Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Juni 2014 - M 4 K 14.1308

bei uns veröffentlicht am03.06.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beklagte stellte den am ... 1987 geborenen Kläger zum 4. Juli 2008 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (Dienstzeitende 30.6.2021) ein. Im Jahr 2009 absolvierte der Kläger den Offizierlehrgang 1 und schloss diesen mit „befriedigendem" Ergebnis ab. Von Oktober 2008 bis Oktober 2012 studierte er an der Universität der Bundeswehr München im Bachelorstudiengang und von Oktober 2012 bis Oktober 2013 im Masterstudiengang Staats- und Sozialwissenschaften (Exmatrikulation 26.8.2013, Prüfungsurkunde 30.9. 2013, überreicht am 8.10.2013).

Am 16. September 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

„Als unerfahrener Jugendlicher erschien mir der Dienst in der Bundeswehr als unproblematisch, bevor ich durch persönliche Erfahrungen in Gewissensnot beim Umgang mit der Waffe geraten bin. Vor der Zeit in der Bundeswehr hatte ich als Jugendlicher vom eigentlichen Geschehen vom Dienst an der Waffe keine genaue Vorstellung. ... In meiner Vorstellung bildete die Bundeswehr eine Gemeinschaft in der kameradschaftliches Miteinander und Sport die Basis des Dienstes bilden. Als Offizier meinte ich nur rein die organisatorischen Maßnahmen des Dienstes übernehmen zu müssen. ... Mir war nicht klar, dass ich bei der Bundeswehr in Situationen gedrängt werden könnte, in denen ich aktiv unter Waffeneinsatz gegen andere Menschen vorgehen muss. ...

Im Wehrdienst schauten wir unter anderem den Film 'Der Soldat James Ryan', in dem Szenen aus dem D-Day dargestellt wurden. Dieser Film sollte die Minenwirkung auf menschliche Opfer darstellen. Dabei ging mir der Gedanke nicht mehr aus dem Kopf, einmal selbst dazu gezwungen zu sein, auf Menschen zu schießen und sie durch meine Waffeneinwirkung dazu zu zwingen, in Sprengsätze laufen zu lassen. Diese Vorstellung zeigte sich bei mir immer öfters durch Alpträume. Dabei träumte ich anfänglich von den Szenen, auf einen Menschen eine Waffe zu richten und durch einen Befehl dazu gezwungen zu sein, den Schuss zu tätigen.

Aktuelle Kriegsberichterstattungen manifestierten meine inneren Ängste. ...

Gerade in den letzten Monaten sind mir neben den dienstlichen auch durch private Eindrücke die Auswirkungen vom Waffengebrauch und Kriegen vor Augen geführt worden. ...

In einer kurzen Reise durch Bosnien habe ich die Effekte der Waffengewalt realisiert. Die immer noch zerstörten Städte und ausgebrannten Panzerwracks standen im starken Kontrast zu der Gastfreundschaft der Menschen. Ein besuchtes Dorf war dabei völlig von Minen umfasst und konnte nur durch eine Einfahrt erreicht werden. ...

Ähnliche Erfahrung widerfuhr mir auf einer Reise durch Usbekistan. Die lokale ältere Generation war gekennzeichnet von Kriegsnarben und oft verkrüppelt...

Mir gehen dabei die Bilder nicht mehr aus dem Kopf, wie ein Vater extrem nervös bei dem Gespräch über seinen Einsatz in Afghanistan wurde. Nachdem ihn ein Freund darauf ansprach, wurde der Vater kurze Zeit später sehr aggressiv und konnte seinen Zorn vor den eigenen Verwandten nicht mehr zurückhalten. Die innere Unausgeglichenheit dieses Mannes spiegelte für mich meine eigenen Gefühle gegenüber der mir immer mehr bewusst werdenden Pflicht wider, selbst einmal zum Töten verpflichtet oder befohlen zu werden.

