Verwaltungsgericht Münster Urteil, 18. Nov. 2015 - 7 K 476/13
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin betreibt die Kläranlage N. -I. zur Reinigung von häuslichem und vergleichbarem gewerblichem Abwasser. Durch Bescheid vom 16. November 2010 erlaubte der Beklagte der Klägerin, bis zum 30. November 2012 bis zu 550 m³ Abwasser pro halbe Stunde in den F. einzuleiten. Unter dem 27. August 2012 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten eine Verlängerung dieser Erlaubnis bis zum 30. November 2017 mit einer Festsetzung der Überwachungswerte gemäß dem Anhang 1 zur Abwasserverordnung (AbwV). Durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Januar 2013 erteilte der Beklagte der Klägerin die beantragte Erlaubnis, jedoch befristet bis zum 30. November 2015 und mit der Festsetzung folgender – im Verhältnis zum Anhang 1 zur AbwV verschärfter – Überwachungswerte: für CSB (chemischer Sauerstoffbedarf) 60 mg/l, für BSB5 (biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen) 12 mg/l, für Nges (Stickstoff) 10 mg/l und für NH4-N (Ammoniumstickstoff) 5 mg/l. Diese Wertfestsetzung entspricht derjenigen in der Erlaubnis vom 16. November 2010. Zur Begründung der im Verhältnis zum Anhang 1 zur AbwV strengeren Überwachungswerte verwies der Beklagte auf das Ziel des Erhaltens bzw. Erreichens eines guten ökologischen und chemischen Zustands des Gewässers. Dieses Ziel sei hinsichtlich des F1. noch nicht erreicht. Der ökologische Zustand dieses Gewässers sei beim letzten Monitoring nach der Wasserrahmenrichtlinie als „unbefriedigend“ bewertet worden. Nach Untersuchungen im Rahmen des Intensivmessprogramms durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) der Jahre 2011 und 2012 überschritten die Werte für Gesamtphosphat-Phosphor und TOC (gesamter organisch gebundener Kohlenstoff) ober- und unterhalb der Kläranlage N. -I. die Orientierungswerte der Rahmenkonzeption der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zum Monitoring (Teil B Bewertungsgrundlagen und Methodenbeschreibungen). Der Wert für Gesamtphosphat-Phosphor überschreite den LAWA-Orientierungswert an der Messstelle unterhalb der Kläranlage um 0,01 mg/l und für TOC ergebe sich eine Orientierungswertüberschreitung von 1,63 mg/l. Ferner führte der Beklagte zur Begründung der Verschärfung der Überwachungswerte das jeweilige Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG und den Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG an. Der Klägerin sei die Einhaltung der verschärften Überwachungswerte zumutbar, wie die bisherigen Erkenntnisse der amtlichen Überwachung und der Selbstüberwachung sowie die bisherigen abwasserabgabenrechtlichen Heraberklärungen der Klägerin zeigten. Die im Verhältnis zum klägerischen Antrag kürzere Befristung begründete der Beklagte mit der Erwartung, dass bis zum Ablauf der gesetzten Frist die „Handlungsanleitung“ zur Umsetzung der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) vorliege. Ferner habe der Beklagte sich an der Befristung der Erlaubnis für die Hauptkläranlage N. orientiert.
3Mit der am 07. Februar 2013 erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:
4Die Mindestanforderungen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG i.V.m. Anhang 1 AbwV seien wegen Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 GG „abweichungsfest“. Der Beklagte habe von dem in § 57 Abs. 1 WHG vorgesehenen Ermessen keinen Gebrauch gemacht und das ihm durch § 12 Abs. 2 WHG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Er setze sich nicht hinreichend mit dem Kausalbeitrag der klägerischen Einleitung für den Zustand des F1. auseinander. Die diesbezüglichen Messungen des Beklagten seien nicht repräsentativ, weil sie nur in den Wintermonaten stattgefunden hätten. In dieser Zeit sei der Einfluss der Landwirtschaft auf die Gewässerqualität nicht so ausgeprägt feststellbar wie im Spätfrühling und Sommer. Die Leistungsfähigkeit der Kläranlage sei im Winterhalbjahr schlechter, weil die Stickstoffelimination bei kaltem Abwasser schwieriger sei. Der vom Beklagten angeführte Parameter TOC könne nicht als Begründung für die Verschärfung anderer Parameter herangezogen werden. Die Regelung des § 6 Abs. 3 AbwV stelle lediglich eine Fiktion zu Gunsten des Einleiters dar, falls aus Kostengründen an Stelle des CSB der TOC bestimmt worden sein sollte. Die LAWA-Rahmenkonzeption sei ein außerrechtlicher Maßstab, der keine rechtliche Relevanz habe und deshalb nicht zur Rechtfertigung der Verschärfung der Überwachungswerte herangezogen werden könne. Die Klägerin benötige einen Sicherheitspuffer zwischen den ordnungsrechtlichen Überwachungswerten und dem in der Kläranlage erzielten Reinigungsergebnis, dem Betriebswert, um beispielsweise abwasserabgabenrechtliche Risiken bei Zulaufschwankungen und Prozessstörungen zu minimieren. Die streitgegenständliche Befristung beeinträchtige die Klägerin in ihrer Planungssicherheit. Die Klägerin müsse wissen, ob im Einzugsbereich der Kläranlage neue Baugebiete ausgewiesen werden könnten, ob und welche abwasserproduzierenden Betriebe an die Kläranlage angeschlossen werden könnten oder ob die Kläranlage aufgegeben und durch einen Neubau an anderer Stelle ersetzt werden müsse. Der Hinweis des Beklagten auf die erwartete „Handlungsanleitung“ zur Umsetzung der OGewV gehe fehl, da eine Verwaltungsvorschrift einer Landesbehörde zu einer von der Bundesregierung gemäß § 23 WHG unter Beteiligung der Länder erlassenen Rechtsverordnung schwerlich zusätzliche materielle Anforderungen an bundesrechtlich abweichungsfest geregelte Abwassereinleitungen stellen könne.
5Die Klägerin beantragt,
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1. den Abwassereinleitungserlaubnisbescheid der Bezirksregierung N. vom 23. Januar 2013 dahingehend abzuändern, dass an Stelle der bislang festgesetzten Überwachungswerte die vom Anhang 1 zur Abwasserverordnung für Kläranlagen der Größenklasse der Kläranlage N. -I. vorgesehenen Überwachungswerte festgesetzt werden,
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2. den Beklagten zu verpflichten, die begehrte Erlaubnis für fünf Jahre auszustellen.
Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er trägt im Wesentlichen vor:
12Das wasserwirtschaftliche Ermessen des Beklagten sei nicht durch § 57 Abs. 1 WHG begrenzt. Diese Vorschrift verlange keine eigenständige Ermessensentscheidung der Behörde, sondern stelle Mindestanforderungen an die Einleitung auf. Das demnach durch § 12 Abs. 2 WHG eröffnete Bewirtschaftungsermessen habe der Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Es bestehe ein konkretes wasserwirtschaftliches Bedürfnis für die Beibehaltung der gegenüber Anhang 1 AbwV verschärften Überwachungswerte. Die Kläranlage der Klägerin habe bereits jetzt, d.h. bei Einhaltung der verschärften Überwachungswerte, einen nachteiligen Einfluss auf die Gewässereigenschaften, der sich bei Zulassung weiterer Frachten noch verstärken und das Erreichen des Ziels eines guten ökologischen Zustands (§ 27 WHG) erschweren werde. Der ökologische Zustand des F1. sei im Rahmen der ersten Bewirtschaftungsplanung für den Zeitraum 2010 bis 2015, die auf dem ersten Gewässermonitoring aus dem Zeitraum 2005 bis 2008 beruhe, als „schlecht“ bewertet worden. Im zweiten Monitoring von 2009 bis 2011 sei er als „unbefriedigend“, im dritten Monitoring von 2012 bis 2014 als „mäßig“ eingestuft worden. Für die Einstufung seien die biologischen und allgemeinen chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten der Anlage 3 zur OGewV relevant. Eine wesentliche Bedeutung komme der in Anlage 3 Nr. 1 genannten Komponente „benthische wirbellose Fauna“ zu. Dabei handele es sich um das Makrozoobenthos (mit bloßem Auge erkennbare Tiere im und auf dem Gewässerbett), das nach dem PERLODES-Verfahren u.a. als PERLODES-Saprobie untersucht und bewertet werde. Die Saprobie sei oberhalb der Einleitungsstelle der streitgegenständlichen Kläranlage „gut“, unterhalb der Einleitungsstelle dagegen nur „noch gut“. Die Kläranlage stelle im Bereich der beiden Messstellen die einzige Punktquelle dar. Der unterhalb der Einleitungsstelle im Intensivmessprogramm bestimmte Mittelwert für den Parameter NH4N verfehle mit 0,32 mg/l den Orientierungswert der LAWA für den guten ökologischen Zustand von 0,2 mg/l (Stand: Januar 2015). Oberhalb der Einleitungsstelle werde der Orientierungswert mit 0,10 mg/l eingehalten. Bezüglich des mit CSB nach § 6 Abs. 3 AbwV korrelierenden TOC werde der LAWA-Orientierungswert von 7 mg/l sowohl ober- als auch unterhalb der Kläranlage um 2,5 mg/l bzw. 2,6 mg/l verfehlt. Die Konkretisierung der OGewV durch die Orientierungswerte der LAWA sei fachlich anerkannt. Der Wert für BSB5 sei aufgrund seines notwendigen Zusammenhangs mit CSB und TOC im Verhältnis zu diesen festzusetzen. Der Beklagte habe seine Entscheidung für die Festsetzung der verschärften Überwachungswerte an den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen für den F. , insbesondere an der dort vorgesehenen Maßnahme der Optimierung der Betriebsweise von Kläranlagen, ausgerichtet. Das Maßnahmenprogramm nehme auch die Landwirtschaft als Verursacher in den Blick. Die Klägerin erleide durch die Festsetzung der verschärften Überwachungswerte keine relevanten Nachteile. Die Werte aus der Selbstüberwachung und der amtlichen Überwachung sowie die nach § 4 Abs. 5 AbwAG erfolgten Heraberklärungen der Klägerin belegten, dass diese die festgesetzten Werte sicher einhalten könne. Auch die angefochtene Befristung sei nicht ermessensfehlerhaft. Sie finde ihren Grund darin, dass der Beklagte die Überwachungswerte entsprechend der Ergebnisse des durch den streitgegenständlichen Bescheid aufgegebenen Messprogramms anpassen wolle. Weitere Maßnahmen für das intensiv überwachte Gewässer würden erarbeitet, weitere Vorgaben zur Umsetzung der OGewV erwartet. Die Befristung orientiere sich ferner an derjenigen für die Hauptkläranlage N. , um ein einheitliches Vorgehen auch erlaubnisseitig umsetzen zu können. Die Klägerin habe bislang nicht dargelegt, warum sie weitere Planungssicherheit benötige. Im Hinblick auf den vorgetragenen beabsichtigten Anschluss weiterer Baugebiete und Betriebe könne die Befristung die Klägerin nicht belasten, weil hierfür wegen der Änderung des Zwecks der Erlaubnis (§ 10 WHG) ohnehin deren Änderung erforderlich sei.
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, den Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung N. vom 23. Januar 2013 dahingehend abzuändern, dass die sich aus dem Anhang 1 zur AbwV ergebenden Überwachungswerte festgesetzt werden, denn die Festsetzung der Überwachungswerte in diesem Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
17Die Festsetzung der Überwachungswerte ist in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1, § 12, § 57 WHG erfolgt.
18Nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG bedarf das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in Gewässer als Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch das WHG oder durch auf Grund des WHG erlassene Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Eine solche Ausnahmevorschrift ist hier nicht anwendbar. Gemäß § 10 Abs. 1 WHG gewährt die Erlaubnis die Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.
19Da Versagungsgründe im Sinne des § 12 Abs. 1 WHG weder vom Beklagten festgestellt noch ersichtlich sind, steht die Erteilung der streitgegenständlichen Einleitungserlaubnis gemäß § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessen der zuständigen Behörde.
20Die Anwendbarkeit des § 12 WHG wird nicht durch § 57 WHG ausgeschlossen. § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG, der die Erlaubniserteilung davon abhängig macht, dass die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, enthält lediglich Mindestanforderungen, die im Rahmen der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens nach § 12 Abs. 2 WHG verschärft werden können. Dies ergibt sich sowohl aus der Abwasserverordnung, die nach § 57 Abs. 2 S. 1 WHG den für § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG maßgeblichen Stand der Technik normativ festlegt und deren § 1 Abs. 1 den Begriff der Mindestanforderungen verwendet, als auch aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG, der die Erlaubniserteilung zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen des Standes der Technik von der Vereinbarkeit der Einleitung mit sonstigen rechtlichen Anforderungen abhängig macht. Letzteres bestätigt § 1 Abs. 3 AbwV, wonach weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben.
21OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2014 – 13 LC 140/13 –, juris Rn. 34; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2015 – 20 A 2660/12 –; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Auflage 2010, § 57 Rn. 13 f.
22Der Ermessensausübung nach § 12 Abs. 2 WHG steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die stoff- und anlagenbezogenen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes „abweichungsfest“ (Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 GG) sind. Denn in Rede steht hier nicht der Erlass „abweichender“ landesrechtlicher Regelungen, sondern die Ausübung von Ermessen im Einzelfall.
23OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2015 – 20 A 2660/12 –.
24Im Rahmen der Ermessensausübung kommen über § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG hinausgehende Anforderungen dann in Betracht, wenn sie aus konkreten Bewirtschaftungsgründen, d.h. zum Schutz bestimmter nutzungsorientierter oder ökologischer Belange, für das benutzte Gewässer erforderlich sind. Voraussetzung ist, dass die Kausalzusammenhänge zwischen der Einleitung und der Gewässerbelastung ermittelt werden (dazu unter 1.) und die verschärften Überwachungswerte an konkrete Vorgaben für die Bewirtschaftung des betroffenen Gewässers anknüpfen (dazu unter 2.).
25OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2014 – 13 LC 140/13 –, juris Rn. 37 ff.; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Auflage 2010, § 57 Rn. 13 f.
26Hieran gemessen hat die zuständige Bezirksregierung N. das ihr durch § 12 Abs. 2 WHG eingeräumte Bewirtschaftungsermessen bei der Festsetzung der verschärften Überwachungswerte erkannt und fehlerfrei ausgeübt.
271.
28Sie hat ihrer Entscheidung Messerergebnisse zugrundegelegt, aus denen die Ursächlichkeit der Abwassereinleitung aus der Kläranlage N. -I. für die Belastung des F1. hervorgeht.
29Ziel der Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG u.a. die Erhaltung oder Herstellung eines guten ökologischen Zustands. Dessen Einstufung in die Klassen sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend oder schlecht richtet sich gemäß § 5 Abs. 1 OGewV nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials ist gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 OGewV die jeweils schlechteste Bewertung einer der biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 4. Bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten sind u.a. die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nr. 3.2 in Verbindung mit Anlage 6 zur Einstufung unterstützend heranzuziehen (§ 5 Abs. 4 S. 3 OGewV). Eine der in Anlage 3 Nr. 1 genannten biologischen Qualitätskomponenten ist die benthische wirbellose Fauna, das sog. Makrozoobenthos. Dieses wurde vorliegend in der biologischen Untersuchung des Büros ECORing nach dem PERLODES-Verfahren u.a. als „PERLODES-Saprobie“ untersucht und bewertet (Beiakte, Heft 4, Anlage B 4). Eine Messung oberhalb der Einleitungsstelle der Kläranlage N. -I. ergab für die Saprobie den Wert „gut“, während die Saprobie unterhalb der Einleitungsstelle mit „noch gut“ bewertet wurde (Beiakte, Heft 4, Anlagen B 3, B 4). Wegen des Zusammenhangs des Makrozoobenthos mit den Parametern CSB, BSB5, NH4N und Nges hat die streitgegenständliche Erlaubnis zutreffend die Werte für diese Parameter verschärft. Dieser Zusammenhang ergibt sich aus § 5 Abs. 4 S. 3 OGewV in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 3.2. Nach diesen Vorschriften gehören zu den allgemeinen chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten, die bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten unterstützend heranzuziehen sind, der Sauerstoffhaushalt und die Nährstoffverhältnisse, zu deren Parametern BSB bzw. Nges und NH4-N zählen. Der Parameter CSB wird in Anlage 3 Nr. 3.2 nicht erwähnt, korreliert aber mit dem dort genannten TOC. Das zeigt § 6 Abs. 3 AbwV, wonach ein nach der Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für CSB unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten gilt, wenn der vierfache Wert von TOC, bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet.
30Die Kausalität zwischen Einleitung und Gewässerbelastung hat der Beklagte zusätzlich in nachvollziehbarer Weise anhand der Befunde eines weiteren Messprogramms, des Intensivmessprogramms für die Kläranlage N. -I. im Zeitraum von September 2011 bis August 2013 (Bl. 203 f. der Gerichtsakte), ermittelt. Hierbei handelt es sich ausweislich der Mitteilung des Beklagten im Erörterungsterim vom 05. August 2015 um ein Messprogramm, das spezifisch im Rahmen der Ermittlung der Grundlagen für die Erlaubniserteilung eingesetzt wird. Hiernach beträgt der Mittelwert für den Parameter NH4-N an der Messstelle oberhalb der Kläranlage 0,10 mg/l und an der Messstelle unterhalb der Klägeranlage 0,32 mg/l. Der unterhalb der Kläranlage gemessene Wert für NH4-N überschreitet damit den im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktuellsten Orientierungswert der LAWA-Rahmenkonzeption mit Stand von Januar 2015 für Fließgewässer des Typs 15, zu denen der F. gehört, von 0,2 mg/l um 0,12 mg/l. Auch der Mittelwert für den Parameter TOC ist an der Messstelle unterhalb der Kläranlage mit 9,6 mg/l – wenn auch nur geringfügig – höher als der oberhalb der Kläranlage gemessene Wert (9,5 mg/l) und höher als der entsprechende Orientierungswert der LAWA-Rahmenkonzeption (7 mg/l). Die Orientierungswerte der LAWA kennzeichnen den Übergang vom „guten“ zum „mäßigen“ ökologischen Zustand. Ihre Heranziehung als Vergleichswerte ist ermessensfehlerfrei. Sie können zur Konkretisierung der OGewV dort herangezogen werden, wo letztere noch keine Regelung enthält. Dies rechtfertigt die in der LAWA konzentrierte fachliche Kompetenz,
31OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2015 – 20 A 2660/12 –.
32In der Anlage 6 zur OGewV sind nur die Anforderungen an einen „sehr guten“ ökologischen Zustand und das „höchste“ ökologische Potential geregelt. Anforderungen an einen „guten“ ökologischen Zustand fehlen und können daher unter Heranziehung der LAWA-Orientierungswerte konkretisiert werden.
33Die Messungen im Rahmen des Intensivmessprogramms haben entgegen des klägerischen Vortrages – zumindest im Jahr 2013 – auch in den Sommermonaten (Juli und August) stattgefunden (Bl. 203 f. der Gerichtsakte). Unabhängig davon verlieren sie nicht deshalb ihre Aussagekraft für die Kausalität zwischen Einleitung und Gewässerbelastung, weil sie überwiegend in den Wintermonaten vorgenommen wurden. Denn dies ändert nichts daran, dass sich aus einem Vergleich der ober- und unterhalb der Kläranlage gemessenen Werte die Auswirkungen der klägerischen Einleitung auf das Gewässer ablesen lassen. In den Wintermonaten dürfte dies vor dem Hintergrund der weniger stark ausgeprägten Einleitungen aus der Landwirtschaft sogar besser möglich sein.
34Im Zuge der Ermittlung der Kausalität hat der Beklagte ferner ermessensfehlerfrei in seine Erwägungen einbezogen, dass die Kläranlage im Zeitpunkt der Messungen bereits unter Einhaltung der im Verhältnis zum Anhang 1 zur AbwV verschärften Werte betrieben wurde.
352.
36Die verschärften Überwachungswerte knüpfen an die für den F. geltenden Bewirtschaftungs- und Maßnahmenpläne (§§ 82 f. WHG) für die Jahre 2010 bis 2015 an. Aus dem diese Pläne zusammenfassenden und auf dem Gewässermonitoring von 2005 bis 2008 (sog. 1. Zyklus) basierenden Steckbrief der Planungseinheiten (Beiakte, Heft 4, Anlage B 1) geht ein schlechter ökologischer Zustand hervor (Ziffer 3.1.5, Spalte 326_0 des Steckbriefes). Als zugehörige Maßnahme sieht der Steckbrief u.a. die Optimierung der Betriebsweise von Kläranlagen vor (Ziffer 3.2.5 des Steckbriefes). Der auf dem Gewässermonitoring von 2009 bis 2011 (sog. 2. Zyklus) basierende Entwurf des Steckbriefs der Planungseinheiten mit Stand von Dezember 2014 (Bl. 361 ff. der Gerichtsakte) weist den ökologischen Zustand des F1. als unbefriedigend aus (Seite 92 des Entwurfs) und sieht als zugehörige Maßnahme den Ausbau kommunaler Kläranlagen zur Reduzierung sonstiger Stoffeinträge vor (Seite 275 des Entwurfs). Im Gewässermonitoring von 2012 bis 2014 (sog. 3. Zyklus) wurde ein mäßiger ökologischer Zustand ermittelt (Bl. 376 ff. der Gerichtsakte).
37Angesichts der von den Steckbriefen ebenfalls vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung der auswaschungsbedingten Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft und zur Reduzierung der Nährstoff- und Feinmaterialeinträge durch Erosion und Abschwemmung aus der Landwirtschaft (Ziffer 3.2.5 des Steckbriefes, Seite 275 des Entwurfs) geht auch der Einwand der Klägerin fehl, sie werde einseitig belastet und andere für die Gewässerbelastung ursächlichen Faktoren würden außer Acht gelassen.
38Die Einhaltung der im Verhältnis zum Anhang 1 zur AbwV verschärften Überwachungswerte ist der Klägerin nicht unmöglich oder unzumutbar. Die jahrelangen Messungen im Rahmen der amtlichen Überwachung und Selbstüberwachung sowie die abwasserabgabenrechtlichen Heraberklärungen der Klägerin belegen, dass die Kläranlage N. -I. die festgesetzten Werte einhalten kann (Beiakte, Heft 4, Anlagen B 7 – B 9).
39Auch hinsichtlich der Befristung ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis mit einer Befristung von fünf Jahren, denn die vorliegende Befristung bis zum 30. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
40Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch nicht aus den allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden §§ 12 Abs. 2 WHG, 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW herleiten. Nach diesen Vorschriften darf die Behörde die Erlaubnis im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens unter eine Befristung setzen,
41vgl. Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 1. Auflage 2011, § 13 Rn. 30.
42Der Beklagte hat auch hier sein Ermessen erkannt und entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage fehlerfrei ausgeübt. Dem vom Wasserhaushaltsgesetz verfolgten Ziel des Gewässerschutzes entspricht es, den Zustand des aufnehmenden Gewässers, hier des F1. , intensiv zu überwachen und durch – auch kurze – Befristungen von Einleitungserlaubnissen deren Anpassung an Veränderungen zu ermöglichen. Die im Verhältnis zum Antrag um (etwa) zwei Jahre kürzere Befristung belastet die Klägerin nicht unverhältnismäßig. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, welcher rechtliche Vorteil der Klägerin aus einer Verlängerung der Befristung erwachsen könnte.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
44B e s c h l u s s:
45Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen. Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904.
(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.
(4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.
(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.
(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.
(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen.
(2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten. Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:
- 1.
die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 28 und die Gründe hierfür, - 2.
die nach § 29 Absatz 2 bis 4, den §§ 44 und 47 Absatz 2 Satz 2 gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele innerhalb der verlängerten Frist erforderlich sind und der Zeitplan hierfür sowie die Gründe für jede erhebliche Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen, - 3.
abweichende Bewirtschaftungsziele und Ausnahmen nach den §§ 30, 31 Absatz 2, den §§ 44 und 47 Absatz 3 und die Gründe hierfür, - 4.
die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 31 Absatz 1, den §§ 44 und 47 Absatz 3 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands, - 5.
eine Darstellung - a)
der geplanten Schritte zur Durchführung von § 6a, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 beitragen sollen, - b)
der Beiträge der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie - c)
der Gründe dafür, dass bestimmte Wassernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beizutragen haben, sowie die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz 4.
(3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte Gewässertypen ergänzt werden. Ein Verzeichnis sowie eine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen.
(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht
- 1.
spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für seine Aufstellung sowie Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit, - 2.
spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung, - 3.
spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Ist ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.
(2) Für die Einhaltung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes ist die Zahl der in der Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des zugehörigen Analyse- und Messverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage 1, mindestens jedoch zwei signifikante Stellen, mit Ausnahme der Werte für die Verdünnungsstufen, maßgebend. Die in den Anhängen festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probenahmeverfahren.
(3) Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der vierfache gemessene Wert des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffs (TOC), bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet.
(3a) Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der gemessene Wert des Gesamten gebundenen Stickstoffs (TNb) den für Ngesfestgesetzten Wert nicht überschreitet.
(4) Wird bei der Überwachung eine Überschreitung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Daphnien, Algen und Leuchtbakterien nach den Nummern 401 bis 404 der Anlage 1 festgestellt, gilt dieser Wert dennoch als eingehalten, wenn die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 7 vorliegen; Absatz 1 bleibt unberührt. Die festgestellte Überschreitung nach Satz 1 muss auf einem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruhen, der über der Wirkschwelle liegt. Die organismusspezifische Wirkschwelle nach Satz 2 beträgt beim Fischei 3 Gramm pro Liter, bei Daphnien 2 Gramm pro Liter, bei Algen 0,7 Gramm pro Liter und bei Leuchtbakterien 15 Gramm pro Liter. Ferner darf der korrigierte Messwert nicht größer sein als der einzuhaltende Wert. Der korrigierte Messwert nach Satz 4 ergibt sich aus der Differenz des Messwertes und des Korrekturwertes. Der Korrekturwert wird ermittelt aus der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch die jeweils organismusspezifische Wirkschwelle. Entspricht der ermittelte Korrekturwert nicht einer Verdünnungsstufe der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so ist die nächsthöhere Verdünnungsstufe als Korrekturwert zu verwenden.
(5) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, können die Länder zulassen, dass den Ergebnissen der staatlichen Überwachung Ergebnisse gleichgestellt werden, die der Einleiter aufgrund eines behördlich anerkannten Überwachungsverfahrens ermittelt.
(6) Wird die Mindestanzahl an Messungen überschritten, die ein Betreiber nach Teil H eines branchenspezifischen Anhangs zur Ermittlung von tatsächlichen Jahres- oder Monatsmittelwerten für bestimmte Parameter vorzunehmen hat, sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen. Hierbei sind
- 1.
vor der Bildung eines Jahresmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Kalendermonats zunächst in einem Monatsmittelwert zusammenzufassen, - 2.
vor der Bildung eines Monatsmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Drittels des Kalendermonats zunächst in einem Mittelwert für das Monatsdrittel zusammenzufassen; bei Kalendermonaten mit 31 Tagen besteht das letzte Monatsdrittel aus 11 Tagen; im Monat Februar bestehen das erste und zweite Monatsdrittel jeweils aus zehn Tagen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über
- 1.
Anforderungen an die Gewässereigenschaften, - 2.
die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und Einstufung sowie Darstellung des Zustands von Gewässern, - 3.
Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbesondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen, - 4.
Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht, - 5.
Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen sowie Anforderungen an die Fachkunde bei der Durchführung dieser Tätigkeiten, - 6.
den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, - 7.
die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderungen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebieten zu beachten sind, - 8.
die Überwachung der Gewässereigenschaften und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften festgelegt worden sind, - 9.
Messmethoden und Messverfahren einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Bewertungen der Gewässereigenschaften im Rahmen der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung und der Bewirtschaftung der Meeresgewässer (Interkalibrierung) sowie die Qualitätssicherung analytischer Daten, - 10.
die durchzuführenden behördlichen Verfahren, - 11.
die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen sowie Berichtspflichten, - 12.
die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf Gewässer haben, - 13.
Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auf Grund bindender Rechtsakte der Europäischen Union.
(2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sonstigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden.
(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
- 1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und - 2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass
(1) Ist ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.
(2) Für die Einhaltung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes ist die Zahl der in der Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des zugehörigen Analyse- und Messverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage 1, mindestens jedoch zwei signifikante Stellen, mit Ausnahme der Werte für die Verdünnungsstufen, maßgebend. Die in den Anhängen festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probenahmeverfahren.
(3) Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der vierfache gemessene Wert des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffs (TOC), bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet.
(3a) Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der gemessene Wert des Gesamten gebundenen Stickstoffs (TNb) den für Ngesfestgesetzten Wert nicht überschreitet.
(4) Wird bei der Überwachung eine Überschreitung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Daphnien, Algen und Leuchtbakterien nach den Nummern 401 bis 404 der Anlage 1 festgestellt, gilt dieser Wert dennoch als eingehalten, wenn die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 7 vorliegen; Absatz 1 bleibt unberührt. Die festgestellte Überschreitung nach Satz 1 muss auf einem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruhen, der über der Wirkschwelle liegt. Die organismusspezifische Wirkschwelle nach Satz 2 beträgt beim Fischei 3 Gramm pro Liter, bei Daphnien 2 Gramm pro Liter, bei Algen 0,7 Gramm pro Liter und bei Leuchtbakterien 15 Gramm pro Liter. Ferner darf der korrigierte Messwert nicht größer sein als der einzuhaltende Wert. Der korrigierte Messwert nach Satz 4 ergibt sich aus der Differenz des Messwertes und des Korrekturwertes. Der Korrekturwert wird ermittelt aus der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch die jeweils organismusspezifische Wirkschwelle. Entspricht der ermittelte Korrekturwert nicht einer Verdünnungsstufe der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so ist die nächsthöhere Verdünnungsstufe als Korrekturwert zu verwenden.
(5) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, können die Länder zulassen, dass den Ergebnissen der staatlichen Überwachung Ergebnisse gleichgestellt werden, die der Einleiter aufgrund eines behördlich anerkannten Überwachungsverfahrens ermittelt.
(6) Wird die Mindestanzahl an Messungen überschritten, die ein Betreiber nach Teil H eines branchenspezifischen Anhangs zur Ermittlung von tatsächlichen Jahres- oder Monatsmittelwerten für bestimmte Parameter vorzunehmen hat, sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen. Hierbei sind
- 1.
vor der Bildung eines Jahresmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Kalendermonats zunächst in einem Monatsmittelwert zusammenzufassen, - 2.
vor der Bildung eines Monatsmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Drittels des Kalendermonats zunächst in einem Mittelwert für das Monatsdrittel zusammenzufassen; bei Kalendermonaten mit 31 Tagen besteht das letzte Monatsdrittel aus 11 Tagen; im Monat Februar bestehen das erste und zweite Monatsdrittel jeweils aus zehn Tagen.
(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.
(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.
(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.
(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, - 2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, - 3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, - 4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, - 5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- 1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, - 2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, - 3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, - 4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, - 2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, - 3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, - 4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, - 5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- 1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, - 2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, - 3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, - 4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen.
(2) Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung, die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.
(3) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert beträgt im Berufungszulassungsverfahren 5.000,-- Euro.
1
G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Er ist zulässig.
4Bei sachdienlichem Verständnis bezieht sich der Antrag, obwohl er nach seinem Wortlaut gegen das erstinstanzliche Urteil insgesamt gerichtet ist, allein auf den klageabweisenden Teil des Urteils. Die Klägerin verfolgt mit dem Antrag ihr Klagebegehren weiter, den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 9. März 2012 dahingehend zu ändern, dass anstelle der festgesetzten Überwachungswerte als Überwachungswerte die sich aus Anhang 1 der Abwasserverordnung für die Kläranlage ergebenden Werte festgesetzt werden. Dagegen wendet sich die Klägerin nicht gegen den der Klage hinsichtlich der Gebührenfestsetzungen stattgebenden Teil des angefochtenen Urteils. Das Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten hinsichtlich der Festsetzung der Gebühren trägt auch unter Berücksichtigung der Formulierung des Zulassungsantrags nicht die gegenteilige Annahme, die Klägerin wolle trotz insoweit fehlender Beschwer die Zulassung der Berufung auch in diesem Punkt erreichen. In der Begründungsschrift vom 7. Januar 2013 sieht die Klägerin ihr Klageziel hinsichtlich der Gebühren als erreicht an. Als Gegenstand ihres Anliegens bezeichnet sie die Festsetzung der Überwachungswerte für das ihr erlaubte Einleiten des Abwassers aus der Kläranlage.
5Der während des Berufungszulassungsverfahrens eingetretene Ablauf der im streitgegenständlichen Bescheid vom 9. März 2012 festgelegten Gültigkeitsdauer der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten des Abwassers führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich das an diesen Bescheid anknüpfende Klageziel auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis mit Überwachungswerten entsprechend den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung durch den Zeitablauf erledigt hat oder ob der Erledigung entgegensteht, dass die von der Bezirksregierung festgesetzten Überwachungswerte noch rechtliche Wirkungen für die Erhebung der Abwasserabgabe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbwAG) entfalten. Ist das Begehren nicht erledigt, kann die Klägerin es zulässigerweise mit Rechtsmitteln weiter verfolgen. Ist es dagegen erledigt, ist im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen, dass die Klägerin in dem von ihr erstrebten Berufungsverfahren entsprechend ihrer Ankündigung von der bisherigen Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung) übergehen kann.
6Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl.,
7§ 124a Rn. 341a.
8Die Klägerin hat das für eine Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Verpflichtung, die wasserrechtliche Erlaubnis mit den von ihr beanspruchten Werten zu erteilen, dargetan. Sie beruft sich auf die angesichts der Verwaltungspraxis der Bezirksregierung bei der Bestimmung der Überwachungswerte hinreichend konkrete Gefahr der erneuten Festsetzung der bisher geltenden Überwachungswerte. Diese Gefahr hat sich mit der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 17. Dezember 2013, die zeitlich an die durch den Bescheid vom 9. März 2012 geänderte Gültigkeitsdauer der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 20. August 2008 anschließt, realisiert. Durch den Erlaubnisbescheid vom 17. Dezember 2013 sind wiederum nicht die von der Klägerin erstrebten Überwachungswerte festgesetzt worden, sondern wie zuvor schärfere Werte.
9Der Antrag ist nicht begründet.
10Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall.
11Das Verwaltungsgericht hat die angegriffene Festsetzung der Überwachungswerte als rechtmäßig auf der Grundlage von § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1, § 12, § 57 WHG bewertet und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die Erteilung der Einleitungserlaubnis habe im pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessen der Behörde gestanden. Die Bezirksregierung habe das Bewirtschaftungsermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Es sei zulässig, aus Immissionsgründen über die Mindestwerte nach der Abwasserverordnung hinausgehende Überwachungswerte festzusetzen. Für die Ausübung des Ermessens seien das jeweilige Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan bedeutsam. Mit der Immissionsbelastung des H. , dem Ziel des guten ökologischen Zustands dieses Gewässers und den damit verbundenen Orientierungswerten nach der Rahmenkonzeption der LAWA zum Monitoring der Gewässer im Rahmen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sowie der Leistungsfähigkeit der Kläranlage habe die Bezirksregierung hinreichende Gründe für die Beibehaltung der Überwachungswerte genannt. Im Bewirtschaftungsplan für den H1. werde dessen ökologischer Zustand als schlecht bezeichnet. Das Maßnahmenprogramm für das F. sehe eine Optimierung der Betriebsweise der Kläranlagen vor. Zur Beurteilung des ökologischen Gewässerzustands habe die Bezirksregierung auf die Orientierungswerte nach der Rahmenkonzeption der LAWA zurückgreifen dürfen.
12Dem setzt die Klägerin mit dem fristgerecht innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. Januar 2013 nichts Durchgreifendes entgegen. Das Zulassungsvorbringen in den späteren Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten ist, soweit es über eine bloße Verdeutlichung und Erläuterung des fristgerechten Vortrags hinausgeht, unbeachtlich.
13Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Derartige Zweifel müssen sich auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Rechtsfindung, hier also auf die Richtigkeit der Klageabweisung, beziehen. Zweifel lediglich an der Tragfähigkeit einzelner Begründungselemente, die auf das Ergebnis nicht durchschlagen, reichen nicht aus.
14Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Tatbestandsmerkmale von § 57 Abs. 1 WHG nicht geprüft hat und auf das Verhältnis dieser Vorschrift zu § 12 Abs. 1 WHG nicht eingegangen ist.
15Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Bezirksregierung befugt war, die wasserrechtliche Erlaubnis in Ausübung von Ermessen zu erteilen und hierbei die angegriffenen Überwachungswerte festzusetzen. Ausgehend hiervon war die von der Klägerin vermisste Auseinandersetzung mit den Vorschriften der § 57 Abs. 1, § 12 Abs. 1 WHG entbehrlich.
16In methodischer Hinsicht ist das Vorgehen des Verwaltungsgerichts nicht deshalb zu beanstanden, weil § 12 Abs. 1, § 57 Abs. 1 WHG tatbestandliche Voraussetzungen einer wasserrechtlichen Erlaubnis regeln. Die Klage auf eine wasserrechtliche Erlaubnis mit den Überwachungswerten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung kann ausschließlich dann Erfolg haben, wenn der Klägerin ein entsprechender Anspruch materiell-rechtlich unter jedem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt zusteht bzw. - bezogen auf den beabsichtigten Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage - bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Bescheids vom 9. März 2012 zustand. Die Unterschiede zwischen einer Ablehnung der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis einerseits wegen zwingender Anforderungen und andererseits wegen der Ausübung von Ermessen schließen es nicht aus, von der Prüfung etwa entgegenstehender zwingender Rechtsgründe abzusehen und die Gewässerbenutzung unter dem Gesichtspunkt der Ermessensausübung zu beurteilen.
17Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 7 C 3.90 -, ZfW 1991, 90.
18Zur Begründung des Nichtbestehens eines Anspruchs genügt es, sich auf einzelne die Entscheidung selbständig tragende Gründe zu beschränken. Besonderheiten, aus denen sich für den vorliegenden Sachverhalt etwas anderes ergeben könnte, liegen nicht vor. Die Klägerin hat kein Recht darauf, dass ihr Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis aus den von ihr für "richtig" erachteten Gründen abgelehnt bzw. die entsprechende Klage gerade aus diesen Gründen abgewiesen wird. Mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der von der Klägerin beanspruchten wasserrechtlichen Erlaubnis unter dem Blickwinkel der fehlerfreien Ausübung von Ermessen geht denknotwendig die Annahme einher, dass der Anspruch der Klägerin nicht bereits an den der Ermessensausübung vorgelagerten Tatbestandsmerkmalen scheitert und sie eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangen kann.
19§ 12 Abs. 1 WHG benennt Voraussetzungen, unter denen eine wasserrechtliche Erlaubnis versagt werden muss. Ist die wasserrechtliche Erlaubnis nicht zu versagen, steht ihre Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der Behörde (§ 12 Abs. 2 WHG). Das schließt die inhaltliche Ausgestaltung der wasserrechtlichen Erlaubnis und die Beifügung von Nebenbestimmungen ein (§ 13 WHG). Bei den angegriffenen Überwachungswerten handelt es sich um durch Inhalts- und Nebenbestimmungen zu regelnde Anforderungen an die Beschaffenheit des einzuleitenden Abwassers (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG). Der vorliegend in Frage stehende Anspruch auf eine wasserrechtliche Erlaubnis mit für die Klägerin günstigeren Überwachungswerten entsprechend den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung hängt davon ab, dass das Ermessen insoweit eröffnet ist und rechtmäßig allein so ausgeübt werden darf, dass die Festsetzung schärferer Überwachungswerte unterbleibt.
20§ 57 Abs. 1 WHG lässt dieses System der Anspruchsvoraussetzungen für eine wasserrechtliche Erlaubnis mit bestimmten Überwachungswerten unberührt. Die Vorschrift regelt eine weitere zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn (auch) die in § 57 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WHG genannten Anforderungen erfüllt sind. Darf sie hiernach nicht erteilt werden, ist ihre Ablehnung strikt vorgegeben. Das schränkt eine anderenfalls bestehende Befugnis zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ein und setzt damit eindeutig voraus, dass eine solche Erlaubnis auch dann, wenn es um das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer geht, wegen § 12 Abs. 2 WHG ausschließlich im Wege des Ermessens erteilt werden darf. Darf die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden, weil (auch) die Anforderungen nach § 57 Abs. 1 WHG erfüllt sind, ist das Ermessen fehlerfrei auszuüben. § 57 Abs. 1 WHG besagt nach dem eindeutigen Wortlaut wie auch dem systematischen Zusammenhang mit § 12 WHG jedoch nicht, wie von dem Ermessen Gebrauch zu machen ist. Erst recht gibt die Vorschrift nicht vor, dass die wasserrechtliche Erlaubnis, wenn sie erteilt werden darf, überhaupt oder mit einem bestimmten Inhalt erteilt werden muss oder soll.
21Das Vorbringen der Klägerin, § 57 Abs. 1 WHG sei eine gegenüber dem Versagungsgrund aus § 12 Abs. 1 WHG spezielle Regelung, ändert daran nichts. Richtig ist, dass § 57 Abs. 1 WHG Anforderungen an das Einleiten speziell von Abwasser behandelt, die nach dem Regelungsgehalt von § 12 WHG für die Ausübung des Ermessens von Bedeutung sein können. Dadurch werden Gesichtspunkte, die diesen Anforderungen inhaltlich zuzuordnen sind, aber nicht von vornherein einer Berücksichtigung im Rahmen der notwendig einzelfallbezogenen Ausübung des Ermessens entzogen. Die Anforderungen nach § 57 Abs. 1 WHG fügen sich in das nach § 12 WHG für alle Erlaubnisse geltende systematische Verhältnis zwischen zwingenden Erteilungsvoraussetzungen und dem Bewirtschaftungsermessen auf der Ebene der Voraussetzungen ein. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, kommt die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht in Betracht und ist für die Ausübung von Ermessen kein Raum. Sind die Anforderungen hingegen erfüllt, ist das Bewirtschaftungsermessen nach Maßgabe der hierfür geltenden rechtlichen Kriterien auszuüben. Dabei müssen behördliche Erwägungen zur Ausübung des Ermessens gedanklich daran anknüpfen, dass die zwingenden Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind und die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden darf. Anderenfalls wird der mit der Einräumung von Ermessen verbundene Entscheidungsspielraum im Ansatz nicht oder nicht zutreffend erkannt und wahrgenommen. Das hat das Verwaltungsgericht aber auch nicht übersehen.
22Die Annahme der Klägerin, die Beschränkung des Verwaltungsgerichts auf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Überwachungswerte unter dem Blickwinkel der Ermessensausübung habe zur Folge, dass es Tatbestandsvoraussetzungen, die nach § 57 Abs. 1 WHG der Erlaubnisfähigkeit nicht entgegenstünden, "auf der Rechtsfolgenseite des § 12 Abs. 2 WHG als Ablehnungsgrund im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG" angesehen habe, findet im angefochtenen Urteil keine Stütze. Das Verwaltungsgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis und die rechtlichen Maßstäbe für die Ausübung von Ermessen nicht gleichgesetzt oder miteinander verwechselt. Die sachliche Berechtigung der festgesetzten Überwachungswerte beruht, was die zwischen den Beteiligten streitige Differenz zwischen den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung und den im Bescheid vom 9. März 2012 festgesetzten schärferen Werten anbelangt, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht auf zwingenden Erfordernissen im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG oder § 57 Abs. 1 WHG. Vielmehr gehen die schärferen Werte danach zurück auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens nach § 12 Abs. 2 WHG, so dass sie nicht der Herbeiführung der Erlaubnisfähigkeit im Sinne der Erfüllung zwingender Anforderungen dienen, sondern dem Ausgleich der widerstreitenden Belange auf der Ermessensebene. Versteht man den Begriff der "Erlaubnisfähigkeit" in diesem Zusammenhang dahin, dass die Klägerin mit ihm das Vorliegen der zwingenden Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis und zugleich das Fehlen von tragfähigen Gründen für die Ablehnung der Erteilung in Ausübung des Ermessens meint, beruft sie sich im Kern darauf, mit der Erfüllung der zwingenden Anforderungen seien die hiervon thematisch betroffenen Gesichtspunkte einer Berücksichtigung auf der Ebene der Ermessensausübung vollständig entzogen mit der Folge, dass die Bezirksregierung vorliegend das Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Dies trifft indes nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu.
23Das Vorbringen der Klägerin erschüttert aber auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Festsetzung der Überwachungswerte sei ohne Ermessensfehler erfolgt. Das festzustellen, ist weder mit den vorgebrachten besonderen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verbunden noch besteht der von der Klägerin gesehene grundsätzliche Klärungsbedarf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin als besonders schwierig und grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Fragestellungen lassen sich, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne weiteres anhand des Gesetzes beantworten.
24Bei den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung handelt es sich um emissionsbezogene Mindestanforderungen (§ 1 Abs. 1 und 3 AbwV) an das Einleiten von Abwasser.
25Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 7 B 43.11 -, Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1.
26Sie sind ausgerichtet auf die Umsetzung von § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wonach eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden darf, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Das steht, weil die Werte keinen Bezug zum konkreten Belastungszustand des jeweiligen Gewässers haben, weitergehenden Anforderungen aus den nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gegebenen immissionsbezogenen Gründen nicht entgegen. Letzteres folgt zum einen daraus, dass § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG bereits zwingend die Vereinbarkeit der Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften (§ 3 Nr. 7 WHG) und sonstigen rechtlichen Anforderungen verlangt. In die gleiche Richtung weist § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wonach die Erlaubnis zu versagen ist, wenn schädliche - nicht vermeidbare oder ausgleichbare - Gewässerveränderungen (§ 3 Nr. 10 WHG) zu erwarten sind. Zum anderen regelt § 57 Abs. 1 WHG insgesamt lediglich Voraussetzungen, unter denen eine Erlaubnis überhaupt erteilt werden darf. Darf die Erlaubnis nach dieser Vorschrift erteilt werden und ist sie nicht aus anderen Gründen (§ 12 Abs. 1 WHG) zu versagen, steht ihre Erteilung, wie ausgeführt, nach § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessen der Behörde. Das Bewirtschaftungsermessen ist nach allgemeinen Grundsätzen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und innerhalb der rechtlichen Grenzen auszuüben (§ 40 VwVfG). Zweck der Ermächtigung nach § 12 Abs. 2 WHG ist die Bewirtschaftung der Gewässer (§ 1 WHG). Das schließt die Einbeziehung der Immissionssituation der Gewässer ein. Die Ziele für die Bewirtschaftung der vorliegend in Rede stehenden oberirdischen Gewässer sind immissionsbezogen geprägt (§ 27 i. V. m. § 3 Nrn. 7 und 8 WHG).
27Die von der Klägerin hervorgehobene "Übererfüllung" des durch Anhang 1 der Abwasserverordnung emissionsbezogen geregelten Anforderungsniveaus nach dem Stand der Technik beim Betrieb der Kläranlage gibt über die Einbeziehung und Gewichtung immissionsbezogener Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis keinen Aufschluss. Ihr Vorbringen, aus emissionsseitigen Anforderungen lasse sich die Verschärfung der Überwachungswerte gegenüber den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung nicht ableiten, geht am angefochtenen Urteil vorbei. Das Verwaltungsgericht hat die sachliche Rechtfertigung der festgesetzten Überwachungswerte aus immissionsbezogenen Gesichtspunkten abgeleitet. Immissionsorientiert ist nicht zuletzt auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Fortführung der bisherigen Überwachungswerte begegne dem Risiko einer steigenden Belastung der Gewässer mit den Stoffen, deren Konzentration bei der Einleitung durch die Überwachungswerte begrenzt wird. Soweit das Verwaltungsgericht das Reinigungsvermögen der Kläranlage einbezogen hat, ist das unmissverständlich unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit der Verschärfung der Überwachungswerte geschehen. Dagegen ist die Leistungsfähigkeit der Kläranlage nicht als Grund für "immissionsseitig zu begründende Anforderungsverschärfungen" herangezogen worden.
28Die Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht als tragfähig bewerteten immissionsbezogenen Gesichtspunkte der Ermessensausübung ist weder dem Grunde nach zu beanstanden noch ergibt sich eine Fehlgewichtung im Rahmen der Abwägung. Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, es stehe im Belieben der Behörde, über die Vorgaben nach § 57 Abs. 1 WHG hinausgehende Anforderungen zu stellen, übergeht die vom Verwaltungsgericht eindeutig zugrunde gelegten rechtlichen Grenzen jeder Ermessensausübung und die damit einhergehenden Kriterien für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung.
29Die These der Klägerin, "im Regelfall reiche das anspruchsvolle Anforderungsprofil des aktuellen Anhangs 1 zur Abwasserverordnung" für die Herstellung der Erlaubnisfähigkeit aus, verfehlt die immissionsorientierte Ausrichtung der Verschärfung der Überwachungswerte und den unterschiedlichen rechtlichen Ausgangspunkt der jeweiligen Werte. Sie ist letztlich ein Versuch der Klägerin, die behördliche Aufgabe, die wasserrechtliche Erlaubnis lediglich in pflichtgemäßer Ausübung des Bewirtschaftungsermessens und damit in Abwägung aller entscheidungsrelevanter Gesichtspunkte zu erteilen, faktisch umzudeuten in eine Verpflichtung zur Erteilung, wenn die zwingenden emissionsbezogenen Voraussetzungen für die Befugnis zur Ermessensausübung erfüllt sind.
30Versteht man das Vorbringen der Klägerin, über § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG hinausgehende Anforderungen seien bundesrechtlich "nur nach Maßgabe des Bundesrechts (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG) vorgesehen" und die Tatbestandsmerkmale von § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG "dürften nicht in das Bewirtschaftungsermessen verlagert werden", dahin, dass sie das Bestehen ermessensrelevanter Belange hinsichtlich der Gewässereigenschaften und der einleitungsbedingten nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften und/oder des Gewässerzustands in Abrede stellt, entbehrt ihre Auffassung jeder tragfähigen Grundlage. Durch § 57 Abs. 1 WHG werden Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer gestellt, die nicht unterschritten werden dürfen. Dagegen ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit die Behörde über diese Anforderungen im Rahmen der Ausübung des Ermessens hinausgehen darf. Auch die Schwelle der immissionsbezogenen Anforderungen nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG schließt gleichgerichtete weitergehende Anforderungen in Ausübung des Ermessens, also bei zureichendem Anlass im Einzelfall, nicht aus. Die Anforderungen werden durch diese Vorschrift nicht derart gleichsam abgeschichtet, dass die immissionsbezogenen Gesichtspunkte des Einleitens des Abwassers der Ermessensausübung entzogen wären. Die durch § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG als Voraussetzung für die Ausübung des Bewirtschaftungsermessens geforderte Vereinbarkeit mit Anforderungen an die Gewässereigenschaften hindert insbesondere nicht daran, solche Anforderungen auf der Ermessensebene bei gegebener Veranlassung einzelfallbezogen näher zu konkretisieren.
31Vgl. in diesem Sinne Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 57 Rn. 12 f., m. w. N.
32Bei der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens sind aufgrund von § 1 WHG und der wasserwirtschaftlichen Grundsätze zur Bewirtschaftung alle nach Lage der Dinge entscheidungsrelevanten Belange mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht zu berücksichtigen. Das Gewicht der Belange ist unter anderem anhand rechtlicher Maßstäbe und Wertungen zu bestimmen. Hierzu gehört der Umstand, dass die Erlaubnis, was die Vereinbarkeit des Einleitens des Abwassers mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen angeht, erteilt werden darf. Dass die Erlaubnis erteilt werden darf, besagt jedoch nicht, dass sich das rechtliche Dürfen bei der Ermessensausübung durchsetzen muss. Vielmehr ist es gerade Sinn und Zweck der Ausgestaltung der wasserrechtlichen Erlaubnis als Ermessensentscheidung, dass die Behörde höhere als die zwingenden Anforderungen an das Einleiten stellen darf, wenn konkrete wasserwirtschaftliche Gründe hierfür gegeben sind und die Abwägung der Belange zuungunsten des Einleiters ausfällt. Nur auf diese Weise lässt sich die für eine insgesamt sachgerechte Bewirtschaftung der Gewässer notwendige Konkretisierung genereller Maßstäbe einzelfallorientiert herbeiführen. Insbesondere hat die Ausübung des Ermessens dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die einzelfallübergreifende Lenkungswirkung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme aufgrund deren Konkretisierungsgrads nicht notwendig ausreicht, um einzelfallbezogen das "richtige" Ergebnis vorzugeben, sondern dass insoweit vielfach Raum für der Optimierung der Bewirtschaftung dienende Präzisierungen besteht.
33Vgl. Breuer, Öffentliches und Privates Wasserrecht, 3. Aufl., Rn. 625.
34Sind die Vorgaben der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme so abstrakt gefasst, dass sie Raum für einzelfallbezogene Konkretisierungen lassen, stellt die durch § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG vorgeschriebene Vereinbarkeit mit ihnen die gebotene ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gewässer nicht abschließend sicher, wenn sie als Anforderungen im Sinne dieser Vorschrift verstanden werden. Folgt man der Auffassung der Klägerin, diese Bewirtschaftungsinstrumente unterfielen in Nordrhein-Westfalen wegen ihrer bloßen Verbindlichkeit für Behörden (§ 2f Satz 4 LWG) nicht § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG, ist die Anwendung und Konkretisierung der Aussagen in den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen im Rahmen der Ausübung des Ermessens erst recht alternativlos. In diesem Fall können Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme, die zweifellos für die Bewirtschaftung der Gewässer von Bedeutung sind, von vornherein allein das Ermessen lenken und sind sie gerade hierfür bestimmt. Die Auffassung der Klägerin, die rechtliche Erheblichkeit der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sei bezogen auf § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG zu verneinen und die Vorschrift entfalte gleichzeitig eine "Sperrwirkung" gegenüber einer Berücksichtigung immissionsbezogener Gesichtspunkte auf der Ermessensebene, läuft darauf hinaus, Einleitungen von Abwasser wegen der zwingenden Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 WHG entgegen dem Sinn und Zweck der Vorschrift gegenüber Anforderungen zu privilegieren, die nach der Systematik der §§ 12, 57 WHG für alle Gewässerbenutzungen gelten. Das ist unhaltbar, weil die gesetzliche Funktion von § 57 WHG in das Gegenteil umgekehrt wird.
35Das Vorbringen der Klägerin, § 57 Abs. 1 WHG bilde eine gegenüber § 12 Abs. 2 WHG eigenständige und vorrangige Grundlage für die Ausübung von Ermessen, steht dem nicht entgegen. Es trifft ebenfalls nicht zu. § 57 Abs. 1 WHG regelt dem klaren Wortlaut nach eine Voraussetzung dafür, dass eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer erteilt werden darf. Dadurch sollen, wie das Wort "nur" und der Zusammenhang mit § 12 WHG zeigen, Anforderungen aus anderen Vorschriften präzisiert und ergänzt werden. Rechtssystematisch fügt sich § 57 Abs. 1 WHG damit in die durch § 12 WHG vorgegebene Konzeption einer Unterscheidung zwischen Anforderungen auf der Ebene zwingenden Rechts zum einen und der Ausübung des Ermessens zum anderen dahingehend ein, dass für die Erteilung der Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser spezifische zwingende Voraussetzungen festgelegt werden. Eine gegenüber § 12 WHG eigenständige Normstruktur im Sinne einer Regelung auch der Rechtsfolgen, die eintreten, wenn eine Erlaubnis nach § 57 Abs. 1 WHG erteilt werden darf, ist dadurch nicht geschaffen worden. In der Gesetzesbegründung zu § 57 WHG ist denn auch ausdrücklich ausgeführt worden, die Anwendung weiterer die Gewässerbenutzung betreffender Vorschriften bleibe grundsätzlich unberührt, und ist insoweit beispielhaft ("insbesondere") "§ 12 mit dem Bewirtschaftungsermessen" genannt worden.
