Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Feb. 2016 - 5 K 1880/15
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheids vom 19. Mai 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2015 verpflichtet, der Klägerin für Aufwendungen für die Rechnung des Kieferorthopäden E. . X. N. vom 03. April 2014 eine weitere Beihilfe in Höhe von 109,11 Euro zu gewähren, und verurteilt, aus diesem Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. September 2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist Beamtin des Landes Nordrhein-Westfalen.
3Mit Antrag vom 01. Mai 2014 – eingegangen bei der Bezirksregierung Münster am 06. Mai 2014 – beantragte sie, ihr Beihilfe zu den Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung ihres Sohnes D. I. zu gewähren. Dazu legte sie die Rechnung des behandelnden Kieferorthopäden, E. . N. , vom 03. April 2014 vor. Darin wurden u. a. folgende – hier streitgegenständlichen – Leistungen abgerechnet:
4Zahn |
GOZ-Nr. |
Leistungsbeschreibung |
Faktor |
Anzahl |
Betrag |
12 – 22; 33 - 43 |
2197 |
Adhäsive Befestigung |
1,8 |
10 |
136,39 |
6100 |
Bracket eingliedern |
3,5 |
10 |
324,80 |
|
6140 |
Teilbogen eingliedern |
3,5 |
82,68 |
||
Schaumodell |
131,09 |
||||
Mit Bescheid vom 19. Mai 2014 lehnte die Bezirksregierung die Abrechnung der Leistungsposition Ziffer 2197 ab mit der Begründung, die adhäsive Befestigung könne nicht neben Ziffer 6100 GOZ (Eingliederung für Klebebrackets) abgerechnet werden. Die vereinbarte Schwellenwertüberschreitung bezüglich der Eingliederung der Klebebrackets und der Teilbögen sei vorbehaltlich einer ärztlichen Begründung nicht gerechtfertigt. Das Schaumodell sei medizinisch nicht notwendig und somit nicht beihilfefähig. Den gegen den Bescheid insoweit eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 27. Juli 2015 – eingegangen bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. Juli 2015 – zurück. Dagegen hat die Klägerin am Montag, 31. August 2015 Klage erhoben.
6Sie ist der Auffassung, dass der mit der adhäsiven Befestigung der Brackets verbundene Mehraufwand neben Ziffer 6100 GOZ abrechenbar sei. Dazu verweist sie auf die Entscheidung des VG Regensburg vom 16. Januar 2015 – RO 8 K 14.1888. Die Schwellenwertüberschreitung bei der Eingliederung der Brackets und der Teilbögen sei gerechtfertigt, weil zusätzlicher Zeitaufwand durch Erschwernis wegen lingualer Platzierung vorgelegen habe. Das Schaumodell sei unter der Gebührennummer 0060 und 6010 für den Abschluss erstellt worden und diene zur Dokumentation. Der Zahnarzt sei verpflichtet, das Schaumodell über einen Zeitraum von 4 Jahren aufzubewahren.
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2015 zu verurteilen, an die Klägerin 325,79 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 01.11.2009 zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Hinsichtlich der Abrechenbarkeit von Ziffer 2197 GOZ beruft er sich im Wesentlichen darauf, dass nach seiner Ansicht die adhäsive Befestigung für Klebebrackets von der Gebührenziffer 6100 GOZ als Leistungsbestandteil mit umfasst sei. Das Land Nordrhein-Westfalen habe seine diesbezügliche Auffassung zum zahnärztlichen Gebührenrecht durch den Runderlass vom 16. November 2012 dargelegt und veröffentlicht. Dadurch sei es Beihilfeberechtigten möglich gewesen, sich auf die Auslegung von Ziffer 6100 GOZ durch den Dienstherrn einzustellen. Bei den von der Klägerin in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen habe es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen gehandelt, die eine Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis nicht habe rechtfertigen können. Der zusätzliche Zeitaufwand für die Erschwernis bei lingualer Platzierung sei nicht ausreichend begründet, um den Anforderungen an die Begründung einer Schwellenwertüberschreitung zu genügen. Hinsichtlich der Abrechenbarkeit des Schaumodells wird auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die Klage, über die das Gericht nach übereinstimmend von den Beteiligten erklärtem Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2015 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten als die beantragte Gewährung von Beihilfe für die von E. . N. abgerechneten zahnärztlichen Leistungen für die adhäsive Befestigung der Klebebrackets (Ziffer 2197 GOZ) abgelehnt wurde (1). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen (2).
151.
16Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 109,11 Euro (= 80 % von 136,39 Euro) für die adhäsive Befestigung der Brackets. Rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 77 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) vom 21. April 2009 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO NRW) in der zur Zeit des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind u. a. beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden. Über die Notwendigkeit der hier in Rede stehenden Aufwendungen besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind sie auch beihilferechtlich angemessen.
17Bei der Behandlung durch Ärzte beurteilt sich die Angemessenheit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der maßgeblichen ärztlichen Gebührenordnung (hier: Gebührenordnung für Zahnärzte GOZ 2012). Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgeblich. Ist eine solche Entscheidung im konkreten Fall nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind. Bestehen bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes, darf diese Unklarheit nur dann zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen, wenn der Dienstherr – will er der vom behandelnden Arzt vertretenen Auffassung nicht folgen – vor Entstehung der Aufwendungen seine – vertretbare - Rechtsauffassung unmissverständlich klargestellt hat, damit der Beihilfeberechtigte Gelegenheit hat, sich darauf einzustellen.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 2 C 79/08 – juris.
19Vorliegend hat der Dienstherr zwar im Runderlass vom 16. November 2012 darauf hingewiesen, dass die Ziffer 2197 GOZ als Leistungsposition für eine adhäsive Befestigung von Klebebrackets (Ziffer 6100) nicht berechnungsfähig sei und damit der Empfehlung einiger Zahnärztekammern eine Absage erteilt werde. Dieser Hinweis kann nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nicht dazu führen, dass die Abrechenbarkeit der in Rede stehenden Position ausgeschlossen wird. Die dem Erlass zu Grunde liegende Auslegung der GOZ ist nach Auffassung des Gerichts nicht (mehr) ernsthaft vertretbar. Vielmehr wird – soweit aus den Veröffentlichungen ersichtlich – sowohl von den Zivilgerichten wie von den Verwaltungsgerichten einhellig vertreten, dass Ziffer 2197 GOZ neben Ziffer 6100 GOZ anwendbar ist. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass Ziffer 2197 schon nach seinem Wortlaut jegliche Form der adhäsiven Befestigung erfasse. Stifte, Inlays, Kronen und Teilkronen seien dabei ausdrücklich nur beispielhaft aufgeführt. Diese Auslegung sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die „Eingliederung von Klebebrackets“ nach Ziffer 6100 die Klebetechnik insgesamt umfasse. Zwar beinhalte die Leistung nach 6100 auch das Kleben der Brackets. Es gebe jedoch verschiedene Klebetechniken; die adhäsive Klebetechnik erfordere einen Mehraufwand, insbesondere im Hinblick auf die Vorbehandlung von Schmelz und Dentin mit Säuren sowie den Auftrag eines Primers. Dieser spezifische Aufwand solle durch Ziffer 2197 zusätzlich berechnungsfähig sein. Ziffer 2197 sei eine unselbständig anzuwendende Gebührennummer, die neben anderen, eine konkrete Behandlung vergütenden Nummern, z. B. im Bereich der Zahnerhaltung, des Zahnersatzes und der Funktionstherapie abgerechnet werden könne. Es finde sich in der GOZ nirgendwo eine einschränkende Bestimmung, wonach Ziffer 2197 GOZ nicht in der Kieferorthopädie abrechnungsfähig sei. Die im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung abrechenbaren Positionen seien nicht abschließend unter Abschnitt G geregelt. Es stehe z. B. außer Frage, dass auch andere Leistungen – wie etwa Glattflächenversiegelung nach Ziffer 200 – im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden könne. Die Eingliederung eines Klebebrackets sei in Ziffer 6100 mit 165 Punkten bewertet, die adhäsive Befestigung sei für sich allein bereits mit 130 Punkten bewertet. Für die sonstigen Tätigkeiten bei der Eingliederung eines Klebebrackets stünde nur ein unangemessen niedriger Punktwert von 35 zur Verfügung. Auch dies belege, dass die adhäsive Befestigung nicht in der GOZ Ziffer 6100 mit einkalkuliert sein könne.
20Vgl. AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 10. Januar 2014 – 6 C 46/13 -; AG Recklinghausen, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 54 C 117/13; AG Bayreuth Urteil vom 27. Februar 2014 – 107 C 1090/13; LG Hildesheim, Urteil vom 29. Juli 2014 – 1 S 15/14; AG Saarbrücken, Urteil vom 14. Juli 2014 – 5 C 85/14; VG Regensburg Urteil vom 26. Januar 2015 – RO 8 K 14.1888; VG Arnsberg, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 13 K 3687/13 – alle in juris; a. A. nur Amtsgericht Hildesheim in einem Urteil, das durch die Entscheidung des Landgerichts Hildesheim vom 29. Juli 2014 a.a.O. aufgehoben wurde.
21Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung der einhelligen Rechtsprechung an. Vernünftige Zweifel an der wiedergegebenen Argumentation sind weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ausgehend davon, dass für die in dem Erlass vertretene Auslegung kein Raum ist, kann die Regelung dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe für die adhäsive Befestigung nicht entgegengehalten werden.
22Wie hier VG Arnsberg, Urteil vom 14. Oktober 2015, - 13 K 2159/14 -, juris.
232.
24Der von der Klägerin geltend gemachte weitergehende Anspruch auf höhere Beihilfeleistungen ist dagegen nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig. Dies gilt ebenso für die Kürzungen zu den Ziffern 6100 und 6140 (a) wie für die Ablehnung der Beihilfe für das Schaummodell (b).
25a) Schwellenwertüberschreitungen Ziffer 6100 und 6140
26Nach § 5 Abs. 1 S. 1 GOZ 2012 bemisst sich die Höhe der der einzelnen Gebühr für eine zahnärztliche Leistung nach dem 1-fachen bis 3,5-fachen des im dazugehörigen Gebührenverzeichnis festgelegten Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 GOZ sind innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (S. 1), wobei Bemessungskriterien, die bereits bei der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, außer Betracht zu bleiben haben (S. 2). Der 2,3-fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes (also des sogenannten Schwellenwertes bis zum Höchstwert des 3,5-fachen Satzes) ist nur zulässig und damit beihilferechtlich anzuerkennen, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ angegebenen Bemessungskriterien (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände der Ausführung) dies rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen auch die ab 1. Januar 2012 in Kraft getretene GOZ keine Veranlassung gibt, setzt die zulässige Überschreitung des Schwellenwertes voraus, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten und abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle aufgetreten sind. Das Überschreiten des Schwellenwertes stellt eine Ausnahme dar. Dem widerspricht es, wenn schon eine von einem Zahnarzt allgemein oder häufig angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung einer zahnärztlichen Leistung als eine das Überschreiten eines Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde.
27Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2014 – 26 K 2479/13 – juris Rz. 23 ff.. Sowie VG Hannover, Urteil vom 14. Mai 2014 – 13 A 8004/13 – juris.
28Der behandelnde Zahnarzt hat hier den erhöhten Zeitaufwand mit der lingualen Platzierung der Brackets begründet. Zwar ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Eingliederung der Brackets auf der Zahninnenseite deutlich komplizierter und zeitaufwändiger ist als die Befestigung der Brackets auf der Außenseite. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es sich bei der angewandten Lingualtechnik hier um einen patientenbezogenen Einzelfall handelte. Vielmehr stellt die Lingualtechnik eine alternative kieferorthopädische Behandlungsmethode dar, die auf Wunsch des Patienten vereinbart werden kann. Schon der Umstand, dass es sich um eine alternative – mit dem Patienten zu vereinbarende – Behandlungsmethode handelt, spricht gegen die Annahme, dass es sich um eine Verfahrensweise handelt, die veranlasst war aufgrund von Umständen, die speziell in der Person der Patientin lagen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass Ziffer 6100 – wie die Vorbemerkung der GOZ zu Ziffer 6100 ff. deutlich macht – von der Einbringung von Standardmaterialien ausgeht; Standardbrackets werden normalerweise auf der Zahnaußenseite angebracht. Die linguale Platzierung erfordert spezielle (kleinere) Brackets (vgl. www.zahnspange-kieferorthopädie.de/Lingualtechnik). Abgesehen von der Frage, ob es sich um einen Fall überdurchschnittlicher Schwierigkeit im Sinne des § 5 GOZ handelt, setzt die Erstattungsfähigkeit der teureren Behandlungsmethode voraus, dass sie notwendig war. Das Gericht folgt insofern grundsätzlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme zu bejahen ist, wenn sie nach objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen in begründeter und nachvollziehbarer Weise geeignet und erforderlich ist, das Leiden hinreichend zu behandeln. Danach reicht allein die Geeignetheit einer Maßnahme zur Erreichung eines Behandlungserfolges nicht aus; es kommt vielmehr darauf an, dass die Maßnahme auch erforderlich ist. Soweit noch ein weiter reichendes Ergebnis dadurch erzielt werden soll, z.B. die besondere Ästhetik durch die Unsichtbarkeit der Brackets, handelt es sich um einen medizinischen „Mehrwert“, der zur Heilung nicht erforderlich und mithin nicht erstattungsfähig ist.
29Vgl. Anm. zu BGH, Urteil vom 12. Mai 2003 – 4 CR 278/01 – von Bernhard Kalis, VersR 2004, 456.
30Die Klägerin hat weder dargelegt, dass die Lingualtechnik vorliegend aus medizinischen Gründen indiziert war noch dass es dazu keine gleich gute weniger aufwändige Behandlungsmethode gab.
31b) Schaumodell
32Die Kosten für das Schaumodell sind ebenfalls nicht erstattungsfähig. Ausweislich des Schreibens von E. . N. vom 19. Mai 2014 wurde es zum Abschluss der Behandlung erstellt und dient zur Dokumentation. Das Gericht teilt insofern die Auffassung des Beklagten, wonach es sich dabei nicht um notwendige Aufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden handelt, so dass die Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nach § 3 BVO NRW nicht gegeben ist.
33Vgl. dazu auch Liebold/Raff/Wissing, Kommentar GOZ, allgemeine Leistungen – 0050,0060, S. 3 (keine Berechnungsfähigkeit für reine Dokumentationsmodelle).
34Der Zinsanspruch beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
Tenor
I.
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg,
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht vorher der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung des Sohns der Klägerin neben GOZ-Nr. 6100 auch Aufwendungen nach GOZ-Nr. 2197 beihilfefähig sind.
Die Klägerin ist als Beamtin des Beklagten beihilfeberechtigt, ihr 2003 geborener Sohn ... ist mit einem Bemessungssatz von 80% berücksichtigungsfähig. Im Zusammenhang mit einer geplanten kieferorthopädischen Behandlung des Sohns reichte die Klägerin ein kieferorthopädisches Behandlungskonzept (Heil- und Kostenplan) vom 21.7.2014 ein, welches bei den voraussichtlichen Kosten neben der GOZ-Nr. 6100 auch (32 x mit Faktor 2,3) die GOZ-Nr. 2197 mit insgesamt 538,24 € in Ansatz bringt. Mit Schreiben vom 29.7.2014 teilte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, hierzu mit, dass die Aufwendungen hinsichtlich GOZ-Nr. 2197 nicht beihilfefähig seien. Auf Gegenvorstellung der Klägerin lehnte die Behörde mit Bescheid vom 11.8.2014 diesbezüglich eine Anerkennung als beihilfefähig ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 zurück. Auf die Bescheide wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14.11.2014 hat die Klägerin vorliegende Klage erheben lassen. Die GOZ-Nr. 2197 „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.)“ sei neben der GOZ-Nr. 6100 „Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel“ beihilfefähig. Die Klägerin verweist insoweit auf einschlägige Rechtsprechung (AG Recklinghausen
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die GOZ-Nr. 2197 sei neben GOZ-Nr. 6100 nicht abrechenbar und daher nicht beihilfefähig. Nach Auffassung des Bund-Länder-Ausschusses für Gebühren- und Leistungsrecht umfasse der Leistungsinhalt von Nr. 2197 eine Klebebefestigung (FMS v. 8.1.2013; Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit an das VG Neustadt an der Weinstraße
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.1.2015 Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 6100 in Ansatz gebracht werden kann. Den nach § 15 BayBhV vorgelegten Heil- und Kostenplan vom 21.7.2014 hat die Beihilfestelle mit Bescheid vom 11.8.2014 und Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 insoweit nicht anerkannt. Im Laufe der bereits begonnenen Behandlung ist neben der ersten Teilrechnung vom 31.12.2014 mit weiteren einschlägigen Rechnungen und entsprechenden Beihilfeanträgen der Klägerin zu rechnen. Es entspricht dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, die streitige Rechtsfrage bereits jetzt im Anerkennungsverfahren mit der Folge verbindlich zu klären, dass die gerichtliche Entscheidung auch für künftige Beihilfeanträge bzw. einschlägige Rechnungen Bindungswirkung entfaltet. Die Klägerin muss sich hingegen nicht darauf verweisen lassen, in Zukunft sukzessive entsprechende ablehnende Leistungsbescheide abzuwarten. In diesem Sinne ist das Klagebegehren auszulegen (§ 88 VwGO).
