Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2016 - M 7 K 16.50419

bei uns veröffentlicht am29.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Nach einem erfolglosen Einreiseversuch am 7. Mai 2016 reiste der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit, gemeinsam mit seinen zwei Brüdern ohne Personaldokumente am 10. Mai 2016 erneut in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag Asyl beantragte.

Bei seiner Befragung durch die Bundespolizei am 10. Mai 2016 gab der Kläger an, er sei alleinstehend. In Afghanistan habe er für eine amerikanische Firma im Sicherheitsdienst gearbeitet und 500 $ pro Monat verdient. In Österreich habe er kein Asyl erhalten und zu seinem Onkel und Cousin nach Frankfurt weiterreisen wollen. Er sei in Ungarn und Österreich erkennungsdienstlich behandelt worden.

Der Kläger wurde in die Justizvollzugsanstalt … in Haft genommen. Haftende ist der 7. Juli 2016.

Eine EURODAC-Recherche ergab für den Kläger einen Treffer der Kategorie 1 für Ungarn. Danach hatte er am 22. April 2016 in Ungarn um Asyl nachgesucht.

Am 17. Mai 2016 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO an Ungarn, auf das keine Reaktion erfolgte.

Mit Bescheid vom 8. Juni 2016 erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers gestützt auf § 27a AsylG für unzulässig (Nr. 1), ordnete gestützt auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Klägers nach Ungarn an (Nr. 2) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 3). Außergewöhnlich humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung nebst englischer Übersetzung beigefügt.

Gegen den in der Justizvollzugsanstalt am 14. Juni 2016 gegen Postzustellungsurkunde zugestellten Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 23. Juni 2016 unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung per Telefax Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Bundesamtes vom 8. Juni 2016 aufzuheben,

und gleichzeitig gem. § 80 Abs. 5 VwGO beantragen (M 7 S 16.50420), die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Ungarn anzuordnen. Zur Begründung wurde vorgetragen, Ungarn sei aufgrund erheblich gestiegener Flüchtlingszahlen mit deren Bewältigung überlastet. Es lägen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vor.

Mit Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2016 wurde der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Die Beklagte übersandte die Akten und stellte keinen Antrag. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 (MC 3-7604/04-15) verzichtete sie generell für die bei Gericht anhängigen erstinstanzlichen Asylstreitverfahren auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Der Klage gegen den Bescheid vom 8. Juni 2016 ist bereits unzulässig.

Der Kläger hat die gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG vorgesehene Klagefrist von einer Woche nach Zustellung des Bescheides versäumt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist ihm der angefochtene Bescheid am Dienstag, den 14. Juni 2016 über den Leiter der Justizvollzugsanstalt zugestellt worden (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZG, § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Gem. §§ 58, 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB ist die Wochenfrist am Dienstag, den 21. Juni 2016, 24.00 Uhr abgelaufen. Anhaltspunkte für Zustellmängel bestehen nicht. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Gründe im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO wurde auch weder vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht noch sind sie ersichtlich. Die erst am 23. Juni 2016 bei Gericht eingegangene Klage wurde somit verspätet erhoben.

Im Übrigen wäre die Klage nach der Rechtsprechung der Kammer auch unbegründet (VG München, B. v. 24. März 2016 - M 7 S 16.50035 - und B. v. 30. März 2016 - M 7 S 16.50059 -).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V. mit §§ 708 ff ZPO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Zivilprozessordnung - ZPO | § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen


(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden1.in der Wohnung einem erwachsenen Familienang

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde


(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. (2) Für di

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. März 2016 - M 7 S 16.50059

bei uns veröffentlicht am 30.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller, nach seinen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 6. Oktober

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. März 2016 - M 7 S 16.50035

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller, nach seinen Angaben senegalesischer Staatsangehöriger, stellte am 11. Septem

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Juni 2016 - M 7 S 16.50420

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Nach einem erfolglosen Einreiseversuch am 7. Mai 2016 reiste der Antragsteller, ein afg
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Juni 2016 - M 7 S 16.50420

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Nach einem erfolglosen Einreiseversuch am 7. Mai 2016 reiste der Antragsteller, ein afg

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(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Nach einem erfolglosen Einreiseversuch am 7. Mai 2016 reiste der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit, gemeinsam mit seinen zwei Brüdern ohne Personaldokumente am 10. Mai 2016 erneut in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag Asyl beantragte.

Bei seiner Befragung durch die Bundespolizei am 10. Mai 2016 gab der Antragsteller an, er sei alleinstehend. In Afghanistan habe er für eine amerikanische Firma im Sicherheitsdienst gearbeitet und 500 $ pro Monat verdient. In Österreich habe er kein Asyl erhalten und zu seinem Onkel und Cousin nach Frankfurt weiterreisen wollen. Er sei in Ungarn und Österreich erkennungsdienstlich behandelt worden.

Der Antragsteller wurde in die Justizvollzugsanstalt … in Haft genommen. Haftende ist der 7. Juli 2016.

