Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Nov. 2015 - M 8 K 14.2393
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ..., ...-str. 45, auf dem sich ein bisher als Betriebsgebäude genehmigtes dreigeschossiges Gebäude befindet. Nach der ursprünglichen Baugenehmigung vom ... April 1981 war im Erdgeschoss eine Werkstatt und im ersten und zweiten Obergeschoss Büronutzung genehmigt worden. Der Kläger begehrt von der Beklagten die mit Bauantrag vom 19. Dezember 2013 beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Betriebsgebäudes zu einem bordellartigen Betrieb.
Mit Bescheid vom ... April 2014, der dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 5. Mai 2014 zugestellt wurde, lehnte die Beklagte den Bauantrag vom 19. Dezember 2013 ab. Im Bescheid wird ausgeführt, dass nach der Betriebsbeschreibung im Erdgeschoss, im ersten und zweiten Obergeschoss insgesamt 21 Erotik-Massage-Zimmer geplant seien. Die Beurteilung erfolge nach § 30 Abs. 3 BauGB hinsichtlich der Baugrenzen und § 34 Abs. 1 BauGB im Übrigen. Die Umgebung entspreche einem Gewerbegebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 2 BauNVO. Das beantragte Vorhaben füge sich zum einen nach der Nutzungsart nicht ein. Zum anderen widerspreche es nach § 15 Abs. 1 BauNVO der Eigenart des Gebiets. Drittens erfülle es nicht die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Stellplätze gemäß Art. 47 BayBO i. V. m. der Stellplatzsatzung der Beklagten.
Zwar seien Bordelle im Gewerbegebiet in der Regel zulässig, allerdings nur, wenn die darin tätigen Personen nicht darin wohnten. Nach den Planunterlagen und der Betriebsbeschreibung spreche jedoch alles dafür, dass die beantragte Nutzung (auch) einer zumindest wohnähnlichen Nutzung diene. Die Zimmer wiesen zwar keine besonders ausgewiesenen Kochnischen auf und entsprächen deshalb nicht ohne Weiteres den Anforderungen des Art. 46 BayBO, jedoch verfüge laut Betriebsbeschreibung „jedes Studio über einen Aufenthaltsraum, eine Küche, Sanitärräume und teilweise über einen Empfangs- oder Abstellraum. Jede Frau hat für die Dauer ihres Aufenthalts Anspruch auf ihr eigenes Zimmer. Die täglichen Öffnungszeiten sind von 10.00 Uhr bis 4.00 Uhr. Durchschnittlich 80% der Damen des Hauses sind sog. Terminfrauen aus anderen Städten oder aus dem Ausland. Sie reisen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Taxi vom Bahnhof oder Flughafen an.“ Dies alles führe zu dem Schluss, dass den Prostituierten nicht nur die Ausübung ihres Gewerbes ermöglicht, sondern, wenn nicht - wegen der beschränkten Möglichkeiten, den häuslichen Wirkungskreis eigen zu gestalten - Wohnungen, so doch ein nicht nur für kurzfristige Übernachtungen geeigneter Wohnersatz geboten werden solle. Ein solcher Betrieb mit mindestens Wohnheimcharakter sei im Gewerbegebiet nach der Rechtsprechung nicht zulässig.
