Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2016 - M 4 K 16.1114

bei uns veröffentlicht am29.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, ein am ... 1979 geborener indischer Staatsangehöriger, begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.

Der Kläger reiste am ... 2010 mit einem gültigen Visum in das Bundesgebiet ein, um als Koch zu arbeiten. Am ... 2010 erteilte das Landratsamt Fürstenfeldbruck ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz-AufenthG-, die bis zum... 2010 befristet war und bis zum ... 2012 verlängert wurde. Am ... 2011 verzog der Kläger in den Landkreis ... Die Auflage in seiner Aufenthaltserlaubnis wurde daraufhin abgeändert und eine Beschäftigung in ... beim selben Arbeitgeber gestattet. Am 1. März 2012 verlängerte der Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis zum 6. Juni 2014.

Im Zeitraum vom ... 2012 bis zum ... 2013 bezog der Kläger Krankengeld. Ab dem ... 2013 bis zum ... 2013 erhielt er Übergangsgeld der deutschen Rentenversicherung und ab dem ... 2013 bis zum ... 2014 erneut Krankengeld. Seit dem ... 2014 nimmt der Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch 12. Buch in Anspruch. Auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden übernommen.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG, hilfsweise § 25 Abs. 5 AufenthG unter Verweis auf die Erkrankung des Klägers. Es handle sich dabei um eine Gefäßerkrankung mit regelmäßig tödlichem Verlauf. Einige deutsche Ärzte hätten jedoch eine möglicherweise lebensrettende Behandlungsoption für den Kläger gefunden. Der Bevollmächtigte machte geltend, dass der Kläger sich die notwendige Behandlung in Indien nicht würde leisten können und daher eine zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege.

Mit Schreiben vom 10. November 2014 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Untätigkeitsklage (Az.: ...) mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers antragsgemäß zu verlängern.

In der mündlichen Verhandlung der Untätigkeitsklage am ... 2016 sicherte die Vertreterin des Beklagten zu, über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis zum ... 2016 zu entscheiden. Daraufhin erklärten die Parteien das Verfahren für erledigt und es wurde mit Beschluss vom 19. Januar 2016 eingestellt.

Mit Bescheid vom 5. Februar 2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 30. Mai 2014 ab und forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet bis zum 30. März 2016 zu verlassen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege nicht vor, da aus dem Attest des Hausarztes vom... 2015 hervorgehe, dass die Tuberkulose erfolgreich behandelt worden und der Zustand des Klägers auch hinsichtlich der Portalvenenthrombose als ausreichend einzustufen sei. Die attestierten Schwächezustände, der Gewichtsverlust und die eingeschränkte körperliche Belastbarkeit begründeten keine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass der Kläger die benötigten Medikamente auch in seinem Heimatland erlangen könne. Dies gelte insbesondere für ... der Stadt, in der der Kläger zuletzt lebte.

Mit Schreiben vom 7. März 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Februar 2016 und beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2016, zugestellt am 9. Februar 2016, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers antragsgemäß zu verlängern.

Zudem beantragte der Bevollmächtigte des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Als Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorläge, da die notwendige Behandlung und Medikation für den Kläger individuell in Indien aus finanziellen Gründen nicht zugänglich sei. Die Ausgaben für Medikamente und ärztliche Behandlungen würden die monatlichen Einnahmen bei einer Vollzeitbeschäftigung in ... bei weitem übersteigen. Eine Vollzeitbeschäftigung sei dem Kläger jedoch ohnehin körperlich nicht möglich.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 15. März 2016,

die Klage abzuweisen.

In seiner Klageerwiderung verwies der Beklagte im Wesentlichen erneut darauf, dass kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege. Da von keiner Seite bisher eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bestätigt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich mit seiner mehrjährigen Berufserfahrung erneut in das Berufsleben in Indien werde integrieren können. Vor seiner Ausreise habe der Kläger in ... gelebt, wo unzweifelhaft der leichteste Zugang zu ärztlicher Versorgung bestehe. Durch Einsatz erprobter Vitamin-K-Antagonisten statt des Präparats Xarelto würden sich die Kosten für die benötigten Medikamente zudem um ein Vielfaches senken lassen.

Es liegen mehrere privatschriftliche Atteste über den Gesundheitszustand des Klägers vor: In den Schreiben vom ... 2014, ... 2014, ... 2014, ... 2015, ... 2015 und ... 2016 wurde dem Kläger im Wesentlichen zunächst eine portale Hypertonie durch Portalvenenthrombose bescheinigt, die meist chronisch verlaufe und mit mehreren tödlichen Komplikationen assoziiert werde. Nach mehreren operativen Eingriffen und der veranlassten Therapie sei der Kläger auf dem Weg der Besserung, eine weitere medikamentöse Behandlung sei jedoch erforderlich. Der Allgemeinzustand dürfe mittlerweile als befriedigend eingestuft werden. Eine zwischenzeitlich eingetretene Tuberkulose sei erfolgreich behandelt worden. Allerdings sei aufgrund der nach wie vor bestehenden eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit zukünftig von einer reduzierten Erwerbstätigkeit des Klägers von zwei Stunden pro Tag auszugehen.