Eine EURODAC-Recherche ergab für den Antragsteller einen Treffer der Kategorie 1 für Ungarn. Danach hatte er am 22. April 2016 in Ungarn um Asyl nachgesucht.

Am 17. Mai 2016 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO an Ungarn, auf das keine Reaktion erfolgte.

Mit Bescheid vom 8. Juni 2016 erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Antragstellers gestützt auf § 27a AsylG für unzulässig (Nr. 1), ordnete gestützt auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn an (Nr. 2) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 3). Außergewöhnlich humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung nebst englischer Übersetzung beigefügt.

Gegen den in der Justizvollzugsanstalt am 14. Juni 2016 gegen Postzustellungsurkunde zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 23. Juni 2016 unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung per Telefax Klage (M 7 K 16.50419) erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes vom 8. Juni 2016 aufzuheben, und gleichzeitig gem. § 80 Abs. 5 VwGO beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Ungarn anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, Ungarn sei aufgrund erheblich gestiegener Flüchtlingszahlen mit deren Bewältigung überlastet. Es lägen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vor.

Die Antragsgegnerin übersandte die Akten und stellte keinen Antrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 8. Juni 2016 verfügte Abschiebungsanordnung nach Ungarn gerichtete Antrag ist bereits unzulässig.

Der Antragsteller hat die gem. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG vorgesehene Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe versäumt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist dem Antragsteller die Abschiebungsanordnung am Dienstag, den 14. Juni 2016 über den Leiter der Justizvollzugsanstalt bekannt gegeben worden (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZG, § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Gem. §§ 58, 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB ist die Wochenfrist am Dienstag, den 21. Juni 2016, 24.00 Uhr abgelaufen. Anhaltspunkte für Zustellmängel bestehen nicht. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO hat der anwaltlich vertretene Antragsteller nicht gestellt. Gründe im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO sind auch weder vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Der erst am 23. Juni 2016 bei Gericht eingegangene Eilantrag ist somit verfristet.

Im Übrigen wäre der Antrag nach der Rechtsprechung der Kammer auch unbegründet (VG München, B. v. 24. März 2016 - M 7 S 16.50035 - und B. v. 30. März 2016 - M 7 S 16.50059 -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller, nach seinen Angaben senegalesischer Staatsangehöriger, stellte am 11. September 2015 im Bundesgebiet einen Asylantrag. Er gab an, dass er sein Herkunftsland 2012 verlassen habe und über die Türkei (3 Jahre), Griechenland (15 Tage), Mazedonien (Durchreise), Serbien (2 Tage), Ungarn (10 Tage) nach Deutschland gereist sei. Er habe in Ungarn im Juni 2015 internationalen Schutz beantragt und dort seien ihm auch Fingerabdrücke abgenommen worden. Er möchte nicht nach Ungarn rücküberstellt werden. Die Fingerabdrücke seien ihm unter Androhung von Haft abgenommen worden. Er sei zehn Tage im Camp gewesen, wo es einmal am Tag Essen gegeben habe. Dann habe er ein Schreiben bekommen, dass er das Land verlassen könne. Er sei dort krank gewesen und nicht behandelt worden. Er möchte, dass sein Asylverfahren hier geprüft werde.

Eine Eurodac-Abfrage der Antragsgegnerin ergab, dass der Antragsteller am 8. Juni 2015 in Ungarn Asyl bzw. die Anerkennung als Flüchtling beantragt hat. Auf das Rückübernahmeersuchen vom 8. Oktober 2015 antworteten die ungarischen Behörden nicht.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheides), ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2 des Bescheides) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin-III-Verordnung für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. In Ungarn lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vor. Diese Beurteilung werde von verschiedenen deutschen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten und zuletzt auch durch die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Juli 2014 bestätigt. In diesen Entscheidungen werde festgestellt, dass das ungarische Asylsystem in Einklang mit den internationalen und europäischen Standards stehe und die wichtigsten Garantien enthalte. Diese Feststellungen umfassten sowohl das Asylverfahren als solches als auch die in Ungarn vorhandenen Aufnahmebedingungen, insbesondere auch im Hinblick auf die dort bestehende Möglichkeit der Verhängung von Asylhaft, wobei sich insbesondere der EGMR in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 ausführlich mit der aktuellen Kritik verschiedener Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR kritisch auseinandergesetzt und festgestellt habe, dass keine systemischen Mängel anzunehmen seien. Dies gelte auch in Bezug auf die gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten im Falle von Asylhaftanordnungen durch die ungarischen Asylbehörden. Die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Das Einreiseverbot sei gemäß § 75 Ziffer 12 AufenthG und § 11 Abs. 2 AufenthG zu befristen. Die ausgesprochene Befristung sei verhältnismäßig.

Am 28. Januar 2016 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Januar 2016 und gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 2 des Bescheides vom 21. Januar 2016 anzuordnen.