Zur Überzeugung des Gerichts ist die GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 6100 abrechenbar und daher behilfefähig. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 11.8.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§113 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht macht sich zur Begründung die Ausführungen in der zitierten Rechtsprechung (insbesondere AG Pankow/Weißensee
Die GOZ-Nr. 6100 betrifft die „Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel“ und ist mit 165 Punkten bewertet. Die GOZ-Nr. 2197 erfasst die „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)“ und ist mit 130 Punkten bewertet. Nach dem Empfängerhorizont spricht bereits der Wortlaut der GOZ-Nr. 2197 für eine Anwendung auch im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 6100. Ein Ausschluss der GOZ-Nr. 2197 folgt nicht daraus, dass sich die GOZ-Nr. 6100 auf „Klebe“brackets bezieht. Die GOZ-Nr. 6100 legt sich vielmehr hinsichtlich der Art und Weise der Eingliederung nicht fest. Soweit die Beklagtenseite meint, die Begriffe Adhäsivtechnik und Klebetechnik seien synonym zu verstehen, folgt dem das Gericht nicht. Unstreitig werden Brackets geklebt. Im Gegensatz zum Einsatz (klassischer) Kunststoff- oder Zementkleber erfordert jedoch die adhäsive Klebetechnik einen Mehraufwand, insbesondere im Hinblick auf die Vorbehandlung (Konditionierung) von Schmelz und Dentin mit Säuren und den Auftrag eines Primers („Grundierer“). Unter diesem Gesichtspunkt hat die GOZ-Nr. 2197 unstreitig Zuschlagscharakter. Ein Punktevergleich der beiden Positionen zeigt, dass bei Anwendung der Adhäsivtechnik für die sonstigen Tätigkeiten bei der Eingliederung eines Klebebrackets - selbst wenn dann die klassische Klebeprozedur entfällt - nur noch ein geringer (offensichtlich nicht angemessener) Punktewert verbleiben würde. Eine Wertigkeit des Mehraufwands bei der Adhäsivtechnik lässt sich im Übrigen einem Vergleich der GOZ-Nrn. 2050 und 2060, 2070 und 2080,2090 und 2100 sowie 2110 und 2120 entnehmen.
Die behauptete anderweitige Intention des Verordnungsgebers erschließt sich hingegen nicht aus der GOZ. Hätte der Verordnungsgeber eine Anwendungsbeschränkung der GOZ-Nr. 2197 vornehmen wollen, so hätte er dies sprachlich zum Ausdruck bringen müssen, wie etwa durch einen ausdrücklichen Ausschluss im Zusammenhang mit GOZ-Nr. 6100 oder dadurch, dass er im Klammerzusatz der GOZ-Nr. 2197 nicht unbeschränkt „etc.“ (et cetera = und die Übrigen), sondern - begrifflich einschränkend - etwa „und vergleichbare“ oder „und dergleichen“ verwendet hätte. Der Hinweis auf eine Nichtberücksichtigung bei der Leistungsumschlüsselung bei Erstellung des GOZ-Referentenentwurfs im Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 31.10.2013 kann nicht durchgreifen, weil ein eventueller Kalkulationsirrtum nicht Teil der Verordnung geworden ist. Eine textliche Klarstellung in der GOZ würde im Übrigen schneller zu Rechtssicherheit führen, als aus dem Referentenentwurf - angreifbare - Interpretationen herzuleiten. Schließlich bleibt im Dunkeln, welche sonstigen Präparate der Verordnungsgeber bei GOZ-Nr. 2197 unter „etc.“ im Auge gehabt haben soll. Der Mehraufwand bei adhäsiver Klebetechnik unterscheidet sich bei einem Bracket jedenfalls nicht erheblich von dem bei den in GOZ-Nr. 2197 benannten Klammerbeispielen. Zu Recht weist die Klägerseite zudem darauf hin, dass auch Brackets in der Regel über mehrere Jahre getragen werden. Sollte aber tatsächlich eine ungewollte Regelungslücke vorliegen, so wäre die GOZ-Nr. 2197 jedenfalls analog anzuwenden.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Zulassung der Berufung: § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Tenor
Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides der Bezirksregierung B. vom 10. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2014 verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen in der Rechnung der Dr. L. vom 26. März 2014 eine weitere Beihilfe in Höhe von 164,03 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt von den Kosten des Verfahrens 60%, das beklagte Land 40 %.
1
Tatbestand:
2Der am 14. Dezember 1960 geborene Kläger steht als Beamter in Diensten des beklagten Landes. Für seine am 12. September 2000 geborene Tochter K. ist er mit einem Bemessungssatz von 80 v.H. beihilfeberechtigt.
3Nachdem der Kläger bei der Bezirksregierung B. einen kieferorthopädischen Behandlungsplan der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie Dr. L. aus T. über die kieferorthopädische Behandlung seiner Tochter eingereicht und um Genehmigung gebeten hatte, teilte die Bezirksregierung ihm mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 u.a. mit, dass eine Leistung nach Nr. 5090 des Gebührenverzeichnisses (GV) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht als beihilfefähig anerkannt werden könne, statt dessen könne eine Leistung nach Nr. 5095 GV/GOÄ anerkannt werden.
4Kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen bei der Tochter des Klägers in der Zeit zwischen dem 14. Januar 2014 und dem 18. März 2014 rechnete Dr. L. unter dem 26. März 2014 in Höhe von 2.787,21 € ab. Der Kläger beantragte bei der Bezirksregierung B. , ihm hierfür Beihilfe zu gewähren.
5Mit Beihilfebescheid vom 10. April 2014 lehnte die Bezirksregierung B. die Gewährung einer Beihilfe teilweise ab. Zur Begründung legte sie dar: Die Abrechnung der Nr. 5090 GV/GOÄ sei nicht notwendig und angemessen für die Schädelübersicht in zwei Ebenen und werde durch die Nr. 5095 GV/GOÄ ersetzt. Die Nr. 8000 ff. GV der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) gehörten nach dem Runderlass des Finanzministeriums vom 16. November 2012 zum Leistungsumfang der kieferorthopädischen Behandlung und seien nicht gesondert berechenbar. Außerdem wurde die Nr. 2197 GV/GOZ ohne Begründung als nicht beihilfefähig angesehen.
6Gegen die Nichtgewährung von Beihilfe erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er vollinhaltlich auf eine Stellungnahme der Dr. L. vom 25. April 2014 Bezug nahm. Darin wurde ausgeführt: Die Nr. 2197 GV/GOZ sei nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer für die Befestigung des frontalen Dauerretainers neben Nr. 6100 GV/GOZ abrechenbar. Dies sei mittlerweile auch durch Urteile geklärt. Die Funktionsanalyse sei eine ergänzende diagnostische Untersuchung im Anschluss an die Abdrucknahme des Gebisses gewesen. Der Kieferorthopädie stehe die gesamte GOZ zur Verfügung. Für die Funktionsanalyse sei ein zusätzlicher Zeitaufwand von vierzig Minuten erforderlich gewesen. Die Abrechenbarkeit entspreche auch der Kommentarmeinung von Liebold/Raff/Wissing zur GOZ. Die Nr. 5090 GV/GOÄ sei für das angefertigte Fernröntgenseitenbild im Zephalostaten nach dem zuvor genannten Kommentar ebenfalls berechnungsfähig.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2014, am 4. Juli 2014 per Einschreiben zur Post aufgegeben, wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Nr. 2197 GV/GOZ sei für die adhäsive Befestigung von Klebebrackets nach dem Runderlass des Finanzministeriums vom 16. November 2012 zum zahnärztlichen Gebührenrecht nicht neben Nr. 6100 GV/GOZ abrechenbar. Für die Fernröntgenseitenaufnahme werde lediglich eine Teilaufnahme des Schädels benötigt, d.h. es fehle die zweite Ebene, sodass nur die Nr. 5095 GV/GOÄ abgerechnet werden könne. Die Nr. 8000 ff. GV/GOZ seien nach Nr. 29.3 des vorgenannten Runderlasses und einem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. November 2006 – 3 K 2335/05 – nicht gesondert berechenbar.
8Der Kläger hat am 5. August 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend geltend macht: Die Nr. 6100 GV/GOZ umfasse lediglich die konventionelle Klebung eines Brackets. Hiervon sei die adhäsive Befestigung zu unterscheiden. Für die Frage der Beihilfefähigkeit der Nebeneinanderberechnung von Nr. 2197 GV/GOZ und Nr. 6100 GV/GOZ spiele es keine Rolle, dass bislang lediglich erstinstanzliche zivilgerichtliche Entscheidungen zu dieser Abrechnungsfrage vorlägen.
