Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Jan. 2016 - M 25 K 15.4003

bei uns veröffentlicht am20.01.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der …-jährige Kläger ist … Staatsangehöriger und begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

Der Kläger reiste im September 2002 mit Visum zum Studium in die Bundesrepublik ein. Im Juli 2004 legte er sein Tanzdiplom ab. Von 2004 bis 2009 tanzte er für das …ballett. Im Februar 2009 erhielt der Kläger eine Niederlassungserlaubnis. Im Februar 2010 eröffnete er ein Café. Derzeit studiert er an einer privaten Hochschule in …, ist Betreiber eines Onlinehandels mit Geschenkartikeln und arbeitet in Teilzeit bei einer …beratung, wobei er ein Nettogehalt von ca. 2000 € monatlich erzielt. Seine Warmmiete beträgt 750 € monatlich.

Am … August 2011 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Hierbei verneinte er seine Bereitschaft zur Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit. In der mündlichen Verhandlung erklärte er sich hierzu bereit.

Am ... April 2012 fuhr der Kläger in Berlin unter Einfluss von Marihuana mit dem Auto. Das Amtsgericht j … verurteilte ihn daraufhin mit Strafbefehl vom 30. Juli 2012 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß §§ 316 Abs. 1 und 2, 69, 69a StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, entzog dem Kläger die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, zog den Führerschein ein und entschied, dass ihm vor Ablauf von zehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Der Strafbefehl wurde rechtskräftig.

Mit Erklärungen vom … Dezember 2012 und vom … September 2013 verneinte der Kläger im Einbürgerungsverfahren in „Erklärungen zum Eintritt von Änderungen in den einbürgerungsrelevanten Tatsachen“ schriftlich die Frage nach einer Verurteilung. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts m … vom 16. Juni 2014 wurde der Kläger deshalb zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Erschleichens einer Einbürgerung verurteilt.

Mit Bescheid vom 18. August 2015 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag im Wesentlichen unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ab. Die summierten Geldstrafen blieben zwar gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2, Satz 1 Nr. 2 StAG außer Betracht und seien insofern nicht einbürgerungsschädlich. Die zwar abgelaufene, aber noch nicht getilgte Maßnahme der Besserung und Sicherung gemäß § 61 Nr. 5 StGB erfordere aber eine Einzelfallentscheidung, ob die Maßregel außer Betracht bleiben könne. Hierüber werde nach Ermessen entschieden; im Ergebnis überwiege das öffentliche Interesse. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Mit Schriftsatz vom ... September 2015, bei Gericht am 13. September 2015 eingegangen, ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, den Kläger einzubürgern.

Mit Schriftsatz vom … Oktober 2015 trug der Prozessbevollmächtigte vor, dass der Kläger die Fahrerlaubnis wieder erlangt habe. Die Ablehnung der Einbürgerung verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 legte die Beklagte die Akten vor und beantragte

Klageabweisung.

Sie verwies auf die Ausführungen in ihrem Bescheid. Die Tilgung der Wiederertei-lungssperre erfolge bei weiterer Straffreiheit ab dem 16. Juni 2019. Es sei nicht ausschlaggebend, dass der Kläger die Fahrerlaubnis mittlerweile wieder erlangt habe.

Das Gericht hat die Akten der Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin (Az.: …) und der Staatsanwaltschaft München I (Az.: …) zum Verfahren beigezogen und am 20. Januar 2016 mündlich in der Sache verhandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte, die Behördenakte, die beigezogenen Strafakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 18. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Einbürgerung (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

