Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 25. Januar 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. Februar 2013 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.

Eine EURODAC-Abfrage ergab Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates (Italien) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2013 -Dublin II-VO-. Am 11. Dezember 2013 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge -Bundesamt- ein Übernahmeersuchen im Sinne der Dublin II-VO an Italien; eine Antwort der italienischen Behörden blieb aus.

Mit Bescheid vom ... Februar 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig ist (Ziff. 1) und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an (Ziff. 2).

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. Februar 2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob der Kläger Klage gegen diesen Bescheid und beantragte,

den Bescheid vom ... Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten ein Asylverfahren durchzuführen.

Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss vom 25. Februar 2014 abgelehnt (-M 4 S 14.30310).

Eine Überstellung nach Italien erfolgte nicht; der Antrag vom 13. Oktober 2014 auf Abänderung der Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO war erfolgreich (vgl. B.v. 27. 11. 2014 - M 4 S7 14.31063). Auf die Gründe dieses Beschlusses wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 5. November 2014 sowie vom 15. Dezember 2014 verzichteten die Beteiligten auf mündliche Verhandlung. Mit Beschluss vom 6. November 2014 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig und begründet, denn der streitgegenständliche Bescheid ist im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er kann auch nicht im Wege der Umdeutung als Sachentscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG aufrechterhalten bleiben.

Vorliegend ist die Dublin II-VO anzuwenden, da sowohl der Asylantrag als auch das Übernahmeersuchen vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, vgl. Art. 49 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 -Dublin III-VO-.

1. Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. d) Dublin II-VO ist unstreitig abgelaufen, ohne dass der Kläger nach Italien abgeschoben wurde. Damit ist nach Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Der Asylantrag des Klägers ist daher nicht mehr nach § 27a AsylVfG wegen Unzuständigkeit der Beklagten unzulässig und eine Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nach § 34a AsylVfG ist nicht mehr möglich (vgl. VG Regensburg U.v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 19; VG München U.v. 4.11.2014 - M 10 K 13.30627; VG Augsburg U.v. 11.9.2014 - Au 7 K 14.50016- juris Rn. 31). Dass der Mitgliedstaat ausnahmsweise nach Fristablauf weiterhin zur Übernahme bereit wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der streitgegenständliche Bescheid ist damit im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht objektiv rechtswidrig.

Der Kläger ist durch den streitgegenständlichen Bescheid auch in seinen Rechten verletzt. Zwar handelt es sich bei den Regelungen der Dublin II-VO um objektive Zuständigkeitsvorschriften, die den Asylbewerbern grundsätzlich keine subjektiven Rechte verleihen (vgl. Beck’scher OK AuslR/Günther, Stand 1.9.2014, § 27a Rn. 30). Wenn allerdings die Überstellungsfrist in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat abgelaufen ist und alleine die Zuständigkeit der Beklagten bleibt, kann der Asylbewerber dies als Ausfluss des materiellen Asylanspruchs gegenüber dem nunmehr zuständig gewordenen Staat geltend machen (vgl. VG Regensburg U.v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 20; VG Regensburg U.v. 23.10.2014 - RN 3 K 14.30180 - juris; VG Augsburg U.v. 11.9.2014 - Au 7 K 14.50016 - juris Rn. 32; VG München U.v. 4.11.2014 - M 10 K 13.30627; VG Göttingen B.v. 30.6.2014 - 2 B 86/14 - juris; VG Magdeburg U.v. 28.2.2014 - 1 A 313/13 - juris; Beck’scher OK AuslR/Günther, Stand 1.9.2014, § 27a Rn. 39; a.A.: VG Düsseldorf B.v. 18.9.2014 - 13 L 1785/14.A - juris; einschränkend: VG Würzburg B.v. 30.10.2014 - W 3 E 14.50144 - juris Rn.14: subjektives Recht nur, wenn sich der andere Mitgliedstaat auf den Ablauf der Überstellungsfrist beruft).

2. Eine Umdeutung des streitgegenständlichen „Dublin-Bescheids“ in eine ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylVfG kommt entgegen der (gerichtsbekannten) Ansicht der Beklagten nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 47 VwVfG nicht vorliegen.

Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburgs vom 21. Oktober 2014 (RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 22ff.).

Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

a) Zwar wurde der Kläger hier vor Erlass des streitgegenständlichen „Dublin-Bescheides“ nach § 25 AsylVfG auch zu seinen Fluchtgründen angehört, so dass möglicherweise nach § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG von einer weiteren Anhörung abgesehen werden kann. Nach Aktenlage hat das Bundesamt aber bislang keine materielle Prüfung des Asyl(zweit)antrages vorgenommen, sondern auf die Aufforderung des Gerichts wegen der veränderte Sachlage erneut zu entscheiden bzw. abzuhelfen nicht reagiert.

b) Zudem muss nach § 71a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 AsylVfG im Zweitantragsverfahren stets geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Zielstaats der Abschiebungsandrohung vorliegen. Im Falle eines Zweitantrages hätte die Abschiebung aber nicht in den Mitgliedstaat, sondern in den Herkunftsstaat (hier: Afghanistan) zu erfolgen. Damit muss das Bundesamt dann aber - im Gegensatz zur ursprünglichen Abschiebungsandrohung nach Italien - umfassend prüfen, ob im Falle des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt (vgl. VG Regensburg U.v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 25). Dies ist nach Aktenlage aber nicht geschehen.

c) Eine Umdeutung der Abschiebungsanordnung in den Mitgliedstaat (Ziffer 2 des Bescheides) in eine Abschiebungsanordnung in das Herkunftsland kommt nicht in Betracht, da diese nicht mehr wie im Bescheid auf § 34a AsylVfG gestützt werden kann (vgl. VG München U. v. 4.11.2014 - M 10 K 13.30627). Afghanistan ist weder ein sicherer Drittstaat i. S. v. § 26a AsylVfG, noch ein für die Durchführung des Asylverfahrens zuständiger Staat nach § 27a AsylVfG. Eine derart umgedeutete Abschiebungsandrohung wäre nicht mehr auf das gleiche Ziel gerichtet, vgl. § 47 Abs. 1 VwVfG.

d) Der streitgegenständliche Bescheides kann auch deshalb nicht in eine Bescheid nach § 71a AsylVfG umdeutet werden, weil seine Rechtsfolgen ungünstiger wären, als die eines „Dublin-Bescheides“, vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG.

Bei einer Entscheidung nach § 27a AsylVfG wird der Asylbewerber „nur“ in einen anderen Mitgliedstaat überstellt. Dort hat dieser nach Maßgabe der entsprechenden nationalen Regelungen weiterhin die Möglichkeit um Schutz vor einer Abschiebung in das Herkunftsland zu ersuchen (vgl. VG Regensburg U.v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 28). Lehnt das Bundesamt hingegen einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG ab, so erfolgt die Abschiebung in der Regel unmittelbar in den Herkunftsstaat.

e) Das Gericht hat die Voraussetzungen für die Umdeutung auch nicht im gerichtlichen Verfahren herbeizuführen.

Zwar hat das Gericht grundsätzlich bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde die Sache spruchreif zu machen und darf sich nicht darauf beschränken, den Bescheid aufzuheben, weil dies im Ergebnis eine Zurückverweisung an die Behörde darstellen würde (vgl. BVerwG U.v. 7.3.1995 - 9 C 264/94 - juris). Dieser Grundsatz findet vorliegend aber keine Anwendung, da das Asylbegehren - wie oben ausgeführt - in der Sache noch gar nicht geprüft worden ist. Würde das Gericht die Sache nun spruchreif machen und „durchentscheiden“, so ginge der Klagepartei eine materielle Entscheidung über den Asylantrag auf Behördenebene verloren. Zumal das Gericht dann auch keine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Exekutive erstmalig selbst über den Antrag in der Sache entscheiden würde (vgl. VG Regensburg U.v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 29; VG Ansbach U.v. 9.7.2014 - AN 4 K 14.50010 - juris Rn. 11). Dies widerspricht sowohl dem Grundsatz der Gewalteinteilung als auch dem eindeutigen Wortlaut des § 71a Abs. 1 a.E. AsylVfG („die Prüfung obliegt dem Bundesamt“).

3. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht vorliegend auch nicht die Gefahr, dass das Asylverfahren des Klägers parallel in verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt wird, da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass zeitgleich in Italien ein Asylverfahren des Klägers läuft. Italien selbst hat auf das Übernahmeersuchen der Beklagten nicht reagiert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Asylbegehren des Klägers nach dessen Ausreise von den italienischen Behörden nicht weiter geprüft wird.

4. Damit war der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben. Die Beklagte wird dazu angehalten, ein ordnungsgemäßes Verfahren nach § 71a AsylVfG durchzuführen und mit gesondertem rechtsmittelfähigem Bescheid abzuschließen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Die 1951 geborene Klägerin stand als Lehrerin im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Mit Bescheid vom 1. Februar 2012, zugestellt im Februar 2012, wurde sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. In dem Bescheid wurde ausgeführt, dass der Ruhestand gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein vom 26. März 2009 (LBG - GVOBl. 2009, 93) mit dem Ende des Monats beginne, in dem der Bescheid zugestellt werde. Mit Bescheid vom 28. Februar 2012 setzte der Beklagte den Ruhegehaltssatz der Klägerin auf 71,75 vom Hundert und den Versorgungsabschlag auf 8,1 vom Hundert des Ruhegehaltes fest. Dabei ging der Beklagte vom Berechnungszeitraum 1. März 2012 bis 31. Mai 2014 (zwei Jahre, 92 Tage) aus. In dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass bei der Berechnung des Versorgungsabschlages lediglich der Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 30. April 2014 zugrunde gelegt werden dürfe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (SHBeamtVG -, GVOBl. 2012, 153, 219) bei einer Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. April 2012 zwei Jahre und drei Monate zur Berechnung des Versorgungsabschlags zugrunde zu legen seien und nur bei einer Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. März 2012 zwei Jahre und zwei Monate. Klage und Berufung hiergegen sind ohne Erfolg geblieben.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

4

Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SHBeamtVG vermindere sich das Ruhegehalt um 3,6 % für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 2 SHBeamtVG sei für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruhe, in den Ruhestand versetzt würden, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres u. a. bei einem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. März 2012 das Lebensalter 63 Jahre und zwei Monate und bei einer Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. April 2012 das Lebensalter 63 Jahre und drei Monate trete. Danach habe der Beklagte zutreffend zwei Jahre und drei Monate bei der Berechnung des Versorgungsabschlages der Klägerin zugrunde gelegt, weil sie "vor dem 1. April 2012" in den Ruhestand versetzt worden sei. Ihr Versorgungsfall sei nicht bereits "vor dem 1. März 2012" eingetreten.

5

Die Begriffe "Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand", "Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls" und "Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand" bezeichneten denselben Zeitpunkt. Nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 2 SHBeamtVG diene diese der Berechnung des jeweiligen Versorgungsabschlags in den Versorgungsfällen, die in dem Zeitraum "nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024" eingetreten seien. Hieraus ergebe sich, dass das maßgebliche "Lebensalter" für die Fälle des Eintritts des Versorgungsfalles am 1. Dezember 2011 mit 63 Jahren, des Eintritts des Versorgungsfalles am 1. Januar 2012 mit 63 Jahren und einem Monat usw. anzusetzen seien.

6

2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

7

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

8

Der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage,

ob der Versorgungsfall von Beamten im Sinne versorgungsrechtlicher Vorschriften mit dem Datum eintritt, mit dem die Versetzung in den Ruhestand erfolgt,

kommt eine solche grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Sie lässt sich mithilfe der allgemeinen Auslegungsregeln sowie unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Berufungsurteils beantworten, ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.

