Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juni 2016 - M 8 K 15.1838

bei uns veröffentlicht am27.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2015 wird in Ziffer 2 und Ziffer 3, soweit Ziffer 2 betroffen ist, aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... Straße, FlNr. ..., Gemarkung ..., das mit seiner Westseite an den ... Bach grenzt. Auf dem Grundstück steht eine 19 m lange und 7 m breite Garagenanlage, die mit ihrer südlichen Längsseite auf der entsprechenden Grundstücksgrenze errichtet wurde.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens evtl. nicht mehr maßstabsgetreu)

Mit Schreiben vom 13. August 2012 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Beseitigungsanordnung dieser Garagenanlage und der die das Grundstück FlNr. ... umgebenden Einfriedung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder die Garagenanlage noch die Einfriedung genehmigt worden seien; die Anlagen seien genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigungsfähig, da sie im Außenbereich liegen würden und öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigten.

Nach mehreren Fristverlängerungen nahmen die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 29. April 2013 dahingehend Stellung, dass es sich bei der Garagenanlage um ein bestandsgeschütztes Gebäude handele, was durch die beigefügten Luftbilder ab dem Jahre 1956 belegt würde. Die auf den Luftbildern ablesbare Entwicklung des Gesamtgrundstücks zeige, dass dieses seit mindestens des Endes des Zweiten Weltkrieges intensiv gewerblich mit entsprechend großen baulichen Anlagen genutzt worden sei, die sich steigernd auf dem Grundstück entwickelt hätten. Eine Bauakte habe nicht ausfindig gemacht werden können; die bauliche Aktivität müsse jedoch von der Beklagten verfahrensrechtlich begleitet worden sein. Die Entwicklung zeige auch, dass das Grundstück vorliegend nicht im Außenbereich, sondern im Innenbereich liege. Die Südgrenze der FlNr. ... sei die maßgebliche Grenze zum Außenbereich. Daher seien die Anlagen abgesehen vom Bestandsschutz auch heute genehmigungsfähig. Die Erschließung sei gesichert; es bestehe ein grundbuchrechtlich abgesichertes Geh- und Fahrtrecht über die FlNr. ... Der ... Bach sei in diesem Bereich mit einer Überfahrt versehen, die mit der gewerblichen Nutzung bestandskräftig angelegt worden sei und seither uneingeschränkt genutzt werde. Dementsprechend sei auch die Einfriedung uneingeschränkt zulässig.

Nach einer Stellungnahme vom 6. September 2013 zum Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 29. April 2014 erließ die Beklagte unter dem 7. April 2014 folgende Verfügung:

1. Das im beiliegenden Plan rot umrandete Gebäude ist unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung zu beseitigen.

2. Die Einfriedung des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... ist unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung zu beseitigen.

3. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in den Ziffern 1 und 2 genannten Verpflichtungen werden folgende Zwangsgelder angedroht:

- Für Ziffer 1:Euro 5.000,--

- Für Ziffer 2:Euro 2.500,--.

4. … Gebühren und Auslagen gemäß beiliegender Kostenrechnung …

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zur Beseitigung angeordneten baulichen Anlagen formell rechtswidrig seien, da eine Baugenehmigung nicht vorliege. Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht sei nicht gegeben. Die planungsrechtliche Beurteilung richte sich nach § 35 BauGB; zwischen der Bebauung an der ... Str. 39 bis 36 e sowie der Bebauung an der ... Str. 95 g und 95 e betrage der Abstand rund 70 m. Nach Süden hin öffne sich der Außenbereich weiter. Der Flächennutzungsplan stelle diese Fläche als ökologische Ausgleichsfläche dar; ferner liege das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet sowie im Überschwemmungsgebiet des ... Baches. Die vorhandenen baulichen Anlagen widersprächen der Eigenart der Landschaft bzw. werde das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt bzw. verunstaltet (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB). Das Gebäude lasse die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Auf dem südlich angrenzenden Nachbargrundstück seien zwischen 1999 und 2011 gleichfalls bauliche Anlagen errichtet worden; das Gebäude diene somit als Bezugsfall zur Errichtung weiterer baulicher Anlagen, die im Außenbereich nicht zulässig seien und ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde erforderlich machten. Die Anlagen seien auch nie genehmigt worden oder genehmigungsfähig gewesen. Den Nachweis für die Ausführungen im Schreiben vom 29. April 2013 sei die Klagepartei schuldig geblieben, obwohl der Beleg des Bestandsschutzes grundsätzlich Sache des Eigentümers sei. Eine entsprechende bauaufsichtliche Genehmigung hierüber sei auch nicht gefunden worden. Hinzu komme, dass der überbaubare Bereich der ... bzw. ... Straße jeweils durch eine rückwärtige Baugrenze begrenzt werde, außerhalb derer das Garagengebäude liege. Gründe für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB lägen wegen des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor. Das Garagengebäude widerspreche darüber hinaus dem Bauordnungsrecht, da es mit einer Länge von ca. 19,5 m an das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... angrenze. Mit einer Tiefe von 7 m und einer Grundfläche von ca. 136 m² überschreite es die Ausmaße einer maximalen Grenzbebauung gemäß Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Ziffer 1 BayBO.

Gründe für die Erteilung einer Abweichung gemäß Art. 63 BayBO lägen nicht vor. Im Falle einer Betrachtung des Grundstücks nach § 34 BauGB würde sich keine Änderung an dem baurechtswidrigen Zustand ergeben.

Die Beseitigungsanordnung ergehe in pflichtgemäßer Ermessensausübung und sei auch im Hinblick auf den Einwand, dass hiermit wertvolle wirtschaftliche Substanz zerstört werde, verhältnismäßig. Ein schutzwürdiges Vertrauen des von der Beseitigungsanordnung Betroffenen hinsichtlich des Fortbestandes der illegal geschaffenen baulichen Anlage bestehe nicht. Es sei Sache des Eigentümers, sich zunächst, gegebenenfalls durch Erkundigungen bei der Bauaufsichtsbehörde, Klarheit über die Genehmigungsbedürftigkeit seines Vorhabens zu verschaffen und sodann ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Soweit der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkomme, handele er auf eigenes Risiko und könne den rechtlichen Folgen nicht deren vorgebliche Unverhältnismäßigkeit entgegenhalten. Das Recht zum bauaufsichtlichen Einschreiten sei auch nicht verwirkt, da eine bloße Duldung einer rechtswidrigen baulichen Anlage den späteren Erlass einer Beseitigungsverfügung nicht hindere. Ein Vertrauenstatbestand durch positives Tun der Beklagten sei nicht gesetzt worden. Das langjährige Bestehen des Gebäudes sowie gegebenenfalls auch der Einfriedung führe zu keiner anderen Beurteilung; spätestens durch den Abbruch der weiteren ehemals vorhandenen Gewerbebauten und einer eigenständigen Nutzung habe das Gebäude eine andere Bedeutung erlangt.

Der Bescheid vom 7. April 2015 wurde der Klagepartei am 10. April 2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2015, am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2015 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 3. August 2015 begründeten die Bevollmächtigten der Klägerin die Klage und vertieften ihren bisherigen Vortrag unter Darstellung der räumlichen Situation und der historischen Entwicklung des Grundstücks dahingehend, dass die Klägerin das Grundstück am 26. August 2005 erworben habe und das hierauf bestehende Gebäude ohne eine Veränderung der Kubatur für Euro 160.000,-- renoviert habe. Die Klägerin sei alt und gehbehindert und daher auf einen ebenerdigen Stellplatz angewiesen, da in der von ihr bewohnten Wohnanlage ... Str. 95 e nur eine Tiefgarage vorhanden sei, die über keinen Aufzug verfüge. Es bestehe Bestandsschutz, da das Gebäude zu einem Zeitpunkt genehmigt worden sei und keine Nutzungsänderung stattgefunden habe. Jedenfalls sei das Gebäude genehmigungsfähig, da es in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liege. Die von der Beklagten erwähnten Baugrenzen hätten nicht gefunden werden können. Der Abstandsflächenverstoß könne durch eine Abweichung geheilt werden. Belange der Belichtung und Belüftung würden nicht berührt, da auf dem südlichen Nachbargrundstück nur Nebenanlagen existierten. Die Atypik ergebe sich aus dem Grundstück selbst, weil die Garage schon seit 50 Jahren vorhanden und die Teilung des Grundstücks erst später erfolgt seien. Das Ermessen sei nicht ordnungsgemäß ausgeübt, da vorliegend nur ein geringfügiger Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften gegeben sei. Weder öffentliche noch nachbarschaftliche Belange seien ernsthaft berührt. Es sei daher weitaus verhältnismäßiger, eine Duldungsverfügung auszusprechen, auch weil die Klägerin ihre Wohnung sonst komplett aufgeben müsste. Es liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, da das notwendige Sanierungskonzept bei den hier mehrfach vorhandenen illegalen Bauten fehle. Die knapp 1,80 m hohe Einzäunung bedürfe, da sie im Innenbereich liege, keiner Genehmigung; bauordnungsrechtliche Belange stünden ihr ebenfalls nicht entgegen.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vertieft. Die Garage genieße keinen Bestandsschutz; auch wenn sie vor 1961 errichtet worden sein sollte, habe sie § 3 der Bauregelungsverordnung vom 15. Februar 1936 widersprochen. Selbst wenn jemals Bestandsschutz gegeben gewesen wäre, sei dieser inzwischen wieder erloschen, da an der Garagenanlage erhebliche Bauarbeiten vorgenommen, insbesondere Heizungen und Wasserleitungen installiert worden seien. Die Ermessenserwägungen seien sachgerecht, der Gesundheitszustand der Klägerin sei kein Rechtfertigungsgrund für ungenehmigtes Bauen im Außenbereich. Persönliche Umstände seien bei der Vollzugsfrist berücksichtigt worden. Eine Duldungsanordnung sei nicht geeignet, rechtmäßige Zustände herzustellen. Es bestehe auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, da die Anlagen auf den im Süden an das streitgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundstücken bereits aufgegriffen und zur Beseitigung angeordnet worden seien.

Mit Schriftsätzen vom 9. Mai 2016 und 6. Juni 2016 erwiderten die Bevollmächtigten der Klägerin den Schriftsatz der Beklagten vom 20. Januar 2016 und vertieften nochmals ihr bisheriges Vorbringen. Die streitgegenständliche Garagenanlage stamme aus dem Jahre 1956 und hätte seinerzeit keiner Baugenehmigung bedurft, da sie gemäß § 13 Nr. 2 MBO genehmigungsfrei gewesen sei, da es sich um die Herstellung einer Schutzstelle für industrielle Unternehmen gehandelt habe.

Das Gericht hat am 27. Juni 2016 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins auf dem streitgegenständlichen Grundstück und in dessen Umgebung erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte, insbesondere auch den streitgegenständlichen Bescheid vom 7. April 2015 sowie das schriftsätzliche Vorbringen im Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Soweit die Beklagte unter Ziffer 1 des Bescheids vom 7. April 2015 die Beseitigung der Garagenanlage angeordnet hat, ist dieser rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beseitigungsanordnung bezüglich der Einfriedung und die entsprechende Zwangsgeldandrohung (Ziffer 2 und Ziffer 3 Spiegelstrich 2 des Bescheids vom 7. April 2015) waren aufzuheben, da die Klägerin insoweit in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt wird.

I.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Beseitigungsanordnung der Garagenanlage (Ziffer 1 des Bescheids vom 7.4.2015) liegen vor und die Beklagte hat insoweit auch ihr Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt.

Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

Eine Beseitigungsanordnung kann ergehen, wenn die zu beseitigende Anlage sich in ihrem Bestand als formell und materiell illegal darstellt (BayVGH, B.v. 20.1.2003 - 20 ZB 99.3616 - juris Rn. 3).

Gemessen an diesen Vorgaben sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Beseitigungsanordnung erfüllt. Das nicht verfahrensfreie Vorhaben ist nicht genehmigt und damit formell rechtswidrig und widerspricht auch materiellem Recht, so dass nicht auf andere Weise - durch Erteilung einer Baugenehmigung - rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

1. Eine Genehmigung der Garagenanlage existiert entgegen den Spekulationen bzw. Aussagen der Klagepartei nicht. Die Klagepartei, die insoweit nachweispflichtig ist (vgl. BayVGH, U.v. 12.6.2002 - 2 B 96.3258 - juris Rn. 17; VG München, U.v. 21.7.2008 - M 8 K 07.2169 - juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 1.10.2003 - 2 B 96.3308 - juris Rn. 18), hat diesen Nachweis nicht erbracht. Da in den Behördenakten ebenfalls keine entsprechende Genehmigung existiert, kann nur von deren Nichtvorhandensein ausgegangen werden.

2. Die streitgegenständliche Garagenanlage genießt auch keinen Bestandsschutz.

Zwar belegen die von der Klagepartei im Verwaltungsverfahren vorgelegten Luftbilder, dass bereits im Mai 1956 in dem südöstlichen Bereich des klägerischen Grundstücks eine bauliche Anlage bestand. Allerdings ergibt sich aus dem Luftbild vom Mai 1956 - auch wenn dieses keine den späteren Luftbildern vergleichbare Bildqualität aufweist -, dass die Abmessungen dieses Gebäudes wohl ein Längen- und Breitenverhältnis von 2 : 1 aufwiesen. Dieses Verhältnis der Länge zur Breite der baulichen Anlage entspricht aber weder der heutigen Anlage noch der auf dem Luftbild vom Juni 1965 klar zu erkennenden; bereits hier ergibt sich ungefähr das Verhältnis von Länge zur Breite von ca. 3 : 1, wie es sich auch heute in etwa darstellt.

Ganz klar erkennbar ist aber beim Vergleich der Luftbilder vom Mai 1956 und Juni 1965, dass die auf dem streitgegenständlichen Grundstück vorhandene bauliche Anlage im Juni 1965 deutlich weiter nach Norden versetzt worden ist. Seinerzeit existierte die wohl heute noch vorhandene Zuwegung der FlNr. ... von der ... Straße in Richtung Westen auf den ... Bach zu, die sich allerdings damals zum Zwecke der Erschließung der dort noch vorhandenen (Gewerbe-)Bauten nach einem 90 °-Knick östlich des ... Baches nach Süden fortsetzte. Sowohl an dem auf den Luftbildern eindeutig erkennbaren 90 °-Knick als auch der südlichen Giebelwand des im Eckbereich dieses Weges seinerzeit noch vorhandenen Satteldachgebäudes ist erkennbar, dass das im Jahre 1956 existierende Gebäude 1965 nicht mehr bestand, sondern an seiner Stelle deutlich weiter nördlich ein neues - wohl auch größeres - Gebäude errichtet worden war. Demnach ist ein etwaiger Bestandsschutz unabhängig von einer von der Klagepartei behaupteten Genehmigungsfreiheit im Jahre 1956 an der Rechtslage im Jahre 1965 zu messen. Nach den einschlägigen Vorschriften der Bayerischen Bauordnung 1962 (vom 1.8.1962, GVBl. Nr. 14 S. 179 - 204) war das Vorhaben weder genehmigungs- noch anzeigefrei, Art. 84 BayBO 1962.

Anhaltspunkte, dass das Gebäude 1965 genehmigungsfähig gewesen wäre, bestehen ebenfalls nicht, zumal dessen damalige Nutzung nicht belegt ist.

3. Die streitgegenständliche Garagenanlage ist auch nicht genehmigungsfähig, und zwar unabhängig davon, ob das Grundstück der Klägerin dem Innen- oder dem Außenbereich zuzuordnen ist.

3.1 Soweit man bei der Zuordnung des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung ..., vom Innenbereich ausgehen würde, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 3 BauGB, im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB. Wie sich aus den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Baulinienplänen (Baulinienfestsetzung vom 25.6.1910, genehmigt am 25.2.1911 - Nr. 34/B und vom 5. November 1957 Nr. IV/5-13369 U 1, genehmigt am 10.7.1958) ergibt, liegt das streitgegenständliche Grundstück außerhalb der Bauräume in einer hier festgesetzten Grünfläche.

Anhaltspunkte für Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baulinienfestsetzung bzw. deren wirksamen Überleitung gemäß § 173 Abs. 3 BBauG bestehen nicht. Die streitgegenständliche Garagenanlage widerspricht somit den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 3 BauGB.

3.1.2 Eine Ausnahme nach § 23 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil § 23 BauNVO nicht auf übergeleitete Baulinienpläne anwendbar ist (BVerwG, U.v. 23.08.1968 - IV C 103.66, BayVBl. 1969, S. 26 ff.; BayVGH, U.v. 07.09.2007 - 26 B 04.1591 - juris, RdNr. 36).

3.1.3 Ein Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung der Baugrenzen steht der Klägerin nicht zu, da durch die Befreiung die Grundzüge der Planung berührt werden würden.

Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 - 4 B 5.99, NVwZ 1999, 1110 - juris; B.v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - juris; U.v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - juris RdNr. 37; U.v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - juris RdNr. 22). Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde; hierfür ist ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter engen Voraussetzungen abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1978 - 4 C 54.75 - juris RdNr. 27; U.v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - juris RdNr. 22). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein. Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - juris RdNr. 6; B.v. 29.7.2008 - 4 B 11/08 - juris RdNr. 4; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2015, § 31 RdNr. 36).

Es liegt auf der Hand, dass das Ziel der Festsetzung, auf beiden Seiten des ... Bachs eine diesen von der ... Straße bis zur Stadtgrenze begleitende Grünfläche festzusetzen, durch die Errichtung von baulichen Anlagen in dieser Grünfläche - zumal eines Ausmaßes wie der streitgegenständlichen - konterkariert werden und zu Bezugsfällen führen würde.

Dies gilt auch, wenn man hier aufgrund der Unanwendbarkeit des § 23 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB im Lichte des § 23 Abs. 5 BauNVO betrachten würde, weil dessen Nichtanwendbarkeit bei übergeleiteten Baugrenzen und Baulinien ansonsten zu sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen führen würde. Die streitgegenständliche Garagenanlage erfüllt aufgrund ihrer Größe und Massivität nicht die Voraussetzung einer untergeordneten Nebenanlage und dient aufgrund ihres Nutzungszwecks und ihrer Zuordnung weder den in dem Baugebiet gelegenen Grundstücken noch dem Baugebiet selbst.

3.2 Für die Zuordnung des streitgegenständlichen Grundstücks zum Außenbereich, § 35 BauGB, spricht, dass die Bebauung auf der FlNr. ... von der Bebauung ... Str. 36 - 36 e im Nordosten und der ... Str. 95 - 95 e im Westen bzw. Nordwesten und auch der ... Str. 99 im Westen deutlich abgesetzt und im Süden bzw. Südosten von freier Landschaft umgeben ist. Soweit deshalb das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, ist es nicht genehmigungsfähig, da es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt und ihm als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB mehrere Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Dies sind zum einen der Flächennutzungsplan, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, der im Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks eine ökologische Ausgleichsfläche darstellt, ferner § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB, Lage im Landschaftsschutzgebiet und im Widerspruch zur Eigenart der Landschaft stehend, sowie auch § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 7 BauGB, weil das Gebäude die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt.

Unabhängig davon, dass das streitgegenständliche Garagengebäude nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB nicht zulassungsfähig ist, besteht auch hier ein Widerspruch zu § 30 Abs. 3 BauGB, wie bereits oben unter Ziffer 3.1 dargestellt.

4. Abgesehen von der planungsrechtlichen Unzulässigkeit hat die Beklagte auch zu Recht einen Widerspruch zu den bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandsflächenrechts festgestellt. Das streitgegenständliche Garagengebäude steht mit seiner südlichen Außenwand mit einer Länge von 19 m auf der südlichen Grundstücksgrenze und hält somit entgegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 BayBO nicht den notwendigen Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m ein. Die Grenzgaragenprivilegierung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Ziffer 1 BayBO kann das streitgegenständliche Gebäude nicht in Anspruch nehmen, da es die Gesamtlänge von 9 m bei weitem überschreitet.

4.1 Entgegen der Ansicht der Klagepartei liegen auch die Voraussetzungen für eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht vor. Tatbestandsvoraussetzung für eine solche Abweichung ist eine atypische Fallkonstellation.

Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die Zulassung einer Abweichung setzt Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Belüftung im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16). Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris Rn. 16; B.v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8; B.v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris Rn. 2; B.v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris Rn. 24; B.v. 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris Rn. 22; B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; U.v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231, BayVBl. 2012, 535 - juris Rn. 16; B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris Rn. 4; B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 3; B.v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16). Es müssen rechtlich erhebliche Unterschiede vorliegen, die das Vorhaben als einen sich von der Regel unterscheidenden atypischen Fall erscheinen lassen und dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 15; B.v. 11.12.2014 - 15 CS 14.1710 - juris Rn. 19). Diese können sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2006 - 25 ZB 01.1004 - juris Rn. 4; B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris Rn. 4; B.v. 2.12.2014 - 2 ZB 14.2077 - juris Rn. 4; B.v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16). In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen. Hingegen begründen allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, noch keine Atypik, da Modernisierungsmaßnahmen, die nur der Gewinnmaximierung dienen sollen, auch in Ballungsräumen nicht besonders schützenswert sind (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris Rn. 4; B.v. 2.12.2014 - 2 ZB 14.2077 - juris Rn. 3).

Entgegen der Ansicht der Klagepartei liegt eine derartige Atypik nicht vor. Ein langjähriger - rechtswidriger - Bestand begründet keine Atypik. Das gleiche gilt für den Fall, dass eine rechtswidrige abstandsflächenrechtliche Situation durch eine Grundstücksteilung entstanden ist. Andernfalls würden entgegen der Gesetzesintention bewusst herbeigeführte, dem Abstandsflächenrecht widersprechende bauliche Zustände grundsätzlich durch Erteilung einer Abweichung legitimiert werden können.

5. Die Beklagte hat bei dem Erlass der Beseitigungsanordnung hinsichtlich der Garagenanlage auch rechtsfehlerfrei von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht (Art. 76 BayBO). Sie hat sich bei ihrer Ermessensausübung mit allen relevanten Gesichtspunkten ausführlich auseinandergesetzt und das private Interesse der Klägerin an der Beibehaltung der Garagenanlage mit den öffentlichen Interessen an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes abgewogen. Hierbei hat sie zu Recht das Interesse der Klägerin auch im Hinblick auf die von ihr getätigten Investitionen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände und auch der Vermeidung einer Bezugsfallgefahr zurückgestellt. Soweit die Klägerin die Notwendigkeit der Erhaltung der Garagenanlage auf ihren Gesundheitszustand stützt, sind diese subjektiven Interessen als nicht grundstücksbezogen bei der Ermessensausübung hinsichtlich der Beseitigungsanordnung unbeachtlich.

Die Ermessensausübung der Beklagten ist auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG nicht zu beanstanden.

Zwar ist der Klägerin dahingehend Recht zu geben, dass die Baurechtsbehörde mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist, das ihr eingeräumte Ermessen in gleich gelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben. Aus diesem Grund ist es ihr verwehrt, systemlos oder willkürlich nur gegen einzelne Bauvorhaben einzuschreiten. Dies bedeutet aber nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet wäre, rechtswidrige Zustände zeitgleich flächendeckend aufzugreifen. Aus dem Gleichheitssatz ergibt sich keine allgemein gültige zeitliche Grenze für ein unterschiedliches Vorgehen gegen baurechtswidrige Zustände. Vielmehr ist es der Bauaufsichtsbehörde unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen. Ebenso darf die Behörde sich zunächst auf ein Vorgehen gegen einzelne Störer beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe hat (BVerwG, B.v. 22.4.1995 - 4 B 55/95 - juris Rn. 5; B.v. 23.11.1998 - 4 B 99/98 - juris Rn. 4).

Vorliegend hat die Beklagte nicht nur das streitgegenständliche Garagengebäude, sondern in der Umgebung auch weitere nicht genehmigte und genehmigungsfähige Nebengebäude, und zwar unabhängig von ihrer Vergleichbarkeit, aufgegriffen. Insoweit kann der Beklagten kein fehlendes Einschreitenskonzept vorgehalten werden. Soweit in keinem räumlichen Zusammenhang stehende, weiter entfernte nicht genehmigte bzw. genehmigungsfähige bauliche Anlagen (noch) nicht aufgegriffen wurden, begründet dies keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Wie oben festgestellt, kann auch im Hinblick auf Art. 3 GG von der Bauaufsichtsbehörde nicht verlangt werden, rechtswidrige Zustände zeitgleich flächendeckend aufzugreifen.

6. Das unter Ziffer 3 Spiegelstrich 1 angedrohte Zwangsgeld ist auf der Grundlage der Art. 29, 31, 36 VwZVG ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Zwangsgeldhöhe von Euro 5.000,-- im Hinblick auf den gesetzlichen Rahmen nach Art. 31 Abs. 2 VwZVG von mindestens Euro 15,-- und höchstens Euro 50.000,-- unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin am Unterbleiben der Beseitigung als im unteren Bereich einer möglichen Zwangsgeldhöhe angesiedelt, durchaus angemessen. Das gleiche gilt auch für die Fristsetzung von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung; diese Frist ist auch unter Berücksichtigung der persönlichen Einschränkungen der Klägerin noch angemessen.

II.

Im Hinblick auf die Feststellungen unter Ziffer I.5 war der Bescheid, soweit er unter Ziffer 2 die Beseitigung der Einfriedung des Grundstücks FlNr. ... anordnet, aufzuheben. Bezüglich dieser Anordnung fehlt ein entsprechendes Einschreitenskonzept. Im östlichen und im südlichen Bereich des östlichen Teils des Grundstücks FlNr. ... befinden sich Einfriedungen, die nicht genehmigungsfähig sind, da dieser Teil der FlNr. ... zweifellos dem Außenbereich zuzuordnen ist. Das gleiche gilt für das Grundstück FlNr. ..., das auf seiner Westseite entlang des Baches und auf seiner Nordseite gegenüber dem Wegegrundstück mit einem ca. 1,50 m hohen Maschendrahtzaun eingezäunt ist. Dieser Maschendrahtzaun setzt sich nach Osten entlang der Nordgrenze der FlNr. ... fort. Die Grundstücke FlNr. ... und FlNr. ... sind zweifellos ebenfalls dem Außenbereich zuzuordnen, weshalb die hier befindlichen Einfriedungen nicht genehmigungsfähig sind. Anders als die Einfriedung des streitgegenständlichen Grundstücks hat die Beklagte die nicht zulässigen Einfriedungen auf den östlichen und dem südlichen Nachbargrundstück nicht aufgegriffen. Bezüglich der Einfriedung auf dem streitgegenständlichen Grundstück handelt es sich daher zumindest um ein systemloses, wenn nicht willkürliches Vorgehen, zumal auch auf dem östlichen Teil der FlNr. ... neben der nicht genehmigungsfähigen Einfriedung ein Nebengebäude vorhanden ist, das die Beklagte nach ihren eigenen Angaben aufgegriffen hat. Es hätte sich daher vorliegend aufgedrängt, die rechtswidrigen Zustände auf dem östlichen Teil der FlNr. ... - sowie auf dem streitgegenständlichen Grundstück - insgesamt zu bereinigen oder gänzlich auf Verfügungen bezüglich der Einfriedungen zu verzichten. Insoweit ergibt sich kein sachlicher Grund, dass eine solche Gesamtbereinigung nur auf dem streitgegenständlichen Grundstück stattgefunden hat, wenn die Beklagte im Übrigen gegen die nicht zulässigen Einfriedungen auf den Nachbargrundstücken nicht vorgeht.

III.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise stattzugeben.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine als eingetragener Verein organisierte Pfarrgemeinde der Syrisch-Orthodoxen Kirche. Im Jahre 1994 beantragte sie die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer "Syrisch-Orthodoxen Kirche mit Mausoleum" sowie eines "Gemeindezentrums". In der Bauzeichnung für das Untergeschoss der Kirche war eine "Krypta" mit zehn Grabkammern eingezeichnet.

2

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beigeladenen zu 1, der das gesamte Plangebiet als Industriegebiet (GI) festsetzt. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind "Ausnahmen nach § 9 Abs. 3 BauNVO und Nebenanlagen nach § 14 BauNVO" zugelassen.

3

Die Beklagte erteilte der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für das Kirchengebäude und das Gemeindezentrum. Hinsichtlich der Krypta lehnte sie den Antrag unter Hinweis auf das versagte gemeindliche Einvernehmen der Beigeladenen zu 1 ab. Die Klägerin erhob Widerspruch gegen die Ablehnung, ließ dann aber in der Bauzeichnung ihres Bauantrags die Zweckbestimmung "Krypta" durch "Abstellraum" ersetzen und die Grabkammern streichen. Die Beklagte hob daraufhin den ablehnenden Teil des Genehmigungsbescheides auf. Die Kirche ist mittlerweile errichtet und wird von der Klägerin als solche genutzt.

4

Im Jahre 2005 beantragte die Klägerin, im betreffenden Raum im Untergeschoss der Kirche eine Krypta "als privaten Bestattungsplatz ausdrücklich ausschließlich für verstorbene Geistliche" ihrer Kirche zu genehmigen. Entsprechend der ursprünglichen Planung ist der Einbau von zehn Grabkammern in Wandnischen vorgesehen, die nach Beisetzung durch dicht verfugte Stahlbetonplatten zur Raumseite hin verschlossen und mit beschrifteten Marmorverkleidungen versehen werden sollen. Die Krypta soll nur von außen zugänglich sein.

5

Das Gesundheitsamt beim Landratsamt Heilbronn stimmte der Krypta aus hygienischer Sicht unter Auflagen zu. Die Beigeladene zu 1 versagte wiederum das gemeindliche Einvernehmen. Die Beklagte lehnte den Bauantrag ab, der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Einbau einer Krypta im Untergeschoss der Kirche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

7

Auf die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen zu 1 hat der Verwaltungsgerichtshof die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat er zurückgewiesen. Die Umwandlung des betreffenden Abstellraums in eine Krypta sei eine genehmigungspflichtige, aber nicht genehmigungsfähige Nutzungsänderung. Sie sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sie den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans widerspreche. Zwar handle es sich bei der Krypta um eine - städtebaulich gegenüber der Kirche eigenständig zu würdigende - Anlage für kirchliche Zwecke im Sinne des Ausnahmekatalogs des § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Sie sei jedoch wegen Unverträglichkeit mit dem Charakter eines Industriegebiets unzulässig. Das Ermessen für eine ausnahmsweise Zulassung nach § 31 Abs. 1 BauGB sei deshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht eröffnet. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme ebenfalls nicht in Betracht. Es spreche alles dafür, dass die private Bestattungsanlage schon die Grundzüge der Planung berühre, die auf ein typisches, die gewerbliche Nutzungsbreite voll ausschöpfendes Industriegebiet ohne konfliktträchtige Ausnahmenutzungen gerichtet gewesen sei. Jedenfalls fehle es aber an Befreiungsgründen. Insbesondere erforderten es Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht, die Krypta trotz ihrer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit an der vorgesehenen Stelle zu errichten. Dies gelte auch im Lichte der Art. 4 und Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV. Das Bedürfnis, über eine Krypta in der eigenen Kirche zu verfügen, sei nicht zwingender Bestandteil der Religionsausübung der Klägerin. Der durch die Ablehnung unterhalb dieser Schwelle angesiedelte Eingriff in die Religionsausübungsfreiheit sei durch den Achtungsanspruch der Verstorbenen und das Recht der Angehörigen und Trauernden auf ein würdevolles Gedenken gerechtfertigt, das im Industriegebiet weder nach seiner Typik noch nach seiner Eigenart gewährleistet sei. Eine diskriminierende Ungleichbehandlung im Verhältnis zur katholischen Kirche sei ebenfalls nicht zu erkennen.

8

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision gegen die vorinstanzlichen Urteile und macht eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie ihrer Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 ff. WRV geltend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.

