebenfalls nicht zuzulassen, weil die Klägerin auch insoweit ihren Darlegungspflichten nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise nachgekommen ist. Denn der Verfahrensmangel ist in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht konkret zu bezeichnen. Aus einer bloßen Beanstandung der materiellrechtlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts lässt sich nicht auf eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge schließen. Außer in den Fällen des § 138 VwGO, der vorliegend nicht einschlägig ist, ist auch darzulegen, inwiefern die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht (vgl. Happ, a. a. O., § 124a Rn. 74). Der Schriftsatz der Klägerin vom 13. Januar 2013 entspricht diesen Anforderungen nicht.

Die Klägerin hat nicht darlegt, inwieweit das Verwaltungsgericht bei der Behandlung des Beweisantrags auf Einvernahme des behandelnden Augenarztes zur Frage, dass die bei ihr durchgeführte Operation an den Augen medizinisch notwendig war, da durch den Eingriff sowohl die Fehlsichtigkeit als auch der beginnende Katarakt beseitigt und ihre Fehlsichtigkeit behoben worden sei, so dass keine gesundheitlichen Probleme mehr bestünden, gegen seine ihm nach § 86 Abs. 2 VwGO obliegenden prozessualen Pflichten verstoßen hat. Dass das Verwaltungsgericht gegen die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen hat, hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Wie unter Nr. 1 ausgeführt, lassen sich Anhaltspunkte für grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche des Gutachtens, die dieses als Entscheidungsgrundlage des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls nicht ausreichend tragfähig machen würden, dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Dier Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.447,26 Euro festgesetzt.


123456789101112131415161718192021222324252627

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2012 verpflichtet, die Beihilfefähigkeit der geplanten Lasik-Operation gemäß dem Kostenvoranschlag des Sehkraft Augenzentrums M. vom 19. März 2012 anzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Voranerkennungsverfahrens um die Beihilfefähigkeit eines chirurgischen Hornhauteingriffs zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit durch Laser, hier in Gestalt der Laser-in-situ Keratomileusis (= LASIK)

2

Der Kläger steht als Justizvollzugshauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst des beklagten Landes und ist grundsätzlich beihilfeberechtigt.

3

Mit Schreiben vom 20. März 2012 bat der Kläger den Beklagten um Kostenübernahme für eine Laserbehandlung und fügte diesem Schreiben einen Kostenvoranschlag vom 19. März 2012 des „Sehkraft Augenzentrum M.“ über 5.200,10 € bei. Weiter legte er dem Beklagten einen augenärztlichen Befundbericht vom 11. April 2012 des Facharztes für Augenheilkunde, Herrn M., vor, wonach der Kläger sich nach ausführlicher Aufklärung für eine Behandlung mittels LASIK zur Behebung seiner beiderseitigen Myopie in Kombination mit einem Astigmatismus entschieden habe. Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass gemäß Anlage 1 Nr. 2 zu § 8 Abs. 8 der Beihilfenverordnung vom 22. Juni 2011 (BVO) grundsätzlich die Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden ausgeschlossen sei. Bei der LASIK bestehe ausnahmsweise eine Beihilfefähigkeit, wenn keine anderweitige Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Brille oder Kontaktlinsen möglich sei. Dies gehe aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht hervor. Der Beklagte teilte zudem mit, dass er beabsichtige, zur Überprüfung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die geplante Behandlung einen Amtsarzt zu beteiligen. Der Kläger legte sodann einen augenärztlichen Befundbericht des Facharztes für Augenheilkunde M. vom 10. Mai 2012 vor. Daraufhin wandte sich der Beklagte an den Direktor der Augenklinik des Klinikums der Stadt L., Herrn Prof. Dr. med. H., mit der Bitte um Stellungnahme aus amtsärztlicher Sicht, ob die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beihilfefähigkeit der LASIK-OP gegeben seien. Dieser erstellte sodann ein Gutachten vom 26. Juni 2012, wonach der Kläger keinen Anspruch auf Krankenbehandlung gemäß den §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 27 Abs. 1 des 5. Buches SGB (SGB V) habe. Aus sozial-medizinischen Gründen könne die Kostenübernahme für die geplante Operation nicht empfohlen werden. Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 4. Juli 2012 an den Kläger und teilte diesem mit, dass der Gutachter die Beihilfefähigkeit der LASIK-OP verneint habe. Daraufhin legte der Kläger eine augenärztliche Bescheinigung vom 18. Juli 2012 des Augenarztes Dr. med. B. vor. Unter Bezugnahme auf diese augenärztliche Bescheinigung ergänzte Prof. Dr. med. H. unter dem 22. August 2012 sein Vorgutachten, verneinte ohne Untersuchung des Klägers die Beihilfefähigkeit und versagte aus sozial-medizinischen Gründen die Empfehlung der Kostenübernahme für die geplante Operation.

4

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 20. März 2012 unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. H. ab.

5

Gegen die Ablehnung erhob der Kläger Widerspruch und verwies auf die Rechtsprechung des OVG Hamburg, nach der die Kosten einer LASIK-OP beihilfefähig seien.

6

Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und darauf wies darauf hin, dass die Entscheidung des OVG Hamburg nicht einschlägig sei, weil diese sich vorrangig mit der Frage Heilfürsorge beschäftige.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, dass der von ihm eingeschaltete Gutachter festgestellt habe, dass keine medizinische Indikation vorliege. Diese sei jedoch gemäß Anlage 1 Nr. 2 zu § 8 Abs. 8 BVO Voraussetzung für die Anerkennungsfähigkeit der Aufwendungen einer LASIK-OP.

8

Im Rahmen der hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Der Leistungsausschluss nach Anlage 1 Nr. 2 zu § 8 Abs. 8 BVO sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Denn die LASIK sei inzwischen wissenschaftlich anerkannt. Dies ergebe sich aus diversen Urteilen und Erkenntnisquellen. Der Beklagte habe sich zudem mit der genannten Entscheidung des OVG Hamburg nicht hinreichend auseinandergesetzt. Auch Beamte in Justizvollzugsanstalten erhielten Heilfürsorge. Zur idealen Einsatzbereitschaft solcher Beamten gehöre die vollwertige Wiederherstellung der Sehkraft ohne umständliche, risikoträchtige und antiquierte Verwendung einer Brille. Zudem gehe der von dem Beklagten eingeschaltete Sachverständige von einem unzutreffenden rechtlichen Prüfungsansatz aus. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, auf welcher Grundlage der Sachverständige die Möglichkeit in Betracht gezogen habe, die Brille des Klägers sei schlecht angepasst. Selbst Spezialgläser hätten die Beschwerden des Klägers nicht zu beseitigen vermocht. Das Tragen einer Brille über einen Zeitraum von vier Stunden hinaus sei dem Kläger nicht möglich, da selbst bei sehr leichten Brillen immer ein starkes Druckgefühl nebst Abdrücken auf der Nase entstehe, was zu starken Kopfschmerzen führe. Dies werde möglicherweise auch noch durch die verkleinernden sphärischen Gläser verstärkt. In fast 40 Jahren, während derer der Kläger unterschiedlichste Brillenmodelle in immer kürzeren Abständen verwendet habe, bewirkten die Brillen durchweg keine Linderung bei durchgängigem Tragen bezüglich der Druck- und Kopfschmerzen. Der Kläger könne Kontaktlinsen nicht mehr länger als zwei oder drei Stunden tragen.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2012 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der geplanten Lasik-Operation gemäß dem Kostenvoranschlag des Sehkraft Augenzentrums M. vom 19. März 2012 anzuerkennen.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er erwidert ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen: Die LASIK sei eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode. Das eingeholte Gutachten bestätigte im vorliegenden Fall die fehlende medizinische Indikation.