9

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beginnt der Ruhestand an dem Tag, der auf das Datum folgt, mit welchem der Beamte in den Ruhestand versetzt worden ist. Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand mit dem Ende des Monats oder mit Ablauf des Monatsletzten - so gebräuchliche Formulierungen -, so beginnt der Ruhestand am ersten Tag des folgenden Monats (BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 C 47.07 - Buchholz 239.1 § 66 BeamtVG Nr. 2 Rn. 12 und vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 - Buchholz 239.1 § 14a BeamtVG Nr. 5 Rn. 9; Beschluss vom 19. August 2010 - 2 C 34.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 116 Rn. 17; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 <36>).

10

Auch nach Auffassung der Klägerin tritt der Versorgungsfall zeitgleich mit dem Beginn des Ruhestands ein. Das folgt schon aus dem Begriff des Versorgungsfalls sowie aus dem systematischen Zusammenhang der maßgeblichen versorgungsrechtlichen Vorschriften. Ein Versorgungsfall kann erst dann eintreten, wenn dem Beamten Versorgungsbezüge zu gewähren sind. Vor dem Entstehen des Anspruchs auf Versorgungsbezüge kann noch kein Versorgungsfall eingetreten sein. Zu den Versorgungsbezügen gehört gemäß § 2 Nr. 1 BeamtVG (entspricht § 2 Nr. 1 SHBeamtVG) unter anderem das Ruhegehalt. Der Anspruch auf das Ruhegehalt entsteht gemäß § 4 Abs. 2 BeamtVG (entspricht § 4 Abs. 2 SHBeamtVG) aber regelmäßig erst mit dem Beginn des Ruhestands.

11

In einer älteren Entscheidung, welche zu dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (- DBG - RGBl. I S. 39) am 1. Juli 1937 und dem Tatbestandsmerkmal des Eintritts in den Ruhestand "mit Ende des Monats Juni 1937" im Sinne von § 21 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1954 (- LBesG NW - GVBl. S. 162) ergangen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, der Versorgungsfall trete regelmäßig mit dem Ende des Monats und vor dem Ersten des folgenden Monats ein (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1961 - 2 C 142. 59 - BVerwGE 12, 46 <49>). Dieser Entscheidung, auf die sich auch die Klägerin beruft, ist mit der jüngeren, oben zitierten Rechtsprechung des Senats die Grundlage entzogen. In dieser Entscheidung (a.a.O. S. 47 f.) wird dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht die ihm gebührende Bedeutung beigemessen. Der in ihr vertretene Ansatz ist auch deswegen nicht tragfähig, weil er eine logische Sekunde zwischen den Monaten fingiert; das Ereignis des Eintritts des Versorgungsfalls ist gleichwohl einem bestimmten Tag, dem Monatsletzten oder dem Monatsersten zuzuordnen. Diese Zuordnung kann aus den geschilderten Gründen nur zum Monatsersten erfolgen.

12

3. Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz liegt ebenfalls nicht vor.

13

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Divergenzrevision dient dem Anliegen, die Einheitlichkeit der Verwaltungsrechtsprechung in der Auslegung einer bestimmten Gesetzesvorschrift zu sichern und damit Rechtssicherheit auch im Einzelfall zu gewährleisten. Bezugspunkt ist daher nicht allein der Wortlaut einer Bestimmung. "Abweichungen" beziehen sich vielmehr nur auf die Rechtsprechung zu demselben Gesetz (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2012 - 2 B 148.11 - juris Rn. 4).

14

Eine Divergenz zu der von der Klägerin angeführten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1961 - 2 C 142. 59 - BVerwGE 12, 46 <49>) liegt schon deswegen nicht vor, weil diese eine andere Norm betraf. Jene Entscheidung erging zu den Vorschriften des § 21 Abs. 2 LBesG NW sowie § 184 DBG. Das Beschwerdeverfahren betrifft hingegen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein.

15

Eine Divergenz ist auch deswegen ausgeschlossen, weil eine Abweichung von einer Rechtsprechung, an der das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen selbst nicht mehr festhält, nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigt (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Februar 1994 - 1 B 208. 93 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 1 S. 1 und vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 22 Rn. 15). Wie bereits oben (2.) aufgezeigt, hält das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung nicht mehr an der im Urteil vom 9. Februar 1961 vertretenen Auffassung fest.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Tenor

Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X.         aus N.      werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben äthiopischer Staatsangehöriger. Er meldete sich am 27. Mai 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als asylsuchend. Mit Bescheid vom 22. Januar 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig ist und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Norwegen an. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben (Nr. W 3 K 14.30083). Sein Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen wurde mit Beschluss vom 11. Februar 2014 abgewiesen (Nr. W 3 S 14.30085). Die Klage wurde am 20. Juni 2014 zurückgenommen.