9Der Kläger beantragt,
10das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides der Bezirksregierung B. vom 10. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2014 zu verpflichten, ihm zu den Aufwendungen in der Rechnung der Dr. L. vom 26. März 2014 eine weitere Beihilfe in Höhe von 399,79 € zu gewähren.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung ihres Antrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt der streitbefangenen Bescheide. Ergänzend legt sie dar: Von einer geklärten oder einheitlichen Zivilrechtsprechung zur Frage der Abrechnung der Gebührennummer 6100 GV/GOZ neben 2197 GV/GOZ könne anhand der wenigen, überwiegend erstinstanzlichen Urteile keine Rede sein. In Bayern sei diesbezüglich bereits ein Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig. Eine abschließende Klärung gebührenrechtlicher Fragen erfolge nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2004 – 2 C 34/03 – durch den Bundesgerichtshof. Auch wenn in der GOZ von Klebebrackets und nicht von adhäsiv befestigten Brackets die Rede sei, sei auf Grund der synonymen Bedeutung beider Begriffe davon auszugehen, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ damit auch für Klebebrackets maßgebend sei mit der Folge, dass die Leistung für die adhäsive Befestigung nach Nr. 2197 GV/GOZ nicht zusätzlich zur Eingliederung eines Klebebrackets nach Nr. 6100 GV/GOZ berechnet werden könne. Bei der Anfertigung einer sogenannten Fernröntgenseitenaufnahme sei regelmäßig die Herstellung nur einer Aufnahme erforderlich. Hierbei werde gleichzeitig durch die Aufnahmetechnik das Weichteilprofil in derselben Aufnahme mit dargestellt.
14Das Gericht hat am 24. August 2015 einen Termin zur Erörterung der Streitsache durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Bezirksregierung B. Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO sowie durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheidet, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.
18Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alternative statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach den Klarstellungen durch die Beteiligten im Erörterungstermin ist entgegen der im Widerspruchsbescheid genannte Summe von einem Rechnungskürzungsbetrag in Höhe von 499,74 € auszugehen, für die der Kläger im Fall des Obsiegens eine Beihilfe in Höhe von 399,79 € erstreiten könnte.
19Allerdings ist die Klage lediglich teilweise begründet, nämlich soweit sie auf Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 164,03 € gerichtet ist. Der Beihilfebescheid der Bezirksregierung B. vom 10. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2014 ist in diesem Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat in der genannten Höhe Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe für Aufwendungen, die die Kieferorthopädin Dr. L. unter dem 26. März 2014 abgerechnet hat.
20Als Grundlage des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs kommt § 77 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) vom 21. April 2009 (GV NRW S. 224) in der Fassung des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV NRW S. 570) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen – Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen (BVO NRW) – in der zur Zeit des Entstehens der Aufwendungen (vgl. §§ 3 Abs. 5 Satz 2, 17a Abs. 5 BVO NRW) geltenden Fassung der Vierten Änderungsverordnung zur BVO NRW vom 15. November 2013 (GV NRW S. 644) in Betracht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind u.a. beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden. Über die Notwendigkeit der hier in Rede stehenden Aufwendungen besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
21Die Angemessenheit von Aufwendungen, die auf (zahn)ärztlichen Rechnungen beruhen, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Gebührenrahmen der jeweils einschlägigen Gebührenordnung (hier: für Zahnärzte), weil (zahn)ärztliche Hilfe in aller Regel nur nach Maßgabe dieser Gebührenordnung zu erlangen ist. Deshalb setzt die Beihilfefähigkeit zunächst voraus, dass der (Zahn)Arzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht berechnet hat. Nur dann handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen in angemessenem Umfange.
22Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 19.06 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungsreport(NVwZ-RR) 2008, 713 m.w.N.
23Ob der (Zahn)Arzt seine Forderung zu Recht, also unter zutreffender Auslegung der Gebührenordnung geltend gemacht hat, ist eine der Beihilfegewährung vorgreifliche Rechtsfrage des zivilrechtlichen (Zahn)Arzt-(Privat-)Patienten-Verhältnisses, über das die Zivilgerichte letztverbindlich entscheiden. Deren Auslegung des (zahn)ärztlichen Gebührenrechts oder Beurteilung der konkreten Gebührenstreitigkeit präjudiziert die Angemessenheit der Aufwendungen im beihilferechtlichen Sinne.
24So ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. zuletzt: Beschluss vom 19. Januar 2011 – 2 B 70.10 -, juris.
25Denn auf Grund seiner Fürsorgepflicht hat der Dienstherr die Beihilfe nach den Aufwendungen zu bemessen, die dem Beamten wegen der notwendigen Inanspruchnahme eines (Zahn)Arztes in Übereinstimmung mit der Rechtslage tatsächlich entstehen. Ist eine Entscheidung zwischen Patient und Behandler im ordentlichen Rechtsweg ‑ wie häufig und auch im vorliegenden Fall – nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die Abrechnung des (Zahn)Arztes den Vorgaben des Beihilferechts entspricht, insbesondere ob die vom (Zahn)Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem (Gebühren-)Recht begründet sind.
26Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2008, a.a.O., S. 714; und vom 28. Oktober 2004 – 2 C 34.03 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2005, 509, 510.
27Die abschließende Klärung gebührenrechtlicher Fragen bleibt nach der vorzitierten Entscheidung, worauf das beklagte Land zutreffend hingewiesen hat, dabei dem Bundesgerichtshof vorenthalten. Dies bedeutet jedoch nicht im Umkehrschluss, dass ohne eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedwede Auslegung des (zahn-) ärztlichen Gebührenrechts durch den Dienstherrn als vertretbar anzusehen ist. Vielmehr geht es allein darum, ob eine Gebührenfrage in der Zivilgerichtsbarkeit (noch) umstritten ist, m.a.W. der Beihilfeberechtigte im Fall eines Zivilprozesses mit dem Behandler vor einem wenigstens offenen Ausgang jenes Verfahrens steht. Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn die Zivilrechtsprechung in Bezug auf eine Gebührenfrage als einhellig anzusehen ist. Denn dann würde der Beihilfeberechtigte durch das Beharren des Dienstherrn auf seiner nicht mehr vertretbaren Auslegung der Gebührenfrage fürsorgepflichtwidrig von vornherein in einen aussichtslosen Zivilprozess gegen den behandelnden (Zahn)Arzt getrieben.
28Ausgehend von diesen Vorgaben hat der Kläger zunächst Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 161,44 € (80 % von 201,80 €, 2,3-facher Gebührensatz), soweit Dr. L. in der Rechnung vom 26. März 2014 die Nr. 2197 GV/GOZ zusätzlich für die adhäsive Befestigung der Klebebrackets berechnet hat. Soweit sie diese Leistung mit dem 3,5-fachen Gebührensatz abgerechnet hat, besteht indes kein Beihilfeanspruch.
29Die Frage der Nebeneinanderberechnung von Nr. 6100 und 2197 GV/GOZ bei einer adhäsiven Befestigung von Klebebrackets im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung ist in der Zivilgerichtsbarkeit nicht umstritten. Sie wird von den damit befasst gewesenen Zivilgerichten nicht nur vereinzelt sondern eindeutig und einhellig beantwortet, nämlich im Sinne der Zulässigkeit einer Nebeneinanderberechnung.
30Vgl. Landgericht (LG) Hildesheim, Urteil vom 24. Juli 2014 - 1 S 15/14 -; Amtsgericht (AG) Recklinghausen, Urteil vom 19.Dezember 2013 - 54 C 117/13 -, beide bei juris; siehe auch: AG Pankow/ Weißensee, Urteil vom 10.Januar 2014 - 6 C 46/13 -; AG Bayreuth, Urteil vom 27.Februar 2014 - 107 C 1090/13 -, beide soweit ersichtlich nicht veröffentlicht.