14

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

15

Der Kläger hat einen Anspruch auf grundsätzliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit der geplanten LASIK-Operation gemäß dem Kostenvoranschlag des Sehkraft Augenzentrums M. vom 19. März 2012 (§ 113 Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

16

An der Zulässigkeit der vorliegenden Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere waren die angekündigten Klageanträge im gerichtlichen Verfahren mit dem Ergebnis auslegungsfähig, dass der Kläger die grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit der geplanten LASIK-Operation im Rahmen des beihilferechtlichen Voranerkennungsverfahrens begehrt.

17

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG).

18

Der Anwendung der aktuellen BVO steht im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Heilfürsorge gemäß § 9 Abs. 1 BVO entgegen. Die §§ 109 ff., 118 LBG, 6 Landesbesoldungsgesetz – LBesG – sehen für Beamte im Justizvollzugsdienst hier keine vorrangigen Ansprüche auf Heilfürsorge vor.

19

Ein Anspruch auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit besteht, weil die Voraussetzungen der Anlage 1 Nr. 2 zu § 8 Abs. 8 BVO vorliegen. Der Kläger hat durch ein fachärztliches und ein weiteres ärztliches Attest nachgewiesen, dass eine Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Brillen und Kontaktlinsen objektiv nicht möglich ist. Das beklagtenseits eingeholte Sachverständigengutachten steht dem nicht entgegen.

20

Der Kläger ist grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 1 BVO beihilfeberechtigt.

21

Die geplante LASIK-OP stellt keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode im beihilferechtlichen Sinne dar.

22

So hat der für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 91 Abs. 1 SGB V berufene Gemeinsame Bundesausschuss in Anlage I Nr. 13 § 1 seiner Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (geändert am 17. Januar 2013, Bundesanzeiger 2013, B7 und B8) zwar die fototherapeutische Keratektomie unter anderem bei rezidivierender Hornhauterosio als vertragsärztliche Leistung anerkannt. Diese Anerkennung betraf jedoch nicht die Laser-in-situ Keratomileusis (LASIK), sondern speziell die fototherapeutische Keratektomie (PTK) mit dem Excimer-Laser für die in der Richtlinie Anlage I Ziffer 13 § 1 aufgeführten Anwendungsbereiche. Die refraktive Augenchirurgie, zu ihr gehört auch die LASIK, wurde hingegen in Anlage II Nr. 13 der Richtlinie als Methode klassifiziert, die nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden darf. Die Stellungnahme der Bundesärztekammer vom 23. Juni 2006, im Rahmen des Bewertungsverfahrens durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, unterstreicht die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der LASIK. In dieser Stellungnahme wies die Bundesärztekammer darauf hin, dass refraktiv-chirurgische Eingriffe, die von der PTK abzugrenzen seien, als medizinisch nicht notwendige Leistungen auf Verlangen des Patienten ausdrücklich als GKV-Leistung ausgeschlossen seien.

23

Es ist rechtlich unbedenklich, zur Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung einer Behandlungsmethode zuvörderst auf die Erkenntnisse des Gemeinsamen Bundesausschusses abzustellen. Das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 11331/10 –, esovg) hat ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn sich das beklagte Land bei der Ausgestaltung der beihilferechtlichen Rahmenbedingungen – wie im vorliegenden Fall – am Rechtskreis der gesetzlichen Krankenversicherung orientiere und deren sachverständige Erkenntnisse nutze. Das OVG Rheinland-Pfalz hat in der zitierten Entscheidung ausdrücklich die Anknüpfung an Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses akzeptiert, solange die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes erfolge. Nur am Rande sei hier erwähnt, dass der Rückgriff auf den besonderen Sachverstand aus dem Rechtskreis der gesetzlichen Krankenversicherung auch der Vermeidung eines erheblichen eigenen Aufwands des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn dient. Auch der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 3. Mai 2007 – 4 S 512/02 –, juris) geht davon aus, dass aus der fehlenden Feststellung durch den gemeinsamen Bundesausschuss über den Bereich der kassenärztlichen Versorgung hinaus – jedenfalls indiziell – die fehlende wissenschaftliche Anerkennung einer medizinischen Behandlung gefolgert werden könne. Diese Auffassung vertritt auch das VG Ansbach, Urteil vom 11. Januar 2006 – 15 K 05.02637 –, juris), während das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 1. September 2004 – 1 A 2494/01 –, juris) diese Rechtsfrage offen gelassen hat.

24

Soweit der Kläger für seine Auffassung, es handle sich bei der LASIK um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode, auf eine Bekanntmachung des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer im Deutschen Ärzteblatt vom 18. Januar 2002, S. 144, verweist, wird hierdurch kein Anhaltspunkt für eine wissenschaftliche Anerkennung der LASIK dargelegt. Denn in der Bekanntmachung vom 18. Januar 2002 gibt der Gebührenausschuss der Bundesärztekammer lediglich vor, welche Bestimmungen der GOÄ analog bei welcher Behandlungsmethode angewandt werden können. Diese Frage ist lediglich von Bedeutung für die Abrechnungshöhe, nicht aber für die wissenschaftliche Anerkennung und hier für die Beihilfefähigkeit einer Behandlungsmethode. Im Übrigen wird in dieser Bekanntmachung gerade darauf verwiesen, dass es sich außer in wenigen Ausnahmefällen bei der Excimer-Lasik und der photorefraktären Keratektomie überwiegend um eine Leistung auf Verlangen des Patienten handelt. Dieser Hinweis macht nur Sinn, wenn diese Behandlungsformen gerade nicht in Gänze als kassenarztfähige Behandlungen angesehen werden.

25

Vor diesem Hintergrund begründen die Einschätzungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft und des Berufsverbands der Augenärzte Deutschlands für sich genommen keinen Anknüpfungspunkt für eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der LASIK.

26

Soweit der Kläger für die wissenschaftliche Anerkennung der LASIK weiter auf eine Verwaltungsvorschrift aus dem Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen verweist, betrifft dies die wissenschaftliche Anerkennung der PRK (photorefraktäre Keratektomie) und gerade nicht allgemein die dort beiläufig erwähnte LASIK. Eine Gleichstellung der PRK mit der LASIK, wie sie klägerseits teilweise vorgenommen wird, kommt aber nicht in Betracht. Denn die PRK ist das ältere Verfahren, das im Wesentlichen aus dem „Abschleifen“ der Oberfläche der Hornhaut mit einem Excimer-Laser besteht. Hingegen wird bei der LASIK das Innere der Hornhaut „geschliffen“. Zwar geht auch die Patienteninformation zur Laser-in-situ Keratomileusis, die vom Kläger zur Akte gereicht wurde, von der wissenschaftlichen Anerkennung der LASIK aus. Diese Patienteninformation der Kommission für refraktive Chirurgie stellt allerdings nicht auf den infolge seiner Zusammensetzung interessenausgewogenen Erkenntnisstand des Gemeinsamen Bundesausschusses ab und setzt sich mit diesem auch nicht inhaltlich auseinander.

27

Auch die Sichtung der Rechtsprechung bestätigt nicht den Standpunkt des Klägers, wonach es sich bei der LASIK um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode handle.

28

Insbesondere das Urteil des OVG Hamburg vom 2. März 2012 (Az.: 1 Bf. 177/10, juris) betrifft vorrangig die Frage des Umfangs der Heilfürsorge, die im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig ist. Ab Randnote 48 des Entscheidungsabdrucks führt das Gericht weiter aus, dass es jedenfalls an der Notwendigkeit für eine LASIK-OP fehle, soweit der Augenfehler weitaus kostengünstiger durch eine Brille oder Kontaktlinsen ausgeglichen werden könne. Dies folge aus der Erkenntnis, dass die Fürsorgepflicht an den Grundsatz der sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel gebunden sei. Das OVG Hamburg hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass die LASIK-OP für die Behandlung der nicht durch Brille oder Kontaktlinsen behebbaren Blendempfindlichkeit des dortigen Klägers zu den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Heilmethoden zähle. Eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung für alle Anwendungsbereiche der LASIK-OP findet sich in dieser Entscheidung jedoch nicht.