Am ... 2016 wurde der Kläger amtsärztlich untersucht. Im amtsärztlichen Gutachten vom ... 2016 kam der Amtsarzt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass der Gesundheitszustand des Klägers bei dauerhafter Medikation als stabil eingeschätzt werde und der Kläger reisefähig sei. Der Kläger habe in der Vergangenheit insbesondere an einer portalen Hypertension durch Portaderverschluss mit cavernöser Transformation und initial Ösophagusvarizen III sowie Refluxösophagits Grad B gelitten. Die aktuelle Diagnose habe einen stabilen Folgezustand mit Ösophagusvarizen I sowie einer fortbestehenden mikrozytären hypochromen Anämie und einer exokrinen Pankreasinsuffizienz ergeben. Aktuell erfolge eine ausreichende medikamentöse Therapie mit Pantoprazol 40 mg 1-0-0, Carvedilol 1A Pharma 12,5 mg 1-0-1, Xarelto 20 mg 1-0-0, Vitamin D 3 1-0-0 sowie Novaminsulfon bei Bedarf. Dabei stelle die Gabe von Xarelto 20 mg einmal täglich nur eine von mehreren Therapieoptionen dar. Eine ausreichende Therapie könne auch durch die Einnahme von Vitamin-K-Antagonisten unter ärztlicher Kontrolle der Gerinnungsparameter erreicht werden.

Mit Beschluss vom 6. Mai 2016 (Az.: ...) wies das Gericht den Eilantrag des Klägers als unzulässig ab, da vieles dafür spreche, dass dem Kläger aufgrund der Zusage des Beklagten, die Vollziehung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Jedenfalls sei der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unbegründet. Auf die ausführliche Begründung im Beschluss wird verwiesen.

In einer Stellungnahme eines Vertrauensarztes der Deutschen Auslandsvertretung in ... vom 18. Mai 2016 führte dieser aus, dass der nächstgelegene Behandlungsort für den Kläger in Indien ... sei, da sich dort mit dem National Institute of Liver and Biliary Diseases das einzige öffentliche medizinische Zentrum befände, das in Nordindien Patienten behandle, die eine TIPS Versorgung benötigen.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 23. Mai 2016 führte der Amtsarzt aus, dass die aktuell verabreichten Protonenpumpenhemmer wie Pantoprazol und Beta-Blocker wie Carvedilol nur eine empfohlene Begleitmedikation darstellten. Sie könnten durchaus für einige Zeit pausiert werden, ohne dass dadurch eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Klägers entstehen würde. In einer ergänzenden Stellungnahme des Amtsarztes vom 22. Juni 2016 führte dieser zudem aus, dass bei Einnahme des Vitamin-K-Antagonisten Warfarin eine Initialdosis von ½ bis 1 Tablette pro Tag (2,5 - 5 mg Warfarin-Na) und eine Erhaltungsdosis von ½ bis 2 Tabletten pro Tag (2,5 - 10 mg Warfarin-Na) notwendig sei.

Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2016 übermittelte eine Mitarbeiterin des Vertrauensarztes der Deutschen Auslandsvertretung in ... die aktuellen Preise für Warfarin in ..., wobei der Umrechnungskurs aktuell bei 74 Rps/1 Euro liege. Danach würden 15 Tabletten Warfarin mit 5 mg Wirkstoff 37 Rps (umgerechnet 50 Cent), 15 Tabletten mit 2 mg Wirkstoff 41 Rps und 10 Tabletten mit 1 mg Wirkstoff 25 Rps kosten.

In der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2016 stellte der Bevollmächtigte des Klägers drei Beweisanträge, die abgelehnt wurden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften vom 28. und 29. Juni 2016 verwiesen.

In ergänzenden Stellungnahmen des Amtsarztes vom 28. Juni 2016 führte der Amtsarzt aus, dass eine Umstellung des Klägers auf den Vitamin-K-Antagonisten Warfarin noch in Deutschland möglich sei. Die danach notwendige Überprüfung der Gerinnungswerte und Dosierung des Medikaments könne auch durch den Kläger im Wege des INR-Selbstmanagements durchgeführt werden. Das dafür notwendige Gerät könne von einem niedergelassenen Arzt verschrieben werden, die Kosten übernehme die gesetzliche Krankenkasse. Die dazugehörigen Teststreifen würden ca. 20 Euro pro 100 Stück kosten und reichten für ca. ein halbes bis ganzes Jahr. Darüber hinaus führte der Amtsarzt aus, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung derzeit zu einer halbschichtigen (bis zu vierstündigen) Tätigkeit in der Lage sei, wenn die Möglichkeit von Arbeitspausen und zum Wechsel der Körperhaltung bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 28. und 29. Juni 2016 und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis hat. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 Abs. 1 AufenthG).

1. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich nicht aus § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 60 Abs. 7 AufenthG.

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. „Erheblich“ in diesem Sinne ist eine drohende Gesundheitsgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine „konkrete“ Gefahr liegt vor, wenn diese Verschlechterung alsbald nach Rückkehr des Ausländers in den Heimatstaat einträte, weil die dort zur Behandlung seiner Leiden zur Verfügung stehenden Möglichkeiten unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 15.05.2011 - AN 16 K 10.30197 -juris). Dabei ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist und eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) kann sich ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG zum einen aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die ärztlichen und medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Zum anderen kann es sich daraus ergeben, dass der Ausländer die an sich verfügbaren medikamentösen und ärztlichen Behandlungen aus sonstigen Umständen im Zielstaat tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (BVwerG, Urteil vom 29.10.2002, Az. 1 C 1.02 = DVBl 2003 463-465).

Nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind solche Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

Nach Auffassung des Gerichts sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG vorliegend erfüllt. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, läge bezogen auf den Kläger keine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.

a) Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. April 2015 leben in Indien mehr als 400 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze. Es ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil davon chronisch krank ist. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei diesen chronisch Kranken, die unter der Armutsgrenze leben, um eine Bevölkerungsgruppe im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, für die eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 AufenthG erforderlich ist.

Auch die dann notwendige verfassungskonforme Auslegung (z. B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 24.10.2014 - 13a B 12.30421 - juris; Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 12.7.2001 - 1 C 5/01 = BVerwGE 115,1; Urt. 29.9.2011- 10 C 24/10 = NVwZ 2012, 451 Rn. 20) des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führt zu keinem anderen Ergebnis, da der Kläger nicht „sehenden Auges in den sicheren Tod geschickt“ werden würde. Insoweit wird auf das Gutachten des Amtsarztes vom 22. April 2016 mit Ergänzung vom 28. Juni 2016 verwiesen. Darüber hinaus könnte sich der Kläger einen Medikamentenvorrat ins Heimatland mitnehmen.

b) Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG nicht vorliegen, läge in Bezug auf den Kläger keine konkrete erhebliche Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG vor, da die nötige medizinische Versorgung im Heimatland des Klägers zur Verfügung stünde und ihm auch individuell zugänglich wäre.

(1) Zum einen sind die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland des Klägers ausreichend. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 24. April 2015 ist die Gesundheitsversorgung gerade in ... - dem Ort, an dem der Kläger schon vorher längere Zeit als Koch fern von seiner Familie lebte - im Vergleich zu den anderen Landesteilen gut. In ... befindet sich nach Aussage des Vertrauensarztes mit dem National Institute of Liver and Biliary Disesases das einzige öffentliche medizinische Zentrum, das in Nordindien Patienten behandle, die eine TIPS Versorgung benötigen. Daher könnte der Kläger bei einer Rückkehr nach ... etwaig notwendige Untersuchungen hier durchführen lassen. Auch alle gängigen Medikamente sind dem Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 24. April 2015 zufolge in Indien auf dem freien Markt erhältlich. Die im amtsärztlichen Gutachten und den privaten Attesten aufgelisteten Medikamente sind allesamt gängige Medikamente, die der Kläger auch in Indien erhalten kann, was auch die Aussage des Vertrauensarztes der deutschen Auslandsvertretung in ... bestätigt.

(2) Zum anderen ist die notwendige Behandlung oder Medikation auch für den Kläger individuell (finanziell) zugänglich. Die notwendigen Medikamente und Untersuchungen würden nach Überzeugung des Gerichts - soweit sie dem Kläger nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung kostenfrei zur Verfügung stünden - keine erheblichen Kosten verursachen und der Kläger könnte sie zudem durch eigene Arbeit und/oder mit der Unterstützung seiner Großfamilie finanzieren.

(aa) Nach dem Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 24. April 2015 gewährt der indische Staat die medizinische Grundversorgung kostenfrei. Darüber hinaus gibt es auch einige staatliche Programme, um auch die Ärmsten mit Kranken- und Sozialversicherungsschutz zu versorgen (vgl. Auskunft Auswärtiges Amt vom 28.04.2014 an VG Leipzig, Az. 508-516.80/47964).

