Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2015 - M 8 K 14.2652

bei uns veröffentlicht am04.05.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 8 K 14.2652

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 4. Mai 2015

Sachgebiets-Nr. 1023

8. Kammer

Hauptpunkte: Fällungsgenehmigung für eine Esche auf dem Nachbargrundstück; keine unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch Totholzabwurf, Laubfall und Verschattung

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagte -

wegen BaumSchVO ...str. 15 d

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2015 am 4. Mai 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger ist Sondereigentümer einer im Erdgeschoss und Souterrain befindlichen südlichen Wohnung im Gebäude ...str. 21 a und Sondernutzungsberechtigter für den ca. 65 m² großen Gartenanteil, der dieser Wohnung südlich bis zur Grenze mit dem Grundstück ...str. 15 a-d vorgelagert ist.

Auf dem südlich angrenzenden Grundstück ...str. 15 a-d steht (an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Grundstück ...str. 21/21 a) unter anderem eine ca. 17 m hohe Esche, deren Krone circa zur Hälfte in den Grundstücksbereich der ...str. 21/21 a hineinragt, für den der Kläger sondernutzungsberechtigt ist.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 13. Januar 2014 beantragte der Kläger die Fällungsgenehmigung für die Esche mit einem Stammumfang von 150 cm an der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks ...str. 15 a-d.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Gartenbereich des Klägers werde von der Krone dieses Baumes fast vollständig überragt, wodurch es zu einer unzumutbaren Verschattung des gesamten Gartens und sämtlicher Wohnräume sowie erheblichen Laubfall und ständiger Gefährdung durch Astabwurf komme. In der Anlage zum Fällungsantrag wurden die genannten Beeinträchtigungen durch den Baum detailliert erläutert.

In der mit „Fachgutachten“ überschriebenen Stellungnahme vom 6. Mai 2014 durch einen Mitarbeiter des fachlichen Naturschutzes der Beklagten wird aufgrund der Ortsbesichtigung vom 6. Mai 2014 festgetellt, dass die Stand- und Bruchsicherheit der Esche an der nördlichen Grundstücksgrenze der ...str. 15 a-d gewährleistet und der Baum vital und erhaltenswert bei einem leicht abbauenden Zustand sei. Eine Gefahr sei nicht nachvollziehbar.

Mit Bescheid vom ... Mai 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Fällung einer Esche mit 150 cm Stammumfang auf dem Grundstück ...str. 15 d ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Bei der im rückwärtigen Garten des Grundstücks ...str. 15 a-d in einer Baumreihe stehenden Esche handele es sich um einen dominanten Baum. Die atypische Krone zeige Totholz und teils Schäden an den Ästen sowie leichte Besentriebe. Der Stammbereich sei teilweise nicht einsehbar, weil er mit Efeu bewachsen sei. Im Wurzelbereich seien keine Schadensmerkmale erkennbar; die Stand- und Bruchsicherheit sei nach Sichtkontrolle gewährleistet. Das Totholz könne jederzeit genehmigungsfrei entfernt werden. Aus fachlicher Sicht sei bei fachgerechter Kronenpflege eine von der Esche ausgehende Gefahr nicht nachvollziehbar. Die Esche, die leichte Abbauerscheinungen zeige, sei als „erhaltenswert“ bis „bedingt erhaltenswert“ zu beurteilen. Die Esche sei vom Gebäude ...str. 15 d sowie vom Nachbargebäude ...str. 21 a jeweils 4 m-5 m entfernt. Zwar sei eine Verschattung erkennbar, jedoch sei diese nicht so stark, dass sie für den Kläger eine unzumutbare Belastung darstellen könnte. Nach der Rechtsprechung sei bei der Frage, ob die von einem geschützten Baum naturgemäß ausgehende Verschattungswirkung den Grad einer unzumutbaren Beeinträchtigung erreiche, ein strenger Maßstab anzulegen. Zur Verbesserung der Belichtungsverhältnisse könne der Unterwuchs genehmigungsfrei entfernt werden und im Rahmen einer Kronenpflege der Esche auch ein genehmigungsfreier Pflegeschnitt durchgeführt werden. Laub- und Samenfall sowie das Abbrechen von Zweigen gehöre zu den natürlichen Lebensäußerungen eines Baumes; die damit verbundenen Aufräumarbeiten stellten keine unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung dar, da sie als normale Auswirkungen von Bäumen in ihren jahreszeitlich unterschiedlichen Formen sowohl vom Baumeigentümer als auch vom Nachbarn hinzunehmen seien.

Ein Nachweis der Zustellung des Bescheides vom ... Mai 2014 findet sich nicht in den Akten.

Mit einem am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 23. Juni 2014 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage und beantragten,

den Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2014 aufzuheben

und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Genehmigung zur Fällung einer Esche (150 cm Stammumfang auf dem Grundstück ...str. 15 d) zu erteilen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die streitgegenständliche Esche beeinträchtige die Nutzbarkeit des Grundstücks des Klägers unzumutbar, weshalb dieser einen Anspruch auf Fällungsgenehmigung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Baumschutzverordnung der Beklagten habe. Die Äste der Esche überragten ca. 75% des Gartens des Klägers, der eine Tiefe von 6 m habe. Der Kläger habe keinen Ausweichplatz, da ihm nur dieser Garten zur Verfügung stehe. Der Baum habe im Jahre 2012 und 2013 eine größere Anzahl von Ästen mit einer Länge von 60 cm - 1,20 m sowie einem Durchmesser von 1 cm - 2 cm auf das Grundstück des Klägers geworfen. Der größte Ast habe sogar eine Länge von 2,80 m und einen Durchmesser von 6 cm - 7 cm gehabt. Da diese Äste aus großer Höhe herabfielen, sei es dadurch bisher zu drei Personenschäden und einem Sachschaden gekommen. Sowohl die 1,5-jährige Enkeltochter des Klägers als auch der Kläger selbst seien im Juni 2012 bzw. im April 2013 von einem Ast getroffen worden. Ein im August 2013 herabfallender Ast habe auf dem gedeckten Terrassentisch 2 Gläser sowie 1 Teller zerbrochen. Im Oktober 2013 sei die Ehefrau des Klägers bei Gartenarbeiten von einem Ast am linken Fuß getroffen worden, was zu einem schmerzhaften Bluterguss geführt habe. Da alle Fenster des Hauses des Klägers nach Süden ausgerichtet seien, bestehe kaum brauchbares Tageslicht in den Räumen. Der Kläger habe im Zeitraum vom 13. Mai 2014 bis 18. Mai 2014 im Wohnzimmer sowie im Souterrain Lichtmessungen morgens, mittags und am frühen Abend vorgenommen, die eine Lux-Stärke zwischen 2 und 184 ergeben hätten. Die empfohlene Beleuchtungsstärke bei leichten Sehaufgaben betrage zwischen 50 und 300 Lux. Am Raumende im Wohnzimmer sei eine Lux-Stärke zwischen 0 und 53 gemessen worden. Dies bedeute, dass sich der Kläger dort lediglich orientieren könne. Im Souterrain herrsche 3 m vom Fenster entfernt eine Beleuchtungsstärke zwischen 0 und 26 Lux, am Raumende eine von 0 - 6 Lux. In den Räumlichkeiten könnten daher keine Arbeiten ohne künstliches Licht geführt werden. Die schlechten Lichtverhältnisse herrschten nicht nur im Wohnzimmer sowie im Souterrain, sondern auch im Schlafzimmer und in der Küche, weshalb die in der Küche anfallenden Arbeiten meist nur mit künstlichem Licht erledigt werden könnten. Im Garten selbst sei eine Lux-Stärke zwischen 1.025 und 9.210 gemessen worden. In keinem Zimmer sei es möglich, wegen des geringen Lichteinfalles Pflanzen zu halten. Im Garten selbst wachse kein Rasen mehr, so dass die Rasenfläche durch Zierkies ersetzt worden sei. Während der Ablaubzeit der Esche entstehe eine wöchentliche Laubmenge von etwa 500 l auf dem Grundstück des Klägers, die dieser entsorgen müsse. Da diese Laubmenge in den entsprechenden Biotonnen keinen Platz finde, sei der Kläger gehalten, jede Woche das Laub der auf dem Nachbargrundstück stehenden Esche mit seinem Pkw wegzufahren. Dies werde durch die Schwer-behinderung des Klägers erschwert; der Kläger habe aufgrund von fünf Bandscheibenvorfällen einen Grad der Behinderung von 40% und sei einem Behinderten gleichgestellt.