36Vgl. BT-Drucks. 16/12275, S. 69.
37Zudem war die Behörde bereits unter Geltung der inhaltlich durch § 57 WHG unter Modifizierungen übernommenen Vorgängerregelung des § 7a WHG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585) geltenden Fassung (WHG a. F.), sofern eine Erlaubnis wegen der Erfüllung der zwingenden Voraussetzungen erteilt werden durfte, gehalten, das seinerzeit nicht ausdrücklich normierte, indessen allgemein anerkannte Bewirtschaftungsermessen auszuüben. Eine gestufte oder mehrfache Ausübung des Bewirtschaftungsermessens bedeutete das nicht. Die durch § 57 Abs. 1 WHG zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 7a Abs. 1 WHG in das Wasserrecht eingefügten Voraussetzungen im Sinne von § 57 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 WHG bewirken insofern keine Änderung. Auch die zusätzlichen zwingenden Anforderungen sind der Befugnis zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis in Ausübung von Ermessen vorgelagert und lassen diese Befugnis unberührt.
38Die Ausübung des Ermessens durch Vorgabe von Anforderungen an das Einleiten des Abwassers, die über diejenigen aus § 57 Abs. 1 WHG hinausgehen, widerspricht entgegen dem Vorbringen der Klägerin zudem nicht dem einschlägigen wasserrechtlichen Bundesrecht und beinhaltet keine Abweichung von diesem, sondern dessen Anwendung. § 12 Abs. 2 WHG überantwortet die Ausübung des Bewirtschaftungsermessens im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben den zuständigen Behörden, also den Landesbehörden. Das schließt unumgänglich ein, dass die Landesbehörden den innerhalb des durch die zwingenden Regelungen gebildeten Rahmens verbleibenden Entscheidungsspielraum durch eigene Erwägungen ausfüllen dürfen und müssen. Dabei ist der Ausübung von Ermessen immanent, dass unterschiedliche Behörden bei vergleichbaren Sachverhalten zu voneinander abweichenden Ergebnissen gelangen können. Ebenso ist es dem Ermessen eigen, dass die Abwägung der widerstreitenden Belange zu Anforderungen an die Gewässerbenutzung führen kann, die über die zwingenden Voraussetzungen hinausgehen. Die Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser wird hiervon, wie ausgeführt, nicht durch § 57 Abs. 1 WHG ausgenommen. Die Rechtsfolge von § 57 Abs. 1 WHG, dass die Erlaubnis erteilt werden darf, setzt unübersehbar das potentielle Vorhandensein von Gesichtspunkten der Bewirtschaftung der Gewässer voraus, die es rechtfertigen, die Erlaubnis, obwohl sie erteilt werden darf, nicht oder nicht so zu erteilen, wie beantragt. Wird das Ermessen fehlerfrei ausgeübt, liegt eben darin die von der Klägerin vermisste juristische Grundlage für die streitige Verschärfung der zwingenden Anforderungen. Auch der Umstand, dass die stoff- und anlagenbezogenen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes "abweichungsfest" (Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG) sind, ergibt nichts anderes. Die Ausübung des Ermessens nach § 12 Abs. 2 WHG hat mit dem Erlass "abweichender" landesrechtlicher Regelungen nichts zu tun.
39Gegen eine entsprechende Ausübung des Ermessens bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Blickwinkel des Vorrangs und Vorbehalts sowie der Bestimmtheit des Gesetzes. Das Ermessen hinsichtlich der Gestattung des Zugriffs auf Gewässer durch deren Benutzung ist allgemein anerkannter Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung für die Gewässer.
40Vgl. in diesem Sinne BVerfG, Beschlüsse vom 7. No-vember 1995 - 2 BvR 413/88 u. a. -, BVerfGE 93, 319 (339), und vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300 (347).
41Ein durchgreifender Ermessensfehler liegt auch jenseits der Einwände der Klägerin gegen die methodische Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts und die grundsätzliche Berechtigung der Ausübung von Ermessen unter Einbeziehung immissionsbezogener Gesichtspunkte nicht vor.
42Das Vorbringen der Klägerin, es gehe nicht an, tatbestandliche Voraussetzungen von § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG, die nicht zwingend zur Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis führten, auf der Ermessensebene als Versagungsgrund heranzuziehen, geht in rechtlicher Hinsicht daran vorbei, dass die Erfüllung der in dieser Vorschrift festgelegten Anforderungen nach dem Vorstehenden die Befugnis zur Ausübung von Ermessen lediglich eröffnet, und wird in tatsächlicher Hinsicht dem vorliegenden Sachverhalt nicht gerecht. Ihre Ausführungen, es fehle an tragfähigen sachlichen Gründen für die Verschärfung der Überwachungswerte gegenüber den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung, erschüttern nicht die Tragfähigkeit der vom Verwaltungsgericht als fehlerfrei bewerteten immissionsbezogenen Erwägungen der Bezirksregierung. Ihre überwiegend in der Art einer umfassenden und grundlegenden methodischen Grundlagenkritik vorgebrachten Bedenken stellen die sachliche Berechtigung der festgesetzten Werte nicht hinreichend substantiiert in Frage. Nicht zuletzt den abstrakt gehaltenen Ausführungen zum "Verschlechterungsverbot" und zu den "Betriebswerten" von Kläranlagen sowie zur Einhaltbarkeit von Überwachungswerten ist kein konkreter Anhalt dafür zu entnehmen, dass die Bezirksregierung ihr Ermessen nicht oder nicht fehlerfrei ausgeübt und das Verwaltungsgericht eben das nicht erkannt haben könnte. Die Klägerin verdeutlicht weder, dass die Bezirksregierung von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, noch zeigt sie eine Fehlgewichtung entscheidungsrelevanter Belange oder einen sonstigen Ermessensfehler auf. Ihr Standpunkt, es gebe keinen zureichenden immissionsbezogenen Grund für Anforderungen oberhalb der emissionsbezogenen Anforderungen, beruht im Wesentlichen auf ihrer nach dem Vorstehenden unzutreffenden Auffassung, § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG "sperre" eine dahingehende Ausübung von Ermessen. Soweit sie die Bindung der Bezirksregierung an Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenpläne hervorhebt, bezeichnet sie keinen konkreten Umstand, der dafür sprechen würde, dass die festgesetzten Überwachungswerte nicht im Einklang mit den maßgeblichen Vorgaben dieser Art stehen könnten. Der Sache nach spricht die Klägerin der Bezirksregierung die Befugnis zur Konkretisierung der einschlägigen Aussagen des für die von der Einleitung des Abwassers betroffenen Gewässer geltenden Bewirtschaftungsplans und Maßnahmenprogramms ab. Das widerspricht dem Sinn und Zweck des Ermessens nach § 12 Abs. 2 WHG.
43Die Einbeziehung der Orientierungswerte, die in der von der LAWA erstellten Rahmenkonzeption zum Monitoring und zur Bewertung des Zustands von Fließgewässern ("Teil B - Bewertungsgrundlagen und Methodenbeschreibungen, Arbeitspapier II") genannt sind, in die Erwägungen zur Bewertung der Ergebnisse von Überwachungsmessungen der Gewässerqualität des H. und des F1. ist mit den Anforderungen an eine rechtmäßige Ausübung des Ermessens nach § 12 Abs. 2 WHG vereinbar. Zwar ist die Rahmenkonzeption kein Regelwerk mit formalem Rechtscharakter. Vielmehr stellt sie eine Arbeitshilfe zur Koordinierung und praktischen Handhabung der rechtlichen Vorgaben zur Bewirtschaftung der Gewässer im behördlichen Vollzug dar. Sie hat mitsamt den Orientierungswerten die Eigenschaft einer fachlichen Verlautbarung mit Empfehlungen. Inhaltlich bilden die Empfehlungen wegen ihrer Erarbeitung und Herausgabe durch den unter anderem hiermit befassten "Ausschuss Oberirdische Gewässer und Küstengewässer" der LAWA, die ihrerseits eine Arbeitsgemeinschaft der für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerien ist, eine wichtige Grundlage für die bundeseinheitliche Umsetzung der rechtlichen Vorgaben für die Bewirtschaftung der Gewässer. Funktional ist die Rahmenkonzeption vergleichbar mit Verwaltungsvorschriften, deren Erarbeitung und Anwendung bei einzelnen Entscheidungen mit beträchtlichem Bedarf an Konkretisierung rechtlicher Vorgaben den praktischen Erfordernissen hinsichtlich der Umsetzung von Rechtsvorschriften und damit nicht zuletzt dem gleichmäßigen Verwaltungsvollzug bei Entscheidungen mit Ermessensspielraum dient. Die in Nordrhein-Westfalen zur Konkretisierung der Anforderungen an den "guten Zustand" von Gewässern erstellten Monitoringleitfäden lehnen sich dementsprechend eng an die Rahmenkonzeption der LAWA an.
44Vgl. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Bewirtschaftungsplan für die nordrhein-westfälischen Anteile von Rhein, Weser, Ems und Maas 2010 - 2015, Nr. 3-2, abrufbar unter: www.umwelt.nrw.de.
45Das stimmt überein mit der Ausrichtung der Rahmenkonzeption auf ein länderübergreifend abgestimmtes, gleichmäßiges Vorgehen und ist mangels entgegenstehender Regelungen sachlich gerechtfertigt, um die für die Ausfüllung bestehender Entscheidungsspielräume maßgeblichen fachbehördlichen Standards und Einschätzungen zu vereinheitlichen. Die Legitimität der Heranziehung der Rahmenkonzeption scheitert nicht daran, dass die LAWA keine eigenständige behördliche Organisation ist, deren Arbeitsergebnisse in festgelegten Verfahren zustande kommen und hinsichtlich ihrer Entscheidungserheblichkeit rechtsverbindlich geregelt sind. Bei der Ausübung behördlichen Ermessens ist die Berücksichtigung fachlicher Stellungnahmen als Hilfsmittel zur Feststellung und Bewertung von Tatsachen unabhängig von ihrer Herkunft und in Abhängigkeit von ihrer fachlichen Belastbarkeit nicht zu beanstanden. Entscheidend ist letztlich die fachliche Kompetenz, die derartigen Stellungnahmen und Bewertungen zugrunde liegt, nicht aber ihr "bindender, formaler oder rechtlicher Status" oder die demokratische Legitimation. Die fachliche Verlässlichkeit ergibt sich aus dem ihnen zugrunde gelegten Erkenntnismaterial, den angelegten Maßstäben sowie der Art und Weise ihres Zustandekommens. Das schließt die Einbeziehung von Handreichungen ein, die als Arbeitspapiere von auf Behördenseite gebildeten Arbeitskreisen herausgegeben werden. Zu den letztgenannten zählt der von der LAWA gebildete Ausschuss als Verfasser der Rahmenkonzeption.
46Dem Vorbringen der Klägerin sind keine Anhaltspunkte für durchgreifende Zweifel daran zu entnehmen, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Rahmenkonzeption der LAWA im Allgemeinen, soweit sie vom Verwaltungsgericht einbezogen worden ist, und die Orientierungswerte im Besonderen auf einem fachlich genügend verlässlichen Hintergrund beruhen, also auf fundierte Daten und Erkenntnisse zurückgehen. Ihre Bemerkung, die LAWA sei keine Institution, "der ohne weiteres der Nimbus anhaftet, dass deren Verlautbarungen eine überragende Fachkenntnis repräsentieren", deutet vage Zweifel an, ist aber mangels Erläuterung auch und gerade bezogen auf die Rahmenkonzeption und die Orientierungswerte unergiebig, was deren Anerkennung in den betroffenen Fachkreisen und vor allem in der Praxis anbelangt. Sie bietet keinen greifbaren Anhalt für die Annahme, dass das Verwaltungsgericht die fachliche Fundiertheit der Rahmenkonzeption und/oder der Orientierungswerte überschätzt hat. Das Fehlen einer Bezugnahme der ministeriellen "Bekanntmachung von Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan für die oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und der ihnen zugeordneten Grundwasserkörper gemäß § 2f LWG NRW" vom 29. März 2010 (MBl. NRW. S. 249) auf die Rahmenkonzeption gibt über die Grundlagen für die Erarbeitung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans keinen Aufschluss. Im Übrigen heißt es in Nr. 3-2 des "Bewirtschaftungsplans für die nordrhein-westfälischen Anteile von Rhein, Weser, Ems und Maas 2010 - 2015" ausdrücklich, die Verfahren - unter anderem zur Beurteilung des Zustands von Wasserkörpern - orientierten sich an den LAWA-Rahmenkonzeptionen zum Monitoring. Die Klägerin, die als untere Wasserbehörde mit der Bewirtschaftung von Gewässern und der praktischen Relevanz der diesbezüglichen fachlichen Äußerungen der LAWA befasst ist, behauptet denn auch nicht substantiiert, ihr seien die Bedeutung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rahmenkonzeption und/oder der Orientierungswerte für den Verwaltungsvollzug nicht sicher bekannt.
47Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich nicht darauf beschränkt, die Ausübung von Ermessen durch die Bezirksregierung rechtlich zu prüfen, sondern in rechtswidriger Weise selbst Ermessen ausgeübt, ist unsubstantiiert. Die Klägerin ist zwar der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe mit den Ausführungen zur Gewässerqualität des H. und des F1. die Erwägungen der Bezirksregierung ersetzt oder ergänzt. Sie verdeutlicht die Richtigkeit ihrer Auffassung indessen nicht durch die Bezeichnung nachvollziehbarer Umstände. Die Bezirksregierung hat im Bescheid vom 9. März 2012 unter anderem die Überschreitung von Orientierungswerten und den schlechten ökologischen Gewässerzustand des H. als einen Grund dafür bezeichnet, die erreichte Minimierung der Schadstofffrachten fortzuführen. Hierbei hat sie, auch für die Klägerin als mit der Bewirtschaftung von Gewässern betraute und vertraute untere Wasserbehörde unverkennbar, auf die zur Bewirtschaftung der Gewässer erstellten und vom Verwaltungsgericht einbezogenen "Steckbriefe der Planungseinheiten in den nordrhein-westfälischen Anteilen von Rhein, Weser, Ems und Maas" für das F2. -system (WKG EMS 1205), zu dem der H1. gehört, Bezug genommen. Die Steckbriefe geben nicht zuletzt Aufschluss über den vom Verwaltungsgericht entscheidend in den Blick genommenen ökologischen Zustand der jeweiligen Wasserkörpergruppe ("WKG"). Damit hat das Verwaltungsgericht indes keine eigenständigen, von den Erwägungen der Bezirksregierung losgelösten oder unabhängigen Ermessenserwägungen angestellt. Vielmehr stellen die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts lediglich die Erläuterung und Begründung dafür dar, dass die auf die Überschreitung von Orientierungswerten und den schlechten ökologischen Gewässerzustand des H. aufbauende Ermessensausübung durch die Bezirksregierung keinen Ermessenfehler aufweist. Beruht die Ermessensentscheidung der Bezirksregierung danach auf tragfähigen Erwägungen, führt es nicht auf einen zur Ergebnisunrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung führenden (Ermessens-)Fehler, dass die Klägerin auf zahlreiche weitere Aspekte hinweist, die ihrer Auffassung nach im Rahmen der Ermessensentscheidung gar nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
48Darüber hinaus greift das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin auch im Übrigen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den den Steckbriefen der Planungseinheiten entnommenen Aussagegehalt nicht deshalb in fragwürdiger Weise hinsichtlich der rechtmäßigen Ausübung des Ermessens bewertet, weil es nicht das vom Einleiten des Abwassers betroffene Gewässer betrachtet hat. Zutreffend ist, dass das Abwasser aus der Kläranlage nicht direkt in den H1. eingeleitet wird. Das Abwasser gelangt aus der Kläranlage in den H2. . Dieser ist aber ein untergeordnetes Nebengewässer des H. ohne eigene Wasserkörpergruppe, über den das Abwasser in den weniger als 100 m von der Einleitungsstelle entfernten H1. fließt. Die Klägerin rügt zwar das Fehlen einer quantifizierenden Betrachtung des Einflusses des H3. auf den H1. , benennt jedoch keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Heranziehung der für den H1. ermittelten Daten im Ergebnis, was die Auswirkungen des Abwassers auf dieses Gewässer angeht, fehlerhaft zu ihren Lasten sein könnte. Die Klägerin benennt vermeintliche Ungenauigkeiten und Unstimmigkeiten in den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, bezeichnet jedoch keine plausiblen und nachvollziehbaren Anknüpfungspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Einleitens des Abwassers aus der Kläranlage im Ergebnis nicht richtig erfasst hat. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin mangelnde Genauigkeit in den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Inhalt der Steckbriefe sowie Fehler bei der Zuordnung von Messungen zum H1. bzw. zum F2. rügt. Auch insoweit wirft die Klägerin Detailfragen auf, deren Ergebnisrelevanz sie nicht plausibel erläutert und verdeutlicht, obwohl ihr die örtlichen Verhältnisse bekannt sind.
49Die Berücksichtigung des Umstands, dass für die Einleitung des Abwassers aus der Kläranlage bis zum Bescheid vom 9. März 2012 - bzw. bis zum Ablauf der Befristung des Bescheids vom 21. Oktober 2011 - die von der Bezirksregierung festgesetzten Überwachungswerte galten, ist ebenfalls nicht sachwidrig. Es ist nicht zweifelhaft, dass die begehrte Abmilderung dieser Überwachungswerte die Befugnis und das Risiko auslöst, dass von der wasserrechtlichen Erlaubnis entsprechend Gebrauch gemacht wird, also stärker belastetes Abwasser mit der Folge einer Zunahme der Immissionsbelastung der fraglichen Gewässer eingeleitet wird. Ebenso ist nicht zweifelhaft, dass die Realisierung des Risikos wasserwirtschaftlich tendenziell nachteilig für den Zustand der betroffenen Gewässer ist, indem zumindest eine für erforderlich erachtete Verbesserung des Gewässerzustands erschwert wird. Die abstrakten Ausführungen der Klägerin zur Reichweite und zum Inhalt des Verschlechterungsverbots missverstehen das Fehlen eines solchen Verbots als Hinderungsgrund für eine Ermessensentscheidung, einen erreichten Zustand jedenfalls zu bewahren. Die Klägerin übergeht auch insofern, dass die Bezirksregierung sich nicht von der Annahme hat leiten lassen, sie dürfe die Erlaubnis nicht erteilen, sondern von Zweckmäßigkeitserwägungen im Rahmen der Ausübung des Ermessens.
50Das Vorbringen der Klägerin zur mangelnden Berechtigung der Bezirksregierung zur "Annektierung" des überobligatorischen Leistungsvermögens der Kläranlage beruht auf der angesichts des behördlichen Ermessens unrichtigen Prämisse, mit der Erfüllung der zwingenden emissionsbezogenen Anforderungen müsse es sein Bewenden haben. Ihre sinngemäße Annahme, es sei treuwidrig, sie an dem ihr in der Vergangenheit von der Bezirksregierung abverlangten Leistungsvermögen der Kläranlage festzuhalten, übergeht, dass die entsprechenden Regelungen in den früheren wasserrechtlichen Erlaubnisbescheiden bestandskräftig und damit rechtsverbindlich geworden sind. Ferner ist die Reinigungsleistung der Kläranlage unter Geltung früheren Rechts konzipiert worden, ohne dass der Klägerin in der Vergangenheit ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten des Abwassers mit den von ihr für richtig erachteten Überwachungswerten zugestanden hätte. Auch bei der erstmaligen Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser aus einer Kläranlage sind die Immissionsverhältnisse mit entscheidungserheblich für die Ausübung des Ermessens. Die Annahme der Klägerin, sie werde durch die festgesetzten Überwachungswerte schlechter gestellt als sie bei einer vollständigen Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis stehen würde, geht von einer Rechtslage aus, die das Bewirtschaftungsermessen des Beklagten in wesentlicher Hinsicht ausblendet.
51Eine übermäßige, dem Zweck der Verschärfung der Überwachungswerte nicht angemessene Belastung der Klägerin durch die festgesetzten Überwachungswerte erschließt sich nicht. Der von der Klägerin für notwendig erachtete Sicherheitsabstand zwischen der Reinigungsleistung der Kläranlage im alltäglichen Betrieb und den Überwachungswerten wird nach der Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf ein für sie potentiell kritisches Maß geschmälert oder gar aufgehoben. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung des Verwaltungsgerichts in diesem Punkt enthält das Vorbringen der Klägerin nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der Einstufung der festgesetzten Überwachungswerte als unplausibel. Soweit die Klägerin das Eintreten einer Verbesserung der Gewässereigenschaften als Folge der Verschärfung der Überwachungswerte bezweifelt, lässt sie außer Acht, dass der unter anderem mittels der bisherigen Abwassereinleitungen erreichte und als nach wie vor verbesserungswürdig erkannte Gewässerzustand vor einer potentiellen Verschlechterung bzw. Verfestigung durch die Auswirkungen des Einleitens stärker belasteten Abwassers bewahrt werden soll. Der von der Klägerin gezogene Vergleich zu den Auswirkungen einer Einstellung der Abwassereinleitung aus der Kläranlage für die Gewässer verfängt nicht. Die Gegenüberstellung geht daran vorbei, dass die Überwachungswerte den Schadstoffgehalt des eingeleiteten Abwassers und nicht die Einleitungsmenge begrenzen. Die vergleichende Bilanzierung von Gewässerzuständen im Fall einerseits der hypothetischen Einstellung der Abwassereinleitung aus der Kläranlage und andererseits des Einleitens von Abwasser, das im Umfang des Unterschieds zwischen den beanspruchten und den festgesetzten Überwachungswerten mit - aus der Sicht der insoweit für die Bewirtschaftung der Gewässer zuständigen Bezirksregierung - unverträglich hohen Konzentrationen an Inhaltsstoffen, also einer überhöhten Schadstofffracht, belastet ist, geht an der Realität des Vorhandenseins der Kläranlage und dem Umstand vorbei, dass die wasserrechtliche Erlaubnis die Befugnis zur Gewässerbenutzung vermittelt, nicht aber eine entsprechende Verpflichtung. Die Klägerin bezeichnet auch kein Ziel der Bewirtschaftung der Gewässer, welches das Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage als förderlich erscheinen lassen könnte.
52Das Vorbringen der Klägerin, die Bezirksregierung habe die Verantwortlichkeit anderer Emittenten und die Möglichkeit hierauf bezogener Maßnahmen nicht betrachtet, lässt keinen konkreten Anhaltspunkt dafür erkennen, dass die verschärften Überwachungswerte den ihnen im Bescheid vom 9. März 2012 zugedachten Zweck nicht erfüllen können oder dass in die Ermessenserwägungen der Bezirksregierung aus anderen Gründen nicht alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht eingestellt worden sind. Ein konkreter Umstand, der dafür sprechen würde, dass die festgesetzten Überwachungswerte angesichts der Gesamtsituation aller Ursachen für die vom Verwaltungsgericht betrachteten Eigenschaften und den Zustand der von der Abwassereinleitung betroffenen Gewässer überzogen sein könnten, ergibt sich nicht. Insbesondere zeigt die Klägerin nicht auf, dass die Verschärfung der Überwachungswerte gegenüber den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung keine oder keine nennenswerten Auswirkungen auf den Gewässerzustand hat und der zu erreichende Vorteil für die Eigenschaften und den Zustand der Gewässer nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen für sie (die Klägerin) stehen könnte. Darüber hinaus geht die Klägerin auch auf die im Maßnahmenprogramm vorgesehenen und vom Verwaltungsgericht einbezogenen Maßnahmen hinsichtlich der von ihr sinngemäß angesprochenen Auswirkungen der Landwirtschaft auf den Gewässerzustand nicht näher ein.
53Die weiteren Ausführungen der Klägerin zur Überschreitung der Grenzen des Ermessens und zu seiner zweckwidrigen Ausübung beruhen maßgeblich auf ihren nach dem oben Gesagten unzutreffenden Ausgangsüberlegungen zur Reichweite des Ermessens. Die Kritik der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die wasserrechtliche Erlaubnis mit dem von ihr beanspruchten Inhalt hätte erteilt werden dürfen, geht daran vorbei, dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Ermessensausübung seitens der Bezirksregierung unzweifelhaft die - auch zum Ausdruck gebrachte - Annahme voraussetzen, dass die Bezirksregierung zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis befugt war. Die vermeintliche "faktische Tatbestandswirkung" des Umstands, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis in Ausübung von Ermessen erteilt werden darf, beinhaltet nicht, dass das auszuübende Ermessen dahingehend "intendiert" ist, die Erlaubnis ungeachtet gegenläufiger gewichtiger wasserwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu erteilen.
54Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
55Die Berücksichtigung der von der Bezirksregierung mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2012 übermittelten Messergebnisse verstößt nicht gegen das Gebot rechtlichen Gehörs.
56Die Klägerin hat der Verwertung des Schriftsatzes in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zwar durch ihren Prozessbevollmächtigten unter Hinweis unter anderem auf eine zeitlich ungenügende Möglichkeit zur Erwiderung widersprochen. Sie hat aber keinen Antrag auf Vertagung oder auf Einräumung einer Schriftsatzfrist gestellt und dadurch die ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht ausgeschöpft.
57Darüber hinaus war es ihr zuzumuten, in der mündlichen Verhandlung zu den dem Schriftsatz als Anlage beigefügten Aufstellungen jedenfalls nach einer Unterbrechung zur Ermöglichung der näheren Befassung Stellung zu nehmen. Die Bezirksregierung hat durch die Vorlage der Messergebnisse weder überraschend einen gänzlich neuen Prozessstoff unterbreitet noch liegt ein sonstiger Umstand vor, der der Klägerin eine interessengerechte Reaktion in der mündlichen Verhandlung mehr als allenfalls unwesentlich und hinnehmbar erschwert hätte. Der Schriftsatz ist mitsamt den Anlagen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am Tag vor der mündlichen Verhandlung übermittelt worden. Mehrere Tage zuvor war der Prozessbevollmächtigte über die Ankündigung der Bezirksregierung informiert worden, sie werde aktuellere Messwerte für die Kläranlage in das Verfahren einführen. Bei den Messwerten handelt es sich um Angaben in als solche gekennzeichneten Ausdrucken von Datenabfragen aus dem einer unteren Wasserbehörde wie der Klägerin typischerweise bekannten und für sie unwidersprochen jederzeit abrufbaren Informationssystem ELWAS, in denen aktuelle Ergebnisse der amtlichen Gewässerüberwachung zusammengestellt sind, und um deren Bewertung durch die Kennzeichnung "auffälliger Parameter". Die Darstellung der Messergebnisse ist drucktechnisch hinreichend gut lesbar, übersichtlich geordnet, mit einem Umfang von zwei Seiten gut überschaubar und auch sonst für die Klägerin, die als untere Wasserbehörde mit derartigen Daten befasst ist, wie für ihren Prozessbevollmächtigten inhaltlich leicht sowie in kurzer Zeit verständlich. Gleiches gilt für die Bewertung der auffälligen Parameter durch den Vergleich von Messergebnissen und Orientierungswerten der LAWA-Rahmenkonzeption. Die Ankündigung der Vorlage aktuellerer Messergebnisse konnte die Klägerin zudem ohne weiteres dahingehend aufgreifen, sich selbst anhand des Informationssystems entsprechende Kenntnisse zu verschaffen und sich so vorzubereiten. Der Äußerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die Daten würden der Klägerin aktiv nur bei Überschreitungen von Grenzwerten übersandt, ändert daran nichts. Die Klägerin musste sich ferner darüber im Klaren sein, dass die Auswirkungen der Abwassereinleitung auf die Konzentration der Inhaltsstoffe des Abwassers, die in den von der Bezirksregierung vorgelegten Ausdrucken aufgelistet sind, möglicherweise entscheidungserheblich sein würden. Thematisch fügt sich die Einführung der Messergebnisse in das Verfahren unübersehbar in die dem Bescheid vom 9. März 2012 hinsichtlich der festgesetzten Überwachungswerte zugrunde liegende Immissionsbetrachtung sowie das Klagebegehren ein. Die neuerlichen Messergebnisse schließen aktualisierend an die diesbezüglich von der Bezirksregierung mit Schriftsatz vom 9. März 2012 vorgelegten Unterlagen an.