Die Beklagte hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ohne Ermessensfehler und insbesondere verhältnismäßig entschieden, dass die noch nicht tilgungsreife Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 61 Nr. 5 StGB im Einzelfall nicht außer Betracht bleibt und der Einbürgerung des Klägers nach§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG entgegensteht. Denn die Beklagte hatte wegen der Verurteilungen des Klägers zu Geldstrafen und der Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis im Einzelfall eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob die Maßregel der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 12a Abs. 1 Satz 4 StAG als einbürgerungsunschädlich außer Betracht bleiben kann. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgericht Augsburg, wonach es erst gar nicht zu einer Prüfung der Voraussetzungen von § 12a Abs. 1 StAG kommt, weil die Voraussetzungen des§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG in einer mit der hiesigen vergleichbaren Fallkonstellation verneint werden (VG Augsburg, U.v. 10.3.2015 - Au 1 K 14.1697 -juris, n.rk., zum mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG wortgleichen§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG), überzeugt das erkennende Gericht nicht.

1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ist ein Ausländer nach achtjährigem rechtmäßigem und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland auf seinen Antrag einzubürgern, wenn er weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Mit der Neufassung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass jede rechtswidrig verwirklichte Straftat, die von einem Strafgericht sanktioniert wird, einer Einbürgerung entgegensteht (BT-Drs. 16/5065, S. 228). Es geht dabei nicht um die Sanktionierung Einbürgerungswilliger, sondern um Rechtsgüterschutz, der im Staatsangehörigkeitsrecht als öffentli ches Interesse im Vordergrund steht. Zuvor war höchstgerichtlich zur alten Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG entschieden worden, dass auch die von einem Schuldunfähigen rechtswidrig verwirklichten Straftatbestände einbürgerungsschädlich sind (BVerwG, U.v. 29.3.2007 - 5 C 33/05 - juris Ls. 1, Rn. 11, Rn. 17).

Der Kläger wurde vorliegend zwei Mal wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Strafverurteilungen stehen seiner Einbürgerung somit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG zunächst entgegen. Allerdings bleiben die Verurteilungen zu Geldstrafen wegen der Bagatellität der Verurteilungen letztlich außer Betracht (§ 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StAG).

2. Dies gilt nicht für die mit Strafbefehl vom 30. Juli 2012 angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 StGB (§ 12a Abs. 1 Satz 4 StAG). Hierbei hat die Beklagte ohne Ermessensfehler entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis beim Kläger nicht außer Betracht bleibt.

2.1. § 12a Abs. 1 Satz 4 StAG ist anwendbar und erfüllt. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 12a Abs. 1 Satz 4 StAG, der auch Maßregeln gegen Schuldfähige -wie vorliegend - erfasst, hatte die Behörde deshalb eine Einzelfallentscheidung über die Berücksichtigung der Maßregel zu treffen. Es erschließt sich nicht, weshalb der Anwendungsbereich der Norm über ihren Wortlaut hinaus nur auf Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder Nr. 6 StGB, die gegen Schuldunfähige angeordnet werden, eingeschränkt werden sollte (so wohl VG Augsburg, U.v. 10.3.2015, a.a.O.). Neben der amtlichen Gesetzesbegründung zu § 12a StAG (BJ-Drs. 16/5065, S. 230) sprechen für die hier vertretene Auffassung sowohl der Wortlaut der Norm, die Gesetzessystematik, teleologische Gründe als auch der Wille des Gesetzgebers.

2.2. Der Ermessensspielraum der Beklagten ist nicht bereits ausnahmsweise auf Null reduziert (so wohl VG Augsburg, U.v. 10.3.2015, a.a.O., Rn. 37, dies offen lassend BayVGH, B.v. 2.12.2015, - 5 ZB 15.752 - juris Rn. 2) mit der Folge, dass nur die Entscheidung für die Außerbetrachtlassung der Maßregel rechtmäßig und jede andere Ermessensentscheidung fehlerhaft wäre.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Ausländers an der Einbürgerung neben der Frage, ob der Sicherungs- und Besserungszweck der Maßregel fortwirkt oder ob dieser durch die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erledigt ist, auch die Schwere und das Gewicht der strafbaren Handlung sowie die bewirkten Schäden in den Blick zu nehmen (BayVGH, B.v. 2.12.2015, a.a.O.) Dies hat die Beklagte getan.