Diese Angst zeigte sich in mir umso mehr, als ich in Mexiko bei einer Familie leben konnte, deren Neffe durch Waffenwirkung des Militärs getötet wurde. Durch das Anschauen eines Familienvideos ist die Verwandtschaft dabei plötzlich verstummt, während die jüngste Tochter in Tränen ausbrach. Anhand des Schmerzes der Familie wurde mir wiederkehrend vor Augen geführt, was für ein Leid mein eigener Schusswaffengebrauch über die Familien der Opfer bringen würde. Besonders der Moment, als ich die Tochter beruhigen musste, hat sich dabei tief in mein inneres Bild von Waffeneffekten gebrannt. ...

Neben den vergangenen Erfahrungen hat mich meine Erziehung stark beeinflusst, diesen Antrag zu stellen. Meine frühere Sicht auf die Bundeswehr hat sich mit den Reiseerfahrungen stark verändert und meine heutige Sicht auf den Waffendienst ist nicht mit meiner persönlichen Erziehung vereinbar."

Am 18. November 2013 beantwortete der Kläger weitere ergänzende Fragen der Beklagten zu der von ihm geäußerten Gewissensentscheidung:

„Meinen Dienst habe ich im Juli 2008 begonnen. Mit den ersten Reiseerfahrungen, die mein Gewissen tief veränderten, wurde ich erst ab Mitte 2011 konfrontiert. Dabei haben die Eindrücke in Bosnien Mitte 2011, die Erfahrungen in Usbekistan Ende 2011 und Ereignissen Mexiko von Mitte bis Ende 2012 am stärksten zu einer tiefgreifenden Veränderung meiner Gewissenseinstellung geführt. Dabei wirkten die Impressionen dieser persönlichen Grenzerfahrungen erst im Laufe der darauf kommenden Monate und mündeten daher erst Mitte 2013 zu meinem Kriegsdienstverweigerungsantrag. Diese schrittweise Veränderung beschreibe ich im Folgenden.

In mir zeigte sich ein fragwürdiges Gefühl nach den Bildern, die ich in Bosnien gesehen habe. Das wirkliche Erleben von zerstörter, belebter städtischer Infrastruktur zeigte mir vor realen Augen, was Waffengebrauch im Kriegsfall für die Zivilbevölkerung vor Ort bedeutet. Insbesondere der Umstand, dass ich diese Bilder vor meinem realen Auge und nicht durch einen Bildschirm erlebt habe, hinterließ tiefe Eindrücke in mir. Ich fragte mich ernsthaft, ob ich als Soldat seelisch für einen solchen Schaden verantwortlich sein könnte. Durch geführte Gespräche mit den ansässigen Personen über deren Kriegserfahrungen verband ich die zerstörte Infrastruktur mit dem zwischenmenschlichen Leiden des Kriegszustandes. In mir tat sich nach meiner Rückkehr nach Deutschland ein für mich nicht genau identifizierbares Unwohlsein bei dem Gedanken an meinen weiteren Dienst auf.

In Usbekistan zeigten sich bei meinem Aufenthalt in der ländlichen Bevölkerung noch tiefere zwischenmenschliche Eindrücke der Folgen von Kriegseinsätzen. Neben den körperlichen Kriegsnarben und Verkrüppelungen, die die Angehörigen der Einsatzgeschädigten im Alltag schwer belasteten, waren vor allem die psychischen Schäden, die der Krieg in den Menschen hinterlassen hat, ein einschneidendes Erlebnis für mich. ...

In meinem fast halbjährigen Aufenthalt in Mexiko ab Mitte bis Ende 2012 haben die Erlebnisse mein Gewissen bezüglich des Dienstes an der Waffe am markantesten geprägt. Bei Besuchen bei mexikanischen Familien, die unter den kriegsähnlichen Zuständen des Drogenkrieges litten, wurde mir das menschliche Leiden durch Waffengewalt am deutlichsten vor Augen geführt. Die familiären Opfer durch den Einsatz der mexikanischen Sicherheitskräfte in Operationen gegen die Drogenkriminellen ließen mich die direkte Verbindung meines möglichen Waffeneinsatzes erleben. Dabei war für mich die Reaktion einer langjährigen Freundin am heftigsten, deren Cousin an einem Check Point des Militärs erschossen wurde. mein Unwohlsein in mir wuchs nach meiner Rückkehr nach Deutschland und zeigte sich mir immer offensiver.

