Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Feb. 2017 - M 8 S 16.5936

bei uns veröffentlicht am09.02.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2016 zur Beseitigung brandschutztechnischer Mängel in ihrem Anwesen …-Str. 14, Fl.Nr. … in …, Gemarkung …

Am 27. März 2015 fand im Anwesen der Antragstellerin eine Feuerbeschau statt. Dabei wurden von der Branddirektion brandschutztechnische Mängel festgestellt. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die zu behebenden Mängel und die zu ihrer Behebung geeigneten Maßnahmen mit. Zugleich wurde der Antragstellerin eine Frist zur Äußerung gemäß Art. 28 BayVwVfG bis zum 15. September 2015 eingeräumt.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Dezember 2016 verfügte die Antragsgegnerin:

1. Folgende Maßnahmen sind im Anwesen …-Str. 14 unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung durchzuführen:

a) Die Abschlusstür (Holztür mit Glasfüllung) zwischen dem Kellergeschoss und dem Treppenraum ist, entgegen den Bestimmungen des Art. 33 Abs. 6 BayBO, nicht ausreichend feuerwiderstandsfähig und dichtschließend.

Maßnahmen zur Mängelbeseitigung: Die Tür einschließlich des Rahmens ist zu entfernen und die entstehende Öffnung ist durch eine feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Tür zu verschließen.

b) Die Abschlusstüren mit Glasfüllungen, die auch zum Teil gesprungen sind (Glaseinsatz ca. 40 cm x 60 cm) zwischen dem Treppenraum und den Wohneinheiten vom Erdgeschoss bis zum 4. Obergeschoss sind, entgegen den Bestimmungen des Art. 33 Abs. 6 BayBO, nicht ausreichend feuerwiderstandsfähig.

Maßnahmen zur Mängelbeseitigung: Damit die Bestimmungen der BayBO eingehalten werden, müssten die Abschlusstüren einschließlich der Rahmen entfernt werden. Die entstehenden Öffnungen sind durch dichte und vollwandige (mindestens 38 mm) oder gleichwertige Türen zu verschließen. Die Türen sind selbstschließend einzurichten.

Vom Erdgeschoss bis zum 2. Obergeschoss befinden sich jeweils zwei Türen (mit Glaseinsätzen) gegenüberliegend mit einem Abstand von ca. 2 m.

Im 3. und 4. Obergeschoss befinden sich jeweils drei Türen (mit Glaseinsätzen) gegenüberliegend mit einem Abstand von ca. 3,5 m. Der seitliche Abstand beträgt von der rechten zur mittleren Nutzungseinheit ca. 1 m.

2. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.

3. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in Ziffer 1 a und 1 b genannten Verpflichtungen werden folgende Zwangsgelder angedroht:

– für Ziffer 1 a) 150,00 Euro für die Abschlusstür

– für Ziffer 1 b) 150,00 Euro je Tür, also insgesamt für die 12 Türen (EG - 4.OG) 1.800,00 Euro.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Türen seien entgegen den Bestimmungen des Art. 33 Abs. 6 BayBO nicht ausreichend feuerwiderstandsfähig, die Kellertür auch nicht dichtschließend. Die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 30. Juli 2015 gemäß Art. 28 BayVwVfG angehört worden, habe sich jedoch nicht geäußert. Man gehe davon aus, dass die Mängel nicht behoben worden seien.

Die in Ziffer 1 angeordneten Maßnahmen seien zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit gemäß Art. 54 Abs. 4 BayBO notwendig. Bei einem Wohnungsbrand könnten derzeit Feuer, Strahlungswärme und Brandrauch durch die nicht ausreichend feuerwiderstandsfähige Verglasung in den Treppenraum eindringen. Aufgrund der geringen Abstände der Türen sei von einer Brandübertragung auszugehen. Bei einem Feuer könnten die nicht ausreichend widerstandsfähigen Verglasungen (EG - 4.OG) bersten und dann Feuer und Rauch ungehindert in die Wohnungen eindringen. Dort befindliche Personen könnten dadurch nicht gefahrlos das Eintreffen der Feuerwehr abwarten. Bei einem Brand im Kellergeschoss könnten derzeit Feuer, Strahlungswärme und Brandrauch in den Treppenraum (1. Rettungsweg) eindringen. Erfahrungen der letzten Jahre hätten gezeigt, dass sich Brände in Treppenräumen mit Holztreppen rasch entwickeln könnten. Die Treppe stelle die einzige Möglichkeit für die Bewohner dar, im Falle eines Brandes das Gebäude ohne Hilfe durch die Feuerwehr zu verlassen. Um die konkrete Gefahr auszuräumen, seien die Gefahren im 1. Rettungsweg abzustellen. Die Mängel seien so gravierend, dass auch bei einem vorhandenen 2. Rettungsweg befürchtet werden müsse, dass die Bewohner das Eintreffen der Feuerwehr nicht abwarten könnten. Außerdem sei für die Wohneinheiten ab dem 2. Obergeschoss der zweite Rettungsweg nicht vorhanden, die Wohnräume dort könnten von der Feuerwehr nicht angeleitert werden. Die geforderten Maßnahmen stützten sich auf Art. 31 BayBO (Rettungsweg) und Art. 33 Abs. 6 BayBO (Türen im Treppenhaus feuerwiderstandsfähig und selbstschließend). Ein milderes Mittel komme vorliegend nicht in Frage, insbesondere genüge eine Verstärkung der Türen durch Platten nicht. Derartige Maßnahmen kämen bei Denkmälern in Betracht, das vorliegende Gebäude sei aber kein Denkmal. Aufgrund der erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit der Nutzer seien die unter Ziffer 1 angeordneten Maßnahmen als Sofortmaßnahmen notwendig. Die Anordnung in Ziffer 1 stelle unter Beachtung des pflichtgemäßen Ermessens das geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Mittel zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes dar. Unter Abwägung aller für und gegen eine Hinnahme des derzeitigen Zustandes sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere der erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit überwiege das öffentliche Interesse an der Sicherung des ersten Rettungsweges. Als Eigentümerin sei die Antragstellerin für den ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich und daher zu Recht Adressatin der Verfügung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sei notwendig, da wegen der aktuelle bestehenden Gefahrenlage den Nutzern des Anwesens nicht zugemutet werden könne, auf die Beseitigung der Mängel bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu warten. Das öffentliche Interesse gebiete ein sofortiges Einschreiten, weil die bestehende Gefahr sich von Tag zu Tag ständig aktualisiere. Das in Ziffer 3 angedrohte Zwangsgeld stütze sich auf Art. 29 ff VwVZG, die Höhe entspreche der wirtschaftlichen Bedeutung und berücksichtige das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand des derzeitigen Zustandes. Unter Berücksichtigung des erforderlichen Aufwandes könne der Antragstellerin die Erfüllung der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist billigerweise zugemutet werden.

Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2016, am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage und beantragten zugleich:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14.12.2016 (Anlage K 1) wird wiederhergestellt.

