Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Okt. 2017 - 6 A 11881/16

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2017:1018.6A11881.16.00
18.10.2017

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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich als Eigentümer des gewerblich genutzten Grundstücks Gemarkung R., Parzelle … gegen seine Heranziehung zu einem wiederkehrenden Ausbaubeitrag für das Jahr 2013 in Höhe von 2.903,31 € durch Bescheid der Beklagten vom 14. November 2014.

2

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich insoweit zu eigen macht.

3

Der nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung sämtlicher Anbaustraßen im Gebiet der Beklagten sei zu beanstanden, weil damit Gebiete mit strukturell erheblich unterschiedlichem Ausbauaufwand zusammengeschlossen worden seien, ohne dass eine deshalb zu befürchtende Umverteilung von Ausbaulasten durch Verschonung der Grundstücke im Gewerbegebiet verhindert werde.

4

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, der 2. Bauabschnitt der Straße „A.“ sei mit Fördermitteln der Europäischen Union und des Landes Rheinland-Pfalz subventioniert worden. Deshalb seien in die Kaufpreise der dort gelegenen Grundstücke nur Erschließungskosten von ca. 0,84 €/qm eingeflossen, so das von einer Umverteilung von Ausbaulasten nicht die Rede sein könne. Außerdem sei sie befugt, eine Verschonung auf die Fälle eines Straßenausbaus zu beschränken, Erschließungsfälle davon aber auszunehmen. Würden neben den Grundstücken an kürzlich ausgebauten auch die Grundstücke an erstmals hergestellten Straßen verschont, verringere sich die beitragspflichtige Fläche in der Gemeinde auf weniger als die Hälfte der ohne Verschonung anzusetzenden Fläche.

5

Die Beklagte beantragt,

6

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Juli 2016 die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

9

Er verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und bekräftigt seine Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Durch den Ausbau der Straße „S.“ entstehe für ihn kein Sondervorteil. Seine Heranziehung sei auch unverhältnismäßig, weil auf ihn wegen der Größe seines Grundstücks ein Anteil von ca. 11 v. H. sämtlicher umlagefähiger Ausbaukosten entfalle, obwohl es ausschließlich über die Kreisstraße 13 und künftig über die neue Verbindungsspange zur Landesstraße 367 erreichbar sei.

10

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen sowie den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

11

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

12

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 14. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2015 zu Recht aufgehoben. Denn er ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

13

Der angefochtene Beitragsbescheid kann nicht auf die Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 1 der Satzung der Beklagten zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 26. November 2012 – ABS – gestützt werden (2.). Die darin festgelegte Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung sämtlicher Anbaustraßen im Gebiet der Beklagten verstößt gegen die Bestimmung des § 10a Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – in ihrer verfassungskonformen Auslegung (1.).

14

1. Gemäß § 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 KAG können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass an Stelle der Erhebung einmaliger Beiträge die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden; dabei kann geregelt werden, dass sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, für deren Ausbau (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KAG) vorteilbezogene Beiträge von Grundstücken erhoben werden können, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer dieser Verkehrsanlagen haben.

15

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 –, BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448, Rn. 63 f.) dürfen alle zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets einer Gemeinde nur dann zu einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefast werden, wenn der Straßenausbau sämtlichen dort gelegenen Grundstücken den verfassungsrechtlich erforderlichen individuell-konkret zurechenbaren Vorteil vermittelt.

16

Ob die Grundstücke in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung einen solchen Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 –, BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448, Rn. 64). In kleinen Gemeinden – insbesondere solchen, die nur aus einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen – decken sich einheitliche öffentliche Einrichtung und Gemeindegebiet häufig (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 –, BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448, Rn. 64). Von einer zusammenhängenden Bebauung, die regelmäßig eine Aufteilung des Gemeindegebiets in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen entbehrlich macht, kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang oder andere vergleichbare Zäsuren zwischen den bebauten Gebieten liegen (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14.OVG –, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75).

17

Des Weiteren hat eine Gemeinde zu berücksichtigen, dass Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand bei der Bildung einer Abrechnungseinheit nur zusammengeschlossen werden dürfen, wenn dies nicht zu einer Umverteilung von Ausbaulasten führt, die auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 –, BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448, Rn. 65). Dieses Kriterium des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich auf "strukturelle" Unterschiede einzelner Gebiete, die sich beispielsweise in Baugebieten aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung, über Straßenbreiten und Parkflächen, aber auch wegen eines einheitlichen Ausbauzustands aufgrund der ungefähr gleichzeitigen Herstellung der Straßen ergeben können. Diese Umstände können einen gravierend unterschiedlichen Ausbaubedarf auslösen. Während nämlich kürzlich erstmals hergestellte Erschließungsanlagen in einem Neubaugebiet im Allgemeinen auf längere Sicht nicht erneuert werden müssen, weisen die Straßen in schon länger bestehenden Baugebieten, deren übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist, häufig einen akuten Erneuerungsbedarf auf (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14.OVG –, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75).

