Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2015 - M 3 K 13.2992

bei uns veröffentlicht am10.11.2015
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 7 ZB 16.795, 21.06.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 3 K 13.2992

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 10. November 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 212

Hauptpunkte:

Schulwegkostenersatz;

Besuch einer privaten Schule mit Ganztagesangebot;

Längere Fahrtzeiten zu nächstgelegenen Schulen;

Abweichende Handhabung durch anderen Aufgabenträger

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gesetzlich vertreten durch die Mutter ...

gesetzlich vertreten durch den Vater ...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

LandkreiS. vertreten durch den Landrat

- Beklagter -

wegen Kostenfreiheit des Schulweges

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 3. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2015 am 10. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Eltern des Klägers beantragten für diesen für das Schuljahr 2012/2013 die Kostenfreiheit des Schulwegs zum Besuch der fünften Jahrgangsstufe deS.-Gymnasiums in ..., ... (Antrag vom 26. Juli 2012). Im Formular wurde im Feld „Besuchte Ausbildungsrichtung (Zweig mit Sprachenfolge, Fachrichtung oder Wahlpflichtfächergruppe)“ nur die Angabe „Gymnasium“ eingetragen.

Der 2002 geborene Kläger wohnt mit seinen Eltern in ..., ...

Mit Bescheid vom 24. August 2012 lehnte das Landratsamt München den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kostenfreiheit des Schulwegs werde nur gewährt, wenn die nächstgelegene Schule, d. h. diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar sei, gewählt werde. Beim sprachlichen Gymnasium trete an die Stelle der Ausbildungsrichtung die erste Fremdsprache, wenn Latein oder Französisch gewählt werde (§ 2 Abs. 1 Satz 5 SchBefV). Die nächstgelegenen Ganztagsschulen seien daS.-Gymnasium, München, ..., sowie daS. Gymnasium, München, ... Für das Erreichen dieser beiden Schulen seien nur zwei Ringe (32,90 Euro monatlich) anstelle von vier Ringen (46,40 Euro monatlich) erforderlich. Die Preisdifferenz liege nicht mehr im Rahmen einer möglichen höchstens 20%-igen Zusatzleistung durch den Landkreis München. Aus wirtschaftlichen Gründen stimme der Landkreis München einer Kostenübernahme, wie auch in gleichgelagerten Fällen, nicht zu.

Mit Schreiben vom ... September 2012, beim Landratsamt München eingegangen am 24. September 2012, erhoben die Eltern des Klägers Widerspruch. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 6. Mai 2013 zurückgewiesen; der Umschlag trägt den Poststempel 6. Juni 2013.

Mit Schriftsatz vom ... Juli 2013, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ der Kläger, vertreten durch seine Eltern, Klage zum Verwaltungsgericht München erheben. Er beantragt:

Der Bescheid des Landratsamts München vom 24. August 2012, Geschäftszeichen ..., in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 5. Juni 2013, Geschäftszeichen ... wird aufgehoben.