29

Auch der VGH Bayern (Beschluss vom 22. März 2010 – 14 ZB 08.1083 –, juris) legt seiner Entscheidung beihilferechtliche Bestimmungen zugrunde, die von einer fehlenden allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der LASIK ausgehen. Er hat im Falle einer LASIK-OP entschieden, dass eine Beihilfefähigkeit nur bei fehlender Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen grundsätzlich gegeben sei.

30

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin (Urteil vom 27. Mai 2011 – 1 A 1386/09 –, juris) betrifft nicht die wissenschaftliche Anerkennung der LASIK im Allgemeinen, sondern die photoablative therapeutische Keratektomie (PTK) zur Behandlung einer rezidivierenden Hornhauterosio. Bei dieser medizinischen Indikation – die im vorliegenden Fall jedoch nicht vorliegt – ginge auch der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß Anlage I Ziff. 13 § 1 Nr. 1 seiner Richtlinie davon aus, dass die Behandlung als vertragsärztliche Leistung erbracht wird. Das hat in dieser Konstellation grundsätzlich zur Folge, dass sich die Beihilfefähigkeit der Maßnahme nicht nach Anlage 1 Nr. 2 BVO richtet. Die LASIK ist als Behandlungsmethode jedoch - wie oben erläutert - weder hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Anerkennung, noch beihilferechtlich mit der PTK gleichzusetzen. Das VG Schwerin hat in seiner Entscheidung deshalb ausdrücklich formuliert:

31

„Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die LASIK bei der Behandlung von Fehlsichtigkeit eine wissenschaftlich anerkannte Methode darstellt, steht auf einem anderen Blatt, ist für die vorliegende Fallgestaltung aber ohne Bedeutung“.

32

Auch das Verwaltungsgericht Regensburg (Urteil vom 11. April 2011 – RN 8 K 10.2028 –, juris) ging davon aus, dass die LASIK keine wissenschaftlich anerkannte Methode ist.

33

Die vom Kläger weiter für seine Rechtsauffassung angeführte Rechtsprechung weicht vom Standpunkt des Beklagten nur vermeintlich ab. Sie beruht zum einen auf der nicht weiter problematisierten Übernahme übereinstimmenden Prozessvorbringens und einer in Folge dessen fehlenden Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Anerkennung durch das Gericht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 2002 – 6 A 1144/00 –, juris) oder auf dem Umstand, dass Gerichte sich nicht mit der Beihilfefähigkeit sondern mit privatrechtlichen Krankenversicherungsverträgen befassten und dort die Frage der medizinischen Notwendigkeit der LASIK entscheiden mussten (z.B. Landgericht Dortmund, Urteil vom 5. Oktober 2006 – 2 S 17/05 – und Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 15. September 2009 – 6 C 337/07 –, juris).

34

Der in der rheinland-pfälzischen BVO erfolgte weitgehende Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich mit der im Landesbeamtengesetz ausdrücklich normierten und durch Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelung konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 83, 89, 98; BVerwGE 89, 207, 209, jeweils m.w.N.) vereinbar, (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15/94 – und Urteil vom 18. Juni 1989 – 2 C 24/07 –, juris).

35

Nur der Vollständigkeit halber sei hier jedoch darauf hingewiesen, dass selbst im Falle der wissenschaftlichen Anerkennung der LASIK die für eine solche Operation anfallenden Aufwendungen nicht voraussetzungslos beihilfefähig wären. Denn es bleibt § 8 Abs. 1 BVO zu beachten, wonach medizinische Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen gegeben sein müssen. An der Notwendigkeit für eine LASIK-OP fehlt es jedoch, soweit der Augenfehler weitaus kostengünstiger durch eine Brille oder durch Kontaktlinsen ausgeglichen werden kann. Dieses wirtschaftliche Argument ist zu berücksichtigen, da die Beihilfe eine aus der Fürsorgepflicht resultierende Leistung des Dienstherrn ist, bei der er an den Grundsatz der sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel gebunden ist. Deshalb muss der Dienstherr auch im Rahmen der Beihilfe die Kosten für eine LASIK-OP nicht übernehmen, soweit die Augenkrankheit (Fehlsichtigkeit) durch eine Brille oder das Tragen von Kontaktlinsen ausgeglichen werden kann (so auch OVG Hamburg, Urteil vom 2. März 2012, a.a.O., dort zur Frage der Heilfürsorge und VGH München, Beschluss vom 22. März 2010, a.a.O.).

36

Losgelöst von dem rechtlichen Ausgangspunkt, ob also eine wissenschaftliche Anerkennung besteht oder nicht, hat der Kläger die erforderliche medizinische Indikation für eine grundsätzliche Beihilfefähigkeit nachgewiesen. Die nach der Ausgestaltung der Anlage 1 Nr. 2 BVO geforderte Vorlage augenärztlicher oder fachärztlicher Feststellungen über die objektiv fehlende Möglichkeit einer Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Brille oder Kontaktlinsen, ist erfolgt.

37

Zwar ist der augenärztliche Befundbericht des Facharztes für Augenheilkunde, Herrn M., vom 11. April 2012 in der Sache unergiebig. Der weitere, vom Beklagten nicht als Teil der Verwaltungsakte vorgelegte Befundbericht vom 10. Mai 2012 führt jedoch im Einzelnen aus, dass bei dem Kläger in der objektiven und subjektiven Refraktion eine beidseitige hohe Myopie in Kombination mit einem Astigmatismus vorliege. Aufgrund eines Sicca-Syndroms bestehe eine Kontaktlinsenunverträglichkeit. Es seien verschiedene Kontaktlinsensysteme im ausgiebigen Trageversuch getestet worden. Dabei seien formstabile hochgasdurchlässige und weiche hochwasserhaltige Kontaktlinsen zum Einsatz gekommen. Keine der getesteten Kontaktlinsen sei dauerhaft verträglich gewesen. Eine Brillenkorrektur habe zu asthenopischen Beschwerden geführt, da der Verkleinerungseffekt der torischen Brillengläser nur eine schlechte Abbildungsqualität im Auge ermöglicht habe. Weiter hat der Kläger eine Bescheinigung des Augenarztes Dr. med. B. vom 18. Juli 2012 vorgelegt, die ebenfalls nicht Teil der Verwaltungsakte des Beklagten war. Dort wird dem Kläger bescheinigt, dass bei diesem eine hohe Myopie in Verbindung mit einem Astigmatismus schräger Achse bestehe. Aufgrund der deutlich verringerten Break-up-time des Tränenfilms sei ihm das Kontaktlinsentragen nicht mehr möglich. Beim Tragen der vorhandenen und korrekten Brille entstünden trotz Verwendung von Leichtstoffglas ausgeprägte Druckekzeme der Nase. Desweiteren klage der Kläger über störende asthenopische Beschwerden, die auch durch Spezialgläser nicht zu verbessern seien. Aus diesen Gründen halte der attestierende Augenarzt eine LASIK-OP für medizinisch indiziert.

38

Durch die Vorlage dieser beiden Atteste hat der Kläger seine Obliegenheiten hinsichtlich des Nachweises einer fehlenden Korrekturmöglichkeit der Fehlsichtigkeit durch Brille oder Kontaktlinsen durch zwei von unterschiedlichen Augenärzten ausgestellten (fach)ärztlichen Bescheinigungen erfüllt.

