Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2015 - M 8 K 14.4951

bei uns veröffentlicht am12.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 8 K 14.4951

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 12. Oktober 2015

8. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

- Zurückweisung verspäteten Vorbringens;

- Bezugnahme auf Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO sowie auf Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 1 VwGO

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

zu 1 und 2 wohnhaft: ...

- Kläger -

gegen

...

- Beklagte -

beigeladen: ...

wegen Baugenehmigung ...weg 1, FlNr. ... Gem. ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2015 am 12. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen am ... Oktober 2014 erteilte Baugenehmigung.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks ...straße 31 und 31 a in ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., das im Süden an das Grundstück der Beigeladenen ...weg 1, Fl.Nr. ... grenzt. Das Grundstück der Beigeladenen ist mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus mit den Gebäudeabmessungen von 13 m x 11 m und mit einer Einzelgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze bebaut.

Mit Bauantrag vom 8. September 2014 nach Plannummer ... beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur energetischen Sanierung und Dachgeschossausbau ihres bestehenden Mehrfamilienhauses sowie die Errichtung einer Doppelparkeranlage im Freien.

Am ... Oktober 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die beantragte Genehmigung für das Grundstück Fl.Nr. ... Gleichzeitig erteilte die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung zahlreiche Befreiungen sowie eine Abweichung wegen Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche zum nördlichen Nachbargrundstück durch die Fassadendämmung.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2015 (M 8 SN 14.4950) lehnte das Gericht den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ab. Mit Beschluss vom 28. April 2015 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die gegen den Beschluss des Gerichts erhobene Beschwerde der Kläger zurück (2 CS 15.494).

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird zunächst gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf den Tatbestand des Beschlusses vom9. Februar 2015 (M 8 SN 14.4950) Bezug genommen.

Mit Bescheid vom ... September 2015 erließ die Beklagte einen Nachgangsbescheid zu der Baugenehmigung vom ... Oktober 2014, mit dem sie die in dem Ausgangsbescheid unter lit. d) erteilte Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu dem nördlichen Nachbargrundstück durch die Fassadendämmung neu fasste. Die neugefasste Abweichung begründete die Beklagte im Wesentlichen wie folgt:

Die Abweichung werde erteilt, weil das Gebäude der Beigeladenen ohne die aufzubringende Fassadendämmung zur Nordseite hin grundsätzlich das 16-Meter-Privlieg nutzen könnte. Die Anwendung des 16-Meter-Privilegs sei im konkreten Einzelfall nur deswegen nicht möglich, weil durch das Aufbringen der nachträglichen Wärmedämmung der Abstand des Gebäudes zur nördlichen Grundstücksgrenze um die Dicke des Dämmmaterials verkürzt werde und so die erforderliche Abstandsfläche von ½ H nicht mehr eingehalten werden könne. Die Nichteinhaltung von ½ H habe zur Folge, dass nach Norden hin zwar nun 1 H anfalle und somit die Abstandsfläche in erheblicher Tiefe auf dem nördlichen Nachbargrundstück zum liegen komme.

Der Tatbestand des Art. 63 Abs. 1 BayBO sei gegeben, weil es sich bei dem vorliegenden Fall um eine atypische Konstellation handele. Dort, wo an einem bestandsgeschützten Gebäude - wie hier - die Nichteinhaltung der Abstandsflächen das Anbringen einer Wärmedämmung dauerhaft unmöglich machen würde, könne von einer atypischen Fallgestaltung ausgegangen werden. Die Abweichung könne nach pflichtgemäßer Ermessensausübung im Einzelfall erteilt werden. Hierfür spreche im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Energieeinsparung und dem Klimaschutz. Indiz hierfür sei auch, dass der Gesetzgeber für die Anpassung von Bestandsgebäuden an neuzeitliche Standards zahlreiche Erleichterungen geschaffen habe.

Demgegenüber stünden zwar die nachbarlichen Interessen an einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung, die aber im konkreten Fall nicht überwögen. Dies bereits, weil zwischen dem antragsgegenständlichen Gebäude und dem Nachbargebäude immer noch ein tatsächlicher Abstand von 14 m verbleibe, aber auch, weil die Abstandsflächenüberschreitung tatsächlich nur dem Aufbringen der Wärmedämmung geschuldet sei. Würde an dem Gebäude keine Wärmedämmung aufgebracht werden, wäre die dann erforderliche Abstandsfläche von ½ H auf dem eigenen Grundstück eingehalten und eine Abweichung nicht erforderlich. Dies auch in Ansehung des ebenfalls genehmigten Dachgeschossausbaus. Auch wenn es durch die Anhebung des Firstes zu einer höheren Verschattung komme, wäre diese Verschattung bei einem isolierten Dachgeschossausbau ohne zusätzliche Wärmedämmung von den nördlichen Nachbarn hinzunehmen, da kein anerkanntes schützenswertes Interesse an der Verschonung vor jedweder Veränderung der Belichtungsverhältnisse existiere.

In der Zusammenschau zeige sich daher, dass der nördliche Nachbar durch die Erteilung der Abweichung nicht schlechter gestellt werde, als er stünde, wenn das Gebäude nicht wärmegedämmt würde. Dass die Abstandsflächenüberschreitung vorliegend nicht nur marginal sei, beruhe letztlich maßgeblich auf dem rechnerischen Entfallen des 16-Meter-Privilegs, obschon das streitgegenständliche Gebäude rein tatsächlich nur geringfügig näher an die Grundstücksgrenze heranrücke. Auch wenn zudem die Gesamthöhe des streitgegenständlichen Gebäudes verändert werde, sei mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Schutzgüter des Art. 6 BayBO (Belichtung, Belüftung und Besonnung) nicht zu rechnen.

Mit Schriftsatz vom 2. September 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages verwies die Beklagte umfassend auf die Begründung des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 9. Februar 2015 sowie des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2015. Ergänzend trug sie vor, die Beklagte habe mit dem Nachgangsbescheid vom ... September 2015 die erteilte Abweichung von Art. 6 BayBO nach Norden hin dahingehend präzisiert, dass eigentlich eine erforderliche Abstandsflächentiefe von 1 H anzunehmen wäre, die das Bauvorhaben nicht einhalte. Eine Abweichung vom Erfordernis der Einhaltung der Abstandsfläche auf eigenem Grund könne im konkreten Einzelfall erteilt werden, weil eine atypische Situation vorliege und die Abweichung auch unter Abwägung der widerstreitenden Interessen ermessensgerecht sei.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015, beim Gericht am 4. Oktober 2015 eingegangen, bezogen die Kläger den Nachgangsbescheid vom ... September 2015 in das Klageverfahren mit ein und beantragten,

die Baugenehmigung zur energetischen Sanierung und zum Dachgeschossausbau (Erweiterung) sowie zur Errichtung eines Doppelparkers vom ... Oktober 2014 in Gestalt des Änderungsbescheids vom ... September 2015 wird aufgehoben.

Am 12. Oktober 2015 hat das Gericht die Sache mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung, zu der die Beigeladene trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheinen war, vertieften die Kläger ihren Sachvortrag hinsichtlich der Problematik der Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch optische Beeinträchtigungen und Lärmbeeinträchtigungen durch die geplante Doppelparkanlage sowie hinsichtlich der Abstandsflächenproblematik. In der mündlichen Verhandlung stellten die Kläger und die Beklagte ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegten Behördenakten sowie das schriftliche Vorbringen der Beteiligten und das Protokoll der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... Oktober 2014 in Gestalt des Nachgangsbescheids vom ... September 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog (vgl. Eyermann, Komm. Zur VwGO, 14. Aufl., § 117 Rn. 11) vollumfänglich auf die Gründe des Beschlusses vom 9. Februar 2015 im Verfahren M 8 SN 14.4950 sowie des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2015 - Az.: 2 CS 15.494 - verwiesen.

2. Der in der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2015 vorgebrachte Sachvortrag der Kläger hinsichtlich der Überschreitung der Immissionsrichtwerte an dem Gebäude der Kläger durch den Betrieb der Hebeparkanlage wird gemäß § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet zurückgewiesen.

In der Ladungsverfügung vom 8. Juli 2015, den Klägern mit Postzustellungsurkunde jeweils am 10. Juli 2015 zugestellt, wies das Gericht die Kläger ausdrücklich darauf hin, dass Erklärungen und Beweismittel, die nicht bis spätestens 6 Wochen vor dem angesetzten Termin bei Gericht eingegangen bzw. vorgelegt worden sind, gemäß § 87b Abs. 3 VwGO zurückgewiesen werden können. Damit hat das Gericht unter Hinweis auf die Möglichkeit der Zurückweisung eine Frist von 6 Wochen vor dem für Montag, den 12. Oktober 2015 bestimmten Verhandlungstermin gesetzt, § 87b Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 VwGO. Die oben genannte Erklärung wurde klägerseits erst in der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2015 und damit nach Ablauf der nach § 87b Abs. 1 VwGO gesetzten Frist vorgebracht.

Die Zulassung des abgelehnten Sachvortrags der Kläger würde nach Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO. Die Kläger haben dem Gericht in der mündlichen Verhandlung erstmalig eine von dem Kläger zu 2) vorgenommene Berechnung der Immissionsrichtwerte vorgelegt, obwohl sie hierzu bereits im Eilverfahren vor dem erkennenden Gericht und in dem Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit hätten. Die Zulassung dieses Sachvortrags würde eine umfassende Überprüfung der Berechnungen des Klägers zu 2) und ggf. eine Stellungnahme der Beklagten und der Beigeladenen sowie ggf. die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesem Sachvortrag erfordern, was eine Erledigung des Rechtsstreits in dem am 12. Oktober 2015 stattgefundenen Termin zur mündlichen Verhandlung unmöglich gemacht hätte.

Eine genügende Entschuldigung der Verspätung seitens der Kläger erfolgte nicht, § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Zurückweisung der verspäteten Erklärungen und Beweismittel nach § 87b Abs. 3 VwGO steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Erklärung der Kläger war insbesondere zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass von der streitgegenständlichen Hebeparkanlage unzumutbare Lärmbelästigungen für die Kläger ausgehen. Es liegt aus Sicht des Gerichts keine Besonderheit des Falles vor, die eine entsprechende Lärmuntersuchung erforderlich machen würde. Die Entscheidung, ob eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die streitgegenständliche Parkanlage vorliegt, hängt nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidend von der Einhaltung oder Überschreitung der konkreten Immissionsrichtwerte ab. Es ist vielmehr nach den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles unter Beachtung des § 12 Abs. 2 BauNVO zu entscheiden.

Schließlich war bei der Entscheidung vorliegend zu berücksichtigen, dass für ein verspätetes Vorbringen des Sachvortrags keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt wurden bzw. sonst erkennbar sind. Dem streitgegenständlichen Verfahren sind ein Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO sowie ein Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorausgegangen. Beide Gerichte sahen das Gebot der Rücksichtnahme als nicht verletzt an, insbesondere im Hinblick auf die Lärmbelästigung der Kläger durch die streitgegenständliche Hebeparkanlage. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ging in seinem Beschluss (2 CS 15.494) auf Seite 8 sogar ausdrücklich davon aus, dass besondere Umstände, die ausnahmsweise eine unzumutbare Lärmbelästigung durch die Parkanlage begründen würden, klägerseits nicht dargetan wurden. Daher hätte es den Klägern - spätestens nach dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens - aufdrängen müssen, dass ihr bisheriger Vortrag hinsichtlich der unzumutbaren Lärmbelastung durch die Parkanlage im Hauptverfahren substantiiert werden muss.

3. Die Beklagte hat mit dem Nachgangsbescheid vom ... September 2015 eine rechtmäßige Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche zu dem nördlichen Nachbargrundstück wegen der Fassadendämmung erteilt. Wie bereits in den Gründen des Beschlusses des Gerichts vom 9. Februar 2015 (M 8 SN 14.4950) auf Seite 22 und des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2015 (2 CS 15.494) auf Seite 6 dargelegt, liegt hier die für die Erteilung einer Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erforderliche atypische Situation vor, da vorliegend die Anbringung der Wärmedämmung und damit die Anpassung des Bestandsgebäudes an neuzeitliche bautechnische Standards ohne eine Überschreitung der gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen nicht möglich wäre.

Auch die von der Beklagten in dem Nachgangsbescheid vom ... September 2015 vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Interessen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte die mit der genehmigten Maßnahme einhergehende Verschlechterung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse für das Grundstück der Kläger bei der Interessenabwägung ausreichend berücksichtigt.

4. Soweit die Kläger eine abweichende Methode für die Bestimmung der Abstandsflächentiefe vor der Außenwand mit einem Laternendach für anwendbar halten, hält das Gericht an seiner in dem Beschluss vom 9. Februar 2015 (M 8 SN 14.4950) auf Seiten 17 und 18 eingehend begründeten Auffassung hinsichtlich der Bestimmung der Abstandsflächentiefe vor einer Außenwand mit Laternendach fest.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 154 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziff. 9.7.1

des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Anwesens ...straße 31 und 31 a in ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ....

Im Süden grenzt das Grundstück der Antragsteller unmittelbar an das Grundstück der Beigeladenen ...weg 1, Fl.Nr. .... Das Grundstück der Beigeladenen ist mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus mit den Gebäudeabmessungen von 13 m x 11 m und mit einer Einzelgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze bebaut.

Mit Bauantrag vom 08. September 2014 nach Plannummer ... beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur energetischen Sanierung und Dachgeschossausbau ihres bestehenden Mehrfamilienhauses sowie die Errichtung einer Doppelparkeranlage im Freien.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)

Nach den eingereichten Plänen soll das bestehende Walmdach vollständig abgebrochen und stattdessen ein Laternendach errichtet werden. Durch die Umgestaltung des Daches soll sich der First um ca. 0,65 m gegenüber der Situation im Bestand erhöhen.

Ferner sieht die Planung die Beseitigung der an der nördlichen Grundstücksgrenze bestehenden Einzelgarage vor. Geplant ist die Errichtung eines direkt an der südlichen Grundstücksgrenze stehenden 3 m hohen Gartengerätehäuschens mit einem Lagerkeller. Direkt neben dem Gerätehäuschen ist die Errichtung einer Duplexparkanlage der Marke „KLAUS Multiparking“, Modell „MultiBase 2072-215“, vorgesehen. Hierfür soll eine 2,45 m tiefe und 3,20 m breite Grube ausgehoben werden, in die der untere Teil der Duplexparkanlage platziert wird, so dass das in der unteren Ebene parkende Auto mit dem Hebemechanismus der Anlage unter die Erde in die Grube abgesenkt und bei Bedarf wieder angehoben wird. Die Duplexanlage soll nicht überdacht im Freien errichtet werden. Die Gesamthöhe der Metallkonstruktion der Anlage beträgt nach der Information des Herstellers 4,20 m. In angehobenem Zustand ragt die Metallkonstruktion der Anlage mit einer Höhe von 2,20 m aus dem Boden heraus. Im Norden soll die Duplexparkanlage durch eine 2 m hohe und 5,20 m breite Wand von dem Grundstück der Antragsteller abgeschirmt werden. Im Norden schließt sich die Anlage an die Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen an.

Im Rahmen der energetischen Sanierung des Bestandsgebäudes ist die Anbringung des Wärmedämmungsmaterials an die Außenwände des Gebäudes der Beigeladenen geplant.

Am ... Oktober 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die beantragte Genehmigung für das Grundstück Fl.Nr. ... Gleichzeitig erteilte die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung zahlreiche Befreiungen sowie eine Abweichung. Unter Buchstabe c) erteilte sie eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vom festgesetzten Maß der baulichen Nutzung des Bebauungsplans Nr.... Zur Begründung der Befreiung führte die Antragsgegnerin aus, die Erhöhung der Geschossfläche berühre die Grundzüge des Bebauungsplans nicht und die Abweichung sei städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Unter Buchstabe d) erteilte die Antragsgegnerin eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 BayBO wegen Unterschreitung der Abstandsflächen zum nördlichen Nachbargrundstück durch die Fassadendämmung. Zur Begründung der erteilten Abweichung wurde ausgeführt, die Dämmung der Außenwand des Gebäudebestandes diene der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie und beeinträchtige aufgrund der Geringfügigkeit nicht die Nachbarbebauung.

Die Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde den Antragstellern jeweils am 24. Oktober 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schreiben vom 2. November 2014, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 3. November 2014, erhoben die Antragsteller Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... Oktober 2014 und beantragten zugleich,

die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage anzuordnen.

Zur Begründung führten die Antragsteller aus, die Regelung des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO sei auf die genehmigte Doppelparkanlage nicht anwendbar, da diese Regelung eine abschließende Aufzählung enthalte, die den Entfall von Abstandsflächen für Garagen regele. Die genehmigte Anlage sei keine Garage im Sinne dieser Vorschrift. Der geplante offene Doppelparker widerspreche eindeutig dieser Bestimmung, da die Höhe der Anlage in angehobenem Zustand die Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO überschreite. Der geplante Mechanismus verstoße ferner gegen Art. 11 BayBO.

Die erteilte Befreiung von der in dem Bebauungsplan Nr. ... festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 sei rechtswidrig. Die Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde bei der Erteilung der Befreiung zur Erhöhung der GFZ um etwa das Doppelte der durch den Bebauungsplan festgesetzten GFZ könne nicht als fachlich und rechtlich gerechtfertigt angesehen werden, zumal es Bezugsfälle für vergleichbaren GFZ-Überschreitungen in der näheren Umgebung nicht gebe.

Die Abstandsflächen zu dem Grundstück der Antragsteller hin seien nicht eingehalten. Nach Art. 6 Abs. 4 Sätze 3 und 5 BayBO sei bei Dachaufbauten über 45° zur unteren Wandhöhe noch 1/3 der Wandhöhe des Dachaufbaus hinzuzurechnen. Hinzu komme, dass die Geländehöhe im gesamten Einfahrtsbereich bei -0,94 m liege. Die Berechnung der Abstandsflächen in den Plänen erfolge jedoch ausgehend von der Geländehöhe von -0,81 m. Diese Geländehöhe resultiere aus der Gartenaufschüttung der Antragsteller zum Zwecke der Verminderung der Sichtbeziehung zu dem südlichen Nachbargebäude. Das Gehwegniveau sei deutlich niedriger. Es ergebe sich eine Wandhöhe von 7,37 m, die halbiert eine Abstandsfläche von 3,68 m ergebe. Da der Grenzabstand bei durchschnittlich 3,18 m liege, sei dies eine Überschreitung von 0,5 m.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Die angegriffene Baugenehmigung verletze keine Nachbarrechte und sei zudem objektiv rechtmäßig.

Die Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung dienten in aller Regel nur städtebaulichen Zielen, nicht aber dem Nachbarschutz, Es könne hier auch nicht ausnahmsweise angenommen werden, dass der Satzungsgeber die Festsetzung auch gerade zur Vermittlung von Nachbarschutz geschaffen habe. Auf eine etwaige Rechtswidrigkeit einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen könne sich der Nachbar nicht berufen. Im Übrigen entsprächen die erteilten Befreiungen von dem Maß der baulichen Nutzung den rechtlichen Anforderungen.

Die erteilte Abweichung gemäß Art. 63 BayBO begegne keinen rechtlichen Bedenken. Zwar kämen hier 10 cm der Abstandsfläche des Gebäudes der Beigeladenen auf dem Grundstück der Antragsteller zum liegen, die Abweichung sei jedoch tatbestandlich möglich und auch in der Ermessensausübung nicht zu beanstanden.

Abgesehen von beantragten Abweichungen, habe die Antragsgegnerin die Einhaltung der Abstandsflächen im hier durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu überprüfen. Für die nördlich situierten Nebenanlagen (Garage und Lager) gelte, dass selbst bei Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 BayBO die Aufhebung der Baugenehmigung nicht begehrt werden könne, da die Einhaltung der Abstandsflächen durch diese Nebenanlagen nicht an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teilnehme. Etwas anderes folge auch nicht aus der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 8. September 2010 (VG München - M 8 SN 10.4252), da die dortige Begründung, dass die Miteinbeziehung wegen der abstandsflächenrechtlichen Verknüpfung aller Gebäudeseiten angezeigt sei, es nicht rechtfertige, auch gleichermaßen die Einhaltung der Abstandsflächen durch Nebenanlagen in den Prüfungsumfang einzubeziehen, da es hier gerade an einer rechtlichen Verknüpfung mit den Abstandsflächen des Hauptgebäudes fehle. Im Übrigen gehe der Einwand der Antragsteller, dass es sich bei der Garage wegen ihrer Ausführung als offener Parkhebemechanismus um keine Garage im Sinne des Art. 6 Abs. 9 BayBO handele, fehl.

Über die erteilte Abweichung hinausgehende abstandsflächenrelevante Maßnahmen am Hauptgebäude seien mit der Genehmigungsplanung nicht verbunden, weil für den Dachgeschossaufbau keine über die vorhandenen Abstandsflächen hinausgehenden Abstandsflächen anfielen. Nach dem Wortlaut des Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO seien nur beantragte Abweichungen zu prüfen. Die Abstandsflächen des Hauptgebäudes im Übrigen seien nicht im Prüfumfang des Genehmigungsverfahrens enthalten gewesen. Dieses Ergebnis lasse sich ebenfalls mit der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 8. September 2010 vereinbaren, da es dort darauf ankam, inwiefern die erteilte Abweichung geeignet gewesen sei, die Abstandsflächen auch im Übrigen zu beeinflussen. Ein zwingender innerer Zusammenhang des Anbringens der Wärmedämmung und des Dachausbaus, der nach Auffassung der Antragsteller weitere Abstandsflächen auslösen solle, sei nicht erkennbar. Aus Sicht der Antragsgegnerin sei es indes nicht erforderlich, aufgrund dieser Abweichung auch die Abstandsflächen für den Bestand nebst Dachgeschoßausbau in den Prüfumfang einzubeziehen. Im Übrigen seien die durch den Dachgeschoßausbau zusätzlich anfallenden Abstandsflächen in der Planung ausreichend berücksichtigt worden.

Bei der Berechnung der traufseitigen Abstandsfläche gehe die Antragsgegnerin hier zunächst wie bei einem Terrassengeschoss vor. Der senkrechte Wandteil des Laternenaufsatzes werde aufgrund seiner wandgleichen Wirkung für die Berechnung der Abstandsfläche voll herangezogen. Der in den Plänen dargestellte zurückversetzte Wandteil werde mit einer gedachten Hilfslinie bis zum unteren Schnittpunkt mit dem natürlichen Gelände verlängert und die sodann ermittelte fiktive Höhe zur Berechnung herangezogen, wobei der Messpunkt für die Abstandsfläche sodann der oben genannter Schnittpunkt der gedachten Hilfslinie mit dem natürlichen Gelände sei. Die Berechnung der Abstandsfläche der tatsächlich sichtbaren äußeren Wand erfolge nach dem üblichen Modus.

Da zudem noch geneigte Dachflächen vorhanden seien, seien diese zwar möglicherweise mit zu berücksichtigen, allerdings nur dann, wenn ihre Neigung über 45° liege. Anders als die Antragsteller meinen, sei dies hier nicht der Fall.

Die Verletzung des sonstigen Bauordnungsrechts könne nicht im Klageverfahren gegen die Baugenehmigung geltend gemacht werden, da diese im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt worden sei.

Das Bauvorhaben sei nicht rücksichtslos. Es habe keine einmauernde oder erdrückende Wirkung und halte die rechtlichen Vorgaben ein. Die geplante Errichtung der Hebeparkanlage sei nicht mit den unzumutbaren Lärmimmissionen für die Antragsteller verbunden, da zum einen nach Anlage d des Antrages das Hebeparksystem mit Schalschutzpaket angeboten werde und zum anderen eine Wand hin zum klägerischen Grundstück geplant sei.

Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 ergänzten die Bevollmächtigten der Antragsteller die Begründung des Antrags und führten im Wesentlichen aus, die Begründung der in der Baugenehmigung erteilten Abweichung genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung. Sie sei sachlich falsch vor dem Hintergrund, dass zur Nordseite eine Verkürzung der Abstandsflächen zulasten der Antragsteller nicht nur durch die aufgebrachte Wärmedämmung erfolge, sondern auch durch die im Plan dargestellte Absenkung der Zufahrt um 0,13 m, wie diese auch seit über 50 Jahren in Natur vorhanden sei. Sie stelle im vorliegenden Fall daher den unteren Bezugspunkt für die Abstandsflächenberechnung dar.

Die Ermessensentscheidung sei weiter sachlich falsch, da die durch das neu zu schaffenden Laternengeschoss ausgelösten Abstandsflächen nicht mitberücksichtigt worden seien.