Dem Antrag auf Kostenfreiheit des Schulweges des Klägers für das Schuljahr 2012/2013 zum Besuch deS.-Gymnasiums vom 26. Juli 2012 wird stattgegeben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe zuvor die ...-Grundschule in München besucht, die ebenso wie daS.-Gymnasium zum ... Schulverbund gehöre. DaS.-Gymnasium sei ein Gymnasium mit einem wirtschaftswissenschaftlichen und einem sprachlichen Zweig mit der Sprachenfolge Englisch, Latein und Spanisch oder Französisch. Der Kläger und seine Eltern hätten daS.-Gymnasium wegen folgender pädagogischer und weltanschaulicher Eigenheiten gewählt: Die Klassen seien mit 19 bis 24 Schülern relativ klein. Jede Klasse werde während des gesamten Tages von je einem Lehrer und einem Erzieher verantwortlich betreut. Dies ermögliche eine altersgemäße und individuelle Förderung sowie - durch die Zusammenarbeit von Lehrern und Erziehern - eine Kombination aus begleitetem Lernen und der gezielten Förderung des selbstorganisierten Lernens. In der nachmittäglichen strukturierten Lernzeit hätten die Schüler Gelegenheit, die Hausaufgaben während des Schultags in einer lernfreudigen Atmosphäre zu erledigen. Außerdem fördere die Schule gezielt musikalische und sportliche Aktivitäten der Schüler durch entsprechende Angebote im Rahmen der Nachmittagsbetreuung des gebundenen Ganztagesangebots. DaS.-Gymnasium lege auch großen Wert auf die pädagogische und didaktische Weiterbildung der Lehrer und Erzieher. Die Fahrtzeit des Klägers von der Haltestelle ...bahnhof ... zum ...-Gymnasium betrage nur 16 Minuten. Demgegenüber sei das von den Behörden zum Vergleich herangezogene ...-Gymnasium ein rein neusprachliches Gymnasium und biete keinen wirtschaftswissenschaftlichen Zweig. Die Fahrzeit dorthin (S. Haltestelle ... biS., von dort mit S. nach ...) betrage 35 Minuten. Das zum Vergleich herangezogene ... Gymnasium habe einen wirtschaftswissenschaftlichen Zweig sowie einen sprachlichen Zweig mit der Sprachenfolge Englisch-Latein/Französisch. Spanisch als dritte Fremdsprache werde dagegen dort nicht angeboten. Die Fahrtzeit dorthin betrage 42 Minuten (S. Haltestelle ... biS., von dort S. biS.). Im Schuljahr 2012/2013 besuchten ca. 300 Schüler daS.-Gymnasium; 69 davon wohnten im Gebiet der Landeshauptstadt München und hätten daher einen noch längeren Schulweg als der Kläger. Nach Auskunft der Schulleitung deS.-Gymnasiums sei kein anderer Fall bekannt, in welchen für diese Schüler nicht Kostenfreiheit des Schulwegs gewährt worden sei. Die zum Vergleich angeführten Schulen seien aus den genannten Gründen nicht vergleichbar. Unabhängig davon sei dem Antrag jedenfalls nach der Soll-Bestimmung des § 2 Abs. 3 SchBefV stattzugeben. DaS.-Gymnasium sei - wie oben dargelegt - wegen seiner pädagogischen und weltanschaulichen Eigenheiten ausgewählt worden. Atypische Umstände, die ein Abweichen von der Rechtsfolge der Gewährung der Kostenfreiheit rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Hilfsweise wurde gerügt, jedenfalls sei das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Die Fahrtzeiten zu den beiden anderen zum Vergleich herangezogenen Gymnasien seien deutlich länger. Zum anderen sei das Umsteigen an der Haltestelle ... mit weiteren Verzögerungen und Erschwernissen verbunden. Schließlich liege eine Ungleichbehandlung vor, da die Landeshauptstadt München offenbar in allen anderen Fällen den Anträgen auf Kostenübernahme stattgebe; die betroffenen Schüler wohnten weiter entfernt vom ...-Gymnasium und näher an den zum Vergleich herangezogenen Schulen; für ihren Schulweg entstünden gleiche oder noch höhere Kosten als beim Kläger. Dies verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Widerspruchsbehörde habe sich mit diesem Aspekt nicht auseinandergesetzt, sondern nur das Fehlen eines Verstoßes behauptet. Der Widerspruchsbescheid sei den Eltern des Klägers am 7. Juni 2013 zugegangen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Kläger besuche nicht die nächstgelegene Schule. Die nächstgelegene gebundene Ganztagesschule sowohl im wirtschaftswissenschaftlichen als auch im sprachlichen Zweig sei daS. Gymnasium. Beim Besuch des sprachlichen Zweigs käme auch daS.-Gymnasium in Betracht; auf die Wahl der dritten Fremdsprache komme es schülerbeförderungsrechtlich nicht an. Die vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Wahl deS.-Gymnasiums seien im Rahmen des Schülerbeförderungsrechts nicht relevant. Schüler auS. Ort erhielten die Kostenfreiheit des Schulwegs aufgrund der 20%igen Zusatzleistung durch den Landkreis München; Schüler auS., Ortsteil ..., wegen der Preisdifferenz von 41% dagegen nicht. Die Fahrtzeiten zu den nächstgelegenen Schulen seien zumutbar und lägen weit unter 60 Minuten.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 7. August 2013 auf den Einzelrichter übertragen und mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 auf die Kammer zurück übertragen.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2015 wird auf die Niederschrift hierüber, wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Nach § 57 Abs. 1 VwGO beginnt der Lauf der Klagefrist (§ 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit der Zustellung (§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO) des Widerspruchsbescheids. Da vorliegend der Widerspruchsbescheid offenbar nicht zugestellt wurde, ist gemäß § 8 VwZG der tatsächliche Zugang maßgeblich. Nach dem - angesichts des Poststempels plausiblen - Vortrag der Eltern des Klägers ging ihnen der Widerspruchsbescheid am 7. Juni 2013 zu. Die Klagefrist begann daher nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO,§ 187 Abs. 1 BGB am 8. Juni 2013; das Fristende fiel gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO,§ 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO auf den 8. Juli 2013.

Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beförderung zum ...-Gymnasium oder auf Übernahme der entsprechenden Fahrtkosten durch den Beklagten.

Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen und staatlich anerkannten Gymnasien bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 ist Aufgabe der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts des Schülers (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs - Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000, GVBl S. 452, in der Fassung von § 5 des Gesetzes vom 9.7.2012, GVBl. S. 344, i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Schülerbeförderung - Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994, in der Fassung von § 5 der Verordnung vom 17.8.2012, GVBl S. 443). Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG ist die Beförderung notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung auf andere Weise nach örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV besteht die Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. Bei einer gebundenen Ganztagsschule wird auch das Nachmittagsangebot von der Beförderungspflicht mitumfasst (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SchBefV). Nächstgelegene Schule ist bei anderen als Pflichtschulen oder Schulen, denen die Schüler zugewiesen sind, diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV). Beim Vergleich des Beförderungsaufwands ist grundsätzlich nicht auf die Entfernung oder auf den Zeitaufwand abzustellen, sondern auf den finanziellen Aufwand der Beförderung durch Vergleich der anfallenden Fahrtkosten (BayVGH, U. v. 19.2.2013 - 7 B 12.2441 - juris Rn. 19; B. v. 7.6.2010 - 7 ZB 09.2415 - juris Rn. 10; U. v. 12.2.2001 - 7 B 99.3719 - juris Rn. 28).

DaS.-Gymnasium ist nicht die nächstgelegene Schule. Sofern sich der Kläger für die sprachliche Ausbildungsrichtung entscheidet, ist vorliegend daS.-Gymnasium nächstgelegene Schule mit Ganztagesangebot. Wählt der Kläger die wirtschaftswissenschaftliche Ausbildungsrichtung, ist daS. Gymnasium nächstgelegene Schule mit Ganztagesangebot. Dieses ist zwar eine private Schule und gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 6 SchBefV für Schüler einer öffentlichen Schule nicht als nächstgelegen. Da der Kläger derzeit aber keine öffentliche Schule besucht, besteht ein Beförderungsanspruch zur nächstgelegenen Privatschule (BayVGH, U. v. 19.2.2013 - 7 B 12.2441 - juris Rn. 19 f.).

Der Kläger hat bislang noch keine Wahl zwischen der sprachlichen und der wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildungsrichtung getroffen. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV („gewählt“) spricht nicht dafür, dass in§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV auch die Möglichkeit eröffnet werden soll, die Wahl der Ausbildungsrichtung (zunächst) offen zu lassen (vgl. auch BayVGH, U. v. 8.1.2008 - 7 B 07.1008 - juris Rn. 22 zu in Zukunft zu treffender Wahl). Letztlich kann diese Frage offen bleiben, da zumindest daS. Gymnasium beide Ausbildungsrichtungen anbietet und daher auch dort die Möglichkeit bestünde, die Wahl der Ausbildungsrichtung zunächst noch offen zu lassen. Es ist nicht ersichtlich, dass daS. Gymnasium Besonderheiten aufweist, auf die sich Kläger berufen könnte, um den Schulbesuch dort nach § 2 Abs. 3 SchBefV in analoger Anwendung (vgl. BayVGH, U. v. 19.2.2013 - 7 B 12.2441 - juris Rn. 31) abzulehnen. Bei Wahl der sprachlichen Ausbildungsrichtung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass am ... Gymnasium nur Französisch und nicht auch Spanisch angeboten wird. Das Angebot an Wahlmöglichkeiten bei der dritten Fremdsprache ist schülerbeförderungsrechtlich nicht bedeutsam. Denn der Begriff der „Ausbildungsrichtung“ in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV ist identisch mit dem gleichlautenden Begriff inArt. 9 Abs. 3 Satz 1 BayEUG; danach gibt es nur vier Ausbildungsrichtungen; das Angebot oder fehlende Angebot bestimmter weiterer Fremdsprachen an einer Schule ist kein Kriterium für die Bestimmung der Ausbildungsrichtung (BayVGH, B. v. 30.1.2007 - 7 ZB 06.781 - juris Rn. 12, dort für musisches Gymnasium; VG Ansbach, U. v. 1.6.2011 - AN 2 K 10.02341 - juris Rn. 14, dort für sprachlichen Zweig und gewünschte dritte Fremdsprache Russisch).

