Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Apr. 2016 - M 7 K 15.5641

bei uns veröffentlicht am13.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Baufirma, wendet sich gegen die vom Beklagten im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme erhobenen Gebühren und Auslagen.

Am Vormittag des ... 2015 führte ein Lkw mit Anhänger der Klägerin mit den amtlichen Kennzeichen ... und ... in Ingolstadt einen Schwertransport durch. Auf dem 3,00 - 3,05 m breiten Anhänger wurden zwei Fertiggaragen angeliefert. Der Transport verlief unter anderem durch ein Wohngebiet auf der 6,50 m breiten Feldkirchener Straße, auf der das Parken beidseitig erlaubt ist, in westlicher Richtung. Ziel des Transports war der Untere Taubentalweg ..., der beim Anwesen Feldkirchener Str. ... nach Nordosten abzweigt. Auf Höhe des Anwesens Feldkirchener Str. ... mündet von Norden her die Baldestraße ein, bevor sie ca. 20 m versetzt nach Süden weiterführt. Im Umgriff des Nachbargrundstücks, Feldkirchener Str. ..., waren mehrere Pkw abgestellt, darunter das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... schräg gegenüber der Einmündung der Baldestraße auf der von dem Schwertransporter benutzten Fahrbahn, und versetzt dazu das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf der Gegenfahrbahn. Um 9:42 Uhr stellten Polizeibeamte fest, dass der Schwertransporter diese beiden Fahrzeuge wegen zu geringer Restfahrbreite nicht passieren und auch nicht mehr zurücksetzen konnte. Welcher der Pkw zuletzt abgestellt worden ist, ließ sich nicht feststellen. Die Feldkirchener Straße war damit in beide Fahrtrichtungen blockiert. Mehrere Fahrzeugführer mussten den Bereich umfahren. Nachdem die Halter der beiden Pkw nicht erreicht werden konnten, ordnete die Polizei um 10:55 Uhr die Versetzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen ... an. Es wurde gegen 11:20 Uhr ca. 60 m rückwärts zum Anwesen Feldkirchner Str. ... versetzt.

Die der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten gem. § 29 Abs. 3 StVO für die Zeit vom12. Januar 2015 bis 11. Januar 2016 enthält die Auflage: „Der Bescheidinhaber hat unmittelbar vor Transportbeginn zu prüfen, ob die in der Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung festgelegten Maße und Gewichte, insbesondere die vorgeschriebene bzw. genehmigte Höhe eingehalten und ob der genehmigte Transportweg für die Durchführung des Transportes tatsächlich geeignet ist (Linienführung, Zustand und Breite der Straße und Brücken, Bahnübergänge einschließlich Oberleitungen, Verkehrsbeschränkungen, Sperrungen und Umleitungen). Bei Überhöhe ist die Prüfung zusätzlich in Bezug auf das Lichtraumprofil und Freileitungen vorzunehmen.“

Im Rahmen der Anhörung zur Inanspruchnahme für die Versetzungskosten machte die Klägerin geltend, der Führer des abgeschleppten Fahrzeugs habe gegen § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1 StVO verstoßen, da lediglich noch eine Restfahrbreite von 2,95 m vorhanden und es weniger als 5 m von den jeweiligen Schnittpunkten der Fahrbahnkanten entfernt gewesen sei.

Mit Kostenbescheid vom 30. November 2015 stellte das Polizeipräsidium Oberbayern Nord der Klägerin 206,32 EUR (Gebühr gem. § 1 PolKV in Höhe von 54,- EUR, Versetzungskosten in Höhe von 152,32 EUR) für die Abschleppmaßnahme in Rechnung.

Am 16. Dezember 2015 erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid und die Kostenrechnung des Beklagten

vom 30. November 2016 aufzuheben,

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es treffe nicht zu, dass die Klägerin die Fahrtwegeprüfung unterlassen habe. Die Mitarbeiter hätten wie in jedem Fall eines Garagentransports geprüft, ob der Transportweg von der Verladestation im Werk der Klägerin bis zur Baustelle für den Lkw unter Beachtung der gewählten Straßen und Brücken für den geplanten Transport geeignet gewesen sei. Es sei wie stets geprüft worden, ob die Straßen ausreichend breit und tragfähig seien und ob Einschränkungen (z. B. Brücken, Unterführungen etc.) bestünden. Auch für die Fahrt auf der Feldkirchener Straße sei unter Berücksichtigung der parkenden Fahrzeuge der Anwohner eine ausreichende Breite und Tragfähigkeit festgestellt worden. Diese Straße habe für den Schwertransport genutzt werden können, ohne gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften zu verstoßen. Dass am Transporttag zwei Pkw unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO parken würden, sei nicht vorhersehbar gewesen. Eine Pflicht, die unmittelbar bevorstehende Transportstrecke auf mögliche Hindernisse in Form verkehrswidrig abgestellter Fahrzeuge zu überprüfen, sei mit der Auflage der Prüfung des Transportweges nicht verbunden und auch tatsächlich nicht möglich. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass sich die übrigen Verkehrsteilnehmer an die Vorgaben aus der Straßenverkehrsordnung halten würden. Der Fahrer des Lkw habe eine Restfahrbahnbreite von 2,95 m festgestellt. Die nach § 12 Abs. 1 StVO von der Rechtsprechung geforderte Mindestfahrbahnbreite von 3,05 m sei nicht mehr gegeben gewesen. Das abgeschleppte Fahrzeug habe somit gegen § 12 Abs. 1 StVO verstoßen, weshalb dessen Halter auch die Abschleppkosten zu tragen habe.

