Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juli 2016 - M 24 S 16.1291, M 24 K 16.1290

bei uns veröffentlicht am05.07.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollsteckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Weiterleitungsverfügung in der von der Zentralen Aufnahmeeinrichtung des Landes B. für Asylbewerber (...) ausgestellten und mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehenen „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BÜMA) vom 21. September 2015, in der der Aufenthalt der Klägerin zu 1) - die Klägerin zu 2) war zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren - bis zu einer anderen Entscheidung auf den Bezirk der zuständigen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber ... beschränkt und die Weiterleitung dorthin angeordnet wurde.

Gegen diese Weiterleitungsverfügung haben die damaligen Bevollmächtigten im Namen beider Klägerinnen am 17. Februar 2016 Klage zum Verwaltungsgericht ... erhoben mit dem Antrag,

die Weiterleitungsanordnung des Beklagten/Antragsgegners, ausgestellt durch die Zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes B. für Asylbewerber (...) vom 21. September 2015, der Antragstellerin/Klägerin persönlich ausgehändigt am selben Tag, aufzuheben und den Beklagten/Antragsgegner zu verpflichten, die Weiterleitungsanordnung neu zu verbescheiden und der Antragstellerin/Klägerin die Zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes B. für Asylbewerber (...) als zuständige Erstaufnahmeeinrichtung zuzuweisen, hilfsweise, den Antragsgegner/Beklagten zu verpflichten, die angefochtene Verfügung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Zugleich wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Weiterleitungsanordnung der Beklagten/Antragsgegnerin, ausgestellt durch die Zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes B. für Asylbewerber (...) vom 21. September 2015, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Wegen besonderer Eilbedürftigkeit wurde zudem beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung vorab durch den Vorsitzenden allein, den Antragsgegner/Beklagten zu verpflichten, der Antragstellerin/Klägerin vorläufig und bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einen Wohnheimplatz in einer Gemeinschaftsunterkunft der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber im Land ... zuzuweisen.

Begründet wurden die Anträge unter Vorlage diverser Unterlagen, insbesondere einer notariell beurkundeten Vaterschaftsanerkennung und gemeinsamen Sorgerechtserklärung vom ... ... 2015, im Wesentlichen damit, dass die am ... ... ... in ... geborene Klägerin zu 2) das Kind des deutschen in ... wohnenden Staatsbürgers Herrn ... ... sei. Da dieser als leiblicher Vater die elterliche Personensorge und tägliche Fürsorge tatsächlich für das Kind übernehme, habe das Kind und abgeleitet die sorgeberechtigte Antragstellerin/Klägerin ein Recht darauf, die familiäre Lebensgemeinschaft am Wohnsitz des deutschen Elternteils zu leben.

Mit Schreiben vom 3. März 2016 wurde des Weiteren beantragt, der Antragstellerin/Klägerin für das vorliegende Verfahren Prozess- und Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen.

Mit Beschlüssen vom 8. März 2016 erklärte sich das Verwaltungsgericht ... für örtlich unzuständig und verwies das Eil- und das Hauptsacheverfahren an das Verwaltungsgericht ...

Mit Schreiben vom 15. März 2016 verzichteten die damaligen Bevollmächtigten der Klägerinnen und mit Schreiben vom 11. April 2016 der Beklagte auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Telefax vom 28. April 2016 teilte der Beklagte dem Gericht mit, dass die Klägerin zu 1) zum Termin am 22. April 2016 nicht erschienen sei. Sie habe einen weiteren Termin zur Prüfung des Sachverhalts am 29. April 2016; auf die Mitwirkungspflicht werde hingewiesen. Dieses Telefax wurde den damaligen Bevollmächtigten am selben Tag zur Kenntnisnahme weitergeleitet.

Mit Telefax vom 20. Mai 2016 teilte der Beklagte mit, dass ihm vom ehemaligen Rechtsvertreter mitgeteilt worden sei, dass die Klägerin in dem Eilverfahren nicht weitermachen möchte. Das Mandat sei niedergelegt worden. Auf Nachfrage des Gerichts hierzu erklärte der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 13. Juni 2016, dass die Klägerin am 26. April 2016 telefonisch das Mandat gekündigt habe, da sie mit ihrer Familie nach ... zurückfahren wolle. Dies könne seine Angestellte, wenn notwendig, an Eides Statt versichern.

Auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 20. Juni 2016, dem das Schreiben des Beklagten vom 20. Mai 2016 und der ehemaligen Bevollmächtigten vom 13. Juni 2016 beigefügt waren, dass das Gericht diesen Unterlagen entnehme, dass die Klägerin zu 1) an einer weiteren Verfolgung des Klage- und Eilverfahrens kein Interesse mehr habe, und ihr vor einer Entscheidung des Gerichts Gelegenheit gegeben werde, bis spätestens 30. Juni 2016 hierzu Stellung zu nehmen, äußerte sich die Klägerin zu 1) nicht.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2016 wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache (M 24 K 16.1290) zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Beschluss vom 5. Juli 2016 wurden die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Eil- und im Hauptsacheverfahren abgelehnt (M 24 S 16.1291, M 24 K 16.1290).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des Eil- und des Klageverfahrens Bezug genommen.

Gründe

1. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil die Klägerinnen mit Erklärung ihres damaligen Bevollmächtigten vom 15. März 2016 und der Beklagte mit Erklärung vom 11. April 2016 klar, eindeutig und vorbehaltlos auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Dass der Bevollmächtigte der Klägerinnen das Mandat mittlerweile nicht mehr innehat, ändert daran nichts, zumal die Klägerinnen die Verzichtserklärung nicht widerrufen haben (§ 173 VwGO i. V. m. § 128 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO).