10

Die Einrichtung einer Krypta im Untergeschoss des Kirchengebäudes der Klägerin ist eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit an §§ 30 ff. BauGB zu messen ist (1). Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass diese Nutzungsänderung im Industriegebiet nicht im Wege einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden kann, weil sie mit dem typischen Charakter eines Industriegebiets unvereinbar ist, steht im Einklang mit Bundesrecht (2). Bundesrechtswidrig sind demgegenüber die Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung gestützt hat, dass die Krypta auch nicht im Wege einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB genehmigt werden könne (3). Da die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs für eine abschließende Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen nicht ausreichen, war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (4).

11

1. Die beantragte Nutzung des Abstellraums im Untergeschoss des Kirchengebäudes der Klägerin als Krypta ist eine vom Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB umfasste, mit geringfügigen baulichen Änderungen verbundene Nutzungsänderung.

12

Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 49.89 - NVwZ 1991, 264 m.w.N.; Beschlüsse vom 14. April 2000 - BVerwG 4 B 28.00 - juris Rn. 6 und vom 7. November 2002 - BVerwG 4 B 64.02 - BRS 66 Nr. 70 S. 327). Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 S. 64). So liegen die Dinge hier. Die Nutzung als Begräbnisstätte ist heute für eine Kirche nicht mehr charakteristisch. Im vorliegenden Fall wurde die Krypta zudem von der im Jahre 1994 erteilten Baugenehmigung für die Errichtung der Kirche ausdrücklich ausgenommen und sollte - auf Anregung des Regierungspräsidiums Stuttgart letztlich auch aus der Sicht der Klägerin - einem Nachtrags-Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

13

Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und damit Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist jedoch nicht - wie vom Verwaltungsgerichtshof angenommen - die Krypta als selbständige "Hauptanlage", sondern die Änderung von einer Kirche mit Abstellraum zu einer Kirche mit Krypta als Gesamtvorhaben. Geht es um die Änderung einer Nutzung, dürfen die bauliche Anlage und ihre Nutzung nicht getrennt beurteilt werden; sie bilden eine Einheit (Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG 4 C 32.71 - BVerwGE 47, 185 <188>). Soll nicht die Nutzung der baulichen Anlage insgesamt, sondern - wie hier - lediglich eines bestimmten Teils der Anlage geändert werden, kann die bauplanungsrechtliche Prüfung hierauf nur beschränkt werden, wenn der betroffene Anlagenteil auch ein selbständiges Vorhaben sein könnte; er muss von dem Vorhaben im Übrigen abtrennbar sein (Urteil vom 17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 17.91 - BRS 55 Nr. 72 S. 204). Daran fehlt es hier. Der streitgegenständliche, unter dem Altar gelegene Raum ist untrennbar mit der Kirche im Übrigen verbunden. Nur weil dies so ist, möchte die Klägerin in der Krypta ihre Gemeindepriester beisetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass nach den Glaubensvorstellungen der Klägerin die Verpflichtung besteht, syrisch-orthodoxe Priester in einem geweihten kirchlichen Bestattungsraum beizusetzen (UA S. 17 und 27). Kirche und Krypta stehen deshalb als Gesamtvorhaben zur bauplanungsrechtlichen Prüfung.

14

Die Nutzungsänderung ist auch städtebaulich relevant, weil durch die Aufnahme der neuen Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können (Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 49.89 - a.a.O.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass das Trauern und Gedenken nicht nur im Innern der Kirche unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, sondern auch außerhalb des Kirchengebäudes bemerkbar sein werde. Wie sich aus den Äußerungen der Klägerin im Baugenehmigungsverfahren sowie aus den von ihr in Bezug genommenen externen Stellungnahmen zum Ritual des Totengedenkens ergebe, solle das Gedenken feierlich zelebriert werden; die Toten sollen mit gelegentlichen Feiern geehrt werden. Zudem sei es Brauch der syrisch-orthodoxen Christen, nach jedem samstäglichen Abendgottesdienst vor den Priestergruften Gedenkgebete zu zelebrieren und an bestimmten Sonntagen und an hohen kirchlichen Feiertagen die Gottesdienste mit einer feierlichen Prozession in die Krypta abzuschließen. Bereits diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass durch die beantragte Nutzungsänderung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, auch wenn der Verwaltungsgerichtshof Quantität und Dauer dieser "externen" Traueraktivitäten nicht näher beschrieben und sie "letztlich" selbst nicht für ausschlaggebend gehalten, sondern entscheidend auf die funktionsmäßige städtebauliche Qualität der Krypta als Begräbnisstätte abgestellt hat (UA S. 22).

15

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass eine Kirche mit Krypta zwar grundsätzlich unter die im Industriegebiet gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulassungsfähigen Anlagen für kirchliche Zwecke fällt, eine Ausnahme vorliegend aber wegen Unverträglichkeit dieser Nutzung mit dem typischen Charakter eines Industriegebiets nicht erteilt werden kann. Dagegen gibt es aus bundesrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

16

Das Kirchengrundstück liegt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für das gesamte Plangebiet ein Industriegebiet (GI) gemäß § 9 BauNVO festsetzt. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen vermocht. Anhaltspunkte dafür haben sich auch im Revisionsverfahren nicht ergeben. Maßstab für die Zulässigkeit des Vorhabens ist deshalb grundsätzlich § 30 Abs. 1 BauGB. Im Industriegebiet ist eine Kirche mit Krypta nicht gemäß § 9 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig. Zu Recht konzentriert der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung deshalb zunächst auf die Frage, ob die beantragte Nutzungsänderung im Wege einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden kann.

17

a) Im Einklang mit Bundesrecht geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Vorhaben eine Anlage für kirchliche Zwecke im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist. Unter diesen Begriff fallen Anlagen, die unmittelbar kirchlich-religiösen Zwecken dienen, wie insbesondere ein dem Gottesdienst dienendes Kirchengebäude. Die von der Klägerin errichtete Kirche erfüllt diese Voraussetzungen. Die Krypta ist - wie bereits dargelegt - untrennbar mit der Kirche verbunden. Sie ist nicht nur ein privater Bestattungsplatz im Sinne des § 9 BestattG, sondern, weil sie der Bestattung von Gemeindepriestern dienen soll, die nach der Glaubensvorstellung der Klägerin nur in einem geweihten kirchlichen Raum beigesetzt werden dürfen, selbst Anlage für kirchliche Zwecke.

18

b) In Übereinstimmung mit Bundesrecht geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit der beantragten Nutzungsänderung aber am ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit scheitert.

19

Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 <158>; Beschluss vom 28. Februar 2008 - BVerwG 4 B 60.07 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 19 Rn. 6, jeweils m.w.N.). Zu Recht geht der Verwaltungsgerichtshof deshalb davon aus, dass die Gebietsverträglichkeit eine für die in einem Baugebiet allgemein zulässigen und erst recht für die ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungsarten ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung ist, der eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde liegt und die der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 BauNVO vorgelagert ist.

20

Industriegebiete dienen gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die Unterbringung erheblich störender Betriebe ist deshalb dem Industriegebiet vorbehalten und zugleich dessen Hauptzweck.

21

Von maßgeblicher Bedeutung für die Frage, welche Vorhaben mit dieser allgemeinen Zweckbestimmung des Industriegebiets unverträglich sind, sind die Anforderungen des jeweiligen Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs (Urteil vom 21. März 2002 a.a.O.). Da Industriegebiete der einzige Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung sind, in dem erheblich störende Gewerbebetriebe untergebracht werden können, sind die in § 9 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Nutzungsarten nur dann ohne Weiteres gebietsverträglich, wenn sie nicht störempfindlich sind und deshalb mit dem Hauptzweck des Industriegebiets nicht in Konflikt geraten können. Diese Voraussetzung erfüllt eine Kirche - mit oder ohne Krypta - bei typisierender Betrachtung nicht (vgl. auch Beschluss vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 4 B 71.05 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 21). Eine auf störunempfindliche Anlagen beschränkte ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit von "Anlagen für kirchliche Zwecke" im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO führt auch nicht dazu, dass dieses Tatbestandsmerkmal leer liefe. Das gilt bereits deshalb, weil nicht alle Anlagen für kirchliche Zwecke in gleicher Weise störempfindlich sind (vgl. etwa die Beispiele bei Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band V, Stand: Juni 2010, Rn. 82 zu § 4 BauNVO). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auch eine störempfindliche Nutzung gebietsverträglich sein kann, etwa weil sie einem aus dem Gebiet stammenden Bedarf folgt, kann offen bleiben, weil weder seitens der Verfahrensbeteiligten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich ist, dass hier derartige die Gebietsverträglichkeit begründende Umstände gegeben sein könnten.

22

3. Bundesrechtswidrig sind jedoch die Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Annahme gestützt hat, das Vorhaben könne auch nicht im Wege einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB genehmigt werden.

23

Ob die Umwandlung des Abstellraums in eine Krypta die Grundzüge der Planung berührt, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht abschließend entschieden. Nach seiner Auffassung fehlt jedenfalls ein Befreiungsgrund. Auch Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten es nicht, dass die Krypta trotz ihrer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit an der vorgesehenen Stelle eingerichtet werde. Das gelte auch bei Bewertung der Grabstättennutzung im Licht der Art. 4 und 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV (UA S. 25). Die Bestattung der Gemeindepriester in der Hauskirche sei kein zwingender Bestandteil der Religionsausübung (UA S. 27). Der verbleibende Eingriff in die Religionsausübungsfreiheit sei gerechtfertigt. Die Krypta erfordere ein Umfeld der Ruhe und Andacht. Dieses Umfeld sei in dem Industriegebiet weder nach seiner Typik noch nach seiner Eigenart gewährleistet. Zudem befinde sich die Krypta nur wenige Meter von der Grenze zum östlichen Nachbargrundstück und nur ca. 17 m von der dortigen großen Produktionshalle entfernt. Diese Situation widerspreche der Würde der in solchem Umfeld bestatteten Toten in hohem Maße. Insofern werde der Achtungsanspruch der Verstorbenen verletzt, der sich nachwirkend aus Art. 1 Abs. 1 GG ergebe. Darüber hinaus werde bei objektiver Betrachtung auch das durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht der Angehörigen und Trauernden auf ein würdevolles Gedenken beeinträchtigt. Diese verfassungsimmanente Schranke setze sich gegenüber der Beeinträchtigung der Religionsausübungsfreiheit durch und sei auch verhältnismäßig. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass die Krypta keinesfalls nur am vorgesehenen Ort, sondern (zusammen mit der Kirche) an anderer geeigneter Stelle errichtet werden könnte oder damals hätte errichtet werden können. Das Planungsrecht biete zahlreiche Möglichkeiten, um städtebaulich die Grundlagen für eine pietätvolle Begräbnisstätte zu schaffen (UA S. 28 f.).

24

Mit diesen Erwägungen kann das Vorliegen eines Befreiungsgrundes nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht verneint werden.

25

a) Gründe des Wohls der Allgemeinheit beschränken sich nicht auf spezifisch bodenrechtliche Belange, sondern erfassen alles, was gemeinhin unter öffentlichen Belangen oder öffentlichen Interessen zu verstehen ist, wie sie beispielhaft etwa in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB aufgelistet sind (vgl. Urteil vom 9. Juni 1978 - BVerwG 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71 <76>). Vom Wortlaut des § 1 Abs. 6 Nr. 6 BauGB erfasst werden die Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge zwar nur, soweit sie von Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellt werden. Die in den Glaubensvorstellungen wurzelnden Belange privatrechtlich organisierter Kirchen und Religionsgesellschaften sind jedoch ebenfalls als öffentliche Belange zu berücksichtigen, sei es als kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB oder als ein in dem nicht abschließenden Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB nicht ausdrücklich erwähnter Belang (VGH München, Urteil vom 29. August 1996 - 26 N 95.2983 - VGH n.F. 49, 182 <186> = NVwZ 1997, 1016 <1017 f.> m.w.N.). Das gilt jedenfalls, wenn die betreffende Kirchengemeinde - wie dies bei der Klägerin der Fall sein dürfte - eine nicht unbedeutende Zahl von Mitgliedern hat.

26

b) Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht erst dann, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf eine andere Weise als durch eine Befreiung nicht entsprochen werden könnte, sondern bereits dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses "vernünftigerweise geboten" ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist, reicht demgegenüber nicht aus (Urteil vom 9. Juni 1978 a.a.O.; Beschluss vom 6. März 1996 - BVerwG 4 B 184.95 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 35). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Dabei kann es auch auf - nach objektiven Kriterien zu beurteilende - Fragen der Zumutbarkeit ankommen (Urteil vom 9. Juni 1978 a.a.O. S. 77).

27

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass das Bedürfnis der Klägerin, ihre verstorbenen Gemeindepriester in der eigenen Kirche beisetzen zu können, kein zwingender Bestandteil ihrer Religionsausübung ist. Nach ihrer Begräbnisregel sei es zwar verboten, syrisch-orthodoxe Priester zusammen mit den Gemeindeangehörigen auf normalen Friedhöfen zu bestatten. Es bestehe die Verpflichtung, diesen Personenkreis in einem geweihten kirchlichen Bestattungsraum beizusetzen. Die Beisetzung müsse jedoch nicht zwingend in der "Hauskirche" erfolgen (UA S. 27).

28

Diese Feststellungen stehen der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht entgegen. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Zulassung der Krypta auch, wenn Alternativen zur Beisetzung in der eigenen Kirche an sich in Betracht kommen, der Klägerin aber unter den gegebenen Umständen nicht zugemutet werden können. Dass die Klägerin theoretisch an anderer Stelle eine Kirche mit Krypta neu errichten könnte, genügt nicht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine Befreiung auch nicht mit dem Argument verweigert werden, dass es planungsrechtlich bereits bei Errichtung der Kirche möglich gewesen wäre, an anderer geeigneter Stelle die Grundlagen für eine pietätvolle Begräbnisstätte zu schaffen. Maßgebend für die Zumutbarkeit ist vielmehr, ob der Klägerin tatsächlich zu nicht unangemessenen Bedingungen ein besser geeignetes Grundstück für die Errichtung einer Kirche mit Krypta auf dem Gebiet der Beklagten zur Verfügung gestanden hätte oder, wenn dies nicht der Fall war, ob sie sich bewusst auf die Errichtung einer Kirche ohne Krypta eingelassen hat. Feststellungen hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin ein besser geeignetes Grundstück zur Verfügung gestanden hätte, sind jedenfalls nach Aktenlage nicht ersichtlich. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat das Regierungspräsidium selbst angeregt, dass über die Zulässigkeit einer Krypta im Rahmen eines Nachtragsbaugesuchs entschieden wird. Ausgehend hiervon dürfte der Klägerin nicht entgegengehalten werden können, dass sie den Anspruch auf eine Krypta nicht bereits vor Errichtung der Kirche gerichtlich geltend gemacht hat. Mangels tatsächlicher Feststellungen kann der Senat hierüber jedoch nicht abschließend entscheiden. Eine Bestattung der Gemeindepriester in einem niederländischen Kloster kann der Klägerin wegen der großen Entfernung von fast 500 km jedenfalls nicht zugemutet werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Einwand "gut nachvollziehen" können (UA S. 27). Er hat ihn jedoch nicht - wie es geboten gewesen wäre - im Rahmen des "Erforderns" als für eine Befreiung sprechenden Umstand gewürdigt.

29

Die Annahme eines Befreiungsgrundes gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB scheitert auch nicht daran, dass die Krypta - wie der Verwaltungsgerichtshof anführt - an der vorgesehenen Stelle "bauplanungsrechtlich unzulässig" sei (UA S. 25). Richtig ist zwar, dass die Krypta weder allgemein zulässig ist noch im Wege einer Ausnahme zugelassen werden kann und - so ist zu ergänzen - wohl auch bereits die Kirche am betreffenden Standort nicht hätte genehmigt werden dürfen. Dies stellt jedoch kein Hindernis für die Erteilung einer Befreiung dar, sondern eröffnet im Gegenteil erst den Anwendungsbereich des § 31 Abs. 2 BauGB.

30

Schließlich darf bei der einzelfallbezogenen Prüfung des Befreiungsgrundes nicht unberücksichtigt bleiben, dass hier eine Nutzungserweiterung in Frage steht, die zwar bei typisierender Betrachtung gebietsunverträglich ist, aber "vernünftigerweise" an ein vorhandenes Kirchengebäude anknüpft, das aufgrund bestandskräftiger Baugenehmigung im genehmigten Umfang formal legal weitergenutzt werden darf. Das gilt umso mehr, wenn die bestandsgeschützte Kirchennutzung - wie hier - im Einvernehmen mit der Gemeinde genehmigt wurde, die Gemeinde also gewissermaßen selbst den Keim für "vernünftigerweise gebotene" Nutzungserweiterungen gelegt hat. Ob die sich aus der Würde der Toten und der Trauernden ergebenden städtebaulichen Anforderungen an eine Begräbnisstätte der Befreiung entgegen stehen, ist keine Frage des Befreiungsgrundes, sondern der weiteren Voraussetzung, dass die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein muss.

31

4. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ob die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich geprüft. Auch mit den dargelegten grundrechtlichen Erwägungen verfehlt er die nach § 31 Abs. 2 BauGB anzulegenden Prüfungsmaßstäbe. Für eine eigene abschließende Beurteilung dieser Frage durch den Senat fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen (a). Nicht abschließend entschieden hat der Verwaltungsgerichtshof, ob die Grundzüge der Planung berührt werden. Auch der Senat ist hierzu nicht in der Lage (b).

32

a) Der Verwaltungsgerichtshof verfehlt die gemäß § 31 Abs. 2 BauGB anzulegenden Maßstäbe, soweit er der Religionsausübungsfreiheit der Klägerin den Achtungsanspruch der Toten und das Recht der Angehörigen und Trauernden auf ein würdevolles Gedenken abstrakt gegenübergestellt und hierbei maßgebend auf die Typik und die Eigenart des Industriegebiets abgestellt hat, anstatt die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

33

Geboten ist eine Betrachtung, die die bisherige Situation (hier: Kirche ohne Krypta) dem durch die Abweichung zu ermöglichenden Gesamtvorhaben (hier: Kirche mit Krypta) gegenüberstellt und die Vereinbarkeit des sich daraus ergebenden Unterschieds mit öffentlichen Belangen untersucht. Welche Umstände als öffentliche Belange im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung ausschließen, lässt sich nicht generell beantworten. In Betracht kommen insbesondere die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten öffentlichen Belange (vgl. Urteil vom 9. Juni 1978 - BVerwG 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71 <78>), auch solche, die nicht in der gemeindlichen Planungskonzeption ihren Niederschlag gefunden haben (Roeser, in: Berliner Kommentar, 3. Aufl., Stand: August 2010, Rn. 17 zu § 31; vgl. auch Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50 <54>). Ist die Befreiung mit einem öffentlichen Belang in beachtlicher Weise unvereinbar, so vermag sich der die Befreiung rechtfertigende Gemeinwohlgrund im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht durchzusetzen (Urteil vom 9. Juni 1978 a.a.O. S. 77 f.). Da der Plan gerade unter den Nachbarn einen Ausgleich von Nutzungsinteressen zum Inhalt hat, muss ferner darauf abgehoben werden, ob in den durch den Bebauungsplan bewirkten nachbarlichen Interessenausgleich erheblich störend eingegriffen wird (Beschluss vom 6. März 1996 - BVerwG 4 B 184.95 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 35). Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (Urteil vom 9. Juni 1978 a.a.O. S. 77).

34

Diesen bauplanungsrechtlichen Anforderungen werden die verfassungsrechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs auch der Sache nach nicht in jeder Hinsicht gerecht. Zutreffend ist zwar, dass auch der Achtungsanspruch der Verstorbenen und das Recht der Angehörigen und Trauernden auf ein würdevolles Gedenken als öffentliche Belange im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht kommen, wobei offen bleiben kann, ob der Verwaltungsgerichtshof mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG die richtige grundrechtliche Anknüpfung gewählt hat. Mit den abstrakten Erwägungen, dass eine Krypta ein städtebauliches Umfeld der Ruhe und Andacht erfordere, um der Totenruhe und der Würde der Toten Rechnung zu tragen, und dass dieses Umfeld in einem Industriegebiet weder nach seiner Typik noch nach seiner Eigenart gewährleistet sei, ferner, dass "bei objektiver Betrachtung" das Recht der Angehörigen und Trauernden auf ein würdevolles Gedenken beeinträchtigt werde, lässt sich die Versagung einer Befreiung nicht begründen. Maßgebend ist, ob im konkreten Einzelfall ausnahmsweise auch eine Begräbnisstätte in einem Industriegebiet den sich aus der Würde der Toten und der Trauernden ergebenden städtebaulichen Anforderungen genügt. Soweit der Verwaltungsgerichtshof auch die konkreten örtlichen Verhältnisse in den Blick genommen und darauf abgehoben hat, dass sich die Krypta nur wenige Meter von der Grenze zum östlichen Nachbargrundstück und nur ca. 17 m von der dortigen großen Produktionshalle entfernt befinde, in der auch im Schichtbetrieb gearbeitet werde und teilweise auch Lkw-Verkehr im Grenzbereich stattfinde, was in hohem Maße der Würde der in solchem Umfeld bestatteten Toten widerspreche (UA S. 28), fehlen jedenfalls Feststellungen dazu, inwieweit dieser Belang durch die Geschäftigkeit und Betriebsamkeit der industriellen Umgebung konkret beeinträchtigt werden kann, obwohl die Krypta in dem gegenüber der Außenwelt abgeschirmten Kircheninnern gelegen ist. Ähnliches gilt, soweit der Verwaltungsgerichtshof "bei objektiver Betrachtung" auch das Recht der Angehörigen und Trauernden auf ein würdevolles Gedenken beeinträchtigt sieht. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beisetzung in einem geweihten Kirchenraum nach den Glaubensvorstellungen nicht nur der Syrisch-Orthodoxen Kirche eine besonders würdevolle Form der Bestattung ist.

35

Es fehlen auch Feststellungen, inwieweit durch die Zulassung der Abweichung nachbarliche Interessen konkret betroffen werden können, etwa, ob und gegebenenfalls in welcher Intensität gewerbliche Nutzungen in der Umgebung der Kirche durch die Krypta mit Nutzungseinschränkungen rechnen müssen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass mögliche Nutzungskonflikte bereits mit der Errichtung und Nutzung der Kirche entstanden sein dürften. Allein auf die Feststellung, dass das Trauern und Gedenken auch außerhalb des Kirchengebäudes "bemerkbar" sein werde (UA S. 21), kann die Ablehnung einer Befreiung nicht gestützt werden, weil dies auch auf die in einer Kirche ohne Krypta abgehaltenen Beerdigungs- und Trauergottesdienste zutrifft.

36

b) Mit der Formulierung, es spreche alles dafür, dass die private Bestattungsstätte die Grundzüge der Planung berühre, hat der Verwaltungsgerichtshof zwar deutlich gemacht, dass er dieser Auffassung zuneigt. Tragend festgelegt hat er sich insoweit aber nicht. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen lässt sich derzeit auch hierzu Abschließendes nicht sagen.

37

Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (Urteil vom 9. Juni 1978 a.a.O.; Beschlüsse vom 5. März 1999 - BVerwG 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 2 und vom 19. Mai 2004 - BVerwG 4 B 35.04 - BRS 67 Nr. 83). Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Stand: Juni 2010, Rn. 35 zu § 31 BauGB).

38

Zur ersten Frage hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Planung - zum maßgeblichen Zeitpunkt des Planerlasses im Jahr 1970, aber auch nach der tatsächlichen Bebauung - auf ein typisches, die gewerbliche Nutzungsbreite voll ausschöpfendes Industriegebiet ohne konfliktträchtige Ausnahmenutzungen gerichtet gewesen sei (UA S. 25). Weder die Festsetzungen noch die Begründung des Bebauungsplans enthielten Hinweise für die Absicht des Plangebers, das Baugebiet in einer vom Regelfall des § 9 Abs. 1 BauGB abweichenden Weise auszugestalten. Auch die seither verwirklichten Gewerbebetriebe in der näheren und weiteren Umgebung der Kirche ließen eine geradezu "klassische" Industriegebietsnutzung erkennen (UA S. 24), die vorhandenen Betriebe im Bebauungsplangebiet entsprächen der Nutzungsstruktur eines normtypischen Industriegebiets geradezu beispielhaft (UA S. 21). Diese Feststellungen haben zwar Tatsachen (§ 137 Abs. 2 VwGO) sowie die Auslegung des Bebauungsplans als Teil des nicht revisiblen Landesrechts (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) zum Gegenstand. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber mehrere für die Grundzüge der Planung bedeutsame Umstände außer Acht gelassen. Soweit er auf den Zeitpunkt des Planerlasses im Jahr 1970 abstellt, hat er unberücksichtigt gelassen, dass die Plangeberin in Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (konfliktträchtige) Ausnahmenutzungen gemäß § 9 Abs. 3 BauNVO ausdrücklich zugelassen hat. Auch wenn diese Festsetzung nicht über das hinausgeht, was gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 BauNVO auch ohne sie gegolten hätte, bedarf es der Prüfung, welche Bedeutung dem Umstand, dass sich die Gemeinde gleichwohl zu einer ausdrücklichen Regelung veranlasst gesehen hat, bei der Bestimmung der Planungskonzeption beizumessen ist. Soweit der Verwaltungsgerichtshof auch auf die tatsächliche Bebauung im Industriegebiet abgestellt hat, hätte er nicht unberücksichtigt lassen dürfen, dass nicht nur Gewerbebetriebe verwirklicht wurden, sondern im Einvernehmen mit der Beigeladenen zu 1 auch die Kirche der Klägerin. Das ist ein Umstand, dem eine starke Indizwirkung für eine auch gegenüber konfliktträchtigen Ausnahmenutzungen offene Planungskonzeption zukommen kann.

39

Zu der weiteren Frage, ob die planerische Grundkonzeption durch die Befreiung berührt würde, hat der Verwaltungsgerichtshof keine Feststellungen getroffen. Verlässliche Rückschlüsse lassen auch die in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen nicht zu. Diese Feststellungen wird der Verwaltungsgerichtshof nachzuholen haben, falls es für seine Entscheidung hierauf ankommt. Weil eine planerische Grundkonzeption durch ein Vorhaben nicht mehr berührt werden kann, wenn der mit der Planung verfolgte Interessenausgleich bereits durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet nachhaltig gestört ist (zutreffend VGH München, Urteil vom 9. August 2007 - 25 B 05.1337 - juris Rn. 41; nachfolgend Beschluss vom 28. April 2008 - BVerwG 4 B 16.08 -), wird er sich hierbei auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Grundzüge der Planung bereits durch die Errichtung und Nutzung der Kirche nachhaltig gestört sind und deshalb durch das Hinzutreten der Krypta nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt werden können.

Tatbestand

1

Streitgegenstand ist eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet, die die Beklagte der Beigeladenen im Wege der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erteilt hat.

2

Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der das hier betroffene Gebiet als Gewerbegebiet festsetzt. Das Grundstück der Beigeladenen liegt am nördlichen Rand des Gewerbegebiets und grenzt an ein Waldgebiet mit Wiese und Aufforstungen an. Die technischen Bereiche des Krematoriums sind dem Gewerbegebiet zugewandt, während die Bereiche für Besucher, insbesondere der Abschiedsraum in Richtung des Waldgebiets liegen. Die Zufahrt zum Krematorium erfolgt über eine Straße außerhalb des Gewerbegebiets. Das Krematorium ist mittlerweile errichtet und in Betrieb.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Baugenehmigung abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben sei nicht schon als Gewerbebetrieb nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig, weil es der Zweckbestimmung des Gebiets widerspreche. Ein Krematorium mit Abschiedsraum sei jedoch eine Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, wobei diese Vorschrift nur solche Anlagen erfasse, die - wie hier - dem Gemeinbedarf dienten. Die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum wegen des Bedürfnisses, das Abschiednehmen von den Verstorbenen in ein kontemplatives Umfeld einzubetten, dem Leitbild eines Gewerbegebiets widerspreche. Gründe der Pietät und die Notwendigkeit eines kontemplativen Umfelds zwängen nicht dazu, Krematorien mit Pietätsräumen von vornherein ausnahmslos, ungeachtet ihrer konkreten Lage und Nachbarschaft in Gewerbegebieten als gebietsunverträglich auszuschließen. Abschiedsräume in Feuerbestattungsanlagen seien mit Kapellen und Betsälen vergleichbar, deren ausnahmsweise Zulässigkeit in Gewerbegebieten unbestritten sei. Von derartigen Anlagen unterscheide sich ein Krematorium im Wesentlichen durch den hinzutretenden gewerblich-technischen Charakter. Dieser sei mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets für sich gesehen sogar eher vereinbar als etwa eine kirchliche Anlage. Die ausnahmsweise Zulässigkeit des Krematoriums sei auch nicht durch § 15 Abs. 1 BauNVO ausgeschlossen. Durch den gewählten Standort des Krematoriums, seine bauliche Gestaltung und die Ausrichtung der Bereiche für den Publikumsverkehr sei eine pietätvolle Bestattung gewährleistet, die mit der werktäglichen Geschäftigkeit des Gewerbegebiets verträglich sei. Die angefochtene Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision: Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs der Anlage für kulturelle Zwecke entspreche weder dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO noch der Systematik der Baunutzungsverordnung noch dem Willen des Gesetzgebers. Es sei im Übrigen wenig überzeugend, die allgemeine Zulässigkeit des Vorhabens in einem Gewerbegebiet mangels Gebietsverträglichkeit zu verneinen, um dann im Ausnahmewege die Zulässigkeit mit der Begründung zu bejahen, es widerspreche nicht der Zweckbestimmung des Baugebiets.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist zwar die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein als Gemeinbedarfsanlage betriebenes Krematorium mit Abschiedsraum eine Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist. Eine solche Anlage verträgt sich aber nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets. Das Oberverwaltungsgericht verkennt die Anforderungen, die an das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit zu stellen sind. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung war daher aufzuheben.

6

1. Die Baugenehmigung ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts rechtswidrig. Die Beklagte hätte das Vorhaben der Beigeladenen nicht gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulassen dürfen.

7

1.1 Mit Bundesrecht im Einklang steht allerdings die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum unter den Begriff der Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO fällt.

8

"Anlagen für kulturelle Zwecke" sind nicht auf die traditionellen Bereiche der Kunst, Wissenschaft und Bildung beschränkt. Die Zweckbeschreibung bezeichnet Anlagen, die in einem weiten Sinne einen kulturellen Bezug aufweisen. Ein Krematorium mit Abschiedsraum hat einen kulturellen Bezug, der in der gesellschaftlichen Vorstellung von dem Umgang mit dem Tod wurzelt. Ebenso wie eine kirchliche Bestattungsanlage einem kirchlichen Zweck dient (Urteil vom 18. November 2010 - BVerwG 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 17), dient ein Krematorium als säkulare Bestattungseinrichtung einem kulturellen Zweck. Zur Feuerbestattung gehört nicht nur die Beisetzung der Asche des Verstorbenen in einer Grabstätte, sondern auch der Vorgang der Einäscherung der Leiche. Die Einäscherung ist Teil des Bestattungsvorgangs. Diese Form der Bestattung ist Ausdruck einer gesellschaftlich anerkannten Bestattungskultur, zu der es auch gehört, in einem kontemplativen Umfeld von den Verstorbenen Abschied nehmen zu können.

9

Der Begriff der "Anlagen für kulturelle Zwecke", der nicht nur in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, sondern in zahlreichen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung Verwendung findet, ist ebenso offen angelegt wie die ebenfalls in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und anderen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung genannten Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Die Baunutzungsverordnung verwendet die Begriffsgruppe als eine bewusst weit gefasste Kategorie. Sie ist für eine "dem Wandel der Zeiten" anpassungsfähige Auslegung offen (Urteil vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 16.97 - BVerwGE 108, 190 <197>). Damit sollen gerade auch neue Erscheinungsformen baulicher Vorhaben städtebaulich erfasst werden, um eine geordnete Bodennutzung und städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Dass sich im Laufe der Zeit das Begriffsverständnis und damit auch die Art der Anlagen ändern kann, die im jeweiligen Gebiet zulässig sind, ist vom Verordnungsgeber gewollt.