58Die vom Verwaltungsgericht einbezogenen Ergebnisse des Intensivmessprogramms des LANUV waren Teil des erstinstanzlichen Prozessstoffs. Die von der Bezirksregierung vorgelegten Messwerte stammen ausweislich des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2012 aus diesem Messprogramm und betreffen die Herkunft der berücksichtigten Daten auch insofern, als sie von der Bezirksregierung zusätzlich zu den vorgelegten Verwaltungsvorgängen vorgetragen worden sind. Die Auffassung der Klägerin, dieser Schriftsatz sei verspätet und deshalb prozessual unbeachtlich, trifft mangels gerichtlicher Fristsetzung (§ 87b VwGO) nicht zu. Sollte sich die Klägerin trotz anwaltlicher Vertretung hierüber geirrt haben, war der Irrtum vermeidbar. Zudem musste sie nach dem Gang der mündlichen Verhandlung damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht ihren Standpunkt nicht teilt.
59Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen die Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1VwGO) verstoßen. Die Klägerin verdeutlicht keinen Umstand dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht die von ihr vermissten Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen. Soweit die Klägerin das Fehlen aussagekräftiger Daten über die Immissionssituation im H2. und H1. vermisst, steht einem weitergehenden Aufklärungsbedarf entgegen, dass dem Verwaltungsgericht Untersuchungsergebnisse und Bewertungen in Gestalt unter anderem der Anlagen zu den Schriftsätzen der Bezirksregierung vom 9. März 2012 und 29. Oktober 2012 vorlagen. Bezüglich der Maßnahmen, die im Maßnahmenprogramm hinsichtlich der nicht die Einleitung von Abwasser aus Kläranlagen betreffenden Faktoren für die Bewirtschaftung der Gewässer vorgesehen sind, verdeutlicht die Klägerin nicht, dass es nach der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu den Kriterien für die Ausübung des Ermessens auf weiterführende Informationen in dieser Richtung ankam. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe alternative Handlungsmöglichkeiten der Bezirksregierung unberücksichtigt gelassen, zeigt mit den von ihr aufgeworfenen Fragestellungen aber keinen konkreten Anlass für das Verwaltungsgericht auf, ihnen in den fraglichen Einzelheiten nachzugehen.
60Das erstinstanzliche Urteil ist nicht unter Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ergangen. Die durch diesen Grundsatz gebotene Unparteilichkeit des Gerichts ist gewahrt. Dabei kann zugunsten der Klägerin angenommen werden, dass die Begründung des Urteils, der sie die Gründe für die faktisch nachgeholte Ablehnung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts entnimmt, an demjenigen Maßstab für die Besorgnis der Befangenheit zu messen ist, der gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO für die Begründetheit eines vor Abschluss der Instanz angebrachten Ablehnungsgesuchs gilt.
61Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 -, NVwZ 2012, 1188; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rn. 4.
62Ein Grund, der im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, ist gegeben, wenn vom Standpunkt des Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Es genügt der "böse Schein". Allein die subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftiger Weise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus.
63Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 -, NJW 2014, 953, und vom 14. November 2012 - 2 KSt 1.11 -, NVwZ 2013, 225.
64Objektive Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters liegen nicht vor.
65Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil nicht parteiisch, diskriminierend oder in sonstiger Hinsicht unsachlich.
66Die den Betrieb des zweiten Belebungsbeckens der Kläranlage betreffenden Ausführungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils stehen inhaltlich in engem Zusammenhang mit Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Einhaltbarkeit der im Bescheid vom 9. März 2012 festgesetzten Überwachungswerte. Sie sind weder in ihrer Formulierung noch in ihrem Inhalt abwertend gefasst. Die von der Klägerin als Verkürzung gerügten Auslassungen beziehen sich auf Umstände, die nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich waren. Sie nicht zu erwähnen, steht im Einklang mit § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Tatbestand der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist.
67Die Wiedergabe des Regelungsgehalts und der Begleitumstände der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 20. August 2008 sowie der nachfolgenden Bescheide zur Einleitung des Abwassers ist ebenfalls sachlich und neutral gefasst sowie auf das nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Wesentliche konzentriert. Der Text des Tatbestands legt den von der Klägerin gewonnenen Eindruck jedenfalls nicht nahe. Der Inhalt des Antrags zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 20. August 2008 wird nicht dadurch verfälscht wiedergegeben, dass Hintergründe sowie nachfolgende Ereignisse unerwähnt bleiben. Die zeitliche Geltungsdauer dieser Erlaubnis ist ebenso ein sachlich zutreffender Umstand wie die Daten der späteren Bescheide vom 21. Oktober 2011 und 9. März 2012. Bei der Bezeichnung der letztgenannten Bescheide als "1. Änderungsbescheid" und "2. Änderungsbescheid" handelt es sich ersichtlich um die zitatförmige Übernahme der entsprechenden Angaben der Bezirksregierung. Die Ausführungen sind auch nicht einseitig in dem Sinne, dass das Vorbringen der Beteiligten ungleichgewichtig Berücksichtigung gefunden hat. Die von der Klägerin als übergangen gerügten Gesichtspunkte betreffen ihre eigenen Wertungen und Rückschlüsse. Von einer "terminologischen Verdrehung" des Klagebegehrens kann keine Rede sein.
68Die rechtliche Würdigung der vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen hält sich nach Form und Inhalt im Rahmen der richterlichen Begründungspflicht. Für ein Gericht ist es unumgänglich, in einem Urteil eine bestimmte Rechtsauffassung zu äußern und sich bei einer zwischen den Beteiligten streitigen Sach- und Rechtslage eine "einseitige" Meinung zu bilden. Die Zugrundelegung einer ungünstigen und/oder fehlerhaften Rechtsauffassung rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Besorgnis der Befangenheit.
69Vgl. Vollkommer in: Zöller, a. a. O., § 42 Rn. 28.
70Besondere Umstände, die im gegebenen Fall zu einer anderen Beurteilung führen könnten, bezeichnet die Klägerin nicht. Die vermeintlichen Mängel in der Begründung des Urteils wie auch die geltend gemachten Verfahrensverstöße lassen bei weitem nicht auf eine Voreingenommenheit des Einzelrichters schließen. Die Klägerin zeigt insbesondere keinen nachvollziehbaren Ansatzpunkt dafür auf, dass das prozessuale Vorgehen des Verwaltungsgerichts oder seine Rechtsauffassung in der Sache willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sein könnte. Auch sonst findet sich in ihrem Vorbringen für eine unsachliche, parteiische Einstellung des Einzelrichters kein konkreter Anhaltspunkt. Der Einzelrichter hat nach dem Vorstehenden durchaus die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Überwachungswerte unter "Berücksichtigung der dafür von der Rechtsordnung vorgesehenen wasserrechtlichen Voraussetzungen" eigenständig "am Maßstab des geltenden Rechts" geprüft. Dabei hat er sich keiner die Klägerin diskriminierenden Ausdrucksweise bedient. Soweit er auf Maßnahmen in Bezug auf andere Ursachen für den Immmissionszustand der von der Einleitung des Abwassers betroffenen Gewässer und die Verhältnismäßigkeit der festgesetzten Überwachungswerte eingegangen ist, deutet nichts darauf hin, dass die Erwägungen sachlich unvertretbar sein könnten. Die Ausführungen zur Einhaltbarkeit der festgesetzten Überwachungswerte sind Teil der rechtlichen Würdigung der Verschärfung der Überwachungswerte gegenüber den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit und nicht Ausdruck einer "alle rechtlichen Überprüfungsmaßstäbe entbehrlich" machenden Vorfestlegung oder Voreingenommenheit. Der von der Klägerin dem angefochtenen Urteil insoweit entnommene Obersatz findet sich dort nicht. Entsprechendes gilt für die vermeintliche "Umkehrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips".
71Besondere Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Der Hinweis der Klägerin auf den Umfang der erstinstanzlichen Entscheidung und den Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts ist mangels jeglicher auf das konkrete Verfahren bezogenen Erläuterung nicht mehr als die Inanspruchnahme einer theoretisch in Betracht kommenden Kategorie und damit unergiebig. Die Beantwortung der angesprochenen Fragestellungen zur Abweichungsfestigkeit von § 57 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WHG, zum Verhältnis zwischen § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG und § 12 Abs. 2 WHG und zur Anwendung der Orientierungswerte nach der Rahmenkonzeption der LAWA ist, soweit sie entscheidungserheblich sind, nach dem oben Gesagten nicht außergewöhnlich komplex oder kompliziert oder aus anderen Gründen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden.
72Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Rechtssache nach dem Vorstehenden nicht. Die aufgeworfenen Fragen schließen zudem vielfach Elemente ein, die am gegebenen Sachverhalt vorbeigehen und sich dementsprechend im erstrebten Berufungsverfahren von vornherein nicht stellen würden. So ist die Festsetzung der Überwachungswerte durch die Bezirksregierung nicht allein damit begründet worden, dass vorausgegangene Erlaubnisbescheide entsprechende Regelungen enthielten. Ferner sind die Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtsfolge von § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG nicht gänzlich unbeachtet geblieben. Auch sind die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 57 Abs. 1 WHG nicht in das Ermessen nach § 12 Abs. 2 WHG verlagert worden und wird die Reinigungsleistung der Kläranlage nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung "annektiert". Andere Gewässerbenutzer bleiben auch nicht "gänzlich unbehelligt". Im Kern beruft sich die Klägerin mit einer sinngemäßen Verallgemeinerung der aus ihrer Sicht wesentlichen Unzulänglichkeiten des erstinstanzlichen Urteils im Gewand der Grundsatzrüge auf das Vorliegen von Richtigkeitszweifeln.
73Soweit die Klägerin mit ihrem umfangreichen Zulassungsvorbringen Einwände vorträgt, die vorstehend nicht ausdrücklich und im Detail erörtert werden, ergeben auch sie keinen Grund für die Zulassung der Berufung, weil es jeweils jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung der Relevanz des Vorbringens im Hinblick auf einen etwaig in Betracht kommenden Zulassungsgrund fehlt.
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert beträgt im Berufungszulassungsverfahren 5.000,-- Euro.
1
G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Er ist zulässig.
4Bei sachdienlichem Verständnis bezieht sich der Antrag, obwohl er nach seinem Wortlaut gegen das erstinstanzliche Urteil insgesamt gerichtet ist, allein auf den klageabweisenden Teil des Urteils. Die Klägerin verfolgt mit dem Antrag ihr Klagebegehren weiter, den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 9. März 2012 dahingehend zu ändern, dass anstelle der festgesetzten Überwachungswerte als Überwachungswerte die sich aus Anhang 1 der Abwasserverordnung für die Kläranlage ergebenden Werte festgesetzt werden. Dagegen wendet sich die Klägerin nicht gegen den der Klage hinsichtlich der Gebührenfestsetzungen stattgebenden Teil des angefochtenen Urteils. Das Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten hinsichtlich der Festsetzung der Gebühren trägt auch unter Berücksichtigung der Formulierung des Zulassungsantrags nicht die gegenteilige Annahme, die Klägerin wolle trotz insoweit fehlender Beschwer die Zulassung der Berufung auch in diesem Punkt erreichen. In der Begründungsschrift vom 7. Januar 2013 sieht die Klägerin ihr Klageziel hinsichtlich der Gebühren als erreicht an. Als Gegenstand ihres Anliegens bezeichnet sie die Festsetzung der Überwachungswerte für das ihr erlaubte Einleiten des Abwassers aus der Kläranlage.
5Der während des Berufungszulassungsverfahrens eingetretene Ablauf der im streitgegenständlichen Bescheid vom 9. März 2012 festgelegten Gültigkeitsdauer der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten des Abwassers führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich das an diesen Bescheid anknüpfende Klageziel auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis mit Überwachungswerten entsprechend den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung durch den Zeitablauf erledigt hat oder ob der Erledigung entgegensteht, dass die von der Bezirksregierung festgesetzten Überwachungswerte noch rechtliche Wirkungen für die Erhebung der Abwasserabgabe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbwAG) entfalten. Ist das Begehren nicht erledigt, kann die Klägerin es zulässigerweise mit Rechtsmitteln weiter verfolgen. Ist es dagegen erledigt, ist im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen, dass die Klägerin in dem von ihr erstrebten Berufungsverfahren entsprechend ihrer Ankündigung von der bisherigen Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung) übergehen kann.
6Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl.,
7§ 124a Rn. 341a.
8Die Klägerin hat das für eine Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Verpflichtung, die wasserrechtliche Erlaubnis mit den von ihr beanspruchten Werten zu erteilen, dargetan. Sie beruft sich auf die angesichts der Verwaltungspraxis der Bezirksregierung bei der Bestimmung der Überwachungswerte hinreichend konkrete Gefahr der erneuten Festsetzung der bisher geltenden Überwachungswerte. Diese Gefahr hat sich mit der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 17. Dezember 2013, die zeitlich an die durch den Bescheid vom 9. März 2012 geänderte Gültigkeitsdauer der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 20. August 2008 anschließt, realisiert. Durch den Erlaubnisbescheid vom 17. Dezember 2013 sind wiederum nicht die von der Klägerin erstrebten Überwachungswerte festgesetzt worden, sondern wie zuvor schärfere Werte.
9Der Antrag ist nicht begründet.
10Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall.
11Das Verwaltungsgericht hat die angegriffene Festsetzung der Überwachungswerte als rechtmäßig auf der Grundlage von § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1, § 12, § 57 WHG bewertet und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die Erteilung der Einleitungserlaubnis habe im pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessen der Behörde gestanden. Die Bezirksregierung habe das Bewirtschaftungsermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Es sei zulässig, aus Immissionsgründen über die Mindestwerte nach der Abwasserverordnung hinausgehende Überwachungswerte festzusetzen. Für die Ausübung des Ermessens seien das jeweilige Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan bedeutsam. Mit der Immissionsbelastung des H. , dem Ziel des guten ökologischen Zustands dieses Gewässers und den damit verbundenen Orientierungswerten nach der Rahmenkonzeption der LAWA zum Monitoring der Gewässer im Rahmen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sowie der Leistungsfähigkeit der Kläranlage habe die Bezirksregierung hinreichende Gründe für die Beibehaltung der Überwachungswerte genannt. Im Bewirtschaftungsplan für den H1. werde dessen ökologischer Zustand als schlecht bezeichnet. Das Maßnahmenprogramm für das F. sehe eine Optimierung der Betriebsweise der Kläranlagen vor. Zur Beurteilung des ökologischen Gewässerzustands habe die Bezirksregierung auf die Orientierungswerte nach der Rahmenkonzeption der LAWA zurückgreifen dürfen.
12Dem setzt die Klägerin mit dem fristgerecht innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. Januar 2013 nichts Durchgreifendes entgegen. Das Zulassungsvorbringen in den späteren Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten ist, soweit es über eine bloße Verdeutlichung und Erläuterung des fristgerechten Vortrags hinausgeht, unbeachtlich.
13Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Derartige Zweifel müssen sich auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Rechtsfindung, hier also auf die Richtigkeit der Klageabweisung, beziehen. Zweifel lediglich an der Tragfähigkeit einzelner Begründungselemente, die auf das Ergebnis nicht durchschlagen, reichen nicht aus.
14Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Tatbestandsmerkmale von § 57 Abs. 1 WHG nicht geprüft hat und auf das Verhältnis dieser Vorschrift zu § 12 Abs. 1 WHG nicht eingegangen ist.
15Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Bezirksregierung befugt war, die wasserrechtliche Erlaubnis in Ausübung von Ermessen zu erteilen und hierbei die angegriffenen Überwachungswerte festzusetzen. Ausgehend hiervon war die von der Klägerin vermisste Auseinandersetzung mit den Vorschriften der § 57 Abs. 1, § 12 Abs. 1 WHG entbehrlich.
16In methodischer Hinsicht ist das Vorgehen des Verwaltungsgerichts nicht deshalb zu beanstanden, weil § 12 Abs. 1, § 57 Abs. 1 WHG tatbestandliche Voraussetzungen einer wasserrechtlichen Erlaubnis regeln. Die Klage auf eine wasserrechtliche Erlaubnis mit den Überwachungswerten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung kann ausschließlich dann Erfolg haben, wenn der Klägerin ein entsprechender Anspruch materiell-rechtlich unter jedem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt zusteht bzw. - bezogen auf den beabsichtigten Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage - bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Bescheids vom 9. März 2012 zustand. Die Unterschiede zwischen einer Ablehnung der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis einerseits wegen zwingender Anforderungen und andererseits wegen der Ausübung von Ermessen schließen es nicht aus, von der Prüfung etwa entgegenstehender zwingender Rechtsgründe abzusehen und die Gewässerbenutzung unter dem Gesichtspunkt der Ermessensausübung zu beurteilen.
17Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 7 C 3.90 -, ZfW 1991, 90.
18Zur Begründung des Nichtbestehens eines Anspruchs genügt es, sich auf einzelne die Entscheidung selbständig tragende Gründe zu beschränken. Besonderheiten, aus denen sich für den vorliegenden Sachverhalt etwas anderes ergeben könnte, liegen nicht vor. Die Klägerin hat kein Recht darauf, dass ihr Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis aus den von ihr für "richtig" erachteten Gründen abgelehnt bzw. die entsprechende Klage gerade aus diesen Gründen abgewiesen wird. Mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der von der Klägerin beanspruchten wasserrechtlichen Erlaubnis unter dem Blickwinkel der fehlerfreien Ausübung von Ermessen geht denknotwendig die Annahme einher, dass der Anspruch der Klägerin nicht bereits an den der Ermessensausübung vorgelagerten Tatbestandsmerkmalen scheitert und sie eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangen kann.
19§ 12 Abs. 1 WHG benennt Voraussetzungen, unter denen eine wasserrechtliche Erlaubnis versagt werden muss. Ist die wasserrechtliche Erlaubnis nicht zu versagen, steht ihre Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der Behörde (§ 12 Abs. 2 WHG). Das schließt die inhaltliche Ausgestaltung der wasserrechtlichen Erlaubnis und die Beifügung von Nebenbestimmungen ein (§ 13 WHG). Bei den angegriffenen Überwachungswerten handelt es sich um durch Inhalts- und Nebenbestimmungen zu regelnde Anforderungen an die Beschaffenheit des einzuleitenden Abwassers (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG). Der vorliegend in Frage stehende Anspruch auf eine wasserrechtliche Erlaubnis mit für die Klägerin günstigeren Überwachungswerten entsprechend den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung hängt davon ab, dass das Ermessen insoweit eröffnet ist und rechtmäßig allein so ausgeübt werden darf, dass die Festsetzung schärferer Überwachungswerte unterbleibt.
20§ 57 Abs. 1 WHG lässt dieses System der Anspruchsvoraussetzungen für eine wasserrechtliche Erlaubnis mit bestimmten Überwachungswerten unberührt. Die Vorschrift regelt eine weitere zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn (auch) die in § 57 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WHG genannten Anforderungen erfüllt sind. Darf sie hiernach nicht erteilt werden, ist ihre Ablehnung strikt vorgegeben. Das schränkt eine anderenfalls bestehende Befugnis zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ein und setzt damit eindeutig voraus, dass eine solche Erlaubnis auch dann, wenn es um das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer geht, wegen § 12 Abs. 2 WHG ausschließlich im Wege des Ermessens erteilt werden darf. Darf die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden, weil (auch) die Anforderungen nach § 57 Abs. 1 WHG erfüllt sind, ist das Ermessen fehlerfrei auszuüben. § 57 Abs. 1 WHG besagt nach dem eindeutigen Wortlaut wie auch dem systematischen Zusammenhang mit § 12 WHG jedoch nicht, wie von dem Ermessen Gebrauch zu machen ist. Erst recht gibt die Vorschrift nicht vor, dass die wasserrechtliche Erlaubnis, wenn sie erteilt werden darf, überhaupt oder mit einem bestimmten Inhalt erteilt werden muss oder soll.
21Das Vorbringen der Klägerin, § 57 Abs. 1 WHG sei eine gegenüber dem Versagungsgrund aus § 12 Abs. 1 WHG spezielle Regelung, ändert daran nichts. Richtig ist, dass § 57 Abs. 1 WHG Anforderungen an das Einleiten speziell von Abwasser behandelt, die nach dem Regelungsgehalt von § 12 WHG für die Ausübung des Ermessens von Bedeutung sein können. Dadurch werden Gesichtspunkte, die diesen Anforderungen inhaltlich zuzuordnen sind, aber nicht von vornherein einer Berücksichtigung im Rahmen der notwendig einzelfallbezogenen Ausübung des Ermessens entzogen. Die Anforderungen nach § 57 Abs. 1 WHG fügen sich in das nach § 12 WHG für alle Erlaubnisse geltende systematische Verhältnis zwischen zwingenden Erteilungsvoraussetzungen und dem Bewirtschaftungsermessen auf der Ebene der Voraussetzungen ein. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, kommt die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht in Betracht und ist für die Ausübung von Ermessen kein Raum. Sind die Anforderungen hingegen erfüllt, ist das Bewirtschaftungsermessen nach Maßgabe der hierfür geltenden rechtlichen Kriterien auszuüben. Dabei müssen behördliche Erwägungen zur Ausübung des Ermessens gedanklich daran anknüpfen, dass die zwingenden Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind und die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden darf. Anderenfalls wird der mit der Einräumung von Ermessen verbundene Entscheidungsspielraum im Ansatz nicht oder nicht zutreffend erkannt und wahrgenommen. Das hat das Verwaltungsgericht aber auch nicht übersehen.
22Die Annahme der Klägerin, die Beschränkung des Verwaltungsgerichts auf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Überwachungswerte unter dem Blickwinkel der Ermessensausübung habe zur Folge, dass es Tatbestandsvoraussetzungen, die nach § 57 Abs. 1 WHG der Erlaubnisfähigkeit nicht entgegenstünden, "auf der Rechtsfolgenseite des § 12 Abs. 2 WHG als Ablehnungsgrund im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG" angesehen habe, findet im angefochtenen Urteil keine Stütze. Das Verwaltungsgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis und die rechtlichen Maßstäbe für die Ausübung von Ermessen nicht gleichgesetzt oder miteinander verwechselt. Die sachliche Berechtigung der festgesetzten Überwachungswerte beruht, was die zwischen den Beteiligten streitige Differenz zwischen den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung und den im Bescheid vom 9. März 2012 festgesetzten schärferen Werten anbelangt, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht auf zwingenden Erfordernissen im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG oder § 57 Abs. 1 WHG. Vielmehr gehen die schärferen Werte danach zurück auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens nach § 12 Abs. 2 WHG, so dass sie nicht der Herbeiführung der Erlaubnisfähigkeit im Sinne der Erfüllung zwingender Anforderungen dienen, sondern dem Ausgleich der widerstreitenden Belange auf der Ermessensebene. Versteht man den Begriff der "Erlaubnisfähigkeit" in diesem Zusammenhang dahin, dass die Klägerin mit ihm das Vorliegen der zwingenden Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis und zugleich das Fehlen von tragfähigen Gründen für die Ablehnung der Erteilung in Ausübung des Ermessens meint, beruft sie sich im Kern darauf, mit der Erfüllung der zwingenden Anforderungen seien die hiervon thematisch betroffenen Gesichtspunkte einer Berücksichtigung auf der Ebene der Ermessensausübung vollständig entzogen mit der Folge, dass die Bezirksregierung vorliegend das Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Dies trifft indes nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu.
23Das Vorbringen der Klägerin erschüttert aber auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Festsetzung der Überwachungswerte sei ohne Ermessensfehler erfolgt. Das festzustellen, ist weder mit den vorgebrachten besonderen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verbunden noch besteht der von der Klägerin gesehene grundsätzliche Klärungsbedarf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin als besonders schwierig und grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Fragestellungen lassen sich, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne weiteres anhand des Gesetzes beantworten.
24Bei den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung handelt es sich um emissionsbezogene Mindestanforderungen (§ 1 Abs. 1 und 3 AbwV) an das Einleiten von Abwasser.
25Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 7 B 43.11 -, Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1.
26Sie sind ausgerichtet auf die Umsetzung von § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wonach eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden darf, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Das steht, weil die Werte keinen Bezug zum konkreten Belastungszustand des jeweiligen Gewässers haben, weitergehenden Anforderungen aus den nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gegebenen immissionsbezogenen Gründen nicht entgegen. Letzteres folgt zum einen daraus, dass § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG bereits zwingend die Vereinbarkeit der Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften (§ 3 Nr. 7 WHG) und sonstigen rechtlichen Anforderungen verlangt. In die gleiche Richtung weist § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wonach die Erlaubnis zu versagen ist, wenn schädliche - nicht vermeidbare oder ausgleichbare - Gewässerveränderungen (§ 3 Nr. 10 WHG) zu erwarten sind. Zum anderen regelt § 57 Abs. 1 WHG insgesamt lediglich Voraussetzungen, unter denen eine Erlaubnis überhaupt erteilt werden darf. Darf die Erlaubnis nach dieser Vorschrift erteilt werden und ist sie nicht aus anderen Gründen (§ 12 Abs. 1 WHG) zu versagen, steht ihre Erteilung, wie ausgeführt, nach § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessen der Behörde. Das Bewirtschaftungsermessen ist nach allgemeinen Grundsätzen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und innerhalb der rechtlichen Grenzen auszuüben (§ 40 VwVfG). Zweck der Ermächtigung nach § 12 Abs. 2 WHG ist die Bewirtschaftung der Gewässer (§ 1 WHG). Das schließt die Einbeziehung der Immissionssituation der Gewässer ein. Die Ziele für die Bewirtschaftung der vorliegend in Rede stehenden oberirdischen Gewässer sind immissionsbezogen geprägt (§ 27 i. V. m. § 3 Nrn. 7 und 8 WHG).
27Die von der Klägerin hervorgehobene "Übererfüllung" des durch Anhang 1 der Abwasserverordnung emissionsbezogen geregelten Anforderungsniveaus nach dem Stand der Technik beim Betrieb der Kläranlage gibt über die Einbeziehung und Gewichtung immissionsbezogener Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis keinen Aufschluss. Ihr Vorbringen, aus emissionsseitigen Anforderungen lasse sich die Verschärfung der Überwachungswerte gegenüber den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung nicht ableiten, geht am angefochtenen Urteil vorbei. Das Verwaltungsgericht hat die sachliche Rechtfertigung der festgesetzten Überwachungswerte aus immissionsbezogenen Gesichtspunkten abgeleitet. Immissionsorientiert ist nicht zuletzt auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Fortführung der bisherigen Überwachungswerte begegne dem Risiko einer steigenden Belastung der Gewässer mit den Stoffen, deren Konzentration bei der Einleitung durch die Überwachungswerte begrenzt wird. Soweit das Verwaltungsgericht das Reinigungsvermögen der Kläranlage einbezogen hat, ist das unmissverständlich unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit der Verschärfung der Überwachungswerte geschehen. Dagegen ist die Leistungsfähigkeit der Kläranlage nicht als Grund für "immissionsseitig zu begründende Anforderungsverschärfungen" herangezogen worden.
28Die Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht als tragfähig bewerteten immissionsbezogenen Gesichtspunkte der Ermessensausübung ist weder dem Grunde nach zu beanstanden noch ergibt sich eine Fehlgewichtung im Rahmen der Abwägung. Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, es stehe im Belieben der Behörde, über die Vorgaben nach § 57 Abs. 1 WHG hinausgehende Anforderungen zu stellen, übergeht die vom Verwaltungsgericht eindeutig zugrunde gelegten rechtlichen Grenzen jeder Ermessensausübung und die damit einhergehenden Kriterien für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung.
29Die These der Klägerin, "im Regelfall reiche das anspruchsvolle Anforderungsprofil des aktuellen Anhangs 1 zur Abwasserverordnung" für die Herstellung der Erlaubnisfähigkeit aus, verfehlt die immissionsorientierte Ausrichtung der Verschärfung der Überwachungswerte und den unterschiedlichen rechtlichen Ausgangspunkt der jeweiligen Werte. Sie ist letztlich ein Versuch der Klägerin, die behördliche Aufgabe, die wasserrechtliche Erlaubnis lediglich in pflichtgemäßer Ausübung des Bewirtschaftungsermessens und damit in Abwägung aller entscheidungsrelevanter Gesichtspunkte zu erteilen, faktisch umzudeuten in eine Verpflichtung zur Erteilung, wenn die zwingenden emissionsbezogenen Voraussetzungen für die Befugnis zur Ermessensausübung erfüllt sind.