Der dem Gericht vorgelegten Darstellung der Abstandsflächen sei zu entnehmen, dass der als Hilfsmittel gebildete Winkel zwischen dem oberen Abschluss der Außenwand und dem oberen Abschluss des Schnittpunktes der Außenwand des Laternengeschosses mit der angrenzenden Dachfläche einen Winkel von über 45° aufweise. Der Schwerpunkt des Laternengeschosses liege insoweit im unteren Bereich der Dachfläche mit der Folge, dass zumindest ein Drittel des Abstandes zwischen der Wandhöhe der neuen Außenwand und der Wandhöhe des Laternengeschosses bei der Abstandsflächenberechnung mit zu berücksichtigen sei. Dies sei fehlerhaft nicht erfolgt. Bei hilfsweiser Darstellung eines 45° geneigten Daches ragten Teile des Laternengeschosses über diese Dachfläche hinaus. Vor diesem Hintergrund verbiete sich eine völlige Außerachtlassung des Laternengeschosses im Rahmen der Abstandsflächenberechnung. Die Antragsteller dürften durch die Genehmigung des Laternengeschosses abstandsflächenrechtlich nicht schlechter gestellt werden, als im Falle der Schaffung eines 45° Daches, bei welchem ein Drittel der Höhe bei der Abstandsflächenberechnung zu berücksichtigen sei.

Ferner sei das 16-m-Privileg vorliegend nicht anwendbar, da das Vorhaben zum Grundstück der Antragsteller die halbe Abstandsfläche nicht einhalte. Art. 6 Abs. 6 BayBO sehe gerade nicht vor, dass der ½ H übersteigende Bereich der Abstandsflächen durch eine zusätzliche Abweichung quasi kompensiert werden könne. Vielmehr werde in diesen Fällen eine Abweichung von den vollen Abstandsflächen erforderlich, wovon vorliegend die Antragsgegnerin im Rahmen der Ermessenserwägungen erkennbar gerade nicht ausgegangen sei.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dürfe diese auf die Prüfung der Abstandsflächen des übrigen Gebäudes und des Grenzgebäudes im Rahmen der Erteilung der Abweichung nicht verzichten. Die isolierte Prüfung einzelner Wandteile ohne abstandsflächenrechtlichen Beurteilung des übrigen Baukörpers wie des Gesamtvorhabens sei insoweit fehlerhaft, auch und gerade in den Fällen, in denen am Gebäudebestand weitere abstandsflächenrelevante Änderungen erfolgten. Insoweit werde auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 29. April 2013 (VG München - M 8 K 12.4713) verwiesen.

Zur Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 9 BayBO auf die genehmigte Hebeparkanlage wird ausgeführt, der Multiparker verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Hebeanlage befinde sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze und habe keinerlei Abschirmung zum Grundstück der Antragsteller. Sie werde zudem im rückwärtigen Grundstücksbereich und damit in einer Ruhezone des Grundstückes errichtet und je nach An- und Abfahrt der Fahrzeuge zu jeder Tages- und Nachtzeit betrieben. Die Aufenthaltsräume der Antragsteller befänden sich in einem Abstand von nur ca. 10 m zu dem Multiparker. Der Boden der PKW-Abstellflächen bestehe aus gewellten Metallteilen und einer wohl ebenfalls aus Metall bestehenden beweglich gelagerten Auffahrtsrampe. Das überfahren der Auffahrtrampe wie auch des Abstellplatzes selbst führe zu einer erheblichen Geräuschbelastung, die mit derjenigen einer normalen Stellplatznutzung nicht vergleichbar sei. Auch der Hersteller selbst gehe davon aus, dass bei Einbau der Anlage in ein Gebäude die Wände ein Schalldämmmaß von mindestens 62 dB(A) aufweisen müssten, um die zulässigen Grenzwerte in den angrenzenden Räumen einzuhalten. So gehe die Rechtsprechung beispielsweise davon aus, dass sog. gefangene Stellplätze, welche einen zusätzlichen Rangierverkehr hervorriefen, der über den gewöhnlich mit einer Stellplatznutzung verbundenen Verkehr hinausgehe, aufgrund der hierdurch verursachten Emissionen für den Nachbarn unzumutbar seien (VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.12.2013 - Az.: 3 S 1964/13).

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015 führten die Bevollmächtigten der Antragsteller weiter aus, eine Verschlechterung der bisherigen Situation zulasten der Antragsteller sei auch dadurch gegeben, dass das neue Laternengeschoss mehr als 3,50 m über den bisher bestehenden 6,15 m langen First des bisherigen Walmdaches hinausrage, womit sich die Firstlänge und die hierdurch hervorgerufene Verschattung mehr als verdoppele. Neben den unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch den grenzständigen Multiparker stellten die ständig wiederkehrenden, unübersehbaren Bewegungsvorgänge eine erhebliche optische Belästigung dar und seien somit rücksichtslos gegenüber den Antragstellern.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 vertiefte die Antragsgegnerin ihre Ausführungen zu der Abstandsflächenberechnung für das Hauptgebäude aus dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2014. Eine Erhöhung der Wandhöhe um 0,13 m aufgrund des „Einschnittes“ für die Zufahrt zur Garage sei zutreffend verneint worden, auch wenn dieser Einschnitt wohl bereits seit Genehmigung und Errichtung des Bestandsgebäudes in den frühen 1960er Jahren existiere. Es sei hier schon fraglich, ob eine punktuelle, lediglich 3 m breite Abgrabung für eine Garagenzufahrt geeignet sei, eine neue Geländeoberfläche auf dem durch die Abgrabung erzeugten Niveau zu definieren, denn diese punktuelle Absenkung stelle nach wie vor einen offenkundig künstlichen Einschnitt dar, so dass hier das die Abstandsfläche auslösende Gebäude jedoch weiterhin auf dem natürlichen Geländeniveau von -0,81 m liege. Der hier erkennbar künstliche Einschnitt sei nicht vergleichbar mit einer gewachsenen Geländestruktur. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorgabe müsse davon ausgegangen werden, dass eine Abgrabung oder Aufschüttung nur dann nach erheblichem Zeitablauf ein neues „natürliches“ Geländeniveau bilden könne, wenn es sich vergleichbar einem natürlich gewachsenen Gelände darstelle. Hier sei der „Einschnitt“ nach wie vor als künstlich geschaffene, lokal begrenzte Vertiefung wahrnehmbar und daher nicht geeignet, eine neue natürliche Geländeoberfläche zu definieren. Hinzu komme, dass die Außenwand des Bestandsgebäudes auch rein tatsächlich nicht bis zum Fuß des Einschnitts hinunter reiche, sondern auf dem natürlichen Gelände von -0,81 m liege. Wie an den Plandarstellungen erkennbar, existiere hier eine Abtreppung in den Einschnitt hinein, d. h. es existiere vor der Außenwand noch eine Stufe und erst von dieser Stufe gelange man in den „Einschnitt“. Das Gebäude selbst liege durchgehend auf einem Niveau von -0,81 m.

Ferner sei es völlig unerheblich für die Ermittlung der traufseitigen Abstandsfläche, wie lang der geplante First sei, da sich dieser Parameter aus Art. 6 BayBO nicht entnehmen lasse.

Selbst eine etwaige Erforderlichkeit einer vollständigen abstandsflächenrechtlichen Neubetrachtung des Gebäudes insgesamt aufgrund der erteilten Abweichung würde an der Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung der Antragsgegnerin nichts ändern, da durch den Dachgeschoßausbau keine neuen Abstandsflächen ausgelöst werden. Die Situation im Vergleich zum Bestand verschlechtere sich insofern nicht.

Die Antragsgegnerin vertiefte weiter ihre Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 9 BayBO auf die genehmigte Hebeparkanlage.

Im Hinblick auf die Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass sich an dieser Stelle seit jeher eine Zufahrt befunden habe und lediglich ein zusätzliches Fahrzeug dort Abstellmöglichkeiten finde. Letztlich sei der Hebeparker nach drei Seiten hin eingehaust. Es sei aus ihrer Sicht unwahrscheinlich, dass diese Variante erheblich mehr Lärm verursachen werde, als eine handelsübliche Fertig-Duplex-Garage, deren Hebemechanismus auch bei geöffnetem Tor bedient werde, jedoch trotzdem in Wohngebieten zulässig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgeleg-ten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, da die in der Hauptsache von den Antragstellern erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom ... Oktober 2014 bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts oder Bauordnungsrechts verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rdnr. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rdnr. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rdnr. 73 f.).

2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Fassung zugelassene Bauvorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise gegen drittschützende Rechte der Antragsteller verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, Art. 59 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die bestehenden Defizite im Verlauf des Hauptsacheverfahrens behoben werden können, so dass es bei dem bundesgesetzlichen Ausschluss der aufschieben Wirkung nach § 212a Abs. 1 BauGB bleiben kann.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Er-folg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris RdNr. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rdnr. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2.1 Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt in ihrer derzeitigen Fassung zulasten der Antragsteller gegen die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO.

Zwar prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO, da es sich beim streitgegenständlichen Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, grundsätzlich nicht mehr das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO gehören jedoch die beantragten Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zum Prüfungsumfang. Vorliegend hat die Beigeladene im Baugenehmigungsverfahren eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu dem nördlichen Nachbargrundstück beantragt, so dass alle Abstandsflächen im Prüfprogramm der angefochtenen Baugenehmigung enthalten sind. Trotz der Einschränkung des Art. 59 Satz 1 BayBO ist es rechtlich nicht möglich, Abstandsflächen einzelner Gebäudeseiten isoliert zu prüfen, da die Abstandsflächen der einzelnen Gebäudeseiten untereinander schon allein durch das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO miteinander verknüpft sind (vgl. VG München B. v. 8.9.2010 - M 8 SN 10.4252 - juris RdNr. 30).

2.1.1 Die Anbringung der Wärmedämmung führt vorliegend dazu, dass die Abstandsflächen vor der den Antragstellern zugewandten nördlichen Außenwand nicht eingehalten werden. Die neue Wandhöhe liegt nach den genehmigten Plänen bei 6,52 m.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller war die Wandhöhe richtigerweise - wie in den genehmigten Plänen dargestellt - ab dem Geländeniveau von -0,81 m zu bemessen. Dieser Messpunkt entspricht dem natürlichem Geländeniveau und ist für die Bemessung der Wandhöhe maßgeblich (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO). Dagegen ist das tiefer gelegene Geländeniveau der Zufahrt nicht zu berücksichtigen. Es ist aus den Plänen des streitgegenständlichen Vorhabens ersichtlich, dass das natürliche Niveau des Geländes durchgehend bei -0,81 m liegt und sich der Austrittspunkt der nördlichen Außenwand ebenfalls auf diesem Niveau befindet. Die Wand tritt aus einem darunter liegenden ca. 3 cm langen Sockel aus, der dem natürlichen Gelände von -0,81 m entspricht. Erst am Ende des Sockels fällt das Gelände auf ein Niveau von -0,94 m ab. Damit steht das Gebäude gerade nicht auf dem niedrigeren Geländeniveau von -0,94 m. Dieses Geländeniveau ist nur im Bereich der Zufahrt vorhanden und steigt hinter der nördlichen Grundstücksgrenze wieder auf ein Niveau von -0,81 m an. Auch auf der Südseite liegt das Geländeniveau bei -0,81 m, was eindeutig dafür spricht, dass das Niveau von -0,94 m gerade nicht dem natürlichen Gelände entspricht.

Durch die energetische Sanierung des Gebäudes rückt die nördliche Außenwand näher an die Grundstücksgrenze, so dass sich der Abstand zwischen der Außenwand und Grundstücksgrenze von ursprünglich 3,26 m auf 3,16 m verringert, mit der Folge, dass die im Bestand unter Anwendung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO einzuhaltende halbe Abstandsfläche vor der nördlichen Außenwand nicht mehr eingehalten wird (6,52/2 = 3,26).

2.1.2 Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das neue Laternendach auf die Tiefe der Abstandsflächen rechnerisch keine Auswirkung.

Bei der Ermittlung der traufseitigen Abstandsfläche eines Laternendachs ist zunächst wie im Falle eines Terrassengeschosses vorzugehen. Bei dem zurückspringenden Teil des Laternendaches handelt es sich wegen seiner wandgleichen Wirkung um einen vertikal versetzten Außenwandteil (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 115. EL 2014, Art. 6 Rn. 222). Daher ist für die Ermittlung der Tiefe der Abstandsfläche zunächst grundsätzlich die Konstruktion einer fiktiven Außenwand für den versetzten Wandteil, nach deren Höhe sich die jeweilige Abstandsflächentiefe bemisst, erforderlich (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 115. EL 2014, Art. 6 Rn. 222 m. w. N.). Diese fiktive Außenwand verläuft vorliegend von dem Schnittpunkt des versetzten Wandteils mit der Dachhaut senkrecht nach unten durch das Gebäude hindurch bis zur (fiktiven) Geländeoberfläche. Die so ermittelte Wandhöhe beträgt hier vermasst 8,69 m (+7,88 + 0,81). Der Abstand zwischen der fiktiven Außenwand - ab deren fiktiven Austrittspunkt gemessen - bis zu der nördlichen Grundstücksgrenze ist ca. 5,31 m (3,16 + 2,15).

Da vorliegend die Höhe des zurückgesetzten Wandteils (vermasst 2,30 m) dem Rücksprung nicht entspricht (abgegriffen 2,15 m) sondern diesen um ca. 0,15 m überschreitet, kann hier die abstandsflächenpflichtige Wandhöhe nicht ab dem Austrittspunkt des zurückgesetzten Wandteils aus dem vorspringendem Gebäudeteil bemessen werden (vgl. BayVGH, B. v. 26.01.2000 - 26 CS 99.2723 - juris). Maßgeblich ist die oben ermittelte Höhe der senkrecht versetzten Wand von 8,69 m.

Der Laternenteil des Daches bleibt vorliegend für die Berechnung der Abstandsflächentiefe unberücksichtigt. Die Höhe des Laternenteils wird zu der Höhe der (fiktiven) zurückversetzten Außenwand nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO hinzugerechnet. Der Laternenteil des Daches weist eine Neigung von 25° auf und bleibt damit bei der Berechnung der Abstandsflächen außer Betracht. Die Länge des Dachfirsts, die sich nach dem Vortrag der Antragsteller gegenüber dem Bestand nachteilig verändert, stellt kein bei der Berechnung der Abstandsflächentiefe zu berücksichtigendes Kriterium dar.

2.1.3 Grundsätzlich ist zum Grundstück der Antragsteller hin gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO eine ganze Abstandsfläche (1 H) mit einer Tiefe von 8,69 m - gemessen ab dem fiktiven Austrittspunkt der zurückversetzten Wand aus dem Gelände - einzuhalten. Das Vorhaben wahrt diesen Abstand nicht, es hält zur gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Antragsteller lediglich einen Abstand von ca. 5,31 m ein.

Die Beigeladene kann für ihr Vorhaben das Abstandsflächenprivileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO nicht in Anspruch nehmen. Nach dieser Bestimmung genügt vor zwei Außenwänden von nicht mehr als je 16 m Länge als Tiefe der Abstandsfläche die Hälfte der nach Abs. 5 erforderlichen Tiefe, also ½ H, mindestens jedoch 3 m. Zwar sind diese Voraussetzungen dem Wortlaut nach gegeben, da die dem Grundstück der Antragsteller zugewandte Außenwand des Vorhabens kürzer als 16 m ist und das Vorhaben in Richtung des ...weges und zu dem östlich gelegenen Nachbargrundstück Fl.Nr. ... ohne weiteres die volle Tiefe der Abstandsflächen wahrt. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Anwendung des Abstandsflächenprivilegs ausgeschlossen, wenn vor mehr als zwei Außenwänden die Abstandsflächentiefe 1 H unterschritten wird (vgl. Großer Senat 1/1999 - 14 B 97.2901 - BayVBl. 2000, 562). Das ist hier nicht der Fall. Der Ausschluss gilt auch dann, wenn an der dritten Gebäudeseite die Tiefe der Abstandsfläche von ½ H unterschritten wird (so BayVGH vom 28.2.2005 - 2 CS 05.90). Der zuletzt genannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hat sich das erkennende Gericht jedenfalls für die Fälle angeschlossen, in denen die Außenwände der Gebäude, die zueinander ½ H unterschreiten, zusammen genommen eine Wandlänge von über 16 m aufweisen und dem Nachbargrundstück gegenüber auch so angeordnet sind, dass sie jeweils zur gemeinsamen Grenze hin Abstandsflächen werfen (VG München U.v. 13.11.2006 - M 8 K 06.109). Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass die Anwendung des 16-m-Privilegs nicht nur dann ausgeschlossen ist, wenn vor mehr als zwei Außenwänden die Abstandsflächentiefe 1 H unterschritten wird, sondern auch in den Fällen, in denen die Abstandsfläche von ½ H an einer Gebäudeseite unterschritten ist, die aufgrund ihrer Lage für die Belange des betroffenen Nachbars von Bedeutung sein kann.

So liegt der Fall hier. Wegen der Anbringung der Wärmedämmung hält das Vorhaben die halbe Abstandsfläche vor der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Außenwand nicht ein. Dies hat zur Folge, dass auch für die zurückversetzte Außenwand im Bereich des Laternendachs nicht die Privilegierung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch genommen werden kann, sondern die Abstandsflächentiefe 1 H einzuhalten ist.

2.1.4 Die in der streitgegenständlichen Baugenehmigung erteilte Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu dem Grundstück der Antragsteller ist in ihrer derzeitigen Fassung unzureichend und damit fehlerhaft.

Zwar liegen hier die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO vor.

Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abwei-chungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Der Zweck des Abstandsflächenrechts, der vor allem darin besteht, eine ausreichende Belichtung und Lüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern, kann regelmäßig nur dann erreicht werden, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden. Da somit jede Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO zur Folge hat, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht werden, setzt die Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Lüftung (sowie eine Verringerung der freien Flächen des Baugrundstücks) im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (BayVGH, B. v. 17.07.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B. v. 05.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris Rn. 16).

Weitere Voraussetzung ist die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz - wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme - eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 17). Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich dabei nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 20).

Nach diesen Ausführungen wäre die Erteilung einer Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen durch die nördliche Außenwand voraussichtlich möglich. Dies gilt sowohl für die vorspringende nördliche Außenwand als auch für den zurückversetzten Wandteil im Bereich des Laternendaches.

Bei Anpassungen des bestandsgeschützten Gebäudebestands an neuzeitliche bautechnische Standards ist die zu fordernde Atypik regelmäßig zu bejahen. Gerade mit Blick auf Maßnahmen zur Wärmedämmung kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass auch das insoweit gegebene, durch die gesetzliche Bestimmung des § 248 BauGB hinreichend dokumentierte, öffentliche Interesse an Energieeinsparung und Klimaschutz nicht nur im Rahmen der Abwägung von Belang ist, sondern bereits die Annahme einer abweichungsfähigen Fallgestaltung indiziert.

Die für die Wärmedämmung bestehende Atypik darf auch für die erforderliche Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche 1 H vor dem zurückversetzten Wandteil im Laternendach herangezogen werden, da die Möglichkeit der Inanspruchnahme des 16-m-Privilegs für diesen Wandteil hier nur wegen der Anbringung der Wärmedämmung auf die nördliche Gebäudeaußenwand entfällt. Wäre ausschließlich der Dachausbau ohne die energetische Sanierung des Gebäudes vorgesehen, wäre die Abstandsfläche ½ H vor der nördlichen Außenwand nach wie vor eingehalten, so dass auch für den Wandteil im Laternendach die Privilegierung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch genommen werden könnte.

Welches Gewicht den Interessen des Nachbarn zukommt, hängt in erster Linie von der tatsächlichen Beeinträchtigung der abstandsflächenrechtlichen Schutzgüter wie namentlich Belichtung und Belüftung ab. Die Aufbringung der Wärmedämmung führt hier zwar dazu, dass eine Abstandsflächentiefe 1 H vor der nördlichen Außenwand einzuhalten ist und sich damit die Situation aus rechtlicher Sicht erheblich verändert. Tatsächlich hat die geplante Maßnahme hier ersichtlich keine merkliche Verschlechterung der Verhältnisse im Hinblick auf die Belichtung und Besonnung des Grundstücks der Antragsteller zur Folge, so dass im Ergebnis festzustellen ist, dass überwiegende Interessen des Bauherrn wie auch das öffentliche Interesse an Energieeinsparung und Klimaschutz die Zulassung der Abweichung voraussichtlich rechtfertigen würden. Die Aufbringung der Wärmedämmung hat hier lediglich zur Folge, dass die nördliche Wand entsprechend der Stärke der Dämmung (nach der genehmigten Planung 14 cm) näher an das Nachbarsgrundstück „heranrückt“.

2.1.5 Die erteilte Abweichung stellt sich jedoch als unzureichend dar. Aus dem Wortlaut der erteilten Abweichung in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung der Abstandsflächen in den genehmigten Plänen ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Erteilung der Abweichung offensichtlich davon ausgegangen ist, dass es einer Abweichung wegen der geringfügigen Überschreitung (14 cm) der Abstandsflächentiefe ½ H vor der nördlichen Außenwand bedarf. Die Tatsache, dass auf dieser Seite aufgrund der Wärmedämmung eine ganze Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO anfällt und nicht eingehalten werden kann, blieb jedoch völlig unberücksichtigt. Insoweit lässt der Bescheid entsprechende Ermessenserwägungen vermissen.

Des Weiteren hätte es zusätzlich einer Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche (1 H) vor der zurückgesetzten Außenwand im Bereich des Laternendaches bedurft. Eine entsprechende Abweichung wurde hier weder beantragt noch erteilt. Die erteilte Abweichung bezieht sich pauschal auf die nördliche Gebäudeseite ohne danach zu differenzieren, für welchen Wandteil. Auch in den genehmigten Plänen fehlt eine entsprechende Darstellung der Abstandsflächen, die vor der zurückversetzten Wand einzuhalten sind.

Diese Defizite der streitgegenständlichen Baugenehmigung führen derzeit dazu, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zumindest als offen anzusehen sind.

2.1.6 In dieser Situation führt die vom Verwaltungsgericht zu treffende eigenständige Ermessensentscheidung nach § 80 a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO gleichwohl dazu, dass die Kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit aufgrund des § 212 a Abs. 1 BauGB aufrechterhalten bleiben kann.

Die Antragsgegnerin kann bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache den vorhandenen Mangel der Baugenehmigung durch Erteilung entsprechender Abweichungen beheben, so dass hier die Möglichkeit der Abhilfe besteht, ohne dass deshalb die Aussetzung der Vollziehung der gesamten Baugenehmigung angeordnet werden muss (BayVGH B.v. 9.9.2009 - 2 CS 09.1977 - juris Rn. 6). Die aufschiebende Wirkung muss nicht angeordnet werden, wenn eine Baugenehmigung möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist, so dass die Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfällt (BayVGH B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23). Besteht die Möglichkeit, dass ein vom Nachbarn rügbarer Mangel durch im Verhältnis zum Gesamtvorhaben insgesamt geringfügige Veränderungen behoben werden kann, wäre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit dem in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse an der erleichterten Zulassung von Bauvorhaben unvereinbar (vgl. BayVGH B. v. 17.6.1994 - 20 CS 94.1555 BayVBl. 1995, 246 - juris Rn. 15, noch zu § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG). Die aufschiebende Wirkung muss nicht angeordnet werden, wenn eine Baugenehmigung möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist, so dass die Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfällt (BayVGH B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23).

Vorliegend kann sowohl die bereits erteilte Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen vor der nördlichen Außenwand präzisiert werden als auch eine Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächenüberschreitung durch die zurückgesetzte nördliche Wand erteilt werden, da insbesondere - wie oben unter 2.1.5 dargestellt - die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 BayBO nach summarischer Überprüfung gegeben sind, so dass entsprechende Abweichungen aller Voraussicht nach rechtmäßig wären.

2.2 Soweit sich die Antragsteller auf die Verletzung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften des Art. 6 BayBO durch die genehmigten Nebenanlagen berufen, wird die Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben.

Der Einwand, die Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 BayBO hätte vorliegend nicht zur Anwendung kommen dürfen, mit der Folge, dass die genehmigten Nebenanlagen in den Abstandsflächen des Hauptgebäudes nicht zulässig wären, kommt deshalb nicht zum Tragen, da für das streitgegenständliche Vorhaben ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen war.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBO im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen - wie das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO - gehören nur dann gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde, wenn insoweit Abweichungen beantragt wurden. Wie bereits oben dargestellt, sind in einem solchen Fall alle Abstandsflächen im Prüfprogramm der angefochtenen Baugenehmigung enthalten, da es trotz der Einschränkung des Art. 59 Satz 1 BayBO nicht möglich ist, Abstandsflächen einzelner Gebäudeseiten isoliert zu prüfen, da die Abstandsflächen der einzelnen Gebäudeseiten untereinander schon allein durch das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO miteinander verknüpft sind (vgl. VG München B. v. 8.9.2010 - M 8 SN 10.4252 - juris RdNr. 30).