Zwar liegen die beiden strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers, die die Beklagte im Rahmen des Ermessens als tatsächliche Elemente trotz der Bagatellverurteilun-gen berücksichtigen darf (s.u.), unterhalb der Bagatellgrenze des § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 StAG, und es ist insbesondere bei der Trunkenheitsfahrt des Klägers niemand zu Schaden gekommen. Des Weiteren ist die Wiedererteilungssperre für die Fahrerlaubnis von zehn Monaten bereits seit 2013 abgelaufen, und der Kläger hat nach erfolgreicher Absolvierung der MPU und einer Drogentherapie seine Fahrerlaubnis am 12. Mai 2014 wieder erlangt. Andererseits hat der Kläger jedoch zwei Straftatbestände verwirklicht, die - unabhängig von den Bagatellverurteilungen im konkreten Fall -nicht dem Bereich der Bagatellkriminalität zuzurechnen sind: Sowohl das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr unter Einfluss berauschender Mittel als auch die bewussten, zweifachen Falschangaben in statusrechtlichen Einbürgerungsverfahren sind keine Lappalien, sondern durchaus gewichtige Straftaten. Der Kläger hat seine Fahrerlaubnis auch nicht im unmittelbaren Anschluss an den Ablauf der Wiederertei lungssperre wieder erlangt, sondern erst ein Jahr später, weil er - nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung - zunächst eine Drogentherapie nach zwar nur gelegentlichem, aber langjährigem Drogenkonsum zwischen 2004 und 2012 absolviert hat. Außerdem ist der Kläger für seine private Lebensführung, etwa aus beruflichen Gründen, nicht unabdingbar auf die Einbürgerung angewiesen. Des Weiteren erfolgte eine strafrechtliche Verurteilung im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Einbürgerungsbegehren.

Dies alles berücksichtigend, sieht das Gericht vorliegend keine Ermessensreduzierung auf Null.

2.3. Es liegen auch keine sonstigen Ermessensfehler, insbesondere Unangemessenheit als Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne, vor. Die Beklagte hat die tatsächlichen und rechtlichen wesentlichen Gesichtspunkte zulässiger Weise in den Blick genommen und bewertet und sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

Bei der Nachprüfung von Ermessensentscheidungen ist das Gericht darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Das Gericht darf dabei nicht seine eigene Wertung an die Stelle der behördlichen setzen oder prüfen, ob eine andere Entscheidung sachgerechter gewesen wäre. Es ist auf die Prüfung beschränkt, ob Ermessensfehler vorliegen. Dies ist vorliegend zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt - gerade eben noch - nicht der Fall.

Die Beklagte durfte die Straftaten im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigen, auch wenn diese wegen Bagatellität der Verurteilungen der Einbürgerung nicht zwingend entgegenstehen.

Sie ist nicht wegen eines vermeintlichen Wertungswiderspruch zur Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StAG gehindert, die Straftaten im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen. Auch die die Gerichte zwar nicht unmittelbar bindenden, aber über den Gleichheitssatz des Art. 3 GG zu berücksichtigenden Vorgaben der Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht stellen hinsichtlich der Ermessensausübung in zulässiger Weise darauf ab, ob die Sozialprognose des Einbürgerungsbewerbers günstig ist (Nr. 12.a 1.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz, Stand 17. April 2009). Eine Sozialprognose basiert jedoch auf dem tatsächlichen Sachverhalt, zu dem vorliegend auch die Begehung der Straftaten gehört. Des Weiteren soll nach den Verwaltungsvorschriften berücksichtigt werden, wie lange die Maßregel der Besserung und Sicherung noch andauert und welche Folgen die Tat hatte.

