Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2015 - M 17 K 15.173
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Bescheid vom 26. November 2014 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.058,04 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Dier Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.447,26 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
31. Die Berufung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen zugelassen werden. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5Auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Aufwendungen für die "Bioptics"-Behandlung (Kombination aus LASIK-OP und Linsenimplantation) des Sohnes der Klägerin seien beihilferechtlich nicht notwendig gewesen, da dessen Fehlsichtigkeit im Zeitpunkt der Operation bereits durch das Tragen von Brille und Kontaktlinsen hinreichend korrigiert gewesen sei.
6Sinngemäß wendet die Klägerin sich mit ihrem (teilweise auch den anderen geltend gemachten Zulassungsgründen zugeordneten) Zulassungsvorbringen zunächst gegen den Ansatz des Verwaltungsgerichts, Aufwendungen für eine Augen-Operation zur Behebung einer Fehlsichtigkeit seien gerade mit Blick auf das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nur dann beihilferechtlich notwendig, wenn diese Operation medizinisch geboten sei, wenn also der behandelte Augenfehler nicht bereits auf andere, weitaus kostengünstigere Weise, insbesondere durch das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen, korrigiert werden könne.
7Sie macht insoweit geltend: Das Verwaltungsgericht hätte sich mit der differenziert zu beantwortenden Frage auseinandersetzen müssen, ob bzw. ab wann es für einen unter starker Sehschwäche Leidenden nicht mehr zumutbar sei, seine starke Sehschwäche mit Hilfsmitteln wie Brillen und Kontaktlinsen zu kompensieren. Gerade bei erheblichen Leiden dürfe ein etwaig kurzfristig höherer Kostenfaktor durch eine operative Behandlung eine nur geringe bzw. keine Rolle spielen, zumal der Beihilfeberechtigte aufgrund der Fürsorgepflicht primär einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Heilbehandlung habe, welche bei der bloßen Ausstattung mit Hilfsmitteln gerade nicht vorliege. Mit Blick auf die Zivilrechtsprechung, welche in Bezug auf die hier einschlägige Frage der Kostenübernahme großzügiger werde, sei eine solche Rechtsprechung auch in Beihilfesachen geboten, zumal dort noch der Fürsorgegesichtspunkt zu berücksichtigen sei. Auch habe das Verwaltungsgericht seine Aufgabe verfehlt, durch ergänzende Auslegung der beihilferechtlichen Vorschriften dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der medizinische Fortschritt über diese Vorschriften hinweggegangen sei, diese also inzwischen veraltet seien.
8Dieses Vorbringen greift ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung der Sache nach insgesamt nicht durch.
9Das zuletzt wiedergegebene Argument überzeugt schon deshalb nicht, weil dessen Prämisse falsch ist, die hier maßgeblichen Beihilfevorschriften seien gemessen am medizinischen Fortschritt veraltet (gewesen). Anzuwenden sind vorliegend – abhängig von den Rechnungsdaten – die Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW 1975 bzw. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW 2009, welche – soweit hier von Interesse – inhaltlich identisch sind. Danach sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange u.a. zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden. Das hier inmitten stehende, auf die Aufwendungen bezogene Tatbestandsmerkmal „notwendig“ begrenzt die Fürsorgepflicht unter dem Gesichtspunkt sparsamer Haushaltsführung durch den Dienstherrn in zulässiger Weise auf die Beihilfefähigkeit nur der Kosten einer solchen Versorgung des Beihilfeberechtigten, welche im Einzelfall medizinisch geboten war. Die danach bei der Anwendung dieses Tatbestandsmerkmals gebotene Prüfung, ob die konkret erfolgte Behandlung oder sonstige Versorgung des Beihilfeberechtigten medizinisch geboten gewesen ist, hat selbstverständlich unter Beachtung des im entscheidungserheblichen Zeitpunkt jeweils aktuellen Stands der Medizin zu erfolgen.
10Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sowie mit Blick darauf, dass nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW 1975/2009 beihilferechtlich kein Vorrang der operativen Beseitigung einer Fehlsichtigkeit vor ihrem Ausgleich durch Hilfsmittel (Brille o.ä.) besteht, sondern es eine Frage des Einzelfalles ist, wann abweichend von der üblichen Behandlung mittels Hilfsmitteln ausnahmsweise eine – auch ästhetische Zwecke fördernde – LASIK-Operation und ggf. weitere operative Maßnahmen medizinisch zwingend indiziert sind,
11vgl. insoweit schon den Senatsbeschluss vom 11. April 2012 – 1 A 429/12 –, NVwZ-RR 2012, 767 = juris, Rn. 5 f. = NRWE, m.w.N.,
12ist auch ersichtlich, dass das oben weiter wiedergegebene Zulassungsvorbringen nicht durchdringen kann. Auch die in diesem Zusammenhang erfolgten Hinweise auf „großzügigere“ Tendenzen in der Zivilrechtsprechung führen nicht weiter. Denn es fehlt insoweit an einer hinreichenden Darlegung, aus welchen Gründen die behaupteten Tendenzen im Recht der Krankenversicherung auch im Beihilferecht Platz greifen müssen, obwohl beide Rechtsbereiche unterschiedliche Regelungsgefüge darstellen. Der bloße Verweis auf die Fürsorgepflicht reicht insoweit nicht aus.
13Ferner richtet sich das Zulassungsvorbringen gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe nicht schlüssig bzw. substantiiert vorgetragen geschweige denn nachgewiesen, dass im Falle ihres Sohnes eine Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Brille und Kontaktlinsen im Operationszeitpunkt nicht (mehr) möglich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass das Sehvermögen des Sohnes der Klägerin bei Benutzung von Kontaktlinsen und Brille nach dem augenärztlichen Gutachten vom 13. August 2002 für die Fahrerlaubnis der Klasse B ausreichend war und dass bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens schon kein substantiierter Vortrag des Inhalts vorlag, dass in dem Zeitraum bis zu der in Rede stehenden Behandlung im Jahre 2009 Umstände eingetreten wären, welche den bisherigen Ausgleich der Sehschwäche unmöglich oder unzumutbar gemacht hätten. Der durch die Behandlung erreichte Erfolg („Steigerung bis zu 100 % Sehvermögen“, Unabhängigkeit des Sohnes der Klägerin von jeglichen Sehhilfen) sei zwar erfreulich, ändere aber nichts daran, dass der Sohn der Klägerin auch vor der Operation bei Benutzung von Kontaktlinsen und Brille in der Lage gewesen sei, ein Kraftfahrzeug zu führen, eine Berufsausbildung bzw. ein Studium zu absolvieren und auch im Übrigen am sozialen Leben teilzunehmen.
