Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juli 2019 - M 9 K 18.3101
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt einen Vorbescheid.
„… anliegend sende ich Ihnen die Unterlagen für unseren geplanten Neubau eines EFH in Naturstammbauweise zu (Bauvoranfrage).
Wir haben uns noch nicht konkret für eine Hausvariante entschieden, aber das beigefügte Bild bzw. die Baubeschreibung entspricht dem, das wir bauen wollen. Zu 99% kommt auch dieses Haus in Betracht.
(…)
Meine Frage ist, ob wir irgendeine Möglichkeit haben, auf diesem Grundstück (das Grundstück ist bereits mit Bestand, Haus und Schuppen) ein neues Haus zu bauen.
Wir hätten auch schon einen Kaufinteressenten für unser Haus in der K. Str. 2 in K.“
Gründe
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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
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Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
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einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
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der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
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der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
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den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
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die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
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die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
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die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
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die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
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sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tatbestand
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Die klagende Gemeinde wendet sich gegen eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines Gebäudes.
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Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks G.straße 38 im Gemeindegebiet des Klägers (Gemarkung R., Flur-Nr. A), das mit einem eingeschossigen Gebäude mit rund 31 m² Grundfläche bebaut ist. Der Flächennutzungsplan weist eine planerisch bedeutsame Grünfläche aus; das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Ammersee-West" vom 1. Oktober 1997. Ein Bebauungsplan fehlt. Auf dem südlich angrenzenden Grundstück steht ein Wohnhaus, nach Westen, Norden und Osten hin befinden sich nur untergeordnete Baulichkeiten.
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Das auf dem Grundstück vorhandene Gebäude wurde ursprünglich vor dem 2. Weltkrieg errichtet. Unter dem 8. Januar 1952 genehmigte das Landratsamt Landsberg/Lech den Auseinandersetzungsvertrag einer Erbengemeinschaft nach § 4 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 (RGBl. I S. 659) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27. September 1938 (RGBl. I S. 1246) (Wohnsiedlungsgesetz - WSG). In den Auflagen bestimmt der Bescheid: "Auf den Grundstücken Pl.Nr. B ([...]) darf je 1 Hauptgebäude errichtet werden. Etwaige Nebengebäude sind mit dem Hauptgebäude zu planen und mit diesem in einen architektonischen Zusammenhang zu bringen." Zu einem weiteren Grundstück heißt es, dort sei "das Wohngebäude in dem nach der Bauordnung möglichen geringsten Abstand von der Westgrenze" zu errichten. Mit Bescheid vom 10. Juni 1954 genehmigte das Landratsamt Landsberg/Lech Um- und Anbauarbeiten "am Wochenendhaus".
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Der Beigeladene will das Gebäude um einen Schlafraum mit etwa 18 m² Grundfläche erweitern. Für dieses Vorhaben erteilte das zuständige Landratsamt unter dem 8. Januar 2010 eine Baugenehmigung bei gleichzeitiger Ersetzung des zuvor verweigerten gemeindlichen Einvernehmens des Klägers.
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Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung aufgehoben, die Berufung des Beigeladenen hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (VGH München, Urteil vom 17. April 2013 - 1 B 11.2800 - BRS 81 Nr. 127). Mit Beschluss vom 16. Januar 2014 - 4 B 32.13 - (ZfBR 2014, 375) hat der erkennende Senat dieses Urteil aufgehoben und die Sache wegen eines Verfahrensfehlers an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe nach seiner Rechtsauffassung der Frage nachgehen müssen, welche Erschließungsaufwendungen die Nutzung des Gebäudes als Wohngebäude erfordert hätten und ob diese unwirtschaftlich gewesen seien.
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Mit dem angegriffenen Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Beigeladenen erneut zurückgewiesen. Das Vorhaben liege planungsrechtlich im Außenbereich und sei als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Es drohe die Erweiterung oder Verfestigung einer bestehenden Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Dieser Belang könne dem Vorhaben entgegengehalten werden, auch wenn das Bestandsgebäude seit 1959 zum dauernden Wohnen genutzt worden sein sollte. Denn es sei jedenfalls als Wohngebäude nicht zulässigerweise errichtet im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a BauGB.