Das Vorbringen im Schriftsatz vom 23. Juni 2014 wurde mit einer zeichnerischen Darstellung der Kronenumfänge der Esche sowie der benachbarten Bäume in Bezug auf das klägerische Grundstück, einer Reihe von Fotos (50) sowie einer Tabelle zu den Lichtmessungen belegt.

Mit Schriftsatz vom 12. September 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vertieft. Das vom Kläger angeführte Lichtgutachten sei nur bedingt verwertbar, da die inzwischen genehmigte Baumveränderung im Bescheid vom ... Juli 2014 - mit dem eine Einkürzung von Kronenteilen des grenzseitigen Überhanges zum Nachbargrundstück im Schwachastbereich bis zu einem Durchmesser von maximal 5 cm - genehmigt worden sei, eine beträchtliche Auslichtung zur Folge habe. Weiterhin wurde die Methodik und die Ergebnisse des Lichtgutachtens mit der Begründung angezweifelt, dass es nicht zulässig sei, Lichtstärken in 3 m Abstand zum Fenster bzw. am Raumende zu messen, da andernfalls Wohnungen mit teilweiser Nordausrichtung gar nicht genehmigungsfähig seien. Auch sei zu berücksichtigen, dass Erdgeschosswohnungen - bedingt durch ihre natürliche Situierung - weniger Lichteinfall ausgesetzt seien, als Wohnungen in Obergeschossen.

Das Gericht hat durch Einnahme eines Augenscheines am 4. Mai 2015 Beweis über die örtlichen Verhältnisse auf dem klägerischen Grundstück und - soweit von hier aus ersichtlich - auch auf den Nachbargrundstücken der Umgebung erhoben. Auf das Protokoll dieses Augenscheines und der anschließenden mündlichen Verhandlung wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligen wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen im Einzelnen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2014, mit dem diese den Antrag auf Genehmigung der Fällung der Esche abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Stand- und Bruchsicherheit des streitgegenständlichen Baumes steht nicht in Frage; eine derartige Behauptung wurde von der Klagepartei nicht aufgestellt. Die Feststellungen beim Augenschein entsprechen dem Fachgutachten der Beklagten vom 6. Mai 2014, so dass insoweit auch kein weiterer Sachaufklärungsbedarf besteht.

Die mit dem Ast- und Laubabfall verbundenen Belästigungen bzw. Beeinträchtigungen stellen sich für den Kläger als zumutbar dar; der Beitrag des streitgegenständlichen Baumes zur Verschattung des klägerischen Grundstücks bzw. der Wohnung ist nach Auffassung der Kammer nicht unzumutbar.

1. Das Grundstück, auf dem die Esche steht, liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Baumschutzverordnung der Beklagten vom 18. Januar 2013 (MüABl. Nr. 4/2013). Hiernach sind alle in diesem Gebiet stehenden Gehölze (Bäume und Sträucher), die einen Stammumfang von 80 cm und mehr in 100 cm Höhe über dem Erdboden haben, unter Schutz gestellt (§ 1 Abs. 1 BaumSchV, zu Ausnahmen von der Unterschutzstellung für bestimmte Gehölze siehe § 1 Abs. 4 BaumSchV).

Gemäß § 3 Abs. 1 BaumSchV ist es verboten, geschützte Gehölze ohne Genehmigung der Beklagten zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung u. a. für das Fällen eines Baumes erteilt werden kann, ist in § 5 Abs. 1 und 2 BaumSchV geregelt. Nach Abs. 1 der Bestimmung kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn

- aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung des Gehölzes nicht möglich ist (Nr. 1),

- der Bestand oder die Nutzbarkeit eines Grundstücks oder eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird (Nr. 2)

- oder die ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (Nr. 3).

Nach Abs. 2 der Bestimmung muss die Genehmigung erteilt werden, wenn die geschützten Gehölze krank sind und ihre Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse geboten oder nicht möglich ist.

Nach § 5 Abs. 3 BaumSchV kann von den Verboten dieser Verordnung im Einzelfall eine Befreiung nach den Vorschriften des § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt werden. § 67 Abs. 1 BNatSchG ermöglicht eine Befreiung im Einzelfall, wenn

1. dies aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist oder

2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

2. Gegen die Gültigkeit der Regelungen der Baumschutzverordnung, soweit diese den Schutzbereich, die geschützten Gehölze sowie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für ein Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Gehölze betreffen, bestehen keine Bedenken.

Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Baumschutzverordnungen findet sich nunmehr in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind geschützte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

2. zur Behebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,

3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder

4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tiere und Pflanzenarten.

Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

Zielsetzung ist insoweit der Objektschutz, also der Schutz des einzelnen Baumes. Eine Unterschutzstellung erfordert aber wegen des Flächenbezugs keine Einzelfallprüfung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der unter Schutz gestellten Bäume. Gültigkeitsvoraussetzung einer Baumschutzverordnung ist vielmehr nur, dass die Unterschutzstellung im Interesse des Naturhaushalts erforderlich ist bzw. zur Belebung des Landschaftsbildes hinsichtlich des Bestandes an Bäumen - nicht hinsichtlich jedes einzelnen Baumes - beiträgt. Für den innerörtlichen Baumschutz tritt insoweit neben das Tatbestandsmerkmal des „Landschaftsbildes“ das Tatbestandsmerkmal des „Ortsbildes“. Die Belebung des Landschaftsbildes/Ortsbildes betrifft im Übrigen nicht nur den optisch-visuellen Eindruck, sondern erfasst auch den biologisch-ökologischen Gehalt vorhandenen Baumbestandes (vgl. BayVGH v. 8.11.1984 BayVBl. 1985, 435).

Den Schutzzweck der Verordnung hat die Beklagte in § 2 den gesetzlichen Vorgaben entsprechend näher konkretisiert. Danach bezweckt die Verordnung, eine angemessene innerörtliche Durchgrünung sicherzustellen, das Ortsbild zu beleben, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und zu verbessern und schädliche Umwelteinwirkungen zu mindern.

Es liegt auch auf der Hand, dass vorliegend eine gebietsbezogene Unterschutzstellung im Interesse des Naturhaushalts erforderlich war bzw. zur Belebung des Landschafts- bzw. Ortsbildes beiträgt. Insbesondere in städtischen Ballungsräumen besteht ein evidentes Bedürfnis nach einem möglichst weitgehenden Erhalt des vorhandenen Baumbestandes und dieses Schutzziel kann am effektivsten durch eine generelle Unterschutzstellung des Bestandes erreicht werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 2.10.1996 - 5 S 831/95 - juris und NJW 1997, 2128). Wie bereits erwähnt, bedarf es beim flächen-bezogenen Schutz keiner Prüfung der Schutzwürdigkeit einzelner Bäume. Aber auch eine Differenzierung nach bestimmten Gebieten (mit viel oder weniger Grün) oder etwa danach, ob bestimmte Baumarten im Hinblick auf die naturräumlichen Gegebenheiten standortfremd sind oder nicht, ist insoweit nicht geboten, weil grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass in dicht besiedelten Landschaften Bäume zumindest dann generell schützenswert sind, wenn sie eine bestimmte Größe erreicht haben und damit die für einen Baumbestand typischen positiven Wirkungen entfalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 28.7.1994 - 5 S 2467/93 - juris und NuR 1995, 259).

