Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollsteckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft eine gegenüber dem Kläger (Kl.) von einer Ausländerbehörde des Beklagten (Bekl.) verfügte Aufenthaltsbeschränkung, gegen die die Klagepartei Anfechtungsklage erhoben hat.

Der Kl. hat in Deutschland einen Asylfolgeantrag gestellt (Bl. 177 der vom Landratsamt ... vorgelegten Verwaltungsakte, d. A.), nachdem ein Asylerstverfahren mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 8. Mai 2012 (Bl. 80 d. A.; bestandkräftig seit 30. Mai 2012 - Bl. 155 d. A.) abgelehnt worden und der Kl. am 19. Mai 2014 aus dem Bundesgebiet ausgereist war (Bl. 174 d. A.).

Mit Bescheid vom 1. September 2015 (nachfolgend: Dublin-Bescheid) hat das BAMF den Folgeantrag wegen einer vorrangigen Zuständigkeit Ungarns als unzulässig abgelehnt und gemäß § 34a Asylgesetz (AsylG) die Abschiebung des Kl. nach Ungarn angeordnet (Bl. 217 d. A.).

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 teilte das BAMF dem Landratsamt ... (LRA) unter anderem mit, der Dublin-Bescheid vom 1. September 2015 sei seit 25. September 2015 bestandskräftig (Bl. 286 d. A.).

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 wies die Regierung von Oberbayern (ROB) dem Kl. ab diesem Tag eine Unterkunft im Landkreis ... zu (Bl. 263 d. A.).

Nach einer Mitteilung des LRA an das BAMF vom 29. Dezember 2015 (Bl. 287 d. A.), der Kl. sei untergetaucht, teilte das BAMF dem LRA mit Schreiben vom 20. Januar 2016 (Bl. 305 d. A.) unter anderem mit, die Überstellungsfrist ende nunmehr am 10. Februar 2017.

Am 29. Januar 2016 erhob der Kl. gegen den Dublin-Bescheid vom 1. September 2015 Anfechtungsklage und beantragte, die a.W. dieser Klage anzuordnen (vgl. 361 d. A.), was das BAMF dem LRA mit Schreiben vom 9. Februar 2016 (Bl. 324 d. A.) mitteilte. Das Verwaltungsgericht (VG) ... hat diesen Antrag auf Anordnung der a.W. mit Beschluss vom 22. Februar 2016 - M 7 S 16.50051 - abgelehnt, weil er nach Ablauf der Eilantragsfrist gestellt worden sei (Bl. 360 ff. d. A.). Aus der vorgelegten Verwaltungsakte geht nicht hervor, dass über das parallele Anfechtungsklageverfahren (M 7 K 16.50050) bereits rechtskräftig entschieden worden wäre.

Am 23. März 2016 teilte der bereits im Verwaltungsverfahren bestellte Bevollmächtigte (Bev.) des Kl. dem LRA mit, der Kl. befinde sich im Kirchenasyl der ... (Bl. 372 d. A.).

Eine zunächst für den 31. Mai 2016 vom LRA und unter Einbindung der Polizeiinspektion Schubwesen in Aussicht genommene Luftabschiebung nach Ungarn (Bl. 377 ff.), für die das BAMF am 10. März 2016 ein Laissez-Passer-Papier ausgestellt hatte (Bl. 371 d. A.), ist im Gefolge nicht durchgeführt worden.

Mit streitgegenständlichem Bescheid (sgB) vom 22. April 2016 (Bl. 391a d. A.) beschränkte die Ausländerbehörde nach vorangegangener Anhörung des Bev. (Bl. 373 d. A.) den Aufenthalt des Kl. auf das Gebiet des Landkreises ... In den Gründen des sgB (dort S. 2 f.) wird dieser auf § 61 Abs. 1c Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestützt, als Zweck der räumlichen Beschränkung die Sicherung der Abschiebung bezeichnet und unter anderem das dem Kl. in der ... gewährte sog. Kirchenasyl im Ergebnis nicht als der räumlichen Beschränkung entgegenstehender Belang gewertet.

