Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Okt. 2015 - M 5 K 14.5297

published on 07/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Okt. 2015 - M 5 K 14.5297
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1980 geborene Kläger wurde zum 1. Mai 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsrat (Besoldungsgruppe A 13) beim Landesamt für Steuern ernannt. Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 wurde die Einführungszeit des Klägers wegen seiner erheblichen Vorkenntnisse im Steuerrecht von einem Jahr auf 11 Monate verkürzt und er dem Finanzamt R. zugeteilt.

In Gesprächen mit seinem damaligen Dienstvorgesetzten, Leitender Regierungsdirektor A., am 13. Juni 2013, 7. August 2013 sowie am 21. Oktober 2013 wurde der Kläger aufgefordert, mehr Engagement zu zeigen. Sein Arbeitsstundenkonto wies zum Ende des Jahres 2013 ein Minus von 37 Stunden und 52 Minuten auf.

Im Personalgespräch vom 10. Dezember 2013 wurde dem Kläger erneut mitgeteilt, dass er zu wenig Engagement und Interesse zeige und daher seine Leistungen verbessern müsse. Am 14. März 2014 wurde ihm mitgeteilt, dass seine Einweisungszeit verlängert werde.

Am 26. März 2014 wurde dem Kläger die Einschätzung während der Einweisungszeit eröffnet. Gegen die Einschätzung vom 25. März 2014 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. März 2014 erhob der Kläger Einwendungen, die er mit Schreiben vom 9. September 2014 präzisierte. Die Einschätzung endete mit der Bewertung, dass der Kläger für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit voraussichtlich nicht geeignet sei. Dies wurde ihm auch im Personalgespräch am 1. April 2014 erläutert und ihm ferner mitgeteilt, dass er Ende Juni 2014 entlassen werden solle. Es stünde ihm aber frei, selbst seine Entlassung zu beantragen. Daraufhin beantragte der Kläger am 6. Mai 2014 seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Das Landesamt für Steuern verfügte mit Schreiben vom 18. August 2014, dass er auf seinen Antrag hin mit Ablauf des 31. August 2014 aus dem Dienst des Freistaats Bayern entlassen werde.

Die Einwendungen des Klägers gegen die Einschätzung wurden mit Einwendungsbescheid vom 4. November 2014 zurückgewiesen. Mit Schreiben an das Landesamt für Steuern vom 20. November 2014 teilte der Kläger mit, dass er infolge der abschlägigen Einwendungsentscheidung und nach reiflicher Überlegung seinen Entlassungsantrag nach § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs/BGB anfechte. Als Anfechtungsgrund läge ein Fall der widerrechtlichen Drohung vor, weil ihm im Personalgespräch vom 1. April 2014 mitgeteilt wurde, dass er von Amts wegen entlassen werden würde, wenn er nicht selbst seine Entlassung beantrage.

Seit dem 1. Juli 2015 wird der Kläger als Richter im Justizdienst des Landes ... beschäftigt.

Mit Schreiben vom 25. November 2014 hat der Kläger Klage erhoben und zuletzt beantragt,

die Entlassungsverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 18. August 2014 aufzuheben sowie hilfsweise festzustellen, dass die Entlassungsverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 18. August 2014 rechtswidrig war.

Die Entlassung des Klägers sei zu Unrecht erfolgt, weil er die Entlassung wirksam habe anfechten können. Bereits im Personalgespräch am 10. Dezember 2013, das verhörähnlich gewesen sei, sei Druck erzeugt worden. Im Personalgespräch vom 1. April 2014 sei ihm damit gedroht worden, dass er entlassen werde, wenn er nicht selbst kündige. Er habe sich daraufhin in einer Zwangslage befunden, die erst zu dem Zeitpunkt geendet habe, als er erkennen musste, dass er aufgrund der Entlassungsverfügung keine weiteren Karrierechancen mehr habe, mithin am 20. November 2014, so dass seine Anfechtung noch unverzüglich erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 hat das Landesamt für Steuern für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Entlassung des Klägers sei zu Recht erfolgt, da der Entlassungsantrag vom Kläger nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist zurückgenommen worden sei. Eine Anfechtung des Entlassungsantrags sei nicht möglich, da die Jahresfrist keine Anwendung finde und der Kläger nicht unverzüglich angefochten habe. Auch von einer widerrechtlichen Drohung sei nicht auszugehen. Im Übrigen habe er selbst seine Defizite im Gespräch vom 1. April 2014 eingeräumt.

Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2015 verwiesen.

Gründe

1. Der auf die Aufhebung der Entlassungsverfügung gerichtete Antrag ist unzulässig, da eine Anfechtungsklage nicht statthaft ist. Das Begehren des Klägers hat sich mit dessen Einstellung in den Justizdienst des Landes ... erledigt. Denn nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG ist der Beamte entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet wird. Die auf Aufhebung der Entlassungsverfügung gerichtete Klage geht somit ins Leere, ein Rechtsschutzinteresse besteht nicht mehr. Denn selbst bei Aufhebung der Entlassungsverfügung könnte der Kläger nicht mehr in den Dienst des Freistaats eingestellt werden.

Der rechtskundige Kläger hat nach richterlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung den Anfechtungsantrag aufrecht erhalten.

2. Der hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Mit dem Antrag begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung.

a) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO analog spricht das Gericht für den Fall, dass sich ein angefochtener rechtswidriger Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 64). Letzteres kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein; maßgeblich ist, dass es über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit hinausgeht und die gerichtliche Entscheidung die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern geeignet ist (BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 39/12 - juris Rn. 19, 27; U. v. 27.3.1998 - 4 C 14.96 - juris Rn. 14). Ein solches Interesse kann sich insbesondere aus zu erwartenden Sanktionen, aus dem Interesse an einer Rehabilitierung, aus einer Wiederholungsgefahr oder zur Vermeidung wirtschaftlicher oder persönlicher Nachteile ergeben (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 43 Rn. 23 m. w. N.).