Zur Begründung wurde auf den Schriftsatz vom 28. Juli 2016 in den übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahren M 8 S. 16.3356 und M 8 K 16.3357 verwiesen. Im Übrigen stelle sich die Frist von 10 Wochen zur Umsetzung der Maßnahmen als unverhältnismäßig dar, weil sie deutlich zu kurz sei. Im Schriftsatz vom 28. Juli 2016 wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei den streitgegenständlichen Abschlusstüren handele es sich um die bauzeitlichen Türelemente, für die Bestandsschutz anzunehmen sei. Solche Türen fänden sich in zahlreichen historischen Gebäuden. Es sei nicht bekannt, dass die Antragsgegnerin gegen derartige Holztüren flächendeckend eingeschritten sei oder dies beabsichtige. Ein Sanierungskonzept fehle hier, daher sei die Verfügung ermessensfehlerhaft. Da bei Denkmälern derartige Ertüchtigungen regelmäßig nicht gefordert würden, sei die Annahme einer hinreichend konkreten Gefahr für Leib und Leben nicht überzeugend.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 beantragte die Antragsgegnerin,

der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen in den übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahren M 8 S. 16.3356 und M 8 K 16.3357 sowie die Begründung des Bescheids verwiesen. Die Frist von 10 Wochen sei vor dem Hintergrund von Mängeln mit erheblicher Gefahr für Leben und Gesundheit und dem Umstand, dass der Antragstellerin seit dem 30. Juli 2015 die erforderlichen Maßnahmen bekannt seien, ausreichend lang bemessen. Im Verfahren M 8 S. 16.3356 hatte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 9. September 2016 sowie vom 20. September 2016 im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Gebäude der Antragstellerin handele es sich um ein bestandsgeschütztes Gebäude, das aber kein Denkmal sei. Nachträgliche Anforderungen könnten gestellt werden, da bei der Feuerbeschau am 27. März 2015 erhebliche Gefahren für Leib und Leben festgestellt worden seien. Nachdem die Antragsgegnerin erkannt habe, dass die Türausführungen wie beim streitgegenständlichen Anwesen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben darstellten, würden bei den Feuerbeschauen bei Feststellung solcher Mängel entsprechende Mängelbeseitigungsverfügungen erlassen. Die geforderten Maßnahmen würden auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Auch bei denkmalgeschützten Gebäuden könne eine solche Verfügung erforderlich werden. Die Mängel im antragstellerischen Gebäude beträfen nicht nur den 2. Rettungsweg, bei dessen nicht ausreichender Sicherung im Brandfall regelmäßig das Vorliegen einer erheblichen Gefahr bejaht werde, sondern sogar den 1. Rettungsweg. Eine alleinige Verstärkung der Türen reiche nicht aus, um die erhebliche Gefahr für Leib und Leben auf Dauer abzuwehren. Nach der vorgelegten Stellungnahme der Branddirektion vom 20. September 2016 hätten neue Erkenntnisse ab dem Jahre 2008 gezeigt, dass in Gebäuden mit brennbaren Einbauten im Treppenraum, wie Holztreppen, Holzgeländern und anderen Holzteilen, sich Brände in Treppenräumen sehr rasch entwickeln könnten. In Verbindung mit mangelhaften Abschlüssen zwischen Wohnungen und Treppenraum bestehe eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit, die selbst durch einem zweiten Rettungsweg nicht immer auszuräumen sei. Es sei damit zu rechnen, dass Personen in den Wohnungen die Rettung durch die Feuerwehr wegen der raschen Ausbreitung von Strahlungswärme, Brandrauch und Flammen nicht mehr abwarten könnten und in ihrer Verzweiflung in den Tod springen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten - auch in den Verfahren M 8 S. 16.3356 und M 8 K 16.3357 - und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen. Soweit die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), muss das Gericht zunächst überprüfen, ob die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt (vgl. 1.). Falls dies der Fall ist, trifft das Gericht des Weiteren eine eigene, originäre Ermessensentscheidung (vgl. 2.). Bei dieser Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin kommt der summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache besondere Bedeutung zu.

Daran gemessen kommt vorliegend keine Anordnung bzw. Wiedererstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen vom 23. Dezember 2016 in Betracht. Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2 des Bescheids vom 14. Dezember 2016 ist formell rechtmäßig (1.). Die Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus, weil ihre Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Dezember 2016 bei summarischer Prüfung erfolglos bleiben wird (2.).

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2 des Bescheids vom 14. Dezember 2016 erfolgte formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat dabei gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich begründet. Um der Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu genügen, bedarf es einer schlüssigen konkreten Auseinandersetzung im Einzelfall, wieso gerade im konkreten Fall ein Aufschub der Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht hingenommen werden kann (BayVGH, B. v. 6.10.2000 - 2 CS 98.2373 - juris Rn. 16; Decker, in: Simon/Busse, BayBO, 123. EL Januar 2016, Art. 76 Rn. 329 m. w. N.).

Die streitgegenständlichen Ausführungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit genügen diesen Anforderungen, da auf die erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit abgestellt wird, die den Nutzern des Anwesens drohen, so dass ein sofortiges Einschreiten wegen der „aktuell bestehenden Gefahrenlage“ und dem „gefahrendrohenden Zustand“ für die Nutzer des Anwesens erforderlich sei und ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit ein nicht hinnehmbares Fortbestehen dieser Gefährdungslage zur Folge habe. Damit bringt die Antragsgegnerin nachvollziehbar zum Ausdruck, dass sie das Instrument des Sofortvollzugs hinreichend bedacht und abgewogen hat.

2. Die vom Gericht im Rahmen seiner eigenen Ermessenentscheidung anzustellende Interessabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach der im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist zu erwarten, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2016 erfolglos bleiben wird, weil dieser Bescheid rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1 Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 erlassenen bauaufsichtlichen Brandschutzmaßnahmen ist Art. 54 Abs. 4 BayBO, dessen Voraussetzungen nach summarischer Prüfung vorliegen.

Art. 54 Abs. 4 BayBO erlaubt der Bauaufsichtsbehörde auch bei bestandsgeschützten Anlagen Anforderungen zu stellen, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist.

Eine erhebliche Gefahr i.S.v. Art. 54 Abs. 4 BayBO ist anzunehmen, wenn die Gefahr oder der Nachteil schwerwiegend und nachhaltig ist, wobei es auf die objektiven Gegebenheiten und nicht auf subjektive übermäßige Empfindlichkeiten ankommt. Es muss sich dabei um eine konkrete Gefahr handeln (BayVGH, B.v. 20.5.2009 - 14 CS 09.478 - juris; B. v. 21.6.2011 - 14 CS 11.790 - juris). Für die Feststellung, dass eine erhebliche Gefahr vorliegt, wird es immer auf die Beurteilung der konkreten Situation vor Ort ankommen. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr in Bezug auf den Brandschutz wird unter anderem dann zu bejahen sein, wenn die nach Art. 31 Abs. 1 BayBO für Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen regelmäßig geforderten zwei unabhängigen Rettungswege überhaupt nicht vorhanden sind oder wenn nur ein Rettungsweg vorhanden und mit Mängeln behaftet ist, die im Brandfall mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit zur vorzeitigen Unbenutzbarkeit führen (vgl. hierzu auch Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 25.7.2011 - IIB7- 4112.420-013/11, S. 2 Ziffer 1.2). Den Maßstab für die Eingriffsschwelle bildet dabei der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BayVGH, U. v. 16.1.1997 - 22 B 96.3491, Rn. 20; B. v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426, Rn. 19 - juris). Bei den in Art. 54 Abs. 4 BayBO genannten Rechtsgütern Leben und Gesundheit kann es aufgrund deren hohen Stellenwerts im Normalfall genügen, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts nach einer auf konkreten Tatsachen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 54, Rn. 49; BayVGH, B. v. 17.1.1989, Az.: 15 CS 88.3477). Danach müssen hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Gefahren rechtfertigen.

