Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 23. Aug. 2016 - 2 L 1277/16.A
Gericht
Tenor
Der Antragsgegnerin als Rechtsträgerin des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wird aufgegeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde des Kreises D. unverzüglich mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung des Antragstellers aufgrund der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 19. Februar 2016 nicht erfolgen darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e
2Der Antrag,
3der Antragsgegnerin als Rechtsträgerin des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde des Kreises D. unverzüglich mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung des Antragstellers aufgrund der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 19. Februar 2016 nicht erfolgen darf,
4ist zulässig. Er ist als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, weil ein (Eil-)Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – wie das Gericht bereits entschieden hat (Beschl. v. 18. Mürz 2016 - 2 L 344/16.A) – aufgrund der Nicht-Einhaltung der Klagefrist in der Hauptsache keinen Erfolg mehr haben kann. Der Antragsteller kann daher die in der Sache geltend gemachten Einwendungen gegen die auf § 34a Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung nur noch geltend machen, indem er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellt und im Hauptsachverfahren gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO eine Sachentscheidung erzwingt. Der dem systematisch entsprechende statthafte Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll, indem der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamtes aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom abgeschoben werden darf.
5Vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 14. Oktober 2015 – 10 CE 15.2165 u.a. -, juris; VG Stade Beschl. v. 13. Juli 2016 – 1 B 1376/16 – juris.
6Für diesen Antrag besteht auch ein Rechtschutzbedürfnis, obwohl der Antragsteller nicht zuvor einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt hat. Eine vorherige Antragstellung ist entbehrlich, wenn – wie hier im Hinblick auf die für den morgigen Tag angekündigte Abschiebung – eine besondere Dringlichkeit besteht.
7Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EGL Oktober 2015, § 123 Rn. 121b.
8Der Antrag ist auch begründet.
9Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Darüber hinaus können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Das gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen.
10Vgl. etwa zu Eilanträgen betreffend die Gewährung existenzsichernder Leistungen BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05.
11Im Hinblick auf die zeitliche Nähe der dem Antragsteller drohenden Abschiebung lässt sich das Bestehen eines (Anordnungs-)Anspruchs des Antragstellers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Sachentscheidung über seinen Asylantrag durch die Antragsgegnerin nicht abschließend feststellen. Auf Grundlage der deshalb (vgl. oben) anzustellenden Folgenabwägung war die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Hierbei berücksichtigt das Gericht, dass auf Seiten der Antragsgegnerin letztlich allein eine formale Rechtspositionen – nämlich die Frage, ob die Antragsgegnerin oder Ungarn für eine Sachentscheidung über den Asylantrag des Antragstellers zuständig ist – betroffen ist. Bei ihrer tatsächlichen Durchführung beträfe – und verletzte (vgl. unten) – die Abschiebung hingegen grundlegende grundrechtliche Belange des Antragstellers, namentlich solche, die durch Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh geschützt werden. Denn nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist auf Grundlage der Auskunfts- und Erkenntnislage zu Ungarn davon auszugehen, dass das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn systemische Mängel i.S.v. Art. 3 Abs. 2 2 UA Dublin III-VO aufweisen, aufgrund derer dem Kläger im Falle der Rückführung nach Ungarn die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
12Vgl. VG Münster, Urteil vom 19. November 2015 - 2 K 2131/15.A - , juris.
13Der ungarische Staat ist weder willens noch in der Lage, die Unterbringung und Versorgung der stetig ansteigenden Zahl von Asylbewerbern zu gewährleisten. Die mangelnde Bereitschaft der ungarischen Regierung zur Aufnahme von Dublin-Rückkehrern verdeutlicht der am 15. September 2015 ausgerufene Krisenfall, der die ungarischen Behörden nach der im August 2015 beschlossenen Gesetzesänderung zu einem beschleunigten, faktisch rein formalen Asylverfahren ermächtigt.
14Vgl. http://www.faz.net/aktuell/politik/fluechtlingskrise/fluechtlinge-suchen-sich-neuen-weg-nach-europa-13803713.html; FAZ vom 31. August 2015, S. 4: Ungarn will Asylverfahren in Transitzonen abwickeln.
15Das neue ungarische Gesetz sieht auch eine Kriminalisierung des illegalen Grenzübertritts vor. Bezeichnend sind in diesem Zusammenhang die Äußerungen des ungarischen Außenministers Peter Szijarto vom 11. November 2015. Mit dem Bemerken „Das Dublin-System ist tot“ bekräftigte dieser die ablehnende Haltung der ungarischen Regierung gegenüber den Flüchtlingen sowie die nicht bestehende Bereitschaft Ungarns zur Rücknahme von Flüchtlingen nach den in der Europäischen Union geltenden Regeln.
16http://www.welt.de/politik/ausland/article14874802/Ungarn-lehnt-es-ab- Flüchtlinge zurück zu nehmen.