Vorliegend kann der Kläger ein Feststellungsinteresse geltend machen, weil er durch eine rechtswidrige Entlassung finanzielle Nachteile erlitten hätte. Wäre die Entlassung zu Unrecht erfolgt, müsste der Dienstherr dem Kläger die Bezüge für den maßgeblichen Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 30. Juni 2015 nachzahlen.

b) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis aufgrund seines Antrags vom 6. Mai 2014 war rechtmäßig. Der Entlassungsantrag ist weder durch Rücknahme noch durch Anfechtung unwirksam geworden.

aa) Seinen Entlassungsantrag nach Art. 57 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG hat der Kläger nicht rechtzeitig zurückgenommen. Gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BayBG kann die Erklärung, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem oder der Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden. Die Anfechtung des Klägers erfolgte jedoch erst am 20. November 2014, mithin sechs Monate später.

bb) Auch von einer wirksamen Anfechtung des Antrags ist nicht auszugehen.

Eine widerrechtliche Drohung seitens des Dienstherrn, die den Kläger zur Anfechtung seines Entlassungsantrags nach § 123 Abs. 1 BGB berechtigen würde, lag nicht vor. Eine Anfechtung wegen Drohung setzt voraus, dass die Drohung widerrechtlich ist und der Entlassungsantrag unmittelbar auf der Drohung beruhte. Die Androhung einer dienstrechtlich zulässigen Maßnahme ist nicht widerrechtlich, so dass keine Drohung vorliegt, wenn der Dienstherr den Beamten auf Probe darauf hinweist, dass er mit einer Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechnen müsse (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2015, § 23 BeamtStG Rn. 57).

Im Personalgespräch am 1. April 2014 wurden die Probleme des Klägers während der Einweisungszeit thematisiert und von ihm selbst eingeräumt. Oberregierungsrat M. sowie die Leitende Regierungsdirektorin W.-P. führten in diesem Gespräch aus, dass die Feststellung der voraussichtlichen Nichtbewährung des Klägers abschließend und er daher für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit voraussichtlich nicht geeignet sei. Es stünde dem Kläger frei, seine Entlassung selbst zu beantragen, damit er bei künftigen Bewerbungen besser gestellt sei. Daher liegt keine widerrechtliche Drohung vor, sondern ein zulässiges Aufzeigen der dem Kläger zur Verfügung stehenden Optionen.

Zweifelhaft ist überdies, ob die Drohung kausal für den Antrag des Klägers war. Eine Anfechtung wegen Drohung erfordert ferner, dass die Stellung des Entlassungsantrags unmittelbar auf der Drohung beruhte (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2015, § 23 BeamtStG Rn. 57). Vorliegend hat der Kläger indes mehr als einen Monat nach der Mitteilung, dass er für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet sei, zugewartet. Es kann dahinstehen, ob die Stellung des Antrags infolge der Wirkungen der vermeintlichen Drohung oder unabhängig davon erfolgte.

cc) Der Kläger hat außerdem seinen Entlassungsantrag nicht unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern angefochten. Eine Willenserklärung kann grundsätzlich im Zivilrecht nach § 124 Abs. 1 BGB binnen eines Jahres angefochten werden. Jedoch ergibt sich hier unter Beachtung des in beamtenrechtlichen Statussachen in gesteigertem Maße einzuhaltenden Grundsatzes der Rechtssicherheit die Einschränkung, dass auch die Anfechtung wegen Drohung unverzüglich i. S. d. § 121 BGB, d. h. ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Das gilt auch bei der Anfechtung eines beamtenrechtlichen Entlassungsantrags (BVerwG, U. v. 10.12.1970 - 2 C 5.66 - juris Rn. 44; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). § 124 Abs. 1 BGB ist aufgrund des (nachwirkenden) Dienst- und Treueverhältnisses nicht einzuhalten (VGH BW, U. v. 27.1.2001 - 4 S 1081/00 - juris Rn. 38; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59).

Die Frist beginnt im Fall der Drohung nach § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage endet. Dem Beamten ist zwar eine kurze Überlegungsfrist zuzubilligen, er darf aber die Anfechtung nicht verzögern (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59).

Das Gericht geht entgegen der Auffassung des Klägers davon aus, dass - sofern eine Zwangslage überhaupt bestanden hätte - diese spätestens mit Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31. August 2014 geendet hätte. Denn nur bis zu diesem Zeitpunkt war für den Beamten zu befürchten, dass er entlassen werde. Dass er erst später realisiert hat, dass ihm durch die Entlassung im Hinblick auf die Einstellung bei anderen Behörden oder Dienstherrn möglicherweise Nachteile entstehen könnten, ist unerheblich. So kann der Beamte nicht eigenmächtig den Zeitpunkt bestimmen, zu dem die Zwangslage endet. Anderenfalls könnte die Anfechtungsfrist erst dann beginnen und bis zu einem Höchst-Zeitraum von zehn Jahren träte keine Rechtssicherheit ein (vgl. § 124 Abs. 3 BGB).

Mithin ist von einem schuldhaften Zögern des Klägers auszugehen, die Anfechtung nicht rechtzeitig, d. h. unverzüglich, erfolgt.

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 20/06/2013 00:00

Tenor Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit - in Bezug auf den Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2007 für die Zeit seit dem 1. Juli 2012 - übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt
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Annotations

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder
2.
sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.