Sowohl daS.-Gymnasium als auch daS. Gymnasium sind mit einem geringeren Beförderungsaufwand (zwei anstelle von vier Ringen bei Verwendung von MVV-Zeitkarten) erreichbar. Die deutlich längeren Fahrtzeiten zu diesen beiden Schulen würden schülerbeförderungsrechtlich nur dann eine Rolle spielen, wenn dadurch der Besuch dieser (kostenmäßig) „nächstgelegenen Schulen“ unzumutbar würde (BayVGH, U. v. 12.2.2001 - 7 B 99.3719 - juris Rn. 28). Hiervon kann jedoch bei Fahrtzeiten von 35 bzw. 42 Minuten nicht ausgegangen werden.

Ein Anspruch des Klägers auf Kostenfreiheit des Schulwegs ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV. Danach soll die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn Schüler diese wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten besuchen, insbesondere eine Tagesheimschule, eine Schule mit gebundenem oder offenem Ganztagesangebot, eine nicht-koedukative Schule oder eine Bekenntnisschule. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV eng auszulegen. Erfasst werden sollen nur Schulen mit einem besonderen pädagogischen oder weltanschaulichen Konzept, das dem Unterricht in allen Klassen einen eigenständigen, an anderen Schulen auch nicht ansatzweise vorhandenen Charakter gibt und das die Schule damit deutlich von anderen vergleichbaren Schulen unterscheidet; nicht jeder pädagogische oder weltanschaulich begründete Unterschied zu vergleichbaren Schulen kann ausreichen (BayVGH, U. v. 19.2.2013 - 7 B 12.2441 - juris Rn. 33, B. v. 5.3.2012 - 7 ZB 11.2092 - juris Rn. 2). Seitens der Eltern des Klägers wurde auf folgende Besonderheiten der gewählten Schule hingewiesen:

- Konzept kleiner Klassen,

- Begleitung durch einen Lehrer und einen Pädagogen während des ganzen Tages,

- altersgemäße Lernbegleitung durch enge Zusammenarbeit zwischen Fachlehrern und Pädagogen,

- gezielte Förderung selbstorganisierten Lernens,

- strukturierte Lernzeit in lernfreudiger Atmosphäre,

- Förderung musikalischer und sportlicher Aktivitäten durch Angebote i.R.d. Nachmittagsgestaltung,

- pädagogische und didaktische Weiterbildung von Lehrpersonal und Erziehern

- das gebundene Ganztagesangebot und

- der kirchlich ausgerichtete Schulträger.

Hinsichtlich des Ganztagesangebots weist daS.-Gymnasium eine Eigenheit im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV auf, die aber auch bei den Vergleichsschulen vorliegt. Darüber hinausgehende pädagogische oder weltanschauliche Eigenheiten liegen beim ...-Gymnasium nicht vor. DaS.-Gymnasium ist keine Bekenntnisschule (zum Begriff vgl. BayVGH, U. v. 24.7.1991 - 7 B 90.2873 - BayVBl 1992, 239/240); die kirchlich ausgerichtete Trägerschaft allein stellt keine pädagogische oder weltanschauliche Eigenheit i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV dar. Auch die Gesamtheit der von Klägerseite dargestellten Besonderheiten setzen daS.-Gymnasium nicht in der von der oben dargestellten Rechtsprechung geforderten Weise von anderen Schule ab. So wirbt das als Vergleichsschule herangezogene ... Gymnasium etwa auf seiner Homepage (www...de) unter anderem mit kleinen Klassen, einem Zwei-Pädagogen-System, der Begleitung durch einen Assistenten bei Unterstufenschülern während Freizeit und Studierzeit, bei Mittelstufenschülern in der Studierzeit, sowie kulturellen und musikalischen Angeboten.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach § 2 Abs. 4 SchBefV.

