Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Dez. 2015 - M 6a K 14.5674

bei uns veröffentlicht am11.12.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 6a K 14.5674

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. Dezember 2015

6a. Kammer

Sachgebiets-Nr. 250

Hauptpunkte:

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung;

Inhaber einer Wohnung als Beitragsschuldner;

Verfassungsmäßigkeit des RBStV;

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014;

Bindung der bayerischen Gerichte an Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs;

Fälligkeit des Rundfunkbeitrags;

Säumniszuschlag

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

..., Anstalt des öffentlichen Rechts Juristische Direktion

- Beklagter -

wegen Rundfunkbeitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 6a. Kammer,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2015 am 11. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung durch den Beklagten.

Weil der Kläger den Rundfunkbeitrag nicht entrichtete, setzte der Beklagte zunächst mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Juli 2014 einen rückständigen Betrag von a. EUR, bestehend aus b. EUR Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom ... Januar 2013 bis ... März 2014 und c. EUR Kosten (Säumniszuschlag), fest. Sodann setzte der Beklagte mit weiterem Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... August 2014 noch einen rückständigen Betrag von d. EUR, bestehend aus e. EUR Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom ... April 2014 bis ... Juni 2014 und c. EUR Kosten (Säumniszuschlag), fest.

Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widersprüche, die der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... November 2014 als zulässig, aber unbegründet zurückwies.

Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom ... Dezember 2014 Klage und beantragte zuletzt,

die Gebühren-/Beitragsbescheide vom ... Juli 2014 und vom ... August 2014 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom ... November 2014 aufzuheben.

Zur Begründung trug er mit Schriftsatz vom ... Februar 2015 im Wesentlichen vor, dass seine zwangsweise Anmeldung zum Rundfunkbeitrag rechtswidrig erfolgt sei. Die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags setze einen vorherigen Beitragsbescheid voraus (so auch LG Tübingen, B. v. 19.5.2014). Die Bescheide hätten auch formale Mängel, da die erlassende Behörde nicht erkennbar sei und eine Begründung fehle. Es lägen Verstöße gegen Europarecht vor, weil der Rundfunkbeitrag eine Beihilfe darstelle. Unter Nennung etlicher Veröffentlichungen führte der Kläger aus, dass dem Rundfunkbeitrag auf breiter Basis Grundgesetzwidrigkeit und andere Gesetzesverstöße bescheinigt würden. Er verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz, weil er insbesondere im Hinblick auf Einpersonenhaushalte unzulässig typisiere. Die Senkung des Rundfunkbeitrags zum April 2015 auf 17,50 EUR entspreche nicht der von der KEF empfohlenen Senkung auf 17,25 EUR. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe am 15. Mai 2014 entschieden, dass der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben werde. Demgegenüber habe das Bundesverfassungsgericht am 27. Juli 1971 entschieden, dass die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende „Gebühr“ nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung (öffentlich-rechtlicher Rundfunk) sei. Daher sei der Rundfunkbeitrag eine Steuer.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... März 2015 seine Akte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Verfassungskonformität des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sei vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof (E. v. 15.5.2014) und vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (U. v. 13.5.2014) bestätigt worden. Auch die Rechtmäßigkeit des Meldedatenabgleichs sei bestätigt worden (BayVerfGH, E. v. 18.4.2013). Die Rechtsauffassung der LG Tübingen sei unrichtig.

Mit Schriftsatz vom ... April 2014 erklärte der Kläger im Hinblick auf den Bayerischen Verfassungsgerichtshof, dass das Grundgesetz maßgeblich und die Bayerische Verfassung weitgehend belanglos sei. Der Meldedatenabgleich berechtige nicht zu einer Zwangsanmeldung. Zum mutigen wegweisenden Beschluss des LG Tübingen liege derzeit die Revision beim BGH, was abgewartet werden sollte. Das Verfahren solle ruhend gestellt werden.

Der Beklagte widersetzte sich einem Ruhen des Verfahrens mit Schriftsatz vom ... Mai 2015.

Der Bundesgerichtshof hob den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 mit Beschluss vom 11. Juni 2015 auf.