Die Beklagte hat die vom Kläger verübten Straftaten zutreffend nicht als Bagatellkri-minalität gewertet. Darüber hinaus war für sie von Gewicht, dass es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handelt und die Verurteilungen innerhalb eines kurzen Zeitraums und erst vor relativ kurzer Zeit erfolgten. Im Übrigen hat sie auf die Jilgungs-reife der Straftaten im Jahr 2019 abgestellt. Dass sie den Umstand, dass der Kläger die Fahrerlaubnis seit Mai 2014 wieder erlangt hat, im Ergebnis als nicht ausschlaggebend gewertet hat, ist nicht fehlerhaft.

Letztlich ist die Entscheidung im Ergebnis auch nicht unangemessen in dem Sinne, dass sie unverhältnismäßig wäre.

Denn zum einen ist der Kläger - wie die Beklagte zu Recht ausführt - nicht dringend auf die sofortige Einbürgerung angewiesen, jedenfalls wurde hierzu nichts vorgetragen. Allein der Umstand, dass berufliche Einsätze in der Zukunft als deutscher Staatsangehöriger unkomplizierter zu gestalten sein könnten, genügt nicht. Zum anderen darf vorliegend ins Gewicht fallen, dass der Kläger zwar zunächst zehn Jahre straffrei und völlig unbeanstandet in der Bundesrepublik gelebt hat, dann aber innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren und darüber hinaus erst jüngst zwei Mal strafrechtlich verurteilt wurde und eine dieser Verurteilungen in engem Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Einbürgerungsverfahren steht.

Damit erweist sich die Ermessensausübung nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis zwar als streng, aber dennoch - zumindest im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - als noch ermessensfehlerfrei. Ob eine andere Entscheidung angemessener oder sachgerechter gewesen wäre, spielt für die gerichtliche Überprüfung auf Ermessensfehler keine Rolle.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


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Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

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(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

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(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich v

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 12a


(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht: 1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monat

Strafgesetzbuch - StGB | § 61 Übersicht


Maßregeln der Besserung und Sicherung sind 1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,4. die Führungsaufsicht,5. die Entziehung der Fahre

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. März 2015 - Au 1 K 14.1697

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger einzubürgern. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2015 - 5 ZB 15.752

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2017 - 5 B 16.1007

bei uns veröffentlicht am 23.01.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2016 (M 25 K 15.4003) wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 18. August 2015 verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einz

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(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind

1.
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
2.
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
3.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
4.
die Führungsaufsicht,
5.
die Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das Berufsverbot.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind

1.
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
2.
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
3.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
4.
die Führungsaufsicht,
5.
die Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das Berufsverbot.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Tenor

I.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger einzubürgern.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, ein indischer Staatsangehöriger, begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihn einzubürgern.

Er reiste im Dezember 2007 zu seiner in Bayern lebenden deutschen Ehefrau sowie dem gemeinsamen Sohn nach Deutschland ein. Kurz darauf erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis, seit Februar 2011 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Mit Strafbefehl vom 21. September 2010 (Datum der Rechtskraft) wurde gegen den Kläger wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verhängt, die Fahrerlaubnis des Klägers wurde entzogen.

Am 30. Dezember 2011 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Die erforderlichen Unterlagen fügte er bei. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten vom August 2013 reichte er auf Anforderung des Beklagten nach. Eine Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers wurde bis zum heutigen Tag gleichwohl nicht getroffen.

Am 26. November 2014 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben. Zur Begründung trägt dieser vor, der Kläger habe einen Anspruch auf Einbürgerung. Ein Einbürgerungshindernis in Form der gegen den Kläger verhängten Maßregel bestehe schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht. § 12 a StAG finde nur Anwendung, wenn ein Einbürgerungsbewerber entweder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist oder gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel angeordnet wurde. Wie bereits die Verurteilung zu einer Geldstrafe belege, sei gegen den Kläger die Maßregel nicht wegen Schuldunfähigkeit angeordnet worden. Weiter wurde geltend gemacht, der Kläger arbeite seit April 2014 in Vollzeit. Aus welchem Grund der Beklagte davon ausgehe, der Lebensunterhalt des Klägers sei nicht nachhaltig gesichert, erschließe sich angesichts dessen nicht.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Der Beklagte beantragt

die kostenpflichtige Abweisung der Klage.