Es beständen durchgreifende Einwände gegen die im angefochtenen Bescheid verfügte Abschiebung nach Ungarn. In Ungarn sei seit dem 1. Juli 2013 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, wonach Inhaftierungen von Asylbewerbern für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten vorgesehen seien. Die Voraussetzungen für die Haft und Haftdauer seien erweitert, die Möglichkeiten einer rechtlichen Überprüfung zugleich beschränkt worden. Im Rahmen der Dublin-Verordnungen rückkehrende Asylbewerber würden regelmäßig in Asylhaft genommen. Sie würden häufig für die gesamte zulässige Dauer der Asylhaft sechs Monate eingesperrt. Ein Rechtsmittel gegen die Verhängung von Asylhaft sei nicht zulässig; es finde lediglich eine Anhörung statt. Auch der Antragsteller müsse befürchten, inhaftiert zu werden, weil sein Asylverfahren laut Auskunft der OIN in seiner Abwesenheit beendet worden sei und er somit als Person geführt werde, die sich den Feststellungen der Behörde entzogen oder das Asylverfahren anderweitig behindert habe. Im Anschluss an die Asylhaft sei bei einer Ablehnung des Asylantrages mit Abschiebungshaft zu rechnen. Die Haftbedingungen seien bedenklich. Auf einen Bericht des Spiegels, wonach eine expansive Anwendung sedierender Medikamente festzustellen sei, werde Bezug genommen. Es stehe nicht fest, dass die Abschiebung im Sinne von § 34a Abs. 1 AsylG tatsächlich durchgeführt werden könne. Die ungarischen Behörden seien gegenwärtig nicht in der Lage und auch nicht willens, die an sie gerichteten Übernahmeersuchen zeitnah abzuarbeiten. Ungarn habe erneut die asylrechtlichen Bestimmungen verschärft und die Voraussetzungen für eine Abschiebung von Flüchtlingen nach Serbien erweitert. Es werde übereinstimmend von vielen in Ungarn aufgegriffenen Flüchtlingen berichtet, dass die Asylantragstellung mit Gewalt oder Nahrungsentzug erzwungen werde. Ein Asylantrag setzte jedoch die freiwillige Entscheidung des Drittstaatsangehörigen voraus, um internationalen Schutz zu ersuchen. Nach der jüngsten Rechtsprechung sei unter verschiedenen Gesichtspunkten wegen bestehender systemischer Mängel von einer Abschiebung nach Ungarn abzusehen. Dies betreffe insbesondere drohende Verstöße gegen das Non-Refoulement-Gebot, die derzeitigen Missstände in der Unterbringung und die aktuell nochmals verschärfte Gesetzgebung in Ungarn sowie die dortigen Haftbedingungen. Zu der aktuellen Situation gebe es keine obergerichtliche Rechtsprechung. Es beständen Kapazitätsprobleme in Ungarn bei der Aufnahme von Flüchtlingen. Die Aufnahme von Serbien in die Liste der sicheren Drittstaaten begründe die Gefahr, dass der Antragsteller keinen Zugang zu einem Asylverfahren erhalte, in dem eine inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe vorgenommen werde.

Die Antragsgegnerin übersandte die Asylakte.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und die Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) gegen die in Nummer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom21. Januar 2016 verfügte Abschiebung nach Ungarn hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des ablehnenden Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Bescheid des Bundeamtes vom 21. Januar 2016 rechtmäßig. Das Bundesamt hat zu Recht die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn angeordnet.

Das Bundesamt ordnet gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach den Regelungen der vorliegend anzuwendenden Dublin-III-VO (vgl. Art. 49 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sog. Dublin-III-VO) ist grundsätzlich nur ein einziger Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Prüfung eines Asylantrags zuständig (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Dies ist hier gemäß Art. 13 Dublin-III-VO Ungarn, der Antragsteller hat dort auch am 8. Juni 2015 einen Asylantrag gestellt (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). Nachdem die ungarischen Behörden auf das Wiederaufnahmegesuch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht geantwortet haben, ist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO davon ausgehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Die Antragsgegnerin ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO gehindert, den Antragsteller nach Ungarn zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Es gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Allerdings hat nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat zur Folge, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert ist, den Antragsteller an diesen Mitgliedstaat zu überstellen. Nur wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - juris Rn. 75, 80, 82, 85 und 86). Diese vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätze sind nunmehr auch ausdrücklich in die Dublin-Verordnung aufgenommen worden. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 9). Für die Frage, ob dem Antragsteller bei einer Überstellung nach Ungarn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist insbesondere auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Auslieferungs-, Ausweisungs- und Abschiebungsfällen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - juris Rn. 15, 17; BVerfG, B. v. 18.8.2013 - 2 BvR 1380/08 - juris Rn. 28).