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Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1954 habe das gesamte Gebäude als Wochenendhaus legalisiert. Eine - unterstellte - Umnutzung zu Wohnzwecken ab dem Jahr 1959 habe nicht zu einem zulässigerweise errichteten Wohngebäude im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB geführt. Denn zulässigerweise errichtet seien nur Vorhaben, deren Zulässigkeit überhaupt an bundesrechtlichem Bebauungsrecht, im Jahr 1959 also an der bundesrechtlich fortgeltenden Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Dezember 1936 (RGBl. I S. 104) (Bauregelungsverordnung - BauRegVO) zu messen gewesen sei. Daran fehle es bei dem nach dem seinerzeitigen Landesrecht anzeige- und genehmigungsfrei zulässigen Übergang von einer Freizeitnutzung zu einer dauerhaften Wohnnutzung. Auf das Vorliegen unwirtschaftlicher Erschließungsaufwendungen komme es nicht an.
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Dagegen wendet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beigeladenen, die der Beklagte ohne eigenen Sachantrag unterstützt. Der Kläger verteidigt jedenfalls das vom Verwaltungsgerichtshof gefundene Ergebnis.
Entscheidungsgründe
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Der Senat kann ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die zulässige Revision hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) (1.) und stellt sich auch nicht nach § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar (2.). Die fehlende Spruchreife führt zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (3.).
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1. a) Über die Zulässigkeit des Vorhabens konnte von der Baugenehmigungsbehörde des Beklagten nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur im Einvernehmen mit dem Kläger entschieden werden, wenn nicht die nach Landesrecht zuständige Behörde befugt war, das Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB zu ersetzen, weil dessen Versagung rechtswidrig war. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB durfte der Kläger sein Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen. Auf seine Klage sind die Voraussetzungen dieser Vorschriften in vollem Umfang nachzuprüfen (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 Rn. 34; stRspr).
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b) Nach der Auffassung der Vorinstanz liegt das Vorhabengrundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 1 BauGB. Als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige der zur Genehmigung gestellte Anbau den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, weil die Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten sei. Dies nimmt die Revision hin.
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c) Die Beteiligten streiten um die Auslegung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Erfüllt ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB die dort genannten Voraussetzungen, so kann ihm nicht entgegengehalten werden, dass es die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, soweit es im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB ist. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a BauGB setzt für die Privilegierung der Erweiterung eines Wohngebäudes voraus, dass das Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Voraussetzung unter Verstoß gegen Bundesrecht verneint.
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aa) § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a BauGB verlangt ein zulässigerweise errichtetes Wohngebäude. Davon geht der Verwaltungsgerichtshof zutreffend aus (UA Rn. 33).
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Zwar spricht § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a BauGB nur von einem Gebäude, diese Formulierung bezeichnet aber das zu Beginn der Nummer 5 genannte Wohngebäude. Dies ergab sich in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191, 2253) aus dem Wortlaut der Norm, der von der Erweiterung von zulässigerweise errichteten Wohngebäuden sprach. Die Neufassung durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG 1998) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) hat daran nichts geändert, sondern verfolgte insoweit allein redaktionelle Ziele (BT-Drs. 13/6392 S. 59). Diese Sichtweise entspricht dem gesetzgeberischen Ziel, die Bevölkerung mit Wohnraum zu versorgen (BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 4 B 32.13 - ZfBR 2014, 375 Rn. 5). Auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB kann sich daher nicht berufen, wer ein zulässigerweise errichtetes Gebäude erweitert und erst mit dieser Erweiterung eine Umnutzung hin zu einer Wohnnutzung vornimmt (BVerwG, Beschluss vom 13. September 1988 - 4 B 155.88 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 251 S. 17).
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bb) Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Berufung auf das Senatsurteil vom 8. Oktober 1998 - 4 C 6.97 - (BVerwGE 107, 264 <268 f.>) angenommen, dem Beigeladenen komme selbst bei einer - unterstellten - Wohnnutzung seit dem Jahr 1959 § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht zugute, weil das Gebäude auch dann nicht als Wohngebäude zulässigerweise errichtet sei. Denn zulässigerweise errichtet könne nur ein Vorhaben sein, dessen Zulässigkeit überhaupt an bundesrechtlichem Bebauungsrecht zu messen gewesen sei. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.