10

Eine weite Auslegung der Begriffsgruppe führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer uferlosen Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Norm. Die begriffliche Offenheit des Tatbestands wird in zweifacher Hinsicht begrenzt. Aus dem systematischen und historischen Zusammenhang wird deutlich, dass Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nur die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen sind. Die Baunutzungsverordnung hat die Begriffsgruppe von Anfang an auf Gemeinbedarfsanlagen beschränkt gesehen (Urteile vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 17.95 - BVerwGE 102, 351 <354> und vom 28. April 2004 - BVerwG 4 C 10.03 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 15 S. 6). Darüber hinaus wirkt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit begrenzend, das vor allem jene Nutzungsarten betrifft, die die Baunutzungsverordnung begrifflich verselbständigt und mehreren der Baugebietstypen in §§ 2 bis 9 BauNVO zugeordnet hat (Beschluss vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 4 B 4.00 - Buchholz 406.12 § 7 BauNVO Nr. 4 S. 2).

11

1.2 Bei dem streitigen Krematorium handelt es sich - wie als eingrenzendes Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt - um eine Gemeinbedarfsanlage. Der Begriff des Gemeinbedarfs wird in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB näher bestimmt. Danach sind Gemeinbedarfsanlagen solche baulichen Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen. Beispielhaft werden Schulen und Kirchen sowie sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen aufgezählt. Der Allgemeinheit dient eine Anlage im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wenn sie, ohne dass die Merkmale des Gemeingebrauchs erfüllt zu sein brauchen (Beschluss vom 18. Mai 1994 - BVerwG 4 NB 15.94 - NVwZ 1994, 1004 <1005>), einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist. Gemeint sind Einrichtungen der Infrastruktur, die der Gesetzgeber dem Oberbegriff der "Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs" zugeordnet hat (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 4 CN 7.03 - BVerwGE 121, 192 <195> = Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 101 S. 32 f.). Auf die Rechtsform des Einrichtungsträgers kommt es nicht entscheidend an (Urteil vom 12. Dezember 1996 a.a.O. S. 356). Die Trägerschaft kann auch in der Hand einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts liegen. Auch eine staatliche Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit kann je nach ihrer konkreten rechtlichen Ausgestaltung geeignet sein, den vorausgesetzten Gemeinwohlbezug solcher Anlagen und Einrichtungen herzustellen, deren Leistungserbringung sich nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen vollzieht und auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist (Urteil vom 30. Juni 2004 a.a.O. S. 196 f.).

12

Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht beachtet und in Auslegung von Landesrecht und damit für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindend (§ 137 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) festgestellt, dass nach den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen eine hoheitliche Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit der Beklagten besteht, die den erforderlichen Gemeinwohlbezug der Anlage herstellt und die zudem durch den zwischen der Beklagten und der Beigeladenen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 6. September 2006 abgesichert wird, der bestimmt, dass die Beigeladene als Beliehene hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.

13

1.3 Ein Krematorium mit Abschiedsraum verträgt sich aber nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets.

14

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ist das Oberverwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum mangels Gebietsverträglichkeit nicht bereits gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig ist (Beschluss vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 4 B 71.05 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 21).

15

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist ein Krematorium mit Abschiedsraum aber auch nicht im Wege der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem Gewerbegebiet zulässig. Der Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, Gründe der Pietät und die Notwendigkeit eines kontemplativen Umfelds würden es nicht gebieten, Krematorien mit Pietätsräumen von vornherein ausnahmslos, ungeachtet ihrer konkreten Lage und Nachbarschaft in Gewerbegebieten als gebietsunverträglich auszuschließen, steht nicht in Übereinstimmung mit Bundesrecht. Das Oberverwaltungsgericht verkennt die Anforderungen, die an das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit zu stellen sind.

16

Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Begriffskategorie (Nutzungs- oder Anlagenart), sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (stRspr, vgl. nur Urteile vom 18. November 2010 - BVerwG 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 19 und vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 <158>; Beschluss vom 28. Februar 2008 - BVerwG 4 B 60.07 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 19 Rn. 6 m.w.N.). Diesen rechtlichen Maßstab hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Fällen angelegt, in denen zu entscheiden war, ob ein Vorhaben nach der Art der Nutzung in dem jeweils festgesetzten Baugebiet allgemein (regelhaft) zulässig ist. Er gilt auch für die in einem Baugebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten (Urteil vom 21. März 2002 a.a.O.). Zwischen der Zweckbestimmung des Baugebiets und den jeweils zugeordneten Nutzungsarten besteht ein funktionaler Zusammenhang, der für die Auslegung und Anwendung jeder tatbestandlich normierten Nutzungsart maßgeblich ist (Urteil vom 21. März 2002 a.a.O.; Beschluss vom 28. Februar 2008 a.a.O. Rn. 7). Die nach den Baugebietsvorschriften nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen können die Eigenart eines Baugebiets zwar auch prägen. Diesem Muster folgt beispielsweise die Entscheidung des Verordnungsgebers, die Immissionsverträglichkeit des Wohnens für bestimmte Baugebiete im Wege einer typisierenden Betrachtung zu modifizieren und unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise eine eingeschränkte Wohnnutzung zuzulassen, weil typischerweise ein gebietsspezifischer Bedarf besteht. Den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen fehlt es aber an einer funktionalen Ausrichtung auf den Zweck des jeweiligen Baugebiets. Solche Anlagen, die ohne nähere Umschreibung in fast allen Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind, können nach Größe, betrieblicher Ausrichtung, räumlichem Einzugsbereich und Immissionspotenzial von sehr unterschiedlicher Art sein.

17

Von maßgeblicher Bedeutung für die Frage, welche Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets unverträglich sind, sind die Anforderungen des jeweiligen Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs (Urteil vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 21). Entscheidend ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines ausgewiesenen Baugebiets grundsätzlich auf jedem Baugrundstück die nach dem Katalog der Nutzungsarten der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung möglich sein soll. Das typische Störpotenzial kann nicht nur im Störgrad, sondern auch in der Störempfindlichkeit eines Vorhabens liegen. Im Rahmen dieser Beurteilung kommt es nicht auf die konkrete Bebauung in der Nachbarschaft an. Unerheblich ist daher, dass das streitige Krematorium nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO durch den gewählten Standort, seine bauliche Gestaltung und die Ausrichtung der auf Publikumsverkehr ausgerichteten Bereiche eine pietätvolle Bestattung gewährleistet. Die Gebietsverträglichkeit ist der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vorgelagert.

18

Ein Krematorium mit Abschiedsraum verträgt sich nicht mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, das geprägt ist von werktätiger Geschäftigkeit. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen gearbeitet wird. Nach dem Leitbild der Baunutzungsverordnung ist ein Gewerbegebiet den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten. Es steht Gewerbebetrieben aller Art und damit verschiedenartigsten betrieblichen Betätigungen offen, die vom kleinen Betrieb über Handels- und Dienstleistungsunternehmen bis zu industriellen Großbetrieben reichen können, sofern es sich um nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe handelt.

19

Ein Krematorium mit Abschiedsraum erweist sich in besonderer Weise als störempfindlich. Es stellt - ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Verbrennungsanlagen - ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar. Die Privatisierung dieser Art der Bestattung mag bewirkt haben, dass Krematorien auch an Standorten außerhalb eines Friedhofs angesiedelt werden. Das ändert aber nichts an der Anforderung, dass eine Bestattung ein würdevolles und kontemplatives Umfeld erfordert. Wie auch das Oberverwaltungsgericht angemerkt hat, ist nicht zu erkennen, dass sich die gesellschaftlichen Anschauungen im Umgang mit dem Tod wesentlich gewandelt haben. Der übliche Umgebungslärm und die allgemeine Geschäftigkeit eines Gewerbegebiets stehen dazu im Widerspruch. Eine derartige Umgebung ist regelmäßig geeignet, den Vorgang der Einäscherung als Teil der Bestattung in einer Weise gewerblich-technisch zu prägen, die mit der kulturellen Bedeutung eines Krematoriums mit Abschiedsraum nicht vereinbar ist.

20

2. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung kann nicht über § 31 Abs. 2 BauGB hergestellt werden. Eine Befreiung hat die Beklagte nicht erteilt; sie könnte auch nicht erteilt werden.

21

Der Umstand, dass eine Anlage in einem Baugebiet weder allgemein zulässig ist noch im Wege einer Ausnahme zugelassen werden kann, steht einer Befreiung zwar nicht von vornherein entgegen (Urteil vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 29). Es spricht viel dafür, dass das streitige Vorhaben Grundzüge der Planung berührt, wenngleich tatrichterliche Feststellungen hierzu fehlen. Eine Befreiung scheitert hier aber jedenfalls daran, dass es zur Bewältigung der gegenläufigen Nutzungskonflikte, die mit der Ansiedlung eines Krematoriums mit Abschiedsraum verbunden sind, einer Planung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bedarf.

22

Der Gesetzgeber stellt mit der Abweichung nach § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft (Beschluss vom 5. März 1999 - BVerwG 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39). Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht (Urteile vom 9. Juni 1978 - BVerwG 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71 <79> und vom 19. September 2002 - BVerwG 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50 <53 f.>). Generelle, d.h. typischerweise mit der Zulassung eines bestimmten Vorhabens verbundene Nutzungskonflikte, die eine auf die Standortfrage ausgerichtete Planung mit Abwägung gegenläufiger Interessen erforderlich machen, lassen sich nicht im Wege einer Befreiung bewältigen. Was den Bebauungsplan in seinen "Grundzügen", was seine "Planungskonzeption" verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden (Urteil vom 9. Juni 1978 a.a.O. S. 78). Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in § 3 ff. BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann (Urteil vom 4. August 2009 - BVerwG 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264 Rn. 12).

23

Ein Krematorium mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet löst Nutzungskonflikte aus, die sich nur im Wege einer Abwägung bewältigen lassen. Wie dargelegt zeichnet sich ein Krematorium mit Abschiedsraum durch die Besonderheit der Gleichzeitigkeit von Störgrad und Störempfindlichkeit aus. Das führt zu bodenrechtlich relevanten Spannungen, die nur durch Planung zu lösen sind. Ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Anlage - mit Blick auf den Schutz der Gesundheit - entstehen bodenrechtliche Spannungen vor allem dadurch, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum in einer Umgebung anzusiedeln ist, die eine würdevolle Bestattung erlaubt. Der Schutz der Bestattung und des Totengedenkens fordert Rücksichtnahme durch die Nachbarschaft; zugleich ist Rücksichtnahme auf Nachbarn gefordert. Eine Koordination dieser widerstreitenden Belange lässt sich sachgerecht nur im Wege einer Abwägung unter Würdigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen sicherstellen. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage des Standorts und seiner Anbindung. Diese Frage sowie die Frage nach Planungsalternativen fordert planerische Gestaltungsfreiheit unter Beachtung des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Gesetzgeber stellt für diese städtebauliche Konfliktlage auch spezifische Festsetzungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Art der baulichen Nutzung kann nicht nur durch die Festsetzung von Baugebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung erfolgen (Beschluss vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1 S. 5 - juris Rn. 11). Auch "Flächen für den Gemeinbedarf" legen die Art der baulichen Nutzung fest (Beschluss vom 23. Dezember 1997 - BVerwG 4 BN 23.97 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 86 - juris Rn. 7). § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eröffnet nicht nur die Möglichkeit, sondern verweist auch auf die Notwendigkeit einer gesonderten Festsetzung einer Gemeinbedarfsanlage im Fall eines städtebaulich relevanten Nutzungskonflikts. Sofern durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt, hat die Gemeinde überdies die Möglichkeit, ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO festzusetzen.

24

3. Die rechtswidrige Baugenehmigung verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger kann sich auf bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz berufen. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (Urteile vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 und vom 23. August 1996 - BVerwG 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32 Rn. 5). Ein Nachbar im Baugebiet kann sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er - wie hier - durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tatbestand

1

Streitgegenstand ist eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet, die die Beklagte der Beigeladenen im Wege der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erteilt hat.

2

Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der das hier betroffene Gebiet als Gewerbegebiet festsetzt. Das Grundstück der Beigeladenen liegt am nördlichen Rand des Gewerbegebiets und grenzt an ein Waldgebiet mit Wiese und Aufforstungen an. Die technischen Bereiche des Krematoriums sind dem Gewerbegebiet zugewandt, während die Bereiche für Besucher, insbesondere der Abschiedsraum in Richtung des Waldgebiets liegen. Die Zufahrt zum Krematorium erfolgt über eine Straße außerhalb des Gewerbegebiets. Das Krematorium ist mittlerweile errichtet und in Betrieb.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Baugenehmigung abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben sei nicht schon als Gewerbebetrieb nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig, weil es der Zweckbestimmung des Gebiets widerspreche. Ein Krematorium mit Abschiedsraum sei jedoch eine Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, wobei diese Vorschrift nur solche Anlagen erfasse, die - wie hier - dem Gemeinbedarf dienten. Die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum wegen des Bedürfnisses, das Abschiednehmen von den Verstorbenen in ein kontemplatives Umfeld einzubetten, dem Leitbild eines Gewerbegebiets widerspreche. Gründe der Pietät und die Notwendigkeit eines kontemplativen Umfelds zwängen nicht dazu, Krematorien mit Pietätsräumen von vornherein ausnahmslos, ungeachtet ihrer konkreten Lage und Nachbarschaft in Gewerbegebieten als gebietsunverträglich auszuschließen. Abschiedsräume in Feuerbestattungsanlagen seien mit Kapellen und Betsälen vergleichbar, deren ausnahmsweise Zulässigkeit in Gewerbegebieten unbestritten sei. Von derartigen Anlagen unterscheide sich ein Krematorium im Wesentlichen durch den hinzutretenden gewerblich-technischen Charakter. Dieser sei mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets für sich gesehen sogar eher vereinbar als etwa eine kirchliche Anlage. Die ausnahmsweise Zulässigkeit des Krematoriums sei auch nicht durch § 15 Abs. 1 BauNVO ausgeschlossen. Durch den gewählten Standort des Krematoriums, seine bauliche Gestaltung und die Ausrichtung der Bereiche für den Publikumsverkehr sei eine pietätvolle Bestattung gewährleistet, die mit der werktäglichen Geschäftigkeit des Gewerbegebiets verträglich sei. Die angefochtene Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision: Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs der Anlage für kulturelle Zwecke entspreche weder dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO noch der Systematik der Baunutzungsverordnung noch dem Willen des Gesetzgebers. Es sei im Übrigen wenig überzeugend, die allgemeine Zulässigkeit des Vorhabens in einem Gewerbegebiet mangels Gebietsverträglichkeit zu verneinen, um dann im Ausnahmewege die Zulässigkeit mit der Begründung zu bejahen, es widerspreche nicht der Zweckbestimmung des Baugebiets.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist zwar die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein als Gemeinbedarfsanlage betriebenes Krematorium mit Abschiedsraum eine Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist. Eine solche Anlage verträgt sich aber nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets. Das Oberverwaltungsgericht verkennt die Anforderungen, die an das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit zu stellen sind. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung war daher aufzuheben.

6

1. Die Baugenehmigung ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts rechtswidrig. Die Beklagte hätte das Vorhaben der Beigeladenen nicht gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulassen dürfen.

7

1.1 Mit Bundesrecht im Einklang steht allerdings die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum unter den Begriff der Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO fällt.

8

"Anlagen für kulturelle Zwecke" sind nicht auf die traditionellen Bereiche der Kunst, Wissenschaft und Bildung beschränkt. Die Zweckbeschreibung bezeichnet Anlagen, die in einem weiten Sinne einen kulturellen Bezug aufweisen. Ein Krematorium mit Abschiedsraum hat einen kulturellen Bezug, der in der gesellschaftlichen Vorstellung von dem Umgang mit dem Tod wurzelt. Ebenso wie eine kirchliche Bestattungsanlage einem kirchlichen Zweck dient (Urteil vom 18. November 2010 - BVerwG 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 17), dient ein Krematorium als säkulare Bestattungseinrichtung einem kulturellen Zweck. Zur Feuerbestattung gehört nicht nur die Beisetzung der Asche des Verstorbenen in einer Grabstätte, sondern auch der Vorgang der Einäscherung der Leiche. Die Einäscherung ist Teil des Bestattungsvorgangs. Diese Form der Bestattung ist Ausdruck einer gesellschaftlich anerkannten Bestattungskultur, zu der es auch gehört, in einem kontemplativen Umfeld von den Verstorbenen Abschied nehmen zu können.

9

Der Begriff der "Anlagen für kulturelle Zwecke", der nicht nur in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, sondern in zahlreichen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung Verwendung findet, ist ebenso offen angelegt wie die ebenfalls in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und anderen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung genannten Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Die Baunutzungsverordnung verwendet die Begriffsgruppe als eine bewusst weit gefasste Kategorie. Sie ist für eine "dem Wandel der Zeiten" anpassungsfähige Auslegung offen (Urteil vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 16.97 - BVerwGE 108, 190 <197>). Damit sollen gerade auch neue Erscheinungsformen baulicher Vorhaben städtebaulich erfasst werden, um eine geordnete Bodennutzung und städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Dass sich im Laufe der Zeit das Begriffsverständnis und damit auch die Art der Anlagen ändern kann, die im jeweiligen Gebiet zulässig sind, ist vom Verordnungsgeber gewollt.

10

Eine weite Auslegung der Begriffsgruppe führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer uferlosen Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Norm. Die begriffliche Offenheit des Tatbestands wird in zweifacher Hinsicht begrenzt. Aus dem systematischen und historischen Zusammenhang wird deutlich, dass Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nur die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen sind. Die Baunutzungsverordnung hat die Begriffsgruppe von Anfang an auf Gemeinbedarfsanlagen beschränkt gesehen (Urteile vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 17.95 - BVerwGE 102, 351 <354> und vom 28. April 2004 - BVerwG 4 C 10.03 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 15 S. 6). Darüber hinaus wirkt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit begrenzend, das vor allem jene Nutzungsarten betrifft, die die Baunutzungsverordnung begrifflich verselbständigt und mehreren der Baugebietstypen in §§ 2 bis 9 BauNVO zugeordnet hat (Beschluss vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 4 B 4.00 - Buchholz 406.12 § 7 BauNVO Nr. 4 S. 2).

11

1.2 Bei dem streitigen Krematorium handelt es sich - wie als eingrenzendes Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt - um eine Gemeinbedarfsanlage. Der Begriff des Gemeinbedarfs wird in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB näher bestimmt. Danach sind Gemeinbedarfsanlagen solche baulichen Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen. Beispielhaft werden Schulen und Kirchen sowie sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen aufgezählt. Der Allgemeinheit dient eine Anlage im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wenn sie, ohne dass die Merkmale des Gemeingebrauchs erfüllt zu sein brauchen (Beschluss vom 18. Mai 1994 - BVerwG 4 NB 15.94 - NVwZ 1994, 1004 <1005>), einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist. Gemeint sind Einrichtungen der Infrastruktur, die der Gesetzgeber dem Oberbegriff der "Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs" zugeordnet hat (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 4 CN 7.03 - BVerwGE 121, 192 <195> = Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 101 S. 32 f.). Auf die Rechtsform des Einrichtungsträgers kommt es nicht entscheidend an (Urteil vom 12. Dezember 1996 a.a.O. S. 356). Die Trägerschaft kann auch in der Hand einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts liegen. Auch eine staatliche Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit kann je nach ihrer konkreten rechtlichen Ausgestaltung geeignet sein, den vorausgesetzten Gemeinwohlbezug solcher Anlagen und Einrichtungen herzustellen, deren Leistungserbringung sich nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen vollzieht und auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist (Urteil vom 30. Juni 2004 a.a.O. S. 196 f.).

12

Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht beachtet und in Auslegung von Landesrecht und damit für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindend (§ 137 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) festgestellt, dass nach den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen eine hoheitliche Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit der Beklagten besteht, die den erforderlichen Gemeinwohlbezug der Anlage herstellt und die zudem durch den zwischen der Beklagten und der Beigeladenen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 6. September 2006 abgesichert wird, der bestimmt, dass die Beigeladene als Beliehene hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.

13

1.3 Ein Krematorium mit Abschiedsraum verträgt sich aber nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets.

14

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ist das Oberverwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum mangels Gebietsverträglichkeit nicht bereits gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig ist (Beschluss vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 4 B 71.05 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 21).

15

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist ein Krematorium mit Abschiedsraum aber auch nicht im Wege der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem Gewerbegebiet zulässig. Der Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, Gründe der Pietät und die Notwendigkeit eines kontemplativen Umfelds würden es nicht gebieten, Krematorien mit Pietätsräumen von vornherein ausnahmslos, ungeachtet ihrer konkreten Lage und Nachbarschaft in Gewerbegebieten als gebietsunverträglich auszuschließen, steht nicht in Übereinstimmung mit Bundesrecht. Das Oberverwaltungsgericht verkennt die Anforderungen, die an das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit zu stellen sind.

16

Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Begriffskategorie (Nutzungs- oder Anlagenart), sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (stRspr, vgl. nur Urteile vom 18. November 2010 - BVerwG 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 19 und vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 <158>; Beschluss vom 28. Februar 2008 - BVerwG 4 B 60.07 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 19 Rn. 6 m.w.N.). Diesen rechtlichen Maßstab hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Fällen angelegt, in denen zu entscheiden war, ob ein Vorhaben nach der Art der Nutzung in dem jeweils festgesetzten Baugebiet allgemein (regelhaft) zulässig ist. Er gilt auch für die in einem Baugebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten (Urteil vom 21. März 2002 a.a.O.). Zwischen der Zweckbestimmung des Baugebiets und den jeweils zugeordneten Nutzungsarten besteht ein funktionaler Zusammenhang, der für die Auslegung und Anwendung jeder tatbestandlich normierten Nutzungsart maßgeblich ist (Urteil vom 21. März 2002 a.a.O.; Beschluss vom 28. Februar 2008 a.a.O. Rn. 7). Die nach den Baugebietsvorschriften nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen können die Eigenart eines Baugebiets zwar auch prägen. Diesem Muster folgt beispielsweise die Entscheidung des Verordnungsgebers, die Immissionsverträglichkeit des Wohnens für bestimmte Baugebiete im Wege einer typisierenden Betrachtung zu modifizieren und unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise eine eingeschränkte Wohnnutzung zuzulassen, weil typischerweise ein gebietsspezifischer Bedarf besteht. Den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen fehlt es aber an einer funktionalen Ausrichtung auf den Zweck des jeweiligen Baugebiets. Solche Anlagen, die ohne nähere Umschreibung in fast allen Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind, können nach Größe, betrieblicher Ausrichtung, räumlichem Einzugsbereich und Immissionspotenzial von sehr unterschiedlicher Art sein.

17

Von maßgeblicher Bedeutung für die Frage, welche Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets unverträglich sind, sind die Anforderungen des jeweiligen Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs (Urteil vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 21). Entscheidend ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines ausgewiesenen Baugebiets grundsätzlich auf jedem Baugrundstück die nach dem Katalog der Nutzungsarten der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung möglich sein soll. Das typische Störpotenzial kann nicht nur im Störgrad, sondern auch in der Störempfindlichkeit eines Vorhabens liegen. Im Rahmen dieser Beurteilung kommt es nicht auf die konkrete Bebauung in der Nachbarschaft an. Unerheblich ist daher, dass das streitige Krematorium nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO durch den gewählten Standort, seine bauliche Gestaltung und die Ausrichtung der auf Publikumsverkehr ausgerichteten Bereiche eine pietätvolle Bestattung gewährleistet. Die Gebietsverträglichkeit ist der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vorgelagert.

18

Ein Krematorium mit Abschiedsraum verträgt sich nicht mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, das geprägt ist von werktätiger Geschäftigkeit. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen gearbeitet wird. Nach dem Leitbild der Baunutzungsverordnung ist ein Gewerbegebiet den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten. Es steht Gewerbebetrieben aller Art und damit verschiedenartigsten betrieblichen Betätigungen offen, die vom kleinen Betrieb über Handels- und Dienstleistungsunternehmen bis zu industriellen Großbetrieben reichen können, sofern es sich um nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe handelt.

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Ein Krematorium mit Abschiedsraum erweist sich in besonderer Weise als störempfindlich. Es stellt - ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Verbrennungsanlagen - ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar. Die Privatisierung dieser Art der Bestattung mag bewirkt haben, dass Krematorien auch an Standorten außerhalb eines Friedhofs angesiedelt werden. Das ändert aber nichts an der Anforderung, dass eine Bestattung ein würdevolles und kontemplatives Umfeld erfordert. Wie auch das Oberverwaltungsgericht angemerkt hat, ist nicht zu erkennen, dass sich die gesellschaftlichen Anschauungen im Umgang mit dem Tod wesentlich gewandelt haben. Der übliche Umgebungslärm und die allgemeine Geschäftigkeit eines Gewerbegebiets stehen dazu im Widerspruch. Eine derartige Umgebung ist regelmäßig geeignet, den Vorgang der Einäscherung als Teil der Bestattung in einer Weise gewerblich-technisch zu prägen, die mit der kulturellen Bedeutung eines Krematoriums mit Abschiedsraum nicht vereinbar ist.

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2. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung kann nicht über § 31 Abs. 2 BauGB hergestellt werden. Eine Befreiung hat die Beklagte nicht erteilt; sie könnte auch nicht erteilt werden.

21

Der Umstand, dass eine Anlage in einem Baugebiet weder allgemein zulässig ist noch im Wege einer Ausnahme zugelassen werden kann, steht einer Befreiung zwar nicht von vornherein entgegen (Urteil vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 29). Es spricht viel dafür, dass das streitige Vorhaben Grundzüge der Planung berührt, wenngleich tatrichterliche Feststellungen hierzu fehlen. Eine Befreiung scheitert hier aber jedenfalls daran, dass es zur Bewältigung der gegenläufigen Nutzungskonflikte, die mit der Ansiedlung eines Krematoriums mit Abschiedsraum verbunden sind, einer Planung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bedarf.

22

Der Gesetzgeber stellt mit der Abweichung nach § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft (Beschluss vom 5. März 1999 - BVerwG 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39). Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht (Urteile vom 9. Juni 1978 - BVerwG 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71 <79> und vom 19. September 2002 - BVerwG 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50 <53 f.>). Generelle, d.h. typischerweise mit der Zulassung eines bestimmten Vorhabens verbundene Nutzungskonflikte, die eine auf die Standortfrage ausgerichtete Planung mit Abwägung gegenläufiger Interessen erforderlich machen, lassen sich nicht im Wege einer Befreiung bewältigen. Was den Bebauungsplan in seinen "Grundzügen", was seine "Planungskonzeption" verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden (Urteil vom 9. Juni 1978 a.a.O. S. 78). Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in § 3 ff. BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann (Urteil vom 4. August 2009 - BVerwG 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264 Rn. 12).

23

Ein Krematorium mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet löst Nutzungskonflikte aus, die sich nur im Wege einer Abwägung bewältigen lassen. Wie dargelegt zeichnet sich ein Krematorium mit Abschiedsraum durch die Besonderheit der Gleichzeitigkeit von Störgrad und Störempfindlichkeit aus. Das führt zu bodenrechtlich relevanten Spannungen, die nur durch Planung zu lösen sind. Ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Anlage - mit Blick auf den Schutz der Gesundheit - entstehen bodenrechtliche Spannungen vor allem dadurch, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum in einer Umgebung anzusiedeln ist, die eine würdevolle Bestattung erlaubt. Der Schutz der Bestattung und des Totengedenkens fordert Rücksichtnahme durch die Nachbarschaft; zugleich ist Rücksichtnahme auf Nachbarn gefordert. Eine Koordination dieser widerstreitenden Belange lässt sich sachgerecht nur im Wege einer Abwägung unter Würdigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen sicherstellen. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage des Standorts und seiner Anbindung. Diese Frage sowie die Frage nach Planungsalternativen fordert planerische Gestaltungsfreiheit unter Beachtung des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Gesetzgeber stellt für diese städtebauliche Konfliktlage auch spezifische Festsetzungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Art der baulichen Nutzung kann nicht nur durch die Festsetzung von Baugebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung erfolgen (Beschluss vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1 S. 5 - juris Rn. 11). Auch "Flächen für den Gemeinbedarf" legen die Art der baulichen Nutzung fest (Beschluss vom 23. Dezember 1997 - BVerwG 4 BN 23.97 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 86 - juris Rn. 7). § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eröffnet nicht nur die Möglichkeit, sondern verweist auch auf die Notwendigkeit einer gesonderten Festsetzung einer Gemeinbedarfsanlage im Fall eines städtebaulich relevanten Nutzungskonflikts. Sofern durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt, hat die Gemeinde überdies die Möglichkeit, ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO festzusetzen.

24

3. Die rechtswidrige Baugenehmigung verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger kann sich auf bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz berufen. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (Urteile vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 und vom 23. August 1996 - BVerwG 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32 Rn. 5). Ein Nachbar im Baugebiet kann sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er - wie hier - durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der Gemarkung S. M. im Ortsteil L. am Ostrand der Stadt K. Die betreffenden Flurnummern werden teils als landwirtschaftliche Flächen, teils als Golfplatz („Golfzentrum K.“) und teilweise als Wegeflächen genutzt. Ihre Klage gegen die Genehmigung für den Umbau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 25 Gemarkung S. M. des Beigeladenen, das auf allen Seiten an die im Allein- oder Miteigentum stehenden Flächen der Klägerin grenzt, wies das Verwaltungsgericht ab. Das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei nicht rücksichtslos; die Abweichung von den Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO sei ermessensfehlerfrei erteilt worden. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; dazu 1.) und besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; dazu 2.) - rechtfertigen die beantragte Zulassung der Berufung nicht.

1. Das Verwaltungsgericht hat die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitigen Vorhabens an § 35 Abs. 2 BauGB gemessen und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme (vgl. für diesen Sachverhalt grundlegend: BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 und U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186) verneint. Dazu nimmt die Zulassungsbegründung nicht Stellung.

Die Klägerin bezweifelt die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils allein deshalb, weil bei der Prüfung der nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1BayBO erteilten Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen die (objektive) planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens unberücksichtigt geblieben sei. An der Verwirklichung eines unzulässigen Vorhabens könne regelmäßig weder ein öffentliches noch ein besonderes Interesse des Bauherrn bestehen. Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit spiele richtigerweise im Rahmen des Ermessens bei der Erteilung einer Abweichung eine Rolle, wenn die betroffenen Belange und Interessen zu berücksichtigen seien.

a) Ob diese Meinung richtig ist, bedarf bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt keiner abschließenden Antwort. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zu Recht angenommen, dass auf Seiten der Klägerin keine wehrfähigen öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange betroffen sind, weil die entsprechenden Grundstücke der Klägerin nicht abstandsflächenrechtlich relevant bebaubar sind (vgl. zu einem insoweit ähnlich gelagerten Fall: BayVGH, B.v. 14.7.2009 - 14 ZB 09.847 - juris Rn. 9). Das von den Abstandsflächen des streitgegenständliche Vorhabens berührte und im Alleineigentum der Klägerin stehende Grundstück FlNr. 78/2 ist im rechtverbindlichen Bebauungsplan „Golfplatz S. L.“ als Golfplatz/Driving Range festgesetzt. An deren Südgrenze setzt der Bebauungsplan gegenüber dem streitigen Bauvorhaben einen zwei Meter hohen Lärmschutzwall fest, weiter nach Osten folgt insoweit ein bis zu sechs Meter hoher Ballfangzaun. Das ebenfalls von den ursprünglichen Abstandsflächen des Vorhabens im Westen und Süden betroffene, im Miteigentum der Klägerin stehende Grundstück FlNr. 20/2 (T.) ist als öffentlicher Feld- und Waldweg ausgewiesen (entsprechend der Legende ockerfarbig gekennzeichnet).