Mit Bescheid vom ... Januar 2014 sei in der ...-str. 39 ein Bordell mit 11 Arbeitszimmern genehmigt worden. Ferner befänden sich in der ...-str. 31, 41 b sowie 62 drei größere ungenehmigte Bordellbetriebe, gegen die bereits eingeschritten werde. Es sei beabsichtigt, Nutzungsuntersagungen auszusprechen. Gegen den Betrieb in der ...-str. 41 b sei bislang nicht eingeschritten worden, da das Grundstück einer anderen Nutzung (Boarding-House) zugeführt werden solle. Sollte die Bordellnutzung jedoch nicht zeitnah aufgegeben werden, sei beabsichtigt, auch hiergegen einzuschreiten. Auch im streitgegenständlichen Anwesen ...-str. 45 befänden sich im ersten und zweiten Obergeschoss insgesamt sechs Bordellbetriebe. Mit dem vorliegenden Bauantrag sollten die Betriebe nicht nur legalisiert, sondern die Nutzung auch auf das Erdgeschoss ausgeweitet werden. Ein Bordell könne im Einzelfall nach § 15 Abs. 1 BauNVO im Gewerbegebiet unzulässig sein, wenn es nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Gewerbegebiets widerspreche. Nach der Anzahl könne ein Bordell der Eigenart des Gewerbegebiets widersprechen, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb oder gar eine Mehrzahl hiervon vorhanden sei, was vorliegend der Fall sei. Im Anwesen ...-str. 39 befinde sich bereits ein genehmigtes Bordell. Mit Zulassung eines weiteren Bordells mit 21 Zimmern würde - auch unter Berücksichtigung, dass einige Betriebe ihre Nutzung aufgeben - das Gebiet eine Prägung erlangen, die es nach seiner Eigenart und Zweckbestimmung gleichsam als Sondergebiet für Bordellbetriebe erscheinen ließe. Sowohl die Nähe zum genehmigten Bordellbetrieb als auch die besondere städtebauliche Situation (kleinteilige Bebauung, die ...-straße ende hier) führe dazu, dass ein weiterer größerer Betrieb den Eindruck eines Sondergebietes für Bordelle entstehen lasse. Nach polizeilicher Erfahrung müsse in Betracht gezogen werden, dass die Aufteilung der Räumlichkeiten (etwa die großzügige Anzahl an Bädern und große Räume mit zwei Türen) dazu geeignet sei, die Zimmeranzahl (nachträglich) noch deutlich zu erhöhen. Mit der Zulassung des Bordells bestünde die Gefahr, dass sich das Gewerbegebiet in ein Rotlichtviertel mit dem zu erwartenden Anstieg von milieubedingten Sicherheitsstörungen verwandle (Trading-Down-Effekt). Auch das Polizeipräsidium sehe die Gefahr einer Etablierung eines in sich abgeschotteten und schwer zu kontrollierenden Bereichs, eine mögliche Entwicklung zum Rotlichtviertel sowie der damit einhergehenden Kriminalität. Besonders in den Abendstunden, in denen im Gewerbegebiet üblicherweise nicht gearbeitet werde, wäre der Rotlichtcharakter im südlichen Bereich der ...-straße deutlich erkennbar.
Auch die nach Art. 47 BayBO i. V. m. der Stellplatzsatzung der Beklagten erforderlichen Stellplätze für die geplanten Nutzungen seien offensichtlich nicht nachgewiesen. In der Tiefgarage seien gefangene Stellplätze geplant, teilweise sind verschiedene Stellplätze nicht anfahrbar, da die erforderliche Fahrgassenbreite nicht eingehalten werde. Der im Rampenbereich geplante Stellplatz Nr. 18 sei nicht möglich, da der Kurvenradius gemäß § 2 Abs. 3 der Garagen- und Stellplatzverordnung nicht eingehalten werde und somit die Zufahrt zur Tiefgarage nicht mehr möglich sei.
Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2014 hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage erheben lassen, die mit Schriftsatz vom 19. August 2014 begründet wurde. Der Kläger beantragt:
Der Bescheid der ... vom ... April 2014, Az: ..., wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die nach Plan-Nr. ... beantragte Nutzungsänderung vom 19. Dezember 2013 eines Betriebsgebäudes in einen Bordellbetrieb zu erteilen.