Durch die Feststellungen im Rahmen der Feuerbeschau vom 26. März 2015 wird belegt, dass der angeordnete Austausch der Abschlusstüren der Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit der Bewohner und Benutzer des streitgegenständlichen Anwesens dient. Die bei der Ortsbegehung am 26. März 2015 festgestellten und in der Stellungnahme der Branddirektion dokumentierten Zustände im Anwesen …-Straße 14 blieben von der Antragstellerin unwidersprochen. Daraus gehen nicht unerhebliche Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Brandschutzvorschriften hervor, die nach Überzeugung des Gerichts eine erhebliche Gefahr i.S.v. Art. 54 Abs. 4 BayBO darstellen, da weder der erste noch der zweite Rettungsweg ausreichend gesichert sind.

2.2 Art. 31 Abs. 1 BayBO sieht für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum vor, dass in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sind.

2.2.1 Der erste Rettungsweg muss nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBO für Nutzungseinheiten, die nicht zur ebenen Erde liegen - wie im vorliegenden Fall - über eine notwendige Treppe im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayBO führen, die gem. Art. 33 Abs. 1 Satz 1 BayBO zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenem durchgehenden Treppenraum liegen muss. Der streitgegenständliche notwendige Treppenraum erfüllt voraussichtlich nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 5 und 6 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 8 BayBO.

In notwendigen Treppenräume i.S.v. Art. 33 Abs. 1 BayBO müssen Öffnungen zu Kellergeschossen mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse gem. Art. 33 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayBO haben und Öffnungen zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten gem. Art. 33 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BayBO mindestens vollwandige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse. Nach der Stellungnahme der Branddirektion vom 26. März 2015 hat die Feuerbeschau am 25. März 2015 ergeben, dass die Abschlusstür zwischen dem Kellergeschoss und dem Treppenraum entgegen den Bestimmungen des Art. 33 Abs. 6 BayBO nicht ausreichend feuerwiderstandsfähig und dichtschließend ist (vgl. Ziffer I.1.1.1 auf Seite 1 der Stellungnahme der Branddirektion vom 26.3.2015) und auch die Abschlusstüren zwischen dem Treppenraum und den Wohneinheiten vom Erdgeschoss bis zum 4. Obergeschoss entgegen den Bestimmungen des Art. 33 Abs. 6 BayBO nicht ausreichend feuerwiderstandsfähig sind (vgl. Ziffer I.1.1.2 auf Seite 1 der Stellungnahme der Branddirektion vom 26.3.2015).

Darüber hinaus kann aufgrund der Feststellungen im Rahmen der Feuerbeschau auch davon ausgegangen werden, dass entgegen der Anforderung in Art. 33 Abs. 8 Satz 1 BayBO eine wirksame Entrauchung des Treppenraums nicht gewährleistet ist, da an der obersten Stelle der Treppenräume eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² sowie Bedienungseinrichtungen vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz fehlen (vgl. Ziffer II.1.2, S. 3 der Stellungnahme der Branddirektion vom 26. März 2015).

Hinzu kommt, dass bei der Feuerbeschau auch brennbare Einbauten (Holzabschlüsse in Wandnischen) im 3. und 4. Obergeschoss festgestellt wurden, die gegen die Brandschutzvorschrift des Art. 33 Abs. 5 BayBO verstoßen (vgl. Ziffer II.1.1, S. 3 der Stellungnahme der Branddirektion vom 26. März 2015).

Nach der Stellungnahme der Branddirektion vom 26. März 2016 sind die Mängel so gravierend, dass selbst bei einem vorhandenen 2. Rettungsweg befürchtet werden müsse, dass die Bewohner das Eintreffen der Feuerwehr nicht abwarten können. Bei einem Brand in einer Wohnung könne derzeit Feuer, Strahlwärme und Brandrauch durch die nicht ausreichend feuerwiderstandsfähige Verglasung in den Treppenraum eindringen. Aufgrund der mangelhaften Verglasung und des teilweise geringen Abstands, der neben anliegenden Wohnungen, sei von einer wechselseitigen Brandübertragung in einer Ebene auszugehen. Die Hitze im Treppenräum könne dazu führen, dass bis dahin unbeschädigte Türverglasungen in den anderen Geschossen ebenfalls bersten und dadurch Rauch und Feuer ungehindert in die Wohnungen eindringe. Sich dort aufhaltende Personen könnten dann das Eintreffen der Feuerwehr nicht gefahrlos abwarten. Bei einem Brand im Kellergeschoss könnten Feuer, Strahlungswärme und Rauch durch die nicht dicht schließende und nicht ausreichend feuerwiderstandsfähige Tür in den Treppenraum eindringen und diesen damit letztlich für Personen ohne Atemschutzgerät unbenutzbar machen. Die Treppe stelle jedoch den einzigen Rettungsweg für die Bewohner dar, auf dem sie im Brandfall das Gebäude ohne Hilfe der Feuerwehr verlassen könnten.

Alle diese von der Branddirektion festgestellten Mängel führen dazu, dass schon der erste Rettungsweg nicht ausreichend gesichert ist. Wegen den vorliegenden Verstößen gegen Art. 33 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 8 BayBO ist der 1. Rettungsweg mit Mängeln behaftet, die im Brandfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur vorzeitigen Unbenutzbarkeit führen.

2.2.2 Gleiches gilt für den zweiten Rettungsweg. Er kann nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO entweder über eine weitere notwendige Treppe, die hier nicht vorhanden ist oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen. Nach dem Ergebnis der Ortseinsicht und dem von der Antragstellerin unwidersprochenen Stellungnahme der Brandschutzdirektion vom 26. März 2015 ist der 2. Rettungsweg für die Dachgeschosswohnungen entgegen den Bestimmungen des Art. 31 BayBO nicht ausreichend gestaltet. Aufgrund der dargestellten Mängel ist nicht zu erwarten, dass die Bewohner des Anwesens im Brandfall das Eintreffen der Feuerwehr abwarten können (vgl. Ziffer I. 1.2, S. 2 Stellungnahme der Branddirektion vom 26. März 2015). Darüber hinaus ist nach den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (vgl. S. 3, letzter Absatz) für die Wohneinheiten ab dem 2. OG der 2. Rettungsweg nicht vorhanden.

2.2.3 Das Fehlen des gesicherten ersten und zweiten Rettungsweges im Sinne des Art. 31 BayBO begründet nach Einschätzung der Kammer ohne weiteres eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner, Besucher und sonstiger Personen, die sich in dem Gebäude aufhalten (vgl. hierzu auch Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 25.7.2011 - IIB7- 4112.420-013/11, S. 2 Ziffer 1.2). Dabei bedarf es keiner tiefergehenden Erörterung, wie hoch oder niedrig die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Brandes ist. Im Falle eines solchen wären die zu erwartenden Schäden für Personen und Sachen jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verheerend, sodass die Eingriffsschwelle für ein Tätigwerden der Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung erreicht ist (vgl. VG Ansbach, B. v. 2.9.2016 - AN 9 S. 16.01235 - juris Rn. 38).

Schließlich führt auch die Branddirektion in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2016 zur Überzeugung des Gerichts aus, dass die praktische Erfahrung der letzten Jahre gezeigt hat, dass sich Brände in Treppenräumen mit Holztreppen wie im vorliegenden Fall sehr rasch entwickeln können. Nach neuen Erkenntnissen aufgrund schwerer Brandereignisse insbesondere ab dem Jahr 2008 hat sich danach ergeben, dass die erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit in Gebäuden mit brennbaren Einbauten im Treppenraum (z.B. Holztreppe, Holzverkleidungen, Holzwangen, Holzgeländer, etc.) in Verbindung mit mangelhaften Abschlüssen zwischen Wohnung und Treppenraum selbst durch die Schaffung eines zweiten Rettungsweges nicht immer auszuräumen sei. Durch mangelhafte Abschlüsse zwischen Wohnungen und Treppenraum werde die Situation zusätzlich verschärft, weil damit zu rechnen sei, dass Personen in ihren Wohnungen die Rettung durch die Feuerwehr wegen der raschen Ausbreitung von Strahlungswärme, Brandrauch und Flammen nicht mehr abwarten könnten und in ihrer Verzweiflung in den Tod springen. Die Antragstellerin hat entgegen ihrer Ankündigung mit Schriftsatz vom 28. Juli 2016 bisher keine Untersuchung durch einen Brandsachverständigen vorlegen können, obwohl seit der Ankündigung eines solchen Fachberichts nunmehr ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist. Es ist daher nicht gelungen, die Feststellungen der Branddirektion, die über ein besonderes Fachwissen verfügt und das streitgegenständliche Anwesen in Augenschein genommen hat, zu entkräften oder zu widerlegen.