17Die ungarischen Behörden reagieren mittlerweile auch nicht mehr auf Übernahmeersuchen anderer Mitgliedsländer der EU. Ungarn gewährleistet demnach nicht eine den Anforderungen des EU-Rechts bzw. der EMRK genügende (Mindest-) Versorgung der Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzsuchenden, insbesondere hinsichtlich der vom EGMR unter Bezugnahme auf die Aufnahmerichtlinie im Lichte von Art. 3 EMRK eingeforderte Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse). Bei einer Gesamtschau der in jüngerer Zeit entstandenen Kapazitätsprobleme und der gegenüber der bisherigen Rechtslage zu Lasten der Asylbewerber im Asylverfahrensablauf sowie bei den Inhaftierungsmöglichkeiten vorgenommenen Verschlechterungen sind gegenwärtig systemische Mängel des ungarischen Asylverfahrens sowie der Aufnahmebedingungen anzunehmen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh bergen.
18Vgl. hierzu im Einzelnen VG Münster, Urteil vom 19. November 2015 - 2 K 2131/15.A - , juris und www.nrwe.de sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 2016 – A 11 S 974/16 –, juris Rn 27 ff. m.w.N.
19Zwar war die Kammer aus prozessualen Gründen gehindert, diesen Umständen und den durch sie im Falle einer Abschiebung berührten grundrechtlichen Belangen des Antragstellers in den bisher anhängig gewesenen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Geltung zu verschaffen, weil der Antragsteller die Frist zur Erhebung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19. Februar 2016 versäumt hat und dieser daher in Bestandskraft erwachsen ist. Das enthebt jedoch weder die Antragsgegnerin noch die Ausländerbehörde des Kreises D. davon, diese Umstände bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob eine Abschiebung tatsächlich durchzuführen ist und verpflichtet sie, ggf. auf die Durchführung einer Abschiebung zu verzichten.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
21Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. September 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 0000 geborene Kläger ist nach seinen Angaben irakischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 20. Juni 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 1. September 2015 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 2. September 2015 gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an: Er sei in Ungarn festgenommen und von Polizisten geschlagen worden. Zusammen mit anderen Flüchtlingen sei er in eine Unterkunft verbracht worden, die menschenunwürdig gewesen sei. Unter Androhung von Gefängnis bzw. der Abschiebung nach Serbien, hätten die ungarischen Mitarbeiter ihn gezwungen, seine Fingerabdrücke abzugeben. Dann habe man ihn auf die Straße gesetzt.
4Auf Grund eines Eurodac-Treffers der Kategorie I bezüglich des Klägers für Ungarn sandte das Bundesamt am 17. September 2015 ein Übernahmeersuchen an Ungarn. Die ungarischen Behörden erklärten sich mit Schreiben vom 24. September 2015 zur Übernahme des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) bereit. Darauf lehnte das Bundesamt durch Bescheid vom 30. September 2015 den Antrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an.
5Am 6. Oktober 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht durch Beschluss vom 16. Oktober 2015 (2 L 1277/15.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet.
6Zur Begründung trägt der Kläger vor: Die Beklagte müsse von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, da davon auszugehen sei, dass in Ungarn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen. Bezug genommen werde auf den Eilbeschluss der Kammer vom 7. Juni 2015 – 2 L 858/15.A.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. September 2015 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie tritt dem Vorbringen des Klägers unter Hinweis auf die Gründe in dem angegriffenen Bescheid entgegen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 2 L 1277/15.A sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg.
15Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.
16Eines auf Durchführung des Asylverfahrens bzw. auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gerichteten Verpflichtungsausspruches bedarf es nicht, weil bei bestehender Zuständigkeit der Beklagten der Asylantrag von Amts wegen sachlich zu prüfen ist und damit auch das Bestehen von Abschiebungshindernissen. Es besteht keine Verpflichtung zum Selbsteintritt der die Zuständigkeit prüfenden Beklagten.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, zur Veröffentlichung bestimmt, OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 – 13 A 2159/14.A -, und vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -; VGH München, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 13a ZB 14.50068 -; jeweils juris.
18Die Klage ist auch begründet.
19Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 30. September 2015 ist in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht nach § 27 a AsylG als unzulässig abgelehnt und daraufhin auf der Grundlage des § 34 a AsylG die Abschiebung nach Ungarn angeordnet.
20Gemäß § 27a AsylG ist ein Asylantrag dann unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. (§ 34 a Abs.1 Satz 1 AsylG).
21Zwar bestand gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO eine Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Asylantrags des Klägers, weil dieser dort zuvor einen Asylantrag gestellt hatte und die ungarischen Behörden einer Wiederaufnahme des Klägers zugestimmt hatten.
22Allerdings sind vorliegend Umstände gegeben, auf Grund derer eine Abschiebung des Klägers nach Ungarn ausnahmsweise nicht in Betracht kommt und die die Beklagte verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach der Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Denn die Abschiebung nach Ungarn scheitert an Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, weil das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn an systemischen Mängeln leiden und ernsthafte, durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta (GRCh) ausgesetzt zu werden.
23Die Dublin III-VO beruht auf der Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens gilt daher grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Europäischen GrCh sowie mit der GFK und der EMRK steht. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine unwiderlegbare Vermutung. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten nicht vereinbar ist. Zwar genügt nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat und nicht jeder geringste Verstoß gegen die Menschenrechte, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist jedoch ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GrCh implizieren, so ist die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. In solchen Situationen obliegt es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh ausgesetzt zu werden.
24Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs C-411/10 und C-493/10 -, juris; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S. / Belgien und Griechenland - und Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 - Tarakhel / Italien -.