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(1) Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof, anders als der Beigeladene meint, § 144 Abs. 6 VwGO nicht verletzt. Danach hat das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Die Vorschrift gilt auch für Zurückverweisungen nach § 133 Abs. 6 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 1997 - 8 B 151.97 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65 S. 8 und vom 3. November 2011 - 2 B 1.11 - juris Rn. 7). Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO erfasst indes nur die entscheidungstragende Rechtsauffassung des Revisionsgerichts einschließlich der davon mitumfassten logischen Voraussetzungen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 - 3 C 16.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68 S. 66 und Beschluss vom 21. August 1997 - 8 B 151.97 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65 S. 8). Der zurückverweisende Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - 4 B 32.13 - (ZfBR 2014, 375 Rn. 18 ff.) stützte sich auf einen Verfahrensfehler, nämlich das Unterlassen einer sich nach Maßgabe der materiellen Rechtsauffassung der Vorinstanz aufdrängenden Aufklärung. Die dabei zum Ausgangspunkt genommene materielle Rechtsauffassung der Vorinstanz nimmt an der Bindung des § 144 Abs. 6 VwGO nicht teil (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2000 - 8 B 154.00 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 68 S. 2). Die Ausführungen zu den Grundsatzrügen waren für die Zurückverweisung nicht entscheidungstragend, so dass der Verwaltungsgerichtshof insoweit keiner Bindung nach § 144 Abs. 6 VwGO unterlag.
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(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat aber zu hohe Anforderungen an das Merkmal einer zulässigerweisen Errichtung eines Wohngebäudes gestellt, wenn - wie hier - der Übergang zu einer Wohnnutzung anzeige- und genehmigungsfrei erlaubt war. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Gebäude zulässigerweise errichtet, wenn es in Übereinstimmung mit dem materiellen Bebauungsrecht errichtet oder wenn - trotz materieller Illegalität - eine Baugenehmigung erteilt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 - 4 B 48.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 302 S. 39; Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 C 6.97 - BVerwGE 107, 264 <266>; Beschlüsse vom 5. Juni 2007 - 4 B 20.07 - BRS 71 Nr. 113 Rn. 3 und vom 16. Januar 2014 - 4 B 32.13 - ZfBR 2014, 375 Rn. 5; der Sache nach bereits BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 - 4 C 23.77 - BVerwGE 58, 124 <126 f.>). Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 C 6.97 - (BVerwGE 107, 264 <269>) veranlasst gesehen, einschränkend hierzu solchen Vorhaben Bestandsschutz von vornherein zu versagen, deren ursprüngliche Errichtung nicht an den bundesrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu messen war. An dieser Einschränkung, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof entscheidungstragend gestützt hat, hält der Senat nicht fest.
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Der Wortlaut "zulässigerweise errichtet" kennt eine solche Einschränkung nicht. Sie kann auch nicht mit dem Charakter des § 35 Abs. 4 BauGB als eng auszulegender Ausnahmevorschrift begründet werden. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a BauGB soll verhindern, dass ein rechtswidrig geschaffener Bestand als Anknüpfungspunkt für einen Bestandsschutz dient. Stellt das Bauplanungsrecht aber an ein Gebäude keine Anforderungen, so darf es der Bauherr errichten, ohne gegen Bauplanungsrecht zu verstoßen. Es erscheint nicht gerechtfertigt, den Bauherrn eines solchen Vorhabens - auch mit Blick auf seine finanziellen Aufwendungen - schlechter zu stellen als denjenigen, der ein materiell baurechtswidriges, aber formell genehmigtes Vorhaben ins Werk setzt (Jäde, UPR 1999, 298 <299>; vgl. auch Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Dez. 2015, § 35 Rn. 135 und Schröter, Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, 2013, S. 987 ff.). Findet eine bauaufsichtliche Kontrolle nicht statt, trägt der Bauherr für die Beachtung der bauplanungsrechtlichen Vorschriften zwar selbst die Verantwortung (insoweit zutreffend BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 C 6.97 - BVerwGE 107, 264 <269>), dies gilt aber unabhängig davon, ob das bundesrechtliche Bauplanungsrecht Anforderungen an ein Vorhaben stellt.