2.3. Die bauaufsichtliche Anordnung zum Brandschutz wahrt auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Verpflichtung, die Öffnungen im notwendigen Treppenraum, die die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 6 Nr. 1 und 3 BayBO nicht erfüllen, bei der Kellertür durch eine mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlusstür und bei den Wohnungstüren durch mindestens vollwandige, dicht- und selbstschließende Abschlusstüren zu ersetzen, ist geeignet, die bestehende erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner und sonstiger Personen, die sich in den Räumlichkeiten aufhalten, abzuwehren. Es ist auch kein milderes, d.h. die Rechte der Antragstellerin weniger beeinträchtigendes, aber gleich effektives Mittel ersichtlich. Insbesondere kommt nach Rücksprache mit der Branddirektion eine Verstärkung der geschwächten Stellen mit Vollholz- und Brandschutzplatten nicht in Betracht, da eine bloße Verstärkung nach den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht geeignet ist, die erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit auf Dauer abzuwehren (vgl. Bescheid vom 14. Dezember 2016, S. 4, Abs. 4; Schreiben der Antraggegnerin vom 20.9.2016). Die mit dem geforderten Austausch verbundenen Beeinträchtigungen der Antragstellerin stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte kann sich die Antragstellerin schon deswegen nicht mit Aussicht auf Erfolg berufen, weil diese hinter den Rechtsgütern Leben und Gesundheit zurücktreten müssen. Dies gilt hier vor allem, weil im Brandfall nicht wieder gutzumachende Schäden an der Gesundheit und sogar der Tod der Betroffenen zu erwarten sind. Aufgrund der dargestellten Brandschutzmängel säßen wohl gerade Personen im Dachgeschoss bei einem Feuer regelrecht in der Falle, sodass bei Ihnen nicht nur mit Verletzungen und Gesundheitsschäden, sondern infolge einer Rauchvergiftung oder durch das Feuer selbst sogar mit dem Tod zu rechnen wäre. Dass der Brandschutz im Anwesen der Antragstellerin mangelhaft war und von Seiten der Antragsgegnerin und der Branddirektion Nachbesserungen gefordert wurden, war der Antragstellerin zudem bereits seit spätestens 30. Juli 2015 (Anhörungsschreiben nach Art. 28 BayVwVfG) bekannt. Auch wenn die Antragsgegnerin über einen längeren Zeitraum hinweg nicht bauaufsichtlichen tätig geworden ist, durfte die Antragstellerin nicht darauf vertrauen, dass die Brandschutzmängel dauerhaft geduldet würden.

2.4. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere auch nicht im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG.

Zwar ist der Antragstellerin dahingehend Recht zu geben, dass die Baurechtsbehörde mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist, das ihr eingeräumte Ermessen in gleich gelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben (vgl. VG München, U. v. 27.6.2016 - M 8 K 15.1838 - juris Rn. 50). Aus diesem Grund ist es ihr verwehrt, systemlos oder willkürlich nur gegen einzelne Bauvorhaben einzuschreiten. Dies bedeutet aber nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet wäre, rechtswidrige Zustände zeitgleich flächendeckend aufzugreifen. Aus dem Gleichheitssatz ergibt sich keine allgemein gültige zeitliche Grenze für ein unterschiedliches Vorgehen gegen baurechtswidrige Zustände sowie brandschutztechnische Mängel. Vielmehr ist es der Bauaufsichtsbehörde unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen. Ebenso darf die Behörde sich zunächst auf ein Vorgehen gegen einzelne Störer beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe hat (BVerwG, B. v. 22.4.1995 - 4 B 55/95 - juris Rn. 5; B. v. 23.11.1998 - 4 B 99/98 - juris Rn. 4; VG München, U. v. 27.6.2016 - M 8 K 15.1838 - juris Rn. 50).

Vorliegend hat die Antragsgegnerin nicht nur das streitgegenständliche Anwesen, sondern in der Umgebung auch weitere Gebäude aufgegriffen. Nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin sowie der Branddirektion ist die Risikoanalyse aufgrund neuer Erkenntnisse seit etwa 2008 angepasst worden. Diese veränderte Einschätzung der Gefahrenlage wird nunmehr der Feuerbeschau bei allen Gebäuden zugrunde gelegt, um für den Fall eines Brandes die Gefahren insbesondere für Leben und Gesundheit so gering wie möglich zu halten. Insoweit kann der Antragsgegnerin kein fehlendes Einschreitenskonzept vorgehalten werden. Soweit bei denkmalgeschützten Gebäuden (noch) kein Komplettaustausch der aus brandschutztechnischer Sicht mangelhaften Abschlusstüren, sondern lediglich eine Verstärkung der „geschwächten Stellen“ gefordert werden sollte, begründet dies keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude um kein Denkmal. Zum anderen bleibt es der Prüfung in jedem Einzelfall - wie auch vorliegend geschehen - vorbehalten, zu beurteilen, welche Maßnahmen in konkreten Fall erforderlich sind, um ein genügendes Maß an Brandschutz zu gewährleisten. Dabei können und werden sich angesichts unterschiedlicher Voraussetzungen in den unterschiedlichen Gebäuden auch unterschiedliche Maßnahmen als erforderlich erweisen. So können gerade bei denkmalgeschützten Gebäuden mit gegebenenfalls großzügigeren Türabständen im Treppenraum und vorhandenen bauzeitlichen schweren (und damit unter Umständen bereits im unveränderten Zustand vergleichsweise hohem Maß feuerwiderstandsfähigen) Holztüren sowie einem gesicherten zweiten Rettungsweg z. B. über Anleiterungsmöglichkeiten der Feuerwehr andere Maßnahmen ausreichend sein. Die pauschale Aussage der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin in einzelnen denkmalgeschützten Gebäuden andere Maßnahmen gefordert bzw. sich mit diesen begnügt habe, reicht angesichts dessen nicht aus, eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG zu belegen. In Anbetracht des Umstandes, dass gerade bei alten denkmalgeschützten Gebäuden in jedem Fall besondere Voraussetzungen baulicher und sonstiger Art vorliegen, bedeutet das Vorbringen der Antragstellerin für sich genommen nur, dass die Antragsgegnerin Ungleiches ungleich bewertet und behandelt hat. Vor diesem Hintergrund liegt jedenfalls kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor.

