Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2016 - M 7 K 15.2701

bei uns veröffentlicht am22.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme für Kosten eines gemeindlichen Feuerwehreinsatzes.

Er fuhr am 7. November 2014 gegen 17:30 Uhr mit seinem Pkw auf der Ortsverbindungsstraße von R. in Richtung N. und übersah dabei an der Einmündung zur Kreisstraße PAF 27 einen von O. kommenden vorfahrtsberechtigten Pkw. Nach einem Zusammenstoß im Einmündungsbereich fuhr der Pkw des Unfallgegners ungebremst noch ca. 175 m geradeaus weiter, bevor er einen Gartenzaun durchbrach, ca. 27 m durch den Garten fuhr und abermals durch den Gartenzaun auf eine gegenüberliegende Friedhofsmauer zufuhr. Nachdem er mit der rechten Fahrzeugseite die Mauer und eine unmittelbar angrenzende Straßenbeleuchtung gestreift hatte, durchbrach er einen Maschendrahtzaun und kam in einem weiteren Garten nach ca. 9,30 m zum Stehen. Der Unfallgegner wurde vom Rettungsdienst in ein Krankenhaus gebracht. Gegenüber der Polizei erklärte er, seine Bremsen hätten nicht funktioniert. Er habe den Automatikganghebel auf Parken umgestellt, um sein Fahrzeug zum Stehen zu bringen, und schließlich den Gartenzaun als Bremse verwendet. Der Abschleppunternehmer, der das Fahrzeug des Unfallgegners am 10. November 2014 barg, erklärte gegenüber der Polizei, dass dessen Bremsen beim Abrollen von der Rampe des Abschleppwagens funktioniert hätten.

Die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten rückte um 17:41 Uhr mit zwei Löschfahrzeugen, einem Mehrzweckfahrzeug, einem Stromerzeuger und 16 Mann zu der Unfallstelle aus. Nach dem Einsatzbericht band sie ausgelaufene Betriebsstoffe, sicherte und lenkte den Verkehr, beseitigte Trümmer und umsturzgefährdete Teile und leuchtete die Unfallstelle großräumig aus. Um 19:10 Uhr war der Einsatz beendet.

Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 gem. § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung ein, es sei kein Strafantrag gestellt worden. Im Hinblick auf die Gesamtumstände bestehe kein besonderes Interesse an der Strafverfolgung. Ferner wurde das Verfahren gem. § 43 OWiG zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten an die Verwaltungsbehörde abgegeben.

Im Rahmen der Anhörung ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 5. Januar 2015 den Hergang des Unfalls vortragen. Der Unfallgegner habe seine Fahrt nach dem Zusammenprall fortgesetzt und sei noch 250 m durch den Ort gefahren, bevor er durch einen Garten gefahren, mehrere Zäune und Schilder übergefahren und schließlich zum Stehen gekommen sei. Ein Polizeibeamter habe dem Kläger gesagt, dass die Erklärung des Unfallgegners, seine Bremsen hätten nicht funktioniert, falsch sei. Die Bremsen hätten sich in einem einwandfreien technischen Zustand befunden. Eine Haftung des Klägers sei daher nicht erkennbar.

Mit Bescheid vom 7. Januar 2015 stellte die Beklagte fest, dass durch den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Sch. am 7. November 2011 Kosten in Höhe von 1.225,70 EUR entstanden seien und dass der Kläger als Begünstigter zum Ersatz der Kosten verpflichtet sei (Nummer 1). Rechtsgrundlage sei Art. 28 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 BayFwG i. V. m. der gemeindlichen Satzung vom 23. Juni 2000. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe mit seinem Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall verursacht. Um 17:42 Uhr sei die gemeindliche Feuerwehr zum Einsatz gerufen worden. Sie sei bis 19:09 Uhr am Einsatzort gewesen. Sie habe die Einsatzstelle gesichert und ausgeleuchtet, ausgelaufene Betriebsmittel mittels Ölbinder gebunden, die Straße gereinigt und den nachfolgenden Verkehr geregelt. Das eingesetzte Material und Personal ergebe sich aus dem beigefügten Einsatzbericht, der Bestandteil des Bescheides sei. Bei den angeführten Tätigkeiten handele es sich um technischen Hilfsdienst im Rahmen eines Einsatzes, bei dem die Gefahr durch den Betrieb des Fahrzeugs veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei Fahrzeugführer und Halter eines Fahrzeugs gewesen, das den Feuerwehreinsatz veranlasst habe. Es sei unerheblich, ob ihn an der Verursachung des Unfalls ein Verschulden treffe. Die Kosten des der Menschenrettung dienenden Rettungsspreizers seien nicht angesetzt worden. Die Heranziehung zu den Kosten entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben (Art. 61, 62 GO) sei die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, Begünstigte von Feuerwehreinsätzen zu den Kosten heranzuziehen. Bei Abwägung der für und gegen die Heranziehung des Klägers sprechenden Gründe überwiege das Interesse der Beklagten am Kostenersatz gegenüber den finanziellen Belastungen des Klägers. Insbesondere widerspreche seine Inanspruchnahme nicht der Billigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG. Dafür seien weder Gründe vorgetragen worden noch ersichtlich. Beigefügt war eine detaillierte Kostenaufstellung.

Am 21. Januar 2015 legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2015 wies das Landratsamt Pfaffenhofen den Widerspruch des Klägers zurück. In den Gründen ist ausgeführt, die Satzung der Beklagten über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren einschließlich der Änderungssatzungen und der Kostenbescheid seien rechtmäßig. Die in Rechnung gestellten Aufwendungen seien notwendig. Die in der Kostensatzung festgelegten Gebührensätze seien so berechnet, dass das Gebührenaufkommen die nach kostenorientierten Grundsätzen ansetzbaren Kosten decke. Daher seien die Kosten auch der Höhe nach sachgerecht. Die umgelegten Betriebs- und Personalkosten seien abrechenbar. Die Heranziehung des Klägers sei offensichtlich nicht unbillig. Der Grundsatz der Entgeltlichkeit werde in Art. 28 Abs. 2 BayFwG konkretisiert. Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG genüge bei einem Einsatz im technischen Hilfsdienst, dass die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs veranlasst sei. Unstrittig sei der Schaden beim Betrieb des klägerischen Kraftfahrzeugs entstanden. Es bestehe auch ein Ursachenzusammenhang. Kostenschuldner sei derjenige, der die Gefahr unmittelbar verursacht habe, ohne dass es auf ein Verschulden ankomme. Das Recht des Feuerwehraufwendungsersatzes entspreche damit der den Halter eines Kraftfahrzeugs auch in anderen Bereichen treffenden Gefährdungshaftung. Mehrere Verpflichtete hafteten als Gesamtschuldner. Die Gemeinde könne also einen Bescheid gegen mehrere Kostenschuldner erlassen, diese einzeln und teilweise oder einen der Gesamtschuldner allein in Anspruch nehmen. Es entspreche der Rechtsprechung, dass bei der Einforderung der Kosten keine weiteren Ermessenserwägungen angestellt werden müssten, sondern nach Zweckmäßigkeit vorgegangen werden könne.

Gegen den am 29. Mai 2015 gegen Empfangsbekenntnis an die Bevollmächtigten zugestellten Bescheid erhob die … Versicherung AG im Namen und Auftrag des Klägers am 29. Juni 2015 Klage, zuletzt mit dem Antrag,

den Kostenbescheid der Gemeinde Sch. vom 7. Januar 2015 in Form des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Pfaffenhofen vom 28. Mai 2015 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 zeigten die im Widerspruchsverfahren Bevollmächtigten des Klägers ihre Vertretung an. Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, es sei, anders als es der Beklagte darstelle, nicht unstrittig, dass der Schaden beim Betrieb des klägerischen Kraftfahrzeugs entstanden sei. Vielmehr habe allein der Betrieb des gegnerischen Kraftfahrzeugs den Schaden verursacht. Maßnahmen und Kosten, die durch die Weiterfahrt des Unfallgegners über geschätzte 250 m verursacht worden seien, hätten ihre Ursache nicht in dem vorangegangenen Unfallereignis. Bereits in der Widerspruchsbegründung sei auf die Unterbrechung des Kausalverlaufs hingewiesen worden. Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt habe das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Kläger gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil sie die Weiterfahrt des Unfallgegners und die hiernach entstandene Spur der Verwüstung als nicht durch den Zusammenstoß und die Verletzungen des Unfallgegners als nicht durch den Anstoß im Kreuzungsbereich verursacht beurteilt habe. Diese Einschätzung habe auch das Amtsgericht Pfaffenhofen geteilt und den gegen den Kläger ergangenen Bußgeldbescheid bestätigt, in dem nur die Regelgeldbuße wegen eines Vorfahrtsverstoßes verhängt worden sei. Der vom Kläger begangene Vorfahrtsverstoß sei außerhalb der Gemeinde N. begangen worden. Der Anstoß habe annähernd im Parallelverkehr stattgefunden. Deshalb müsse man davon ausgehen, dass die Freiwillige Feuerwehr an der Anstoßstelle nicht habe tätig werden müssen. Es werde gebeten, die strafrechtliche Ermittlungsakte (…) beizuziehen.

In der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2016 erschien für die Beklagte niemand. Die Klägerbevollmächtigte stellte den schriftlich angekündigten Antrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten und die beigezogene Strafakte verwiesen.

Gründe

Nachdem die Beklagte form- und fristgerecht unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte über den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom23. Juni 2016 auch ohne sie verhandelt und entschieden werden.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Kostenbescheides ist Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i. V. m. Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BayFwG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, § 2 Nr. 2 der Satzung der Gemeinde Sch. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom 8. Oktober 2015. Hiernach können die Gemeinden für Einsätze im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb u. a. von Kraftfahrzeugen veranlasst war, Ersatz der notwendigen Auslagen verlangen, die durch Ausrücken und Einsätze gemeindlicher Feuerwehren entstanden sind. Bei dem durch einen Verkehrsunfall ausgelösten Einsatz handelte es sich um eine Pflichtaufgabe gem. Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BayFwG. Hinsichtlich des Kostenschuldners für Pflichtleistungen verweist § 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten auf die gesetzliche Regelung des Art. 28 Abs. 3 BayFwG. Danach ist - was hier allein in Betracht kommt - zum Ersatz der Kosten verpflichtet, wer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG), und wer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Halter eines Fahrzeugs im Sinn von Absatz 2 Nr. 1 ist, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlasst war (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG).

Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob die in Rechnung gestellten Aufwendungen durch den Betrieb des klägerischen Kraftfahrzeugs veranlasst waren.

In Anbetracht der nicht unerheblichen Schadenslage haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Aufwendungen nicht notwendig waren, d. h. von der Feuerwehr den Umständen entsprechend aus der Sicht ex ante (vgl. BayVGH, B. v. 3. September 2009 - 4 BV 08.696 - juris Rn. 33) nicht für erforderlich gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen (vgl. Forster/Pemler/Remmele, Komm. zum BayFwG, Stand: Januar 2014, Art. 28 Rn. 8). Die abgerechneten Tätigkeiten (Aufnahme von ausgelaufenen Betriebsstoffen, Sicherung und Lenkung des Verkehrs, Beseitigung von Trümmern und umsturzgefährdeten Teilen, Ausleuchtung der Unfallstelle) und die Einsatzdauer von ca. 1,5 Stunden sind nachvollziehbar. Es wurden auch keine nicht der Erstattungspflicht unterliegenden Aufwendungen abgerechnet, die unmittelbar, d. h. ausschließlich (vgl. Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 41) der Menschenrettung gedient haben.

