Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Sept. 2018 - M 8 K 17.2619

published on 24/09/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Sept. 2018 - M 8 K 17.2619
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung der der Beigeladenen durch die Beklagte erteilten Baugenehmigung für die Vergrößerung eines Balkones auf dem streitgegenständlichen Grundstück ... Str. 93, Fl.Nr. ..., Gem. ....

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... Straße 91, Fl.Nr. ..., Gem. ..., welches im Süden an das streitgegenständliche Grundstück angrenzt. Beide Grundstücke sowie die übrigen Grundstücke im Geviert ... Straße, ...straße, ...weg und ...straße sind mit Reihenhäusern bebaut. Das Gebäude der Klägerin (sowie die nördlich davon gelegene Bebauung) ist gegenüber der südlichen Reihenhausbebauung um drei Meter nach Westen versetzt.

Die Grundstücke des Gevierts liegen im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans, der für das Geviert einen Bauraum vorsieht, der ebenfalls den bezeichneten Versatz aufweist.

 

Lageplan (eingenordet; nach Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 19. Februar 2013 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Anbau eines Wintergartens, einer Terrasse und einer Kellertreppe mit Zugang im UG. Oberhalb des Wintergartens an der westlichen Gebäudewand wurde ein Balkon genehmigt, der in der Tiefe 1,43 hinter der des Wintergartens zurückbleibt.

Die Beigeladene errichtete 2016 an der Westseite ihres Gebäudes oberhalb des Wintergartens einen Balkon, der (nahezu) bis zum Abschluss der Giebelwand des klägerischen Gebäudes reicht.

Am 16. Dezember 2016 (Eingangsdatum) beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für die Vergrößerung eines Balkons auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Der bereits genehmigte Balkon mit einer Tiefe von 2,47 m (gemessen ab der westlichen Außenwand), der sich oberhalb des Wintergartens befindet, wird um 1,43 m nach Westen hin erweitert. Die Baugrenze wird durch das Vorhaben um weitere 1,43 m auf einer Breite von 3 m überschritten. Es wurde diesbezüglich eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB beantragt.

Mit Bescheid vom 13. März 2017 (Az.: ...), ein Zustellungsnachweis an die Klägerin befindet sich nicht in der Behördenakte, genehmigte die Beklagte den Bauantrag der Beigeladenen vom 16. Dezember 2016 nach Plan-Nr. ... mit Handeintragungen des Architekten vom 2. März 2017 im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Hierin wurde eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen Überschreitung der Baugrenze durch die Erweiterung eines Balkons erteilt und insbesondere damit begründet, dass der Bauraum in ähnlicher Weise überschritten werde, wie es in der Umgebungsbebauung bereits vorhanden sei.

Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2017, beim Verwaltungsgericht München am 12. Juni 2017 eingegangen, ließ die Klagepartei durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,

die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. März 2017, Az.: ... zur Vergrößerung des Balkons auf dem Grundstück ... Straße 93, Fl.Nr. ... in ... aufzuheben.

Zur Begründung der Klage führte der Bevollmächtigte der Klagepartei im Wesentlichen aus, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei, da sie gegen die Vorschriften des Nachbarschutzes des § 31 Abs. 2 BauGB und das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Bisher sei die Klägerin von den Wohngeräuschen der Beigeladenen und den Blicken von deren Grundstück abgeschirmt gewesen. Dies sei nunmehr nicht mehr der Fall. Ein Verstoß gegen die Doppelhausrechtsprechung liege zwar nicht vor, in quantitativer und qualitativer Hinsicht werde das nachbarliche Austauschverhältnis jedoch aus dem Gleichgewicht gebracht. Insbesondere erfolge die Entwässerung des Regenwassers des erweiterten Balkons direkt neben dem Abschluss der Kommunwand, sodass eine Durchfeuchtung dieser und des Kellergeschosses der Klägerin zu befürchten sei.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2018 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung vertiefte sie ihre Begründung des streitgegenständlichen Bescheides und führte ergänzend aus, dass die Festsetzung des Bauraums keine drittschützende Wirkung habe. Der Versatz in der Reihenhausbebauung bzw. dem Bauraum sei zur Sicherstellung eines einheitlichen Straßenbildes erfolgt. Eine homogene Bebauung bleibe durch die Balkonerweiterung erhalten. Die Erweiterung im OG entspreche auch der 2013 genehmigten Erweiterung im EG für einen Wintergarten/eine Terrasse. Die Einblicksmöglichkeiten veränderten sich nicht wesentlich. Die Lage und Art der Regenwasserentwässerung seien nicht Gegenstand der Baugenehmigung.

Mit Beschluss vom 14. Juni 2017 wurde die Bauherrin und Adressatin der streitgegenständlichen Baugenehmigung zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2017 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenenpartei,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass das streitgegenständliche Grundstück nicht im Alleineigentum der Beigeladenen stehe. Die Beigeladene sei Miteigentümerin neben ihrer Mutter. Die Baugenehmigung sei rechtmäßig. Die Einblicksmöglichkeiten seien vom klägerischen und vom streitgegenständlichen Grundstück identisch. Eine Klage auf dem Zivilrechtsweg sei in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 7. Juni 2018 am 24. September 2018 über die Verhältnisse auf dem klägerischen Grundstück sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom selben Tag, in welcher die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge wiederholten, wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren nachbarschützenden Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, a.a.O.). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

Das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Vorhaben verstößt weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Klägerin, die im unstreitig durchzuführenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Bayerische Bauordnung (BayBO) zu prüfen sind.