Die in der Verordnung enthaltenen Verbote bzw. Nutzungsbeschränkungen stellen sich als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der verfassungsrechtlich gebotene Ausgleich für den Fall einer übermäßigen, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Belastung des betroffenen Grundstückseigentümers wird durch die Dispensvorschrift in § 5 der Verordnung und die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG in ausreichender Weise gewährleistet.

3. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchV nicht erfüllt.

3.1 Die vom Kläger angeführten Belästigungen und Beeinträchtigungen durch Ast- und Laubabfall auf sein Grundstück stellen sich nicht als unzumutbare Beeinträchtigungen von Bestand oder Nutzbarkeit seines Grundstücks oder eines darauf stehenden Gebäudes im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchV dar.

Zur Bestimmung dessen, was der Betroffene noch hinzunehmen hat, lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen treffen. Regelmäßig wird eine unzumutbare Beeinträchtigung aber nur dann angenommen werden können, wenn die von dem geschützten Baum ausgehenden Immissionen oder sonstigen Auswirkungen nach Art und Intensität die Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beeinträchtigen. Die Beeinträchtigungen müssen deutlich über das Maß bloßer Belästigungen hinausgehen. Beachtlich sind weiter nur solche Beeinträchtigungen, deren potentiell die Wesentlichkeitsschwelle überschreitenden Folgewirkungen nicht mit Schutzmaßnahmen begegnet werden kann. Insoweit können dem Betroffen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber keine unverhältnismäßig hohen finanziellen Opfer abverlangt werden (vgl. dazu OVG Berlin, U. v. 16.8.1996 - 2 B 26.93 - juris und NVwZ-RR 1997, 530 m. w. N.). Grundsätzlich gehören die typischen Baumemissionen - also insbesondere der Laub- und Nadelfall, das Herabfallen von Früchten, Samen und auch kleineren Ästen - zu den Einwirkungen, die grundsätzlich hinzunehmen sind, da sie sich allenfalls als Belästigungen darstellen (VGH BW v. 02.10.1996 a. a. O.; Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Abschnitt E, Naturschutz, Rn. 429 m. w. N.). Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen vergleichsweise immissionsträchtigen Baum handelt und daher die Reinigung des Grundstücks einen nicht unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert.

Das Vorbringen des Klägers, wonach insbesondere im Spätsommer und im Herbst größere Mengen von Laub auf sein Grundstück fallen würden, stellen für sich alleine unzweifelhaft noch nicht die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung dar, da der Laubabfall im Spätsommer/Herbst eine normale jahreszeittypische Reaktion des Baumes darstellt.

Abgesehen davon werden die angeführten Beeinträchtigungen und Belästigungen durch die mit Bescheid vom ... Juli 2014 zugelassenen Einkürzung von Kronenteilen des grenzseitigen Überhanges um 2 m im Schwachastbereich bis zu einem Durchmesser von maximal 5 cm deutlich relativiert. Wie die Beklagte zurecht ausführt, ist gerade der Schwachastbereich am stärksten belaubt, so dass durch den zugelassenen Rückschnitt eine erhebliche Entlastung hinsichtlich des Laubabfalles erfolgt.

Das Gleiche gilt auch hinsichtlich des von der Klagepartei beanstandeten Ast-(Totholz-)Abwurfs. Durch eine entsprechende (genehmigungsfreie) Baumpflege im Nachgang zu dem mit Bescheid vom ... Juli 2014 genehmigten Rückschnitt sind nach Überzeugung des Gerichts vergleichbare Schadensfälle durch herabfallende Äste wie die aus den Jahren 2012 und 2013 beschriebenen, nicht mehr zu befürchten.

Der Umstand, dass der Kläger die weiterhin - wenn auch durch den Rückschnitt sowie eine entsprechende Baumpflege in deutlich geringerem Maße - erforderlichen Reinigungsarbeiten möglicherweise gesundheitsbedingt nicht mehr in vollem Umfang selbst durchführen kann und auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, führt zu keiner anderen Beurteilung, da die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchV nur Beeinträchtigungen der objektiven Nutzbarkeit eines Grundstückes erfasst. Die Berücksichtigung subjektiver, in der Person des Betroffenen liegender Umstände ist dem Naturschutzrecht fremd und würde letztlich die gesetzliche Schutzintention unterlaufen (vgl. OVG Saarland, B. v. 27.04.2009 - 2 A 286/09 - juris und NUR 2009, 428; st. Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. VG München, U. v. 9.6.2008 - M 8 K 07.5646 - juris und v. 22.3.2010 - M 8 K 09.690 - nicht veröffentlich; U. v. 07.05.2012 - M 8 K 11.957 - juris Rn. 40).

3.2 Hinsichtlich der vom Kläger angeführten, nach seiner Auffassung unzumutbaren Verschattung seiner Wohnung sowie des von ihm genutzten Grundstücks ist festzustellen, dass die Rechtsprechung grundsätzlich hohe Anforderungen an die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch Verschattung geschützter Bäume stellt (VGH BW v. 2.10.1996 a. a. O.). Bezüglich einer baumbedingten Verschattung ist von einer Unzumutbarkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn in der betroffenen Wohnung überhaupt kein ausreichend besonnter Aufenthaltsraum mehr vorhanden ist und durchgehend künstliches Licht notwendig ist (vgl. VGH BW v. 2.10.1996 a. a. O.; VG München, U. v. 19.11.2012 - M 8 K 11.5128 - juris Rn. 30 ff., und U. v. 14.10.2013 - M 8 K 12.5892 - juris).

Nachdem beim Augenschein getroffenen Feststellungen wird die erdgeschossige klägerische Wohnung zwar nicht optimal belichtet. Zum Zeitpunkt des Augenscheins (ca. 9.15 Uhr) war aber das Lesen von Dokumenten oder Büchern im südlichen (gartennahen) Bereich des Wohnzimmers ohne künstliche Beleuchtung durchaus möglich. Abgesehen davon, dass zum Zeitpunkt des Augenscheines nicht die optimalste, tageslaufabhängige Belichtungssituation gegeben war, fällt hier entscheidungserheblich ins Gewicht, dass für die zweifellos nicht sehr günstige Belichtungssituation der klägerischen Wohnung der streitgegenständliche Baum nicht im Wesentlichen mitbestimmend, geschweige denn ausschließlich ursächlich ist. Wie beim Augenschein festgestellt, verschatten eine ganze Reihe (noch) nicht geschützter Bäume mit einer nicht unerheblichen Höhe das klägerische Grundstück. Die dem streitgegenständlichen Baum benachbarten 3 Ahornbäume - deren Stammumfang in 1 m Höhe offensichtlich keine 80 cm aufweist - weisen nahezu die gleiche Höhe wie die streitgegenständliche Esche auf und wachsen mit ihrem Kronenbereich von unten massiv in den der Esche hinein, so dass sich durch die Beseitigung der streitgegenständlichen Esche der Lichteinfall zum klägerischen Gebäude/Grundstück nicht entscheidend verbessern würde; vor allem aber würde eine etwaige Verbesserung aufgrund der festgestellten Größe der Bäume sowie deren Kronenwuchs allenfalls vorübergehender Natur sein. Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Lichteinfall - wie beim Augenschein festgestellt werden konnte - im Osten durch eine nicht unerhebliche Anzahl von großen und dicht belaubten Bäumen auf den benachbarten Grundstücken sowie zwei eben solchen Bäumen und in der südöstlichen und südwestlichen Grundstücksecke des Anwesens ...str. 21/21 a behindert wird. Weiterhin verschatten das Gebäude ...str. 15 d selbst sowie - die schon angeführten - nicht geschützten Ahorne und weitere große Bäume - darunter ein neu angepflanzter Spalierbaum mit 7 m Höhe - entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der ...str. 15 a-d im Süden und der massive Gebäuderiegel ...str. 8 a - c mit dem in der Nord-West-Ecke des Grundstücks stehenden 17 m hohen Walnussbaum das Anwesen des Klägers.