Diese Argumentation ist jedoch nicht auf die hier vorliegende Situation übertragbar. Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen eine Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen zum nördlichen Nachbargrundstück durch die Fassadendämmung des Hauptgebäudes erteilt. Diese Abweichung steht in keinem Zusammenhang mit der genehmigten Duplexparkanlage und dem Gartenhäuschen. Für die Beurteilung der Abstandsflächen des Hauptgebäudes ist weder das Vorhandensein der Nebenanlagen noch deren abstandsflächenrechtliche Situation von Relevanz. Das gleiche gilt für die abstandsflächenrechtliche Beurteilung einer Nebenanlage im Sinne des Art. 6 Abs. 9 BayBO. Ob diese Vorschrift zur Anwendung kommt, hängt nicht von der Frage ab, ob die gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen durch das Hauptgebäude einhalten werden oder nicht. Die Rechtmäßigkeit einer Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen für das Hauptgebäude kann ohne Rücksicht auf die in den Abstandsflächen dieses Gebäudes geplanten selbstständigen (Neben-)Anlagen beurteilt werden. Es fehlt hier gerade an der erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Verknüpfung der Abstandsflächen einer Nebenanlage mit denen des Hauptgebäudes, wie das bei den einzelnen Gebäudeseiten der Fall ist.

Im Übrigen dürfte es sich bei der genehmigten halboffenen Duplexparkanlage voraussichtlich um eine offene Kleingarage im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 GaStellV (Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze) handeln, auf die Art. 6 Abs. 9 BayBO anwendbar wäre.

2.3 Soweit sich die Antragsteller auf die Verletzung des Art. 11 BayBO berufen, können sie in der Hauptsache ebenfalls keinen Erfolg haben, da der Baugenehmigung insoweit die Feststellungswirkung fehlt (vgl. unter 2.2)

2.4 Mit der Rüge, die der Beigeladenen rechtswidrig erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans verletze die Antragsteller in ihren Rechten, werden die Antragsteller in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben.

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nach den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan Nr. ... setzt eine maximale Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) von 0,4 fest. Da die festgesetzte Geschossflächenzahl durch das Vorhaben überschritten wird, war die Erteilung einer Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich.

Aus der der Beigeladenen erteilten Befreiung für die Überschreitung der in dem Bebauungsplan Nr. ... festgesetzten Geschossflächenzahl folgt vorliegend voraussichtlich keine Nachbarrechtsverletzung, da diese Befreiung nach der summarischen Prüfung nicht zu beanstanden ist und keine Nachbarrechte der Antragsteller verletzt.

2.4.1 Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich des Nachbarschutzes danach zu unterscheiden, ob die Vorschrift, von der befreit werden soll, nachbarschützend ist oder nicht (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiss, 7. Aufl. 2013, BauGB/BauNVO, § 29 BauGB, Rn. 59). Während im ersteren Fall bereits das Fehlen der objektiven Befreiungsvoraussetzungen zu einer Verletzung von Nachbarrechten führt, stellt im letzteren Fall die unzutreffende Annahme des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen keinen unmittelbaren Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften dar, so dass ein Nachbarschutz hier nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84, NVwZ 1987, 409 - juris Rn. 17).

Bezüglich der Befreiung für die Überschreitung der festgesetzten Geschossflächenzahl nach § 31 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich des Nachbarschutzes zu berücksichtigen, dass die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3). Eine andere Bewertung derartiger Festsetzungen kommt nur dann in Betracht, wenn der Satzungsgeber eine nachbarschützende Funktion einer solchen Festsetzung gewünscht und dieser normgeberische Wille auch in entsprechenden Begründungen seinen Niederschlag gefunden hat. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche vermitteln Drittschutz somit nur dann, wenn sie nach dem Planungswillen der Gemeinde diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, NVwZ 1996, 888 - juris Rn. 3).

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festsetzung der zulässigen Geschossflächenzahl über ihre städtebauliche Funktion hinausgehend nach dem Willen des Plangebers einen drittschützenden Charakter haben sollte.

2.4.2 Eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung kann dem Nachbarn einen Abwehranspruch nur insoweit vermitteln, als die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf dessen Interessen genommen hat (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98, BayVBl. 1999, 26 - juris Rn. 5). Es führt daher in diesen Fällen nicht jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung im Rahmen einer Nachbarklage. Die Antragsteller können daher mit ihrem Vorbringen hinsichtlich des Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen für eine entsprechende Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB schon deshalb nicht durchdringen.

Dass die erteilte Befreiung bzw. das streitgegenständliche Bauvorhaben sich gegenüber dem Antragsteller als rücksichtslos darstellen, ist bei summarischer Überprüfung anhand der genehmigten Pläne nicht erkennbar.

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Si-loanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl. 2009, 751 - juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21).

Das streitgegenständliche Vorhaben ist den Antragstellern gegenüber voraussichtlich nicht als rücksichtslos zu beurteilen. Ein erheblicher Höhenunterschied zwischen dem Anwesen der Antragsteller und dem Vorhaben ist weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass von einer „erdrückenden“ oder „einmauernden“ Wirkung auf das Anwesen der Antragsteller nicht auszugehen ist. Zwar wird das Gebäude der Beigeladenen durch den Dachgeschossausbau insgesamt ca. 0,65 m höher als das Bestandsgebäude. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller ist hiermit jedoch nicht verbunden. Ebenso ist es nicht erkennbar, dass sich eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller daraus resultieren könnte, dass sich die Firstlänge des neuen Laternendaches im Vergleich zu der ursprünglichen Firstlänge des Walmdaches verlängert. Das Dach des Gebäudes der Beigeladenen wirkt zwar durch das erhöhte Volumen der gewählten Dachform aus Sicht der Antragsteller massiver als das Bestandsdach. Diese gleichwohl geringfügige Vergrößerung des Volumens des Baukörpers und die damit einhergehende Verschlechterung der bestehenden Situation führen jedoch unter Beachtung der oben dargestellten Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot voraussichtlich nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens.

2.5 Schließlich wird die Rüge, die genehmigte Duplexparkanlage verletze das Gebot der Rücksichtnahme und die Baugenehmigung sei damit rechtswidrig, der Klage in dem Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zum Erfolg verhelfen.

Nach der erfolgten summarischen Prüfung kann davon ausgegangen werden, dass durch den Betrieb der genehmigten Duplexparkanlage voraussichtlich keine unzumutbaren Lärmbelästigungen hervorgerufen werden, die zur Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen würden. Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Betrieb des Mechanismus der Parkanlage mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen verbunden ist.

Grundsätzlich sind die von den Stellplätzen einer zulässig errichteten Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen (BayVGH vom 29.2.2012, Az. 9 B 09.2502, juris Rn. 30; BVerwG vom 20.3.2003, Az. 4 B 59/02, NVwZ 2003, 1516 - juris Rn. 7; VG Augsburg vom 7.3.2012, Az. Au 5 S 12.175, juris Rn. 42). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahe legen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere kommt es durch die Zulassung der streitgegenständlichen Hebeparkanlage nicht zur erstmaligen Beeinträchtigung des bisher durch den Zufahrtsverkehr unberührten rückwärtigen Grundstücksbereichs der Antragsteller, da sich an diesem Standort auch in der Vergangenheit eine Zufahrt zu einer Grenzgarage befand.

Zu berücksichtigen ist hier, dass die genehmigte Anlage darauf ausgerichtet ist, bestimmungsgemäß im Freien aufgestellt und betrieben zu werden. Nach der Information des Herstellers wird die Parkanlage mit dem Schallschutzpaket und einem auf Schwingmetall gelagerten, geräuscharmen Hydraulikaggregat ausgestattet. Zwar empfiehlt der Hersteller trotzdem Garagenkörper von dem Wohnhaus zu trennen. Daraus folgt jedoch nicht, dass durch den Betrieb der Anlage starke Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft entstehen werden. Zu beachten ist insoweit auch, dass die Anlage vorliegend nicht komplett im Freien aufgestellt werden soll, sondern von drei Seiten durch Wände begrenzt ist, was den Lärmpegel dämmen wird. Die Geräuscheinwirkungen, die bei dem Betrieb des Hebemechanismus entstehen, unterscheiden sich erfahrungsgemäß nicht wesentlich von denen einer herkömmlichen Garage mit einem automatischen Rolltor. Die Errichtung einer solchen herkömmlichen Garage an der Grundstücksgrenze ist aber auch unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes unbedenklich.

Zwar liegt es hier nahe, dass das Befahren der Plattform der Parkanlage mit einem Kraftfahrzeug mit stärkeren Geräuschimmissionen verbunden sein kann als das Befahren des Bodenbelags einer Garage bzw. der Oberfläche eines Stellplatzes. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorliegend eine Anlage mit nur zwei Stellplätzen vorgesehen und damit nur mit wenigen Fahrzeugbewegungen am Tag zu rechnen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es zu einer erheblichen und damit unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller kommen wird. Zu beachten ist insoweit auch, dass das Anwesen der Antragsteller an der nördlichen Grundstücksgrenze situiert ist und sich damit ca. 12 m von der Grundstücksgrenze der Beigeladenen befindet. Bei dieser Entfernung der Aufenthaltsräume von der Anlage ist nicht mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller zu rechnen. Schließlich besteht die Möglichkeit, für den Fall, dass das Befahren der Anlage mit den Kraftfahrzeugen wider Erwarten mit stärkeren Geräuschbelastung verbunden sein sollte, die Plattformen der Parkanlage mit den von dem Hersteller angebotenen Gummimatten nachzurüsten.

Auch die von den Antragstellern befürchtete Sichtbeeinträchtigung durch die sich im ausgefahrenen Zustand befindliche Anlage führt nicht zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.

Der Anblick eines auf der Plattform der Anlage stehenden Kraftfahrzeugs, das über die 2 m hohe Sichtschutzwand hinausragt, mag das ästhetische Empfinden der Antragsteller stören oder sonst lästig sein. Dies führt jedoch nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Die geplante Parkanlage kann in ihrem Normalzustand - nämlich heruntergelassen - von dem Grundstück der Antragsteller nicht wahrgenommen werden kann. Eine nur vorübergehende, meist kurzzeitige, Sichtbeziehung zu der Anlage ist ohne weiteres hinzunehmen.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 154 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Anwesens ...straße 31 und 31 a in ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ....

Im Süden grenzt das Grundstück der Antragsteller unmittelbar an das Grundstück der Beigeladenen ...weg 1, Fl.Nr. .... Das Grundstück der Beigeladenen ist mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus mit den Gebäudeabmessungen von 13 m x 11 m und mit einer Einzelgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze bebaut.

Mit Bauantrag vom 08. September 2014 nach Plannummer ... beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur energetischen Sanierung und Dachgeschossausbau ihres bestehenden Mehrfamilienhauses sowie die Errichtung einer Doppelparkeranlage im Freien.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)

Nach den eingereichten Plänen soll das bestehende Walmdach vollständig abgebrochen und stattdessen ein Laternendach errichtet werden. Durch die Umgestaltung des Daches soll sich der First um ca. 0,65 m gegenüber der Situation im Bestand erhöhen.

Ferner sieht die Planung die Beseitigung der an der nördlichen Grundstücksgrenze bestehenden Einzelgarage vor. Geplant ist die Errichtung eines direkt an der südlichen Grundstücksgrenze stehenden 3 m hohen Gartengerätehäuschens mit einem Lagerkeller. Direkt neben dem Gerätehäuschen ist die Errichtung einer Duplexparkanlage der Marke „KLAUS Multiparking“, Modell „MultiBase 2072-215“, vorgesehen. Hierfür soll eine 2,45 m tiefe und 3,20 m breite Grube ausgehoben werden, in die der untere Teil der Duplexparkanlage platziert wird, so dass das in der unteren Ebene parkende Auto mit dem Hebemechanismus der Anlage unter die Erde in die Grube abgesenkt und bei Bedarf wieder angehoben wird. Die Duplexanlage soll nicht überdacht im Freien errichtet werden. Die Gesamthöhe der Metallkonstruktion der Anlage beträgt nach der Information des Herstellers 4,20 m. In angehobenem Zustand ragt die Metallkonstruktion der Anlage mit einer Höhe von 2,20 m aus dem Boden heraus. Im Norden soll die Duplexparkanlage durch eine 2 m hohe und 5,20 m breite Wand von dem Grundstück der Antragsteller abgeschirmt werden. Im Norden schließt sich die Anlage an die Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen an.

Im Rahmen der energetischen Sanierung des Bestandsgebäudes ist die Anbringung des Wärmedämmungsmaterials an die Außenwände des Gebäudes der Beigeladenen geplant.

Am ... Oktober 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die beantragte Genehmigung für das Grundstück Fl.Nr. ... Gleichzeitig erteilte die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung zahlreiche Befreiungen sowie eine Abweichung. Unter Buchstabe c) erteilte sie eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vom festgesetzten Maß der baulichen Nutzung des Bebauungsplans Nr.... Zur Begründung der Befreiung führte die Antragsgegnerin aus, die Erhöhung der Geschossfläche berühre die Grundzüge des Bebauungsplans nicht und die Abweichung sei städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Unter Buchstabe d) erteilte die Antragsgegnerin eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 BayBO wegen Unterschreitung der Abstandsflächen zum nördlichen Nachbargrundstück durch die Fassadendämmung. Zur Begründung der erteilten Abweichung wurde ausgeführt, die Dämmung der Außenwand des Gebäudebestandes diene der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie und beeinträchtige aufgrund der Geringfügigkeit nicht die Nachbarbebauung.

Die Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde den Antragstellern jeweils am 24. Oktober 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schreiben vom 2. November 2014, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 3. November 2014, erhoben die Antragsteller Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... Oktober 2014 und beantragten zugleich,

die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage anzuordnen.

Zur Begründung führten die Antragsteller aus, die Regelung des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO sei auf die genehmigte Doppelparkanlage nicht anwendbar, da diese Regelung eine abschließende Aufzählung enthalte, die den Entfall von Abstandsflächen für Garagen regele. Die genehmigte Anlage sei keine Garage im Sinne dieser Vorschrift. Der geplante offene Doppelparker widerspreche eindeutig dieser Bestimmung, da die Höhe der Anlage in angehobenem Zustand die Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO überschreite. Der geplante Mechanismus verstoße ferner gegen Art. 11 BayBO.

Die erteilte Befreiung von der in dem Bebauungsplan Nr. ... festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 sei rechtswidrig. Die Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde bei der Erteilung der Befreiung zur Erhöhung der GFZ um etwa das Doppelte der durch den Bebauungsplan festgesetzten GFZ könne nicht als fachlich und rechtlich gerechtfertigt angesehen werden, zumal es Bezugsfälle für vergleichbaren GFZ-Überschreitungen in der näheren Umgebung nicht gebe.

Die Abstandsflächen zu dem Grundstück der Antragsteller hin seien nicht eingehalten. Nach Art. 6 Abs. 4 Sätze 3 und 5 BayBO sei bei Dachaufbauten über 45° zur unteren Wandhöhe noch 1/3 der Wandhöhe des Dachaufbaus hinzuzurechnen. Hinzu komme, dass die Geländehöhe im gesamten Einfahrtsbereich bei -0,94 m liege. Die Berechnung der Abstandsflächen in den Plänen erfolge jedoch ausgehend von der Geländehöhe von -0,81 m. Diese Geländehöhe resultiere aus der Gartenaufschüttung der Antragsteller zum Zwecke der Verminderung der Sichtbeziehung zu dem südlichen Nachbargebäude. Das Gehwegniveau sei deutlich niedriger. Es ergebe sich eine Wandhöhe von 7,37 m, die halbiert eine Abstandsfläche von 3,68 m ergebe. Da der Grenzabstand bei durchschnittlich 3,18 m liege, sei dies eine Überschreitung von 0,5 m.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Die angegriffene Baugenehmigung verletze keine Nachbarrechte und sei zudem objektiv rechtmäßig.

Die Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung dienten in aller Regel nur städtebaulichen Zielen, nicht aber dem Nachbarschutz, Es könne hier auch nicht ausnahmsweise angenommen werden, dass der Satzungsgeber die Festsetzung auch gerade zur Vermittlung von Nachbarschutz geschaffen habe. Auf eine etwaige Rechtswidrigkeit einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen könne sich der Nachbar nicht berufen. Im Übrigen entsprächen die erteilten Befreiungen von dem Maß der baulichen Nutzung den rechtlichen Anforderungen.

Die erteilte Abweichung gemäß Art. 63 BayBO begegne keinen rechtlichen Bedenken. Zwar kämen hier 10 cm der Abstandsfläche des Gebäudes der Beigeladenen auf dem Grundstück der Antragsteller zum liegen, die Abweichung sei jedoch tatbestandlich möglich und auch in der Ermessensausübung nicht zu beanstanden.

Abgesehen von beantragten Abweichungen, habe die Antragsgegnerin die Einhaltung der Abstandsflächen im hier durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu überprüfen. Für die nördlich situierten Nebenanlagen (Garage und Lager) gelte, dass selbst bei Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 BayBO die Aufhebung der Baugenehmigung nicht begehrt werden könne, da die Einhaltung der Abstandsflächen durch diese Nebenanlagen nicht an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teilnehme. Etwas anderes folge auch nicht aus der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 8. September 2010 (VG München - M 8 SN 10.4252), da die dortige Begründung, dass die Miteinbeziehung wegen der abstandsflächenrechtlichen Verknüpfung aller Gebäudeseiten angezeigt sei, es nicht rechtfertige, auch gleichermaßen die Einhaltung der Abstandsflächen durch Nebenanlagen in den Prüfungsumfang einzubeziehen, da es hier gerade an einer rechtlichen Verknüpfung mit den Abstandsflächen des Hauptgebäudes fehle. Im Übrigen gehe der Einwand der Antragsteller, dass es sich bei der Garage wegen ihrer Ausführung als offener Parkhebemechanismus um keine Garage im Sinne des Art. 6 Abs. 9 BayBO handele, fehl.

Über die erteilte Abweichung hinausgehende abstandsflächenrelevante Maßnahmen am Hauptgebäude seien mit der Genehmigungsplanung nicht verbunden, weil für den Dachgeschossaufbau keine über die vorhandenen Abstandsflächen hinausgehenden Abstandsflächen anfielen. Nach dem Wortlaut des Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO seien nur beantragte Abweichungen zu prüfen. Die Abstandsflächen des Hauptgebäudes im Übrigen seien nicht im Prüfumfang des Genehmigungsverfahrens enthalten gewesen. Dieses Ergebnis lasse sich ebenfalls mit der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 8. September 2010 vereinbaren, da es dort darauf ankam, inwiefern die erteilte Abweichung geeignet gewesen sei, die Abstandsflächen auch im Übrigen zu beeinflussen. Ein zwingender innerer Zusammenhang des Anbringens der Wärmedämmung und des Dachausbaus, der nach Auffassung der Antragsteller weitere Abstandsflächen auslösen solle, sei nicht erkennbar. Aus Sicht der Antragsgegnerin sei es indes nicht erforderlich, aufgrund dieser Abweichung auch die Abstandsflächen für den Bestand nebst Dachgeschoßausbau in den Prüfumfang einzubeziehen. Im Übrigen seien die durch den Dachgeschoßausbau zusätzlich anfallenden Abstandsflächen in der Planung ausreichend berücksichtigt worden.

Bei der Berechnung der traufseitigen Abstandsfläche gehe die Antragsgegnerin hier zunächst wie bei einem Terrassengeschoss vor. Der senkrechte Wandteil des Laternenaufsatzes werde aufgrund seiner wandgleichen Wirkung für die Berechnung der Abstandsfläche voll herangezogen. Der in den Plänen dargestellte zurückversetzte Wandteil werde mit einer gedachten Hilfslinie bis zum unteren Schnittpunkt mit dem natürlichen Gelände verlängert und die sodann ermittelte fiktive Höhe zur Berechnung herangezogen, wobei der Messpunkt für die Abstandsfläche sodann der oben genannter Schnittpunkt der gedachten Hilfslinie mit dem natürlichen Gelände sei. Die Berechnung der Abstandsfläche der tatsächlich sichtbaren äußeren Wand erfolge nach dem üblichen Modus.

Da zudem noch geneigte Dachflächen vorhanden seien, seien diese zwar möglicherweise mit zu berücksichtigen, allerdings nur dann, wenn ihre Neigung über 45° liege. Anders als die Antragsteller meinen, sei dies hier nicht der Fall.

Die Verletzung des sonstigen Bauordnungsrechts könne nicht im Klageverfahren gegen die Baugenehmigung geltend gemacht werden, da diese im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt worden sei.

Das Bauvorhaben sei nicht rücksichtslos. Es habe keine einmauernde oder erdrückende Wirkung und halte die rechtlichen Vorgaben ein. Die geplante Errichtung der Hebeparkanlage sei nicht mit den unzumutbaren Lärmimmissionen für die Antragsteller verbunden, da zum einen nach Anlage d des Antrages das Hebeparksystem mit Schalschutzpaket angeboten werde und zum anderen eine Wand hin zum klägerischen Grundstück geplant sei.

Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 ergänzten die Bevollmächtigten der Antragsteller die Begründung des Antrags und führten im Wesentlichen aus, die Begründung der in der Baugenehmigung erteilten Abweichung genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung. Sie sei sachlich falsch vor dem Hintergrund, dass zur Nordseite eine Verkürzung der Abstandsflächen zulasten der Antragsteller nicht nur durch die aufgebrachte Wärmedämmung erfolge, sondern auch durch die im Plan dargestellte Absenkung der Zufahrt um 0,13 m, wie diese auch seit über 50 Jahren in Natur vorhanden sei. Sie stelle im vorliegenden Fall daher den unteren Bezugspunkt für die Abstandsflächenberechnung dar.

Die Ermessensentscheidung sei weiter sachlich falsch, da die durch das neu zu schaffenden Laternengeschoss ausgelösten Abstandsflächen nicht mitberücksichtigt worden seien.

Der dem Gericht vorgelegten Darstellung der Abstandsflächen sei zu entnehmen, dass der als Hilfsmittel gebildete Winkel zwischen dem oberen Abschluss der Außenwand und dem oberen Abschluss des Schnittpunktes der Außenwand des Laternengeschosses mit der angrenzenden Dachfläche einen Winkel von über 45° aufweise. Der Schwerpunkt des Laternengeschosses liege insoweit im unteren Bereich der Dachfläche mit der Folge, dass zumindest ein Drittel des Abstandes zwischen der Wandhöhe der neuen Außenwand und der Wandhöhe des Laternengeschosses bei der Abstandsflächenberechnung mit zu berücksichtigen sei. Dies sei fehlerhaft nicht erfolgt. Bei hilfsweiser Darstellung eines 45° geneigten Daches ragten Teile des Laternengeschosses über diese Dachfläche hinaus. Vor diesem Hintergrund verbiete sich eine völlige Außerachtlassung des Laternengeschosses im Rahmen der Abstandsflächenberechnung. Die Antragsteller dürften durch die Genehmigung des Laternengeschosses abstandsflächenrechtlich nicht schlechter gestellt werden, als im Falle der Schaffung eines 45° Daches, bei welchem ein Drittel der Höhe bei der Abstandsflächenberechnung zu berücksichtigen sei.

Ferner sei das 16-m-Privileg vorliegend nicht anwendbar, da das Vorhaben zum Grundstück der Antragsteller die halbe Abstandsfläche nicht einhalte. Art. 6 Abs. 6 BayBO sehe gerade nicht vor, dass der ½ H übersteigende Bereich der Abstandsflächen durch eine zusätzliche Abweichung quasi kompensiert werden könne. Vielmehr werde in diesen Fällen eine Abweichung von den vollen Abstandsflächen erforderlich, wovon vorliegend die Antragsgegnerin im Rahmen der Ermessenserwägungen erkennbar gerade nicht ausgegangen sei.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dürfe diese auf die Prüfung der Abstandsflächen des übrigen Gebäudes und des Grenzgebäudes im Rahmen der Erteilung der Abweichung nicht verzichten. Die isolierte Prüfung einzelner Wandteile ohne abstandsflächenrechtlichen Beurteilung des übrigen Baukörpers wie des Gesamtvorhabens sei insoweit fehlerhaft, auch und gerade in den Fällen, in denen am Gebäudebestand weitere abstandsflächenrelevante Änderungen erfolgten. Insoweit werde auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 29. April 2013 (VG München - M 8 K 12.4713) verwiesen.

Zur Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 9 BayBO auf die genehmigte Hebeparkanlage wird ausgeführt, der Multiparker verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Hebeanlage befinde sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze und habe keinerlei Abschirmung zum Grundstück der Antragsteller. Sie werde zudem im rückwärtigen Grundstücksbereich und damit in einer Ruhezone des Grundstückes errichtet und je nach An- und Abfahrt der Fahrzeuge zu jeder Tages- und Nachtzeit betrieben. Die Aufenthaltsräume der Antragsteller befänden sich in einem Abstand von nur ca. 10 m zu dem Multiparker. Der Boden der PKW-Abstellflächen bestehe aus gewellten Metallteilen und einer wohl ebenfalls aus Metall bestehenden beweglich gelagerten Auffahrtsrampe. Das überfahren der Auffahrtrampe wie auch des Abstellplatzes selbst führe zu einer erheblichen Geräuschbelastung, die mit derjenigen einer normalen Stellplatznutzung nicht vergleichbar sei. Auch der Hersteller selbst gehe davon aus, dass bei Einbau der Anlage in ein Gebäude die Wände ein Schalldämmmaß von mindestens 62 dB(A) aufweisen müssten, um die zulässigen Grenzwerte in den angrenzenden Räumen einzuhalten. So gehe die Rechtsprechung beispielsweise davon aus, dass sog. gefangene Stellplätze, welche einen zusätzlichen Rangierverkehr hervorriefen, der über den gewöhnlich mit einer Stellplatznutzung verbundenen Verkehr hinausgehe, aufgrund der hierdurch verursachten Emissionen für den Nachbarn unzumutbar seien (VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.12.2013 - Az.: 3 S 1964/13).