18

Würde sich deshalb die Erhebung wiederkehrender Beiträge in einer Abrechnungseinheit als unzulässige Umverteilung von Ausbaulasten auswirken, muss grundsätzlich eine Aufteilung des Gebiets in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen erfolgen. Daneben besteht die Möglichkeit, die umschriebenen verfassungsrechtlich bedenklichen Folgen durch eine satzungsrechtliche Verschonungsregelung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 KAG zu vermeiden (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14.OVG –, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75).

19

2. In dem angefochtenen Urteil ist bereits ausgeführt worden, dass es sich nach dem vorgenannten Maßstab bei der Beklagten, die nur etwas mehr als 3.000 Einwohner zählt, um eine kleine, zusammenhängend bebaute Ortslage handelt, die Unterbrechungen des Bebauungszusammenhangs der umschriebenen Art nicht aufweist. Ob die Straße „A.“ außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenze der K 13 von der Hauptstraße abzweigt und dadurch eine Zäsur der zusammenhängend bebauten Ortslage entsteht, kann offen bleiben. Denn nicht alle Anbaustraßen im Gemeindegebiet durften – wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend entschieden hat – zu einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung i. S. d. § 10a KAG zusammengefasst werden. Hinsichtlich der vorhandenen Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand (a) wurde nämlich eine auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis nicht mehr zu billigende Umverteilung von Ausbaulasten (b) nicht durch eine Verschonungsregelung i. S. d. § 10a Abs. 5 Satz 1 KAG (c) verhindert.

20

a) Wegen eines einheitlichen Ausbauzustands aufgrund der ungefähr gleichzeitigen Herstellung der Straßen sind die jeweils mit einem gesondert erlassenen Bebauungsplan geschaffenen Gewerbegebiete „B.“, „A.“ und „A. II“ sowie die (Wohn-)Neubaugebiete „K.“ und „C. Straße“ als Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand zu betrachten. Die dort erstmals hergestellten Erschließungsanlagen müssen – anders als die älteren und nicht kürzlich ausgebauten gemeindlichen Straßen – voraussichtlich auf längere Sicht nicht erneuert werden. Geht man mit der Beklagten von einer Nutzungsdauer der Wohngebietsstraßen von durchschnittlich 35 Jahren aus, ist im Neubaugebiet „K.“ erst im Jahr 2037 und im Neubaugebiet „C. Straße“ ungefähr im Jahr 2043 mit einem Erneuerungsbedarf der Straßen zu rechnen. Die Straßen im Gewerbegebiet „B.“, die im Jahr 1998 fertig gestellt wurden, dürften eine etwas kürzere Nutzungsdauer, etwa bis zum Jahr 2028, aufweisen.

21

b) Die Pflicht, während dieser Zeit wiederkehrende Beiträge für den Ausbau älterer Straßen in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen zu entrichten, bedeutet in dem Gewerbegebiet „B.“ sowie den Neubaugebieten „K.“ und „C. Straße“ eine langjährige und erhebliche Umverteilung von Ausbaulasten, die selbst von einer großzügigen Pauschalierungsbefugnis nicht mehr gedeckt ist.

22

Für das Gewerbegebiet „A.“ gilt dies nicht. Wegen staatlicher und EU-Förderung fiel dort nur ein vergleichsweiser geringer Herstellungsaufwand an, der im Umfang von ca. 0,84 €/m² in die Kaufpreise der Grundstücke einfloss. Selbst wenn man diese mittelbare Beteiligung der Grundstückseigentümer an den Erschließungskosten berücksichtigt, fallen sie angesichts der mindestens um das Zwanzigfache höheren Erschließungsbeiträge in den Neubaugebieten „K.“ und „C. Straße“ nicht ins Gewicht. Auch gegenüber der Belastung der Grundstücke an alten Straßen im Gemeindegebiet kann für das Gewerbegebiet „A.“ nicht von einer Umverteilung von Ausbaulasten gesprochen werden.