31Auch die übrige Rechtsprechung – soweit ersichtlich – folgt dem. Das Verwaltungsgericht Regensburg (Urteil vom 26. Januar 2015 – RO 8 K 15.936 -, juris) hat (unter Rdnr. 13) zur Begründung ausgeführt:
32„Die GOZ-Nr. 6100 betrifft die „Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel“ und ist mit 165 Punkten bewertet. Die GOZ-Nr. 2197 erfasst die „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)“ und ist mit 130 Punkten bewertet. Nach dem Empfängerhorizont spricht bereits der Wortlaut der GOZ-Nr. 2197 für eine Anwendung auch im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 6100. Ein Ausschluss der GOZ-Nr. 2197 folgt nicht daraus, dass sich die GOZ-Nr. 6100 auf „Klebe“brackets bezieht. Die GOZ-Nr. 6100 legt sich vielmehr hinsichtlich der Art und Weise der Eingliederung nicht fest. Soweit die Beklagtenseite meint, die Begriffe Adhäsivtechnik und Klebetechnik seien synonym zu verstehen, folgt dem das Gericht nicht. Unstreitig werden Brackets geklebt. Im Gegensatz zum Einsatz (klassischer) Kunststoff- oder Zement-kleber erfordert jedoch die adhäsive Klebetechnik einen Mehraufwand, insbesondere im Hinblick auf die Vorbehandlung (Konditionierung) von Schmelz und Dentin mit Säuren und den Auftrag eines Primers („Grundierer“). Unter diesem Gesichtspunkt hat die GOZ-Nr. 2197 unstreitig Zuschlagscharakter. Ein Punktevergleich der beiden Positionen zeigt, dass bei Anwendung der Adhäsivtechnik für die sonstigen Tätigkeiten bei der Eingliederung eines Klebebrackets – selbst wenn dann die klassische Klebeprozedur entfällt – nur noch ein geringer (offensichtlich nicht angemessener) Punktewert verbleiben würde. Eine Wertigkeit des Mehraufwands bei der Adhäsivtechnik lässt sich im Übrigen einem Vergleich der GOZ-Nrn. 2050 und 2060, 2070 und 2080,2090 und 2100 sowie 2110 und 2120 entnehmen.“
33Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Auch das beklagte Land hat weder ein zivilgerichtliches Urteil noch eine Kommentarmeinung ins Feld führen können, die Gegenteiliges vertritt. Die vom beklagten Land zitierte Stellungnahme des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, es sei „einhellige Auffassung aller Kollegen“, dass eine Nebeneinanderberechnung der genannten Gebührennummern nicht zulässig sei, vermag eine Vertretbarkeit dieser Auffassung nicht zu begründen. An die Nr. 11.2 des Runderlasses des Finanzministeriums vom 16. November 2012 – B 3100 – 3.1.6.2.A – IV A 4 „Beihilferechtliche Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht“, auf die sich das beklagte Land zur Begründung einer Beihilfeverweigerung beruft, ist das Gericht, da es sich um eine bloße Verwaltungsvorschrift handelt, nicht gebunden.
34Daneben steht dem Kläger noch ein weiterer Beihilfeanspruch in Höhe von 2,59 € für die gekürzten Laborleistungen in Höhe insgesamt 3,24 € („Elastics“, 14. Januar und 18. Februar 2014) zu. Diese Kürzungen, die vom Vertreter des beklagten Landes im Erörterungstermin eingeräumt wurden, sind bislang nicht begründet worden. Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit dieser Aufwendungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW) hat das Gericht nicht. Weitere Erklärungen sind ungeachtet einer Nachfrage im Erörterungstermin nicht erfolgt, sodass eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen nicht geboten ist.
35Im Übrigen, d.h. in Höhe von 235,76 €, besteht indes kein weiterer Beihilfeanspruch des Klägers. Dies gilt zunächst, soweit Dr. L. die Nr. 2197 GV/GOZ mit dem 3,5-fachen Gebührensatz abgerechnet hat. Es ergibt sich diesbezüglich ein Kürzungsbetrag von 105,28 € (307,08 € - 201,80 €), der zu Recht von der Festsetzungsstelle als beihilferechtlich unangemessen in Abzug gebracht worden sind.
36Die Angemessenheit von Aufwendungen, die der Behandler mit einem höheren Gebührensatz als 2,3 (so genannter Schwellenwert) beurteilt sich insoweit maßgeblich nach § 5 GOZ in der Fassung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661). Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem einfachen bis 3,5-fachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ bildet der 2,3-fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dabei kommt dem 2,3-fachen Gebührensatz auch bei Beachtung der mit der GOZ-Fassung vom 5. Dezember 2011 in Kraft getretenen Änderungen nach wie vor die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei Vorliegen von Besonderheiten zulässig ist. Das Vorliegen dieser Besonderheiten ist gerichtlich voll nachprüfbar. Der für die Überschreitung des Schwellenwertes erforderliche Ausnahmecharakter setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, deutlich abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Vom (Zahn)Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlungen stellen keine derartige Besonderheit dar.
37Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1996 – 2 C 10.95 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1996, 3094, 3095; und vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 95, 117, 122.
38Hinsichtlich des Erfordernisses des Vorliegens von Besonderheiten weicht § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ nicht vom Wortlaut der Vorgängernorm, nämlich § 5 GOZ in der Fassung des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), in Kraft seit dem 2. Januar 2002, ab. Sofern die berechnete Gebühr nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt eine schriftliche, auf die einzelne Leistung bezogene und für den Zahlungspflichtigen verständliche und nachvollziehbare Begründung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ vorlegen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ). Nach dem Zweck der Pflicht zur schriftlichen Begründung, dem Patienten eine (lediglich) grobe Handhabe zur Einschätzung der Rechtfertigung des geltend gemachten Gebührenanspruchs an die Hand zu geben, sind zwar grundsätzlich keine ins Einzelne gehenden Anforderungen zu stellen, um von einer formell ausreichenden Begründung ausgehen zu können. Auf der anderen Seite muss die vom Zahnarzt gegebene Begründung aber jedenfalls geeignet sein, das Vorliegen solcher Gründe nachvollziehbar zu machen, welche nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2004 - 6 A 215/02-, juris; sowie Urteil vom 3. Dezember 1999 ‑ 12 A 2889/99 -, juris.
40Gemessen daran rechtfertigen die von Dr. L. in der Rechnung vom 26. März 2014 gegebenen Begründungen die Überschreitungen des Schwellenwertes bei der Nr. 2197 GV/GOZ nicht. Die Gebührenposition beschreibt die „adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc)“. Die Behandlerin hat als Begründung „Linguale Klebestellen für individuell angefertigten Dauerretainer. Extrem schwierige Etch-Situation, komplizierte Handhabung aufgrund des ungewöhnlichen Zugangs, ausreichende Sichtverhältnisse nur mit optischen Hilfsmitteln möglich, sehr schwere Trockenlegung wegen der Zungenmobilität im Klebebereich“ angegeben. Die angeführte „Etch-Situation“ beschreibt eine Form der Ätzung und stellt schon keinen patientenbezogenen Umstand dar. An diesem Erfordernis ist mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten. Hierauf wurde der Kläger auch mit dem Schreiben der Bezirksregierung B. vom 25. Oktober 2012 vor Behandlungsbeginn und damit vor Entstehen der Aufwendungen hingewiesen, sodass selbst dann, wenn man von einer zweifelhaften Gebührenfrage ausgehen wollte, eine rechtzeitige Klarstellung durch den Dienstherrn erfolgt ist. Auch im Hinblick auf die angeführte „Zungenmobilität“ sowie den geltend gemachten „ungewöhnlichen Zugang“ wird nicht deutlich, inwiefern diese Umstände die Leistungserbringung im Vergleich zu den normalen Behandlungsfällen so nachhaltig beeinflusst haben, dass ein weit höherer (Zeit-)Aufwand erforderlich gewesen ist. Eine Besonderheit des Behandlungsfalles vermag das Gericht in dem bloßen Umstand einer Zungenmobilität bei einem im Behandlungszeitraum dreizehnjährigen Teenager nicht zu erblicken. Auch ein „ungewöhnlicher Zugang“ besagt für sich genommen nichts darüber, wegen welcher anatomischen Besonderheiten der Tochter des Klägers die Behandlung überdurchschnittlich erschwert worden ist. Überdies fehlt auch durchgehend eine Angabe dazu, in welchem konkreten Umfang sich der zeitliche Aufwand gegenüber durchschnittlichen Behandlungsfällen verändert hat.
41Dem Kläger steht des Weiteren zu den Leistungen, die Dr. L. in der oben bezeichneten Rechnung unter den Gebührenziffern 8000, 8010, 8020 und 8080 GV/GOZ (Behandlungstag 17. März 2014) abgerechnet hat (Kürzungsbetrag: 159,11 €), keine weitere Beihilfe zu. Insoweit bestehen Unklarheiten in der Gebührenordnung, die der Dienstherr durch die Regelung in Nr. 29.3 des vorbezeichneten Runderlasses vom 16. November 2012 klargestellt hat. Danach gehören Leistungen nach den hier in Rede stehenden Gebührennummern zum Leistungsumfang der kieferorthopädischen Behandlung und sind nicht gesondert abrechenbar. Dies stellt eine (vertretbare) Auslegung der Gebührenordnung und die Klarstellung einer gebührenrechtlichen Zweifelsfrage durch den Dienstherrn dar. Dem Kläger ist dies vor Behandlungsbeginn zudem durch das Schreiben vom 25. Oktober 2012 mitgeteilt worden. Die fragliche Bestimmung des Erlasses nimmt Bezug auf eine Entscheidung des VG Gelsenkirchen vom 10. November 2006 (3 K 2335/05), welche sich ihrerseits wiederum auf ein Urteil des VG Minden vom 29. April 2004 (4 K 2467/01) bezieht. Da sich die GOZ in der hier anzuwendenden Fassung in den maßgeblichen Gebührenabschnitten nicht grundlegend (nämlich in der Hinsicht, dass funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen unter Nr. 8000 ff. GV behandelt werden und darüber hinaus auch in den Abschnitt G. (Kieferorthopädische Leistungen) keine abweichenden Abrechnungsbestimmungen eingeführt wurden) von ihrer Fassung vom 22. Oktober 1987 (BGB I S. 2316) unterscheidet, welche den vorgenannten Entscheidungen zu Grunde gelegen hat, bestehen aus Sicht der Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Nr. 29.3 des vorbezeichneten Runderlasses getroffene Regelung keine vertretbare Auslegung der Gebührenordnung darstellt.
