Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Feb. 2016 - 5 K 1880/15

ECLI:ECLI:DE:VGMS:2016:0217.5K1880.15.00
bei uns veröffentlicht am17.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Münster


Das Verwaltungsgericht Münster, ist eines von sieben Verwaltungsgerichten des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Das Verwaltungsgericht befindet sich nach erfolgter Sanierung seit dem 9. November 2020 wieder an der Piusallee 38, 48147 Münster, im

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheids vom 19. Mai 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2015 verpflichtet, der Klägerin für Aufwendungen für die Rechnung des Kieferorthopäden E.  . X.        N.      vom 03. April 2014 eine weitere Beihilfe in Höhe von 109,11 Euro zu gewähren, und verurteilt, aus diesem Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. September 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ 1987 | § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses


(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfac

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 26. Jan. 2015 - RO 8 K 14.1888

bei uns veröffentlicht am 26.01.2015

Tenor I. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 11.8.2014 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.10.2014 verpflichtet, die Beihilfefähigkeit der Kosten

Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 14. Okt. 2015 - 13 K 2159/14

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides der Bezirksregierung B.        vom 10. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2014 verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen in der Rechn

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 21. Jan. 2014 - 26 K 2479/13

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Tenor

I.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 11.8.2014 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.10.2014 verpflichtet, die Beihilfefähigkeit der Kosten nach GOZ-Nr. 2197 gemäß dem vorgelegten Heil- und Kostenplan vom 21.7.2014 anzuerkennen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht vorher der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung des Sohns der Klägerin neben GOZ-Nr. 6100 auch Aufwendungen nach GOZ-Nr. 2197 beihilfefähig sind.

Die Klägerin ist als Beamtin des Beklagten beihilfeberechtigt, ihr 2003 geborener Sohn ... ist mit einem Bemessungssatz von 80% berücksichtigungsfähig. Im Zusammenhang mit einer geplanten kieferorthopädischen Behandlung des Sohns reichte die Klägerin ein kieferorthopädisches Behandlungskonzept (Heil- und Kostenplan) vom 21.7.2014 ein, welches bei den voraussichtlichen Kosten neben der GOZ-Nr. 6100 auch (32 x mit Faktor 2,3) die GOZ-Nr. 2197 mit insgesamt 538,24 € in Ansatz bringt. Mit Schreiben vom 29.7.2014 teilte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, hierzu mit, dass die Aufwendungen hinsichtlich GOZ-Nr. 2197 nicht beihilfefähig seien. Auf Gegenvorstellung der Klägerin lehnte die Behörde mit Bescheid vom 11.8.2014 diesbezüglich eine Anerkennung als beihilfefähig ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 zurück. Auf die Bescheide wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14.11.2014 hat die Klägerin vorliegende Klage erheben lassen. Die GOZ-Nr. 2197 „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.)“ sei neben der GOZ-Nr. 6100 „Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel“ beihilfefähig. Die Klägerin verweist insoweit auf einschlägige Rechtsprechung (AG Recklinghausen vom 19.12.2013 Az. 54 C 117/13; AG Pankow/Weißensee vom 10.1.2014 Az. 6 C 46/13; AG Bayreuth vom 27.2.2014 Az. 107 C 1090/13; LG Hildesheim vom 24.7.2014 Az. 1 S 15/14) und Kommentarmeinung (GOZ-Kommentar Liebold/Raff/Wissing). Die kieferorthopädische Behandlung habe mittlerweile begonnen und es liege bereits eine Teilrechnung vom 31.12.2014 vor, welche hinsichtlich der streitgegenständlichen GOZ-Nr. 2197 67,28 € in Ansatz bringe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 11.8.2014 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.10.2014 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der Kosten nach GOZ-Nr. 2197 gemäß dem vorgelegten Heil- und Kostenplan vom 21.7.2014 anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die GOZ-Nr. 2197 sei neben GOZ-Nr. 6100 nicht abrechenbar und daher nicht beihilfefähig. Nach Auffassung des Bund-Länder-Ausschusses für Gebühren- und Leistungsrecht umfasse der Leistungsinhalt von Nr. 2197 eine Klebebefestigung (FMS v. 8.1.2013; Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit an das VG Neustadt an der Weinstraße vom 31.10.2013). Die Leistung nach GOZ-Nr. 2197 „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)“ bilde den Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung z. B. eines plastischen Aufbaumaterials (Nr. 2180) oder eines Schraubenaufbaus bzw. Glasfaserstifts (Nr. 2195) ab. Der Verordnungsgeber hätte bei dieser beispielhaften Aufzählung insbesondere häufige oder typische Standardleistungen, wie z. B. die Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hifsmittel, ausdrücklich aufgeführt und nicht unter „etc.“ subsumiert. Eine Berechnung der Leistung nach GOZ-Nr. 2197 für die Leistung nach GOZ-Nr. 6100 entspreche nicht der Intension des Verordnungsgebers, was auch anhand der seinerzeit bei der Erstellung des GOZ-Referentenentwurfs durchgeführten Leistungsumschlüsselungen deutlich werde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.1.2015 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 6100 in Ansatz gebracht werden kann. Den nach § 15 BayBhV vorgelegten Heil- und Kostenplan vom 21.7.2014 hat die Beihilfestelle mit Bescheid vom 11.8.2014 und Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 insoweit nicht anerkannt. Im Laufe der bereits begonnenen Behandlung ist neben der ersten Teilrechnung vom 31.12.2014 mit weiteren einschlägigen Rechnungen und entsprechenden Beihilfeanträgen der Klägerin zu rechnen. Es entspricht dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, die streitige Rechtsfrage bereits jetzt im Anerkennungsverfahren mit der Folge verbindlich zu klären, dass die gerichtliche Entscheidung auch für künftige Beihilfeanträge bzw. einschlägige Rechnungen Bindungswirkung entfaltet. Die Klägerin muss sich hingegen nicht darauf verweisen lassen, in Zukunft sukzessive entsprechende ablehnende Leistungsbescheide abzuwarten. In diesem Sinne ist das Klagebegehren auszulegen (§ 88 VwGO).