Bereits im Jahr 2005, als der Kläger das Gebäude durch Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung erworben hätte, seien das erste und zweite Obergeschoss als bordellartiger Betrieb genutzt worden. Auch in der Folgezeit sei das Gebäude vom Kläger an weitere Personen vermietet worden, die das erste und zweite Obergeschoss als bordellartige Betriebe nutzten. Seit dem Jahr 2007 seien das erste und zweite Obergeschoss an Frau ... vermietet worden, die im ersten und zweiten Obergeschoss insgesamt sechs Einheiten zur Nutzung als Erotik-Studios untervermietet habe. Jedes Erotik-Studio verfüge über einen Aufenthaltsraum, eine Küche, Sanitärräume und teilweise über einen Empfangs- oder Abstellraum. Im Durchschnitt würden die 21 vorhandenen Erotik-Zimmer dauerhaft von 13 Personen belegt. Eine vollständige Auslastung sei nicht erreichbar, im Durchschnitt würde die Örtlichkeit von 39 zahlenden Kunden pro Tag frequentiert. Der Bordellbetrieb habe täglich von 10.00 Uhr bis 4.00 Uhr offen gestanden, wobei das Hauptgeschäft zwischen 18.00 Uhr und 24.00 Uhr stattgefunden habe.
In der näheren Umgebung befinden sich bereits vier weitere bordellartige Betriebe, wovon jedoch nur in der ...-str. 39 ein Bordell mit insgesamt 11 Arbeitszimmern genehmigt worden sei, während gegen die anderen Bordelle in der ...-str. 31, 41 b und 62 bereits eingeschritten worden sei und eine Nutzungsuntersagung angestrebt werde.
Mit dem Bauantrag sollte im ersten Obergeschoss ein Zusammenschluss des linken sowie des mittleren Studios mit einem Rundgang durch das Studio von einer Eingangs- zu einer Ausgangstür herbeigeführt werden. Im zweiten Obergeschoss sollte sich künftig statt bisher drei Einheiten nur noch eine große Studioeinheit mit einem Eingang und einem Ausgang befinden. Das Erdgeschoss sollte zu einer Studioeinheit für ein „Domina-Studio“ mit einem großen und einem mittleren „Behandlungsraum“ inklusive Nassbereich sowie Schminkzimmer ausgebaut werden. Zusätzlich sollten im Erdgeschoss ein großer Lagerraum für das gesamte Gebäude sowie ein Raum für die Arbeitsmaterialien von Hausmeister und Putzfrau geschaffen werden.
In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO handle, da keine Beherbergungsstätte mit mehr als 12 Betten vorliege. Bei der beabsichtigten bordellähnlichen Nutzung stehe gerade nicht die Beherbergung von Gästen im Vordergrund. Durchschnittlich halte sich ein Kunde ca. 45 Minuten in den Räumlichkeiten auf und verlasse das Gebäude danach wieder. Auch liege bezüglich der Prostituierten keine Beherbergung vor. Diese hielten sich zwar angesichts der Öffnungszeiten von 10.00 Uhr bis 4.00 Uhr länger in dem Gebäude auf. Im Vordergrund stehe jedoch die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit und nicht die Inanspruchnahme des jeweiligen Arbeitszimmers als Wohn- und Beherbergungsstätte. Anzuwenden sei daher das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO gewesen, so dass die Beklagte vorliegend nur die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO zu prüfen gehabt hätte. Selbst als Sonderbau wäre das geplante Vorhaben als genehmigungsfähig anzusehen, da es gegen keine im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Normen verstoße.