Aufgrund der vorgefundenen Bau- und Baumsituation rund um die klägerische Wohnung, ist festzustellen, dass eine Beseitigung des streitgegenständlichen Baumes die Verschattungssituation der klägerischen Wohnung/des zugeordneten Grundstücksbereiches - die sich zumindest am Rande der Zumutbarkeit bewegt - spürbar weder gegenwärtig geschweige denn auf absehbare Zeit verbessern würde. Vielmehr ergaben die Eindrücke und Feststellungen beim Augenschein, dass eine solche Verbesserung wesentlich nachhaltiger durch ein Auslichten der nördlichen Grundstücksgrenze der ...str. 15 d durch die Beseitigung nicht geschützter Bäume und Büsche erzielt werden könnte.

4. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 5 Abs. 3 BaumSchVO i. V. m. § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegen aufgrund der unter Ziff. 3. getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht vor.

5. Da sich eine unzumutbare Beeinträchtigung entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO durch die streitgegenständliche Esche nicht feststellen lässt und weder die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 BaumSchVO noch des § 5 Abs. 3 BaumSchVO i. V. m. § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfüllt sind, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 2.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2015 - M 8 K 14.2652

bei uns veröffentlicht am 04.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.2652 Im Namen des Volkes Urteil vom 4. Mai 2015 Sachgebiets-Nr. 1023 8. Kammer Hauptpunkte: Fällungsgenehmigung für eine Esche auf dem N

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Apr. 2009 - 2 A 286/09

bei uns veröffentlicht am 27.04.2009

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. August 2008 – 5 K 253/08 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Kl
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Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2015 - M 8 K 14.2652

bei uns veröffentlicht am 04.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.2652 Im Namen des Volkes Urteil vom 4. Mai 2015 Sachgebiets-Nr. 1023 8. Kammer Hauptpunkte: Fällungsgenehmigung für eine Esche auf dem N

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2015 - M 8 K 14.3263

bei uns veröffentlicht am 04.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.3263 Im Namen des Volkes Urteil vom 4. Mai 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 1023 Hauptpunkte: Unzulässige Klage; Keine Rechtsverletzung du

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. August 2008 – 5 K 253/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt eine Genehmigung nach der Baumschutzverordnung der Beklagten zur Fällung einer etwa 80 Jahre alten Eiche auf ihrem Anwesen A-Straße in A-Stadt. Der Baum steht im rückwärtigen Garten des straßennah mit einem Mehrfamilienhaus bebauten, nach hinten stark ansteigenden Grundstücks. Die Klägerin bewohnt das Erdgeschoss des Hauses; die beiden oberen Etagen sind vermietet.

Ihr Genehmigungsantrag datiert vom April 2007. Zur Begründung gab sie damals an, der ca. 20 m bis 25 m hohe Baum sei im Bereich einer Teilung des Stammes gerissen. Sie befürchte, dass er bei einem Sturm abbrechen könne. Der Baum stehe an einem Hang aus porösem Sandsteinfels, weswegen das Gelände terrassiert und durch kleinere eisenbewehrte Betonstützmauern abgestützt worden sei. In dem Sandstein habe sie zwei neue große Risse festgestellt, die sie auf Einwirkungen des Wurzelwerkes zurückführe. Die an der Treppe zu einer oben liegenden Terrasse befindliche Mauer sei gerissen, weil sie immer weiter abgedrückt werde. Auch die Treppenanlage sei beschädigt. Diese Schäden immer wieder zu beseitigen sei für sie ein ernstes finanzielles Problem, da sie lediglich eine „nicht üppige“ Witwenrente beziehe. Sie fühle sich von dem Baum bedroht.

Mit Bescheid vom 31.8.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. In der Begründung heißt es, der außergewöhnlich große Baum habe sich bei zwei Ortsbesichtigungen als vital erwiesen, in 1 m Höhe einen Stammumfang von 120 cm und sei besonders erhaltenswert. In 2 m Höhe weise der Baum einen Zwiesel mit Rissbildung auf, wobei es sich „Tatsächlich um eine Schwachstelle im Kronenaufbau“ handele. Hier könne er „eventuell auseinander brechen“. Dieser Gefahr könne jedoch durch fachmännischen Einbau einer Kronensicherung wirksam begegnet werden. Ob die Schädigung der Treppe und Rissbildungen an den Mauern durch das Wurzelwachstum verursacht seien, sei „keineswegs erwiesen“. Sie könnten auch durch Bewegungen im Hangbereich, drückendes Wasser und fehlerhafte Bauausführung entstanden sein. Laut Auskunft einer Fachfirma beliefen sich die Kosten für die doppelte Kronensicherung auf ca. 350,- EUR, was um ein Mehrfaches unter den Kosten für eine Fällung liege.

Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus, der Baum stelle wegen seiner enormen Höhe im Falle eines Abbrechens eine erhebliche Gefährdung sowohl für ihr Haus als auch für dasjenige des Nachbarn dar. Dass die massiven Rissbildungen an der Treppe und der Mauer auf das Wurzelwerk zurückzuführen seien, werde schon dadurch belegt, dass die Schäden nur punktuell im Bereich des Baumes aufgetreten seien. Werde die Fällung nicht durchgeführt, so sei im Laufe der Zeit eine komplette Erneuerung des Mauerwerks erforderlich. Zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen sei sie wirtschaftlich nicht in der Lage. Aufgrund erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen sei sie ferner in der Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt und nicht mehr in der Lage, den Laub- und Eichelfall im Herbst zu beseitigen. Mieteinnahmen würden als Rücklage für anstehende dringende Reparaturen am Haus benötigt.