25Der Begriff des systemischen Mangels ist weit zu verstehen. Mit "Asylverfahren und Aufnahmebedingungen" ist der Gesamtkomplex des Asylsystems im Zielstaat gemeint. Dieses umfasst den Zugang zum Asylverfahren, das Asylverfahren selbst, die Behandlung während des Asylverfahrens, die Handhabung der Anerkennungsvoraussetzungen, das Rechtsschutzsystem und auch die in der GFK und der Qualifikationsrichtlinie geregelte Behandlung nach der Anerkennung.
26Vgl. Lübbe, "Systemische Mängel" in Dublin-Verfahren, ZAR 2014, 105 ff.; Bank/Hruschka, Die EuGH-Entscheidung zu Überstellungen nach Griechenland und ihre Folgen für Dublin-Verfahren (nicht nur) in Deutschland ZAR 2012, 182 ff.
27Systemische Mängel im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH sind dabei nicht auf flächendeckende gravierende Systemausfälle (wie etwa für Griechenland festgestellt) beschränkt, sondern erfassen generell solche, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaats angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen und deshalb den Einzelnen vorhersehbar und regelhaft treffen. Auch tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird, können einen systemischen Mangel darstellen. Nicht systemisch ist ein Mangel demgegenüber dann, wenn es lediglich in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK kommt.
28Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - und vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, juris.
29Nicht erforderlich ist, dass sich der systemische Mangel bzw. die strukturelle - systemische - Schwachstelle auf eine unüberschaubare Vielzahl, die Mehrheit aller Asylbewerber oder gar auf alle Asylbewerber auswirkt. Ein systemischer Mangel kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn nur eine geringe Anzahl von Asylbewerbern betroffen ist, soweit dies vorhersehbar und regelhaft geschieht.
30Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 18. März 2015 - A 11 S 2042/14 - und vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -; Lübbe, a. a. O.
31Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Auswertung der aktuellen Auskunfts- und Erkenntnislage zu Ungarn steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn systemische Mängel aufweist, aufgrund derer dem Kläger im Falle der Rückführung nach Ungarn die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
32Maßgeblich für diese Bewertung ist das in Ungarn bestehende massive Kapazitätsproblem aufgrund der enormen Zunahme der Flüchtlingszahlen. Während in Ungarn im Jahre 2012 lediglich 2.157 Asylanträge gestellt wurden, stieg die Anzahl der Asylbewerber im Jahre 2013 auf 18.900 an und verdoppelte sich im Jahre 2014 auf 42.777. Vom 1. Januar 2015 bis zum 1. März 2015 registrierten die ungarischen Behörden bereits eine Anzahl von 28.535 Personen.
33Vgl. Hungarian Helsinki Committee (HHC), Bericht vom 4. März 2015 (abrufbar unter http://helsinki.hu/wp-content/uploads/Asylum-2015-Hungary-press-info-4March2015.pdf.
34Die Europäische Kommission berichtete im September 2015 von inzwischen 98.072 Asylanträgen in 2015 in Ungarn. In den ersten acht Monaten von 2015 wurden in Ungarn 145.000 irreguläre Grenzübertritte festgestellt.
35Vgl. Bericht der Europäischen Kommission vom 9. September 2015; abrufbar unter: http://europa.eu./rapid/press-release.
36Dieser großen Anzahl von Asylbewerbern steht demgegenüber nur eine geringe Zahl von Aufnahmeplätzen gegenüber. Wie dem jüngsten Bericht des European Asylum Support Office (EOS) vom 18. Mai 2015 zu entnehmen ist, der eine ausführliche aktuelle Berichterstattung über das ungarische Asylsystem enthält,
37http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Description-of-the-Hungarian-asylum-system-18-May-final.pdf.
38gibt es in ganz Ungarn weniger als 2.500 Aufnahmeplätze in staatlichen Unterbringungseinrichtungen. Bereits diese Zahlen verdeutlichen das bestehende massive Unterbringungsproblem in Ungarn.
39Entscheidend tritt hinzu, dass sich der ungarische Staat selbst weder willens noch in der Lage sieht, die Unterbringung und Versorgung der stetig ansteigenden Zahl von Asylbewerbern zu gewährleisten. Dass bereits vor einem halben Jahr die Situation der Flüchtlingsunterbringung von den ungarischen Behörden als dramatisch eingestuft wurde, zeigt der Umstand des bereits Ende Mai 2015 erklärten Aufnahmestopps von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Transfers wegen ausgeschöpfter Aufnahmekapazitäten bis zum 5. August 2015.
40S. E-Mail der Dublinet Hungary vom 29. Mai 2015 an die Europäischen Mitgliedsstaaten betr. INFO Transfer Stop.
41Erschwerend kommt die ablehnende Haltung der ungarischen Regierung gegenüber dem Dublin-Übereinkommen hinzu, die das gesamte Dublin-Konzept als einen Systemfehler bezeichnet. Seitens der ungarischen Regierung wird unmissverständlich deutlich gemacht, dass man eine nennenswerte Zuwanderung sog. Wirtschaftsflüchtlinge nicht wünsche und Ungarn keine multikulturelle Gesellschaft werden wolle.
