Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 17. Dez. 2014 - 1 K 101/14.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2014:1217.1K101.14.NW.0A
published on 17.12.2014 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 17. Dez. 2014 - 1 K 101/14.NW
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung weiterer Beihilfeleistungen vom Beklagten.

2

Er ist 1936 geboren und Ruhestandsbeamter der Besoldungsgruppe A 12, Stufe 12. Gegenstand der Klage sind mehrere Bescheide des Beklagten zu Beihilfeanträgen, mit denen der Kläger u.a. Beihilfe zu sog. Nahrungsergänzungsmitteln begehrt.

3

Mit Beihilfeantrag vom 9./11. März 2013 reichte er eine Rechnung der Apotheke über insgesamt 354,45 € ein, die die Mittel Alcabase, Antistress-Komplex, Histaminus-Komplex, Mineral-Komplex, Multi-Vita-Komplex und Colon-Clean enthielt. Eine weitere Apothekenrechnung betraf mit 49,95 € das Mittel Acerola und mit 19,95 € das Mittel Tromcardin-Complex. Mit Beihilfebescheid vom 13. März 2013 lehnte der Beklagte die Bewilligung einer Beihilfe hierzu ab. Zunächst nicht vollständig erstattete Fahrtkosten korrigierte er mit Bescheid vom 10. Dezember 2013 in Bezug auf die anerkannte Wegstrecke.

4

Der Kläger erhob gegen den Bescheid Widerspruch mit der Begründung, nach einer Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 1998 seien Nahrungsergänzungsmittel beihilfefähig, wenn sie als Arzneimittel verwendet würden. Er legte amtsärztliche Atteste vom 13. August 2008 und vom 3. Juni 2013 vor, wonach er unter einem komplexen Krankheitsbild leide, das eine Spezialbehandlung erforderlich mache, die wohnortnah nicht möglich sei. Die aufgrund der Multimorbidität verordnete orthomolekulare Therapie bedinge einen krankheitsbedingten Sonderbedarf. Die sogenannten Nahrungsergänzungsmittel würden ausschließlich im Sinne eines Arzneimittels verwendet.

5

Mit Beihilfeantrag vom 19./20. Juni 2013 reichte der Kläger Rechnungen über die Mittel Alcabase und Neurokomplex (Gesamtbetrag 74,85 €) sowie Tromcardin und Acerola (Gesamtbetrag 69,90 €) bei der Beihilfestelle ein, deren Erstattung der Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 2013 ablehnte. Im Hinblick auf streitige Fahrkosten nach Kaiserslautern zum Kardiologen korrigierte er den Bescheid unter dem 29. November 2013. Mit weiterem Bescheid vom 16. Oktober 2013 lehnte er die Bewilligung von Beihilfe zu Anti-Stress-Kapseln zum Preis von 59,25 € ab.

6

Der Kläger erhob gegen diese Bescheide ebenfalls Widerspruch.

7

Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2014 zurück: Gemäß § 21 Abs. 1 BVO seien Arzneimittel beihilfefähig. Die Beihilfenverordnung gehe von einem engen Arzneimittelbegriff im Sinne des Arzneimittelgesetzes aus. Nahrungsergänzungsmittel seien demgegenüber als Mittel, die Güter des täglichen Lebens ersetzten, gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1d) BVO nicht beihilfefähig. Sie lägen im Grenzbereich zwischen Arznei- und Lebensmitteln und unterfielen der Nahrungsmittelergänzungsverordnung sowie dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch. Für die vom Kläger gekauften Mittel treffe die Einordnung als Nahrungsergänzungsmittel nach rechtlichen Kriterien zu. Dabei sei auf die objektive Eignung der Mittel und nicht darauf abzustellen, ob sie im Einzelfall aus medizinischen Gründen eingenommen, ärztlich verordnet oder eine Alternative zu Arzneimitteln seien. Die objektive Betrachtungsweise sei auch deshalb geboten, weil sonst bei einer Vielzahl von Nahrungsergänzungsmitteln auf dem Markt nicht zu bewältigende Abgrenzungsprobleme entstünden. Die Fürsorgepflicht gebiete keine weitergehenden Beihilfeleistungen an den Kläger. Die Beihilfe müsse nicht alle krankheitsbedingten Aufwendungen abdecken, sondern habe lediglich ergänzenden Charakter. Dies könne zu Härten im Einzelfall führen. Der Wesenskern der Fürsorgepflicht sei hier schon wegen der Höhe der streitgegenständlichen Aufwendungen nicht verletzt.

8

Der Kläger hat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (17. Januar 2014) am 7. Februar 2014 Klage erhoben.

9

Er trägt vor: Aufgrund seines komplexen Krankheitsbildes sei eine Spezialbehandlung notwendig, im Bericht der Fachärztin Dr. X sei im Einzelnen dargelegt, worin die Besonderheiten bestünden. Er habe auf verschiedene Entscheidungen, insbesondere des OVG Rheinland-Pfalz hingewiesen, wonach die vom Arzt aus Anlass einer Krankheit schriftlich verordneten Arzneimittel beihilfefähig seien. Hieran könne aufgrund seiner multimorbiden Erkrankung nach dem amtsärztlichen Attest vom 3. Juni 2013 kein Zweifel bestehen.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid vom 13. März 2013 in der Fassung des Korrekturbescheides vom 10. Dezember 2013, den Korrekturbescheid vom 29. November 2013 und den Bescheid vom 16. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 aufzuheben und ihm antragsgemäß Beihilfe zu bewilligen.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er wiederholt die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Im Jahr 2013 seien Aufwendungen des Klägers für Nahrungsergänzungsmittel und andere nicht beihilfefähigen Mittel in Höhe von insgesamt 3.483,53 € abgelehnt worden.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die von ihnen vorgelegten Unterlagen und Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der streitgegenständlichen weiteren Beihilfeleistungen des Beklagten. Vielmehr hat dieser mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht Beihilfe zu den Aufwendungen für sog. Nahrungsergänzungsmittel abgelehnt, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.

17

Rechtsgrundlage für den Beihilfeanspruch des Klägers ist § 21 Beihilfenverordnung vom 22. Juni 2011 – BVO –. Nach dieser Regelung sind Nahrungsergänzungsmittel als Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1d BVO) - im Gegensatz zu Arzneimitteln (§ 21 Abs. 1 BVO) - nicht beihilfefähig. Nur für bestimmte Mittel und Indikationen, die hier allerdings nicht vorliegen, lässt § 21 Abs. 3 BVO hiervon Ausnahmen zu.

18

Die Abgrenzung zwischen beihilfefähigen Arzneimitteln und nicht beihilfefähigen Nahrungsergänzungsmitteln erfolgt nach dem überwiegenden objektiven Zweck, dem die Mittel nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung aufgrund ihrer Darreichungsform, Herstellerangaben und Präsentation am Markt aus der Sicht des Verbrauchers zu dienen bestimmt sind. Ob sie im Einzelfall aufgrund ärztlicher Verordnung aus medizinischen Gründen eingenommen werden, ist für die maßgebliche objektive Betrachtungsweise unerheblich. Das hat der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2014 ausführlich und zutreffend dargelegt; ebenso wird dort überzeugend begründet, dass die vom Kläger erworbenen, vorliegend streitgegenständlichen Mittel nach ihrer objektiven Zweckbestimmung als Nahrungsergänzungsmittel einzustufen sind. Diese Ausführungen des Widerspruchsbescheides teilt die Kammer vollumfänglich, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO darauf verwiesen werden kann (vgl. zudem aus der Rechtsprechung allgemein: Urteil der Kammer vom 19. Dezember 2012 – 1 K 860/12.NW –, m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 9. Mai 2005 – 2 A 10106/05.OVG –; VG Koblenz, Urteil vom 5. September 2014 – 5 K 370/14.KO –; BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2010 – 14 BV 08.1982 – sowie VG Stuttgart, Urteil vom 23. Mai 2007 – 17 K 2625/06 - zum Mittel Alcabase und BayVGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 14 ZB 12.1629 – zu Tromcardin-Complex, juris). Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 7. Februar 1998 – 2 A 13192/96.OVG –, in der auf die medizinische Indikation für die Einnahme der dort streitgegenständlichen Mittel Gammaplan, Carnisin, Sanocell und Cetop abgestellt wurde, kann danach hier nicht mehr entscheidend herangezogen werden.

19

Ergänzend zum Widerspruchsbescheid ist hier lediglich auszuführen:

20

Entgegen der Bezeichnung als Nahrungsergänzungsmittel können Produkte nur dann beihilfefähige Arzneimittel sein, wenn besondere Umstände es begründen, dass sie nach wissenschaftlicher Erkenntnis aufgrund ihrer Wirkstoffe geeignet sind, über die ernährungsphysiologische Wirkung hinaus durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. Mai 2005, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2010, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 2. August 2012 – 2 S 2631/10 – juris). In diesem Zusammenhang kann beispielsweise auch die Dosierung eine Rolle spielen (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. Mai 2005 a. a. O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12. August 2003 – 3 W 31/03 –, juris;). Lässt sich allerdings nicht feststellen, welcher Verwendungszweck überwiegt, werden die Erzeugnisse regelmäßig als Lebensmittel eingeordnet (vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2010, a. a. O.).

21

Solche besonderen Umstände sind hier nicht erkennbar. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem amtsärztlichen Attest der MD Z vom 3. Juni 2013. Darin wird ausgeführt:

22

„Die von Frau Dr. X verordneten sog. Nahrungsergänzungsmittel im Rahmen einer orthomolekularen Therapie entsprechen im vorliegenden Falle einem krankheitsbedingten Sonderbedarf, sind medizinisch indiziert und erforderlich einer absoluten Dekompensation des äußerst labilen Gesundheitszustandes zu begegnen. Sie werden hier ausschließlich im Sinne eines Arzneimittels angewandt und dienen nicht als Mittel, die tägliche gewöhnliche Nahrung zu ergänzen.“

23

Zunächst entscheidet das Bestehen eines krankheitsbedingten Sonderbedarfs nicht über die Beihilfefähigkeit eines Mittels, da die Beihilfe nicht jeglichen krankheitsbedingten Sonderbedarf abdecken muss, sondern anerkanntermaßen lediglich ergänzenden Charakter hat. Des Weiteren ist die medizinische Indikation zur Verordnung und Einnahme eines Mittels im Einzelfall, wie ausgeführt, nach der gebotenen objektiven Betrachtungsweise zum überwiegenden Zweck des Mittels unerheblich. Die weitere Äußerung der Amtsärztin, die Mittel würden hier im Sinne eines Arzneimittels angewandt, ist schließlich nicht gleichzusetzen mit der Aussage, dass die vom Kläger eingenommenen Mittel nach objektiven Kriterien tatsächlich konkrete Arzneimittel sind. Das Attest von MD Z 3. Juni 2013 enthält keine konkreten Tatsachen dazu, dass und inwieweit durch welche pharmakologischen, metabolischen oder immunologischen Wirkungsweisen mit den streitgegenständlichen Nahrungsergänzungsmitteln auf konkrete Krankheitsbilder des Klägers heilend oder lindernd eingewirkt werden könnte. Ansatzpunkte für eine weitere Aufklärung, beispielsweise durch Sachverständigengutachten, bieten sich damit nicht.

24

Schließlich bestätigt die Amtsärztin, dass die Nahrungsergänzungsmittel beim Kläger im Rahmen einer sog. orthomolekularen Therapie angewandt werden. Die orthomolekulare Medizin nach Linus Pauling geht davon aus, dass unsere Lebensweise und der industrielle Umgang mit Lebensmitteln zu einem Mangel an über 40 lebenswichtigen Nährstoffen wie Vitaminen, Mineralien, Spurenelementen und bestimmten Fett- und Aminosäuren geführt haben. Durch die zusätzliche Einnahme dieser richtigen (= ortho) kleinen Bausteine (= molekular) sollen diese Defizite ausgeglichen werden (vgl. ÖKO-Test Oktober 2007, hier zitiert aus

25

http://forum.oekotest.de/cgi-bin/YBB.pl?num=1191780803 sowie
http://de.wikipedia.org/wiki/Orthomolekulare Medizin und
www.hypo-a.de/orthomolekulare-medizin.html,

26

Zugriffe vom 12. Dezember 2014). Damit definiert sich die orthomolekulare Behandlung per se als Nahrungsergänzung (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 3 A 30/03 – m. w. N.). Sie ist zudem eine alternativmedizinische Methode, deren Ansätze naturwissenschaftlich-medizinisch kritisiert werden und deren allgemeine wissenschaftliche Anerkennung zu Heilungszwecken fehlt. Bei der empfohlenen hohen Dosierung einzelner Mittel sind danach sogar ernsthafte Gesundheitsschäden zu befürchten (vgl. die zitierten Quellen wikipedia und ÖKO-Test, a.a.O.). Solche nicht nachweisbar medizinisch wirksame Therapien, die zum Teil sogar als gesundheitsgefährdend eingestuft werden, muss der Dienstherr im Rahmen der Beihilfe nicht erstatten, selbst wenn die Methode nicht ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ist (vgl. § 8 Abs. 8 BVO; VG Karlsruhe, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 9 K 1581/10; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 2. August 2012, a.a.O. zum Mittel Histaminus-Komplex).