30Versteht man das Vorbringen der Klägerin, über § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG hinausgehende Anforderungen seien bundesrechtlich "nur nach Maßgabe des Bundesrechts (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG) vorgesehen" und die Tatbestandsmerkmale von § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG "dürften nicht in das Bewirtschaftungsermessen verlagert werden", dahin, dass sie das Bestehen ermessensrelevanter Belange hinsichtlich der Gewässereigenschaften und der einleitungsbedingten nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften und/oder des Gewässerzustands in Abrede stellt, entbehrt ihre Auffassung jeder tragfähigen Grundlage. Durch § 57 Abs. 1 WHG werden Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer gestellt, die nicht unterschritten werden dürfen. Dagegen ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit die Behörde über diese Anforderungen im Rahmen der Ausübung des Ermessens hinausgehen darf. Auch die Schwelle der immissionsbezogenen Anforderungen nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG schließt gleichgerichtete weitergehende Anforderungen in Ausübung des Ermessens, also bei zureichendem Anlass im Einzelfall, nicht aus. Die Anforderungen werden durch diese Vorschrift nicht derart gleichsam abgeschichtet, dass die immissionsbezogenen Gesichtspunkte des Einleitens des Abwassers der Ermessensausübung entzogen wären. Die durch § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG als Voraussetzung für die Ausübung des Bewirtschaftungsermessens geforderte Vereinbarkeit mit Anforderungen an die Gewässereigenschaften hindert insbesondere nicht daran, solche Anforderungen auf der Ermessensebene bei gegebener Veranlassung einzelfallbezogen näher zu konkretisieren.
31Vgl. in diesem Sinne Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 57 Rn. 12 f., m. w. N.
32Bei der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens sind aufgrund von § 1 WHG und der wasserwirtschaftlichen Grundsätze zur Bewirtschaftung alle nach Lage der Dinge entscheidungsrelevanten Belange mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht zu berücksichtigen. Das Gewicht der Belange ist unter anderem anhand rechtlicher Maßstäbe und Wertungen zu bestimmen. Hierzu gehört der Umstand, dass die Erlaubnis, was die Vereinbarkeit des Einleitens des Abwassers mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen angeht, erteilt werden darf. Dass die Erlaubnis erteilt werden darf, besagt jedoch nicht, dass sich das rechtliche Dürfen bei der Ermessensausübung durchsetzen muss. Vielmehr ist es gerade Sinn und Zweck der Ausgestaltung der wasserrechtlichen Erlaubnis als Ermessensentscheidung, dass die Behörde höhere als die zwingenden Anforderungen an das Einleiten stellen darf, wenn konkrete wasserwirtschaftliche Gründe hierfür gegeben sind und die Abwägung der Belange zuungunsten des Einleiters ausfällt. Nur auf diese Weise lässt sich die für eine insgesamt sachgerechte Bewirtschaftung der Gewässer notwendige Konkretisierung genereller Maßstäbe einzelfallorientiert herbeiführen. Insbesondere hat die Ausübung des Ermessens dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die einzelfallübergreifende Lenkungswirkung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme aufgrund deren Konkretisierungsgrads nicht notwendig ausreicht, um einzelfallbezogen das "richtige" Ergebnis vorzugeben, sondern dass insoweit vielfach Raum für der Optimierung der Bewirtschaftung dienende Präzisierungen besteht.
33Vgl. Breuer, Öffentliches und Privates Wasserrecht, 3. Aufl., Rn. 625.
34Sind die Vorgaben der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme so abstrakt gefasst, dass sie Raum für einzelfallbezogene Konkretisierungen lassen, stellt die durch § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG vorgeschriebene Vereinbarkeit mit ihnen die gebotene ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gewässer nicht abschließend sicher, wenn sie als Anforderungen im Sinne dieser Vorschrift verstanden werden. Folgt man der Auffassung der Klägerin, diese Bewirtschaftungsinstrumente unterfielen in Nordrhein-Westfalen wegen ihrer bloßen Verbindlichkeit für Behörden (§ 2f Satz 4 LWG) nicht § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG, ist die Anwendung und Konkretisierung der Aussagen in den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen im Rahmen der Ausübung des Ermessens erst recht alternativlos. In diesem Fall können Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme, die zweifellos für die Bewirtschaftung der Gewässer von Bedeutung sind, von vornherein allein das Ermessen lenken und sind sie gerade hierfür bestimmt. Die Auffassung der Klägerin, die rechtliche Erheblichkeit der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sei bezogen auf § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG zu verneinen und die Vorschrift entfalte gleichzeitig eine "Sperrwirkung" gegenüber einer Berücksichtigung immissionsbezogener Gesichtspunkte auf der Ermessensebene, läuft darauf hinaus, Einleitungen von Abwasser wegen der zwingenden Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 WHG entgegen dem Sinn und Zweck der Vorschrift gegenüber Anforderungen zu privilegieren, die nach der Systematik der §§ 12, 57 WHG für alle Gewässerbenutzungen gelten. Das ist unhaltbar, weil die gesetzliche Funktion von § 57 WHG in das Gegenteil umgekehrt wird.
35Das Vorbringen der Klägerin, § 57 Abs. 1 WHG bilde eine gegenüber § 12 Abs. 2 WHG eigenständige und vorrangige Grundlage für die Ausübung von Ermessen, steht dem nicht entgegen. Es trifft ebenfalls nicht zu. § 57 Abs. 1 WHG regelt dem klaren Wortlaut nach eine Voraussetzung dafür, dass eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer erteilt werden darf. Dadurch sollen, wie das Wort "nur" und der Zusammenhang mit § 12 WHG zeigen, Anforderungen aus anderen Vorschriften präzisiert und ergänzt werden. Rechtssystematisch fügt sich § 57 Abs. 1 WHG damit in die durch § 12 WHG vorgegebene Konzeption einer Unterscheidung zwischen Anforderungen auf der Ebene zwingenden Rechts zum einen und der Ausübung des Ermessens zum anderen dahingehend ein, dass für die Erteilung der Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser spezifische zwingende Voraussetzungen festgelegt werden. Eine gegenüber § 12 WHG eigenständige Normstruktur im Sinne einer Regelung auch der Rechtsfolgen, die eintreten, wenn eine Erlaubnis nach § 57 Abs. 1 WHG erteilt werden darf, ist dadurch nicht geschaffen worden. In der Gesetzesbegründung zu § 57 WHG ist denn auch ausdrücklich ausgeführt worden, die Anwendung weiterer die Gewässerbenutzung betreffender Vorschriften bleibe grundsätzlich unberührt, und ist insoweit beispielhaft ("insbesondere") "§ 12 mit dem Bewirtschaftungsermessen" genannt worden.
36Vgl. BT-Drucks. 16/12275, S. 69.
37Zudem war die Behörde bereits unter Geltung der inhaltlich durch § 57 WHG unter Modifizierungen übernommenen Vorgängerregelung des § 7a WHG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585) geltenden Fassung (WHG a. F.), sofern eine Erlaubnis wegen der Erfüllung der zwingenden Voraussetzungen erteilt werden durfte, gehalten, das seinerzeit nicht ausdrücklich normierte, indessen allgemein anerkannte Bewirtschaftungsermessen auszuüben. Eine gestufte oder mehrfache Ausübung des Bewirtschaftungsermessens bedeutete das nicht. Die durch § 57 Abs. 1 WHG zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 7a Abs. 1 WHG in das Wasserrecht eingefügten Voraussetzungen im Sinne von § 57 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 WHG bewirken insofern keine Änderung. Auch die zusätzlichen zwingenden Anforderungen sind der Befugnis zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis in Ausübung von Ermessen vorgelagert und lassen diese Befugnis unberührt.
38Die Ausübung des Ermessens durch Vorgabe von Anforderungen an das Einleiten des Abwassers, die über diejenigen aus § 57 Abs. 1 WHG hinausgehen, widerspricht entgegen dem Vorbringen der Klägerin zudem nicht dem einschlägigen wasserrechtlichen Bundesrecht und beinhaltet keine Abweichung von diesem, sondern dessen Anwendung. § 12 Abs. 2 WHG überantwortet die Ausübung des Bewirtschaftungsermessens im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben den zuständigen Behörden, also den Landesbehörden. Das schließt unumgänglich ein, dass die Landesbehörden den innerhalb des durch die zwingenden Regelungen gebildeten Rahmens verbleibenden Entscheidungsspielraum durch eigene Erwägungen ausfüllen dürfen und müssen. Dabei ist der Ausübung von Ermessen immanent, dass unterschiedliche Behörden bei vergleichbaren Sachverhalten zu voneinander abweichenden Ergebnissen gelangen können. Ebenso ist es dem Ermessen eigen, dass die Abwägung der widerstreitenden Belange zu Anforderungen an die Gewässerbenutzung führen kann, die über die zwingenden Voraussetzungen hinausgehen. Die Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser wird hiervon, wie ausgeführt, nicht durch § 57 Abs. 1 WHG ausgenommen. Die Rechtsfolge von § 57 Abs. 1 WHG, dass die Erlaubnis erteilt werden darf, setzt unübersehbar das potentielle Vorhandensein von Gesichtspunkten der Bewirtschaftung der Gewässer voraus, die es rechtfertigen, die Erlaubnis, obwohl sie erteilt werden darf, nicht oder nicht so zu erteilen, wie beantragt. Wird das Ermessen fehlerfrei ausgeübt, liegt eben darin die von der Klägerin vermisste juristische Grundlage für die streitige Verschärfung der zwingenden Anforderungen. Auch der Umstand, dass die stoff- und anlagenbezogenen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes "abweichungsfest" (Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG) sind, ergibt nichts anderes. Die Ausübung des Ermessens nach § 12 Abs. 2 WHG hat mit dem Erlass "abweichender" landesrechtlicher Regelungen nichts zu tun.
39Gegen eine entsprechende Ausübung des Ermessens bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Blickwinkel des Vorrangs und Vorbehalts sowie der Bestimmtheit des Gesetzes. Das Ermessen hinsichtlich der Gestattung des Zugriffs auf Gewässer durch deren Benutzung ist allgemein anerkannter Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung für die Gewässer.
40Vgl. in diesem Sinne BVerfG, Beschlüsse vom 7. No-vember 1995 - 2 BvR 413/88 u. a. -, BVerfGE 93, 319 (339), und vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300 (347).
41Ein durchgreifender Ermessensfehler liegt auch jenseits der Einwände der Klägerin gegen die methodische Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts und die grundsätzliche Berechtigung der Ausübung von Ermessen unter Einbeziehung immissionsbezogener Gesichtspunkte nicht vor.
42Das Vorbringen der Klägerin, es gehe nicht an, tatbestandliche Voraussetzungen von § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG, die nicht zwingend zur Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis führten, auf der Ermessensebene als Versagungsgrund heranzuziehen, geht in rechtlicher Hinsicht daran vorbei, dass die Erfüllung der in dieser Vorschrift festgelegten Anforderungen nach dem Vorstehenden die Befugnis zur Ausübung von Ermessen lediglich eröffnet, und wird in tatsächlicher Hinsicht dem vorliegenden Sachverhalt nicht gerecht. Ihre Ausführungen, es fehle an tragfähigen sachlichen Gründen für die Verschärfung der Überwachungswerte gegenüber den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung, erschüttern nicht die Tragfähigkeit der vom Verwaltungsgericht als fehlerfrei bewerteten immissionsbezogenen Erwägungen der Bezirksregierung. Ihre überwiegend in der Art einer umfassenden und grundlegenden methodischen Grundlagenkritik vorgebrachten Bedenken stellen die sachliche Berechtigung der festgesetzten Werte nicht hinreichend substantiiert in Frage. Nicht zuletzt den abstrakt gehaltenen Ausführungen zum "Verschlechterungsverbot" und zu den "Betriebswerten" von Kläranlagen sowie zur Einhaltbarkeit von Überwachungswerten ist kein konkreter Anhalt dafür zu entnehmen, dass die Bezirksregierung ihr Ermessen nicht oder nicht fehlerfrei ausgeübt und das Verwaltungsgericht eben das nicht erkannt haben könnte. Die Klägerin verdeutlicht weder, dass die Bezirksregierung von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, noch zeigt sie eine Fehlgewichtung entscheidungsrelevanter Belange oder einen sonstigen Ermessensfehler auf. Ihr Standpunkt, es gebe keinen zureichenden immissionsbezogenen Grund für Anforderungen oberhalb der emissionsbezogenen Anforderungen, beruht im Wesentlichen auf ihrer nach dem Vorstehenden unzutreffenden Auffassung, § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG "sperre" eine dahingehende Ausübung von Ermessen. Soweit sie die Bindung der Bezirksregierung an Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenpläne hervorhebt, bezeichnet sie keinen konkreten Umstand, der dafür sprechen würde, dass die festgesetzten Überwachungswerte nicht im Einklang mit den maßgeblichen Vorgaben dieser Art stehen könnten. Der Sache nach spricht die Klägerin der Bezirksregierung die Befugnis zur Konkretisierung der einschlägigen Aussagen des für die von der Einleitung des Abwassers betroffenen Gewässer geltenden Bewirtschaftungsplans und Maßnahmenprogramms ab. Das widerspricht dem Sinn und Zweck des Ermessens nach § 12 Abs. 2 WHG.
43Die Einbeziehung der Orientierungswerte, die in der von der LAWA erstellten Rahmenkonzeption zum Monitoring und zur Bewertung des Zustands von Fließgewässern ("Teil B - Bewertungsgrundlagen und Methodenbeschreibungen, Arbeitspapier II") genannt sind, in die Erwägungen zur Bewertung der Ergebnisse von Überwachungsmessungen der Gewässerqualität des H. und des F1. ist mit den Anforderungen an eine rechtmäßige Ausübung des Ermessens nach § 12 Abs. 2 WHG vereinbar. Zwar ist die Rahmenkonzeption kein Regelwerk mit formalem Rechtscharakter. Vielmehr stellt sie eine Arbeitshilfe zur Koordinierung und praktischen Handhabung der rechtlichen Vorgaben zur Bewirtschaftung der Gewässer im behördlichen Vollzug dar. Sie hat mitsamt den Orientierungswerten die Eigenschaft einer fachlichen Verlautbarung mit Empfehlungen. Inhaltlich bilden die Empfehlungen wegen ihrer Erarbeitung und Herausgabe durch den unter anderem hiermit befassten "Ausschuss Oberirdische Gewässer und Küstengewässer" der LAWA, die ihrerseits eine Arbeitsgemeinschaft der für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerien ist, eine wichtige Grundlage für die bundeseinheitliche Umsetzung der rechtlichen Vorgaben für die Bewirtschaftung der Gewässer. Funktional ist die Rahmenkonzeption vergleichbar mit Verwaltungsvorschriften, deren Erarbeitung und Anwendung bei einzelnen Entscheidungen mit beträchtlichem Bedarf an Konkretisierung rechtlicher Vorgaben den praktischen Erfordernissen hinsichtlich der Umsetzung von Rechtsvorschriften und damit nicht zuletzt dem gleichmäßigen Verwaltungsvollzug bei Entscheidungen mit Ermessensspielraum dient. Die in Nordrhein-Westfalen zur Konkretisierung der Anforderungen an den "guten Zustand" von Gewässern erstellten Monitoringleitfäden lehnen sich dementsprechend eng an die Rahmenkonzeption der LAWA an.
44Vgl. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Bewirtschaftungsplan für die nordrhein-westfälischen Anteile von Rhein, Weser, Ems und Maas 2010 - 2015, Nr. 3-2, abrufbar unter: www.umwelt.nrw.de.
45Das stimmt überein mit der Ausrichtung der Rahmenkonzeption auf ein länderübergreifend abgestimmtes, gleichmäßiges Vorgehen und ist mangels entgegenstehender Regelungen sachlich gerechtfertigt, um die für die Ausfüllung bestehender Entscheidungsspielräume maßgeblichen fachbehördlichen Standards und Einschätzungen zu vereinheitlichen. Die Legitimität der Heranziehung der Rahmenkonzeption scheitert nicht daran, dass die LAWA keine eigenständige behördliche Organisation ist, deren Arbeitsergebnisse in festgelegten Verfahren zustande kommen und hinsichtlich ihrer Entscheidungserheblichkeit rechtsverbindlich geregelt sind. Bei der Ausübung behördlichen Ermessens ist die Berücksichtigung fachlicher Stellungnahmen als Hilfsmittel zur Feststellung und Bewertung von Tatsachen unabhängig von ihrer Herkunft und in Abhängigkeit von ihrer fachlichen Belastbarkeit nicht zu beanstanden. Entscheidend ist letztlich die fachliche Kompetenz, die derartigen Stellungnahmen und Bewertungen zugrunde liegt, nicht aber ihr "bindender, formaler oder rechtlicher Status" oder die demokratische Legitimation. Die fachliche Verlässlichkeit ergibt sich aus dem ihnen zugrunde gelegten Erkenntnismaterial, den angelegten Maßstäben sowie der Art und Weise ihres Zustandekommens. Das schließt die Einbeziehung von Handreichungen ein, die als Arbeitspapiere von auf Behördenseite gebildeten Arbeitskreisen herausgegeben werden. Zu den letztgenannten zählt der von der LAWA gebildete Ausschuss als Verfasser der Rahmenkonzeption.
46Dem Vorbringen der Klägerin sind keine Anhaltspunkte für durchgreifende Zweifel daran zu entnehmen, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Rahmenkonzeption der LAWA im Allgemeinen, soweit sie vom Verwaltungsgericht einbezogen worden ist, und die Orientierungswerte im Besonderen auf einem fachlich genügend verlässlichen Hintergrund beruhen, also auf fundierte Daten und Erkenntnisse zurückgehen. Ihre Bemerkung, die LAWA sei keine Institution, "der ohne weiteres der Nimbus anhaftet, dass deren Verlautbarungen eine überragende Fachkenntnis repräsentieren", deutet vage Zweifel an, ist aber mangels Erläuterung auch und gerade bezogen auf die Rahmenkonzeption und die Orientierungswerte unergiebig, was deren Anerkennung in den betroffenen Fachkreisen und vor allem in der Praxis anbelangt. Sie bietet keinen greifbaren Anhalt für die Annahme, dass das Verwaltungsgericht die fachliche Fundiertheit der Rahmenkonzeption und/oder der Orientierungswerte überschätzt hat. Das Fehlen einer Bezugnahme der ministeriellen "Bekanntmachung von Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan für die oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und der ihnen zugeordneten Grundwasserkörper gemäß § 2f LWG NRW" vom 29. März 2010 (MBl. NRW. S. 249) auf die Rahmenkonzeption gibt über die Grundlagen für die Erarbeitung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans keinen Aufschluss. Im Übrigen heißt es in Nr. 3-2 des "Bewirtschaftungsplans für die nordrhein-westfälischen Anteile von Rhein, Weser, Ems und Maas 2010 - 2015" ausdrücklich, die Verfahren - unter anderem zur Beurteilung des Zustands von Wasserkörpern - orientierten sich an den LAWA-Rahmenkonzeptionen zum Monitoring. Die Klägerin, die als untere Wasserbehörde mit der Bewirtschaftung von Gewässern und der praktischen Relevanz der diesbezüglichen fachlichen Äußerungen der LAWA befasst ist, behauptet denn auch nicht substantiiert, ihr seien die Bedeutung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rahmenkonzeption und/oder der Orientierungswerte für den Verwaltungsvollzug nicht sicher bekannt.
47Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich nicht darauf beschränkt, die Ausübung von Ermessen durch die Bezirksregierung rechtlich zu prüfen, sondern in rechtswidriger Weise selbst Ermessen ausgeübt, ist unsubstantiiert. Die Klägerin ist zwar der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe mit den Ausführungen zur Gewässerqualität des H. und des F1. die Erwägungen der Bezirksregierung ersetzt oder ergänzt. Sie verdeutlicht die Richtigkeit ihrer Auffassung indessen nicht durch die Bezeichnung nachvollziehbarer Umstände. Die Bezirksregierung hat im Bescheid vom 9. März 2012 unter anderem die Überschreitung von Orientierungswerten und den schlechten ökologischen Gewässerzustand des H. als einen Grund dafür bezeichnet, die erreichte Minimierung der Schadstofffrachten fortzuführen. Hierbei hat sie, auch für die Klägerin als mit der Bewirtschaftung von Gewässern betraute und vertraute untere Wasserbehörde unverkennbar, auf die zur Bewirtschaftung der Gewässer erstellten und vom Verwaltungsgericht einbezogenen "Steckbriefe der Planungseinheiten in den nordrhein-westfälischen Anteilen von Rhein, Weser, Ems und Maas" für das F2. -system (WKG EMS 1205), zu dem der H1. gehört, Bezug genommen. Die Steckbriefe geben nicht zuletzt Aufschluss über den vom Verwaltungsgericht entscheidend in den Blick genommenen ökologischen Zustand der jeweiligen Wasserkörpergruppe ("WKG"). Damit hat das Verwaltungsgericht indes keine eigenständigen, von den Erwägungen der Bezirksregierung losgelösten oder unabhängigen Ermessenserwägungen angestellt. Vielmehr stellen die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts lediglich die Erläuterung und Begründung dafür dar, dass die auf die Überschreitung von Orientierungswerten und den schlechten ökologischen Gewässerzustand des H. aufbauende Ermessensausübung durch die Bezirksregierung keinen Ermessenfehler aufweist. Beruht die Ermessensentscheidung der Bezirksregierung danach auf tragfähigen Erwägungen, führt es nicht auf einen zur Ergebnisunrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung führenden (Ermessens-)Fehler, dass die Klägerin auf zahlreiche weitere Aspekte hinweist, die ihrer Auffassung nach im Rahmen der Ermessensentscheidung gar nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
48Darüber hinaus greift das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin auch im Übrigen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den den Steckbriefen der Planungseinheiten entnommenen Aussagegehalt nicht deshalb in fragwürdiger Weise hinsichtlich der rechtmäßigen Ausübung des Ermessens bewertet, weil es nicht das vom Einleiten des Abwassers betroffene Gewässer betrachtet hat. Zutreffend ist, dass das Abwasser aus der Kläranlage nicht direkt in den H1. eingeleitet wird. Das Abwasser gelangt aus der Kläranlage in den H2. . Dieser ist aber ein untergeordnetes Nebengewässer des H. ohne eigene Wasserkörpergruppe, über den das Abwasser in den weniger als 100 m von der Einleitungsstelle entfernten H1. fließt. Die Klägerin rügt zwar das Fehlen einer quantifizierenden Betrachtung des Einflusses des H3. auf den H1. , benennt jedoch keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Heranziehung der für den H1. ermittelten Daten im Ergebnis, was die Auswirkungen des Abwassers auf dieses Gewässer angeht, fehlerhaft zu ihren Lasten sein könnte. Die Klägerin benennt vermeintliche Ungenauigkeiten und Unstimmigkeiten in den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, bezeichnet jedoch keine plausiblen und nachvollziehbaren Anknüpfungspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Einleitens des Abwassers aus der Kläranlage im Ergebnis nicht richtig erfasst hat. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin mangelnde Genauigkeit in den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Inhalt der Steckbriefe sowie Fehler bei der Zuordnung von Messungen zum H1. bzw. zum F2. rügt. Auch insoweit wirft die Klägerin Detailfragen auf, deren Ergebnisrelevanz sie nicht plausibel erläutert und verdeutlicht, obwohl ihr die örtlichen Verhältnisse bekannt sind.
49Die Berücksichtigung des Umstands, dass für die Einleitung des Abwassers aus der Kläranlage bis zum Bescheid vom 9. März 2012 - bzw. bis zum Ablauf der Befristung des Bescheids vom 21. Oktober 2011 - die von der Bezirksregierung festgesetzten Überwachungswerte galten, ist ebenfalls nicht sachwidrig. Es ist nicht zweifelhaft, dass die begehrte Abmilderung dieser Überwachungswerte die Befugnis und das Risiko auslöst, dass von der wasserrechtlichen Erlaubnis entsprechend Gebrauch gemacht wird, also stärker belastetes Abwasser mit der Folge einer Zunahme der Immissionsbelastung der fraglichen Gewässer eingeleitet wird. Ebenso ist nicht zweifelhaft, dass die Realisierung des Risikos wasserwirtschaftlich tendenziell nachteilig für den Zustand der betroffenen Gewässer ist, indem zumindest eine für erforderlich erachtete Verbesserung des Gewässerzustands erschwert wird. Die abstrakten Ausführungen der Klägerin zur Reichweite und zum Inhalt des Verschlechterungsverbots missverstehen das Fehlen eines solchen Verbots als Hinderungsgrund für eine Ermessensentscheidung, einen erreichten Zustand jedenfalls zu bewahren. Die Klägerin übergeht auch insofern, dass die Bezirksregierung sich nicht von der Annahme hat leiten lassen, sie dürfe die Erlaubnis nicht erteilen, sondern von Zweckmäßigkeitserwägungen im Rahmen der Ausübung des Ermessens.
50Das Vorbringen der Klägerin zur mangelnden Berechtigung der Bezirksregierung zur "Annektierung" des überobligatorischen Leistungsvermögens der Kläranlage beruht auf der angesichts des behördlichen Ermessens unrichtigen Prämisse, mit der Erfüllung der zwingenden emissionsbezogenen Anforderungen müsse es sein Bewenden haben. Ihre sinngemäße Annahme, es sei treuwidrig, sie an dem ihr in der Vergangenheit von der Bezirksregierung abverlangten Leistungsvermögen der Kläranlage festzuhalten, übergeht, dass die entsprechenden Regelungen in den früheren wasserrechtlichen Erlaubnisbescheiden bestandskräftig und damit rechtsverbindlich geworden sind. Ferner ist die Reinigungsleistung der Kläranlage unter Geltung früheren Rechts konzipiert worden, ohne dass der Klägerin in der Vergangenheit ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten des Abwassers mit den von ihr für richtig erachteten Überwachungswerten zugestanden hätte. Auch bei der erstmaligen Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser aus einer Kläranlage sind die Immissionsverhältnisse mit entscheidungserheblich für die Ausübung des Ermessens. Die Annahme der Klägerin, sie werde durch die festgesetzten Überwachungswerte schlechter gestellt als sie bei einer vollständigen Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis stehen würde, geht von einer Rechtslage aus, die das Bewirtschaftungsermessen des Beklagten in wesentlicher Hinsicht ausblendet.
51Eine übermäßige, dem Zweck der Verschärfung der Überwachungswerte nicht angemessene Belastung der Klägerin durch die festgesetzten Überwachungswerte erschließt sich nicht. Der von der Klägerin für notwendig erachtete Sicherheitsabstand zwischen der Reinigungsleistung der Kläranlage im alltäglichen Betrieb und den Überwachungswerten wird nach der Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf ein für sie potentiell kritisches Maß geschmälert oder gar aufgehoben. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung des Verwaltungsgerichts in diesem Punkt enthält das Vorbringen der Klägerin nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der Einstufung der festgesetzten Überwachungswerte als unplausibel. Soweit die Klägerin das Eintreten einer Verbesserung der Gewässereigenschaften als Folge der Verschärfung der Überwachungswerte bezweifelt, lässt sie außer Acht, dass der unter anderem mittels der bisherigen Abwassereinleitungen erreichte und als nach wie vor verbesserungswürdig erkannte Gewässerzustand vor einer potentiellen Verschlechterung bzw. Verfestigung durch die Auswirkungen des Einleitens stärker belasteten Abwassers bewahrt werden soll. Der von der Klägerin gezogene Vergleich zu den Auswirkungen einer Einstellung der Abwassereinleitung aus der Kläranlage für die Gewässer verfängt nicht. Die Gegenüberstellung geht daran vorbei, dass die Überwachungswerte den Schadstoffgehalt des eingeleiteten Abwassers und nicht die Einleitungsmenge begrenzen. Die vergleichende Bilanzierung von Gewässerzuständen im Fall einerseits der hypothetischen Einstellung der Abwassereinleitung aus der Kläranlage und andererseits des Einleitens von Abwasser, das im Umfang des Unterschieds zwischen den beanspruchten und den festgesetzten Überwachungswerten mit - aus der Sicht der insoweit für die Bewirtschaftung der Gewässer zuständigen Bezirksregierung - unverträglich hohen Konzentrationen an Inhaltsstoffen, also einer überhöhten Schadstofffracht, belastet ist, geht an der Realität des Vorhandenseins der Kläranlage und dem Umstand vorbei, dass die wasserrechtliche Erlaubnis die Befugnis zur Gewässerbenutzung vermittelt, nicht aber eine entsprechende Verpflichtung. Die Klägerin bezeichnet auch kein Ziel der Bewirtschaftung der Gewässer, welches das Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage als förderlich erscheinen lassen könnte.