Das Vorhaben liege im Bereich des Bebauungsplans Nr. ..., der für das streitgegenständliche Grundstück Baugrenzen festsetze, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 34 BauGB beurteile. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ergebe sich vorliegend aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 2 BauNVO, da die maßgebliche nähere Umgebung einem Gewerbegebiet entspreche. Als Gewerbebetrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 BauNVO sei ein Bordellbetrieb in einem Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung stellten Bordellbetriebe keine Vergnügungsstätten im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO dar, die nur ausnahmsweise in Gewerbegebieten zugelassen werden könnten. In einem Bordellbetrieb herrsche nämlich die gewerbliche Nutzung vor. Die mit dieser gewerblichen Nutzung verbundenen Nachteile oder Belästigungen für die Umgebung hätten auf diese jedoch keine solchen Auswirkungen, die eine Zulassung im Gewerbegebiet schlechthin unmöglich machten. Es komme darauf an, ob von der beabsichtigten Nutzung unter Berücksichtigung der typischen Art und Weise des Betriebs der Anlage in der Regel Nachteile und Belästigungen ausgehen könnten, die so erheblich seien, dass die Nutzung in ein Industriegebiet verwiesen werden müsse. Gewerbegebiete und Industriegebiete hätten gemeinsam, dass in ihnen Gewerbebetriebe aller Art zulässig seien. Sie unterschieden sich aber darin, dass die Erheblichkeit der Nachteile und Belästigungen der Maßstab dafür sei, ob der Gewerbebetrieb noch im Gewerbegebiet oder nur im Industriegebiet zulässig sei. Die von einem Bordell ausgehenden Nachteile und Belästigungen, vor allem der Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs und sonstige „milieubedingte“ Unruhe, erreichten diese Schwelle der Erheblichkeit nicht (BVerwG, U. v. 25.11.1983 - 4 C 21.83).
Weder den Planunterlagen noch der Betriebsbeschreibung könne entnommen werden, dass die beantragte Nutzung einer wohnähnlichen Nutzung dienen solle. Im Vordergrund stehe eindeutig der gewerbliche Charakter des Bordellbetriebs. Zwar verfüge jedes Studio über einen Aufenthaltsraum, eine Küche, Sanitärräume und teilweise über einen Empfangs- oder Abstellraum. Daraus folge jedoch nicht, dass in den Räumlichkeiten über die gewerbliche Nutzung hinausgehende wohnähnliche Nutzung beabsichtigt werde. Diese Räumlichkeiten seien notwendig, um den Prostituierten die Ausübung ihres Gewerbes zu ermöglichen. Wegen der Öffnungszeiten von 10.00 Uhr bis 4.00 Uhr sei es notwendig, dass auch Küchen und Sanitärräume zwingend vorhanden seien. Auch ein Aufenthaltsraum könne angesichts der langen Öffnungszeiten nur dazu da sein, um den Prostituierten die Ausübung ihrer Tätigkeit so angenehm wie möglich zu gestalten. Zwar lasse sich angesichts der Öffnungszeiten eine Nutzungsmöglichkeit der Räumlichkeiten als kurzfristige Übernachtungsmöglichkeit nicht verhindern. Hierin lasse sich aber noch nicht eine wohnähnliche Nutzung erblicken, da das Gebäude als dauerhafte Wohnmöglichkeit nicht geeignet sei. Schließlich stelle auch die sog. Wohnungsprostitution einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO dar, da diese nicht nur der Wohnnutzung diene, sondern zumindest auch der gewerblichen Nutzung zuzurechnen sei. Angesichts der Öffnungszeiten von 10.00 Uhr bis 4.00 Uhr täglich stehe die gewerbliche Nutzung des Gebäudes eindeutig im Vordergrund, da die verbleibende Zeit, in der das Gebäude als Wohnraum genutzt werden könne, mit täglich ca. 6 Stunden einen verschwindend geringen Raum einnehme. Ferner würden die Zimmer von den Prostituierten von vornherein angemietet, um in diesen der Prostitution nachzugehen, so dass die gewerbliche Nutzung eindeutig im Vordergrund stehe.
Der beabsichtigten Nutzungsänderung stehe auch nicht § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO entgegen. Zwar könne ein ansonsten zulässiger Gewerbebetrieb im Einzelfall unzulässig sein, wenn er nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart eines Gewerbegebiets widerspreche. Bei der hier beabsichtigten Nutzung als Bordellbetrieb werde die Unzulässigkeit von der Rechtsprechung mit Verweis auf den sog. „Trading-Down-Effekt“ bejaht, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb oder gar eine Mehrzahl vorhanden sei. Damit solle verhindert werden, dass das Gebiet eine Prägung erlange, die es nach seiner Eigenart und Zweckbestimmung gleichsam als Sondergebiet für Bordellbetriebe erscheinen ließe und sich faktisch in ein Rotlichtviertel mit dem zu erwartenden Anstieg von milieubedingten Sicherheitsstörungen verwandle.
