Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Juli 2018 - M 6 K 17.3175

bei uns veröffentlicht am11.07.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 4. Dezember 2013 wurde dem Kläger unter Anordnung einer Sperrfrist von 7 Monaten für die Wiedererteilung seine Fahrerlaubnis entzogen. Er hatte am … September 2013 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,41%o geführt; es kam zum Unfall. Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde der Kläger mit Strafbefehl vom 5. September 2016 zu einer Geldstrafe verurteilt, wobei er am … Dezember 2015 wiederum unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hatte (AAK 0.27%Q).

Der Kläger stellte am ... November 2016 Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A und B samt Unterklassen, woraufhin die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten von ihm eine MPU forderte.

Das vom Kläger vorgelegte Gutachten der … Begutachtungsstelle vom 3. Februar 2017 kommt zu einem negativen Ergebnis. Es beantwortet die behördliche Fragestellung dahin, es sei zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss führen werde. Beeinträchtigungen, die das sicher Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 in Frage stellen würden, lägen nicht vor. Zur Begründung ist insbesondere ausgeführt, die Angaben des Klägers zu seinen Konsummengen (2 Bier sollen zu 1,41%o geführt haben) seien unrealistisch. Die Verantwortung für den Unfall schiebe er auf andere und sehe keinerlei Zusammenhang zwischen diesem Geschehen und dem eigenen Alkoholkonsum. Er habe keinerlei Bewusstsein für die eigene Alkoholproblematik entwickelt, obwohl bereits eine hohe Trinkfestigkeit vor dem Hintergrund wiederholter hoher Konsummengen vorgelegen haben müsse. Trotzdem habe sich der Kläger noch fahrtüchtig gefühlt.

Die Behörde hörte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 2. Mai 2017 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags an, wozu sich dieser mit E-Mail ohne Unterschrift vom 24. Mai 2017 äußerte.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2017, dem Kläger zugestellt am 13. Juni 2017, lehnte die Beklagte den Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ab und begründete dies im Wesentlichen mit dem negativen Gutachten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom … Juli 2017, das am selben Tag einging, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und machte darin im Wesentlichen Ausführungen zur aktuellen Gestaltung seines Lebens. Er müsse nicht mehr arbeiten, habe sich entschlossen, in Zukunft südlich der Alpen zu leben und bewältige teilweise sehr große Fahrstrecken auch über die Alpen mittels eines Liegefahrrads, das zur Unterstützung einen E-Motor habe. Der Kläger beantragt sinngemäß den Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2017 aufzuheben.

Unter Aktenvorlage beantragte die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. September 2017, eingegangen am 8. September 2017 die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den streitgegenständlichen Bescheid insbesondere unter Hinweis auf das negative Fahreignungsgutachten. Die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen zeigten die Unfähigkeit des Klägers, Alkoholkonsum und Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zu trennen.

Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 25. Juni 2018 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11. Juli 2018 bestimmt hatte, teilte der Kläger mit Schreiben vom … Juni 2018 mit, am Tag der mündlichen Verhandlung befinde er sich in Süd-Frankreich, um bei einem … zu arbeiten und seinen Geburtstag am … Juli 2018 zu feiern. Er wolle bis Ende Juli / Anfang August bleiben und bitte daher um Verschiebung des Termins. Das Gericht teilte dem Kläger mit Einwurfeinschreiben vom 4. Juli 2018 mit, der Termin werde nicht aufgehoben. Am 11. Juli 2018 wurde zur Sache mündlich verhandelt, wobei der Kläger nicht erschienen ist.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf Gericht- und Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11. Juli 2018 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gründe

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2018 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Er wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 26. Juni 2018 zum Termin ordnungsgemäß geladen und hat die Ladung ausweislich seines Schreibens vom selben Tag auch erhalten. In der Ladung ist gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass im Falle des Ausbleibens eines der Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Der Kläger hat gegenüber dem Gericht keine Gründe mitgeteilt, die eine Verlegung des Termins erforderlich gemacht hätten, insbesondere hat er nicht erklärt, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, seine Reise nach Süd-Frankreich zu verschieben. Er hat auch nicht glaubhaft gemacht oder sonst belegt, ob zwischen ihm und dem … eine auf Arbeitsvertrag beruhende Verpflichtung zur Anwesenheit genau zum Termin am 11. Juli 2018 besteht und darüber hinaus nichts dazu vorgetragen, weshalb seine Anwesenheit im Termin erforderlich sein sollte. Das Gericht sah sich daher nicht veranlasst, den anberaumten Termin zu verlegen.