14Die Klägerin macht insoweit geltend: Das Verwaltungsgericht habe den Erfolg der durchgeführten Augenoperation (Visusanstieg von 0,4 auf 0,9) völlig unberücksichtigt gelassen. Die schwere Beeinträchtigung des Sehens, welche bei dem Sohn der Klägerin von Geburt an vorgelegen habe, sei durch die kombiniert eingesetzten Sehhilfen (Brille und Kontaktlinsen), wie der Visuswert vor der Behandlung zeige, nur teilweise kompensiert worden. Diese Kompensation sei zudem unzumutbar gewesen und in der Vergangenheit nur „aus Not“ hingenommen worden. Denn diese Art der Kompensation habe nicht nur eine praktische, sondern auch eine erhebliche optische Beeinträchtigung für den Sohn der Klägerin dargestellt. Einigermaßen optisch ansprechende Brillen seien für den benötigten Ausgleich der Sehschwäche nämlich nicht zu haben gewesen, was zwangsläufig zu einem unschönen Erscheinungsbild des Leidenden und damit zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen geführt habe. Zudem sei auf die Risiken hinzuweisen, die bei dem Tragen von Kontaktlinsen bestünden und bis hin zu der Gefahr einer Erblindung reichten.
15Auch dieses Zulassungsvorbringen greift schon mangels hinreichender Darlegung nicht durch. Soweit die Klägerin erneut auf den – beihilferechtlich ohnehin grundsätzlich irrelevanten – Erfolg der konkreten Behandlung hinweist, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der insoweit entscheidungstragenden, im einzelnen begründeten Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Behandlungserfolg ändere nichts daran, dass die Kompensation der Sehschwäche schon vor der Operation hinreichend und zumutbar ausgeglichen und damit die Behandlung gerade nicht „notwendig“ im Sinne des Beihilferechts gewesen sei. Das weitere Vorbringen der Klägerin zum nur teilweise erfolgten Ausgleich der Sehschwäche durch die Hilfsmittel und zur Unzumutbarkeit dieses Ausgleichs ist nicht geeignet, diese Bewertung zu ändern. Denn dieses Vorbringen erweist sich – wie schon der entsprechende erstinstanzliche Vortrag – als substanzlos und entbehrt zudem jeglichen Nachweises.
16Insoweit greift auch nicht das sinngemäße, der Sache nach den Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs und/oder den Aspekt der gerichtlichen Fürsorgepflicht ansprechende und damit dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzuordnende Zulassungsvorbringen durch, das Verwaltungsgericht sei ausgehend von seiner Bewertung des in Rede stehenden klägerischen Vorbringens als unschlüssig bzw. unsubstantiiert verpflichtet gewesen, die Klägerin „auf insoweit bestehende Fragen und insoweit erwarteten Vortrag hinzuweisen“. Denn die nach § 86 Abs. 3 VwGO bestehende Pflicht des Vorsitzenden, darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden, entlastet gerade einen – wie hier – anwaltlich vertretenen Kläger nicht von der ihn treffenden Obliegenheit, zur Vermeidung prozessualer Nachteile alle seinem persönlichen Lebensbereich zugehörigen, erkennbar entscheidungsrelevanten Tatsachen von sich aus vollständig und nachvollziehbar dem Gericht mitzuteilen.
17Vgl. etwa Breunig, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 86 Rn. 94 und 101, m.w.N., und Bamberger, in: Wysk, VwGO, § 86 Rn. 44, 46, 56 und 58.
182. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Die behaupteten besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache liegen jedenfalls der Sache nach nicht vor. Zur Begründung verweist der Senat auf die obigen Ausführungen zu Punkt 1. dieses Beschlusses, mit welchen er das Vorbringen, welches die Klägerin dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugeordnet hat (veraltete Beihilfevorschriften, deswegen bestehende Pflicht des Gerichts zu ergänzender Auslegung, Kostenfaktor, gebotene differenzierte Betrachtung), bereits behandelt hat.
193. Schließlich kann eine Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
20Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn. 32.
21Die von der Klägerin insoweit allein als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage,
22„ob es hinnehmbar ist, dass die Klägerin als Beamtin schlechter gestellt werden kann als jeder Privatmann“,
23stellt, so wie sie (anwaltlich) formuliert ist, schon keine über den Einzelfall hinausgreifende Rechtsfrage dar. Sie könnte aber auch dann nicht zu der begehrten Zulassung der Berufung führen, wenn sie mit Blick auf das beigegebene Zulassungsvorbringen als die sinngemäße Rechtsfrage verstanden werden könnte,
24ob es angesichts der behaupteten „großzügigen“ Tendenzen in der Zivilrechtsprechung und unter Mitberücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zulässig ist, Aufwendungen für eine Augen-Operation zur Behebung einer Fehlsichtigkeit beihilferechtlich nur dann als notwendig einzuordnen, wenn der behandelte Augenfehler nicht bereits auf andere, weitaus kostengünstigere Weise, insbesondere durch das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen, korrigiert werden kann.
25Denn insoweit fehlt es, wie schon oben unter Punkt 1. dieses Beschlusses ausgeführt worden ist, an einer hinreichenden Erläuterung, aus welchen Gründen die behaupteten Tendenzen im Recht der Krankenversicherung im Sinne einer Gleichbehandlung auch im Beihilferecht Platz greifen müssen, obwohl beide Rechtsbereiche unterschiedliche Regelungsgefüge darstellen. Dass beihilferechtlich kein Vorrang der operativen Beseitigung einer Fehlsichtigkeit vor ihrem Ausgleich durch Hilfsmittel (Brille o.ä.) besteht und dass die Fürsorgepflicht es nicht gebietet, die Notwendigkeit der operativen Behandlung einer Sehschwäche zu bejahen, welche bereits – deutlich kostengünstiger – durch herkömmliche Sehhilfen kompensiert ist, wurde gleichfalls schon oben ausgeführt.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden, hier noch anwendbaren Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG) sowie auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
27Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2012 verpflichtet, die Beihilfefähigkeit der geplanten Lasik-Operation gemäß dem Kostenvoranschlag des Sehkraft Augenzentrums M. vom 19. März 2012 anzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Voranerkennungsverfahrens um die Beihilfefähigkeit eines chirurgischen Hornhauteingriffs zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit durch Laser, hier in Gestalt der Laser-in-situ Keratomileusis (= LASIK)
- 2
Der Kläger steht als Justizvollzugshauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst des beklagten Landes und ist grundsätzlich beihilfeberechtigt.