Der Kläger beruft sich jedoch wegen des ungewöhnlichen Unfallverlaufs auf eine Unterbrechung des Kausalverlaufs bzw. Zurechnungszusammenhangs, da das Kraftfahrzeug des Unfallgegners nach dem vom Kläger verursachten Zusammenstoß an der Einmündung in die Kreisstraße PAF 27 noch mehr als insgesamt 200 m weitergefahren ist, bevor es nach dreimaligem Durchbrechen eines Gartenzauns zum Stehen gekommen ist. Die in diesem Zusammenhang angeführte Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 170 Abs. 2 StPO ist noch kein Beleg für eine Unterbrechung des Kausalverlaufs bzw. Zurechnungszusammenhangs, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Fehlens einer Strafverfolgungsvoraussetzung, nämlich wegen fehlenden Strafantrags (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB), eingestellt hat.

Bei der Bestimmung, ob eine Gefahr oder ein Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst war, legt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Betriebsbegriff des BayFwG grundsätzlich weit aus und orientiert sich dabei an der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung, wie sie sich in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeprägt hat (BayVGH, B. v. 19. Juli 2013 - 4 ZB 12.2339 - juris Rn. 13 u. U. v. 7. Mai 2009 - 4 BV 08.166 - juris Rn. 18; Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 33a; ebenso SächsOVG, B. v. 25. Januar 2016 - 5 A 789/13 - juris Rn. 10). Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Sie setzt nicht voraus, dass sich das Kraftfahrzeug bewegt oder ein Unfall passiert ist. Schon nach dem Wortlaut bezieht sich Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG nicht nur auf plötzlich eintretende Schadensereignisse, sondern alle durch den Betrieb eines Fahrzeugs ausgelösten Einsätze (Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 33a). Es genügt, dass sich das Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet und sich eine kraftfahrzeugtypische Gefahr bzw. von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (BGH, U. v. 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, U. v. 7. Mai 2009 - 4 BV 08.166 - juris Rn. 18; Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 33a). Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (BGH, a. a. O.). In diesem Zusammenhang kommt es maßgeblich darauf an, ob der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (BGH, U. v. 24. März 2015 - VI ZR 265/14 - u. U. v. 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 - jeweils juris Rn. 5). Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird, oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (BGH, U. v. 18. Januar 2005, a. a. O.; BayVGH, a. a. O.; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, § 7 StVG Rn. 13). Hat ein eigenständiges (auch nicht vorsätzliches) Verhalten eines Dritten dem Geschehen eine Wendung gegeben, die die Wertung erlaubt, das mit dem Erstunfall gesetzte Risiko sei für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung, ist eine Haftung des Erstunfallverursachers nicht gerechtfertigt (BGH, U. v. 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03 - juris Rn. 13, U. v. 21. September 2010 - VI ZR 263/09 - juris Rn. 6, 8 u. U. v. 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12 - juris Rn. 10; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl. 2014, § 3 Rn. 81 ff., 194).

Vorliegend ist jedoch nicht davon auszugehen, dass das Verhalten des Unfallgegners zur Schaffung eines Risikos geführt hat, das mit dem vom Kläger geschaffenen Risiko nur noch "äußerlich", gleichsam „zufällig“ zusammenhängt (vgl. BGH, U. v. 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03 - a. a. O.). Der Betrieb des klägerischen Kraftfahrzeugs hat die durch die Weiterfahrt des Unfallgegners herbeigeführten Schäden und damit die Aufwendungen der Feuerwehr der Beklagten nach den genannten Maßgaben verursacht. Sie fallen auch in den Schutzbereich der vom Kläger verletzten Vorschrift des § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 2 (Zeichen 205), nämlich die Verhütung von Unfallrisiken und der hiermit in einem inneren Zusammenhang stehenden Schäden. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Unfallgegner geltend gemacht hat - seine Bremsen nicht funktioniert haben oder ob er einen Fahrfehler begangen hat. Die Ursache seiner Weiterfahrt ist ungeklärt. Dass die Bremsen versagt haben sollen, steht im Widerspruch zur Angabe des Abschleppunternehmers, die Bremsen hätten beim Abrollen von der Rampe des Abschleppwagens funktioniert. Doch selbst wenn eine Fehlreaktion bzw. ein Fahrfehler des Unfallgegners zugrunde gelegt wird, läge dies im Risikobereich der Vorfahrtsmissachtung durch den Kläger. In einer nicht verschuldeten und nicht vorhersehbaren Gefahrenlage ist nach allgemeiner Lebenserfahrung eine - ggf. schockbedingte - Schreck- oder Fehlreaktion nichts ungewöhnliches und nicht verschuldet oder ausschließbar. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Vorfahrtsmissachtung durch den Kläger hierfür und damit die weiteren Schäden völlig unerheblich war.

Der Kläger haftet als gefahrverursachender Fahrzeugführer sowie als Fahrzeugeigentümer und -halter gem. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BayFwG für die Kosten des Feuerwehreinsatzes am 7. November 2015. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit, zumal eine Haftpflichtversicherung besteht (BayVGH, U. v. 20. Februar 2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 22).

Die Ermessenserwägungen der Beklagten genügen den Anforderungen. An die Betätigung des Entschließungsermessens, d. h. ob überhaupt Kostenersatz verlangt wird, sind schon aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BayVGH, U. v. 20. Februar 2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 21). Demgemäß kann die Bezugnahme auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben nach Art. 61 und 62 GO, wonach die Gemeinde zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verpflichtet ist, für die Betätigung des Entschließungsermessens genügen, wenn wie hier besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen können, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen sind (BayVGH, a. a. O., m. w. N.). Solche zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht, wenn alle Unfallbeteiligten eines Autounfalls haftpflichtversichert sind (BayVGH, a. a. O., m. w. N.).

Was die in Betracht kommende (Mit-)Haftung des Unfallgegners anbetrifft, gilt, dass der Gläubiger, d. h. hier die Beklagte, nach der anzuwendenden zivilrechtlichen Regelung in § 421 Satz 1 BGB (vgl. BayVGH, U. v. 24. Februar 2008 - 4 BV 07.949 - juris Rn. 24) die Kosten „nach seinem Belieben“ von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil verlangen kann. Ist das Rechtsverhältnis wie vorliegend öffentlich-rechtlicher Natur, hat der Gläubiger bei der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Gesamtschuldnern pflichtgemäßes Ermessen auszuüben (Art. 40 BayVwVfG). Dabei durfte die Beklagte nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten vorgehen. Weiterer Ermessenserwägungen bedurfte es nicht (vgl. BayVGH, U. v. 3. September 2009 - 4 BV 08.696 - juris Rn. 30 m. w. N.). Die Ausübung des Auswahlermessens ist nur durch das Willkürverbot und offensichtliche Unbilligkeit begrenzt (BayVGH, a. a. O.). Nach diesen Maßgaben ist die Auswahl des Klägers im Hinblick auf den von ihm begangenen Verkehrsverstoß nicht zu beanstanden. Bezüglich des zwischen den Beteiligten streitigen Zurechnungszusammenhangs war die Beklagte nicht verpflichtet, schwierige zivilrechtliche Haftungsfragen zu klären.

Auch der Höhe nach sind die angesetzten Sach- und Personalkosten nicht zu beanstanden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.225,70 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2010 - VI ZR 263/09

bei uns veröffentlicht am 21.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 263/09 Verkündet am: 21. September 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2015 - VI ZR 265/14

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR265/14 Verkündet am: 24. März 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

Referenzen

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Stellt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 40 das Verfahren nur wegen der Straftat ein oder übernimmt sie in den Fällen des § 42 die Verfolgung nicht, sind aber Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde ab.

(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernommen, so kann sie die Sache an die Verwaltungsbehörde abgeben, solange das Verfahren noch nicht bei Gericht anhängig ist; sie hat die Sache abzugeben, wenn sie das Verfahren nur wegen der zusammenhängenden Straftat einstellt.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 115/04 Verkündet am:
18. Januar 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. ist ein Schädiger von Schäden freizustellen, wenn sich
diese auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen und weitere Schutzmaßnahmen
, die mit einem zumutbaren Aufwand erreichbar waren, nicht zu einem
besseren Schutz geführt hätten.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - OLG Celle
LG Bückeburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. März 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land (im folgenden: "der Beklagte" ) die Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung ihres PKW. Der Beklagte ist Halter eines Fahrzeugs Mercedes Unimog. Am 10. Juni 2002 mähte ein Mitarbeiter des Beklagten mit dem fahrenden Unimog, an den ein Mähgerät angebracht war, den in Fahrtrichtung Dortmund rechten seitlichen Grünstreifen der BAB 2. Als das Geschäftsfahrzeug der Klägerin das Mähfahrzeug passierte, wurde es auf der Beifahrerseite von einem Gegenstand getroffen und beschädigt. Die Klägerin hat behauptet, durch das Mähgerät sei ein
Gegenstand hochgeschleudert worden und gegen die Beifahrerseite ihres Fahrzeugs geprallt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 1.220 € verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt dieser sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, daß das Fahrzeug der Klägerin auf der Beifahrerseite durch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand beschädigt worden sei. Dafür hafte der Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Der Schaden sei beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden. Die Kraftfahrzeugeigenschaft sei nämlich im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht zurückgetreten, weil der Unimog aufgrund seiner Zweckbestimmung nicht nur als fahrbare Mähmaschine, sondern auch als Verkehrsmittel eingesetzt worden sei. Der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. berufen. Für den Beklagten habe sich die Verpflichtung ergeben, Gefahren zu beseitigen, die sich durch einen ungehinderten Bewuchs des Straßenrandes für den Straßenverkehr ergeben könnten. Unter Berücksichtigung dieses besonderen Gefahrenkreises sei er nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. von der Haftung für solche Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Mähen nicht vermeiden ließen. Auch wenn man unterstelle , daß sich das an dem Fahrzeug des Beklagten befestigte Mähwerk in
einem ordnungsgemäßen Zustand befunden habe und die Mitarbeiter das Mähwerk sorgfältig bedient hätten, habe der Beklagte durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, daß ein Hochschleudern von Gegenständen durch das Mähwerk auf die Fahrbahn ausgeschlossen sei, um eine Gefährdung des fließenden Verkehrs zu verhindern und Sach- und Personenschäden zu vermeiden. Zwar möge das Mähgerät mit einem Kettenschutz ausgerüstet gewesen sein, um das Herausschleudern von Steinen aus dem Mähwerk zu verhindern. Die Vielzahl gleichartiger Fälle zeige jedoch, daß dieser Kettenschutz nicht ausreichend gewesen sei, um dieser Gefahr wirksam zu begegnen und die Gefährdungen des Verkehrs auszuschließen. So könnten beispielsweise an dem Mähfahrzeug angebrachte, bis zum Boden reichende Plexiglasschilder oder Fanggitter verhindern, daß gleichwohl aufgewirbelte Steine in den fließenden Verkehr geschleudert würden.

II.


Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , daß der Beklagte grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden der Klägerin hafte, weil dieser beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs des Beklagten entstanden sei. Dieser Anspruch steht selbstständig neben dem Amtshaftungsanspruch und wird nicht durch § 839 BGB verdrängt (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 65, 66 und BGHZ 113, 164, 165). Das Berufungsgericht hat auch richtigerweise auf den vorliegenden Sachverhalt das Straßenverkehrsgesetz in
der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung angewendet (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).
a) Entgegen der Rüge der Revision ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß das Fahrzeug der Klägerin durch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand beschädigt worden ist. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gebunden ist (§ 559 Abs. 2 ZPO). Revisionsrechtlich ist nur zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425 m.w.N.). Dazu braucht das Gericht bei seiner Würdigung nicht auf alle Einzelheiten des Parteivorbringens eingegangen zu sein, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88 - NJW 1990, 573, 575). Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund der Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin und der zum Unfallzeitpunkt mitfahrenden Zeugin v.H. zu seiner Überzeugung gelangt ist. Diese beruht entgegen der Darstellung der Revision nicht nur auf der Behandlung einer Staubwolke als Indiz, sondern maßgeblich darauf, daß beide bekundet haben, es sei beim Passieren des Fahrzeugs "ein Schlag gegen das Auto erfolgt" bzw. es "habe einen fürchterlichen Knall gegeben". Eine Vernehmung der von dem Beklagten angebotenen Zeugen oder Einholung des bean-
tragten Sachverständigengutachtens war hinsichtlich dieser Feststellung nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht die von den benannten Zeugen zu bekundenden Tatsachen als wahr unterstellt und der Beklagte in der von der Revision in Bezug genommenen Berufungserwiderung selbst eingeräumt hat, es sei grundsätzlich möglich, daß der aufgewirbelte Gegenstand von dem Mähfahrzeug stamme.
b) Das Berufungsgericht nimmt auch ohne Rechtsfehler an, daß der PKW der Klägerin "bei dem Betrieb" des Fahrzeugs des Beklagten beschädigt worden ist. Zutreffend ist seine Wertung, daß der Unimog hier nicht nur als Arbeitsmaschine , sondern auch als Verkehrsmittel im Einsatz gewesen ist und deswegen § 7 Abs. 1 StVG eingreift. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfaßt daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflußten Schadensabläufe und es genügt , daß sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 84, 86; 105, 65, 66 sowie BGHZ 113, 164, 165). Ob dies der Fall ist, muß mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, aaO; 71, 212, 214 und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945). Deshalb ist erforderlich, daß ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 65, 67;
71, aaO und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945, 946 sowie BGHZ 113, aaO) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 84, 87 m.w.N.). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug ist jedoch zu bejahen, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, aaO und BGHZ 113, aaO; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475; LG Karlsruhe zfs 1995, 447, 448). Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Verbindung des Schadens mit dem Betrieb des Unimog als Kraftfahrzeug bejaht, da dieser mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk bildete, sondern auch auf dem Seitenstreifen entlang fuhr und dadurch das Mähwerk fortbewegte, so daß eine streckenmäßig höhere Mähleistung ermöglicht wurde. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist hier die Anwendung des § 7 StVG nicht durch § 8 StVG a.F. ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt § 7 StVG nicht, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann. Für das Eingreifen dieser Ausnahmevorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats die konstruktionsbedingte Beschaffenheit des Fahrzeugs maßgeblich. In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen daher Fahrzeuge, bei denen eine Überschreitung der 20 kmGrenze schon bauartbedingt schlechthin ausgeschlossen ist oder bei denen die Bauart an sich eine höhere Geschwindigkeit theoretisch zuließe, deren Erreichen aber durch bestimmte - herstellerseits angebrachte - Vorrichtungen und Sperren verhindert wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 69, 72, 74 und vom 30. September 1997 - VI ZR 347/96 - VersR 1997, 1525). Es kommt also nicht
darauf an, daß das "Mähfahrzeug" nach dem Vortrag des Beklagten zum Unfallzeitpunkt mit geringem Schrittempo fuhr und auch nicht darauf, ob es - wie ohnehin erst mit der Revision vorgetragen wird - in der konkreten Funktion als Rasenmähmaschine keine höhere als Schrittgeschwindigkeit erreichen konnte. Entscheidend ist vielmehr, daß es möglich war, den Unimog nach seiner konstruktionsbedingten Beschaffenheit mit einer höheren Geschwindigkeit als 20 km/h zu fahren, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. 3. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen vermag der erkennende Senat allerdings nicht abschließend zu beurteilen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß hier für den Beklagten kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegt. Insofern hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt, daß sich das an dem Unimog befestigte Mähwerk in einem ordnungsgemäßen Zustand befand, die Mitarbeiter des Beklagten dieses sorgfältig bedienten, die Mäheinrichtung mit einem Kettenschutz und einer sogenannten Gummilippe gegen wegfliegende Gegenstände gesichert war und zudem zur Fahrbahnseite hin von dem Unimog und einem Sicherungsanhänger abschirmend flankiert wurde. Der Beklagte hat geltend gemacht, unter diesen Bedingungen sei die Beschädigung des Fahrzeugs, wenn nicht bereits unmöglich, so doch unvermeidbar gewesen. Das Berufungsgericht meint zwar, dennoch liege kein unabwendbares Ereignis vor, weil beispielsweise durch an dem Mähfahrzeug angebrachte, bis zum Boden reichende Plexiglasschilder oder Fanggitter verhindert werden könne, daß gleichwohl aufgewirbelte Steine in den fließenden Verkehr geschleudert werden. Es setzt jedoch ersichtlich voraus, daß solche weiteren Schutzvorrichtungen mit einem zumutbaren Aufwand erreichbar sind und zu einem besseren Schutz geführt hätten, was der Beklagte unter Beweisantritt mit Sachverständigengutachten in
Abrede gestellt hat. Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Der Begriff "unabwendbares Ereignis" im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG a.F. meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 337, 340 und vom 23. September 1986 - VI ZR 136/85 - VersR 1987, 158, 159 m.w.N.; BGHZ 113, 164, 165). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Schädiger nach dem Zweck des § 7 Abs. 2 StVG a.F. von Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 65, 69). Im Hinblick auf die von der Beklagten dargelegten Umstände und die vom Berufungsgericht unterstellten Sicherungsmaßnahmen kommt hier nach diesen Grundsätzen eine Freistellung von der Haftung gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. in Betracht. Insoweit liegt eine andere Situation vor als bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, bei dem im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, unter anderem auf den zwischen den einzelnen Parkbuchten befindlichen Rasenflächen, Grasmäharbeiten durch einen motorgetriebenen Rasenmäher durchgeführt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 122/02 - VersR 2003, 1274). In diesem Fall lagen andere Möglichkeiten , wie etwa die Absicherung durch aufzuspannende Planen oder - wegen des überschaubaren Umfangs der Arbeiten - der Verzicht auf den Einsatz motorbetriebener Geräte nahe, ohne daß das Gericht jede der aufgezeigten Möglichkeiten auf ihre praktische Durchführbarkeit untersuchen mußte. Anders ist die Situation jedoch bei den hier durchgeführten Grasmäharbeiten entlang einer
Autobahn. Dort liegt keine überschaubare Fläche vor; vielmehr handelt es sich um umfangreiche Arbeiten, die zudem in einem Außenbereich stattfinden, der erheblich schwerer zu kontrollieren ist. Deshalb können hier nur solche - vom Berufungsgericht offenbar für erforderlich gehaltene - zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen der Freistellung von der Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. entgegenstehen, die mit vertretbarem Aufwand erreichbar sind und zu einem besseren Schutz geführt hätten.

III.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die notwendigen Feststellungen nachzuholen. Es wird dabei zunächst festzustellen haben, ob die von der Beklagten behaupteten Sicherungsmaßnahmen tatsächlich getroffen worden sind, und gegebenenfalls prüfen müssen, ob weitere technische Sicherungsmaßnahmen am Fahrzeug mit einem vertretbaren Aufwand zu erreichen waren, die zu einem zuverlässigeren Schutz geführt hätten. Falls ein solcher nicht durch eine Änderung der technischen Beschaffenheit des Fahrzeugs oder eine andere, etwa höhere Einstellung des Mähwerks, zu erreichen wäre, ist auch zu prüfen, ob er durch flankierende Maßnahmen mit einem vertretbaren Aufwand zu erreichen war.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Würdigung , ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und deshalb grundsätzlich Sache des Tatrichters ist.

Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR265/14 Verkündet am:
24. März 2015
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
1. Ein Schaden ist dann gem. § 7 Abs. 1 StVG "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges
entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden
Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen
wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug
(mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist stets, dass es sich bei dem Schaden,
für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt
, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift
schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich
der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist.
2. Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Grashäcksler durch den Metallzinken
, der von einem zuvor auf demselben Grundstück eingesetzten Kreiselschwader
abgefallen war, beschädigt wird, ist nicht der Betriebsgefahr des
Traktors zuzurechnen, der den Kreiselschwader gezogen und angetrieben
hat.
BGH, Urteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner,
Pauge, Stöhr und die Richterin Dr. Oehler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 26.137 € für die Beschädigung eines Grashäckslers. Der Kläger und der Beklagte zu 1, beide Landwirte, leisteten sich wechselseitig Hilfe mit ihren landwirtschaftlichen Maschinen. Am 7. Mai 2011 bearbeitete der Beklagte zu 1 eine zuvor von ihm gemähte Wiese mit seinem bei dem Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Traktor mit angehängtem Kreiselschwader. Der Kreiselschwader wird über die Zapfwelle des ziehenden Traktors angetrieben. Dabei wird ein Kreisel mit den daran befestigten, senkrecht nach unten stehenden Metallzinken in Rotation versetzt und so das geschnittene Gras zu Schwaden zusammengeschoben. Am nächsten Tag fuhr der Kläger mit seinem Grashäcksler absprachegemäß auf die zuvor vom Beklagten zu 1 bearbeitete Wiese und begann mit dem Häcksler die zusammengeschwadeten Spuren aufzunehmen und weiterzuverarbeiten. Dabei wird das Gras von dem Vorsatzgerät aufgenommen und über die Einzugswalzen in das Häckselwerk der Maschine eingezogen. Kurz nach Beginn der Arbeiten kam es zu einer massiven Beschädigung der Häckseltrommel und des Häckselwerks durch einen von der Maschine aufgenommenen Fremdkörper. Der Kläger hat vorgetragen, dass es sich bei dem den Schaden verursachenden Fremdkörper um einen 35 cm langen Metallzinken des Kreiselschwaders gehandelt habe, den dieser verloren habe, als der Traktor in Bewegung gewesen sei. Er ist der Auffassung, dass sich das Schadensereignis bei dem Betrieb des Traktors mit dem Kreiselschwader im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet habe.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich der geltend gemachte Schaden nicht bei dem Betrieb des Traktors des Beklagten mit angehängtem Kreiselschwader ereignet habe. Dabei werde das von den Beklagten bestrittene Vorbringen des Klägers, die Häckseltrommel und das Häckselwerk seines Grashäckslers seien durch einen von dem Kreiselschwader abgebrochenen Metallzinken beschädigt worden, als richtig unterstellt. Das Schadensereignis stehe nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des Gespanns als Beförde- rungsmittel im Verkehr, sondern beruhe auf einem anderweitigen Einsatz seiner Betriebseinrichtungen. Bei beiden an dem Unfall beteiligten Fahrzeugen hätten nicht die Fortbewegung und der Transport im Vordergrund gestanden, sondern die Tätigkeit als Arbeitsmaschinen. Der Traktor und der angehängte Kreiselschwader müssten als Einheit gesehen werden, die während des Fahrens ihren Arbeitseinsatz verrichtet habe. Dabei sei es nicht zur Beschädigung des Häckslers gekommen. Der Schaden sei erst entstanden, als der Kläger mit dem Grashäcksler den nächsten Arbeitsgang verrichtet und die vom Beklagten vorbereiteten Grasschwaden habe aufnehmen und weiterverarbeiten wollen. Im Vordergrund des Vorgangs habe die arbeitsteilige Verarbeitung des Grases gestanden. Der Betrieb des Kraftfahrzeugs sei dahinter zurückgetreten. Von dem Traktor und dem Kreiselschwader sei keine Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr oder andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen, nur der Kläger und dessen Grashäcksler seien von dem Betrieb des Kreiselschwaders betroffen gewesen, weil er in den Arbeitsvorgang eingebunden gewesen sei. Darin liege der Unterschied zu den Streufahrzeug- oder Mähdrescherfällen. Hier hätten die Arbeiten in einem Bereich stattgefunden, in dem andere - unbeteiligte - Kraftfahrzeuge in Mitleidenschaft hätten gezogen werden können. Durch den Kreiselschwader sei dagegen keine Gefahr geschaffen worden, die von dem Fahrzeug in seiner Eigenschaft als dem Verkehr dienende Maschine für andere Verkehrsteilnehmer ausgehe, sondern nur durch ihren Einsatz als Arbeitsmaschine , die die Vorarbeiten für den Einsatz einer weiteren fahrbaren Arbeitsmaschine geleistet habe. Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB lägen nicht vor, der Beklagte zu 1 sei ohne greifbaren Anhaltspunkt nicht verpflichtet gewesen, das von ihm bearbeitete Feld auf Gegenstände zu untersuchen , die den Grashäcksler des Klägers hätten beschädigen können. Es sei nicht vorgetragen, dass der Beklagte zu 1 Veranlassung gehabt habe, von einer besonderen Gefährdungslage auszugehen.