Der sgB, dessen Rechtsbehelfsbelehrung von einer 1-monatigen Klagefrist ausgeht, wurde dem Bev. am 26. April 2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt (Bl. 392 d. A.).

Mit Klage- und Antragsschrift vom 13. Mai 2016, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, beantragte der Bev.

die Aufhebung des sgB

und die Anordnung der a.W. dieser Anfechtungsklage.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 beantragte das LRA für den Bekl.

Klageabweisung

und Antragsablehnung.

Dabei wurde unter anderem ausgeführt, durch das Kirchenasyl habe der Kl. endgültig zum Ausdruck gebracht, dass er seiner Wohnsitznahmeverpflichtung nicht nachkommen werde und seine Abschiebung dadurch zu vereiteln gedenke, sich dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Durch Absprachen zwischen dem BAMF, dem Bundesinnenministerium und der katholischen und evangelischen Kirche sei gewährleistet, dass ein Kirchenasyl nicht durch staatliche Kräfte aufgelöst werde. Jedoch bleibe ein Kirchenasyl weiterhin ein Zustand, der jeglicher rechtlicher Grundlage entbehre. Im vorliegenden Fall stelle das Kirchenasyl aus Sicht der Ausländerbehörde zudem lediglich einen weiteren Versuch des Kl. dar, seinen Aufenthalt in Deutschland zu verlängern. Vor diesem Hintergrund sei die Anordnung einer räumlichen Beschränkung auf den Landkreis ... notwendig gewesen, damit der Kl. für die Ausländerbehörde greifbar sei.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 legte das LRA die Ausländerakte vor.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2016 trug die Klagepartei unter anderem vor, angesichts des bestehenden Kirchenasyls sei die angeordnete Maßnahme schon gar nicht geeignet gewesen, den in § 59b Abs. 1 Nr. 3 Asylgesetz (AsylG) vorgegebenen Gesetzeszweck (Sicherung der Abschiebung) zu erreichen. Eine Abwägung der privaten und öffentlichen Belange fehle völlig.

Mit weiterem Schriftsatz vom 20. Juni 2016 trug die Klagepartei unter anderem zu der von der Klagepartei angenommenen Ungeeignetheit der angeordneten Maßnahme vor, es sei offenbar sogar dem Bekl. bei Erlass der Verfügung klar gewesen, dass der Kl. dieser nicht Folge leisten und das Kirchenasyl verlassen werde, um seine eigene Abschiebung zu ermöglichen. Im Falle eines Kirchenasyls sei eine aufenthaltsbeschränkende Maßnahme zur Durchsetzung der Abschiebung in etwa ebenso ungeeignet wie in dem Fall, in dem der Ausländer bereits freiwillig ausgereist sei.

Mit Beschluss vom 27. Juni 2016 - M 24 S 16.2247 - wurde das Eilverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen.

Mit Kammerbeschluss vom 12. Juli 2016 - M 24 K 16.2246 und M 24 S 16.2247 - wurde dem Kläger sowohl für das Klageverfahren auch für das Eilverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bev. bewilligt.

Die Kammer hat am 28. Juli 2016 sowohl das Klageverfahren als auch das parallele Eilverfahren verhandelt. Seitens des LRA wurde dabei unter anderem erklärt, der sgB werde nicht mehr auf § 61 AufenthG, sondern auf § 59b Abs. 1 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 71 Abs. 7 Satz 2 AsylG gestützt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die parallelen Gerichtsakten M 24 K 16.2246 und M 24 S 16.2247 sowie auf die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Gericht kann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2016, bei der alle Beteiligten vertreten waren, entscheiden.