42Die im Grunde vergleichbaren Erwägungen führen dazu, dass dem Kläger kein Beihilfeanspruch für Aufwendungen zusteht, die Dr. L. mit der Nr. 5090 GV/GOÄ abgerechnet hat (Kürzungsbetrag: 30,31 €). Die Gebührennummer umfasst eine vollständige Röntgenaufnahme des Schädels. Das beklagte Land ist der Auffassung, für die Kieferorthopädie werde in der Regel lediglich eine Teilaufnahme des Schädels benötigt, und zwar in Spezialprojektionen ohne zweite Ebene, wofür Nr. 5095 GV/GOÄ (Röntgen von Schädelteilen) zutreffend sei. Die Nr. 5090 GV/GOÄ werde von den Kieferorthopäden mutmaßlich zum Ausgleich des gerätetechnischen Mehraufwandes angesetzt. Allerdings dürfte die Abrechnung der Fernröntgenseitenaufnahme im Rahmen der Kieferorthopädie mit der zuletzt genannten Gebührenziffer durchaus eine vertretbare Auslegung der Gebührenordnung darstellen.
43Vgl. PKV-Kommentar zur GOZ, Stand: 15. Januar 2015, zu 602 GOZ, Erläuterungen („Die Berechnungsfähigkeit der Leistung setzt die Erstellung eines Fernröntgenseitenbildes (GOÄ-Nr. 5090) voraus.“; www.iww.de/pa/archiv/kieferorthopaedie: „Die Fernröntgenseitenaufnahme ist eine Schädelübersichtsaufnahme mit großem Focus-Objekt-Abstand. Auch wenn es sich hierbei um nur eine Projektionsebene handelt, so bleibt es eine spezielle Schädelübersichtsaufnahme mit röntgenologischer Weichteilaufzeichnung mittels Differenzialfolien. Die Weichteilaufzeichnung muss als eingeblendete zweite Ebene auf der Röntgenaufnahme betrachtet werden.“
44Zugleich heißt es an zuletzt genannter Stelle aber auch, dass die Bundeszahnärztekammer für die Abrechnung der hier in Rede stehende Röntgenleistung die Analogberechnung der Nr. 5004 (Panoramaschichtaufnahme der Kiefer) empfiehlt, weil es versäumt worden sei, die Erstellung von Fernröntgenseitenaufnahmen in die GOÄ aufzunehmen. Ausdrücklich wird auf die unterschiedliche Erstattungspraxis der regionalen Zahnärztekammern hingewiesen. Zivilgerichtliche Entscheidungen dieser Gebührenfrage, geschweige denn im Sinne einer Klärung, sind weder ersichtlich noch von den Beteiligten ins Feld geführt.
45Ausgehend davon hat die Festsetzungsstelle jedoch ihre Auffassung im vorliegenden Einzelfall vor Beginn der Behandlung durch die Hinweise im Schreiben vom 25. Oktober 2012, von dessen Existenz das Gericht im Erörterungstermin wegen der Unvollständigkeit des übersandten Verwaltungsvorgangs keine Kenntnis hatte, klargestellt, nämlich in der Weise, dass (im Bereich typischer röntgenologischer Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung) lediglich der Ansatz der Nr. 5095 GV/GOÄ als beihilferechtlich angemessen angesehen wird.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die in Diensten des beklagten Landes stehende Klägerin ist mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt.
3Sie unterzog sich vom 31. Juli 2012 bis 3. September 2012 einer zahnärztlichen Behandlung, für die der Zahnarzt N. Q. aus F. der Klägerin unter dem 4. September 2012 den Betrag von 17.269,83 Euro in Rechnung stellte. Unter anderem stellte der Zahnarzt für eine „Geweberetraktion vor Abdrucknahme“ gem. § 6 Abs.1 GOZ entsprechend die Leistung der Ziffer 2410 „Wurzelkanalaufbereitung“ in Rechnung. Die Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 auf 3,5 in vier Fällen begründete er in der Rechnung wie folgt:
4-bei der Leistung nach Ziffer 8035 GOZ: „erhöhte Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand wegen sehr diffiziler Relation der Kiefer in horizontaler wie in vertikaler Dimension und erschlafften Bänderapparates des Kiefergelenks“;
5-bei der Leistung nach Ziffer 8065 GOZ: „überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen mehrmaliger Pfeilwinkelaufzeichnung wegen Muskeltonusänderungen“;
6-bei der Leistung nach Ziffer 5040 GOZ: „überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand bei Frau D. bei schwieriger Präparation, da der Präparationsrand aufgrund der kurzen klinischen Krone zur Gewinnung ausreichender Retention subgingival gelegt werden musste, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen äußerst schwieriger prothetischer Zwischenproben, besonders schwieriger Fixierung der Abformung, erhöhtem Zeitaufwand durch Mehrfachabformung“ ;
7-bei der Leistung nach Ziffer 5210 GOZ: „überdurchschnittlicher Zeitaufwand durch zeitaufwendige Anproben zur Korrektur der Bisslage wegen muskulär bedingter Relationsänderungen“.
8Auf den Beihilfeantrag der Klägerin vom 23. September 2012 gewährte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) NRW der Klägerin mit Bescheid vom 2. Oktober 2012 eine Beihilfe in Höhe von 9.409,44 Euro und lehnte eine darüber hinausgehende Beihilfe ab. Es führte dazu unter anderem aus: Die Überschreitung der Schwellenwerte sei nicht erstattungsfähig, weil die jeweiligen Begründungen nicht darlegten, dass die Leistung aufgrund der tatsächlichen Umstände vom Typischen und Durchschnittlichen abweiche. Die „Besonderheiten“ bei der Erbringung der Leistung seien nicht substantiiert angesprochen. Die in der Rechnung ausgewiesene Analogbewertung könne beihilferechtlich nicht anerkannt werden.
9Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 Widerspruch ein und übersandte dem LBV NRW mit Schreiben vom 19. November 2012 zur Begründung des Widerspruchs eine Stellungnahme der BFS finance vom 12. November 2012, die diese im Auftrag des behandelnden Zahnarztes zur Leistungsabrechnung der Krankenkasse sowie zu dem angefochtenen Beihilfebescheid gefertigt hatte.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2013 half das LBV NRW dem Widerspruch hinsichtlich weiterer vorstehend nicht erwähnter ursprünglich nicht als beihilfefähig anerkannter Positionen ab und gewährte der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 172,42 Euro. Im Übrigen hielt das LBV NRW den Grundbescheid aufrecht und führte zur Begründung aus:
11Nach § 6 Abs. 1 GOZ könnten selbständige zahnärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen seien entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der GOZ abgerechnet werden. Vermeintliche Lücken im Gebührenverzeichnis oder anderweitige Auffassungen über den Wert einer zahnärztlichen Leistung rechtfertigten keine analoge Bewertung. Dies gelte auch für Leistungen, die lediglich eine besondere Ausführung einer nach dem Gebührenverzeichnis bewerteten Leistung darstellten. In Bezug auf die Schwellenwertüberschreitungen sei darauf hinzuweisen, dass nach § 5 Abs. 2 GOZ der 2,3fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung abbilde. Zum Durchschnittlichen gehörten aber auch alle diejenigen Behandlungsfälle, die zwar Abweichungen vom Optimalen beinhalteten, die jedoch bei einer Vielzahl von Patienten vorkämen, z. B. Pfeilerdivergenz, subgingivale Präparation, Speichelfluss, Blutung, Mundöffnung, Wangendruck, schwere Erreichbarkeit. Aus der Rechnung sei ersichtlich, dass keinerlei Leistungen zwischen dem 1 - 2,3fachen Satz abgerechnet worden seien. Die vorgenommenen Schwellenwertüberschreitungen begegneten schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil bei der Inrechnungstellung der Leistungen von einer unzutreffenden Bezugsgröße (hier 2,3facher und nicht zunächst einfacher Satz) ausgegangen worden sein dürfte. Außerdem ergäben sich aus der Erläuterung keine konkreten Anhaltspunkte oder Vergleichsbetrachtungen, die es ermöglichten, den vorliegenden Behandlungsfall als überdurchschnittlich einzustufen. Pauschale Schwierigkeitseinstufungen – wie: sehr zeitaufwändig –genügten nicht. Der in § 5 Abs. 2 GOZ geforderte zeitliche Aufwand und die Schwierigkeit im Zusammenhang mit der durchgeführten Behandlung sei nicht erkennbar. Erschwerte Retentionsgewinnung sei für den Bereich der zahnärztlichen Behandlung keine ausreichende Begründung. Es hätte vielmehr der Darlegung durch den Zahnarzt bedurft, welche den normalen Behandlungsverlauf erschwerende Maßnahmen zusätzlich erforderlich gewesen seien, um die Erhaltung des angestrebten Ergebnisses zu erzielen. Die nähere Erläuterung müsse erkennen lassen, welche Teilleistungen von der erschwerten Retentionsgewinnung betroffen gewesen seien. Der bloße Hinweis auf einen „erschlafften Bänderapparat“ sowie Mehrfachabformungen, „massive muskuläre Verspannungen“ sowie „starke Verspannungen, erhöhter Muskeltonus“ rechtfertigten die Überschreitung nicht.