2.5. Die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids für Ziffer 1 a) in Höhe von 150,- € für die Kellerabschlusstür sowie für Ziffer 1 b) in Höhe von je 150.- € für jede der 12 Wohnungstüren begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere sind Ziffern 1 a) und 1 b) des Bescheids vom 14. Dezember 2016 aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 2 vollstreckbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Die gesetzte Frist von 10 Wochen ist vor dem Hintergrund, dass vorliegend eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit im Raum steht, mit Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG vereinbar. Hinzu kommt, dass der Antragstellerin bereits seit dem Anhörungsschreiben vom 30. Juli 2015 bekannt ist, dass brandschutztechnische Mängel vorliegen, die zu beseitigen sind. Auch der Höhe nach sind die angedrohten Zwangsgelder angemessen, insbesondere liegen sie innerhalb des Rahmens des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG von mindestens fünfzehn und höchstens fünfzigtausend Euro, wobei gem. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwZVG das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen soll und das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist (vgl. VG München, B. v. 17.5.2016 - M 8 S. 16.897 - juris).

2.6. Auch hinsichtlich der Störerauswahl ist der angegriffene Bescheid nicht zu beanstanden. Nach Art. 54 Abs. 4 BayBO ist regelmäßig derjenigen verpflichtet, der die Verfügungsgewalt über die Sache hat (vgl. Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand 123. EL Januar 2016 - Art. 54 Rn. 178;), hier die Antragstellerin als Eigentümer des Anwesens und damit Verfügungsberechtigte. Dabei kann es auch offen bleiben, ob den Mietern gegenüber eine Duldungsanordnung ergangen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids und der darin ausgesprochenen Verfügungen als solche, die vorliegend allein streitgegenständlich sind, werden hierdurch nicht berührt (vgl. Decker, in: Simon/Busse, BayBO, Stand 123. EL Januar 2016, Art. 76 Rn. 437 m. w. N.; Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, a.a.o. - Art. 54 Rn. 178; VG München, B. v. 9.8.2016 - M 1 S. 16.2596 - juris Rn. 28). Darüber hinaus dürfte es sich bei den geforderten Maßnahmen um Instandsetzungsmaßnahmen handeln, die die Mieter auch gemäß § 555a Abs. 1 BGB zu dulden haben.

3. Daher war der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 21a Satz 2 VwZVG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Feb. 2017 - M 8 S 16.5936

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Feb. 2017 - M 8 S 16.5936 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 555a Erhaltungsmaßnahmen


(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen). (2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerhe

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Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juni 2016 - M 8 K 15.1838

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2015 wird in Ziffer 2 und Ziffer 3, soweit Ziffer 2 betroffen ist, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2
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Verwaltungsgericht München Urteil, 12. März 2018 - M 8 K 16.5945

bei uns veröffentlicht am 12.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtverbindlich zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger begehren

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2015 wird in Ziffer 2 und Ziffer 3, soweit Ziffer 2 betroffen ist, aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... Straße, FlNr. ..., Gemarkung ..., das mit seiner Westseite an den ... Bach grenzt. Auf dem Grundstück steht eine 19 m lange und 7 m breite Garagenanlage, die mit ihrer südlichen Längsseite auf der entsprechenden Grundstücksgrenze errichtet wurde.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens evtl. nicht mehr maßstabsgetreu)

Mit Schreiben vom 13. August 2012 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Beseitigungsanordnung dieser Garagenanlage und der die das Grundstück FlNr. ... umgebenden Einfriedung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder die Garagenanlage noch die Einfriedung genehmigt worden seien; die Anlagen seien genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigungsfähig, da sie im Außenbereich liegen würden und öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigten.

Nach mehreren Fristverlängerungen nahmen die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 29. April 2013 dahingehend Stellung, dass es sich bei der Garagenanlage um ein bestandsgeschütztes Gebäude handele, was durch die beigefügten Luftbilder ab dem Jahre 1956 belegt würde. Die auf den Luftbildern ablesbare Entwicklung des Gesamtgrundstücks zeige, dass dieses seit mindestens des Endes des Zweiten Weltkrieges intensiv gewerblich mit entsprechend großen baulichen Anlagen genutzt worden sei, die sich steigernd auf dem Grundstück entwickelt hätten. Eine Bauakte habe nicht ausfindig gemacht werden können; die bauliche Aktivität müsse jedoch von der Beklagten verfahrensrechtlich begleitet worden sein. Die Entwicklung zeige auch, dass das Grundstück vorliegend nicht im Außenbereich, sondern im Innenbereich liege. Die Südgrenze der FlNr. ... sei die maßgebliche Grenze zum Außenbereich. Daher seien die Anlagen abgesehen vom Bestandsschutz auch heute genehmigungsfähig. Die Erschließung sei gesichert; es bestehe ein grundbuchrechtlich abgesichertes Geh- und Fahrtrecht über die FlNr. ... Der ... Bach sei in diesem Bereich mit einer Überfahrt versehen, die mit der gewerblichen Nutzung bestandskräftig angelegt worden sei und seither uneingeschränkt genutzt werde. Dementsprechend sei auch die Einfriedung uneingeschränkt zulässig.

Nach einer Stellungnahme vom 6. September 2013 zum Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 29. April 2014 erließ die Beklagte unter dem 7. April 2014 folgende Verfügung:

1. Das im beiliegenden Plan rot umrandete Gebäude ist unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung zu beseitigen.

2. Die Einfriedung des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... ist unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung zu beseitigen.

3. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in den Ziffern 1 und 2 genannten Verpflichtungen werden folgende Zwangsgelder angedroht:

- Für Ziffer 1:Euro 5.000,--

- Für Ziffer 2:Euro 2.500,--.

4. … Gebühren und Auslagen gemäß beiliegender Kostenrechnung …

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zur Beseitigung angeordneten baulichen Anlagen formell rechtswidrig seien, da eine Baugenehmigung nicht vorliege. Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht sei nicht gegeben. Die planungsrechtliche Beurteilung richte sich nach § 35 BauGB; zwischen der Bebauung an der ... Str. 39 bis 36 e sowie der Bebauung an der ... Str. 95 g und 95 e betrage der Abstand rund 70 m. Nach Süden hin öffne sich der Außenbereich weiter. Der Flächennutzungsplan stelle diese Fläche als ökologische Ausgleichsfläche dar; ferner liege das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet sowie im Überschwemmungsgebiet des ... Baches. Die vorhandenen baulichen Anlagen widersprächen der Eigenart der Landschaft bzw. werde das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt bzw. verunstaltet (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB). Das Gebäude lasse die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Auf dem südlich angrenzenden Nachbargrundstück seien zwischen 1999 und 2011 gleichfalls bauliche Anlagen errichtet worden; das Gebäude diene somit als Bezugsfall zur Errichtung weiterer baulicher Anlagen, die im Außenbereich nicht zulässig seien und ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde erforderlich machten. Die Anlagen seien auch nie genehmigt worden oder genehmigungsfähig gewesen. Den Nachweis für die Ausführungen im Schreiben vom 29. April 2013 sei die Klagepartei schuldig geblieben, obwohl der Beleg des Bestandsschutzes grundsätzlich Sache des Eigentümers sei. Eine entsprechende bauaufsichtliche Genehmigung hierüber sei auch nicht gefunden worden. Hinzu komme, dass der überbaubare Bereich der ... bzw. ... Straße jeweils durch eine rückwärtige Baugrenze begrenzt werde, außerhalb derer das Garagengebäude liege. Gründe für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB lägen wegen des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor. Das Garagengebäude widerspreche darüber hinaus dem Bauordnungsrecht, da es mit einer Länge von ca. 19,5 m an das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... angrenze. Mit einer Tiefe von 7 m und einer Grundfläche von ca. 136 m² überschreite es die Ausmaße einer maximalen Grenzbebauung gemäß Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Ziffer 1 BayBO.

Gründe für die Erteilung einer Abweichung gemäß Art. 63 BayBO lägen nicht vor. Im Falle einer Betrachtung des Grundstücks nach § 34 BauGB würde sich keine Änderung an dem baurechtswidrigen Zustand ergeben.