Ausgehend von diesen Maßstäben liegen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn, die einer Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen, nicht vor. Das Gericht nimmt auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Soweit der Antragsteller auf die Rechtsänderung in Ungarn vom 1. Juli 2013 Bezug nimmt, ist durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bzw. durch obergerichtliche Entscheidung hinreichend geklärt, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, auch im Hinblick auf die In-Gewahrsamnahme von Asylbewerbern, in Ungarn nicht vorliegen. Dies hat zum einen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 (vgl. EGMR, B. v. 3.7.2014, Nr. 71932/12 - Mohammadi ./. Österreich, abrufbar auf der Internetseite des EGMR) ausdrücklich festgestellt (vgl. Rn. 74). Er hat dabei berücksichtigt, dass es eine Praxis gebe, Asylsuchende in Haft zu nehmen und, dass die sog. Asylhaft auch auf Dublin-Rückkehrer angewandt werde. Weiter hat er ausgeführt, dass die Haftgründe vage formuliert seien und es kein Rechtsmittel gegen die Asylhaft gebe. Er hat darin aber kein systemisches Versagen des Asylsystems gesehen, sondern herausgestellt, dass es keine systematische Inhaftierung von Asylsuchenden mehr gebe und dass das Gesetz nun Alternativen zu der Haft vorsehe. Die maximale Länge der Haft sei auf sechs Monate begrenzt worden. Auch wenn es noch Berichte über Defizite bei den Haftbedingungen gebe, hätten sich diese im Allgemeinen verbessert. Der Gerichtshof hat es im Hinblick auf die mögliche Inhaftierung des Beschwerdeführers und die vorliegenden Berichte nicht für beachtlich wahrscheinlich gehalten, dass der Beschwerdeführer in Ungarn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erleide (Rn. 68, 70). Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf neuere Auskünfte des Auswärtigen Amtes, von UNHCR und Pro Asyl verweist, ergibt sich hieraus nichts anderes. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat für seine Entscheidung vom 20. März 2015 aktuelle Auskünfte des UNHCR, des Auswärtigen Amtes und von Pro Asyl eingeholt (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. November 2014, Stellungnahme des UNHCR vom 30. September 2014 und von Pro Asyl vom 31. Oktober 2014). Die Auskünfte liegen dem Gericht vor. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist nach Auswertung der Auskünfte zu dem Ergebnis gelangt, dass sich nicht feststellen ließe, dass ein nach Ungarn rücküberstellter Asylbewerber Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 EMRK zu unterfallen (vgl. VG Düsseldorf U. v. 20.3.2015 - 13 K 501/14.A - juris Rn. 50). Die Tatsache, dass das ungarische Asylrecht Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthalte und Ungarn auf dieser Grundlage Dublin-Rückkehrer inhaftiere, sei für sich genommen noch kein begründeter Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems (Rn. 81). Aus einzelnen festgestellten Mängeln bei den Haftbedingungen könne nicht auf ein systemisches Versagen geschlossen werden (vgl. Rn. 125). Diese Einschätzung teilt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2015 (BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris Rn. 5) und auch das erkennende Gericht schließt sich dem an.

Aus einer ganz aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 an das VG Augsburg (abrufbar in MILo) lässt sich ebenfalls nicht schließen, dass für den Antragsteller im Fall einer Rückkehr nach Ungarn die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. In dieser Auskunft wird neben der Darstellung der Rechtslage zur Asylhaft, die auch schon den genannten Entscheidungen und Stellungnahmen zugrunde lag, u. a. ausgeführt, dass es keine offiziellen statistischen Informationen gebe, ob Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert würden. Nach einer internen, nicht offiziellen Auswertung eines Verantwortlichen der Einrichtung Bekescsaba habe die durchschnittliche Haftdauer im Auswertungszeitraum 1. Januar bis 10. Dezember 2015 bei 24 Tagen gelegen. Haftdauerverringernd wirke sich neben dem Beschleunigungsgebot zum einen aus, dass die Asylbehörde nicht automatisch die maximal zulässige Haftverlängerung beantrage, zum anderen, dass das zuständige Gericht, welches über die Verlängerung der Haftanordnung entscheide, kürzere Haftzeiten als beantragt gewähre. So seien zum einen Fälle bekannt, in denen die Haft sofort beendet worden sei, als auch Fälle, in denen die Haft für eine Woche vom Gericht verlängert worden sei. Es gebe in Ungarn drei Asylhafteinrichtungen; in allen sei eine medizinische Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung der Asylbewerber sei auch in den offenen Aufnahmeeinrichtungen des Landes gewährleistet. Asylbewerber erhielten grundsätzlich drei Mahlzeiten täglich. Auch aus diesen neuen Erkenntnissen bezüglich Asylhaft und Versorgung der Asylbewerber in Ungarn ergeben sich keine systemischen Mängel. Die vom Antragsteller genannte unzureichende Essensversorgung mag auf Engpässe zum damaligen Zeitpunkt zurückzuführen sein, aktuelle Bedenken bestehen hier nicht.