Der Stadtrechtsausschuss hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und den Rechtsbehelf durch auf die mündliche Verhandlung am 19.12.2007 ergangenen Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Eiche unterliege von der Größe her der Baumschutzverordnung der Beklagten und dem sich daraus ergebenden Verbot der Entfernung. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme. Einer von dem Baum möglicherweise ausgehenden Gefahr könne auf andere Weise begegnet werden. Der in jungen Jahren entstandene Zwiesel sei nach Einschätzung des bei der Ortsbesichtigung anwesenden Leiters der Unterhaltungsabteilung des städtischen Amtes für Grünanlagen „harmlos“. Die beiden Hauptstämme würden durch ihr Dickenwachstum nicht auseinander gedrückt. Ein Auseinanderbrechen sei nicht zu befürchten. Eine Gefahr im Sinne der Ausnahmevorschrift für das Wohnhaus des Nachbarn und für die Terrassenanlage der Klägerin könne nicht bereits angenommen werden, weil generell eine Möglichkeit bestehe, dass auch gesunde Bäume ohne Schwachstellen bei Belastungen durch starke Stürme und extreme Witterungsverhältnisse umstürzen könnten. Eine solche latente Baumwurfgefahr gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Ob von den Wurzeln der Eiche Gefahren für die Stützmauer und die Treppenanlage ausgingen, sei zweifelhaft. Ein Nachweis sei nicht erbracht. Der Hang sei vor Jahren, als der Baum bereits gestanden habe, abgegraben und mit den Mauern abgefangen worden, um den Garten besser nutzen zu können. Demzufolge drücke der Hang mit erheblichem Gewicht gegen die Mauer. Die in solchen Fällen üblichen Dehnungsfugen seien nicht vorhanden. Auch darauf könne die Rissbildung zurückzuführen sein. Wenn man eine (Mit-)Gefährdung durch das Wurzelwerk unterstelle, so rechtfertigte das nicht die Fällung des Baums, da es auch insoweit ein milderes Mittel gebe. Das partielle Ausbessern der Treppe und die Kronensicherung zur Vermeidung des Bruchs des Stammes unter teilweise Verwendung ihrer Mieteinnahmen seien der Klägerin auch zumutbar. Die um den Baum herum errichtete Treppenanlage diene lediglich der Erreichung eines Gartenhäuschens. Wäre diese nicht an der linken Grundstücksseite bei dem Baum errichtet worden, wäre Gefahren durch Wurzelwerk vorgebeugt worden. Ein Befreiungsanspruch nach § 34 SNG bestehe ebenfalls nicht. Eine nicht beabsichtigte Härte im Einzelfall liege nicht vor. Die vorgetragenen Beeinträchtigungen seien naturgegeben, träten bei Bäumen in relativer Nähe zu Wohnbebauung regelmäßig auf, kennzeichneten daher keine atypischen Belastungen und führten nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks.

Die Klägerin hat Klage erhoben und erneut unter Hinweis auf von dem Baum ausgehende Gefahren für Personen und Sachen einen Ausnahme- sowie einen Befreiungsanspruch hinsichtlich der Verbote der Baumschutzsatzung geltend gemacht. Allein wegen der Größe des Baums und wegen des Zwiesels mit Rissbildung gehe die konkrete Gefahr für das Wohnhaus des Nachbarn über das allgemeine Lebensrisiko hinaus. Zwischenzeitlich sei der Baum auch von einem Schädling befallen worden. In ihm fänden sich 7 bis 8 Nester des Eichenprozessionsspinners mit Raupen im 3. Entwicklungsstadium. Die Haare der Raupen lösten allergische Reaktionen aus, die in Einzelfällen stationäre Behandlung erforderten. Da diese Haare eine lange Haltbarkeit hätten, reicherten sie sich über mehrere Jahre in der Umgebung an. Auch die Nachbarn seien gefährdet. Sie selbst habe bereits gesundheitliche Beeinträchtigungen davongetragen. Das Wurzelwerk habe zu Rissbildungen im Betonkörper von Mauer und Treppe geführt. Aus diesen Gründen habe der Eigentumsschutz Vorrang. Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass ihr Grundstück zwar „innerhalb von Wohnbebauung“ liege, dass aber in der näheren Umgebung weiterer Baumbestand vorhanden sei. Die Erhaltung stelle für sie angesichts ihrer Einkommensverhältnisse und ihrer gesundheitlichen Situation eine unzumutbare Härte dar. Ihre Mieter hätten Mietkürzungen angekündigt, wenn sie weiter durch die latente Gefahr des Eichenprozessionsspinners im Sommer Garten und Balkon nicht benutzen könnten. Das Entfernen der vorhandenen Nester durch einen Baumpfleger habe sie bereits 773,50 EUR gekostet.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, die Fachliteratur unterscheide nach der auch von Gerichten bei der Bewertung der Verkehrssicherheit von Bäumen anerkannten VTA Methode (visual tree assessment) V-förmige und U-förmige Zwiesel. Hier liege eine U-förmige Ausbildung vor, die „grundsätzlich unbedenklich“ sei. Da andererseits eine „gewisse Rissbildung zu erkennen“ sei, empfehle sich eine Kronensicherung, wodurch die Gefahr eines Auseinanderbrechens nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werde. Der Baum habe bereits zahlreiche Stürme wie Wiebke (1990), Lothar (1999), Kyrill (2007) und Emma (2008) ohne Beschädigungen überstanden. Es handele sich mit Sicherheit um den wichtigsten Baum im näheren und weiteren Wohnumfeld der G. Straße. Durch seine Größe und das besondere Kronenbild stelle er sein signifikantes und prägendes Element im Ortsbild dar. Zudem sei er Lebensraum für viele verschiedene „Arten“ und damit von besonderer Bedeutung für das Ökosystem. Gerade zur Erhaltung solcher „Baumgestalten“ sei die Baumschutzverordnung geschaffen worden. Ein Befall durch den Eichenprozessionsspinner könne die Entfernung des Baumes keinesfalls rechtfertigen. Auswirkungen von Klimaveränderungen wie etwa das Auftreten dieses Nachtfalters seien kein Argument, weitere klimaschädigende Maßnahmen wie das Fällen von Bäumen zu verlangen. Die Rissbildung im Mauerwerk der Treppe könne verschiedene Ursachen haben. Ohnehin erscheine fraglich, ob es sich dabei um mehr als einen „optischen Schaden“ handele, der Bestand und Funktionsfähigkeit beeinträchtige.