42Vgl. Hungarian Helsinki Committee (HHC), Bericht vom 4. März 2015, aaO; Die Welt, Bericht vom 24. Juni 2015, Flüchtlingskrise: Warum Ungarn Angst vor zu vielen Asylbewerbern hat, abrufbar unter: http://www.welt.de/143027058; Süddeutsche Zeitung, Bericht vom 24. Juni 2015, Die ungarische Regierung will Flüchtlinge ab sofort aussperren.
43Flüchtlinge werden nicht mehr über die ungarische Grenze gelassen und die Flüchtlinge, die bereits in Ungarn sind, werden schleunigst in Züge Richtung Österreich gezwängt: Ungarn greift noch härter gegen Flüchtlinge durch.
44Vgl. http://www.spiegel.de/politik/ausland/roeszke-ungarn-riegelt-die-grenze-zu-serbien-ab-a-1052983.html.
45Die mangelnde Bereitschaft der ungarischen Regierung zur Aufnahme von Dublin-Rückkehrern verdeutlicht auch der am 15. September 2015 ausgerufene Krisenfall, der die ungarischen Behörden nach der im August 2015 beschlossenen Gesetzesänderung zu einem beschleunigten, faktisch rein formalen Asylverfahren ermächtigt.
46Vgl. http://www.faz.net/aktuell/politik/fluechtlingskrise/fluechtlinge-suchen-sich-neuen-weg-nach-europa-13803713.html; FAZ vom 31. August 2015, S. 4: Ungarn will Asylverfahren in Transitzonen abwickeln.
47Das neue ungarische Gesetz sieht auch eine Kriminalisierung des illegalen Grenzübertritts vor: Flüchtlingen, die den seit dem 13. September 2015 vollständig geschlossenen Grenzzaun von Serbien aus überqueren oder beschädigen, droht eine Haftstrafe oder die Ausweisung. Flüchtlinge können in Transitzonen kommen, sich dort registrieren lassen, einen Asylantrag stellen und auf einen gerichtlichen Schnellentscheid über ihr Gesuch warten. Trotz anhaltender internationaler Kritik hat die ungarische Regierung ihre Politik gegen die Einwanderung damit weiter verschärft. Obwohl ein immer größerer Andrang von Flüchtlingen in den letzten Monaten nach Ungarn kam, hinderten die Behörden Flüchtlinge zunächst nach Kräften an der Ausreise. Als sich die Budapester Bahnhöfe in riesige Flüchtlingslager verwandelten, duldeten sie stillschweigend, dass Flüchtlinge, mit oder ohne Registrierung, das Land in Richtung Österreich verließen. In der Nacht zum 13. September 2015 schließlich organisierten die ungarischen Behörden den Exodus selbst: Tausende Flüchtlinge aus Erstaufnahmelagern an der ungarisch-serbischen Grenze wurden in Sonderzügen an die österreichische Grenze gefahren.
48Vgl. http://www.spiegel.de/politik/ausland/roeszke-ungarn-riegelt-die-grenze-zu-serbien-ab-a-1052983.html
49Bezeichnend sind in diesem Zusammenhang die jüngsten Äußerungen des ungarischen Außenministers Peter Szijarto vom 11. November 2015. Mit dem Bemerken „Das Dublin-System ist tot“ bekräftigte dieser die ablehnende Haltung der ungarischen Regierung gegenüber den Flüchtlingen sowie die nicht bestehende Bereitschaft Ungarns zur Rücknahme von Flüchtlingen nach den in der Europäischen Union geltenden Regeln.
50http://www.welt.de/politik/ausland/article14874802/Ungarn-lehnt-es-ab- Flüchtlinge zurück zu nehmen.
51Ungarn gewährleistet demnach nicht eine den Anforderungen des EU-Rechts bzw. der EMRK genügende (Mindest-) Versorgung der Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzsuchenden, insbesondere hinsichtlich der vom EGMR unter Bezugnahme auf die Aufnahmerichtlinie im Lichte von Art. 3 EMRK eingeforderte Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse).
52So auch: VG, Oldenburg, Urteil vom 2. November 2015 – 12 A 2572/15 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 13. Oktober 2015 – A 5 K 1862/13 -, juris; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08. Oktober 2015 - 7 L 4560/15 F.A. -, BeckRS 2015, 53161; VG München, Urteile vom 11. September 2015 – M 23 K 15.50045 –, und vom 26. August 2015 – M 24 K 15.50507 -, juris; VG Köln, Urteile vom 8. September 2015 – 18 K 4584/15.A -, und vom 30. Juli 2015 - 3 K 2005/15.A -, juris ; VG Augsburg, Urteil vom 18. August 2015 – Au 6 K 15.50155 -, juris; VG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 2 L 858/15.A -, juris; VG München, Beschluss vom 17. Juli 2015 - M 24 S 15.50508 -; VG Kassel, Beschluss vom 24. Juli 2015, - 6 L 1147/15.KS.A sowie vom 7. August 2015 - 3 L 1303/15.KS.A -, juris; a.A. VG Potsdam, Beschluss vom 20. Juli 2015 - VG 6 L 356/15.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2015 - 22 L 616/15.A -, juris.