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015 führten die Bevollmächtigten der Antragsteller weiter aus, eine Verschlechterung der bisherigen Situation zulasten der Antragsteller sei auch dadurch gegeben, dass das neue Laternengeschoss mehr als 3,50 m über den bisher bestehenden 6,15 m langen First des bisherigen Walmdaches hinausrage, womit sich die Firstlänge und die hierdurch hervorgerufene Verschattung mehr als verdoppele. Neben den unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch den grenzständigen Multiparker stellten die ständig wiederkehrenden, unübersehbaren Bewegungsvorgänge eine erhebliche optische Belästigung dar und seien somit rücksichtslos gegenüber den Antragstellern.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 vertiefte die Antragsgegnerin ihre Ausführungen zu der Abstandsflächenberechnung für das Hauptgebäude aus dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2014. Eine Erhöhung der Wandhöhe um 0,13 m aufgrund des „Einschnittes“ für die Zufahrt zur Garage sei zutreffend verneint worden, auch wenn dieser Einschnitt wohl bereits seit Genehmigung und Errichtung des Bestandsgebäudes in den frühen 1960er Jahren existiere. Es sei hier schon fraglich, ob eine punktuelle, lediglich 3 m breite Abgrabung für eine Garagenzufahrt geeignet sei, eine neue Geländeoberfläche auf dem durch die Abgrabung erzeugten Niveau zu definieren, denn diese punktuelle Absenkung stelle nach wie vor einen offenkundig künstlichen Einschnitt dar, so dass hier das die Abstandsfläche auslösende Gebäude jedoch weiterhin auf dem natürlichen Geländeniveau von -0,81 m liege. Der hier erkennbar künstliche Einschnitt sei nicht vergleichbar mit einer gewachsenen Geländestruktur. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorgabe müsse davon ausgegangen werden, dass eine Abgrabung oder Aufschüttung nur dann nach erheblichem Zeitablauf ein neues „natürliches“ Geländeniveau bilden könne, wenn es sich vergleichbar einem natürlich gewachsenen Gelände darstelle. Hier sei der „Einschnitt“ nach wie vor als künstlich geschaffene, lokal begrenzte Vertiefung wahrnehmbar und daher nicht geeignet, eine neue natürliche Geländeoberfläche zu definieren. Hinzu komme, dass die Außenwand des Bestandsgebäudes auch rein tatsächlich nicht bis zum Fuß des Einschnitts hinunter reiche, sondern auf dem natürlichen Gelände von -0,81 m liege. Wie an den Plandarstellungen erkennbar, existiere hier eine Abtreppung in den Einschnitt hinein, d. h. es existiere vor der Außenwand noch eine Stufe und erst von dieser Stufe gelange man in den „Einschnitt“. Das Gebäude selbst liege durchgehend auf einem Niveau von -0,81 m.

Ferner sei es völlig unerheblich für die Ermittlung der traufseitigen Abstandsfläche, wie lang der geplante First sei, da sich dieser Parameter aus Art. 6 BayBO nicht entnehmen lasse.

Selbst eine etwaige Erforderlichkeit einer vollständigen abstandsflächenrechtlichen Neubetrachtung des Gebäudes insgesamt aufgrund der erteilten Abweichung würde an der Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung der Antragsgegnerin nichts ändern, da durch den Dachgeschoßausbau keine neuen Abstandsflächen ausgelöst werden. Die Situation im Vergleich zum Bestand verschlechtere sich insofern nicht.

Die Antragsgegnerin vertiefte weiter ihre Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 9 BayBO auf die genehmigte Hebeparkanlage.

Im Hinblick auf die Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass sich an dieser Stelle seit jeher eine Zufahrt befunden habe und lediglich ein zusätzliches Fahrzeug dort Abstellmöglichkeiten finde. Letztlich sei der Hebeparker nach drei Seiten hin eingehaust. Es sei aus ihrer Sicht unwahrscheinlich, dass diese Variante erheblich mehr Lärm verursachen werde, als eine handelsübliche Fertig-Duplex-Garage, deren Hebemechanismus auch bei geöffnetem Tor bedient werde, jedoch trotzdem in Wohngebieten zulässig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgeleg-ten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, da die in der Hauptsache von den Antragstellern erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom ... Oktober 2014 bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts oder Bauordnungsrechts verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rdnr. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rdnr. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rdnr. 73 f.).

2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Fassung zugelassene Bauvorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise gegen drittschützende Rechte der Antragsteller verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, Art. 59 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die bestehenden Defizite im Verlauf des Hauptsacheverfahrens behoben werden können, so dass es bei dem bundesgesetzlichen Ausschluss der aufschieben Wirkung nach § 212a Abs. 1 BauGB bleiben kann.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Er-folg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris RdNr. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rdnr. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2.1 Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt in ihrer derzeitigen Fassung zulasten der Antragsteller gegen die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO.

Zwar prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO, da es sich beim streitgegenständlichen Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, grundsätzlich nicht mehr das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO gehören jedoch die beantragten Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zum Prüfungsumfang. Vorliegend hat die Beigeladene im Baugenehmigungsverfahren eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu dem nördlichen Nachbargrundstück beantragt, so dass alle Abstandsflächen im Prüfprogramm der angefochtenen Baugenehmigung enthalten sind. Trotz der Einschränkung des Art. 59 Satz 1 BayBO ist es rechtlich nicht möglich, Abstandsflächen einzelner Gebäudeseiten isoliert zu prüfen, da die Abstandsflächen der einzelnen Gebäudeseiten untereinander schon allein durch das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO miteinander verknüpft sind (vgl. VG München B. v. 8.9.2010 - M 8 SN 10.4252 - juris RdNr. 30).

2.1.1 Die Anbringung der Wärmedämmung führt vorliegend dazu, dass die Abstandsflächen vor der den Antragstellern zugewandten nördlichen Außenwand nicht eingehalten werden. Die neue Wandhöhe liegt nach den genehmigten Plänen bei 6,52 m.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller war die Wandhöhe richtigerweise - wie in den genehmigten Plänen dargestellt - ab dem Geländeniveau von -0,81 m zu bemessen. Dieser Messpunkt entspricht dem natürlichem Geländeniveau und ist für die Bemessung der Wandhöhe maßgeblich (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO). Dagegen ist das tiefer gelegene Geländeniveau der Zufahrt nicht zu berücksichtigen. Es ist aus den Plänen des streitgegenständlichen Vorhabens ersichtlich, dass das natürliche Niveau des Geländes durchgehend bei -0,81 m liegt und sich der Austrittspunkt der nördlichen Außenwand ebenfalls auf diesem Niveau befindet. Die Wand tritt aus einem darunter liegenden ca. 3 cm langen Sockel aus, der dem natürlichen Gelände von -0,81 m entspricht. Erst am Ende des Sockels fällt das Gelände auf ein Niveau von -0,94 m ab. Damit steht das Gebäude gerade nicht auf dem niedrigeren Geländeniveau von -0,94 m. Dieses Geländeniveau ist nur im Bereich der Zufahrt vorhanden und steigt hinter der nördlichen Grundstücksgrenze wieder auf ein Niveau von -0,81 m an. Auch auf der Südseite liegt das Geländeniveau bei -0,81 m, was eindeutig dafür spricht, dass das Niveau von -0,94 m gerade nicht dem natürlichen Gelände entspricht.

Durch die energetische Sanierung des Gebäudes rückt die nördliche Außenwand näher an die Grundstücksgrenze, so dass sich der Abstand zwischen der Außenwand und Grundstücksgrenze von ursprünglich 3,26 m auf 3,16 m verringert, mit der Folge, dass die im Bestand unter Anwendung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO einzuhaltende halbe Abstandsfläche vor der nördlichen Außenwand nicht mehr eingehalten wird (6,52/2 = 3,26).

2.1.2 Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das neue Laternendach auf die Tiefe der Abstandsflächen rechnerisch keine Auswirkung.

Bei der Ermittlung der traufseitigen Abstandsfläche eines Laternendachs ist zunächst wie im Falle eines Terrassengeschosses vorzugehen. Bei dem zurückspringenden Teil des Laternendaches handelt es sich wegen seiner wandgleichen Wirkung um einen vertikal versetzten Außenwandteil (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 115. EL 2014, Art. 6 Rn. 222). Daher ist für die Ermittlung der Tiefe der Abstandsfläche zunächst grundsätzlich die Konstruktion einer fiktiven Außenwand für den versetzten Wandteil, nach deren Höhe sich die jeweilige Abstandsflächentiefe bemisst, erforderlich (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 115. EL 2014, Art. 6 Rn. 222 m. w. N.). Diese fiktive Außenwand verläuft vorliegend von dem Schnittpunkt des versetzten Wandteils mit der Dachhaut senkrecht nach unten durch das Gebäude hindurch bis zur (fiktiven) Geländeoberfläche. Die so ermittelte Wandhöhe beträgt hier vermasst 8,69 m (+7,88 + 0,81). Der Abstand zwischen der fiktiven Außenwand - ab deren fiktiven Austrittspunkt gemessen - bis zu der nördlichen Grundstücksgrenze ist ca. 5,31 m (3,16 + 2,15).

Da vorliegend die Höhe des zurückgesetzten Wandteils (vermasst 2,30 m) dem Rücksprung nicht entspricht (abgegriffen 2,15 m) sondern diesen um ca. 0,15 m überschreitet, kann hier die abstandsflächenpflichtige Wandhöhe nicht ab dem Austrittspunkt des zurückgesetzten Wandteils aus dem vorspringendem Gebäudeteil bemessen werden (vgl. BayVGH, B. v. 26.01.2000 - 26 CS 99.2723 - juris). Maßgeblich ist die oben ermittelte Höhe der senkrecht versetzten Wand von 8,69 m.

Der Laternenteil des Daches bleibt vorliegend für die Berechnung der Abstandsflächentiefe unberücksichtigt. Die Höhe des Laternenteils wird zu der Höhe der (fiktiven) zurückversetzten Außenwand nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO hinzugerechnet. Der Laternenteil des Daches weist eine Neigung von 25° auf und bleibt damit bei der Berechnung der Abstandsflächen außer Betracht. Die Länge des Dachfirsts, die sich nach dem Vortrag der Antragsteller gegenüber dem Bestand nachteilig verändert, stellt kein bei der Berechnung der Abstandsflächentiefe zu berücksichtigendes Kriterium dar.

2.1.3 Grundsätzlich ist zum Grundstück der Antragsteller hin gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO eine ganze Abstandsfläche (1 H) mit einer Tiefe von 8,69 m - gemessen ab dem fiktiven Austrittspunkt der zurückversetzten Wand aus dem Gelände - einzuhalten. Das Vorhaben wahrt diesen Abstand nicht, es hält zur gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Antragsteller lediglich einen Abstand von ca. 5,31 m ein.

Die Beigeladene kann für ihr Vorhaben das Abstandsflächenprivileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO nicht in Anspruch nehmen. Nach dieser Bestimmung genügt vor zwei Außenwänden von nicht mehr als je 16 m Länge als Tiefe der Abstandsfläche die Hälfte der nach Abs. 5 erforderlichen Tiefe, also ½ H, mindestens jedoch 3 m. Zwar sind diese Voraussetzungen dem Wortlaut nach gegeben, da die dem Grundstück der Antragsteller zugewandte Außenwand des Vorhabens kürzer als 16 m ist und das Vorhaben in Richtung des ...weges und zu dem östlich gelegenen Nachbargrundstück Fl.Nr. ... ohne weiteres die volle Tiefe der Abstandsflächen wahrt. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Anwendung des Abstandsflächenprivilegs ausgeschlossen, wenn vor mehr als zwei Außenwänden die Abstandsflächentiefe 1 H unterschritten wird (vgl. Großer Senat 1/1999 - 14 B 97.2901 - BayVBl. 2000, 562). Das ist hier nicht der Fall. Der Ausschluss gilt auch dann, wenn an der dritten Gebäudeseite die Tiefe der Abstandsfläche von ½ H unterschritten wird (so BayVGH vom 28.2.2005 - 2 CS 05.90). Der zuletzt genannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hat sich das erkennende Gericht jedenfalls für die Fälle angeschlossen, in denen die Außenwände der Gebäude, die zueinander ½ H unterschreiten, zusammen genommen eine Wandlänge von über 16 m aufweisen und dem Nachbargrundstück gegenüber auch so angeordnet sind, dass sie jeweils zur gemeinsamen Grenze hin Abstandsflächen werfen (VG München U.v. 13.11.2006 - M 8 K 06.109). Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass die Anwendung des 16-m-Privilegs nicht nur dann ausgeschlossen ist, wenn vor mehr als zwei Außenwänden die Abstandsflächentiefe 1 H unterschritten wird, sondern auch in den Fällen, in denen die Abstandsfläche von ½ H an einer Gebäudeseite unterschritten ist, die aufgrund ihrer Lage für die Belange des betroffenen Nachbars von Bedeutung sein kann.

So liegt der Fall hier. Wegen der Anbringung der Wärmedämmung hält das Vorhaben die halbe Abstandsfläche vor der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Außenwand nicht ein. Dies hat zur Folge, dass auch für die zurückversetzte Außenwand im Bereich des Laternendachs nicht die Privilegierung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch genommen werden kann, sondern die Abstandsflächentiefe 1 H einzuhalten ist.

2.1.4 Die in der streitgegenständlichen Baugenehmigung erteilte Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu dem Grundstück der Antragsteller ist in ihrer derzeitigen Fassung unzureichend und damit fehlerhaft.

Zwar liegen hier die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO vor.

Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abwei-chungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Der Zweck des Abstandsflächenrechts, der vor allem darin besteht, eine ausreichende Belichtung und Lüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern, kann regelmäßig nur dann erreicht werden, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden. Da somit jede Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO zur Folge hat, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht werden, setzt die Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Lüftung (sowie eine Verringerung der freien Flächen des Baugrundstücks) im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (BayVGH, B. v. 17.07.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B. v. 05.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris Rn. 16).

Weitere Voraussetzung ist die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz - wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme - eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 17). Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich dabei nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 20).

Nach diesen Ausführungen wäre die Erteilung einer Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen durch die nördliche Außenwand voraussichtlich möglich. Dies gilt sowohl für die vorspringende nördliche Außenwand als auch für den zurückversetzten Wandteil im Bereich des Laternendaches.

Bei Anpassungen des bestandsgeschützten Gebäudebestands an neuzeitliche bautechnische Standards ist die zu fordernde Atypik regelmäßig zu bejahen. Gerade mit Blick auf Maßnahmen zur Wärmedämmung kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass auch das insoweit gegebene, durch die gesetzliche Bestimmung des § 248 BauGB hinreichend dokumentierte, öffentliche Interesse an Energieeinsparung und Klimaschutz nicht nur im Rahmen der Abwägung von Belang ist, sondern bereits die Annahme einer abweichungsfähigen Fallgestaltung indiziert.

Die für die Wärmedämmung bestehende Atypik darf auch für die erforderliche Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche 1 H vor dem zurückversetzten Wandteil im Laternendach herangezogen werden, da die Möglichkeit der Inanspruchnahme des 16-m-Privilegs für diesen Wandteil hier nur wegen der Anbringung der Wärmedämmung auf die nördliche Gebäudeaußenwand entfällt. Wäre ausschließlich der Dachausbau ohne die energetische Sanierung des Gebäudes vorgesehen, wäre die Abstandsfläche ½ H vor der nördlichen Außenwand nach wie vor eingehalten, so dass auch für den Wandteil im Laternendach die Privilegierung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch genommen werden könnte.

Welches Gewicht den Interessen des Nachbarn zukommt, hängt in erster Linie von der tatsächlichen Beeinträchtigung der abstandsflächenrechtlichen Schutzgüter wie namentlich Belichtung und Belüftung ab. Die Aufbringung der Wärmedämmung führt hier zwar dazu, dass eine Abstandsflächentiefe 1 H vor der nördlichen Außenwand einzuhalten ist und sich damit die Situation aus rechtlicher Sicht erheblich verändert. Tatsächlich hat die geplante Maßnahme hier ersichtlich keine merkliche Verschlechterung der Verhältnisse im Hinblick auf die Belichtung und Besonnung des Grundstücks der Antragsteller zur Folge, so dass im Ergebnis festzustellen ist, dass überwiegende Interessen des Bauherrn wie auch das öffentliche Interesse an Energieeinsparung und Klimaschutz die Zulassung der Abweichung voraussichtlich rechtfertigen würden. Die Aufbringung der Wärmedämmung hat hier lediglich zur Folge, dass die nördliche Wand entsprechend der Stärke der Dämmung (nach der genehmigten Planung 14 cm) näher an das Nachbarsgrundstück „heranrückt“.

2.1.5 Die erteilte Abweichung stellt sich jedoch als unzureichend dar. Aus dem Wortlaut der erteilten Abweichung in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung der Abstandsflächen in den genehmigten Plänen ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Erteilung der Abweichung offensichtlich davon ausgegangen ist, dass es einer Abweichung wegen der geringfügigen Überschreitung (14 cm) der Abstandsflächentiefe ½ H vor der nördlichen Außenwand bedarf. Die Tatsache, dass auf dieser Seite aufgrund der Wärmedämmung eine ganze Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO anfällt und nicht eingehalten werden kann, blieb jedoch völlig unberücksichtigt. Insoweit lässt der Bescheid entsprechende Ermessenserwägungen vermissen.

Des Weiteren hätte es zusätzlich einer Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche (1 H) vor der zurückgesetzten Außenwand im Bereich des Laternendaches bedurft. Eine entsprechende Abweichung wurde hier weder beantragt noch erteilt. Die erteilte Abweichung bezieht sich pauschal auf die nördliche Gebäudeseite ohne danach zu differenzieren, für welchen Wandteil. Auch in den genehmigten Plänen fehlt eine entsprechende Darstellung der Abstandsflächen, die vor der zurückversetzten Wand einzuhalten sind.

Diese Defizite der streitgegenständlichen Baugenehmigung führen derzeit dazu, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zumindest als offen anzusehen sind.

2.1.6 In dieser Situation führt die vom Verwaltungsgericht zu treffende eigenständige Ermessensentscheidung nach § 80 a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO gleichwohl dazu, dass die Kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit aufgrund des § 212 a Abs. 1 BauGB aufrechterhalten bleiben kann.

Die Antragsgegnerin kann bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache den vorhandenen Mangel der Baugenehmigung durch Erteilung entsprechender Abweichungen beheben, so dass hier die Möglichkeit der Abhilfe besteht, ohne dass deshalb die Aussetzung der Vollziehung der gesamten Baugenehmigung angeordnet werden muss (BayVGH B.v. 9.9.2009 - 2 CS 09.1977 - juris Rn. 6). Die aufschiebende Wirkung muss nicht angeordnet werden, wenn eine Baugenehmigung möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist, so dass die Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfällt (BayVGH B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23). Besteht die Möglichkeit, dass ein vom Nachbarn rügbarer Mangel durch im Verhältnis zum Gesamtvorhaben insgesamt geringfügige Veränderungen behoben werden kann, wäre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit dem in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse an der erleichterten Zulassung von Bauvorhaben unvereinbar (vgl. BayVGH B. v. 17.6.1994 - 20 CS 94.1555 BayVBl. 1995, 246 - juris Rn. 15, noch zu § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG). Die aufschiebende Wirkung muss nicht angeordnet werden, wenn eine Baugenehmigung möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist, so dass die Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfällt (BayVGH B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23).

Vorliegend kann sowohl die bereits erteilte Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen vor der nördlichen Außenwand präzisiert werden als auch eine Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächenüberschreitung durch die zurückgesetzte nördliche Wand erteilt werden, da insbesondere - wie oben unter 2.1.5 dargestellt - die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 BayBO nach summarischer Überprüfung gegeben sind, so dass entsprechende Abweichungen aller Voraussicht nach rechtmäßig wären.

2.2 Soweit sich die Antragsteller auf die Verletzung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften des Art. 6 BayBO durch die genehmigten Nebenanlagen berufen, wird die Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben.

Der Einwand, die Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 BayBO hätte vorliegend nicht zur Anwendung kommen dürfen, mit der Folge, dass die genehmigten Nebenanlagen in den Abstandsflächen des Hauptgebäudes nicht zulässig wären, kommt deshalb nicht zum Tragen, da für das streitgegenständliche Vorhaben ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen war.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBO im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen - wie das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO - gehören nur dann gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde, wenn insoweit Abweichungen beantragt wurden. Wie bereits oben dargestellt, sind in einem solchen Fall alle Abstandsflächen im Prüfprogramm der angefochtenen Baugenehmigung enthalten, da es trotz der Einschränkung des Art. 59 Satz 1 BayBO nicht möglich ist, Abstandsflächen einzelner Gebäudeseiten isoliert zu prüfen, da die Abstandsflächen der einzelnen Gebäudeseiten untereinander schon allein durch das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO miteinander verknüpft sind (vgl. VG München B. v. 8.9.2010 - M 8 SN 10.4252 - juris RdNr. 30).

Diese Argumentation ist jedoch nicht auf die hier vorliegende Situation übertragbar. Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen eine Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen zum nördlichen Nachbargrundstück durch die Fassadendämmung des Hauptgebäudes erteilt. Diese Abweichung steht in keinem Zusammenhang mit der genehmigten Duplexparkanlage und dem Gartenhäuschen. Für die Beurteilung der Abstandsflächen des Hauptgebäudes ist weder das Vorhandensein der Nebenanlagen noch deren abstandsflächenrechtliche Situation von Relevanz. Das gleiche gilt für die abstandsflächenrechtliche Beurteilung einer Nebenanlage im Sinne des Art. 6 Abs. 9 BayBO. Ob diese Vorschrift zur Anwendung kommt, hängt nicht von der Frage ab, ob die gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen durch das Hauptgebäude einhalten werden oder nicht. Die Rechtmäßigkeit einer Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen für das Hauptgebäude kann ohne Rücksicht auf die in den Abstandsflächen dieses Gebäudes geplanten selbstständigen (Neben-)Anlagen beurteilt werden. Es fehlt hier gerade an der erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Verknüpfung der Abstandsflächen einer Nebenanlage mit denen des Hauptgebäudes, wie das bei den einzelnen Gebäudeseiten der Fall ist.

Im Übrigen dürfte es sich bei der genehmigten halboffenen Duplexparkanlage voraussichtlich um eine offene Kleingarage im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 GaStellV (Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze) handeln, auf die Art. 6 Abs. 9 BayBO anwendbar wäre.

2.3 Soweit sich die Antragsteller auf die Verletzung des Art. 11 BayBO berufen, können sie in der Hauptsache ebenfalls keinen Erfolg haben, da der Baugenehmigung insoweit die Feststellungswirkung fehlt (vgl. unter 2.2)

2.4 Mit der Rüge, die der Beigeladenen rechtswidrig erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans verletze die Antragsteller in ihren Rechten, werden die Antragsteller in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben.

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nach den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan Nr. ... setzt eine maximale Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) von 0,4 fest. Da die festgesetzte Geschossflächenzahl durch das Vorhaben überschritten wird, war die Erteilung einer Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich.

Aus der der Beigeladenen erteilten Befreiung für die Überschreitung der in dem Bebauungsplan Nr. ... festgesetzten Geschossflächenzahl folgt vorliegend voraussichtlich keine Nachbarrechtsverletzung, da diese Befreiung nach der summarischen Prüfung nicht zu beanstanden ist und keine Nachbarrechte der Antragsteller verletzt.

2.4.1 Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich des Nachbarschutzes danach zu unterscheiden, ob die Vorschrift, von der befreit werden soll, nachbarschützend ist oder nicht (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiss, 7. Aufl. 2013, BauGB/BauNVO, § 29 BauGB, Rn. 59). Während im ersteren Fall bereits das Fehlen der objektiven Befreiungsvoraussetzungen zu einer Verletzung von Nachbarrechten führt, stellt im letzteren Fall die unzutreffende Annahme des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen keinen unmittelbaren Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften dar, so dass ein Nachbarschutz hier nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84, NVwZ 1987, 409 - juris Rn. 17).

Bezüglich der Befreiung für die Überschreitung der festgesetzten Geschossflächenzahl nach § 31 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich des Nachbarschutzes zu berücksichtigen, dass die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3). Eine andere Bewertung derartiger Festsetzungen kommt nur dann in Betracht, wenn der Satzungsgeber eine nachbarschützende Funktion einer solchen Festsetzung gewünscht und dieser normgeberische Wille auch in entsprechenden Begründungen seinen Niederschlag gefunden hat. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche vermitteln Drittschutz somit nur dann, wenn sie nach dem Planungswillen der Gemeinde diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, NVwZ 1996, 888 - juris Rn. 3).