52Das Vorbringen der Klägerin, die Bezirksregierung habe die Verantwortlichkeit anderer Emittenten und die Möglichkeit hierauf bezogener Maßnahmen nicht betrachtet, lässt keinen konkreten Anhaltspunkt dafür erkennen, dass die verschärften Überwachungswerte den ihnen im Bescheid vom 9. März 2012 zugedachten Zweck nicht erfüllen können oder dass in die Ermessenserwägungen der Bezirksregierung aus anderen Gründen nicht alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht eingestellt worden sind. Ein konkreter Umstand, der dafür sprechen würde, dass die festgesetzten Überwachungswerte angesichts der Gesamtsituation aller Ursachen für die vom Verwaltungsgericht betrachteten Eigenschaften und den Zustand der von der Abwassereinleitung betroffenen Gewässer überzogen sein könnten, ergibt sich nicht. Insbesondere zeigt die Klägerin nicht auf, dass die Verschärfung der Überwachungswerte gegenüber den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung keine oder keine nennenswerten Auswirkungen auf den Gewässerzustand hat und der zu erreichende Vorteil für die Eigenschaften und den Zustand der Gewässer nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen für sie (die Klägerin) stehen könnte. Darüber hinaus geht die Klägerin auch auf die im Maßnahmenprogramm vorgesehenen und vom Verwaltungsgericht einbezogenen Maßnahmen hinsichtlich der von ihr sinngemäß angesprochenen Auswirkungen der Landwirtschaft auf den Gewässerzustand nicht näher ein.
53Die weiteren Ausführungen der Klägerin zur Überschreitung der Grenzen des Ermessens und zu seiner zweckwidrigen Ausübung beruhen maßgeblich auf ihren nach dem oben Gesagten unzutreffenden Ausgangsüberlegungen zur Reichweite des Ermessens. Die Kritik der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die wasserrechtliche Erlaubnis mit dem von ihr beanspruchten Inhalt hätte erteilt werden dürfen, geht daran vorbei, dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Ermessensausübung seitens der Bezirksregierung unzweifelhaft die - auch zum Ausdruck gebrachte - Annahme voraussetzen, dass die Bezirksregierung zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis befugt war. Die vermeintliche "faktische Tatbestandswirkung" des Umstands, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis in Ausübung von Ermessen erteilt werden darf, beinhaltet nicht, dass das auszuübende Ermessen dahingehend "intendiert" ist, die Erlaubnis ungeachtet gegenläufiger gewichtiger wasserwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu erteilen.
54Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
55Die Berücksichtigung der von der Bezirksregierung mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2012 übermittelten Messergebnisse verstößt nicht gegen das Gebot rechtlichen Gehörs.
56Die Klägerin hat der Verwertung des Schriftsatzes in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zwar durch ihren Prozessbevollmächtigten unter Hinweis unter anderem auf eine zeitlich ungenügende Möglichkeit zur Erwiderung widersprochen. Sie hat aber keinen Antrag auf Vertagung oder auf Einräumung einer Schriftsatzfrist gestellt und dadurch die ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht ausgeschöpft.
57Darüber hinaus war es ihr zuzumuten, in der mündlichen Verhandlung zu den dem Schriftsatz als Anlage beigefügten Aufstellungen jedenfalls nach einer Unterbrechung zur Ermöglichung der näheren Befassung Stellung zu nehmen. Die Bezirksregierung hat durch die Vorlage der Messergebnisse weder überraschend einen gänzlich neuen Prozessstoff unterbreitet noch liegt ein sonstiger Umstand vor, der der Klägerin eine interessengerechte Reaktion in der mündlichen Verhandlung mehr als allenfalls unwesentlich und hinnehmbar erschwert hätte. Der Schriftsatz ist mitsamt den Anlagen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am Tag vor der mündlichen Verhandlung übermittelt worden. Mehrere Tage zuvor war der Prozessbevollmächtigte über die Ankündigung der Bezirksregierung informiert worden, sie werde aktuellere Messwerte für die Kläranlage in das Verfahren einführen. Bei den Messwerten handelt es sich um Angaben in als solche gekennzeichneten Ausdrucken von Datenabfragen aus dem einer unteren Wasserbehörde wie der Klägerin typischerweise bekannten und für sie unwidersprochen jederzeit abrufbaren Informationssystem ELWAS, in denen aktuelle Ergebnisse der amtlichen Gewässerüberwachung zusammengestellt sind, und um deren Bewertung durch die Kennzeichnung "auffälliger Parameter". Die Darstellung der Messergebnisse ist drucktechnisch hinreichend gut lesbar, übersichtlich geordnet, mit einem Umfang von zwei Seiten gut überschaubar und auch sonst für die Klägerin, die als untere Wasserbehörde mit derartigen Daten befasst ist, wie für ihren Prozessbevollmächtigten inhaltlich leicht sowie in kurzer Zeit verständlich. Gleiches gilt für die Bewertung der auffälligen Parameter durch den Vergleich von Messergebnissen und Orientierungswerten der LAWA-Rahmenkonzeption. Die Ankündigung der Vorlage aktuellerer Messergebnisse konnte die Klägerin zudem ohne weiteres dahingehend aufgreifen, sich selbst anhand des Informationssystems entsprechende Kenntnisse zu verschaffen und sich so vorzubereiten. Der Äußerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die Daten würden der Klägerin aktiv nur bei Überschreitungen von Grenzwerten übersandt, ändert daran nichts. Die Klägerin musste sich ferner darüber im Klaren sein, dass die Auswirkungen der Abwassereinleitung auf die Konzentration der Inhaltsstoffe des Abwassers, die in den von der Bezirksregierung vorgelegten Ausdrucken aufgelistet sind, möglicherweise entscheidungserheblich sein würden. Thematisch fügt sich die Einführung der Messergebnisse in das Verfahren unübersehbar in die dem Bescheid vom 9. März 2012 hinsichtlich der festgesetzten Überwachungswerte zugrunde liegende Immissionsbetrachtung sowie das Klagebegehren ein. Die neuerlichen Messergebnisse schließen aktualisierend an die diesbezüglich von der Bezirksregierung mit Schriftsatz vom 9. März 2012 vorgelegten Unterlagen an.
58Die vom Verwaltungsgericht einbezogenen Ergebnisse des Intensivmessprogramms des LANUV waren Teil des erstinstanzlichen Prozessstoffs. Die von der Bezirksregierung vorgelegten Messwerte stammen ausweislich des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2012 aus diesem Messprogramm und betreffen die Herkunft der berücksichtigten Daten auch insofern, als sie von der Bezirksregierung zusätzlich zu den vorgelegten Verwaltungsvorgängen vorgetragen worden sind. Die Auffassung der Klägerin, dieser Schriftsatz sei verspätet und deshalb prozessual unbeachtlich, trifft mangels gerichtlicher Fristsetzung (§ 87b VwGO) nicht zu. Sollte sich die Klägerin trotz anwaltlicher Vertretung hierüber geirrt haben, war der Irrtum vermeidbar. Zudem musste sie nach dem Gang der mündlichen Verhandlung damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht ihren Standpunkt nicht teilt.
59Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen die Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1VwGO) verstoßen. Die Klägerin verdeutlicht keinen Umstand dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht die von ihr vermissten Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen. Soweit die Klägerin das Fehlen aussagekräftiger Daten über die Immissionssituation im H2. und H1. vermisst, steht einem weitergehenden Aufklärungsbedarf entgegen, dass dem Verwaltungsgericht Untersuchungsergebnisse und Bewertungen in Gestalt unter anderem der Anlagen zu den Schriftsätzen der Bezirksregierung vom 9. März 2012 und 29. Oktober 2012 vorlagen. Bezüglich der Maßnahmen, die im Maßnahmenprogramm hinsichtlich der nicht die Einleitung von Abwasser aus Kläranlagen betreffenden Faktoren für die Bewirtschaftung der Gewässer vorgesehen sind, verdeutlicht die Klägerin nicht, dass es nach der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu den Kriterien für die Ausübung des Ermessens auf weiterführende Informationen in dieser Richtung ankam. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe alternative Handlungsmöglichkeiten der Bezirksregierung unberücksichtigt gelassen, zeigt mit den von ihr aufgeworfenen Fragestellungen aber keinen konkreten Anlass für das Verwaltungsgericht auf, ihnen in den fraglichen Einzelheiten nachzugehen.
60Das erstinstanzliche Urteil ist nicht unter Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ergangen. Die durch diesen Grundsatz gebotene Unparteilichkeit des Gerichts ist gewahrt. Dabei kann zugunsten der Klägerin angenommen werden, dass die Begründung des Urteils, der sie die Gründe für die faktisch nachgeholte Ablehnung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts entnimmt, an demjenigen Maßstab für die Besorgnis der Befangenheit zu messen ist, der gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO für die Begründetheit eines vor Abschluss der Instanz angebrachten Ablehnungsgesuchs gilt.
61Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 -, NVwZ 2012, 1188; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rn. 4.
62Ein Grund, der im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, ist gegeben, wenn vom Standpunkt des Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Es genügt der "böse Schein". Allein die subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftiger Weise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus.
63Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 -, NJW 2014, 953, und vom 14. November 2012 - 2 KSt 1.11 -, NVwZ 2013, 225.
64Objektive Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters liegen nicht vor.
65Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil nicht parteiisch, diskriminierend oder in sonstiger Hinsicht unsachlich.
66Die den Betrieb des zweiten Belebungsbeckens der Kläranlage betreffenden Ausführungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils stehen inhaltlich in engem Zusammenhang mit Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Einhaltbarkeit der im Bescheid vom 9. März 2012 festgesetzten Überwachungswerte. Sie sind weder in ihrer Formulierung noch in ihrem Inhalt abwertend gefasst. Die von der Klägerin als Verkürzung gerügten Auslassungen beziehen sich auf Umstände, die nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich waren. Sie nicht zu erwähnen, steht im Einklang mit § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Tatbestand der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist.
67Die Wiedergabe des Regelungsgehalts und der Begleitumstände der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 20. August 2008 sowie der nachfolgenden Bescheide zur Einleitung des Abwassers ist ebenfalls sachlich und neutral gefasst sowie auf das nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Wesentliche konzentriert. Der Text des Tatbestands legt den von der Klägerin gewonnenen Eindruck jedenfalls nicht nahe. Der Inhalt des Antrags zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 20. August 2008 wird nicht dadurch verfälscht wiedergegeben, dass Hintergründe sowie nachfolgende Ereignisse unerwähnt bleiben. Die zeitliche Geltungsdauer dieser Erlaubnis ist ebenso ein sachlich zutreffender Umstand wie die Daten der späteren Bescheide vom 21. Oktober 2011 und 9. März 2012. Bei der Bezeichnung der letztgenannten Bescheide als "1. Änderungsbescheid" und "2. Änderungsbescheid" handelt es sich ersichtlich um die zitatförmige Übernahme der entsprechenden Angaben der Bezirksregierung. Die Ausführungen sind auch nicht einseitig in dem Sinne, dass das Vorbringen der Beteiligten ungleichgewichtig Berücksichtigung gefunden hat. Die von der Klägerin als übergangen gerügten Gesichtspunkte betreffen ihre eigenen Wertungen und Rückschlüsse. Von einer "terminologischen Verdrehung" des Klagebegehrens kann keine Rede sein.
68Die rechtliche Würdigung der vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen hält sich nach Form und Inhalt im Rahmen der richterlichen Begründungspflicht. Für ein Gericht ist es unumgänglich, in einem Urteil eine bestimmte Rechtsauffassung zu äußern und sich bei einer zwischen den Beteiligten streitigen Sach- und Rechtslage eine "einseitige" Meinung zu bilden. Die Zugrundelegung einer ungünstigen und/oder fehlerhaften Rechtsauffassung rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Besorgnis der Befangenheit.
69Vgl. Vollkommer in: Zöller, a. a. O., § 42 Rn. 28.
70Besondere Umstände, die im gegebenen Fall zu einer anderen Beurteilung führen könnten, bezeichnet die Klägerin nicht. Die vermeintlichen Mängel in der Begründung des Urteils wie auch die geltend gemachten Verfahrensverstöße lassen bei weitem nicht auf eine Voreingenommenheit des Einzelrichters schließen. Die Klägerin zeigt insbesondere keinen nachvollziehbaren Ansatzpunkt dafür auf, dass das prozessuale Vorgehen des Verwaltungsgerichts oder seine Rechtsauffassung in der Sache willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sein könnte. Auch sonst findet sich in ihrem Vorbringen für eine unsachliche, parteiische Einstellung des Einzelrichters kein konkreter Anhaltspunkt. Der Einzelrichter hat nach dem Vorstehenden durchaus die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Überwachungswerte unter "Berücksichtigung der dafür von der Rechtsordnung vorgesehenen wasserrechtlichen Voraussetzungen" eigenständig "am Maßstab des geltenden Rechts" geprüft. Dabei hat er sich keiner die Klägerin diskriminierenden Ausdrucksweise bedient. Soweit er auf Maßnahmen in Bezug auf andere Ursachen für den Immmissionszustand der von der Einleitung des Abwassers betroffenen Gewässer und die Verhältnismäßigkeit der festgesetzten Überwachungswerte eingegangen ist, deutet nichts darauf hin, dass die Erwägungen sachlich unvertretbar sein könnten. Die Ausführungen zur Einhaltbarkeit der festgesetzten Überwachungswerte sind Teil der rechtlichen Würdigung der Verschärfung der Überwachungswerte gegenüber den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit und nicht Ausdruck einer "alle rechtlichen Überprüfungsmaßstäbe entbehrlich" machenden Vorfestlegung oder Voreingenommenheit. Der von der Klägerin dem angefochtenen Urteil insoweit entnommene Obersatz findet sich dort nicht. Entsprechendes gilt für die vermeintliche "Umkehrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips".
71Besondere Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Der Hinweis der Klägerin auf den Umfang der erstinstanzlichen Entscheidung und den Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts ist mangels jeglicher auf das konkrete Verfahren bezogenen Erläuterung nicht mehr als die Inanspruchnahme einer theoretisch in Betracht kommenden Kategorie und damit unergiebig. Die Beantwortung der angesprochenen Fragestellungen zur Abweichungsfestigkeit von § 57 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WHG, zum Verhältnis zwischen § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG und § 12 Abs. 2 WHG und zur Anwendung der Orientierungswerte nach der Rahmenkonzeption der LAWA ist, soweit sie entscheidungserheblich sind, nach dem oben Gesagten nicht außergewöhnlich komplex oder kompliziert oder aus anderen Gründen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden.
72Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Rechtssache nach dem Vorstehenden nicht. Die aufgeworfenen Fragen schließen zudem vielfach Elemente ein, die am gegebenen Sachverhalt vorbeigehen und sich dementsprechend im erstrebten Berufungsverfahren von vornherein nicht stellen würden. So ist die Festsetzung der Überwachungswerte durch die Bezirksregierung nicht allein damit begründet worden, dass vorausgegangene Erlaubnisbescheide entsprechende Regelungen enthielten. Ferner sind die Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtsfolge von § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG nicht gänzlich unbeachtet geblieben. Auch sind die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 57 Abs. 1 WHG nicht in das Ermessen nach § 12 Abs. 2 WHG verlagert worden und wird die Reinigungsleistung der Kläranlage nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung "annektiert". Andere Gewässerbenutzer bleiben auch nicht "gänzlich unbehelligt". Im Kern beruft sich die Klägerin mit einer sinngemäßen Verallgemeinerung der aus ihrer Sicht wesentlichen Unzulänglichkeiten des erstinstanzlichen Urteils im Gewand der Grundsatzrüge auf das Vorliegen von Richtigkeitszweifeln.
73Soweit die Klägerin mit ihrem umfangreichen Zulassungsvorbringen Einwände vorträgt, die vorstehend nicht ausdrücklich und im Detail erörtert werden, ergeben auch sie keinen Grund für die Zulassung der Berufung, weil es jeweils jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung der Relevanz des Vorbringens im Hinblick auf einen etwaig in Betracht kommenden Zulassungsgrund fehlt.
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
- 1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und - 2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass
(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Die zuständige Behörde stuft den ökologischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1 bis 5 in die Klassen sehr guter, guter, mäßiger, unbefriedigender oder schlechter Zustand ein.
(2) Die Einstufung des ökologischen Potenzials eines künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten, die für diejenige Gewässerkategorie nach Anlage 1 Nummer 1 gelten, die dem betreffenden Wasserkörper am ähnlichsten ist. Die zuständige Behörde stuft das ökologische Potenzial nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1 und 6 in die Klassen höchstes, gutes, mäßiges, unbefriedigendes oder schlechtes Potenzial ein.
(3) Bei der Einstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind die in Anlage 5 aufgeführten Verfahren und Werte zu verwenden.
(4) Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials ist die jeweils schlechteste Bewertung einer der biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 4. Bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten sind die hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 sowie die entsprechenden allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 7 zur Einstufung unterstützend heranzuziehen.
(5) Wird eine Umweltqualitätsnorm oder werden mehrere Umweltqualitätsnormen nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial höchstens als mäßig einzustufen. Hierbei gilt für Stoffe mit überarbeiteten Umweltqualitätsnormen und für neu geregelte Stoffe Folgendes:
- 1.
Für die zum 22. Dezember 2021 zu aktualisierenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die Umweltqualitätsnormen für die Stoffe mit den Nummern 2, 3, 6, 12, 14, 21, 22, 26, 28, 29, 31, 35, 41, 42, 44, 62 und 65 nach Anlage 6 zugrunde zu legen; diese müssen für die Erreichung des guten ökologischen Zustands spätestens ab dem 22. Dezember 2027 eingehalten werden. - 2.
Für die zum 22. Dezember 2015 zu aktualisierenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind abweichend von Satz 1 für die in Nummer 1 genannten Stoffe mit den Nummern 2, 3, 6, 14, 21, 35, 41 und 44 die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) zugrunde zu legen; diese sind für die Erreichung des guten ökologischen Zustands bis zum 22. Dezember 2021 maßgeblich.
(1) Ist ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.
(2) Für die Einhaltung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes ist die Zahl der in der Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des zugehörigen Analyse- und Messverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage 1, mindestens jedoch zwei signifikante Stellen, mit Ausnahme der Werte für die Verdünnungsstufen, maßgebend. Die in den Anhängen festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probenahmeverfahren.
(3) Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der vierfache gemessene Wert des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffs (TOC), bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet.
(3a) Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der gemessene Wert des Gesamten gebundenen Stickstoffs (TNb) den für Ngesfestgesetzten Wert nicht überschreitet.
(4) Wird bei der Überwachung eine Überschreitung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Daphnien, Algen und Leuchtbakterien nach den Nummern 401 bis 404 der Anlage 1 festgestellt, gilt dieser Wert dennoch als eingehalten, wenn die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 7 vorliegen; Absatz 1 bleibt unberührt. Die festgestellte Überschreitung nach Satz 1 muss auf einem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruhen, der über der Wirkschwelle liegt. Die organismusspezifische Wirkschwelle nach Satz 2 beträgt beim Fischei 3 Gramm pro Liter, bei Daphnien 2 Gramm pro Liter, bei Algen 0,7 Gramm pro Liter und bei Leuchtbakterien 15 Gramm pro Liter. Ferner darf der korrigierte Messwert nicht größer sein als der einzuhaltende Wert. Der korrigierte Messwert nach Satz 4 ergibt sich aus der Differenz des Messwertes und des Korrekturwertes. Der Korrekturwert wird ermittelt aus der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch die jeweils organismusspezifische Wirkschwelle. Entspricht der ermittelte Korrekturwert nicht einer Verdünnungsstufe der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so ist die nächsthöhere Verdünnungsstufe als Korrekturwert zu verwenden.
(5) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, können die Länder zulassen, dass den Ergebnissen der staatlichen Überwachung Ergebnisse gleichgestellt werden, die der Einleiter aufgrund eines behördlich anerkannten Überwachungsverfahrens ermittelt.
(6) Wird die Mindestanzahl an Messungen überschritten, die ein Betreiber nach Teil H eines branchenspezifischen Anhangs zur Ermittlung von tatsächlichen Jahres- oder Monatsmittelwerten für bestimmte Parameter vorzunehmen hat, sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen. Hierbei sind
- 1.
vor der Bildung eines Jahresmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Kalendermonats zunächst in einem Monatsmittelwert zusammenzufassen, - 2.
vor der Bildung eines Monatsmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Drittels des Kalendermonats zunächst in einem Mittelwert für das Monatsdrittel zusammenzufassen; bei Kalendermonaten mit 31 Tagen besteht das letzte Monatsdrittel aus 11 Tagen; im Monat Februar bestehen das erste und zweite Monatsdrittel jeweils aus zehn Tagen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert beträgt im Berufungszulassungsverfahren 5.000,-- Euro.
1
G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Er ist zulässig.
4Bei sachdienlichem Verständnis bezieht sich der Antrag, obwohl er nach seinem Wortlaut gegen das erstinstanzliche Urteil insgesamt gerichtet ist, allein auf den klageabweisenden Teil des Urteils. Die Klägerin verfolgt mit dem Antrag ihr Klagebegehren weiter, den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 9. März 2012 dahingehend zu ändern, dass anstelle der festgesetzten Überwachungswerte als Überwachungswerte die sich aus Anhang 1 der Abwasserverordnung für die Kläranlage ergebenden Werte festgesetzt werden. Dagegen wendet sich die Klägerin nicht gegen den der Klage hinsichtlich der Gebührenfestsetzungen stattgebenden Teil des angefochtenen Urteils. Das Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten hinsichtlich der Festsetzung der Gebühren trägt auch unter Berücksichtigung der Formulierung des Zulassungsantrags nicht die gegenteilige Annahme, die Klägerin wolle trotz insoweit fehlender Beschwer die Zulassung der Berufung auch in diesem Punkt erreichen. In der Begründungsschrift vom 7. Januar 2013 sieht die Klägerin ihr Klageziel hinsichtlich der Gebühren als erreicht an. Als Gegenstand ihres Anliegens bezeichnet sie die Festsetzung der Überwachungswerte für das ihr erlaubte Einleiten des Abwassers aus der Kläranlage.
5Der während des Berufungszulassungsverfahrens eingetretene Ablauf der im streitgegenständlichen Bescheid vom 9. März 2012 festgelegten Gültigkeitsdauer der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten des Abwassers führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich das an diesen Bescheid anknüpfende Klageziel auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis mit Überwachungswerten entsprechend den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung durch den Zeitablauf erledigt hat oder ob der Erledigung entgegensteht, dass die von der Bezirksregierung festgesetzten Überwachungswerte noch rechtliche Wirkungen für die Erhebung der Abwasserabgabe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbwAG) entfalten. Ist das Begehren nicht erledigt, kann die Klägerin es zulässigerweise mit Rechtsmitteln weiter verfolgen. Ist es dagegen erledigt, ist im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen, dass die Klägerin in dem von ihr erstrebten Berufungsverfahren entsprechend ihrer Ankündigung von der bisherigen Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung) übergehen kann.
6Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl.,
7§ 124a Rn. 341a.
8Die Klägerin hat das für eine Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Verpflichtung, die wasserrechtliche Erlaubnis mit den von ihr beanspruchten Werten zu erteilen, dargetan. Sie beruft sich auf die angesichts der Verwaltungspraxis der Bezirksregierung bei der Bestimmung der Überwachungswerte hinreichend konkrete Gefahr der erneuten Festsetzung der bisher geltenden Überwachungswerte. Diese Gefahr hat sich mit der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 17. Dezember 2013, die zeitlich an die durch den Bescheid vom 9. März 2012 geänderte Gültigkeitsdauer der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 20. August 2008 anschließt, realisiert. Durch den Erlaubnisbescheid vom 17. Dezember 2013 sind wiederum nicht die von der Klägerin erstrebten Überwachungswerte festgesetzt worden, sondern wie zuvor schärfere Werte.
9Der Antrag ist nicht begründet.
10Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall.
11Das Verwaltungsgericht hat die angegriffene Festsetzung der Überwachungswerte als rechtmäßig auf der Grundlage von § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1, § 12, § 57 WHG bewertet und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die Erteilung der Einleitungserlaubnis habe im pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessen der Behörde gestanden. Die Bezirksregierung habe das Bewirtschaftungsermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Es sei zulässig, aus Immissionsgründen über die Mindestwerte nach der Abwasserverordnung hinausgehende Überwachungswerte festzusetzen. Für die Ausübung des Ermessens seien das jeweilige Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan bedeutsam. Mit der Immissionsbelastung des H. , dem Ziel des guten ökologischen Zustands dieses Gewässers und den damit verbundenen Orientierungswerten nach der Rahmenkonzeption der LAWA zum Monitoring der Gewässer im Rahmen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sowie der Leistungsfähigkeit der Kläranlage habe die Bezirksregierung hinreichende Gründe für die Beibehaltung der Überwachungswerte genannt. Im Bewirtschaftungsplan für den H1. werde dessen ökologischer Zustand als schlecht bezeichnet. Das Maßnahmenprogramm für das F. sehe eine Optimierung der Betriebsweise der Kläranlagen vor. Zur Beurteilung des ökologischen Gewässerzustands habe die Bezirksregierung auf die Orientierungswerte nach der Rahmenkonzeption der LAWA zurückgreifen dürfen.
12Dem setzt die Klägerin mit dem fristgerecht innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. Januar 2013 nichts Durchgreifendes entgegen. Das Zulassungsvorbringen in den späteren Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten ist, soweit es über eine bloße Verdeutlichung und Erläuterung des fristgerechten Vortrags hinausgeht, unbeachtlich.
13Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Derartige Zweifel müssen sich auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Rechtsfindung, hier also auf die Richtigkeit der Klageabweisung, beziehen. Zweifel lediglich an der Tragfähigkeit einzelner Begründungselemente, die auf das Ergebnis nicht durchschlagen, reichen nicht aus.
14Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Tatbestandsmerkmale von § 57 Abs. 1 WHG nicht geprüft hat und auf das Verhältnis dieser Vorschrift zu § 12 Abs. 1 WHG nicht eingegangen ist.
15Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Bezirksregierung befugt war, die wasserrechtliche Erlaubnis in Ausübung von Ermessen zu erteilen und hierbei die angegriffenen Überwachungswerte festzusetzen. Ausgehend hiervon war die von der Klägerin vermisste Auseinandersetzung mit den Vorschriften der § 57 Abs. 1, § 12 Abs. 1 WHG entbehrlich.
16In methodischer Hinsicht ist das Vorgehen des Verwaltungsgerichts nicht deshalb zu beanstanden, weil § 12 Abs. 1, § 57 Abs. 1 WHG tatbestandliche Voraussetzungen einer wasserrechtlichen Erlaubnis regeln. Die Klage auf eine wasserrechtliche Erlaubnis mit den Überwachungswerten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung kann ausschließlich dann Erfolg haben, wenn der Klägerin ein entsprechender Anspruch materiell-rechtlich unter jedem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt zusteht bzw. - bezogen auf den beabsichtigten Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage - bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Bescheids vom 9. März 2012 zustand. Die Unterschiede zwischen einer Ablehnung der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis einerseits wegen zwingender Anforderungen und andererseits wegen der Ausübung von Ermessen schließen es nicht aus, von der Prüfung etwa entgegenstehender zwingender Rechtsgründe abzusehen und die Gewässerbenutzung unter dem Gesichtspunkt der Ermessensausübung zu beurteilen.
17Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 7 C 3.90 -, ZfW 1991, 90.