Mit Beschluss vom ... August 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Zur mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2015 erschien kein Vertreter des Beklagten. Der Kläger machte weitere Ausführungen, übergab hierzu einen weiteren Schriftsatz vom ... Dezember 2015 mit vier Anlagen - insbesondere zu den Themen Weitergabe seiner Daten, Grundlagenbescheid, Beihilfe im Sinne des Europarechts, nicht gerechtfertigter Typisierung und der Höhe des Rundfunkbeitrags (unzureichende Absenkung) - und gab seinem Antrag die endgültige Fassung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte, auf die Akte des Beklagten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11. Dezember 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2015 entschieden werden, obwohl auf Beklagtenseite niemand erschienen ist. Der Beklagte ist ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Termin ordnungsgemäß geladen worden, verbunden mit dem Hinweis, dass im Falle des Nichterscheinens eines der Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.

1. Die Gebühren-/Beitragsbescheide vom ... Juli 2014 und vom ... August 2014 sowie der Widerspruchsbescheid vom ... November 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1 Die Gebühren-/Beitragsbescheide sind formell rechtmäßig.

Zunächst einmal ist der Beklagte bei beiden Bescheiden - sowie auch beim Widerspruchsbescheid - offensichtlich als die diese Bescheide erlassende Stelle erkennbar. Das ergibt sich bei den Bescheiden bereits aus der Angabe des Beklagten in der Kopfzeile oben links und aus dem abschließenden „Mit freundlichen Grüßen Bayerischer Rundfunk“. Beim Widerspruchsbescheid lautet schon die Betreffzeile „Widerspruchsbescheid des Bayerischen Rundfunks“. Auch der Widerspruchsbescheid schließt mit den Worten „Mit freundlichen Grüßen Bayerischer Rundfunk“. Und in der Rechtsbehelfsbelehrung ist der Beklagte als diejenige Landesrundfunkanstalt benannt, gegen die eine eventuelle Klage zu richten wäre, was der Kläger im Übrigen auch berücksichtigt hat, denn er hat ja nicht etwa Klage gegen den Beitragsservice erhoben.

Sodann erweist sich die Einschaltung des Beitragsservice und dessen Nennung in den Bescheiden als rechtlich zulässig. Gemäß § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger v. 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV) nimmt eine im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV (i. d. F. der Bekanntmachung v. 7.6.2011, GVBl S. 258) ganz oder teilweise für diese wahr. Der Beitragsservice ist diese öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) und des Deutschlandradios, die die Aufgaben der Rundfunkanstalten, hier des Beklagten, für diese bzw. diesen wahrnimmt.

Inhaltlich lassen die Bescheide vom ... Juli 2014 und ... August 2014 unzweifelhaft erkennen, welche öffentliche Abgabe (Rundfunkbeitrag) für welchen Abgabentatbestand (Wohnung unter der angegebenen Adresse) für welchen Zeitraum erhoben wird. Das ist für eine Begründung völlig ausreichend.

1.2 Die Bescheide vom ... Juli 2014 und ... August 2014 sind auch materiell rechtmäßig. Als Inhaber einer Wohnung hat der Kläger für die darin festgesetzten Zeiträume Rundfunkbeiträge in der festgesetzten Höhe einschließlich der Säumniszuschläge zu zahlen.

1.2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 (GVBl S. 258).

Im privaten Bereich war in den streitgegenständlichen Zeiträumen nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR im Monat (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags i.F.d. Bekanntmachung v. 27.7.2001, GVBl S. 566; zuletzt geändert durch den Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags v. 16.3.2015, GVBl S. 26) zu entrichten (weswegen für die hier streitgegenständlichen Bescheide die Höhe der Absenkung des Rundfunkbeitrags ab 1.4.2015 ohne rechtliche Bedeutung ist).

Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger wurde als Inhaber seiner Wohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen.

1.2.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 (BayVerfGH E. v. 15.5.2014, Az.: Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12, DVBl. 2014, 848-854; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern. verfassungsgerichtshof.de) auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Berufungsentscheidungen darüber hinaus ausgesprochen, der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Normen des Grundgesetzes oder andere Normen, wie etwa die der EMRK (st. Rspr. seit BayVGH U. v. 19.6.2015, 7 BV 14.2488). Das erkennende Gericht vertritt dies ebenfalls in ständiger Rechtsprechung (etwa VG München, U. v. 19.9.2014, M 6a K 14.1156; U. v.25.9.2015, M 6a K 14.4855; U. v. 11.11.2015, M 6a K 15.1959).