Die Beseitigungsanordnung ergehe in pflichtgemäßer Ermessensausübung und sei auch im Hinblick auf den Einwand, dass hiermit wertvolle wirtschaftliche Substanz zerstört werde, verhältnismäßig. Ein schutzwürdiges Vertrauen des von der Beseitigungsanordnung Betroffenen hinsichtlich des Fortbestandes der illegal geschaffenen baulichen Anlage bestehe nicht. Es sei Sache des Eigentümers, sich zunächst, gegebenenfalls durch Erkundigungen bei der Bauaufsichtsbehörde, Klarheit über die Genehmigungsbedürftigkeit seines Vorhabens zu verschaffen und sodann ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Soweit der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkomme, handele er auf eigenes Risiko und könne den rechtlichen Folgen nicht deren vorgebliche Unverhältnismäßigkeit entgegenhalten. Das Recht zum bauaufsichtlichen Einschreiten sei auch nicht verwirkt, da eine bloße Duldung einer rechtswidrigen baulichen Anlage den späteren Erlass einer Beseitigungsverfügung nicht hindere. Ein Vertrauenstatbestand durch positives Tun der Beklagten sei nicht gesetzt worden. Das langjährige Bestehen des Gebäudes sowie gegebenenfalls auch der Einfriedung führe zu keiner anderen Beurteilung; spätestens durch den Abbruch der weiteren ehemals vorhandenen Gewerbebauten und einer eigenständigen Nutzung habe das Gebäude eine andere Bedeutung erlangt.

Der Bescheid vom 7. April 2015 wurde der Klagepartei am 10. April 2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2015, am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2015 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 3. August 2015 begründeten die Bevollmächtigten der Klägerin die Klage und vertieften ihren bisherigen Vortrag unter Darstellung der räumlichen Situation und der historischen Entwicklung des Grundstücks dahingehend, dass die Klägerin das Grundstück am 26. August 2005 erworben habe und das hierauf bestehende Gebäude ohne eine Veränderung der Kubatur für Euro 160.000,-- renoviert habe. Die Klägerin sei alt und gehbehindert und daher auf einen ebenerdigen Stellplatz angewiesen, da in der von ihr bewohnten Wohnanlage ... Str. 95 e nur eine Tiefgarage vorhanden sei, die über keinen Aufzug verfüge. Es bestehe Bestandsschutz, da das Gebäude zu einem Zeitpunkt genehmigt worden sei und keine Nutzungsänderung stattgefunden habe. Jedenfalls sei das Gebäude genehmigungsfähig, da es in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liege. Die von der Beklagten erwähnten Baugrenzen hätten nicht gefunden werden können. Der Abstandsflächenverstoß könne durch eine Abweichung geheilt werden. Belange der Belichtung und Belüftung würden nicht berührt, da auf dem südlichen Nachbargrundstück nur Nebenanlagen existierten. Die Atypik ergebe sich aus dem Grundstück selbst, weil die Garage schon seit 50 Jahren vorhanden und die Teilung des Grundstücks erst später erfolgt seien. Das Ermessen sei nicht ordnungsgemäß ausgeübt, da vorliegend nur ein geringfügiger Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften gegeben sei. Weder öffentliche noch nachbarschaftliche Belange seien ernsthaft berührt. Es sei daher weitaus verhältnismäßiger, eine Duldungsverfügung auszusprechen, auch weil die Klägerin ihre Wohnung sonst komplett aufgeben müsste. Es liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, da das notwendige Sanierungskonzept bei den hier mehrfach vorhandenen illegalen Bauten fehle. Die knapp 1,80 m hohe Einzäunung bedürfe, da sie im Innenbereich liege, keiner Genehmigung; bauordnungsrechtliche Belange stünden ihr ebenfalls nicht entgegen.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vertieft. Die Garage genieße keinen Bestandsschutz; auch wenn sie vor 1961 errichtet worden sein sollte, habe sie § 3 der Bauregelungsverordnung vom 15. Februar 1936 widersprochen. Selbst wenn jemals Bestandsschutz gegeben gewesen wäre, sei dieser inzwischen wieder erloschen, da an der Garagenanlage erhebliche Bauarbeiten vorgenommen, insbesondere Heizungen und Wasserleitungen installiert worden seien. Die Ermessenserwägungen seien sachgerecht, der Gesundheitszustand der Klägerin sei kein Rechtfertigungsgrund für ungenehmigtes Bauen im Außenbereich. Persönliche Umstände seien bei der Vollzugsfrist berücksichtigt worden. Eine Duldungsanordnung sei nicht geeignet, rechtmäßige Zustände herzustellen. Es bestehe auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, da die Anlagen auf den im Süden an das streitgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundstücken bereits aufgegriffen und zur Beseitigung angeordnet worden seien.

Mit Schriftsätzen vom 9. Mai 2016 und 6. Juni 2016 erwiderten die Bevollmächtigten der Klägerin den Schriftsatz der Beklagten vom 20. Januar 2016 und vertieften nochmals ihr bisheriges Vorbringen. Die streitgegenständliche Garagenanlage stamme aus dem Jahre 1956 und hätte seinerzeit keiner Baugenehmigung bedurft, da sie gemäß § 13 Nr. 2 MBO genehmigungsfrei gewesen sei, da es sich um die Herstellung einer Schutzstelle für industrielle Unternehmen gehandelt habe.

Das Gericht hat am 27. Juni 2016 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins auf dem streitgegenständlichen Grundstück und in dessen Umgebung erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte, insbesondere auch den streitgegenständlichen Bescheid vom 7. April 2015 sowie das schriftsätzliche Vorbringen im Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Soweit die Beklagte unter Ziffer 1 des Bescheids vom 7. April 2015 die Beseitigung der Garagenanlage angeordnet hat, ist dieser rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beseitigungsanordnung bezüglich der Einfriedung und die entsprechende Zwangsgeldandrohung (Ziffer 2 und Ziffer 3 Spiegelstrich 2 des Bescheids vom 7. April 2015) waren aufzuheben, da die Klägerin insoweit in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt wird.

I.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Beseitigungsanordnung der Garagenanlage (Ziffer 1 des Bescheids vom 7.4.2015) liegen vor und die Beklagte hat insoweit auch ihr Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt.

Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

Eine Beseitigungsanordnung kann ergehen, wenn die zu beseitigende Anlage sich in ihrem Bestand als formell und materiell illegal darstellt (BayVGH, B.v. 20.1.2003 - 20 ZB 99.3616 - juris Rn. 3).

Gemessen an diesen Vorgaben sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Beseitigungsanordnung erfüllt. Das nicht verfahrensfreie Vorhaben ist nicht genehmigt und damit formell rechtswidrig und widerspricht auch materiellem Recht, so dass nicht auf andere Weise - durch Erteilung einer Baugenehmigung - rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

1. Eine Genehmigung der Garagenanlage existiert entgegen den Spekulationen bzw. Aussagen der Klagepartei nicht. Die Klagepartei, die insoweit nachweispflichtig ist (vgl. BayVGH, U.v. 12.6.2002 - 2 B 96.3258 - juris Rn. 17; VG München, U.v. 21.7.2008 - M 8 K 07.2169 - juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 1.10.2003 - 2 B 96.3308 - juris Rn. 18), hat diesen Nachweis nicht erbracht. Da in den Behördenakten ebenfalls keine entsprechende Genehmigung existiert, kann nur von deren Nichtvorhandensein ausgegangen werden.