Darüber hinaus sind die Kosten für die benötigen Medikamente zur Überzeugung des Gerichts nicht erheblich. Da es sich bei Indien um den weltweit größten Hersteller von Generika handelt und großen Pharmazieunternehmen kein Patentschutz gewährt wird, kosten Medikamente in Indien auch außerhalb der kostenfreien Grundversorgung nur einen Bruchteil der Preise in Europa. Sie sind damit auch für die arme Bevölkerung finanzierbar (vgl. Bericht der Botschaft der BRD in New Delhi vom 30.12.2013 an das VG Sigmaringen, S. 3). Die persönlichen Kosten des Klägers ließen sich durch die Einnahme von Vitamin-K-Antagonisten wie Warfarin, die nach dem für das Gericht nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten des Amtsarztes vom 22. April 2016 mit Ergänzungen vom 28. Juni 2016 eine ausreichende Therapie für den Kläger darstellt, im Gegensatz zur Einnahme von Xarelto auch noch deutlich senken. Warfarin ist in Indien sehr preisgünstig erhältlich. Auf Basis der Auskünfte des Amtsarztes und des Vertrauensarztes der Auslandsvertretung in ... würden dem Kläger (je nach notwendiger Dosierung) lediglich Kosten von umgerechnet zwischen 0,5 und vier Euro im Monat entstehen.

Die Umstellung auf Warfarin mit den dafür nötigen Untersuchungen kann noch in Deutschland erfolgen. Nach der Umstellung auf Warfarin sind nur noch alle drei bis vier Wochen Kontrolluntersuchungen notwendig. Für diese Kontrolluntersuchungen ist es dem Kläger möglich und zumutbar, diese (nach entsprechender Schulung) im Wege des Gerinnungsselbstmanagements (INR-Selbstmessung) selbst durchzuführen. Das Vorgehen ähnelt dem bekannten Zuckerselbsttest und das erforderliche Messgerät kann von einem in Deutschland niedergelassenen Arzt verschrieben werden, wobei die Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse getragen werden. Das Messgerät kann der Kläger mit in sein Heimatland nehmen, um die Selbstmessung dort fortzusetzen.

Selbst wenn das Gerinnungsselbstmanagement nicht möglich wäre, entstünden dem Kläger auch dann, wenn die INR-Messung in Indien nicht unter die kostenfreie medizinische (Notfall-)Versorgung fiele, zur Überzeugung des Gerichts keine erheblichen Kosten. Die Messung kann jeder praktische Arzt durchführen, sie wird in Deutschland sogar in vielen Apotheken (Kosten von unter zehn Euro pro Messung) angeboten. Das Gericht geht davon aus, dass die INR-Messung zumindest in den großen Städten in Indien problemlos möglich ist und die Kosten sich dabei weit unterhalb des deutschen Niveaus bewegen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kontrolluntersuchungen nur alle drei bis vier Wochen notwendig sind, sind die Kosten zur Überzeugung des Gerichts nicht erheblich. Darüber hinaus führt das Ausfallen von Kontrolluntersuchungen nicht zwangsläufig zu einer konkreten erheblichen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. hierzu die Stellungnahme des Amtsarztes vom 28. Juni 2016).

(bb) Die Kosten für Medikamente und eventuell benötigte Untersuchungen kann sich der Kläger zudem durch Arbeit finanzieren. Den Aussagen des Hausarztes in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2016 zufolge ist der Kläger dazu in der Lage, zumindest halbtags zu arbeiten. Dass es in Indien zumindest in den Großstädten keine Teilzeitbeschäftigung geben soll, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.

Davon abgesehen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger auf die Hilfe seiner indischen Großfamilie rechnen kann, da indische Großfamilien regelmäßig bereit sind, für die medizinische Versorgung gerade eines männlichen Familienangehörigen aufzukommen (vgl. Bericht der Botschaft der BRD in New Delhi vom 30.12.2013 an das VG Sigmaringen, S. 4). Der Kläger verfügt in Indien über eine Großfamilie: Neben der Kernfamilie in Gestalt seiner Eltern, der Ehefrau und den Kindern, hat der Kläger zwei ältere Schwestern, die verheiratet sind und in einem Dorf in der Nähe des Heimatdorfes des Klägers leben. Ein älterer Bruder hat einen Teeladen auf einem benachbarten Markt und ein weiterer älterer Bruder hält sich in Österreich auf.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zwar kann Reiseunfähigkeit ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG begründen (vgl. BVerfG, B. v. 16.4.2002 - 2 BvR 553/02 = InfAuslR 2002, 415). Nach dem für das Gericht nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten des Amtsarztes vom 22. April 2016 ist der Kläger jedoch gegenwärtig reisefähig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5000,00.- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2016 - M 4 K 16.1114

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2016 - M 4 K 16.1114

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2016 - M 4 K 16.1114 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis


(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmun

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2016 - M 4 K 16.1114 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2016 - M 4 K 16.1114 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Sept. 2011 - 10 C 24/10

bei uns veröffentlicht am 29.09.2011

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf des ihm zuerkannten Abschiebungsschutzes hinsichtlich Afghanistans.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2016 - M 4 K 16.1114.