Dem zweiten Punkt nach verlangten Sie, zu erläutern, warum meine soziale Erziehung mich nicht davon abhielt, mich bei der Bundeswehr zu bewerben und zu verpflichten.

Dabei habe ich in meinem letzten Schreiben erläutert, dass meine veränderte Sicht mit meiner persönlichen Erziehung nicht vereinbar ist. Meine Sicht auf den Dienst an der Waffe veränderte sich, wie im Punkt vorher erläutert, erst lange, nachdem ich mich bei der Bundeswehr beworben und verpflichtet hatte. Meine persönliche Erziehung hat mich daher nicht aufgehalten, mich bei der Bundeswehr zu bewerben, da meine Vorstellung vom Dienst bei der Bundeswehr, wie schon im ersten Schreiben erläutert, anfänglich eine falsche war.

Im dritten Punkt soll ich erläutern, wieso ich im Mai 2013 einen Truppengattungswechsel von der Panzertruppe zur Heeresaufklärungstruppe beantragt habe.

Die Panzertruppe ist eine rein kämpfende Einheit, deren Auftrag es ist, im Kriegseinsatz mit dem Panzer zu kämpfen. Der Auftrag der Heeresaufklärungstruppe ist es im Gegensatz dazu jegliche Informationen über die Umstände des Einsatzes zu sammeln. Ich habe den Antrag zum Wechsel gestellt, da ich besser meine Eignung im Auftrag der Heeresaufklärung erkannte. Unterschwellig hat mir zudem die Vorstellung, einem permanenten Kampfauftrag folgen zu müssen, meiner bis dahin schon unterdrückten Abneigung gegen den Waffendienst entgegengesprochen. Da sich mein letztendliches Eingestehen zur völligen Ablehnung des Dienstes an der Waffe gegen Mitte 2013 zeigte, hatte ich, wenn auch mit einem sehr schlechten Gefühl, den Antrag eines Truppengattungswechsels gestellt.

Dem vierten Punkt nach soll ich erläutern, warum ich nicht den Kriegsdienstverweigerungsantrag nach meinen militärischen Praktiken 2010 und 2011 gestellt habe, da mir Ihrem Schreiben nach durch diese Praktiken ein umfangreicher Einblick in die Einsatzrealität' und die Auswirkung von Waffengebrauch hätte bewusst werden müssen.

In beiden Praktiken habe ich nur im ersten Praktikum mit Waffen Berührungspunkte gehabt. Jedoch wurde für mich in diesem Praktikum die reale Waffenwirkung im Einsatz nicht ersichtlich. Für mich ergeben sich die unüberwindbaren Gewissenshürden im Gebrauch von Waffen insbesondere durch deren Wirkung für das soziale Umfeld der Opfer der Waffengewalt. Die gewissensverändernden Erfahrungen hatte ich erst durch meine Reisen bekommen. Die militärischen Praktiken vermittelten mir nicht die Eindrücke der Waffenwirkung auf das soziale Umfeld der Opfer. Im ersten Praktikum wurden mir höchstens Eindrücke vermittelt, welche Auswirkungen Waffen auf Erdhügel oder Holzscheiben haben, jedoch in keinerlei Weise, welche sozialgesellschaftlichen und psychischen Effekte Waffengebrauch auf menschliche Opfer und schon gar nicht welche Auswirkungen diese auf deren Verwandten und Bekannten haben. Dieses Unterbewusstsein konnte auch nach den Praktiken keinerlei Entscheidung zu einem Kriegsdienstverweigerungsantrag nach sich ziehen, weshalb ich damals keinen Antrag stellte.

Dem fünften Punkt nach geht Ihr Schreiben davon aus, dass ich mich mit den kriegerischen Ereignissen 2009 und 2010 in Afghanistan durch die mediale Ausstrahlung beschäftigt habe. Dabei soll ich erläutern, warum diese Ereignisse schon frühzeitig keine Auswirkungen auf mein Gewissen hatten.