23

Das Gewerbegebiet „A. II“ war im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht am 31. Dezember 2013 noch nicht abgerechnet; ob die dort geplanten Straßen bereits fertiggestellt und gewidmet waren oder ob sie in Ermangelung dessen einer Ausbaubeitragspflicht (noch) nicht unterlagen (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 6 A 10818/12.OVG), ist fraglich, bedarf aber – wie den folgenden Ausführungen zu entnehmen ist – keiner weiteren Aufklärung.

24

c) Angesichts des gravierend unterschiedlichen Ausbauaufwands in dem Gewerbegebiet „B.“ sowie den Neubaugebieten „K.“ und „C. Straße“ einerseits und den gemeindlichen Gebieten mit älteren Straßen andererseits war eine Aufteilung in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen in der Gemeinde vorzunehmen. Dem trägt § 3 Abs. 1 ABS mit der Bildung einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung nicht Rechnung.

25

Zwar lässt sich − wie erwähnt − eine Umverteilung von Ausbaulasten auch durch die Aufnahme einer Verschonungsregelung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 KAG in die Beitragssatzung verhindern. Dies ist hier jedoch nicht in der erforderlichen Weise geschehen.

26

§ 10a Abs. 5 Satz 1 KAG erlaubt der Gemeinde, durch Satzung Überleitungsregelungen für die Fälle zu treffen, in denen Erschließungsbeiträge, Ausbaubeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen zu leisten sind. Eine solche Verschonungsregelung sieht § 13 ABS für die Straßen in den erwähnten Gewerbe- und Neubaugebieten nicht vor. Durch § 13 ABS werden lediglich Grundstücke in bestimmten Straßen von der Beitragspflicht verschont, die kürzlich ausgebaut wurden, während die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in erstmals hergestellten Straßen die Pflicht, wiederkehrende Ausbaubeiträge zu entrichten, nicht für einen bestimmten Zeitraum entfallen lässt.

27

Soweit die Beklagte deshalb auf eine Verschonung der Grundstücke in den erwähnten Gewerbe- und Neubaugebieten mit der Begründung verzichtet hat, Verschonungsregelungen seien nicht zwingend zu treffen, sondern stünden in ihrem Ermessen, kann ihr im vorliegenden Zusammenhang – wie das Verwaltungsgericht bereits betont hat – nicht zugestimmt werden. Zwar sind die Gemeinden nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15. März 2011 – 6 C 11187/10.OVG –, AS 40, 4) im Allgemeinen berechtigt, aber nicht verpflichtet, Grundstücke, für die Erschließungsbeiträge, Ausbaubeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen zu leisten sind, für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht zu berücksichtigen. Das Absehen von einer solchen satzungsrechtlichen Verschonungsregelung im Sinne des § 10a Abs. 5 KAG verstößt nach dieser Rechtsprechung weder gegen das Vorteilsprinzip noch gegen den Gleichheitssatz, auch wenn etliche Grundstückseigentümer erst vor kurzem zu Erschließungsbeiträgen herangezogen wurden. Dies gilt aber nicht, wenn die Verschonung der Vermeidung einer an sich verfassungsrechtlich gebotenen Aufteilung in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen dient. Unter diesen Umständen muss sie erfolgen, um eine unzulässige Umverteilung von Ausbaulasten zu verhindern.

28

Davon kann auch dann keine Ausnahme zugelassen werden, wenn eine Gemeinde sich an der erforderlichen Verschonung gehindert sieht, weil sich sonst die beitragspflichtige Fläche auf weniger als die Hälfte der ohne Verschonung anzusetzenden Fläche vermindern würde. Zwar wäre dies nach der Rechtsprechung des Senats bedenklich (Beschluss vom 26. August 2004 – 6 A 10683/04.OVG –; Beschluss vom 1. August 2011 – 6 B 10720/11.OVG –). Eine Rechtfertigung für die Zusammenfassung von Gebieten mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand in einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen kann dieser Gesichtspunkt nicht sein, wenn die Zusammenfassung zu einer Umverteilung von Ausbaulasten führt, die auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis das Gebot der Belastungsgleichheit missachtet. Unter solchen Umständen kann einer Gemeinde die Möglichkeit der Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge versagt sein.

29

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

30

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

31

Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor.

Beschluss

32

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.903,31 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 28. Mai 2018 - 1 K 1037/17.NW

bei uns veröffentlicht am 28.05.2018

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Der Bescheid vom 27. Juli 2016 wird hinsichtlich der Festsetzung eines wiederkehrenden Beitrags für das Jahr 2015 aufgehoben. Im Übrigen – betreffend die Grundlagenfestsetzung vom 27. Juli 2016 – wird di

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Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.