II.

4
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB verneint.
5
1. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben , d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 366; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 7; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 367; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111,112; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 9; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5).
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Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungsund Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 67; vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212, 214 und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946 sowie BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84, 87 mwN). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann jedoch zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Ar- beiten verrichtet (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475).
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2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Beschädigung des Grashäckslers des Klägers zu Recht nicht der vom Fahrzeug des Beklagten zu 1 ausgehenden Betriebsgefahr zugerechnet.
8
a) Das Berufungsgericht hat das von den Beklagten bestrittene Vorbringen des Klägers, die Häckseltrommel und das Häckselwerk seines Häckslers seien durch ein von dem Kreiselschwader während des Fahrens des Traktors abgebrochenen Metallzinken beschädigt worden, als richtig unterstellt. Davon ist auch für die rechtliche Prüfung auszugehen.
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b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Schäden durch das Ablösen von Teilen des Kraftfahrzeuges beim Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden sein können, wenn sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang stehen (vgl. Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 3 Rn. 53, 76, 134 mwN).
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c) Dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist, steht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich nicht entgegen, denn der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Norm erfordert nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92; BGH Urteile vom 7. April 1952 - III ZR 363/51, BGHZ 5, 318, 320; vom 20. November 1980 - III ZR 122/79, VersR 1981, 252, 253, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 79, 26 Rn. 13).
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d) Das Berufungsgericht hat dennoch eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zutreffend verneint, weil das Risiko, das sich hier verwirklicht hat, nicht in den Schutzbereich des § 7 StVG fällt.
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Der erkennende Senat hat Schäden als vom Schutzzweck des § 7 StVG erfasst angesehen, die bei dem Auswerfen von Streugut aus einem Streukraftfahrzeug (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65) und beim Hochschleudern eines Steins durch ein Mähfahrzeug (Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566) entstanden waren: im ersten Fall, weil das Streugut während der Fahrt verteilt worden sei, sich ein durch den Einsatz im Straßenverkehr mitgeprägtes spezifisches Gefahrenpotential ergebe und sich das Auswerfen des Streuguts von der Eigenschaft des Streuwagens als Kraftfahrzeug und Beförderungsmittel nicht sinnvoll trennen lasse; im zweiten Fall, weil der Unimog mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk gebildet habe, sondern auch auf dem Seitenstreifen entlanggefahren sei und dadurch das Mähfahrzeug fortbewegt habe.
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Der Gesichtspunkt, dass eine Verbindung mit dem Betrieb als Kraftfahrzeug zu bejahen sei, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichte (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567), kann jedoch nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbereich des Fahrzeuges mit Arbeitsfunktion gesehen werden. Zwar könnten die Entscheidungen zu Schäden beim Befüllen von Heizungstanks (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212; vom 6. Juni 1978 - VI ZR 156/76, VersR 1978, 840; vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93, VersR 1995, 427, 428; BGH, Urteil vom 14. Juni 1993 - III ZR 135/92, VersR 1993, 1155) und eines Silos (Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945), in denen die Zuordnung der Schadensentstehung zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges verneint worden ist, so ver- standen werden, dass das maßgebliche Kriterium der Differenzierung das Stehen oder Fahren des Kraftfahrzeuges während der Arbeitsfunktion darstellt. Dies ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Erforderlich ist nämlich stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 367; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5). Deshalb lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden , wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine in Frage steht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946). Ist dies der Fall, ist der Zurechnungszusammenhang unter Schutzzweckgesichtspunkten enger zu sehen.
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Dabei ist im Streitfall maßgeblich, dass der Schaden weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche, sondern auf einer zu dieser Zeit nur landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Wiese eingetreten ist und die Transportfunktion lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche diente. Hinzu kommt, dass der Schaden nach Abschluss des Arbeitsvorganges entstanden ist.
15
Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass bei dem Einsatz der landwirtschaftlichen Maschine - hier der Kombination eines Traktors mit angehängtem, von diesem betriebenen Arbeitsgerät - zur Bestellung einer landwirtschaftlichen Fläche die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt wurde (vgl. im Ergebnis auch BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - 4 BV 08.166, juris Rn. 18; Brandenburgisches OLG, NZV 2011, 193, 194; OLG Hamm, MDR 1996, 149).
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3. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2013 (VII ZR 98/12, VersR 2013, 729 Rn. 12) verneint , ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision hingenommen. Galke Wellner Pauge Stöhr Oehler
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 08.07.2013 - 5 O 329/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.05.2014 - 12 U 1019/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 253/13 Verkündet am:
21. Januar 2014
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass
der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem
bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des
Kraftfahrzeuges steht.

b) Steht der Brand eines geparkten Kraftfahrzeuges in einem ursächlichen Zusammenhang
mit dessen Betriebseinrichtungen, ist der dadurch verursachte
Schaden an Rechtsgütern Dritter im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG regelmäßig der
Betriebsgefahr zuzurechnen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 27. November
2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656).
BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll,
Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung seines Fahrzeuges durch einen Brand des Fahrzeuges der Beklagten zu 2 geltend.
2
Am Nachmittag des 21. Januar 2012 stellte die Beklagte zu 2 ihren bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw in der Tiefgarage des von ihr mitbewohnten Hausanwesens ab. Der Kläger parkte seinen Pkw neben dem Fahrzeug der Beklagten zu 2. Am frühen Morgen des 23. Januar 2012 kurz nach 1.00 Uhr geriet der Pkw der Beklagten zu 2 aufgrund Selbstentzündung durch einen technischen Defekt in Brand, wodurch auch der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner den ihm hierdurch entstandenen Schaden in Hö- he von 2.924,20 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 €, jeweils zuzüglich Zinsen, geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagten in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragen die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus § 7 Abs. 1 StVG vor. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr genüge der nahe zeitliche und örtliche Zusammenhang des Schadensereignisses mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges. Dieser sei hier gegeben und zwar unabhängig davon, ob der Brand durch einen Defekt im Bereich der Batterie oder durch einen sonstigen technischen Defekt ausgelöst worden sei. In jedem Fall habe die Selbstentzündung im Bereich einer Betriebseinrichtung des Fahrzeuges der Beklagten zu 2 stattgefunden. Welche genau dies gewesen sei, könne dahinstehen. Unter normativer Betrachtung des weiten Schutzzwecks der Norm greife § 7 Abs. 1 StVG erst dann nicht mehr ein, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spiele. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass der ursächliche Zusammenhang von Schadensereignis und Betrieb des Kraftfahrzeuges durch den Zeitraum zwischen Beginn und Ende einer Fahrt begrenzt werde. Spezifische von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren könnten ebenso aus den für die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeuges erforderlichen Betriebseinrichtungen erwachsen, was auch nach dem Abstellen des Kraftfahrzeuges gelte.

II.

4
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG bejaht.
5
1. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben , d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f.; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 7; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, aaO, 925; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, aaO; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, aaO und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, aaO). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, aaO Rn. 9 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, aaO).
6
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers mit Recht der vom Fahrzeug der Beklagten zu 2 ausgehenden Betriebsgefahr zugerechnet. Der Schaden am Fahrzeug des Klägers stand in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit dem Brand des Kraftfahrzeuges der Beklagten zu 2, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den technischen Defekt einer Betriebseinrichtung dieses Fahrzeuges verursacht worden ist. Dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand - etwa durch einen Kurzschluss der Batterie - unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Woll- te man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG - wie die Revision meint - auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadensgeschehen jedoch auch in diesen Fällen - im Gegensatz etwa zu einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, aaO Rn. 11 f.) - durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, aaO Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Galke Zoll Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.06.2012 - 7 C 165/12 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.05.2013 - 9 S 319/12 -