27

Der Ausnahmefall einer schulmedizinisch nicht (mehr) behandelbaren Erkrankung, bei der auch medizinisch nicht allgemein anerkannte Heilmethoden aus Fürsorgegründen beihilfefähig sein können (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 – 2 C 24/97 – NJW 1998, 3436) ist hier nicht erkennbar. Es ist schon nicht dargelegt, dass dem Kläger keine allgemein anerkannten Arzneimittel zur Therapie seiner multiplen Erkrankungen (wie Herzrhythmusstörungen, Kniegelenksbeschwerden, Wirbelsäulenleiden) zur Verfügung stünden. Aus dem Attest der Frau Dr. X vom 27. Januar 2014 ergibt sich vielmehr, dass er durchaus schulmedizinisch behandelt wird. Schließlich müsste auch in dem beschriebenen Ausnahmefall die begründete Erwartung bestehen, dass die Außenseitermethode zumindest die Aussicht auf eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung hätte, wofür hier ebenfalls nichts ersichtlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998, a.a.O.).

28

Im Übrigen konkretisieren und begrenzen die beihilferechtlichen Vorschriften die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Bereich krankheitsbedingter Aufwendungen des Beamten. Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht ist hier nicht dargetan, worauf der Beklagte im Widerspruchbescheid zutreffend hingewiesen hat. Der Kläger ist Ruhestandsbeamter der Besoldungsgruppe A 12 (Endstufe), über seine sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist nichts bekannt. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass er durch die Verweigerung von Beihilfeleistungen in Höhe von umgerechnet ca. 200,00 € monatlich für nicht beihilfefähige Nahrungsergänzungsmittel und sonstige Mittel im Jahr 2013 (70% der Aufwendungen gemäß Aufstellung des Beklagten vom 5. November 2014, Bl. 116 ff. GA) in seiner Existenzgrundlage gefährdet würde.

29

Die in der Klageschrift erwähnten Fahrtkosten mit Beleg vom 16. Juni 2013, die Gegenstand des Beihilfeantrags vom 19./20. Juni 2013 sind, wurden durch die Abhilfeentscheidung des Beklagten vom 25. November 2013 und den Bescheid vom 29. November 2013 erledigt und es ist nichts dafür erkennbar, dass der Beklagte andere Fahrtkosten in den hier streitgegenständlichen Bescheiden nicht im Einklang mit der Beihilfenverordnung abgerechnet hätte.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

31

Beschluss

32

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 439,85 € (70 % der streitgegenständlichen Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel aus den vom Klageantrag umfassten Bescheiden) festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 02.08.2012 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2010 - 13 K 4425/09 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 23.05.2007 00:00

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beruf
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Annotations

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit des Präparates „Selen-Loges 100 NE“.

2

Nach der Produktinformation des Herstellers enthält dieses Präparat das Spurenelement Selen in Form von Natriumselenit. Es soll einer ungenügenden Selenversorgung entgegenwirken. Der Hersteller bewirbt sein Produkt ausweislich der zur Verwaltungsakte genommenen Produktbeschreibung als „Nahrungsergänzungsmittel“. Im Falle einer sinnvollen höheren Selenzufuhr wird von dem Hersteller das Präparat „Selen-Loges 200 NE“ beworben. Eine Tablette des Präparates „Selen-Loges 200 NE“ enthält im Vergleich zu einer Tablette des hier streitigen Präparats „Selen-Loges 100 NE“ die doppelte Menge an Natriumselenit.

3

Der Kläger steht als Justizhauptsekretär im Dienst des Beklagten. Am 21. Dezember 2010 beantragte er Beihilfe in Höhe von 18,41 € für 100 Tabletten des beschriebenen Präparats.

4

Mit Bescheid vom 24. März 2011 lehnte der Beklagte eine Beihilfe ab und verwies darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht beihilfefähig seien.

5

Hiergegen erhob der Kläger am 18. April 2011 Widerspruch: Ausweislich der Bescheinigungen des Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. ... sowie von Frau Dr. med. ... sei davon auszugehen, dass er an einer gravierenden Unterversorgung mit dem Mineralstoff Selen und akut an einem Mangel an Vitamin B 12, Folsäure und Vitamin D 3 leide. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er bei gesunder Ernährung nicht ausreichend mit Spurenelementen und Vitaminen versorgt werde. Aufgrund der sehr bewusst gesunden Lebensführung des Klägers müsse auf ein Malabsorbtionssyndrom geschlossen werden. Er bedürfe daher dringend einer lebenslangen Substitution mit Selen 100 µg TA. Aus diesem Grund sei ihm die Einnahme von 2 mal 2 Tabletten pro Woche ärztlich verordnet worden. Die den Kläger damals behandelnde Ärztin Dr. med. ... fügte ihrem Schreiben vom 26. November 2009 eine mehrseitige, zur Verwaltungsakte genommene Zusammenstellung über die Wirkungsweise des Selens im menschlichen Körper bei.

6

Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und erwiderte: Die rheinland-pfälzische Beihilfenverordnung (BVO) gehe von einem engen Arzneimittelbegriff aus, der sich im Wesentlichen mit § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) decke. Nahrungsergänzungsmittel unterlägen keinem Zulassungs- und Registrierungsverfahren nach diesem Gesetz. Sie unterfielen vielmehr dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Nahrungsergänzungsmittel würden ausdrücklich nicht als Arzneimittel definiert. Auch der Hersteller von „Selen-Loges 100 NE“ bezeichne sein Produkt als Nahrungsergänzungsmittel. Auf die ärztliche Verordnung des Präparates komme es beihilferechtlich nicht an.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen: Aus den vom Beklagten genannten Gründen sei das streitige Präparat ein Nahrungsergänzungsmittel und damit nicht beihilfefähig. Bei der Vielzahl der im Handel angebotenen Nahrungsergänzungsmittel würde es den finanziellen Rahmen sprengen, für medizinisch erforderliche Lebensmittel eine Beihilfe zu gewähren. Hinzukomme die Schwierigkeit, die medizinische Notwendigkeit von Nahrungsergänzungsmitteln im Einzelfall zu bestimmen.

8

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (30. August 2012) hat der Kläger am 28. September 2012 Klage erhoben.

9

Er trägt vor: Er sei aus gesundheitlichen Gründen auf das Präparat angewiesen. § 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO a. F. schließe Nahrungsergänzungsmittel nicht grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit aus.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. März 2011 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2012 zu verurteilen, ihm die beantragte Beihilfe für das Präparat „Selen-Loges“ zu gewähren.“

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er erwidert: Das streitbefangene Präparat sei kein beihilfefähiges Arzneimittel im Sinne des AMG. Eine Beihilfefähigkeit scheitere somit an § 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO a. F.

15

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

16

Der Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –), bleibt der Erfolg versagt.

17

Der Bescheid des Beklagten vom 24. März 2011 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 28. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für die geltend gemachten Aufwendungen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

18

Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Beihilfeanspruchs ist die Beihilfenverordnung vom 1. August 2006 (GVBl. 2006, 304 – BVO a. F. –) und die Verwaltungsvorschrift des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen vom 28. Juli 2005 (MinBl. 2005, 201 – VV 2005). Die Beihilfenverordnung ist in der früheren Fassung - trotz ihrer Unwirksamkeit - bis zu dem Inkrafttreten der neuen Beihilfenverordnung vom 1. August 2011 (GVBl. 2011, S. 199) und somit für einen Übergangszeitraum anwendbar (OVG RP, Urteil vom 10. September 2010 – 2 A 10664/10.OVG –). Sie bildet im vorliegenden Fall die einschlägige Rechtsgrundlage, weil maßgeblich für die Beihilfefähigkeit die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der geltend gemachten Aufwendungen ist (OVG RP, Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 11331/10.OVG – esovg –).

19

Der Beklagte hat die Beihilfefähigkeit der vom Kläger getätigten Aufwendungen für das Präparat „Selen-Loges 100 NE“ im Ergebnis zu Recht verneint. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz (LBG).

20

Dabei kann offenbleiben, ob dieses Produkt ein Arzneimittel i. S. d. § 2 Abs. 1 AMG ist (vgl. zum Arzneimittelbegriff: BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 – 2 C 5/95 –, juris; Urteil vom 18. Dezember 1997 – 3 C 46/96 –, juris; OVG RP, Urteil vom 11. November 2011 – 10 A 10670/11.OVG –, esovg sowie Urteil vom 9. Mai 2005 – 2 A 10106/05.OVG –, esovg). Weiterhin kann offenbleiben, ob das Präparat als „Stoff“ oder „Zubereitung“ gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 AMG als Arzneimittel gilt, obwohl das Beihilferecht eine dieser Norm entsprechende begriffliche Erweiterung des Arzneimittelbegriffs nicht kennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996, a. a. O.). Schließlich kann auch offenbleiben, ob die Aufwendungen für das streitbefangene Präparat aus einem anderen beihilferechtlichen Gesichtspunkt als demjenigen der Beihilfegewährung für Arzneimittel beihilfefähig sein könnten, obwohl der Zusatz „und dergleichen“ in § 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO a. F. nicht als Ergänzung des Begriffs „Arzneimittel“ sondern allein zur Ergänzung des hier nicht einschlägigen Begriffs „Verbandmittel“ dient (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996, a. a. O.).

21

Denn unabhängig von der rechtlichen Kategorisierung des streitbefangenen Präparats scheitert die Beihilfefähigkeit an § 4 Abs. 1 Nr. 6d BVO a. F. i. V. m. Ziffer 5.4.4 VV 2005. Denn das hier maßgebliche Produkt ist geeignet, Güter des täglichen Lebens bzw. des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Es ist von der Beihilfefähigkeit ausgenommen.

22

Ob ein Mittel geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, richtet sich nach seiner objektiven Beschaffenheit; unerheblich ist, wie es im Einzelfall eingesetzt und ob dabei ein therapeutischer Zweck verfolgt wird (OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 6 A 1509/05 –, juris; OVG Nds., Beschluss vom 9. September 2008 – 5 LA 329/06 –, juris; VG Saarland, Urteil vom 9. März 2010 – 3 K 69/10 –, juris). Ob ein Präparat geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, entscheidet also die typische Wirkung des Mittels. Maßgeblich im beihilferechtlichen Sinne ist der überwiegende Zweck, dem das Mittel nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung zu dienen bestimmt ist; unerheblich ist, ob es im Einzelfall auch ohne Erkrankung beschafft worden wäre (OVG RP, Urteil vom 11. November 2011, a. a. O. und Urteil vom 9. Mai 2005, a. a. O.). Zu den Mitteln, die geeignet sind, Güter des täglichen Lebens zu ersetzen, gehören z. B. diverse Nahrungsmittel und Mineral- oder Heilwässer (vgl. Ziffer 5.4.4 VV 2005). Der Ausschluss dieser Mittel von der Beihilfefähigkeit beruht neben finanziellen Erwägungen auch auf dem Umstand, dass dem medizinisch regelmäßig nicht vorgebildeten Beihilfesachbearbeiter unabhängig vom Einzelfall und unabhängig davon, ob bei einer Anwendung im Einzelfall positive Wirkungen entstanden sind, die Möglichkeit eröffnet werden sollte, einen Beihilfeantrag ohne Sachverständigenstreit selbst zu entscheiden (VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 8. Mai 1990 – 6 K 1765/89.NW –; Urteil vom 9. Mai 2012 – 1 K 5/12.NW –).