Soweit der Antragsteller die Gefahr sieht, dass er bei einer Überstellung nach Ungarn durch die dortigen Behörden ohne inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe nach Serbien abgeschoben werde und äußerst zweifelhaft sei, ob das dortige Asylsystem den europäischen Mindestanforderungen entspreche, kann der Antragsteller nur systemische Mängel des Mitgliedstaates geltend machen, in den er rücküberstellt wird. Ein ungarisches Verwaltungsgericht hatte den Europäischen Gerichtshof am 23. Dezember 2015 u. a. um die Klärung der Frage gebeten, ob ein Asylbewerber nach Wiederaufnahme im Rahmen des Dublin-Systems in einen sicheren Drittstaat aus- oder zurückgewiesen werden könne, obwohl der überstellende Mitgliedstaat nicht über die einschlägige nationale Regelung in Bezug auf die Ausübung dieses Rechts bzw. die angewandte nationale Praxis unterrichtet worden sei. Die ungarischen Behörden hatten einen pakistanischen Staatsangehörigen, der in Ungarn einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte und dann das Land während des Asylverfahrens verlassen hatte, wieder aufgenommen und seinen erneut gestellten Asylantrag mit der Begründung, Serbien sei für ihn ein sicherer Drittstaat, ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig zurückgewiesen (zu den Vorlagefragen vgl. Rechtssache C-695/15 - juris). Der Europäische Gerichtshof hat hierüber am 17. März 2016 entschieden und festgestellt, dass ein Mitgliedstaat das Recht, eine Person, die um internationalen Schutz nachsuche, in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen, auch ausüben könne, nachdem er im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens seine Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz bejaht habe, der von einer Person gestellt worden sei, die diesen Mitgliedstaat verlassen habe, bevor über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entschieden worden sei. Weiter hat er ausgeführt, dass die Dublin-III-VO im Rahmen des Verfahrens zur Wiederaufnahme einer Person, die um internationalen Schutz nachsuche, den zuständigen Mitgliedsstaat (Ungarn) nicht verpflichte, den überstellenden Mitgliedstaat (Tschechische Republik) über den Inhalt seiner nationalen Regelung im Bereich der Zurück- oder Ausweisung von Antragstellern in sichere Drittstaaten oder seine Verwaltungspraxis in diesem Bereich zu unterrichten. Dabei hatte er hervorgehoben, dass das Unterbleiben eines Informationsaustausches zwischen den beiden Staaten über diese Punkte das unionsrechtlich gewährleistete Recht des Antragstellers auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung und gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht beeinträchtige (vgl. Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union Nr. 32/16 v. 17. März 2016, vgl. die auf juris abrufbare französische Version des Urteils Rn. 57, 59, 69). Ein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung ist nach der vorliegenden Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 gegeben. So wird hier ausgeführt, dass gegen einen ablehnenden Bescheid Klage erhoben werden könne. Die Klagefrist betrage sieben Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung. Die Klage habe aufschiebende Wirkung. Weiter ergibt sich aus der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes, dass Serbien die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn im Wege einer Einzelprüfung ablehne, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass der Antragsteller tatsächlich über Serbien nach Ungarn eingereist sei. Da Serbien in der Regel keine Registrierung der „durchreisenden“ Flüchtlinge vorgenommen habe und Ungarn auch keine anderen Nachweise (z. B. serbische Bahnfahrkarten, Hotelbuchungen usw.) vorlegen könne, könne dieser Nachweis in der Regel nicht erbracht werden. Die Asylbehörde sei in diesen Fällen von Gesetzes wegen verpflichtet, die Entscheidung aufzuheben und das Asylverfahren weiter zu betreiben, wenn der sichere Drittstaat die Übernahme ablehne. Eine Übernahme durch Serbien sei ohnehin ausgeschlossen, wenn zwischen dem Grenzübertritt zwischen Serbien und Ungarn und dem Antrag auf Rückübernahme mehr als ein Jahr verstrichen sei.

Es liegen daher keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn vor, die einer Überstellung des Antragstellers entgegenstehen (vgl. die aktuellen Entscheidungen VG Gießen, U. v. 15.2.2016 - 2 K 4455/15.GI.A - juris; VG Ansbach, B. v. 17.2.2016 - AN 3 S 16.50035 - juris; VG Greifswald B. v. 14.3.2016 - 4 B 649/16 As HGW - juris).