Nachdem die planungsrechtliche Zulässigkeit unter dem wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein entscheidungserheblichen Gesichtspunkt der Verletzung eigener Rechte - wie unwidersprochen geschehen - zu bejahen ist und im Hinblick auf die auf Antrag (Art. 63 Abs. 2 BayBO) zu prüfende abstandsflächenrechtliche Zulassungsfähigkeit keine tatsächlichen, öffentlich-rechtlich wehrfähigen Belange auf Seiten der Klägerin gegeben sind, kann ihre Klage gegen die Baugenehmigung keinen Erfolg haben. Eine materielle Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte ist nicht festzustellen.

b) Im Übrigen sei angemerkt, dass die Meinung der Klägerin, im Zusammenhang mit der Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen müsse ein Vorhaben unter dem Gesichtspunkt seiner Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen regelmäßig planungsrechtlich positiv zu beurteilen sein, zweifelhaft erscheint.

(1) In mehreren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs finden sich allerdings Hinweise darauf, dass im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlichen Belangen im Einzelfall neben den von der Bayerischen Bauordnung geregelten auch weitere objektive öffentlich-rechtliche Belange zu berücksichtigen sein können (BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 21: Brandschutz; B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 4, 7: Berücksichtigung jedoch nur im Rahmen des Prüfprogramms für die Baugenehmigung, deshalb im dort entschiedenen Fall keine Brandschutzvorschriften; U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - BayVBl 2009, 530 = juris Rn. 43, 44: Abwägungsrelevanz nur, soweit durch die Erteilung der Abweichung der jeweilige (erg.: fremde) Rechtsverstoß hervorgerufen oder wesentlich verschärft wird; B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - NVwZ-RR 2008, 84 = juris LS 1 und Rn. 17, 24: Zu einer fehlerfreien Ermessensausübung gehört auch, dass von der Abweichung berührte, nicht nachbarschützende öffentliche Belange (dort: Denkmalschutz) zutreffend gewürdigt werden; U.v. 2.5.2002 - 2 B 99.2590 - juris Rn. 20: Bei der Ermessensausübung durfte darauf abgestellt werden, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gestalterisch problematisch war; B.v. 12.3.1999 - 2 ZB 98.3014 - BayVBl 2000, 630 = juris Rn. 8: Berücksichtigung negativer Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Ertragsentwicklung benachbarter landwirtschaftlicher Kulturen, Gefahr des Eisabwurfs auf nahe vorbeiführende öffentliche Wege, aus naturschutzfachlicher Sicht erheblich bedenklichere Einstufung des vorgesehenen Standorts im Vergleich zu einem raumordnerisch positiv abgeschlossenen ursprünglichen Standort).

(2) Zurückhaltender gegenüber der Berücksichtigung objektiver öffentlich-rechtlicher Belange anlässlich einer gegen die für ein Vorhaben erteilten Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften gerichteten Nachbarklage hat sich im Anschluss an Kuchler, BayVBl 2009, 517, unter anderem eine Entscheidung des BayVGH (U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 48: Eine Überprüfung der nicht tragenden Ausführungen im B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 24 wurde angekündigt) geäußert. Für Einschränkungen beim Kreis der zu berücksichtigenden öffentlichen Belange spricht sich auch Molodovsky (in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1. September 2014, Art. 63 Rn. 34a: Es ist nicht darauf abzustellen, ob andere öffentliche Belange, die nicht nachbarschützend sind, zutreffend gewürdigt werden, z. B. nicht nachbarschützende Belange des Planungsrechts oder des Immissions-, Natur- oder Denkmalschutzrechts) aus. Für eine Abkehr von der Rechtsprechung, die bei einer Abweichung generell auch andere Belange als die durch die jeweilige Vorschrift geschützten zum Zulassungsmaßstab rechnet, plädiert zuletzt König (in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2010, Art. 63 Rn. 15: An dieser Rechtsprechung sollte nicht festgehalten werden; derselbe in Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 866: Eigenständig gesetzlich geregelte Belange, wie die Belange des § 35 Abs. 3 BauGB sowie die im BNatSchG, BayNatSchG und DSchG geregelten Belange des Naturschutzes und der Denkmalpflege gehören nicht zum Maßstab für die Zulassung einer Abweichung. Den diese Belange schützenden Vorschriften muss das Bauvorhaben - unabhängig davon, ob ihre Einhaltung in einem Genehmigungsverfahren geprüft wird (vgl. Art. 55 Abs. 2 BayBO) - ohnehin entsprechen. Ihre Berücksichtigung auch als öffentlicher Belang würde zu einer Doppelprüfung führen, für die es keine Rechtfertigung gibt). Die eventuelle bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit eines möglicherweise nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhabens im Außenbereich hat bereits eine frühere Entscheidung des Senats (BayVGH, B.v. 22.7.2003 - 15 ZB 02.1223 - juris Rn. 4, 7) nicht als einen bei der konkreten Abweichungsentscheidung zu berücksichtigenden öffentlichen Belang angesehen. Die mit § 35 Abs. 1 BauGB verfolgten bauplanungsrechtlichen Ziele (grundsätzliche Zuweisung bestimmter Vorhaben an den Außenbereich) stünden in keinem Zusammenhang mit dem Regelungszweck des Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayBO (erg.: 1998) und blieben daher in diesem Kontext unberücksichtigt.

(3) Der Senat neigt dazu, der zuletzt dargestellten Auffassung aus den nachfolgenden Erwägungen den Vorzug zu geben.

(3.1) Den Ausgangspunkt aller einschlägigen Überlegungen, wie groß der Kreis der öffentlichen Belange sein kann bzw. sollte, die bei der gerichtlichen Überprüfung einer Abweichungsentscheidung im Rahmen einer Nachbarklage Berücksichtigung finden dürfen bzw. müssen, bildet § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO mit seiner Vorgabe, dass die zur gerichtlichen Kontrolle stehende Entscheidung für den Fall ihrer Aufhebung eigene Rechte der Klagepartei verletzen muss. Wann eine Baugenehmigung subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt, bestimmt sich nach den für das jeweilige Vorhaben anzuwendenden materiellen Vorschriften. Kuchler und König (jeweils a. a. O.) ist darin zu folgen, dass es für eine Doppelprüfung der für ein bestimmtes Vorhaben geltenden Vorschriften weder einen Anlass noch eine Berechtigung gibt. Zwar mag beispielsweise ein Vorhaben, das die (landesrechtlichen) Abstandsflächen einhält, aus tatsächlichen Gründen in der Regel auch (bauplanungsrechtlich) nicht rücksichtlos sein (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 3, 4). Gleichwohl folgt die Beurteilung der Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens im Hinblick auf seine Größe und sein Erscheinungsbild sowie seine Lage gegenüber einem Nachbargrundstück eigenen Regeln (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - BauR 1986, 542 = juris Rn. 17, 18: Das im Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BBauG enthaltene bundesrechtliche Rücksichtnahmegebot bezieht sich nicht auf bauordnungsrechtliche Merkmale; vgl. ferner BayVGH, U.v. 27.3.2013 - 14 B 12.192 - juris Rn. 31, 34 m. w. N.: ein die Abstandsflächen nicht (vollständig) einhaltendes Vorhaben ist damit nicht automatisch rücksichtslos). Mit der Prämisse, dass die Prüfung eines Vorhabens unter nachbarrelevanten planungs- und bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkte jeweils eigenständigen, in sich geschlossenen Regeln folgt, ist die Anreicherung der bei einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften zu untersuchenden Belange um den Gesichtspunkt der objektiven planungsrechtlichen Zulässigkeit des betroffenen Vorhabens grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Dies gilt in vergleichbarer Weise für die in eigenen Kodifikationen geregelten Natur- und Denkmalschutzbelange. Ob ein Vorhaben den einschlägigen objektiv-rechtlichen Anforderungen entspricht, ist unabhängig davon zu entscheiden, ob wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange eine Abweichung erteilt werden kann.

(3.2) Die Meinung, sonstige Belange seien bei der hier zu erörternden Entscheidung über die Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen für die Interessenabwägung relevant, wenn durch die Abweichung der jeweilige Rechtsverstoß hervorgerufen oder wesentlich verschärft werde, dürfte wohl bereits an der falschen Stelle des zu beurteilenden Lebenssachverhalts ansetzen. Den unter Umständen gegen Planungs-, Natur- oder Denkmalschutzrecht verstoßenden Standort seines Vorhabens wie auch dessen übrige Abmessungen bestimmt der Bauwerber durch den Inhalt der von ihm einzureichenden Bauvorlagen (vgl.: §§ 7, 8 BauVorlV). Nach der durch das in den jeweiligen Kodifikationen enthaltene materielle Recht vorgegebenen Prüfungsreihenfolge bildet die Untersuchung der Abstandsflächenproblematik des Vorhabens, von wenigen „Offensichtlichkeitsfällen“ vielleicht abgesehen, regelmäßig den Schlusspunkt der präventiven Kontrolle des Einzelfalls im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren. Vor diesem Hintergrund ist es von vorneherein zweifelhaft, wie ein hinzutretender Abstandsflächenverstoß überhaupt geeignet sein könnte, beispielsweise einen - wie gesagt, schon vorher festzustellenden - Verstoß dieses Vorhabens gegen planungsrechtliche Vorschriften „hervorzurufen“ oder „wesentlich zu verschärfen“. Für einen mit diesem Vorhaben verbundenen planungs-, naturschutz- oder denkmalschutzrechtlichen Missgriff kann die zusätzliche Nichteinhaltung der Abstandsflächen als solche schon rein äußerlich betrachtet nicht kausal sein.

Die darüber hinaus fehlende innere Abhängigkeit der angesprochenen Normkomplexe voneinander wird deutlich, wenn man sich die von den jeweiligen Gesetzen verfolgten Zwecke und Schutzgüter vergegenwärtigt. Planungsrechtliche Vorschriften dienen, von der Rechtsfigur des Rücksichtnahmegebots abgesehen, in erster Linie der Verwirklichung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen vor allem darin, die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer zu sichern (vgl. § 1 Abs. 1 BNatSchG). Hauptanliegen des Denkmalschutzrechts sind die Erhaltung und der Schutz unter anderem von Bau- und Bodendenkmälern (vgl. Art. 3 Abs. 1, Art, 4 bis 6 DSchG). Hier ist hervorzuheben, dass der Abwehranspruch des Eigentümers eines Baudenkmals gegen ein „heranrückendes“ Bauvorhaben, das den Denkmalwert oder das Erscheinungsbild seines Schutzgegenstands beeinträchtigt, vom Ansatz her grundlegend anderen Gesichtspunkten folgt als der zentimetergenauen Einhaltung von Abstandsflächen eines Vorhabens auf einem benachbarten Grundstück (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - BayVBl 2013, 470 = juris Rn. 29 ff.: keine Beeinträchtigung eines Bootshauses durch einen unmittelbar daran vorbeigeführten Steg für die Allgemeinheit).

(3.3) In diesem Zusammenhang erscheint eine Korrektur der Auffassung angezeigt, dass bei der Abweichung/Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift auf die Klage des Nachbarn hin jeder Fehler bei der Rechtsanwendung zur Aufhebung der Baugenehmigung führt (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 zu § 31 Abs. 2 BauGB; BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 21 unter 4. - obiter dictum zur Rechtswidrigkeit einer Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts wegen Unvereinbarkeit des Vorhabens mit anderen öffentlichen Belangen und daraus folgender objektiver Rechtswidrigkeit). Auch die Vertreter der Meinung, dass im Rahmen einer Nachbarklage gegen die Abweichung/Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift zunächst eine umfassend angelegte Prüfung der Zulässigkeit des betroffenen Vorhabens anzustellen sei, schränken ein, dass der Nachbar keinen Anspruch darauf habe, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entspricht (BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 21 unter Hinweis auf BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - BauR 2007, 1858 und U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - BayVBl 2009, 530). Eine Rechtfertigung für die Doppelprüfung objektiven, nicht schon im Tatbestand (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB) enthaltenen Planungsrechts - nur und gerade aus Anlass einer Abweichungs-/Befreiungsentscheidung - lässt sich aus den vorbezeichneten allgemeinen Überlegungen jedenfalls nicht herleiten.

Prinzipiell erscheint die Anknüpfung an die zur Nachbarrechtsverletzung im Rahmen von § 31 Abs. 2 BauGB entwickelten Maßstäbe bei der Anwendung von Art. 63 Abs. 1 BayBO (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand September 2014, Art. 63 Rn. 61) wenig überzeugend. § 31 Abs. 2 BauGB enthält einen, zuletzt durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl I S. 1748) geringfügig ergänzten, klar definierten und in sich geschlossenen Kanon objektiver Befreiungsvoraussetzungen. Fehlt es im Einzelfall bereits an einer der danach zu fordernden Voraussetzungen für die Befreiung von einer nachbarschützenden planungsrechtlichen Vorschrift, kann die dennoch erfolgte Entscheidung zugunsten eines Vorhabens im Nachbarrechtstreit keinen Bestand haben.

Im Bauordnungsrecht fehlt eine vergleichbar detaillierte gesetzliche Beschreibung der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung. In der (ständigen) Rechtsprechung wurde dazu eine Kasuistik entwickelt, die unter dem Oberbegriff der Atypik verschiedene Fallgestaltungen versteht, in denen ein Abgehen von den (abstandsflächenrechtlichen) Regelanforderungen des Gesetzes grundsätzlich möglich erscheint (vgl. stellvertretend BayVGH, B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16: Gründe von ausreichendem Gewicht, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Lüftung sowie eine Verringerung der freien Flächen des Baugrundstücks im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen). Diese Atypik kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben. Fehlt es bereits daran, erweist sich eine trotzdem erteilte Abweichung von der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen von vorneherein als rechtswidrig; die Baugenehmigung ist auf eine Nachbarklage hin aufzuheben. Weshalb das gleiche Ergebnis eintreten sollte, wenn zwar die Atypik zu bejahen war und die individuelle Ermessensausübung fehlerfrei erfolgte, das Vorhaben aber - ohne darin liegende Verletzung nachbarlicher öffentlicher Rechte - „schlicht“ planungsrechtsrechtswidrig ist, lässt sich schwerlich nachvollziehen.

Nach Meinung des Senats sprechen daher gute Gründe dafür, die Auffassung, dass bei der Abweichung/Befreiung von nachbarschützendem Recht - hier: von Art. 6 BayBO - jeder Verstoß zur Rechtsverletzung des betroffenen Nachbarn führen soll, teleologisch zu reduzieren. Im vorliegenden Zusammenhang reicht es als Maßgabe für die Überprüfung aus, dass die Abweichung von der Einhaltung nachbarschützender abstandsflächenrechtlicher Bestimmungen die Rechte des betroffenen Nachbarn auch und schon, andererseits aber nur dann verletzt, wenn im Einzelfall die spezifischen objektiven Voraussetzungen für die Annahme eines atypischen Sonderfalls fehlen. Alles übrige aus Anlass des jeweiligen Falles zu prüfende öffentliche Recht ist unabhängig davon auf mögliche Nachbarrechtsverletzungen zu untersuchen, eine Doppelprüfung derselben Belange im Rahmen einer Entscheidung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO unterbleibt. Das befreit nicht zuletzt auch die Anwendungspraxis von - im Einzelnen, wie gezeigt, kaum bzw. nicht plausibilisierungsfähigen - kausalen Verknüpfungsversuchen zwischen den Schutzgütern des Abstandflächenrechts und (beliebigen) sonstigen öffentlichen Belangen.

2. Aus dem Vorstehenden (vgl. oben II. 1 a) ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Für die Beantwortung der für dieses Verwaltungsstreitverfahren maßgeblichen Fragen bedarf es keines Berufungsverfahrens.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl-Beilage 1/2014).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 15. September 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2014 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) hat Erfolg, weil die dargelegten Gründe eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordern.

Der Senat sieht nach einer in einem Eilverfahren mit dieser angemessen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung die Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin als Nachbarin kann die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch ihrem Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage der Antragstellerin wird wahrscheinlich Erfolg haben, weil der angefochtene Baugenehmigungsbescheid an einem derartigen Mangel leidet.

1. Die im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO erteilte Baugenehmigung vom 26. Februar 2014 verletzt nicht das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zulasten der Antragstellerin. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht herausgearbeitet, dass eine einmauernde oder erdrückende Wirkung des Bauvorhabens gegenüber dem Anwesen der Antragstellerin nicht zu erwarten ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354; BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris).

2. Die erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO hinsichtlich der nach Art. 6 Abs. 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin FlNr. .../... der Gemarkung S. begegnet jedoch erheblichen rechtlichen Bedenken. Insoweit muss es sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln. Diese kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben. In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch die Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris; v. 19.3.2013 - 2 B 13.99 - BayVBl 2013, 729). Soll auch in diesen Bereichen eine zeitgemäße, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man im Einzelfall nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (vgl. BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris; B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Hingegen begründen allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, noch keine Atypik. Modernisierungsmaßnahmen, die nur der Gewinnmaximierung dienen sollen, sind auch in Ballungsräumen nicht besonders schützenswert (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2014 - 2 ZB 13.1627).

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen sind vorliegend grundsätzlich Abstandsflächen einzuhalten, weil ein sog. Pavillonabstand im Sinn von Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO (vgl. BayVGH, U. v. 7.3.2013 - 2 BV 11.882 - BayVBl 2013, 634) gegenüber dem Anwesen der Antragstellerin auf dem Grundstück FlNr. .../... nicht vorliegt. Das Gebäude der Antragstellerin und der inzwischen abgerissene Altbau der Beigeladenen waren vielmehr straßenseitig aneinander angebaut. Insoweit dürfte auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffen, dass in einem solchen Fall die Vorschrift des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO auf Abstände rückwärtiger Gebäudeteile an der grenzständig bebauten Seite keine Anwendung finden kann, weil die sog. Pavillonabstände einen Bezug zur Straße aufweisen müssen. Selbst wenn jedoch insoweit die Rechtsansicht der Beigeladenen zutreffen sollte, wären solche sog. Pavillonabstände in den rückwärtigen Grundstücksbereichen des maßgeblichen Gevierts nicht anzutreffen. Das Erstgericht hat zu Recht festgestellt, dass die hier vorzufindenden Abstände uneinheitlich sind.

Entgegen der Meinung der Beigeladenen rechtfertigt im vorliegenden Fall der Wunsch, eine Neubebauung in etwa dem gleichen Maß vorzunehmen, wie dies in der Umgebungsbebauung vorzufinden ist, wohl nicht die strittige Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächentiefe. Denn wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, wirft das Bauvorhaben in deutlich größerer Tiefe Abstandsflächen auf das Grundstück der Antragstellerin als deren Gebäude auf das Baugrundstück. Zwar kann auch bei nicht gleichwertiger Abweichung von der Abstandsflächenpflicht das Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung seines Vorhabens im Einzelfall überwiegen, wenn sich mit dem Neubau jedenfalls die vermehrte Abstandsflächenüberschreitung reduziert (vgl. BayVGH, B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Im vorliegenden Fall ist aber offensichtlich, dass sich für die Antragstellerin durch den Neubau die Abstandsflächensituation nicht insgesamt verbessert. In diesem Fall hat die Bauherrin jedenfalls keinen Anspruch darauf, ihre Neubebauung in etwa in gleichem Maß vorzunehmen, wie dies in der Umgebungsbebauung vorzufinden ist. Hiergegen sprechen bereits die unterschiedlichen Grundstückszuschnitte im maßgeblichen Geviert. Naturgemäß sind die Eigentümer von Eckgrundstücken insoweit begünstigt, da sie regelmäßig auf zwei Seiten mit dem Gebäude an die Straße heranrücken können. Ebenso sind aber auch größere Grundstücke wie das mit der FlNr. .../... hinsichtlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten begünstigt. Das Grundstück der Beigeladenen mit der FlNr. .../... weist jedoch mit einer Fläche von 760 qm jedenfalls eine beachtliche Größe auf, so dass eine beengte Situation, die jede wirtschaftlich vertretbare Ausnutzung des Grundstücks im nachbarschaftlichen Verhältnis zum Anwesen der Antragstellerin ausschließen würde, nicht anzunehmen ist. Hinzu kommt, dass die Beigeladene durch wahrscheinlich geringfügige Änderungen des Bauvorhabens, wie beispielsweise eine Veränderung der Dachform, eine Verbesserung zumindest im Hinblick auf die Belichtungssituation herbeiführen kann.

Selbst bei Vorliegen einer atypischen Situation ist in der Rechtsprechung im Hinblick auf die Belichtungssituation anerkannt, dass nur die Einhaltung eines Lichteinfallswinkels von 45 Grad in Höhe der Fensterbrüstung von Fenstern von Aufenthaltsräumen grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicherstellt (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BayBO 1974). Dieser Grundsatz gilt zwar nicht ausnahmslos, und kann insbesondere in speziellen Situationen, in denen sich die Belichtungsverhältnisse nicht verschlechtern und der bisherige Bestand der historischen Genehmigungssituation geschuldet ist, der Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen ausnahmsweise nicht entgegenstehen (vgl. BayVGH, B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Eine solche spezielle Situation ist hier aber nicht zu erkennen. Im vorliegenden Fall ist der erforderliche Lichteinfallswinkel von 45 Grad vor den Fenstern im Erdgeschoss auf der östlichen Seite des Gebäudes der Antragstellerin laut Belichtungsstudie nicht vollständig eingehalten. Dies kann hier auch deshalb nicht als unwesentlich angesehen werden, weil es sich beim Erdgeschoss des Gebäudes der Antragstellerin in Wirklichkeit eher um ein sog. Hochparterre handelt, so dass die maßgebliche Fensterbrüstung immerhin in ca. 2 m Höhe liegt. Angesichts dessen ist die Abwägungsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde, dass eine Beeinträchtigung der Antragstellerin insbesondere hinsichtlich des Gesichtspunkts Belichtung nicht zu erwarten ist, unzutreffend.

Nach allem verletzt die im Baugenehmigungsbescheid vom 26. Februar 2014 enthaltene Abweichungsentscheidung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO hinsichtlich des Grundstücks FlNr. .../... die Antragstellerin voraussichtlich in ihren öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belangen. Diese nachbarlichen Belange können auch nicht im Rahmen einer Gesamtschau zurückgestellt werden, weil das Bauvorhaben der Beigeladenen von zahlreichen weiteren Abweichungen getragen werden soll. Bei der strittigen Abweichung hinsichtlich der erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin handelt es sich auch nicht um einen selbstständig abtrennbaren Teil, ohne den die Baugenehmigung vom 26. Februar 2014 trotzdem weiter bestehen könnte.

3. Angesichts der Tatsache, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 26. Februar 2014 in der Hauptsache wahrscheinlich Erfolg haben wird, fällt auch die Interessenabwägung des Senats zugunsten der Antragstellerin aus. Die Beigeladene wird zwar durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage zeitweilig daran gehindert, ihr Bauvorhaben ins Werk zu setzen, sie ist aber selbst durch wahrscheinlich nicht sehr ins Gewicht fallende Umplanungen in der Lage, die Belastungen für die Nachbarin zu vermindern. Demgegenüber müsste die Antragstellerin, falls ihrem Antrag nicht stattgegeben würde, mit der Schaffung vollendeter Tatsachen rechnen, weil mit der Fundamentierung und weiterem Baufortschritt sowie schließlich der Fertigstellung der umstrittenen Dachkonstruktion es immer unwahrscheinlicher würde, dass sie ihr Abwehrrecht letztlich durchsetzen könnte. Im Übrigen ist es zunächst Sache der Bauherrin und dann der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, mit welcher Planung den nachbarlichen Rechten der Antragstellerin ausreichend Rechnung getragen werden kann.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass der angefochtene, im Zustimmungsverfahren erteilte Vorbescheid keine Rechte des Klägers verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere sind die in Richtung zum klägerischen Grundstück nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilten Abweichungen von den Abstandsflächen rechtmäßig. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlichen geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind.

a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris). Die daher bei Zulassung einer Abweichung zu fordernde atypische Situation (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris; BayVGH, B. v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris) liegt hier aber entgegen der Ansicht des Antragstellers hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... in der Lage des Baugrundstücks im dicht bebauten innerstädtischen Bereich, in dem historische Bausubstanz vorhanden ist. Die Atypik ergibt sich aus der besonderen städtebaulichen Situation. Diese beruht im Wesentlichen darauf, dass die vorhandenen Baukörper noch auf der Grundlage der M. Bauordnung vom 29. Juli 1895 sowie der M. Staffelbauordnung vom 17. April 1904 genehmigt wurden. Nach der damals geltenden Baustaffel 6 war zwischen den Gebäuden ein Pavillonzwischenraum von mindestens 7 m vorgeschrieben. Deshalb hält in der Umgebung, die mit drei- bis fünfgeschossigen Gebäuden bebaut ist, kaum ein Gebäude die Vorgaben des heute geltenden Abstandsflächenrechts ein. In dieser beengten Situation würde jedwede wirtschaftlich vertretbare Ausnutzung des für das streitgegenständliche Grundstück bestehenden Baurechts zu einer Abstandsflächenüberschreitung zum klägerischen Grundstück führen. Zwar besteht südlich des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück FlNr. ... ein Freiraum. Dort befindet sich der W.-Weg. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass der nicht gewidmete W.-Weg im Grundsatz überbaut werden kann. Jedoch ändert dies nichts daran, dass eine atypische Situation vorliegt. Denn auch nach Süden beruht die städtebauliche Situation auf den oben geschilderten früheren baurechtlichen Gegebenheiten der Landeshauptstadt M. Soll auch in diesen Bereichen eine zeitgemäße, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (vgl. BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris). Zwar stellt der Kläger in Abrede, dass es sich um eine überalterte Bausubstanz handelt. Der Beklagte hat indes dargelegt, dass das früher als Hotel genutzte Gebäude aus den 1960er Jahren sehr ungünstige Zuschnitte hat und eine schlechte Bausubstanz aufweist. Weshalb diese Aussage nicht zutreffend sein sollte, wird vom Kläger nicht substantiiert dargetan.

Der Kläger rügt, dass hinsichtlich der Tiefe keine Atypik bestehe. Richtig ist, dass bereits der Teil des Bauvorhabens auf dem Grundstück Fl.Nr. ... eine größere Tiefe als das Bestandsgebäude des Klägers und das südlich gelegene Bestandsgebäude aufweist. Dieser Umstand steht jedoch einer atypischen Sachlage, die gerade im Hinblick auf die beengten Verhältnisse zur K-straße hin vorliegt, an der auch das klägerische Grundstück teilnimmt, nicht entgegen. Im Übrigen wäre - selbst wenn man dem Kläger folgen würde - zweifelhaft, ob er sich auf eine eventuell fehlende Atypik hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr.: (Hinterliegergrundstück), an das er nicht angrenzt, berufen könnte. Denn es wäre dem Beklagten unbenommen, für das Grundstück Fl.Nr. ... und das Grundstück Fl.Nr. ... zwei getrennte Vorbescheide zu erwirken. Hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... wäre der Kläger nicht Nachbar, so dass er bereits von daher keine wehrfähige Rechtsposition hätte.

b) Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen können zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

Regelungszweck des Abstandsflächenrechts ist es zunächst, durch Abstände zwischen den Gebäuden dafür zu sorgen, dass die in den Gebäuden befindlichen Räume ausreichend belichtet, belüftet und besonnt werden, um ein störungsfreies Wohnen zu gewährleisten. Darüber hinaus sollen die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen gesichert werden (Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO). Weiteres beachtenswertes Ziel der Abstandsflächen ist der Brandschutz. Jede Abweichung von der Abstandsflächentiefe führt damit automatisch zu einer Beeinträchtigung des gesetzlichen Regelungszwecks. Allerdings lässt die Bayerische Bauordnung schon in der gesetzlichen Regelung selbst in verschiedenen Situationen (z. B. Grenzgarage) Abweichungen von dem Regelfall der Abstandsflächentiefe von 1 H (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO) zu und erachtet somit selbst die Beeinträchtigung des gesetzlichen Regelungszwecks hier für hinnehmbar. Auch ist eine Verkürzung der Abstandsfläche auf ein Minimum von 3 m unter Abweichung vom Grundsatz 1 H in vielen Fällen möglich (vgl. BayVGH, U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris).

aa) Der Kläger rügt, die erteilte und seine eigene Abweichung vom Abstandsflächenrecht seien nicht gleichwertig. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sein Gebäude nordseitig liege und es dadurch keinen relevanten Nachteil für das geplante Vorhaben haben könne. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ausführt, selbst wenn Treu und Glauben den Kläger mangels Gleichwertigkeit der Abweichungen von den Abstandsflächen vorliegend nicht hindern sollten, sich auf die Abstandsflächenvorschriften zu berufen, sein Abstandsflächenverstoß sei aber gleichwohl im Rahmen der nach Art. 63 Abs. 1 BayBO zu treffenden Abwägung ein durchaus gewichtiger Gesichtspunkt. Angesichts der im konkreten Fall vorliegenden Verhältnisse teilt der Senat im Ergebnis die Auffassung des Erstgerichts. Nach den vom Beklagten zuletzt vorgelegten Unterlagen überschreitet das Bestandsgebäude K-straße ... die Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers mit 216,20 m². Das Gebäude des Klägers liegt mit 158,50 m² Abstandsflächen auf dem Grundstück K-straße ... Mithin überschreitet das Bestandsgebäude K-straße ... im Vergleich zum Gebäude des Klägers K-straße ... die einzuhaltenden Abstandsflächen um 57,70 m² mehr. Aus dem Vorbescheid (Nr. 4) ergibt sich eine erteilte Abweichung von 204,94 m². Mit dem Neubau würde sich damit die vermehrte Abstandsflächenüberschreitung auf 46,44 m² reduzieren. Für den Kläger verbessert sich insgesamt die Abstandsflächensituation.

bb) In der Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Lichtverhältnisse anerkannt, dass die Einhaltung eines Lichteinfallswinkels von 45 Grad in Höhe der Fensterbrüstung von Fenstern von Aufenthaltsräumen grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicherstellt (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BayBO 1974). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Das Erstgericht hat zutreffend die Besonderheit herausgearbeitet, dass sich das Vorhaben im vorderen, östlichen Grundstücksbereich an der Kubatur des bisherigen Bestandsgebäudes orientiert und damit im Verhältnis zur seit Mitte der 1960er Jahre bestehenden Abstands- und Belichtungssituation keine Verschlechterung zu erwarten ist. Die bestehende Grundstücks- und Abstandssituation, die wesentlich auf der historischen Genehmigungssituation der Anwesen auf Grundlage der M. Bauordnung und der M. Staffelbauordnung beruht (s. o.), kann auch bei einer vollständigen Neubebauung unter Beseitigung der bisherigen Bebauung nicht völlig außer Betracht bleiben. Zudem wird der Lichteinfallswinkel von 45 Grad lediglich bis zum 1. Obergeschoss nicht eingehalten, wobei die betroffenen Wohnungen in den Wohnräumen zusätzliche Belichtung von Osten bzw. Westen aufweisen. Ausweislich der Grundrisse in den Genehmigungsakten sind lediglich Schlafräume, Küche und Bad ausschließlich von Süden belichtet. Angesichts des Umstands, dass sich die Belichtungsverhältnisse nicht verschlechtern und der derzeitige Bestand der historischen Genehmigungssituation geschuldet ist, steht der grundsätzlich erforderliche Lichteinfallswinkel von 45 Grad der Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen in der vorliegenden speziellen Situation nicht entgegen.