1.2.3 Der Kläger hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung der Rundfunkbeiträge durch den Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden geboten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.

Der Kläger hat die Rundfunkbeiträge für die hier streitgegenständlichen Zeiträume jedoch trotz deren Fälligkeit nicht gezahlt, obwohl er ausreichend Informationen vom Beitragsservice über die Fälligkeit und die möglichen Zahlungsweisen (Überweisung oder Erteilung einer Einzugsermächtigung) erhalten hatte.

Eines vorherigen Erlasses eines Beitragsbescheids - quasi um die konkrete Beitragspflicht erst auszulösen - bedarf es nicht. Der jedenfalls insoweit rechtlich unzutreffende Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juni 2015 auch aufgehoben.

1.2.4 Hinsichtlich des übrigen Vorbringens des Klägers gilt noch Folgendes:

(1) Die Rechtmäßigkeit des Meldedatenabgleichs und damit auch einer Weitergabe der entsprechenden Meldedaten an die Landesrundfunkanstalten zur dortigen weiteren Nutzung im vorgegebenen rechtlichen Rahmen auch gegen den Willen der Betroffenen wurde vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof bereits bestätigt (BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 und E. v. 18.4.2013).

(2) Soweit beitragspflichtige Wohnungsinhaber ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Anmeldung nicht nachkamen war es rechtlich nicht zu beanstanden, dass sie mit ihrer Wohnung von den Landesrundfunkanstalten dennoch in deren Datenbestand aufgenommen und darüber informiert wurden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger diesen Vorgang als „Zwangsanmeldung“ empfunden haben mag.

(3) Dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer ist hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit nach Art. 29 Abs. 1 VfGHG bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 festgestellt. In dieser Entscheidung geht der Bayerische Verfassungsgerichtshof insbesondere auch von einer zulässigen Typisierung und damit davon aus, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 118 Abs. 1 Bayerische Verfassung - BV - nicht vorliegt. Es wurde vom Kläger nichts substantiiert dafür vorgetragen und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass demgegenüber Art. 3 Grundgesetz - GG - einen weiterreichenden Schutz gewähren würde.

(4) Das Recht, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht oder zum Teil nicht zu nutzen, etwa indem jemand nur Radioprogramme, nicht aber Fernsehprogramme, oder - wie angeblich der Kläger - über einen Laptop nur das Internet nutzt, wird durch die Beitragspflicht nicht eingeschränkt. Es steht jedermann auch zukünftig frei, ganz oder teilweise auf die Nutzung des Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verzichten. Umgekehrt ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, auch diejenigen zur Zahlung des vollen Rundfunkbeitrags heranzuziehen, die schon bisher oder in Zukunft das Programmangebot gar nicht oder nur teilweise nutzen wollen, da der abzugeltende Vorteil in der Verfügbarkeit des gesamten Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sehen ist (BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 a. a. O. Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).

(5) Der Kläger kann auch mit dem Vortrag nicht durchdringen, der Rundfunkbeitrag verstoße gegen europarechtliche Regelungen im Beihilferecht. Auch mit dieser Meinung hat sich der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 auseinandergesetzt und keine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips feststellen können. Er hat hierzu u. a. ausgeführt:

„Das Rechtsstaatsprinzip ist auch nicht wegen eines Widerspruchs zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV) verletzt…

Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle…

Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“ (BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 - Vf. 24-VII-12 - juris Rn. 87 ff).

Dem ist aus Sicht der erkennenden Kammer zu folgen.