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV sind vorliegend nicht erfüllt, da der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um mehr als 20 v. H. übersteigen.

Nicht beanstandet werden kann schließlich, dass der Beklagte eine Übernahme der Beförderung des Klägers zum ...-Gymnasium im Ermessenswege nach§ 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV als betroffener Aufwandsträger abgelehnt hat. Die Erteilung dieser Zustimmung hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Entsprechung dem Sinn des § 2 Abs. 4 SchBefV, besondere, nicht aus anderen Gründen zu beseitigende Härten aus der Beschränkung auf die Beförderung zur nächstgelegenen Schule auszugleichen, ist es ermessensgerecht, die Zustimmung nur in außergewöhnlichen Fällen zu erteilen, die nicht bereits von den Ausnahmetatbeständen in§ 2 Abs. 3 und Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 SchBefV erfasst werden (BayVGH, U. v. 20.6.1990 - 7 B 89.2622 - Seite 16; VG Würzburg, Gerichtsbescheid v.6.5.2002 - W 8 K 00.783 - juris Rn. 34). Bei der Entscheidung hierüber darf der beklagte Aufgabenträger das öffentliche Interesse an einer sparsamen Mittelverwendung (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchKfrG) als prägenden Grundsatz des Schülerbeförderungsrechts berücksichtigen (BayVGH, U. v. 19.2.2013 - 7 B 12.2441 - juris Rn. 42). Vorliegend hat der Beklagte sein Ermessen erkannt und die Übernahme der Beförderung unter Hinweis auf „wirtschaftliche Gründe“ abgelehnt. Ausführlichere Ermessenserwägungen waren hier nicht zu fordern, da die Dauer der Beförderung zu den Vergleichsschulen (bei Unzumutbarkeit) bereits bei der Frage der nächstgelegenen Schule berücksichtigt wird und die dargestellten Besonderheiten der gewählten Schule bereits bei § 2 Abs. 3 SchBefV zu erwägen sind.

Eine Selbstbindung der Verwaltung aus dem Gleichheitssatz mit der Folge einer Pflicht zur Übernahme der Beförderung ist vorliegend nicht gegeben. Nach dem Vortrag des Beklagten hat dieser auch in anderen Fällen die Übernahme der Beförderungskosten zum ...-Gymnasium abgelehnt, wenn der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um mehr als 20 v. H. überstieg. Hinweise für eine gegenteilige Handhabung des Beklagten in vergleichbaren Fällen liegen auch sonst nicht vor. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Landeshauptstadt München in zahlreichen Fällen die Kosten für die Beförderung zum ...-Gymnasium übernehme, obwohl der Schulweg dieser Schüler noch deutlich länger als der des Klägers sei, muss sich der Beklagte die abweichende Handhabung eines anderen Aufgabenträgers nicht entgegen halten lassen. Der Gleichheitssatz verlangt lediglich die Gleichbehandlung der Bürger durch den nämlichen - zuständigen -, nicht aber auch ihre Gleichbehandlung durch mehrere, voneinander unabhängige Verwaltungsträger (vgl. BVerfG, B. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83 u. a. - BVerfGE 79, 127/158; B. v. 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 - BVerfGE 21, 54/68). Ein der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1972 (1 BvL 32/70 u. a. - juris Rn. 96 f.) behandelten Ausnahme (Begünstigung der Einwohner eines Landes bei einem Lebenssachverhalt, der seiner Natur nach über die Landesgrenzen hinausgreift und eine für alle Staatsbürger der Bundesrepublik gleichermaßen gewährleistete Rechtsposition berührt) vergleichbarer Fall ist vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderer Aufgabenträger einen vergleichbaren Sachverhalt in seinem Kompetenzbereich anders behandelt.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in§ 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 510,40 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

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in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.