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festsetzung der zulässigen Geschossflächenzahl über ihre städtebauliche Funktion hinausgehend nach dem Willen des Plangebers einen drittschützenden Charakter haben sollte.

2.4.2 Eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung kann dem Nachbarn einen Abwehranspruch nur insoweit vermitteln, als die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf dessen Interessen genommen hat (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98, BayVBl. 1999, 26 - juris Rn. 5). Es führt daher in diesen Fällen nicht jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung im Rahmen einer Nachbarklage. Die Antragsteller können daher mit ihrem Vorbringen hinsichtlich des Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen für eine entsprechende Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB schon deshalb nicht durchdringen.

Dass die erteilte Befreiung bzw. das streitgegenständliche Bauvorhaben sich gegenüber dem Antragsteller als rücksichtslos darstellen, ist bei summarischer Überprüfung anhand der genehmigten Pläne nicht erkennbar.

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Si-loanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl. 2009, 751 - juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21).

Das streitgegenständliche Vorhaben ist den Antragstellern gegenüber voraussichtlich nicht als rücksichtslos zu beurteilen. Ein erheblicher Höhenunterschied zwischen dem Anwesen der Antragsteller und dem Vorhaben ist weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass von einer „erdrückenden“ oder „einmauernden“ Wirkung auf das Anwesen der Antragsteller nicht auszugehen ist. Zwar wird das Gebäude der Beigeladenen durch den Dachgeschossausbau insgesamt ca. 0,65 m höher als das Bestandsgebäude. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller ist hiermit jedoch nicht verbunden. Ebenso ist es nicht erkennbar, dass sich eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller daraus resultieren könnte, dass sich die Firstlänge des neuen Laternendaches im Vergleich zu der ursprünglichen Firstlänge des Walmdaches verlängert. Das Dach des Gebäudes der Beigeladenen wirkt zwar durch das erhöhte Volumen der gewählten Dachform aus Sicht der Antragsteller massiver als das Bestandsdach. Diese gleichwohl geringfügige Vergrößerung des Volumens des Baukörpers und die damit einhergehende Verschlechterung der bestehenden Situation führen jedoch unter Beachtung der oben dargestellten Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot voraussichtlich nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens.

2.5 Schließlich wird die Rüge, die genehmigte Duplexparkanlage verletze das Gebot der Rücksichtnahme und die Baugenehmigung sei damit rechtswidrig, der Klage in dem Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zum Erfolg verhelfen.

Nach der erfolgten summarischen Prüfung kann davon ausgegangen werden, dass durch den Betrieb der genehmigten Duplexparkanlage voraussichtlich keine unzumutbaren Lärmbelästigungen hervorgerufen werden, die zur Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen würden. Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Betrieb des Mechanismus der Parkanlage mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen verbunden ist.

Grundsätzlich sind die von den Stellplätzen einer zulässig errichteten Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen (BayVGH vom 29.2.2012, Az. 9 B 09.2502, juris Rn. 30; BVerwG vom 20.3.2003, Az. 4 B 59/02, NVwZ 2003, 1516 - juris Rn. 7; VG Augsburg vom 7.3.2012, Az. Au 5 S 12.175, juris Rn. 42). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahe legen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere kommt es durch die Zulassung der streitgegenständlichen Hebeparkanlage nicht zur erstmaligen Beeinträchtigung des bisher durch den Zufahrtsverkehr unberührten rückwärtigen Grundstücksbereichs der Antragsteller, da sich an diesem Standort auch in der Vergangenheit eine Zufahrt zu einer Grenzgarage befand.

Zu berücksichtigen ist hier, dass die genehmigte Anlage darauf ausgerichtet ist, bestimmungsgemäß im Freien aufgestellt und betrieben zu werden. Nach der Information des Herstellers wird die Parkanlage mit dem Schallschutzpaket und einem auf Schwingmetall gelagerten, geräuscharmen Hydraulikaggregat ausgestattet. Zwar empfiehlt der Hersteller trotzdem Garagenkörper von dem Wohnhaus zu trennen. Daraus folgt jedoch nicht, dass durch den Betrieb der Anlage starke Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft entstehen werden. Zu beachten ist insoweit auch, dass die Anlage vorliegend nicht komplett im Freien aufgestellt werden soll, sondern von drei Seiten durch Wände begrenzt ist, was den Lärmpegel dämmen wird. Die Geräuscheinwirkungen, die bei dem Betrieb des Hebemechanismus entstehen, unterscheiden sich erfahrungsgemäß nicht wesentlich von denen einer herkömmlichen Garage mit einem automatischen Rolltor. Die Errichtung einer solchen herkömmlichen Garage an der Grundstücksgrenze ist aber auch unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes unbedenklich.

Zwar liegt es hier nahe, dass das Befahren der Plattform der Parkanlage mit einem Kraftfahrzeug mit stärkeren Geräuschimmissionen verbunden sein kann als das Befahren des Bodenbelags einer Garage bzw. der Oberfläche eines Stellplatzes. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorliegend eine Anlage mit nur zwei Stellplätzen vorgesehen und damit nur mit wenigen Fahrzeugbewegungen am Tag zu rechnen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es zu einer erheblichen und damit unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller kommen wird. Zu beachten ist insoweit auch, dass das Anwesen der Antragsteller an der nördlichen Grundstücksgrenze situiert ist und sich damit ca. 12 m von der Grundstücksgrenze der Beigeladenen befindet. Bei dieser Entfernung der Aufenthaltsräume von der Anlage ist nicht mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller zu rechnen. Schließlich besteht die Möglichkeit, für den Fall, dass das Befahren der Anlage mit den Kraftfahrzeugen wider Erwarten mit stärkeren Geräuschbelastung verbunden sein sollte, die Plattformen der Parkanlage mit den von dem Hersteller angebotenen Gummimatten nachzurüsten.

Auch die von den Antragstellern befürchtete Sichtbeeinträchtigung durch die sich im ausgefahrenen Zustand befindliche Anlage führt nicht zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.

Der Anblick eines auf der Plattform der Anlage stehenden Kraftfahrzeugs, das über die 2 m hohe Sichtschutzwand hinausragt, mag das ästhetische Empfinden der Antragsteller stören oder sonst lästig sein. Dies führt jedoch nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Die geplante Parkanlage kann in ihrem Normalzustand - nämlich heruntergelassen - von dem Grundstück der Antragsteller nicht wahrgenommen werden kann. Eine nur vorübergehende, meist kurzzeitige, Sichtbeziehung zu der Anlage ist ohne weiteres hinzunehmen.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 154 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Anwesens ...straße 31 und 31 a in ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ....

Im Süden grenzt das Grundstück der Antragsteller unmittelbar an das Grundstück der Beigeladenen ...weg 1, Fl.Nr. .... Das Grundstück der Beigeladenen ist mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus mit den Gebäudeabmessungen von 13 m x 11 m und mit einer Einzelgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze bebaut.

Mit Bauantrag vom 08. September 2014 nach Plannummer ... beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur energetischen Sanierung und Dachgeschossausbau ihres bestehenden Mehrfamilienhauses sowie die Errichtung einer Doppelparkeranlage im Freien.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)

Nach den eingereichten Plänen soll das bestehende Walmdach vollständig abgebrochen und stattdessen ein Laternendach errichtet werden. Durch die Umgestaltung des Daches soll sich der First um ca. 0,65 m gegenüber der Situation im Bestand erhöhen.

Ferner sieht die Planung die Beseitigung der an der nördlichen Grundstücksgrenze bestehenden Einzelgarage vor. Geplant ist die Errichtung eines direkt an der südlichen Grundstücksgrenze stehenden 3 m hohen Gartengerätehäuschens mit einem Lagerkeller. Direkt neben dem Gerätehäuschen ist die Errichtung einer Duplexparkanlage der Marke „KLAUS Multiparking“, Modell „MultiBase 2072-215“, vorgesehen. Hierfür soll eine 2,45 m tiefe und 3,20 m breite Grube ausgehoben werden, in die der untere Teil der Duplexparkanlage platziert wird, so dass das in der unteren Ebene parkende Auto mit dem Hebemechanismus der Anlage unter die Erde in die Grube abgesenkt und bei Bedarf wieder angehoben wird. Die Duplexanlage soll nicht überdacht im Freien errichtet werden. Die Gesamthöhe der Metallkonstruktion der Anlage beträgt nach der Information des Herstellers 4,20 m. In angehobenem Zustand ragt die Metallkonstruktion der Anlage mit einer Höhe von 2,20 m aus dem Boden heraus. Im Norden soll die Duplexparkanlage durch eine 2 m hohe und 5,20 m breite Wand von dem Grundstück der Antragsteller abgeschirmt werden. Im Norden schließt sich die Anlage an die Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen an.

Im Rahmen der energetischen Sanierung des Bestandsgebäudes ist die Anbringung des Wärmedämmungsmaterials an die Außenwände des Gebäudes der Beigeladenen geplant.

Am ... Oktober 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die beantragte Genehmigung für das Grundstück Fl.Nr. ... Gleichzeitig erteilte die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung zahlreiche Befreiungen sowie eine Abweichung. Unter Buchstabe c) erteilte sie eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vom festgesetzten Maß der baulichen Nutzung des Bebauungsplans Nr.... Zur Begründung der Befreiung führte die Antragsgegnerin aus, die Erhöhung der Geschossfläche berühre die Grundzüge des Bebauungsplans nicht und die Abweichung sei städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Unter Buchstabe d) erteilte die Antragsgegnerin eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 BayBO wegen Unterschreitung der Abstandsflächen zum nördlichen Nachbargrundstück durch die Fassadendämmung. Zur Begründung der erteilten Abweichung wurde ausgeführt, die Dämmung der Außenwand des Gebäudebestandes diene der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie und beeinträchtige aufgrund der Geringfügigkeit nicht die Nachbarbebauung.

Die Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde den Antragstellern jeweils am 24. Oktober 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schreiben vom 2. November 2014, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 3. November 2014, erhoben die Antragsteller Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... Oktober 2014 und beantragten zugleich,

die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage anzuordnen.

Zur Begründung führten die Antragsteller aus, die Regelung des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO sei auf die genehmigte Doppelparkanlage nicht anwendbar, da diese Regelung eine abschließende Aufzählung enthalte, die den Entfall von Abstandsflächen für Garagen regele. Die genehmigte Anlage sei keine Garage im Sinne dieser Vorschrift. Der geplante offene Doppelparker widerspreche eindeutig dieser Bestimmung, da die Höhe der Anlage in angehobenem Zustand die Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO überschreite. Der geplante Mechanismus verstoße ferner gegen Art. 11 BayBO.

Die erteilte Befreiung von der in dem Bebauungsplan Nr. ... festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 sei rechtswidrig. Die Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde bei der Erteilung der Befreiung zur Erhöhung der GFZ um etwa das Doppelte der durch den Bebauungsplan festgesetzten GFZ könne nicht als fachlich und rechtlich gerechtfertigt angesehen werden, zumal es Bezugsfälle für vergleichbaren GFZ-Überschreitungen in der näheren Umgebung nicht gebe.

Die Abstandsflächen zu dem Grundstück der Antragsteller hin seien nicht eingehalten. Nach Art. 6 Abs. 4 Sätze 3 und 5 BayBO sei bei Dachaufbauten über 45° zur unteren Wandhöhe noch 1/3 der Wandhöhe des Dachaufbaus hinzuzurechnen. Hinzu komme, dass die Geländehöhe im gesamten Einfahrtsbereich bei -0,94 m liege. Die Berechnung der Abstandsflächen in den Plänen erfolge jedoch ausgehend von der Geländehöhe von -0,81 m. Diese Geländehöhe resultiere aus der Gartenaufschüttung der Antragsteller zum Zwecke der Verminderung der Sichtbeziehung zu dem südlichen Nachbargebäude. Das Gehwegniveau sei deutlich niedriger. Es ergebe sich eine Wandhöhe von 7,37 m, die halbiert eine Abstandsfläche von 3,68 m ergebe. Da der Grenzabstand bei durchschnittlich 3,18 m liege, sei dies eine Überschreitung von 0,5 m.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Die angegriffene Baugenehmigung verletze keine Nachbarrechte und sei zudem objektiv rechtmäßig.

Die Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung dienten in aller Regel nur städtebaulichen Zielen, nicht aber dem Nachbarschutz, Es könne hier auch nicht ausnahmsweise angenommen werden, dass der Satzungsgeber die Festsetzung auch gerade zur Vermittlung von Nachbarschutz geschaffen habe. Auf eine etwaige Rechtswidrigkeit einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen könne sich der Nachbar nicht berufen. Im Übrigen entsprächen die erteilten Befreiungen von dem Maß der baulichen Nutzung den rechtlichen Anforderungen.

Die erteilte Abweichung gemäß Art. 63 BayBO begegne keinen rechtlichen Bedenken. Zwar kämen hier 10 cm der Abstandsfläche des Gebäudes der Beigeladenen auf dem Grundstück der Antragsteller zum liegen, die Abweichung sei jedoch tatbestandlich möglich und auch in der Ermessensausübung nicht zu beanstanden.

Abgesehen von beantragten Abweichungen, habe die Antragsgegnerin die Einhaltung der Abstandsflächen im hier durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu überprüfen. Für die nördlich situierten Nebenanlagen (Garage und Lager) gelte, dass selbst bei Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 BayBO die Aufhebung der Baugenehmigung nicht begehrt werden könne, da die Einhaltung der Abstandsflächen durch diese Nebenanlagen nicht an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teilnehme. Etwas anderes folge auch nicht aus der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 8. September 2010 (VG München - M 8 SN 10.4252), da die dortige Begründung, dass die Miteinbeziehung wegen der abstandsflächenrechtlichen Verknüpfung aller Gebäudeseiten angezeigt sei, es nicht rechtfertige, auch gleichermaßen die Einhaltung der Abstandsflächen durch Nebenanlagen in den Prüfungsumfang einzubeziehen, da es hier gerade an einer rechtlichen Verknüpfung mit den Abstandsflächen des Hauptgebäudes fehle. Im Übrigen gehe der Einwand der Antragsteller, dass es sich bei der Garage wegen ihrer Ausführung als offener Parkhebemechanismus um keine Garage im Sinne des Art. 6 Abs. 9 BayBO handele, fehl.

Über die erteilte Abweichung hinausgehende abstandsflächenrelevante Maßnahmen am Hauptgebäude seien mit der Genehmigungsplanung nicht verbunden, weil für den Dachgeschossaufbau keine über die vorhandenen Abstandsflächen hinausgehenden Abstandsflächen anfielen. Nach dem Wortlaut des Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO seien nur beantragte Abweichungen zu prüfen. Die Abstandsflächen des Hauptgebäudes im Übrigen seien nicht im Prüfumfang des Genehmigungsverfahrens enthalten gewesen. Dieses Ergebnis lasse sich ebenfalls mit der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 8. September 2010 vereinbaren, da es dort darauf ankam, inwiefern die erteilte Abweichung geeignet gewesen sei, die Abstandsflächen auch im Übrigen zu beeinflussen. Ein zwingender innerer Zusammenhang des Anbringens der Wärmedämmung und des Dachausbaus, der nach Auffassung der Antragsteller weitere Abstandsflächen auslösen solle, sei nicht erkennbar. Aus Sicht der Antragsgegnerin sei es indes nicht erforderlich, aufgrund dieser Abweichung auch die Abstandsflächen für den Bestand nebst Dachgeschoßausbau in den Prüfumfang einzubeziehen. Im Übrigen seien die durch den Dachgeschoßausbau zusätzlich anfallenden Abstandsflächen in der Planung ausreichend berücksichtigt worden.

Bei der Berechnung der traufseitigen Abstandsfläche gehe die Antragsgegnerin hier zunächst wie bei einem Terrassengeschoss vor. Der senkrechte Wandteil des Laternenaufsatzes werde aufgrund seiner wandgleichen Wirkung für die Berechnung der Abstandsfläche voll herangezogen. Der in den Plänen dargestellte zurückversetzte Wandteil werde mit einer gedachten Hilfslinie bis zum unteren Schnittpunkt mit dem natürlichen Gelände verlängert und die sodann ermittelte fiktive Höhe zur Berechnung herangezogen, wobei der Messpunkt für die Abstandsfläche sodann der oben genannter Schnittpunkt der gedachten Hilfslinie mit dem natürlichen Gelände sei. Die Berechnung der Abstandsfläche der tatsächlich sichtbaren äußeren Wand erfolge nach dem üblichen Modus.

Da zudem noch geneigte Dachflächen vorhanden seien, seien diese zwar möglicherweise mit zu berücksichtigen, allerdings nur dann, wenn ihre Neigung über 45° liege. Anders als die Antragsteller meinen, sei dies hier nicht der Fall.

Die Verletzung des sonstigen Bauordnungsrechts könne nicht im Klageverfahren gegen die Baugenehmigung geltend gemacht werden, da diese im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt worden sei.

Das Bauvorhaben sei nicht rücksichtslos. Es habe keine einmauernde oder erdrückende Wirkung und halte die rechtlichen Vorgaben ein. Die geplante Errichtung der Hebeparkanlage sei nicht mit den unzumutbaren Lärmimmissionen für die Antragsteller verbunden, da zum einen nach Anlage d des Antrages das Hebeparksystem mit Schalschutzpaket angeboten werde und zum anderen eine Wand hin zum klägerischen Grundstück geplant sei.

Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 ergänzten die Bevollmächtigten der Antragsteller die Begründung des Antrags und führten im Wesentlichen aus, die Begründung der in der Baugenehmigung erteilten Abweichung genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung. Sie sei sachlich falsch vor dem Hintergrund, dass zur Nordseite eine Verkürzung der Abstandsflächen zulasten der Antragsteller nicht nur durch die aufgebrachte Wärmedämmung erfolge, sondern auch durch die im Plan dargestellte Absenkung der Zufahrt um 0,13 m, wie diese auch seit über 50 Jahren in Natur vorhanden sei. Sie stelle im vorliegenden Fall daher den unteren Bezugspunkt für die Abstandsflächenberechnung dar.

Die Ermessensentscheidung sei weiter sachlich falsch, da die durch das neu zu schaffenden Laternengeschoss ausgelösten Abstandsflächen nicht mitberücksichtigt worden seien.

Der dem Gericht vorgelegten Darstellung der Abstandsflächen sei zu entnehmen, dass der als Hilfsmittel gebildete Winkel zwischen dem oberen Abschluss der Außenwand und dem oberen Abschluss des Schnittpunktes der Außenwand des Laternengeschosses mit der angrenzenden Dachfläche einen Winkel von über 45° aufweise. Der Schwerpunkt des Laternengeschosses liege insoweit im unteren Bereich der Dachfläche mit der Folge, dass zumindest ein Drittel des Abstandes zwischen der Wandhöhe der neuen Außenwand und der Wandhöhe des Laternengeschosses bei der Abstandsflächenberechnung mit zu berücksichtigen sei. Dies sei fehlerhaft nicht erfolgt. Bei hilfsweiser Darstellung eines 45° geneigten Daches ragten Teile des Laternengeschosses über diese Dachfläche hinaus. Vor diesem Hintergrund verbiete sich eine völlige Außerachtlassung des Laternengeschosses im Rahmen der Abstandsflächenberechnung. Die Antragsteller dürften durch die Genehmigung des Laternengeschosses abstandsflächenrechtlich nicht schlechter gestellt werden, als im Falle der Schaffung eines 45° Daches, bei welchem ein Drittel der Höhe bei der Abstandsflächenberechnung zu berücksichtigen sei.

Ferner sei das 16-m-Privileg vorliegend nicht anwendbar, da das Vorhaben zum Grundstück der Antragsteller die halbe Abstandsfläche nicht einhalte. Art. 6 Abs. 6 BayBO sehe gerade nicht vor, dass der ½ H übersteigende Bereich der Abstandsflächen durch eine zusätzliche Abweichung quasi kompensiert werden könne. Vielmehr werde in diesen Fällen eine Abweichung von den vollen Abstandsflächen erforderlich, wovon vorliegend die Antragsgegnerin im Rahmen der Ermessenserwägungen erkennbar gerade nicht ausgegangen sei.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dürfe diese auf die Prüfung der Abstandsflächen des übrigen Gebäudes und des Grenzgebäudes im Rahmen der Erteilung der Abweichung nicht verzichten. Die isolierte Prüfung einzelner Wandteile ohne abstandsflächenrechtlichen Beurteilung des übrigen Baukörpers wie des Gesamtvorhabens sei insoweit fehlerhaft, auch und gerade in den Fällen, in denen am Gebäudebestand weitere abstandsflächenrelevante Änderungen erfolgten. Insoweit werde auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 29. April 2013 (VG München - M 8 K 12.4713) verwiesen.

Zur Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 9 BayBO auf die genehmigte Hebeparkanlage wird ausgeführt, der Multiparker verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Hebeanlage befinde sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze und habe keinerlei Abschirmung zum Grundstück der Antragsteller. Sie werde zudem im rückwärtigen Grundstücksbereich und damit in einer Ruhezone des Grundstückes errichtet und je nach An- und Abfahrt der Fahrzeuge zu jeder Tages- und Nachtzeit betrieben. Die Aufenthaltsräume der Antragsteller befänden sich in einem Abstand von nur ca. 10 m zu dem Multiparker. Der Boden der PKW-Abstellflächen bestehe aus gewellten Metallteilen und einer wohl ebenfalls aus Metall bestehenden beweglich gelagerten Auffahrtsrampe. Das überfahren der Auffahrtrampe wie auch des Abstellplatzes selbst führe zu einer erheblichen Geräuschbelastung, die mit derjenigen einer normalen Stellplatznutzung nicht vergleichbar sei. Auch der Hersteller selbst gehe davon aus, dass bei Einbau der Anlage in ein Gebäude die Wände ein Schalldämmmaß von mindestens 62 dB(A) aufweisen müssten, um die zulässigen Grenzwerte in den angrenzenden Räumen einzuhalten. So gehe die Rechtsprechung beispielsweise davon aus, dass sog. gefangene Stellplätze, welche einen zusätzlichen Rangierverkehr hervorriefen, der über den gewöhnlich mit einer Stellplatznutzung verbundenen Verkehr hinausgehe, aufgrund der hierdurch verursachten Emissionen für den Nachbarn unzumutbar seien (VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.12.2013 - Az.: 3 S 1964/13).

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015 führten die Bevollmächtigten der Antragsteller weiter aus, eine Verschlechterung der bisherigen Situation zulasten der Antragsteller sei auch dadurch gegeben, dass das neue Laternengeschoss mehr als 3,50 m über den bisher bestehenden 6,15 m langen First des bisherigen Walmdaches hinausrage, womit sich die Firstlänge und die hierdurch hervorgerufene Verschattung mehr als verdoppele. Neben den unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch den grenzständigen Multiparker stellten die ständig wiederkehrenden, unübersehbaren Bewegungsvorgänge eine erhebliche optische Belästigung dar und seien somit rücksichtslos gegenüber den Antragstellern.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 vertiefte die Antragsgegnerin ihre Ausführungen zu der Abstandsflächenberechnung für das Hauptgebäude aus dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2014. Eine Erhöhung der Wandhöhe um 0,13 m aufgrund des „Einschnittes“ für die Zufahrt zur Garage sei zutreffend verneint worden, auch wenn dieser Einschnitt wohl bereits seit Genehmigung und Errichtung des Bestandsgebäudes in den frühen 1960er Jahren existiere. Es sei hier schon fraglich, ob eine punktuelle, lediglich 3 m breite Abgrabung für eine Garagenzufahrt geeignet sei, eine neue Geländeoberfläche auf dem durch die Abgrabung erzeugten Niveau zu definieren, denn diese punktuelle Absenkung stelle nach wie vor einen offenkundig künstlichen Einschnitt dar, so dass hier das die Abstandsfläche auslösende Gebäude jedoch weiterhin auf dem natürlichen Geländeniveau von -0,81 m liege. Der hier erkennbar künstliche Einschnitt sei nicht vergleichbar mit einer gewachsenen Geländestruktur. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorgabe müsse davon ausgegangen werden, dass eine Abgrabung oder Aufschüttung nur dann nach erheblichem Zeitablauf ein neues „natürliches“ Geländeniveau bilden könne, wenn es sich vergleichbar einem natürlich gewachsenen Gelände darstelle. Hier sei der „Einschnitt“ nach wie vor als künstlich geschaffene, lokal begrenzte Vertiefung wahrnehmbar und daher nicht geeignet, eine neue natürliche Geländeoberfläche zu definieren. Hinzu komme, dass die Außenwand des Bestandsgebäudes auch rein tatsächlich nicht bis zum Fuß des Einschnitts hinunter reiche, sondern auf dem natürlichen Gelände von -0,81 m liege. Wie an den Plandarstellungen erkennbar, existiere hier eine Abtreppung in den Einschnitt hinein, d. h. es existiere vor der Außenwand noch eine Stufe und erst von dieser Stufe gelange man in den „Einschnitt“. Das Gebäude selbst liege durchgehend auf einem Niveau von -0,81 m.