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 218/03 Verkündet am:
10. Februar 2004
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Tatrichter kann den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen
einem Erstunfall, durch den es zur Teilsperrung einer Autobahn kommt, und den
Schadensfolgen eines Zweitunfalls, der dadurch verursacht wird, daß ein Kraftfahrer
ungebremst in die durch den Erstunfall veranlaßten ordnungsgemäßen Absicherungsmaßnahmen
fährt, je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls verneinen.
In einem solchen Fall kann auch die Abwägung der Betriebsgefahren der beteiligten
Kraftfahrzeuge (§ 17 StVG) zu dem Ergebnis führen, daß der Verursacher des
Erstunfalls für die Schäden des Zweitunfalls nicht haftet.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Juni 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin war im Mai 1998 Haftpflichtversicherer eines in den Niederlanden zugelassenen PKW VW Vento. Sie verlangt von den Beklagten hälftige Erstattung der Regulierungsleistungen, die sie auf einen Verkehrsunfallschaden erbracht hat. Das Unfallgeschehen ereignete sich am 29. Mai 1998 gegen 1:30 Uhr bei Dunkelheit und Regen auf der Bundesautobahn A 3. Der Beklagte zu 1 ist inländischer Regulierungsbeauftragter des Haftpflichtversicherers eines seinerzeit in Bosnien zugelassenen PKW Kombi. Mit diesem PKW verursachte zunächst der Beklagte zu 2 einen Zusammenstoß mit einem PKW Passat. Nach der Kollision standen beide Fahrzeuge schräg auf
der an der Unfallstelle dreispurigen Autobahn und blockierten den zweiten und dritten Fahrstreifen. Der Fahrer eines nachfolgenden PKW Ford Transit erkannte den Unfall und hielt sein Fahrzeug ca. 20 m vor der Unfallstelle auf dem mittleren Fahrstreifen an. Er schaltete das Fernlicht und die Warnblinkanlage ein und aktivierte außerdem den Rückfahrscheinwerfer, indem er den Rückwärtsgang einlegte. Anschließend stellte er 150 m entfernt ein Warndreieck auf, erkundigte sich wegen des Erstunfalls und rief von seinem Fahrzeug aus die Polizei. In den nächsten Minuten fuhren nachfolgende Fahrzeuge auf dem noch freien rechten Fahrstreifen an der Unfallstelle vorbei. Dann fuhr jedoch der von dem Versicherungsnehmer der Klägerin gesteuerte, mit drei weiteren Personen besetzte VW Vento ungebremst auf den Ford Transit auf. Die Fahrzeuginsassen wurden zum Teil schwer verletzt. Die Klägerin meint, der Beklagte zu 2 sei, weil er den Erstunfall verursacht habe, auch für den Unfall des bei ihr versicherten VW Vento verantwortlich , die Beklagten schuldeten deshalb hälftigen Ersatz der von ihr, der Klägerin, zur Schadensregulierung getätigten unfallbedingten Aufwendungen. Sie hat deshalb die Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Zahlung und Feststellung in Anspruch genommen. Die Beklagten haben die Darstellung der Klägerin zum Erstunfallgeschehen und zur Schadenshöhe bestritten und geltend gemacht, zwischen dem Erstunfall und dem Zweitunfall fehle der Zurechnungszusammenhang. Mit der zuletzt genannten Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihr Klagebegehren weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts haften die Beklagten für die Folgen des von dem VW Vento verursachten Zweitunfalls auch dann nicht, wenn man unterstellt, daß den Beklagten zu 2 an dem Erstunfall ein schweres Verschulden trifft. Es führt in dem angefochtenen Urteil aus, angesichts der von dem Fahrer des Ford Transit nach dem Erstunfall getroffenen Sicherungsmaßnahmen sei es nicht gerechtfertigt, dem Beklagten zu 2 die Folgen des Zweitunfalls zuzurechnen. Die ausschlaggebende Ursache für diesen Unfall sei, daß der Fahrer des VW Vento die ausreichenden Warnhinweise auf den Erstunfall unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht beachtet habe; er sei trotz der zu vorsichtiger Fahrweise Anlaß gebenden Witterung und Dunkelheit so gefahren, daß er auch auf jedes andere gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre. Bei der gegebenen Sachlage sei auch eine Haftung der Beklagten nach § 7 Abs. 1 StVG zu verneinen. Da die durch den Erstunfall geschaffene Gefahrerhöhung infolge der getroffenen Sicherungsmaßnahmen als ausgeglichen zu betrachten sei, könne sie bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsanteile keine Rolle mehr spielen. Die „bloße“ Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 trete aber hinter dem schwerwiegenden Verschulden des Fahrzeugführers des VW Vento zurück.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für die Folgen des zweiten Unfalls ohne Rechtsfehler verneint.
1. Dies gilt zum einen für die Verschuldenshaftung.
a) Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Erstunfall für den Zweitunfall im naturwissenschaftlichen Sinne ursächlich war. Es bestand ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Unfällen. Ohne das vom Fahrzeug des Beklagten zu 2 geschaffene Hindernis wäre es zu dem Zweitunfall nicht gekommen. Der Erstunfall war auch für die Folgen des Zweitunfalls „adäquat“ kausal (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 58, 162, 164).
b) Gleichwohl ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter den besonderen Umständen des Streitfalls den Zurechnungszusammenhang zwischen den durch den Zweitunfall verursachten Schäden und dem Erstunfall verneint. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß eine solche Wertung je nach den Umständen des Einzelfalls möglich sein kann, wenn es zu einem Zweitunfall deshalb kommt, weil dessen Verursacher ordnungsgemäße und ausreichende Absicherungsmaßnahmen nicht beachtet, die nach einem die Fahrbahn versperrenden oder verengenden Erstunfall getroffen worden sind (Senatsurteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 32/68 - VersR 1969, 895, 896). Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Fahrer des VW Vento ohne die der Tageszeit und Wetterlage angemessene Aufmerksamkeit ungebremst auf den gut abgesicherten Ford Transit aufgefahren ist, und meint, daß er unter den gegebenen Umständen auf jedes andere gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre. Die Erwägungen des Berufungsgerichts laufen darauf hinaus, daß bei einem solchen Sachverhalt der unaufmerksame Verursacher des Zweitunfalls diesen in einer Weise herbeiführt, für die es letztlich unwesentlich ist, ob das bestehende Hindernis durch einen vorangegangenen Unfall oder aus anderen Gründen (etwa einen Verkehrsstau) geschaffen wurde. Diese Überlegung ist naheliegend, jedenfalls aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der
erkennende Senat hat bereits früher eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (NZV 1991, 269 f.) gebilligt, in der der Zurechnungszusammenhang aufgrund einer derartigen Überlegung verneint wurde (Nichtannahmebeschluß vom 26. Februar 1991 - VI ZR 216/90). In jenem Fall hatte ein Kraftfahrer einen Schaden verursacht, weil er infolge unangepaßter Fahrweise einem vor einer noch nicht abgesicherten Unfallstelle haltenden Fahrzeug derart auswich, daß er gegen ein anderes Fahrzeug stieß; die Klage seines Haftpflichtversicherers gegen Beteiligte des Erstunfalls blieb wegen fehlendem Zurechnungszusammenhang zwischen dem Erstunfall und den Folgen des Zweitunfalls ohne Erfolg.
c) Die abweichenden Ausführungen der Revision überzeugen nicht. Allgemeinverbindliche Grundsätze dazu, in welchen Fällen ein Zurechnungszusammenhang bejaht werden muß oder zu verneinen ist, lassen sich nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Die Revision weist darauf hin, daß der Senat in den Urteilen vom 16. Februar 1972 (BGHZ 58, 162, 165) und vom 9. Februar 1988 (VI ZR 168/87 - VersR 1988, 640 f.) ausgeführt hat, für eine Verneinung der Zurechnung sei erforderlich, daß die Ursächlichkeit des ersten Umstandes für das zweite Ereignis bei rechtlicher Wertung nach dem Schutzzweck völlig unerheblich war, die Grenze der Zurechnung liege dort, wo das schädigende Verhalten nur noch der äußere Anlaß für ein Verhalten des Dritten aus freien Stücken gewesen sei. Die Revision will daraus herleiten, der Zurechnungszusammenhang dürfe im Streitfall nicht verneint werden, weil die Blockade der Autobahn nicht nur ein äußerer Anlaß für ein Verhalten des Fahrers des VW Vento aus freien Stücken gewesen sei; der Zweitunfall könne auch darauf beruhen, daß der Fahrer des VW Vento aus bloßer Unachtsamkeit in die Unfallstelle gefahren sei.
Die von der Revision gezogene Folgerung läßt sich aus den zitierten Senatsurteilen und auch aus der sonstigen bisherigen Senatsrechtsprechung nicht herleiten. Die Verneinung des Zurechnungszusammenhangs in Fällen der vorliegenden Art ist nicht bereits stets dann ausgeschlossen, wenn es an dem vorsätzlichen Eingreifen eines Dritten in den Geschehensablauf fehlt. Es kann ausreichen , daß ein eigenständiges Verhalten eines Dritten dem Geschehen eine Wendung gibt, die die Wertung erlaubt, das mit dem Erstunfall gesetzte Risiko sei für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung, eine Haftung des Erstunfallverursachers sei daher nicht gerechtfertigt. In diesem Sinne kann auch ein nicht vorsätzliches Verhalten des Zweitunfallverursachers zur Schaffung eines neuen Risikos führen, das mit dem durch den ersten Unfall geschaffenen Risiko nur noch „äußerlich“ zusammenhängt. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht im Streitfall ohne Rechtsfehler bejaht. Es stellt beanstandungsfrei darauf ab, daß die Erstunfallstelle bereits seit einiger Zeit abgesichert und auch von mehreren Autofahrern unfallfrei auf dem freien rechten Fahrstreifen passiert worden war und daß angesichts des Unfallhergangs davon ausgegangen werden muß, daß der Fahrer des VW Vento auf jedes gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre. 2. Das Berufungsgericht hat auch eine Gefährdungshaftung der Beklagten aus revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Gründen jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.
a) Der von der Klägerin bereits in den Tatsacheninstanzen vertretenen Ansicht, daß bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art auch bei einer Verneinung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs im Rahmen der Verschuldenshaftung bei der Prüfung der Betriebsgefahr die Verursachungsanteile in jedem Fall nach §§ 7, 17 StVG abzuwägen seien, kann in dieser All-
gemeinheit nicht gefolgt werden. Eine solche Abwägung hat nur stattzufinden, wenn die Schäden, für die Ersatz nach Gefährdungshaftungsgrundsätzen verlangt wird, auf die Betriebsgefahr zurückzuführen sind, für die die in Anspruch Genommenen haften. Auch insoweit kann eine wertende Betrachtung ergeben, daß eine Zurechnung zur Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges auch bei einem im naturwissenschaftlichen Sinn auf den Betrieb zurückzuführenden Schaden zu verneinen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 58, 162, 165 ff.). Ist dies der Fall, scheidet eine Abwägung der Verursachungsanteile aus.
b) Allerdings kann zweifelhaft sein, ob die Zurechnung zur Betriebsgefahr schon deshalb verneint werden kann, weil das Hindernis für den nachfolgenden Verkehr ordnungsgemäß abgesichert war. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 20. Juni 1969 (VI ZR 32/68 - aaO, S.896 f.) im Hinblick auf die Absicherung der Erstunfallstelle die Abwägung nach § 17 StVG rechtlich geprüft, obwohl in jenem Fall ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang verneint worden war. Der nahe örtliche und zeitliche Zusammenhang, auf den es für die Zurechnung zur Betriebsgefahr maßgeblich ankommt (vgl. Senatsurteile BGHZ 37, 311, 317 f.; 58, 162, 165), liegt im Streitfall vor. Wird eine Autobahn durch ein Unfallgeschehen ganz oder teilweise gesperrt, so kann auch die Betriebsgefahr der für die Sperrung ursächlichen Fahrzeuge fortwirken, bis die Unfallstelle geräumt, ausreichend abgesichert oder jedenfalls so weit wieder befahrbar ist, daß keine besonderen Gefahren des Unfallgeschehens für nachfolgende Fahrer mehr bestehen.
c) Auch im vorliegenden Fall geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Abwägung nach § 17 StVG grundsätzlich vorzunehmen ist. Es meint jedoch , daß die erhöhte Betriebsgefahr, die von dem Fahrzeug des Beklagten zu
2 als Hindernis auf der Autobahn ausging, im Hinblick auf den fehlenden haf- tungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden könne; zu berücksichtigen sei lediglich die einfache Betriebsgefahr , die aber hinter dem Verursachungsbeitrag des Fahrers des VW Vento vollständig zurücktrete. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Dabei ist davon auszugehen, daß sowohl die schuldhafte Verursachung eines Hindernisses auf der Autobahn als auch das schuldhaft ungebremste Auffahren auf ein eine Unfallstelle sicherndes Fahrzeug Umstände darstellen, die die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge grundsätzlich erhöhen. Indessen hat das Berufungsgericht den Sachverhalt tatrichterlich dahin gewürdigt, der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 komme wegen der ausreichenden Absicherung der Unfallstelle durch den Fahrer des Ford Transit keine wesentliche Bedeutung für den Zweitunfall zu, dieser sei ganz maßgeblich durch die unangepaßte Fahrweise des Fahrers des VW Vento verursacht worden. Das Berufungsgericht führt aus, daß den Fahrer des VW Vento ein schweres Verschulden treffe, weil er ohne die der Tageszeit und Wetterlage angemessene Aufmerksamkeit ungebremst auf den gut abgesicherten Ford Transit aufgefahren sei, und daß er unter den gegebenen Umständen auf jedes andere gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre. Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die von dem Fahrzeug des Beklagten zu 2 ausgehende Betriebsgefahr im Hinblick auf den Zweitunfall völlig hinter der von dem VW Vento ausgehenden - im Hinblick auf das Verschulden des Fahrers erhöhten - Betriebsgefahr zurücktreten läßt.
d) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe für das schwere Verschulden des Fahrers des VW Vento, welches es in die Abwä-
gung habe einfließen lassen, keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Revision zeigt nicht auf, daß die Klägerin ein schweres Verschulden ihres Versicherungsnehmers im Verlaufe des Rechtsstreits je in Abrede gestellt hat. Dazu hätte aber angesichts des Verteidigungsvorbringens der Beklagten aller Anlaß bestanden, zumal sich ein schweres Verschulden beim ungebremsten Auffahren auf ein mit voller Beleuchtung und eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem Mittelstreifen der Autobahn stehendes, 150 m vorher durch ein Warndreieck angekündigtes Fahrzeug geradezu aufdrängt. Insbesondere ist auch nicht aufgezeigt, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz den Ausführungen im Urteil des Landgerichts entgegengetreten ist, wonach angesichts der Umstände der Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden des Fahrers des VW Vento an dem Zweitunfall spreche. Im Hinblick auf diese mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts durfte sich das Berufungsgericht damit begnügen, den gegen den Fahrer des VW Vento gerichteten Verschuldensvorwurf lediglich wertend aufzugreifen und in die Abwägung einfließen zu lassen.