39

Der Beklagte sah in der vorliegenden Konstellation einen Zweifelsfall im Sinne der Anlage 1 Nr. 2 BVO und holte im Verwaltungsverfahren ein Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. H. ein.

40

Das Ausgangsgutachten vom 26. Juni 2012 ist für den vorliegenden Fall jedoch ohne tragfähige Aussagekraft. Es kommt zwar zu dem Ergebnis, dass nach objektiven Feststellungen die Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sei. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, welche objektiven Feststellungen bezogen auf den Kläger diese abschließende Feststellung des Gutachters tragen könnten. Dies beginnt bereits damit, dass sich das Ausgangsgutachten mit Vorschriften des 5. Sozialgesetzbuches befasst. Diese sind hier nicht einschlägig und belegen, dass der Gutachter offenkundig den Fall nicht zutreffend rechtlich verortet hat. Die vom Gutachter angeführten sozialmedizinischen Gründe, die einer Kostenübernahme entgegenstünden, bewegen sich außerhalb des Regelungswerks der rheinland-pfälzischen Beihilfeverordnung. In der Sache selbst bestätigt der Gutachter zunächst die Möglichkeit der vom Kläger behaupteten asthenopischen Beschwerden, insbesondere bei einer schlecht angepassten Brille, ohne freilich zu ermitteln, ob die Brille des Klägers tatsächlich schlecht angepasst ist. Weiter führt der Gutachter aus, dass ein Verkleinerungseffekt keine Besonderheit torischer Brillengläser darstelle, vielmehr bei Gläsern zum Ausgleich von Myopie auftrete. Freilich widerlegt diese allgemeine Erkenntnis nicht die fachärztlich bestätigten asthenopischen Beschwerden des Klägers. Weiter legt der Gutachter dar, dass es kaum nachvollziehbar sei, warum beim Kläger trotz des vielfältigen Angebots keine volle Beschwerdefreiheit erzielt werden könne. Diese schlichte Infragestellung stellt keine sachliche Befassung mit dem Fall des Klägers dar. Der Hinweis des Gutachters, dass ein individuelles Aberrationsprofil genutzt werden könne, erfolgt ins Blaue hinein, ohne konkreten Bezug auf die ärztlich und fachärztlich bestätigten Beschwerden des Klägers und ohne Abklärung, ob ein solches Aberrationsprofil im Falle des Klägers bereits genutzt worden ist.

41

Das ergänzende Gutachten vom 22. August 2012 erschöpft sich wiederum in allgemein gehaltenen Anmerkungen, ohne konkret zu den ärztlich und fachärztlich dargestellten Beschwerden des Klägers Stellung zu nehmen. Die Anmerkung im Ergänzungsgutachten, dass ein „trockenes Auge“ zur Kontaktlinsenunverträglichkeit führe, wird vom Gutachter vielmehr ausdrücklich bestätigt. Der Hinweis, dass ein „trockenes Auge“ ein subjektiver Parameter sei, verkennt hingegen die Vorgaben der BVO. Diese fordert zwar ihrem Wortlaut nach eine objektive Unmöglichkeit der Sehkorrektur mittels Brille oder Kontaktlinsen, bezieht sich damit aber nicht auf einen beliebig zu definierenden Personenkreis, sondern vielmehr auf den Beihilfe beanspruchenden Beamten. Für diesen muss nach objektiven Kriterien eine Sehkorrektur mittels Brille oder Kontaktlinse nicht möglich sein. Allein dessen subjektive Befindlichkeit genügt hingegen nicht. Die geforderten objektiven Kriterien hat der Kläger aber gerade durch die ärztlichen und fachärztlichen Stellungnahmen dargelegt. Die weiteren Ausführungen des Gutachters hinsichtlich der relativen Kontraindikation eines „trockenen Auges“ für einen refraktiven Lasereingriff wegen möglicher Dekompensation und daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit mögen zutreffen. Allerdings verkennt der Gutachter hier den Maßstab der BVO. Ausschlaggebend sind nicht eventuelle Komplikationen infolge der OP, sondern die fehlende Korrekturmöglichkeit mittels Linsen oder Brille. Die weiteren allgemeinen Ausführungen des Gutachters zu neuen Kontaktlinsenmaterialien, zur Anpassung von Linsen oder zur Einhaltung von Hygieneregeln passen auf jeden LASIK-Fall. Das Gutachten entbehrt aber einer Aufklärung mit Blick auf die konkrete Situation des Klägers, etwa anlässlich einer Untersuchung des Klägers durch den Gutachter. Es fehlt infolgedessen auch eine Befassung mit den ärztlicher- und fachärztlicherseits dargestellten Versuchen mit hochgasdurchlässigen oder hochwasserhaltigen Kontaktlinsen. Hinsichtlich der ärztlich und fachärztlich dargelegten Druckekzeme, trotz Verwendung von Leichtstoffglas, erschöpfen sich die gutachterlichen Ergänzungen darin, dass eine dermatologische Abklärung erfolgt sein sollte oder ein Befundbericht/Fotodokumentation gegebenenfalls vorzulegen sei. Eine entsprechende Aufklärung durch den Gutachter ist gerade nicht erfolgt. Die allgemein gehaltenen Ausführungen zu einem besonderen Brillensteg und Bügel, die „manchmal … in den meisten Fällen zum Therapieerfolg …“ führen, sind zum einen schon begrifflich in sich widersprüchlich und zum anderen ohne Bezug zum konkreten Fall des Klägers erfolgt. Der abschließende Hinweis auf sozialmedizinische Gründe geht wiederum am Regelungskontext der BVO vorbei.

42

Der Kläger hat nach alledem knapp, aber nachvollziehbar die in Anlage 1 Nr. 2 BVO geforderten ärztlichen und fachärztlichen Feststellungen bei dem Beklagten eingereicht und dargelegt, weshalb in seinem Fall eine Korrektur der Sehfähigkeit mittels Kontaktlinsen oder Brille nicht (mehr) ganztägig und nur mit unzumutbaren Beschwerden möglich ist. Der Beklagte hat von der in Anlage 1 Nr. 2 BVO eröffneten Möglichkeit, ein Gutachten einzuholen im Verwaltungsverfahren Gebrauch gemacht. Dieses Gutachten und dessen Ergänzung erkennen indessen teilweise die vom Kläger behaupteten Gründe an (trockenes Auge, asthenopische Beschwerden, grundsätzliche Möglichkeit von Druckekzemen). Es erschöpft sich aber im Übrigen in allgemeinen Ausführungen und Erwägungen, die im Kern die vom Kläger dargelegten Aspekte weder aufklären, noch entkräften.

43

Der Beklagte hat somit zwar im Rechtssinne Zweifel gehegt und das mehrfach erwähnte Gutachten/Ergänzungsgutachten eingeholt, dies hat aber keine auf den konkreten Einzelfall bezogenen Aspekte aufgezeigt, die nunmehr im gerichtlichen Verfahren zu Zweifeln an dem Vortrag des Klägers und der Richtigkeit der vom Kläger vorgelegten ärztlichen und augenärztlichen Atteste Anlass gäben. Vielmehr hat der vom Beklagten beauftragte Gutachter wesentliche, vom Kläger ärztlich und fachärztlich bescheinigte Umstände bestätigt. Eine weitere denkbare Aufklärung hat der Beklagte nicht vorgenommen. Hat der Beklagte aber damit die Möglichkeit der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme im Verwaltungs- und Vorverfahren wahrgenommen, ohne tragfähige gutachterliche Feststellungen zu erlangen, die den ärztlich und fachärztlichen Feststellungen, wie sie vom Kläger vorgelegt wurden, entgegengehalten werden können, so hat er die Möglichkeiten der Anlage 1 Nr. 2 BVO aus seiner Sicht erfolglos ausgeschöpft.