Das Verwaltungsgericht hat eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen und anschließend die Klage mit Urteil vom 27.8.2008 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ausnahme oder Befreiung nach der auf der Grundlage des § 39 Abs. 1 Nr. 1 SNG 2006 erlassenen und nunmehr maßgeblichen Baumschutzsatzung der Beklagten vom April 2008 (vgl. die Satzung über den Schutz der Bäume in der A-Stadt (A. Baumschutzsatzung – BSchS) vom 23.4.2008, Amtsblatt 2008, 717) nicht zu. Die Anforderungen an die Darlegung oder den Nachweis einer von einem Baum ausgehenden Gefahr würden durch das Kriterium der Zumutbarkeit mitbestimmt. In Anbetracht der Prognoseunsicherheiten sowie der Schwierigkeiten und des Aufwands bei der Ermittlung des Zustands eines Baums in Bezug auf seine Standsicherheit und Bruchfestigkeit könne von dem jeweiligen Antragsteller nicht der Nachweis einer akuten Gefahrenlage verlangt werden. Es reiche vielmehr aus, wenn ein Sachverhalt aufgezeigt und festgestellt werde, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Einritt des Schadens hinweise. Eine Gefahr könne nicht aus der zum allgemeinen Lebensrisiko gehörenden abstrakten Baumbruchgefahr hergeleitet werden. Sie resultiere auch nicht allein aus dem Alter eines Baumes. Stieleichen erreichten ein Alter von bis zu 1.300 Jahren, so dass der konkrete Baum grundsätzlich durchaus noch 1.000 Jahre dort stehen könne. Die festgestellten Zwiesel mit Rissbildung begründeten keine Gefahr. Die Beklagte habe unter Hinweis auf die wissenschaftliche Fachliteratur überzeugend dargelegt, dass der Zwiesel harmlos sei und in absehbarer Zeit kein Auseinanderbrechen des Baumes, der bei der Ortsbesichtigung einen vitalen Eindruck hinterlassen habe, erwarten lasse. Von dem Baum gehe auch keine Gefahr für die Treppenanlage aus, die eine Fällung des Baumes rechtfertigte. Zwar seien bei der Ortsbesichtigung Risse in der Treppenanlage im Bereich der Kronentraufe zu erkennen gewesen. Maßgebend sei die von der Natur vorgegebene Hanglage des Grundstücks, die auch ohne den Baum einen massiven Erddruck auf die Treppenanlage bewirke. Um dem Material, hier dem Beton, ausreichende Spielräume zu geben, das aufzufangen, würden normaler Weise Dehnungsfugen angebracht, die hier fehlten. Auch darauf könne die Rissbildung zurückzuführen sein. Eine Schädigung durch die Wurzeln sei dagegen „eher unwahrscheinlich“, weil diese dort wüchsen, wo mit Nahrung zu rechnen sei. Die Treppe sei zudem deutlich später als der Baum errichtet worden, wobei auf dessen Wachstum hätte Rücksicht genommen werden müssen. Darüber hinaus habe die Beklagte das Vorliegen einer Gefahr aufgrund Baumbruchs und durch das Wurzelwerk unterstellt und sei überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass auch dann eine Fällung der Eiche nicht gerechtfertigt sei, da beide Gefahren durch mildere Mittel beseitigt werden könnten. Zum Ausschluss einer unterstellten Baumwurfgefahr könne eine Kürzung der Stämmlinge oder gegebenenfalls eine Kronensicherung vorgenommen werden. Beide Maßnahmen seien der Klägerin zumutbar. Eine Kronensicherung koste 350,- EUR, wobei eine jährliche Kontrolle vorzunehmen sei. Als Grundstückseigentümerin treffe sie ohnehin die Verkehrssicherungspflicht, so dass die Entwicklung des Baums bereits deshalb zu beobachten sei. Die Kosten könnten aus den Mieteinnahmen gedeckt werden. Die Treppenanlage diene nicht etwa als Hauptzugang zum Wohnhaus, sei um den vorhandenen Baum herum errichtet worden und führe lediglich zu einer Terrasse mit Gartenhäuschen. Eine Ausführung an der rechten Grundstücksseite ohne Beeinträchtigung durch Wurzelwerk sei damals möglich gewesen, aber nicht gewählt worden. Der Klägerin sei es daher zuzumuten, die Treppe partiell auszubessern. Das Vorhandensein von Gespinsten (Nestern) des Eichenprozessionsspinners könne ohnehin nur eine mittelbare Gefährdung begründen. Die Gefahr, dass sich Tiere, etwa Zecken, und andere Pflanzen, von denen Gesundheitsgefährdungen ausgingen, in Bäumen niederlassen, stelle eine zum allgemeinen Lebensrisiko gehörende latente Gefahr dar. Auch die Gefahr allergischer Reaktionen aufgrund von Hautkontakt mit den Haaren der Raupen sei eine von vielen allgemeinen von der Natur ausgehenden Gefahren. So könne zu hoch dosierter Tee aus der Eichenrinde bei empfindlichen Menschen zu Magenbeschwerden führen. Eicheln seien ungenießbar. Der Staub von Eichenholz sei krebserregend. Eicheln und Eichenlaub wirkten giftig auf Pferde, Rinder und Kühe. Bei letzteren trete nach 3 bis 5 Tagen durch den hohen Gerbstoffgehalt die so genannte mit Fressunlust, apathischem Verhalten, starkem Durst, Verstopfung, blutigem Durchfall, Mattheit und Taumeln einhergehende „Eichelkrankheit“ auf. Gleichwohl sei bisher niemand auf die Idee gekommen, die Eiche als Gefahr im Verständnis der Baumschutzverordnung einzuschätzen. Die Annahme eines solch weiten Gefahrenbegriffs hätte zur Folge, dass in bewohnten Gebieten nicht nur keine Eiche, sondern insgesamt keine Pflanze und kein Tier mehr geduldet werden dürfte. Es gebe auch Personen, die allergisch auf Pferdehaare reagierten, was zu Atemnot und Erstickungsanfällen führen könne. Gleichwohl halte es niemand für geboten, die Pferdehaltung in der Umgebung von Wohnbebauung, zum Beispiel auf einer Wiese am Ortsrand oder im Dorfgebiet, zu untersagen. Der Umstand, dass die Klägerin oder Nachbarn möglicherweise „Allergiker“ seien, stelle keinen besonderen Umstand in diesem Sinne dar. Da so viele Bundesbürger unter Allergien litten, träte, wolle man dem hier Rechnung tragen, die naturschutzrechtlich unerwünschte Folge ein, dass eine Anspruch darauf bestünde, alle Pflanzen und Tiere zu beseitigen, die Allergien auslösen könnten. Die Eiche der Klägerin sei auch nur eine von mehreren in der näheren Umgebung. Die Befreiungsvoraussetzungen seien ebenfalls nicht gegeben. Belastungen durch Baumabfälle seien naturgegebene Beeinträchtigungen, die regelmäßig aufträten und dem Eigentum von vorneherein innewohnten. Die individuellen Einkommensverhältnisse der Klägerin begründeten keine „nicht beabsichtigte“ Härte.

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.8.2008 – 5 K 253/08 –, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung zur Entfernung einer Eiche im Garten ihres Grundstücks A-Straße in A-Stadt abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten und von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

A.

Der Sachvortrag der Klägerin rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist)

1. Ernstliche Zweifel ergeben sich zunächst nicht aufgrund der nunmehr – erstmals – erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit der aktuellen Baumschutzsatzung (BSchS) der Beklagten aus dem Jahre 2008. (vgl. hierzu die Satzung über den Schutz der Bäume in der A.-Stadt  (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 23.4.2008, Amtsblatt 2008, 717) In der Sache rügt die Klägerin eine Nichtbeachtung der in § 39 Abs. 1 Satz 2 SNG (2006) in Bezug genommenen Anforderungen des § 20 Abs. 2 SNG, wonach die Grenzen der „Schutzgebiete zu beschreiben und in Karten darzustellen“ (Nr. 1) und „Schutzgegenstand und Schutzzweck zu bezeichnen“ sind (Nr. 2).

Der mit der Norm verfolgte Schutzzweck einer „Pflege und Erhaltung des Baumbestands“ wird in § 2 BSchS beschrieben. Der Zweck einer Baumschutzsatzung ist insoweit hinreichend benannt und erfordert keine besondere Rechtfertigung der Unterschutzstellung für bestimmte Teile des Gemeindegebiets oder gar einzelner Bäume. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.12.1988 – 4 C 19.86 –, NVwZ 1989, 555) Der Schutzgegenstand ergibt sich aus dem § 1 Abs. 2 BSchS, der die Größenkriterien für die geschützten Bäume festlegt, insoweit eine eindeutige Abgrenzung ermöglicht und die hier zur Rede stehende Stieleiche im Garten der Klägerin unzweifelhaft – und von dieser auch nie bestritten – erfasst.

Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es im speziellen Fall keiner Beifügung einer grafischen Darstellung oder Karte zur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs, wie dies bei Schutzgebietsverordnungen für Natur- und Landschaftsschutzgebiete, National- und Naturparks (§§ 16 bis 19 SNG) vorgeschrieben ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich wiederholt ausführlich mit der Frage einer hinreichenden (räumlichen) Bestimmtheit kommunaler Baumschutzsatzungen unter bundesrechtlichen Aspekten befasst. Es hat entschieden, dass es mit Blick auf die von der üblichen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisung abweichende besondere Situation ausreicht, wenn der Normgeber auf Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (hier: § 1 Abs. 1 Satz 1 lit. a BSchS) und im Geltungsbereich der Bebauungspläne (hier: § 1 Abs. 1 Satz 1 lit. b BSchS) Bezug nimmt, und dass der Umstand, dass sich der damit beschriebene räumliche Geltungsbereich „dynamisch“ mit der tatsächlichen Veränderung des Bebauungszusammenhangs und mit dem Bestand der Bebauungspläne „automatisch mit verändert“, nicht die Annahme inhaltlicher Unbestimmtheit rechtfertigt. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.6.1994 – 4 C 2.94 –, BRS 56 Nr. 233, Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 1. Auflage 2003, § 29 Rn 16, 17)