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(3) Eine im Jahr 1959 aufgenommene Wohnnutzung wäre formell rechtmäßig gewesen. Zwar fehlte es an einer Baugenehmigung, die formelle Rechtmäßigkeit folgte aber aus der 1952 erteilten Wohnsiedlungsgenehmigung. Es kommt daher nicht auf die materiell-rechtliche Frage an, ob die Aufnahme einer Wohnnutzung an § 3 BauRegVO zu messen gewesen wäre und dessen Anforderungen genügt hätte.
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(a) Nach Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bescheid vom 10. Juni 1954 den gesamten Bestand als Wochenendhaus legalisiert, weil die Bezeichnung als Wochenendhaus den Zweck des Gebäudes bestimme (UA Rn. 25 f.). Diese Auslegung unterliegt als Tatsachenwürdigung nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Kontrolle. Der tatrichterlich ermittelte Erklärungsinhalt ist als Tatsachenfeststellung nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend, wenn das Tatsachengericht den Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts nach den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln ermittelt hat. Das Revisionsgericht kann den Verwaltungsakt nur selbst auslegen, wenn das Auslegungsergebnis nicht begründet oder eine den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügende Verfahrensrüge erhoben worden ist. Beides ist hier nicht der Fall. Ferner prüft das Revisionsgericht, ob sich das Tatsachengericht durch eine fehlerhafte Vorstellung des Bundesrechts den Blick für eine zutreffende Auslegung verstellt hat (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <279 f.> und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 8 Rn. 74). Auch dies macht die Revision nicht geltend.
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(b) Eine im Jahr 1959 aufgenommene Wohnnutzung wäre dennoch formell rechtmäßig. Die nach dem unstreitigen Akteninhalt erteilte Wohnsiedlungsgenehmigung des Landratsamts Landsberg/Lech vom 8. Januar 1952 nach § 4 WSG bejahte die bebauungsrechtliche Zulässigkeit einer Wohnnutzung vergleichbar einer Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 C 6.97 - BVerwGE 107, 264 <267>). Diese Feststellung kann der Senat mangels einer Auslegung des Bescheides durch die Vorinstanz selbst treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <280> und Beschluss vom 6. April 2004 - 4 B 2.04 - Buchholz 310 § 137 Abs. 2 VwGO Nr. 12 S. 4).
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Nach § 4 Abs. 1 WSG bedurfte in Wohnsiedlungsgebieten die Teilung eines Grundstücks, die Auflassung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils sowie jede Vereinbarung, durch die einem anderen ein Recht zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigungspflicht sollte die Wirkung der an sich vorhandenen baurechtlichen Handhaben zeitlich vorverlegen, nämlich vom Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs auf die den Bau vorbereitenden Grundstücksgeschäfte. Insbesondere sollten Käufer von Grundstücken davor geschützt werden, Parzellen zu erwerben, deren Bebauung ihnen später nicht gestattet werden konnte. Eine Baugenehmigung konnte daher nicht aus Gründen abgelehnt werden, die Gegenstand der Prüfung im Wohnsiedlungsverfahren waren (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1956 - 1 C 93.54 - BVerwGE 3, 351 <352>), vielmehr entfaltet die Wohnsiedlungsgenehmigung Bindungswirkung hinsichtlich der von ihr geprüften baurechtlichen Ansprüche (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 4 B 10.13 - BRS 81 Nr. 154 Rn. 6).
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-
Gegenstand des Wohnsiedlungsbescheides vom 8. Januar 1952 war entsprechend dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes eine Wohnnutzung. In Übereinstimmung hiermit spricht Nr. 1 der Auflagen von einer Bebauung mit einem "Hauptgebäude" und der Möglichkeit von Nebengebäuden; diese Regelung passt nicht auf Wochenendhäuser. Eine Bebauung auf Flurstück C wird zudem ausdrücklich als "Wohngebäude" bezeichnet. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass für die übrigen Grundstücke, insbesondere das Vorhabengrundstück, eine andere Nutzung gemeint sein könnte.