Das Verwaltungsgericht (VG) ... ist entscheidungsbefugt, insbesondere örtlich zuständig, weil der Kl. im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Klageeingangs (vgl. § 83 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG) seinen Aufenthalt im Gerichtsbezirk zu nehmen hatte (§ 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO); dass der tatsächliche Aufenthaltsort des Kl. im Kirchenasyl der ... außerhalb des Gerichtsbezirks des VG ... liegt, ist unerheblich, weil es für § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO nur darauf ankommt, wo der Ausländer „verpflichtet“ ist, seinen Aufenthalt zu nehmen - vorliegend nämlich im (zum Gerichtsbezirk des VG... gehörenden) Landkreis ... Es handelt sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, weil die streitentscheidenden Normen aus diesem Gesetz stammen (vgl. § 34a i. V. m. § 59b i. V. m. § 71 Abs. 7 Satz 2 AsylG). Dabei stellt § 59b AsylG eine gegenüber § 61 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) speziellere Befugnisnorm (der Ausländerbehörde) im AsylG gerade auch für Asylfolgeantragsteller dar. Dass die ursprüngliche Begründung des sgB nicht auf § 59b AsylG, sondern auf § 61 AufenthG zurückgriff, ändert unabhängig vom zwischenzeitlichen Austausch der Rechtsgrundlage nichts daran, dass der Sachverhalt objektiv dem Anwendungsbereich des § 59b AsylG unterfällt; unabhängig davon hat die Verwaltung den sgB in der mündlichen Verhandlung auch explizit auf § 59b AsylG gestützt.

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist für die gerichtliche Entscheidung die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich.

2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde die Klagefrist nicht versäumt. Zwar sieht § 74 Abs. 1 AsylG eine 2-wöchige Klagefrist vor; hierüber hat der sgB aber nicht belehrt, so dass gemäß § 58 Abs. 2 VwGO eine 1-jährige Klagefrist gilt, die die Klagepartei gewahrt hat.

3. Die Klage ist aber unbegründet, weil der sgB rechtmäßig ist und den Kl. nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3.1. Rechtsgrundlage des sgB sind § 59b Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 71 Abs. 7 Satz 2 AsylG. Diese Vorschriften beinhalten eine gegenüber § 61 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) speziellere Befugnis, wobei die streitgegenständliche Aufenthaltsbeschränkung im Zusammenhang mit einer Abschiebungsanordnung des BAMF (§ 34a AsylG) steht, so dass der Anwendungsbereich des Asylgesetzes gegeben ist.

3.2. Die formelle Rechtmäßigkeit des sgB ist nicht zweifelhaft. Insbesondere wurde vor Bekanntgabe des sgB der Bev. angehört.

3.3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 59b Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 71 Abs. 7 Satz 2 AsylG liegen im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor - es stehen „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ gegen den Kl. bevor.

Der Kl. ist vollziehbar ausreisepflichtig aufgrund der Abschiebungsanordnung nach Ungarn im Bescheid des BAMF vom 1. September 2015. Dass über die hiergegen erhobene Anfechtungsklage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden war, ist gemäß § 34a Abs. 2 Asyl unerheblich - denn das VG... hat einen Antrag auf Anordnung der a.W. dieser Klage gegen die Abschiebungsanordnung mit Beschluss vom 22. Februar 2016 abgelehnt.

Es kann dahinstehen, ob bereits die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ausreicht, um von einem „Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ ausgehen zu können oder ob zusätzliche tatsächliche behördliche Maßnahmen erforderlich sind, die erkennen lassen, dass die Verwaltung gewillt ist, auch tatsächlich eine Aufenthaltsbeendigung behördlich zu veranlassen. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall hatte das LRA bereits vor dem Ergehen des sgB eben solche Maßnahmen konkret in Aussicht genommen, indem es in Abstimmung mit dem BAMF und der Polizei für den 31. Mai 2016 eine Luftabschiebung nach Ungarn vorbereitet hatte, die dann angesichts des vom Kl. in Anspruch genommenen Kirchenasyls nicht realisiert worden ist.

3.4. Die von der Verwaltung vorgenommene Ermessenentscheidung ist innerhalb der von § 114 VwGO dem Gericht gegebenen Überprüfungsmöglichkeiten nicht zu beanstanden.