Im Übrigen beruht die Belichtungssituation ganz wesentlich auch darauf, dass das klägerische Anwesen seinerseits nicht die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen einhält. Im straßenseitigen Bereich beträgt der Abstand zur südlichen Grundstücksgrenze lediglich 3,97 m, im rückwärtigen Bereich aufgrund der verspringenden Grundstücksgrenze wird ein Abstand von 2,97 m zur Grundstücksgrenze eingehalten. Das Vorhabensgrundstück schließt südlich an das klägerische Grundstück an. Wenn auf dem Vorhabensgrundstück gebaut wird, ist eine Verschattung des Grundstücks des Klägers nie zu vermeiden. Unabhängig von der jeweiligen Ausrichtung führt im vorliegenden städtebaulichen Kontext jede Bebauung zwangsläufig zu einer Reduzierung der Belichtung bei den Nachbargebäuden (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris). Deshalb muss der Kläger in dieser besonderen Situation hinnehmen, dass der Lichteinfallswinkel von 45 Grad für seine Aufenthaltsräume nicht eingehalten wird.

cc) Der Kläger bringt vor, dass mit dem Argument, mit dem Bauvorhaben seien wichtige öffentliche Interessen zur Standortsicherung der Staatsbibliothek gegeben, jede staatliche Einrichtung die Negierung von Abstandsflächen erfordere. Öffentliche Interessen im vorgenannten Sinn seien aber nur städtebauliche bzw. gebäude- oder grundstücksbezogene Interessen. Zutreffend ist, dass im Rahmen der tatbestandlichen Prüfung der Voraussetzungen des Art. 63 BayBO subjektive Verhältnisse unmaßgeblich sind (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand: April 2014, Art. 63 Rn. 32). Jedoch können im Rahmen der Ermessensbetätigung auch andere als baurechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. Molodovsky a. a. O. Art. 63 Rn. 45). Dies kann auch das öffentliche Interesse an der Standortsicherung der Staatsbibliothek sein. Unabhängig davon, ob man den systematischen Standort der Prüfung der gewichtigen öffentlichen Belange durch das Erstgericht für zutreffend erachtet, werden jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geweckt. Denn das Verwaltungsgericht hat bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn nicht nur den Gesichtspunkt der Standortsicherung, sondern auch berücksichtigt, dass das strittige Vorhaben an der östlich des Grundstücks festgesetzten Baulinie straßenseitig ausgerichtet werden muss. Damit wäre die Errichtung eines Bauwerks in der Größenordnung des bisherigen Bestandsgebäudes aber auch der Nachbarbebauung bei vollständiger Einhaltung der Abstandsflächen nicht möglich.

c) Soweit der Kläger eine riegelartige Bebauung geltend macht, ist ihm zuzugestehen, dass in seiner südlichen Nachbarschaft ein massiver Bau errichtet wird. Dennoch ist die Situation nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen die Rechtsprechung etwa eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer riegelartigen Bebauung angenommen hat. Denn an den östlichen Teil des Baus von 25,3 m Länge und 13,05 m Wandhöhe, der in etwa der bisherigen Bebauung entspricht, schließt sich ein Zwischenbau mit 13,30 m Länge an, der lediglich 7,5 m Wandhöhe haben soll. Dieser Bauteil bleibt deutlich unter der Höhe der maximalen Wandhöhe des klägerischen Gebäudes von 12,75 m. Insofern mildert der Zwischenbau die massive Wirkung des Gebäudes, das insgesamt eine Länge von 83 m aufweist. Hinzu kommt, dass die bislang vorhandenen Nebengebäude an der Grenze zum klägerischen Grundstück ersatzlos beseitigt werden sollen und sich daher für den Kläger diesbezüglich die Situation verbessert.

d) Soweit der Kläger rügt, dass im Dachgeschoss des ostseitigen Gebäudeteils eine Terrassenumwehrung in Höhe von 90 cm bei der Ermittlung der Abstandsflächen zu berücksichtigen gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach Nr. 1 c des angegriffenen Vorbescheids eine Höhenentwicklung von 10,25 m bzw. 13,05 m für zulässig erklärt wurde. Um von dem erteilten Vorbescheid abgedeckt zu sein, muss die Umwehrung so ausgeführt werden, dass sie keine Abstandsflächenrelevanz entfaltet. Für den Senat ist dann keine Verletzung von Rechten des Klägers ersichtlich.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten. Dabei ist nicht die Richtigkeit des Ersturteils Gegenstand der Zulassungsentscheidung, sondern die mögliche „abstrakte“ Fehleranfälligkeit wegen der besonderen Schwierigkeiten der Fallbehandlung (vgl. Berkemann, DVBl 1998, 446). Diese ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der Gemarkung S. M. im Ortsteil L. am Ostrand der Stadt K. Die betreffenden Flurnummern werden teils als landwirtschaftliche Flächen, teils als Golfplatz („Golfzentrum K.“) und teilweise als Wegeflächen genutzt. Ihre Klage gegen die Genehmigung für den Umbau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 25 Gemarkung S. M. des Beigeladenen, das auf allen Seiten an die im Allein- oder Miteigentum stehenden Flächen der Klägerin grenzt, wies das Verwaltungsgericht ab. Das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei nicht rücksichtslos; die Abweichung von den Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO sei ermessensfehlerfrei erteilt worden. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; dazu 1.) und besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; dazu 2.) - rechtfertigen die beantragte Zulassung der Berufung nicht.

1. Das Verwaltungsgericht hat die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitigen Vorhabens an § 35 Abs. 2 BauGB gemessen und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme (vgl. für diesen Sachverhalt grundlegend: BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 und U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186) verneint. Dazu nimmt die Zulassungsbegründung nicht Stellung.

Die Klägerin bezweifelt die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils allein deshalb, weil bei der Prüfung der nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1BayBO erteilten Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen die (objektive) planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens unberücksichtigt geblieben sei. An der Verwirklichung eines unzulässigen Vorhabens könne regelmäßig weder ein öffentliches noch ein besonderes Interesse des Bauherrn bestehen. Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit spiele richtigerweise im Rahmen des Ermessens bei der Erteilung einer Abweichung eine Rolle, wenn die betroffenen Belange und Interessen zu berücksichtigen seien.

a) Ob diese Meinung richtig ist, bedarf bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt keiner abschließenden Antwort. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zu Recht angenommen, dass auf Seiten der Klägerin keine wehrfähigen öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange betroffen sind, weil die entsprechenden Grundstücke der Klägerin nicht abstandsflächenrechtlich relevant bebaubar sind (vgl. zu einem insoweit ähnlich gelagerten Fall: BayVGH, B.v. 14.7.2009 - 14 ZB 09.847 - juris Rn. 9). Das von den Abstandsflächen des streitgegenständliche Vorhabens berührte und im Alleineigentum der Klägerin stehende Grundstück FlNr. 78/2 ist im rechtverbindlichen Bebauungsplan „Golfplatz S. L.“ als Golfplatz/Driving Range festgesetzt. An deren Südgrenze setzt der Bebauungsplan gegenüber dem streitigen Bauvorhaben einen zwei Meter hohen Lärmschutzwall fest, weiter nach Osten folgt insoweit ein bis zu sechs Meter hoher Ballfangzaun. Das ebenfalls von den ursprünglichen Abstandsflächen des Vorhabens im Westen und Süden betroffene, im Miteigentum der Klägerin stehende Grundstück FlNr. 20/2 (T.) ist als öffentlicher Feld- und Waldweg ausgewiesen (entsprechend der Legende ockerfarbig gekennzeichnet).

Nachdem die planungsrechtliche Zulässigkeit unter dem wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein entscheidungserheblichen Gesichtspunkt der Verletzung eigener Rechte - wie unwidersprochen geschehen - zu bejahen ist und im Hinblick auf die auf Antrag (Art. 63 Abs. 2 BayBO) zu prüfende abstandsflächenrechtliche Zulassungsfähigkeit keine tatsächlichen, öffentlich-rechtlich wehrfähigen Belange auf Seiten der Klägerin gegeben sind, kann ihre Klage gegen die Baugenehmigung keinen Erfolg haben. Eine materielle Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte ist nicht festzustellen.

b) Im Übrigen sei angemerkt, dass die Meinung der Klägerin, im Zusammenhang mit der Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen müsse ein Vorhaben unter dem Gesichtspunkt seiner Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen regelmäßig planungsrechtlich positiv zu beurteilen sein, zweifelhaft erscheint.

(1) In mehreren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs finden sich allerdings Hinweise darauf, dass im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlichen Belangen im Einzelfall neben den von der Bayerischen Bauordnung geregelten auch weitere objektive öffentlich-rechtliche Belange zu berücksichtigen sein können (BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 21: Brandschutz; B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 4, 7: Berücksichtigung jedoch nur im Rahmen des Prüfprogramms für die Baugenehmigung, deshalb im dort entschiedenen Fall keine Brandschutzvorschriften; U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - BayVBl 2009, 530 = juris Rn. 43, 44: Abwägungsrelevanz nur, soweit durch die Erteilung der Abweichung der jeweilige (erg.: fremde) Rechtsverstoß hervorgerufen oder wesentlich verschärft wird; B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - NVwZ-RR 2008, 84 = juris LS 1 und Rn. 17, 24: Zu einer fehlerfreien Ermessensausübung gehört auch, dass von der Abweichung berührte, nicht nachbarschützende öffentliche Belange (dort: Denkmalschutz) zutreffend gewürdigt werden; U.v. 2.5.2002 - 2 B 99.2590 - juris Rn. 20: Bei der Ermessensausübung durfte darauf abgestellt werden, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gestalterisch problematisch war; B.v. 12.3.1999 - 2 ZB 98.3014 - BayVBl 2000, 630 = juris Rn. 8: Berücksichtigung negativer Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Ertragsentwicklung benachbarter landwirtschaftlicher Kulturen, Gefahr des Eisabwurfs auf nahe vorbeiführende öffentliche Wege, aus naturschutzfachlicher Sicht erheblich bedenklichere Einstufung des vorgesehenen Standorts im Vergleich zu einem raumordnerisch positiv abgeschlossenen ursprünglichen Standort).

(2) Zurückhaltender gegenüber der Berücksichtigung objektiver öffentlich-rechtlicher Belange anlässlich einer gegen die für ein Vorhaben erteilten Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften gerichteten Nachbarklage hat sich im Anschluss an Kuchler, BayVBl 2009, 517, unter anderem eine Entscheidung des BayVGH (U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 48: Eine Überprüfung der nicht tragenden Ausführungen im B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 24 wurde angekündigt) geäußert. Für Einschränkungen beim Kreis der zu berücksichtigenden öffentlichen Belange spricht sich auch Molodovsky (in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1. September 2014, Art. 63 Rn. 34a: Es ist nicht darauf abzustellen, ob andere öffentliche Belange, die nicht nachbarschützend sind, zutreffend gewürdigt werden, z. B. nicht nachbarschützende Belange des Planungsrechts oder des Immissions-, Natur- oder Denkmalschutzrechts) aus. Für eine Abkehr von der Rechtsprechung, die bei einer Abweichung generell auch andere Belange als die durch die jeweilige Vorschrift geschützten zum Zulassungsmaßstab rechnet, plädiert zuletzt König (in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2010, Art. 63 Rn. 15: An dieser Rechtsprechung sollte nicht festgehalten werden; derselbe in Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 866: Eigenständig gesetzlich geregelte Belange, wie die Belange des § 35 Abs. 3 BauGB sowie die im BNatSchG, BayNatSchG und DSchG geregelten Belange des Naturschutzes und der Denkmalpflege gehören nicht zum Maßstab für die Zulassung einer Abweichung. Den diese Belange schützenden Vorschriften muss das Bauvorhaben - unabhängig davon, ob ihre Einhaltung in einem Genehmigungsverfahren geprüft wird (vgl. Art. 55 Abs. 2 BayBO) - ohnehin entsprechen. Ihre Berücksichtigung auch als öffentlicher Belang würde zu einer Doppelprüfung führen, für die es keine Rechtfertigung gibt). Die eventuelle bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit eines möglicherweise nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhabens im Außenbereich hat bereits eine frühere Entscheidung des Senats (BayVGH, B.v. 22.7.2003 - 15 ZB 02.1223 - juris Rn. 4, 7) nicht als einen bei der konkreten Abweichungsentscheidung zu berücksichtigenden öffentlichen Belang angesehen. Die mit § 35 Abs. 1 BauGB verfolgten bauplanungsrechtlichen Ziele (grundsätzliche Zuweisung bestimmter Vorhaben an den Außenbereich) stünden in keinem Zusammenhang mit dem Regelungszweck des Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayBO (erg.: 1998) und blieben daher in diesem Kontext unberücksichtigt.

(3) Der Senat neigt dazu, der zuletzt dargestellten Auffassung aus den nachfolgenden Erwägungen den Vorzug zu geben.

(3.1) Den Ausgangspunkt aller einschlägigen Überlegungen, wie groß der Kreis der öffentlichen Belange sein kann bzw. sollte, die bei der gerichtlichen Überprüfung einer Abweichungsentscheidung im Rahmen einer Nachbarklage Berücksichtigung finden dürfen bzw. müssen, bildet § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO mit seiner Vorgabe, dass die zur gerichtlichen Kontrolle stehende Entscheidung für den Fall ihrer Aufhebung eigene Rechte der Klagepartei verletzen muss. Wann eine Baugenehmigung subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt, bestimmt sich nach den für das jeweilige Vorhaben anzuwendenden materiellen Vorschriften. Kuchler und König (jeweils a. a. O.) ist darin zu folgen, dass es für eine Doppelprüfung der für ein bestimmtes Vorhaben geltenden Vorschriften weder einen Anlass noch eine Berechtigung gibt. Zwar mag beispielsweise ein Vorhaben, das die (landesrechtlichen) Abstandsflächen einhält, aus tatsächlichen Gründen in der Regel auch (bauplanungsrechtlich) nicht rücksichtlos sein (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 3, 4). Gleichwohl folgt die Beurteilung der Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens im Hinblick auf seine Größe und sein Erscheinungsbild sowie seine Lage gegenüber einem Nachbargrundstück eigenen Regeln (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - BauR 1986, 542 = juris Rn. 17, 18: Das im Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BBauG enthaltene bundesrechtliche Rücksichtnahmegebot bezieht sich nicht auf bauordnungsrechtliche Merkmale; vgl. ferner BayVGH, U.v. 27.3.2013 - 14 B 12.192 - juris Rn. 31, 34 m. w. N.: ein die Abstandsflächen nicht (vollständig) einhaltendes Vorhaben ist damit nicht automatisch rücksichtslos). Mit der Prämisse, dass die Prüfung eines Vorhabens unter nachbarrelevanten planungs- und bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkte jeweils eigenständigen, in sich geschlossenen Regeln folgt, ist die Anreicherung der bei einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften zu untersuchenden Belange um den Gesichtspunkt der objektiven planungsrechtlichen Zulässigkeit des betroffenen Vorhabens grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Dies gilt in vergleichbarer Weise für die in eigenen Kodifikationen geregelten Natur- und Denkmalschutzbelange. Ob ein Vorhaben den einschlägigen objektiv-rechtlichen Anforderungen entspricht, ist unabhängig davon zu entscheiden, ob wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange eine Abweichung erteilt werden kann.

(3.2) Die Meinung, sonstige Belange seien bei der hier zu erörternden Entscheidung über die Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen für die Interessenabwägung relevant, wenn durch die Abweichung der jeweilige Rechtsverstoß hervorgerufen oder wesentlich verschärft werde, dürfte wohl bereits an der falschen Stelle des zu beurteilenden Lebenssachverhalts ansetzen. Den unter Umständen gegen Planungs-, Natur- oder Denkmalschutzrecht verstoßenden Standort seines Vorhabens wie auch dessen übrige Abmessungen bestimmt der Bauwerber durch den Inhalt der von ihm einzureichenden Bauvorlagen (vgl.: §§ 7, 8 BauVorlV). Nach der durch das in den jeweiligen Kodifikationen enthaltene materielle Recht vorgegebenen Prüfungsreihenfolge bildet die Untersuchung der Abstandsflächenproblematik des Vorhabens, von wenigen „Offensichtlichkeitsfällen“ vielleicht abgesehen, regelmäßig den Schlusspunkt der präventiven Kontrolle des Einzelfalls im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren. Vor diesem Hintergrund ist es von vorneherein zweifelhaft, wie ein hinzutretender Abstandsflächenverstoß überhaupt geeignet sein könnte, beispielsweise einen - wie gesagt, schon vorher festzustellenden - Verstoß dieses Vorhabens gegen planungsrechtliche Vorschriften „hervorzurufen“ oder „wesentlich zu verschärfen“. Für einen mit diesem Vorhaben verbundenen planungs-, naturschutz- oder denkmalschutzrechtlichen Missgriff kann die zusätzliche Nichteinhaltung der Abstandsflächen als solche schon rein äußerlich betrachtet nicht kausal sein.

Die darüber hinaus fehlende innere Abhängigkeit der angesprochenen Normkomplexe voneinander wird deutlich, wenn man sich die von den jeweiligen Gesetzen verfolgten Zwecke und Schutzgüter vergegenwärtigt. Planungsrechtliche Vorschriften dienen, von der Rechtsfigur des Rücksichtnahmegebots abgesehen, in erster Linie der Verwirklichung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen vor allem darin, die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer zu sichern (vgl. § 1 Abs. 1 BNatSchG). Hauptanliegen des Denkmalschutzrechts sind die Erhaltung und der Schutz unter anderem von Bau- und Bodendenkmälern (vgl. Art. 3 Abs. 1, Art, 4 bis 6 DSchG). Hier ist hervorzuheben, dass der Abwehranspruch des Eigentümers eines Baudenkmals gegen ein „heranrückendes“ Bauvorhaben, das den Denkmalwert oder das Erscheinungsbild seines Schutzgegenstands beeinträchtigt, vom Ansatz her grundlegend anderen Gesichtspunkten folgt als der zentimetergenauen Einhaltung von Abstandsflächen eines Vorhabens auf einem benachbarten Grundstück (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - BayVBl 2013, 470 = juris Rn. 29 ff.: keine Beeinträchtigung eines Bootshauses durch einen unmittelbar daran vorbeigeführten Steg für die Allgemeinheit).

(3.3) In diesem Zusammenhang erscheint eine Korrektur der Auffassung angezeigt, dass bei der Abweichung/Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift auf die Klage des Nachbarn hin jeder Fehler bei der Rechtsanwendung zur Aufhebung der Baugenehmigung führt (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 zu § 31 Abs. 2 BauGB; BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 21 unter 4. - obiter dictum zur Rechtswidrigkeit einer Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts wegen Unvereinbarkeit des Vorhabens mit anderen öffentlichen Belangen und daraus folgender objektiver Rechtswidrigkeit). Auch die Vertreter der Meinung, dass im Rahmen einer Nachbarklage gegen die Abweichung/Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift zunächst eine umfassend angelegte Prüfung der Zulässigkeit des betroffenen Vorhabens anzustellen sei, schränken ein, dass der Nachbar keinen Anspruch darauf habe, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entspricht (BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 21 unter Hinweis auf BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - BauR 2007, 1858 und U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - BayVBl 2009, 530). Eine Rechtfertigung für die Doppelprüfung objektiven, nicht schon im Tatbestand (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB) enthaltenen Planungsrechts - nur und gerade aus Anlass einer Abweichungs-/Befreiungsentscheidung - lässt sich aus den vorbezeichneten allgemeinen Überlegungen jedenfalls nicht herleiten.

Prinzipiell erscheint die Anknüpfung an die zur Nachbarrechtsverletzung im Rahmen von § 31 Abs. 2 BauGB entwickelten Maßstäbe bei der Anwendung von Art. 63 Abs. 1 BayBO (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand September 2014, Art. 63 Rn. 61) wenig überzeugend. § 31 Abs. 2 BauGB enthält einen, zuletzt durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl I S. 1748) geringfügig ergänzten, klar definierten und in sich geschlossenen Kanon objektiver Befreiungsvoraussetzungen. Fehlt es im Einzelfall bereits an einer der danach zu fordernden Voraussetzungen für die Befreiung von einer nachbarschützenden planungsrechtlichen Vorschrift, kann die dennoch erfolgte Entscheidung zugunsten eines Vorhabens im Nachbarrechtstreit keinen Bestand haben.

Im Bauordnungsrecht fehlt eine vergleichbar detaillierte gesetzliche Beschreibung der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung. In der (ständigen) Rechtsprechung wurde dazu eine Kasuistik entwickelt, die unter dem Oberbegriff der Atypik verschiedene Fallgestaltungen versteht, in denen ein Abgehen von den (abstandsflächenrechtlichen) Regelanforderungen des Gesetzes grundsätzlich möglich erscheint (vgl. stellvertretend BayVGH, B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16: Gründe von ausreichendem Gewicht, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Lüftung sowie eine Verringerung der freien Flächen des Baugrundstücks im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen). Diese Atypik kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben. Fehlt es bereits daran, erweist sich eine trotzdem erteilte Abweichung von der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen von vorneherein als rechtswidrig; die Baugenehmigung ist auf eine Nachbarklage hin aufzuheben. Weshalb das gleiche Ergebnis eintreten sollte, wenn zwar die Atypik zu bejahen war und die individuelle Ermessensausübung fehlerfrei erfolgte, das Vorhaben aber - ohne darin liegende Verletzung nachbarlicher öffentlicher Rechte - „schlicht“ planungsrechtsrechtswidrig ist, lässt sich schwerlich nachvollziehen.

Nach Meinung des Senats sprechen daher gute Gründe dafür, die Auffassung, dass bei der Abweichung/Befreiung von nachbarschützendem Recht - hier: von Art. 6 BayBO - jeder Verstoß zur Rechtsverletzung des betroffenen Nachbarn führen soll, teleologisch zu reduzieren. Im vorliegenden Zusammenhang reicht es als Maßgabe für die Überprüfung aus, dass die Abweichung von der Einhaltung nachbarschützender abstandsflächenrechtlicher Bestimmungen die Rechte des betroffenen Nachbarn auch und schon, andererseits aber nur dann verletzt, wenn im Einzelfall die spezifischen objektiven Voraussetzungen für die Annahme eines atypischen Sonderfalls fehlen. Alles übrige aus Anlass des jeweiligen Falles zu prüfende öffentliche Recht ist unabhängig davon auf mögliche Nachbarrechtsverletzungen zu untersuchen, eine Doppelprüfung derselben Belange im Rahmen einer Entscheidung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO unterbleibt. Das befreit nicht zuletzt auch die Anwendungspraxis von - im Einzelnen, wie gezeigt, kaum bzw. nicht plausibilisierungsfähigen - kausalen Verknüpfungsversuchen zwischen den Schutzgütern des Abstandflächenrechts und (beliebigen) sonstigen öffentlichen Belangen.

2. Aus dem Vorstehenden (vgl. oben II. 1 a) ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Für die Beantwortung der für dieses Verwaltungsstreitverfahren maßgeblichen Fragen bedarf es keines Berufungsverfahrens.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl-Beilage 1/2014).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 und der Bescheid des Landratsamts D. vom 22. November 2011 werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Einbau einer Wohnung in ein Bestandsgebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen FlNr. .../...der Gemarkung G.

Das Landratsamt D.erteilte dem damaligen Eigentümer dieses Grundstücks nach vorhergehender Baueinstellung mit Bescheid vom 6. Dezember 1961 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Nebengebäudes mit einer Gebäudelänge von ca. 33 m und einer Gebäudebreite von ca. 11 m. Im Erdgeschoss des Gebäudes umfasst sie ein Lager für Baugerüste und Baumaterial sowie für Garagen; eine gesonderte Festlegung zur Nutzung des Dachgeschosses ist den Plänen nicht zu entnehmen‚ allerdings sind die in der Eingabeplanung enthaltenen und tatsächlich auch eingebauten Dachfenster mit dem Vermerk „keine Dachfenster“ gestrichen. Der Abstand der westlichen Außenwand des Nebengebäudes zur Grenze des Grundstücks der Klägerin auf FlNr. .../... der Gemarkung G. beträgt ca. 0‚5 m. Bereits während der Bauarbeiten und vor Erteilung der Genehmigung war im nördlichen Teil auf einer Tiefe (von Norden her gemessen) von 8‚90 m eine Wohnung eingebaut worden. Ein hierfür eingereichter Bauantrag vom 27. Oktober 1964 wurde nicht verbeschieden; die Bauakte ist mit dem Vermerk „Ablehnung“ versehen.

Mit Bescheid vom 22. November 2011 genehmigte das Landratsamt D. unter Erteilung einer Abweichung für das Unterschreiten der Abstandsflächen um 2‚50 m zur Grundstückgrenze der Klägerin die Nutzungsänderung für den Einbau einer Wohnung im nördlichen Teil des Dachgeschosses.

Die hiergegen erhobene Klage‚ die u. a. auch auf die mit der Erteilung der Baugenehmigung erstmals geschaffenen Einblicksmöglichkeiten auf das Grundstück der Klägerin sowie Brandschutzaspekten begründet wurde‚ wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. September 2012 ab. Es liege ein atypischer Fall vor‚ da es sich bei dem Nebengebäude um ein bestandsgeschütztes Gebäude handle; der Einbau von Dachfenstern habe den Bestandsschutz nicht in Frage gestellt‚ da es sich dabei nicht um eine abweichende Bauausführung handle‚ welche die Identität des gesamten Gebäudes in Frage stelle. Brandschutzrechtliche Vorschriften seien im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Im Übrigen werde der Belang des Brandschutzes durch die Nutzungsänderung nicht weitergehend beeinträchtigt als durch die bestehende bestandsgeschützte Nutzung. Zu berücksichtigen sei weiterhin‚ dass das Dachgeschoss bereits seit Jahrzehnten faktisch zu Wohnzwecken genutzt werde. Die Einsichtsmöglichkeiten aus den drei Dachflächenfenstern seien gering und beträfen vorrangig die nördliche Grünfläche des Grundstücks der Klägerin‚ so dass jedenfalls keine unzumutbare Beeinträchtigung vorliege.

Mit der vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassenen Berufung trägt die Klägerin u. a. vor:

Es liege bereits kein atypischer Fall vor‚ weil das Nebengebäude planabweichend errichtet sowie von Anfang an zu Wohnzwecken genutzt und damit nicht bestandsgeschützt sei. Es habe sich von Anfang an jedenfalls hinsichtlich seiner Nutzung als ein „aliud“ gegenüber der Baugenehmigung dargestellt. Bei der Nutzung des Dachgeschosses handle sich insgesamt um eine vollständig neue Nutzung‚ da mit der genannten Baugenehmigung nicht einmal eine Lagernutzung genehmigt sei. Brandschutzrechtliche Fragen seien vom Schutzzweck der Abstandsflächenvorschriften mit umfasst‚ so dass sie auch im vereinfachten Verfahren und damit im Rahmen der Abweichungsentscheidung zu den Abstandsflächenvorschriften zu prüfen seien. Nicht hinreichend berücksichtigt habe der Beklagte den von diesen Vorschriften intendierten ausreichenden Sozialabstand zum Grundstück der Klägerin und die damit verbundenen Einblickmöglichkeiten. Durch die Genehmigung der Wohnnutzung würden solche zwar nicht auf das Wohngebäude der Klägerin‚ jedoch auf den ebenfalls schutzbedürftigen‚ wohnakzessorischen Bereich im Garten geschaffen.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 und den Bescheid des Landratsamts D. vom 22. November 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Bei dem vorhandenen Bestandsgebäude handle es sich entgegen der Bezeichnung in der Baugenehmigung nicht um ein „Nebengebäude“‚ sondern um das Betriebsgebäude einer Baufirma. Der Nachbarschutz des Abstandsflächenrechts sei bei bestehenden Gebäuden‚ die die Abstandsflächen nicht einhielten‚ eingeschränkt. Von der beabsichtigten Wohnnutzung sei lediglich der rückwärtige‚ im Norden gelegene Gartenbereich des Grundstücks der Klägerin betroffen‚ der bereits dem Außenbereich angehören dürfte. Hinzu komme‚ dass die streitgegenständliche Wohnnutzung im Dachgeschoss seit Jahrzehnten ausgeübt werde. Ihre Legalisierung lasse keine nachhaltigen Auswirkungen auf das Grundstück der Klägerin erwarten.

Der Senat hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt‚ auf deren Feststellungen Bezug genommen wird. Im Übrigen wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet‚ da das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen hat. Aus diesem Grund sind das Urteil des Verwaltungsgerichts und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO) im Hinblick auf die nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO nicht genehmigungsfreie und damit nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung des Nebengebäudes zu Wohnzwecken liegen nicht vor. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen‚ wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen‚ insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO‚ vereinbar sind. Die erteilte Abweichung ist mit dem Normzweck des Abstandsflächenrechts, das auch den sog. Wohnfrieden schützt, nicht vereinbar. Sie ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Während bei bautechnischen Anforderungen der Zweck der Vorschriften vielfach auch durch eine andere als die gesetzlich vorgesehene Bauausführung gewahrt wird‚ die dann im Wege der Abweichung zugelassen werden kann‚ haben Abweichungen von den Regeln des Abstandsflächenrechts zur Folge‚ dass dessen Ziele oft nur unvollkommen verwirklicht werden. Es müssen also Gründe vorliegen‚ durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an den Schutzgütern des Abstandsflächenrechts im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische‚ von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (z. B. BayVGH‚ B.v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris; U.v. 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris; B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - BauR 2007‚ 1858; OVG Berlin-Brandenburg‚ B.v. 19.12.2012 - OVG 2 S 44.12 - NVwZ-RR 2013‚ 400; OVG Bremen‚ B.v. 8.4.2013 - 1 B 303/12 - NVwZ 2013‚ 1027; kritisch zur Atypik neuerdings Happ‚ BayVBl 2014‚ 65). Diese kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt‚ einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation ergeben (zusammenfassend z. B. BayVGH‚ B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - BauR 2007‚ 1858 m. w. N.). In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers‚ vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren‚ eine Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (zusammenfassend BayVGH a. a. O.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann im vorliegenden Fall eine atypische Grundstückssituation bereits deshalb bejaht werden‚ da ein zu einer Nebennutzung genehmigtes Gebäude mit noch nutzbarer‚ einen wirtschaftlichen Wert darstellender Bausubstanz vorhanden und in dieser Nutzung bestandsgeschützt ist‚ da es zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 6. Dezember 1961 nach der damals geltenden Bayerischen Bauordnung 1901 eine Abstandsfläche nicht einhalten musste und eine Abweichung deshalb nicht erforderlich war. Dabei ist nicht entscheidungserheblich‚ ob es sich bei dem vorhandenen Bestandsgebäude entgegen der Bezeichnung in der Baugenehmigung nicht um ein „Nebengebäude“‚ sondern - wie der Beklagte meint - um das Betriebsgebäude einer Baufirma handelte. Gleiches gilt für die Tatsache‚ dass der frühere Bauherr im Widerspruch zu den Festsetzungen der Baugenehmigung in das Gebäude Dachfenster eingebaut hat.