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-
Damit stellte der Wohnsiedlungsbescheid die Zulässigkeit einer Wohnnutzung fest. Unwirtschaftliche Erschließungsaufwendungen nach § 3 BauRegVO konnten ihr nicht entgegengehalten werden, weil sie nach dem im Wesentlichen wortgleichen § 6 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 WSG zwingend zur Versagung der Genehmigung hätten führen müssen. Gegenstand der Prüfung für die Genehmigung waren auch sonstige städtebauliche Gründe, deren Entgegenstehen als sonstige erhebliche öffentliche Interessen zu prüfen war (Heilmann, Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten, 3. Aufl. 1938, § 6 S. 56 f.).
- 26
-
Der Wohnsiedlungsbescheid entfaltete 1959 auch noch Bindungswirkung. Aufgehoben oder gelockert wird diese Wirkung einer Wohnsiedlungsgenehmigung dann, wenn eine Änderung der Bauabsichten nach Art und Umfang die für das Wohnsiedlungsgesetz erheblichen siedlungspolitischen oder bodenrechtlichen Interessen wesentlich berührt (BVerwG, Urteil vom 4. März 1960 - 1 C 43.59 - BVerwGE 10, 202 <208> und Beschluss vom 1. Juli 2013 - 4 B 10.13 - BRS 81 Nr. 154 Rn. 6.). Hierfür ist nichts ersichtlich. Soweit der 1. Senat in einem Urteil vom 28. Juni 1956 - 1 C 93.54 - (BVerwGE 3, 351 <353>) die bindende Wirkung einer Wohnsiedlungsgenehmigung bereits dann verneint hat, wenn diese unter Verletzung des objektiven Rechts erteilt wurde, hält der - nunmehr ausschließlich zuständige - erkennende Senat hieran im Hinblick auf die Wirksamkeit einer solchen, der Bestandskraft fähigen Genehmigung nicht fest. Denn ein Verwaltungsakt, der nicht selbst Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist, entfaltet, soweit er nicht aufgehoben ist, mit der in ihm verbindlich mit Wirkung nach außen getroffenen Regelung Bindungswirkung auch gegenüber anderen Behörden und Gerichten (BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 <320> und vom 30. Januar 2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 <355>).
- 27
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2. Die Entscheidung der Vorinstanz stellt sich nicht nach § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Die tatrichterlichen Feststellungen erlauben nicht den Schluss, das Vorhaben verstoße selbst bei einer 1959 aufgenommenen und seither fortgesetzten Wohnnutzung gegen § 35 BauGB.
- 28
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a) Die für eine Begünstigung erforderliche Voraussetzung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b BauGB erfüllt das Vorhaben des Beigeladenen. Danach setzt die Privilegierung voraus, dass die Erweiterung im Verhältnis zu dem vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist. Dies ist der Fall. Denn eine Erweiterung kann auch dann noch angemessen sein, wenn bei einem besonders kleinen Wohnhaus die Wohnfläche mehr als verdoppelt wird (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 82.77 - BVerwGE 61, 285 <289>). Angesichts der geringen Größe des bestehenden Gebäudes erscheint die im Verhältnis hierzu beträchtliche, absolut aber eher geringe Größe des Anbaus als angemessen.
- 29
-
b) Der Verwaltungsgerichtshof hat offen gelassen, ob das Vorhaben Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt, weil es im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Ammersee-West" vom 1. Oktober 1997 liegt. Dieser Belang könnte auch einem von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB begünstigten Vorhaben entgegengehalten werden. Damit sind Fragen des irreversiblen Landesrechts aufgeworfen, deren Beantwortung der Senat nach § 563 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO einer erneuten Berufungsentscheidung überlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 - Buchholz 424.01 § 58 FlurbG Nr. 5 Rn. 23), soweit es hierauf ankommen sollte.
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3. Die fehlende Entscheidungsreife zwingt zur Zurückverweisung nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO.
- 31
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Es bedarf der tatrichterlichen Klärung, ob im Jahr 1959 das bestehende Gebäude zum Wohngebäude umgenutzt worden ist und die Wohnnutzung nicht wieder aufgegeben worden ist und damit als Bestandsnutzung weiterhin von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB geschützt wäre (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1987 - 4 B 147.87 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 44 S. 1). Bejahendenfalls könnte dem Vorhaben weder der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB noch ein gegebenenfalls bestehender Widerspruch zu Darstellungen des Flächennutzungsplans nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2011 - 4 C 9.10 - BVerwGE 139, 21 Rn. 8 ff.). In diesem Fall müsste der Verwaltungsgerichtshof prüfen, ob das Vorhaben andere öffentliche Belange beeinträchtigt, die auch einem von § 35 Abs. 4 BauGB begünstigten Vorhaben entgegengehalten werden können.