Mit Schreiben vom 7. März 2016 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen,

und führte dazu unter anderem aus, es sei nicht polizeilich festgestellt worden, dass die Restfahrbreite nur noch 2,95 m betragen habe. Es werde bestritten, dass der Transportweg geprüft worden sei. Bei der Durchsicht der Papiere des Fahrers habe keine festgeschriebene Fahrtroute festgestellt werden können. Die sorgfältige Überprüfung des Transportweges erfordere, dass die gem. Anlage 1 Nr. 1 der Richtlinie zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und /oder Schwertransporten (RGST 2013) geforderte Prüfung auch aus dem Blickwinkel eines unvoreingenommenen, verständigen, aber nicht notwendig sachkundigen Bürgers erfolgen könne. Ein solcher Bürger hätte in der Feldkirchener Straße, einem erkennbaren Wohngebiet ohne Parkbeschränkung, mit parkenden Fahrzeugen auf beiden Fahrbahnseiten gerechnet, die die Durchfahrt unmöglich machen könnten. Denn die gem. StVO freizuhaltende Mindestfahrbahnbreite von 3,05 m reiche für einen Lkw-Transporter mit Anhänger, die beide überbreit seien, nicht aus, da der Nachlauf des Anhängers weiter im Kurveninneren verlaufe und mehr als die gesetzlich vorgegebene Fahrbahnbreite benötigen würde, um einem Hindernis auszuweichen. Eine sorgfältige, nicht nur an wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgende Prüfung hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, die Einrichtung einer Halteverbotszone zu beantragen. Selbst wenn die Mindestfahrbahnbreite geringfügig unterschritten werde, sei dies deshalb situationsbezogen unerheblich. Insbesondere sei Randnummer 138 der Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 3 StVO zu beachten. Der abgeschleppte Pkw, der in einem Einmündungs- und nicht im Kreuzungsbereich abgestellt gewesen sei, sei nicht verantwortlich für die zu geringe Fahrbahnbreite. Bei der Fortführung der Baldestraße mit einem seitlichen Versatz von ca. 20 m handele es sich nicht um eine Kreuzung, sondern zwei Einmündungen. Nach Wortlaut und Normzweck beziehe sich das Parkverbot des § 12 Abs. 3 Satz 1 StVO nur auf solche Straßenteile, die vor oder hinter einer eine Fahrrichtungsänderung (ein Abbiegen) ermöglichenden anderen (einmündenden oder kreuzenden) Straße lägen, weil ein Parken dort zu Verkehrs- und Sichtbehinderungen führen könne und nur hier das Bedürfnis nach ungehindertem Einblick bzw. ungehinderter Einfahrt bestehe.

Mit Beschluss vom 14. März 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schreiben vom 22. März 2016 nahm die Klägerin nochmals dahingehend Stellung, dass eine gegenwärtige Gefahr nicht vorgelegen habe. Es sei lediglich eine Blockade des Fahrweges und eine Behinderung des Verkehrs eingetreten. Dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut geschädigt werden würde, sei nicht erkennbar gewesen. Der Fahrer des Schwertransporters habe niemanden mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt. Das Fehlverhalten der Pkw-Fahrer, das zu der Verengung des Fahrweges geführt habe, sei von ihm nicht vorauszusehen und vertreten gewesen. Die Prüfungspflichten vor dem Beginn des Transportes bezögen sich richtigerweise auf dessen „technische Machbarkeit“ auf dem ausgewählten Transportweg hinsichtlich der Maße und Massen des Transportfahrzeuges, nicht aber auf die tatsächliche Durchführbarkeit unter Beachtung der konkreten Verkehrssituation während des Transportes. Der Transportweg sei einschließlich Linienführung, Zustand und Breite der Straßen und Brücken, Bahnübergänge einschließlich Oberleitungen, Verkehrsbeschränkungen, Sperrungen und Umleitungen sorgfältig und gewissenhaft geprüft worden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Lieferung von Betonfertiggaragen in rund der Hälfte aller Fälle (für die Klägerin rund 2.000 bis 3.000 Fahrten im Jahr) in Wohngebiete vorzunehmen sei. Nach den Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten wäre dann wohl in all diesen Fällen die Beantragung von Halteverbotszonen geboten, was zu einer nicht unerheblichen Belastung für die Verwaltung und die beantragenden Unternehmen führen würde. Dass die Polizeibeamten vor Ort es unterlassen hätten, den Abstand zwischen den parkenden Fahrzeugen zu messen, könne nicht zulasten der Klägerin gehen. Der Hinweis auf die allgemeine Haftungserklärung der Klägerin sei ebenfalls nicht geeignet, die Kosten auf diese abzuwälzen, weil sich die Erklärung erkennbar auf tatsächlich eingetretene und bezifferbare Schäden, nicht aber auf Kosten, die durch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer verursacht würden, beziehe. Außerdem sei ein Absehen von der Erhebung von Kosten aus Billigkeitsgründen geboten. Es handele sich um einen Einzelfall, in dem die Überbürdung von Kosten auf einen der betroffenen Teilnehmer nicht eindeutig möglich erscheine.

In der mündlichen Verhandlung am 13. April 2016 erklärte der Vertreter der Klägerin, der Fahrer des Schwertransporters habe ihm mitgeteilt, dass er die Straße zusammen mit einem Anwohner vermessen habe, während sie auf die Polizei gewartet hätten. Die Feldkirchener Straße als Durchfahrtsstraße habe er seinem Navigationsgerät entnommen. Die Vertreterin des Beklagten erklärte, dass der Standort des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... anderntags anhand eindeutiger Merkmale auf Gehweg und Fahrbahn von der Polizei nachgestellt worden sei. Dabei habe sich ergeben, dass das Fahrzeug 7,50 - 7,70 m von dem Schnittpunkt der Einmündung entfernt abgestellt gewesen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin damit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage ist Art. 9 Abs. 2, Art. 76 Polizeiaufgabengesetz (PAG) i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Kostengesetz (KG), § 1 Polizeikostenverordnung (PolKV). Danach setzt die Kostenerhebung voraus, dass die Polizei eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt hat und die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind; des Weiteren nach allgemeiner Meinung, dass die zugrunde liegende Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig gewesen ist (Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 4. Aufl. 2014, Art. 76 PAG Rn. 28, Art. 11 PAG Rn. 22; Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 76 Rn. 23; BayVGH, U. v. 17. April 2008 - 10 B 08.449 - juris Rn. 12).