Vorliegend könne einer solchen Argumentation jedoch nicht gefolgt werden. Zwar befinde sich in der ...-str. 39 bereits ein genehmigtes Bordell mit insgesamt 11 Arbeitszimmern. Auch in der weiteren Umgebung der ...-straße fänden sich noch drei weitere bordellähnliche Betriebe, gegen die jedoch mit Nutzungsuntersagungen vorgegangen worden sei bzw. werden solle, weshalb damit zu rechnen sei, dass diese drei Bordellbetriebe die nähere Umgebung in Zukunft nicht mehr prägten. Schließlich sei auch nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts München erst ab einer Anzahl von drei genehmigten und betriebenen Bordellbetrieben die Grenze erreicht, ab der ein Hinzutreten eines weiteren Bordellbetriebs nicht mehr mit der Eigenart des vorliegenden Gewerbegebiets vereinbar wäre
Eine erhöhte Wahrnehmung des Rotlichtcharakters im südlichen Bereich der ...-straße während der Abendstunden könne nicht erwartet werden. An den Außenwänden des Gebäudes sollten keine Umbauten vorgenommen werden, weshalb die bordellähnliche Nutzung nach außen nicht stärker in den Vordergrund trete als bisher. Da das Hauptgeschäft in den späten Abendstunden zwischen 18.00 Uhr und 24.00 Uhr stattfinde, also zu einer Zeit, in der in den umliegenden Gebäuden kaum noch Tagesgeschäft abgewickelt werde, würden die umliegenden Gewerbebetriebe durch die beabsichtigte Nutzung auch nicht stärker belastet als bisher. Daher könne im vorliegenden Fall die Genehmigung der Nutzungsänderung auch nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verweigert werden, da der beantragte Bordellbetrieb als grundsätzlich zulässiger Gewerbebetrieb nicht der Eigenart des Baugebiets widerspreche.
Auch sei kein Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 BayBO i. V. m. der Stellplatzsatzung der Beklagten ersichtlich. Nach § 2 Abs. 1 StPlS i. V. m. Nr. 10.2 der Anlage 1 seien einem Bordellbetrieb für jeweils 1 Arbeitszimmer 1 Stellplatz nachzuweisen. Der Bauantrag weise insgesamt 21 Stellplätze in der Tiefgarage für 21 Arbeitszimmer im Gebäude aus.
Mit Schreiben vom 1. April 2015 hat die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Das geplante Bauvorhaben sei zu Recht als Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO eingeordnet worden, da in der vorliegenden Konstellation von zwei Personen pro Zimmer auszugehen sei, womit die Schwelle von mehr als 12 Gastbetten weit überschritten sei. Die bauordnungsrechtliche Gefahrenlage sei im Brandfall keine andere als bei einem Hotel, weshalb die Behandlung als Sonderbau im regulären Genehmigungsverfahren richtig sei.
Sowohl nach der Betriebsbeschreibung als auch nach der tatsächlichen Ausgestaltung sei eine Wohnnutzung anzunehmen. Hierfür spräche die Grundrissgestaltung, wonach alle erforderlichen Einrichtungen wie Küche und separate Aufenthaltsräume vorhanden seien. Die Betriebsbeschreibung gehe von einer sehr hohen Anzahl ausländischer Prostituierter aus, die für die Zeit ihres Aufenthalts über mehrere Monate auch vor Ort wohnten. Unter diesen Umständen könne nicht mehr von einem gelegentlichen Übernachten ausgegangen werden, vielmehr sei das Bordell für die Mehrzahl der Prostituierten auch gleichzeitig ihre Wohnung, was auch wegen des prekären Münchner Wohnungsmarktes der Fall sei. Die gewerbliche Nutzung stehe auch nicht im Vordergrund, vielmehr stünden beide Nutzungsarten zumindest gleichwertig nebeneinander. Eine dauerhafte Wohnnutzung sei aber im Gewerbegebiet unzulässig, weshalb das geplante Vorhaben bereits von der Art der Nutzung her abzulehnen gewesen sei.