23

Das Präparat „Selen-Loges“ ersetzt hier Nahrungsbestandteile durch eine gezielte Zufuhr erhöhter Dosen des Wirkstoffs Selen. Der Mineralstoff Selen wird jedoch ausweislich der zur Akte genommenen Anlage zum Schreiben von Dr. med. ... vom 26. November 2009 üblicherweise über die Nahrung zugeführt. Das Präparat dient damit als Substitut für Nahrungsbestandteile, also als Gut des täglichen Lebens. Die besondere Bedeutung des Selens für die in dieser Anlage beschriebenen Wirkungsweisen im menschlichen Körper spielt hierfür keine Rolle. Denn diese sind für Nahrungsergänzungsmittel, wie sie auch in anderer Form, beispielsweise als Vitaminpräparate oder Mineraltabletten angeboten werden, gerade typisch. Auch die ärztliche Verordnung des niedriger dosierten Präparats – verordnet wurde hier „Selen-Loges 100 µg“ und nicht das höher dosierte „Selen-Loges 200 NE“ – spricht für die Annahme, dass keine spezifisch krankheitsbedingte Anwendung erfolgt. Das Präparat ist zudem in Apotheken frei erwerblich und wird von dessen Hersteller selbst als Nahrungsergänzungsmittel beworben. Es ersetzt den normalerweise über die Nahrung zugeführten Anteil von Selen in Nahrungsmitteln. Das Präparat dient im Übrigen nach der Dosierungsempfehlung seines Herstellers der täglichen Anwendung, nicht aber der gezielten Medikation im Falle eines konkret umrissenen Krankheitsbildes oder der Heilung und Behebung organischer Fehlfunktionen. Es stärkt vielmehr das Immunsystems sowie die zellulären Abwehrkräfte, was im gleichen Maße auch für vitamin- oder mineralstoffreiche Ernährung oder vergleichbare Nahrungsergänzungsmittel gilt.

24

Doch selbst wenn man hilfsweise hier eine Prüfung durchführt, ob das Präparat „Selen-Loges 100 NE“ ein Arzneimittel im Rechtssinne darstellt, so führt dies zu keiner dem Kläger günstigeren Entscheidung. Denn das Präparat ist kein Arzneimittel i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 6 1. Hs. BVO a. F.

25

Zwar liegt im vorliegenden Fall eine für die Beihilfefähigkeit u. a. erforderliche schriftliche ärztliche Verordnung vor. § 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO a. F. geht jedoch von einem engen Arzneimittelbegriff aus, der sich im Ausgangspunkt mit dem Arzneimittelbegriff in § 2 Abs. 1 AMG deckt (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996, a. a. O.; OVG RP, Urteil vom 9. Mai 2005 – 2 A 10106/05.OVG –). Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 11. November 2011 (a. a. O.) die Übertragbarkeit des Arzneimittelbegriffs des § 2 Abs. 1 AMG auf das Beihilferecht mit Rücksicht auf den andersartigen Regelungszweck nicht ohne Weiteres bejaht. Es sei zu berücksichtigen, dass der Arzneimittelcharakter eines Präparats nicht anhand dessen formeller Einordnung, sondern aufgrund dessen objektiver Eigenart und Beschaffenheit entsprechend der materiellen Zweckbestimmung zu ermitteln sei.

26

Legt man diese, rein an der Eigenart und der Beschaffenheit des Produkts orientierte Begrifflichkeit zugrunde, so mangelt es dem streitbefangenen Präparat an einer überwiegenden Zweckbestimmung als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinn. Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich um ein Gut des täglichen Bedarfs, somit um ein Produkt, das zur allgemeinen Lebensführung auch von jedermann genutzt werden kann (vgl. VG München, Urteil vom 14. März 2012 – M 17 K 10/5250 –, juris, dort allgemein zu Nahrungsergänzungsmitteln). Das Präparat wird – wie oben ebenfalls ausgeführt – nicht zur gezielten Behandlung etwa eines Organs im menschlichen Körper oder zur Heilung einer körperlichen Fehlfunktion eingesetzt. Nach den vorgelegten Unterlagen dient es vielmehr dazu, eine defizitäre Aufnahme des Mineralstoffs Selen im menschlichen Körper durch tägliche Zufuhr (Anwendungsempfehlung des Herstellers) bzw. zweimal wöchentlich (Ärztliche Verordnung für den Kläger) auszugleichen. Damit ergibt sich kein gefestigtes Erscheinungsbild des streitgegenständlichen Erzeugnisses als Arzneimittel. Dieses wird vielmehr von dessen Hersteller als Nahrungsergänzungsmittel beworben und ist damit dem Bereich des Lebensmittels zugeordnet. Der bestimmungsgemäße Anwendungs- und Wirkungsbereich dieses Präparats entspricht nicht demjenigen eines Arzneimittels (so auch zu dem selenhaltigen Nahrungsergänzungsmittel „Selviteac“: VG Augsburg, Urteil vom 4. August 2005 – AU 7 K 05.257 –, juris). Daher kann offen bleiben, ob das vorliegende Präparat anorganische Selenverbindungen in Form von Selenit und Selenat enthält. Sollte dies zutreffen, so wäre bei der Beurteilung der objektiven Bestimmtheit und Beschaffenheit des Produktes noch zusätzlich zu berücksichtigen, dass anorganische Selenformen zur Behebung von Selenmangel weniger wirkungsvoll und in der Literatur als ineffektiv beschrieben werden, was die behandelnde Ärztin Dr. med. ... in der zur Verwaltungsakte genommenen Anlage zu ihrem Schreiben vom 26. November 2009 zur Kenntnis gebracht hatte.

27

Die hier vertretene Auffassung zur fehlenden Beihilfefähigkeit von Nahrungsergänzungsmitteln steht im Einklang mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 9. Mai 2005 (a. a. O.) eine Aminosäure-Mischung, die als „Milupa PKU 2“ am Markt war, und die dazu diente, die mit der „normalen“ Ernährung aufgenommenen Aminosäuren zu ersetzen, als beihilfefähiges Arzneimittel angesehen. Für diese Entscheidung war jedoch maßgeblich, dass die überwiegende Zweckbestimmung dieses Präparates darin lag, eine phenylalaninfreie Aminosäure-Mischung zur Deckung des täglichen phenylalaninfreien Proteinbedarfs sicherzustellen, was durch eine „normale“ Ernährung gerade nicht möglich war. Das dort streitbefangene Präparat war somit eingebunden in die aus damaliger Sicht einzige wissenschaftlich-medizinisch wirksame und ärztlicherseits allgemein anerkannte Therapie der Hyperphenylalaninämie. In der Einbindung in diese Therapieform sah der Senat offenkundig den Hauptgrund – im Unterschied etwa zu einer diätetischen Behandlung anderer Krankheiten – für eine Einordnung als Arzneimittel. Darüber hinaus kam dem damaligen Präparat nach den Feststellungen des Senats die Aufgabe zu, bei der Tochter des damaligen Klägers die ansonsten eintretenden schwerwiegenden Folgen ihrer Erkrankung, wie etwa nicht rückgängig zu machende Vergiftungen des Körpers einschließlich irreversibler Schädigungen des Gehirns, zu verhindern. Gab es im damaligen Fall keine Alternative, die Krankheit der betroffenen Tochter des Klägers anderweitig zu bekämpfen, so stellt sich die Situation im vorliegenden Fall anders dar. Hier dient das Präparat „Selen-Loges 100 NE“ – wie bereits mehrfach dargelegt – nicht der Bekämpfung einer anderweitig nicht heilbaren Erkrankung oder der Wiederherstellung einer körpereigenen Funktion infolge beispielsweise eines Organdefekts, sondern lediglich der Substitution von Nahrungsbestandteilen mit positiven Auswirkungen auf den menschlichen Organismus. Die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in dessen Urteil vom 9. Mai 2005 (a. a. O.) sind damit auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

28

Schließlich ist hier die Arzneimitteleigenschaft des streitbefangenen Präparats selbst bei einer rein terminologischen Abgrenzung von Arzneimitteln einerseits und Lebensmitteln andererseits zu verneinen.

29

Denn nach den vorstehenden Ausführungen fehlt es bereits an der gemäß § 2 Abs. 1 AMG erforderlichen Anwendungsbestimmung des Präparats „Selen-Loges 100 NE“ als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden. Hierzu kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden.

30

Auch eine rein formale Prüfung steht der Annahme als Arzneimittel insoweit entgegen, als eine der in § 21 Abs. 1 AMG genannten Zulassungen für dieses Präparat als Arzneimittel nicht vorliegt. Da auch keine Fiktion i. S. d. § 2 Abs. 4 AMG eingreift, kommt insoweit ebenfalls keine Begründung der Arzneimitteleigenschaft in Betracht.

31

Zudem ist die Arzneimitteleigenschaft zu verneinen, weil das Produkt als Lebensmittel i. S. d. §§ 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG; 2 Abs. 2 LFGB anzusehen ist.

32

§ 2 Abs. 1 LFGB definiert Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe - die somit Lebensmittel im Rechtssinne darstellen - als solche i. S. d. Art. 2 der VO (EG) Nr. 178/2002. Zu Lebensmitteln gemäß Art. 2 VO EG Nr. 178/2002 zählen alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Von diesem weiten Lebensmittelbegriff gedeckt ist die in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LFGB vorgenommene Begriffsbestimmung, wonach Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Verbindungen außer Kochsalz den Lebensmittelzusatzstoffen (und damit Lebensmitteln i. S. d. § 2 Abs. 1 LFGB) gleich stehen. Zur weiteren Begriffsbestimmung kann sodann auf die Erwägungen der Richtlinie 2002/46 EG zurückgegriffen werden. In den Erwägungen Nr. 1, 2 und 15 wird klargestellt, dass Nährstoffkonzentrate als Lebensmittel angesehen werden, soweit diese zur Ergänzung der Zufuhr dieser Nährstoffe aus der normalen Ernährung angeboten werden. Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt deshalb, dass die Richtlinie für Nahrungsergänzungsmittel gilt, die als Lebensmittel in den Verkehr gebracht und als solche aufgemacht werden. Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie werden in Art. 2 lit. a als Lebensmittel definiert, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten aus Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen. Art. 2 lit. b (ii); 4 Abs. 1 und Ziffer 2 Anhang 1 der Richtlinie definieren Vitamine und Mineralstoffe als Nährstoffe. Ausweislich des Anhangs 1 ist Selen ein Mineralstoff und damit zulässiger Bestandteil eines Nahrungsergänzungsmittels. Dementsprechend darf gemäß Anhang 1 auch Natriumselenit bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden.

33

Sonstige europarechtliche Vorgaben, aus denen sich möglicherweise ein erweiterter Arzneimittelbegriff ableiten ließe, stünden einer Begrenzung der Beihilfe, wie hier erfolgt, nicht entgegen. Denn europarechtliche Bestimmungen dienen lediglich der Harmonisierung der unterschiedlichen Rechtssysteme. Sie lassen das Recht der Mitgliedsstaaten unberührt, ihre öffentlichen Gesundheitssysteme und die Krankenversicherung zu organisieren und zu finanzieren. Sie berühren daher in diesen Rechtsbereichen nicht den Begriff des Arzneimittels (VGH Bayern, Urteil vom 17. Mai 2010 – 14 B 08.3164 – und OVG RP, Urteil vom 11. November 2011, a. a. O.). Sie begründen aus den gleichen Erwägungen auch keine eigenständigen Ansprüche des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn.

34

Mangelt es somit an der Arzneimitteleigenschaft des Präparates, stellt dieses vielmehr ein Lebensmittel i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG dar, so scheidet – ohne Hinzutreten besonderer Umstände – die Beihilfefähigkeit aus (OVG RP, Urteil vom 9. Mai 2005, a. a. O.). Auf den Erfolg der Anwendung des Produkts im Einzelfall kommt es im Beihilferecht nicht an (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15/94 –, juris).

35

Der Vollständigkeit halber sei hier noch angeführt, dass auch die aktuelle BVO Nahrungsergänzungsmittel von der Beihilfe ausschließt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2d BVO).

36

Schließlich kann der Kläger seinen Beihilfeanspruch auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Beklagen (§ 87 Landesbeamtengesetz – LBG –) ableiten. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn fordert nicht den Ausgleich jeglicher krankheitsbedingter Aufwendungen. Aufgrund des ergänzenden Charakters der Beihilfe müssen von dem Kläger vielmehr Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und die keine unzumutbare Belastung bedeuten. Im Übrigen muss sich der Kläger außerhalb des Wesenskerns der Fürsorgepflicht des Dienstherrn darauf verweisen lassen, dass es ihm möglich ist, durch eine entsprechend erweiterte Versicherung oder die Bildung von Rücklagen selbst Vorsorge zu treffen (OVG RP, Urteil vom 17. Mai 2002 – 2 A 11758/01.OVG –, esovg). Dies gilt jedenfalls bei über das Jahr gerechnet niedrigen Aufwendungen, die den angemessenen Lebensunterhalt des Klägers trotz der Versagung der Beihilfe nicht beeinträchtigen (vgl. zu diesem Kriterium: BVerfG, Urteil vom 13. November 1990 – 2 BvF 3/88 – = BVerfGE 83, 89, 100).