3.4.1. Der sgB verstößt nicht gegen die voller gerichtlicher Kontrolle unterliegenden „gesetzlichen Grenzen des Ermessens“ i. S. v. § 114 Satz 1 VwGO, insbesondere nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder Grundrechte.

Die Auffassung des Bev., der sgB sei nicht geeignet, zur Sicherung der Abschiebung beizutragen, weil der Kl. sich im Kirchenasyl befinde, teilt die Kammer nicht. Vielmehr handelt es sich beim sog. Kirchenasyl um eine kirchliche Praxis, die in der deutschen Rechtsordnung als solche keine Anerkennung findet, was das Bayerische Innenministerium für die Frage der Auswirkung des Kirchenasyls auf ausländerbehördliche Vollstreckungsmöglichkeiten wie folgt zum Ausdruck bringt (Landtags-Drucksache 17/1430, S. 3, unter 6.b)):

Die deutsche Rechtsordnung enthält keine Grundlage für die Anerkennung des Kirchenasyls. Die im Rechtsstaat vom demokratischen Gesetzgeber erlassenen Gesetze haben Geltungsanspruch gegenüber jedermann, auch gegenüber den Kirchen. Das geltende Recht berücksichtigt in vielfältiger Weise humanitäre Belange; in Dublin-Verfahren besteht insbesondere die Möglichkeit des Selbsteintritts, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausüben kann. Jede Entscheidung einer Behörde kann durch unabhängige Gerichte überprüft werden. Bayerische Behörden und Kommunen sind verpflichtet, das geltende Bundes- und Europarecht zu vollziehen. Gleichwohl wird in Fällen von Kirchenasyl mit Rücksicht auf die besondere Stellung der Kirchen von Vollzugsmaßnahmen abgesehen und auf Verhandlungslösungen gesetzt.

Dadurch dass der Kl. sich durch die Nutzung des Kirchenasyls der vom LRA konkret beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung entzogen hat, hat er gegen seine vollziehbare Ausreispflicht verstoßen. Es ist in einer solchen Situation nicht illegitim, dass die Verwaltung die ihr vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Instrumente nutzt, um die (auch zwangsweise) Erfüllung der vollziehbaren Ausreisepflicht zu befördern. Es ist aber in jedem Fall, in dem ein Ausländer die Aufenthaltsbeendigung erschwert (und zwar auch dann, wenn er Kirchenasyl nutzt), naheliegend, dass die Verwaltung mittels des Instruments der Aufenthaltsbeschränkung zumindest die rechtlichen Voraussetzungen dafür schafft, dass der Ausländer sich auch tatsächlich im Bezirk der jeweils für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Ausländerbehörde aufhalten muss.