53Systemische Mängel im ungarischen Asylsystem ergeben sich auch auf Grund der am 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderung des Asylrechts. Mit dieser Asylrechtsreform wurde beschlossen, dass die ungarischen Behörden Asylsuchende in als „sichere Drittstaaten“ eingestufte Länder abschieben können, ohne dass geprüft wird, ob in diesen sogenannten Drittstaaten eine Abschiebung in weitere dort als „sichere Drittstaaten“ angesehene Staaten erfolgt - wie zur Zeit etwa Griechenland - oder gar eine Abschiebung in den Verfolgerstaat durchgeführt wird. Bereits im Jahre 2012 hatte der UNHCR empfohlen, keine Rückführungen nach Ungarn unter der damaligen Dublin II-VO durchzuführen, in denen Asylsuchende vor ihrer Einreise nach Ungarn in Serbien waren oder gewesen sein könnten. An dieser Praxis hatte Ungarn zwischenzeitlich nicht festgehalten. Mit der Neuregelung des Asylgesetzes kann nunmehr eine Rückführung nach Serbien erfolgen. Serbien führt ohne eine den europäischen Mindestanforderungen genügende Prüfung der Schutzbedürftigkeit Flüchtlinge wieder nach Griechenland zurück, wenn sie über dieses Land nach Serbien gekommen sind. Dieses Risiko einer Kettenabschiebung bedeutet eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention.
54s. amnesty international vom 30. Juli 2015, abrufbar unter https://www.amnesty.de/2015/7/30/fluechtlinge-ungarn-verschaerft-asylrecht; Hungarian Helsinki Committee, Stellungnahme vom 7. August 2015 zur Änderung des ungarischen Asylrechts; abrufbar unter: http://helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-HU-asylum-law-amendment-2015-August-info-note.pdf; UNHCR-Positionspapier vom 17. September 2015, Kursänderung in Europa notwendig, abrufbar unter: http://www.unhcr.de./print/home/artikel/c15a8fbbe9fbfaebee7c1f0c55ff872c/kursaenderung; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 8. September 2015,aaO, m.w.N.
55Auch die Möglichkeiten einer Inhaftierung insbesondere in den sog. Dublin-Fällen ist im Verhältnis zur vorherigen Rechtslage wieder verschärft worden. Zudem sollen Flüchtlinge bis zum Ende ihres Asylverfahrens inhaftiert werden dürfen. Die neue Gesetzeslage entspricht somit in weiten Teilen der Rechtlage, die im Jahr 2012 den UNHCR zu seiner Empfehlung veranlasste, nach der Dublin II-VO keine Asylbewerber nach Ungarn zu überstellen.
56Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 2. November 2015, aaO; VG München, Urteil vom 11. September 2015, aaO; VG Augsburg, Urteil vom 18. August 2015, aaO.
57Demnach bestehen bei der Zusammenschau der in jüngerer Zeit entstandenen Kapazitätsprobleme und der gegenüber der bisherigen Rechtslage zu Lasten der Asylbewerber im Asylverfahrensablauf sowie bei den Inhaftierungsmöglichkeiten vorgenommenen Verschlechterungen gegenwärtig systemische Mängel des ungarischen Asylverfahrens sowie der Aufnahmebedingungen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh bergen.
58Angesichts der somit wegen Art. 3 Abs. 2 Satz Unterabsatz 2 Dublin III-VO anzunehmenden Unzuständigkeit Ungarns sind sowohl die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Ablehnung des Asylantrags als unzulässig als auch die Abschiebungsandrohung nach Ungarn in Nr. 2 des Bescheids rechtswidrig und aufzuheben.
59Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
60Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. September 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 0000 geborene Kläger ist nach seinen Angaben irakischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 20. Juni 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 1. September 2015 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 2. September 2015 gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an: Er sei in Ungarn festgenommen und von Polizisten geschlagen worden. Zusammen mit anderen Flüchtlingen sei er in eine Unterkunft verbracht worden, die menschenunwürdig gewesen sei. Unter Androhung von Gefängnis bzw. der Abschiebung nach Serbien, hätten die ungarischen Mitarbeiter ihn gezwungen, seine Fingerabdrücke abzugeben. Dann habe man ihn auf die Straße gesetzt.
4Auf Grund eines Eurodac-Treffers der Kategorie I bezüglich des Klägers für Ungarn sandte das Bundesamt am 17. September 2015 ein Übernahmeersuchen an Ungarn. Die ungarischen Behörden erklärten sich mit Schreiben vom 24. September 2015 zur Übernahme des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) bereit. Darauf lehnte das Bundesamt durch Bescheid vom 30. September 2015 den Antrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an.
5Am 6. Oktober 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht durch Beschluss vom 16. Oktober 2015 (2 L 1277/15.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet.
6Zur Begründung trägt der Kläger vor: Die Beklagte müsse von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, da davon auszugehen sei, dass in Ungarn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen. Bezug genommen werde auf den Eilbeschluss der Kammer vom 7. Juni 2015 – 2 L 858/15.A.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. September 2015 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie tritt dem Vorbringen des Klägers unter Hinweis auf die Gründe in dem angegriffenen Bescheid entgegen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 2 L 1277/15.A sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg.
15Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.
16Eines auf Durchführung des Asylverfahrens bzw. auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gerichteten Verpflichtungsausspruches bedarf es nicht, weil bei bestehender Zuständigkeit der Beklagten der Asylantrag von Amts wegen sachlich zu prüfen ist und damit auch das Bestehen von Abschiebungshindernissen. Es besteht keine Verpflichtung zum Selbsteintritt der die Zuständigkeit prüfenden Beklagten.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, zur Veröffentlichung bestimmt, OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 – 13 A 2159/14.A -, und vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -; VGH München, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 13a ZB 14.50068 -; jeweils juris.