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Okt. 2016 - M 17 K 14.31242

bei uns veröffentlicht am 24.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2016 - 10 C 16.1164

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor Unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. Mai 2016 wird dem Kläger für das Verfahren M 4 K 16.1114 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet. Gründe

Referenzen

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf des ihm zuerkannten Abschiebungsschutzes hinsichtlich Afghanistans.

2

Der 1986 in Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit. Er reiste Ende 2000 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - im Juli 2001 ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG nicht vorliegen. Allerdings stellte es fest, dass zugunsten des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Diese Feststellung stützte das Bundesamt auf die dem damals noch minderjährigen Kläger drohende Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder die Nordallianz.

3

Mit Bescheid vom 28. September 2006 widerrief das Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (Nr. 1) und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die innenpolitische Situation in Afghanistan seit dem Sturz der Talibanherrschaft im November 2001 grundlegend geändert habe. Es sei nicht zu erwarten, dass das zerschlagene Talibanregime wieder an die Macht gelange, so dass von den Taliban wieder eine Verfolgungsgefahr ausgehen könne. Es bestünden für Rückkehrer aus Deutschland aufgrund der allgemeinen Versorgungs- und Sicherheitslage auch keine extremen Gefahren, die bei verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach dieser Vorschrift führten.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Widerrufsbescheid im Februar 2008 aufgehoben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Januar 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AsylVfG für den Widerruf des dem Kläger zugebilligten Abschiebungsverbots lägen nicht vor. Es bestehe für ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul, eine Extremgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Diese erfordere die Gewährung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger habe in Afghanistan keine ordnungsgemäße Schulausbildung erhalten und könne seine Heimatsprache Dari nur eingeschränkt lesen und schreiben. Er sei bei seiner Ausreise erst 14 Jahre alt gewesen und habe in Afghanistan weder eine Ausbildung erhalten noch eine Berufstätigkeit ausgeübt. Nach seinem mehr als neunjährigen Aufenthalt in Deutschland erscheine es kaum denkbar, dass er sein Überleben in den chaotischen Verhältnissen Kabuls selbst sichern könne. Auch seine Sicherheit sei dort hochgradig gefährdet. Er könne nicht auf eine familiäre Unterstützung zurückgreifen. Selbst wenn er aus dem Ausland ab und zu finanzielle Hilfen erhielte, wäre dies nicht geeignet, seine Existenz wirksam zu gewährleisten.

5

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie macht geltend, dass der Widerruf des Abschiebungsverbots rechtmäßig sei. Der Verwaltungsgerichtshof verfehle die Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer Extremgefahr. Außerdem verletzte er die Anforderungen des § 108 Abs. 1 VwGO an die richterliche Überzeugungsbildung, wenn er es für die Annahme einer derartigen Gefahr ausreichen lasse, dass bestimmte Tatsachen "plausibel" erscheinen, ohne sich hierzu eine Überzeugung zu bilden.

6

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich an dem Verfahren beteiligt und unterstützt die Revision.

Entscheidungsgründe

7

Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Klägers verhandeln und entscheiden, da dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

8

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Berufungsentscheidung beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat den auf § 73 Abs. 3 AsylVfG gestützten Widerrufsbescheid deshalb als rechtswidrig angesehen, weil es der Auffassung war, dass dem Kläger in Bezug auf Afghanistan weiterhin Abschiebungsschutz nach nationalem Recht - nunmehr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG - zusteht. Die hierfür angeführte Begründung ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Senat nicht selbst abschließend in der Sache entscheiden. Das Verfahren war daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Gegenstand des Verfahrens zunächst das Hauptbegehren des Klägers auf Aufhebung des auf § 73 Abs. 3 AsylVfG gestützten Widerrufsbescheids ist. Dieses - hier in erster und zweiter Instanz erfolgreiche - Begehren ist begründet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf nicht erfüllt sind. Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG setzt der Widerruf des nach nationalem Recht gewährten Abschiebungsschutzes voraus, dass die Voraussetzungen für das ursprünglich zuerkannte Abschiebungsverbot (hier nach § 53 Abs. 6 AuslG 1990) nachträglich entfallen sind und auch nicht aus anderen Gründen Abschiebungsschutz nach nationalem Recht (jetzt nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG einschließlich der verfassungskonformen Anwendung von Satz 1 und 3) zu gewähren ist. Dabei sind alle Rechtsgrundlagen für den nationalen Abschiebungsschutz, der jedenfalls seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand bildet, in die Prüfung einzubeziehen.