Ferner sei es völlig unerheblich für die Ermittlung der traufseitigen Abstandsfläche, wie lang der geplante First sei, da sich dieser Parameter aus Art. 6 BayBO nicht entnehmen lasse.

Selbst eine etwaige Erforderlichkeit einer vollständigen abstandsflächenrechtlichen Neubetrachtung des Gebäudes insgesamt aufgrund der erteilten Abweichung würde an der Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung der Antragsgegnerin nichts ändern, da durch den Dachgeschoßausbau keine neuen Abstandsflächen ausgelöst werden. Die Situation im Vergleich zum Bestand verschlechtere sich insofern nicht.

Die Antragsgegnerin vertiefte weiter ihre Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 9 BayBO auf die genehmigte Hebeparkanlage.

Im Hinblick auf die Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass sich an dieser Stelle seit jeher eine Zufahrt befunden habe und lediglich ein zusätzliches Fahrzeug dort Abstellmöglichkeiten finde. Letztlich sei der Hebeparker nach drei Seiten hin eingehaust. Es sei aus ihrer Sicht unwahrscheinlich, dass diese Variante erheblich mehr Lärm verursachen werde, als eine handelsübliche Fertig-Duplex-Garage, deren Hebemechanismus auch bei geöffnetem Tor bedient werde, jedoch trotzdem in Wohngebieten zulässig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgeleg-ten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, da die in der Hauptsache von den Antragstellern erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom ... Oktober 2014 bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts oder Bauordnungsrechts verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rdnr. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rdnr. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rdnr. 73 f.).

2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Fassung zugelassene Bauvorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise gegen drittschützende Rechte der Antragsteller verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, Art. 59 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die bestehenden Defizite im Verlauf des Hauptsacheverfahrens behoben werden können, so dass es bei dem bundesgesetzlichen Ausschluss der aufschieben Wirkung nach § 212a Abs. 1 BauGB bleiben kann.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Er-folg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris RdNr. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rdnr. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2.1 Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt in ihrer derzeitigen Fassung zulasten der Antragsteller gegen die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO.

Zwar prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO, da es sich beim streitgegenständlichen Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, grundsätzlich nicht mehr das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO gehören jedoch die beantragten Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zum Prüfungsumfang. Vorliegend hat die Beigeladene im Baugenehmigungsverfahren eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu dem nördlichen Nachbargrundstück beantragt, so dass alle Abstandsflächen im Prüfprogramm der angefochtenen Baugenehmigung enthalten sind. Trotz der Einschränkung des Art. 59 Satz 1 BayBO ist es rechtlich nicht möglich, Abstandsflächen einzelner Gebäudeseiten isoliert zu prüfen, da die Abstandsflächen der einzelnen Gebäudeseiten untereinander schon allein durch das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO miteinander verknüpft sind (vgl. VG München B. v. 8.9.2010 - M 8 SN 10.4252 - juris RdNr. 30).

2.1.1 Die Anbringung der Wärmedämmung führt vorliegend dazu, dass die Abstandsflächen vor der den Antragstellern zugewandten nördlichen Außenwand nicht eingehalten werden. Die neue Wandhöhe liegt nach den genehmigten Plänen bei 6,52 m.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller war die Wandhöhe richtigerweise - wie in den genehmigten Plänen dargestellt - ab dem Geländeniveau von -0,81 m zu bemessen. Dieser Messpunkt entspricht dem natürlichem Geländeniveau und ist für die Bemessung der Wandhöhe maßgeblich (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO). Dagegen ist das tiefer gelegene Geländeniveau der Zufahrt nicht zu berücksichtigen. Es ist aus den Plänen des streitgegenständlichen Vorhabens ersichtlich, dass das natürliche Niveau des Geländes durchgehend bei -0,81 m liegt und sich der Austrittspunkt der nördlichen Außenwand ebenfalls auf diesem Niveau befindet. Die Wand tritt aus einem darunter liegenden ca. 3 cm langen Sockel aus, der dem natürlichen Gelände von -0,81 m entspricht. Erst am Ende des Sockels fällt das Gelände auf ein Niveau von -0,94 m ab. Damit steht das Gebäude gerade nicht auf dem niedrigeren Geländeniveau von -0,94 m. Dieses Geländeniveau ist nur im Bereich der Zufahrt vorhanden und steigt hinter der nördlichen Grundstücksgrenze wieder auf ein Niveau von -0,81 m an. Auch auf der Südseite liegt das Geländeniveau bei -0,81 m, was eindeutig dafür spricht, dass das Niveau von -0,94 m gerade nicht dem natürlichen Gelände entspricht.

Durch die energetische Sanierung des Gebäudes rückt die nördliche Außenwand näher an die Grundstücksgrenze, so dass sich der Abstand zwischen der Außenwand und Grundstücksgrenze von ursprünglich 3,26 m auf 3,16 m verringert, mit der Folge, dass die im Bestand unter Anwendung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO einzuhaltende halbe Abstandsfläche vor der nördlichen Außenwand nicht mehr eingehalten wird (6,52/2 = 3,26).

2.1.2 Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das neue Laternendach auf die Tiefe der Abstandsflächen rechnerisch keine Auswirkung.

Bei der Ermittlung der traufseitigen Abstandsfläche eines Laternendachs ist zunächst wie im Falle eines Terrassengeschosses vorzugehen. Bei dem zurückspringenden Teil des Laternendaches handelt es sich wegen seiner wandgleichen Wirkung um einen vertikal versetzten Außenwandteil (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 115. EL 2014, Art. 6 Rn. 222). Daher ist für die Ermittlung der Tiefe der Abstandsfläche zunächst grundsätzlich die Konstruktion einer fiktiven Außenwand für den versetzten Wandteil, nach deren Höhe sich die jeweilige Abstandsflächentiefe bemisst, erforderlich (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 115. EL 2014, Art. 6 Rn. 222 m. w. N.). Diese fiktive Außenwand verläuft vorliegend von dem Schnittpunkt des versetzten Wandteils mit der Dachhaut senkrecht nach unten durch das Gebäude hindurch bis zur (fiktiven) Geländeoberfläche. Die so ermittelte Wandhöhe beträgt hier vermasst 8,69 m (+7,88 + 0,81). Der Abstand zwischen der fiktiven Außenwand - ab deren fiktiven Austrittspunkt gemessen - bis zu der nördlichen Grundstücksgrenze ist ca. 5,31 m (3,16 + 2,15).

Da vorliegend die Höhe des zurückgesetzten Wandteils (vermasst 2,30 m) dem Rücksprung nicht entspricht (abgegriffen 2,15 m) sondern diesen um ca. 0,15 m überschreitet, kann hier die abstandsflächenpflichtige Wandhöhe nicht ab dem Austrittspunkt des zurückgesetzten Wandteils aus dem vorspringendem Gebäudeteil bemessen werden (vgl. BayVGH, B. v. 26.01.2000 - 26 CS 99.2723 - juris). Maßgeblich ist die oben ermittelte Höhe der senkrecht versetzten Wand von 8,69 m.

Der Laternenteil des Daches bleibt vorliegend für die Berechnung der Abstandsflächentiefe unberücksichtigt. Die Höhe des Laternenteils wird zu der Höhe der (fiktiven) zurückversetzten Außenwand nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO hinzugerechnet. Der Laternenteil des Daches weist eine Neigung von 25° auf und bleibt damit bei der Berechnung der Abstandsflächen außer Betracht. Die Länge des Dachfirsts, die sich nach dem Vortrag der Antragsteller gegenüber dem Bestand nachteilig verändert, stellt kein bei der Berechnung der Abstandsflächentiefe zu berücksichtigendes Kriterium dar.

2.1.3 Grundsätzlich ist zum Grundstück der Antragsteller hin gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO eine ganze Abstandsfläche (1 H) mit einer Tiefe von 8,69 m - gemessen ab dem fiktiven Austrittspunkt der zurückversetzten Wand aus dem Gelände - einzuhalten. Das Vorhaben wahrt diesen Abstand nicht, es hält zur gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Antragsteller lediglich einen Abstand von ca. 5,31 m ein.

Die Beigeladene kann für ihr Vorhaben das Abstandsflächenprivileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO nicht in Anspruch nehmen. Nach dieser Bestimmung genügt vor zwei Außenwänden von nicht mehr als je 16 m Länge als Tiefe der Abstandsfläche die Hälfte der nach Abs. 5 erforderlichen Tiefe, also ½ H, mindestens jedoch 3 m. Zwar sind diese Voraussetzungen dem Wortlaut nach gegeben, da die dem Grundstück der Antragsteller zugewandte Außenwand des Vorhabens kürzer als 16 m ist und das Vorhaben in Richtung des ...weges und zu dem östlich gelegenen Nachbargrundstück Fl.Nr. ... ohne weiteres die volle Tiefe der Abstandsflächen wahrt. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Anwendung des Abstandsflächenprivilegs ausgeschlossen, wenn vor mehr als zwei Außenwänden die Abstandsflächentiefe 1 H unterschritten wird (vgl. Großer Senat 1/1999 - 14 B 97.2901 - BayVBl. 2000, 562). Das ist hier nicht der Fall. Der Ausschluss gilt auch dann, wenn an der dritten Gebäudeseite die Tiefe der Abstandsfläche von ½ H unterschritten wird (so BayVGH vom 28.2.2005 - 2 CS 05.90). Der zuletzt genannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hat sich das erkennende Gericht jedenfalls für die Fälle angeschlossen, in denen die Außenwände der Gebäude, die zueinander ½ H unterschreiten, zusammen genommen eine Wandlänge von über 16 m aufweisen und dem Nachbargrundstück gegenüber auch so angeordnet sind, dass sie jeweils zur gemeinsamen Grenze hin Abstandsflächen werfen (VG München U.v. 13.11.2006 - M 8 K 06.109). Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass die Anwendung des 16-m-Privilegs nicht nur dann ausgeschlossen ist, wenn vor mehr als zwei Außenwänden die Abstandsflächentiefe 1 H unterschritten wird, sondern auch in den Fällen, in denen die Abstandsfläche von ½ H an einer Gebäudeseite unterschritten ist, die aufgrund ihrer Lage für die Belange des betroffenen Nachbars von Bedeutung sein kann.

So liegt der Fall hier. Wegen der Anbringung der Wärmedämmung hält das Vorhaben die halbe Abstandsfläche vor der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Außenwand nicht ein. Dies hat zur Folge, dass auch für die zurückversetzte Außenwand im Bereich des Laternendachs nicht die Privilegierung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch genommen werden kann, sondern die Abstandsflächentiefe 1 H einzuhalten ist.

2.1.4 Die in der streitgegenständlichen Baugenehmigung erteilte Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu dem Grundstück der Antragsteller ist in ihrer derzeitigen Fassung unzureichend und damit fehlerhaft.

Zwar liegen hier die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO vor.

Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abwei-chungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Der Zweck des Abstandsflächenrechts, der vor allem darin besteht, eine ausreichende Belichtung und Lüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern, kann regelmäßig nur dann erreicht werden, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden. Da somit jede Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO zur Folge hat, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht werden, setzt die Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Lüftung (sowie eine Verringerung der freien Flächen des Baugrundstücks) im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (BayVGH, B. v. 17.07.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B. v. 05.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris Rn. 16).

Weitere Voraussetzung ist die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz - wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme - eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 17). Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich dabei nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 20).

Nach diesen Ausführungen wäre die Erteilung einer Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen durch die nördliche Außenwand voraussichtlich möglich. Dies gilt sowohl für die vorspringende nördliche Außenwand als auch für den zurückversetzten Wandteil im Bereich des Laternendaches.

Bei Anpassungen des bestandsgeschützten Gebäudebestands an neuzeitliche bautechnische Standards ist die zu fordernde Atypik regelmäßig zu bejahen. Gerade mit Blick auf Maßnahmen zur Wärmedämmung kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass auch das insoweit gegebene, durch die gesetzliche Bestimmung des § 248 BauGB hinreichend dokumentierte, öffentliche Interesse an Energieeinsparung und Klimaschutz nicht nur im Rahmen der Abwägung von Belang ist, sondern bereits die Annahme einer abweichungsfähigen Fallgestaltung indiziert.

Die für die Wärmedämmung bestehende Atypik darf auch für die erforderliche Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche 1 H vor dem zurückversetzten Wandteil im Laternendach herangezogen werden, da die Möglichkeit der Inanspruchnahme des 16-m-Privilegs für diesen Wandteil hier nur wegen der Anbringung der Wärmedämmung auf die nördliche Gebäudeaußenwand entfällt. Wäre ausschließlich der Dachausbau ohne die energetische Sanierung des Gebäudes vorgesehen, wäre die Abstandsfläche ½ H vor der nördlichen Außenwand nach wie vor eingehalten, so dass auch für den Wandteil im Laternendach die Privilegierung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch genommen werden könnte.

Welches Gewicht den Interessen des Nachbarn zukommt, hängt in erster Linie von der tatsächlichen Beeinträchtigung der abstandsflächenrechtlichen Schutzgüter wie namentlich Belichtung und Belüftung ab. Die Aufbringung der Wärmedämmung führt hier zwar dazu, dass eine Abstandsflächentiefe 1 H vor der nördlichen Außenwand einzuhalten ist und sich damit die Situation aus rechtlicher Sicht erheblich verändert. Tatsächlich hat die geplante Maßnahme hier ersichtlich keine merkliche Verschlechterung der Verhältnisse im Hinblick auf die Belichtung und Besonnung des Grundstücks der Antragsteller zur Folge, so dass im Ergebnis festzustellen ist, dass überwiegende Interessen des Bauherrn wie auch das öffentliche Interesse an Energieeinsparung und Klimaschutz die Zulassung der Abweichung voraussichtlich rechtfertigen würden. Die Aufbringung der Wärmedämmung hat hier lediglich zur Folge, dass die nördliche Wand entsprechend der Stärke der Dämmung (nach der genehmigten Planung 14 cm) näher an das Nachbarsgrundstück „heranrückt“.

2.1.5 Die erteilte Abweichung stellt sich jedoch als unzureichend dar. Aus dem Wortlaut der erteilten Abweichung in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung der Abstandsflächen in den genehmigten Plänen ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Erteilung der Abweichung offensichtlich davon ausgegangen ist, dass es einer Abweichung wegen der geringfügigen Überschreitung (14 cm) der Abstandsflächentiefe ½ H vor der nördlichen Außenwand bedarf. Die Tatsache, dass auf dieser Seite aufgrund der Wärmedämmung eine ganze Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO anfällt und nicht eingehalten werden kann, blieb jedoch völlig unberücksichtigt. Insoweit lässt der Bescheid entsprechende Ermessenserwägungen vermissen.

Des Weiteren hätte es zusätzlich einer Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche (1 H) vor der zurückgesetzten Außenwand im Bereich des Laternendaches bedurft. Eine entsprechende Abweichung wurde hier weder beantragt noch erteilt. Die erteilte Abweichung bezieht sich pauschal auf die nördliche Gebäudeseite ohne danach zu differenzieren, für welchen Wandteil. Auch in den genehmigten Plänen fehlt eine entsprechende Darstellung der Abstandsflächen, die vor der zurückversetzten Wand einzuhalten sind.

Diese Defizite der streitgegenständlichen Baugenehmigung führen derzeit dazu, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zumindest als offen anzusehen sind.

2.1.6 In dieser Situation führt die vom Verwaltungsgericht zu treffende eigenständige Ermessensentscheidung nach § 80 a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO gleichwohl dazu, dass die Kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit aufgrund des § 212 a Abs. 1 BauGB aufrechterhalten bleiben kann.

Die Antragsgegnerin kann bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache den vorhandenen Mangel der Baugenehmigung durch Erteilung entsprechender Abweichungen beheben, so dass hier die Möglichkeit der Abhilfe besteht, ohne dass deshalb die Aussetzung der Vollziehung der gesamten Baugenehmigung angeordnet werden muss (BayVGH B.v. 9.9.2009 - 2 CS 09.1977 - juris Rn. 6). Die aufschiebende Wirkung muss nicht angeordnet werden, wenn eine Baugenehmigung möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist, so dass die Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfällt (BayVGH B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23). Besteht die Möglichkeit, dass ein vom Nachbarn rügbarer Mangel durch im Verhältnis zum Gesamtvorhaben insgesamt geringfügige Veränderungen behoben werden kann, wäre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit dem in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse an der erleichterten Zulassung von Bauvorhaben unvereinbar (vgl. BayVGH B. v. 17.6.1994 - 20 CS 94.1555 BayVBl. 1995, 246 - juris Rn. 15, noch zu § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG). Die aufschiebende Wirkung muss nicht angeordnet werden, wenn eine Baugenehmigung möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist, so dass die Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfällt (BayVGH B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23).

Vorliegend kann sowohl die bereits erteilte Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen vor der nördlichen Außenwand präzisiert werden als auch eine Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächenüberschreitung durch die zurückgesetzte nördliche Wand erteilt werden, da insbesondere - wie oben unter 2.1.5 dargestellt - die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 BayBO nach summarischer Überprüfung gegeben sind, so dass entsprechende Abweichungen aller Voraussicht nach rechtmäßig wären.

2.2 Soweit sich die Antragsteller auf die Verletzung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften des Art. 6 BayBO durch die genehmigten Nebenanlagen berufen, wird die Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben.

Der Einwand, die Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 BayBO hätte vorliegend nicht zur Anwendung kommen dürfen, mit der Folge, dass die genehmigten Nebenanlagen in den Abstandsflächen des Hauptgebäudes nicht zulässig wären, kommt deshalb nicht zum Tragen, da für das streitgegenständliche Vorhaben ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen war.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBO im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen - wie das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO - gehören nur dann gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde, wenn insoweit Abweichungen beantragt wurden. Wie bereits oben dargestellt, sind in einem solchen Fall alle Abstandsflächen im Prüfprogramm der angefochtenen Baugenehmigung enthalten, da es trotz der Einschränkung des Art. 59 Satz 1 BayBO nicht möglich ist, Abstandsflächen einzelner Gebäudeseiten isoliert zu prüfen, da die Abstandsflächen der einzelnen Gebäudeseiten untereinander schon allein durch das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO miteinander verknüpft sind (vgl. VG München B. v. 8.9.2010 - M 8 SN 10.4252 - juris RdNr. 30).

Diese Argumentation ist jedoch nicht auf die hier vorliegende Situation übertragbar. Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen eine Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen zum nördlichen Nachbargrundstück durch die Fassadendämmung des Hauptgebäudes erteilt. Diese Abweichung steht in keinem Zusammenhang mit der genehmigten Duplexparkanlage und dem Gartenhäuschen. Für die Beurteilung der Abstandsflächen des Hauptgebäudes ist weder das Vorhandensein der Nebenanlagen noch deren abstandsflächenrechtliche Situation von Relevanz. Das gleiche gilt für die abstandsflächenrechtliche Beurteilung einer Nebenanlage im Sinne des Art. 6 Abs. 9 BayBO. Ob diese Vorschrift zur Anwendung kommt, hängt nicht von der Frage ab, ob die gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen durch das Hauptgebäude einhalten werden oder nicht. Die Rechtmäßigkeit einer Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen für das Hauptgebäude kann ohne Rücksicht auf die in den Abstandsflächen dieses Gebäudes geplanten selbstständigen (Neben-)Anlagen beurteilt werden. Es fehlt hier gerade an der erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Verknüpfung der Abstandsflächen einer Nebenanlage mit denen des Hauptgebäudes, wie das bei den einzelnen Gebäudeseiten der Fall ist.

Im Übrigen dürfte es sich bei der genehmigten halboffenen Duplexparkanlage voraussichtlich um eine offene Kleingarage im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 GaStellV (Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze) handeln, auf die Art. 6 Abs. 9 BayBO anwendbar wäre.

2.3 Soweit sich die Antragsteller auf die Verletzung des Art. 11 BayBO berufen, können sie in der Hauptsache ebenfalls keinen Erfolg haben, da der Baugenehmigung insoweit die Feststellungswirkung fehlt (vgl. unter 2.2)

2.4 Mit der Rüge, die der Beigeladenen rechtswidrig erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans verletze die Antragsteller in ihren Rechten, werden die Antragsteller in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben.

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nach den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan Nr. ... setzt eine maximale Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) von 0,4 fest. Da die festgesetzte Geschossflächenzahl durch das Vorhaben überschritten wird, war die Erteilung einer Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich.

Aus der der Beigeladenen erteilten Befreiung für die Überschreitung der in dem Bebauungsplan Nr. ... festgesetzten Geschossflächenzahl folgt vorliegend voraussichtlich keine Nachbarrechtsverletzung, da diese Befreiung nach der summarischen Prüfung nicht zu beanstanden ist und keine Nachbarrechte der Antragsteller verletzt.

2.4.1 Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich des Nachbarschutzes danach zu unterscheiden, ob die Vorschrift, von der befreit werden soll, nachbarschützend ist oder nicht (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiss, 7. Aufl. 2013, BauGB/BauNVO, § 29 BauGB, Rn. 59). Während im ersteren Fall bereits das Fehlen der objektiven Befreiungsvoraussetzungen zu einer Verletzung von Nachbarrechten führt, stellt im letzteren Fall die unzutreffende Annahme des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen keinen unmittelbaren Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften dar, so dass ein Nachbarschutz hier nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84, NVwZ 1987, 409 - juris Rn. 17).

Bezüglich der Befreiung für die Überschreitung der festgesetzten Geschossflächenzahl nach § 31 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich des Nachbarschutzes zu berücksichtigen, dass die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3). Eine andere Bewertung derartiger Festsetzungen kommt nur dann in Betracht, wenn der Satzungsgeber eine nachbarschützende Funktion einer solchen Festsetzung gewünscht und dieser normgeberische Wille auch in entsprechenden Begründungen seinen Niederschlag gefunden hat. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche vermitteln Drittschutz somit nur dann, wenn sie nach dem Planungswillen der Gemeinde diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, NVwZ 1996, 888 - juris Rn. 3).

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festsetzung der zulässigen Geschossflächenzahl über ihre städtebauliche Funktion hinausgehend nach dem Willen des Plangebers einen drittschützenden Charakter haben sollte.

2.4.2 Eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung kann dem Nachbarn einen Abwehranspruch nur insoweit vermitteln, als die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf dessen Interessen genommen hat (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98, BayVBl. 1999, 26 - juris Rn. 5). Es führt daher in diesen Fällen nicht jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung im Rahmen einer Nachbarklage. Die Antragsteller können daher mit ihrem Vorbringen hinsichtlich des Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen für eine entsprechende Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB schon deshalb nicht durchdringen.

Dass die erteilte Befreiung bzw. das streitgegenständliche Bauvorhaben sich gegenüber dem Antragsteller als rücksichtslos darstellen, ist bei summarischer Überprüfung anhand der genehmigten Pläne nicht erkennbar.

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Si-loanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl. 2009, 751 - juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21).

Das streitgegenständliche Vorhaben ist den Antragstellern gegenüber voraussichtlich nicht als rücksichtslos zu beurteilen. Ein erheblicher Höhenunterschied zwischen dem Anwesen der Antragsteller und dem Vorhaben ist weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass von einer „erdrückenden“ oder „einmauernden“ Wirkung auf das Anwesen der Antragsteller nicht auszugehen ist. Zwar wird das Gebäude der Beigeladenen durch den Dachgeschossausbau insgesamt ca. 0,65 m höher als das Bestandsgebäude. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller ist hiermit jedoch nicht verbunden. Ebenso ist es nicht erkennbar, dass sich eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller daraus resultieren könnte, dass sich die Firstlänge des neuen Laternendaches im Vergleich zu der ursprünglichen Firstlänge des Walmdaches verlängert. Das Dach des Gebäudes der Beigeladenen wirkt zwar durch das erhöhte Volumen der gewählten Dachform aus Sicht der Antragsteller massiver als das Bestandsdach. Diese gleichwohl geringfügige Vergrößerung des Volumens des Baukörpers und die damit einhergehende Verschlechterung der bestehenden Situation führen jedoch unter Beachtung der oben dargestellten Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot voraussichtlich nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens.

2.5 Schließlich wird die Rüge, die genehmigte Duplexparkanlage verletze das Gebot der Rücksichtnahme und die Baugenehmigung sei damit rechtswidrig, der Klage in dem Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zum Erfolg verhelfen.

Nach der erfolgten summarischen Prüfung kann davon ausgegangen werden, dass durch den Betrieb der genehmigten Duplexparkanlage voraussichtlich keine unzumutbaren Lärmbelästigungen hervorgerufen werden, die zur Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen würden. Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Betrieb des Mechanismus der Parkanlage mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen verbunden ist.

Grundsätzlich sind die von den Stellplätzen einer zulässig errichteten Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen (BayVGH vom 29.2.2012, Az. 9 B 09.2502, juris Rn. 30; BVerwG vom 20.3.2003, Az. 4 B 59/02, NVwZ 2003, 1516 - juris Rn. 7; VG Augsburg vom 7.3.2012, Az. Au 5 S 12.175, juris Rn. 42). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahe legen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere kommt es durch die Zulassung der streitgegenständlichen Hebeparkanlage nicht zur erstmaligen Beeinträchtigung des bisher durch den Zufahrtsverkehr unberührten rückwärtigen Grundstücksbereichs der Antragsteller, da sich an diesem Standort auch in der Vergangenheit eine Zufahrt zu einer Grenzgarage befand.