18Die Klage ist auch begründet.
19Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 30. September 2015 ist in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht nach § 27 a AsylG als unzulässig abgelehnt und daraufhin auf der Grundlage des § 34 a AsylG die Abschiebung nach Ungarn angeordnet.
20Gemäß § 27a AsylG ist ein Asylantrag dann unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. (§ 34 a Abs.1 Satz 1 AsylG).
21Zwar bestand gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO eine Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Asylantrags des Klägers, weil dieser dort zuvor einen Asylantrag gestellt hatte und die ungarischen Behörden einer Wiederaufnahme des Klägers zugestimmt hatten.
22Allerdings sind vorliegend Umstände gegeben, auf Grund derer eine Abschiebung des Klägers nach Ungarn ausnahmsweise nicht in Betracht kommt und die die Beklagte verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach der Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Denn die Abschiebung nach Ungarn scheitert an Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, weil das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn an systemischen Mängeln leiden und ernsthafte, durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta (GRCh) ausgesetzt zu werden.
23Die Dublin III-VO beruht auf der Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens gilt daher grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Europäischen GrCh sowie mit der GFK und der EMRK steht. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine unwiderlegbare Vermutung. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten nicht vereinbar ist. Zwar genügt nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat und nicht jeder geringste Verstoß gegen die Menschenrechte, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist jedoch ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GrCh implizieren, so ist die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. In solchen Situationen obliegt es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh ausgesetzt zu werden.
24Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs C-411/10 und C-493/10 -, juris; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S. / Belgien und Griechenland - und Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 - Tarakhel / Italien -.
25Der Begriff des systemischen Mangels ist weit zu verstehen. Mit "Asylverfahren und Aufnahmebedingungen" ist der Gesamtkomplex des Asylsystems im Zielstaat gemeint. Dieses umfasst den Zugang zum Asylverfahren, das Asylverfahren selbst, die Behandlung während des Asylverfahrens, die Handhabung der Anerkennungsvoraussetzungen, das Rechtsschutzsystem und auch die in der GFK und der Qualifikationsrichtlinie geregelte Behandlung nach der Anerkennung.
26Vgl. Lübbe, "Systemische Mängel" in Dublin-Verfahren, ZAR 2014, 105 ff.; Bank/Hruschka, Die EuGH-Entscheidung zu Überstellungen nach Griechenland und ihre Folgen für Dublin-Verfahren (nicht nur) in Deutschland ZAR 2012, 182 ff.
27Systemische Mängel im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH sind dabei nicht auf flächendeckende gravierende Systemausfälle (wie etwa für Griechenland festgestellt) beschränkt, sondern erfassen generell solche, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaats angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen und deshalb den Einzelnen vorhersehbar und regelhaft treffen. Auch tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird, können einen systemischen Mangel darstellen. Nicht systemisch ist ein Mangel demgegenüber dann, wenn es lediglich in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK kommt.
28Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - und vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, juris.
29Nicht erforderlich ist, dass sich der systemische Mangel bzw. die strukturelle - systemische - Schwachstelle auf eine unüberschaubare Vielzahl, die Mehrheit aller Asylbewerber oder gar auf alle Asylbewerber auswirkt. Ein systemischer Mangel kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn nur eine geringe Anzahl von Asylbewerbern betroffen ist, soweit dies vorhersehbar und regelhaft geschieht.
30Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 18. März 2015 - A 11 S 2042/14 - und vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -; Lübbe, a. a. O.
31Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Auswertung der aktuellen Auskunfts- und Erkenntnislage zu Ungarn steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn systemische Mängel aufweist, aufgrund derer dem Kläger im Falle der Rückführung nach Ungarn die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
32Maßgeblich für diese Bewertung ist das in Ungarn bestehende massive Kapazitätsproblem aufgrund der enormen Zunahme der Flüchtlingszahlen. Während in Ungarn im Jahre 2012 lediglich 2.157 Asylanträge gestellt wurden, stieg die Anzahl der Asylbewerber im Jahre 2013 auf 18.900 an und verdoppelte sich im Jahre 2014 auf 42.777. Vom 1. Januar 2015 bis zum 1. März 2015 registrierten die ungarischen Behörden bereits eine Anzahl von 28.535 Personen.
33Vgl. Hungarian Helsinki Committee (HHC), Bericht vom 4. März 2015 (abrufbar unter http://helsinki.hu/wp-content/uploads/Asylum-2015-Hungary-press-info-4March2015.pdf.
34Die Europäische Kommission berichtete im September 2015 von inzwischen 98.072 Asylanträgen in 2015 in Ungarn. In den ersten acht Monaten von 2015 wurden in Ungarn 145.000 irreguläre Grenzübertritte festgestellt.
35Vgl. Bericht der Europäischen Kommission vom 9. September 2015; abrufbar unter: http://europa.eu./rapid/press-release.