Die medialen Darstellungen der in Ihrem Schreiben angesprochenen kriegerischen Auseinandersetzungen hatten mich nicht oft und nicht ausgeprägt erreicht, da ich Medienberichte nur sehr gering verfolgt habe und mich mediale Darstellungen von Sachverhalten nur indirekt beeinflussen. Die Entscheidung, diesen Antrag zu stellen, beruht im Schwerpunkt auf den Eindrücken, die ich mit Menschen im Ausland direkt gemacht habe, welche mich vor Ort die Effekte von Waffen erkennen ließen. Die mediale Repräsentation von kriegerischen Ereignissen der Bundeswehr hat mich daher nicht schon vorher zu Gewissensüberdenkungen angeregt.

Im letzten Punkt fragten Sie, welche beruflichen Absichten ich nach Anerkennung meines Kriegsdienstverweigerungsantrages hege.

Ich habe diesbezüglich noch keine weiteren beruflichen Vorstellungen."

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß § 7 Abs. 1 KDVG ab.

Es bestünden Zweifel an der Wahrheit der Angaben, weil die Auslandsreisen in den Jahren 2011 bis 2012 stattgefunden hätten und der Kläger erst im September 2013 den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt habe.

Wenn der Kläger ein fragwürdiges Gefühl hatte nach den Bildern, die er in Bosnien gesehen habe und die ihm real gezeigt haben, was Waffengebrauch im Kriegsfall für die Zivilbevölkerung vor Ort bedeute, dann sei nicht nachvollziehbar, warum er nicht bereits zu diesem Zeitpunkt über die Richtigkeit der getroffenen Berufswahl nachgedacht und die entsprechenden Konsequenzen (Antrag auf vorzeitige Entlassung, Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer) gezogen habe.

Nach den Ausführungen seines Disziplinarvorgesetzten an der Universität der Bundeswehr München habe er seine militärischen Leistungen im Bereich der IGF (mit Ausnahme des Jahres 2012) von 2009 bis 2013 ohne Auffälligkeiten erfüllt. Wenn er bereits ab dem Jahr 2011 beginnende Gewissensprobleme mit dem von ihm gewählten Beruf gehabt habe, dann sei nicht nachvollziehbar, wie er in der Lage war, die zum IGF gehörenden Schießleistungen zu erbringen.

Auf die weitere Begründung des Bescheids wird verwiesen.

Hiergegen ließ der Kläger am 9. Dezember 2013 Widerspruch einlegen, den er im Wesentlichen wie folgt begründete:

„Meine Erfahrungen in Bosnien, auf die Sie sich beziehen, markierte den ersten Schritt meines gesamten Entwicklungsprozesses, der sich in mir auftat und nicht die finale Sinneswandlung zur Verweigerung. Ich schrieb bereits ausführlich, dass sich für mich nach dem Erleben des zwischenmenschlichen Leidens in Bosnien, ein für mich nicht genau identifizierbares Unwohlsein bei dem Gedanken an meinen weiteren Dienst' auftat. Ich hätte 2011 gar keinen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen können, da sich mein Gewissen bis dahin noch nicht gewandelt hatte, sondern ich erstmalig die Auswirkungen von Kriegszuständen realisierte. Mit diesen Impressionen kamen so erste unwohle Gefühle auf, die sich durch die Eindrücke in Usbekistan vertieften. Mit dem Erleben der schweren Alltagsbelastungen der Kriegsdienstgeschädigten und ihrer Angehörigen in Usbekistan vertieften sich diese negativen Gefühle und ich begann erstmalig mein soldatisches Bewusstsein zu hinterfragen, aber noch nicht den Wehrdienst kategorisch abzulehnen.