Zu berücksichtigen ist hier, dass die genehmigte Anlage darauf ausgerichtet ist, bestimmungsgemäß im Freien aufgestellt und betrieben zu werden. Nach der Information des Herstellers wird die Parkanlage mit dem Schallschutzpaket und einem auf Schwingmetall gelagerten, geräuscharmen Hydraulikaggregat ausgestattet. Zwar empfiehlt der Hersteller trotzdem Garagenkörper von dem Wohnhaus zu trennen. Daraus folgt jedoch nicht, dass durch den Betrieb der Anlage starke Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft entstehen werden. Zu beachten ist insoweit auch, dass die Anlage vorliegend nicht komplett im Freien aufgestellt werden soll, sondern von drei Seiten durch Wände begrenzt ist, was den Lärmpegel dämmen wird. Die Geräuscheinwirkungen, die bei dem Betrieb des Hebemechanismus entstehen, unterscheiden sich erfahrungsgemäß nicht wesentlich von denen einer herkömmlichen Garage mit einem automatischen Rolltor. Die Errichtung einer solchen herkömmlichen Garage an der Grundstücksgrenze ist aber auch unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes unbedenklich.

Zwar liegt es hier nahe, dass das Befahren der Plattform der Parkanlage mit einem Kraftfahrzeug mit stärkeren Geräuschimmissionen verbunden sein kann als das Befahren des Bodenbelags einer Garage bzw. der Oberfläche eines Stellplatzes. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorliegend eine Anlage mit nur zwei Stellplätzen vorgesehen und damit nur mit wenigen Fahrzeugbewegungen am Tag zu rechnen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es zu einer erheblichen und damit unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller kommen wird. Zu beachten ist insoweit auch, dass das Anwesen der Antragsteller an der nördlichen Grundstücksgrenze situiert ist und sich damit ca. 12 m von der Grundstücksgrenze der Beigeladenen befindet. Bei dieser Entfernung der Aufenthaltsräume von der Anlage ist nicht mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller zu rechnen. Schließlich besteht die Möglichkeit, für den Fall, dass das Befahren der Anlage mit den Kraftfahrzeugen wider Erwarten mit stärkeren Geräuschbelastung verbunden sein sollte, die Plattformen der Parkanlage mit den von dem Hersteller angebotenen Gummimatten nachzurüsten.

Auch die von den Antragstellern befürchtete Sichtbeeinträchtigung durch die sich im ausgefahrenen Zustand befindliche Anlage führt nicht zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.

Der Anblick eines auf der Plattform der Anlage stehenden Kraftfahrzeugs, das über die 2 m hohe Sichtschutzwand hinausragt, mag das ästhetische Empfinden der Antragsteller stören oder sonst lästig sein. Dies führt jedoch nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Die geplante Parkanlage kann in ihrem Normalzustand - nämlich heruntergelassen - von dem Grundstück der Antragsteller nicht wahrgenommen werden kann. Eine nur vorübergehende, meist kurzzeitige, Sichtbeziehung zu der Anlage ist ohne weiteres hinzunehmen.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 154 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Anwesens ...straße 31 und 31 a in ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ....

Im Süden grenzt das Grundstück der Antragsteller unmittelbar an das Grundstück der Beigeladenen ...weg 1, Fl.Nr. .... Das Grundstück der Beigeladenen ist mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus mit den Gebäudeabmessungen von 13 m x 11 m und mit einer Einzelgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze bebaut.

Mit Bauantrag vom 08. September 2014 nach Plannummer ... beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur energetischen Sanierung und Dachgeschossausbau ihres bestehenden Mehrfamilienhauses sowie die Errichtung einer Doppelparkeranlage im Freien.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)

Nach den eingereichten Plänen soll das bestehende Walmdach vollständig abgebrochen und stattdessen ein Laternendach errichtet werden. Durch die Umgestaltung des Daches soll sich der First um ca. 0,65 m gegenüber der Situation im Bestand erhöhen.

Ferner sieht die Planung die Beseitigung der an der nördlichen Grundstücksgrenze bestehenden Einzelgarage vor. Geplant ist die Errichtung eines direkt an der südlichen Grundstücksgrenze stehenden 3 m hohen Gartengerätehäuschens mit einem Lagerkeller. Direkt neben dem Gerätehäuschen ist die Errichtung einer Duplexparkanlage der Marke „KLAUS Multiparking“, Modell „MultiBase 2072-215“, vorgesehen. Hierfür soll eine 2,45 m tiefe und 3,20 m breite Grube ausgehoben werden, in die der untere Teil der Duplexparkanlage platziert wird, so dass das in der unteren Ebene parkende Auto mit dem Hebemechanismus der Anlage unter die Erde in die Grube abgesenkt und bei Bedarf wieder angehoben wird. Die Duplexanlage soll nicht überdacht im Freien errichtet werden. Die Gesamthöhe der Metallkonstruktion der Anlage beträgt nach der Information des Herstellers 4,20 m. In angehobenem Zustand ragt die Metallkonstruktion der Anlage mit einer Höhe von 2,20 m aus dem Boden heraus. Im Norden soll die Duplexparkanlage durch eine 2 m hohe und 5,20 m breite Wand von dem Grundstück der Antragsteller abgeschirmt werden. Im Norden schließt sich die Anlage an die Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen an.

Im Rahmen der energetischen Sanierung des Bestandsgebäudes ist die Anbringung des Wärmedämmungsmaterials an die Außenwände des Gebäudes der Beigeladenen geplant.

Am ... Oktober 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die beantragte Genehmigung für das Grundstück Fl.Nr. ... Gleichzeitig erteilte die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung zahlreiche Befreiungen sowie eine Abweichung. Unter Buchstabe c) erteilte sie eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vom festgesetzten Maß der baulichen Nutzung des Bebauungsplans Nr.... Zur Begründung der Befreiung führte die Antragsgegnerin aus, die Erhöhung der Geschossfläche berühre die Grundzüge des Bebauungsplans nicht und die Abweichung sei städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Unter Buchstabe d) erteilte die Antragsgegnerin eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 BayBO wegen Unterschreitung der Abstandsflächen zum nördlichen Nachbargrundstück durch die Fassadendämmung. Zur Begründung der erteilten Abweichung wurde ausgeführt, die Dämmung der Außenwand des Gebäudebestandes diene der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie und beeinträchtige aufgrund der Geringfügigkeit nicht die Nachbarbebauung.

Die Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde den Antragstellern jeweils am 24. Oktober 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schreiben vom 2. November 2014, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 3. November 2014, erhoben die Antragsteller Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... Oktober 2014 und beantragten zugleich,

die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage anzuordnen.

Zur Begründung führten die Antragsteller aus, die Regelung des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO sei auf die genehmigte Doppelparkanlage nicht anwendbar, da diese Regelung eine abschließende Aufzählung enthalte, die den Entfall von Abstandsflächen für Garagen regele. Die genehmigte Anlage sei keine Garage im Sinne dieser Vorschrift. Der geplante offene Doppelparker widerspreche eindeutig dieser Bestimmung, da die Höhe der Anlage in angehobenem Zustand die Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO überschreite. Der geplante Mechanismus verstoße ferner gegen Art. 11 BayBO.

Die erteilte Befreiung von der in dem Bebauungsplan Nr. ... festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 sei rechtswidrig. Die Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde bei der Erteilung der Befreiung zur Erhöhung der GFZ um etwa das Doppelte der durch den Bebauungsplan festgesetzten GFZ könne nicht als fachlich und rechtlich gerechtfertigt angesehen werden, zumal es Bezugsfälle für vergleichbaren GFZ-Überschreitungen in der näheren Umgebung nicht gebe.

Die Abstandsflächen zu dem Grundstück der Antragsteller hin seien nicht eingehalten. Nach Art. 6 Abs. 4 Sätze 3 und 5 BayBO sei bei Dachaufbauten über 45° zur unteren Wandhöhe noch 1/3 der Wandhöhe des Dachaufbaus hinzuzurechnen. Hinzu komme, dass die Geländehöhe im gesamten Einfahrtsbereich bei -0,94 m liege. Die Berechnung der Abstandsflächen in den Plänen erfolge jedoch ausgehend von der Geländehöhe von -0,81 m. Diese Geländehöhe resultiere aus der Gartenaufschüttung der Antragsteller zum Zwecke der Verminderung der Sichtbeziehung zu dem südlichen Nachbargebäude. Das Gehwegniveau sei deutlich niedriger. Es ergebe sich eine Wandhöhe von 7,37 m, die halbiert eine Abstandsfläche von 3,68 m ergebe. Da der Grenzabstand bei durchschnittlich 3,18 m liege, sei dies eine Überschreitung von 0,5 m.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Die angegriffene Baugenehmigung verletze keine Nachbarrechte und sei zudem objektiv rechtmäßig.

Die Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung dienten in aller Regel nur städtebaulichen Zielen, nicht aber dem Nachbarschutz, Es könne hier auch nicht ausnahmsweise angenommen werden, dass der Satzungsgeber die Festsetzung auch gerade zur Vermittlung von Nachbarschutz geschaffen habe. Auf eine etwaige Rechtswidrigkeit einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen könne sich der Nachbar nicht berufen. Im Übrigen entsprächen die erteilten Befreiungen von dem Maß der baulichen Nutzung den rechtlichen Anforderungen.

Die erteilte Abweichung gemäß Art. 63 BayBO begegne keinen rechtlichen Bedenken. Zwar kämen hier 10 cm der Abstandsfläche des Gebäudes der Beigeladenen auf dem Grundstück der Antragsteller zum liegen, die Abweichung sei jedoch tatbestandlich möglich und auch in der Ermessensausübung nicht zu beanstanden.

Abgesehen von beantragten Abweichungen, habe die Antragsgegnerin die Einhaltung der Abstandsflächen im hier durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu überprüfen. Für die nördlich situierten Nebenanlagen (Garage und Lager) gelte, dass selbst bei Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 BayBO die Aufhebung der Baugenehmigung nicht begehrt werden könne, da die Einhaltung der Abstandsflächen durch diese Nebenanlagen nicht an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teilnehme. Etwas anderes folge auch nicht aus der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 8. September 2010 (VG München - M 8 SN 10.4252), da die dortige Begründung, dass die Miteinbeziehung wegen der abstandsflächenrechtlichen Verknüpfung aller Gebäudeseiten angezeigt sei, es nicht rechtfertige, auch gleichermaßen die Einhaltung der Abstandsflächen durch Nebenanlagen in den Prüfungsumfang einzubeziehen, da es hier gerade an einer rechtlichen Verknüpfung mit den Abstandsflächen des Hauptgebäudes fehle. Im Übrigen gehe der Einwand der Antragsteller, dass es sich bei der Garage wegen ihrer Ausführung als offener Parkhebemechanismus um keine Garage im Sinne des Art. 6 Abs. 9 BayBO handele, fehl.

Über die erteilte Abweichung hinausgehende abstandsflächenrelevante Maßnahmen am Hauptgebäude seien mit der Genehmigungsplanung nicht verbunden, weil für den Dachgeschossaufbau keine über die vorhandenen Abstandsflächen hinausgehenden Abstandsflächen anfielen. Nach dem Wortlaut des Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO seien nur beantragte Abweichungen zu prüfen. Die Abstandsflächen des Hauptgebäudes im Übrigen seien nicht im Prüfumfang des Genehmigungsverfahrens enthalten gewesen. Dieses Ergebnis lasse sich ebenfalls mit der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 8. September 2010 vereinbaren, da es dort darauf ankam, inwiefern die erteilte Abweichung geeignet gewesen sei, die Abstandsflächen auch im Übrigen zu beeinflussen. Ein zwingender innerer Zusammenhang des Anbringens der Wärmedämmung und des Dachausbaus, der nach Auffassung der Antragsteller weitere Abstandsflächen auslösen solle, sei nicht erkennbar. Aus Sicht der Antragsgegnerin sei es indes nicht erforderlich, aufgrund dieser Abweichung auch die Abstandsflächen für den Bestand nebst Dachgeschoßausbau in den Prüfumfang einzubeziehen. Im Übrigen seien die durch den Dachgeschoßausbau zusätzlich anfallenden Abstandsflächen in der Planung ausreichend berücksichtigt worden.

Bei der Berechnung der traufseitigen Abstandsfläche gehe die Antragsgegnerin hier zunächst wie bei einem Terrassengeschoss vor. Der senkrechte Wandteil des Laternenaufsatzes werde aufgrund seiner wandgleichen Wirkung für die Berechnung der Abstandsfläche voll herangezogen. Der in den Plänen dargestellte zurückversetzte Wandteil werde mit einer gedachten Hilfslinie bis zum unteren Schnittpunkt mit dem natürlichen Gelände verlängert und die sodann ermittelte fiktive Höhe zur Berechnung herangezogen, wobei der Messpunkt für die Abstandsfläche sodann der oben genannter Schnittpunkt der gedachten Hilfslinie mit dem natürlichen Gelände sei. Die Berechnung der Abstandsfläche der tatsächlich sichtbaren äußeren Wand erfolge nach dem üblichen Modus.

Da zudem noch geneigte Dachflächen vorhanden seien, seien diese zwar möglicherweise mit zu berücksichtigen, allerdings nur dann, wenn ihre Neigung über 45° liege. Anders als die Antragsteller meinen, sei dies hier nicht der Fall.

Die Verletzung des sonstigen Bauordnungsrechts könne nicht im Klageverfahren gegen die Baugenehmigung geltend gemacht werden, da diese im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt worden sei.

Das Bauvorhaben sei nicht rücksichtslos. Es habe keine einmauernde oder erdrückende Wirkung und halte die rechtlichen Vorgaben ein. Die geplante Errichtung der Hebeparkanlage sei nicht mit den unzumutbaren Lärmimmissionen für die Antragsteller verbunden, da zum einen nach Anlage d des Antrages das Hebeparksystem mit Schalschutzpaket angeboten werde und zum anderen eine Wand hin zum klägerischen Grundstück geplant sei.

Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 ergänzten die Bevollmächtigten der Antragsteller die Begründung des Antrags und führten im Wesentlichen aus, die Begründung der in der Baugenehmigung erteilten Abweichung genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung. Sie sei sachlich falsch vor dem Hintergrund, dass zur Nordseite eine Verkürzung der Abstandsflächen zulasten der Antragsteller nicht nur durch die aufgebrachte Wärmedämmung erfolge, sondern auch durch die im Plan dargestellte Absenkung der Zufahrt um 0,13 m, wie diese auch seit über 50 Jahren in Natur vorhanden sei. Sie stelle im vorliegenden Fall daher den unteren Bezugspunkt für die Abstandsflächenberechnung dar.

Die Ermessensentscheidung sei weiter sachlich falsch, da die durch das neu zu schaffenden Laternengeschoss ausgelösten Abstandsflächen nicht mitberücksichtigt worden seien.

Der dem Gericht vorgelegten Darstellung der Abstandsflächen sei zu entnehmen, dass der als Hilfsmittel gebildete Winkel zwischen dem oberen Abschluss der Außenwand und dem oberen Abschluss des Schnittpunktes der Außenwand des Laternengeschosses mit der angrenzenden Dachfläche einen Winkel von über 45° aufweise. Der Schwerpunkt des Laternengeschosses liege insoweit im unteren Bereich der Dachfläche mit der Folge, dass zumindest ein Drittel des Abstandes zwischen der Wandhöhe der neuen Außenwand und der Wandhöhe des Laternengeschosses bei der Abstandsflächenberechnung mit zu berücksichtigen sei. Dies sei fehlerhaft nicht erfolgt. Bei hilfsweiser Darstellung eines 45° geneigten Daches ragten Teile des Laternengeschosses über diese Dachfläche hinaus. Vor diesem Hintergrund verbiete sich eine völlige Außerachtlassung des Laternengeschosses im Rahmen der Abstandsflächenberechnung. Die Antragsteller dürften durch die Genehmigung des Laternengeschosses abstandsflächenrechtlich nicht schlechter gestellt werden, als im Falle der Schaffung eines 45° Daches, bei welchem ein Drittel der Höhe bei der Abstandsflächenberechnung zu berücksichtigen sei.

Ferner sei das 16-m-Privileg vorliegend nicht anwendbar, da das Vorhaben zum Grundstück der Antragsteller die halbe Abstandsfläche nicht einhalte. Art. 6 Abs. 6 BayBO sehe gerade nicht vor, dass der ½ H übersteigende Bereich der Abstandsflächen durch eine zusätzliche Abweichung quasi kompensiert werden könne. Vielmehr werde in diesen Fällen eine Abweichung von den vollen Abstandsflächen erforderlich, wovon vorliegend die Antragsgegnerin im Rahmen der Ermessenserwägungen erkennbar gerade nicht ausgegangen sei.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dürfe diese auf die Prüfung der Abstandsflächen des übrigen Gebäudes und des Grenzgebäudes im Rahmen der Erteilung der Abweichung nicht verzichten. Die isolierte Prüfung einzelner Wandteile ohne abstandsflächenrechtlichen Beurteilung des übrigen Baukörpers wie des Gesamtvorhabens sei insoweit fehlerhaft, auch und gerade in den Fällen, in denen am Gebäudebestand weitere abstandsflächenrelevante Änderungen erfolgten. Insoweit werde auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 29. April 2013 (VG München - M 8 K 12.4713) verwiesen.

Zur Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 9 BayBO auf die genehmigte Hebeparkanlage wird ausgeführt, der Multiparker verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Hebeanlage befinde sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze und habe keinerlei Abschirmung zum Grundstück der Antragsteller. Sie werde zudem im rückwärtigen Grundstücksbereich und damit in einer Ruhezone des Grundstückes errichtet und je nach An- und Abfahrt der Fahrzeuge zu jeder Tages- und Nachtzeit betrieben. Die Aufenthaltsräume der Antragsteller befänden sich in einem Abstand von nur ca. 10 m zu dem Multiparker. Der Boden der PKW-Abstellflächen bestehe aus gewellten Metallteilen und einer wohl ebenfalls aus Metall bestehenden beweglich gelagerten Auffahrtsrampe. Das überfahren der Auffahrtrampe wie auch des Abstellplatzes selbst führe zu einer erheblichen Geräuschbelastung, die mit derjenigen einer normalen Stellplatznutzung nicht vergleichbar sei. Auch der Hersteller selbst gehe davon aus, dass bei Einbau der Anlage in ein Gebäude die Wände ein Schalldämmmaß von mindestens 62 dB(A) aufweisen müssten, um die zulässigen Grenzwerte in den angrenzenden Räumen einzuhalten. So gehe die Rechtsprechung beispielsweise davon aus, dass sog. gefangene Stellplätze, welche einen zusätzlichen Rangierverkehr hervorriefen, der über den gewöhnlich mit einer Stellplatznutzung verbundenen Verkehr hinausgehe, aufgrund der hierdurch verursachten Emissionen für den Nachbarn unzumutbar seien (VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.12.2013 - Az.: 3 S 1964/13).

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015 führten die Bevollmächtigten der Antragsteller weiter aus, eine Verschlechterung der bisherigen Situation zulasten der Antragsteller sei auch dadurch gegeben, dass das neue Laternengeschoss mehr als 3,50 m über den bisher bestehenden 6,15 m langen First des bisherigen Walmdaches hinausrage, womit sich die Firstlänge und die hierdurch hervorgerufene Verschattung mehr als verdoppele. Neben den unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch den grenzständigen Multiparker stellten die ständig wiederkehrenden, unübersehbaren Bewegungsvorgänge eine erhebliche optische Belästigung dar und seien somit rücksichtslos gegenüber den Antragstellern.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 vertiefte die Antragsgegnerin ihre Ausführungen zu der Abstandsflächenberechnung für das Hauptgebäude aus dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2014. Eine Erhöhung der Wandhöhe um 0,13 m aufgrund des „Einschnittes“ für die Zufahrt zur Garage sei zutreffend verneint worden, auch wenn dieser Einschnitt wohl bereits seit Genehmigung und Errichtung des Bestandsgebäudes in den frühen 1960er Jahren existiere. Es sei hier schon fraglich, ob eine punktuelle, lediglich 3 m breite Abgrabung für eine Garagenzufahrt geeignet sei, eine neue Geländeoberfläche auf dem durch die Abgrabung erzeugten Niveau zu definieren, denn diese punktuelle Absenkung stelle nach wie vor einen offenkundig künstlichen Einschnitt dar, so dass hier das die Abstandsfläche auslösende Gebäude jedoch weiterhin auf dem natürlichen Geländeniveau von -0,81 m liege. Der hier erkennbar künstliche Einschnitt sei nicht vergleichbar mit einer gewachsenen Geländestruktur. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorgabe müsse davon ausgegangen werden, dass eine Abgrabung oder Aufschüttung nur dann nach erheblichem Zeitablauf ein neues „natürliches“ Geländeniveau bilden könne, wenn es sich vergleichbar einem natürlich gewachsenen Gelände darstelle. Hier sei der „Einschnitt“ nach wie vor als künstlich geschaffene, lokal begrenzte Vertiefung wahrnehmbar und daher nicht geeignet, eine neue natürliche Geländeoberfläche zu definieren. Hinzu komme, dass die Außenwand des Bestandsgebäudes auch rein tatsächlich nicht bis zum Fuß des Einschnitts hinunter reiche, sondern auf dem natürlichen Gelände von -0,81 m liege. Wie an den Plandarstellungen erkennbar, existiere hier eine Abtreppung in den Einschnitt hinein, d. h. es existiere vor der Außenwand noch eine Stufe und erst von dieser Stufe gelange man in den „Einschnitt“. Das Gebäude selbst liege durchgehend auf einem Niveau von -0,81 m.

Ferner sei es völlig unerheblich für die Ermittlung der traufseitigen Abstandsfläche, wie lang der geplante First sei, da sich dieser Parameter aus Art. 6 BayBO nicht entnehmen lasse.

Selbst eine etwaige Erforderlichkeit einer vollständigen abstandsflächenrechtlichen Neubetrachtung des Gebäudes insgesamt aufgrund der erteilten Abweichung würde an der Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung der Antragsgegnerin nichts ändern, da durch den Dachgeschoßausbau keine neuen Abstandsflächen ausgelöst werden. Die Situation im Vergleich zum Bestand verschlechtere sich insofern nicht.

Die Antragsgegnerin vertiefte weiter ihre Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 9 BayBO auf die genehmigte Hebeparkanlage.

Im Hinblick auf die Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass sich an dieser Stelle seit jeher eine Zufahrt befunden habe und lediglich ein zusätzliches Fahrzeug dort Abstellmöglichkeiten finde. Letztlich sei der Hebeparker nach drei Seiten hin eingehaust. Es sei aus ihrer Sicht unwahrscheinlich, dass diese Variante erheblich mehr Lärm verursachen werde, als eine handelsübliche Fertig-Duplex-Garage, deren Hebemechanismus auch bei geöffnetem Tor bedient werde, jedoch trotzdem in Wohngebieten zulässig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgeleg-ten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, da die in der Hauptsache von den Antragstellern erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom ... Oktober 2014 bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts oder Bauordnungsrechts verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rdnr. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rdnr. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rdnr. 73 f.).

2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Fassung zugelassene Bauvorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise gegen drittschützende Rechte der Antragsteller verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, Art. 59 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die bestehenden Defizite im Verlauf des Hauptsacheverfahrens behoben werden können, so dass es bei dem bundesgesetzlichen Ausschluss der aufschieben Wirkung nach § 212a Abs. 1 BauGB bleiben kann.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Er-folg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris RdNr. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rdnr. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2.1 Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt in ihrer derzeitigen Fassung zulasten der Antragsteller gegen die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO.

Zwar prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO, da es sich beim streitgegenständlichen Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, grundsätzlich nicht mehr das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO gehören jedoch die beantragten Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zum Prüfungsumfang. Vorliegend hat die Beigeladene im Baugenehmigungsverfahren eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu dem nördlichen Nachbargrundstück beantragt, so dass alle Abstandsflächen im Prüfprogramm der angefochtenen Baugenehmigung enthalten sind. Trotz der Einschränkung des Art. 59 Satz 1 BayBO ist es rechtlich nicht möglich, Abstandsflächen einzelner Gebäudeseiten isoliert zu prüfen, da die Abstandsflächen der einzelnen Gebäudeseiten untereinander schon allein durch das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO miteinander verknüpft sind (vgl. VG München B. v. 8.9.2010 - M 8 SN 10.4252 - juris RdNr. 30).