1.2.5 Auch die Festsetzung der Säumniszuschläge in Höhe von jeweils c. EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist seit Einführung des Rundfunkbeitrags ab 1. Januar 2013 § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig, ohne dass es eines vorherigen „Beitragsbescheids“ bedürfte. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte der Kläger für die in den streitgegenständlichen Bescheiden benannten Zeiträume die Rundfunkbeiträge - unstreitig - nicht bei Fälligkeit bezahlt, so dass der Beklagte die Säumniszuschläge festsetzen durfte. Diese waren mit jeweils c. EUR auch der Höhe nach zutreffend bemessen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache wegen der gemäß Art. 29 Abs. 1 VfGHG bindenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Besonders hinzuweisen ist auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (OVG Rheinland-Pfalz, B. v.29.10.2014 - 7 A 10820/14 - juris, NVwZ-RR 2015, 38), das im Hinblick auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12 - juris, DVBl. 2014, 842) und dessen Bindungswirkung gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (mehr) annimmt. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2015 (Az. 4 LA 231/15 - zitiert nach juris) festgestellt: „Angesichts der umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist die Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils, in dem die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht worden ist, nicht ernstlich zu bezweifeln.“

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

...

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 339,64 festgesetzt(§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

...

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wurde beim Beklagten bis einschließlich Dezember 2012 als Rundfunkteilnehmerin nur mit einem Radiogerät geführt. Hierfür wurden Rundfunkgebühren bis einschließlich Dezember 2012 entrichtet.

Anlässlich der Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag ab 1. Januar 2013 wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom ... Februar 2013 an den Beklagten und teilte mit, sie werde den Rundfunkbeitrag nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung bezahlen. So wie viele Experten gehe sie davon aus, dass der neue Rundfunkbeitrag rechtswidrig sei. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als seine Rechtsgrundlage sei unter Verstoß insbesondere gegen verfassungsrechtliche Vorschriften zustande gekommen. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom ... Mai 2013 mit, eine Zahlung der Rundfunkbeiträge unter Vorbehalt könne er nicht akzeptieren und erinnerte die Klägerin mit weiterem Schreiben vom ... Juni 2013 daran, dass sie unter Anrechnung eines Zahlungseingangs rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von a. Euro schulde.

Weil auch in der Folgezeit die Rundfunkbeiträge nicht vollständig bezahlt wurden, setzte der Beklagte mit Bescheid vom ... Januar 2014 unter Berücksichtigung von Zahlungseingängen zuletzt vom ... Oktober 2013 in Höhe von b. Euro für den Zeitraum April 2013 bis einschließlich Juni 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von c. Euro zuzüglich eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro, insgesamt d. Euro gegenüber der Klägerin fest. Mit weiterem Bescheid vom ... Februar 2014 wurden rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt e. Euro festgesetzt. Während gegen diesen Bescheid kein Rechtsbehelf ergriffen wurde, legte die Klägerin gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 mit Telefax vom ... Februar 2014 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2014, zur Post gegeben am ... Februar 2014, als unbegründet zurückwies.

Mit Schreiben vom ... März 2014, das per Telefax am ... März 2014 einging, erhob die Klägerin zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag,

den Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 aufzuheben.

Des Weiteren beantragte sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Nachdem die Beteiligten das unter dem Aktenzeichen ... geführte Eilverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte das Gericht dieses Verfahren mit Beschluss vom ... April 2014 ein und entschied, dass billigem Ermessen entsprechend die Antragstellerin die Kosten dieses Verfahrens zu tragen habe. Die gegen die Kostenentscheidung erhobene Anhörungsrüge der Antragstellerin wies das Gericht mit Beschluss vom ... Juni 2014 zurück.

Wie schon zur Begründung ihres Widerspruchs macht die Klägerin zur Klagebegründung umfangreiche Ausführungen insbesondere dazu, weshalb aus ihrer Sicht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig sei.

Beim neuen Rundfunkbeitrag handle es sich auch nach Meinung vieler Rechtsexperten nicht um einen Beitrag, sondern in Wahrheit um eine Steuer. Eine solche einzuführen hätten die Länder jedoch nicht die Gesetzgebungskompetenz, so dass bereits deshalb der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag rechtswidrig sei. Der Beitrag verstoße auch gegen die sogenannte „negative Handlungsfreiheit“. Das Recht, seiner freien Entscheidung gemäß Rundfunkleistungen (bewusst) nicht in Anspruch zu nehmen und sich stattdessen seiner Persönlichkeit entsprechend frei zu entfalten, werde ausgehebelt. Die Klägerin höre Radio und sei bereit, auch in Zukunft hierfür zu zahlen. Sie darüber hinaus zwingen zu wollen, auch für Fernsehen zu zahlen, das sie weder nutze noch unterstützen wolle, greife in ihre allgemeine Handlungsfreiheit ein. Wenn sie gezwungen werde, zukünftig den vollen Rundfunkbeitrag zu zahlen, könne sie sich daneben bisher genutzte andere Informationsquellen wie Tageszeitungen nicht mehr leisten, was ebenfalls einen Grundrechtsverstoß darstelle.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz bestehe darin, dass eine ... m² große, von nur einer Person mit einem Radio bewohnte Wohnung ebenso viel zahlen solle wie ein Haus mit 10 Zimmern, in welchem gegebenenfalls eine Vielzahl von Rundfunkgeräten von vielen dort wohnenden Personen benutzt würden.