- 32
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Auf die weiterhin erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an. Sie könnten, ihre Begründetheit unterstellt, ebenfalls nur zur Zurückverweisung führen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
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einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die von der Klägerin vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).
31. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
4Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
6den Zurückweisungsbescheid der Beklagten vom 12. Juli 2012 aufzuheben,
7im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die mit dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids vom 26./27. Juni 2012 eingereichten Bauvorlagen wiesen erhebliche Mängel auf. Es könne zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die in der Bauvoranfrage formulierte Fragestellung ausschließlich auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens abziele. Denn auch bei diesem engen Verständnis der zur Beurteilung gestellten Frage ermöglichten die vorgelegten Bauvorlagen nicht die Prüfung und verbindliche Bescheidung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens durch die Beklagte. Es seien ausschließlich die Bauvorlagen zu berücksichtigen, die der Beklagten im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den Antrag der Klägerin am 12. Juli 2012 vorgelegen hätten. Der mit dem Antrag vorgelegte Lageplan vom 26. Juni 2012 in Verbindung mit dem vorgelegten „Deckblatt D1 zum Lageplan“ entspreche nicht den nach § 3 Abs. 1 und 3 BauPrüfVO zu stellenden Anforderungen. Auch die vorgelegten Betriebsbeschreibungen ließen eine Beurteilung des Vorhabens in planungsrechtlicher Hinsicht nicht zu
8An der Ergebnisrichtigkeit dieser Argumentation weckt das Zulassungsvorbringen keine Zweifel.
9Die Rüge der Klägerin, sie sei vor der Zurückweisung der Bauvoranfrage nicht angehört worden, so dass ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den - nach Auffassung des Bauaufsichtsamts der Beklagten - erheblichen Tatsachen zu äußern, greift nicht durch. Es erscheint schon fraglich, ob dem Zurückweisungsbescheid regelhaft keine Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW vorausgehen muss.
10Eine Anhörung ist nur für solche Verwaltungsakte notwendig, die in Rechte eines Beteiligten eingreifen. Die Zurückweisung greift als solche aber nicht in die Rechte der Antragsteller ein, weil das eingeleitete Verwaltungsverfahren nur deshalb nicht weitergeführt werden kann, weil die notwendigen Unterlagen fehlen, um das Recht zum Bauen zu prüfen oder bestätigen zu können, und für die Vollständigkeit der Unterlagen nicht die Behörde, sondern allein der Antragsteller bzw. seine Erfüllungsgehilfen verantwortlich zeichnen. Der Antragsteller hat also regelmäßig Anlass und zugleich Gelegenheit, mit dem Antrag alle für die Entscheidung - hier über die Einleitung/Fortsetzung der Sachprüfung des eingereichten Baugesuchs ‑ erheblichen Tatsachen vorzutragen.
11So Wenzel, in Gädtke/Czepuck/Johlen /Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 72 Rn.70 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 - 3 C46.81 - DÖV 1983, 337 = juris Rn. 39; a.A. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Bd. II, 83. Lieferung Stand, Mai 2014, § 72 Rn.14.
12Im konkreten Fall war die Klägerin im Übrigen aufgrund der vorangegangenen mehrfachen (inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmenden) Vorbescheidsanträge und der wiederholten Erläuterungen und Hinweisen der Beklagten umfassend über den Inhalt und Umfang der erforderlichen Bauvorlagen informiert.
13Ungeachtet dessen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW aber auch geheilt. Die Heilung ist im Klageverfahren eingetreten.
14Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, der Zurückweisungsbescheid der Beklagten sei rechtmäßig, weil die mit dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids vom 26./27. Juni 2012 von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen erhebliche Mängel aufwiesen. Die von der Klägerin vorgelegten Bauvorlagen lassen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ein bescheidungsfähiges Bauvorhaben nicht hinreichend deutlich erkennen. Sie weisen erhebliche Mängel im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW auf.