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

39

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18,41 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Mit Beihilfeantrag vom ... machte die Klägerin u.a. Aufwendungen für die ihr verordneten Präparate Relaxan, Alcabase, Basis Enzym, Basis Osteo Granulat geltend. Des Weiteren reichte sie eine Liquidation der sie behandelnden Ärztin Dr. med. B. vom 21.01.2005 über 140,00 EUR zur Erstattung ein.
Mit Bescheid vom ... lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg die Gewährung von Beihilfe für die Aufwendungen für die oben genannten Präparate ab mit der Begründung, es handele sich um Nahrungsergänzungsmittel, die keine Arzneimittel i.S.d. Beihilferechts seien. Bezüglich der eingereichten ärztlichen Liquidation wurden nur 129,41 EUR als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt und darauf Beihilfe gewährt.
Die Klägerin erhob am 09.05.2005 Widerspruch u.a. mit der Begründung: Die von Dr. R. verordneten Medikamente würden nicht als Nahrungsergänzung, sondern als Heilmittel eingesetzt. Mit der Widerspruchsbegründung legte die Klägerin u.a. eine Bescheinigung der behandelnden Ärztin Dr. med. B. vor, wonach die Klägerin an einem Zustand nach Mamma-Karzinom leide und die bisher eingeschlagenen Therapiewege dazu geführt hätten, dass sie sich im Zustand der Heilungsbewährung befinde und keine Verschlimmerungen eingetreten seien.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg holte im Widerspruchsverfahren eine Stellungnahme des Gesundheitsamts S. ein. In seiner Stellungnahme vom 12.01.2006 führte das Gesundheitsamt S. u.a. aus: Die Klägerin leide seit 2001 an einer bösartigen Tumorerkrankung. Wegen medikamentös bedingter Erniedrigung der Blutblättchen habe die beabsichtigte Chemotherapie nicht durchgeführt werden können. Alternativ sei die homöopathische Energiebehandlung (psychosomatische Energetik) zum Einsatz gekommen. U.a. die Medikamente Relaxan, Alcabase, Basis Enzym und Basis Osteo Granulat seien vom behandelnden Arzt zu Heilungszwecken verordnet worden, so dass sie als Arzneimittel i.S.d. Arzneimittelgesetzes einzustufen seien. Dem stehe nicht entgegen, dass die Präparate Relaxan, Alcabase, Basis Enzym und Basis Osteo Granulat von ihrer Produktbeschreibung her als Nahrungsergänzungsmittel angeboten würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom ... wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Sofern ein Mittel geeignet sei Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, handele es sich nicht um ein Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne. Die Aufwendungen hierfür seien nicht beihilfefähig und zwar unabhängig davon, ob das Mittel eine in Bezug auf die Erkrankung lindernde oder heilende Wirkung habe. Dies gelte auch, wenn der Arzt/Amtsarzt die medizinische Notwendigkeit des Mittels bestätige. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Mittel geeignet sei, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, komme es ausschließlich auf dessen objektive Eignung an. Hierbei sei es unerheblich, ob ein Präparat nur anlässlich der Behandlung einer Krankheit angeschafft oder verbraucht werde und sonst im Rahmen der Lebenshaltung nicht benutzt werden würde. Die von der Klägerin beschafften Präparate Basis Enzym, Relaxan und Alcabase seien als Nahrungsergänzungsmittel den von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Mitteln zuzurechnen. Bei dem Präparat „Basis Osteo Granulat“ handele es sich um eine ergänzende bilanzierte Diät; somit sei dieses Präparat ebenfalls von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Auch die amtsärztliche Stellungnahme vom 12.01.2006 könne zu keiner anderen Entscheidung führen.
Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin per Übergabe-Einschreiben zugestellt.
Am 10.07.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Präparate Relaxan, Alcabase, Basis Enzym und Basis Osteo Granulat seien im Falle der Klägerin als Arzneimittel i.S.v. § 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz einzustufen, auch wenn diese von der Produktbeschreibung eher als Nahrungsergänzungsmittel angeboten würden. Dies ergebe sich auch daraus, dass die genannten Mittel der Klägerin ausschließlich im Rahmen der erforderlichen medizinischen Heilbehandlung der Krebsnachsorge verschrieben worden seien. Was das Mittel Relaxan angehe, so werde dieses Rezeptur-Medikament der Firma Heck-Biopharma der Klägerin verordnet, um die Entgiftung und Schwermetallausleitung des Körpers in der Krebsnachsorge effektiv und mit Medikamenten in Arzneimittelqualität zu behandeln.
Mit der Klage hat die Klägerin ursprünglich auch die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer weiteren Beihilfe für die ärztliche Behandlung bei Frau Dr. B. begehrt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägervertreterin erklärt, dass sie die Klage insoweit zurücknehme.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
10 
den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die ihr entstandenen Aufwendungen für die verordneten Präparate Relaxan, Alcabase, Basis Enzym und Basis Osteo Granulat Beihilfe zu gewähren.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Unter Arzneimitteln i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO seien grundsätzlich Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt seien, durch Anwendung an oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Keine Arzneimittel seien Lebensmittel i.S.d. § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs. Lebensmittel seien alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt seien oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden könne, dass sie in verarbeiteten, teilweise verarbeiteten oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen würden. Im Hinblick auf Nahrungsergänzungsmittel sei gegebenenfalls zusätzlich darauf abzustellen, dass die Aufnahme durch den Menschen nach der Bestimmung des Produkts gerade zum Zweck der Ergänzung der normalen oder allgemeinen Ernährung erfolgen müsse. Einen Anhaltspunkt dafür, ob ein bestimmtes Produkt ein Arzneimittel im medizinischen Sinne sei, biete seine Zulassung und Registrierung als Arzneimittel und etwa auch die Erwähnung des Mittels in der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen „Roten Liste“ oder in sonstigen Listen über erprobte Arzneimittel. Solche Anhaltspunkte lägen für die beihilferechtlich nicht berücksichtigten Präparate nicht vor. Zwar könne die Arzneimitteleigenschaft auch aus der Dosis und nicht nur der Art der Inhaltsstoffe resultieren. Entscheidend für die beihilferechtliche Einordnung als Arzneimittel sei indes neben den Inhaltsstoffen die Zweckbestimmung der Anwendung eines Präparates. Maßgeblich im beihilferechtlichen Sinne sei der überwiegende Zweck, dem das Mittel nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung zu dienen bestimmt sei. Hierfür seien in erster Linie objektivierte Umstände ausschlaggebend, unter denen ein Produkt hergestellt oder vertrieben werde, insbesondere, wie der allgemeine Verwendungszweck dem angesprochenen Abnehmerkreis gegenüber objektiv in Erscheinung trete. Die Zweckbestimmung als Nahrungsergänzungsmittel ergebe sich bei dem Mittel Relaxan einerseits aus den enthaltenen Inhaltsstoffen - Hauptbestandteil des Präparats sei Klinoptilolith-Zeolith, ein Mineral, das austauschbare Erdalkali-Kationen von Kalzium, Magnesium, Natrium und Kalium im Verbund mit Kristallwasser enthalte -, andererseits aus der Präsentation von Herstellern von Produkten mit demselben Inhaltsstoff im Internet. Danach trete das Produkt einem durchschnittlich informierten Verbraucher als Nahrungsergänzungsmittel gegenüber. Auch das Präparat Alcabase setze sich hauptsächlich aus Mineralstoffen zusammen und stelle eine Nahrungsergänzung dar, die dem Körper zu einem ausgeglichenen Säure-Basen-Haushalt verhelfe. Das Präparat Basis Enzym sei eine Kombination aus vier Enzymen, verstärkt mit basischen Mineralien und Rote-Traubenkern-Extrakt. Enzyme seien aus Aminosäuren gebaute Eiweißstoffe, die zusätzlich noch Mineralstoffe, Spurenelemente oder Co-Enzyme enthalten könnten. Im Darm würden die Aminosäuren aus dem Eiweiß der Nahrung gebildet. Die Aminosäuren stammten aus der Nahrung. Durch zusätzliche Enzyme, die mit der Nahrung oder Nahrungsergänzung aufgenommen würden, unterstützt und verbesserten sie die Eiweißverdauung. Aufgrund des Rückganges der körpereigenen Produktion von Enzymen mit steigendem Alter werde die Zuführung von Enzymen zur Unterstützung des Stoffwechsels, der Verdauung und der Vitalität empfohlen. Aus der Zusammensetzung und dem allgemeinen Verwendungszweck ergebe sich, dass es sich bei dem Präparat um ein Nahrungsergänzungsmittel handele und nicht um ein Arzneimittel i.S.d. Beihilferechts. Das Präparat „Basis-Osteo Granulat“ stelle eine ergänzende bilanzierte Diät dar. Es sei damit ein diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, wie den Herstellerangaben zu entnehmen sei. Auf diese vom Hersteller angegebenen Zweckbestimmung des Mittels sei auch für die beihilferechtliche Einstufung und Abgrenzung zum Arzneimittel schon aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich abzustellen.
14 
Mit Beschluss vom 20.04.2007 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
15 
Dem Gericht haben die einschlägigen Beihilfeakten vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf sowie auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
17 
Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe für die ihr vom Heilpraktiker verordneten Präparate Relaxan, Alcabase, Basis Enzym und Basis Osteo Granulat.
18 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Beihilfeverordnung - BVO - sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern schriftlich verordnete Arzneimittel. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Die Präparate Relaxan, Alcabase, Basis Enzym und Basis Osteo Granulat wurden der Klägerin zwar vom Heilpraktiker verordnet, sie sind aber keine Arzneimittel i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO; die Aufwendungen hierfür sind daher nicht beihilfefähig.
19 
Der Begriff „Arzneimittel“ ist in der Beihilfeverordnung selbst nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, NVwZ-RR 1997, 367 = ZBR 1996, 314) kommen als Arzneimittel grundsätzlich nur Mittel in Betracht, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch die Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Dieser Begriff deckt sich im Wesentlichen mit dem engeren (eigentlichen) Arzneimittelbegriff in § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes - AMG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.12.2005 (BGBl. I 3394). Diese Begriffsbestimmung ist zwar angesichts des ganz andersartigen Zweckes des Arzneimittelgesetzes, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (§ 1 AMG), nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht zu übertragen, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt. Sie kann aber als Ausgangspunkt für die Bestimmung der dort verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen. Die grundsätzliche Beschränkung des Arzneimittelbegriffs auf Mittel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper entspricht der Zielsetzung und der Systematik des beamtenrechtlichen Beihilferechts (BVerwG, a.a.O.).
20 
Unter Arzneimitteln i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind deshalb grundsätzlich Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG). Keine Arzneimittel sind gemäß der - für die beihilferechtliche Beurteilung gleichfalls heranzuziehenden - Abgrenzung in § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG Lebensmittel i.S.d. § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB -. § 2 Abs. 2 LFGB verweist auf die Definition des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Danach sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu Lebensmitteln zählen auch diätetische Lebensmittel; dies sind nach § 1 Abs. 1 der Diätverordnung (vom 28.04.2005; BGBl. I S. 1161) Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind. Darunter fallen gemäß § 1 Abs. 4 a Diätverordnung auch diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten); dies sind Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie werden nach § 1 Abs. 4 a Satz 3 Diätverordnung unterteilt in vollständige bilanzierte Diäten und in ergänzende bilanzierte Diäten.
21 
Ungeachtet dieser Begriffsbestimmung kann die vorzunehmende Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein. Hilfreich können hierbei die vom Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 14.11.2006 aufgeführten Gesichtspunkte sein, wie etwa die Zulassung und Registrierung als Arzneimittel, die Erwähnung des Mittels in der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen „Roten Liste“ oder in sonstigen Listen über erprobte Arzneimittel, des Weiteren wie das Mittel einem durchschnittlich informierten Verbraucher gegenüber in Erscheinung tritt, d. h. insbesondere sein Verwendungszweck. Dabei geht der entscheidende Einzelrichter mit dem Beklagten und in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Karlsruhe ( Urteil vom 14.06.2006, Az.: 9 K 687/05) davon aus, dass für die beihilferechtliche Einordnung als Arzneimittel insbesondere die vom Hersteller angegebene Zweckbestimmung des Mittels maßgebend ist. Denn in der Regel bestehen keine Zweifel daran, dass die vom Hersteller genannte Zweckbestimmung zutreffenden Aufschluss darüber gibt, welchem Zweck nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsauffassung das Mittel zu dienen bestimmt ist.
22 
Unter Zugrundelegung vor allem des zuletzt genannten Kriteriums (vom Hersteller angegebenen Zweckbestimmung) handelt es sich bei den hier zu beurteilenden Präparaten Relaxan, Alcabase, Basis Enzym und Basis Osteo Granulat nicht um Arzneimittel i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Dies ergibt sich aus den aus dem Internet entnommenen, bei den Behördenakten befindlichen Produktbeschreibungen bzw. aus den Produktbeschreibungen, die dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 14.11.2006 beigefügt sind. Hiernach wird das Mittel Relaxan als Nahrungsergänzungsmittel charakterisiert. Es soll mit dem entspannenden Mineral Magnesium und Pflanzenstoffen aus der Melisse (Melissenextrakt und Magnesiumcitrat) der Stressbewältigung und der Erhaltung der inneren Balance dienen (vgl. Blatt 29/29 a der vorgelegten Beihilfeakten).
23 
Aus der bei den Beihilfeakten befindlichen Produktbeschreibung des Mittels „Basis-Enzym“ (Blatt 26/26 a der Beihilfeakten) ergibt sich, dass dieses Mittel als „Nahrungsergänzung“ mit den dort genannten Enzymen, sekundären Pflanzennährstoffen und Mineralstoffen gekennzeichnet wird, die vor allem bei Unterversorgung mit essentiellen Aminosäuren, etwa bei geschwächtem Immunsystem im Alter, positiv in den Stoffwechsel eingreifen. Nach der Beschreibung handelt es sich um aus einem Pilz und aus enzymreichen Pflanzen gewonnene Enzyme, deren Einnahme zur Unterstützung des Stoffwechsels, der Verdauung und der Vitalität empfohlen wird. Das Mittel wird somit vom Hersteller als in bestimmten Fällen, etwa bei geschwächtem Immunsystem, zu empfehlende Nahrungsergänzung zur Unterstützung des Stoffwechsels, nicht aber als Arzneimittel im oben definierten Sinne angeboten. Zwar kann bei bestimmten Mangelzuständen (Unterversorgung an essentiellen Aminosäuren) die Gabe einer derartigen Enzymkombination medizinisch indiziert sein, so wohl auch bei der Klägerin zur Krebsnachbehandlung. Dies ändert aber nichts an der objektiven Einstufung nach der Herstellerbeschreibung als Nahrungsergänzung. Bei der hier vorzunehmenden Abgrenzung nach der vom Hersteller angegebenen Zweckbestimmung kann die Zwecksetzung der ärztlichen Verordnung nicht maßgebend sein, weil sonst keine objektive Abgrenzung, wie sie für das Beihilferecht erforderlich ist, mehr möglich wäre. Deswegen kann auch die Stellungnahme des Gesundheitsamts S. vom 12.01.2006 nicht maßgebend sein, die ausschließlich von der medizinischen Indikation und damit von der Zwecksetzung des behandelnden Arztes bzw. Heilpraktikers ausgeht.
24 
Das Mittel Alcabase wird nach der bei den Beihilfeakten befindlichen Internet-Produktbeschreibung (Blatt 31, 31 a/32 der Beihilfeakten) von der Firma SANAT INTERNATIONAL als Nahrungsergänzungsmittel angeboten. Es setzt sich nach der Produktbeschreibung hauptsächlich aus Mineralstoffen zusammen. Das Mittel soll dem Körper zu einem ausgeglichenen Säure-Basen-Haushalt verhelfen. Das Produkt dient danach dem Zweck der Ergänzung der normalen oder allgemeinen Ernährung. Es fällt damit unter den Begriff des Lebensmittels bzw., soweit es für eine besondere Ernährung unter medizinischen Gesichtspunkten bestimmt ist, unter den Begriff des diätetischen Lebensmittels.
25 
Das Mittel „Basis Osteo Granulat“ wird bereits in der Produktbeschreibung (vgl. Bl. 25 der Beihilfeakten und /93 der Gerichtsakten) als „ergänzende bilanzierte Diät“ bzw. als „diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ gekennzeichnet. Bereits nach dieser Kennzeichnung steht fest, dass es sich nicht um ein Arzneimittel i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO handelt.
26 
Zwar können ausnahmsweise auch Aufwendungen für Diäten beihilfefähig sein (vgl. hierzu Nr. 4 der Hinweise des Finanzministeriums zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO). Zu der in den Hinweisen zur Beihilfeverordnung angesprochenen vollbilanzierten Formeldiäten zählt das Mittel „Basis Osteo Granulat“ indessen nicht.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs.2 VwGO.
28 
Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grundsätzlich klärungsbedürftig erscheint die Abgrenzung des Begriffes „Arzneimittel“ zum Nahrungsergänzungsmittel bzw. diätetischen Lebensmittel nach der vom Hersteller angegebenen Zweckbestimmung.