Ein Eingriff in das Recht der Eltern, ihre Kinder ihren Vorstellungen gemäß zu erziehen, liege darin, dass sie gezwungen werden sollten, Fernsehprogramme zu nutzen, obwohl dies der Entwicklung von Kindern abträglich sei. Rundfunk wirke desintegrierend und kommunikationszerstörend bereits innerhalb von Familien, was erst recht für die Gesellschaft insgesamt gelte. Es sei der Klägerin nicht zuzumuten, Rundfunkleistungen zu bezahlen, durch die ihre Familie oder Dritte, mit denen ihre Familie in Kontakt komme, geschädigt würden. Fernsehen sei leistungsmindernd und verursache größeren volkswirtschaftlichen Schaden als es Nutzen bringe.

Das Fernsehen befördere insbesondere gesellschaftliche Konformitäten und Moden, denen Kinder dann schon im Kindergarten und auf dem Pausenhof ausgesetzt seien. Durch die Rundfunkabgabe werde man gezwungen, gesellschaftliche bzw. werbetechnische Formungen und Verhältnisse mitzufinanzieren, die man gegebenenfalls ablehne. Das Recht auf die freie Wahl von Inhalten und Methoden der Kindererziehung werde auch dadurch eingeschränkt, dass das Geld für die Rundfunkabgabe nicht mehr für Mal-, Tanz-, Sport-, Bastel- oder Töpferkurse, Kindergruppen oder Vorlesekurse zur Verfügung stehe, ebenso wenig wie für gesunde Ernährung, Schmetterlingsausstellungen, Tierparks oder Theaterbesuche. Wenn der Staat mit der sogenannten „Herdprämie“ die Nichtnutzung staatlicher Einrichtungen (Kindertagesstätten) honoriere, so müsse er das gleichermaßen gegenüber denjenigen tun, die das staatliche Rundfunk- und Fernsehangebot nicht nutzten.

Es liege auch ein Verstoß gegen die Glaubensfreiheit aus Art. 4 GG vor. Wie allgemein bekannt sei, würden durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten insbesondere große Sportereignisse wie Olympia, Tour de France oder Fußballweltmeisterschaften mit erheblichen Geldmitteln unterstützt. Während der Vorbereitung und Durchführung dieser Veranstaltungen komme es zu erheblichen Straftaten, Korrup-tion, Verstöße gegen den freien Wettbewerb und zahlreiche Menschenrechtsverletzungen. Es sei der Klägerin aus Gewissensgründen nicht zuzumuten, all das mit ihren Rundfunkbeiträgen zu fördern und zu ermöglichen.

Der Rundfunkbeitrag verstoße auch gegen das Kostendeckungsprinzip. Für die vom Rundfunk zu erbringende sogenannte Grundversorgung sei ein Beitrag in dieser Höhe auf keinen Fall erforderlich.

Es sei rechtswidrig gewesen, der Klägerin gegenüber überhaupt einen Bescheid zu erlassen, da sie angeboten habe, den geforderten Rundfunkbeitrag unter Vorbehalt zu bezahlen, bis geklärt sei, ob er verfassungskonform sei oder nicht. Außerdem sei der den Bescheid erlassende Beitragsservice kein Hoheitsträger und zum Erlass solcher Bescheide überhaupt nicht befugt. Die gegenüber dem ursprünglichen Beitrag für ein Hörfunkgerät eingetretene Beitragserhöhung von rund 300% sei völlig unverhältnismäßig und sittenwidrig. Der Rundfunkbeitrag diene auch nicht der Finanzierung eines „staatsfreien“ Rundfunks. Vielmehr sei dieser vom Staat, Beamten und Politikern durchsetzt, die maßgebliche Entscheidungen einschließlich von Personalentscheidungen beeinflussten oder treffen würden. Schließlich sei die Erhebung eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro unverhältnismäßig und entspreche nicht dem Kostendeckungsprinzip.