Die auf Art. 9 i. V. m. Art. 11 PAG gestützte Versetzungsanordnung war rechtmäßig (vgl. BayVGH, U. v. 4. Oktober 1989 - 21 B 89.1969 - NVwZ 1990, 180/181 zur Rechtsgrundlage für eine Versetzung). Nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAG kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen zur Unterbindung einer Ordnungswidrigkeit und zur Beseitigung eines hierdurch verursachten Zustands treffen, also u. a. ein Fahrzeug durch einen Beauftragten abschleppen lassen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG), wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme des Handlungsstörers oder Zustandsstörers (Art. 7 oder 8 PAG) nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

Vorliegend hat der Führer des klägerischen Fahrzeugs eine Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 24 StVG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 2 StVO begangen, indem er den Schwertransporter durch ein Wohngebiet auf einer nur 6,50 breiten Straße geführt hat, auf der Verkehr in beiden Richtungen und beidseitiges Parken zulässig ist, ohne ausreichend Vorsorge für seine Durchfahrt zu treffen, und die Straße für rund eineinhalb Stunden blockiert hat. Nach § 1 Abs. 2 StVO hat der Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. Eine hier in Betracht kommende Behinderung ist dann gegeben, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer, ohne gefährdet oder geschädigt zu sein, in seiner zügigen Weiterfahrt bzw. in dem von ihm beabsichtigten Verkehrsverhalten nachhaltig beeinträchtigt ist (BGH, B. v. 9. Dezember 1986 - 4 StR 436/86 - juris Rn. 9; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 2 StVO Rn. 40). Davon ist auszugehen, weil die von dem Schwertransporter verursachte, erhebliche Zeit anhaltende Straßenblockade mehrere Fahrzeugführer dazu zwang, diesen Bereich zu umfahren.

Diese Straßenblockade ist nicht dem versetzten Fahrzeug oder dem schräg gegenüber geparkten Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... anzulasten. Letzteres hat nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen, wonach das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten unzulässig ist. Denn es parkte 7,50 - 7,70 m von dem Schnittpunkt der Einmündung entfernt. Weiter durfte der Fahrer des schräg gegenüber der Einmündung der Baldestraße abgestellten, versetzten Fahrzeugs dieses, ohne gegen das Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO zu verstoßen, grundsätzlich an dieser Stelle parken, weil das Verbot nicht für die der Einmündung gegenüberlegende Straßenseite gilt (König, a. a. O., § 12 StVO Rn. 45). Es handelt sich vorliegend um eine Einmündung und nicht um eine Kreuzung, da sich die von Norden einmündende Baldestraße um ca. 20 m und damit soweit versetzt nach Süden fortsetzt, dass die dazwischenliegende Straßenfläche der Feldkirchener Straße nicht mehr als Schnittfläche von zwei sich schneidenden Fahrbahnen zu erkennen ist. Allerdings scheint die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO erforderliche Mindestdurchfahrbreite zwischen den beiden Pkw nicht eingehalten worden zu sein. Eine Straßenstelle ist nach der Rechtsprechung regelmäßig eng im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, wenn der zur Durchfahrt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von allgemein 2, 55 m (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 50 cm Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde, ohne dass es auf die Breite des behinderten Fahrzeugs ankommt (König, a. a. O., § 12 Rn. 22; vgl. auch OLG Düsseldorf, B. v. 30. Dezember 1999 - 2b Ss (OWi) 221/99 - (OWi) 81/99 I - juris Rn. 14: 3,10 m; VG Halle, U. v. 30. August 2012 - 3 A 20/11 - juris Rn. 21; VG Bremen, U. v. 29. Juli 2010 - 5 K 1232/09 - juris Rn. 17 u. U. v. 12. November 2009 - 5 K 252/09 - juris Rn. 16; VG München, U. v. 21. September 1989 - M 17 K 89.1267 - NZV 1991, 88). Bei einer Straßenbreite von 6,50 m und einer üblichen Pkw-Breite (einschließlich der Außenspiegel) von durchschnittlich rund 1,9 - 2,2 m wird die in der Regel einzuhaltende Mindestdurchfahrbreite von 3,05 m auf der Feldkirchener Straße unterschritten, wenn genau beidseitig gegenüber geparkt wird. Eingehalten wird sie bei beidseitigem Parken regelmäßig nur dann, wenn jeweils um etwa 2 m versetzt geparkt wird. Dass die Mindestdurchfahrbreite - so wie von der Klägerin behauptet - unterschritten war und damit eine Engstelle im Sinne des Gesetzes vorlag, ist nicht geklärt, weil der Abstand zwischen den schräg gegenüber parkenden Fahrzeugen vor Ausführung der Versetzung polizeilich nicht gemessen worden ist. Vorausgesetzt, es lag eine Engstelle vor, kommt in Betracht, dass das versetzte Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... unzulässig geparkt hat, wenn es zeitlich nach dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... dort abgestellt worden wäre. Umgekehrtes würde gelten, wenn es zeitlich vor diesem Fahrzeug dort abgestellt worden wäre, weil vorschriftsmäßiges Parken nicht dadurch unzulässig wird, dass später andere Parkende die Stelle unpassierbar machen (König, a. a. O., § 12 StVO Rn. 42). Ferner fragt sich, ob auch in einer Wohngebietsstraße, in der mit Schwerlastverkehr allgemein nicht zu rechnen ist, auch bei einer geringfügigen Unterschreitung der Durchfahrbreite von 3,05 m ausnahmslos ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO anzunehmen ist (vgl. OVG NW, U. v. 8. März 1993 - 13 A 403/92 - juris, wonach dem Begriff der "schmalen Fahrbahn" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ein wertendes Element zugrunde liegt, welches je nach unterschiedlicher Situation eine unterschiedliche Auslegung erfordert). Nach den von beiden Beteiligten vorgelegten Lichtbildern hätte ein normaler Pkw die beiden schräg gegenüber parkenden Fahrzeuge offensichtlich passieren können.