Er meint, die für eine Ermessenseinbürgerung erforderliche Unterhaltsfähigkeit sei beim Kläger im Zeitraum seines Aufenthalts in Deutschland und vor allem auch ab der Stellung seines Einbürgerungsantrags aufgrund häufigen Arbeitswechsels nicht nachhaltig gesichert gewesen. Der bisherige Beschäftigungsverlauf habe eine positive Beurteilung der Lebensunterhaltssicherung nicht zugelassen. Einer Einbürgerung stehe vor allem aber die im Zusammenhang mit der Verurteilung des Klägers ausgesprochene Maßregel der Besserung und Sicherung in Form einer Sperre für die Fahrerlaubnis entgegen. Somit könne nur im Einzelfall entschieden werden, ob die Maßregel außer Betracht bleiben könne. Eine solche Ermessensentscheidung sei bislang noch nicht getroffen worden, da der Regierung von ... das hierzu erforderliche Gutachten über die Fahreignung erst Ende März 2014 zugeleitet worden sei.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2015 bewilligte die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlung.

Am 10. März 2015 fand mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

I.

Gegenstand der Klage ist der Anspruch des Klägers auf Einbürgerung. Über den hierauf gerichteten Antrag vom 30. Dezember 2011 hat der Beklagte noch nicht entschieden, so dass die Voraussetzungen des § 75 Satz 1 VwGO gegeben sind.

II.

Die Klage ist begründet, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Grundlage des Anspruchs ist § 8 Abs. 1 StAG i. V. m. § 9 Abs. 1 StAG.

Nach diesen Vorschriften sollen die Ehegatten Deutscher eingebürgert werden, wenn die unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StAG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 StAG sind beim Kläger gegeben.

Er ist handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 AufenthG, verfügt über eine eigene Wohnung und ist im Stande, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Letztgenannte Einbürgerungsbedingung erfüllt der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Er hat weitere Einkommensnachweise vorgelegt, so dass nunmehr auch die Regierung von ... eine positive Prognose hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts anstellt.

3. Dem Einbürgerungsanspruch des Klägers steht auch nicht die im September 2010 verhängte Maßregel der Besserung und Sicherung entgegen.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG setzt die Einbürgerung voraus, dass der Ausländer weder wegen einer rechtwidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.

Ein solcher Fall liegt beim Kläger nicht vor, da bei ihm nicht „aufgrund seiner Schuldfähigkeit“ eine Maßregel angeordnet wurde (und die verhängte Geldstrafe nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG einbürgerungsrechtlich unschädlich ist).

a) Dem Kläger wurde mit oben genanntem Strafbefehl wegen seiner strafrechtlichen Verfehlung die Fahrerlaubnis entzogen.

Nach § 69 Abs. 1 StGB kann dies erfolgen, wenn jemand entweder wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wurde oder nur deshalb nicht verurteilt wurde, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist.

Letztgenannter Fall liegt beim Kläger nicht vor. Er wurde, wie sich aus dem Strafbefehl ergibt, zu einer Geldstrafe verurteilt. Ein Fall der Schuldunfähigkeit, wie ihn § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG als Einbürgerungshindernis festschreibt, lag damit erkennbar nicht vor. In der Folge wird diese Maßregel nicht vom Wortlaut des Gesetzestextes erfasst. Sie kann dem Einbürgerungsbegehren des Klägers damit nicht entgegengehalten werden.

b) Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts verbietet sich nach Auffassung der Kammer jede andere, erweiterte Auslegung dieser Norm.

Legt der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine Einbürgerung hinreichend konkret fest, verbietet es das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip, dem Einbürgerungsbewerber zusätzlich Anforderungen aufzuerlegen, die mit dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vereinbar sind.