Auf das umfangreiche Vorbringen der Klägerin im Übrigen, insbesondere auch im Telefax vom ... April 2014, wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... März 2014, eingegangen am ... März 2014, die Verwaltungsakte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom ... Mai 2014 informierte das Gericht über die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Popularklagen gegen den Rundfunkbeitrag.

Mit Ladung vom ... Juli 2014 bestimmte das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den ... August 2014. Die Klägerin verlangte daraufhin, den anberaumten Termin gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung - ZPO - aufzuheben und auf einen Zeitpunkt außerhalb der Schulferien zu verlegen. Auf die Aufforderung des Gerichts vom ... Juli 2014 mitzuteilen, weshalb sie verhindert sei, reagierte die Klägerin, indem sie mit Schreiben ohne Datum darauf hinwies, ihrem Antrag auf Terminverlegung sei nach § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO ohne weiteres zu entsprechen. Dies lehnte das Gericht mit Schreiben vom ... Juli 2014 unter Hinweis darauf ab, dass die Vorschrift des § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO gemäß § 102 Abs. 4 VwGO auf den Verwaltungsprozess nicht anwendbar sei. Nachdem die Klägerin daraufhin Hinderungsgründe für ihre Teilnahme am für den ... August 2014 anberaumten Termin mit undatiertem Schreiben, eingegangen am ... August 2014, glaubhaft gemacht hatte, wurde der Termin auf den ... September 2014 verlegt.

Das Gericht hat am ... September 2014 zur Sache mündlich verhandelt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom ... September 2014 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gründe

Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom ... Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ... September 2014 entschieden werden, obwohl auf Seiten des Beklagten niemand erschienen ist. Der Beklagte wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom ... August 2014 ordnungsgemäß geladen; in der Ladung vom ... Juli 2014, und der neuen Terminsbestimmung vom ... August 2014 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).

2. Der Bescheid vom ... Januar 2014 ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere trifft es nicht zu, dass er bereits deshalb rechtswidrig sei, weil er vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erstellt wurde. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid als Briefkopf auf der linken Seite den Bayerischen Rundfunk unter Nennung dessen Adresse in A... als diejenige Stelle benennt, von welcher der Bescheid stammt. Ebenso ist er mit Bayerischer Rundfunk unterschrieben (elektronische Unterschrift). Nach § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 19. Dezember 2012 (in Kraft getreten 1.1.2013) veröffentlicht im Staatsanzeiger (StAnz Nr. 51-52/2012) bedienen sich die Rundfunkanstalten, darunter auch der Beklagte, des Beitragsservice zur Erledigung ihrer Aufgaben, ohne dass dieser dadurch selbst zum Hoheitsträger oder zu der öffentlich-rechtlichen Körperschaft würde, von welcher der Beitragsbescheid oder Widerspruchsbescheid stammt. Vielmehr handelt es sich um eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, die nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der jeweiligen Rundfunkanstalt handelt, in deren Einzugsgebiet der Beitragsschuldner seinen (Wohn-) Sitz hat. Diese Organisation der Erledigung von Aufgaben der Rundfunkanstalten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Landesrundfunkanstalten müssen sich alles, was der Beitragsservice in ihrem Namen tut oder unterlässt, rechtlich zurechnen lassen und hierfür auch rechtlich einstehen. Jedwede rechtliche Beziehung entsteht oder besteht ebenfalls nur zu der örtlich zuständigen Landesrundfunkanstalt. Rechtliche Nachteile für den Rundfunkteilnehmer und Beitragsschuldner entstehen durch die Beauftragung des Beitragsservice demnach nicht.