III.

Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 263/09 Verkündet am:
21. September 2010
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet
werden, wenn er durch eine - objektiv nicht erforderliche - Ausweichreaktion
im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen
Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die von dem
Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also
subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit
darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (im Anschluss an Senatsurteil
vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04).
BGH, Urteil vom 21. September 2010 - VI ZR 263/09 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein Polizeibeamter, begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach einem Verkehrsunfall, den er am 13. September 2004 auf dem Weg zu seiner Dienststelle erlitt und bei dem er schwer verletzt wurde. Er befuhr gegen 11:00 Uhr mit seinem Motorrad die Bundesstraße B 189 von K. in Richtung H.. Hinter dem Ortsausgang von K. ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt. Nach dem Durchfahren einer Linkskurve, hinter der ein zuvor bestehendes Überholverbot endet, wollte der Kläger zwei vor ihm fahrende Pkw überholen, nämlich den von dem Beklagten zu 2 gesteuerten Pkw VW Passat, dessen Halterin seine Ehefrau ist und der bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert ist, und den vor diesem fahrenden Pkw Skoda, der von dem Zeugen S. gesteuert wurde. Zu dem Unfall, dessen genauer Hergang streitig ist, kam es, weil auch der Beklagte zu 2 den Pkw Skoda überholen wollte und dazu ansetzte. Der Kläger nahm eine Notbremsung vor und leitete ein Ausweichmanöver ein. Dabei kam er nach links von der Fahrbahn ab und streifte einen Alleebaum. Danach schleuderten er und sein Motorrad zwischen dem VW Passat und dem Skoda nach rechts über die Straße und blieben dort neben der Fahrbahn liegen. Zu einer Berührung zwischen dem Motorrad des Klägers und einem der Pkw kam es nicht.
2
Das Landgericht hat der Klage teilweise auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % stattgegeben. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht, dessen Urteil u.a. in NJW 2009, 2962 veröffentlicht ist, die Klage vollumfänglich abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision, mit der er hinsichtlich der Haftungsquote die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt und seinen Schmerzensgeldanspruch, soweit dieser den vom Landgericht zuerkannten Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens übersteigt, in eingeschränktem Umfang weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht führt aus, einer Haftung der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG stehe zwar nicht schon entgegen, dass es zu keiner Berührung zwischen dem von dem Kläger geführten Motorrad und dem Pkw Passat des Beklagten zu 2 gekommen sei, denn für das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" genüge es, dass sich eine von dem betreffenden Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht habe und diese den Schadensablauf mitgeprägt habe. Erforderlich sei aber, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Kraftfahrzeugs zu dem Unfallgeschehen beigetragen habe. In den Fällen, in denen es nicht zu einer Berührung der betreffenden Kraftfahrzeuge gekommen sei, habe der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des anderen Kraftfahrzeugs und dem Schadensereignis darzutun und zu beweisen; etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit gingen zu seinen Lasten. Im Streitfall stehe nicht fest, dass der Kläger sich durch die Fahrweise des Beklagten zu 2 zu einem Ausweichmanöver habe veranlasst sehen müssen, um eine Kollision mit dem zum Überholen ansetzenden Pkw des Beklagten zu 2 zu vermeiden. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Kläger zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 2 den Überholvorgang einleitete, noch in der rechten Fahrspur befand, sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände er sich durch die Einleitung des Überholvorgangs des Beklagten zu 2 zu der von ihm vorgenommenen Reaktion habe herausgefordert sehen dürfen. Erforderlich sei, dass das Verhalten des Beklagten zu 2 für den Kläger zu der Befürchtung hätte Anlass geben müssen, dass es ohne eine Reaktion durch ihn zu einer Kollision kommen werde. Nach den getroffenen Feststellungen stehe aber nicht fest, dass die vom Kläger vorgenommene Ausweichreaktion subjektiv vertretbar gewesen sei und insbesondere für ihn die einzige Möglichkeit dargestellt habe, einen Zusammenstoß mit dem Kraftfahrzeug des Beklagten zu 2 zu vermeiden, etwa weil ein rechtzeitiges Abbremsen nicht mehr möglich gewesen sei.

II.

4
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG auch dann eingreifen können, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Unfallgeschehen beteiligten Kraftfahrzeugen gekommen ist. Eine Haftung kommt grundsätzlich nämlich auch dann in Betracht, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle dafür nicht aus. Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074, 1075; vom 4. Mai 1976 - VI ZR 193/74, VersR 1976, 927 und vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641). Dieses kann etwa der Fall sein, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Reaktion wie z.B. zu einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt. In einem solchen Fall kann der für eine Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang je nach Lage des Falles zu bejahen sein.
6
2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Zurechnungszusammenhang im Streitfall deshalb fehle, weil der Kläger nicht subjektiv vertretbar eine Gefährdung durch das zum Überholen ansetzende Fahrzeug des Beklagten zu 2 habe annehmen dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann nämlich auch ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehroder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuge- rechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1971 - VI ZR 271/69, VersR 1971, 1060, 1061; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, aaO und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993). Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Bejahung des Zurechnungszusammenhangs insbesondere nicht darauf an, ob der Kläger einen Zusammenstoß mit dem Pkw des Beklagten zu 2 auf andere Weise, etwa durch Abbremsen, hätte verhindern können.
7
3. Nach den getroffenen Feststellungen ist zwar ungeklärt geblieben, ob die Notbremsung und das Ausweichmanöver zu Beginn oder erst in der Schlussphase des von dem Beklagten zu 2 durchgeführten Überholvorgangs erfolgten. Das Motorrad hatte nach Berechnungen des Sachverständigen eine Ausgangsgeschwindigkeit zwischen 86 km/h und 124 km/h. Offen geblieben ist auch, ob sich der Kläger noch vollständig hinter dem Pkw des Beklagten zu 2 befand und das Überholmanöver noch nicht eingeleitet hatte, als der Beklagte zu 2 sich zum Überholen entschloss, oder ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt seinen Überholvorgang schon eingeleitet hatte. Nach den Darlegungen des Sachverständigen ist es möglich, dass sich der Kläger in diesem Moment noch in der rechten Fahrspur befand, gerade die Mittellinie überfuhr oder schon auf der linken Fahrspur war. Eine Haftung der Beklagten kann allein aufgrund des Umstands, dass der genaue Geschehensablauf insoweit ungeklärt ist, indessen nicht verneint werden.
8
Die Revision weist nämlich zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht eine Ausweichreaktion des Klägers angenommen hat. Nach den getroffenen Feststellungen kann diese Ausweichreaktion nur dem Pkw des Beklagten zu 2 gegolten haben. Dass der Kläger einem anderen Hindernis als dem überholenden Pkw des Beklagten zu 2 ausgewichen sein könnte, macht die Revisionserwiderung nicht geltend. Ob die Ausweichreaktion notwendig oder aber wenigstens subjektiv vertretbar war, ist in Fällen, in denen es nicht zu einer Berührung mit dem anderen Kraftfahrzeug gekommen ist, unerheblich. Die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 StVG wären selbst dann erfüllt, wenn der Kläger (verkehrswidrig) versucht hätte, die beiden Pkw gleichzeitig, nämlich als diese während des Überholvorgangs auf gleicher Höhe waren, zu überholen. Anders wäre es nur, wenn das Überholmanöver des Beklagten zu 2 das des Klägers in keinerlei Weise beeinflusst hätte. Das ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen , wonach das Ausweichmanöver dem Pkw des Beklagten zu 2 galt, jedoch auszuschließen. War das Überholmanöver dieses Pkw der Anlass für das den Unfall auslösende Ausweichmanöver des Klägers, hat sich der Unfall "bei dem Betrieb" des von dem Beklagten zu 2 gesteuerten Kraftfahrzeugs ereignet.
9
4. Nach den getroffenen Feststellungen haben die Beklagten weder bewiesen , dass den Beklagten zu 2 kein Verschulden trifft (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG), noch, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG war. Ebenso wenig ist festgestellt, dass der Kläger den Unfall verschuldet hat und sein Verschulden so schwer wiegt, dass die Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zu 2 demgegenüber völlig zurückzutreten hätte. Bei dieser Sachlage kann die vollumfängliche Klageabweisung keinen Bestand haben. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 19.11.2008 - 2 O 248/07 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.07.2009 - 12 U 263/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 116/12 Verkündet am:
26. Februar 2013
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Satz 1; StVG § 7
Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls bei eisglatter Fahrbahn sein
Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren, eröffnet er dadurch nicht
selbst einen eigenständigen Gefahrenkreis. Stürzt er infolge der Eisglätte, verwirklicht
sich nicht eine aufgrund der Straßenverhältnisse gegebene allgemeine Unfallgefahr
, sondern die besondere durch den Unfall entstandene Gefahrenlage.
BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Februar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aufgrund einer Schulterverletzung, die er sich durch den Sturz auf eisglatter Fahrbahn nach einem Verkehrsunfall zugezogen hat.
2
Am 15. Dezember 2010 rutschte der Pkw der Beklagten gegen den vor einer vorfahrtsberechtigten Straße anhaltenden Pkw des Klägers. Dabei verhakte sich die vordere Stoßstange des Pkw der Beklagten mit der Anhängerkupplung am Fahrzeug des Klägers, ohne dass die Fahrzeuge selbst beschädigt wurden. Der Kläger stieg nach dem Unfall aus und ging um die Fahrzeuge herum. Noch vor Erreichen des Gehwegs stürzte er auf der eisglatten Fahrbahn und zog sich einen Bruch des rechten Schultergelenks zu.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz weder aus der Haftung des Halters und Fahrers (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG) noch aus Verschulden gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 StVO gegen die Beklagte zustehe. Die Beklagte habe zwar ihre Pflicht zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt, als sie auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr. Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins stehe fest, dass sie entweder ihre Fahrgeschwindigkeit nicht den örtlichen Gegebenheiten angepasst, den notwendigen Abstand nicht eingehalten oder die im Verkehr erforderliche Aufmerksamkeit beim Heranfahren an das Fahrzeug des Klägers habe vermissen lassen. Bei gebotener wertender Betrachtung seien jedoch der Sturz des Klägers und die darauf beruhende Verletzung dem sorgfaltswidrigen Verhalten der Beklagten nicht zuzurechnen. Zwar schützten die Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung die körperliche Integrität anderer Verkehrsteilnehmer. Realisiere sich im Schaden aber lediglich ein allgemeines Lebensrisiko, das nicht mit den Gefahren des Straßenverkehrs in einem inneren Zusammenhang stehe, könne der entstandene Schaden dem Unfallgeschehen nicht zugerechnet werden.
5
Unstreitig sei der Kläger infolge der besonderen Eisglätte auf der Fahrbahn gestürzt. Dabei habe sich eine Gefahr verwirklicht, der andere Verkehrsteilnehmer ebenso ausgesetzt gewesen seien und die durch den von der Beklagten verursachten Unfall nicht erhöht worden sei. Der Sturz sei dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG zu. Auch wenn § 7 Abs. 1 StVG weit auszulegen sei, sei der Schaden des Klägers in einem Gefahrenkreis entstanden, der von der Betriebsgefahr des Pkw der Beklagten unabhängig sei.