15§ 71 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 und 2 BauO NRW verlangt vom Bauherrn, den Bauantrag schriftlich mit allen für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser hat - neben dem Bauherrn - den Bauantrag sowie zusätzlich die Bauvorlagen zu unterschreiben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Baugenehmigungsbehörde als Grundlage für ihre Entscheidung eine vollständige und von dem vorlageberechtigten Entwurfsverfasser auf Grund seiner Fachkompetenz geprüfte Darstellung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens erhält. Diesem Ziel dienen u.a. auch die Vorschriften der BauPrüfVO, die Anforderungen an den Inhalt der Bauvorlagen und - vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauPrüfVO zum Lageplan - an ihre Aktualität enthalten. Umfang und Inhalt der im Rahmen einer Bauvoranfrage beizufügenden Bauvorlagen wird weiter konkretisiert durch § 16 Satz 1 BauPrüfVO, wonach dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2008- 10 A 3367/07 -.
17Welche Bauvorlagen danach im Einzelfall vorzulegen sind und welchen Anforderungen diese genügen müssen, ist bei Zweifelsfragen vor dem Hintergrund der Bindungswirkung des Vorbescheids zu entscheiden.
18Vgl. Johlen, in Gädtke/Czepuck/Johlen /Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rn. 31a.
19Der Antrag auf Erteilung des Vorbescheid muss so bestimmt und klar sein, dass auf ihn, würde ihm stattgegeben, ein verständlicher, innerlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der in dem durch ihn entschiedenen Umfang die spätere Baugenehmigung für das Bauvorhaben bindet.
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 A 204/12 -, BauR 2014, 676 = juris Rn. 43; Johlen, in Gädtke/Czepuck/Johlen /Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rn. 28a.
21Diesen Anforderungen genügt der von der Klägerin eingereichte Vorbescheidsantrag schon deshalb nicht, weil ihm kein hinreichend aussagekräftiger, prüffähiger Lageplan beigefügt war.
22Diejenige Bauvorlage, die nach dem Sinn und Zweck der Bauprüfverordnung vor Erteilung einer Baugenehmigung gerade als Grundlage der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens dienen soll, ist in erster Linie der Lageplan. Dieser ist daher auch „zur Beurteilung“ der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen eines auf Erteilung eines Vorbescheids gerichteten Verfahrens „erforderlich“.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2011 - 7 A 892/10 -, juris Rn. 8; OVG Brandenburg, Beschluss vom 23. April 1999 - 3 A 191/97 -, BRS 62, Nr. 172; Johlen, in Gädtke/Czepuck/Johlen /Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rn. 31.
24Ungeachtet der Frage, ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die Voraussetzungen für die Anfertigung eines a m t l i c h e n Lageplans gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BauPrüfVO NRW gegeben sein müssten, genügen jedenfalls die von der Klägerin mit Antrag vom 26. Juni 2012 vorgelegten Pläne nicht einmal den Anforderungen an einen (einfachen) Lageplan gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 BauPrüfVO. Denn die „Lagepläne“ bzw. der als Lageplan vorgelegte Auszug aus dem Liegenschaftskataster lassen bereits nicht den Standort der geplanten Vorhaben hinreichend präzise erkennen. Dieser ergibt sich erst aus einer Zusammenschau mit dem beigefügten „Deckblatt D1 zum Lageplan“. Dies reicht indes nicht aus, da das „Deckblatt D1 zum Lageplan“ nicht einmal eine Maßstabsangabe enthält.
25Der Einwand der Klägerin, die Gebäudeteile, auf die sich die Bauvoranfrage erstrecke, seien der Beklagten schon aus dem Vergleich vom 6. Mai 2011 ( 25 K 2594/10 - VG Düsseldorf -) bekannt, stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ebenso wenig in Frage. Es ist nicht Sache der Baugenehmigungsbehörde, aus einer Zusammenstellung von Unterlagen diejenigen bzw. diejenige Lesart herauszusuchen, die dem Willen der Antragsteller am besten entspricht oder genehmigungsfähig ist. Auch wenn die Klägerin der Beklagten aus vorangegangenen Verwaltungsverfahren bekannte Vorhaben zum Gegenstand der Bauvoranfrage machen wollte, ändert dies nichts daran, dass sie damit ein neues Bauvorhaben formuliert hat und alle für die (planungsrechtliche) Beurteilung dieses Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen in angemessener Form vorzulegen hatte. Es ist deshalb auch nicht Aufgabe der Beklagten, sich gegebenenfalls durch eine Zusammenschau verschiedener Unterlagen und Pläne einen von der Klägerin beabsichtigten oder genehmigungsfähigen Standort des Bauvorhabens zu erschließen.