Der Gesetzgeber hat vorliegend bewusst in die seit August 2007 geltende Fassung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG die Formulierung „aufgrund seiner Schuldunfähigkeit“ aufgenommen. Dies lässt keinen Spielraum oder Auslegungsbereich offen, der es ermöglichen würde, einem Einbürgerungsbewerber auch solche Maßregeln entgegen zu halten, die bei ihm in Folge einer schuldhaften Straftatverwirklichung angeordnet wurden. Wäre es Ziel des Gesetzgebers gewesen, jede Maßregel grundsätzlich als Einbürgerungshindernis oder potentielles Einbürgerungshindernis anzusehen, so hätte er keinesfalls diese Formulierung gewählt. Die Wahl der Formulierung „aufgrund seiner Schuldunfähigkeit“ macht letztlich nur dann Sinn, wenn Fälle der schuldhaften Straftatverwirklichung außer Betracht bleiben. Jede andere Auslegung stünde im eindeutigen Widerspruch zur gesetzlichen Vorgabe. Ein solcher Wille kann dem Gesetzgeber nach Auffassung der Kammer nicht unterstellt werden.

Es handelte sich bei der gewählten Neufassung des § 8 Abs. 1 StAG auch nicht um eine bloße Klarstellung. Anders als in § 10 Abs. 1 StAG war in der Vorgängerfassung das Kriterium der strafrechtlichen Verurteilung nicht enthalten. Abgestellt wurde vielmehr darauf, ob der Ausländer „einen Ausweisungsgrund erfüllt“.

c) Diese Feststellung steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2009 (NVwZ 2009, 1205).

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hatte zunächst eine Einbürgerung nach § 10 StAG zum Gegenstand. Sie erging insbesondere aber zu einer Fassung des Gesetzes, die von der heutigen wesentlich abweicht. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG in der bis zum 27. August 2007 gültigen Fassung war vorgeschrieben, dass eine Einbürgerung voraussetzt, dass der Ausländer „nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist“. Dem gegenüber enthält die vorliegend maßgebliche Norm des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG eine Regelung, die detailliert auf die verschiedenen strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten des StGB abstellt und nicht mehr pauschal von einer „Verurteilung“ spricht. Die Begriffe „zu einer Strafe verurteilt“ oder „Maßregeln der Besserung und Sicherung“ sind vielmehr klar im StGB definiert (Erster und Sechster Titel des Dritten Abschnitts). Es spricht nichts für die Annahme, der Gesetzgeber habe bewusst und eindeutig die strafrechtliche Terminologie verwendet, sie dann aber in einem vom strafrechtlichen Bedeutungsgehalt abweichenden, „staatsbürgerschaftsrechtlichen“ Sinn verwenden wollen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Entscheidung ausgehend von der damals geltenden Fassung der Norm auch klar: „Aus dem Wortlaut ergibt sich nicht, ob unter einer Verurteilung wegen einer Straftat auch die Anordnung einer selbstständigen Maßregel der Besserung und Sicherung wegen einer ohne Schuld begangenen rechtswidrigen Tat zu verstehen ist. Schon die Worte „Straftat“ und „Verurteilung“ sind - jedes für sich genommen - nicht eindeutig, lassen aber Raum für eine Auslegung, nach der sie auch die durch Urteil erfolgte Anordnung einer selbstständigen Maßregel der Besserung und Sicherung erfassen.“ Hiervon kann angesichts der heute geltenden Rechtslage, wie oben ausgeführt, nicht mehr ausgegangen werden. Die mittlerweile enthaltenen Begriffe sind rechtlich klar zuordenbar und bedürfen keiner weiteren Auslegung. Diese Klarstellung und rechtliche Präzisierung war offensichtlich auch Zielsetzung des Gesetzgebers.