2. Eine atypische Fallgestaltung ist zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist der Zweck der jeweiligen Anforderung‚ in diesem Fall des Abstandsflächenrechts‚ zu berücksichtigen. Insofern entspricht es gesicherter Auffassung‚ dass der Zweck des Abstandsflächenrechts darin besteht‚ eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für notwendige Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern (z. B. BayVGH‚ U.v. 14.10.1985 - 14 B 85 A.1224 - BayVBl 1986‚ 143; U.v. 14.12.1994 - 26 B 93.4017 - VGHE n. F. 48‚ 24). Dies kann bereits unmittelbar den gesetzlichen Vorschriften des Art. 6 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2‚ Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO entnommen werden. Der Senat ist allerdings der Auffassung‚ dass darüber hinaus auch der sog. Wohnfrieden (Sozialabstand) als Zweck des Abstandsflächenrechts anzuerkennen ist. Hierzu gehört der Schutz der Privatsphäre vor unerwünschten Einblickmöglichkeiten und vor dem unerwünschten Mithören sozialer Lebensäußerungen in der Nachbarschaft. Zwar besteht nach herrschender Meinung Einigkeit‚ dass -ungeachtet eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelfall - der Wohnfrieden insbesondere bei Einblickmöglichkeiten in Nachbargrundstücke planungsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt ist (BVerwG‚ B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989‚ 1060; BayVGH‚ B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris); denn das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart‚ des Nutzungsmaßes‚ der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - davon nicht angesprochen (BVerwG a. a. O.). Demgegenüber sollen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch dem Interesse dienen‚ unmittelbare Einblicke zu begrenzen (vgl. BayVGH‚ B.v. 20.7.2010 - 15 CS 10.1151 - juris Rn. 19; U.v. 8.5.2008 - 14 B 06.2813 - juris; eindeutig ablehnend wohl nur VGH BW‚ B.v. 18.3.2014 - 8 S 2628/13 - NVwZ-RR 2014‚ 545‚ allerdings zur Rechtslage in Baden-Württemberg). Diesem Ergebnis steht nicht entgegen‚ dass die amtliche Begründung zur Novellierung der Bayerischen Bauordnung im Jahr 1997 (s. LT-Drs. 13/7008 S. 29 f.) als Regelungszweck noch ein „Mindestmaß an Belichtung‚ Belüftung‚ Besonnung und Sozialabstand“ genannt hatte‚ während dieser Begriff in der amtlichen Begründung zur BayBO-Novelle im Jahr 2007 (s. LT-Drs. 15/7161 S. 43, 73) nicht mehr ausdrücklich enthalten ist. Daraus lässt sich nicht zwingend herleiten‚ dass der Wohnfrieden nun nicht mehr gesetzlich geschützt werden soll. Eher in das Gegenteil weisen die Vorschriften des Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 BayBO und des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO. Nach ersterer Vorschrift dürfen sich Abstandsflächen bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ausnahmsweise nur dann überdecken‚ wenn es sich um Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof handelt. Aus Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO folgt‚ dass grundsätzlich nur Gebäude ohne Aufenthaltsräume unter den dort bestimmten engen Voraussetzungen in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind. Aus den Vorschriften lässt sich demnach der Grundsatz herleiten‚ dass die Abstandsflächenvorschriften auch dem Schutz des Wohnfriedens dienen (vgl. zum - zivilrechtlichen - Schutzzweck des Art. 43 AGBGB der Wahrung des Wohnfriedens auch BayVerfGH‚ E.v. 14.12.2011 - Vf.108-VI-10 - BayVBl 2012‚ 332; kritisch neuerdings Happ‚ BayVBl 2014‚ 65) und dass nach der typisierenden Bewertung des Gesetzgebers Aufenthaltsräume in den Abstandsflächen in aller Regel nicht zulässig sind (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.1990 - 2 B 89.339 - nicht veröffentlicht).

3. Eine Abweichung für Aufenthaltsräume in den Abstandsflächen kann daher nur zugelassen werden, wenn im Einzelfall die vom Abstandsflächenrecht geschützten Zwecke nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und wenn die Abweichung unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen‚ insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO‚ vereinbar ist. Daraus folgt‚ dass es bei der Zulassung einer Nutzungsänderung unter (erheblicher) Abweichung von den Abstandsflächen - wie hier - maßgeblich sowohl auf die künftige Art der Nutzung als auch auf den Umfang der Abweichung ankommt. Das Interesse des Bauherrn‚ eine bessere wirtschaftliche Nutzung eines Gebäudes‚ insbesondere eine Wohnnutzung‚ herbeizuführen‚ reicht demgegenüber für die Erteilung einer Abweichung grundsätzlich nicht aus.

Unter Beachtung dieser Grundsätze gilt hier Folgendes:

Auf die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung in den Vordergrund gerückte Frage‚ dass es sich bei dem vorhandenen Bestandsgebäude - entgegen der Bezeichnung in der Baugenehmigung - nicht um ein Nebengebäude‚ sondern um das ehemalige Betriebsgebäude einer Baufirma handeln solle‚ kommt es nicht an. Die hier genehmigte Nutzungsänderung betrifft allein eine - erstmalige - Wohnnutzung in unmittelbarer Nähe zur Nachbargrenze‚ die aus den drei westlichen‚ zum Grundstück der Klägerin hin gerichteten Dachflächenfenstern erstmals dauerhaft Einblickmöglichkeiten jedenfalls in den Gartenbereich des Grundstücks der Klägerin ermöglicht. In einer solchen Situation kommt dem Normzweck und den Interessen des Nachbarn, Aufenthaltsräume in den Abstandsflächen zu verhindern, von vornherein eine Priorität gegenüber den Interessen des Bauherrn zu mit der Folge‚ dass im Regelfall eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nicht erteilt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2014 - 1 ZB 13.2536 - BayVBl 2014, 634). Die Frage‚ ob die dem Wohnhaus der Klägerin nördlich vorgelagerte Grundstücksfläche teilweise oder insgesamt dem Außenbereich zuzurechnen ist und deshalb möglicherweise nicht mit einem Wohngebäude bebaut werden kann‚ ist deshalb nicht entscheidungserheblich. Auch die Tatsache‚ dass die Wohnnutzung im Dachgeschoss Jahrzehnte ausgeübt worden ist‚ führt zu keinem anderen Ergebnis‚ da eine Legalisierungswirkung durch die formell und materiell rechtswidrige Nutzung nicht eingetreten ist.

4. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Landratsamts und des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall brandschutzrechtliche Vorschriften hätten geprüft werden müssen. Bei der Zulassung einer Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften wie denjenigen des Abstandsflächenrechts kann der Nachbar nicht nur eine ausreichende Berücksichtigung seiner Interessen beanspruchen. Wie bei einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nachbarschützenden Bebauungsplanfestsetzung (siehe hierzu BVerwG‚ B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - BayVBl 1999‚ 26 m. w. N.) ist er auch dann in seinen Rechten verletzt‚ wenn die Abweichung aus einem anderen Grund mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar und damit objektiv rechtswidrig ist (BayVGH‚ B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - BauR 2007‚ 1858; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung‚ Art. 63 Rn. 29). Allerdings hat der Nachbar keinen Anspruch darauf, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entspricht. Es sind lediglich die Belange in die Abwägung einzustellen, die durch die die Abweichung auslösende konkrete Maßnahme erstmals oder stärker als bisher beeinträchtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 a. a. O.; U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - BayVBl 2009, 530). Nach alledem hätte das Landratsamt, auch ohne dass es eines gesonderten Antrags auf Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 2 BayBO bedurfte, hier die Vorschrift des Art. 30 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBO prüfen müssen.

Der Beklagte trägt als Unterliegender die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst‚ da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung ist gemäß § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche Genehmigung der Antragsgegnerin vom 9. August 2013 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 16. Mai 2014. Gegenstand der Baugenehmigung ist die Errichtung von zwei der Hotelnutzung dienenden Gebäuden mit einer (zum Grundstück der Antragstellerin hin offenen) Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung R. Südwestlich des Vorhabens stehen die Wohngebäude der Antragstellerin, deren Grundstück FlNr. ... tiefer liegt als das Baugrundstück, das den Bauvorlagen gemäß zum Grundstück der Antragstellerin hin abgegraben wird. Zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Antragstellerin verlaufen Reste der mehrere Meter hohen Stadtmauer („Zwingermauer“).

Gegen die Baugenehmigung vom 9. August 2013 erhob die Antragstellerin Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RO 2 K 13.1515) und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung vom 9. August 2013 (Az. RO 2 S 13.1715). Über die Klage wurde noch nicht entschieden; den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 4. November 2013 ab. Im Beschwerdeverfahren stellte der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 9. August 2013 mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 wieder her, weil Überwiegendes für eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften zulasten der Antragstellerin sprach (Az. 15 CS 13.2479).

In der Folge reichte der Beigeladene bei der Antragsgegnerin geänderte Planvorlagen ein und beantragte eine Tekturgenehmigung unter Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften. Mit Bescheid vom 16. Mai 2014 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen unter Abänderung der Baugenehmigung vom 9. August 2013 die beantragte Tekturgenehmigung und ließ eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin zu. Am 20. Mai 2014 beantragte die Antragsgegnerin beim Verwaltungsgericht Regensburg, den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO abzulehnen (Az. RO 2 S 14.884). Dem folgte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 16. Juli 2014. Nach Nr. I des Beschlusstenors wurde der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage(n) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. August 2013 i. d. F. des Bescheids vom 16. Mai 2014 unter Abänderung der Nr. I des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 2013 abgelehnt.

3. Gegen die dem Beigeladenen erteilte Tekturgenehmigung erhob die Antragstellerin am 6. Juni 2014 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RO 2 K 14.957). Am 4. August 2014 legte die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Juli 2014 ein. Zur Begründung ihres Antrags führt die Antragstellerin aus, der Antrag der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 7 VwGO sei nach der Rechtsprechung des Senats bereits unzulässig. Jedenfalls sei der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO unbegründet, weil die Dachgauben des Vorhabens weiterhin nicht untergeordnet seien und die erteilte Abweichung rechtswidrig sei. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen habe, weise das Baugrundstück weder einen besonderen Grundstückszuschnitt auf noch sei der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts zu folgen. Zu Unrecht übernehme das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Antragsgegnerin, wonach die Belichtungs-, Belüftungs- und Besonnungsverhältnisse auf dem Antragstellergrundstück bereits so eingeschränkt seien, dass es - vereinfacht ausgedrückt - auf das Bauvorhaben nicht mehr ankomme. Das Gegenteil sei der Fall. Verfehlt sei auch die nicht begründete Annahme, der Abstandsflächenverstoß sei von der Antragsgegnerin hinzunehmen, weil ihr Gebäude selbst die Abstandsflächen nicht einhalte. Das Verwaltungsgericht blende den Brandschutz als „unerheblich und nicht zu berücksichtigen“ völlig aus, worin ein Ermessensdefizit zu sehen sei. Die vom Verwaltungsgericht auch perpetuierte Ermessensfehleinschätzung der Antragsgegnerin hinsichtlich der wirtschaftlichen Ausnutzung des Baugrundstücks werde, sollte dies ein abweichungsrelevanter Belang sein, das Baurecht im Stadtbereich merklich ändern. Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmwirkungen sei nicht nachvollziehbar, auf welche Stellungnahme des Umweltamts das Verwaltungsgericht rekurriere. Die Antragstellerin habe bereits darauf hingewiesen, dass die offene Tiefgarage ein erklärtes Schutzziel des Abstandsflächenrechts tangiere: nämlich den nachbarlichen Wohnfrieden. So könne es über Reflexionswirkungen durchaus zu einer Erstreckung des Lärms auf das Antragstellergrundstück kommen. Insoweit fehle es an einer nachvollziehbaren Prognose, wobei die Schutzbedürftigkeit nicht dem eines Mischgebiets, sondern dem eines Wohngebiets entspreche. Das Verwaltungsgericht habe weiter verkannt, dass das Bauvorhaben durchaus geeignet sei, den Denkmalwert des Gebäudes der Antragstellerin zu beeinträchtigen. Nicht berücksichtigt habe das Verwaltungsgericht, dass die Tiefe der Abstandsflächen mit doch erheblicher Reichweite auf dem Nachbargrundstück liegen würden. Dies spreche nach wie vor gegen eine Abweichung. Eine atypische Situation, die eine Abweichung rechtfertigen würde, liege damit insgesamt nicht vor. Die gleichwohl erteilte Abweichung stufe das Abstandsflächenrecht auf Empfehlungsqualität herab.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Juli 2014 aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO sei zulässig. Aus der vonseiten der Antragstellerin genannten Entscheidung des Senats ergebe sich nichts Gegenteiliges. Die genehmigte Tekturplanung betreffe untergeordnete Dachgauben, insbesondere sei deren Vorderseite eindeutig von der Außenwand des Gebäudes zurückversetzt. Das Baugrundstück weise einen besonderen Grundstückszuschnitt auf, was sich schon aus dem Lageplan ersehen lasse. Das Verwaltungsgericht habe eine atypische Fallgestaltung aber nicht allein aufgrund des Grundstückszuschnitts angenommen, sondern auch, worauf es maßgeblich ankomme, auf die besondere Topographie und die besondere städtebauliche Situation abgestellt. Die Besonnung werde durch die zum Grundstück der Antragstellerin hin offen ausgeführte Tiefgarage nicht beeinträchtigt. Die Tatsache, dass das Gebäude der Antragstellerin gegenüber dem Beigeladenengrundstück selbst die Abstandsflächen nicht einhalte, sei im Rahmen der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zu Recht berücksichtigt worden. Für etwaige brandschutzrechtliche Mängel bei den Gebäuden der Antragstellerin sei diese zuständig. Für unzumutbare Lärmbelästigungen fehle es an Anhaltspunkten. Die Tiefgarage dürfe nachts nicht befahren werden und die Stellplätze dürften nur von Hotelgästen genutzt werden. Hiervon ausgehend seien die Bestimmungen der TA Lärm eingehalten, was die ergänzende fachliche Stellungnahme vom 22. Oktober 2013 bestätige. Die von der Antragstellerin vorgelegte Skizze sei nicht geeignet, die Behauptung der Antragstellerin zu stützen, der Denkmalwert ihres Gebäudes werde beeinträchtigt. Der Umfang, in dem die Abstandsflächen des Vorhabens auf dem Nachbargrundstück zu liegen kämen, sei im Bescheid vom 16. Mai 2014 ausführlich berücksichtigt worden.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er ist der Auffassung, dass denkmalschutzrechtliche Bestimmungen keine nachbarschützende Wirkung entfalteten. Dessen ungeachtet bestünden keine denkmalpflegerischen Bedenken mehr.

Hinsichtlich des Weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Regensburg sowie des Verwaltungsgerichtshofs und der beigezogenen Bauakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragsgegnerin gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu Recht entsprochen. Es hat zutreffend angenommen, dass dieser Antrag zulässig (1.) und begründet (2.) ist. Die Klage(n) der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren werden voraussichtlich erfolglos bleiben, so dass ihr Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage(n) gegenüber dem Vollzugsinteresse an der geänderten Baugenehmigung nachrangig ist.

1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 2013 nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist zulässig. In Rechtsprechung und Literatur ist zwar umstritten, ob ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig ist, wenn und solange der nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangene Beschluss noch anfechtbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 10.2.2014 - 2 CS 14.74 - juris Rn. 1 m. w. N.; ebs. der vonseiten der Antragstellerin in Bezug genommene Beschluss vom 17.11.2008 - 15 CS 08.2236 - juris Rn. 1). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 2013, dessen Abänderung beantragt wurde, nicht anfechtbar ist (§ 152 Abs. 1 VwGO). Durch einen die Identität des genehmigten Vorhabens wahrenden Tekturbescheid erledigt sich im Übrigen weder der Beschluss, mit dem einem Antrag des Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung in ihrer ursprünglichen Fassung stattgegeben wurde, noch dieser Antrag selbst. Soll erreicht werden, dass von der (geänderten) Baugenehmigung Gebrauch gemacht werden darf, muss demnach ein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt werden mit dem Ziel, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wird (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 1 CS 12.2709 - BayVBl. 2013, 344 = juris Rn. 14).

2. Der Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist auch begründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. August 2013 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 16. Mai 2014 verletzt voraussichtlich keine nachbarschützenden Rechte der Antragstellerin.

a) Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin sind die Dachgauben des Vorhabens „untergeordnete Dachgauben“ i. S. d. Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO. Dachgauben i. S. d. Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO sind Dachaufbauten (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 5 BayBO) für stehende Fenster, die auf dem Dach, also insbesondere in Abgrenzung zu Zwerchhäusern nicht auf oder vor der Außenwand errichtet sind (vgl. Molodovsky/Kraus in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand Juli 2014, Art. 6 Rn. 141, 143a; Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 6 Rn. 74 jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzung erfüllen die Dachgauben des Vorhabens, wie u. a. aus der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlage „Tektur - Detail Dachgauben“ im Maßstab 1:20 zu ersehen ist. Weshalb eine (untergeordnete) Dachgaube nicht vorliegen soll, weil „sich die freitragende Decke bis in die Dachgaube hinein“ fortsetze und die „Dachgaube außerdem samt Fensterfront noch vor Ringanker und Fußpfette“ liege, „so dass sie weiterhin als raumbildend“ anzusehen sei, erschließt sich dem Senat nicht. Insbesondere zeigt sich in den Schnittdarstellungen gerade nicht, dass die Außenfronten der Dachgauben die Flucht der Außenwand aufnehmen (vgl. Nr. II.1 des Schriftsatzes vom 18.6.2014 aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, auf den die Antragstellerin Bezug nimmt), sondern dass sie von der Flucht der Außenwand zurückgesetzt sind. Die Dachgauben sitzen auch nicht auf dem Mauerwerk der Außenwand, sondern auf einem zurückgesetzten Kantholz, wie die Antragsgegnerin zutreffend vorgetragen hat (Schriftsatz vom 22.9.2014, III.2.a) und was sich auch aus der Schnittdarstellung (M = 1:20) ergibt. Im Übrigen erfüllen die Dachgauben die Maßvorgaben des Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 Buchst. a und b BayBO, weshalb sie bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Das Wort „untergeordnete“ weist auf keine weitergehende Anforderung an die abstandsflächenrechtliche Unbeachtlichkeit von Dachgauben hin. Das Wort „untergeordnete“ wurde aus Anlass des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung, des Baukammergesetzes und des Denkmalschutzgesetzes vom 14. Juli 2009 (GVBl. S. 385) in Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO eingefügt, um klarzustellen, dass auch Vorbauten, die die gesetzlich vorgegebenen Grenzen überschreiten, „untergeordnet“ sein können und damit im Rahmen einer Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Anforderungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zugelassen werden können; für „untergeordnete“ Dachgauben gilt nichts anderes (vgl. LT-Drs. 16/375, S. 11 f zu Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa und cc).

b) Die Darlegungen der Antragstellerin lassen keine Rechtsverletzung durch die für das Vorhaben erteilte Abweichung vom Erfordernis der Freihaltung von Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin erkennen.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, die wegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO - von den in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BayBO geregelten Ausnahmen abgesehen - auf dem Grundstück selbst liegen müssen und sich nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO - wiederum von bestimmten Ausnahmen abgesehen - nicht überdecken dürfen. Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach Art. 6 Abs. 4 bis 7 BayBO. Art. 6 Abs. 8 BayBO enthält Regelungen für bestimmte Bauteile, die bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben; Art. 6 Abs. 9 BayBO benennt bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Vorschriften über Abstandsflächen ihrer Zweckbestimmung gemäß auch dem Nachbarschutz dienen (vgl. König a. a. O., Art. 6 Rn. 109 ff.). Die dem Beigeladenen zum Neubau genehmigten Gebäude halten die gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin hin nicht ein, weil das vorhandene und gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin deutlich höher liegende Gelände des Baugrundstücks entlang der Südwestseite der genehmigten Gebäude bis zur Grundstücksgrenze bzw. Stadtmauer hin dauerhaft beseitigt werden soll, um die unter den Gebäuden geplante Tiefgarage, deren Südwestseite offen ausgeführt wird, zu erschließen. Die Wandhöhe der Gebäude ist deshalb in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin von der durch die Abgrabung entstehenden Geländeoberfläche, hier also von der Tiefgaragenzufahrt aus, zu messen (vgl. Beschluss des Senats vom 23.12.2013 - 15 CS 13.2479).

Von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung und damit auch von den Vorschriften über die Abstandsflächen kann die Bauaufsichtsbehörde aber Abweichungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erfordert eine Abweichung von den Regeln des Abstandsflächenrechts, weil deren Schutzzweck im Allgemeinen nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, besondere Gründe, die es rechtfertigen, dass die Anforderung zwar berücksichtigt, ihrem Zweck in dem konkreten Einzelfall aber nur unvollkommen entsprochen wird. Es müssen rechtlich erhebliche Unterschiede vorliegen, die das Vorhaben als einen sich von der Regel unterscheidenden atypischen Fall erscheinen lassen und dadurch eine Abweichung rechtfertigen können. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wurden bislang unterschiedliche Fallgruppen herausgearbeitet, die eine Abweichung rechtfertigen können (vgl. zu alldem König, a. a. O., Art. 63 Rn. 12 m. w. N.; ebs. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Art. 63 Rn. 42 ff.; grundlegend BayVGH, B. v. 14.12.1994 - 26 B 93.4017 - juris Rn. 18; für eine von der „Regelfall-Atypik-Formel“ des Verwaltungsgerichtshofs abweichende Prüfung des für die Abweichung rechtfertigenden Grundes im Bereich der Ermessensebene vgl. Happ, „Abstandsfläche, Abweichung, Sozialabstand“, BayVBl. 2014, 65). Die Antragsgegnerin hat unter Bezugnahme auf die Kasuistik des Verwaltungsgerichtshofs die Besonderheiten des konkreten Falls herausgearbeitet, die für die Zulassung der vom Beigeladenen beantragten Abweichung sprechen und darauf aufbauend die gegenläufigen Interessen des beigeladenen Bauherrn und der Antragstellerin in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Hiervon ausgehend erweisen sich die in der Beschwerdebegründung dargelegten Einwände der Antragstellerin gegen die erteilte Abweichung als unbegründet. Im Einzelnen:

aa) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Antragsgegnerin eine atypische Fallgestaltung u. a. aufgrund des bogenartigen schmalen Zuschnittes des Baugrundstücks, seiner besonderen Topographie und seiner Lage im Altstadtgefüge angenommen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 16.7.2007 -1 CS 07.1340 - NVwZ-RR 2008, 84 = juris Rn. 16 m. w. N.; BayVGH, U. v. 22.9.2011 - 2 B 11.762 - juris Rn. 36). Insoweit beschränkt sich die Kritik der Antragstellerin an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung lediglich auf die Ausführungen zum „besonderen Grundstückszuschnitt“, den sie in Abrede stellt, während die Antragsgegnerin in der Bescheidsbegründung und das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung gleichermaßen auf die unterschiedlichen Höhenlagen des Baugrundstücks im Straßenbereich und im rückwärtigen Bereich sowie auf dessen Lage im Altstadtgefüge abstellen. Ob die sich insoweit auf den Grundstückszuschnitt beschränkende Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, wonach sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen muss, ist deshalb fraglich. Davon abgesehen trifft die Bewertung der Antragsgegnerin aber zu, dass eine städtebaulich sinnvolle Fortentwicklung der Bebauung unter Berücksichtigung der Umgebung, insbesondere der angestrebte Lückenschluss des bislang als Parkfläche genutzten Baugrundstücks, aufgrund des ungünstigen Zuschnitts des Baugrundstücks und seiner unterschiedlichen Höhenlage im Altstadtgefüge faktisch ausscheiden würde, wenn die volle Tiefe der Abstandsfläche auch in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin angesetzt würde. Hierin ist ein rechtfertigender Grund für die Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zu sehen.

bb) Die Antragsgegnerin hat weiter die bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 2013 aufgezeigte und naheliegende Erwägung aufgegriffen, dass die abstandsrelevanten Belange der Besonnung, Belichtung und Belüftung durch die zum Grundstück der Antragstellerin hin offen ausgeführte Tiefgarage nicht beeinträchtigt werden. Dies liegt auf der Hand, weil die genehmigten Gebäude für sich betrachtet die nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 6 BayBO zu bemessende Tiefe der Abstandsflächen auf eigenem Grund wahrten, wenn das vorhandene Gelände in Richtung des Antragstellergrundstücks beibehalten und nicht zum Zweck der Erschließung der Tiefgarage abgegraben würde. Die Bewertung der Antragsgegnerin, dass die Abstandsflächenüberschreitung vorliegend allein der Wandhöhe der Tiefgarage geschuldet und daher lediglich formell gegeben sei, trifft deshalb im Ergebnis zu. Die Antragsgegnerin hat ebenfalls zu Recht darauf abgestellt, dass die Tiefgarage dem Blick vom Antragstellergrundstück aus weitgehend entzogen ist, weil die Tiefgarage durch die zwischen 4,40 m und 5,90 m hohe Zwingermauer (vom Antragstellergrundstück aus betrachtet) abgeschirmt wird. Hiervon ausgehend ist es ohne Belang, in welchem Umfang die Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse in den unteren Geschossen des Gebäudes Hs-Nr. 1 auf dem Grundstück der Antragstellerin durch die Zwingermauer bereits im Bestand deutlich eingeschränkt werden.

cc) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht abwägend auch die Tatsache berücksichtigt haben, dass die Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin die gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück des Beigeladenen ihrerseits nicht einhalten. Für die im Rahmen der Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen des Bauherrn und des betroffenen Nachbarn ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BauGB übertragbar. Danach bemisst sich das drittschützende Gebot der Würdigung nachbarlicher Belange nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (vgl. Molodovsky, a. a. O., Art. 63 Rn. 34 m. w. N.; Dhom, a. a. O. Art. 63 Rn. 31). Insoweit kommt es entscheidend darauf an, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des betroffenen Nachbarn ist (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, U. v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 - NVwZ-RR 1998, 540 = juris Rn. 6). Nachdem das materiell-rechtliche Abstandsflächengebot in nachbarschützender Hinsicht eine wechselseitige Pflicht zur Einhaltung der Abstandsflächen begründet, schlägt das Interesse des Nachbarn an der Wahrung der Abstandsflächen mit umso geringerem Gewicht zu Buche, als sein Gebäude - wie hier - die Abstandsflächen zum Grundstück des Bauherrn selbst nicht wahrt. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, in die Abwägungsentscheidung dürfe zulässigerweise auch einfließen, dass die Gebäude der Antragstellerin ihrerseits die Abstandsflächen nicht einhalten, sind deshalb nicht Ausfluss einer von der Antragstellerin so bezeichneten „Vergeltungstheorie“, sondern des das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - juris Rn. 37; OVG NW, U. v. 26.6.2014 - 7 A 2057/12 - BauR 2014, 1924 = juris Rn. 38 f; OVG MV, B. v. 14.7.2005 - 3 M 69/05 - juris Rn. 34 m. w. N.).

Soweit die Antragstellerin gegen diese Betrachtung einwendet, bereits bestehende Beeinträchtigungen hinsichtlich des Brandschutzes, der Belichtung, der Belüftung, der Besonnung und des nachbarlichen Wohnfriedens dürften durch eine Abweichung nicht weiter zugespitzt werden, träfe das im Ergebnis zu, wenn durch die Zulassung des Vorhabens unzumutbare, insbesondere sozial- und gesundheitspolitisch unerwünschte Verhältnisse entstünden. So liegt es hier aber nicht. Wie bereits ausgeführt wurde, liegt das Baugrundstück deutlich höher als das Grundstück der Antragstellerin. Die die genannten Belange in erster Linie tangierenden Hotelgebäude können auf dem Baugrundstück unter Wahrung der gesetzlichen Abstände deshalb auch dann errichtet werden, wenn das bestehende Gelände nicht in Richtung des Antragstellergrundstücks hin abgegraben wird. Die aus Rechtsgründen zu berücksichtigende Abgrabung, die der Erschließung der unter den genehmigten Gebäuden geplanten Tiefgarage dient, deren Rampe aufgrund der nach Südwesten hin offenen Ausführung der Tiefgarage den Fußpunkt für die Bemessung der Wandhöhe in Richtung des Antragstellergrundstücks bildet, führt eben gerade nicht dazu, dass das Vorhaben zulasten des Antragstellergrundstücks höher ausfällt oder näher an das Antragstellergrundstück rückt. Eine weitergehende Beeinträchtigung des Brandschutzes, der Belichtung, der Belüftung und der Besonnung gegenüber dem Anwesen der Antragstellerin tritt deshalb rein tatsächlich nicht ein. Soweit in der offenen Ausführung einer Tiefgarage in Richtung des Nachbargrundstücks überhaupt eine Beeinträchtigung des sozialen Wohnfriedens gesehen werden mag, kommt eine derartige Beeinträchtigung hier nicht in Betracht, weil die Tiefgarage dem freien Blick vom Grundstück der Antragstellerin aus durch die entlang der Grundstücksgrenze verlaufende Zwingermauer entzogen ist (vgl. im Übrigen nachfolgend Doppelbuchst. ff).

dd) Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin liegt kein Ermessensdefizit vor, weil die Antragsgegnerin brandschutzrechtliche Mängel am Gebäude der Antragstellerin unberücksichtigt gelassen habe. Dem Schriftsatz der Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 18. Juni 2014 (dort S. 4) zufolge, auf den die Beschwerdebegründung verweist, vertritt die Antragstellerin offenbar die Auffassung, dass das Baugrundstück überhaupt nicht bebaut werden dürfe oder dort zumindest eine ausreichende Aufstellfläche für Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr eingerichtet werden müsse, um den zweiten Rettungsweg für das Gebäude der Antragstellerin zu sichern. Dies trifft nicht zu. Sollte der zweite Rettungsweg in den oberen Geschossen des Gebäudes der Antragstellerin derzeit tatsächlich nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, so muss sie ggf. bauliche Maßnahmen ergreifen, die ein derartiges Defizit kompensieren oder die Aufenthaltsnutzung beschränken. Aus etwaigen brandschutzrechtlichen Mängeln der Gebäude der Antragstellerin folgt aber keine schutzwürdige Position, die eine irgendwie geartete bauliche Beschränkung auf dem Baugrundstück rechtfertigen könnte oder die bei der Ermessensentscheidung über eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften Berücksichtigung finden müsste. Davon abgesehen hat der Beigeladene der Antragstellerin ausweislich seines Schreibens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 26. Juni 2014 angeboten, die zwischen den genehmigten Gebäuden geplante Feuerwehraufstellfläche grundbuchmäßig auch für die Antragstellerin absichern zu lassen, damit sie vom Bauordnungsamt anerkannt werde (vgl. Schreiben vom 5.4.2013 als Anlage Z 4 zum Schreiben vom 26. Juni 2014).

ee) Die Beachtung der wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn im Rahmen der Abwägung ist keine „Ermessensfehleinstellung“. Die Berücksichtigung auch des Bauherrninteresses ist vielmehr notwendiger Bestandteil der Ermessensbetätigung durch die Antragsgegnerin. Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Antragsgegnerin nicht etwa das bloß subjektive Interesse des Beigeladenen an einer bestmöglichen wirtschaftlichen Ausnutzung des Baugrundstücks erwogen (vgl. Molodovsky, a. a. O., Art. 63 Rn. 32), sondern auf das objektivierbare Interesse des Bauherrn an einem Bauvorhaben auf einer bislang als Parkplatz genutzten Fläche abgestellt, das sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung spannungslos in die maßgeblich prägende nähere Umgebung einfüge. Dieses objektivierbare Bauherreninteresse entspricht der städtebaulichen Intention der Antragsgegnerin, die die bauliche Fortentwicklung des S.-wegs als zu begrüßenden Lückenschluss und eine Reduzierung des Bauvorhabens beispielsweise hinsichtlich der Höhenentwicklung aus städtebaulicher und bauplanungsrechtlicher Hinsicht als Fehlentwicklung wertet. Hiergegen ist nichts zu erinnern, weil auch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften rechtfertigen können (vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2007 - 25 CS 07.940 - juris Rn. 12 m. w. N.).

ff) Der Vortrag der Antragstellerin, die offene Tiefgarage tangiere ein erklärtes Schutzziel des Abstandsflächenrechts, nämlich den nachbarlichen Wohnfrieden, weil es über Reflexionen zu einer Erstreckung des Lärms auf das Grundstück der Antragstellerin kommen könne, verhilft ihrer Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Insoweit kann es dahinstehen, ob die Vermeidung anlagenbezogener Lärmwirkungen (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) als Unterfall des sozialen Wohnfriedens ein Schutzzweck des Abstandsflächenrechts ist (vgl. Molodovsky/Kraus, a. a. O., Art. 6 Rn. 6 m. w. N.; kritisch zum Schutzziel Sozialabstand Happ, „Abstandsfläche, Abweichung, Sozialabstand“, BayVBl. 2014, 65). Denn jedenfalls vermittelt das Bauordnungsrecht keinen über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot hinausgehenden Schutzanspruch des Nachbarn vor anlagenbezogenen Lärmwirkungen. Zu den Lärmwirkungen der Tiefgarage wurde bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Az. RO 2 S 13.1715) die „Immissionsschutzfachliche Stellungnahme zu Stellplätzen“ des Umwelt- und Rechtsamts der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2013 vorgelegt, die aus Anlass des Vorbringens der Antragstellerin im Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 (Antrag im Verfahren RO 2 S 13.1715) eingeholt wurde. In diesem Schriftsatz hatte die Antragstellerin ebenso vorgetragen, dass die unmittelbar nördlich bzw. östlich angrenzenden Stellplätze in der offenen Tiefgarage unerträgliche Lärmbelästigungen entfalten würden und aufgrund der „geradezu fluchtartigen Nachbarschaftssituation“ davon auszugehen sei, dass es zu zahlreichen und wechselseitigen Reflexionen komme. Hiervon ausgehend hat das Umwelt- und Rechtsamt der Antragsgegnerin die Immissionssituation bewertet und zusammenfassend festgestellt, dass der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel im Mischgebiet von 60 dB(A) und der Richtwert für kurzzeitige Geräuschspitzen von 90 dB(A) jeweils zur Tagzeit an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung sicher eingehalten werden könne. In der Nachtzeit dürfen die Stellplätze der Tiefgarage auflagengemäß nicht angefahren werden. Mit dieser nachvollziehbaren Bewertung der Lärmsituation durch den behördlichen Immissionsschutz setzt sich die Antragstellerin nicht substantiiert auseinander.