Ich schrieb bereits, dass mich die Erfahrungen in Mexiko bis Ende 2012 am markantesten geprägt haben und nicht die Erfahrungen in Bosnien ein Jahr zu vor, wie Sie es formulierten, der ausschlaggebende Grund für meine Gewissensänderung waren. Das Schlüsselerlebnis und die eindeutige Wende meiner Gewissensentwicklung kamen durch einen Mord in Mexiko, den ich im letzten Schreiben schon erwähnte. Der Cousin meiner langjährigen Freundin wurde durch einen Einsatz des mexikanischen Militärs an einem Check-Point erschossen. Ich hatte bis zu meinem Besuch in Mexiko nicht die Auswirkungen dieses Todes miterlebt. Als ich meine gute Freundin bei ihrer Mutter und Tante in Xalapa besuchte, wurde ich mit den seelischen Auswirkungen des Mordes an dem jungen Familienmitglied konfrontiert. Der Schmerz wurde mir beim gemeinsamen Anschauen eines Hochzeitsvideos bewusst. Die sonst sehr heitere und gelassene Familie reagierte beim Anblick des Getöteten im Video mit plötzlicher Stille, während meiner Bekannten langsam die Tränen liefen, als sie sich und ihren Cousin im Video tanzen sah. Sie erzählte mir über die Persönlichkeit ihres Cousins, der innerhalb seines sozialen Umfelds als verlässlicher und munterer Mensch und in der Schule als tadelloser Schüler geschätzt war. Er war nie in Konflikt mit dem Gesetz und stand an der Schwelle, sein eigenes Leben aufzubauen. Im Kugelhagel eines Maschinengewehrs endete sein junger Lebensweg abrupt.

Neben der familiären Tragödie habe ich miterlebt, wie ein Freund von einer Reise nach Acapulco zurückkehrte, in der er Zeuge einer Schießerei wurde. Ein Mann wurde mit einer Pistole in den Bauch geschossen, woran er später verblutete. Mein Freund wurde durch das Erlebnis tiefgreifend geprägt und vertraute sich mir in Nachhinein an.

Ich kann generell nicht nachvollziehen, inwiefern ich durch die Effekte von Waffen auf Erdhügel und Holzscheiben mit 'keiner großen Phantasie' auf die Auswirkungen von Waffen auf Menschen und deren Familienleben schließen soll. Alleine der Anblick von Körpern, die durch Waffenwirkung geschändet werden, gestaltet sich in der Realität weitaus anders als man sich durch seine Phantasie' ausmalen kann. Der verbundene seelische Schmerz von Familien und Angehörigen ist im Gegensatz dazu in keiner Weise durch militärische Übungen auch nur ansatzweise darstellbar. Das Praktikum 2010 und die 'Schießleistungen' haben mich nicht gelehrt, inwiefern Waffen auf Menschen und ihre Familien wirken. Im Praktikum wurden unbewohnte Wiesenabschnitte beschossen, während wir bei den jährlich obligatorischen Schießleistungen Holzscheiben beschießen mussten. Die Reaktionen und Gespräche mit den Familien in Mexiko haben mir im Gegensatz dazu die Eindrücke vermittelt, die mich realisieren ließen, was Waffeneinsatz wirklich bedeutet. ...

Seit spätestens den Erfahrungen in Mexiko setzte bei mir ein Prozess der Gewissensänderung ein, der meinen Dienst an der Waffe für mich nicht möglich macht. Ich werde nicht im Militärdienst mit Waffengewalt das Leben anderer Menschen verletzen oder auch nur aktive Unterstützung dazu leisten. Meine bewusste Entscheidung, diesen Beruf zu wählen, habe ich lange vor den Erlebnissen im Ausland getroffen und bin mittlerweile der unumgänglichen Überzeugung, keinen Beitrag zum Töten in militärischen Auseinandersetzungen leisten zu wollen. Mein Gewissensgebot, seinen Entwicklungsprozess, die dazu gehörigen Schlüsselerlebnisse und die Ursachen habe ich klar rational mitteilbar und intersubjektiv nachvollziehbar dargelegt."

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da es dem Kläger nicht gelungen sei, den Wandel seiner Einstellung zum Dienst mit der Waffe überzeugend darzustellen.

Hiergegen ließ der Kläger am 27. März 2014 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2014 zu verpflichten, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Das Vorbringen des Klägers sei teilweise widersprüchlich und nicht geeignet, eine Gewissensumkehr glaubhaft zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die vom Kläger abgegebenen Begründungen für seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, in der der Kläger als Partei vernommen wurde, Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Klagegegenstand ist die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.

Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung i.S. des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz -KDVG-) als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nach § 5 KDVG ist eine Person auf ihren Antrag hin als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist, die dargelegten Beweggründe geeignet sind, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen, und das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 KDVG nicht mehr bestehen.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger hat auch bei seiner Parteieinvernahme in der mündlichen Verhandlung die Zweifel an der Wahrheit ihrer Angaben, wie von der Beklagten in den Bescheiden zu Recht ausgeführt worden ist, nicht zu entkräften vermocht. Das Gericht hält es nach Würdigung aller in Betracht kommender Umstände nicht für wahrscheinlich, dass der Kläger eine verbindliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat.