Auch die weiteren Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unterstützen diesen Befund. Unter der Randnummer 19 ist ausgeführt: „Auf Schuldfähigkeit kommt es nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG nicht an, weil der Gesetzgeber mit dem staatsangehörigkeitsrechtlichen Ausschluss eines Anspruchs auf Einbürgerung nicht an eine strafrechtlich Schuld voraussetzende Strafe anknüpft, sondern nur daran, ob der Ausländer eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat, die ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut wesentlich verletzt hat und strafgerichtlich festgestellt ist. Die Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ist nicht auf repressive Übelzufügung gerichtet, sondern lediglich auf das Vorenthalten eines andernfalls erlangten Rechtsvorteils. (…) Im Ergebnis ist deshalb davon auszugehen, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG als anspruchschädliche Verurteilung wegen einer Straftat auch die Anordnung der Unterbringung (…) als strafrechtliche Rechtsfolge für eine zwar nicht schuldhafte, aber rechtswidrige Straftat erfasst.“ Damit stellt das Gericht klar, dass auch dann, wenn keine Strafe, sondern nur eine Maßregel Folge des strafgerichtlichen Verfahrens ist, letztere der Einbürgerung entgegen stehen kann. Im Falle einer Verurteilung (d. h. im Falle einer im Zustand der Schuldfähigkeit begangenen Straftat) stellt sich diese Frage nicht. Hier ist die strafgerichtliche Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe das maßgebende Kriterium, das es zu prüfen gilt, wenn eine Einbürgerung begehrt wird. In diesem Fall stellt sich gar nicht die für das Bundesverwaltungsgericht maßgebliche Frage, ob trotz fehlender strafrechtlicher Sanktion ein strafbares Verhalten eine Einbürgerung ausschließt.

d) In gleicher Weise vermag auch der Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 27. April 2010 (M 25 K 09.2082) nicht zu überzeugen.

Aus den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München geht eindeutig hervor, dass sich die der Entscheidung zugrunde liegende Einbürgerung nach der vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG gerichtet hat. Damit lag auch dieser Entscheidung eine grundlegend andere Regelung zugrunde, die mit der heutigen nicht gleichgesetzt werden kann.

e) Die Kammer vermag bei der hier vertretenen Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG auch keinen Wertungswiderspruch zu erkennen.

Auf die Maßregel der Besserung und Sicherung ist dann als Einbürgerungshindernis abzustellen, wenn wegen des zugrunde liegenden Fehlverhaltens keine Strafe verhängt werden konnte. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausländer schuldunfähig war. In allen anderen Fällen stellt die verhängte Strafe das dann maßgebliche Kriterium für die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen dar.

Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich eine nicht ohne weiteres erklärbare Wertung ergeben würde, wenn man, folgte man der Auffassung des Beklagten, die Maßregel des § 69 Abs. 1 StGB auch dann noch als Einbürgerungshindernis ansehe würde, wenn der Ausländer bereits - wie hier - seit fast 1 ½ Jahren wieder im Besitz eines Führerscheins ist. Der strafrechtliche Regelungs- und Bedeutungsgehalt der Maßregel hätte sich durch Zeitablauf (12 Monate) längst erledigt. Gleichwohl stünde sie dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit noch entgegen. Sollte man der Auslegung des Beklagten folgen, wäre dann wohl zu prüfen, ob das dann im Rahmen des § 12 a Abs. 1 Satz 4 StAG grundsätzlich eröffnete Ermessen nicht auf null reduziert ist.

f) Keine andere Beurteilung kann sich nach Auffassung der Kammer angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch aus der von der Regierung von ... zitierten und vorgelegten amtlichen Gesetzesbegründung zu § 12 a StGB (BT-Drucksache 16/5065) ergeben.

Zunächst ist dabei vorab festzustellen, dass sich die Gesetzesbegründung alleine auf die Vorschrift des § 12 a StGB bezieht, nicht hingegen auf § 10 StAG oder § 8 StAG.