10

Darüber hinaus ist im Falle des Widerrufs eines Abschiebungsschutzes nach nationalem Recht seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes grundsätzlich auch über den neu hinzugekommenen unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutz zu entscheiden, der seinerseits einen selbstständigen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand bildet (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 11). Soweit in Übergangsfällen - wie hier - der Widerrufsbescheid des Bundesamts vor dem 28. August 2007 ergangen ist und deshalb den unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutz noch nicht berücksichtigt, ist das Bestehen eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutzes im gerichtlichen Verfahren jedenfalls dann (erstmals) zu prüfen, wenn der Widerruf des an sich nachrangigen nationalen Abschiebungsschutzes durchgreift. Denn in diesem Fall ist das Klagebegehren des Klägers regelmäßig - und so auch hier - sachdienlich dahin auszulegen, dass er zumindest hilfsweise für den Fall des Wegfalls des nationalen Abschiebungsschutzes die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots erreichen will. Der vorherigen Durchführung eines Verwaltungsverfahrens beim Bundesamt bedarf es insoweit nicht. Weiterhin kann in diesen Übergangsfällen der Anspruch auf unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutz im Rechtsstreit um den Widerruf des nationalen Abschiebungsschutzes auch mit einem weiteren Hauptantrag und damit unabhängig von dem Wegfall oder Fortbestand des nationalen Abschiebungsschutzes geltend gemacht werden (zur Zulässigkeit eines solchen Antrags: Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 16 bis 18). Eine Verpflichtung zur Stellung eines solchen weiteren Hauptantrags zur Durchsetzung des grundsätzlich vorrangigen unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutzes besteht allerdings in den in die Übergangszeit fallenden Widerrufsfällen wie dem vorliegenden nicht, da es Sache des Klägers ist, ob er sich mit dem Fortbestand des bisher gewährten nationalen Abschiebungsschutzes begnügen oder daneben zusätzlich den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz erstreiten will. Anders als bei der Verpflichtungsklage auf erstmalige Feststellung von Abschiebungsverboten bedarf es beim Streit um die Rechtmäßigkeit des Widerrufs eines nach nationalem Recht gewährten Abschiebungsschutzes mit Blick auf die dem Asylverfahrensgesetz zugrunde liegende Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime nicht notwendig der Klärung, ob neben dem einmal gewährten nationalen Abschiebungsschutz auch noch ein unionsrechtlich begründeter besteht (vgl. aber zur Notwendigkeit gestufter Klageanträge in Erst- oder Folgeschutzverfahren: Urteil vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14.10 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen Rn. 13).

11

1. Der Widerruf des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG im Bescheid vom 28. September 2006 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist hierfür die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids (Beschluss vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 46.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 24 Rn. 15). Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG in der auch derzeit noch unverändert geltenden Fassung vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

12

Dem Widerruf nach § 73 Abs. 3 AsylVfG steht die einjährige Ausschlussfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht entgegen. Denn diese Frist beginnt erst mit dem Abschluss des Anhörungsverfahrens - hier eingeleitet im Juni 2006 - zu laufen (vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <292>), so dass zum Zeitpunkt des Widerrufs noch kein Jahr verstrichen war. Die einjährige Ausschlussfrist findet im Übrigen aber für das Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 3 AsylVfG auch keine Anwendung. Das ergibt sich aus der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der in § 73 AsylVfG getroffenen Regelungen.

13

Die Frage, ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG auch im Rahmen des Widerrufs der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG a.F. galt, hatte das Bundesverwaltungsgericht zunächst stets offenlassen können, weil es in den zu entscheidenden Fällen nicht darauf ankam. Nach Einführung der Dreijahresfrist für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen mit der Folge des gegebenenfalls zwingenden Widerrufs der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung durch § 73 Abs. 2a AsylVfG zum 1. Januar 2005 hat es allerdings entschieden, dass die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG jedenfalls in den Fällen keine Anwendung findet, in denen die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung innerhalb der Dreijahresfrist nach Unanfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung widerrufen wird (Urteil vom 12. Juni 2007 - BVerwG 10 C 24.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 Rn. 14 f.). Maßgeblich hierfür war die Erwägung, dass der Gesetzgeber mit der Dreijahresfrist dem Bundesamt einen bestimmten, auf die Besonderheiten des Asyl- und Ausländerrechts abgestimmten zeitlichen Rahmen vorgegeben hat, der nach dem Sinn und Zweck der Regelung erkennbar abschließend ist und nicht durch weitere (allgemeine) Fristen wieder verengt werden sollte. Ob dies auch für den Widerruf von Asyl- und Flüchtlingsanerkennungen nach Ablauf der Dreijahresfrist gilt, hat der Senat offengelassen. Für den Widerruf der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG, der in § 73 Abs. 3 AsylVfG zwingend und ohne jede Einschränkung vorgeschrieben ist, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, folgt daraus, dass auch hier von einer abschließenden spezialgesetzlichen Regelung auszugehen ist, die eine Anwendung der Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG verbietet. Zwar ist für den Widerruf der Feststellung von Abschiebungsverboten kein besonderer zeitlicher Rahmen wie in § 73 Abs. 2a AsylVfG vorgesehen. Es wäre aber ein Wertungswiderspruch, wenn die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung innerhalb der ersten drei Jahre nach ihrer Unanfechtbarkeit unter leichteren formellen Vorraussetzungen, nämlich ohne Beachtung der Jahresfrist, widerrufen werden könnte als eine Gewährung von sonstigem, nachrangigem Abschiebungsschutz. Dies hat der Gesetzgeber, der - wie § 73 Abs. 3 AsylVfG zeigt - den Fortbestand von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG besonders eng und unmittelbar an die materielle Schutzbedürftigkeit binden wollte, erkennbar nicht gewollt. Der Widerruf von Abschiebungsschutz nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist deshalb auch nach Ablauf eines Jahres nach Kenntnis des Bundesamts von den Widerrufsgründen zulässig (so im Ergebnis auch OVG Münster, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 13 A 1639/10.A - juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. November 2010 - 3 N 46.09 - juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 4 Bf 40/05.AZ - juris).