3. Der Bescheid vom ... Januar 2014 ist auch materiell rechtmäßig. Als Inhaberin einer Wohnung hat die Klägerin Rundfunkbeiträge für den hier maßgeblichen Zeitraum April bis einschließlich Juni 2013 in der festgesetzten Höhe einschließlich des Säumniszuschlags zu zahlen.

3.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungs-staatsvertrags vom 7.6.2011).

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B. v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Klägerin wird als Inhaber ihrer Wohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen.

3.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 (BayVerfGH U. v. 15.5.2014, Az. Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12, DVBl 2014, 848-854; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern. verfassungsgerichtshof.de) auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Wider-spruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).

Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

3.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Bescheid vom ... Januar 2014 auch materiell rechtmäßig ist. Die Klägerin war für den Zeitraum April bis einschließlich Juni 2013 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von f... Euro zu bezahlen. Das folgt daraus, dass sie zu diesem Zeitpunkt Inhaberin einer Wohnung war und damit Beitragsschuldnerin im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV ist. Insoweit hat sie Einwände gegen den vorliegenden Bescheid auch nicht erhoben. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung von der Beitragspflicht oder einer Ermäßigung hätten führen können bzw. müssen, liegen nicht vor.

3.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom ... Januar 2014 erhobenen Einwände greifen nicht durch.

(1) Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a. a. O.) festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, auch nicht dadurch, dass nicht unterschieden wird, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben, in welcher Beziehung sie zueinander stehen oder ob die Bewohner auch außerhalb der Wohnung von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch Nutzung mobiler Geräte Gebrauch machen. Darüber hinaus hat es der Bayerische Verfassungsgerichtshof zwar als Ungleichbehandlung erkannt, gleichwohl aber für hinnehmbar erklärt, wenn Obdachlose oder Bewohner von Pflegeheimen nicht zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O., Rn. 113 f.).

(2) Das Recht, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht oder zum Teil nicht zu nutzen, indem jemand nur Radioprogramme, nicht aber Fernsehprogramme nutzt, wird durch die Beitragspflicht nicht eingeschränkt. Es steht jedermann auch zukünftig frei, ganz auf die Nutzung des Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verzichten oder es nur teilweise zu nutzen. Umgekehrt ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, auch diejenigen zur Zahlung des vollen Rundfunkbeitrags heranzuziehen, die schon bisher oder in Zukunft das Programmangebot gar nicht oder nur teilweise nutzen wollen, da der abzugeltende Vorteil in der Verfügbarkeit des gesamten Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sehen ist (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O. Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).

Daraus folgt zugleich, dass es der Klägerin auch in Hinblick auf die Erziehung ihrer Kinder nach wie vor frei steht, diesen das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gar nicht oder nur in von ihr bestimmtem Umfang zugänglich zu machen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags schränkt sie in dieser Entscheidung in keiner Weise ein.

(3) Soweit die Klägerin vorträgt, die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Rundfunkbeitrags nehme ihr den notwendigen finanziellen Spielraum, um sich neben dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zusätzlich noch aus anderen Informationsquellen zu informieren, ist dem schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil dieser Vortrag unsubstantiiert ist. Die Klägerin hat nicht vorgetragen und schon gar nicht glaubhaft gemacht, dass ihr nach Abzug des Rundfunkbeitrags nur noch so wenig finanzielle Mittel verbleiben, dass diese das Niveau der Sozialleistungen (Hartz IV oder Grundsicherung im Alter) nicht übersteigen. Doch selbst wenn ihr nur finanzielle Mittel in dieser Höhe zur Verfügung stünden, ist darauf zu verweisen, dass selbst diese Bedarfssätze - wenn auch nur geringen - Spielraum z. B. für die Beschaffung wenigstens einer Tageszeitung und für den Besuch kultureller Veranstaltungen enthalten. Einen allgemeinen Rechtsanspruch darauf, unabhängig von den Kosten jedes ihr genehme Informationsmedium nutzen zu dürfen und dafür die notwendigen finanziellen Mittel - von wem auch immer - zu erhalten, hat die Klägerin nicht. Vielmehr muss sie sich wie jedermann sonst auf das beschränken, was die ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel erlauben.