2.1.1 Die Anbringung der Wärmedämmung führt vorliegend dazu, dass die Abstandsflächen vor der den Antragstellern zugewandten nördlichen Außenwand nicht eingehalten werden. Die neue Wandhöhe liegt nach den genehmigten Plänen bei 6,52 m.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller war die Wandhöhe richtigerweise - wie in den genehmigten Plänen dargestellt - ab dem Geländeniveau von -0,81 m zu bemessen. Dieser Messpunkt entspricht dem natürlichem Geländeniveau und ist für die Bemessung der Wandhöhe maßgeblich (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO). Dagegen ist das tiefer gelegene Geländeniveau der Zufahrt nicht zu berücksichtigen. Es ist aus den Plänen des streitgegenständlichen Vorhabens ersichtlich, dass das natürliche Niveau des Geländes durchgehend bei -0,81 m liegt und sich der Austrittspunkt der nördlichen Außenwand ebenfalls auf diesem Niveau befindet. Die Wand tritt aus einem darunter liegenden ca. 3 cm langen Sockel aus, der dem natürlichen Gelände von -0,81 m entspricht. Erst am Ende des Sockels fällt das Gelände auf ein Niveau von -0,94 m ab. Damit steht das Gebäude gerade nicht auf dem niedrigeren Geländeniveau von -0,94 m. Dieses Geländeniveau ist nur im Bereich der Zufahrt vorhanden und steigt hinter der nördlichen Grundstücksgrenze wieder auf ein Niveau von -0,81 m an. Auch auf der Südseite liegt das Geländeniveau bei -0,81 m, was eindeutig dafür spricht, dass das Niveau von -0,94 m gerade nicht dem natürlichen Gelände entspricht.

Durch die energetische Sanierung des Gebäudes rückt die nördliche Außenwand näher an die Grundstücksgrenze, so dass sich der Abstand zwischen der Außenwand und Grundstücksgrenze von ursprünglich 3,26 m auf 3,16 m verringert, mit der Folge, dass die im Bestand unter Anwendung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO einzuhaltende halbe Abstandsfläche vor der nördlichen Außenwand nicht mehr eingehalten wird (6,52/2 = 3,26).

2.1.2 Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das neue Laternendach auf die Tiefe der Abstandsflächen rechnerisch keine Auswirkung.

Bei der Ermittlung der traufseitigen Abstandsfläche eines Laternendachs ist zunächst wie im Falle eines Terrassengeschosses vorzugehen. Bei dem zurückspringenden Teil des Laternendaches handelt es sich wegen seiner wandgleichen Wirkung um einen vertikal versetzten Außenwandteil (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 115. EL 2014, Art. 6 Rn. 222). Daher ist für die Ermittlung der Tiefe der Abstandsfläche zunächst grundsätzlich die Konstruktion einer fiktiven Außenwand für den versetzten Wandteil, nach deren Höhe sich die jeweilige Abstandsflächentiefe bemisst, erforderlich (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 115. EL 2014, Art. 6 Rn. 222 m. w. N.). Diese fiktive Außenwand verläuft vorliegend von dem Schnittpunkt des versetzten Wandteils mit der Dachhaut senkrecht nach unten durch das Gebäude hindurch bis zur (fiktiven) Geländeoberfläche. Die so ermittelte Wandhöhe beträgt hier vermasst 8,69 m (+7,88 + 0,81). Der Abstand zwischen der fiktiven Außenwand - ab deren fiktiven Austrittspunkt gemessen - bis zu der nördlichen Grundstücksgrenze ist ca. 5,31 m (3,16 + 2,15).

Da vorliegend die Höhe des zurückgesetzten Wandteils (vermasst 2,30 m) dem Rücksprung nicht entspricht (abgegriffen 2,15 m) sondern diesen um ca. 0,15 m überschreitet, kann hier die abstandsflächenpflichtige Wandhöhe nicht ab dem Austrittspunkt des zurückgesetzten Wandteils aus dem vorspringendem Gebäudeteil bemessen werden (vgl. BayVGH, B. v. 26.01.2000 - 26 CS 99.2723 - juris). Maßgeblich ist die oben ermittelte Höhe der senkrecht versetzten Wand von 8,69 m.

Der Laternenteil des Daches bleibt vorliegend für die Berechnung der Abstandsflächentiefe unberücksichtigt. Die Höhe des Laternenteils wird zu der Höhe der (fiktiven) zurückversetzten Außenwand nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO hinzugerechnet. Der Laternenteil des Daches weist eine Neigung von 25° auf und bleibt damit bei der Berechnung der Abstandsflächen außer Betracht. Die Länge des Dachfirsts, die sich nach dem Vortrag der Antragsteller gegenüber dem Bestand nachteilig verändert, stellt kein bei der Berechnung der Abstandsflächentiefe zu berücksichtigendes Kriterium dar.

2.1.3 Grundsätzlich ist zum Grundstück der Antragsteller hin gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO eine ganze Abstandsfläche (1 H) mit einer Tiefe von 8,69 m - gemessen ab dem fiktiven Austrittspunkt der zurückversetzten Wand aus dem Gelände - einzuhalten. Das Vorhaben wahrt diesen Abstand nicht, es hält zur gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Antragsteller lediglich einen Abstand von ca. 5,31 m ein.

Die Beigeladene kann für ihr Vorhaben das Abstandsflächenprivileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO nicht in Anspruch nehmen. Nach dieser Bestimmung genügt vor zwei Außenwänden von nicht mehr als je 16 m Länge als Tiefe der Abstandsfläche die Hälfte der nach Abs. 5 erforderlichen Tiefe, also ½ H, mindestens jedoch 3 m. Zwar sind diese Voraussetzungen dem Wortlaut nach gegeben, da die dem Grundstück der Antragsteller zugewandte Außenwand des Vorhabens kürzer als 16 m ist und das Vorhaben in Richtung des ...weges und zu dem östlich gelegenen Nachbargrundstück Fl.Nr. ... ohne weiteres die volle Tiefe der Abstandsflächen wahrt. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Anwendung des Abstandsflächenprivilegs ausgeschlossen, wenn vor mehr als zwei Außenwänden die Abstandsflächentiefe 1 H unterschritten wird (vgl. Großer Senat 1/1999 - 14 B 97.2901 - BayVBl. 2000, 562). Das ist hier nicht der Fall. Der Ausschluss gilt auch dann, wenn an der dritten Gebäudeseite die Tiefe der Abstandsfläche von ½ H unterschritten wird (so BayVGH vom 28.2.2005 - 2 CS 05.90). Der zuletzt genannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hat sich das erkennende Gericht jedenfalls für die Fälle angeschlossen, in denen die Außenwände der Gebäude, die zueinander ½ H unterschreiten, zusammen genommen eine Wandlänge von über 16 m aufweisen und dem Nachbargrundstück gegenüber auch so angeordnet sind, dass sie jeweils zur gemeinsamen Grenze hin Abstandsflächen werfen (VG München U.v. 13.11.2006 - M 8 K 06.109). Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass die Anwendung des 16-m-Privilegs nicht nur dann ausgeschlossen ist, wenn vor mehr als zwei Außenwänden die Abstandsflächentiefe 1 H unterschritten wird, sondern auch in den Fällen, in denen die Abstandsfläche von ½ H an einer Gebäudeseite unterschritten ist, die aufgrund ihrer Lage für die Belange des betroffenen Nachbars von Bedeutung sein kann.

So liegt der Fall hier. Wegen der Anbringung der Wärmedämmung hält das Vorhaben die halbe Abstandsfläche vor der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Außenwand nicht ein. Dies hat zur Folge, dass auch für die zurückversetzte Außenwand im Bereich des Laternendachs nicht die Privilegierung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch genommen werden kann, sondern die Abstandsflächentiefe 1 H einzuhalten ist.

2.1.4 Die in der streitgegenständlichen Baugenehmigung erteilte Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu dem Grundstück der Antragsteller ist in ihrer derzeitigen Fassung unzureichend und damit fehlerhaft.

Zwar liegen hier die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO vor.

Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abwei-chungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Der Zweck des Abstandsflächenrechts, der vor allem darin besteht, eine ausreichende Belichtung und Lüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern, kann regelmäßig nur dann erreicht werden, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden. Da somit jede Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO zur Folge hat, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht werden, setzt die Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Lüftung (sowie eine Verringerung der freien Flächen des Baugrundstücks) im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (BayVGH, B. v. 17.07.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B. v. 05.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris Rn. 16).

Weitere Voraussetzung ist die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz - wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme - eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 17). Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich dabei nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 20).

Nach diesen Ausführungen wäre die Erteilung einer Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen durch die nördliche Außenwand voraussichtlich möglich. Dies gilt sowohl für die vorspringende nördliche Außenwand als auch für den zurückversetzten Wandteil im Bereich des Laternendaches.

Bei Anpassungen des bestandsgeschützten Gebäudebestands an neuzeitliche bautechnische Standards ist die zu fordernde Atypik regelmäßig zu bejahen. Gerade mit Blick auf Maßnahmen zur Wärmedämmung kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass auch das insoweit gegebene, durch die gesetzliche Bestimmung des § 248 BauGB hinreichend dokumentierte, öffentliche Interesse an Energieeinsparung und Klimaschutz nicht nur im Rahmen der Abwägung von Belang ist, sondern bereits die Annahme einer abweichungsfähigen Fallgestaltung indiziert.

Die für die Wärmedämmung bestehende Atypik darf auch für die erforderliche Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche 1 H vor dem zurückversetzten Wandteil im Laternendach herangezogen werden, da die Möglichkeit der Inanspruchnahme des 16-m-Privilegs für diesen Wandteil hier nur wegen der Anbringung der Wärmedämmung auf die nördliche Gebäudeaußenwand entfällt. Wäre ausschließlich der Dachausbau ohne die energetische Sanierung des Gebäudes vorgesehen, wäre die Abstandsfläche ½ H vor der nördlichen Außenwand nach wie vor eingehalten, so dass auch für den Wandteil im Laternendach die Privilegierung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch genommen werden könnte.

Welches Gewicht den Interessen des Nachbarn zukommt, hängt in erster Linie von der tatsächlichen Beeinträchtigung der abstandsflächenrechtlichen Schutzgüter wie namentlich Belichtung und Belüftung ab. Die Aufbringung der Wärmedämmung führt hier zwar dazu, dass eine Abstandsflächentiefe 1 H vor der nördlichen Außenwand einzuhalten ist und sich damit die Situation aus rechtlicher Sicht erheblich verändert. Tatsächlich hat die geplante Maßnahme hier ersichtlich keine merkliche Verschlechterung der Verhältnisse im Hinblick auf die Belichtung und Besonnung des Grundstücks der Antragsteller zur Folge, so dass im Ergebnis festzustellen ist, dass überwiegende Interessen des Bauherrn wie auch das öffentliche Interesse an Energieeinsparung und Klimaschutz die Zulassung der Abweichung voraussichtlich rechtfertigen würden. Die Aufbringung der Wärmedämmung hat hier lediglich zur Folge, dass die nördliche Wand entsprechend der Stärke der Dämmung (nach der genehmigten Planung 14 cm) näher an das Nachbarsgrundstück „heranrückt“.

2.1.5 Die erteilte Abweichung stellt sich jedoch als unzureichend dar. Aus dem Wortlaut der erteilten Abweichung in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung der Abstandsflächen in den genehmigten Plänen ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Erteilung der Abweichung offensichtlich davon ausgegangen ist, dass es einer Abweichung wegen der geringfügigen Überschreitung (14 cm) der Abstandsflächentiefe ½ H vor der nördlichen Außenwand bedarf. Die Tatsache, dass auf dieser Seite aufgrund der Wärmedämmung eine ganze Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO anfällt und nicht eingehalten werden kann, blieb jedoch völlig unberücksichtigt. Insoweit lässt der Bescheid entsprechende Ermessenserwägungen vermissen.

Des Weiteren hätte es zusätzlich einer Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche (1 H) vor der zurückgesetzten Außenwand im Bereich des Laternendaches bedurft. Eine entsprechende Abweichung wurde hier weder beantragt noch erteilt. Die erteilte Abweichung bezieht sich pauschal auf die nördliche Gebäudeseite ohne danach zu differenzieren, für welchen Wandteil. Auch in den genehmigten Plänen fehlt eine entsprechende Darstellung der Abstandsflächen, die vor der zurückversetzten Wand einzuhalten sind.

Diese Defizite der streitgegenständlichen Baugenehmigung führen derzeit dazu, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zumindest als offen anzusehen sind.

2.1.6 In dieser Situation führt die vom Verwaltungsgericht zu treffende eigenständige Ermessensentscheidung nach § 80 a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO gleichwohl dazu, dass die Kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit aufgrund des § 212 a Abs. 1 BauGB aufrechterhalten bleiben kann.

Die Antragsgegnerin kann bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache den vorhandenen Mangel der Baugenehmigung durch Erteilung entsprechender Abweichungen beheben, so dass hier die Möglichkeit der Abhilfe besteht, ohne dass deshalb die Aussetzung der Vollziehung der gesamten Baugenehmigung angeordnet werden muss (BayVGH B.v. 9.9.2009 - 2 CS 09.1977 - juris Rn. 6). Die aufschiebende Wirkung muss nicht angeordnet werden, wenn eine Baugenehmigung möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist, so dass die Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfällt (BayVGH B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23). Besteht die Möglichkeit, dass ein vom Nachbarn rügbarer Mangel durch im Verhältnis zum Gesamtvorhaben insgesamt geringfügige Veränderungen behoben werden kann, wäre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit dem in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse an der erleichterten Zulassung von Bauvorhaben unvereinbar (vgl. BayVGH B. v. 17.6.1994 - 20 CS 94.1555 BayVBl. 1995, 246 - juris Rn. 15, noch zu § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG). Die aufschiebende Wirkung muss nicht angeordnet werden, wenn eine Baugenehmigung möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist, so dass die Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfällt (BayVGH B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23).

Vorliegend kann sowohl die bereits erteilte Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen vor der nördlichen Außenwand präzisiert werden als auch eine Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächenüberschreitung durch die zurückgesetzte nördliche Wand erteilt werden, da insbesondere - wie oben unter 2.1.5 dargestellt - die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 BayBO nach summarischer Überprüfung gegeben sind, so dass entsprechende Abweichungen aller Voraussicht nach rechtmäßig wären.

2.2 Soweit sich die Antragsteller auf die Verletzung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften des Art. 6 BayBO durch die genehmigten Nebenanlagen berufen, wird die Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben.

Der Einwand, die Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 BayBO hätte vorliegend nicht zur Anwendung kommen dürfen, mit der Folge, dass die genehmigten Nebenanlagen in den Abstandsflächen des Hauptgebäudes nicht zulässig wären, kommt deshalb nicht zum Tragen, da für das streitgegenständliche Vorhaben ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen war.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBO im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen - wie das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO - gehören nur dann gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde, wenn insoweit Abweichungen beantragt wurden. Wie bereits oben dargestellt, sind in einem solchen Fall alle Abstandsflächen im Prüfprogramm der angefochtenen Baugenehmigung enthalten, da es trotz der Einschränkung des Art. 59 Satz 1 BayBO nicht möglich ist, Abstandsflächen einzelner Gebäudeseiten isoliert zu prüfen, da die Abstandsflächen der einzelnen Gebäudeseiten untereinander schon allein durch das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO miteinander verknüpft sind (vgl. VG München B. v. 8.9.2010 - M 8 SN 10.4252 - juris RdNr. 30).

Diese Argumentation ist jedoch nicht auf die hier vorliegende Situation übertragbar. Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen eine Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen zum nördlichen Nachbargrundstück durch die Fassadendämmung des Hauptgebäudes erteilt. Diese Abweichung steht in keinem Zusammenhang mit der genehmigten Duplexparkanlage und dem Gartenhäuschen. Für die Beurteilung der Abstandsflächen des Hauptgebäudes ist weder das Vorhandensein der Nebenanlagen noch deren abstandsflächenrechtliche Situation von Relevanz. Das gleiche gilt für die abstandsflächenrechtliche Beurteilung einer Nebenanlage im Sinne des Art. 6 Abs. 9 BayBO. Ob diese Vorschrift zur Anwendung kommt, hängt nicht von der Frage ab, ob die gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen durch das Hauptgebäude einhalten werden oder nicht. Die Rechtmäßigkeit einer Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen für das Hauptgebäude kann ohne Rücksicht auf die in den Abstandsflächen dieses Gebäudes geplanten selbstständigen (Neben-)Anlagen beurteilt werden. Es fehlt hier gerade an der erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Verknüpfung der Abstandsflächen einer Nebenanlage mit denen des Hauptgebäudes, wie das bei den einzelnen Gebäudeseiten der Fall ist.

Im Übrigen dürfte es sich bei der genehmigten halboffenen Duplexparkanlage voraussichtlich um eine offene Kleingarage im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 GaStellV (Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze) handeln, auf die Art. 6 Abs. 9 BayBO anwendbar wäre.

2.3 Soweit sich die Antragsteller auf die Verletzung des Art. 11 BayBO berufen, können sie in der Hauptsache ebenfalls keinen Erfolg haben, da der Baugenehmigung insoweit die Feststellungswirkung fehlt (vgl. unter 2.2)

2.4 Mit der Rüge, die der Beigeladenen rechtswidrig erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans verletze die Antragsteller in ihren Rechten, werden die Antragsteller in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben.

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nach den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan Nr. ... setzt eine maximale Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) von 0,4 fest. Da die festgesetzte Geschossflächenzahl durch das Vorhaben überschritten wird, war die Erteilung einer Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich.

Aus der der Beigeladenen erteilten Befreiung für die Überschreitung der in dem Bebauungsplan Nr. ... festgesetzten Geschossflächenzahl folgt vorliegend voraussichtlich keine Nachbarrechtsverletzung, da diese Befreiung nach der summarischen Prüfung nicht zu beanstanden ist und keine Nachbarrechte der Antragsteller verletzt.

2.4.1 Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich des Nachbarschutzes danach zu unterscheiden, ob die Vorschrift, von der befreit werden soll, nachbarschützend ist oder nicht (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiss, 7. Aufl. 2013, BauGB/BauNVO, § 29 BauGB, Rn. 59). Während im ersteren Fall bereits das Fehlen der objektiven Befreiungsvoraussetzungen zu einer Verletzung von Nachbarrechten führt, stellt im letzteren Fall die unzutreffende Annahme des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen keinen unmittelbaren Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften dar, so dass ein Nachbarschutz hier nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84, NVwZ 1987, 409 - juris Rn. 17).

Bezüglich der Befreiung für die Überschreitung der festgesetzten Geschossflächenzahl nach § 31 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich des Nachbarschutzes zu berücksichtigen, dass die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3). Eine andere Bewertung derartiger Festsetzungen kommt nur dann in Betracht, wenn der Satzungsgeber eine nachbarschützende Funktion einer solchen Festsetzung gewünscht und dieser normgeberische Wille auch in entsprechenden Begründungen seinen Niederschlag gefunden hat. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche vermitteln Drittschutz somit nur dann, wenn sie nach dem Planungswillen der Gemeinde diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, NVwZ 1996, 888 - juris Rn. 3).

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festsetzung der zulässigen Geschossflächenzahl über ihre städtebauliche Funktion hinausgehend nach dem Willen des Plangebers einen drittschützenden Charakter haben sollte.

2.4.2 Eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung kann dem Nachbarn einen Abwehranspruch nur insoweit vermitteln, als die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf dessen Interessen genommen hat (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98, BayVBl. 1999, 26 - juris Rn. 5). Es führt daher in diesen Fällen nicht jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung im Rahmen einer Nachbarklage. Die Antragsteller können daher mit ihrem Vorbringen hinsichtlich des Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen für eine entsprechende Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB schon deshalb nicht durchdringen.

Dass die erteilte Befreiung bzw. das streitgegenständliche Bauvorhaben sich gegenüber dem Antragsteller als rücksichtslos darstellen, ist bei summarischer Überprüfung anhand der genehmigten Pläne nicht erkennbar.

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Si-loanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl. 2009, 751 - juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21).

Das streitgegenständliche Vorhaben ist den Antragstellern gegenüber voraussichtlich nicht als rücksichtslos zu beurteilen. Ein erheblicher Höhenunterschied zwischen dem Anwesen der Antragsteller und dem Vorhaben ist weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass von einer „erdrückenden“ oder „einmauernden“ Wirkung auf das Anwesen der Antragsteller nicht auszugehen ist. Zwar wird das Gebäude der Beigeladenen durch den Dachgeschossausbau insgesamt ca. 0,65 m höher als das Bestandsgebäude. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller ist hiermit jedoch nicht verbunden. Ebenso ist es nicht erkennbar, dass sich eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller daraus resultieren könnte, dass sich die Firstlänge des neuen Laternendaches im Vergleich zu der ursprünglichen Firstlänge des Walmdaches verlängert. Das Dach des Gebäudes der Beigeladenen wirkt zwar durch das erhöhte Volumen der gewählten Dachform aus Sicht der Antragsteller massiver als das Bestandsdach. Diese gleichwohl geringfügige Vergrößerung des Volumens des Baukörpers und die damit einhergehende Verschlechterung der bestehenden Situation führen jedoch unter Beachtung der oben dargestellten Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot voraussichtlich nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens.

2.5 Schließlich wird die Rüge, die genehmigte Duplexparkanlage verletze das Gebot der Rücksichtnahme und die Baugenehmigung sei damit rechtswidrig, der Klage in dem Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zum Erfolg verhelfen.

Nach der erfolgten summarischen Prüfung kann davon ausgegangen werden, dass durch den Betrieb der genehmigten Duplexparkanlage voraussichtlich keine unzumutbaren Lärmbelästigungen hervorgerufen werden, die zur Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen würden. Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Betrieb des Mechanismus der Parkanlage mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen verbunden ist.

Grundsätzlich sind die von den Stellplätzen einer zulässig errichteten Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen (BayVGH vom 29.2.2012, Az. 9 B 09.2502, juris Rn. 30; BVerwG vom 20.3.2003, Az. 4 B 59/02, NVwZ 2003, 1516 - juris Rn. 7; VG Augsburg vom 7.3.2012, Az. Au 5 S 12.175, juris Rn. 42). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahe legen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere kommt es durch die Zulassung der streitgegenständlichen Hebeparkanlage nicht zur erstmaligen Beeinträchtigung des bisher durch den Zufahrtsverkehr unberührten rückwärtigen Grundstücksbereichs der Antragsteller, da sich an diesem Standort auch in der Vergangenheit eine Zufahrt zu einer Grenzgarage befand.

Zu berücksichtigen ist hier, dass die genehmigte Anlage darauf ausgerichtet ist, bestimmungsgemäß im Freien aufgestellt und betrieben zu werden. Nach der Information des Herstellers wird die Parkanlage mit dem Schallschutzpaket und einem auf Schwingmetall gelagerten, geräuscharmen Hydraulikaggregat ausgestattet. Zwar empfiehlt der Hersteller trotzdem Garagenkörper von dem Wohnhaus zu trennen. Daraus folgt jedoch nicht, dass durch den Betrieb der Anlage starke Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft entstehen werden. Zu beachten ist insoweit auch, dass die Anlage vorliegend nicht komplett im Freien aufgestellt werden soll, sondern von drei Seiten durch Wände begrenzt ist, was den Lärmpegel dämmen wird. Die Geräuscheinwirkungen, die bei dem Betrieb des Hebemechanismus entstehen, unterscheiden sich erfahrungsgemäß nicht wesentlich von denen einer herkömmlichen Garage mit einem automatischen Rolltor. Die Errichtung einer solchen herkömmlichen Garage an der Grundstücksgrenze ist aber auch unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes unbedenklich.

Zwar liegt es hier nahe, dass das Befahren der Plattform der Parkanlage mit einem Kraftfahrzeug mit stärkeren Geräuschimmissionen verbunden sein kann als das Befahren des Bodenbelags einer Garage bzw. der Oberfläche eines Stellplatzes. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorliegend eine Anlage mit nur zwei Stellplätzen vorgesehen und damit nur mit wenigen Fahrzeugbewegungen am Tag zu rechnen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es zu einer erheblichen und damit unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller kommen wird. Zu beachten ist insoweit auch, dass das Anwesen der Antragsteller an der nördlichen Grundstücksgrenze situiert ist und sich damit ca. 12 m von der Grundstücksgrenze der Beigeladenen befindet. Bei dieser Entfernung der Aufenthaltsräume von der Anlage ist nicht mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller zu rechnen. Schließlich besteht die Möglichkeit, für den Fall, dass das Befahren der Anlage mit den Kraftfahrzeugen wider Erwarten mit stärkeren Geräuschbelastung verbunden sein sollte, die Plattformen der Parkanlage mit den von dem Hersteller angebotenen Gummimatten nachzurüsten.

Auch die von den Antragstellern befürchtete Sichtbeeinträchtigung durch die sich im ausgefahrenen Zustand befindliche Anlage führt nicht zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.

Der Anblick eines auf der Plattform der Anlage stehenden Kraftfahrzeugs, das über die 2 m hohe Sichtschutzwand hinausragt, mag das ästhetische Empfinden der Antragsteller stören oder sonst lästig sein. Dies führt jedoch nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Die geplante Parkanlage kann in ihrem Normalzustand - nämlich heruntergelassen - von dem Grundstück der Antragsteller nicht wahrgenommen werden kann. Eine nur vorübergehende, meist kurzzeitige, Sichtbeziehung zu der Anlage ist ohne weiteres hinzunehmen.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 154 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.