Soweit die Antragstellerin ergänzend darauf hinweist, hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit sei keineswegs von einem Mischgebiet, sondern „eher von einem (jedenfalls allgemeinen) Wohngebiet auszugehen“, trifft die zur Begründung dieser Auffassung aufgestellte Behauptung, „die nähere Umgebung (im S-weg) stellt ausnahmslos Wohnbebauung dar“, schon angesichts der bereits bestehenden Hotelnutzung in der ehemaligen Polizeistation auf dem Baugrundstück nicht zu.

gg) Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 16. Mai 2014 umfassend auch die Belange des Denkmalschutzes geprüft und die nach Art. 6 Abs. 1 DSchG an sich erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis mit Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde ersetzt (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG). Dabei ist sie zwar nicht der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 14. Mai 2013 gefolgt, wonach „die Freihaltung der beiden rückwärtigen Grundstücke von einer Wohnbebauung“ ein denkmalpflegerisches Ziel sei und allenfalls ein Baurecht für ein Nebengebäude entsprechend der Bebauung von 1811/1937 bestehe. Die Antragsgegnerin hat ihre aus denkmalpflegerischer Sicht abweichende Auffassung aber ebenfalls nachvollziehbar begründet. Danach treffe es nicht zu, dass der Zwinger im besagten Raum gänzlich ungestört von Bebauung gewesen sei, was sich bereits aus dem Urkataster ergebe (wovon im Übrigen auch das Landesamt für Denkmalpflege ausgeht). Auch manifestiere die derzeit geteerte Parkierungsfläche einen unbefriedigenden Zustand. Schließlich seien die mit dem Vorhaben verbundene Freilegung und Sanierung der Zwingermauer aus denkmalpflegerischer Sicht als Bereicherung zu werten. Letztlich kann es dahinstehen, welche Bewertung den denkmalpflegerischen Belangen unter Berücksichtigung der Eigentümerinteressen des Bauherrn am ehesten gerecht wird und ob sich die vom Landesamt für Denkmalpflege favorisierte Beschränkung der Bebauung auf ein Nebengebäude angesichts der planungsrechtlichen Bebaubarkeit des Grundstücks des Beigeladenen durchsetzen lässt. Denn jedenfalls führen allein die unterschiedlichen Auffassungen zu einer dem Denkmalschutz gerecht werdenden Bebauung auf dem Baugrundstück noch zu keiner Verletzung des öffentlichen Belangs der Denkmalpflege i. S. d. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO, die gerade gegen die erteilte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften sprechen könnten. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus eine Beeinträchtigung ihrer „aus dem vorletzten Jahrhundert“ stammenden Gebäude einwendet, wird nicht aufgezeigt, worin eine erhebliche Beeinträchtigung von deren Denkmalwürdigkeit zu sehen ist. Die von der Antragstellerin zum Beleg ihrer Behauptung vorgelegte Skizze des Vorhabens und ihres Gebäudes (Anlage 8) lässt eine derartige Beeinträchtigung jedenfalls nicht erkennen.

hh) Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass „die Tiefe der Abstandsflächen mit doch erheblicher Reichweite auf dem Nachbargrundstück liegt (über 5 m)“, trifft nicht zu. In den den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung werden die Maße der verkürzten Abstandsflächen genauso angegeben wie die für die Berechnung der Abstandsflächen anzusetzenden Wandhöhen (vgl. S. 15 d. BA; s. auch Grundrissplan sowie Nr. 2 des Bescheids vom 16. Mai 2014). In dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Lageplan „Abstandsflächen - geplantes Gelände“, auf den das Verwaltungsgericht Bezug nimmt, ist die Überschreitung zeichnerisch dokumentiert; in den Gründen des Bescheids werden die Überschreitungen auch rechnerisch ausgewiesen (vgl. Bescheid vom 16. Mai 2014 S. 10; S-weg ... zwischen 3,233 m und 4,97 m; S-weg ... zwischen 4,959 m und 5,431 m). Soweit eingewandt wird, eine Überschreitung von über 5 m spreche gegen die Zulassung einer Abweichung, so führt auch dieser Vortrag nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Zulassungsfähigkeit einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften bemisst sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, sie lässt sich aber nicht pauschal in Metern angeben, wie die baulichen Verhältnisse auf dem Antragstellergrundstück zeigen. So hat die Antragsgegnerin ermittelt, dass das Gebäude der Antragstellerin (Platz der Einheit 1) eine Wandhöhe von ca. 18 m aufweist, auf eigenem Grund aber nur einen Abstand zur Grenze des Baugrundstücks von 2,50 m/2,75 m (an der abgeschrägten Hausecke) bzw. zwischen 5 m bis 6 m einhält.

3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Nachdem der Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt insoweit der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 15. September 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2014 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) hat Erfolg, weil die dargelegten Gründe eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordern.

Der Senat sieht nach einer in einem Eilverfahren mit dieser angemessen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung die Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin als Nachbarin kann die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch ihrem Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage der Antragstellerin wird wahrscheinlich Erfolg haben, weil der angefochtene Baugenehmigungsbescheid an einem derartigen Mangel leidet.

1. Die im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO erteilte Baugenehmigung vom 26. Februar 2014 verletzt nicht das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zulasten der Antragstellerin. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht herausgearbeitet, dass eine einmauernde oder erdrückende Wirkung des Bauvorhabens gegenüber dem Anwesen der Antragstellerin nicht zu erwarten ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354; BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris).

2. Die erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO hinsichtlich der nach Art. 6 Abs. 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin FlNr. .../... der Gemarkung S. begegnet jedoch erheblichen rechtlichen Bedenken. Insoweit muss es sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln. Diese kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben. In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch die Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris; v. 19.3.2013 - 2 B 13.99 - BayVBl 2013, 729). Soll auch in diesen Bereichen eine zeitgemäße, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man im Einzelfall nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (vgl. BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris; B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Hingegen begründen allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, noch keine Atypik. Modernisierungsmaßnahmen, die nur der Gewinnmaximierung dienen sollen, sind auch in Ballungsräumen nicht besonders schützenswert (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2014 - 2 ZB 13.1627).

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen sind vorliegend grundsätzlich Abstandsflächen einzuhalten, weil ein sog. Pavillonabstand im Sinn von Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO (vgl. BayVGH, U. v. 7.3.2013 - 2 BV 11.882 - BayVBl 2013, 634) gegenüber dem Anwesen der Antragstellerin auf dem Grundstück FlNr. .../... nicht vorliegt. Das Gebäude der Antragstellerin und der inzwischen abgerissene Altbau der Beigeladenen waren vielmehr straßenseitig aneinander angebaut. Insoweit dürfte auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffen, dass in einem solchen Fall die Vorschrift des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO auf Abstände rückwärtiger Gebäudeteile an der grenzständig bebauten Seite keine Anwendung finden kann, weil die sog. Pavillonabstände einen Bezug zur Straße aufweisen müssen. Selbst wenn jedoch insoweit die Rechtsansicht der Beigeladenen zutreffen sollte, wären solche sog. Pavillonabstände in den rückwärtigen Grundstücksbereichen des maßgeblichen Gevierts nicht anzutreffen. Das Erstgericht hat zu Recht festgestellt, dass die hier vorzufindenden Abstände uneinheitlich sind.

Entgegen der Meinung der Beigeladenen rechtfertigt im vorliegenden Fall der Wunsch, eine Neubebauung in etwa dem gleichen Maß vorzunehmen, wie dies in der Umgebungsbebauung vorzufinden ist, wohl nicht die strittige Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächentiefe. Denn wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, wirft das Bauvorhaben in deutlich größerer Tiefe Abstandsflächen auf das Grundstück der Antragstellerin als deren Gebäude auf das Baugrundstück. Zwar kann auch bei nicht gleichwertiger Abweichung von der Abstandsflächenpflicht das Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung seines Vorhabens im Einzelfall überwiegen, wenn sich mit dem Neubau jedenfalls die vermehrte Abstandsflächenüberschreitung reduziert (vgl. BayVGH, B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Im vorliegenden Fall ist aber offensichtlich, dass sich für die Antragstellerin durch den Neubau die Abstandsflächensituation nicht insgesamt verbessert. In diesem Fall hat die Bauherrin jedenfalls keinen Anspruch darauf, ihre Neubebauung in etwa in gleichem Maß vorzunehmen, wie dies in der Umgebungsbebauung vorzufinden ist. Hiergegen sprechen bereits die unterschiedlichen Grundstückszuschnitte im maßgeblichen Geviert. Naturgemäß sind die Eigentümer von Eckgrundstücken insoweit begünstigt, da sie regelmäßig auf zwei Seiten mit dem Gebäude an die Straße heranrücken können. Ebenso sind aber auch größere Grundstücke wie das mit der FlNr. .../... hinsichtlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten begünstigt. Das Grundstück der Beigeladenen mit der FlNr. .../... weist jedoch mit einer Fläche von 760 qm jedenfalls eine beachtliche Größe auf, so dass eine beengte Situation, die jede wirtschaftlich vertretbare Ausnutzung des Grundstücks im nachbarschaftlichen Verhältnis zum Anwesen der Antragstellerin ausschließen würde, nicht anzunehmen ist. Hinzu kommt, dass die Beigeladene durch wahrscheinlich geringfügige Änderungen des Bauvorhabens, wie beispielsweise eine Veränderung der Dachform, eine Verbesserung zumindest im Hinblick auf die Belichtungssituation herbeiführen kann.

Selbst bei Vorliegen einer atypischen Situation ist in der Rechtsprechung im Hinblick auf die Belichtungssituation anerkannt, dass nur die Einhaltung eines Lichteinfallswinkels von 45 Grad in Höhe der Fensterbrüstung von Fenstern von Aufenthaltsräumen grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicherstellt (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BayBO 1974). Dieser Grundsatz gilt zwar nicht ausnahmslos, und kann insbesondere in speziellen Situationen, in denen sich die Belichtungsverhältnisse nicht verschlechtern und der bisherige Bestand der historischen Genehmigungssituation geschuldet ist, der Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen ausnahmsweise nicht entgegenstehen (vgl. BayVGH, B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Eine solche spezielle Situation ist hier aber nicht zu erkennen. Im vorliegenden Fall ist der erforderliche Lichteinfallswinkel von 45 Grad vor den Fenstern im Erdgeschoss auf der östlichen Seite des Gebäudes der Antragstellerin laut Belichtungsstudie nicht vollständig eingehalten. Dies kann hier auch deshalb nicht als unwesentlich angesehen werden, weil es sich beim Erdgeschoss des Gebäudes der Antragstellerin in Wirklichkeit eher um ein sog. Hochparterre handelt, so dass die maßgebliche Fensterbrüstung immerhin in ca. 2 m Höhe liegt. Angesichts dessen ist die Abwägungsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde, dass eine Beeinträchtigung der Antragstellerin insbesondere hinsichtlich des Gesichtspunkts Belichtung nicht zu erwarten ist, unzutreffend.

Nach allem verletzt die im Baugenehmigungsbescheid vom 26. Februar 2014 enthaltene Abweichungsentscheidung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO hinsichtlich des Grundstücks FlNr. .../... die Antragstellerin voraussichtlich in ihren öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belangen. Diese nachbarlichen Belange können auch nicht im Rahmen einer Gesamtschau zurückgestellt werden, weil das Bauvorhaben der Beigeladenen von zahlreichen weiteren Abweichungen getragen werden soll. Bei der strittigen Abweichung hinsichtlich der erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin handelt es sich auch nicht um einen selbstständig abtrennbaren Teil, ohne den die Baugenehmigung vom 26. Februar 2014 trotzdem weiter bestehen könnte.

3. Angesichts der Tatsache, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 26. Februar 2014 in der Hauptsache wahrscheinlich Erfolg haben wird, fällt auch die Interessenabwägung des Senats zugunsten der Antragstellerin aus. Die Beigeladene wird zwar durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage zeitweilig daran gehindert, ihr Bauvorhaben ins Werk zu setzen, sie ist aber selbst durch wahrscheinlich nicht sehr ins Gewicht fallende Umplanungen in der Lage, die Belastungen für die Nachbarin zu vermindern. Demgegenüber müsste die Antragstellerin, falls ihrem Antrag nicht stattgegeben würde, mit der Schaffung vollendeter Tatsachen rechnen, weil mit der Fundamentierung und weiterem Baufortschritt sowie schließlich der Fertigstellung der umstrittenen Dachkonstruktion es immer unwahrscheinlicher würde, dass sie ihr Abwehrrecht letztlich durchsetzen könnte. Im Übrigen ist es zunächst Sache der Bauherrin und dann der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, mit welcher Planung den nachbarlichen Rechten der Antragstellerin ausreichend Rechnung getragen werden kann.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann als Nachbarin eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

a) Die zum klägerischen Grundstück hin nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilte Abweichung von den Abstandsflächen ist rechtmäßig. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Es entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris; B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Insoweit muss es sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln. Die bei Zulassung einer Abweichung zu fordernde atypische Situation (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris; B. v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris) liegt hier entgegen der Auffassung der Klägerin gerade in der Lage des Baugrundstücks im dicht bebauten innerstädtischen Bereich, in dem historische Bausubstanz vorhanden ist. Die Atypik ergibt sich aus der besonderen städtebaulichen Situation. In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch die Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris; U. v. 19.3.2013 - 2 B 13.99 - BayVBl 2013, 729). Soll auch in diesen Bereichen eine zeitgemäße, den Wohnbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man im Einzelfall nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (vgl. BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris; B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Hingegen begründen allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, noch keine Atypik. Modernisierungsmaßnahmen, die nur der Gewinnmaximierung diesen sollen, sind auch in Ballungsräumen nicht besonders schützenswert (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2014 - 2 ZB 13.1627 -).

Gemessen an diesen Maßstäben hat das Erstgericht zu Recht eine Atypik angenommen. Die Klägerin trägt selbst vor, dass sich die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich der Beklagten befinden. In der Umgebung findet sich vielfach eine historische, grenzständige Bebauung. Die Klägerin verkennt dabei, dass der Begriff des „Regelfalls“ insoweit nicht auf die nähere Umgebung anzuwenden ist, sondern der gesetzliche Regelfall gemeint ist, nach dem gemäß Art. 6 BayBO Abstandsflächen zwischen den Gebäuden einzuhalten sind. Die historische Bebauung und insbesondere auch die Gebäude der Klägerin sowie der Beigeladenen sind jedoch zeitlich lange vor dem Abstandsflächenrecht der Bayerischen Bauordnung entstanden. In diesen historisch gewachsenen Situationen führt jedwede Änderung des historischen Baubestands in der Regel zu einer weiteren Verletzung der nunmehr gesetzlich geregelten Abstandsflächen. Im vorliegenden Fall stellt der Anbau eines Außenaufzugs auch nicht lediglich eine Maßnahme der Gewinnmaximierung dar. Der Aufzug erschließt das erste Obergeschoss mit der darin bereits befindlichen Arztpraxis sowie das zweite Obergeschoss, in welchem statt einer nun zwei Wohnungen entstehen. Er dient vorliegend auch dem barrierefreien Ausbau des historischen Gebäudes. Nicht erschlossen wird insbesondere die weitere Wohneinheit im Dachgeschoss des Gebäudes, was bei einer Maßnahme zur bloßen Gewinnmaximierung, also Steigerung des Immobilienwerts, zu erwarten gewesen wäre.

b) Die erteilte Baugenehmigung ist zudem nicht deshalb rechtswidrig, weil die Baugenehmigung als Angelegenheit der laufenden Verwaltung erteilt wurde und ein Beschluss des Senats für Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen und Werksenat für den Entsorgungs- und Baubetrieb der Stadt Bamberg („Bau- und Werksenat“) nicht, auch nicht nachträglich erfolgt ist (Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG). Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den gemeindlichen Organen hat grundsätzlich auch rechtliche Bedeutung nach außen, d. h. es kann sich ein Außenstehender, dem gegenüber das falsche Organ gehandelt hat, darauf berufen, dass es an der Tätigkeit oder Mitwirkung des zuständigen Organs fehle und daher das gemeindliche Handeln ihm gegenüber fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, U. v. 31.3.2003 - 4 B 00.2823 - VGH n. F. 56, 98; U. v. 25.7.2007 - 4 BV 06.3308 - juris). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Gemäß Kapitel A Ziffer II § 12 Abs. 3 Nr. 2 B) Nr. 1) der Geschäftsordnung des Stadtrats der Beklagten vom 7. Mai 2014 ist der Bau- und Werksenat nur bei Bauvorhaben zuständig, die „für das Stadtbild, die Stadtentwicklung, die Stadterneuerung oder die Städtebauförderung von grundsätzlicher Bedeutung“ sind. Zwar handelt es sich bei dem historischen Gebäude der Beigeladenen wie auch bei dem historischen Gebäude der Klägerin um historisch bedeutsame Einzeldenkmäler in der Altstadt der Beklagten. Der hier verfahrensgegenständliche Aufzugsturm ist jedoch nach drei Seiten hin von Gebäuden umgeben und nach den Feststellungen des Erstgerichts im Augenschein (vgl. Niederschrift vom 21. Juli 2014, Bl. 114/Rückseite der verwaltungsgerichtlichen Akte) „von außen nicht sichtbar“. Dies ergibt sich auch aus der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme der zuständigen Gebietsreferentin des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (E-Mail vom 30. Januar 2014, Bl. 59 der Gerichtsakte), wonach „die vorgesehene Konstruktion mit Abstand zum Nachbargebäude und unter der Traufe … vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar“ ist. Insoweit fehlt es bereits an der grundsätzlichen Bedeutung im obigen Sinn. Auch aus der Nischensituation lässt sich keine grundsätzliche Bedeutung ableiten. Zwar mag ursprünglich die heutige Nische gassenartig ausgeprägt gewesen sein, wie sich den historischen Beschreibungen und Stadtplänen entnehmen lässt, und auch als Zugang zum klägerischen Gebäude gedient haben. Diese besondere historische Situation wurde jedoch bereits vor längerer Zeit aufgehoben. Zum einen wurde der Zugang zum klägerischen Gebäude beseitigt und ist auch in den noch vorhandenen Plänen nicht mehr erkennbar. Zum anderen wurde die Nischensituation zur R.-gasse grundlegend verändert, indem die frühere Mauer zur R.-gasse durch ein Gebäude mit Durchgang ersetzt wurde, in welchem sich heute das Poolhaus befindet. Auch aus denkmalpflegerischer Sicht (vgl. E-Mail-Verkehr vom 31. Januar 2014, Bl. 58 der Gerichtsakte) bestand offensichtlich kein Grund die vorhandene Nischensituation als weiter schützens- oder erhaltenswert zu betrachten. Somit ist auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung erkennbar, welche einen Beschluss des Bau- und Werksenats erforderlich gemacht hätte.

c) Die im Rahmen der nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erforderlichen Ermessensentscheidung zu treffende Interessenabwägung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Erstgericht hat zutreffend festgestellt, dass nach heutigem Bauplanungsrecht (§ 34 BauGB) aufgrund der vorherrschenden geschlossenen, grenzständigen Bauweise die Beigeladene grundsätzlich auch an die Grenzwand der Klägerin unmittelbar hätte anbauen dürfen. Ebenfalls richtig ist, dass die vorhandene Grenzwand nach heutigem Recht (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO) als Brandwand ohne Fensteröffnungen auszubilden wäre. Die Klägerin beruft sich insoweit hinsichtlich der in dieser Wand vorhandenen Fensteröffnungen auf einen Bestandsschutz, übersieht jedoch, dass es ihrer Beweispflicht obliegt, diesen Bestandschutz nachzuweisen. Dem ist sie jedoch nicht nachgekommen. Auch die bei der Beklagten vorhandenen Bauunterlagen lassen einen Bestandsschutz der tatsächlichen Fensteröffnungen nicht erkennen. Die in den vorhandenen - in diesem Punkt aber nicht genehmigten - Plänen eingezeichneten Fensteröffnungen stimmen nicht mit den derzeitigen in Lage und Größe überein. Daraus lässt sich zugunsten der Klägerin kein Bestandsschutz ableiten. Im Übrigen hat das Erstgericht zutreffend festgestellt, dass die bestehenden Fensteröffnungen lediglich Nebenräume betreffen und deshalb die durch die Baumaßnahme zu erwartende Einschränkung der Belichtung durch eine künstliche Beleuchtung ausgeglichen werden kann. Auch die Belüftungssituation kann sich durch die Baumaßnahme verändern. Es fehlt jedoch an einem Nachweis, dass dadurch eine nicht mehr hinnehmbare Belüftungssituation eintritt. Eine Belüftung ist vielmehr weiterhin möglich. Die bloße Möglichkeit der Einsichtnahme vom Podest aus kann durch entsprechenden baulichen Eigenschutz verhindert werden (z. B. Milchglasscheiben, Folien oder Vorhänge).

Es ist zudem keine Beeinträchtigung des Denkmals der Klägerin erkennbar, welche im Rahmen der Interessenabwägung zu ihren Gunsten hätte berücksichtigt werden müssen, und wurde auch von der Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Betroffen von der Baumaßnahme ist eine Rückwand am Gebäude der Klägerin, die als solche denkmalrechtlich keine bedeutenden und schützenswerten Merkmale aufweist. Zwar mag durch das Bauvorhaben der Beigeladenen die künftige Erhaltung dieses Wandteils erschwert sein, sie ist jedoch nicht unmöglich. Dies ergibt sich auch aus den mehrfachen Versicherungen der Beigeladenen, dass eine Fassadenrenovierung erlaubt werde und dazu die Fluchtleiter abgebaut werden könne. Eine mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Beeinträchtigung des Denkmals der Klägerin ist insoweit nicht erkennbar.

Im Rahmen der baurechtlichen Interessenabwägung ist es nicht erforderlich, dass der von der Beigeladenen geplante Außenaufzug, der im Gegensatz zum Vortrag der Klägerin gerade nicht das Dachgeschoß erschließen wird, zwingend notwendig ist oder in der Umgebung vergleichbare Außenaufzüge vorhanden sind. Entscheidend ist der Bauwunsch des Bauherrn und die dadurch im konkreten Einzelfall betroffenen gegenseitigen Interessen.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Rahmen dieses Zulassungsgrunds ist nicht die Richtigkeit des Ersturteils Gegenstand der Zulassungsentscheidung, sondern die mögliche „abstrakte“ Fehleranfälligkeit wegen der besonderen Schwierigkeiten der Fallbehandlung (vgl. Berkemann, DVBl 1998, 446). Diese ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein weiterer substantiierter Vortrag erfolgte von Seiten der Klägerin nicht. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Klärungsbedürftig ist eine Frage, wenn sie in der konkreten Rechtssache entscheidungserheblich ist. Die Frage des Vorliegens einer Atypik ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. dazu Ziffer 1. a)) mehrfach entschieden und die im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Fragen sind bereits hinreichend geklärt. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob im Rahmen eines eng bebauten innerstädtischen Bereichs ein vom Regelfall abweichender atypischer Sachverhalt bereits dann gegeben ist, wenn die enge Bebauung bei Erweiterungen der baulichen Anlagen häufig nur möglich ist unter Vernachlässigung der Einhaltung der Abstandsflächen. Auch insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

4. Die Entscheidung des Erstgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Insbesondere weicht das Erstgericht nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 ab (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - juris). Zum einen legt die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung schon keinen Rechtssatz aus dieser Entscheidung dar, von welchem das Erstgericht abgewichen sein soll. Vielmehr trägt sie vor, das Erstgericht habe in Rahmen der Prüfung der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt, dass der Klägerin als Denkmaleigentümerin besondere Rechte zustünden. Damit rügt die Klägerin keine Divergenz sondern eine Nichtberücksichtigung einer obergerichtlichen Entscheidung, was im Rahmen der ernstlichen Zweifel zu prüfen wäre. Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung dieses Zulassungsgrunds (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zum anderen würde es auch an der behaupteten massiven Beeinträchtigung des klägerischen Denkmals fehlen. Das Erscheinungsbild des klägerischen Denkmals wird durch die im Bereich der Gebäuderückwand zu errichtende bauliche Anlage nicht betroffen. Hinsichtlich der übrigen vorgetragenen Beeinträchtigungen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. c) verwiesen.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der Gemarkung S. M. im Ortsteil L. am Ostrand der Stadt K. Die betreffenden Flurnummern werden teils als landwirtschaftliche Flächen, teils als Golfplatz („Golfzentrum K.“) und teilweise als Wegeflächen genutzt. Ihre Klage gegen die Genehmigung für den Umbau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 25 Gemarkung S. M. des Beigeladenen, das auf allen Seiten an die im Allein- oder Miteigentum stehenden Flächen der Klägerin grenzt, wies das Verwaltungsgericht ab. Das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei nicht rücksichtslos; die Abweichung von den Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO sei ermessensfehlerfrei erteilt worden. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; dazu 1.) und besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; dazu 2.) - rechtfertigen die beantragte Zulassung der Berufung nicht.

1. Das Verwaltungsgericht hat die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitigen Vorhabens an § 35 Abs. 2 BauGB gemessen und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme (vgl. für diesen Sachverhalt grundlegend: BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 und U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186) verneint. Dazu nimmt die Zulassungsbegründung nicht Stellung.

Die Klägerin bezweifelt die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils allein deshalb, weil bei der Prüfung der nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1BayBO erteilten Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen die (objektive) planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens unberücksichtigt geblieben sei. An der Verwirklichung eines unzulässigen Vorhabens könne regelmäßig weder ein öffentliches noch ein besonderes Interesse des Bauherrn bestehen. Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit spiele richtigerweise im Rahmen des Ermessens bei der Erteilung einer Abweichung eine Rolle, wenn die betroffenen Belange und Interessen zu berücksichtigen seien.

a) Ob diese Meinung richtig ist, bedarf bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt keiner abschließenden Antwort. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zu Recht angenommen, dass auf Seiten der Klägerin keine wehrfähigen öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange betroffen sind, weil die entsprechenden Grundstücke der Klägerin nicht abstandsflächenrechtlich relevant bebaubar sind (vgl. zu einem insoweit ähnlich gelagerten Fall: BayVGH, B.v. 14.7.2009 - 14 ZB 09.847 - juris Rn. 9). Das von den Abstandsflächen des streitgegenständliche Vorhabens berührte und im Alleineigentum der Klägerin stehende Grundstück FlNr. 78/2 ist im rechtverbindlichen Bebauungsplan „Golfplatz S. L.“ als Golfplatz/Driving Range festgesetzt. An deren Südgrenze setzt der Bebauungsplan gegenüber dem streitigen Bauvorhaben einen zwei Meter hohen Lärmschutzwall fest, weiter nach Osten folgt insoweit ein bis zu sechs Meter hoher Ballfangzaun. Das ebenfalls von den ursprünglichen Abstandsflächen des Vorhabens im Westen und Süden betroffene, im Miteigentum der Klägerin stehende Grundstück FlNr. 20/2 (T.) ist als öffentlicher Feld- und Waldweg ausgewiesen (entsprechend der Legende ockerfarbig gekennzeichnet).

Nachdem die planungsrechtliche Zulässigkeit unter dem wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein entscheidungserheblichen Gesichtspunkt der Verletzung eigener Rechte - wie unwidersprochen geschehen - zu bejahen ist und im Hinblick auf die auf Antrag (Art. 63 Abs. 2 BayBO) zu prüfende abstandsflächenrechtliche Zulassungsfähigkeit keine tatsächlichen, öffentlich-rechtlich wehrfähigen Belange auf Seiten der Klägerin gegeben sind, kann ihre Klage gegen die Baugenehmigung keinen Erfolg haben. Eine materielle Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte ist nicht festzustellen.

b) Im Übrigen sei angemerkt, dass die Meinung der Klägerin, im Zusammenhang mit der Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen müsse ein Vorhaben unter dem Gesichtspunkt seiner Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen regelmäßig planungsrechtlich positiv zu beurteilen sein, zweifelhaft erscheint.

(1) In mehreren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs finden sich allerdings Hinweise darauf, dass im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlichen Belangen im Einzelfall neben den von der Bayerischen Bauordnung geregelten auch weitere objektive öffentlich-rechtliche Belange zu berücksichtigen sein können (BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 21: Brandschutz; B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 4, 7: Berücksichtigung jedoch nur im Rahmen des Prüfprogramms für die Baugenehmigung, deshalb im dort entschiedenen Fall keine Brandschutzvorschriften; U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - BayVBl 2009, 530 = juris Rn. 43, 44: Abwägungsrelevanz nur, soweit durch die Erteilung der Abweichung der jeweilige (erg.: fremde) Rechtsverstoß hervorgerufen oder wesentlich verschärft wird; B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - NVwZ-RR 2008, 84 = juris LS 1 und Rn. 17, 24: Zu einer fehlerfreien Ermessensausübung gehört auch, dass von der Abweichung berührte, nicht nachbarschützende öffentliche Belange (dort: Denkmalschutz) zutreffend gewürdigt werden; U.v. 2.5.2002 - 2 B 99.2590 - juris Rn. 20: Bei der Ermessensausübung durfte darauf abgestellt werden, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gestalterisch problematisch war; B.v. 12.3.1999 - 2 ZB 98.3014 - BayVBl 2000, 630 = juris Rn. 8: Berücksichtigung negativer Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Ertragsentwicklung benachbarter landwirtschaftlicher Kulturen, Gefahr des Eisabwurfs auf nahe vorbeiführende öffentliche Wege, aus naturschutzfachlicher Sicht erheblich bedenklichere Einstufung des vorgesehenen Standorts im Vergleich zu einem raumordnerisch positiv abgeschlossenen ursprünglichen Standort).