Das geplante Bordell sei auch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig, weil es der Eigenart des Gewerbegebiets widerspreche. Es verfestige die bereits begonnene Entstehung eines Sondergebiets Bordelle, anstatt der von der Beklagten hier vorgesehenen gewerblichen Nutzung, vor allem für einfache, produzierende Gewerbebetriebe. Die Befürchtungen der Beklagten, dass das Gebiet in ein Rotlichtviertel kippen könnte, würden auch von der Polizei geteilt. Hierfür spreche zum einen die Lage des geplanten Bordells am Wendehammer im rückwärtigen, von der übrigen Bebauung stark abgesetzten und daher wenig frequentierten und der öffentlichen Kontrolle unterliegenden Bereiche des Gewerbegebiets. Zum anderen komme hinzu, dass unter der Haus-Nr. 39 bereits ein Bordell mit 11 Zimmern genehmigt sei und weitere ungenehmigte Bordelle bestünden. Weiter falle ins Gewicht, dass nach den Erfahrungen der Polizei das beantragte Bordell gerade im Erdgeschoss noch einfach um mindestens zwei Zimmer erweitert werden könne, die Vergrößerung also quasi schon mit beantragt sei, was die Grundrissaufteilung nahe lege.
Auch bei der beantragten, erheblichen Größe mit 21 Zimmern und der abgeschiedenen Lage führe das beantragte Vorhaben zu einer Verfestigung der hier unerwünschten Bordellnutzung. Diese trete durch die Nutzung des gesamten Gebäudes deutlich in Erscheinung und stehe im Widerspruch zu der hier vorgesehenen Ansiedlung einfacher Gewerbebetriebe, die die milieubedingte Unruhe, die sich aus dem Milieu ergebenden Begleiterscheinungen des geplanten Vorhabens abschrecken ließen.
Über die baulichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung hat das Gericht am 16. November 2015 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheins sowie der am selben Tag durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg, da dem Kläger kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Unabhängig davon, ob das Vorhaben verfahrensmäßig als Sonderbau im umfassenden Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO oder aber im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO zu behandeln wäre - insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass ausweislich des Formulars für den Bauantrag das Vorhaben ausdrücklich als Sonderbau eingereicht wurde -, ist die beantragte Nutzungsänderung des Betriebsgebäudes in einen bordellartigen Betrieb nach Art. 68 BayBO nicht genehmigungsfähig, da sie bauplanungsrechtlich unzulässig ist.
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung (BauNVO), beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB.
Vorliegend stellt sich die Umgebungsbebauung unstreitig als Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO dar, so dass gemäß § 34 Abs. 2 BauGB das Einfügensmerkmal der Art der baulichen Nutzung allein anhand des Maßstabes des § 8 BauNVO zu beurteilen ist.
Die beantragte Nutzungsänderung widerspricht im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung unter zwei Aspekten den Vorgaben des § 8 BauNVO. Zum einen ist nach der Betriebsbeschreibung vom 12. Dezember 2013 und der Ausstattung der vorgesehenen Studios davon auszugehen, dass die Mieterinnen die Studios nicht nur zum Zwecke der gewerblichen Nutzung nutzen werden, sondern dort auch für die Dauer ihres Aufenthalts wohnen. Zum anderen widerspricht das beantragte Vorhaben aufgrund der in der näheren Umgebung bereits zahlreich vorhandenen Bordellbetriebe gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Eigenart des Baugebiets.