II.

6
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
7
1. Das Berufungsgericht hat der Beklagten allerdings mit Recht ein fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr angelastet, weil sie entweder infolge einer den örtlichen Gegebenheiten nicht angepassten Fahrgeschwindigkeit oder zu geringen Abstands oder Unaufmerksamkeit auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist. Gegen diese ihr günstige Beurteilung wendet sich die Revision nicht.
8
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte dem Kläger auch für die Folgen der Verletzung, die dieser durch den Sturz auf der eisglatten Fahrbahn erlitt. Für die Frage der Verschuldenshaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 StVO ist der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen den beiden Unfällen zu bejahen. Auch umfasst der Schutzbe- reich der Straßenverkehrsvorschriften, deren Verletzung durch die Beklagte zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers geführt hat, den durch den Sturz entstandenen Schaden. Dazu haftet die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG wegen der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs.
9
a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der für die Verschuldenshaftung erforderliche haftungsbegründende Zurechnungszusammenhang zwischen dem durch die Beklagte verschuldeten Unfall und den Verletzungen des Klägers nicht gegeben sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
10
Zwar lassen sich allgemein verbindliche Grundsätze, in welchen Fällen ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bejaht oder verneint werden muss, nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls an (vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 530 und vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn. 20). Auch kann der Verursachungsbeitrag eines Zweitschädigers einem Geschehen eine Wendung geben, die die Wertung erlaubt , dass die durch den Erstunfall geschaffene Gefahrenlage für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung ist und eine Haftung des Erstschädigers nicht mehr rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03 und vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, jeweils aaO). So liegt der Streitfall aber gerade nicht. Wirken in einem weiteren Unfall die besonderen Gefahren fort, die sich bereits im ersten Unfallgeschehen ausgewirkt hatten, kann der Zurechnungszusammenhang mit dem Erstunfall jedenfalls nicht verneint werden.
11
Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich in dem Sturz des Klägers ausschließlich die durch die Straßenver- hältnisse begründete allgemeine Unfallgefahr verwirklichte. Auch wenn zum Unfallzeitpunkt aufgrund der winterlichen Straßenverhältnisse die Gefahr allgemein gegeben war, dass Fußgänger ins Rutschen geraten und stürzen, war für die Verletzung des Klägers entscheidend, dass er nur wegen des Auffahrunfalls aus seinem Fahrzeug ausstieg und über die eisglatte Fahrbahn ging, um die Unfallstelle zu besichtigen und zum Gehsteig zu gelangen. Der vom Berufungsgericht gezogene Vergleich mit einem beliebigen anderen Fußgänger, der zu dieser Zeit auf den Straßen des Unfallorts unterwegs war, lässt dies unberücksichtigt. Ohne den Unfall hätte der Kläger sein Fahrzeug an der Unfallstelle nicht verlassen und wäre auch nicht infolge der dort bestehenden Eisglätte gestürzt. In dem Sturz des Klägers realisierte sich mithin die besondere Gefahrenlage für die an einem Unfall beteiligten Fahrzeugführer, die zur Aufnahme der erforderlichen Feststellungen für eine gegebenenfalls notwendige Schadensabwicklung aus dem Fahrzeug aussteigen und sich auf der Fahrbahn bewegen müssen. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang mit dem von der Beklagten verschuldeten Unfall kann danach nicht verneint werden.
12
b) Die vom Kläger geltend gemachten Unfallfolgen fallen auch in den Schutzbereich der von der Beklagten verletzten Vorschriften. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1958 - VI ZR 65/57, BGHZ 27, 137, 140 ff.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 364; vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67, VersR 1968, 800, 802 f. und vom 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11, VersR 2012, 905 Rn. 14; BGH, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 24; vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., vor § 249 Rn. 29 f. mwN). Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen ; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88, VersR 1988, 1273, 1274; vom 6. Mai 2003 - VI ZR 259/02, VersR 2003, 1128, 1130; BGH, Urteil vom 14. März 1985 - IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329, 1332, jeweils mwN). Diese Frage ist nicht nur in Fällen der Haftung aus der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) zu stellen , sondern auch für § 823 Abs. 1 BGB und § 7 StVG. Dem Täter sollen nur solche Folgen zugerechnet werden, die durch den Gebots- und Verbotszweck der Norm verhindert werden sollen. Hiernach sind Sinn und Tragweite der verletzten Norm zu untersuchen, um zu klären, ob der geltend gemachte Schaden durch diese Norm verhütet werden sollte.
13
Von diesen Grundsätzen geht zwar das Berufungsgericht aus. Doch fasst es den Schutzbereich der von der Beklagten missachteten straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften der § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 StVO zu eng. Deren Schutzzweck erstreckt sich, wie schon aus § 1 StVO zu entnehmen ist, auf die Verhütung von Unfallrisiken und die mit dieser Bedrohung für Leben und Gesundheit in einem inneren Zusammenhang stehenden Gesundheitsschäden. Hierzu können auch erst im Anschluss an den Verkehrsunfall also bei der Bergung oder bei der Unfallaufnahme erlittene Verletzungen gehören, in denen sich die Gefahren des Straßenverkehrs an der Unfallstelle verwirklichen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 364). Mithin wird auch der durch den Sturz bedingte Schaden des Klägers vom Schutzzweck der von der Beklagten missachteten Straßenverkehrsvorschriften umfasst.
14
c) Irrigerweise hat das Berufungsgericht auch die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus Gefährdungshaftung gemäß §§ 7, 11 StVG verneint.
15
Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt worden ist. Auch das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dieses Haftungsmerkmal nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f. und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11 aaO; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88 aaO und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 aaO). An dem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es dann, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993 mwN). Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es außerdem maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074 f.; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83 f. und vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531).
16
Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Verletzung des Klägers der vom Fahrzeug der Beklagten ausgehenden Betriebsgefahr zuzurechnen. Auch das Berufungsgericht bejaht zutreffend den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Auffahrunfall und dem Sturz des Klägers. Anders als das Berufungsgericht meint, fällt der Schaden des Klägers jedoch gerade nicht deshalb in einen Gefahrenkreis, der unabhängig von der Betriebsgefahr bestand, weil zur Zeit des Unfalls auf den Straßen des Unfallortes eine allgemeine Eisglätte herrschte. Anders als in dem vom Berufungsgericht für seine Auffassung zitierten Senatsurteil vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84 ff. verwirklichte sich beim Sturz des Klägers nicht ein von ihm selbst eröffneter eigenständiger Gefahrenkreis, dessen Risiken er selbst tragen muss. Vielmehr wurde der Kläger durch den beim Betrieb des Fahrzeugs von der Beklagten verursachten Auffahrunfall erst veranlasst, aus seinem Pkw auszusteigen und über die eisglatte Fahrbahn zu gehen, um sich über die Unfallfolgen zu informieren.
17
3. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs ist Aufgabe des Tatrichters (Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388 Rn. 11). Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 06.10.2011 - 2 O 1378/11 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.02.2012 - 14 U 36/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 218/03 Verkündet am:
10. Februar 2004
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Tatrichter kann den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen
einem Erstunfall, durch den es zur Teilsperrung einer Autobahn kommt, und den
Schadensfolgen eines Zweitunfalls, der dadurch verursacht wird, daß ein Kraftfahrer
ungebremst in die durch den Erstunfall veranlaßten ordnungsgemäßen Absicherungsmaßnahmen
fährt, je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls verneinen.
In einem solchen Fall kann auch die Abwägung der Betriebsgefahren der beteiligten
Kraftfahrzeuge (§ 17 StVG) zu dem Ergebnis führen, daß der Verursacher des
Erstunfalls für die Schäden des Zweitunfalls nicht haftet.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Juni 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin war im Mai 1998 Haftpflichtversicherer eines in den Niederlanden zugelassenen PKW VW Vento. Sie verlangt von den Beklagten hälftige Erstattung der Regulierungsleistungen, die sie auf einen Verkehrsunfallschaden erbracht hat. Das Unfallgeschehen ereignete sich am 29. Mai 1998 gegen 1:30 Uhr bei Dunkelheit und Regen auf der Bundesautobahn A 3. Der Beklagte zu 1 ist inländischer Regulierungsbeauftragter des Haftpflichtversicherers eines seinerzeit in Bosnien zugelassenen PKW Kombi. Mit diesem PKW verursachte zunächst der Beklagte zu 2 einen Zusammenstoß mit einem PKW Passat. Nach der Kollision standen beide Fahrzeuge schräg auf
der an der Unfallstelle dreispurigen Autobahn und blockierten den zweiten und dritten Fahrstreifen. Der Fahrer eines nachfolgenden PKW Ford Transit erkannte den Unfall und hielt sein Fahrzeug ca. 20 m vor der Unfallstelle auf dem mittleren Fahrstreifen an. Er schaltete das Fernlicht und die Warnblinkanlage ein und aktivierte außerdem den Rückfahrscheinwerfer, indem er den Rückwärtsgang einlegte. Anschließend stellte er 150 m entfernt ein Warndreieck auf, erkundigte sich wegen des Erstunfalls und rief von seinem Fahrzeug aus die Polizei. In den nächsten Minuten fuhren nachfolgende Fahrzeuge auf dem noch freien rechten Fahrstreifen an der Unfallstelle vorbei. Dann fuhr jedoch der von dem Versicherungsnehmer der Klägerin gesteuerte, mit drei weiteren Personen besetzte VW Vento ungebremst auf den Ford Transit auf. Die Fahrzeuginsassen wurden zum Teil schwer verletzt. Die Klägerin meint, der Beklagte zu 2 sei, weil er den Erstunfall verursacht habe, auch für den Unfall des bei ihr versicherten VW Vento verantwortlich , die Beklagten schuldeten deshalb hälftigen Ersatz der von ihr, der Klägerin, zur Schadensregulierung getätigten unfallbedingten Aufwendungen. Sie hat deshalb die Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Zahlung und Feststellung in Anspruch genommen. Die Beklagten haben die Darstellung der Klägerin zum Erstunfallgeschehen und zur Schadenshöhe bestritten und geltend gemacht, zwischen dem Erstunfall und dem Zweitunfall fehle der Zurechnungszusammenhang. Mit der zuletzt genannten Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihr Klagebegehren weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts haften die Beklagten für die Folgen des von dem VW Vento verursachten Zweitunfalls auch dann nicht, wenn man unterstellt, daß den Beklagten zu 2 an dem Erstunfall ein schweres Verschulden trifft. Es führt in dem angefochtenen Urteil aus, angesichts der von dem Fahrer des Ford Transit nach dem Erstunfall getroffenen Sicherungsmaßnahmen sei es nicht gerechtfertigt, dem Beklagten zu 2 die Folgen des Zweitunfalls zuzurechnen. Die ausschlaggebende Ursache für diesen Unfall sei, daß der Fahrer des VW Vento die ausreichenden Warnhinweise auf den Erstunfall unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht beachtet habe; er sei trotz der zu vorsichtiger Fahrweise Anlaß gebenden Witterung und Dunkelheit so gefahren, daß er auch auf jedes andere gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre. Bei der gegebenen Sachlage sei auch eine Haftung der Beklagten nach § 7 Abs. 1 StVG zu verneinen. Da die durch den Erstunfall geschaffene Gefahrerhöhung infolge der getroffenen Sicherungsmaßnahmen als ausgeglichen zu betrachten sei, könne sie bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsanteile keine Rolle mehr spielen. Die „bloße“ Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 trete aber hinter dem schwerwiegenden Verschulden des Fahrzeugführers des VW Vento zurück.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für die Folgen des zweiten Unfalls ohne Rechtsfehler verneint.