In einer solchen Aufenthaltsbeschränkung liegt auch kein Widerspruch zur Weisungslage der bayerischen Ausländerbehörden. Zwar sind die oben zitierten Vorgaben des Bayerischen Innenministeriums ein für die bayerischen Ausländerbehörden verbindlicher Weisungsrahmen, der über den Aspekt der Selbstbindung der Verwaltung hinsichtlich der Art und Weise der Ermessensausübung gilt. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - ebenso wie der im Hinblick auf Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRCh) in Dublin-Fällen zu berücksichtigende Art. 20 GRCh - gerichtlich voll überprüfbar ist. Allerdings besteht die ministerielle Vorgabe für die Ausländerbehörden insoweit nur darin, dass von „Vollzugsmaßnahmen abgesehen und auf Verhandlungslösungen gesetzt“ werden soll. Dabei ist zu sehen, dass Anlass der in der genannten Landtagsdrucksache vorgenommenen ministeriellen Äußerungen ein Fall war, in dem auf Veranlassung einer Ausländerbehörde polizeiliche Vollzugskräfte in einer Pfarrei erschienen waren (Landtags-Drucksache 17/1430, S. 1). Vor diesem Hintergrund ist die in der bayerischen Verwaltung kraft Weisung vorgegebene Verfahrensweise vor allem durch Rücksichtnahmen auf das Hausrecht der Kirchenvertreter in den kirchlichen Liegenschaften geprägt - keinesfalls aber lässt sich aus der zitierten Weisungslage entnehmen, dass die Ausländerbehörden gehindert sein sollten, über diese Respektierung des kirchlichen Hausrechts hinaus von sonstigen gesetzlich vorgesehenen Instrumenten Gebrauch zu machen. Gerade darum geht es hier. Das LRA hat es mit dem sgB nicht ansatzweise unternommen, gegen den Kl. auf dem (dem kirchlichen Hausrecht unterfallenden) Gelände der ... mit unmittelbarem Zwang im Wege der Vollstreckung vorzugehen. Vielmehr regelt die im sgB verfügte Aufenthaltsbeschränkung auf rechtlicher Ebene den Pflichtenkreis des Kl. Weil es sich aber nicht ansatzweise um eine Verwaltungsvollstreckung auf kirchlichem Grund im Sinne der ministeriellen Weisung handelt, kommt es auf den Vorrang von Verhandlungslösungen im Sinne der Weisung schon nicht an. Unabhängig davon hätte die Kammer allerdings auch keinen Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags der Verwaltung in der mündlichen Verhandlung, dass das LRA mit dem Abt der ... Kontakt aufgenommen und dieser erklärt habe, er halte eine Abklärung nicht für nötig, wobei demnach jedenfalls die Verwaltung dem in der Weisung vorgesehenen Gebot, zunächst Verhandlungslösungen zu suchen, genügt hätte. Ein solcher Vortrag wäre entgegen dem Einwand des Bev. in der mündlichen Verhandlung auch nicht verspätet - denn das Gericht hat keine Frist nach § 87b VwGO gesetzt und § 74 Abs. 2 AsylG bezieht sich nur auf den klagenden Asylbewerber, nicht aber auch auf die Verwaltung.

Soweit der Bev. in der mündlichen Verhandlung einen nicht zur Veröffentlichung bestimmten Ergebnisvermerk vom 24. Februar 2015 zwischen dem BAMF und den Kirchen erwähnt und zusätzlich unter anderem vorgetragen hat, der bayerische Innenminister habe bereits am 24. Februar 2014 zugesichert, Kirchenasyl nicht gewaltsam zu beenden, ergibt sich hieraus nichts anderes. Zum einen hat der Bev. diesen (ihm vorliegenden) Vermerk dem Gericht nicht vorgelegt; weil die Klagepartei damit aber ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO nicht genügt hat, hat das Gericht auch keinen Anlass für weitere Ermittlungen insoweit. Unabhängig davon ist zum anderen zu sehen, dass eine Vereinbarung zwischen dem BAMF (als Bundesbehörde) und den Kirchen nur für diese Stellen, nicht aber für den Freistaat Bayern unmittelbare Verbindlichkeit hätte. Gleichzeitig würde sich die vom Bev. erwähnte Zusicherung des bayerischen Innenministers vom 24. Februar 2014 (nach der Schilderung des Bev.) wiederum nur darauf beziehen, Kirchenasyl „nicht gewaltsam zu beenden“, worum es bei der streitgegenständlichen Aufenthaltsbeschränkung aber - wie gezeigt - gerade nicht geht (s.o.).

Zwar ist im Hinblick auf die Frage der Verhältnismäßigkeit des sgB nicht zu verkennen, dass durch die im sgB begründete Pflicht des Kl., sich im Gebiet des Landkreises ... aufzuhalten, (auch) der Aufenthalt des Kl. im Kirchenasyl in der (außerhalb des Landkreises ... gelegenen) ... rechtswidrig wird. Gerade dies ist aber ein typischer Aspekt des gesetzlichen Instituts der Aufenthaltsbeschränkung - weil aber (wie gezeigt) das Kirchenasyl seinerseits keine Anerkennung in der deutschen Rechtsordnung findet und das LRA mit dem sgB auch nicht gegen die ministerielle Weisungslage verstoßen hat, besteht für das LRA auch kein Grund, vom Instrument der Aufenthaltsbeschränkung gerade in Fällen des Kirchenasyls Abstand zu nehmen.