18Zur Begründung des Nichtbestehens eines Anspruchs genügt es, sich auf einzelne die Entscheidung selbständig tragende Gründe zu beschränken. Besonderheiten, aus denen sich für den vorliegenden Sachverhalt etwas anderes ergeben könnte, liegen nicht vor. Die Klägerin hat kein Recht darauf, dass ihr Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis aus den von ihr für "richtig" erachteten Gründen abgelehnt bzw. die entsprechende Klage gerade aus diesen Gründen abgewiesen wird. Mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der von der Klägerin beanspruchten wasserrechtlichen Erlaubnis unter dem Blickwinkel der fehlerfreien Ausübung von Ermessen geht denknotwendig die Annahme einher, dass der Anspruch der Klägerin nicht bereits an den der Ermessensausübung vorgelagerten Tatbestandsmerkmalen scheitert und sie eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangen kann.
19§ 12 Abs. 1 WHG benennt Voraussetzungen, unter denen eine wasserrechtliche Erlaubnis versagt werden muss. Ist die wasserrechtliche Erlaubnis nicht zu versagen, steht ihre Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der Behörde (§ 12 Abs. 2 WHG). Das schließt die inhaltliche Ausgestaltung der wasserrechtlichen Erlaubnis und die Beifügung von Nebenbestimmungen ein (§ 13 WHG). Bei den angegriffenen Überwachungswerten handelt es sich um durch Inhalts- und Nebenbestimmungen zu regelnde Anforderungen an die Beschaffenheit des einzuleitenden Abwassers (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG). Der vorliegend in Frage stehende Anspruch auf eine wasserrechtliche Erlaubnis mit für die Klägerin günstigeren Überwachungswerten entsprechend den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung hängt davon ab, dass das Ermessen insoweit eröffnet ist und rechtmäßig allein so ausgeübt werden darf, dass die Festsetzung schärferer Überwachungswerte unterbleibt.
20§ 57 Abs. 1 WHG lässt dieses System der Anspruchsvoraussetzungen für eine wasserrechtliche Erlaubnis mit bestimmten Überwachungswerten unberührt. Die Vorschrift regelt eine weitere zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn (auch) die in § 57 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WHG genannten Anforderungen erfüllt sind. Darf sie hiernach nicht erteilt werden, ist ihre Ablehnung strikt vorgegeben. Das schränkt eine anderenfalls bestehende Befugnis zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ein und setzt damit eindeutig voraus, dass eine solche Erlaubnis auch dann, wenn es um das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer geht, wegen § 12 Abs. 2 WHG ausschließlich im Wege des Ermessens erteilt werden darf. Darf die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden, weil (auch) die Anforderungen nach § 57 Abs. 1 WHG erfüllt sind, ist das Ermessen fehlerfrei auszuüben. § 57 Abs. 1 WHG besagt nach dem eindeutigen Wortlaut wie auch dem systematischen Zusammenhang mit § 12 WHG jedoch nicht, wie von dem Ermessen Gebrauch zu machen ist. Erst recht gibt die Vorschrift nicht vor, dass die wasserrechtliche Erlaubnis, wenn sie erteilt werden darf, überhaupt oder mit einem bestimmten Inhalt erteilt werden muss oder soll.
21Das Vorbringen der Klägerin, § 57 Abs. 1 WHG sei eine gegenüber dem Versagungsgrund aus § 12 Abs. 1 WHG spezielle Regelung, ändert daran nichts. Richtig ist, dass § 57 Abs. 1 WHG Anforderungen an das Einleiten speziell von Abwasser behandelt, die nach dem Regelungsgehalt von § 12 WHG für die Ausübung des Ermessens von Bedeutung sein können. Dadurch werden Gesichtspunkte, die diesen Anforderungen inhaltlich zuzuordnen sind, aber nicht von vornherein einer Berücksichtigung im Rahmen der notwendig einzelfallbezogenen Ausübung des Ermessens entzogen. Die Anforderungen nach § 57 Abs. 1 WHG fügen sich in das nach § 12 WHG für alle Erlaubnisse geltende systematische Verhältnis zwischen zwingenden Erteilungsvoraussetzungen und dem Bewirtschaftungsermessen auf der Ebene der Voraussetzungen ein. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, kommt die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht in Betracht und ist für die Ausübung von Ermessen kein Raum. Sind die Anforderungen hingegen erfüllt, ist das Bewirtschaftungsermessen nach Maßgabe der hierfür geltenden rechtlichen Kriterien auszuüben. Dabei müssen behördliche Erwägungen zur Ausübung des Ermessens gedanklich daran anknüpfen, dass die zwingenden Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind und die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden darf. Anderenfalls wird der mit der Einräumung von Ermessen verbundene Entscheidungsspielraum im Ansatz nicht oder nicht zutreffend erkannt und wahrgenommen. Das hat das Verwaltungsgericht aber auch nicht übersehen.
22Die Annahme der Klägerin, die Beschränkung des Verwaltungsgerichts auf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Überwachungswerte unter dem Blickwinkel der Ermessensausübung habe zur Folge, dass es Tatbestandsvoraussetzungen, die nach § 57 Abs. 1 WHG der Erlaubnisfähigkeit nicht entgegenstünden, "auf der Rechtsfolgenseite des § 12 Abs. 2 WHG als Ablehnungsgrund im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG" angesehen habe, findet im angefochtenen Urteil keine Stütze. Das Verwaltungsgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis und die rechtlichen Maßstäbe für die Ausübung von Ermessen nicht gleichgesetzt oder miteinander verwechselt. Die sachliche Berechtigung der festgesetzten Überwachungswerte beruht, was die zwischen den Beteiligten streitige Differenz zwischen den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung und den im Bescheid vom 9. März 2012 festgesetzten schärferen Werten anbelangt, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht auf zwingenden Erfordernissen im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG oder § 57 Abs. 1 WHG. Vielmehr gehen die schärferen Werte danach zurück auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens nach § 12 Abs. 2 WHG, so dass sie nicht der Herbeiführung der Erlaubnisfähigkeit im Sinne der Erfüllung zwingender Anforderungen dienen, sondern dem Ausgleich der widerstreitenden Belange auf der Ermessensebene. Versteht man den Begriff der "Erlaubnisfähigkeit" in diesem Zusammenhang dahin, dass die Klägerin mit ihm das Vorliegen der zwingenden Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis und zugleich das Fehlen von tragfähigen Gründen für die Ablehnung der Erteilung in Ausübung des Ermessens meint, beruft sie sich im Kern darauf, mit der Erfüllung der zwingenden Anforderungen seien die hiervon thematisch betroffenen Gesichtspunkte einer Berücksichtigung auf der Ebene der Ermessensausübung vollständig entzogen mit der Folge, dass die Bezirksregierung vorliegend das Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Dies trifft indes nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu.
23Das Vorbringen der Klägerin erschüttert aber auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Festsetzung der Überwachungswerte sei ohne Ermessensfehler erfolgt. Das festzustellen, ist weder mit den vorgebrachten besonderen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verbunden noch besteht der von der Klägerin gesehene grundsätzliche Klärungsbedarf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin als besonders schwierig und grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Fragestellungen lassen sich, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne weiteres anhand des Gesetzes beantworten.
24Bei den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung handelt es sich um emissionsbezogene Mindestanforderungen (§ 1 Abs. 1 und 3 AbwV) an das Einleiten von Abwasser.
25Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 7 B 43.11 -, Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1.
26Sie sind ausgerichtet auf die Umsetzung von § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wonach eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden darf, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Das steht, weil die Werte keinen Bezug zum konkreten Belastungszustand des jeweiligen Gewässers haben, weitergehenden Anforderungen aus den nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gegebenen immissionsbezogenen Gründen nicht entgegen. Letzteres folgt zum einen daraus, dass § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG bereits zwingend die Vereinbarkeit der Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften (§ 3 Nr. 7 WHG) und sonstigen rechtlichen Anforderungen verlangt. In die gleiche Richtung weist § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wonach die Erlaubnis zu versagen ist, wenn schädliche - nicht vermeidbare oder ausgleichbare - Gewässerveränderungen (§ 3 Nr. 10 WHG) zu erwarten sind. Zum anderen regelt § 57 Abs. 1 WHG insgesamt lediglich Voraussetzungen, unter denen eine Erlaubnis überhaupt erteilt werden darf. Darf die Erlaubnis nach dieser Vorschrift erteilt werden und ist sie nicht aus anderen Gründen (§ 12 Abs. 1 WHG) zu versagen, steht ihre Erteilung, wie ausgeführt, nach § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessen der Behörde. Das Bewirtschaftungsermessen ist nach allgemeinen Grundsätzen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und innerhalb der rechtlichen Grenzen auszuüben (§ 40 VwVfG). Zweck der Ermächtigung nach § 12 Abs. 2 WHG ist die Bewirtschaftung der Gewässer (§ 1 WHG). Das schließt die Einbeziehung der Immissionssituation der Gewässer ein. Die Ziele für die Bewirtschaftung der vorliegend in Rede stehenden oberirdischen Gewässer sind immissionsbezogen geprägt (§ 27 i. V. m. § 3 Nrn. 7 und 8 WHG).
27Die von der Klägerin hervorgehobene "Übererfüllung" des durch Anhang 1 der Abwasserverordnung emissionsbezogen geregelten Anforderungsniveaus nach dem Stand der Technik beim Betrieb der Kläranlage gibt über die Einbeziehung und Gewichtung immissionsbezogener Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis keinen Aufschluss. Ihr Vorbringen, aus emissionsseitigen Anforderungen lasse sich die Verschärfung der Überwachungswerte gegenüber den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung nicht ableiten, geht am angefochtenen Urteil vorbei. Das Verwaltungsgericht hat die sachliche Rechtfertigung der festgesetzten Überwachungswerte aus immissionsbezogenen Gesichtspunkten abgeleitet. Immissionsorientiert ist nicht zuletzt auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Fortführung der bisherigen Überwachungswerte begegne dem Risiko einer steigenden Belastung der Gewässer mit den Stoffen, deren Konzentration bei der Einleitung durch die Überwachungswerte begrenzt wird. Soweit das Verwaltungsgericht das Reinigungsvermögen der Kläranlage einbezogen hat, ist das unmissverständlich unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit der Verschärfung der Überwachungswerte geschehen. Dagegen ist die Leistungsfähigkeit der Kläranlage nicht als Grund für "immissionsseitig zu begründende Anforderungsverschärfungen" herangezogen worden.
28Die Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht als tragfähig bewerteten immissionsbezogenen Gesichtspunkte der Ermessensausübung ist weder dem Grunde nach zu beanstanden noch ergibt sich eine Fehlgewichtung im Rahmen der Abwägung. Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, es stehe im Belieben der Behörde, über die Vorgaben nach § 57 Abs. 1 WHG hinausgehende Anforderungen zu stellen, übergeht die vom Verwaltungsgericht eindeutig zugrunde gelegten rechtlichen Grenzen jeder Ermessensausübung und die damit einhergehenden Kriterien für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung.
29Die These der Klägerin, "im Regelfall reiche das anspruchsvolle Anforderungsprofil des aktuellen Anhangs 1 zur Abwasserverordnung" für die Herstellung der Erlaubnisfähigkeit aus, verfehlt die immissionsorientierte Ausrichtung der Verschärfung der Überwachungswerte und den unterschiedlichen rechtlichen Ausgangspunkt der jeweiligen Werte. Sie ist letztlich ein Versuch der Klägerin, die behördliche Aufgabe, die wasserrechtliche Erlaubnis lediglich in pflichtgemäßer Ausübung des Bewirtschaftungsermessens und damit in Abwägung aller entscheidungsrelevanter Gesichtspunkte zu erteilen, faktisch umzudeuten in eine Verpflichtung zur Erteilung, wenn die zwingenden emissionsbezogenen Voraussetzungen für die Befugnis zur Ermessensausübung erfüllt sind.
30Versteht man das Vorbringen der Klägerin, über § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG hinausgehende Anforderungen seien bundesrechtlich "nur nach Maßgabe des Bundesrechts (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG) vorgesehen" und die Tatbestandsmerkmale von § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG "dürften nicht in das Bewirtschaftungsermessen verlagert werden", dahin, dass sie das Bestehen ermessensrelevanter Belange hinsichtlich der Gewässereigenschaften und der einleitungsbedingten nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften und/oder des Gewässerzustands in Abrede stellt, entbehrt ihre Auffassung jeder tragfähigen Grundlage. Durch § 57 Abs. 1 WHG werden Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer gestellt, die nicht unterschritten werden dürfen. Dagegen ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit die Behörde über diese Anforderungen im Rahmen der Ausübung des Ermessens hinausgehen darf. Auch die Schwelle der immissionsbezogenen Anforderungen nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG schließt gleichgerichtete weitergehende Anforderungen in Ausübung des Ermessens, also bei zureichendem Anlass im Einzelfall, nicht aus. Die Anforderungen werden durch diese Vorschrift nicht derart gleichsam abgeschichtet, dass die immissionsbezogenen Gesichtspunkte des Einleitens des Abwassers der Ermessensausübung entzogen wären. Die durch § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG als Voraussetzung für die Ausübung des Bewirtschaftungsermessens geforderte Vereinbarkeit mit Anforderungen an die Gewässereigenschaften hindert insbesondere nicht daran, solche Anforderungen auf der Ermessensebene bei gegebener Veranlassung einzelfallbezogen näher zu konkretisieren.
31Vgl. in diesem Sinne Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 57 Rn. 12 f., m. w. N.
32Bei der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens sind aufgrund von § 1 WHG und der wasserwirtschaftlichen Grundsätze zur Bewirtschaftung alle nach Lage der Dinge entscheidungsrelevanten Belange mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht zu berücksichtigen. Das Gewicht der Belange ist unter anderem anhand rechtlicher Maßstäbe und Wertungen zu bestimmen. Hierzu gehört der Umstand, dass die Erlaubnis, was die Vereinbarkeit des Einleitens des Abwassers mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen angeht, erteilt werden darf. Dass die Erlaubnis erteilt werden darf, besagt jedoch nicht, dass sich das rechtliche Dürfen bei der Ermessensausübung durchsetzen muss. Vielmehr ist es gerade Sinn und Zweck der Ausgestaltung der wasserrechtlichen Erlaubnis als Ermessensentscheidung, dass die Behörde höhere als die zwingenden Anforderungen an das Einleiten stellen darf, wenn konkrete wasserwirtschaftliche Gründe hierfür gegeben sind und die Abwägung der Belange zuungunsten des Einleiters ausfällt. Nur auf diese Weise lässt sich die für eine insgesamt sachgerechte Bewirtschaftung der Gewässer notwendige Konkretisierung genereller Maßstäbe einzelfallorientiert herbeiführen. Insbesondere hat die Ausübung des Ermessens dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die einzelfallübergreifende Lenkungswirkung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme aufgrund deren Konkretisierungsgrads nicht notwendig ausreicht, um einzelfallbezogen das "richtige" Ergebnis vorzugeben, sondern dass insoweit vielfach Raum für der Optimierung der Bewirtschaftung dienende Präzisierungen besteht.
33Vgl. Breuer, Öffentliches und Privates Wasserrecht, 3. Aufl., Rn. 625.
34Sind die Vorgaben der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme so abstrakt gefasst, dass sie Raum für einzelfallbezogene Konkretisierungen lassen, stellt die durch § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG vorgeschriebene Vereinbarkeit mit ihnen die gebotene ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gewässer nicht abschließend sicher, wenn sie als Anforderungen im Sinne dieser Vorschrift verstanden werden. Folgt man der Auffassung der Klägerin, diese Bewirtschaftungsinstrumente unterfielen in Nordrhein-Westfalen wegen ihrer bloßen Verbindlichkeit für Behörden (§ 2f Satz 4 LWG) nicht § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG, ist die Anwendung und Konkretisierung der Aussagen in den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen im Rahmen der Ausübung des Ermessens erst recht alternativlos. In diesem Fall können Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme, die zweifellos für die Bewirtschaftung der Gewässer von Bedeutung sind, von vornherein allein das Ermessen lenken und sind sie gerade hierfür bestimmt. Die Auffassung der Klägerin, die rechtliche Erheblichkeit der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sei bezogen auf § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG zu verneinen und die Vorschrift entfalte gleichzeitig eine "Sperrwirkung" gegenüber einer Berücksichtigung immissionsbezogener Gesichtspunkte auf der Ermessensebene, läuft darauf hinaus, Einleitungen von Abwasser wegen der zwingenden Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 WHG entgegen dem Sinn und Zweck der Vorschrift gegenüber Anforderungen zu privilegieren, die nach der Systematik der §§ 12, 57 WHG für alle Gewässerbenutzungen gelten. Das ist unhaltbar, weil die gesetzliche Funktion von § 57 WHG in das Gegenteil umgekehrt wird.
35Das Vorbringen der Klägerin, § 57 Abs. 1 WHG bilde eine gegenüber § 12 Abs. 2 WHG eigenständige und vorrangige Grundlage für die Ausübung von Ermessen, steht dem nicht entgegen. Es trifft ebenfalls nicht zu. § 57 Abs. 1 WHG regelt dem klaren Wortlaut nach eine Voraussetzung dafür, dass eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer erteilt werden darf. Dadurch sollen, wie das Wort "nur" und der Zusammenhang mit § 12 WHG zeigen, Anforderungen aus anderen Vorschriften präzisiert und ergänzt werden. Rechtssystematisch fügt sich § 57 Abs. 1 WHG damit in die durch § 12 WHG vorgegebene Konzeption einer Unterscheidung zwischen Anforderungen auf der Ebene zwingenden Rechts zum einen und der Ausübung des Ermessens zum anderen dahingehend ein, dass für die Erteilung der Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser spezifische zwingende Voraussetzungen festgelegt werden. Eine gegenüber § 12 WHG eigenständige Normstruktur im Sinne einer Regelung auch der Rechtsfolgen, die eintreten, wenn eine Erlaubnis nach § 57 Abs. 1 WHG erteilt werden darf, ist dadurch nicht geschaffen worden. In der Gesetzesbegründung zu § 57 WHG ist denn auch ausdrücklich ausgeführt worden, die Anwendung weiterer die Gewässerbenutzung betreffender Vorschriften bleibe grundsätzlich unberührt, und ist insoweit beispielhaft ("insbesondere") "§ 12 mit dem Bewirtschaftungsermessen" genannt worden.
36Vgl. BT-Drucks. 16/12275, S. 69.
37Zudem war die Behörde bereits unter Geltung der inhaltlich durch § 57 WHG unter Modifizierungen übernommenen Vorgängerregelung des § 7a WHG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585) geltenden Fassung (WHG a. F.), sofern eine Erlaubnis wegen der Erfüllung der zwingenden Voraussetzungen erteilt werden durfte, gehalten, das seinerzeit nicht ausdrücklich normierte, indessen allgemein anerkannte Bewirtschaftungsermessen auszuüben. Eine gestufte oder mehrfache Ausübung des Bewirtschaftungsermessens bedeutete das nicht. Die durch § 57 Abs. 1 WHG zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 7a Abs. 1 WHG in das Wasserrecht eingefügten Voraussetzungen im Sinne von § 57 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 WHG bewirken insofern keine Änderung. Auch die zusätzlichen zwingenden Anforderungen sind der Befugnis zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis in Ausübung von Ermessen vorgelagert und lassen diese Befugnis unberührt.
38Die Ausübung des Ermessens durch Vorgabe von Anforderungen an das Einleiten des Abwassers, die über diejenigen aus § 57 Abs. 1 WHG hinausgehen, widerspricht entgegen dem Vorbringen der Klägerin zudem nicht dem einschlägigen wasserrechtlichen Bundesrecht und beinhaltet keine Abweichung von diesem, sondern dessen Anwendung. § 12 Abs. 2 WHG überantwortet die Ausübung des Bewirtschaftungsermessens im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben den zuständigen Behörden, also den Landesbehörden. Das schließt unumgänglich ein, dass die Landesbehörden den innerhalb des durch die zwingenden Regelungen gebildeten Rahmens verbleibenden Entscheidungsspielraum durch eigene Erwägungen ausfüllen dürfen und müssen. Dabei ist der Ausübung von Ermessen immanent, dass unterschiedliche Behörden bei vergleichbaren Sachverhalten zu voneinander abweichenden Ergebnissen gelangen können. Ebenso ist es dem Ermessen eigen, dass die Abwägung der widerstreitenden Belange zu Anforderungen an die Gewässerbenutzung führen kann, die über die zwingenden Voraussetzungen hinausgehen. Die Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser wird hiervon, wie ausgeführt, nicht durch § 57 Abs. 1 WHG ausgenommen. Die Rechtsfolge von § 57 Abs. 1 WHG, dass die Erlaubnis erteilt werden darf, setzt unübersehbar das potentielle Vorhandensein von Gesichtspunkten der Bewirtschaftung der Gewässer voraus, die es rechtfertigen, die Erlaubnis, obwohl sie erteilt werden darf, nicht oder nicht so zu erteilen, wie beantragt. Wird das Ermessen fehlerfrei ausgeübt, liegt eben darin die von der Klägerin vermisste juristische Grundlage für die streitige Verschärfung der zwingenden Anforderungen. Auch der Umstand, dass die stoff- und anlagenbezogenen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes "abweichungsfest" (Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG) sind, ergibt nichts anderes. Die Ausübung des Ermessens nach § 12 Abs. 2 WHG hat mit dem Erlass "abweichender" landesrechtlicher Regelungen nichts zu tun.
39Gegen eine entsprechende Ausübung des Ermessens bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Blickwinkel des Vorrangs und Vorbehalts sowie der Bestimmtheit des Gesetzes. Das Ermessen hinsichtlich der Gestattung des Zugriffs auf Gewässer durch deren Benutzung ist allgemein anerkannter Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung für die Gewässer.
40Vgl. in diesem Sinne BVerfG, Beschlüsse vom 7. No-vember 1995 - 2 BvR 413/88 u. a. -, BVerfGE 93, 319 (339), und vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300 (347).
41Ein durchgreifender Ermessensfehler liegt auch jenseits der Einwände der Klägerin gegen die methodische Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts und die grundsätzliche Berechtigung der Ausübung von Ermessen unter Einbeziehung immissionsbezogener Gesichtspunkte nicht vor.
42Das Vorbringen der Klägerin, es gehe nicht an, tatbestandliche Voraussetzungen von § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG, die nicht zwingend zur Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis führten, auf der Ermessensebene als Versagungsgrund heranzuziehen, geht in rechtlicher Hinsicht daran vorbei, dass die Erfüllung der in dieser Vorschrift festgelegten Anforderungen nach dem Vorstehenden die Befugnis zur Ausübung von Ermessen lediglich eröffnet, und wird in tatsächlicher Hinsicht dem vorliegenden Sachverhalt nicht gerecht. Ihre Ausführungen, es fehle an tragfähigen sachlichen Gründen für die Verschärfung der Überwachungswerte gegenüber den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung, erschüttern nicht die Tragfähigkeit der vom Verwaltungsgericht als fehlerfrei bewerteten immissionsbezogenen Erwägungen der Bezirksregierung. Ihre überwiegend in der Art einer umfassenden und grundlegenden methodischen Grundlagenkritik vorgebrachten Bedenken stellen die sachliche Berechtigung der festgesetzten Werte nicht hinreichend substantiiert in Frage. Nicht zuletzt den abstrakt gehaltenen Ausführungen zum "Verschlechterungsverbot" und zu den "Betriebswerten" von Kläranlagen sowie zur Einhaltbarkeit von Überwachungswerten ist kein konkreter Anhalt dafür zu entnehmen, dass die Bezirksregierung ihr Ermessen nicht oder nicht fehlerfrei ausgeübt und das Verwaltungsgericht eben das nicht erkannt haben könnte. Die Klägerin verdeutlicht weder, dass die Bezirksregierung von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, noch zeigt sie eine Fehlgewichtung entscheidungsrelevanter Belange oder einen sonstigen Ermessensfehler auf. Ihr Standpunkt, es gebe keinen zureichenden immissionsbezogenen Grund für Anforderungen oberhalb der emissionsbezogenen Anforderungen, beruht im Wesentlichen auf ihrer nach dem Vorstehenden unzutreffenden Auffassung, § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG "sperre" eine dahingehende Ausübung von Ermessen. Soweit sie die Bindung der Bezirksregierung an Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenpläne hervorhebt, bezeichnet sie keinen konkreten Umstand, der dafür sprechen würde, dass die festgesetzten Überwachungswerte nicht im Einklang mit den maßgeblichen Vorgaben dieser Art stehen könnten. Der Sache nach spricht die Klägerin der Bezirksregierung die Befugnis zur Konkretisierung der einschlägigen Aussagen des für die von der Einleitung des Abwassers betroffenen Gewässer geltenden Bewirtschaftungsplans und Maßnahmenprogramms ab. Das widerspricht dem Sinn und Zweck des Ermessens nach § 12 Abs. 2 WHG.
43Die Einbeziehung der Orientierungswerte, die in der von der LAWA erstellten Rahmenkonzeption zum Monitoring und zur Bewertung des Zustands von Fließgewässern ("Teil B - Bewertungsgrundlagen und Methodenbeschreibungen, Arbeitspapier II") genannt sind, in die Erwägungen zur Bewertung der Ergebnisse von Überwachungsmessungen der Gewässerqualität des H. und des F1. ist mit den Anforderungen an eine rechtmäßige Ausübung des Ermessens nach § 12 Abs. 2 WHG vereinbar. Zwar ist die Rahmenkonzeption kein Regelwerk mit formalem Rechtscharakter. Vielmehr stellt sie eine Arbeitshilfe zur Koordinierung und praktischen Handhabung der rechtlichen Vorgaben zur Bewirtschaftung der Gewässer im behördlichen Vollzug dar. Sie hat mitsamt den Orientierungswerten die Eigenschaft einer fachlichen Verlautbarung mit Empfehlungen. Inhaltlich bilden die Empfehlungen wegen ihrer Erarbeitung und Herausgabe durch den unter anderem hiermit befassten "Ausschuss Oberirdische Gewässer und Küstengewässer" der LAWA, die ihrerseits eine Arbeitsgemeinschaft der für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerien ist, eine wichtige Grundlage für die bundeseinheitliche Umsetzung der rechtlichen Vorgaben für die Bewirtschaftung der Gewässer. Funktional ist die Rahmenkonzeption vergleichbar mit Verwaltungsvorschriften, deren Erarbeitung und Anwendung bei einzelnen Entscheidungen mit beträchtlichem Bedarf an Konkretisierung rechtlicher Vorgaben den praktischen Erfordernissen hinsichtlich der Umsetzung von Rechtsvorschriften und damit nicht zuletzt dem gleichmäßigen Verwaltungsvollzug bei Entscheidungen mit Ermessensspielraum dient. Die in Nordrhein-Westfalen zur Konkretisierung der Anforderungen an den "guten Zustand" von Gewässern erstellten Monitoringleitfäden lehnen sich dementsprechend eng an die Rahmenkonzeption der LAWA an.
44Vgl. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Bewirtschaftungsplan für die nordrhein-westfälischen Anteile von Rhein, Weser, Ems und Maas 2010 - 2015, Nr. 3-2, abrufbar unter: www.umwelt.nrw.de.
45Das stimmt überein mit der Ausrichtung der Rahmenkonzeption auf ein länderübergreifend abgestimmtes, gleichmäßiges Vorgehen und ist mangels entgegenstehender Regelungen sachlich gerechtfertigt, um die für die Ausfüllung bestehender Entscheidungsspielräume maßgeblichen fachbehördlichen Standards und Einschätzungen zu vereinheitlichen. Die Legitimität der Heranziehung der Rahmenkonzeption scheitert nicht daran, dass die LAWA keine eigenständige behördliche Organisation ist, deren Arbeitsergebnisse in festgelegten Verfahren zustande kommen und hinsichtlich ihrer Entscheidungserheblichkeit rechtsverbindlich geregelt sind. Bei der Ausübung behördlichen Ermessens ist die Berücksichtigung fachlicher Stellungnahmen als Hilfsmittel zur Feststellung und Bewertung von Tatsachen unabhängig von ihrer Herkunft und in Abhängigkeit von ihrer fachlichen Belastbarkeit nicht zu beanstanden. Entscheidend ist letztlich die fachliche Kompetenz, die derartigen Stellungnahmen und Bewertungen zugrunde liegt, nicht aber ihr "bindender, formaler oder rechtlicher Status" oder die demokratische Legitimation. Die fachliche Verlässlichkeit ergibt sich aus dem ihnen zugrunde gelegten Erkenntnismaterial, den angelegten Maßstäben sowie der Art und Weise ihres Zustandekommens. Das schließt die Einbeziehung von Handreichungen ein, die als Arbeitspapiere von auf Behördenseite gebildeten Arbeitskreisen herausgegeben werden. Zu den letztgenannten zählt der von der LAWA gebildete Ausschuss als Verfasser der Rahmenkonzeption.