44

Eine weitere gutachterlich unterstützte Aufklärung ist in dieser Konstellation durch das Verwaltungsgericht nicht geboten. Denn es obliegt nach der Ausgestaltung von Anlage 1 Nr. 2 BVO dem Beklagten, gegebenenfalls Zweifeln durch die Einholung eines Gutachtens im beihilferechtlichen Voranerkennungsverfahren nachzugehen. Es besteht hier für das erkennende Gericht nach der Ausgestaltung der BVO kein Anlass, quasi die Zweifel des Beklagten als eigene aufzugreifen, wenn wie hier zwei ärztliche und fachärztliche Berichte unterschiedlicher Ärzte vorliegen, die den Anforderungen der BVO entsprechen und an deren medizinischer Tragfähigkeit – mangels entgegenstehender belastbarer Erkenntnisse aus dem Gutachten des Beklagten – keine Zweifel des Gerichts bestehen. Wird aber schlüssig und nachvollziehbar in der durch die BVO geforderten Weise vom Kläger mittels (fach-)ärztlicher Bescheinigung die medizinische Indikation einer LASIK-OP nachgewiesen, und liegen objektiv nach Einholung eines augenärztlichen Gutachtens durch den Beklagten keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Kläger vorgelegten (fach-)ärztlichen Bescheinigungen unzutreffend sind, so ist die Beihilfefähigkeit gegeben. Eine qualifizierte amts– oder vertrauensärztliche Stellungnahme mit der positiven Feststellung, dass eine Beihilfefähigkeit vorliegt, fordert die aktuelle BVO hinsichtlich der LASIK nicht. Die Anregung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11. November 2005 – 2 A 10572/05 –, esovg, dort zur BVO 2006), die einschlägigen beihilferechtlichen Regelungen anzupassen, hat der Beklagte nicht aufgegriffen. Bestehen somit an der durch den Verordnungsgeber geforderten medizinischen Indikation keine Zweifel des Gerichts, so sind die notwendigen Kosten einer LASIK-OP grundsätzlich anerkennungsfähig.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

46

Beschluss

47

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin steht als Polizistin im Dienste des Beklagten und ist ihm gegenüber mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt.

Die Klägerin ist seit .... Februar 2010 bei der Polizeiinspektion ... als Dienstgruppenleiterin in der Abend-Schicht tätig. Sie litt an Kurzsichtigkeit.

Unter Vorlage eines Berichts der Firma ... vom .... Dezember 2012 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom .... Dezember 2012 die Übernahme der Kosten für eine Femto-Lasik-Operation. Unter dem .... Dezember 2012 waren diese auf EUR 3.290,-- veranschlagt worden. Gemäß dem Bericht sei bei einer Voruntersuchung der Klägerin am .... November 2012 deren Eignung zu einer Femto-Lasik-Operation festgestellt worden.

Die Klägerin wurde dann mit Schreiben des Beklagten vom 4. Januar 2013 darauf hingewiesen, dass eine Laser-OP aus beruflichen Gründen nicht erstattet werden könne. Sie wurde um ihr Einverständnis gebeten, die Unterlagen an einen Gutachter weiterleiten zu dürfen für die Überprüfung, ob eine medizinisch notwendige Behandlung vorlag.

Am .... Januar 2013 wurde die Operation bei der Klägerin durchgeführt.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 lehnte der Beklagte die Beihilfegewährung für die dafür anfallenden Aufwendungen ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 3. März 2013, der durch ihre Bevollmächtigten mit Schreiben vom 18. Juni 2013 weiter begründet wurde. Die Klägerin habe an einer deutlichen Kurzsichtigkeit mit einer Refraktion von -4,00 bzw. -4,25 gelitten. Die Lasik-Operation sei jedenfalls zur Korrektur einer Kurzsichtigkeit bis -10,00 Dioptrien und einer Hornhautverkrümmung bis 3,00 Dioptrien wissenschaftlich anerkannt. Eine Korrektur der Fehlsichtigkeit durch eine Brille sei nicht ausreichend gegeben. Kontaktlinsen würden von der Klägerin nicht vertragen. Die Klägerin habe bei ihrer beruflichen Tätigkeit häufiger mit Gewaltdelikten, Widerständen und Familienstreitereien zu tun. Durch das Tragen einer Brille sei nicht immer gewährleistet, dass sie sich gewalttätigen Personen gegenüber ausreichend zur Wehr setzen könnte. Bei Verlust der Brille sei sie mehr oder weniger hilflos. Auch im Übrigen schränke die Brille das Gesichtsfeld ein. Sie beschlage beim Schwitzen oder beim Betreten von beheizten Räumen bei kalter Außentemperatur. Die Dienstanforderungen der Klägerin machten daher die verfahrensgegenständliche Operation notwendig. Im Übrigen widerspreche es dem Fürsorgeprinzip, einen beihilfeberechtigten Beamten auf Hilfsmittel zu verweisen, obwohl es eine konkrete wissenschaftlich anerkannte Heilmethode gebe.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2013 zurückgewiesen. Der Beklagte beruft sich dazu auf das negative Gutachten des zugezogenen Beratungsarztes vom .... Februar 2013 und auf Anlage 1 Nr. 2 zu § 7 Abs. 5 BayBhV, wonach Aufwendungen für chirurgische Hornhautkorrekturen durch Laserbehandlung (Lasik) nur dann beihilfefähig seien, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich sei. Dem Beratungsarzt zufolge habe aus medizinischer Betrachtungsweise aufgrund der relativ geringen Fehlsichtigkeit noch keine Indikation für das Tragen von Kontaktlinsen bestanden, so dass es nicht darauf ankomme, ob Kontaktlinsen vertragen würden oder nicht. Die Frage, weshalb eine Brillenunverträglichkeit gerade jetzt entstanden sein solle, nachdem ein Sehfehler in vergleichbarer Ausprägung bereits mehr als zehn Jahre bestanden habe, lasse das vorgelegte Attest offen.

Ihr Begehren verfolgt die Klägerin mit der am 1. August 2013 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobenen Klage weiter. Sie beantragte:

1. Der Bescheid ..., ..., vom 6. Februar 2013, Geschäftszeichen: ... in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2013 wird aufgehoben.

2. Die [wohl: Der] Beklagte wird verpflichtet, die der Klägerin für eine Femto-Lasik-OP entstandenen Aufwendungen in Höhe von EUR 3.290,-- als beihilfefähig anzuerkennen und der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von EUR 1.645,-- auszubezahlen.

Die streitgegenständliche Behandlung sei medizinisch notwendig gewesen. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen durch Anlage 1 Nr. 2 zu § 7 Abs. 5 BayBhV sei gar nicht zulässig. Die Lasik sei mittlerweile wissenschaftlich anerkannt, so dass § 7 Abs. 5 BayBhV gar nicht einschlägig sei. Zumindest gelte dies bei der Indikation der Klägerin. Es widerspreche dem Fürsorgeprinzip, die beihilfeberechtigte Klägerin auf ein Hilfsmittel zu verweisen, wenn es eine konkrete wissenschaftlich anerkannte Heilmethode gebe. Brillen oder Kontaktlinsen behöben eine Fehlsichtigkeit nicht, sondern könnten lediglich zu deren Korrektur beitragen. Die Lasik-OP beseitige das körperliche Leiden dagegen dem Grunde nach.

Kontaktlinsen würden von der Klägerin nicht vertragen. Eine Korrektur durch eine Brille sei insbesondere unter Berücksichtigung der dienstlichen Anforderungen, denen die Klägerin unterliege, nicht möglich.