Für eine verbindliche Gewissensentscheidung müssen konkrete Anhaltspunkte festgestellt werden (BVerwG, B.v. 6.2.1978 - VI B 36.77 - BVerwGE 55, 217). Eine Gewissensentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 - NJW 1961, 355) jede ernste, sittliche, an den Kategorien von „Gut" und „Böse" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not bzw. nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. Februar 1989 (BVerwG, U.v. 1.2.1989 - 6 C 61/86 - BVerwGE 81, 239) klargestellt hat, ist Voraussetzung für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe i.S. von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht das „Zerbrechen der Persönlichkeit" oder der Eintritt eines „schweren seelischen Schadens". Es genügt vielmehr eine schwere Gewissensnot des Wehrpflichtigen, die im Einzelfall zu einem seelischen Schaden führen kann, aber nicht muss. Das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung lässt sich vielfach nicht in vollem Umfang beweisen. Es kann daher genügen, dass ein auf Grund aller in Betracht kommender Umstände ermittelter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für eine solche Entscheidung spricht (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1972 - VIII C 46.72 - BVerwGE 41, 53).

Anders als bei Wehrpflichtigen, die vor oder bei Beginn des Wehrdienstes einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen, ist bei Soldaten auf Zeit, die den Grundwehrdienst geleistet haben, ohne einen Konflikt mit dem Gewissen zu empfinden, für die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung allerdings der Nachweis einer „Umkehr" der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe zu fordern. Die Umkehr kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis" oder entsprechend schwerwiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern kann auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses sein (BVerwG, U.v. 2.3.1989 - 6 C 10/87 - BVerwGE 81, 294 ff.).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu Recht abgelehnt. Nach Würdigung aller in Betracht kommender Umstände, auch aufgrund des Eindrucks, den das Gericht bei der Befragung des Klägers im Rahmen seiner Einvernahme als Partei gewonnen hat, hält es das Gericht nicht für wahrscheinlich, dass beim Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt die behauptete verbindliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorgelegen hat. Er hat eine innere Umkehr nicht glaubhaft gemacht. Die von ihm ausgeführten Beweggründe für seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer konnten die von der Beklagten angeführten Zweifel an einem inneren Wandlungsprozess im Sinne der Rechtsprechung nicht ausräumen.

Die Angaben des Klägers sind teilweise widersprüchlich und / oder nicht nachvollziehbar und damit unglaubhaft.

Schon die Begründungen seines Antrags, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, im Verwaltungsverfahren unterscheiden sich erheblich. So wurden die Erlebnisse in Mexiko zunächst als Teil eines längeren Prozesses (so Antrag vom 16.9.2013) und später als Schlüsselerlebnis (Widerspruchs-Begründung vom 3.1.2014) dargestellt. Auch die dabei verwendete Wortwahl ist von einer verbalen Aggravation geprägt. So wurde der Cousin im Antrag „durch Waffeneinwirkung des Militärs getötet" und in der Widerspruchsbegründung war es „Mord - im Kugelhagel eines Maschinengewehrs".

In der mündlichen Verhandlung auf diesen Sachverhalt angesprochen, erklärte der Kläger, es sei sowohl ein längerer Prozess als auch ein Schlüsselerlebnis gewesen. Dieser Cousin, den er persönlich nicht gekannt habe, sei im Herbst 2011 an einem Check-Point von unter Drogen stehenden Polizisten erschossen worden. Auf Vorhalt, dass er diesen Sachverhalt und die unmittelbare Wirkung von Waffen nicht erlebt / gesehen habe, erklärte der Kläger mehrfach, dass für seine Gewissensentscheidung nicht die unmittelbaren Wirkungen von Waffen ausschlaggebend gewesen seien, sondern die psychische Auswirkung auf Verwandte / Angehörige. Er hielt sogar den Einsatz von Schusswaffen im Ausnahmefall für geboten.