(2) Zurückhaltender gegenüber der Berücksichtigung objektiver öffentlich-rechtlicher Belange anlässlich einer gegen die für ein Vorhaben erteilten Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften gerichteten Nachbarklage hat sich im Anschluss an Kuchler, BayVBl 2009, 517, unter anderem eine Entscheidung des BayVGH (U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 48: Eine Überprüfung der nicht tragenden Ausführungen im B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 24 wurde angekündigt) geäußert. Für Einschränkungen beim Kreis der zu berücksichtigenden öffentlichen Belange spricht sich auch Molodovsky (in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1. September 2014, Art. 63 Rn. 34a: Es ist nicht darauf abzustellen, ob andere öffentliche Belange, die nicht nachbarschützend sind, zutreffend gewürdigt werden, z. B. nicht nachbarschützende Belange des Planungsrechts oder des Immissions-, Natur- oder Denkmalschutzrechts) aus. Für eine Abkehr von der Rechtsprechung, die bei einer Abweichung generell auch andere Belange als die durch die jeweilige Vorschrift geschützten zum Zulassungsmaßstab rechnet, plädiert zuletzt König (in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2010, Art. 63 Rn. 15: An dieser Rechtsprechung sollte nicht festgehalten werden; derselbe in Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 866: Eigenständig gesetzlich geregelte Belange, wie die Belange des § 35 Abs. 3 BauGB sowie die im BNatSchG, BayNatSchG und DSchG geregelten Belange des Naturschutzes und der Denkmalpflege gehören nicht zum Maßstab für die Zulassung einer Abweichung. Den diese Belange schützenden Vorschriften muss das Bauvorhaben - unabhängig davon, ob ihre Einhaltung in einem Genehmigungsverfahren geprüft wird (vgl. Art. 55 Abs. 2 BayBO) - ohnehin entsprechen. Ihre Berücksichtigung auch als öffentlicher Belang würde zu einer Doppelprüfung führen, für die es keine Rechtfertigung gibt). Die eventuelle bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit eines möglicherweise nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhabens im Außenbereich hat bereits eine frühere Entscheidung des Senats (BayVGH, B.v. 22.7.2003 - 15 ZB 02.1223 - juris Rn. 4, 7) nicht als einen bei der konkreten Abweichungsentscheidung zu berücksichtigenden öffentlichen Belang angesehen. Die mit § 35 Abs. 1 BauGB verfolgten bauplanungsrechtlichen Ziele (grundsätzliche Zuweisung bestimmter Vorhaben an den Außenbereich) stünden in keinem Zusammenhang mit dem Regelungszweck des Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayBO (erg.: 1998) und blieben daher in diesem Kontext unberücksichtigt.

(3) Der Senat neigt dazu, der zuletzt dargestellten Auffassung aus den nachfolgenden Erwägungen den Vorzug zu geben.

(3.1) Den Ausgangspunkt aller einschlägigen Überlegungen, wie groß der Kreis der öffentlichen Belange sein kann bzw. sollte, die bei der gerichtlichen Überprüfung einer Abweichungsentscheidung im Rahmen einer Nachbarklage Berücksichtigung finden dürfen bzw. müssen, bildet § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO mit seiner Vorgabe, dass die zur gerichtlichen Kontrolle stehende Entscheidung für den Fall ihrer Aufhebung eigene Rechte der Klagepartei verletzen muss. Wann eine Baugenehmigung subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt, bestimmt sich nach den für das jeweilige Vorhaben anzuwendenden materiellen Vorschriften. Kuchler und König (jeweils a. a. O.) ist darin zu folgen, dass es für eine Doppelprüfung der für ein bestimmtes Vorhaben geltenden Vorschriften weder einen Anlass noch eine Berechtigung gibt. Zwar mag beispielsweise ein Vorhaben, das die (landesrechtlichen) Abstandsflächen einhält, aus tatsächlichen Gründen in der Regel auch (bauplanungsrechtlich) nicht rücksichtlos sein (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 3, 4). Gleichwohl folgt die Beurteilung der Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens im Hinblick auf seine Größe und sein Erscheinungsbild sowie seine Lage gegenüber einem Nachbargrundstück eigenen Regeln (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - BauR 1986, 542 = juris Rn. 17, 18: Das im Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BBauG enthaltene bundesrechtliche Rücksichtnahmegebot bezieht sich nicht auf bauordnungsrechtliche Merkmale; vgl. ferner BayVGH, U.v. 27.3.2013 - 14 B 12.192 - juris Rn. 31, 34 m. w. N.: ein die Abstandsflächen nicht (vollständig) einhaltendes Vorhaben ist damit nicht automatisch rücksichtslos). Mit der Prämisse, dass die Prüfung eines Vorhabens unter nachbarrelevanten planungs- und bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkte jeweils eigenständigen, in sich geschlossenen Regeln folgt, ist die Anreicherung der bei einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften zu untersuchenden Belange um den Gesichtspunkt der objektiven planungsrechtlichen Zulässigkeit des betroffenen Vorhabens grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Dies gilt in vergleichbarer Weise für die in eigenen Kodifikationen geregelten Natur- und Denkmalschutzbelange. Ob ein Vorhaben den einschlägigen objektiv-rechtlichen Anforderungen entspricht, ist unabhängig davon zu entscheiden, ob wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange eine Abweichung erteilt werden kann.

(3.2) Die Meinung, sonstige Belange seien bei der hier zu erörternden Entscheidung über die Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen für die Interessenabwägung relevant, wenn durch die Abweichung der jeweilige Rechtsverstoß hervorgerufen oder wesentlich verschärft werde, dürfte wohl bereits an der falschen Stelle des zu beurteilenden Lebenssachverhalts ansetzen. Den unter Umständen gegen Planungs-, Natur- oder Denkmalschutzrecht verstoßenden Standort seines Vorhabens wie auch dessen übrige Abmessungen bestimmt der Bauwerber durch den Inhalt der von ihm einzureichenden Bauvorlagen (vgl.: §§ 7, 8 BauVorlV). Nach der durch das in den jeweiligen Kodifikationen enthaltene materielle Recht vorgegebenen Prüfungsreihenfolge bildet die Untersuchung der Abstandsflächenproblematik des Vorhabens, von wenigen „Offensichtlichkeitsfällen“ vielleicht abgesehen, regelmäßig den Schlusspunkt der präventiven Kontrolle des Einzelfalls im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren. Vor diesem Hintergrund ist es von vorneherein zweifelhaft, wie ein hinzutretender Abstandsflächenverstoß überhaupt geeignet sein könnte, beispielsweise einen - wie gesagt, schon vorher festzustellenden - Verstoß dieses Vorhabens gegen planungsrechtliche Vorschriften „hervorzurufen“ oder „wesentlich zu verschärfen“. Für einen mit diesem Vorhaben verbundenen planungs-, naturschutz- oder denkmalschutzrechtlichen Missgriff kann die zusätzliche Nichteinhaltung der Abstandsflächen als solche schon rein äußerlich betrachtet nicht kausal sein.

Die darüber hinaus fehlende innere Abhängigkeit der angesprochenen Normkomplexe voneinander wird deutlich, wenn man sich die von den jeweiligen Gesetzen verfolgten Zwecke und Schutzgüter vergegenwärtigt. Planungsrechtliche Vorschriften dienen, von der Rechtsfigur des Rücksichtnahmegebots abgesehen, in erster Linie der Verwirklichung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen vor allem darin, die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer zu sichern (vgl. § 1 Abs. 1 BNatSchG). Hauptanliegen des Denkmalschutzrechts sind die Erhaltung und der Schutz unter anderem von Bau- und Bodendenkmälern (vgl. Art. 3 Abs. 1, Art, 4 bis 6 DSchG). Hier ist hervorzuheben, dass der Abwehranspruch des Eigentümers eines Baudenkmals gegen ein „heranrückendes“ Bauvorhaben, das den Denkmalwert oder das Erscheinungsbild seines Schutzgegenstands beeinträchtigt, vom Ansatz her grundlegend anderen Gesichtspunkten folgt als der zentimetergenauen Einhaltung von Abstandsflächen eines Vorhabens auf einem benachbarten Grundstück (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - BayVBl 2013, 470 = juris Rn. 29 ff.: keine Beeinträchtigung eines Bootshauses durch einen unmittelbar daran vorbeigeführten Steg für die Allgemeinheit).

(3.3) In diesem Zusammenhang erscheint eine Korrektur der Auffassung angezeigt, dass bei der Abweichung/Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift auf die Klage des Nachbarn hin jeder Fehler bei der Rechtsanwendung zur Aufhebung der Baugenehmigung führt (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 zu § 31 Abs. 2 BauGB; BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 21 unter 4. - obiter dictum zur Rechtswidrigkeit einer Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts wegen Unvereinbarkeit des Vorhabens mit anderen öffentlichen Belangen und daraus folgender objektiver Rechtswidrigkeit). Auch die Vertreter der Meinung, dass im Rahmen einer Nachbarklage gegen die Abweichung/Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift zunächst eine umfassend angelegte Prüfung der Zulässigkeit des betroffenen Vorhabens anzustellen sei, schränken ein, dass der Nachbar keinen Anspruch darauf habe, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entspricht (BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 21 unter Hinweis auf BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - BauR 2007, 1858 und U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - BayVBl 2009, 530). Eine Rechtfertigung für die Doppelprüfung objektiven, nicht schon im Tatbestand (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB) enthaltenen Planungsrechts - nur und gerade aus Anlass einer Abweichungs-/Befreiungsentscheidung - lässt sich aus den vorbezeichneten allgemeinen Überlegungen jedenfalls nicht herleiten.

Prinzipiell erscheint die Anknüpfung an die zur Nachbarrechtsverletzung im Rahmen von § 31 Abs. 2 BauGB entwickelten Maßstäbe bei der Anwendung von Art. 63 Abs. 1 BayBO (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand September 2014, Art. 63 Rn. 61) wenig überzeugend. § 31 Abs. 2 BauGB enthält einen, zuletzt durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl I S. 1748) geringfügig ergänzten, klar definierten und in sich geschlossenen Kanon objektiver Befreiungsvoraussetzungen. Fehlt es im Einzelfall bereits an einer der danach zu fordernden Voraussetzungen für die Befreiung von einer nachbarschützenden planungsrechtlichen Vorschrift, kann die dennoch erfolgte Entscheidung zugunsten eines Vorhabens im Nachbarrechtstreit keinen Bestand haben.

Im Bauordnungsrecht fehlt eine vergleichbar detaillierte gesetzliche Beschreibung der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung. In der (ständigen) Rechtsprechung wurde dazu eine Kasuistik entwickelt, die unter dem Oberbegriff der Atypik verschiedene Fallgestaltungen versteht, in denen ein Abgehen von den (abstandsflächenrechtlichen) Regelanforderungen des Gesetzes grundsätzlich möglich erscheint (vgl. stellvertretend BayVGH, B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16: Gründe von ausreichendem Gewicht, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Lüftung sowie eine Verringerung der freien Flächen des Baugrundstücks im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen). Diese Atypik kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben. Fehlt es bereits daran, erweist sich eine trotzdem erteilte Abweichung von der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen von vorneherein als rechtswidrig; die Baugenehmigung ist auf eine Nachbarklage hin aufzuheben. Weshalb das gleiche Ergebnis eintreten sollte, wenn zwar die Atypik zu bejahen war und die individuelle Ermessensausübung fehlerfrei erfolgte, das Vorhaben aber - ohne darin liegende Verletzung nachbarlicher öffentlicher Rechte - „schlicht“ planungsrechtsrechtswidrig ist, lässt sich schwerlich nachvollziehen.

Nach Meinung des Senats sprechen daher gute Gründe dafür, die Auffassung, dass bei der Abweichung/Befreiung von nachbarschützendem Recht - hier: von Art. 6 BayBO - jeder Verstoß zur Rechtsverletzung des betroffenen Nachbarn führen soll, teleologisch zu reduzieren. Im vorliegenden Zusammenhang reicht es als Maßgabe für die Überprüfung aus, dass die Abweichung von der Einhaltung nachbarschützender abstandsflächenrechtlicher Bestimmungen die Rechte des betroffenen Nachbarn auch und schon, andererseits aber nur dann verletzt, wenn im Einzelfall die spezifischen objektiven Voraussetzungen für die Annahme eines atypischen Sonderfalls fehlen. Alles übrige aus Anlass des jeweiligen Falles zu prüfende öffentliche Recht ist unabhängig davon auf mögliche Nachbarrechtsverletzungen zu untersuchen, eine Doppelprüfung derselben Belange im Rahmen einer Entscheidung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO unterbleibt. Das befreit nicht zuletzt auch die Anwendungspraxis von - im Einzelnen, wie gezeigt, kaum bzw. nicht plausibilisierungsfähigen - kausalen Verknüpfungsversuchen zwischen den Schutzgütern des Abstandflächenrechts und (beliebigen) sonstigen öffentlichen Belangen.

2. Aus dem Vorstehenden (vgl. oben II. 1 a) ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Für die Beantwortung der für dieses Verwaltungsstreitverfahren maßgeblichen Fragen bedarf es keines Berufungsverfahrens.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl-Beilage 1/2014).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 15. September 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2014 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) hat Erfolg, weil die dargelegten Gründe eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordern.

Der Senat sieht nach einer in einem Eilverfahren mit dieser angemessen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung die Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin als Nachbarin kann die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch ihrem Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage der Antragstellerin wird wahrscheinlich Erfolg haben, weil der angefochtene Baugenehmigungsbescheid an einem derartigen Mangel leidet.

1. Die im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO erteilte Baugenehmigung vom 26. Februar 2014 verletzt nicht das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zulasten der Antragstellerin. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht herausgearbeitet, dass eine einmauernde oder erdrückende Wirkung des Bauvorhabens gegenüber dem Anwesen der Antragstellerin nicht zu erwarten ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354; BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris).

2. Die erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO hinsichtlich der nach Art. 6 Abs. 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin FlNr. .../... der Gemarkung S. begegnet jedoch erheblichen rechtlichen Bedenken. Insoweit muss es sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln. Diese kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben. In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch die Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris; v. 19.3.2013 - 2 B 13.99 - BayVBl 2013, 729). Soll auch in diesen Bereichen eine zeitgemäße, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man im Einzelfall nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (vgl. BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris; B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Hingegen begründen allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, noch keine Atypik. Modernisierungsmaßnahmen, die nur der Gewinnmaximierung dienen sollen, sind auch in Ballungsräumen nicht besonders schützenswert (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2014 - 2 ZB 13.1627).

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen sind vorliegend grundsätzlich Abstandsflächen einzuhalten, weil ein sog. Pavillonabstand im Sinn von Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO (vgl. BayVGH, U. v. 7.3.2013 - 2 BV 11.882 - BayVBl 2013, 634) gegenüber dem Anwesen der Antragstellerin auf dem Grundstück FlNr. .../... nicht vorliegt. Das Gebäude der Antragstellerin und der inzwischen abgerissene Altbau der Beigeladenen waren vielmehr straßenseitig aneinander angebaut. Insoweit dürfte auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffen, dass in einem solchen Fall die Vorschrift des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO auf Abstände rückwärtiger Gebäudeteile an der grenzständig bebauten Seite keine Anwendung finden kann, weil die sog. Pavillonabstände einen Bezug zur Straße aufweisen müssen. Selbst wenn jedoch insoweit die Rechtsansicht der Beigeladenen zutreffen sollte, wären solche sog. Pavillonabstände in den rückwärtigen Grundstücksbereichen des maßgeblichen Gevierts nicht anzutreffen. Das Erstgericht hat zu Recht festgestellt, dass die hier vorzufindenden Abstände uneinheitlich sind.

Entgegen der Meinung der Beigeladenen rechtfertigt im vorliegenden Fall der Wunsch, eine Neubebauung in etwa dem gleichen Maß vorzunehmen, wie dies in der Umgebungsbebauung vorzufinden ist, wohl nicht die strittige Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächentiefe. Denn wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, wirft das Bauvorhaben in deutlich größerer Tiefe Abstandsflächen auf das Grundstück der Antragstellerin als deren Gebäude auf das Baugrundstück. Zwar kann auch bei nicht gleichwertiger Abweichung von der Abstandsflächenpflicht das Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung seines Vorhabens im Einzelfall überwiegen, wenn sich mit dem Neubau jedenfalls die vermehrte Abstandsflächenüberschreitung reduziert (vgl. BayVGH, B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Im vorliegenden Fall ist aber offensichtlich, dass sich für die Antragstellerin durch den Neubau die Abstandsflächensituation nicht insgesamt verbessert. In diesem Fall hat die Bauherrin jedenfalls keinen Anspruch darauf, ihre Neubebauung in etwa in gleichem Maß vorzunehmen, wie dies in der Umgebungsbebauung vorzufinden ist. Hiergegen sprechen bereits die unterschiedlichen Grundstückszuschnitte im maßgeblichen Geviert. Naturgemäß sind die Eigentümer von Eckgrundstücken insoweit begünstigt, da sie regelmäßig auf zwei Seiten mit dem Gebäude an die Straße heranrücken können. Ebenso sind aber auch größere Grundstücke wie das mit der FlNr. .../... hinsichtlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten begünstigt. Das Grundstück der Beigeladenen mit der FlNr. .../... weist jedoch mit einer Fläche von 760 qm jedenfalls eine beachtliche Größe auf, so dass eine beengte Situation, die jede wirtschaftlich vertretbare Ausnutzung des Grundstücks im nachbarschaftlichen Verhältnis zum Anwesen der Antragstellerin ausschließen würde, nicht anzunehmen ist. Hinzu kommt, dass die Beigeladene durch wahrscheinlich geringfügige Änderungen des Bauvorhabens, wie beispielsweise eine Veränderung der Dachform, eine Verbesserung zumindest im Hinblick auf die Belichtungssituation herbeiführen kann.

Selbst bei Vorliegen einer atypischen Situation ist in der Rechtsprechung im Hinblick auf die Belichtungssituation anerkannt, dass nur die Einhaltung eines Lichteinfallswinkels von 45 Grad in Höhe der Fensterbrüstung von Fenstern von Aufenthaltsräumen grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicherstellt (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BayBO 1974). Dieser Grundsatz gilt zwar nicht ausnahmslos, und kann insbesondere in speziellen Situationen, in denen sich die Belichtungsverhältnisse nicht verschlechtern und der bisherige Bestand der historischen Genehmigungssituation geschuldet ist, der Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen ausnahmsweise nicht entgegenstehen (vgl. BayVGH, B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Eine solche spezielle Situation ist hier aber nicht zu erkennen. Im vorliegenden Fall ist der erforderliche Lichteinfallswinkel von 45 Grad vor den Fenstern im Erdgeschoss auf der östlichen Seite des Gebäudes der Antragstellerin laut Belichtungsstudie nicht vollständig eingehalten. Dies kann hier auch deshalb nicht als unwesentlich angesehen werden, weil es sich beim Erdgeschoss des Gebäudes der Antragstellerin in Wirklichkeit eher um ein sog. Hochparterre handelt, so dass die maßgebliche Fensterbrüstung immerhin in ca. 2 m Höhe liegt. Angesichts dessen ist die Abwägungsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde, dass eine Beeinträchtigung der Antragstellerin insbesondere hinsichtlich des Gesichtspunkts Belichtung nicht zu erwarten ist, unzutreffend.

Nach allem verletzt die im Baugenehmigungsbescheid vom 26. Februar 2014 enthaltene Abweichungsentscheidung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO hinsichtlich des Grundstücks FlNr. .../... die Antragstellerin voraussichtlich in ihren öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belangen. Diese nachbarlichen Belange können auch nicht im Rahmen einer Gesamtschau zurückgestellt werden, weil das Bauvorhaben der Beigeladenen von zahlreichen weiteren Abweichungen getragen werden soll. Bei der strittigen Abweichung hinsichtlich der erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin handelt es sich auch nicht um einen selbstständig abtrennbaren Teil, ohne den die Baugenehmigung vom 26. Februar 2014 trotzdem weiter bestehen könnte.

3. Angesichts der Tatsache, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 26. Februar 2014 in der Hauptsache wahrscheinlich Erfolg haben wird, fällt auch die Interessenabwägung des Senats zugunsten der Antragstellerin aus. Die Beigeladene wird zwar durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage zeitweilig daran gehindert, ihr Bauvorhaben ins Werk zu setzen, sie ist aber selbst durch wahrscheinlich nicht sehr ins Gewicht fallende Umplanungen in der Lage, die Belastungen für die Nachbarin zu vermindern. Demgegenüber müsste die Antragstellerin, falls ihrem Antrag nicht stattgegeben würde, mit der Schaffung vollendeter Tatsachen rechnen, weil mit der Fundamentierung und weiterem Baufortschritt sowie schließlich der Fertigstellung der umstrittenen Dachkonstruktion es immer unwahrscheinlicher würde, dass sie ihr Abwehrrecht letztlich durchsetzen könnte. Im Übrigen ist es zunächst Sache der Bauherrin und dann der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, mit welcher Planung den nachbarlichen Rechten der Antragstellerin ausreichend Rechnung getragen werden kann.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann als Nachbarin eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

a) Die zum klägerischen Grundstück hin nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilte Abweichung von den Abstandsflächen ist rechtmäßig. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Es entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris; B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Insoweit muss es sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln. Die bei Zulassung einer Abweichung zu fordernde atypische Situation (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris; B. v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris) liegt hier entgegen der Auffassung der Klägerin gerade in der Lage des Baugrundstücks im dicht bebauten innerstädtischen Bereich, in dem historische Bausubstanz vorhanden ist. Die Atypik ergibt sich aus der besonderen städtebaulichen Situation. In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch die Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris; U. v. 19.3.2013 - 2 B 13.99 - BayVBl 2013, 729). Soll auch in diesen Bereichen eine zeitgemäße, den Wohnbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man im Einzelfall nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (vgl. BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris; B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Hingegen begründen allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, noch keine Atypik. Modernisierungsmaßnahmen, die nur der Gewinnmaximierung diesen sollen, sind auch in Ballungsräumen nicht besonders schützenswert (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2014 - 2 ZB 13.1627 -).

Gemessen an diesen Maßstäben hat das Erstgericht zu Recht eine Atypik angenommen. Die Klägerin trägt selbst vor, dass sich die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich der Beklagten befinden. In der Umgebung findet sich vielfach eine historische, grenzständige Bebauung. Die Klägerin verkennt dabei, dass der Begriff des „Regelfalls“ insoweit nicht auf die nähere Umgebung anzuwenden ist, sondern der gesetzliche Regelfall gemeint ist, nach dem gemäß Art. 6 BayBO Abstandsflächen zwischen den Gebäuden einzuhalten sind. Die historische Bebauung und insbesondere auch die Gebäude der Klägerin sowie der Beigeladenen sind jedoch zeitlich lange vor dem Abstandsflächenrecht der Bayerischen Bauordnung entstanden. In diesen historisch gewachsenen Situationen führt jedwede Änderung des historischen Baubestands in der Regel zu einer weiteren Verletzung der nunmehr gesetzlich geregelten Abstandsflächen. Im vorliegenden Fall stellt der Anbau eines Außenaufzugs auch nicht lediglich eine Maßnahme der Gewinnmaximierung dar. Der Aufzug erschließt das erste Obergeschoss mit der darin bereits befindlichen Arztpraxis sowie das zweite Obergeschoss, in welchem statt einer nun zwei Wohnungen entstehen. Er dient vorliegend auch dem barrierefreien Ausbau des historischen Gebäudes. Nicht erschlossen wird insbesondere die weitere Wohneinheit im Dachgeschoss des Gebäudes, was bei einer Maßnahme zur bloßen Gewinnmaximierung, also Steigerung des Immobilienwerts, zu erwarten gewesen wäre.

b) Die erteilte Baugenehmigung ist zudem nicht deshalb rechtswidrig, weil die Baugenehmigung als Angelegenheit der laufenden Verwaltung erteilt wurde und ein Beschluss des Senats für Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen und Werksenat für den Entsorgungs- und Baubetrieb der Stadt Bamberg („Bau- und Werksenat“) nicht, auch nicht nachträglich erfolgt ist (Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG). Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den gemeindlichen Organen hat grundsätzlich auch rechtliche Bedeutung nach außen, d. h. es kann sich ein Außenstehender, dem gegenüber das falsche Organ gehandelt hat, darauf berufen, dass es an der Tätigkeit oder Mitwirkung des zuständigen Organs fehle und daher das gemeindliche Handeln ihm gegenüber fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, U. v. 31.3.2003 - 4 B 00.2823 - VGH n. F. 56, 98; U. v. 25.7.2007 - 4 BV 06.3308 - juris). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Gemäß Kapitel A Ziffer II § 12 Abs. 3 Nr. 2 B) Nr. 1) der Geschäftsordnung des Stadtrats der Beklagten vom 7. Mai 2014 ist der Bau- und Werksenat nur bei Bauvorhaben zuständig, die „für das Stadtbild, die Stadtentwicklung, die Stadterneuerung oder die Städtebauförderung von grundsätzlicher Bedeutung“ sind. Zwar handelt es sich bei dem historischen Gebäude der Beigeladenen wie auch bei dem historischen Gebäude der Klägerin um historisch bedeutsame Einzeldenkmäler in der Altstadt der Beklagten. Der hier verfahrensgegenständliche Aufzugsturm ist jedoch nach drei Seiten hin von Gebäuden umgeben und nach den Feststellungen des Erstgerichts im Augenschein (vgl. Niederschrift vom 21. Juli 2014, Bl. 114/Rückseite der verwaltungsgerichtlichen Akte) „von außen nicht sichtbar“. Dies ergibt sich auch aus der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme der zuständigen Gebietsreferentin des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (E-Mail vom 30. Januar 2014, Bl. 59 der Gerichtsakte), wonach „die vorgesehene Konstruktion mit Abstand zum Nachbargebäude und unter der Traufe … vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar“ ist. Insoweit fehlt es bereits an der grundsätzlichen Bedeutung im obigen Sinn. Auch aus der Nischensituation lässt sich keine grundsätzliche Bedeutung ableiten. Zwar mag ursprünglich die heutige Nische gassenartig ausgeprägt gewesen sein, wie sich den historischen Beschreibungen und Stadtplänen entnehmen lässt, und auch als Zugang zum klägerischen Gebäude gedient haben. Diese besondere historische Situation wurde jedoch bereits vor längerer Zeit aufgehoben. Zum einen wurde der Zugang zum klägerischen Gebäude beseitigt und ist auch in den noch vorhandenen Plänen nicht mehr erkennbar. Zum anderen wurde die Nischensituation zur R.-gasse grundlegend verändert, indem die frühere Mauer zur R.-gasse durch ein Gebäude mit Durchgang ersetzt wurde, in welchem sich heute das Poolhaus befindet. Auch aus denkmalpflegerischer Sicht (vgl. E-Mail-Verkehr vom 31. Januar 2014, Bl. 58 der Gerichtsakte) bestand offensichtlich kein Grund die vorhandene Nischensituation als weiter schützens- oder erhaltenswert zu betrachten. Somit ist auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung erkennbar, welche einen Beschluss des Bau- und Werksenats erforderlich gemacht hätte.

c) Die im Rahmen der nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erforderlichen Ermessensentscheidung zu treffende Interessenabwägung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Erstgericht hat zutreffend festgestellt, dass nach heutigem Bauplanungsrecht (§ 34 BauGB) aufgrund der vorherrschenden geschlossenen, grenzständigen Bauweise die Beigeladene grundsätzlich auch an die Grenzwand der Klägerin unmittelbar hätte anbauen dürfen. Ebenfalls richtig ist, dass die vorhandene Grenzwand nach heutigem Recht (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO) als Brandwand ohne Fensteröffnungen auszubilden wäre. Die Klägerin beruft sich insoweit hinsichtlich der in dieser Wand vorhandenen Fensteröffnungen auf einen Bestandsschutz, übersieht jedoch, dass es ihrer Beweispflicht obliegt, diesen Bestandschutz nachzuweisen. Dem ist sie jedoch nicht nachgekommen. Auch die bei der Beklagten vorhandenen Bauunterlagen lassen einen Bestandsschutz der tatsächlichen Fensteröffnungen nicht erkennen. Die in den vorhandenen - in diesem Punkt aber nicht genehmigten - Plänen eingezeichneten Fensteröffnungen stimmen nicht mit den derzeitigen in Lage und Größe überein. Daraus lässt sich zugunsten der Klägerin kein Bestandsschutz ableiten. Im Übrigen hat das Erstgericht zutreffend festgestellt, dass die bestehenden Fensteröffnungen lediglich Nebenräume betreffen und deshalb die durch die Baumaßnahme zu erwartende Einschränkung der Belichtung durch eine künstliche Beleuchtung ausgeglichen werden kann. Auch die Belüftungssituation kann sich durch die Baumaßnahme verändern. Es fehlt jedoch an einem Nachweis, dass dadurch eine nicht mehr hinnehmbare Belüftungssituation eintritt. Eine Belüftung ist vielmehr weiterhin möglich. Die bloße Möglichkeit der Einsichtnahme vom Podest aus kann durch entsprechenden baulichen Eigenschutz verhindert werden (z. B. Milchglasscheiben, Folien oder Vorhänge).

Es ist zudem keine Beeinträchtigung des Denkmals der Klägerin erkennbar, welche im Rahmen der Interessenabwägung zu ihren Gunsten hätte berücksichtigt werden müssen, und wurde auch von der Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Betroffen von der Baumaßnahme ist eine Rückwand am Gebäude der Klägerin, die als solche denkmalrechtlich keine bedeutenden und schützenswerten Merkmale aufweist. Zwar mag durch das Bauvorhaben der Beigeladenen die künftige Erhaltung dieses Wandteils erschwert sein, sie ist jedoch nicht unmöglich. Dies ergibt sich auch aus den mehrfachen Versicherungen der Beigeladenen, dass eine Fassadenrenovierung erlaubt werde und dazu die Fluchtleiter abgebaut werden könne. Eine mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Beeinträchtigung des Denkmals der Klägerin ist insoweit nicht erkennbar.

Im Rahmen der baurechtlichen Interessenabwägung ist es nicht erforderlich, dass der von der Beigeladenen geplante Außenaufzug, der im Gegensatz zum Vortrag der Klägerin gerade nicht das Dachgeschoß erschließen wird, zwingend notwendig ist oder in der Umgebung vergleichbare Außenaufzüge vorhanden sind. Entscheidend ist der Bauwunsch des Bauherrn und die dadurch im konkreten Einzelfall betroffenen gegenseitigen Interessen.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Rahmen dieses Zulassungsgrunds ist nicht die Richtigkeit des Ersturteils Gegenstand der Zulassungsentscheidung, sondern die mögliche „abstrakte“ Fehleranfälligkeit wegen der besonderen Schwierigkeiten der Fallbehandlung (vgl. Berkemann, DVBl 1998, 446). Diese ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein weiterer substantiierter Vortrag erfolgte von Seiten der Klägerin nicht. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Klärungsbedürftig ist eine Frage, wenn sie in der konkreten Rechtssache entscheidungserheblich ist. Die Frage des Vorliegens einer Atypik ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. dazu Ziffer 1. a)) mehrfach entschieden und die im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Fragen sind bereits hinreichend geklärt. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob im Rahmen eines eng bebauten innerstädtischen Bereichs ein vom Regelfall abweichender atypischer Sachverhalt bereits dann gegeben ist, wenn die enge Bebauung bei Erweiterungen der baulichen Anlagen häufig nur möglich ist unter Vernachlässigung der Einhaltung der Abstandsflächen. Auch insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

4. Die Entscheidung des Erstgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Insbesondere weicht das Erstgericht nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 ab (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - juris). Zum einen legt die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung schon keinen Rechtssatz aus dieser Entscheidung dar, von welchem das Erstgericht abgewichen sein soll. Vielmehr trägt sie vor, das Erstgericht habe in Rahmen der Prüfung der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt, dass der Klägerin als Denkmaleigentümerin besondere Rechte zustünden. Damit rügt die Klägerin keine Divergenz sondern eine Nichtberücksichtigung einer obergerichtlichen Entscheidung, was im Rahmen der ernstlichen Zweifel zu prüfen wäre. Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung dieses Zulassungsgrunds (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zum anderen würde es auch an der behaupteten massiven Beeinträchtigung des klägerischen Denkmals fehlen. Das Erscheinungsbild des klägerischen Denkmals wird durch die im Bereich der Gebäuderückwand zu errichtende bauliche Anlage nicht betroffen. Hinsichtlich der übrigen vorgetragenen Beeinträchtigungen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. c) verwiesen.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.