Zur Überzeugung des Gerichts ist die GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 6100 abrechenbar und daher behilfefähig. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 11.8.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§113 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht macht sich zur Begründung die Ausführungen in der zitierten Rechtsprechung (insbesondere AG Pankow/Weißensee vom 10.1.2014 Az. 6 C 46/13; LG Hildesheim vom 24.7.2014 Az. 1 S 15/14) und die im GOZ-Kommentar von Liebold/Raff/Wissing vertretene Auffassung zu eigen. Zusammenfassend und ergänzend ist auszuführen:

Die GOZ-Nr. 6100 betrifft die „Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel“ und ist mit 165 Punkten bewertet. Die GOZ-Nr. 2197 erfasst die „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)“ und ist mit 130 Punkten bewertet. Nach dem Empfängerhorizont spricht bereits der Wortlaut der GOZ-Nr. 2197 für eine Anwendung auch im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 6100. Ein Ausschluss der GOZ-Nr. 2197 folgt nicht daraus, dass sich die GOZ-Nr. 6100 auf „Klebe“brackets bezieht. Die GOZ-Nr. 6100 legt sich vielmehr hinsichtlich der Art und Weise der Eingliederung nicht fest. Soweit die Beklagtenseite meint, die Begriffe Adhäsivtechnik und Klebetechnik seien synonym zu verstehen, folgt dem das Gericht nicht. Unstreitig werden Brackets geklebt. Im Gegensatz zum Einsatz (klassischer) Kunststoff- oder Zementkleber erfordert jedoch die adhäsive Klebetechnik einen Mehraufwand, insbesondere im Hinblick auf die Vorbehandlung (Konditionierung) von Schmelz und Dentin mit Säuren und den Auftrag eines Primers („Grundierer“). Unter diesem Gesichtspunkt hat die GOZ-Nr. 2197 unstreitig Zuschlagscharakter. Ein Punktevergleich der beiden Positionen zeigt, dass bei Anwendung der Adhäsivtechnik für die sonstigen Tätigkeiten bei der Eingliederung eines Klebebrackets - selbst wenn dann die klassische Klebeprozedur entfällt - nur noch ein geringer (offensichtlich nicht angemessener) Punktewert verbleiben würde. Eine Wertigkeit des Mehraufwands bei der Adhäsivtechnik lässt sich im Übrigen einem Vergleich der GOZ-Nrn. 2050 und 2060, 2070 und 2080,2090 und 2100 sowie 2110 und 2120 entnehmen.

Die behauptete anderweitige Intention des Verordnungsgebers erschließt sich hingegen nicht aus der GOZ. Hätte der Verordnungsgeber eine Anwendungsbeschränkung der GOZ-Nr. 2197 vornehmen wollen, so hätte er dies sprachlich zum Ausdruck bringen müssen, wie etwa durch einen ausdrücklichen Ausschluss im Zusammenhang mit GOZ-Nr. 6100 oder dadurch, dass er im Klammerzusatz der GOZ-Nr. 2197 nicht unbeschränkt „etc.“ (et cetera = und die Übrigen), sondern - begrifflich einschränkend - etwa „und vergleichbare“ oder „und dergleichen“ verwendet hätte. Der Hinweis auf eine Nichtberücksichtigung bei der Leistungsumschlüsselung bei Erstellung des GOZ-Referentenentwurfs im Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 31.10.2013 kann nicht durchgreifen, weil ein eventueller Kalkulationsirrtum nicht Teil der Verordnung geworden ist. Eine textliche Klarstellung in der GOZ würde im Übrigen schneller zu Rechtssicherheit führen, als aus dem Referentenentwurf - angreifbare - Interpretationen herzuleiten. Schließlich bleibt im Dunkeln, welche sonstigen Präparate der Verordnungsgeber bei GOZ-Nr. 2197 unter „etc.“ im Auge gehabt haben soll. Der Mehraufwand bei adhäsiver Klebetechnik unterscheidet sich bei einem Bracket jedenfalls nicht erheblich von dem bei den in GOZ-Nr. 2197 benannten Klammerbeispielen. Zu Recht weist die Klägerseite zudem darauf hin, dass auch Brackets in der Regel über mehrere Jahre getragen werden. Sollte aber tatsächlich eine ungewollte Regelungslücke vorliegen, so wäre die GOZ-Nr. 2197 jedenfalls analog anzuwenden.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Zulassung der Berufung: § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Tenor

Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides der Bezirksregierung B.        vom 10. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2014 verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen in der Rechnung der Dr. L.           vom 26. März 2014 eine weitere Beihilfe in Höhe von 164,03 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt von den Kosten des Verfahrens 60%, das beklagte Land 40 %.


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(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.