Mit Schriftsatz vom 16. August 2013 beantragte der Beklagte:

Die Klage wird abgewiesen.

Die bei der Klägerin durchgeführte Lasik-Operation sei nicht notwendig i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV gewesen, da die diesbezüglichen Aufwendungen nur beihilfefähig seien, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich sei.

Die bei der Klägerin zuvor bestehende Fehlsichtigkeit sei schon nicht als Krankheit anzusehen gewesen, zu deren Beseitigung die streitgegenständliche Operation notwendig gewesen sei. Es habe nur eine leichte Kurzsichtigkeit (bis -5 Dioptrien) vorgelegen.

Bei der angewandten Femto-Lasik-Technik handle es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte chirurgische Hornhautkorrektur. Aufwendungen hierfür seien nur dann beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich sei.

Dass seitens der Klägerin eine Kontaktlinsenunverträglichkeit bestehe, werde bestritten. Es sei nicht dargelegt, dass die Klägerin alle ihr zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um den Sehfehler mittels Brille zu korrigieren. Dass das Tragen einer Brille möglich und zumutbar gewesen sei, zeige allein schon deren Benutzung über zehn Jahre.

Mit Schreiben vom 28. August 2013 legte die Klagepartei ein Schreiben der Firma ... vor, wonach bei der Klägerin eine Kontaktlinsenunverträglichkeit bestehe, während die Brille als Korrektur der Fehlsichtigkeit kein optimales Hilfsmittel im Polizeidienst sei. Durch eine Femto-Lasik könne langfristige Brillenfreiheit erzielt werden.

Des weiteren wurde eine Bestätigung des Augenarztes ... vom .... Oktober 2013 übersandt, wonach bei der Klägerin eine Tränenproblematik bestehe, die durch den Mangel der Lipidschicht gekennzeichnet sei. Daher sei das Tragen von Kontaktlinsen nicht möglich gewesen.

Mit Schreiben vom 4. November 2013 erklärte der Beklagte, nach wie vor zu bestreiten, dass bei der Klägerin eine Kontaktlinsenunverträglichkeit bestehe. Die augenärztliche Bestätigung vom .... Oktober 2013 spreche gerade nicht für die Notwendigkeit der durchgeführten Lasik-Operation, sondern dafür, dass bei der Klägerin die sog. Sicca-Symptomatik vorgelegen habe, bei der eine Lasik-Operation kontraindiziert sei, da sie zu einer Verschlimmerung dieser Symptomatik führen könne (VG Düsseldorf, U.v. 31.10.2008 – 38 C 5798/07 – juris).

Die Klagepartei legte ein augenärztliches Attest vom .... Januar 2014 vor, wonach bei der Klägerin eine Kontaktlinsenunverträglichkeit bestehe. Bereits 2008 seien Bindehautveränderungen i.S. einer Überempfindlichkeitsreaktion am Ober- und Unterlid festgestellt worden. Daher würden Kontaktlinsen nicht vertragen. Durch diese Veränderungen würde unabhängig davon ein Sicca-Syndrom verstärkt. Die Lasik-Operation sei nicht kontraindiziert gewesen, weil keine Veränderungen auf der Hornhaut vorhanden gewesen seien. Die Tränenproblematik finde sich bei jedem Menschen, der am Datensichtgerät arbeiten müsse.

In einem weiteren augenärztlichen Attest vom .... Juli 2014 wurde der Klägerin eine Nahexophorie bescheinigt. Da in der Ferne eine Prismenkorrektion nicht vertragen werde, könne bei wechselnden Arbeitsabständen eine einzige Brille, mit der die Sehprobleme ausgeglichen werden, nicht verordnet werden. Die hohe Kurzsichtigkeit hätte auch das Tragen einer Brille am Bildschirm erforderlich gemacht. Durch die Laserbehandlung seien die Sehprobleme der Klägerin beseitigt worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2014 hat der Klägervertreter beantragt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass die bei der Klägerin durchgeführte Lasik-Operation eine wissenschaftlich anerkannte Methode darstelle. Das Gericht hat den Beweisantrag abgelehnt.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl. S. S. 15), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 11. März 2011 (GVBl. S. 130), vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.

Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig (Nr. 1), der Höhe nach angemessen (Nr. 2) und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (Nr. 3).

Unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit und der Angemessenheit greift im Fall der Klägerin der Teilausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Anlage 1 Nr. 2 zur BayBhV. Laut Spiegelstrich 1 gehören zu den vom Teilausschluss erfassten, wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden chirurgische Hornhautkorrekturen durch Laserbehandlung. Darunter fällt auch die bei der Klägerin durchgeführte Lasik-Operation. Die bei ihr konkret angewandte Femto-Lasik-Methode basiert auf dem gleichen Prinzip und unterscheidet sich den von der Klagepartei vorgelegten Unterlagen zufolge von der herkömmlichen Lasik durch eine höhere Präzision.

Der Einwand der Klägerseite, § 7 Abs. 5 BayBhV sei schon nicht einschlägig, da die Lasik-Methode mittlerweile wissenschaftlich anerkannt sei, greift im Ergebnis nicht durch. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 30.10.2013 – 14 ZB 11.1202 – juris Rn. 6, B.v. 24.8.2011 – 14 ZB 11.505 – juris Rn. 5). Hiernach gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Lasik-Methode um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode handelt, dass Aufwendungen nur dann beihilfefähig sind, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Es kann daher offenbleiben, ob es an einer allgemeinen wissenschaftliche Anerkennung der Lasik-Methode fehlt, weil sie nicht in allen Fällen von Fehlsichtigkeit indiziert ist (so VG Regensburg, U.v. 11.4.2011 – RN 8 K 10.2028 – juris Rn. 18 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße, U.v. 8.5.2013 – 1 K 1061/12.NW – juris Rn. 21).

Weil die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung nicht entscheidungserheblich ist, war auch der dahingehende Beweisantrag der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung abzulehnen. Der Klägerbevollmächtigte hatte beantragt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass die bei der Klägerin durchgeführte Lasik-Operation eine wissenschaftlich anerkannte Methode darstellt. Unabhängig davon, dass hier ein Rechtsbegriff und nicht die ihn ausfüllenden Tatsachen unter Beweis gestellt wurde, ist der Beweis unbehelflich, da es auf die wissenschaftliche Anerkennung nicht ankommt.

Anders als die Klägerin meint, muss sie sich auf die Korrektur ihrer Fehlsichtigkeit durch Hilfsmittel verweisen lassen. Ein ständiger Vorrang der operativen Beseitigung einer Fehlsichtigkeit besteht beihilferechtlich nicht. Er kann nur eine Frage des Einzelfalles sein, wann dies zwingend medizinisch indiziert ist (vgl. OVG NRW, B.v. 11.4.2012 - 1 A 429/12 - juris Rn. 5). Auch nach dem System der Bayerischen Beihilfeverordnung ist davon auszugehen, dass zum Ausgleich einer Fehlsichtigkeit grundsätzlich nur die Aufwendungen für entsprechende Brillengläser in im Einzelnen bestimmten Umfang beihilfefähig sind, und bereits die Mehraufwendungen für Kontaktlinsen nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig sind, § 22 BayBhV (vgl. zum hessischen Beihilferecht: VG Wiesbaden, U.v. 22.4.2013 – 3 K 1235/12.W – juris). Weil die Lasik-Methode neben dem medizinischen eine Reihe von weiteren, insbesondere auch kosmetischen, Nutzen bringt, besteht dabei kein reiner Heilbehandlungscharakter, weshalb die Notwendigkeit der dafür anfallenden Aufwendungen nicht typisierend unterstellt werden kann (vgl. VG Arnsberg, U.v. 26.1.2012 – 13 K 1978/11 – juris Rn. 23).