Wenn man berücksichtigt, dass der Kläger als Einsatzhelfer ausgebildet ist (modulare Ausbildung Mai 2010, Mai 2011 und Januar 2012), bei der die Erstversorgung von Amputationen, der Gebrauch eines Morphin-Autoinjektors und das Abbinden bei abgerissenen Gliedmaßen (Tourniquet) gelehrt wurde, ist es nicht glaubwürdig, dass der Kläger nicht schon dabei Gewissenskonflikte hatte.

Das Gericht glaubt dem Kläger nicht, dass ihn die mittelbaren psychischen Auswirkungen eines Waffeneinsatzes so belastet haben, dass er deswegen den Antrag gestellt hat, den Kriegsdienst zu verweigern, wenn bei ihm gleichzeitig die unmittelbaren physischen Auswirkungen eines Waffeneinsatzes offensichtlich nicht zu einem erheblichen Gewissenskonflikt führen. Dies gilt insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger mehrfach vorträgt, dass ihn mediale Darstellungen nur gering beeinflussen und ihn dann die Auswirkungen eines Films, in dem ein ihm persönlich unbekannter Dritter gezeigt wird, auf dritte Personen derartig betroffen gemacht haben sollen, dass dies zu einer Gewissensumkehr geführt hat.

Jedenfalls ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger noch mehr als acht Monate nach seiner Rückkehr aus Mexiko gewartet hat, bevor er seinen Antrag als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat.

Gegen eine ernstliche Gewissensentscheidung spricht dabei auch, dass der Kläger mit dem Antrag auf Kriegsdienstverweigerung solange gewartet hat, bis er das Studium beendet hatte (vgl. VG München U.v. 4.7.2013 - M 15 K 13.1383 - juris; U.v. 13.6. 2013 - M 15 K 13.125 - juris Rn. 36). Dieses Indiz konnte der Kläger auch nicht entkräften; seine Erklärung, weshalb er unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss seines Master-Studiengangs (Exmatrikulation 26.8.2013) seinen Antrag, den Kriegsdienst zu verweigern, gestellt hat, ist nicht glaubwürdig. Der Kläger ist dieser Frage zunächst ausgewichen und hat auf seine Erkrankung ab Dezember 2013, also Monate nach dem Antrag hingewiesen, und sagte auf Nachfrage dann, dass sich die psychische Belastung erst mit der Zeit entwickle. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger sich mehrere Jahre bei mehreren Schießausbildungen keine Gedanken über die Auswirkungen von Waffen gemacht haben will und ihn dann die psychischen Auswirkungen auf Verwandte auf ein länger zurückliegendes Ereignis derart betroffen gemacht haben.

Es ist auch nicht plausibel, dass der Kläger in den fünf Jahren seines militärischen Dienstes und des Studiums an einer Bundeswehr-Universität zusammen mit anderen Offizieranwärtern die militärische Realität nie wahrgenommen haben will. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die Bundeswehr bereits seit dem Jahr 2001 in Afghanistan präsent ist. Seitdem haben sich mehrere hundert Zwischenfälle in Afghanistan ereignet, an denen die Bundeswehr beteiligt war. Seit Mitte 2006 hatte die Bundeswehr die Verantwortung für die Operation in der Nordregion Afghanistans übernommen (vgl. wikipedia: Deutsche Beteiligung am Krieg in Afghanistan). Nach dem Eindruck, den der Kläger aufgrund seiner schriftlichen Äußerungen und insbesondere durch sein Auftreten in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, hält das Gericht ihn keineswegs für derart naiv, dass er sich zuvor während seiner Dienstzeit nie mit den Bedingungen seines späteren Einsatzes bei der Truppe auseinandergesetzt haben sollte. Gerade das Studium an einer Bundeswehruniversität und damit das ständige Zusammensein mit anderen Offizieranwärtern drängt nach Meinung des Gerichts auf, dass dabei die künftige Offizierstätigkeit und die Berufsausübung bei der Bundeswehr thematisiert und diskutiert werden. Wenn der Kläger in der Begründung seines Antrags angibt, er sei bei seinem Dienstantritt der Meinung gewesen, die Bundeswehr sei eine Gemeinschaft für kameradschaftliches Miteinander und Sport, und es sei keine Rede davon gewesen, dass er unter Waffeneinsatz gegen andere Menschen vorgehen müsse, handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um eine nicht glaubhafte Darstellung.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Kläger die Zweifel an der Wahrheit seiner Angaben auch in der mündlichen Verhandlung nicht hat ausräumen können. Er konnte eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe i.S. von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 Abs. 1 KDVG nicht glaubhaft darlegen. Das Gericht konnte beim Kläger keinen Wandlungsprozess feststellen, der zu einer Umkehr seiner gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst geführt hat. Eine ernste, sittliche, die ganze Persönlichkeit des Klägers ergreifende unbedingte Entscheidung gegen das Töten im Krieg hat der Kläger nach Auffassung der Kammer nicht getroffen.