- 3
Mit Schreiben vom 20. März 2012 bat der Kläger den Beklagten um Kostenübernahme für eine Laserbehandlung und fügte diesem Schreiben einen Kostenvoranschlag vom 19. März 2012 des „Sehkraft Augenzentrum M.“ über 5.200,10 € bei. Weiter legte er dem Beklagten einen augenärztlichen Befundbericht vom 11. April 2012 des Facharztes für Augenheilkunde, Herrn M., vor, wonach der Kläger sich nach ausführlicher Aufklärung für eine Behandlung mittels LASIK zur Behebung seiner beiderseitigen Myopie in Kombination mit einem Astigmatismus entschieden habe. Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass gemäß Anlage 1 Nr. 2 zu § 8 Abs. 8 der Beihilfenverordnung vom 22. Juni 2011 (BVO) grundsätzlich die Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden ausgeschlossen sei. Bei der LASIK bestehe ausnahmsweise eine Beihilfefähigkeit, wenn keine anderweitige Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Brille oder Kontaktlinsen möglich sei. Dies gehe aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht hervor. Der Beklagte teilte zudem mit, dass er beabsichtige, zur Überprüfung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die geplante Behandlung einen Amtsarzt zu beteiligen. Der Kläger legte sodann einen augenärztlichen Befundbericht des Facharztes für Augenheilkunde M. vom 10. Mai 2012 vor. Daraufhin wandte sich der Beklagte an den Direktor der Augenklinik des Klinikums der Stadt L., Herrn Prof. Dr. med. H., mit der Bitte um Stellungnahme aus amtsärztlicher Sicht, ob die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beihilfefähigkeit der LASIK-OP gegeben seien. Dieser erstellte sodann ein Gutachten vom 26. Juni 2012, wonach der Kläger keinen Anspruch auf Krankenbehandlung gemäß den §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 27 Abs. 1 des 5. Buches SGB (SGB V) habe. Aus sozial-medizinischen Gründen könne die Kostenübernahme für die geplante Operation nicht empfohlen werden. Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 4. Juli 2012 an den Kläger und teilte diesem mit, dass der Gutachter die Beihilfefähigkeit der LASIK-OP verneint habe. Daraufhin legte der Kläger eine augenärztliche Bescheinigung vom 18. Juli 2012 des Augenarztes Dr. med. B. vor. Unter Bezugnahme auf diese augenärztliche Bescheinigung ergänzte Prof. Dr. med. H. unter dem 22. August 2012 sein Vorgutachten, verneinte ohne Untersuchung des Klägers die Beihilfefähigkeit und versagte aus sozial-medizinischen Gründen die Empfehlung der Kostenübernahme für die geplante Operation.
- 4
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 20. März 2012 unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. H. ab.
- 5
Gegen die Ablehnung erhob der Kläger Widerspruch und verwies auf die Rechtsprechung des OVG Hamburg, nach der die Kosten einer LASIK-OP beihilfefähig seien.
- 6
Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und darauf wies darauf hin, dass die Entscheidung des OVG Hamburg nicht einschlägig sei, weil diese sich vorrangig mit der Frage Heilfürsorge beschäftige.
- 7
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, dass der von ihm eingeschaltete Gutachter festgestellt habe, dass keine medizinische Indikation vorliege. Diese sei jedoch gemäß Anlage 1 Nr. 2 zu § 8 Abs. 8 BVO Voraussetzung für die Anerkennungsfähigkeit der Aufwendungen einer LASIK-OP.
- 8
Im Rahmen der hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Der Leistungsausschluss nach Anlage 1 Nr. 2 zu § 8 Abs. 8 BVO sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Denn die LASIK sei inzwischen wissenschaftlich anerkannt. Dies ergebe sich aus diversen Urteilen und Erkenntnisquellen. Der Beklagte habe sich zudem mit der genannten Entscheidung des OVG Hamburg nicht hinreichend auseinandergesetzt. Auch Beamte in Justizvollzugsanstalten erhielten Heilfürsorge. Zur idealen Einsatzbereitschaft solcher Beamten gehöre die vollwertige Wiederherstellung der Sehkraft ohne umständliche, risikoträchtige und antiquierte Verwendung einer Brille. Zudem gehe der von dem Beklagten eingeschaltete Sachverständige von einem unzutreffenden rechtlichen Prüfungsansatz aus. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, auf welcher Grundlage der Sachverständige die Möglichkeit in Betracht gezogen habe, die Brille des Klägers sei schlecht angepasst. Selbst Spezialgläser hätten die Beschwerden des Klägers nicht zu beseitigen vermocht. Das Tragen einer Brille über einen Zeitraum von vier Stunden hinaus sei dem Kläger nicht möglich, da selbst bei sehr leichten Brillen immer ein starkes Druckgefühl nebst Abdrücken auf der Nase entstehe, was zu starken Kopfschmerzen führe. Dies werde möglicherweise auch noch durch die verkleinernden sphärischen Gläser verstärkt. In fast 40 Jahren, während derer der Kläger unterschiedlichste Brillenmodelle in immer kürzeren Abständen verwendet habe, bewirkten die Brillen durchweg keine Linderung bei durchgängigem Tragen bezüglich der Druck- und Kopfschmerzen. Der Kläger könne Kontaktlinsen nicht mehr länger als zwei oder drei Stunden tragen.
- 9
Der Kläger beantragt,
- 10
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2012 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der geplanten Lasik-Operation gemäß dem Kostenvoranschlag des Sehkraft Augenzentrums M. vom 19. März 2012 anzuerkennen.
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Der Beklagte beantragt,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Er erwidert ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen: Die LASIK sei eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode. Das eingeholte Gutachten bestätigte im vorliegenden Fall die fehlende medizinische Indikation.
- 14
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Der Kläger hat einen Anspruch auf grundsätzliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit der geplanten LASIK-Operation gemäß dem Kostenvoranschlag des Sehkraft Augenzentrums M. vom 19. März 2012 (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
- 16
An der Zulässigkeit der vorliegenden Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere waren die angekündigten Klageanträge im gerichtlichen Verfahren mit dem Ergebnis auslegungsfähig, dass der Kläger die grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit der geplanten LASIK-Operation im Rahmen des beihilferechtlichen Voranerkennungsverfahrens begehrt.
- 17
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG).
- 18
Der Anwendung der aktuellen BVO steht im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Heilfürsorge gemäß § 9 Abs. 1 BVO entgegen. Die §§ 109 ff., 118 LBG, 6 Landesbesoldungsgesetz – LBesG – sehen für Beamte im Justizvollzugsdienst hier keine vorrangigen Ansprüche auf Heilfürsorge vor.
- 19
Ein Anspruch auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit besteht, weil die Voraussetzungen der Anlage 1 Nr. 2 zu § 8 Abs. 8 BVO vorliegen. Der Kläger hat durch ein fachärztliches und ein weiteres ärztliches Attest nachgewiesen, dass eine Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Brillen und Kontaktlinsen objektiv nicht möglich ist. Das beklagtenseits eingeholte Sachverständigengutachten steht dem nicht entgegen.
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Der Kläger ist grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 1 BVO beihilfeberechtigt.