14

Dass die einjährige Ausschlussfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für das Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 3 AsylVfG keine Anwendung findet, gilt im Übrigen auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007. Durch das Richtlinienumsetzungsgesetz wurden sogar weitere Spezialregelungen zu Widerruf und Rücknahme nach § 73 AsylVfG getroffen (vgl. etwa § 73 Abs. 2b und c, Abs. 4 und 7 AsylVfG). Das bestätigt, dass der Gesetzgeber den Widerruf von Abschiebungsverboten im Asylverfahrensgesetz auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht abschließend regeln wollte.

15

2a) Ob der Widerruf den materiellen Voraussetzungen entspricht, bestimmt sich nach § 73 Abs. 3 AsylVfG i.d.F. des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970). Danach ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der dem Kläger gewährte nationale Abschiebungsschutz ist somit zu widerrufen, wenn sich die Sachlage so verändert hat, dass die Voraussetzungen für das vom Bundesamt im Juli 2001 festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 entfallen sind (1) und auch keine anderen nationalen Abschiebungsverbote vorliegen (2).

16

(1) § 73 Abs. 3 AsylVfG verlangt für den Widerruf eines Abschiebungshindernisses eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben. Deshalb reicht für den Widerruf eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG 1990 in verfassungskonformer Anwendung (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG) allein der Umstand, dass für den Betroffenen keine verfassungswidrige Schutzlücke mehr besteht, etwa weil er nunmehr unionsrechtlichen Abschiebungsschutz z.B. gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beanspruchen kann oder die Abschiebung nachträglich durch Ländererlass gemäß § 60a AufenthG vorübergehend ausgesetzt wird, nicht aus. Zwar kann das genannte Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung im Wege einer Durchbrechung der in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG angeordneten Sperrwirkung für allgemeine Gefahren nur festgestellt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG unvereinbare Schutzlücke bestünde (Urteile vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 Rn. 12 und vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Die damit einhergehende Subsidiarität dieses Abschiebungsverbots hat indes im Falle des Widerrufs nicht das gleiche Gewicht. Die Voraussetzungen für die Feststellung dieses Abschiebungsverbots einerseits und den Widerruf andererseits sind deshalb insoweit nicht vollends deckungsgleich.

17

(2) Sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das konkret festgestellte Abschiebungsverbot entfallen, ist zu prüfen, ob nationaler Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG einschließlich der verfassungskonformen Anwendung von Satz 1 und 3). Des Weiteren bestimmt sich der Widerruf ausschließlich nach den Vorschriften des nationalen Rechts. Weder dem Gesetzestext noch den Materialien zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber Vorgaben des Unionsrechts - namentlich Art. 16 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 zum Erlöschen des subsidiären Schutzes - über die unionsrechtlich begründeten Tatbestände des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG hinaus auch auf den nationalen Abschiebungsschutz erstrecken wollte.

18

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen im Fall des Klägers mit einer Begründung verneint, die mit Bundesrecht nicht vereinbar ist. Denn er hat zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG wegen Vorliegens einer Extremgefahr bejaht, dabei aber die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Abschiebungsverbots verfehlt.

19

Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in Afghanistan erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.

20

Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. Urteil vom 29. Juni 2010 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).

21

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese rechtlichen Maßstäbe für die verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in wesentlichen Teilen verkannt. Er bezieht sich zwar ausdrücklich auf den Maßstab der Extremgefahr und zitiert in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (UA S. 6). Bei der Rechtsanwendung indes füllt er ihn mit Merkmalen auf, die weit hinter den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen zurückbleiben.