Gründe

 
16 
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
17 
Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe für die ihr vom Heilpraktiker verordneten Präparate Relaxan, Alcabase, Basis Enzym und Basis Osteo Granulat.
18 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Beihilfeverordnung - BVO - sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern schriftlich verordnete Arzneimittel. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Die Präparate Relaxan, Alcabase, Basis Enzym und Basis Osteo Granulat wurden der Klägerin zwar vom Heilpraktiker verordnet, sie sind aber keine Arzneimittel i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO; die Aufwendungen hierfür sind daher nicht beihilfefähig.
19 
Der Begriff „Arzneimittel“ ist in der Beihilfeverordnung selbst nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, NVwZ-RR 1997, 367 = ZBR 1996, 314) kommen als Arzneimittel grundsätzlich nur Mittel in Betracht, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch die Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Dieser Begriff deckt sich im Wesentlichen mit dem engeren (eigentlichen) Arzneimittelbegriff in § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes - AMG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.12.2005 (BGBl. I 3394). Diese Begriffsbestimmung ist zwar angesichts des ganz andersartigen Zweckes des Arzneimittelgesetzes, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (§ 1 AMG), nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht zu übertragen, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt. Sie kann aber als Ausgangspunkt für die Bestimmung der dort verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen. Die grundsätzliche Beschränkung des Arzneimittelbegriffs auf Mittel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper entspricht der Zielsetzung und der Systematik des beamtenrechtlichen Beihilferechts (BVerwG, a.a.O.).
20 
Unter Arzneimitteln i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind deshalb grundsätzlich Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG). Keine Arzneimittel sind gemäß der - für die beihilferechtliche Beurteilung gleichfalls heranzuziehenden - Abgrenzung in § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG Lebensmittel i.S.d. § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB -. § 2 Abs. 2 LFGB verweist auf die Definition des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Danach sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu Lebensmitteln zählen auch diätetische Lebensmittel; dies sind nach § 1 Abs. 1 der Diätverordnung (vom 28.04.2005; BGBl. I S. 1161) Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind. Darunter fallen gemäß § 1 Abs. 4 a Diätverordnung auch diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten); dies sind Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie werden nach § 1 Abs. 4 a Satz 3 Diätverordnung unterteilt in vollständige bilanzierte Diäten und in ergänzende bilanzierte Diäten.
21 
Ungeachtet dieser Begriffsbestimmung kann die vorzunehmende Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein. Hilfreich können hierbei die vom Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 14.11.2006 aufgeführten Gesichtspunkte sein, wie etwa die Zulassung und Registrierung als Arzneimittel, die Erwähnung des Mittels in der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen „Roten Liste“ oder in sonstigen Listen über erprobte Arzneimittel, des Weiteren wie das Mittel einem durchschnittlich informierten Verbraucher gegenüber in Erscheinung tritt, d. h. insbesondere sein Verwendungszweck. Dabei geht der entscheidende Einzelrichter mit dem Beklagten und in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Karlsruhe ( Urteil vom 14.06.2006, Az.: 9 K 687/05) davon aus, dass für die beihilferechtliche Einordnung als Arzneimittel insbesondere die vom Hersteller angegebene Zweckbestimmung des Mittels maßgebend ist. Denn in der Regel bestehen keine Zweifel daran, dass die vom Hersteller genannte Zweckbestimmung zutreffenden Aufschluss darüber gibt, welchem Zweck nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsauffassung das Mittel zu dienen bestimmt ist.
22 
Unter Zugrundelegung vor allem des zuletzt genannten Kriteriums (vom Hersteller angegebenen Zweckbestimmung) handelt es sich bei den hier zu beurteilenden Präparaten Relaxan, Alcabase, Basis Enzym und Basis Osteo Granulat nicht um Arzneimittel i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Dies ergibt sich aus den aus dem Internet entnommenen, bei den Behördenakten befindlichen Produktbeschreibungen bzw. aus den Produktbeschreibungen, die dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 14.11.2006 beigefügt sind. Hiernach wird das Mittel Relaxan als Nahrungsergänzungsmittel charakterisiert. Es soll mit dem entspannenden Mineral Magnesium und Pflanzenstoffen aus der Melisse (Melissenextrakt und Magnesiumcitrat) der Stressbewältigung und der Erhaltung der inneren Balance dienen (vgl. Blatt 29/29 a der vorgelegten Beihilfeakten).
23 
Aus der bei den Beihilfeakten befindlichen Produktbeschreibung des Mittels „Basis-Enzym“ (Blatt 26/26 a der Beihilfeakten) ergibt sich, dass dieses Mittel als „Nahrungsergänzung“ mit den dort genannten Enzymen, sekundären Pflanzennährstoffen und Mineralstoffen gekennzeichnet wird, die vor allem bei Unterversorgung mit essentiellen Aminosäuren, etwa bei geschwächtem Immunsystem im Alter, positiv in den Stoffwechsel eingreifen. Nach der Beschreibung handelt es sich um aus einem Pilz und aus enzymreichen Pflanzen gewonnene Enzyme, deren Einnahme zur Unterstützung des Stoffwechsels, der Verdauung und der Vitalität empfohlen wird. Das Mittel wird somit vom Hersteller als in bestimmten Fällen, etwa bei geschwächtem Immunsystem, zu empfehlende Nahrungsergänzung zur Unterstützung des Stoffwechsels, nicht aber als Arzneimittel im oben definierten Sinne angeboten. Zwar kann bei bestimmten Mangelzuständen (Unterversorgung an essentiellen Aminosäuren) die Gabe einer derartigen Enzymkombination medizinisch indiziert sein, so wohl auch bei der Klägerin zur Krebsnachbehandlung. Dies ändert aber nichts an der objektiven Einstufung nach der Herstellerbeschreibung als Nahrungsergänzung. Bei der hier vorzunehmenden Abgrenzung nach der vom Hersteller angegebenen Zweckbestimmung kann die Zwecksetzung der ärztlichen Verordnung nicht maßgebend sein, weil sonst keine objektive Abgrenzung, wie sie für das Beihilferecht erforderlich ist, mehr möglich wäre. Deswegen kann auch die Stellungnahme des Gesundheitsamts S. vom 12.01.2006 nicht maßgebend sein, die ausschließlich von der medizinischen Indikation und damit von der Zwecksetzung des behandelnden Arztes bzw. Heilpraktikers ausgeht.
24 
Das Mittel Alcabase wird nach der bei den Beihilfeakten befindlichen Internet-Produktbeschreibung (Blatt 31, 31 a/32 der Beihilfeakten) von der Firma SANAT INTERNATIONAL als Nahrungsergänzungsmittel angeboten. Es setzt sich nach der Produktbeschreibung hauptsächlich aus Mineralstoffen zusammen. Das Mittel soll dem Körper zu einem ausgeglichenen Säure-Basen-Haushalt verhelfen. Das Produkt dient danach dem Zweck der Ergänzung der normalen oder allgemeinen Ernährung. Es fällt damit unter den Begriff des Lebensmittels bzw., soweit es für eine besondere Ernährung unter medizinischen Gesichtspunkten bestimmt ist, unter den Begriff des diätetischen Lebensmittels.
25 
Das Mittel „Basis Osteo Granulat“ wird bereits in der Produktbeschreibung (vgl. Bl. 25 der Beihilfeakten und /93 der Gerichtsakten) als „ergänzende bilanzierte Diät“ bzw. als „diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ gekennzeichnet. Bereits nach dieser Kennzeichnung steht fest, dass es sich nicht um ein Arzneimittel i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO handelt.
26 
Zwar können ausnahmsweise auch Aufwendungen für Diäten beihilfefähig sein (vgl. hierzu Nr. 4 der Hinweise des Finanzministeriums zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO). Zu der in den Hinweisen zur Beihilfeverordnung angesprochenen vollbilanzierten Formeldiäten zählt das Mittel „Basis Osteo Granulat“ indessen nicht.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs.2 VwGO.
28 
Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grundsätzlich klärungsbedürftig erscheint die Abgrenzung des Begriffes „Arzneimittel“ zum Nahrungsergänzungsmittel bzw. diätetischen Lebensmittel nach der vom Hersteller angegebenen Zweckbestimmung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2010 - 13 K 4425/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Präparate Folplus, Histaminus-Komplex und Kryptosan forte.
Die Klägerin ist als Ruhestandsbeamtin mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Unter dem 11.8.2009 beantragte sie u.a. Beihilfe für die Präparate Folplus, Histaminus-Komplex und Kryptosan forte i.H.v. insgesamt 99,25 EUR. Mit Bescheid vom 31.8.2009 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg die Gewährung von Beihilfeleistungen für diese Präparate ab, da nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO in der ab dem 1.1.2009 gültigen Fassung Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel von der Beihilfefähigkeit ausgenommen seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies es mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2009 zurück.
Die Klägerin hat am 30.11.2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie leide u.a. an folgenden Erkrankungen: Asthma bronchiale, Multiple Chemikalien-Sensitivität (im Folgenden: MCS), Vasculitis, Varikosis, Polyneuropathie, Rheumatoide Arthritis, gesicherte Allergien, neuromuskuläre Störungen, Histamin- und Laktoseintoleranzen sowie ausgeprägte Schimmelpilzallergie. Eine ausreichende Versorgung mit Mineralien und Vitaminen aus der täglichen Nahrung sei daher nicht möglich.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.6.2010 - zugestellt am 17.6.2010 - abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Mit der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO habe der Verordnungsgeber den Ausschluss der Beihilfefähigkeit für bestimmte Aufwendungen über den zuvor geltenden Wortlaut hinaus ausdrücklich auf Nahrungsergänzungsmittel erweitert. Damit sei auch ein krankheitsbedingter Sonderbedarf, wie er bei ärztlich verordneten Nahrungsergänzungsmitteln in der Regel vorliege, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Bei den streitgegenständlichen Präparaten handle es sich um Nahrungsergänzungsmittel. Dass diese Mittel aus Anlass von mehreren Erkrankungen der Klägerin ärztlich verordnet worden seien, könne am Ausschluss von der Beihilfefähigkeit nichts ändern.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin. Der Senat hat am 18.4.2011 die Einholung eines Sachverständigengutach- tens beschlossen, das unter dem 2.12.2011 erstattet worden ist. Zusammenfassend wird darin ausgeführt, dass sich bei der körperlichen Untersuchung der Klägerin bis auf das Vorhandensein eines Bluthochdrucks keine weiteren Auffälligkeiten ergeben hätten. Die durchgeführten Laboruntersuchungen hätten keine nennenswerten Pathologica ergeben. Insbesondere die Bestimmung des Gesamt-IgE habe keinen Hinweis auf das Bestehen einer allergischen Reaktionsbereitschaft gezeigt. Insgesamt wäre sowohl bei einer grundsätzlichen allergischen Reaktionsbereitschaft wie auch bei einer derzeitigen allergischen Exposition ein deutlicher erhöhter Immunglobulin-E-Spiegel zu erwarten. Hinsichtlich des angegebenen MCS-Syndroms sei festzustellen, dass es sich hierbei um einen Symptom-Komplex handle, dessen Ursache multifaktorieller Art zu sein scheine. In den jetzt durchgeführten Untersuchungen hätten sich keine weiteren Hinweise auf das Vorliegen einer MCS ergeben.