2. Die streitgegenständliche Garagenanlage genießt auch keinen Bestandsschutz.

Zwar belegen die von der Klagepartei im Verwaltungsverfahren vorgelegten Luftbilder, dass bereits im Mai 1956 in dem südöstlichen Bereich des klägerischen Grundstücks eine bauliche Anlage bestand. Allerdings ergibt sich aus dem Luftbild vom Mai 1956 - auch wenn dieses keine den späteren Luftbildern vergleichbare Bildqualität aufweist -, dass die Abmessungen dieses Gebäudes wohl ein Längen- und Breitenverhältnis von 2 : 1 aufwiesen. Dieses Verhältnis der Länge zur Breite der baulichen Anlage entspricht aber weder der heutigen Anlage noch der auf dem Luftbild vom Juni 1965 klar zu erkennenden; bereits hier ergibt sich ungefähr das Verhältnis von Länge zur Breite von ca. 3 : 1, wie es sich auch heute in etwa darstellt.

Ganz klar erkennbar ist aber beim Vergleich der Luftbilder vom Mai 1956 und Juni 1965, dass die auf dem streitgegenständlichen Grundstück vorhandene bauliche Anlage im Juni 1965 deutlich weiter nach Norden versetzt worden ist. Seinerzeit existierte die wohl heute noch vorhandene Zuwegung der FlNr. ... von der ... Straße in Richtung Westen auf den ... Bach zu, die sich allerdings damals zum Zwecke der Erschließung der dort noch vorhandenen (Gewerbe-)Bauten nach einem 90 °-Knick östlich des ... Baches nach Süden fortsetzte. Sowohl an dem auf den Luftbildern eindeutig erkennbaren 90 °-Knick als auch der südlichen Giebelwand des im Eckbereich dieses Weges seinerzeit noch vorhandenen Satteldachgebäudes ist erkennbar, dass das im Jahre 1956 existierende Gebäude 1965 nicht mehr bestand, sondern an seiner Stelle deutlich weiter nördlich ein neues - wohl auch größeres - Gebäude errichtet worden war. Demnach ist ein etwaiger Bestandsschutz unabhängig von einer von der Klagepartei behaupteten Genehmigungsfreiheit im Jahre 1956 an der Rechtslage im Jahre 1965 zu messen. Nach den einschlägigen Vorschriften der Bayerischen Bauordnung 1962 (vom 1.8.1962, GVBl. Nr. 14 S. 179 - 204) war das Vorhaben weder genehmigungs- noch anzeigefrei, Art. 84 BayBO 1962.

Anhaltspunkte, dass das Gebäude 1965 genehmigungsfähig gewesen wäre, bestehen ebenfalls nicht, zumal dessen damalige Nutzung nicht belegt ist.

3. Die streitgegenständliche Garagenanlage ist auch nicht genehmigungsfähig, und zwar unabhängig davon, ob das Grundstück der Klägerin dem Innen- oder dem Außenbereich zuzuordnen ist.

3.1 Soweit man bei der Zuordnung des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung ..., vom Innenbereich ausgehen würde, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 3 BauGB, im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB. Wie sich aus den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Baulinienplänen (Baulinienfestsetzung vom 25.6.1910, genehmigt am 25.2.1911 - Nr. 34/B und vom 5. November 1957 Nr. IV/5-13369 U 1, genehmigt am 10.7.1958) ergibt, liegt das streitgegenständliche Grundstück außerhalb der Bauräume in einer hier festgesetzten Grünfläche.

Anhaltspunkte für Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baulinienfestsetzung bzw. deren wirksamen Überleitung gemäß § 173 Abs. 3 BBauG bestehen nicht. Die streitgegenständliche Garagenanlage widerspricht somit den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 3 BauGB.

3.1.2 Eine Ausnahme nach § 23 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil § 23 BauNVO nicht auf übergeleitete Baulinienpläne anwendbar ist (BVerwG, U.v. 23.08.1968 - IV C 103.66, BayVBl. 1969, S. 26 ff.; BayVGH, U.v. 07.09.2007 - 26 B 04.1591 - juris, RdNr. 36).

3.1.3 Ein Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung der Baugrenzen steht der Klägerin nicht zu, da durch die Befreiung die Grundzüge der Planung berührt werden würden.

Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 - 4 B 5.99, NVwZ 1999, 1110 - juris; B.v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - juris; U.v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - juris RdNr. 37; U.v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - juris RdNr. 22). Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde; hierfür ist ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter engen Voraussetzungen abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1978 - 4 C 54.75 - juris RdNr. 27; U.v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - juris RdNr. 22). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein. Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - juris RdNr. 6; B.v. 29.7.2008 - 4 B 11/08 - juris RdNr. 4; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2015, § 31 RdNr. 36).

Es liegt auf der Hand, dass das Ziel der Festsetzung, auf beiden Seiten des ... Bachs eine diesen von der ... Straße bis zur Stadtgrenze begleitende Grünfläche festzusetzen, durch die Errichtung von baulichen Anlagen in dieser Grünfläche - zumal eines Ausmaßes wie der streitgegenständlichen - konterkariert werden und zu Bezugsfällen führen würde.

Dies gilt auch, wenn man hier aufgrund der Unanwendbarkeit des § 23 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB im Lichte des § 23 Abs. 5 BauNVO betrachten würde, weil dessen Nichtanwendbarkeit bei übergeleiteten Baugrenzen und Baulinien ansonsten zu sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen führen würde. Die streitgegenständliche Garagenanlage erfüllt aufgrund ihrer Größe und Massivität nicht die Voraussetzung einer untergeordneten Nebenanlage und dient aufgrund ihres Nutzungszwecks und ihrer Zuordnung weder den in dem Baugebiet gelegenen Grundstücken noch dem Baugebiet selbst.

3.2 Für die Zuordnung des streitgegenständlichen Grundstücks zum Außenbereich, § 35 BauGB, spricht, dass die Bebauung auf der FlNr. ... von der Bebauung ... Str. 36 - 36 e im Nordosten und der ... Str. 95 - 95 e im Westen bzw. Nordwesten und auch der ... Str. 99 im Westen deutlich abgesetzt und im Süden bzw. Südosten von freier Landschaft umgeben ist. Soweit deshalb das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, ist es nicht genehmigungsfähig, da es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt und ihm als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB mehrere Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Dies sind zum einen der Flächennutzungsplan, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, der im Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks eine ökologische Ausgleichsfläche darstellt, ferner § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB, Lage im Landschaftsschutzgebiet und im Widerspruch zur Eigenart der Landschaft stehend, sowie auch § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 7 BauGB, weil das Gebäude die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt.

Unabhängig davon, dass das streitgegenständliche Garagengebäude nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB nicht zulassungsfähig ist, besteht auch hier ein Widerspruch zu § 30 Abs. 3 BauGB, wie bereits oben unter Ziffer 3.1 dargestellt.

4. Abgesehen von der planungsrechtlichen Unzulässigkeit hat die Beklagte auch zu Recht einen Widerspruch zu den bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandsflächenrechts festgestellt. Das streitgegenständliche Garagengebäude steht mit seiner südlichen Außenwand mit einer Länge von 19 m auf der südlichen Grundstücksgrenze und hält somit entgegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 BayBO nicht den notwendigen Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m ein. Die Grenzgaragenprivilegierung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Ziffer 1 BayBO kann das streitgegenständliche Gebäude nicht in Anspruch nehmen, da es die Gesamtlänge von 9 m bei weitem überschreitet.

4.1 Entgegen der Ansicht der Klagepartei liegen auch die Voraussetzungen für eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht vor. Tatbestandsvoraussetzung für eine solche Abweichung ist eine atypische Fallkonstellation.

Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die Zulassung einer Abweichung setzt Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Belüftung im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16). Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris Rn. 16; B.v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8; B.v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris Rn. 2; B.v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris Rn. 24; B.v. 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris Rn. 22; B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; U.v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231, BayVBl. 2012, 535 - juris Rn. 16; B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris Rn. 4; B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 3; B.v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16). Es müssen rechtlich erhebliche Unterschiede vorliegen, die das Vorhaben als einen sich von der Regel unterscheidenden atypischen Fall erscheinen lassen und dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 15; B.v. 11.12.2014 - 15 CS 14.1710 - juris Rn. 19). Diese können sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2006 - 25 ZB 01.1004 - juris Rn. 4; B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris Rn. 4; B.v. 2.12.2014 - 2 ZB 14.2077 - juris Rn. 4; B.v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16). In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen. Hingegen begründen allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, noch keine Atypik, da Modernisierungsmaßnahmen, die nur der Gewinnmaximierung dienen sollen, auch in Ballungsräumen nicht besonders schützenswert sind (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris Rn. 4; B.v. 2.12.2014 - 2 ZB 14.2077 - juris Rn. 3).

Entgegen der Ansicht der Klagepartei liegt eine derartige Atypik nicht vor. Ein langjähriger - rechtswidriger - Bestand begründet keine Atypik. Das gleiche gilt für den Fall, dass eine rechtswidrige abstandsflächenrechtliche Situation durch eine Grundstücksteilung entstanden ist. Andernfalls würden entgegen der Gesetzesintention bewusst herbeigeführte, dem Abstandsflächenrecht widersprechende bauliche Zustände grundsätzlich durch Erteilung einer Abweichung legitimiert werden können.

5. Die Beklagte hat bei dem Erlass der Beseitigungsanordnung hinsichtlich der Garagenanlage auch rechtsfehlerfrei von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht (Art. 76 BayBO). Sie hat sich bei ihrer Ermessensausübung mit allen relevanten Gesichtspunkten ausführlich auseinandergesetzt und das private Interesse der Klägerin an der Beibehaltung der Garagenanlage mit den öffentlichen Interessen an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes abgewogen. Hierbei hat sie zu Recht das Interesse der Klägerin auch im Hinblick auf die von ihr getätigten Investitionen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände und auch der Vermeidung einer Bezugsfallgefahr zurückgestellt. Soweit die Klägerin die Notwendigkeit der Erhaltung der Garagenanlage auf ihren Gesundheitszustand stützt, sind diese subjektiven Interessen als nicht grundstücksbezogen bei der Ermessensausübung hinsichtlich der Beseitigungsanordnung unbeachtlich.

Die Ermessensausübung der Beklagten ist auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG nicht zu beanstanden.

Zwar ist der Klägerin dahingehend Recht zu geben, dass die Baurechtsbehörde mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist, das ihr eingeräumte Ermessen in gleich gelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben. Aus diesem Grund ist es ihr verwehrt, systemlos oder willkürlich nur gegen einzelne Bauvorhaben einzuschreiten. Dies bedeutet aber nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet wäre, rechtswidrige Zustände zeitgleich flächendeckend aufzugreifen. Aus dem Gleichheitssatz ergibt sich keine allgemein gültige zeitliche Grenze für ein unterschiedliches Vorgehen gegen baurechtswidrige Zustände. Vielmehr ist es der Bauaufsichtsbehörde unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen. Ebenso darf die Behörde sich zunächst auf ein Vorgehen gegen einzelne Störer beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe hat (BVerwG, B.v. 22.4.1995 - 4 B 55/95 - juris Rn. 5; B.v. 23.11.1998 - 4 B 99/98 - juris Rn. 4).

Vorliegend hat die Beklagte nicht nur das streitgegenständliche Garagengebäude, sondern in der Umgebung auch weitere nicht genehmigte und genehmigungsfähige Nebengebäude, und zwar unabhängig von ihrer Vergleichbarkeit, aufgegriffen. Insoweit kann der Beklagten kein fehlendes Einschreitenskonzept vorgehalten werden. Soweit in keinem räumlichen Zusammenhang stehende, weiter entfernte nicht genehmigte bzw. genehmigungsfähige bauliche Anlagen (noch) nicht aufgegriffen wurden, begründet dies keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Wie oben festgestellt, kann auch im Hinblick auf Art. 3 GG von der Bauaufsichtsbehörde nicht verlangt werden, rechtswidrige Zustände zeitgleich flächendeckend aufzugreifen.

6. Das unter Ziffer 3 Spiegelstrich 1 angedrohte Zwangsgeld ist auf der Grundlage der Art. 29, 31, 36 VwZVG ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Zwangsgeldhöhe von Euro 5.000,-- im Hinblick auf den gesetzlichen Rahmen nach Art. 31 Abs. 2 VwZVG von mindestens Euro 15,-- und höchstens Euro 50.000,-- unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin am Unterbleiben der Beseitigung als im unteren Bereich einer möglichen Zwangsgeldhöhe angesiedelt, durchaus angemessen. Das gleiche gilt auch für die Fristsetzung von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung; diese Frist ist auch unter Berücksichtigung der persönlichen Einschränkungen der Klägerin noch angemessen.

II.

Im Hinblick auf die Feststellungen unter Ziffer I.5 war der Bescheid, soweit er unter Ziffer 2 die Beseitigung der Einfriedung des Grundstücks FlNr. ... anordnet, aufzuheben. Bezüglich dieser Anordnung fehlt ein entsprechendes Einschreitenskonzept. Im östlichen und im südlichen Bereich des östlichen Teils des Grundstücks FlNr. ... befinden sich Einfriedungen, die nicht genehmigungsfähig sind, da dieser Teil der FlNr. ... zweifellos dem Außenbereich zuzuordnen ist. Das gleiche gilt für das Grundstück FlNr. ..., das auf seiner Westseite entlang des Baches und auf seiner Nordseite gegenüber dem Wegegrundstück mit einem ca. 1,50 m hohen Maschendrahtzaun eingezäunt ist. Dieser Maschendrahtzaun setzt sich nach Osten entlang der Nordgrenze der FlNr. ... fort. Die Grundstücke FlNr. ... und FlNr. ... sind zweifellos ebenfalls dem Außenbereich zuzuordnen, weshalb die hier befindlichen Einfriedungen nicht genehmigungsfähig sind. Anders als die Einfriedung des streitgegenständlichen Grundstücks hat die Beklagte die nicht zulässigen Einfriedungen auf den östlichen und dem südlichen Nachbargrundstück nicht aufgegriffen. Bezüglich der Einfriedung auf dem streitgegenständlichen Grundstück handelt es sich daher zumindest um ein systemloses, wenn nicht willkürliches Vorgehen, zumal auch auf dem östlichen Teil der FlNr. ... neben der nicht genehmigungsfähigen Einfriedung ein Nebengebäude vorhanden ist, das die Beklagte nach ihren eigenen Angaben aufgegriffen hat. Es hätte sich daher vorliegend aufgedrängt, die rechtswidrigen Zustände auf dem östlichen Teil der FlNr. ... - sowie auf dem streitgegenständlichen Grundstück - insgesamt zu bereinigen oder gänzlich auf Verfügungen bezüglich der Einfriedungen zu verzichten. Insoweit ergibt sich kein sachlicher Grund, dass eine solche Gesamtbereinigung nur auf dem streitgegenständlichen Grundstück stattgefunden hat, wenn die Beklagte im Übrigen gegen die nicht zulässigen Einfriedungen auf den Nachbargrundstücken nicht vorgeht.

III.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise stattzugeben.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).

(2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich.

(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.