Letztlich können diese Fragen offen bleiben, weil auch bei Einhaltung der Mindestdurchfahrbreite von 3,05 m der klägerische, mindestens 3,00 m breite und ca. 19,50 m lange Lkw mit Anhänger (vgl. Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO, Bl. 21 der Behördenakten) diese Stelle nicht hätte passieren können. Dies ist nach den vorliegenden Lichtbildern und mit Rücksicht auf die zusätzliche Fahrbahnbreite, die von einem eine Kurve ausfahrenden Schwertransporter der gegebenen Breite und Länge benötigt wird, evident. Es war auch vorhersehbar, dass die Feldkirchener Straße für den Schwertransporter nicht mehr passierbar sein würde, wenn die Parkmöglichkeiten im Rahmen des Zulässigen durch ruhenden Verkehr ausgeschöpft sein würden, wenn z. B. abwechselnd im Abstand von etwa 2 m rechts und links ein parkendes Fahrzeug gestanden hätte und der Schwertransporter keine einigermaßen gerade Fahrbahn für die Durchfahrt zur Verfügung gehabt hätte. Hiermit ist in einem Wohngebiet allgemein, so auch auf der beidseitig für den ruhenden Verkehr nutzbaren Feldkirchener Straße, grundsätzlich zu jeder Tageszeit zu rechnen. Deshalb war es jedenfalls unter den konkreten Gegebenheiten nicht ausreichend, den Transportweg ungeachtet der tatsächlichen Auslastung durch fahrenden und ruhenden Verkehr, rein abstrakt auf seine Eignung hin zu prüfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob schon die Verpflichtung zur Prüfung des Transportweges nach der Auflage in der der Klägerin erteilten Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO es umfasst, unmittelbar vor dem Befahren die tatsächliche Benutzbarkeit einer Wohngebietsstraße festzustellen. Letzteres ist aber jedenfalls wegen § 1 Abs. 2 StVO geboten. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist konkret damit zu rechnen, dass hier eine Durchfahrt mit einem Schwertransporter nicht möglich ist, weil die Einhaltung einer Durchfahrbreite von 3,05 m für diesen selbst bei völlig gerade Fahrbahn nicht ausreicht. Da sich die Parksituation jederzeit ändern kann, bleibt - sofern die betreffende Strecke nicht unmittelbar vor dem Befahren durch ein vorausfahrendes Begleitfahrzeug geprüft wird - keine andere Möglichkeit, als vor dem geplanten Schwertransport die Einrichtung einer entsprechenden Halteverbotszone bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.

Zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands war die Polizei gem. Art. 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAG befugt, das Fremdfahrzeug versetzen zu lassen. Da der Zweck der Maßnahme, die Straßenblockade aufzulösen, durch Inanspruchnahme des Fahrers des Schwertransporters bzw. der Klägerin aus tatsächlichen Gründen nicht erreicht werde konnte, lagen die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG für die unmittelbare Ausführung der Maßnahme vor.

Die Inanspruchnahme der Klägerin ist auch nicht unbillig gem. Art. 76 Satz 4 PAG. Diese Vorschrift ist eine Ausnahmeregelung und deshalb restriktiv auszulegen und anzuwenden (vgl. BayVGH, U. v. 3. Mai 2001 - 24 B 00.242 - juris Rn. 29). Die Kostenerhebung ist nur unbillig, wenn sie natürlichem Gerechtigkeitsempfinden widerspricht und sich als unverhältnismäßige Härte darstellt (BayVGH, a. a. O.). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Denn die Benutzung einer relativ engen Wohngebietsstraße mit einem Schwertransporter, ohne ausreichend Vorsorge für deren aktuelle Durchfahrbarkeit, vor allem im Hinblick auf den ruhenden Verkehr, getroffen zu haben, lag eindeutig im Verantwortungsbereich der Klägerin. Es ist auch grundsätzlich nicht unbillig, wenn derjenige die Kosten der Abschleppmaßnahme trägt, der als Handlungs- oder Zustandsstörer die Gefahrenlage verursacht (BayVGH, a. a. O., Rn. 31).

Die Entscheidung, das Fremdfahrzeug versetzen zu lassen, und die Wahl der Mittel bzw. die Art und Weise der Ausführung der Maßnahme lassen keine Ermessensfehler erkennen (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere stellt sich die Versetzung als verhältnismäßig dar (Art. 4 PAG), da sie geeignet und erforderlich war, die Verkehrsblockade zu beseitigen, und unter den Umständen die am wenigsten belastendste Maßnahme.

Einwendungen gegen die Kostenhöhe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 206,32 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:

1.allgemein2,55 m,

2.bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, bei selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingesetzt werden


3,00 m,

3.bei Anhängern hinter Krafträdern1,00 m,

4.bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind


2,60 m,

5.bei Personenkraftwagen2,50 m,

6.bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung3,00 m.


Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
der am Aufstandspunkt auf der Fahrbahnoberfläche liegende Teil der Ausbauchung der Reifenwände,
3.
Reifenschadensanzeiger,
4.
Reifendruckanzeiger,
5.
lichttechnische Einrichtungen,
6.
von Fahrzeugen beförderte klimatisierte Container oder Wechselaufbauten in einem Bereich von bis zu 5 cm über der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 allgemein zulässigen Breite von 2,55 m,
7.
Ladebrücken, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 10 mm seitlich des Fahrzeugs hervorragen und deren nach vorne oder nach hinten liegende Ecken mit einem Radius von mindestens 5 mm und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
8.
einziehbare Spurführungseinrichtungen, die für die Verwendung in Spurbussystemen gedacht sind, in nicht eingezogener Stellung,
9.
einziehbare Stufen, sofern betriebsbereit und bei Fahrzeugstillstand,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31; L 130 vom 15.5.2013, S. 60; L 28 vom 4.2.2016, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1892 vom 31. Oktober 2019 (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17) geändert worden ist, typgenehmigt sind, sofern die Fahrzeugbreite inklusive eines klimatisierten Aufbaus mit isolierten Wänden einschließlich der gemessenen vorstehenden Teile höchstens 2 600 mm beträgt, wobei die Einrichtungen und Ausrüstungen sowohl in der eingezogenen beziehungsweise eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert sein müssen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür, die bei einer Höhe von höchstens 2,0 m über dem Boden höchstens 20 mm und bei einer Höhe von mehr als 2,0 m über dem Boden höchstens 50 mm hervorragen dürfen und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
14.
vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems gemäß Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2; L 234 vom 10.9.2012, S. 48), die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist,
15.
flexible Radabdeckungen, die nicht unter Nummer 14 fallen,
16.
Schneeketten,
17.
Sicherheitsgeländer auf Fahrzeugtransportern, die für den Transport von mindestens zwei Fahrzeugen ausgelegt und gebaut sind und deren Sicherheitsgeländer sich mindestens 2,0 m und höchstens 3,70 m über dem Boden befinden und höchstens 50 mm vom äußersten Punkt der Fahrzeugseite hinausragen und wenn die Fahrzeugbreite höchstens 2 650 mm beträgt,
18.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
19.
Schläuche der Reifendrucküberwachungssysteme, sofern sie an den beiden Seiten des Fahrzeugs höchstens 70 mm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragen.
Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.

(2) Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten:4,00 m.
Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Antennen für Rundfunk, Navigation, die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
2.
Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.
Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.

(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
– ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger –

12,00 m,

2.bei zweiachsigen Kraftomnibussen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

13,50 m,

3.bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

15,00 m,

4.bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt)

18,75 m.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf die höchstzulässige Länge von 12,00 m überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erfolgt.

(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs
– ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 –


15,50 m,

2.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers
a)Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und
b)vorderer Überhangradius 2,04 m
nicht überschritten werden,16,50 m,

3.bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4:
a)Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern18,00 m,
b)Zugmaschinen mit Anhängern18,75 m,

4.bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen,
18,75 m.

Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:
a)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers


15,65 m

und

b)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination


16,40 m.

Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen einschließlich Aufbau.

(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1 bis 3

18,75 m.

(4b) Abweichend von Absatz 4 darf die höchstzulässige Länge von Fahrzeugkombinationen überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus bei Kraftfahrzeugen nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt.

(4c) Bei Sattelkraftfahrzeugen nach § 34 Absatz 6 Nummer 6 mit einer höchstzulässigen Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b darf die höchstzulässige Länge der Fahrzeugkombination und die höchstzulässige Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a beim Transport eines Containers oder Wechselaufbaus von 45 Fuß Länge um 15 cm überschritten werden.

(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination – mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge – ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.

(6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
Wischer- und Wascheinrichtungen,
3.
äußere Sonnenblenden,
4.
Frontschutzsysteme, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, typgenehmigt sind,
5.
Trittstufen und Handgriffe,
6.
mechanische Verbindungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen,
7.
zusätzliche abnehmbare Verbindungseinrichtung an der Hinterseite eines Anhängers,
8.
abnehmbare oder einklappbare Fahrradträger,
9.
Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 300 mm hervorragen und die Ladekapazität des Fahrzeugs nicht erhöhen,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
elastische Stoßdämpfer und vergleichbare Einrichtungen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,
14.
Längsanschläge für Wechselaufbauten,
15.
Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen,
16.
vordere oder hintere Kennzeichenschilder,
17.
zulässige Leuchten gemäß der Begriffsbestimmung von Nummer 2 der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1),
18.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 typgenehmigt sind,
19.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen,
20.
Luftansaugleitungen,
21.
Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen und
22.
bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden.
Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.

(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2. Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.

(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.

(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:

1.Breite:

a)bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen2,00 m,

b)bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch1,00 m,

2.Höhe:2,50 m,

3.Länge:4,00 m.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten einer abgebrochenen Abschleppmaßnahme durch die Beklagte.

2

Der Kläger ist Halter des LKW VW mit dem amtlichen Kennzeichen HAL-CU 82. Dieses Fahrzeug parkte am 07.11.2008 in der (Einbahn-)Straße Großer Sandberg in Höhe der Hausnummer 8. Der Große Sandberg ist eine aus Richtung Norden von der Gustav-Anlauf-Straße in Richtung Leipziger Straße, eine Fußgängerzone, verlaufende Straße. Die Fahrbahn verläuft aus Richtung Gustav-Anlauf-Straße zunächst in einer Breite von ca. 4,40 m und verfügt über zusätzliche Gehwege. In diesem Bereich parkte auch das Fahrzeug des Klägers. Die Straße verengt sich wenige Meter später über ca. 5 Meter auf ca. 2,30 m und setzt sich sodann wieder in einer Breite von ca. 4,40 m fort Im Einmündungsbereich, von der Gustav-Anlauf-Straße herkommend, befindet sich auf der rechten Seite der Straße ein Parkverbotsschild. Eine weitere Verkehrsbeschilderung - insbesondere auf der linken Seite der Fahrbahn - befindet sich in dem Bereich, in dem das Fahrzeug des Klägers abgestellt war, nicht.