Weiter bestehen keine der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse. Soweit der Antragsteller vortragen lässt, dass die ungarischen Behörden gegenwärtig nicht in der Lage und auch nicht Willens seien, die an sie gerichteten Übernahmeersuchen zeitnah abzuarbeiten, folgt das Gericht dem nicht. Dies ergibt sich beispielhaft bereits aus dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. März 2016 zugrunde lag. Hier hatte der Asylbewerber am 7. August 2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt, war, nachdem er nach Tschechien ausgereist ist, zeitnah zurückgeführt worden und hatte am 2. November 2015 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt (vgl. Entscheidung v. 17.3.2016 a. a. O., Rn. 21, 24). Überstellungen nach Ungarn werden - unabhängig von den grenzsichernden Maßnahmen Ungarns - durchgeführt (vgl. Auskunft des Bundesamtes an das VG Köln v. 20. November 2015, abrufbar in MILo). Die geringe Anzahl von Überstellungen pro Monat (im Oktober 2015 28 und im November 2015 13 Personen, vgl. VG Greifswald B. v. 14.3.2016 a. a. O., Rn. 29 unter Bezug auf BAMF, Lagebericht zum Mitgliedstaat Ungarn des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes v. 13.1.2016) hängt auch mit der Kontingentierung von Überstellungen durch die ungarischen Behörden zusammen. Montag bis Donnerstag können täglich europaweit im Durschnitt 12 Personen auf dem Luftweg nach Ungarn überstellt werden. Es besteht aber weder eine rechtliche noch faktische Unmöglichkeit, den Antragsteller nach Ungarn zu überstellen. Die Dublin-Verordnung hat selbst geregelt, innerhalb welcher Frist eine Überstellung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat möglich und zumutbar ist (vgl. Art. 29 Dublin-III-VO). In der Person des Antragstellers liegende Abschiebungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche nach Aktenlage ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller, nach seinen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 6. Oktober 2015 im Bundesgebiet einen Asylantrag. Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens gab er an, dass er sein Heimatland am 15. Januar 2015 verlassen habe und über Iran (1 Monat), Türkei (15-16 Tage), Griechenland (25 Tage), Mazedonien (2 Tage), Serbien (2 Tage) und Ungarn (8-10 Tage) nach Deutschland gereist sei. In Ungarn seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden, einen Antrag auf internationalen Schutz habe er nicht gestellt. Er wolle nicht nach Ungarn überstellt werden. Er möge Deutschland, die Tage in Ungarn seien schrecklich für ihn gewesen. Sie seien 300 Personen gewesen, der Boden und die Matratzen seien nass gewesen. Deshalb habe er jetzt Rückenschmerzen.

Eine EURODAC-Abfrage der Antragsgegnerin ergab, dass der Antragsteller am 2. Juli 2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte. Auf das Rückübernahmeersuchen vom 9. November 2015 bestätigten die ungarischen Behörden nur den Eingang.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheides), ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2 des Bescheides) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. In Ungarn lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vor. Diese Beurteilung werde von verschiedenen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten und zuletzt auch durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Juli 2014 bestätigt. In diesen Entscheidungen werde festgestellt, dass das ungarische Asylsystem in Einklang mit den internationalen und europäischen Standards stehe und die wichtigsten Garantien enthalte. Diese Feststellungen umfassten sowohl das Asylverfahren als solches als auch die in Ungarn vorhandenen Aufnahmebedingungen, insbesondere auch im Hinblick auf die dort bestehende Möglichkeit der Verhängung von Asylhaft, wobei sich insbesondere der EGMR in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 ausdrücklich mit der aktuellen Kritik verschiedener Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR kritisch auseinandergesetzt und festgestellt habe, dass keine systemischen Mängel anzunehmen seien. Dies gelte auch in Bezug auf die gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten im Falle von Asylhaftanordnungen durch die ungarischen Asylbehörden. Die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die festgesetzte Dauer des Einreiseverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG sei verhältnismäßig.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21. Januar 2016 erhob der Antragsteller am 1. Februar 2016 Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Der Antragsteller habe einen Rechtsanspruch auf die Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet. Dieser Anspruch gründe auf die desolate Lage für Flüchtlinge in Ungarn. Die Durchführung eines Asylverfahrens und die Aufnahmebedingungen im Mitgliedstaat Ungarn wiesen systemische Mängel auf, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta implizieren würden. Der Antragsteller laufe Gefahr, im Fall einer Überstellung nach Ungarn in Haft genommen zu werden. Es werde Bezug genommen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 2014 (Az.: 13 L 979/14.A). Das vorhandene Rechtssystem sei ungeeignet, um Asylbewerbern wirksamen Schutz vor einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung von regelmäßig erheblicher Dauer zu bieten. Aktuell gehe eine Vielzahl von Verwaltungsgerichten davon aus, dass eine Rückführung momentan nicht zumutbar sei. Es werde der Bericht des Hungarian Helsinki Committee vom 7. August 2015 beigelegt. Jedenfalls überwiege im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Interesse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin übersandte die Asylakte.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und die Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) gegen die in Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Januar 2016 verfügte Abschiebung nach Ungarn (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des ablehnenden Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Bescheid des Bundeamtes vom 21. Januar 2016 rechtmäßig. Das Bundesamt hat zu Recht die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn angeordnet.

Das Bundesamt ordnet gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach den Regelungen der vorliegend anzuwendenden Dublin-III-VO (vgl. Art. 49 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sog. Dublin-III-VO) ist grundsätzlich nur ein einziger Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Prüfung eines Asylantrags zuständig (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Dies ist hier gemäß Art. 13 Dublin-III-VO Ungarn, der Antragsteller hat dort auch am 2. Juli 2015 einen Asylantrag gestellt (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). Nachdem die ungarischen Behörden auf das Wiederaufnahmegesuch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht geantwortet haben, ist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO davon ausgehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Die Antragsgegnerin ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO gehindert, den Antragsteller nach Ungarn zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Es gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Allerdings hat nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat zur Folge, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert ist, den Antragsteller an diesen Mitgliedstaat zu überstellen. Nur wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - juris Rn. 75, 80, 82, 85 und 86). Diese vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätze sind nunmehr auch ausdrücklich in die Dublin-Verordnung aufgenommen worden. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 9). Für die Frage, ob dem Antragsteller bei einer Überstellung nach Ungarn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist insbesondere auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Auslieferungs-, Ausweisungs- und Abschiebungsfällen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - juris Rn. 15, 17; BVerfG, B.v. 18.8.2013 - 2 BvR 1380/08 - juris Rn. 28).