26Schon vor dem Hintergrund, dass es an der Vorlage des erforderlichen Lageplans fehlt, vermag das weitere Vorbringen der Klägerin, es sei nicht nachvollziehbar, dass die vorgelegten Baubeschreibungen eine Beurteilung des Vorhabens in planungsrechtlicher Hinsicht nicht zuließen, dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen.
27Hiervon abgesehen setzt das Zulassungsvorbringen den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts aber auch nichts Substantielles entgegen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Vorhaben sei an § 35 BauGB zu messen. Bei der Prüfung könne es darauf ankommen, ob die geplanten baulichen Anlagen als angemessene Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB einzuordnen seien. Eine solche betriebliche Erweiterung setze u.a. einen funktionalen Zusammenhang zwischen den bereits bestehenden baulichen Anlagen (hier: Hotel und ggf. Biergarten) und der beabsichtigten Erweiterung voraus. Die mit dem Antrag auf Vorbescheidung vorgelegten Betriebsbeschreibungen ließen zum Teil bereits offen, ob die vorgesehenen baulichen Anlagen dem Hotel oder dem genehmigten Biergarten zugeordnet werden sollen. Sofern ein funktionaler Zusammenhang erkennbar sei, fehle es an einer Darstellung, warum diese baulichen Anlagen an dieser Stelle im Außenbereich (statt beispielsweise im vorderen Grundstücksbereich) verwirklicht werden sollen.
28Der Einwand der Klägerin, aus der Betriebsbeschreibung gehe eindeutig hervor, dass die Gebäudeteile 7.1 (Lagerraum für Werkzeug und Gartengeräte), 9.1-9.3 (Aktenlager) und 11 (Lagerraum für Getränke, Textilien, Leergut, Gläser, Geschirr, Tischdecken) der gesamten Grundstücksnutzung bzw. sowohl dem Hotel als auch dem Biergarten zu dienen bestimmt seien, zieht die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Zweifel. Eine solche Nutzung mag zwar von der Klägerin beabsichtigt sein und könnte möglicherweise durch die Beklagte - angesichts der jeweiligen Angaben in der Betriebsbeschreibung - geschlussfolgert werden. Eine entsprechend klare und eindeutige Zuordnung ist aber den Antragsangaben der Klägerin nicht zu entnehmen. Dass eine zweifelsfreie Zuordnung der Gebäudeteile nicht möglich ist, wird im Übrigen belegt durch das von der Klägerin im laufenden Klageverfahren selbst vorgelegte Gutachten des Sachverständigen L. vom 24. September 2012, in dem dieser ausführt, dass die Baubeschreibung (mit den Ziffern 1 bis 7.2, 9.1.bis 9.3 sowie 11) und Bestandszeichnung nur skizzenhaft vorliege, so dass keine unmittelbare Zuordnung vorgenommen werden könne. Zwar ist es auch eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht nur der Bestimmtheit, ob die dienende Funktion ausreichend ist, um unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs genehmigt zu werden. Im vorliegenden Fall sind die Angaben der Klägerin aber schon derart unbestimmt, dass sie auf der vorgelagerten Ebene der fehlenden Prüffähigkeit zum Tragen kommen.
292. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
30Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf.
313. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
32Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
33Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
34Die von ihr aufgeworfene Frage,
35ob mit Blick auf die erforderliche Bestimmtheit und Eindeutigkeit eines positiven Bauvorbescheids alle erforderlichen Angaben in einem Plandokument enthalten sein müssten,
36stellt sich im vorliegenden Verfahren - wie unter 1. dargelegt - so nicht. Einen weitergehenden Klärungsbedarf lässt der Zulassungsantrag nicht hervortreten. Im Übrigen lässt sich die Frage - wie ausgeführt - nur anhand der jeweiligen Einzelfallumstände beurteilen.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
39Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
40Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.