Am 13. Oktober 2014 ließ der Antragsteller bei Gericht beantragen,

der Antragsgegnerin zu untersagen den Antragsteller gemäß Bescheid vom 22. Januar 2014 nach Norwegen abzuschieben.

Zur Begründung wurde vorgebracht: Der Antragsteller sei während der Überstellungsfrist nicht nach Norwegen abgeschoben worden. Er habe sich im Kirchenasyl befunden, wovon die Antragsgegnerin informiert gewesen sei. Nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO sei daher Norwegen nicht mehr verpflichtet, den Antragsteller zu übernehmen. Der Antragsteller habe von der Ausländerbehörde des Landratsamtes Aschaffenburg eine Duldung erhalten, man habe ihm aber ein Schreiben ausgehändigt, wonach die Antragsgegnerin den Fall des Antragstellers nicht ins nationale Verfahren übernehmen werde. Der Antragsteller sei aufgefordert worden auszureisen. Die Antragsgegnerin habe eine Erklärung, dass eine Überstellung nach Norwegen aufgrund des Bescheides vom 23. Januar 2014 nicht mehr in Frage komme, nicht abgegeben. Da der Bescheid nach wie vor nicht aufgehoben worden sei, obwohl die Überstellungsfrist abgelaufen sei, fürchte der Antragsteller die zwangsweise Durchführung der Abschiebung nach N. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei deshalb zulässig, da aktuell die Gefahr bestehe, dass die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers wesentlich erschwert oder vereitelt werden könnten.

Das Bundesamt teilte - ohne einen förmlichen Antrag zu stellen - mit, dem Gericht sei die aktuelle Argumentation des Bundesamtes zur Nichtaufhebung der Dublin-Bescheide nach Fristablauf bekannt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Stellung des Antrages nach § 123 VwGO sei jedoch nicht nachvollziehbar.

II.

Das Gericht legt den Antrag „auf einstweiligen Rechtsschutz“ gemäß § 86 Abs. 1 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aus. Ein solcher Antrag ist auch statthaft. Insbesondere kommt vorliegend kein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 11. Februar 2014 in Betracht, nachdem die Klage gegen den Bescheid vom 22. Januar 2014 zurückgenommen wurde.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt.

Vorliegend wäre zwar ein Anordnungsgrund zu bejahen, da dem Antragsteller aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamts vom 22. Januar 2014 die Abschiebung nach Norwegen droht.

Der Antragsteller kann aber keinen Anordnungsanspruch geltend machen, dass von einer Überstellung nach Norwegen abgesehen wird, allein weil die Überstellungsfrist abgelaufen ist.

Für das Asylverfahren des Klägers ist noch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) anzuwenden weil der Asylantrag im Mai 2013 gestellt worden war; vgl. hierzu die Übergangsreglung des Art. 49 UA 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO). Vorliegend handelte es sich um ein sog. Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 20 Dublin II-VO, da der Antragsteller in Norwegen bereits einen Asylantrag gestellt hatte. Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO erfolgt die Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Vorliegend läuft die Sechs-Monatsfrist ab Zustellung der ab lehnenden Entscheidung des Gerichts im Sofortverfahren (dazu: VG Würzburg, B. v.11.6.2014 -W 6 S 14.50065- juris, Rn. 20 m. w. N.). Die Zustellung des Beschlusses vom 11. Februar 2014 an den Klägerbevollmächtigten erfolgte am 17. Februar 2014, so dass mittlerweile die Sechs-Monats-Frist abgelaufen ist und nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist.

Dennoch kann der Antragsteller kein subjektiv-öffentliches Recht geltend machen, dass die Bundesrepublik Deutschland seinen Asylantrag prüft.