3

Um 10.46 Uhr bemerkten Verwaltungsvollzugsbeamte der Beklagten den so abgestellten LKW und erteilten eine Verwarnung wegen ordnungswidrigen Parkens an engen Straßenstellen. Um 10.55 Uhr leiteten sie schließlich die Umsetzung des klägerischen Fahrzeugs durch die A-GmbH ein. Zur Durchführung der angeordneten Maßnahme kam es jedoch nicht, da der Kläger um 11.30 Uhr am Fahrzeug eintraf. Für den bereits eingeleiteten Abschleppvorgang stellte die A-GmbH der Beklagten einen Betrag in Höhe von 145,00 Euro in Rechnung.

4

Mit Kostenbescheid vom 16.12.2008 zog die Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung zu Auslagen für die An- und Abfahrt eines Abschleppfahrzeugs in Höhe von 145,00 Euro heran und erhob zudem Verwaltungsgebühren in Höhe von 56,00 Euro, mithin insgesamt 201,00 Euro. Zur Begründung führte sie aus, Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr seien die §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VwKostG LSA i. V. m. § 1 Abs. 1 AllGO LSA i. V. m. der Tarifstelle 76.4 des Kostentarifs zur AllGO LSA. Die Erhebung der Abschleppkosten beruhe auf §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 S. 1, 14 VwKostG LSA i. V. m. § 9 Abs. 2 SOG LSA. Das klägerische Fahrzeug sei ordnungswidrig unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO an einer engen Straßenstelle geparkt worden und stelle somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Eng i. S. v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO sei eine Straßenstelle dann, wenn ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite (2,55 m gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Sicherheitsabstandes von 0,50 m nicht mehr ohne weiteres die Stelle passieren könne. Die Messung mittels technischer Hilfsmittel habe ergeben, dass die verbleibende Restbreite – gemessen vom Außenspiegel bis zur gegenüberliegenden Bordsteinkante – nur noch 2,20 m betrug, was eine erhebliche Gefahr geschaffen habe, die auch ohne konkrete Behinderung zum sofortigen Abschleppen berechtigt habe. Zudem werde auch das Kaufhaus Peek & Cloppenburg durch diese Straße per LKW beliefert. Auch handele es sich bei der Stellfläche weder um eine Parkbucht, noch seien die Gehwege auf beiden Seiten abgesenkt. Ferner sei die eingeleitete Abschleppmaßnahme verhältnismäßig, insbesondere sei das Abschleppfahrzeug zum Abschleppen des klägerischen LKW geeignet gewesen. Bei der Berechnung der Verwaltungsgebühr sei im Wesentlichen der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, so dass eine Gebührenhöhe von 56,00 Euro angemessen sei.

5

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 14.01.2009 Widerspruch. Diesen begründete er damit, sein LKW werde seit 9 Jahren ohne Beanstandung seitens der Beklagten in dieser Straße geparkt. Der Stellplatz sei ihm als Parkbucht von Beamten der Beklagten und der Polizei empfohlen worden. Sein Fahrzeug habe niemanden behindert, zumal die Bordsteine beidseitig abgesenkt seien. Deshalb hätte die Abschleppmaßnahme nicht innerhalb von 9 Minuten eingeleitet werden dürfen. Das Abschleppfahrzeug sei für den Einsatz völlig ungeeignet gewesen. Zudem sei die dokumentierte Fahrbahnrestbreite falsch erfasst. Diese habe 2,50 m (4,50 m Straßenbreite abzüglich 1,95 m Fahrzeugbreite) betragen. Die Ordnungsstrafe in Höhe von 15,00 Euro sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt worden, um weiteren Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Letztlich sei sein Vater, Helmut A., Fahrzeugführer gewesen und daher Adressat des Verfahrens.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2010 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, es handele sich um eine rechtmäßige Umsetzung im Wege der unmittelbaren Ausführung gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. § 13 SOG LSA. Eine Veranlassung, die dokumentierte Messung anzuzweifeln, bestehe nicht. Ein Hinweis auf die Identität des Fahrzeugführers und dessen Aufenthalt hätten die Beamten von einem Anwohner erhalten, als das Einsatzfahrzeug bereits vor Ort war. Auf mehrfaches Klingeln und Klopfen an der Tischlerei des Klägers habe niemand reagiert. Der Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme sei mangels Telefonbucheintrages gescheitert. Die Vollzugsbeamten der Beklagten könnten nicht jederzeit vor Ort sein, wenn Fahrzeuge ordnungswidrig parkten. Werde ein Verstoß festgestellt, so werde dieser allerdings entsprechend geahndet. Am Tag der Abschleppmaßnahme sei bei den anderen parkenden LKW eine Straßenrestbreite von 2,90 m gemessen worden, was ein Einschreiten nicht erforderlich mache. Ferner sei der Kläger und nicht dessen Vater in Anspruch genommen worden, da die Beklagte die anderweitige Kenntnis erst im Widerspruchsverfahren erlangt habe.

7

Im vorliegenden Fall seien im Rahmen des Zeitaufwandes insbesondere Vor-Ort-Ermittlungen, der Funkverkehr zur Halterermittlung, die Anforderung des Abschleppfahrzeugs, das Ausfüllen von Protokollen und die schriftliche Sachverhaltsdarstellung, die Durchführung des Anhörungsverfahrens und die Fertigung des Kostenbescheides sowie verwaltungsinterne Abläufe erfasst. Unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AllGO LSA sei die Gebührenhöhe angemessen. Auch die Auslagen in Form der Abschleppkosten seien marktüblich. Schließlich sei das klägerische Fahrzeug ordnungsgemäß angehoben worden. Die Neigung des Transporters sei auf den Fahrzeugtyp und das natürliche Straßengefälle zurück zu führen.