Entscheidungsunerheblich ist somit auch, ob bei der Klägerin konkret eine Indikation für die durchgeführte Lasik-Operation vorgelegen hat, sowie die Frage, ob der bei ihr präoperativ vorliegende Grad der Fehlsichtigkeit überhaupt Krankheitswert hatte. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Anerkennung der Methode als beihilfefähig sind stets dieselben.

Die Voraussetzungen für den grundsätzlich geltenden Teilausschluss sind aber im Fall der Klägerin erfüllt. Der Nachweis darüber, dass eine Korrektur ihrer Fehlsichtigkeit durch Brille oder Kontaktlinsen nicht möglich ist, ist nicht durch augenärztliche Atteste erbracht. Ein Zweifelsfall, in dem die Vorschrift die Einholung eines Gutachtens gefordert hätte, liegt nicht vor, vgl. Anlage 1 Nr. 2 Spiegelstrich 1 zu § 7 Abs. 5 BayBhV.

Ob bei der Klägerin eine Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich war, kann dahinstehen.

Jedenfalls liefert das Schreiben der Firma „...“ (Bl. ... der Gerichtsakte - GA), worin nur festgestellt wird, dass eine Kontaktlinsenunverträglichkeit besteht, keine tragfähige Begründung einer Kontaktlinsenunverträglichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2011 – 14 ZB 11.505 – juris Rn. 6). Ob dies bei den von ... unter dem .... Oktober 2013 (Bl. ... GA) und vom .... Januar 2014 (Bl. ... GA) ausgestellten Bescheinigungen der Fall ist, kann jedoch dahinstehen.

Soweit die Beklagtenpartei vorträgt, dass die attestierte Tränenproblematik bzw. der Mangel der Lipidschicht sowie das Sicca-Syndrom, die ein Tragen von Kontaktlinsen unmöglich machten, zu einer Kontraindikation für die durchgeführte Lasik-Operation führten, kann dies nach durchgeführter Operation nicht mehr positiv festgestellt werden.

Denn jedenfalls ist kein hinreichender Nachweis für eine Brillenunverträglichkeit im medizinischen Sinne vorhanden. Zwar attestiert ... in der Beurteilung vom .... Juli 2014, dass eine Prismenkorrektion in der Ferne nicht vertragen werde und eine einzige Brille daher nicht ausreichend, sondern eine zusätzliche Brille für Arbeiten am Bildschirm erforderlich sei. Diese Begründung ist jedoch nicht tragfähig. Angesichts dieses Befundes war die durchgeführte Lasik-Operation schon nicht die zwingende, weil einzige, Alternative zur Korrektur mittels Brille. Vor allem waren es aber keine medizinischen Gründe, die das Tragen einer Brille aus Sicht der Klägerin nicht zumutbar machten. Auch die Firma ... bescheinigt lediglich, dass die Brille kein optimales Hilfsmittel im Polizeidienst sei. Als mögliche Gründe für eine Brillenunverträglichkeit erkennt die Rechtsprechung aber nur medizinische Gründe an: etwa eine hochgradige Myopathie, die das Tragen schwerer Gläser zwingend erforderlich macht (VG Arnsberg, U.v. 26.1.2012 – 13 K 1978/11 – juris Rn. 26) oder eine trotz Brille verbleibende und nicht anderweitig auszugleichende Beeinträchtigung der Sehkraft (VG Neustadt an der Weinstraße U.v. 8.5.2013 – 1 K 1061/12.NW – juris Rn. 37). Eine Lasik-Operation ist erst dann beihilfefähig, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um Nachteile auszugleichen (vgl. VG Regensburg, U.v. 11.4.2011 – RN 8 K 10.2028 – juris Rn. 21; Berufung vom BayVGH nicht zugelassen: BayVGH, B.v. 30.10.2013 – 14 ZB 11.1202 – juris).

Allein dienstliche Gründe, die gegen das Tragen einer Brille sprechen, genügen nicht (VG Wiesbaden, U.v. 22.4.2013 – 3 K 1235/12.WI – juris Rn. 22). Für die beihilferechtliche Prüfung der Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme ist nicht auf die beruflichen Anforderungen, sondern allein auf die Anforderungen im allgemeinen Lebensbereich abzustellen (VG Wiesbaden, a.a.O.). Macht nicht der Ausgleich der Sehschwäche das Tragen einer Brille unmöglich, sondern die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, ist dies keine medizinische Notwendigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1983 – 2 C 66/81 – juris Rn. 14).

Für den Fall der Klägerin ist nicht dargelegt, dass die Sehschwäche durch eine oder mehrere Brillen nicht korrigierbar wäre. Somit sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beihilfefähigkeit der Lasik-Operation nicht gegeben. Ein nicht in vergleichbarer Position wie die Klägerin im Polizeidienst tätiger Beihilfeempfänger würde auf das Tragen einer Brille verwiesen werden. Da die Beihilfe ihrer Zweckbestimmung nach nur krankheitsbedingte Mehrbelastungen ausgleichen soll, können besondere dienstliche Anforderungen eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

Im Fall der Klägerin ist eine Beihilfeleistung auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nicht geboten. Die Fürsorgepflicht erfordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und deren Familien auch in besonderen Belastungssituationen, wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, sichert. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen, in dem zur Eigenfürsorge des Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten im Krankheitsfall durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzenden Beihilfen vollständig abgedeckt werden, noch dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (s. BVerwG, U.v. 26.6.2008 – 2 C 2/07 – DVBl. 2008, 1442 m.w.N.). Es besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten in Krankheitsfällen Unterstützung in Form von Beihilfen oder gar von Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren. Der Dienstherr ist durch die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht daran gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Dies ist für die streitgegenständliche Lasik-Operation geschehen.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 1.645,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Die 1918 geborene vormalige Klägerin war als Witwe eine Oberamtsrats (Besoldungsgruppe A 13) beihilfeberechtigt. Sie ist im Jahr 2008 verstorben; die Kläger führen das Klageverfahren als Miterben fort.

2

Im Jahr 2004 wurde die Klägerin in einem Pflegeheim untergebracht, das sie kurz darauf wechselte. Seinerzeit war ihr die Pflegestufe II zuerkannt worden. Die ihr für die Unterbringung in den beiden Pflegeheimen entstandenen Kosten setzten sich zusammen aus Pflegekosten, Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie Investitionskosten. Ihre private Pflegepflichtversicherung erstattete einen Teil der Pflegekosten. Für die restlichen Pflegekosten und für die übrigen Kosten der Heimunterbringung beantragte sie die Gewährung von Beihilfen. Die Beklagte erstattete jeweils 70 % der monatlich entstandenen Aufwendungen für die stationäre Pflege.

3

Für Oktober 2004 gewährte die Beklagte zusätzlich eine Beihilfe zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten der Klägerin. Die nicht durch Beihilfe- und Versicherungsleistungen gedeckten Pflegeheimkosten beliefen sich im Juli 2004 auf 1 403,66 €, im Oktober 2004 auf 1 481,62 €. Diesen Belastungen stand das Witwengeld der Klägerin von monatlich 1 855,28 € brutto bzw. 1 863,07 € gegenüber.

4

Nach erfolglosen Widersprüchen hat die Klägerin Klage mit dem Ziel erhoben, ihr weitere Beihilfen von 166 € für Juli 2004 und 411 € für Oktober 2004 zu gewähren.