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Die geplante LASIK-OP stellt keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode im beihilferechtlichen Sinne dar.
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So hat der für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 91 Abs. 1 SGB V berufene Gemeinsame Bundesausschuss in Anlage I Nr. 13 § 1 seiner Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (geändert am 17. Januar 2013, Bundesanzeiger 2013, B7 und B8) zwar die fototherapeutische Keratektomie unter anderem bei rezidivierender Hornhauterosio als vertragsärztliche Leistung anerkannt. Diese Anerkennung betraf jedoch nicht die Laser-in-situ Keratomileusis (LASIK), sondern speziell die fototherapeutische Keratektomie (PTK) mit dem Excimer-Laser für die in der Richtlinie Anlage I Ziffer 13 § 1 aufgeführten Anwendungsbereiche. Die refraktive Augenchirurgie, zu ihr gehört auch die LASIK, wurde hingegen in Anlage II Nr. 13 der Richtlinie als Methode klassifiziert, die nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden darf. Die Stellungnahme der Bundesärztekammer vom 23. Juni 2006, im Rahmen des Bewertungsverfahrens durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, unterstreicht die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der LASIK. In dieser Stellungnahme wies die Bundesärztekammer darauf hin, dass refraktiv-chirurgische Eingriffe, die von der PTK abzugrenzen seien, als medizinisch nicht notwendige Leistungen auf Verlangen des Patienten ausdrücklich als GKV-Leistung ausgeschlossen seien.
- 23
Es ist rechtlich unbedenklich, zur Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung einer Behandlungsmethode zuvörderst auf die Erkenntnisse des Gemeinsamen Bundesausschusses abzustellen. Das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 11331/10 –, esovg) hat ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn sich das beklagte Land bei der Ausgestaltung der beihilferechtlichen Rahmenbedingungen – wie im vorliegenden Fall – am Rechtskreis der gesetzlichen Krankenversicherung orientiere und deren sachverständige Erkenntnisse nutze. Das OVG Rheinland-Pfalz hat in der zitierten Entscheidung ausdrücklich die Anknüpfung an Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses akzeptiert, solange die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes erfolge. Nur am Rande sei hier erwähnt, dass der Rückgriff auf den besonderen Sachverstand aus dem Rechtskreis der gesetzlichen Krankenversicherung auch der Vermeidung eines erheblichen eigenen Aufwands des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn dient. Auch der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 3. Mai 2007 – 4 S 512/02 –, juris) geht davon aus, dass aus der fehlenden Feststellung durch den gemeinsamen Bundesausschuss über den Bereich der kassenärztlichen Versorgung hinaus – jedenfalls indiziell – die fehlende wissenschaftliche Anerkennung einer medizinischen Behandlung gefolgert werden könne. Diese Auffassung vertritt auch das VG Ansbach, Urteil vom 11. Januar 2006 – 15 K 05.02637 –, juris), während das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 1. September 2004 – 1 A 2494/01 –, juris) diese Rechtsfrage offen gelassen hat.
- 24
Soweit der Kläger für seine Auffassung, es handle sich bei der LASIK um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode, auf eine Bekanntmachung des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer im Deutschen Ärzteblatt vom 18. Januar 2002, S. 144, verweist, wird hierdurch kein Anhaltspunkt für eine wissenschaftliche Anerkennung der LASIK dargelegt. Denn in der Bekanntmachung vom 18. Januar 2002 gibt der Gebührenausschuss der Bundesärztekammer lediglich vor, welche Bestimmungen der GOÄ analog bei welcher Behandlungsmethode angewandt werden können. Diese Frage ist lediglich von Bedeutung für die Abrechnungshöhe, nicht aber für die wissenschaftliche Anerkennung und hier für die Beihilfefähigkeit einer Behandlungsmethode. Im Übrigen wird in dieser Bekanntmachung gerade darauf verwiesen, dass es sich außer in wenigen Ausnahmefällen bei der Excimer-Lasik und der photorefraktären Keratektomie überwiegend um eine Leistung auf Verlangen des Patienten handelt. Dieser Hinweis macht nur Sinn, wenn diese Behandlungsformen gerade nicht in Gänze als kassenarztfähige Behandlungen angesehen werden.
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Vor diesem Hintergrund begründen die Einschätzungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft und des Berufsverbands der Augenärzte Deutschlands für sich genommen keinen Anknüpfungspunkt für eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der LASIK.
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Soweit der Kläger für die wissenschaftliche Anerkennung der LASIK weiter auf eine Verwaltungsvorschrift aus dem Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen verweist, betrifft dies die wissenschaftliche Anerkennung der PRK (photorefraktäre Keratektomie) und gerade nicht allgemein die dort beiläufig erwähnte LASIK. Eine Gleichstellung der PRK mit der LASIK, wie sie klägerseits teilweise vorgenommen wird, kommt aber nicht in Betracht. Denn die PRK ist das ältere Verfahren, das im Wesentlichen aus dem „Abschleifen“ der Oberfläche der Hornhaut mit einem Excimer-Laser besteht. Hingegen wird bei der LASIK das Innere der Hornhaut „geschliffen“. Zwar geht auch die Patienteninformation zur Laser-in-situ Keratomileusis, die vom Kläger zur Akte gereicht wurde, von der wissenschaftlichen Anerkennung der LASIK aus. Diese Patienteninformation der Kommission für refraktive Chirurgie stellt allerdings nicht auf den infolge seiner Zusammensetzung interessenausgewogenen Erkenntnisstand des Gemeinsamen Bundesausschusses ab und setzt sich mit diesem auch nicht inhaltlich auseinander.
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Auch die Sichtung der Rechtsprechung bestätigt nicht den Standpunkt des Klägers, wonach es sich bei der LASIK um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode handle.
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Insbesondere das Urteil des OVG Hamburg vom 2. März 2012 (Az.: 1 Bf. 177/10, juris) betrifft vorrangig die Frage des Umfangs der Heilfürsorge, die im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig ist. Ab Randnote 48 des Entscheidungsabdrucks führt das Gericht weiter aus, dass es jedenfalls an der Notwendigkeit für eine LASIK-OP fehle, soweit der Augenfehler weitaus kostengünstiger durch eine Brille oder Kontaktlinsen ausgeglichen werden könne. Dies folge aus der Erkenntnis, dass die Fürsorgepflicht an den Grundsatz der sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel gebunden sei. Das OVG Hamburg hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass die LASIK-OP für die Behandlung der nicht durch Brille oder Kontaktlinsen behebbaren Blendempfindlichkeit des dortigen Klägers zu den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Heilmethoden zähle. Eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung für alle Anwendungsbereiche der LASIK-OP findet sich in dieser Entscheidung jedoch nicht.