12Die Klägerin hat am 22. Februar 2013 Klage erhoben.
13Sie trägt vor: Die abgerechneten Leistungen des Zahnarztes seien in voller Höhe erstattungsfähig. Das LBV NRW habe es versäumt, sich an den tatsächlichen Gegebenheiten und Kieferverhältnissen sowie den Begründungen des Zahnarztes zu orientieren. Der behandelnde Zahnarzt habe eine besondere Kiefersituation vorgefunden, der Innenraum sei sehr eng, es hätten Probleme hinsichtlich der Zunge vorgelegen. Aufgrund einer besonderen Kieferverspannung hätte der Zahnarzt besonderen Aufwand gehabt, eine entsprechende Kiefersanierung durchzuführen. Die von ihrgetragene Aufbissschiene hätte es nicht vermocht, die Kieferverspannungen zu lösen. Insofern sei es erforderlich gewesen, einen entsprechenden Zahnersatz herzustellen, um den Kieferverspannungen entsprechend vorzubeugen. Die stichwortartigen Begründungen des Zahnarztes reichten aus, um die Erhöhungen zu rechtfertigen, außerdem liege eine ausführliche Begründung der C vor.
14Die Klägerin beantragt,
15den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 2. Oktober 2012 sowie unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides desselben vom 29. Januar 2013 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.876,65 Euro zu gewähren.
16Der Beklagte,
17die Klage abzuweisen.
18Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Auch „Muskelverspannungen“ und „Hypertonus der Zungen- und Wangenmuskulatur“ seien keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne des § 5 GOZ.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des LBV NRW ergänzend Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
22Der angefochtene Bescheid des LBV NRW vom 2. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 29. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den abgerechneten Aufwendungen für die zahnärztliche Behandlung durch den Zahnarzt N. Q. .
23Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind beihilfefähig die in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang. Bei dem Merkmal der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der jeweils im Einzelfall einer Konkretisierung bedarf. Dabei ist die Angemessenheit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen unter Berücksichtigung dessen zu beurteilen, was die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) als Honorar für die jeweilige Leistung vorsieht. Soweit dem Zahnarzt nach der GOZ ein Honoraranspruch in der geltend gemachten Höhe zusteht, handelt es sich mithin zugleich um angemessene Aufwendungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BVO NRW, es sei denn, die Beihilfevorschriften schränken die Gewährung einer Beihilfe für bestimmte Aufwendungen ein oder schließen sie gar gänzlich aus. Da Zweck der Beihilfegewährung lediglich ist, einen zusätzlichen Bedarf abzudecken, der mit den Dienstbezügen eines Beamten nicht mehr bestritten werden kann und daher unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Fürsorge einer Beihilfe bedarf, ist gegen derartige Regelungen jedenfalls dann nichts einzuwenden, wenn die Beschränkungen oder Ausschlüsse der Beihilfefähigkeit bestimmter Leistungen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzen.
24Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. April 1988 ‑ 2 C 58.85 ‑ Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 1.
25Die vom LBV NRW bei den Gebührenpositionen 8035, 8065, 5040 und 5210 GOZ vorgenommenen Kürzungen des Steigerungssatzes von 3,5 auf 2,3 sind nicht zu beanstanden: Nach § 5 Abs. 1 S. 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr für eine zahnärztliche Leistung nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des im dazugehörigen Gebührenverzeichnis festgelegten Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 GOZ sind innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (S. 1), wobei Bemessungskriterien, die bereits bei der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, außer Betracht zu bleiben haben (S. 2). Der 2,3-fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes (also des sog. Schwellenwertes bis zum Höchstwert des 3,5-fachen Satzes) ist nur zulässig und damit beihilferechtlich anzuerkennen, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ angegebenen Bemessungskriterien (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände der Ausführung) dies rechtfertigen. Um diesen Einzelfall prüfen und gegebenenfalls bejahen zu können, bedarf es einer besonderen Begründung, aus der sich ergeben muss, aus welchen Gründen die im Einzelnen erbrachte Leistung über dem des insoweit durchschnittlich Normalen gelegen hat (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ), wobei die bei Rechnungstellung noch zulässige lediglich stichwortartige Begründung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ auf Verlangen näher zu erläutern ist.
26Das Bundesverwaltungsgericht,
27vgl. Urteil vom 17. Februar 1994 ‑ 2 C 10.92 ‑ BVerwGE 95, 117 ff.,
28dessen Ausführungen zur Gebührenordnung für Ärzte ‑ GOĠ– auch für die ab dem 1. Januar 2012 geltende Neufassung der GOZ insoweit noch Geltung beanspruchen können, hat unter anderem ausgeführt, dass eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3-facher Gebührensatz) voraussetzt, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten und abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle aufgetreten seien. Das Überschreiten des Schwellenwertes stelle einen Ausnahmecharakter dar. Dem widerspreche es, wenn schon eine von einem Zahnarzt allgemein oder häufig angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung einer zahnärztlichen Leistung als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde.
29Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
30vgl. Urteil vom 9. Dezember 1993 ‑ 6 A 511/92 ‑,
31hat unter anderem ausgeführt, dass die von einem Zahnarzt zu erstellende Begründung hinsichtlich des Überschreitens des Schwellenwertes den Zeitaufwand und den Schwierigkeitsgrad plausibel erläutern müsse. Der 3,5-fache Gebührensatz gelte nur in den Fällen, die in der ärztlichen Praxis außergewöhnliche Anforderungen stellen. Diese könnten sich nur daraus ergeben, dass die Verhältnisse des konkret zu beurteilenden Falles mit den Verhältnissen der vom Gebührentatbestand erfassten (normalen) Fälle verglichen würden. Dabei sei zunächst eine Darlegung des behandelnden Zahnarztes, welchen zeitlichen Rahmen (vom einfachen Fall bis hin zu den schwierigsten Fällen) der vorgenommene Eingriff in der ärztlichen Praxis in Anspruch nehme und inwieweit sich der Fall des konkreten Patienten unter Berücksichtigung der Schwierigkeit sowie der Umstände bei der Ausführung von einem normalen Fall unterscheide, erforderlich. Ferner müsse dargestellt werden, wie sich der konkrete Fall im Vergleich mit anderen Fällen verhalte und wieso er sich deutlich vom Durchschnitt unterscheide und abhebe.
32Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999 ‑ 12 A 2889/99 ‑, Urteil vom 7. Dezember 2001 ‑ 6 A 2017/99 ‑; Beschluss vom 8. Oktober 2001 ‑ 6 A 1265/01 ‑ und Beschluss vom 23. März 2009 ‑ 3 A 407/07 ‑.
33Vorliegend enthält die zahnärztliche Rechnung vom 4. September 2012 keine den vorgenannten Anforderungen entsprechende Begründung. Nachvollziehbare und plausible Gründe für die Schwellenwertüberschreitungen sind darin nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass es bei allen Schwellenwertüberschreitungen schon an jedem zeitlichen Vergleich mit einem aus Sicht des Arztes normalen –auch erhöhten, aber noch von der Regelspanne 2,3 erfassten- Aufwand mit dem vorliegend getätigten fehlt, lassen die angegebenen Kurzbegründungen nicht annähernd auf Schwierigkeiten bei der Leistungserbringung schließen, die eine Steigerung zumal auf den Höchstsatz 3,5 rechtfertigen könnten.
34Hinsichtlich der Schwellenwertüberschreitung bei der Leistung nach Ziffer 8035 GOZ (Kinematische Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer Aufzeichnung) ist aus der Begründung „erhöhte Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand wegen sehr diffiziler Relation der Kiefer in horizontaler wie in vertikaler Dimension und erschlafften Bänderapparates des Kiefergelenks“ nicht zu entnehmen, dass und warum die Behandlung insoweit nicht nur vom durchschnittlichen Behandlungsfall abwich, sondern mit außergewöhnlichen die Ausnahme bildenden Schwierigkeiten verbunden war und zu welchem konkreten Mehraufwand diese Schwierigkeiten verglichen mit dem durchschnittlichen Fall führten. Die diffizile Relation der Kiefer soll durch die Scharnierachsenbestimmung gerade ermittelt werden und ist somit Grundlage der Leistung. Ein erschlaffter Bänderapparat liegt bei einer Vielzahl von Patienten vor und bildet für sich noch keinen Ausnahmefall, der die Erbringung der Leistung erschwert. Gleiches gilt für die Begründung der Schwellenwertüberschreitung bei der Leistung nach Ziffer 8065 „überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen mehrmaliger Pfeilwinkelaufzeichnung wegen Muskeltonusänderungen“: Veränderungen in der Muskelspannung im Kieferbereich sind nicht außergewöhnlich. Die „mehrmalige Pfeilwinkelaufzeichnung“ ist von der Leistungsbeschreibung der Ziffer 8065 GOZ„…und Einstellung nach den gemessenen Werten“ erfasst, die davon ausgeht, dass ein Ergebnis, nämlich die Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren, mehrere Messwerte erfordert.