Ausgehend von diesen Maßstäben liegen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn, die einer Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen, nicht vor. Das Gericht nimmt auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Soweit der Antragsteller auf die Rechtsänderung in Ungarn vom 1. Juli 2013 Bezug nimmt, ist durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bzw. durch obergerichtliche Entscheidung hinreichend geklärt, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, auch im Hinblick auf die Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern, in Ungarn nicht vorliegen. Dies hat zum einen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 (vgl. EGMR, B.v. 3.7.2014, Nr. 71932/12 - Mohammadi ./. Österreich, abrufbar auf der Internetseite des EGMR) ausdrücklich festgestellt (vgl. Rn. 74). Er hat dabei berücksichtigt, dass es eine Praxis gebe, Asylsuchende in Haft zu nehmen und, dass die sog. Asylhaft auch auf Dublin-Rückkehrer angewandt werde. Weiter hat er ausgeführt, dass die Haftgründe vage formuliert seien und es kein Rechtsmittel gegen die Asylhaft gebe. Er hat darin aber kein systemisches Versagen des Asylsystems gesehen, sondern herausgestellt, dass es keine systematische Inhaftierung von Asylsuchenden mehr gebe und dass das Gesetz nun Alternativen zu der Haft vorsehe. Die maximale Länge der Haft sei auf sechs Monate begrenzt worden. Auch wenn es noch Berichte über Defizite bei den Haftbedingungen gebe, hätten sich diese im Allgemeinen verbessert. Der Gerichtshof hat es im Hinblick auf die mögliche Inhaftierung des Beschwerdeführers und die vorliegenden Berichte nicht für beachtlich wahrscheinlich gehalten, dass der Beschwerdeführer in Ungarn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erleide (Rn. 68, 70). Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf neuere Auskünfte verweist, ergibt sich hieraus nichts anderes. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat für seine Entscheidung vom 20. März 2015 aktuelle Auskünfte des UNHCR, des Auswärtigen Amtes und von Pro Asyl eingeholt (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. November 2014, Stellungnahme des UNHCR vom 30. September 2014 und von Pro Asyl vom 31. Oktober 2014). Die Auskünfte liegen dem Gericht vor. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist nach Auswertung der Auskünfte zu dem Ergebnis gelangt, dass sich nicht feststellen ließe, dass ein nach Ungarn rücküberstellter Asylbewerber Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 EMRK zu unterfallen (vgl. VG Düsseldorf U.v. 20.3.2015 - 13 K 501/14.A - juris Rn. 50). Die Tatsache, dass das ungarische Asylrecht Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthalte und Ungarn auf dieser Grundlage Dublin-Rückkehrer inhaftiere, sei für sich genommen noch kein begründeter Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems (Rn. 81). Aus einzelnen festgestellten Mängeln bei den Haftbedingungen könne nicht auf ein systemisches Versagen geschlossen werden (vgl. Rn. 125). Diese Einschätzung teilt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2015 (BayVGH, B.v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris Rn. 5) und auch das erkennende Gericht schließt sich dem an.

Aus einer ganz aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 an das VG Augsburg (abrufbar in MILo) lässt sich ebenfalls nicht schließen, dass für den Antragsteller im Fall einer Rückkehr nach Ungarn die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. In dieser Auskunft wird neben der Darstellung der Rechtslage zur Asylhaft, die auch schon den genannten Entscheidungen und Stellungnahmen zugrunde lag, u. a. ausgeführt, dass es keine offiziellen statistischen Informationen gebe, ob Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert würden. Nach einer internen, nicht offiziellen Auswertung eines Verantwortlichen der Einrichtung B2 habe die durchschnittliche Haftdauer im Auswertungszeitraum 1. Januar bis 10. Dezember 2015 bei 24 Tagen gelegen. Haftdauerverringernd wirke sich neben dem Beschleunigungsgebot zum einen aus, dass die Asylbehörde nicht automatisch die maximal zulässige Haftverlängerung beantrage, zum anderen, dass das zuständige Gericht, welches über die Verlängerung der Haftanordnung entscheide, kürzere Haftzeiten als beantragt gewähre. So seien zum einen Fälle bekannt, in denen die Haft sofort beendet worden sei, als auch Fälle, in denen die Haft für eine Woche vom Gericht verlängert worden sei. Es gebe in Ungarn drei Asylhafteinrichtungen; in allen sei eine medizinische Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung der Asylbewerber sei auch in den offenen Aufnahmeeinrichtungen des Landes gewährleistet. Asylbewerber erhielten grundsätzlich drei Mahlzeiten täglich. Auch aus diesen neuen Erkenntnissen bezüglich Asylhaft und Versorgung der Asylbewerber in Ungarn ergeben sich keine systemischen Mängel. Die vom Antragsteller genannte unzureichende Versorgung mag auf Engpässe zum damaligen Zeitpunkt zurückzuführen sein, aktuelle Bedenken bestehen hier nicht.