36Dieser großen Anzahl von Asylbewerbern steht demgegenüber nur eine geringe Zahl von Aufnahmeplätzen gegenüber. Wie dem jüngsten Bericht des European Asylum Support Office (EOS) vom 18. Mai 2015 zu entnehmen ist, der eine ausführliche aktuelle Berichterstattung über das ungarische Asylsystem enthält,
37http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Description-of-the-Hungarian-asylum-system-18-May-final.pdf.
38gibt es in ganz Ungarn weniger als 2.500 Aufnahmeplätze in staatlichen Unterbringungseinrichtungen. Bereits diese Zahlen verdeutlichen das bestehende massive Unterbringungsproblem in Ungarn.
39Entscheidend tritt hinzu, dass sich der ungarische Staat selbst weder willens noch in der Lage sieht, die Unterbringung und Versorgung der stetig ansteigenden Zahl von Asylbewerbern zu gewährleisten. Dass bereits vor einem halben Jahr die Situation der Flüchtlingsunterbringung von den ungarischen Behörden als dramatisch eingestuft wurde, zeigt der Umstand des bereits Ende Mai 2015 erklärten Aufnahmestopps von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Transfers wegen ausgeschöpfter Aufnahmekapazitäten bis zum 5. August 2015.
40S. E-Mail der Dublinet Hungary vom 29. Mai 2015 an die Europäischen Mitgliedsstaaten betr. INFO Transfer Stop.
41Erschwerend kommt die ablehnende Haltung der ungarischen Regierung gegenüber dem Dublin-Übereinkommen hinzu, die das gesamte Dublin-Konzept als einen Systemfehler bezeichnet. Seitens der ungarischen Regierung wird unmissverständlich deutlich gemacht, dass man eine nennenswerte Zuwanderung sog. Wirtschaftsflüchtlinge nicht wünsche und Ungarn keine multikulturelle Gesellschaft werden wolle.
42Vgl. Hungarian Helsinki Committee (HHC), Bericht vom 4. März 2015, aaO; Die Welt, Bericht vom 24. Juni 2015, Flüchtlingskrise: Warum Ungarn Angst vor zu vielen Asylbewerbern hat, abrufbar unter: http://www.welt.de/143027058; Süddeutsche Zeitung, Bericht vom 24. Juni 2015, Die ungarische Regierung will Flüchtlinge ab sofort aussperren.
43Flüchtlinge werden nicht mehr über die ungarische Grenze gelassen und die Flüchtlinge, die bereits in Ungarn sind, werden schleunigst in Züge Richtung Österreich gezwängt: Ungarn greift noch härter gegen Flüchtlinge durch.
44Vgl. http://www.spiegel.de/politik/ausland/roeszke-ungarn-riegelt-die-grenze-zu-serbien-ab-a-1052983.html.
45Die mangelnde Bereitschaft der ungarischen Regierung zur Aufnahme von Dublin-Rückkehrern verdeutlicht auch der am 15. September 2015 ausgerufene Krisenfall, der die ungarischen Behörden nach der im August 2015 beschlossenen Gesetzesänderung zu einem beschleunigten, faktisch rein formalen Asylverfahren ermächtigt.
46Vgl. http://www.faz.net/aktuell/politik/fluechtlingskrise/fluechtlinge-suchen-sich-neuen-weg-nach-europa-13803713.html; FAZ vom 31. August 2015, S. 4: Ungarn will Asylverfahren in Transitzonen abwickeln.
47Das neue ungarische Gesetz sieht auch eine Kriminalisierung des illegalen Grenzübertritts vor: Flüchtlingen, die den seit dem 13. September 2015 vollständig geschlossenen Grenzzaun von Serbien aus überqueren oder beschädigen, droht eine Haftstrafe oder die Ausweisung. Flüchtlinge können in Transitzonen kommen, sich dort registrieren lassen, einen Asylantrag stellen und auf einen gerichtlichen Schnellentscheid über ihr Gesuch warten. Trotz anhaltender internationaler Kritik hat die ungarische Regierung ihre Politik gegen die Einwanderung damit weiter verschärft. Obwohl ein immer größerer Andrang von Flüchtlingen in den letzten Monaten nach Ungarn kam, hinderten die Behörden Flüchtlinge zunächst nach Kräften an der Ausreise. Als sich die Budapester Bahnhöfe in riesige Flüchtlingslager verwandelten, duldeten sie stillschweigend, dass Flüchtlinge, mit oder ohne Registrierung, das Land in Richtung Österreich verließen. In der Nacht zum 13. September 2015 schließlich organisierten die ungarischen Behörden den Exodus selbst: Tausende Flüchtlinge aus Erstaufnahmelagern an der ungarisch-serbischen Grenze wurden in Sonderzügen an die österreichische Grenze gefahren.
48Vgl. http://www.spiegel.de/politik/ausland/roeszke-ungarn-riegelt-die-grenze-zu-serbien-ab-a-1052983.html
49Bezeichnend sind in diesem Zusammenhang die jüngsten Äußerungen des ungarischen Außenministers Peter Szijarto vom 11. November 2015. Mit dem Bemerken „Das Dublin-System ist tot“ bekräftigte dieser die ablehnende Haltung der ungarischen Regierung gegenüber den Flüchtlingen sowie die nicht bestehende Bereitschaft Ungarns zur Rücknahme von Flüchtlingen nach den in der Europäischen Union geltenden Regeln.