1. In der Betriebsbeschreibung vom 12. Dezember 2013 wird dargelegt, dass jedes Studio über einen Aufenthaltsraum, eine Küche, Sanitärräume und teilweise über einen Empfangs- oder Abstellraum verfügt. Des Weiteren wird ausgeführt, dass sehr viele Damen aus anderen Städten oder aus dem Ausland kämen. Jede Frau habe für die Dauer ihres Aufenthalts Anspruch auf ihr eigenes Zimmer. Durchschnittlich 80% der Damen des Hauses seien sog. Terminfrauen aus anderen Städten oder dem Ausland, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Taxi vom Bahnhof oder Flughafen aus anreisten.
Diese Gesamtumstände der Ausstattung der vorgesehenen Räumlichkeiten einerseits als auch der Belegungsstruktur mit 80% von auswärts kommenden Mieterinnen andererseits bei Betriebszeiten von 10.00 Uhr bis 4.00 Uhr lässt eine entsprechende Wohnnutzung, wie sie die Beklagte auch als Ablehnungsgrund anführt, durchaus nachvollziehbar und naheliegend erscheinen (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2006 - 2 BV 05.1739 - juris Rn. 14). In einer derartigen Konstellation müsste die Betriebsbeschreibung, um diese naheliegende Nutzungsart auszuschließen, ausdrücklich eine entsprechende Wohnnutzung ausschließen, was vorliegend aber nicht der Fall ist.
Mit dieser mit der gewerblichen Nutzung einhergehenden Wohnnutzung bzw. wohnähnlichen Nutzung durch 80% der beschäftigten Prostituierten ist das Vorhaben nicht mit § 8 BauNVO vereinbar und damit nach der Art der baulichen Nutzung unzulässig. Im Gewerbegebiet sind Beherbergungsbetriebe, in denen gewohnt wird oder die wohnähnlich genutzt werden, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig (BVerwG, U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89, BVerwGE 90, 140 juris RdNr. 20 f.; vgl. auch BayVGH, B. v. 2.5.2006 - 2 BV 05.1739 - juris RdNr. 14).
Gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO sind zulässig Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen sowie Anlagen für sportliche Zwecke. Gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO können ausnahmsweise zugelassen werden Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten. Die einzig ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung besteht somit für Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter. Ansonsten sind in Gewerbegebieten keinerlei wohngenutzte Anlagen oder Einrichtungen zulässig. Von daher widerspricht die nach der Betriebsbeschreibung maßgebliche beantragte Nutzung schon im Hinblick auf die nicht untergeordnete Nutzung der Räumlichkeiten auch zum Wohnen bzw. als Wohnungsersatz der Mieterinnen den Vorgaben des § 8 BauNVO (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89, BVerwGE 90, 140 juris RdNr. 21; BayVGH, B. v. 2.5.2006 - 2 BV 05.1739 - juris RdNr. 14). Auch wenn es sich mangels einer hinreichend selbstbestimmten Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises und der relativen Kürze des Aufenthalts nicht um eine Wohnnutzung im engeren Sinne handelt, so kommt einem derartigen Wohnersatz doch Wohnheimcharakter zu, so dass ein solcher Betrieb im Gewerbegebiet nicht zulässig ist (BVerwG, BayVGH, B. v. 2.5.2006 - 2 BV 05.1739 - juris RdNr. 14).