- 29
Auch der VGH Bayern (Beschluss vom 22. März 2010 – 14 ZB 08.1083 –, juris) legt seiner Entscheidung beihilferechtliche Bestimmungen zugrunde, die von einer fehlenden allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der LASIK ausgehen. Er hat im Falle einer LASIK-OP entschieden, dass eine Beihilfefähigkeit nur bei fehlender Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen grundsätzlich gegeben sei.
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin (Urteil vom 27. Mai 2011 – 1 A 1386/09 –, juris) betrifft nicht die wissenschaftliche Anerkennung der LASIK im Allgemeinen, sondern die photoablative therapeutische Keratektomie (PTK) zur Behandlung einer rezidivierenden Hornhauterosio. Bei dieser medizinischen Indikation – die im vorliegenden Fall jedoch nicht vorliegt – ginge auch der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß Anlage I Ziff. 13 § 1 Nr. 1 seiner Richtlinie davon aus, dass die Behandlung als vertragsärztliche Leistung erbracht wird. Das hat in dieser Konstellation grundsätzlich zur Folge, dass sich die Beihilfefähigkeit der Maßnahme nicht nach Anlage 1 Nr. 2 BVO richtet. Die LASIK ist als Behandlungsmethode jedoch - wie oben erläutert - weder hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Anerkennung, noch beihilferechtlich mit der PTK gleichzusetzen. Das VG Schwerin hat in seiner Entscheidung deshalb ausdrücklich formuliert:
- 31
„Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die LASIK bei der Behandlung von Fehlsichtigkeit eine wissenschaftlich anerkannte Methode darstellt, steht auf einem anderen Blatt, ist für die vorliegende Fallgestaltung aber ohne Bedeutung“.
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Auch das Verwaltungsgericht Regensburg (Urteil vom 11. April 2011 – RN 8 K 10.2028 –, juris) ging davon aus, dass die LASIK keine wissenschaftlich anerkannte Methode ist.
- 33
Die vom Kläger weiter für seine Rechtsauffassung angeführte Rechtsprechung weicht vom Standpunkt des Beklagten nur vermeintlich ab. Sie beruht zum einen auf der nicht weiter problematisierten Übernahme übereinstimmenden Prozessvorbringens und einer in Folge dessen fehlenden Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Anerkennung durch das Gericht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 2002 – 6 A 1144/00 –, juris) oder auf dem Umstand, dass Gerichte sich nicht mit der Beihilfefähigkeit sondern mit privatrechtlichen Krankenversicherungsverträgen befassten und dort die Frage der medizinischen Notwendigkeit der LASIK entscheiden mussten (z.B. Landgericht Dortmund, Urteil vom 5. Oktober 2006 – 2 S 17/05 – und Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 15. September 2009 – 6 C 337/07 –, juris).
- 34
Der in der rheinland-pfälzischen BVO erfolgte weitgehende Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich mit der im Landesbeamtengesetz ausdrücklich normierten und durch Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelung konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 83, 89, 98; BVerwGE 89, 207, 209, jeweils m.w.N.) vereinbar, (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15/94 – und Urteil vom 18. Juni 1989 – 2 C 24/07 –, juris).
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Nur der Vollständigkeit halber sei hier jedoch darauf hingewiesen, dass selbst im Falle der wissenschaftlichen Anerkennung der LASIK die für eine solche Operation anfallenden Aufwendungen nicht voraussetzungslos beihilfefähig wären. Denn es bleibt § 8 Abs. 1 BVO zu beachten, wonach medizinische Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen gegeben sein müssen. An der Notwendigkeit für eine LASIK-OP fehlt es jedoch, soweit der Augenfehler weitaus kostengünstiger durch eine Brille oder durch Kontaktlinsen ausgeglichen werden kann. Dieses wirtschaftliche Argument ist zu berücksichtigen, da die Beihilfe eine aus der Fürsorgepflicht resultierende Leistung des Dienstherrn ist, bei der er an den Grundsatz der sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel gebunden ist. Deshalb muss der Dienstherr auch im Rahmen der Beihilfe die Kosten für eine LASIK-OP nicht übernehmen, soweit die Augenkrankheit (Fehlsichtigkeit) durch eine Brille oder das Tragen von Kontaktlinsen ausgeglichen werden kann (so auch OVG Hamburg, Urteil vom 2. März 2012, a.a.O., dort zur Frage der Heilfürsorge und VGH München, Beschluss vom 22. März 2010, a.a.O.).
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Losgelöst von dem rechtlichen Ausgangspunkt, ob also eine wissenschaftliche Anerkennung besteht oder nicht, hat der Kläger die erforderliche medizinische Indikation für eine grundsätzliche Beihilfefähigkeit nachgewiesen. Die nach der Ausgestaltung der Anlage 1 Nr. 2 BVO geforderte Vorlage augenärztlicher oder fachärztlicher Feststellungen über die objektiv fehlende Möglichkeit einer Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Brille oder Kontaktlinsen, ist erfolgt.
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Zwar ist der augenärztliche Befundbericht des Facharztes für Augenheilkunde, Herrn M., vom 11. April 2012 in der Sache unergiebig. Der weitere, vom Beklagten nicht als Teil der Verwaltungsakte vorgelegte Befundbericht vom 10. Mai 2012 führt jedoch im Einzelnen aus, dass bei dem Kläger in der objektiven und subjektiven Refraktion eine beidseitige hohe Myopie in Kombination mit einem Astigmatismus vorliege. Aufgrund eines Sicca-Syndroms bestehe eine Kontaktlinsenunverträglichkeit. Es seien verschiedene Kontaktlinsensysteme im ausgiebigen Trageversuch getestet worden. Dabei seien formstabile hochgasdurchlässige und weiche hochwasserhaltige Kontaktlinsen zum Einsatz gekommen. Keine der getesteten Kontaktlinsen sei dauerhaft verträglich gewesen. Eine Brillenkorrektur habe zu asthenopischen Beschwerden geführt, da der Verkleinerungseffekt der torischen Brillengläser nur eine schlechte Abbildungsqualität im Auge ermöglicht habe. Weiter hat der Kläger eine Bescheinigung des Augenarztes Dr. med. B. vom 18. Juli 2012 vorgelegt, die ebenfalls nicht Teil der Verwaltungsakte des Beklagten war. Dort wird dem Kläger bescheinigt, dass bei diesem eine hohe Myopie in Verbindung mit einem Astigmatismus schräger Achse bestehe. Aufgrund der deutlich verringerten Break-up-time des Tränenfilms sei ihm das Kontaktlinsentragen nicht mehr möglich. Beim Tragen der vorhandenen und korrekten Brille entstünden trotz Verwendung von Leichtstoffglas ausgeprägte Druckekzeme der Nase. Desweiteren klage der Kläger über störende asthenopische Beschwerden, die auch durch Spezialgläser nicht zu verbessern seien. Aus diesen Gründen halte der attestierende Augenarzt eine LASIK-OP für medizinisch indiziert.