2. Das Verwaltungsgericht ... ist - ungeachtet der örtlichen Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO - entscheidungsbefugt, da es an den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts... vom 8. März 2016 gebunden ist (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)). Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 4. Juli 2016 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung über die Klage berufen (§ 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz - AsylG). Es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, da für die streitgegenständliche Weiterleitungsverfügung eine Vorschrift des Asylgesetzes, nämlich § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AsylG, die streitentscheidende Vorschrift ist.

3. Die (nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht erhobene) Klage hat keinen Erfolg, da ihr zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt und sie damit bereits unzulässig ist.

In Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf die gerichtliche Sachentscheidung. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (BVerfG, B.v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - juris Rn. 16 m. w. N.).

Das erforderliche Rechtsschutzinteresse kann im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen. Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses kann das Gericht im Einzelfall ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an der Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (OVG NRW, B.v. 1.2.2002 - 21 A 1550/01.A - juris Rn. 5; BVerfG, B.v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 20.12.1999 - 10 ZC 99.1418 - juris Rn. 3). Aus dem Untertauchen eines Klägers, dessen Klage darauf gerichtet ist, weiter im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, ist der Schluss zu ziehen, dass er an der Weiterverfolgung des gerichtlichen Verfahrens kein Interesse mehr hat (BayVGH, B.v. 6.3.2014 - 10 ZB 13.1862, juris Rn. 4 m. w. N.).

So verhält es sich hier. Die Klägerinnen sind den Terminen bei der Beklagten zur Prüfung des Sachverhalts nicht nachgekommen. Der damalige Prozessbevollmächtigte hat dem Beklagten gegenüber erklärt, dass die Klägerinnen das Eilverfahren nicht weiterverfolgen möchten. Dem Gericht gegenüber hat der damalige Bevollmächtigte erklärt, dass das Mandat gekündigt worden sei, da die Klägerinnen nach ... zurückkehren möchten. Die ihnen vom Gericht vor einer Entscheidung eingeräumten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, haben die Klägerinnen nicht wahrgenommen. Sie haben damit zu erkennen gegeben, dass sie an einer gerichtlichen Entscheidung im Zusammenhang mit der Weiterleitungsverfügung nicht weiter interessiert sind.

Unabhängig davon ist der Klage der Klägerin zu 2) aber auch bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht Adressat der Weiterleitungsverfügung vom 21. September 2015 ist, ihrer hiergegen gerichteten Klage somit sowohl die Klagebefugnis als auch aus diesem Grund das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff der ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2014 - 10 ZB 13.1862

bei uns veröffentlicht am 06.03.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. IV.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren und auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. Juli 2013 verfolgt der Kläger seine Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 11. Januar 2013, mit dem festgestellt wurde, dass er sein Recht auf Einreise und Aufenthalt verloren habe, weiter.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil er wegen des Fortfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist.

In Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf die gerichtliche Sachentscheidung. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (BVerfG, B. v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - juris Rn. 16 m. w. N.).

Das erforderliche Rechtsschutzinteresse kann im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen. Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses kann das Gericht im Einzelfall ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an der Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (OVG NRW, B. v. 1.2.2002 - 21 A 1550/01.A - juris Rn. 5; BVerfG, B. v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 -juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 20.12.1999 - 10 ZC 99.1418 - juris Rn. 3). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist aus dem Untertauchen eines Klägers, dessen Klage darauf gerichtet ist, weiter im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, der Schluss zu ziehen, dass er an der Weiterverfolgung des gerichtlichen Verfahrens kein Interesse mehr hat (BayVGH, B. v. 1.2.2002 - 10 CE 01.2731 - juris Rn. 4 m. w. N.).

So verhält es sich hier. Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 2. Oktober 2012 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und befand sich seit 18. Oktober 2012 auf der Grundlage des § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt. Die aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung und der bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit von der Beklagten verfügte Verlustfeststellung des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt wurde im Gerichtsverfahren im Wesentlichen mit der Begründung angegriffen, dass dem Kläger die Möglichkeit gegeben werden müsse, die Maßnahme nach § 64 StGB in der Bundesrepublik abzuschließen, und dass dann keine Wiederholungsgefahr mehr von ihm ausgehe.

Der Kläger ist am 15. Oktober 2013 aus dem Maßregelvollzug entwichen und seither unbekannten Aufenthalts. Er hat damit zu erkennen gegeben, dass er weder am Abschluss seiner Therapie in der Bundesrepublik noch an einer gerichtlichen Entscheidung über einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert ist. Dem Bevollmächtigten des Klägers wurde mit Schreiben des Senats vom 19. Februar 2014 Gelegenheit gegeben, sich zur Absicht des Senats, den Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Rechtsschutzinteresse abzuweisen, zu äußern. Er hat nicht dargelegt, dass weiterhin ein Interesse des Klägers an einer Sachentscheidung des Gerichts bestehe (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - juris Rn. 19).

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ist ebenfalls abzulehnen, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. mit § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v. 31.8.2013) und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 VwGO i. V. mit § 121 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Nach § 166 VwGO i. V. mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung des Klägers bot aber zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.5.2013 -10 C 10.3007 - juris Rn. 6 m. w. N.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags für das Zulassungsverfahren lag hier mit dem Eingang der Erwiderung der Beklagten zum Antrag auf Zulassung der Berufung am 7. November 2013 vor (vgl. BayVGH, B. v. 12.7.2013 - 10 ZB 11.51 - juris Rn. 20). Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits aus dem Maßregelvollzug entwichen und untergetaucht, so dass aus den genannten Gründen das Rechtsschutzbedürfnis für die Weiterverfolgung des Zulassungsantrags entfallen war.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Einer Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 VwGO i. V. mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

Da Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist eine Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.