50http://www.welt.de/politik/ausland/article14874802/Ungarn-lehnt-es-ab- Flüchtlinge zurück zu nehmen.
51Ungarn gewährleistet demnach nicht eine den Anforderungen des EU-Rechts bzw. der EMRK genügende (Mindest-) Versorgung der Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzsuchenden, insbesondere hinsichtlich der vom EGMR unter Bezugnahme auf die Aufnahmerichtlinie im Lichte von Art. 3 EMRK eingeforderte Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse).
52So auch: VG, Oldenburg, Urteil vom 2. November 2015 – 12 A 2572/15 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 13. Oktober 2015 – A 5 K 1862/13 -, juris; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08. Oktober 2015 - 7 L 4560/15 F.A. -, BeckRS 2015, 53161; VG München, Urteile vom 11. September 2015 – M 23 K 15.50045 –, und vom 26. August 2015 – M 24 K 15.50507 -, juris; VG Köln, Urteile vom 8. September 2015 – 18 K 4584/15.A -, und vom 30. Juli 2015 - 3 K 2005/15.A -, juris ; VG Augsburg, Urteil vom 18. August 2015 – Au 6 K 15.50155 -, juris; VG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 2 L 858/15.A -, juris; VG München, Beschluss vom 17. Juli 2015 - M 24 S 15.50508 -; VG Kassel, Beschluss vom 24. Juli 2015, - 6 L 1147/15.KS.A sowie vom 7. August 2015 - 3 L 1303/15.KS.A -, juris; a.A. VG Potsdam, Beschluss vom 20. Juli 2015 - VG 6 L 356/15.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2015 - 22 L 616/15.A -, juris.
53Systemische Mängel im ungarischen Asylsystem ergeben sich auch auf Grund der am 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderung des Asylrechts. Mit dieser Asylrechtsreform wurde beschlossen, dass die ungarischen Behörden Asylsuchende in als „sichere Drittstaaten“ eingestufte Länder abschieben können, ohne dass geprüft wird, ob in diesen sogenannten Drittstaaten eine Abschiebung in weitere dort als „sichere Drittstaaten“ angesehene Staaten erfolgt - wie zur Zeit etwa Griechenland - oder gar eine Abschiebung in den Verfolgerstaat durchgeführt wird. Bereits im Jahre 2012 hatte der UNHCR empfohlen, keine Rückführungen nach Ungarn unter der damaligen Dublin II-VO durchzuführen, in denen Asylsuchende vor ihrer Einreise nach Ungarn in Serbien waren oder gewesen sein könnten. An dieser Praxis hatte Ungarn zwischenzeitlich nicht festgehalten. Mit der Neuregelung des Asylgesetzes kann nunmehr eine Rückführung nach Serbien erfolgen. Serbien führt ohne eine den europäischen Mindestanforderungen genügende Prüfung der Schutzbedürftigkeit Flüchtlinge wieder nach Griechenland zurück, wenn sie über dieses Land nach Serbien gekommen sind. Dieses Risiko einer Kettenabschiebung bedeutet eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention.
54s. amnesty international vom 30. Juli 2015, abrufbar unter https://www.amnesty.de/2015/7/30/fluechtlinge-ungarn-verschaerft-asylrecht; Hungarian Helsinki Committee, Stellungnahme vom 7. August 2015 zur Änderung des ungarischen Asylrechts; abrufbar unter: http://helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-HU-asylum-law-amendment-2015-August-info-note.pdf; UNHCR-Positionspapier vom 17. September 2015, Kursänderung in Europa notwendig, abrufbar unter: http://www.unhcr.de./print/home/artikel/c15a8fbbe9fbfaebee7c1f0c55ff872c/kursaenderung; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 8. September 2015,aaO, m.w.N.
55Auch die Möglichkeiten einer Inhaftierung insbesondere in den sog. Dublin-Fällen ist im Verhältnis zur vorherigen Rechtslage wieder verschärft worden. Zudem sollen Flüchtlinge bis zum Ende ihres Asylverfahrens inhaftiert werden dürfen. Die neue Gesetzeslage entspricht somit in weiten Teilen der Rechtlage, die im Jahr 2012 den UNHCR zu seiner Empfehlung veranlasste, nach der Dublin II-VO keine Asylbewerber nach Ungarn zu überstellen.
56Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 2. November 2015, aaO; VG München, Urteil vom 11. September 2015, aaO; VG Augsburg, Urteil vom 18. August 2015, aaO.
57Demnach bestehen bei der Zusammenschau der in jüngerer Zeit entstandenen Kapazitätsprobleme und der gegenüber der bisherigen Rechtslage zu Lasten der Asylbewerber im Asylverfahrensablauf sowie bei den Inhaftierungsmöglichkeiten vorgenommenen Verschlechterungen gegenwärtig systemische Mängel des ungarischen Asylverfahrens sowie der Aufnahmebedingungen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh bergen.
58Angesichts der somit wegen Art. 3 Abs. 2 Satz Unterabsatz 2 Dublin III-VO anzunehmenden Unzuständigkeit Ungarns sind sowohl die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Ablehnung des Asylantrags als unzulässig als auch die Abschiebungsandrohung nach Ungarn in Nr. 2 des Bescheids rechtswidrig und aufzuheben.
59Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
60Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. März 2016 - A 3 K 4106/14 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Gründe
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