Die Klägerin macht geltend, Nahrungsergänzungsmittel i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO könnten nur solche Präparate sein, die keine Arzneimittel darstellten. Sie leide an einem MCS-Syndrom, Asthma bronchiale, Histamin-Intoleranz, Laktose-Intoleranz, Schimmelpilzallergie, Polyneuropathie, Vasculitis, Varikosis, Fibromyalgie, Rheumatische Arthrose sowie vielen Allergien. Beim MCS-Syndrom komme es durch Manganmangel zu Stoffwechselveränderungen und Ansammlungen von Giften. Hiergegen werde Kryptosan forte angewandt. Gegen die bei ihr vorliegende Histamin-Intoleranz werde das Arzneimittel Histaminus-Komplex eingesetzt. Die Notwendigkeit des konsequenten Meidens allergieauslösender Stoffe führe zu einem erheblichen Ernährungs- problem mit Mangelerscheinungen. Gegen die Beschwerden und Schmerzen, die durch Polyneuropathie, Vasculitis, Fibromyalgie, Rheumatische Arthrose hervorgerufen würden, werde u.a. das Medikament Folplus verwendet. Die behandelnde Ärztin habe mit Bescheinigung vom 14.12.2010 ausgeführt, dass die angegebenen Vitamine und Mineralstoffe als Therapiestandard zu werten seien.
Das eingeholte Sachverständigengutachten sei unbrauchbar. Offensichtlich fehle es der Sachverständigen an Kenntnissen und Erfahrungen in der Diagnose und Therapie des MCS-Syndroms. In einem von Hill und anderen herausgegebenen Lehrbuch zur MCS werde die ihr angewandte antioxidative Vitamintherapie als naheliegender Therapieansatz beschrieben.
Zum Sachverhalt trägt die Klägerin ergänzend vor, die MCS sei erstmals 1998 nach einer vierjährigen Behandlung mit entsprechendem Krankheitsverlauf diagnostiziert worden. Bereits zuvor sei 1997 Asthma bronchiale festgestellt worden. Sie sei ab 1975 als Fachlehrerin für Bildende Kunst und Technik tätig gewesen. Bei dieser Tätigkeit sei sie zahlreichen Giftstoffen ausgesetzt gewesen. Im Jahr 1994 sei ihr körperlicher Zustand extrem schlecht gewesen; die Arbeitsbedingungen mit den entsprechenden Giftstoffen hätten zu immer weiteren Krankheitsbildern geführt. Die herkömmlichen Untersuchungsmethoden hätten keine eindeutigen Diagnosen ergeben. Ab 2006 sei sie von ihrer Heilpraktikerin nach Methoden der ganzheitlichen Medizin behandelt worden, worauf sich ihr Zustand langsam verbessert habe. Sie koche und backe seither alles selbst und bereite alle Speisen täglich frisch zu. Das Brot werde mit speziellen Mehlen selbst frisch gebacken, da sie aufgrund ihrer Histamin-Intoleranz und Schimmelpilzallergie Hefe und Sauerteig sowie Zusatzstoffe nicht vertrage. Zudem reagiere sie wegen der Schimmelpilzallergie überempfindlich auf alle Zitrusfrüchte und Konservierungsstoffe der Zitronensäure. Sie könne daher nur Naturheilmittel, Vitamine und Mineralien vertragen, bei denen auf jegliche Zusatzstoffe verzichtet werde. Am besten würden „Bio-Lebensmittel“ vertragen. Fleisch müsse „absolut Bio“ und ganz frisch sein, da sich mit jedem Tag der Lagerung der Histamingehalt erheblich erhöhe. Wegen ihrer Histamin-Intoleranz würden viele Gemüse- und Obstsorten ebenfalls nicht vertragen. Nur durch die konsequente Einnahme von Vitaminen und Mineralien könne der permanenten Unterversorgung entgegengewirkt werden.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.6.2010 - 13 K 4425/09 - zu ändern und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 31.8.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.11.2009 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Beihilfe für die Aufwendungen für die Präparate Folplus, Histaminus-Komplex und Kryptosan forte zu gewähren.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er bekräftigt seine Rechtsauffassung, wonach Nahrungsergänzungsmittel generell von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien. Sinn und Zweck der Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO sei eine einfache, in der Praxis handhabbare Regelung gewesen, nicht hingegen eine in jedem Einzelfall aufwendige Ermittlung, ob das Präparat ein Mittel sei, das geeignet sei, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen. Das im vorliegenden Fall eingeholte Gutachten komme zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständlichen Präparate weder abstrakt noch im konkreten Fall geeignet seien, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen. Eine MCS-Erkrankung gehe mit erhöhten Entzündungswerten einher. Nach dem Gutachten vom 2.12.2011 habe die Klägerin keine Hinweise auf Entzündungsreaktionen gezeigt. Die Mess- und Untersuchungsergebnisse seien allesamt unauffällig gewesen. Dabei seien auch umweltmedizinische Aspekte berücksichtigt worden. Beispielsweise sei die in einem Artikel von Prof. Dr. Huber geforderte Bestimmung des C-reaktiven Proteins zur Anzeige von Entzündungsprozessen erfolgt.
14 
Die streitgegenständlichen Mittel seien Nahrungsergänzungsmittel. Das Präparat Folplus werde als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht und stelle damit ein Nahrungsergänzungsmittel dar. Das Präparat Kryptosan forte sei kein Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne. Es enthalte neben Vitaminen und Mineralstoffen Alkoholverbindungen, Substanzen, die vom Körper selbst produziert würden sowie Glyzin, welches als Geschmacksverstärker in Lebensmitteln eingesetzt werde, und das Silikat-Mineral Zeolith. Ein über eine ernährungsphysiologische Wirkung hinausgehender therapeutischer Nutzen sei von diesen Substanzen nicht zu erwarten. Gleiches gelte für das Präparat Histaminus-Komplex.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwal-tungsgerichts und die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht der Ansicht, die Präparate Folplus, Histaminus-Komplex und Kryptosan forte seien als Nahrungsergänzungsmittel nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO in der seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung von der Beihilfefähigkeit generell ausgeschlossen (unten 1). Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe, weil die Aufwendungen für die genannten Präparate unter den in ihrem Fall gegebenen Umständen nicht als notwendig angesehen werden können (unten 2).
17 
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach Nr. 1 verbrauchte oder nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel grundsätzlich beihilfefähig. Nach der Rechtsprechung der vormals für das Beihilferecht zuständigen Senate des erkennenden Gerichtshofs sind nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften unter „Arzneimitteln“ im Sinne dieser Vorschrift Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Die Frage, ob ein Mittel ein Arzneimittel im Sinne dieser Vorschrift ist, richtet sich nach dieser Rechtsprechung nicht nach der formellen Einordnung eines Mittels im arzneimittelrechtlichen Sinne, sondern nach dem materiellen Zweckcharakter, d. h. danach, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (ausführl.: Urteil vom 31.8.2010 - 10 S 3384/08 - IÖD 2010, 231; Urteil vom 19.1.2010 - 4 S 1816/07 - PharmR 2010, 307; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.2.2010 - 13 S 2696/09 - juris). Hinsichtlich des materiellen Zweckcharakters ist die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive (Zweck-) Bestimmung entscheidend, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffs, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen. Der arznei- und lebensmittelrechtlichen Einordnung kommt jedoch eine indizielle Bedeutung zu: Lässt sich nicht feststellen, welcher Verwendungszweck eines Nahrungsergänzungsmittels überwiegt, ist es im Zweifel regelmäßig als Lebensmittel einzuordnen, denn nach dem ersten Anschein handelt es sich bei einem solchen Mittel auch im beihilferechtlichen Sinne nicht um ein Arzneimittel (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris-Rn. 30 u. 32).
18 
An dieser Rechtsprechung ist auch unter der Geltung der Beihilfeverordnung in ihrer seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung vom 30.8.2008 festzuhalten. Zwar ist in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel nicht beihilfefähig sind. Der Senat sieht jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber mit dieser die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO ergänzenden Bestimmung eine grundlegende Änderung des in der bisherigen Rechtsprechung vertretenen Arzneimittelbegriffs vornehmen und Nahrungsergänzungsmittel auch dann von der Beihilfefähigkeit ausschließen wollte, wenn es sich dabei im Sinne der bisherigen Rechtsprechung um Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinn handelt. Hätte der Verordnungsgeber eine solche Änderung tatsächlich beabsichtigt, hätte er dies mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck bringen müssen. Dies wäre z.B. durch einen Verweis auf die entsprechenden Definitionen des AMG, des LFGB oder der NemV (oder deren wörtlicher Übernahme in die BVO) ohne Weiteres möglich gewesen. Der Senat sieht deshalb in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO nur eine Klarstellung, die lediglich für solche Nahrungsergänzungsmittel von Bedeutung ist, die keine Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne sind.
19 
Für ein solches Verständnis der Vorschrift spricht auch, dass nach ihr außer Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel auch Aufwendungen für Mittel von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs soll diese Ausschlussklausel nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausnehmen, zu deren Bestreitung der Dienstherr dem Beamten - so wie dies bei den Aufwendungen für die tägliche Ernährung oder für die Körperpflege der Fall ist - eine amtsangemessene Besoldung oder Versorgung zur Verfügung stellt. Der krankheitsbedingte Sonderbedarf wird auch von dieser Ausschlussklausel hingegen nicht erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.8.2010 - 10 S 3384/10 - IÖD 2010, 231; Urteil vom 19.1.2010 - 4 S 1816/07 - PharmR 2010, 307).
20 
Die hier vertretene Auslegung wird auch durch eine weitere Erwägung nahegelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5.5.2010 - 2 C 12.10 - ZBR 2011, 126, insbes. juris-Rn. 13-16) hält die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht den Dienstherrn dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf. Sollen hiernach Aufwendungen für Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne auch dann von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden, wenn die herkömmlichen beihilferechtlichen Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit erfüllt sind, muss der Dienstherr Vorkehrungen treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind. Solche Folgen können etwa bei chronischen Erkrankungen auftreten. Für derartige Fallgestaltungen ist daher grundsätzlich eine entsprechende Härtefallregelung erforderlich. An einer solchen Regelung fehlt es hier jedoch. Die Tatsache, dass der baden-württembergische Verordnungsgeber keine Härtefallregelung getroffen hat, spricht demzufolge ebenfalls für eine Auslegung des in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO geregelten Ausschlusstatbestands im Sinne einer bloßen deklaratorischen Klarstellung.
21 