1. Dies gilt zum einen für die Verschuldenshaftung.
a) Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Erstunfall für den Zweitunfall im naturwissenschaftlichen Sinne ursächlich war. Es bestand ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Unfällen. Ohne das vom Fahrzeug des Beklagten zu 2 geschaffene Hindernis wäre es zu dem Zweitunfall nicht gekommen. Der Erstunfall war auch für die Folgen des Zweitunfalls „adäquat“ kausal (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 58, 162, 164).
b) Gleichwohl ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter den besonderen Umständen des Streitfalls den Zurechnungszusammenhang zwischen den durch den Zweitunfall verursachten Schäden und dem Erstunfall verneint. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß eine solche Wertung je nach den Umständen des Einzelfalls möglich sein kann, wenn es zu einem Zweitunfall deshalb kommt, weil dessen Verursacher ordnungsgemäße und ausreichende Absicherungsmaßnahmen nicht beachtet, die nach einem die Fahrbahn versperrenden oder verengenden Erstunfall getroffen worden sind (Senatsurteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 32/68 - VersR 1969, 895, 896). Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Fahrer des VW Vento ohne die der Tageszeit und Wetterlage angemessene Aufmerksamkeit ungebremst auf den gut abgesicherten Ford Transit aufgefahren ist, und meint, daß er unter den gegebenen Umständen auf jedes andere gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre. Die Erwägungen des Berufungsgerichts laufen darauf hinaus, daß bei einem solchen Sachverhalt der unaufmerksame Verursacher des Zweitunfalls diesen in einer Weise herbeiführt, für die es letztlich unwesentlich ist, ob das bestehende Hindernis durch einen vorangegangenen Unfall oder aus anderen Gründen (etwa einen Verkehrsstau) geschaffen wurde. Diese Überlegung ist naheliegend, jedenfalls aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der
erkennende Senat hat bereits früher eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (NZV 1991, 269 f.) gebilligt, in der der Zurechnungszusammenhang aufgrund einer derartigen Überlegung verneint wurde (Nichtannahmebeschluß vom 26. Februar 1991 - VI ZR 216/90). In jenem Fall hatte ein Kraftfahrer einen Schaden verursacht, weil er infolge unangepaßter Fahrweise einem vor einer noch nicht abgesicherten Unfallstelle haltenden Fahrzeug derart auswich, daß er gegen ein anderes Fahrzeug stieß; die Klage seines Haftpflichtversicherers gegen Beteiligte des Erstunfalls blieb wegen fehlendem Zurechnungszusammenhang zwischen dem Erstunfall und den Folgen des Zweitunfalls ohne Erfolg.
c) Die abweichenden Ausführungen der Revision überzeugen nicht. Allgemeinverbindliche Grundsätze dazu, in welchen Fällen ein Zurechnungszusammenhang bejaht werden muß oder zu verneinen ist, lassen sich nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Die Revision weist darauf hin, daß der Senat in den Urteilen vom 16. Februar 1972 (BGHZ 58, 162, 165) und vom 9. Februar 1988 (VI ZR 168/87 - VersR 1988, 640 f.) ausgeführt hat, für eine Verneinung der Zurechnung sei erforderlich, daß die Ursächlichkeit des ersten Umstandes für das zweite Ereignis bei rechtlicher Wertung nach dem Schutzzweck völlig unerheblich war, die Grenze der Zurechnung liege dort, wo das schädigende Verhalten nur noch der äußere Anlaß für ein Verhalten des Dritten aus freien Stücken gewesen sei. Die Revision will daraus herleiten, der Zurechnungszusammenhang dürfe im Streitfall nicht verneint werden, weil die Blockade der Autobahn nicht nur ein äußerer Anlaß für ein Verhalten des Fahrers des VW Vento aus freien Stücken gewesen sei; der Zweitunfall könne auch darauf beruhen, daß der Fahrer des VW Vento aus bloßer Unachtsamkeit in die Unfallstelle gefahren sei.
Die von der Revision gezogene Folgerung läßt sich aus den zitierten Senatsurteilen und auch aus der sonstigen bisherigen Senatsrechtsprechung nicht herleiten. Die Verneinung des Zurechnungszusammenhangs in Fällen der vorliegenden Art ist nicht bereits stets dann ausgeschlossen, wenn es an dem vorsätzlichen Eingreifen eines Dritten in den Geschehensablauf fehlt. Es kann ausreichen , daß ein eigenständiges Verhalten eines Dritten dem Geschehen eine Wendung gibt, die die Wertung erlaubt, das mit dem Erstunfall gesetzte Risiko sei für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung, eine Haftung des Erstunfallverursachers sei daher nicht gerechtfertigt. In diesem Sinne kann auch ein nicht vorsätzliches Verhalten des Zweitunfallverursachers zur Schaffung eines neuen Risikos führen, das mit dem durch den ersten Unfall geschaffenen Risiko nur noch „äußerlich“ zusammenhängt. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht im Streitfall ohne Rechtsfehler bejaht. Es stellt beanstandungsfrei darauf ab, daß die Erstunfallstelle bereits seit einiger Zeit abgesichert und auch von mehreren Autofahrern unfallfrei auf dem freien rechten Fahrstreifen passiert worden war und daß angesichts des Unfallhergangs davon ausgegangen werden muß, daß der Fahrer des VW Vento auf jedes gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre. 2. Das Berufungsgericht hat auch eine Gefährdungshaftung der Beklagten aus revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Gründen jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.
a) Der von der Klägerin bereits in den Tatsacheninstanzen vertretenen Ansicht, daß bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art auch bei einer Verneinung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs im Rahmen der Verschuldenshaftung bei der Prüfung der Betriebsgefahr die Verursachungsanteile in jedem Fall nach §§ 7, 17 StVG abzuwägen seien, kann in dieser All-
gemeinheit nicht gefolgt werden. Eine solche Abwägung hat nur stattzufinden, wenn die Schäden, für die Ersatz nach Gefährdungshaftungsgrundsätzen verlangt wird, auf die Betriebsgefahr zurückzuführen sind, für die die in Anspruch Genommenen haften. Auch insoweit kann eine wertende Betrachtung ergeben, daß eine Zurechnung zur Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges auch bei einem im naturwissenschaftlichen Sinn auf den Betrieb zurückzuführenden Schaden zu verneinen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 58, 162, 165 ff.). Ist dies der Fall, scheidet eine Abwägung der Verursachungsanteile aus.
b) Allerdings kann zweifelhaft sein, ob die Zurechnung zur Betriebsgefahr schon deshalb verneint werden kann, weil das Hindernis für den nachfolgenden Verkehr ordnungsgemäß abgesichert war. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 20. Juni 1969 (VI ZR 32/68 - aaO, S.896 f.) im Hinblick auf die Absicherung der Erstunfallstelle die Abwägung nach § 17 StVG rechtlich geprüft, obwohl in jenem Fall ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang verneint worden war. Der nahe örtliche und zeitliche Zusammenhang, auf den es für die Zurechnung zur Betriebsgefahr maßgeblich ankommt (vgl. Senatsurteile BGHZ 37, 311, 317 f.; 58, 162, 165), liegt im Streitfall vor. Wird eine Autobahn durch ein Unfallgeschehen ganz oder teilweise gesperrt, so kann auch die Betriebsgefahr der für die Sperrung ursächlichen Fahrzeuge fortwirken, bis die Unfallstelle geräumt, ausreichend abgesichert oder jedenfalls so weit wieder befahrbar ist, daß keine besonderen Gefahren des Unfallgeschehens für nachfolgende Fahrer mehr bestehen.
c) Auch im vorliegenden Fall geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Abwägung nach § 17 StVG grundsätzlich vorzunehmen ist. Es meint jedoch , daß die erhöhte Betriebsgefahr, die von dem Fahrzeug des Beklagten zu
2 als Hindernis auf der Autobahn ausging, im Hinblick auf den fehlenden haf- tungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden könne; zu berücksichtigen sei lediglich die einfache Betriebsgefahr , die aber hinter dem Verursachungsbeitrag des Fahrers des VW Vento vollständig zurücktrete. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Dabei ist davon auszugehen, daß sowohl die schuldhafte Verursachung eines Hindernisses auf der Autobahn als auch das schuldhaft ungebremste Auffahren auf ein eine Unfallstelle sicherndes Fahrzeug Umstände darstellen, die die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge grundsätzlich erhöhen. Indessen hat das Berufungsgericht den Sachverhalt tatrichterlich dahin gewürdigt, der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 komme wegen der ausreichenden Absicherung der Unfallstelle durch den Fahrer des Ford Transit keine wesentliche Bedeutung für den Zweitunfall zu, dieser sei ganz maßgeblich durch die unangepaßte Fahrweise des Fahrers des VW Vento verursacht worden. Das Berufungsgericht führt aus, daß den Fahrer des VW Vento ein schweres Verschulden treffe, weil er ohne die der Tageszeit und Wetterlage angemessene Aufmerksamkeit ungebremst auf den gut abgesicherten Ford Transit aufgefahren sei, und daß er unter den gegebenen Umständen auf jedes andere gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre. Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die von dem Fahrzeug des Beklagten zu 2 ausgehende Betriebsgefahr im Hinblick auf den Zweitunfall völlig hinter der von dem VW Vento ausgehenden - im Hinblick auf das Verschulden des Fahrers erhöhten - Betriebsgefahr zurücktreten läßt.
d) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe für das schwere Verschulden des Fahrers des VW Vento, welches es in die Abwä-
gung habe einfließen lassen, keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Revision zeigt nicht auf, daß die Klägerin ein schweres Verschulden ihres Versicherungsnehmers im Verlaufe des Rechtsstreits je in Abrede gestellt hat. Dazu hätte aber angesichts des Verteidigungsvorbringens der Beklagten aller Anlaß bestanden, zumal sich ein schweres Verschulden beim ungebremsten Auffahren auf ein mit voller Beleuchtung und eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem Mittelstreifen der Autobahn stehendes, 150 m vorher durch ein Warndreieck angekündigtes Fahrzeug geradezu aufdrängt. Insbesondere ist auch nicht aufgezeigt, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz den Ausführungen im Urteil des Landgerichts entgegengetreten ist, wonach angesichts der Umstände der Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden des Fahrers des VW Vento an dem Zweitunfall spreche. Im Hinblick auf diese mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts durfte sich das Berufungsgericht damit begnügen, den gegen den Fahrer des VW Vento gerichteten Verschuldensvorwurf lediglich wertend aufzugreifen und in die Abwägung einfließen zu lassen.

III.

Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.