46Dem Vorbringen der Klägerin sind keine Anhaltspunkte für durchgreifende Zweifel daran zu entnehmen, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Rahmenkonzeption der LAWA im Allgemeinen, soweit sie vom Verwaltungsgericht einbezogen worden ist, und die Orientierungswerte im Besonderen auf einem fachlich genügend verlässlichen Hintergrund beruhen, also auf fundierte Daten und Erkenntnisse zurückgehen. Ihre Bemerkung, die LAWA sei keine Institution, "der ohne weiteres der Nimbus anhaftet, dass deren Verlautbarungen eine überragende Fachkenntnis repräsentieren", deutet vage Zweifel an, ist aber mangels Erläuterung auch und gerade bezogen auf die Rahmenkonzeption und die Orientierungswerte unergiebig, was deren Anerkennung in den betroffenen Fachkreisen und vor allem in der Praxis anbelangt. Sie bietet keinen greifbaren Anhalt für die Annahme, dass das Verwaltungsgericht die fachliche Fundiertheit der Rahmenkonzeption und/oder der Orientierungswerte überschätzt hat. Das Fehlen einer Bezugnahme der ministeriellen "Bekanntmachung von Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan für die oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und der ihnen zugeordneten Grundwasserkörper gemäß § 2f LWG NRW" vom 29. März 2010 (MBl. NRW. S. 249) auf die Rahmenkonzeption gibt über die Grundlagen für die Erarbeitung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans keinen Aufschluss. Im Übrigen heißt es in Nr. 3-2 des "Bewirtschaftungsplans für die nordrhein-westfälischen Anteile von Rhein, Weser, Ems und Maas 2010 - 2015" ausdrücklich, die Verfahren - unter anderem zur Beurteilung des Zustands von Wasserkörpern - orientierten sich an den LAWA-Rahmenkonzeptionen zum Monitoring. Die Klägerin, die als untere Wasserbehörde mit der Bewirtschaftung von Gewässern und der praktischen Relevanz der diesbezüglichen fachlichen Äußerungen der LAWA befasst ist, behauptet denn auch nicht substantiiert, ihr seien die Bedeutung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rahmenkonzeption und/oder der Orientierungswerte für den Verwaltungsvollzug nicht sicher bekannt.
47Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich nicht darauf beschränkt, die Ausübung von Ermessen durch die Bezirksregierung rechtlich zu prüfen, sondern in rechtswidriger Weise selbst Ermessen ausgeübt, ist unsubstantiiert. Die Klägerin ist zwar der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe mit den Ausführungen zur Gewässerqualität des H. und des F1. die Erwägungen der Bezirksregierung ersetzt oder ergänzt. Sie verdeutlicht die Richtigkeit ihrer Auffassung indessen nicht durch die Bezeichnung nachvollziehbarer Umstände. Die Bezirksregierung hat im Bescheid vom 9. März 2012 unter anderem die Überschreitung von Orientierungswerten und den schlechten ökologischen Gewässerzustand des H. als einen Grund dafür bezeichnet, die erreichte Minimierung der Schadstofffrachten fortzuführen. Hierbei hat sie, auch für die Klägerin als mit der Bewirtschaftung von Gewässern betraute und vertraute untere Wasserbehörde unverkennbar, auf die zur Bewirtschaftung der Gewässer erstellten und vom Verwaltungsgericht einbezogenen "Steckbriefe der Planungseinheiten in den nordrhein-westfälischen Anteilen von Rhein, Weser, Ems und Maas" für das F2. -system (WKG EMS 1205), zu dem der H1. gehört, Bezug genommen. Die Steckbriefe geben nicht zuletzt Aufschluss über den vom Verwaltungsgericht entscheidend in den Blick genommenen ökologischen Zustand der jeweiligen Wasserkörpergruppe ("WKG"). Damit hat das Verwaltungsgericht indes keine eigenständigen, von den Erwägungen der Bezirksregierung losgelösten oder unabhängigen Ermessenserwägungen angestellt. Vielmehr stellen die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts lediglich die Erläuterung und Begründung dafür dar, dass die auf die Überschreitung von Orientierungswerten und den schlechten ökologischen Gewässerzustand des H. aufbauende Ermessensausübung durch die Bezirksregierung keinen Ermessenfehler aufweist. Beruht die Ermessensentscheidung der Bezirksregierung danach auf tragfähigen Erwägungen, führt es nicht auf einen zur Ergebnisunrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung führenden (Ermessens-)Fehler, dass die Klägerin auf zahlreiche weitere Aspekte hinweist, die ihrer Auffassung nach im Rahmen der Ermessensentscheidung gar nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
48Darüber hinaus greift das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin auch im Übrigen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den den Steckbriefen der Planungseinheiten entnommenen Aussagegehalt nicht deshalb in fragwürdiger Weise hinsichtlich der rechtmäßigen Ausübung des Ermessens bewertet, weil es nicht das vom Einleiten des Abwassers betroffene Gewässer betrachtet hat. Zutreffend ist, dass das Abwasser aus der Kläranlage nicht direkt in den H1. eingeleitet wird. Das Abwasser gelangt aus der Kläranlage in den H2. . Dieser ist aber ein untergeordnetes Nebengewässer des H. ohne eigene Wasserkörpergruppe, über den das Abwasser in den weniger als 100 m von der Einleitungsstelle entfernten H1. fließt. Die Klägerin rügt zwar das Fehlen einer quantifizierenden Betrachtung des Einflusses des H3. auf den H1. , benennt jedoch keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Heranziehung der für den H1. ermittelten Daten im Ergebnis, was die Auswirkungen des Abwassers auf dieses Gewässer angeht, fehlerhaft zu ihren Lasten sein könnte. Die Klägerin benennt vermeintliche Ungenauigkeiten und Unstimmigkeiten in den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, bezeichnet jedoch keine plausiblen und nachvollziehbaren Anknüpfungspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Einleitens des Abwassers aus der Kläranlage im Ergebnis nicht richtig erfasst hat. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin mangelnde Genauigkeit in den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Inhalt der Steckbriefe sowie Fehler bei der Zuordnung von Messungen zum H1. bzw. zum F2. rügt. Auch insoweit wirft die Klägerin Detailfragen auf, deren Ergebnisrelevanz sie nicht plausibel erläutert und verdeutlicht, obwohl ihr die örtlichen Verhältnisse bekannt sind.
49Die Berücksichtigung des Umstands, dass für die Einleitung des Abwassers aus der Kläranlage bis zum Bescheid vom 9. März 2012 - bzw. bis zum Ablauf der Befristung des Bescheids vom 21. Oktober 2011 - die von der Bezirksregierung festgesetzten Überwachungswerte galten, ist ebenfalls nicht sachwidrig. Es ist nicht zweifelhaft, dass die begehrte Abmilderung dieser Überwachungswerte die Befugnis und das Risiko auslöst, dass von der wasserrechtlichen Erlaubnis entsprechend Gebrauch gemacht wird, also stärker belastetes Abwasser mit der Folge einer Zunahme der Immissionsbelastung der fraglichen Gewässer eingeleitet wird. Ebenso ist nicht zweifelhaft, dass die Realisierung des Risikos wasserwirtschaftlich tendenziell nachteilig für den Zustand der betroffenen Gewässer ist, indem zumindest eine für erforderlich erachtete Verbesserung des Gewässerzustands erschwert wird. Die abstrakten Ausführungen der Klägerin zur Reichweite und zum Inhalt des Verschlechterungsverbots missverstehen das Fehlen eines solchen Verbots als Hinderungsgrund für eine Ermessensentscheidung, einen erreichten Zustand jedenfalls zu bewahren. Die Klägerin übergeht auch insofern, dass die Bezirksregierung sich nicht von der Annahme hat leiten lassen, sie dürfe die Erlaubnis nicht erteilen, sondern von Zweckmäßigkeitserwägungen im Rahmen der Ausübung des Ermessens.
50Das Vorbringen der Klägerin zur mangelnden Berechtigung der Bezirksregierung zur "Annektierung" des überobligatorischen Leistungsvermögens der Kläranlage beruht auf der angesichts des behördlichen Ermessens unrichtigen Prämisse, mit der Erfüllung der zwingenden emissionsbezogenen Anforderungen müsse es sein Bewenden haben. Ihre sinngemäße Annahme, es sei treuwidrig, sie an dem ihr in der Vergangenheit von der Bezirksregierung abverlangten Leistungsvermögen der Kläranlage festzuhalten, übergeht, dass die entsprechenden Regelungen in den früheren wasserrechtlichen Erlaubnisbescheiden bestandskräftig und damit rechtsverbindlich geworden sind. Ferner ist die Reinigungsleistung der Kläranlage unter Geltung früheren Rechts konzipiert worden, ohne dass der Klägerin in der Vergangenheit ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten des Abwassers mit den von ihr für richtig erachteten Überwachungswerten zugestanden hätte. Auch bei der erstmaligen Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser aus einer Kläranlage sind die Immissionsverhältnisse mit entscheidungserheblich für die Ausübung des Ermessens. Die Annahme der Klägerin, sie werde durch die festgesetzten Überwachungswerte schlechter gestellt als sie bei einer vollständigen Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis stehen würde, geht von einer Rechtslage aus, die das Bewirtschaftungsermessen des Beklagten in wesentlicher Hinsicht ausblendet.
51Eine übermäßige, dem Zweck der Verschärfung der Überwachungswerte nicht angemessene Belastung der Klägerin durch die festgesetzten Überwachungswerte erschließt sich nicht. Der von der Klägerin für notwendig erachtete Sicherheitsabstand zwischen der Reinigungsleistung der Kläranlage im alltäglichen Betrieb und den Überwachungswerten wird nach der Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf ein für sie potentiell kritisches Maß geschmälert oder gar aufgehoben. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung des Verwaltungsgerichts in diesem Punkt enthält das Vorbringen der Klägerin nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der Einstufung der festgesetzten Überwachungswerte als unplausibel. Soweit die Klägerin das Eintreten einer Verbesserung der Gewässereigenschaften als Folge der Verschärfung der Überwachungswerte bezweifelt, lässt sie außer Acht, dass der unter anderem mittels der bisherigen Abwassereinleitungen erreichte und als nach wie vor verbesserungswürdig erkannte Gewässerzustand vor einer potentiellen Verschlechterung bzw. Verfestigung durch die Auswirkungen des Einleitens stärker belasteten Abwassers bewahrt werden soll. Der von der Klägerin gezogene Vergleich zu den Auswirkungen einer Einstellung der Abwassereinleitung aus der Kläranlage für die Gewässer verfängt nicht. Die Gegenüberstellung geht daran vorbei, dass die Überwachungswerte den Schadstoffgehalt des eingeleiteten Abwassers und nicht die Einleitungsmenge begrenzen. Die vergleichende Bilanzierung von Gewässerzuständen im Fall einerseits der hypothetischen Einstellung der Abwassereinleitung aus der Kläranlage und andererseits des Einleitens von Abwasser, das im Umfang des Unterschieds zwischen den beanspruchten und den festgesetzten Überwachungswerten mit - aus der Sicht der insoweit für die Bewirtschaftung der Gewässer zuständigen Bezirksregierung - unverträglich hohen Konzentrationen an Inhaltsstoffen, also einer überhöhten Schadstofffracht, belastet ist, geht an der Realität des Vorhandenseins der Kläranlage und dem Umstand vorbei, dass die wasserrechtliche Erlaubnis die Befugnis zur Gewässerbenutzung vermittelt, nicht aber eine entsprechende Verpflichtung. Die Klägerin bezeichnet auch kein Ziel der Bewirtschaftung der Gewässer, welches das Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage als förderlich erscheinen lassen könnte.
52Das Vorbringen der Klägerin, die Bezirksregierung habe die Verantwortlichkeit anderer Emittenten und die Möglichkeit hierauf bezogener Maßnahmen nicht betrachtet, lässt keinen konkreten Anhaltspunkt dafür erkennen, dass die verschärften Überwachungswerte den ihnen im Bescheid vom 9. März 2012 zugedachten Zweck nicht erfüllen können oder dass in die Ermessenserwägungen der Bezirksregierung aus anderen Gründen nicht alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht eingestellt worden sind. Ein konkreter Umstand, der dafür sprechen würde, dass die festgesetzten Überwachungswerte angesichts der Gesamtsituation aller Ursachen für die vom Verwaltungsgericht betrachteten Eigenschaften und den Zustand der von der Abwassereinleitung betroffenen Gewässer überzogen sein könnten, ergibt sich nicht. Insbesondere zeigt die Klägerin nicht auf, dass die Verschärfung der Überwachungswerte gegenüber den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung keine oder keine nennenswerten Auswirkungen auf den Gewässerzustand hat und der zu erreichende Vorteil für die Eigenschaften und den Zustand der Gewässer nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen für sie (die Klägerin) stehen könnte. Darüber hinaus geht die Klägerin auch auf die im Maßnahmenprogramm vorgesehenen und vom Verwaltungsgericht einbezogenen Maßnahmen hinsichtlich der von ihr sinngemäß angesprochenen Auswirkungen der Landwirtschaft auf den Gewässerzustand nicht näher ein.
53Die weiteren Ausführungen der Klägerin zur Überschreitung der Grenzen des Ermessens und zu seiner zweckwidrigen Ausübung beruhen maßgeblich auf ihren nach dem oben Gesagten unzutreffenden Ausgangsüberlegungen zur Reichweite des Ermessens. Die Kritik der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die wasserrechtliche Erlaubnis mit dem von ihr beanspruchten Inhalt hätte erteilt werden dürfen, geht daran vorbei, dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Ermessensausübung seitens der Bezirksregierung unzweifelhaft die - auch zum Ausdruck gebrachte - Annahme voraussetzen, dass die Bezirksregierung zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis befugt war. Die vermeintliche "faktische Tatbestandswirkung" des Umstands, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis in Ausübung von Ermessen erteilt werden darf, beinhaltet nicht, dass das auszuübende Ermessen dahingehend "intendiert" ist, die Erlaubnis ungeachtet gegenläufiger gewichtiger wasserwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu erteilen.
54Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
55Die Berücksichtigung der von der Bezirksregierung mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2012 übermittelten Messergebnisse verstößt nicht gegen das Gebot rechtlichen Gehörs.
56Die Klägerin hat der Verwertung des Schriftsatzes in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zwar durch ihren Prozessbevollmächtigten unter Hinweis unter anderem auf eine zeitlich ungenügende Möglichkeit zur Erwiderung widersprochen. Sie hat aber keinen Antrag auf Vertagung oder auf Einräumung einer Schriftsatzfrist gestellt und dadurch die ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht ausgeschöpft.
57Darüber hinaus war es ihr zuzumuten, in der mündlichen Verhandlung zu den dem Schriftsatz als Anlage beigefügten Aufstellungen jedenfalls nach einer Unterbrechung zur Ermöglichung der näheren Befassung Stellung zu nehmen. Die Bezirksregierung hat durch die Vorlage der Messergebnisse weder überraschend einen gänzlich neuen Prozessstoff unterbreitet noch liegt ein sonstiger Umstand vor, der der Klägerin eine interessengerechte Reaktion in der mündlichen Verhandlung mehr als allenfalls unwesentlich und hinnehmbar erschwert hätte. Der Schriftsatz ist mitsamt den Anlagen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am Tag vor der mündlichen Verhandlung übermittelt worden. Mehrere Tage zuvor war der Prozessbevollmächtigte über die Ankündigung der Bezirksregierung informiert worden, sie werde aktuellere Messwerte für die Kläranlage in das Verfahren einführen. Bei den Messwerten handelt es sich um Angaben in als solche gekennzeichneten Ausdrucken von Datenabfragen aus dem einer unteren Wasserbehörde wie der Klägerin typischerweise bekannten und für sie unwidersprochen jederzeit abrufbaren Informationssystem ELWAS, in denen aktuelle Ergebnisse der amtlichen Gewässerüberwachung zusammengestellt sind, und um deren Bewertung durch die Kennzeichnung "auffälliger Parameter". Die Darstellung der Messergebnisse ist drucktechnisch hinreichend gut lesbar, übersichtlich geordnet, mit einem Umfang von zwei Seiten gut überschaubar und auch sonst für die Klägerin, die als untere Wasserbehörde mit derartigen Daten befasst ist, wie für ihren Prozessbevollmächtigten inhaltlich leicht sowie in kurzer Zeit verständlich. Gleiches gilt für die Bewertung der auffälligen Parameter durch den Vergleich von Messergebnissen und Orientierungswerten der LAWA-Rahmenkonzeption. Die Ankündigung der Vorlage aktuellerer Messergebnisse konnte die Klägerin zudem ohne weiteres dahingehend aufgreifen, sich selbst anhand des Informationssystems entsprechende Kenntnisse zu verschaffen und sich so vorzubereiten. Der Äußerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die Daten würden der Klägerin aktiv nur bei Überschreitungen von Grenzwerten übersandt, ändert daran nichts. Die Klägerin musste sich ferner darüber im Klaren sein, dass die Auswirkungen der Abwassereinleitung auf die Konzentration der Inhaltsstoffe des Abwassers, die in den von der Bezirksregierung vorgelegten Ausdrucken aufgelistet sind, möglicherweise entscheidungserheblich sein würden. Thematisch fügt sich die Einführung der Messergebnisse in das Verfahren unübersehbar in die dem Bescheid vom 9. März 2012 hinsichtlich der festgesetzten Überwachungswerte zugrunde liegende Immissionsbetrachtung sowie das Klagebegehren ein. Die neuerlichen Messergebnisse schließen aktualisierend an die diesbezüglich von der Bezirksregierung mit Schriftsatz vom 9. März 2012 vorgelegten Unterlagen an.
58Die vom Verwaltungsgericht einbezogenen Ergebnisse des Intensivmessprogramms des LANUV waren Teil des erstinstanzlichen Prozessstoffs. Die von der Bezirksregierung vorgelegten Messwerte stammen ausweislich des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2012 aus diesem Messprogramm und betreffen die Herkunft der berücksichtigten Daten auch insofern, als sie von der Bezirksregierung zusätzlich zu den vorgelegten Verwaltungsvorgängen vorgetragen worden sind. Die Auffassung der Klägerin, dieser Schriftsatz sei verspätet und deshalb prozessual unbeachtlich, trifft mangels gerichtlicher Fristsetzung (§ 87b VwGO) nicht zu. Sollte sich die Klägerin trotz anwaltlicher Vertretung hierüber geirrt haben, war der Irrtum vermeidbar. Zudem musste sie nach dem Gang der mündlichen Verhandlung damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht ihren Standpunkt nicht teilt.
59Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen die Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1VwGO) verstoßen. Die Klägerin verdeutlicht keinen Umstand dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht die von ihr vermissten Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen. Soweit die Klägerin das Fehlen aussagekräftiger Daten über die Immissionssituation im H2. und H1. vermisst, steht einem weitergehenden Aufklärungsbedarf entgegen, dass dem Verwaltungsgericht Untersuchungsergebnisse und Bewertungen in Gestalt unter anderem der Anlagen zu den Schriftsätzen der Bezirksregierung vom 9. März 2012 und 29. Oktober 2012 vorlagen. Bezüglich der Maßnahmen, die im Maßnahmenprogramm hinsichtlich der nicht die Einleitung von Abwasser aus Kläranlagen betreffenden Faktoren für die Bewirtschaftung der Gewässer vorgesehen sind, verdeutlicht die Klägerin nicht, dass es nach der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu den Kriterien für die Ausübung des Ermessens auf weiterführende Informationen in dieser Richtung ankam. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe alternative Handlungsmöglichkeiten der Bezirksregierung unberücksichtigt gelassen, zeigt mit den von ihr aufgeworfenen Fragestellungen aber keinen konkreten Anlass für das Verwaltungsgericht auf, ihnen in den fraglichen Einzelheiten nachzugehen.
60Das erstinstanzliche Urteil ist nicht unter Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ergangen. Die durch diesen Grundsatz gebotene Unparteilichkeit des Gerichts ist gewahrt. Dabei kann zugunsten der Klägerin angenommen werden, dass die Begründung des Urteils, der sie die Gründe für die faktisch nachgeholte Ablehnung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts entnimmt, an demjenigen Maßstab für die Besorgnis der Befangenheit zu messen ist, der gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO für die Begründetheit eines vor Abschluss der Instanz angebrachten Ablehnungsgesuchs gilt.
61Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 -, NVwZ 2012, 1188; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rn. 4.
62Ein Grund, der im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, ist gegeben, wenn vom Standpunkt des Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Es genügt der "böse Schein". Allein die subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftiger Weise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus.
63Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 -, NJW 2014, 953, und vom 14. November 2012 - 2 KSt 1.11 -, NVwZ 2013, 225.
64Objektive Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters liegen nicht vor.
65Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil nicht parteiisch, diskriminierend oder in sonstiger Hinsicht unsachlich.
66Die den Betrieb des zweiten Belebungsbeckens der Kläranlage betreffenden Ausführungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils stehen inhaltlich in engem Zusammenhang mit Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Einhaltbarkeit der im Bescheid vom 9. März 2012 festgesetzten Überwachungswerte. Sie sind weder in ihrer Formulierung noch in ihrem Inhalt abwertend gefasst. Die von der Klägerin als Verkürzung gerügten Auslassungen beziehen sich auf Umstände, die nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich waren. Sie nicht zu erwähnen, steht im Einklang mit § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Tatbestand der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist.
67Die Wiedergabe des Regelungsgehalts und der Begleitumstände der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 20. August 2008 sowie der nachfolgenden Bescheide zur Einleitung des Abwassers ist ebenfalls sachlich und neutral gefasst sowie auf das nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Wesentliche konzentriert. Der Text des Tatbestands legt den von der Klägerin gewonnenen Eindruck jedenfalls nicht nahe. Der Inhalt des Antrags zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 20. August 2008 wird nicht dadurch verfälscht wiedergegeben, dass Hintergründe sowie nachfolgende Ereignisse unerwähnt bleiben. Die zeitliche Geltungsdauer dieser Erlaubnis ist ebenso ein sachlich zutreffender Umstand wie die Daten der späteren Bescheide vom 21. Oktober 2011 und 9. März 2012. Bei der Bezeichnung der letztgenannten Bescheide als "1. Änderungsbescheid" und "2. Änderungsbescheid" handelt es sich ersichtlich um die zitatförmige Übernahme der entsprechenden Angaben der Bezirksregierung. Die Ausführungen sind auch nicht einseitig in dem Sinne, dass das Vorbringen der Beteiligten ungleichgewichtig Berücksichtigung gefunden hat. Die von der Klägerin als übergangen gerügten Gesichtspunkte betreffen ihre eigenen Wertungen und Rückschlüsse. Von einer "terminologischen Verdrehung" des Klagebegehrens kann keine Rede sein.
68Die rechtliche Würdigung der vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen hält sich nach Form und Inhalt im Rahmen der richterlichen Begründungspflicht. Für ein Gericht ist es unumgänglich, in einem Urteil eine bestimmte Rechtsauffassung zu äußern und sich bei einer zwischen den Beteiligten streitigen Sach- und Rechtslage eine "einseitige" Meinung zu bilden. Die Zugrundelegung einer ungünstigen und/oder fehlerhaften Rechtsauffassung rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Besorgnis der Befangenheit.
69Vgl. Vollkommer in: Zöller, a. a. O., § 42 Rn. 28.
70Besondere Umstände, die im gegebenen Fall zu einer anderen Beurteilung führen könnten, bezeichnet die Klägerin nicht. Die vermeintlichen Mängel in der Begründung des Urteils wie auch die geltend gemachten Verfahrensverstöße lassen bei weitem nicht auf eine Voreingenommenheit des Einzelrichters schließen. Die Klägerin zeigt insbesondere keinen nachvollziehbaren Ansatzpunkt dafür auf, dass das prozessuale Vorgehen des Verwaltungsgerichts oder seine Rechtsauffassung in der Sache willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sein könnte. Auch sonst findet sich in ihrem Vorbringen für eine unsachliche, parteiische Einstellung des Einzelrichters kein konkreter Anhaltspunkt. Der Einzelrichter hat nach dem Vorstehenden durchaus die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Überwachungswerte unter "Berücksichtigung der dafür von der Rechtsordnung vorgesehenen wasserrechtlichen Voraussetzungen" eigenständig "am Maßstab des geltenden Rechts" geprüft. Dabei hat er sich keiner die Klägerin diskriminierenden Ausdrucksweise bedient. Soweit er auf Maßnahmen in Bezug auf andere Ursachen für den Immmissionszustand der von der Einleitung des Abwassers betroffenen Gewässer und die Verhältnismäßigkeit der festgesetzten Überwachungswerte eingegangen ist, deutet nichts darauf hin, dass die Erwägungen sachlich unvertretbar sein könnten. Die Ausführungen zur Einhaltbarkeit der festgesetzten Überwachungswerte sind Teil der rechtlichen Würdigung der Verschärfung der Überwachungswerte gegenüber den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit und nicht Ausdruck einer "alle rechtlichen Überprüfungsmaßstäbe entbehrlich" machenden Vorfestlegung oder Voreingenommenheit. Der von der Klägerin dem angefochtenen Urteil insoweit entnommene Obersatz findet sich dort nicht. Entsprechendes gilt für die vermeintliche "Umkehrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips".
71Besondere Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Der Hinweis der Klägerin auf den Umfang der erstinstanzlichen Entscheidung und den Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts ist mangels jeglicher auf das konkrete Verfahren bezogenen Erläuterung nicht mehr als die Inanspruchnahme einer theoretisch in Betracht kommenden Kategorie und damit unergiebig. Die Beantwortung der angesprochenen Fragestellungen zur Abweichungsfestigkeit von § 57 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WHG, zum Verhältnis zwischen § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG und § 12 Abs. 2 WHG und zur Anwendung der Orientierungswerte nach der Rahmenkonzeption der LAWA ist, soweit sie entscheidungserheblich sind, nach dem oben Gesagten nicht außergewöhnlich komplex oder kompliziert oder aus anderen Gründen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden.
72Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Rechtssache nach dem Vorstehenden nicht. Die aufgeworfenen Fragen schließen zudem vielfach Elemente ein, die am gegebenen Sachverhalt vorbeigehen und sich dementsprechend im erstrebten Berufungsverfahren von vornherein nicht stellen würden. So ist die Festsetzung der Überwachungswerte durch die Bezirksregierung nicht allein damit begründet worden, dass vorausgegangene Erlaubnisbescheide entsprechende Regelungen enthielten. Ferner sind die Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtsfolge von § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG nicht gänzlich unbeachtet geblieben. Auch sind die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 57 Abs. 1 WHG nicht in das Ermessen nach § 12 Abs. 2 WHG verlagert worden und wird die Reinigungsleistung der Kläranlage nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung "annektiert". Andere Gewässerbenutzer bleiben auch nicht "gänzlich unbehelligt". Im Kern beruft sich die Klägerin mit einer sinngemäßen Verallgemeinerung der aus ihrer Sicht wesentlichen Unzulänglichkeiten des erstinstanzlichen Urteils im Gewand der Grundsatzrüge auf das Vorliegen von Richtigkeitszweifeln.
73Soweit die Klägerin mit ihrem umfangreichen Zulassungsvorbringen Einwände vorträgt, die vorstehend nicht ausdrücklich und im Detail erörtert werden, ergeben auch sie keinen Grund für die Zulassung der Berufung, weil es jeweils jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung der Relevanz des Vorbringens im Hinblick auf einen etwaig in Betracht kommenden Zulassungsgrund fehlt.
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.