Weiter ist in der Begründung ausgeführt, dass eine Maßregel nach den strafrechtlichen Vorschriften sowohl bei schuldfähigen wie auch bei schuldunfähigen Tätern in Betracht kommt. Dann wird von der „isolierten Anordnung einer Maßregel“ gesprochen, also auf die Fälle abgestellt, in denen (wegen Schuldunfähigkeit) gerade keine Strafe verhängt wird. Die Begründung geht auch nur auf die Nrn. 5 und 6 des § 61 StGB ein, also diejenigen Fälle, die sowohl bei schuldhafter Tatbegehung wie auch bei Schuldunfähigkeit in Betracht kommen.

Die Kammer vermag hieraus nicht abzuleiten, dass auch dann eine Maßregel der Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG entgegensteht, wenn gleichzeitig gegen den schuldfähigen Ausländer eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt wurde.

4. Nachdem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 StAG und des § 9 StAG erfüllt sind, steht dem Kläger ein Anspruch auf Einbürgerung zu.

Nach dem Wortlaut des § 9 StAG „soll“ der Einbürgerungsbewerber eingebürgert werden, wenn, wovon die Beteiligten vorliegend unstreitig ausgehen, die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StAG genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Ermächtigung räumt dann einen grundsätzlichen Einbürgerungsanspruch ein. Dies bedeutet, dass die Einbürgerung regelmäßig vorgenommen werden muss und nur in atypischen Fällen verweigert werden darf (Marx in: Gemeinschaftskommentar zum Strafangehörigkeitsrecht, § 8 StAG Rn. 128).

Ein vom Regelfall abweichender atypischer Sachverhalt ist vorliegend nicht gegeben. Hiervon geht auch die Regierung von ..., wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, aus.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegener Teil hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind

1.
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
2.
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
3.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
4.
die Führungsaufsicht,
5.
die Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das Berufsverbot.

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind

1.
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
2.
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
3.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
4.
die Führungsaufsicht,
5.
die Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das Berufsverbot.

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. März 2015 ist wirkungslos geworden.

III.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

IV.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Da die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. März 2015 für wirkungslos zu erklären (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 VwGO analog, § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Die Entscheidung erlässt gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 sowie Abs. 3 VwGO der Berichterstatter, da sie im vorbereitenden Verfahren im Sinne der genannten Vorschrift ergeht.

Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Kläger und dem Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Weder lässt sich hier mit angemessenem, vertretbarem Aufwand feststellen, wer im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre, noch ist das erledigende Ereignis auf den Willensentschluss eines Beteiligten zurückzuführen (vgl. zum Ganzen Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 16 ff.). Vielmehr steht eine ungeklärte, umstrittene Rechtsfrage inmitten, die im Rahmen einer Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht abschließend geklärt werden kann. Während das Verwaltungsgericht wie Geyer (in HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 12a StAG Rn. 13) die Auffassung vertritt, Maßregeln, die zusätzlich zu einer Strafverurteilung verhängt worden sind, seien von vornherein einbürgerungsrechtlich irrelevant, verweist die Landesanwaltschaft Bayern auf den Willen des Gesetzgebers, der ersichtlich davon ausgehe, dass die Maßregeln der Besserung und Sicherung Entziehung der Fahrerlaubnis und Berufsverbot sowohl bei schuldfähigen wie bei schuldunfähigen Tätern in den Anwendungsbereich des § 12 a Abs. 1 Satz 4 StAG fielen (BT-Drucks. 16/5065 S. 230). Ob - auf der Basis der zuletzt genannten Auffassung - eine pflichtgemäße Ermessensausübung vorliegend dahingehend vorgezeichnet gewesen wäre, dass die Maßregel der Besserung und Sicherung zwingend außer Betracht hätte bleiben müssen, ist ebenfalls offen. Denn bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Ausländers an der Einbürgerung ist neben der Frage, ob der Sicherungs- und Besserungszweck der Maßregel fortwirkt oder ob dieser durch die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erledigt ist, auch die Schwere und das Gewicht der strafbaren Handlung sowie die bewirkten Schäden in den Blick zu nehmen (vgl. Berlit in GK-StAR, § 12a StAG Rn. 61.3).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.