8

Am 24.01.2011 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

9

Ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren trägt er vor, die Forderung sei aufgrund der langen Bearbeitungszeit der Widerspruchsbehörde von fast zwei Jahren verjährt. Die Behauptung der Beklagten, es habe keinen Telefonbucheintrag über ihn gegeben, sei falsch.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Kostenbescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2010 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Ausgangs- und Widerspruchsverfahren.

15

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist begründet.

17

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 16.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 21.12.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

18

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Abschleppmaßnahme in Höhe von 145,00 Euro sind § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 13 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. S. 214) i. V. m. § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA. § 13 SOG LSA ermächtigt die Verwaltungsbehörden, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Gefahr abzuwenden. Nach § 9 Abs. 1 SOG LSA können sie dabei eine Maßnahme selbst oder durch einen beauftragten Dritten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach §§ 7 oder 8 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Entstehen den Sicherheitsbehörden oder der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach §§ 7 oder 8 Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SOG LSA zum Ersatz verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

19

Dem Kostenbescheid liegt keine rechtmäßige Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung zugrunde.

20

Zwar hat aufgrund der Art und Weise, in der das klägerische Fahrzeug auf der Straße abgestellt war, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden. Eine Gefahr im Sinne des § 13 SOG LSA ist eine konkrete Gefahr, d.h. nach § 3 Nr. 3 a) SOG LSA eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Gemäß § 3 Nr. 1 SOG LSA umfasst die öffentliche Sicherheit u.a. die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung. Eine Gefahr bzw. Störung im vorgenannten Sinne liegt mithin bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird.

21

Im vorliegenden Fall wurde durch das ordnungswidrige Parken des klägerischen LKW gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO verbietet das Halten an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen. Eng im Sinne dieser Vorschrift ist eine Straßenstelle dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchst zulässiger Breite – diese beträgt laut § 32 Abs. 1 StVZO 2,55 m – zuzüglich eines Seitenabstands von 50 cm bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mit einzubeziehen. Auf einen etwaigen Fußweg kommt es hingegen nicht an, da dieser nicht zum Befahren durch Lkw und schwere Einsatzfahrzeuge ausgelegt ist. Enge Straßenstellen sind mithin solche, die eine Fahrbahnbreite unter 3,05 m aufweisen. Ein Verkehrsschild, welches auf das insoweit bestehende gesetzliche Halteverbot hinweist, ist dabei nicht erforderlich (vgl. VG Bremen, Urteil v. 12.11.2009 – Az.: 5 K 252/09, Rn. 17 – zit. nach juris). Hier wurde diese erforderliche Restbreite weit unterschritten. Die mittels technischer Hilfsmittel durchgeführte Messung hat nach den nachvollziehbaren Angaben der Beklagten ergeben, dass das klägerische Fahrzeug so am rechten Straßenrand geparkt war, dass die restliche Fahrbahnbreite lediglich 2,20 m betrug. Die Straßenbreite beträgt ausweislich des vorgelegten Auszuges aus der digitalen Stadtgrundkarte und den von den Beamtinnen der Beklagten durchgeführten Messungen im maßgeblichen Bereich 4,40 m. Der VW des Klägers weist nach den Angaben der Beklagten mit Außenspiegel eine Breite von ca. 2,20 m auf, so dass ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO gegeben ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man die Angaben des Klägers zugrunde legt, wonach die Straße 4,45 m breit sei und sein Fahrzeug lediglich 1,95 m. Denn auch bei einer Restbreite von 2,50 m wäre eine enge Straßenstelle zu bejahen. Gegen eine Anwendung der Regelung des 3 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO spricht auch nicht, dass sich die Straße hinter dem hier in Rede stehenden Abschnitt des Großen Sandberges auf ca. 2,30 m verengt, zumal sich keine Einschränkung dahin findet, dass die Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO nur auf Straßen bezieht, in denen Durchgangsverkehr besteht.

22

Bei der streitgegenständlichen Fläche handelt es sich auch nicht um eine Parkbucht im Sinne eines Parkstreifens. Parkstreifen sind ausreichend befestigte, befahrbare Flächen unmittelbar neben der Fahrbahn, die für den ruhenden Verkehr angelegt sind. Das ist hier nicht der Fall. Aus den Fotos, die am Tattag gefertigt wurden und die vorgefundene Situation dokumentieren geht hervor, dass am rechten Fahrbahnrand geparkt wird, ein separater Parkstreifen aber nicht existiert.

23

Die Beklagte durfte die Maßnahme zur Gefahrenabwehr grundsätzlich auch im Wege der unmittelbaren Ausführung durchführen. Das Abschleppen eines Fahrzeugs ist als unmittelbare Ausführung nach § 9 Abs. 1 S. 1 SOG LSA zu qualifizieren, wenn das zu der Maßnahme Anlass gebende Verhalten in einem Verstoß gegen unmittelbar geltende Rechtsvorschriften besteht. Das ist hier der Fall. In solchen Fällen fehlt es – im Unterschied zu den in Verkehrszeichen enthaltenen, sofort vollziehbaren Verwaltungsakten i. S. e. Allgemeinverfügung gemäß §§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA, 35 S. 2 VwVfG – in der Regel an einer Grundverfügung, die ggf. im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken ist (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil v. 28.03.2003 – Az.: 3 Bf 215/98, Rn. 24 – zit. nach juris).