(4) Soweit vorgetragen wird, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei deshalb unzulässig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag nicht oder nur schlecht erfülle, greift auch dieser Einwand nicht durch. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob diese Einwände in der Sache zutreffen. Es ist zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Rundfunkräte, Programmkommissionen und Programmbeiräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgericht offen (siehe z. B. BVerfG U. v. 25.03.2014, 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11, DVBl 2014, 649-655; BVerfG U. v.11.09.2007, 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06, DVBl 2007, 1292-1294).

3.5 Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte die Klägerin die für den festgesetzten Zeitraum fälligen Rundfunkbeiträge - unstreitig - nicht vollständig bezahlt, so dass der Beklagte einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Die Festsetzung ist auch der Höhe nach zutreffend, weil die Klägerin c. Euro Rundfunkbeiträge schuldet, wovon 1% weniger als 8,00 Euro sind, so dass der Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro anzusetzen war. Die Klägerin war auch säumig, da der Beklagte nicht verpflichtet ist, die Zahlung von Rundfunkbeiträgen nur teilweise oder unter Vorbehalt zu akzeptieren. Mit Blick auf die Regelung zur Rückforderung ohne Rechtsgrund geleisteter Beiträge in § 10 Abs. 3 RBStV besteht für solch einen Vorbehalt auch kein schützenswertes Bedürfnis.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -.

5. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juli 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 168,54 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass entgegen der Rechtsauffassung des Klägers die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz habe in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - entschieden, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handele, dessen Regelung in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes falle und der in zulässiger Weise für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben werde. Die Ausgestaltung der Beitragserhebung verstoße weder gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils, das gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Landes binde und dem die erkennende Kammer folge, Bezug genommen. Über die Bindungswirkung nach § 136 Abs. 1 LV hinaus hat das Verwaltungsgericht sich damit inhaltlich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen.

4

Ob ein Zulassungsgrund bereits wegen dieser Bindungswirkung nicht gegeben ist, kann vorliegend offen bleiben.

5

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - (juris und DVBl. 2014, 842) steht jedenfalls bindend fest, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar ist. Mit dem Zulassungsantrag rügt der Kläger ausdrücklich nicht die Unvereinbarkeit mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz, sondern er macht einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG geltend. In seinem Urteil vom 13. Mai 2014 hat der Verfassungsgerichtshof geprüft, ob die Regelung des § 1 des Landesgesetzes vom 23. Februar 2011 zu dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Verbindung mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV und dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 LV vereinbar ist. Prüfungsgegenstand waren somit Freiheits- und Gleichheitsrechte, die in der rheinland-pfälzischen Verfassung verankert sind (vgl. auch Art. 130, 130a und 135 LV). Allerdings besteht hinsichtlich der geprüften Rechte kein maßgeblicher Unterschied im Verhältnis zu Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

6

Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV deswegen abgelehnt, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Verfassungsgerichtshof hat angenommen, dass sich seine Kontrollbefugnis auf die Prüfung der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes erstreckt, da die legislativen Kompetenzen nicht nur Bestandteil des Bundes-, sondern auch des Landesverfassungsrechts sind.

7

Unter diesen Umständen könnte die Entscheidung, dass es sich um einen Beitrag und nicht um eine Steuer handelt, der Bindungswirkung nach Art. 136 Abs. 1 LV unterfallen. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Ebenso wie das Verwaltungsgericht schließt sich auch der Senat inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz an. Auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgebot wird verwiesen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte beinhalten als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung bzw. mit Blick auf die genannten Grundrechte eine andere Sichtweise geboten ist. Im Übrigen vertritt der Kläger im Zulassungsverfahren zwar eine andere Auffassung als der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, ohne sich jedoch mit dessen Argumenten im Einzelnen auseinanderzusetzen.

8

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, dem sich der Senat inhaltlich anschließt, besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (mehr). Im Übrigen hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - (juris und DVBl. 2014, 848) die Auffassung vertreten, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Ebenso wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sah er das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht als verletzt an, wobei auch er einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne annahm. Aufgrund dieser übereinstimmenden Rechtsprechung besteht kein Anlass, der Frage der Verfassungsmäßigkeit noch in einem Berufungsverfahren nachzugehen. Die Rechtsfragen sind nach Ansicht des Senats geklärt.

9

Deshalb bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (mehr) auf.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Der Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.