2. Bei den hier in Rede stehenden Präparaten dürfte es sich arznei- und lebensmittelrechtlich gesehen um Nahrungsergänzungsmittel handeln. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem Sachverständigengutachten vom 2.12.2011 sowie die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 22.3.2011 Bezug genommen werden, die der Senat für überzeugend erachtet. Im Fall der Klägerin spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass diese Präparate als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne eingesetzt werden, da sie durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit beitragen sollen. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die ihr verordneten Präparate als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne eingesetzt werden sollen, ist damit noch nicht die Frage beantwortet, ob dieser Zweck hier erreicht werden kann und die verordneten Mittel insbesondere zur Behandlung einer Erkrankung erforderlich sind. Das ist eine Frage der beihilferechtlichen Notwendigkeit (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO), an der es unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen fehlt.
22 
a) Die Klägerin hat sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren als Zweck der eingesetzten Präparate die Bekämpfung eines Mangelzustands genannt. Ausschließlich auf diesen Gesichtspunkt stützen sich auch die ursprünglichen Verordnungen der streitgegenständlichen Präparate durch die Ärztin von W. und die Heilpraktikerin V.. Daran hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren weitgehend festgehalten. Dementsprechend hat der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, die streitgegenständlichen Präparate dienten primär der Vorbeugung bzw. Bekämpfung von Mangelerscheinungen.
23 
Der Zweck, eine durch die Allergien der Klägerin verursachte Unterversorgung mit bestimmten Vitaminen und Mineralstoffen auszugleichen, wird jedoch schon nicht schlüssig dargetan. Die Klägerin hat zwar detailliert vorgetragen, welche Schwierigkeiten sie bei der Lebensmittelversorgung hat. Allerdings lassen diese Probleme den Schluss auf einen dadurch verursachten Vitamin- oder Mineralstoffmangel nicht zu. Nach der Schilderung der Klägerin verträgt sie zwar insbesondere keine vorgefertigten Lebensmittel. So kann sie ihrem Vortrag zufolge kein gewöhnliches, beim Bäcker erworbenes Brot zu sich nehmen; sie backt jedoch aus hochwertigen schad- und konservierungsstofffreien Zutaten ihr eigenes Brot. Auch Fleisch verträgt sie ihrem Vortrag zufolge, wenn es frisch und „absolut Bio“ ist. An Obst und Gemüse nimmt sie nach ihrer Aufstellung vom 16.4.2012 Karotten, Zwiebeln und Äpfel täglich, Brokkoli, gekochte Tomaten und Bananen zumindest einmal wöchentlich sowie Kohlrabi und Paprika in mehrwöchentlichem Abstand zu sich. Dass bei dieser Art der Ernährung Mangelerscheinungen auftreten könnten, ist nicht ersichtlich. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Klägerin weitestgehend daran gehindert ist, Fertigprodukte zu sich zu nehmen, und deshalb einen besonders hohen Aufwand beim Einkauf und der Zubereitung von Speisen treiben muss. Dieser hohe Aufwand führt aber im Ergebnis dazu, dass sie sogar besonders hochwertige Lebensmittel zu sich nimmt, und lässt damit nicht auf das Auftreten von Mangelerscheinungen schließen.
24 
Zudem ist ein Vitamin- oder Mineralstoffmangel nicht laborärztlich diagnostiziert worden. Eine Untersuchung des Vitaminstatus der Klägerin ist - soweit bekannt - niemals erfolgt. Aber auch ein Mangel an Mineralstoffen und Spurenelementen ist nicht festgestellt worden. Bei einer am 14.8.2006 durchgeführten Untersuchung ihrer Haare lagen die Werte für Mineralstoffe und Spurenelemente größtenteils im (unteren) Normalbereich; lediglich der Wert für Mangan lag mit 0,069 ppm minimal unter dem Wert für den Normalbereich mit 0,07 bis 1 ppm.
25 
Bei dieser Sachlage handelt es sich hier um eine Behandlung „ins Blaue“ hinein. Die streitgegenständlichen Präparate sind ohne hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich eine entsprechende Unterversorgung gegeben sein könnte, verordnet worden. Die Feststellung der Notwendigkeit einer Behandlung setzt aber immer eine entsprechende aussagekräftige Diagnose voraus. Eine bloße nicht abgesicherte Behandlung auf Verdacht ist beihilferechtlich nicht notwendig i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO.
26 
b) Als Reaktion auf das seitens des Senats eingeholte Sachverständigengutachten hat die Klägerin allerdings vorgetragen, die streitgegenständlichen Mittel würden zur antioxidativen Therapie ihrer MCS eingesetzt. Diese Zweckbestimmung lässt sich jedoch den ursprünglichen ärztlichen Verordnungen und der Verordnung ihrer Heilpraktikerin nicht entnehmen. Jedenfalls aber fehlt es auch insoweit an der beihilferechtlichen Notwendigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO.
27 
Bei der MCS handelt es sich um eine Erkrankung, deren Entstehung umstritten ist. Die Spanne reicht von rein umweltmedizinischen bis zu rein psychosomatischen Erklärungen. Letztlich dürften sich vermittelnde Auffassungen durchgesetzt haben, wonach es sich um eine multifaktorielle Erkrankung handelt (s. das Gutachten mit Anlagen; Deutscher Berufsverband der Umweltmediziner (Hg.), Handlungsorientierte umweltmedizinische Praxisleitlinie 2011; Prof. Dr. Wolfgang Huber, „Artikel des Monats Januar 2011 Teil 6: CFS, MCS, FMS - Therapie und Differentialdiagnostik“; Hill et al.; Multiple Chemikalien-Sensitivität, 3. Aufl. 2010, S. 334).
28 
Welcher Erklärungsansatz überzeugender ist, muss im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht geklärt werden. Sollte es sich um eine rein psychosomatische Erkrankung handeln, kann es sich bei der Gabe von Vitaminen und Spurenelementen von vornherein um keine notwendige Behandlung handeln. Aber auch wenn man dem von der Klägerin für richtig gehaltenen umweltmedizinischen Ansatz folgt, ist dies nicht der Fall.
29 
Es ist im Falle der Klägerin schon nicht eindeutig geklärt, ob eine MCS im Sinne einer umweltmedizinischen Erkrankung überhaupt vorliegt. Entsprechende objektive Messwerte, die auf eine MCS hinweisen könnten, liegen nicht vor. Das Sachverständigengutachten hat keine Laborwerte ergeben, die in diese Richtung deuten könnten. Bei der bereits erwähnten Haaranalyse vom 14.8.2006 wurden an toxischen Elementen lediglich Cadmium, Blei und Aluminium - allerdings jeweils im untersten Normalbereich - festgestellt. Auch sonst dürften die nach dem umweltmedizinischen Ansatz erforderlichen differentialdiagnostischen Abklärungen nicht erfolgt sein (s. hierzu: Deutscher Berufsverband der Umweltmediziner (Hg.), Handlungsorientierte umweltmedizinische Praxisleitlinie 2011; Prof. Dr. Wolfgang Huber, „Artikel des Monats Januar 2011 Teil 6: CFS, MCS, FMS - Therapie und Differentialdiagnostik“; Hill et al., Multiple Chemikalien-Sensitivität, 3. Aufl. 2010, S. 252 ff.).
30 
Jedenfalls aber ist die Behandlung als solche ebenfalls ohne die gebotene diagnostische Abklärung erfolgt. Gerade die Vertreter des umweltmedizinischen Ansatzes verlangen, dass eine antioxidative Therapie durch die Gabe von Vitaminen nicht „ins Blaue“ hinein erfolgt, sondern durch eine sorgfältige laboranalytische Untersuchung des Redoxstatus kontrolliert werden soll, um z.B. schädliche Vitamin-Überdosierungen zu vermeiden (so ausdrückl. Hill et al., Multiple Chemikalien-Sensitivität, 3. Aufl. 2010, S. 252 ff.). Dass hier solche Untersuchungen erfolgt sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine bloße Behandlung auf Verdacht ist auch in diesem Zusammenhang nicht notwendig i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO.
31 
3. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch die Einholung eines weiteren (oder die Ergänzung des vorliegenden) Gutachtens, die die Klägerin ursprünglich noch angeregt hatte, ist nach alledem nicht erforderlich. Die Bedeutung des eingeholten Sachverständigengutachtens liegt vor allem in der „klassischen“ Diagnostik, d.h. den erhobenen Werten an sich und dem Ausschluss herkömmlicher (internistischer) Erkrankungen mit Ausnahme eines Asthma bronchiale. Insoweit erhebt auch die Klägerin keine Einwendungen gegen die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen.
32 
Wie die Klägerin zu Recht geltend macht lässt sich eine abschließende Bewertung der Entstehung, Diagnose und Therapie einer MCS-Erkrankung - sowohl allgemein als auch in ihrem Einzelfall - dem Gutachten hingegen nicht entnehmen. Der Senat ist jedoch insoweit von dem umweltmedizinischen Ansatz ausgegangen, den auch die Klägerin vertritt. Soweit die Klägerin die Ausführungen des Gutachtens zur Frage der Arzneimitteleigenschaft angreift, hat der Senat zu ihren Gunsten angenommen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Präparaten um Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne handelt.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
35 
Beschluss vom 2. August 2012
36 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 69,47 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht der Ansicht, die Präparate Folplus, Histaminus-Komplex und Kryptosan forte seien als Nahrungsergänzungsmittel nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO in der seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung von der Beihilfefähigkeit generell ausgeschlossen (unten 1). Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe, weil die Aufwendungen für die genannten Präparate unter den in ihrem Fall gegebenen Umständen nicht als notwendig angesehen werden können (unten 2).
17 
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach Nr. 1 verbrauchte oder nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel grundsätzlich beihilfefähig. Nach der Rechtsprechung der vormals für das Beihilferecht zuständigen Senate des erkennenden Gerichtshofs sind nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften unter „Arzneimitteln“ im Sinne dieser Vorschrift Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Die Frage, ob ein Mittel ein Arzneimittel im Sinne dieser Vorschrift ist, richtet sich nach dieser Rechtsprechung nicht nach der formellen Einordnung eines Mittels im arzneimittelrechtlichen Sinne, sondern nach dem materiellen Zweckcharakter, d. h. danach, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (ausführl.: Urteil vom 31.8.2010 - 10 S 3384/08 - IÖD 2010, 231; Urteil vom 19.1.2010 - 4 S 1816/07 - PharmR 2010, 307; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.2.2010 - 13 S 2696/09 - juris). Hinsichtlich des materiellen Zweckcharakters ist die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive (Zweck-) Bestimmung entscheidend, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffs, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen. Der arznei- und lebensmittelrechtlichen Einordnung kommt jedoch eine indizielle Bedeutung zu: Lässt sich nicht feststellen, welcher Verwendungszweck eines Nahrungsergänzungsmittels überwiegt, ist es im Zweifel regelmäßig als Lebensmittel einzuordnen, denn nach dem ersten Anschein handelt es sich bei einem solchen Mittel auch im beihilferechtlichen Sinne nicht um ein Arzneimittel (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris-Rn. 30 u. 32).
18 
An dieser Rechtsprechung ist auch unter der Geltung der Beihilfeverordnung in ihrer seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung vom 30.8.2008 festzuhalten. Zwar ist in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel nicht beihilfefähig sind. Der Senat sieht jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber mit dieser die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO ergänzenden Bestimmung eine grundlegende Änderung des in der bisherigen Rechtsprechung vertretenen Arzneimittelbegriffs vornehmen und Nahrungsergänzungsmittel auch dann von der Beihilfefähigkeit ausschließen wollte, wenn es sich dabei im Sinne der bisherigen Rechtsprechung um Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinn handelt. Hätte der Verordnungsgeber eine solche Änderung tatsächlich beabsichtigt, hätte er dies mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck bringen müssen. Dies wäre z.B. durch einen Verweis auf die entsprechenden Definitionen des AMG, des LFGB oder der NemV (oder deren wörtlicher Übernahme in die BVO) ohne Weiteres möglich gewesen. Der Senat sieht deshalb in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO nur eine Klarstellung, die lediglich für solche Nahrungsergänzungsmittel von Bedeutung ist, die keine Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne sind.