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Durch die Vorlage dieser beiden Atteste hat der Kläger seine Obliegenheiten hinsichtlich des Nachweises einer fehlenden Korrekturmöglichkeit der Fehlsichtigkeit durch Brille oder Kontaktlinsen durch zwei von unterschiedlichen Augenärzten ausgestellten (fach)ärztlichen Bescheinigungen erfüllt.
- 39
Der Beklagte sah in der vorliegenden Konstellation einen Zweifelsfall im Sinne der Anlage 1 Nr. 2 BVO und holte im Verwaltungsverfahren ein Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. H. ein.
- 40
Das Ausgangsgutachten vom 26. Juni 2012 ist für den vorliegenden Fall jedoch ohne tragfähige Aussagekraft. Es kommt zwar zu dem Ergebnis, dass nach objektiven Feststellungen die Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sei. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, welche objektiven Feststellungen bezogen auf den Kläger diese abschließende Feststellung des Gutachters tragen könnten. Dies beginnt bereits damit, dass sich das Ausgangsgutachten mit Vorschriften des 5. Sozialgesetzbuches befasst. Diese sind hier nicht einschlägig und belegen, dass der Gutachter offenkundig den Fall nicht zutreffend rechtlich verortet hat. Die vom Gutachter angeführten sozialmedizinischen Gründe, die einer Kostenübernahme entgegenstünden, bewegen sich außerhalb des Regelungswerks der rheinland-pfälzischen Beihilfeverordnung. In der Sache selbst bestätigt der Gutachter zunächst die Möglichkeit der vom Kläger behaupteten asthenopischen Beschwerden, insbesondere bei einer schlecht angepassten Brille, ohne freilich zu ermitteln, ob die Brille des Klägers tatsächlich schlecht angepasst ist. Weiter führt der Gutachter aus, dass ein Verkleinerungseffekt keine Besonderheit torischer Brillengläser darstelle, vielmehr bei Gläsern zum Ausgleich von Myopie auftrete. Freilich widerlegt diese allgemeine Erkenntnis nicht die fachärztlich bestätigten asthenopischen Beschwerden des Klägers. Weiter legt der Gutachter dar, dass es kaum nachvollziehbar sei, warum beim Kläger trotz des vielfältigen Angebots keine volle Beschwerdefreiheit erzielt werden könne. Diese schlichte Infragestellung stellt keine sachliche Befassung mit dem Fall des Klägers dar. Der Hinweis des Gutachters, dass ein individuelles Aberrationsprofil genutzt werden könne, erfolgt ins Blaue hinein, ohne konkreten Bezug auf die ärztlich und fachärztlich bestätigten Beschwerden des Klägers und ohne Abklärung, ob ein solches Aberrationsprofil im Falle des Klägers bereits genutzt worden ist.
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Das ergänzende Gutachten vom 22. August 2012 erschöpft sich wiederum in allgemein gehaltenen Anmerkungen, ohne konkret zu den ärztlich und fachärztlich dargestellten Beschwerden des Klägers Stellung zu nehmen. Die Anmerkung im Ergänzungsgutachten, dass ein „trockenes Auge“ zur Kontaktlinsenunverträglichkeit führe, wird vom Gutachter vielmehr ausdrücklich bestätigt. Der Hinweis, dass ein „trockenes Auge“ ein subjektiver Parameter sei, verkennt hingegen die Vorgaben der BVO. Diese fordert zwar ihrem Wortlaut nach eine objektive Unmöglichkeit der Sehkorrektur mittels Brille oder Kontaktlinsen, bezieht sich damit aber nicht auf einen beliebig zu definierenden Personenkreis, sondern vielmehr auf den Beihilfe beanspruchenden Beamten. Für diesen muss nach objektiven Kriterien eine Sehkorrektur mittels Brille oder Kontaktlinse nicht möglich sein. Allein dessen subjektive Befindlichkeit genügt hingegen nicht. Die geforderten objektiven Kriterien hat der Kläger aber gerade durch die ärztlichen und fachärztlichen Stellungnahmen dargelegt. Die weiteren Ausführungen des Gutachters hinsichtlich der relativen Kontraindikation eines „trockenen Auges“ für einen refraktiven Lasereingriff wegen möglicher Dekompensation und daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit mögen zutreffen. Allerdings verkennt der Gutachter hier den Maßstab der BVO. Ausschlaggebend sind nicht eventuelle Komplikationen infolge der OP, sondern die fehlende Korrekturmöglichkeit mittels Linsen oder Brille. Die weiteren allgemeinen Ausführungen des Gutachters zu neuen Kontaktlinsenmaterialien, zur Anpassung von Linsen oder zur Einhaltung von Hygieneregeln passen auf jeden LASIK-Fall. Das Gutachten entbehrt aber einer Aufklärung mit Blick auf die konkrete Situation des Klägers, etwa anlässlich einer Untersuchung des Klägers durch den Gutachter. Es fehlt infolgedessen auch eine Befassung mit den ärztlicher- und fachärztlicherseits dargestellten Versuchen mit hochgasdurchlässigen oder hochwasserhaltigen Kontaktlinsen. Hinsichtlich der ärztlich und fachärztlich dargelegten Druckekzeme, trotz Verwendung von Leichtstoffglas, erschöpfen sich die gutachterlichen Ergänzungen darin, dass eine dermatologische Abklärung erfolgt sein sollte oder ein Befundbericht/Fotodokumentation gegebenenfalls vorzulegen sei. Eine entsprechende Aufklärung durch den Gutachter ist gerade nicht erfolgt. Die allgemein gehaltenen Ausführungen zu einem besonderen Brillensteg und Bügel, die „manchmal … in den meisten Fällen zum Therapieerfolg …“ führen, sind zum einen schon begrifflich in sich widersprüchlich und zum anderen ohne Bezug zum konkreten Fall des Klägers erfolgt. Der abschließende Hinweis auf sozialmedizinische Gründe geht wiederum am Regelungskontext der BVO vorbei.
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Der Kläger hat nach alledem knapp, aber nachvollziehbar die in Anlage 1 Nr. 2 BVO geforderten ärztlichen und fachärztlichen Feststellungen bei dem Beklagten eingereicht und dargelegt, weshalb in seinem Fall eine Korrektur der Sehfähigkeit mittels Kontaktlinsen oder Brille nicht (mehr) ganztägig und nur mit unzumutbaren Beschwerden möglich ist. Der Beklagte hat von der in Anlage 1 Nr. 2 BVO eröffneten Möglichkeit, ein Gutachten einzuholen im Verwaltungsverfahren Gebrauch gemacht. Dieses Gutachten und dessen Ergänzung erkennen indessen teilweise die vom Kläger behaupteten Gründe an (trockenes Auge, asthenopische Beschwerden, grundsätzliche Möglichkeit von Druckekzemen). Es erschöpft sich aber im Übrigen in allgemeinen Ausführungen und Erwägungen, die im Kern die vom Kläger dargelegten Aspekte weder aufklären, noch entkräften.