Auch im Hinblick auf die Anwendung der seit 1. August 2015 in Ungarn geltenden Rechtslage, wonach Asylanträge insbesondere abgelehnt werden dürfen, wenn Asylsuchende über sichere Transitstaaten (Serbien) eingereist sind, liegen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Ungarn vor. Ein ungarisches Verwaltungsgericht hatte den Europäischen Gerichtshof am 23. Dezember 2015 u. a. um die Klärung der Frage gebeten, ob ein Asylbewerber nach Wiederaufnahme im Rahmen des Dublin-Systems in einen sicheren Drittstaat aus- oder zurückgewiesen werden könne, obwohl der überstellende Mitgliedstaat nicht über die einschlägige nationale Regelung in Bezug auf die Ausübung dieses Rechts bzw. die angewandte nationale Praxis unterrichtet worden sei. Die ungarischen Behörden hatten einen pakistanischen Staatsangehörigen, der in Ungarn einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und dann das Land während des Asylverfahrens verlassen hatte, wieder aufgenommen und seinen erneut gestellten Asylantrag mit der Begründung, Serbien sei für ihn ein sicherer Drittstaat, ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig zurückgewiesen (zu den Vorlagefragen vgl. Rechtssache C-695/15 - juris). Der Europäische Gerichtshof hat hierüber am 17. März 2016 entschieden und festgestellt, dass ein Mitgliedstaat das Recht, eine Person, die um internationalen Schutz nachsuche, in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen, auch ausüben könne, nachdem er im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens seine Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz bejaht habe, der von einer Person gestellt worden sei, die diesen Mitgliedstaat verlassen habe, bevor über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entschieden worden sei. Weiter hat er ausgeführt, dass die Dublin-III-VO im Rahmen des Verfahrens zur Wiederaufnahme einer Person, die um internationalen Schutz nachsuche, den zuständigen Mitgliedsstaat (Ungarn) nicht verpflichte, den überstellenden Mitgliedstaat (Tschechische Republik) über den Inhalt seiner nationalen Regelung im Bereich der Zurück- oder Ausweisung von Antragstellern in sichere Drittstaaten oder seine Verwaltungspraxis in diesem Bereich zu unterrichten. Dabei hatte er hervorgehoben, dass das Unterbleiben eines Informationsaustausches zwischen den beiden Staaten über diese Punkte das unionsrechtlich gewährleistete Recht des Antragstellers auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung und gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht beeinträchtige (vgl. Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union Nr. 32/16 vom 17. März 2016, vgl. die auf juris abrufbare französische Version des Urteils Rn. 57, 59, 69). Ein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung ist nach der vorliegenden Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 gegeben. So wird hier ausgeführt, dass gegen einen ablehnenden Bescheid Klage erhoben werden könne. Die Klagefrist betrage sieben Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung. Die Klage habe aufschiebende Wirkung. Weiter ergibt sich aus der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes, dass Serbien die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn im Wege einer Einzelprüfung ablehne, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass der Antragsteller tatsächlich über Serbien nach Ungarn eingereist sei. Da Serbien in der Regel keine Registrierung der „durchreisenden“ Flüchtlinge vorgenommen habe und Ungarn auch keine anderen Nachweise (z. B. serbische Bahnfahrkarten, Hotelbuchungen usw.) vorlegen könne, könne dieser Nachweis in der Regel nicht erbracht werden. Die Asylbehörde sei in diesen Fällen von Gesetzes wegen verpflichtet, die Entscheidung aufzuheben und das Asylverfahren weiter zu betreiben, wenn der sichere Drittstaat die Übernahme ablehne. Eine Übernahme durch Serbien sei ohnehin ausgeschlossen, wenn zwischen dem Grenzübertritt zwischen Serbien und Ungarn und dem Antrag auf Rückübernahme mehr als ein Jahr verstrichen sei.

Es liegen daher keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn vor, die einer Überstellung des Antragstellers entgegenstehen (vgl. die aktuellen Entscheidungen VG Gießen, U.v. 15.2.2016 - 2 K 4455/15.GI.A - juris; VG Ansbach, B.v. 17.2.2016 - AN 3 S 16.50035 - juris; VG Greifswald B.v. 14.3.2016 - 4 B 649/16 As HGW - juris).

Es liegt auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vor. Das Bundesamt hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 11 mit Verweis auf die mittlerweile gefestigte und einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung). In der Person des Antragstellers liegende Abschiebungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche nach Aktenlage ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.