Aus dem saarländischen Landesrecht ergibt sich insoweit auch bei Berücksichtigung der grundsätzlichen Befugnis des Landesgesetzgebers, für die Bestimmung des Geltungsbereichs untergesetzlicher Normen über das Bundesrecht und die Mindeststandards des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG), die eine willkürliche Handhabung durch Behörden und Gerichte ausschließen sollen, hinausgehende Anforderungen zu stellen, nichts anderes. Fragen der Bestimmtheit einer Norm lassen sich kaum abstrakt, sondern nur einzelfallbezogen je nach den berührten Interessen und Belangen entscheiden. (vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 29.12.1988 – 4 C 19.86 –, NVwZ 1989, 555) Dem ist auch bei der Auslegung diesen Erfordernissen dienender Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen. Auch § 20 Abs. 2 Nr. 1 SNG soll die hinreichende inhaltliche (räumliche) Bestimmtheit der Norm gewährleisten. Der § 39 Abs. 1 Satz 2 SNG gebietet indes lediglich eine „sinngemäße Anwendung“ dieser Vorschrift. Auch in diesem Zusammenhang sind die vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Besonderheiten des Regelungsgegenstands in den Blick zu nehmen. Im Grunde wird durch Baumschutzsatzungen vorliegender Art das gesamte Gemeindegebiet in dem Sinne erfasst, dass Außenbereichsflächen zum potentiellen Anwendungsbereich gehören und dass sich diese Zugehörigkeit aktualisiert, wenn, sobald und solange diese Flächen in die in § 1 Abs. 1 Satz 1 lit. a bis d BSchS durch Verweis auf städtebauliche Satzungen oder die nicht beplante Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) beschriebenen Teilräume einbezogen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.1994 – 4 C 2.94 –, BRS 56 Nr. 233) Von daher konsequent verweist die hier einschlägige Baumschutzsatzung (2008) hinsichtlich des Geltungsbereichs auf das „Gebiet der A-Stadt“. Vor dem Hintergrund ist bei der „sinngemäßen“ Anwendung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 SNG auch aus Sicht der Normadressaten anders als bei den Schutzgebietsverordnungen, für die § 20 SNG in erster Linie gilt, kein Grund ersichtlich, der die zusätzliche Veröffentlichung einer Karte mit dem Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bestimmtheitsaspekten sinnvoll oder gar geboten erscheinen lassen könnte. Wollte man das anders sehen, müsste nach dem zuvor Gesagten mit ganz erheblichem Verwaltungsaufwand ein umfangreiches Kartenwerk erstellt und im Hinblick auf die geschilderte zulässige „Dynamik“ ständig aktuell ergänzt oder angepasst werden, ohne dass damit ein nennenswerter Gewinn an zusätzlicher Bestimmtheit verbunden wäre. Dass dies dem Willen des Landesgesetzgebers entspricht, kann nicht unterstellt werden.

2. Ergeben sich insoweit im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), so gilt nichts anderes, soweit die Klägerin neuerlich das „Vorliegen einer Gefahr … aufgrund Standfestigkeit“ einwendet, wobei sich diese Einwände im Wesentlichen auf eine aus Sicht der Klägerin vorliegende unzureichende Sachverhaltsermittlung und damit einen vermeintlichen Verfahrensfehler beziehen (dazu unter 2.b.).

a. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil im Zusammenhang mit dem von der Klägerin reklamierten Ausnahmetatbestand in § 5 Abs. 1 lit. c BSchS eine Reihe überzeugender Gründe dargelegt, warum aus seiner Sicht die seitens der Klägerin im gesamten Verlaufe des Verfahrens geltend gemachte Baumsturz- beziehungsweise Baumbruchgefahr über das insoweit bestehende allgemeine Lebensrisiko hinaus auch unter Berücksichtigung der Nachweis- und Darlegungsschwierigkeiten des Betroffenen – hier der Klägerin – im konkreten Fall nicht angenommen werden könne. Die etwa 80 Jahre alte Stieleiche, die gemessen an der allgemeinen Lebenserwartung der Art bis zu 1.300 Jahre durchaus noch als „junger Baum“ bezeichnet werden kann, wurde von Mitarbeitern des zuständigen Umweltamts der Beklagten vor Erlass des Ablehnungsbescheids vom 31.8.2007 zweimal vor Ort überprüft und auch von der Widerspruchsbehörde am 11.12.2007 im Rahmen einer Ortsbesichtigung in Augenschein genommen. Bei diesem Termin, den auch die Klägerin in Begleitung ihrer Prozessbevollmächtigten wahrgenommen hat, wurde der Leiter der Unterhaltungsabteilung des Amtes für Grünanlagen und Forsten hinzugezogen. Dieser erklärte, von dem Baum gehe keine Gefahr aus, er sei standsicher und insbesondere der Zwiesel sei „kein gefährlicher Zwiesel“, da es sich um einen „U-Zwiesel“ handele. Auf diese fachkundige Einlassung hat der Stadtrechtsausschuss anschließend in seiner Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen und die Gefahr eines Auseinanderbrechens des Baums an dieser Stelle verneint. (vgl. hierzu die Ausführungen auf Seiten 5 und 6 des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2007) Gleiches gilt für das Verwaltungsgericht, das ebenfalls den Baum in Augenschein genommen und sich insoweit einen eigenen Eindruck verschafft hat. Zur Bestätigung dieser Befunde lässt sich durchaus auf das Fehlen jeglicher Beschädigung des Baums auch bei den schweren Stürmen vergangener Jahre verweisen.

b. Die in dem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge unzureichender Sachaufklärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) kann vor diesem Hintergrund ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung im Verständnis des § 86 VwGO im Berufungszulassungsverfahren kann generell und insbesondere auch in diesem Zusammenhang nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter in erster Instanz zu stellen unterlassen hat. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.5.2007 – 2 Q 41/06 –, SKZ 2008, 19 Leitsatz Nr. 5, vom 9.1.2006 – 2 Q 31/06 -, SKZ 2006, 212, Leitsatz Nr. 1, vom 18.3.2004 – 1 Q 2/04 -, SKZ 2005, 66, Leitsatz Nr. 2, vom 27.2.2002 – 1 Q 16/02 -, SKZ 2002, 287, Leitsatz Nr. 4, und vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 153, Leitsatz Nr. 2, und vom 18.1.2005 – 2 Q 1/05 -, SKZ 2005, 286, Leitsatz Nr. 2, zuletzt vom 26.3.2009 – 2 A 471/08 –, entspr. zu sog. „Beweisanregungen“ in einer mündlichen Verhandlung) Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Verwaltungsgerichts vom 27.8.2008 wurde die Sache mit der Klägerin in Anwesenheit ihrer Prozessbevollmächtigten erörtert, ohne dass diese Veranlassung gesehen hätte, eine weitere Sachverhaltsermittlung anzuregen oder gar zum Gegenstand eines förmlichen Beweisantrages zu machen. Dies gilt im Übrigen auch für nun von der Klägerin erneut – wie im Genehmigungsantrag vom 26.4.2007 – als Anlass für weitere Ermittlungen behauptete Risse im Sandsteinfels des Hanges hinter ihrem Haus. Vor diesem Hintergrund musste es sich dem Verwaltungsgericht auch nicht geradezu „aufdrängen“, hier in eine weitere Sachverhaltsermittlung durch Einschaltung von Gutachtern hinsichtlich des Baumes und/oder seines Untergrundes einzutreten. Aus anderen Verfahren ist bekannt, dass derartige Expertisen zu einem nicht unerheblichen Kostenaufwand erstellt werden, den letztendlich der im Prozess Unterliegende zu tragen hat. Von daher gewinnt die Frage der Stellung entsprechender Beweisanträge besondere Bedeutung. Zumindest aber durfte die Klägerin deswegen in der Sitzung am 27.8.2008, an deren Ende das Verwaltungsgericht sein Urteil verkündete, nicht davon ausgehen, dass das Gericht ohne vorherigen (deutlichen) Hinweis Gutachten zu den genannten Beweisthemen einholen würde. Der Verfahrensablauf bis dahin bot auch – wie gesagt – hierfür keinen zwingenden Anlass. Wenn in dieser Situation kein Beweisantrag gestellt wird, ist für die Rüge unzureichender gerichtlicher Sachaufklärung im Zulassungsverfahren sicher kein Raum.