3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (§ 135 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 2 KDVG).

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§10 Abs. 2 KDVG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

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Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgerich

Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG 2003 | § 1 Grundsatz


(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienst

Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG 2003 | § 5 Anerkennung


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Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG 2003 | § 10 Verwaltungsgerichtliches Verfahren


(1) Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht gelten die §§ 8 und 9 Abs. 2 entsprechend. § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Ents

Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG 2003 | § 6 Anhörung


(1) Hat das Bundesamt Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers, gibt es ihr oder ihm Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats zu den Zweifeln ergänzend schriftlich zu äußern und die Angaben zu belegen (schriftli

Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG 2003 | § 7 Ablehnung des Antrags


(1) Das Bundesamt lehnt den Antrag ab, wenn 1. er nicht vollständig ist (§ 2 Abs. 2) und die Antragstellerin oder der Antragsteller ihn nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufforderung durch das Bundesamt vervollständigt hat,2. die in ih

Referenzen

(1) Das Bundesamt lehnt den Antrag ab, wenn

1.
er nicht vollständig ist (§ 2 Abs. 2) und die Antragstellerin oder der Antragsteller ihn nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufforderung durch das Bundesamt vervollständigt hat,
2.
die in ihm dargelegten Beweggründe ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung auch nach schriftlicher und gegebenenfalls mündlicher Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht zu begründen vermögen oder
3.
Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers trotz der schriftlichen Anhörung oder einer mündlichen Anhörung nicht ausgeräumt wurden.

(2) Folgt die Antragstellerin oder der Antragsteller einer Ladung zur mündlichen Anhörung nicht, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten.

Die Antragstellerin ist als Kriegsdienstverweigerin und der Antragsteller ist als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn

1.
der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2),
2.
die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und
3.
das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 nicht mehr bestehen.

(1) Hat das Bundesamt Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers, gibt es ihr oder ihm Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats zu den Zweifeln ergänzend schriftlich zu äußern und die Angaben zu belegen (schriftliche Anhörung). Bestehen weiterhin Zweifel, kann es die Antragstellerin oder den Antragsteller auch mündlich befragen (mündliche Anhörung).

(2) Die mündliche Anhörung ist nicht öffentlich. Das Bundesamt nimmt über die mündliche Anhörung ein Protokoll auf.

(3) Das Bundesamt kann ein Führungszeugnis nach § 31 des Bundeszentralregistergesetzes anfordern, wenn Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers bestehen und anzunehmen ist, dass diese Zweifel durch die Einholung eines Führungszeugnisses aufgeklärt werden können. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Einholung des Führungszeugnisses zu unterrichten.

(4) Eine darüber hinausgehende Tatsachenaufklärung findet durch das Bundesamt nicht statt.

(5) Im Falle der Teilnahme an einer mündlichen Anhörung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten. Nimmt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer an einer mündlichen Anhörung teil, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Ist eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, werden die notwendigen Aufwendungen, die ihr oder ihm durch die Bestellung einer Vertretung entstehen, erstattet, wenn die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder der selbstständigen Tätigkeit nicht durch andere Vorkehrungen ermöglicht werden kann.

(6) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren bei der Anhörung sowie zur Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und notwendigen Aufwendungen zu regeln.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.

(1) Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht gelten die §§ 8 und 9 Abs. 2 entsprechend. § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg ist § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.