19 
Für ein solches Verständnis der Vorschrift spricht auch, dass nach ihr außer Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel auch Aufwendungen für Mittel von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs soll diese Ausschlussklausel nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausnehmen, zu deren Bestreitung der Dienstherr dem Beamten - so wie dies bei den Aufwendungen für die tägliche Ernährung oder für die Körperpflege der Fall ist - eine amtsangemessene Besoldung oder Versorgung zur Verfügung stellt. Der krankheitsbedingte Sonderbedarf wird auch von dieser Ausschlussklausel hingegen nicht erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.8.2010 - 10 S 3384/10 - IÖD 2010, 231; Urteil vom 19.1.2010 - 4 S 1816/07 - PharmR 2010, 307).
20 
Die hier vertretene Auslegung wird auch durch eine weitere Erwägung nahegelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5.5.2010 - 2 C 12.10 - ZBR 2011, 126, insbes. juris-Rn. 13-16) hält die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht den Dienstherrn dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf. Sollen hiernach Aufwendungen für Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne auch dann von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden, wenn die herkömmlichen beihilferechtlichen Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit erfüllt sind, muss der Dienstherr Vorkehrungen treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind. Solche Folgen können etwa bei chronischen Erkrankungen auftreten. Für derartige Fallgestaltungen ist daher grundsätzlich eine entsprechende Härtefallregelung erforderlich. An einer solchen Regelung fehlt es hier jedoch. Die Tatsache, dass der baden-württembergische Verordnungsgeber keine Härtefallregelung getroffen hat, spricht demzufolge ebenfalls für eine Auslegung des in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO geregelten Ausschlusstatbestands im Sinne einer bloßen deklaratorischen Klarstellung.
21 
2. Bei den hier in Rede stehenden Präparaten dürfte es sich arznei- und lebensmittelrechtlich gesehen um Nahrungsergänzungsmittel handeln. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem Sachverständigengutachten vom 2.12.2011 sowie die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 22.3.2011 Bezug genommen werden, die der Senat für überzeugend erachtet. Im Fall der Klägerin spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass diese Präparate als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne eingesetzt werden, da sie durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit beitragen sollen. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die ihr verordneten Präparate als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne eingesetzt werden sollen, ist damit noch nicht die Frage beantwortet, ob dieser Zweck hier erreicht werden kann und die verordneten Mittel insbesondere zur Behandlung einer Erkrankung erforderlich sind. Das ist eine Frage der beihilferechtlichen Notwendigkeit (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO), an der es unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen fehlt.
22 
a) Die Klägerin hat sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren als Zweck der eingesetzten Präparate die Bekämpfung eines Mangelzustands genannt. Ausschließlich auf diesen Gesichtspunkt stützen sich auch die ursprünglichen Verordnungen der streitgegenständlichen Präparate durch die Ärztin von W. und die Heilpraktikerin V.. Daran hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren weitgehend festgehalten. Dementsprechend hat der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, die streitgegenständlichen Präparate dienten primär der Vorbeugung bzw. Bekämpfung von Mangelerscheinungen.
23 
Der Zweck, eine durch die Allergien der Klägerin verursachte Unterversorgung mit bestimmten Vitaminen und Mineralstoffen auszugleichen, wird jedoch schon nicht schlüssig dargetan. Die Klägerin hat zwar detailliert vorgetragen, welche Schwierigkeiten sie bei der Lebensmittelversorgung hat. Allerdings lassen diese Probleme den Schluss auf einen dadurch verursachten Vitamin- oder Mineralstoffmangel nicht zu. Nach der Schilderung der Klägerin verträgt sie zwar insbesondere keine vorgefertigten Lebensmittel. So kann sie ihrem Vortrag zufolge kein gewöhnliches, beim Bäcker erworbenes Brot zu sich nehmen; sie backt jedoch aus hochwertigen schad- und konservierungsstofffreien Zutaten ihr eigenes Brot. Auch Fleisch verträgt sie ihrem Vortrag zufolge, wenn es frisch und „absolut Bio“ ist. An Obst und Gemüse nimmt sie nach ihrer Aufstellung vom 16.4.2012 Karotten, Zwiebeln und Äpfel täglich, Brokkoli, gekochte Tomaten und Bananen zumindest einmal wöchentlich sowie Kohlrabi und Paprika in mehrwöchentlichem Abstand zu sich. Dass bei dieser Art der Ernährung Mangelerscheinungen auftreten könnten, ist nicht ersichtlich. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Klägerin weitestgehend daran gehindert ist, Fertigprodukte zu sich zu nehmen, und deshalb einen besonders hohen Aufwand beim Einkauf und der Zubereitung von Speisen treiben muss. Dieser hohe Aufwand führt aber im Ergebnis dazu, dass sie sogar besonders hochwertige Lebensmittel zu sich nimmt, und lässt damit nicht auf das Auftreten von Mangelerscheinungen schließen.
24 
Zudem ist ein Vitamin- oder Mineralstoffmangel nicht laborärztlich diagnostiziert worden. Eine Untersuchung des Vitaminstatus der Klägerin ist - soweit bekannt - niemals erfolgt. Aber auch ein Mangel an Mineralstoffen und Spurenelementen ist nicht festgestellt worden. Bei einer am 14.8.2006 durchgeführten Untersuchung ihrer Haare lagen die Werte für Mineralstoffe und Spurenelemente größtenteils im (unteren) Normalbereich; lediglich der Wert für Mangan lag mit 0,069 ppm minimal unter dem Wert für den Normalbereich mit 0,07 bis 1 ppm.
25 
Bei dieser Sachlage handelt es sich hier um eine Behandlung „ins Blaue“ hinein. Die streitgegenständlichen Präparate sind ohne hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich eine entsprechende Unterversorgung gegeben sein könnte, verordnet worden. Die Feststellung der Notwendigkeit einer Behandlung setzt aber immer eine entsprechende aussagekräftige Diagnose voraus. Eine bloße nicht abgesicherte Behandlung auf Verdacht ist beihilferechtlich nicht notwendig i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO.
26 
b) Als Reaktion auf das seitens des Senats eingeholte Sachverständigengutachten hat die Klägerin allerdings vorgetragen, die streitgegenständlichen Mittel würden zur antioxidativen Therapie ihrer MCS eingesetzt. Diese Zweckbestimmung lässt sich jedoch den ursprünglichen ärztlichen Verordnungen und der Verordnung ihrer Heilpraktikerin nicht entnehmen. Jedenfalls aber fehlt es auch insoweit an der beihilferechtlichen Notwendigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO.
27 
Bei der MCS handelt es sich um eine Erkrankung, deren Entstehung umstritten ist. Die Spanne reicht von rein umweltmedizinischen bis zu rein psychosomatischen Erklärungen. Letztlich dürften sich vermittelnde Auffassungen durchgesetzt haben, wonach es sich um eine multifaktorielle Erkrankung handelt (s. das Gutachten mit Anlagen; Deutscher Berufsverband der Umweltmediziner (Hg.), Handlungsorientierte umweltmedizinische Praxisleitlinie 2011; Prof. Dr. Wolfgang Huber, „Artikel des Monats Januar 2011 Teil 6: CFS, MCS, FMS - Therapie und Differentialdiagnostik“; Hill et al.; Multiple Chemikalien-Sensitivität, 3. Aufl. 2010, S. 334).
28 
Welcher Erklärungsansatz überzeugender ist, muss im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht geklärt werden. Sollte es sich um eine rein psychosomatische Erkrankung handeln, kann es sich bei der Gabe von Vitaminen und Spurenelementen von vornherein um keine notwendige Behandlung handeln. Aber auch wenn man dem von der Klägerin für richtig gehaltenen umweltmedizinischen Ansatz folgt, ist dies nicht der Fall.
29 
Es ist im Falle der Klägerin schon nicht eindeutig geklärt, ob eine MCS im Sinne einer umweltmedizinischen Erkrankung überhaupt vorliegt. Entsprechende objektive Messwerte, die auf eine MCS hinweisen könnten, liegen nicht vor. Das Sachverständigengutachten hat keine Laborwerte ergeben, die in diese Richtung deuten könnten. Bei der bereits erwähnten Haaranalyse vom 14.8.2006 wurden an toxischen Elementen lediglich Cadmium, Blei und Aluminium - allerdings jeweils im untersten Normalbereich - festgestellt. Auch sonst dürften die nach dem umweltmedizinischen Ansatz erforderlichen differentialdiagnostischen Abklärungen nicht erfolgt sein (s. hierzu: Deutscher Berufsverband der Umweltmediziner (Hg.), Handlungsorientierte umweltmedizinische Praxisleitlinie 2011; Prof. Dr. Wolfgang Huber, „Artikel des Monats Januar 2011 Teil 6: CFS, MCS, FMS - Therapie und Differentialdiagnostik“; Hill et al., Multiple Chemikalien-Sensitivität, 3. Aufl. 2010, S. 252 ff.).
30 
Jedenfalls aber ist die Behandlung als solche ebenfalls ohne die gebotene diagnostische Abklärung erfolgt. Gerade die Vertreter des umweltmedizinischen Ansatzes verlangen, dass eine antioxidative Therapie durch die Gabe von Vitaminen nicht „ins Blaue“ hinein erfolgt, sondern durch eine sorgfältige laboranalytische Untersuchung des Redoxstatus kontrolliert werden soll, um z.B. schädliche Vitamin-Überdosierungen zu vermeiden (so ausdrückl. Hill et al., Multiple Chemikalien-Sensitivität, 3. Aufl. 2010, S. 252 ff.). Dass hier solche Untersuchungen erfolgt sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine bloße Behandlung auf Verdacht ist auch in diesem Zusammenhang nicht notwendig i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO.
31 
3. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch die Einholung eines weiteren (oder die Ergänzung des vorliegenden) Gutachtens, die die Klägerin ursprünglich noch angeregt hatte, ist nach alledem nicht erforderlich. Die Bedeutung des eingeholten Sachverständigengutachtens liegt vor allem in der „klassischen“ Diagnostik, d.h. den erhobenen Werten an sich und dem Ausschluss herkömmlicher (internistischer) Erkrankungen mit Ausnahme eines Asthma bronchiale. Insoweit erhebt auch die Klägerin keine Einwendungen gegen die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen.
32 
Wie die Klägerin zu Recht geltend macht lässt sich eine abschließende Bewertung der Entstehung, Diagnose und Therapie einer MCS-Erkrankung - sowohl allgemein als auch in ihrem Einzelfall - dem Gutachten hingegen nicht entnehmen. Der Senat ist jedoch insoweit von dem umweltmedizinischen Ansatz ausgegangen, den auch die Klägerin vertritt. Soweit die Klägerin die Ausführungen des Gutachtens zur Frage der Arzneimitteleigenschaft angreift, hat der Senat zu ihren Gunsten angenommen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Präparaten um Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne handelt.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
35 
Beschluss vom 2. August 2012
36 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 69,47 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.