Ein solcher Anspruch folgt nicht aus den Gewährleistungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCharta), die bei der Anwendung von Unionsrecht durch die Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen ist (Art. 51 Abs. 1 GrCharta). So gewährleistet Art.18 GrCharta das Recht auf Asyl nur nach Maßgabe der Genfer Flüchtlingskonvention und der unionsrechtlichen Verträge. Aus dem so inkorporierten Art. 78 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergibt sich, dass für die Prüfung des Antrages auf Asyl lediglich ein bestimmter Mitgliedsstaat zuständig ist (Art. 78 Abs. 2 Buchst. e AEUV). Diese Einschränkung der unionsrechtlichen Asylgewährleistung wird auch durch die sekundärrechtliche Ausgestaltung bestätigt. Nach dem System der Dublin-Verordnungen [(EG) Nr. 343/2003 und (EU) Nr.604/2013] ist lediglich garantiert dass die Mitgliedsstaaten jeden Asylantrag prüfen (hier: Art. 3 Abs. 1 S. 1 Dublin II-VO). Die weiteren Regelungen, welcher Mitgliedsstaat einen individuellen Asylantrag prüft, dienen der internen Zuständigkeitsverteilung und begründen keine subjektiven Rechte. Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO stützen sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedsstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben - nämlich die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat - nicht zeitgemäß durchführt, gegenüber den Partnerländern die negativen Folgen tragen muss. Die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem der Dublin II-Verordnung lediglich insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein muss. Demgemäß sind die in den Dublin-Verordnungen niedergelegten Zuständigkeitsregungen an die Mitgliedsstaaten adressiert und sehen Rechte und Pflichten für diese vor. Ein subjektives Recht auf Durchführung des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedsstaat besteht daher grundsätzlich nicht. Ausnahmen gelten allenfalls im Hinblick auf einzelne Vorschriften, die z. B. den Schutz unbegleiteter Minderjähriger oder die Einheit der Familie betreffen (zum Ganzen: VG Berlin, B. v. 19.3.2014 -33 L 90.14 A - juris, Rn. 9 m. w. N.; EuGH, U. v. 10.12.2013 - C-394/12 Abdullahi - NVwZ 2014, 208).

Somit ist davon auszugehen, dass sich die einzelnen Asylantragsteller nicht auf die Versäumung von Fristen berufen können. Zwar sind als Reflex des Zuständigkeitsübergangs nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1, 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO ausnahmsweise auch subjektive Rechte der Asylbewerber betroffen, wenn die Überstellungsfristen nach Art. 19 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, 20 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 Dublin II-VO ohne Überstellung der Asylbewerber abgelaufen sind und der ersuchte Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit ist. Denn wenn Asylbewerber in einer solchen Situation die Aufhebung eines von der Antragsgegnerin erlassenen Dublin-Bescheides nicht mehr gerichtlich durchsetzen könnten, bestünde die Gefahr, dass die Asylanträge in keinem Mitgliedsstaat materiell geprüft würden. Dies wäre weder mit dem nach Art. 18 der GRCharta gewährleisteten Asylrecht, noch mit dem Grundsatz in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Dublin II-VO, wonach die Mitgliedsstaaten jeden Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen materiell prüfen, vereinbar (VG Hamburg, B. v. 8.4.2014 - 17 AE 1762/14 - juris). Das Gericht folgt der Rechtsauffassung, die in Bezug auf die Überschreitung der Überstellungsfristen eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller verneint (so auch VG Düsseldorf, B. v. 7.4.2014 - 2 L 55/14.A - juris; VG Regensburg, B. v. 13.12.2013 - RO 9 S 13.30618 - juris; offen gelassen von VG München, G. v. 28.4.2014 - M 21 K 13.31396 - juris; a. A. VG Magdeburg, U. v. 28.2.2014 - 1 A 413/13 - juris).

Im Fall des Antragstellers wurde weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass Norwegen sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist beruft und deshalb ein Ausnahmefall im obigen Sinne vorliegt.

Nach alledem konnte der Antrag keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG abzulehnen.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.