2. Das Vorhaben verstößt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht gegen die Rechte der Klägerin.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 34 BauGB, da kein Bebauungsplan für das streitgegenständliche Grundstück besteht, sondern nur ein gemäß § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitetes und fortgeltendes Bauliniengefüge, welches für das Geviert einen Bauraum, bestehend aus Baugrenzen, vorsieht, und das streitgegenständliche Grundstück im Übrigen im unbeplanten Innenbereich liegt.

2.1 Eine Verletzung drittschützender Rechte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich.

2.2 Das Maß der baulichen Nutzung, die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und die Bauweise sind grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 - 4 B 53/94 - juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.9.2008 - 1 CS 08.2201 - juris Rn. 1; B.v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 - 2 ZB 13.2276 - juris Rn. 4; VG München, B.v. 5.4.2017 - M 8 S7 17.1207 - juris Rn. 22), weshalb sich die Klägerin auf eine subjektive Rechtsverletzung diesbezüglich nicht berufen kann. Dass insbesondere der festgesetzte Bauraum Drittschutz vermittelt, hat die Klägerin wiederum weder vorgetragen noch ist ein solcher ersichtlich.

2.3 Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. grundlegend BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen kann der Nachbar lediglich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 a.a.O.; BayVGH, B.v. 26.2.2014 a.a.O.; BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22).

Da der Festsetzung des Bauraums keine nachbarschützende Wirkung zukommt, kann allein eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht kommen.

2.4 Das Vorhaben verletzt aber auch nicht das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme.

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.09.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9).

Im Übrigen gibt das Rücksichtnahmegebot dem Nachbarn insbesondere nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben (vgl. Sächs. OVG, B.v. 23.2.2010 - 1 B 581/09 - juris Rn. 5). Gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten sind im dicht bebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich. Die - auch insoweit gegenseitig - Betroffenen können sich durch das Anbringen von Jalousien oder verspiegelten Fenstern behelfen (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 30).

Die hier allein streitgegenständliche Vergrößerung des Balkons um 1,43 m Tiefe auf einer Breite von 3 m ist vor diesem Hintergrund für die Klägerin nicht unzumutbar.

Dabei ist schon zweifelhaft, ob sich die Klägerin auf die erhöhten Rücksichtnahmeanforderungen im Rahmen einer offenen Bauweise (hier: Reihenhausbebauung; vgl. allgemein hierzu BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 19.3.2015 - 4 B 65/14 - juris Rn. 6) überhaupt berufen kann. Denn die Gesamtlänge des Häuserblocks im Geviert beträgt 70 m (abgegriffen aus dem Lageplan), sodass entsprechend § 22 Abs. 2 Satz 2 Baunutzungsverordnunug (BauNVO) keine offene Bauweise vorliegen dürfte.

Die Einblicksmöglichkeiten vom streitgegenständlichen Grundstück auf das klägerische Grundstück sind jedenfalls von der Klägerin hinzunehmen. Zum einen liegen die Grundstück in einem dicht bebauten innerstädtischen Bereich: im Geviert findet sich eine Reihenhausbebauung bzw. geschlossene Bauweise, wobei die Grundstücksbreiten (abgesehen von den Randgrundstücken) nur 7-8 m betragen. Eine Einsichtnahme von den oberen Stockwerken auf benachbarte Grundstücke ist hierbei unvermeidbar. Zum anderen unterscheiden sich die gegenseitigen Einblicksmöglichkeiten der Klägerin und der Beigeladenen nicht wesentlich. Sowohl der Klägerin als auch der Beigeladenen ist es möglich, vom 1. Obergeschoss in den Garten des Nachbarn zu sehen. Vom Erdgeschoss aus vermeiden dies Sichtschutzmaßnahmen. Eine erhebliche Vergrößerung der Einsichtsmöglichkeiten durch die Balkonerweiterung um nicht einmal 1,5 m ist für das Gericht nicht erkennbar; keinesfalls wird die Grenze zur Unzumutbarkeit überschritten.

Eine mögliche Erhöhung der Lärmbeeinträchtigung durch das Vorhaben hat die Klägerin zudem nur pauschal behauptet. Für das Gericht sind mit dem Vorhaben verbundene unangemessene Geräuschimmissionen nicht ersichtlich. Die Baugenehmigung erlaubt insbesondere keine lärmintensiven Veranstaltungen oder sonstigen Nutzungen auf dem Balkon; allein eine Nutzung zu Wohnzwecken ist genehmigt. Die vorhandene Größe des Balkons erscheint für das Gericht auch nicht für größere Festivitäten geeignet. Zwar mag richtig sein, dass der Kommunwand in ihrer Ausgestaltung nur äußerst begrenzt lärmabschirmende Wirkung zukommt, sozialadäquaten Lärm hat die Klägerin jedoch hinzunehmen.

Etwaige unzumutbare Beeinträchtigungen durch Regenwasser - auch hier bleibt der Vortrag der Klagepartei im Ungefähren - sind für das Gericht nicht erkennbar und werden nicht durch die Baugenehmigung legalisiert. Im Übrigen ergeht die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter, Art. 68 Abs. 4 BayBO. Die Klägerin ist folglich hinsichtlich möglicher Beeinträchtigung ihres Eigentums auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

3. Eine Verletzung drittschützender Rechte des Bauordnungsrechts oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen ist schließlich weder vorgetragen noch ersichtlich. Etwaige durch das Vorhaben bzw. das gesamt Gebäude anfallende Abstandsflächen kommen auf dem streitgegenständlichen Grundstück zum Liegen.

4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung er-folgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 30/09/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
published on 29/08/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde
published on 26/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wi
published on 19/03/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. August 2014 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.