5

Das Berufungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, über die Gewährung der weiteren Beihilfen erneut zu entscheiden. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich, dass das Berufungsgericht die Beklagte für verpflichtet hält, den Bemessungssatz für die Beihilfe zu den stationären Pflegekosten von jeweils 70 % auf 78,37 % (für Juli 2004) und 79,4 % (für Oktober 2004) der beihilfefähigen Aufwendungen zu erhöhen. Dies sei erforderlich, um sicherzustellen, dass der Klägerin die Mittel für eine angemessene Lebensführung zur Verfügung gestanden hätten. Hierfür hätten ihr 30 % der Bruttobeträge des Witwengeldes verbleiben müssen. Auch müsse die Beklagte über die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsprämien im Wege der weiteren Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes entscheiden.

6

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2009 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. April 2008 aufzuheben und die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, abzuweisen.

8

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hält das Berufungsurteil für unzutreffend. Dem Erfolg des Klagebegehrens stehe entgegen, dass die geltend bemachte Unteralimentation nicht durch Gewährung höherer Beilhilfen beseitigt werden könne.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist überwiegend nicht begründet.

11

Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes zur Bestreitung der ungedeckten Pflegekosten aus § 12 Abs. 5 Buchst. c der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) in der hier anzuwendenden Fassung vom 27. Januar 2004 (GV. NRW S. 30) hergeleitet (1.). Es verstößt jedoch gegen revisibles Recht, soweit es die Verpflichtung zur Neubescheidung auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstreckt hat (2.).

12

Der Beihilfeanspruch der vormaligen Klägerin ist mit deren Tod im Wege der Erbfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Kläger übergegangen. Diese führen den Rechtsstreit fort; eine Klageänderung liegt nicht vor (vgl. Urteil vom 29. April 2010 - BVerwG 2 C 77.08 - BVerwGE 137, 30 Rn. 7 ff. = Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 37). Die Regelung des § 14 BVO NRW ist damit gegenstandslos geworden.

13

1. Nach § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW können die Bemessungssätze der Absätze 1, 3 und 4 im Einzelfall in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, erhöht werden. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. b BVO NRW beträgt der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger wie die Klägerin 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Wie sich aus § 5 Abs. 1, Abs. 7 BVO NRW ergibt, sind dies die Aufwendungen u.a. für die stationäre Pflege nach Maßgabe des Pflegesatzes, nicht aber die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten. Hierbei handelt es sich um allgemeine Lebenshaltungskosten, die in aller Regel aus den Versorgungsbezügen zu bestreiten sind. Dementsprechend sind sie nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 5 Abs. 7 Satz 2 BVO NRW beihilfefähig.

14

Der unbestimmte Rechtsbegriff des besonderen Ausnahmefalles ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass den Anforderungen des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsgrundsatzes Rechnung getragen wird.

15

Die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts erstreckt sich auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen kann, oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1985 - BVerfGE 70, 69 <79> und vom 7. November 2002 - BVerfGE 106, 225 <232>, BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 <279> = Buchholz 237.6 § 87c NdsLBG Nr. 1, vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 und vom 29. April 2010 a.a.O. Rn. 13).

16

Sind die Dienst- und Versorgungsbezüge so bemessen, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen ermöglichen, so hat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit der Beamte die Belastungen, die den Umfang der Eigenvorsorge überschreiten, ebenfalls tragen kann. Wenn sich der Dienstherr für das "Mischsystem" aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheidet, so muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Diese Funktion erfüllt die ergänzend gewährte Beihilfe für einen Teil der Aufwendungen insbesondere in Krankheits- und Pflegefällen (stRspr, zuletzt Urteil vom 29. April 2010 a.a.O. Rn. 14 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des BVerfG).

17

Eigenvorsorge bedeutet nicht, dass die Beamten die hierfür erforderlichen Mittel vollständig aus der Regelalimentation (Dienst- oder Versorgungsbezüge) oder - soweit vorhanden - aus sonstigem Einkommen und Vermögen bestreiten müssen. Vielmehr muss die Regelalimentation betragsmäßig so bemessen sein, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt auch nach Abzug der Kosten für die Eigenvorsorge (Versicherungsprämien) gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 u.a. - NJW 2008, 137 Rn. 28 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 Rn. 20 f., stRspr).

18

Die Alimentation wird unabhängig von sonstigem Einkommen oder Vermögen gewährt. Dies gilt nicht nur für die Regelalimentation, sondern ebenso für die Alimentation in besonderen Lebenslagen. Deshalb dürfen Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Daher kann Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen.

19

Daraus folgt, dass ein besonderer Ausnahmefall im Sinne von § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs anzunehmen ist, wenn die Regelalimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers, hier das Witwengeld der Erblasserin, nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Davon ausgehend erstreckt sich der Alimentationsanspruch eines Beamten oder Versorgungsempfängers jedenfalls dann auch auf die Erstattung der beihilferechtlich notwendigen und angemessenen Pflegekosten, die bei einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim anfallen, wenn er nicht darauf verwiesen werden kann, er habe für diesen Fall Eigenvorsorge betreiben müssen.

20

Ob die Regelalimentation so bemessen ist, dass Beamte und Versorgungsempfänger neben der Krankenversicherung und der Pflegepflichtversicherung für den Pflegefall weitergehende ergänzende Eigenvorsorge betreiben können, kann der Senat offenlassen. Denn jedenfalls die 1918 geborene vormalige Klägerin konnte nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine solche ergänzende Eigenvorsorge nicht betreiben. Sie war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflegeversicherungsgesetzes am 1. Januar 1985 (BGBl I 1994 S. 1014), das eine Versicherungspflicht für den Pflegefall auch für Beamten einführte, nicht mehr im Rahmen eines Pflegeergänzungstarifs versicherbar. Daher stellt sich die Frage nicht, ob ihr die Kosten einer derartigen Versicherung zumutbar gewesen wären.

21

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war die verstorbene Klägerin außerdem nicht einmal mehr in der Lage, nach Abzug der Pflegeheimkosten und der Vorsorgeaufwendungen ihre notwendigen Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Leistungen für die Kindererziehung gemäß § 294 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht in die Einkommensberechnung für die Klägerin eingestellt. Nach dieser Bestimmung erhält eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, für jedes Kind eine Leistung für Kindererziehung. Damit sollte den Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 der tatsächliche Erhalt dieser Leistungen garantiert werden (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1997 - 1 BvL 3/89 - BVerfGE 97, 103, <114>).

22

Nach alledem hat das Berufungsgericht der verstorbenen Klägerin zu Recht einen Anspruch auf zusätzliche Beihilfen zu den stationären Pflegekosten nach § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW zuerkannt.

23

2. Nicht mit revisiblem Recht vereinbar ist hingegen, dass das Berufungsgericht aus § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW eine Verpflichtung der Beklagten hergeleitet hat, eine Ermessensentscheidung über eine Erstattung von 70 v.H. der Beiträge der vormaligen Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung zu treffen. Die Anwendung dieser Regelung setzt voraus, dass die Aufwendungen nach § 12 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 7 BVO NRW beihilfefähig sind. Dies ist bei Versicherungsprämien nicht der Fall; sie gehören zu den Kosten der allgemeinen Lebenshaltung.

24

3. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Beihilfe für die Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten jedenfalls nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist. Der Senat entnimmt den Gründen des Berufungsurteils, dass das Berufungsgericht einen derartigen Anspruch verneint hat. Da das Berufungsurteil ausschließlich von der Beklagten, nicht aber von der Klägerin mit einem Rechtsmittel angefochten worden ist, ist es insoweit rechtskräftig geworden (vgl. zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Bescheidungsurteils und zur Beschwer durch ein Bescheidungsurteil Urteile vom 27. Januar 1995 - BVerwG 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70, vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 30.93 - Buchholz 418.15 Nr. 2 und vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30.80, 7 C 31.80 - Buchholz 421.0 Nr. 157).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.