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Bordelle oder bordellähnliche Betriebe nach der Art der Nutzung grundsätzlich „Gewerbebetriebe aller Art“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (BVerwG, B. v. 2.11.2015 - 4 B 32/15 - juris RdNr. 4;
Trotz der grundsätzlichen Einordnung eines Bordellbetriebs als „Gewerbebetrieb aller Art“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO kann ein Bordellbetrieb im Einzelfall im Gewerbegebiet gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig sein, wenn er „nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht“ oder wenn von ihm „Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind“. „Nach Anzahl“ kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Bordell der Eigenart eines Gewerbegebiets widersprechen, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb oder gar eine Mehrzahl vorhanden ist (BVerwG, U. v. 25.11.1983 - 4 C 21/83, BVerwGE 68, 213 - juris RdNr. 14). Diese auf den Einzelfall bezogene Beschränkung aufgrund des Rücksichtnahmegebots gilt auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der Baunutzungsverordnung entspricht (BVerwG, B. v. 12.2.1990 - 4 B 240/89 - juris RdNr. 7). Im Augenscheintermin konnte festgestellt werden, dass sich im streitgegenständlichen Anwesen ...-str. 45 fünf verschiedene Erotik-Betriebe befinden („...“, „...“, „...“, „...“, „...“). Beim Augenscheintermin konnten weitere Erotik-Studios bzw. -betriebe in der näheren Umgebung festgestellt werden. So im südlich des Wendehammers der ...-straße gelegenen Anwesen ...-str. 62, in dem sich drei Erotik-Betriebe („...“, „...“, „...“) sowie eine Maler- und Lackierfirma befinden. Im Anwesen ...-str. 56 befindet sich neben normalen Gewerbebetrieben ein Massagestudio für erotische Massagen. Im Anwesen ...-str. 37 befinden sich ein Kfz-Betrieb sowie im zweiten Obergeschoss des westlichen Gebäudeteils ein Erotik-Betrieb „...“. Im Anwesen ...-str. 39 finden sich eine Firma für Elektrotechnik sowie ein Bordellbetrieb „...“, wobei sich der Bordellbetrieb über drei Geschosse erstreckt. Das zweigeschossige Anwesen ...-str. 41 b wird insgesamt als Erotik-Betrieb genutzt. An der Einfahrt befindet sich ein großflächiges Werbeschild mit der Aufschrift „...“.
Von den vorstehend genannten Betrieben ist lediglich der Betrieb im Anwesen ...-str. 39 baurechtlich genehmigt. Allerdings ist bei der Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich grundsätzlich alles zu berücksichtigen, was an Bebauung tatsächlich bereits vorhanden ist. Nicht entscheidend ist hingegen, ob die tatsächlich vorhandene Bebauung genehmigt ist oder nur in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 119. EL November 2015, § 34 RdNr. 35; Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Auflage 2013, RdNr. 5). Zwar hat die Beklagte mitgeteilt, gegen die weiteren, ungenehmigt vorhandenen Bordelle eingeschritten zu sein bzw. zu wollen. Bei der Vielzahl der vorhandenen Betriebe kann jedoch erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass sich das bauaufsichtliche Einschreiten über einen zeitlich erheblichen Umfang erstrecken wird, so dass die tatsächlich vorhandenen Betriebe nicht von vornherein ausgeblendet werden können.
Zudem reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, wenn in einem Gewerbegebiet bereits ein Bordellbetrieb vorhanden ist (BVerwG, U. v. 25.11.1983 - 4 C 21/83; BVerwGE 68, 213 - juris RdNr. 14). Ausreichend ist insoweit, wenn das Gebiet durch die Zulassung des beantragten Bordells eine Prägung erlangen könnte, die es nach seiner Eigenart und Zweckbestimmung gleichsam als ein Sondergebiet für Bordellbetriebe erscheinen ließe (BVerwG a. a. O.). Selbst wenn sämtliche tatsächlich derzeit vorhandenen, aber baurechtlich ungenehmigten Bordell- und Erotik-Betriebe hinweggedacht würden, würde die Zulassung des beantragten Vorhabens mit 21 Erotik-Studios mit dem genehmigten Bordell mit 11 Erotik-Studios ausreichen, um diesem Abschnitt der ...-straße das Gepräge eines Sondergebiets „Bordellbetriebe“ zu verleihen, was innerhalb der vorgegebenen örtlichen Verhältnisse städtebaulich nicht mehr verträglich wäre. In seinem
Das Vorhaben ist daher planungsrechtlich auch deshalb nicht zulassungsfähig, weil es unter Berücksichtigung der vorhandenen Bordellbetriebe nach Anzahl und Umfang der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung des gegenständlichen Gewerbegebiets widerspricht.
3. Auf den angeführten Ablehnungsgrund des fehlenden Nachweises ausreichender Stellplätze kam es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.