24

Der Zweck der Maßnahme – die Beseitigung der andauernden Rechtsverletzung und die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit – konnte auch nicht rechtzeitig durch die Inanspruchnahme der nach §§ 7, 8 SOG LSA Verantwortlichen erreicht werden. Weder der Fahrer als Verhaltensstörer nach § 7 SOG LSA noch der Halter als Zustandsstörer nach § 8 SOG LSA waren im Zeitraum zwischen der Feststellung des Verkehrsverstoßes und der Einleitung der Abschleppmaßnahme erreichbar. Auch Anhaltspunkte auf ihren Aufenthaltsort waren nicht ersichtlich.

25

Die Maßnahme erweist sich jedoch als unverhältnismäßig.

26

Das in § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO normierte Halteverbot an engen Straßenstellen dient der Sicherstellung ausreichenden Raumes für den fließenden Straßenverkehr. Deshalb kommt es auf eine konkrete Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer zwar nicht an. Vielmehr ist eine Umsetzung regelmäßig bereits dann gerechtfertigt, wenn durch ein parkendes Fahrzeug weniger als 3 m zur Durchfahrt frei bleiben (VG Berlin, Urteil v. 18.11.1997 – Az.: 11 A 1542.96). Das angeordnete Abschleppen des klägerischen LKW war zur Beseitigung des Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und damit der bereits eingetretenen und noch andauernden Störung der öffentlichen Sicherheit auch geeignet. Ob sie auch erforderlich war, d.h. möglicherweise andere den Kläger weniger belastende, aber gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung standen, kann offen bleiben. Sie war jedenfalls nicht angemessen. Die Verwaltungsvollstreckungsbeamten haben die Abschleppmaßnahme nur 9 Minuten nach Feststellung des Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften eingeleitet, ohne zuvor den Versuch zu unternehmen, Fahrer oder Halter des klägerischen Fahrzeugs zu erreichen. Dies erscheint im konkreten Fall unverhältnismäßig.

27

Es ist zwar regelmäßig nicht zu beanstanden, bei qualifizierten Verstößen gegen das Straßenverkehrsrecht zur Vermeidung jederzeit möglicher Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer ohne jedes Zuwarten und ohne weitere Nachforschungen nach dem Aufenthalt des gegen die entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnungen Verstoßenden das Abschleppen des betreffenden Fahrzeuges zu veranlassen (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.03.2002, 4 L 118/01,NVwZ-RR 2003, 647). Eine zeitnah nach der Feststellung eines Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften durchgeführte Abschleppmaßnahme ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dabei regelmäßig nur dann problematisch, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und wesentliche Verzögerungen erreicht und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989, 7 B 179.89, Buchh. 442.151 3 12 StVO Nr. 7; Beschluss vom 27.05.2000, 3 B 67.02, juris).

28

Im konkreten Fall war jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass sich hinsichtlich der Durchfahrtmöglichkeit für Feuerwehrfahrzeuge wie auch für LKW, die das Kaufhaus Peek & Cloppenburg anliefern wollen, bereits durch die wenige Meter von der hier maßgeblichen Stelle entfernte Fahrbahnverengung auf ca. 2,30 m maßgebliche Behinderungen ergeben. Diese auch im hier maßgeblichen Zeitpunkt bereits gegebenen Einschränkungen dürften durch das Abstellen des LKW des Klägers jedenfalls nicht gravierend verschärft worden sein. Bei dem Kläger ist angesichts der in unmittelbarer Nähe befindlichen Fahrbahnverengung und dem Nichtvorhandensein eines entsprechenden Verkehrszeichens der Eindruck entstanden, es handele sich um eine Parkbucht. Dieser Eindruck erscheint dem Gericht angesichts der dortigen gerichtsbekannten Verkehrssituation jedenfalls nicht gänzlich abwegig, auch wenn er nicht durch entsprechende Verkehrszeichen gerechtfertigt wird. Der Kläger hat ferner vorgetragen, dass er an der maßgeblichen Stelle bereits seit mehreren Jahren unbehelligt geparkt hat und dass - abgesehen von dem hier streitigen Abschleppvorgang - bis heute dort geparkt wird, ohne dass die Beklagte einschreitet. Die Beklagte verweist hierzu auf einen Abschleppvorgang im Jahr 2000, tritt dem Vorbringen im Übrigen jedoch nicht entgegen. Zutreffend führt sie hierzu zwar aus, dass ihr ein Präsentsein zu jeder Zeit an jedem Ort nicht möglich ist. Allein der Umstand, dass ein Verstoß gegen Straßenverkehrsrecht bislang ungeahndet blieb, vermag diesen auch nicht zu rechtfertigen oder einen im Übrigen gebotenen Abschleppvorgang in Frage zu stellen. Die Beklagte hätte jedoch die vorgenannten Gesichtspunkte bei der Ausübung ihres Ermessens dahingehend berücksichtigen müssen, dass sie vor Einleitung des Abschleppvorganges Ermittlungen über den Verbleib des Fahrzeugführers oder die Identität des Fahrzeughalters anstellt, zumal angesichts des innerstädtischen Kennzeichens derartige Nachforschungsversuche nicht bereits von vornherein nicht erfolgversprechend waren. Es erscheint ferner angesichts der durch das klägerische Fahrzeug nicht maßgeblich verschärften Verkehrssituation unverhältnismäßig, den Abschleppvorgang nach weniger als 30 Minuten nach Feststellung des verbotswidrigen Parkens einzuleiten.

29

Hat die Beklagte den Kläger nach alledem zu Unrecht zu den Kosten des Abschleppvorgangs als solchen herangezogen, ist auch die gegenüber dem Kläger zugleich erfolgte Gebührenfestsetzung in Höhe von 56,00 € rechtswidrig. Die Voraussetzungen der insoweit als Rechtsgrundlage heranzuziehenden §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA liegen nicht vor. Der Kläger ist aus den vorgenannten Gründen nicht Kostenschuldner im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.