c. Die erstrebte Zulassung des Rechtsmittels unter dem Aspekt der Gefahr des Baumbruchs (Zwiesel) scheidet ferner bereits deswegen aus, weil das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht nur die entsprechende Gefahr verneint hat, sondern zusätzlich entschieden hat, dass für den Fall der insoweit ausdrücklich unterstellten Instabilität der in jungen Jahren des Baumes aufgetretenen Spaltung des Stammes wegen anderweitiger Abhilfemöglichkeit in Form von zumutbaren Sicherungsmaßnahmen ebenfalls kein Anspruch auf Beseitigung bestünde. Hiermit setzt sich die Klägerin, abgesehen von den nicht durchgreifenden individuellen Einwänden gegen eine wirtschaftliche Zumutbarkeit (dazu unter 4.), nicht auseinander. Ist ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss der Zulassungsantragsteller sich mit jedem dieser Gründe auseinandersetzen, wenn durchgreifende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in ihrem Ergebnis geltend gemacht werden sollen. (vgl. entsprechend zuletzt für die Begründung einer Berufung OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.8.2008 – 1 A 453/07 –, SKZ 2009, 75 Leitsatz Nr. 6) Insoweit muss hinsichtlich jedes tragenden Begründungsteils ein Zulassungsgrund gegeben sein. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.11.2007 – 1 A 397/07 –, SKZ 2008, 73 Leitsatz Nr. 5) Schon das ist hier nicht der Fall.

3. Hinsichtlich der von der Klägerin weiter geltend gemachten Gefährdungen von Treppenanlage und Stützmauern durch Wurzelwerk des Baumes gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend und zwar sowohl was den vermeintlichen Aufklärungsmangel betrifft als auch hinsichtlich der Alternativbetrachtung mit unterstelltem Einfluss des Wurzelwerks des Baumes auf diese baulichen Anlagen. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar auf den Hangdruck und konstruktive Defizite bei Herstellung sowie auf die ursprüngliche Möglichkeit einer Ausführung der Treppenanlage außerhalb des Einwirkungsbereichs des Wurzelwerks des Baumes hingewiesen und nachträglichen Reparaturaufwand in einer Gesamtbewertung auch als zumutbare bauliche Unterhaltungsmaßnahme hinsichtlich des Grundstücks bewertet.

4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts begründet auch nicht der neuerliche Vortrag der Klägerin zu Gesundheitsgefahren aufgrund eines befürchteten erneuten Befalls des Baumes durch den Eichenprozessionsspinner. Dabei mag dahinstehen, ob die von dem Verwaltungsgericht „angestrengten Vergleiche“ in jeder Hinsicht tragfähig sind beziehungsweise inwieweit es sich dabei – wie die Klägerin meint – um „verschiedenartige Fallkonstellationen“ handelt. Keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt jedenfalls, dass es bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung eines Fällens schutzwürdiger Bäume auf der Grundlage der Baumschutzsatzung (§ 5 Abs. 1 und 2 BSchG) nicht auf die individuelle gesundheitliche Disposition des Betroffenen, hier die geltend gemachten Allergien, ankommen kann. Dies ist ein allgemein anerkannter Grundsatz beispielsweise im Umweltschutzrecht, etwa im Zusammenhang mit der Abwehrbarkeit von Immissionen, insbesondere Lärm, oder auch im Baunachbarrecht bei der Güterabwägung im Rahmen des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme. Das gilt jedenfalls, soweit anderweitige Erfolg versprechende Abwehrmöglichkeiten, hier Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Von einer die Erhaltungsmöglichkeit ausschließenden „Erkrankung“ des Baumes (§ 5 Abs. 1 lit. d BSchS) kann insoweit auch keine Rede sein. Ob sich die Situation mit den als gefährlich erkannten Härchen der Raupen des Eichenprozessionsspinners, für die in der Antragsbegründung ein windbeeinflusster Verbreitungsraum von 200 m angeführt wird, im Übrigen angesichts des von der Klägerin angesprochenen Vorhandenseins anderer Eichen in der unmittelbaren Umgebung wesentlich verbessern würde, erscheint ohnehin zweifelhaft. Das zeigt, dass der Grundgedanke des Verwaltungsgerichts mit den angeführten Beispielen durchaus nachvollziehbar ist. Wollte man diesen Anliegen Rechnung tragen, stünden wegen der potentiellen Auswirkungen eines möglichen Schädlingsbefalls und damit wegen eines so gesehen lediglich mittelbaren Risikos eine Vielzahl von dem Schutz der Satzung unterfallenden Bäumen letztlich „zur Disposition“. Das ist sicher nicht das Anliegen des Naturschutzgesetzgebers und der Beklagten, die in der Satzung auch bei der Fassung der Ausnahmetatbestände einen erkennbar schutzobjektbezogenen Ansatz gewählt hat. Vor dem Hintergrund geht der auch in dem Zusammenhang erhobene Vorwurf der unterlassenen gutachterlichen Abklärung ins Leere. Die Fakten sind bekannt. Das Verwaltungsgericht hat in der rechtlichen Wertung nachvollziehbar ihre Relevanz für den gelten gemachten Ausnahmeanspruch verneint.

5. Im Grundsatz nichts anderes gilt hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin zu ihrer eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Befreiungsvoraussetzungen (§§ 5 Abs. 2 BSchS, 50 Abs. 1 SNG 2006). Die Gegenüberstellung von Einkünften und Kosten für Maßnahmen an dem Baum zeigt sicher nachvollziehbare Schwierigkeiten der Klägerin auf, die durch ihren angegriffenen Gesundheitszustand und die dadurch verursachte eingeschränkte Mobilität verschärft werden. Die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 SNG tatbestandlich vorausgesetzte, „nicht beabsichtigte“ Härte im Falle einer Beachtung des baumschutzrechtlichen Fällverbots können diese Umstände indes nicht begründen. Eine entsprechende Härte setzt eine vom Normgeber nicht bedachte atypische Fallkonstellation voraus. Die individuelle Vermögenssituation des jeweiligen Eigentümers hingegen soll nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht ausschlaggebend für das Schicksal eines schutzwürdigen Baumes sein. Ob das für objektiv „ruinöse“, insbesondere die Nutzbarkeit eines Grundstücks in der Ortslage ausschließende Auswirkungen gilt oder ob insoweit Fragen des Eigentumsentschädigungsrechts aufgeworfen sind, bedarf hier keiner Vertiefung. Dem Anliegen, ein Grundstück in der Ortslage in baurechtlich zulässiger Weise zu bebauen, räumt bereits § 5 Abs. 1 lit. b BSchS Vorrang ein.

B.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht „besondere“ Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

C.

Auf das Nichtvorliegen des abschließend geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wurde bereits eingegangen (vgl. oben A.2.b.).

Da das Vorbringen der Klägerin keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.