- 43
Der Beklagte hat somit zwar im Rechtssinne Zweifel gehegt und das mehrfach erwähnte Gutachten/Ergänzungsgutachten eingeholt, dies hat aber keine auf den konkreten Einzelfall bezogenen Aspekte aufgezeigt, die nunmehr im gerichtlichen Verfahren zu Zweifeln an dem Vortrag des Klägers und der Richtigkeit der vom Kläger vorgelegten ärztlichen und augenärztlichen Atteste Anlass gäben. Vielmehr hat der vom Beklagten beauftragte Gutachter wesentliche, vom Kläger ärztlich und fachärztlich bescheinigte Umstände bestätigt. Eine weitere denkbare Aufklärung hat der Beklagte nicht vorgenommen. Hat der Beklagte aber damit die Möglichkeit der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme im Verwaltungs- und Vorverfahren wahrgenommen, ohne tragfähige gutachterliche Feststellungen zu erlangen, die den ärztlich und fachärztlichen Feststellungen, wie sie vom Kläger vorgelegt wurden, entgegengehalten werden können, so hat er die Möglichkeiten der Anlage 1 Nr. 2 BVO aus seiner Sicht erfolglos ausgeschöpft.
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Eine weitere gutachterlich unterstützte Aufklärung ist in dieser Konstellation durch das Verwaltungsgericht nicht geboten. Denn es obliegt nach der Ausgestaltung von Anlage 1 Nr. 2 BVO dem Beklagten, gegebenenfalls Zweifeln durch die Einholung eines Gutachtens im beihilferechtlichen Voranerkennungsverfahren nachzugehen. Es besteht hier für das erkennende Gericht nach der Ausgestaltung der BVO kein Anlass, quasi die Zweifel des Beklagten als eigene aufzugreifen, wenn wie hier zwei ärztliche und fachärztliche Berichte unterschiedlicher Ärzte vorliegen, die den Anforderungen der BVO entsprechen und an deren medizinischer Tragfähigkeit – mangels entgegenstehender belastbarer Erkenntnisse aus dem Gutachten des Beklagten – keine Zweifel des Gerichts bestehen. Wird aber schlüssig und nachvollziehbar in der durch die BVO geforderten Weise vom Kläger mittels (fach-)ärztlicher Bescheinigung die medizinische Indikation einer LASIK-OP nachgewiesen, und liegen objektiv nach Einholung eines augenärztlichen Gutachtens durch den Beklagten keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Kläger vorgelegten (fach-)ärztlichen Bescheinigungen unzutreffend sind, so ist die Beihilfefähigkeit gegeben. Eine qualifizierte amts– oder vertrauensärztliche Stellungnahme mit der positiven Feststellung, dass eine Beihilfefähigkeit vorliegt, fordert die aktuelle BVO hinsichtlich der LASIK nicht. Die Anregung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11. November 2005 – 2 A 10572/05 –, esovg, dort zur BVO 2006), die einschlägigen beihilferechtlichen Regelungen anzupassen, hat der Beklagte nicht aufgegriffen. Bestehen somit an der durch den Verordnungsgeber geforderten medizinischen Indikation keine Zweifel des Gerichts, so sind die notwendigen Kosten einer LASIK-OP grundsätzlich anerkennungsfähig.
- 45
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
- 46
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tatbestand
- 1
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Die 1918 geborene vormalige Klägerin war als Witwe eine Oberamtsrats (Besoldungsgruppe A 13) beihilfeberechtigt. Sie ist im Jahr 2008 verstorben; die Kläger führen das Klageverfahren als Miterben fort.
- 2
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Im Jahr 2004 wurde die Klägerin in einem Pflegeheim untergebracht, das sie kurz darauf wechselte. Seinerzeit war ihr die Pflegestufe II zuerkannt worden. Die ihr für die Unterbringung in den beiden Pflegeheimen entstandenen Kosten setzten sich zusammen aus Pflegekosten, Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie Investitionskosten. Ihre private Pflegepflichtversicherung erstattete einen Teil der Pflegekosten. Für die restlichen Pflegekosten und für die übrigen Kosten der Heimunterbringung beantragte sie die Gewährung von Beihilfen. Die Beklagte erstattete jeweils 70 % der monatlich entstandenen Aufwendungen für die stationäre Pflege.
- 3
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Für Oktober 2004 gewährte die Beklagte zusätzlich eine Beihilfe zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten der Klägerin. Die nicht durch Beihilfe- und Versicherungsleistungen gedeckten Pflegeheimkosten beliefen sich im Juli 2004 auf 1 403,66 €, im Oktober 2004 auf 1 481,62 €. Diesen Belastungen stand das Witwengeld der Klägerin von monatlich 1 855,28 € brutto bzw. 1 863,07 € gegenüber.
- 4
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Nach erfolglosen Widersprüchen hat die Klägerin Klage mit dem Ziel erhoben, ihr weitere Beihilfen von 166 € für Juli 2004 und 411 € für Oktober 2004 zu gewähren.
- 5
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Das Berufungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, über die Gewährung der weiteren Beihilfen erneut zu entscheiden. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich, dass das Berufungsgericht die Beklagte für verpflichtet hält, den Bemessungssatz für die Beihilfe zu den stationären Pflegekosten von jeweils 70 % auf 78,37 % (für Juli 2004) und 79,4 % (für Oktober 2004) der beihilfefähigen Aufwendungen zu erhöhen. Dies sei erforderlich, um sicherzustellen, dass der Klägerin die Mittel für eine angemessene Lebensführung zur Verfügung gestanden hätten. Hierfür hätten ihr 30 % der Bruttobeträge des Witwengeldes verbleiben müssen. Auch müsse die Beklagte über die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsprämien im Wege der weiteren Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes entscheiden.
- 6
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts.
- 7
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2009 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. April 2008 aufzuheben und die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, abzuweisen.
- 8
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Die Kläger beantragen,
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die Revision zurückzuweisen.
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Der Vertreter des Bundesinteresses hält das Berufungsurteil für unzutreffend. Dem Erfolg des Klagebegehrens stehe entgegen, dass die geltend bemachte Unteralimentation nicht durch Gewährung höherer Beilhilfen beseitigt werden könne.
Entscheidungsgründe
- 10
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Die Revision der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist überwiegend nicht begründet.