35Die mit der Begründung „überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand bei Frau D. bei schwieriger Präparation, da der Präparationsrand aufgrund der kurzen klinischen Krone zur Gewinnung ausreichender Retention subgingival gelegt werden musste, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen äußerst schwieriger prothetischer Zwischenproben, besonders schwieriger Fixierung der Abformung, erhöhtem Zeitaufwand durch Mehrfachabformung“ auf den 3,5fachen Satz erhöhte Abrechnung der Leistung nach Ziffer 5040 GOZ (Teleskopkrone) ist nicht tragfähig, da die Retentionsgewinnung durch subgingivale Präparation auch bei einer kurzen klinischen Krone vom Leistungsumfang der Ziffer 5040 mit erfasst ist. Dies ergibt sich auch aus Ziffer 5.5 Buchstabe e) und h) des Runderlasses des Finanzministeriums vom 16.11.2012 –Beihilferechtliche Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht
36( Az.: B 3100 – 3.1.6.2.A - IV A 4, MBl.NRW 2012, S. 699ff) - , wodurch der Dienstherr von seiner Berechtigung, bei Unklarheiten über die Auslegung von Gebührentatbeständen seine Auffassung hierzu festzulegen, Gebrauch gemacht hat: Hiernach rechtfertigen „subgingivale Präparation“ und „kurze oder lange klinische Krone“ in der Regel keine Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes. Der Zahnarzt hat in seiner Rechnung aber nicht dargelegt, worin eine abweichend von der Regel vorliegende Schwierigkeit bei der Präparation vorgelegen haben soll. Auch die pauschale Behauptung „äußerst schwieriger Zwischenproben“ sowie „besonders schwieriger Fixierung der Abformung“ hat der Zahnarzt nicht in Relation zum durchschnittlichen Fall dargelegt und kenntlich gemacht, wie sich der Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad konkret von der Mehrzahl der Fälle abhob. Schließlich ist der angeführte „erhöhte Zeitaufwand durch Mehrfachabformung“ keine eine Erhöhung des Gebührensatzes rechtfertigende Begründung, weil Abformungen (Plural) schon vom Leistungskatalog der Ziffer 5040 erfasst sind und der Zahnarzt nicht verdeutlicht hat, worin der erhöhte Zeitaufwand durch das mehrfache Abformen von der Mehrzahl der durchschnittlichen auch schwierigeren Fälle, in denen mehrere Abformungen erforderlich sind, abwich.
37Die Berechtigung zum Ansatz der über den 2,3fachen Steigerungssatz hinausgehenden Gebührensätze ergibt sich auch nicht aus der im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren vorgelegten Stellungnahme der C. GmbH vom 12. November 2012. Die Stellungnahme beschränkt sich auf abstrakte Ausführungen zur Frage der Überschreitung von Schwellenwerten und die Empfehlung an die Klägerin, die Sachbearbeiterin des LBV NRWum Erläuterung zu bitten, wie eine Begründung „noch verordnungskonformer“ begründet werden könne.
38Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die analog als Ziffer 2410 GOZ „Wurzelkanalaufbereitung“ abgerechnete „Geweberetraktion vor Abdrucknahme“ in elf-facher Anzahl in Region 17 ‑ 15,13, 11,23,27,37,33,43,47. Beihilfefähig ist nur ein Betrag, den der Arzt oder Zahnarzt nach der GOÄ bzw. GOZ zu Recht berechnet hat; eine nach der jeweiligen Gebührenordnung nicht abrechnungsfähige Leistung ist auch nicht beihilfefähig.
39Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Januar 1995, ‑ 12 A 841/92 ‑, Juris.
40Die Berechnung der Leistung „Geweberetraktion vor Abdrucknahme“ in analoger Anwendung der Ziffer 2410 GOZ erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ, wonach selbständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses der GOZ berechnet werden können.
41Es erscheint bereits sehr zweifelhaft, ob hier überhaupt eine die analoge Anwendung einer Leistung der GOZ ermöglichende „selbständige zahnärztliche Leistung, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen ist“ vorliegt. Indem der Zahnarzt seine in dem vorübergehenden Freilegen des Zahnfleischrandes für eine möglichst präzise Abformung zur Herstellung von Zahnersatz bestehende Leistung, die er in der Rechnung mit „Geweberetraktion vor Abdrucknahme“ bezeichnete, als eigenständige Leistung neben den ebenfalls im gleichen Behandlungstermin mit der Ziffer 2030 GOZ abgerechneten „Besonderen Maßnahmen beim Präparieren“, worunter nach der Leistungsbeschreibung auch das Separieren und Beseitigen störenden Zahnfleischs sowie die Stillung einer übermäßigen Papillenblutung fallen, und neben der mit der Ziffer 5170 abgerechneten „Abformung mit individuellem Löffel“ in Rechnung stellte, könnte schon ein Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachabrechnung derselben Leistung vorliegen. Auch die in der Stellungnahme der C. abgegebene Erklärung, die abgerechnete Leistung sei eine zusätzliche das Behandlungsergebnis optimierende Maßnahme gewesen, da es sich um eine Lasersterilisation gehandelt habe, vermag die Zweifel nicht zu beheben, da es sich nur um ein besonderes Verfahren des Zahnarztes zu den im Übrigen in der GOZ beschriebenen Leistungen des Präparierens und Abformens (Ziffern 2030 und 5170 GOZ) handelte. Dies kann jedoch dahin stehen. Denn auch bei der Annahme, die Geweberetraktion mittels Laser sei gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ eine selbständige zahnärztliche Leistung, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurde, hätten weder der Zahnarzt als Rechnungsaussteller noch die C. finance in ihrer Stellungnahme zu der Nichtanerkennung dieser Rechnungsposition schlüssig dargetan, dass es sich bei der im Rahmen der Geweberetraktion mittels Laser vor Abdrucknahme erbrachten Leistung um eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand mit der Leistung nach Ziffer 2410 gleichwertige Leistung des Gebührenverzeichnisses der GOZ handelt. Die Vergleichbarkeit einer Geweberetraktion mit einer Wurzelkanalaufbereitung ist nicht gegeben. Eine Geweberetraktion ist das Zurückschieben des Zahnfleischrandes - sei es mit Hilfe von Retraktionsfäden oder -pasten mit oder ohne chemische Zusätze, sei es durch den Einsatz eines Lasergerätes - zur Vorbereitung einer Abformung. Dagegen handelt es sich bei einer Aufbereitung eines Wurzelkanals um die Entfernung der Pulpa (des Zahnnervs) aus dem Wurzelkanal, die Erweiterung des Wurzelkanals und Entfernung des Wurzeldentins (knochenähnlicher Bestandteil der Zahnwurzel) mit Hilfe von Handfeilen oder elektrisch betriebenen rotierenden Instrumenten sowie Spülungen zur Vorbereitung einer Wurzelkanalfüllung zwecks Erhalts des betroffenen Zahns. Während der Zahnarzt die Behandlungsleistung am Zahnfleisch vollzog, hat er dafür „analog“ die Leistung in einem zuvor geöffneten Zahn in Rechnung gestellt. Beide Leistungen werden mit unterschiedlichen Instrumenten und Hilfsmitteln durchgeführt und sind nach der Art nicht gleichwertig. Darüber hinaus sind auch Kosten- und Zeitaufwand nicht annähernd gleichwertig. Das ergibt sich schon daraus, dass die Wurzelkanalaufbereitung von 11 Zähnen – wie hier in Rechnung gestellt – an einem zahnärztlichen Behandlungstag schon wegen der Komplexität und des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes nicht realisierbar ist. Die mithin tatbestandlich nicht mit einer Wurzelkanalaufbereitung vergleichbare Geweberetraktion könnte selbst als selbständige nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltene Leistung nicht analog nach der Leistung der Ziffer 2410 abgerechnet und als beihilfefähig anerkannt werden.
42Hiervon ausgehend bestand kein Anlass, ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Rechnungspositionen, wie von der Klägerin schriftsätzlich im Klageverfahren angeregt, einzuholen.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, ZPO.
45Beschluss:
46Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. § 52 Nr. 3 GKG auf 1.876,65 Euro festgesetzt.
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.