22

Das Vorliegen einer Extremgefahr begründet der Verwaltungsgerichtshof damit, es erscheine kaum denkbar, dass der Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan sein Überleben "in den chaotischen Verhältnissen Kabuls" sichern könne (UA S. 9). Auch eine gelegentliche finanzielle Unterstützung aus dem Ausland sei "letztlich nicht geeignet, seine Existenz wirksam zu gewährleisten" (UA S. 10). Diese im Rahmen der Subsumtion herangezogenen Tatsachen lassen jedoch nicht den Schluss darauf zu, dass der Kläger dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, wie das den Anforderungen an eine Extremgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht. Denn die fehlende Möglichkeit einer wirksamen Existenzsicherung führt nicht zwangsläufig zur Existenzvernichtung oder zu schwersten Gesundheitsschäden. Damit verfehlt das Berufungsurteil den Begriff der Extremgefahr.

23

Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung zudem nicht die weiteren für eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG erforderlichen Voraussetzungen zugrunde gelegt, dass sich die Gefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit und alsbald nach der Rückkehr des Klägers realisieren muss. Auf diese Voraussetzungen geht das Berufungsurteil überhaupt nicht ein. Die gewählte Formulierung, eine Sicherung des Überlebens erscheine "kaum denkbar" (UA S. 9) entspricht nicht dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab, dass gleichsam sehenden Auges der sichere Tod oder schwerste Verletzungen drohen müssen. Gegen das Erfordernis der alsbaldigen Realisierung der Gefahr spricht, dass das Gericht eine wirksame Existenzsicherung für erforderlich hält, um die Extremgefahr abzuwenden, und damit für die Verneinung der Gefahr auf eine längerfristige Zeitperspektive abstellt.

24

3a) Bei seiner erneuten Befassung mit der Sache wird das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der für die erneute Entscheidung maßgeblichen Erkenntnislage zu prüfen haben, ob die für die ursprüngliche Zubilligung nationalen Abschiebungsschutzes durch das Bundesamt ausschlaggebende Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Taliban bei Rückkehr nach Afghanistan tatsächlich entfallen ist (vgl. hierzu etwa den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. Februar 2011 S. 22 und die Auskunft von Amnesty International an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 21. Dezember 2010).

25

b) Sollte die Gefahr der Zwangsrekrutierung für den Kläger entfallen sein, ist das Berufungsgericht gehalten, sich bei der erneuten Prüfung eines Abschiebungsverbots wegen Vorliegens einer Extremgefahr in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG die vom Bundesverwaltungsgericht hierzu entwickelten rechtlichen Maßstäbe zu beachten und seiner Überzeugungsbildung zugrunde zu legen. Dabei wird es sich auch mit der gegenteiligen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte auseinanderzusetzen haben (vgl. etwa Urteil des VGH München vom 3. Februar 2011 - 13 a B 10.30394 - juris, das sich seinerseits allerdings auch nicht mit der gegenteiligen Rechtsprechung des Berufungsgerichts auseinandersetzt; vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 29. Juni 2010 a.a.O. Rn. 22).

26

c) Sollte es für das Vorliegen einer Extremgefahr weiterhin entscheidungserheblich auf die individuellen Möglichkeiten des Klägers ankommen, sich Nahrungsmittel zu beschaffen, wird der Verwaltungsgerichtshof der Frage nachzugehen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger mit finanzieller Unterstützung durch seine im Ausland lebenden Eltern und sonstigen Familienangehörigen rechnen kann, unter anderem durch seine in Deutschland lebende Schwester. Sofern sich für den Verwaltungsgerichtshof weiterhin die Frage stellt, ob der Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan einer erhöhten Gefährdung seiner Sicherheit durch eine erfolgte Beschlagnahme eines Hauses seines Vaters in Kabul durch einen Mudschaheddin-General ausgesetzt wäre (UA S. 9), wird zu untersuchen sein, aufgrund welcher konkreten Umstände sich hieraus eine Gefahr für den Kläger auch ohne Geltendmachung eigener Ansprüche an dem Haus ergeben kann.

27

d) Sollte der Hauptantrag des Klägers, der auf die Aufhebung des Widerrufs des nationalen Abschiebungsschutzes gerichtet ist, keinen Erfolg haben, wird der Verwaltungsgerichtshof über den Hilfsantrag auf Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots zu entscheiden haben. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger schon in seiner Klageschrift angekündigt. Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof brauchten hierüber bisher nicht entscheiden, da es dem Kläger vorrangig um den Erhalt des ihm bereits gewährten nationalen Abschiebungsschutzes geht, den ihm die Instanzgerichte zugesprochen haben. Der Kläger durfte sein Begehren auch in dieser Form in einen Haupt- und Hilfsantrag kleiden (siehe oben Rn. 10).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.