- 11
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Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes zur Bestreitung der ungedeckten Pflegekosten aus § 12 Abs. 5 Buchst. c der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) in der hier anzuwendenden Fassung vom 27. Januar 2004 (GV. NRW S. 30) hergeleitet (1.). Es verstößt jedoch gegen revisibles Recht, soweit es die Verpflichtung zur Neubescheidung auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstreckt hat (2.).
- 12
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Der Beihilfeanspruch der vormaligen Klägerin ist mit deren Tod im Wege der Erbfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Kläger übergegangen. Diese führen den Rechtsstreit fort; eine Klageänderung liegt nicht vor (vgl. Urteil vom 29. April 2010 - BVerwG 2 C 77.08 - BVerwGE 137, 30 Rn. 7 ff. = Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 37). Die Regelung des § 14 BVO NRW ist damit gegenstandslos geworden.
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1. Nach § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW können die Bemessungssätze der Absätze 1, 3 und 4 im Einzelfall in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, erhöht werden. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. b BVO NRW beträgt der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger wie die Klägerin 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Wie sich aus § 5 Abs. 1, Abs. 7 BVO NRW ergibt, sind dies die Aufwendungen u.a. für die stationäre Pflege nach Maßgabe des Pflegesatzes, nicht aber die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten. Hierbei handelt es sich um allgemeine Lebenshaltungskosten, die in aller Regel aus den Versorgungsbezügen zu bestreiten sind. Dementsprechend sind sie nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 5 Abs. 7 Satz 2 BVO NRW beihilfefähig.
- 14
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Der unbestimmte Rechtsbegriff des besonderen Ausnahmefalles ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass den Anforderungen des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsgrundsatzes Rechnung getragen wird.
- 15
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Die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts erstreckt sich auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen kann, oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1985 - BVerfGE 70, 69 <79> und vom 7. November 2002 - BVerfGE 106, 225 <232>, BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 <279> = Buchholz 237.6 § 87c NdsLBG Nr. 1, vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 und vom 29. April 2010 a.a.O. Rn. 13).
- 16
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Sind die Dienst- und Versorgungsbezüge so bemessen, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen ermöglichen, so hat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit der Beamte die Belastungen, die den Umfang der Eigenvorsorge überschreiten, ebenfalls tragen kann. Wenn sich der Dienstherr für das "Mischsystem" aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheidet, so muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Diese Funktion erfüllt die ergänzend gewährte Beihilfe für einen Teil der Aufwendungen insbesondere in Krankheits- und Pflegefällen (stRspr, zuletzt Urteil vom 29. April 2010 a.a.O. Rn. 14 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des BVerfG).
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Eigenvorsorge bedeutet nicht, dass die Beamten die hierfür erforderlichen Mittel vollständig aus der Regelalimentation (Dienst- oder Versorgungsbezüge) oder - soweit vorhanden - aus sonstigem Einkommen und Vermögen bestreiten müssen. Vielmehr muss die Regelalimentation betragsmäßig so bemessen sein, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt auch nach Abzug der Kosten für die Eigenvorsorge (Versicherungsprämien) gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 u.a. - NJW 2008, 137 Rn. 28 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 Rn. 20 f., stRspr).
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Die Alimentation wird unabhängig von sonstigem Einkommen oder Vermögen gewährt. Dies gilt nicht nur für die Regelalimentation, sondern ebenso für die Alimentation in besonderen Lebenslagen. Deshalb dürfen Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Daher kann Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen.
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Daraus folgt, dass ein besonderer Ausnahmefall im Sinne von § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs anzunehmen ist, wenn die Regelalimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers, hier das Witwengeld der Erblasserin, nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Davon ausgehend erstreckt sich der Alimentationsanspruch eines Beamten oder Versorgungsempfängers jedenfalls dann auch auf die Erstattung der beihilferechtlich notwendigen und angemessenen Pflegekosten, die bei einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim anfallen, wenn er nicht darauf verwiesen werden kann, er habe für diesen Fall Eigenvorsorge betreiben müssen.
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Ob die Regelalimentation so bemessen ist, dass Beamte und Versorgungsempfänger neben der Krankenversicherung und der Pflegepflichtversicherung für den Pflegefall weitergehende ergänzende Eigenvorsorge betreiben können, kann der Senat offenlassen. Denn jedenfalls die 1918 geborene vormalige Klägerin konnte nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine solche ergänzende Eigenvorsorge nicht betreiben. Sie war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflegeversicherungsgesetzes am 1. Januar 1985 (BGBl I 1994 S. 1014), das eine Versicherungspflicht für den Pflegefall auch für Beamten einführte, nicht mehr im Rahmen eines Pflegeergänzungstarifs versicherbar. Daher stellt sich die Frage nicht, ob ihr die Kosten einer derartigen Versicherung zumutbar gewesen wären.
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Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war die verstorbene Klägerin außerdem nicht einmal mehr in der Lage, nach Abzug der Pflegeheimkosten und der Vorsorgeaufwendungen ihre notwendigen Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Leistungen für die Kindererziehung gemäß § 294 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht in die Einkommensberechnung für die Klägerin eingestellt. Nach dieser Bestimmung erhält eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, für jedes Kind eine Leistung für Kindererziehung. Damit sollte den Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 der tatsächliche Erhalt dieser Leistungen garantiert werden (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1997 - 1 BvL 3/89 - BVerfGE 97, 103, <114>).
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Nach alledem hat das Berufungsgericht der verstorbenen Klägerin zu Recht einen Anspruch auf zusätzliche Beihilfen zu den stationären Pflegekosten nach § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW zuerkannt.
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2. Nicht mit revisiblem Recht vereinbar ist hingegen, dass das Berufungsgericht aus § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW eine Verpflichtung der Beklagten hergeleitet hat, eine Ermessensentscheidung über eine Erstattung von 70 v.H. der Beiträge der vormaligen Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung zu treffen. Die Anwendung dieser Regelung setzt voraus, dass die Aufwendungen nach § 12 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 7 BVO NRW beihilfefähig sind. Dies ist bei Versicherungsprämien nicht der Fall; sie gehören zu den Kosten der allgemeinen Lebenshaltung.
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3. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Beihilfe für die Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten jedenfalls nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist. Der Senat entnimmt den Gründen des Berufungsurteils, dass das Berufungsgericht einen derartigen Anspruch verneint hat. Da das Berufungsurteil ausschließlich von der Beklagten, nicht aber von der Klägerin mit einem Rechtsmittel angefochten worden ist, ist es insoweit rechtskräftig geworden (vgl. zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Bescheidungsurteils und zur Beschwer durch ein Bescheidungsurteil Urteile vom 27. Januar 1995 - BVerwG 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70, vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 30.93 - Buchholz 418.15 Nr. 2 und vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30.80, 7 C 31.80 - Buchholz 421.0 Nr. 157).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.