2. Die Klage ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO analog). Zur Begründung nimmt das Gericht voll inhaltlich Bezug auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 9. Juni 2018 (dort ab S. 3) und macht diese zum Gegenstand der Begründung des vorliegenden Urteils (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Beklagten ist insbesondere in ihrer Einschätzung zuzustimmen, das Gutachten der … vom 3. Februar 2017 sei insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und komme zutreffend zu einem für den Kläger negativen Ergebnis. Die vom Gutachter angesprochenen und kritisierten Punkte insbesondere in Bezug auf eine eingehende und glaubhafte Auseinandersetzung des Klägers mit seiner Trinkgeschichte setzen sich im vorliegenden Gerichtsverfahren fort, wo der Kläger hierauf mit keinem Wort eingeht, sondern glauben machen will, die eingetretene Veränderung seiner Lebensführung und Lebensziele würde es problemlos ermöglichen, ihm eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dabei ist zunächst festzustellen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegend im Falle einer Anfechtungsklage derjenige der Zustellung der letzten Behördenentscheidung ist, somit der 13. Juni 2017, sodass Tatsachen, die nach diesem Zeitpunkt liegen, bei der vorliegenden Entscheidung keine Berücksichtigung finden dürfen. Ob es dem Kläger gelingen könnte, im Rahmen einer neuen Begutachtung glaubhaft und schlüssig darzulegen, er habe sein Leben und seinen Lebensstil grundlegend geändert, was zugleich bedeute, auf Alkoholkonsum entweder ganz zu verzichten oder allenfalls sehr selten Alkohol in kleinen Mengen zu konsumieren, erscheint zwar grundsätzlich nicht völlig ausgeschlossen. Andererseits würde das für sich genommen voraussichtlich nicht genügen, ein positives Gutachtensergebnis zu erzielen, solange sich der Kläger noch nicht eingehend und glaubhaft mit seiner Trinkgeschichte auseinandergesetzt und hieraus die notwendigen Schlussfolgerungen für die Zukunft gezogen hat.

Wollte man - was selbst bei Anlegen des Maßstabs des § 88 VwGO einer Überdehnung des Wortlauts der Klageschrift samt ihrer Begründung gleichkäme - vorliegend annehmen, der Kläger habe nicht nur die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids, sondern zugleich die begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Klagewege erreichen wollen, ändert das im Ergebnis nichts. Denn auch dann gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Solange es dem Kläger noch nicht gelungen ist, ein für ihn positives Fahreignungsgutachten beizubringen, kann und wird ihm die Behörde die begehrte Fahrerlaubnis nicht erteilten. Darüber hinaus ist fraglich, ob es bei der bisherigen behördlichen Fragestellung sein Bewenden haben kann oder ob im vorliegenden Fall auch der Gesichtspunkt noch näherer Betrachtung bedarf, dass der Kläger nach Entziehung seiner Fahrerlaubnis vorsätzlich am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen hat, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein und das auch noch unter fahreignungsrelevantem Alkoholeinfluss. Selbst bei Annahme einer Verpflichtungsklage wäre die Sache somit nicht entscheidungsreif, es bliebe im Ergebnis bei der vorliegenden Klageabweisung, weil die Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vom insoweit beibringungspflichtigen Kläger bislang nicht erbracht sind.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Juli 2018 - M 6 K 17.3175

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Juli 2018 - M 6 K 17.3175

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Juli 2018 - M 6 K 17.3175 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Referenzen

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.