Aus grundrechtlicher Sicht ist dabei zu sehen, dass die vollziehbare Ausreisepflicht des Kl. völlig unabhängig vom sgB (nämlich aufgrund der Abschiebungsanordnung des BAMF) besteht und dass sich der im sgB liegende eigenständige Grundrechtseingriff darauf beschränkt, diese (ohnehin bereits bestehende) vollziehbare Ausreisepflicht mit einer Beschränkung des zulässigen Aufenthaltsbereichs des Kl. zu flankieren, um die rechtlich gebotene Aufenthaltsbeendigung realisieren zu helfen. Zwar liegt darin jedenfalls ein Eingriff zumindest in die allgemeine Handlungsfreiheit des Kl. (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG, während Art. 11 GG Freizügigkeit nur für Deutsche gewährleistet). Allerdings findet diese allgemeine Handlungsfreiheit ihre Grenze in der „verfassungsmäßigen Ordnung“ i. S. v. Art. 2 Abs. 1 GG, zu der Art. 59b Abs. 1 Nr. 3 (i. V. m. § 71 Abs. 7 Satz 2) AsylG gehört, und zwar auch in seiner - wie gezeigt - vorliegend verhältnismäßigen Anwendung durch das LRA.

3.4.2. Die im sgB vorgenommenen Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden; die Verwaltung hat von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht i. S. v. § 114 Satz 1 VwGO.

Der von der Verwaltung in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Austausch der Rechtsgrundlage ist zulässig, weil die Tenorierung des sgB unverändert blieb und sowohl die nunmehr gewählte (richtige) Rechtsgrundlage als auch der ursprünglich (unzutreffend) dem sgB zugrunde gelegte § 61 Abs. 1c Nr. 3 AufenthG ihrem Wesen nach deckungsgleich sind - beide Vorschriften sehen Ermessensentscheidungen vor, sind von den tatbestandlichen Voraussetzungen vergleichbar und verlangen vergleichbare Erwägungen für die Ermessensausübung.

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das LRA hat im sgB sein Ermessen erkannt und ausgeübt. Dabei hat es deutlich zwischen der Anwendung unmittelbaren Zwangs einerseits und einer räumlichen Beschränkung andererseits differenziert (sgB S. 2, vorletzter Absatz). Es hat das Interesse des Kl. an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet abgewogen mit dem öffentlichen Interesse an der Anordnung einer räumlichen Beschränkung und dabei den Zweck einer rechtmäßigen Vollziehung der Abschiebung betont (sgB S. 2, letzter Absatz). Auch hat das LRA bei seinen Erwägungen die an Verstöße gegen die räumliche Beschränkung geknüpften Rechtsfolgen gesehen, die sich nicht nur im Aufenthaltsgesetz (§ 95 Abs. 1 Nr. 6a, § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG) finden (vgl. sgB S. 3, dritter Absatz), sondern auch im Asylgesetz (§ 85 Nr. 2, § 86 AsylG).

4. Der vollständig unterlegene Kl. hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 95 Strafvorschriften


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 11


(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 98 Bußgeldvorschriften


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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 50 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 2 Satz 1, sich nicht unverzüglich zu der angegebenen Stelle begibt,2. wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nac

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 12. April 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 21. April 2015 erneut die Durchführung eines Asylverfahrens. Er hatte bereits am 28. Juli 2011 in Deutschland Asyl beantragt, dieses Verfahren ist seit dem 28. Mai 2013 unanfechtbar abgeschlossen. Bei seiner Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 1. Juni 2015 gab er an, er habe am 5. April 2015 den Irak verlassen und sei über die Türkei nach Deutschland gelangt. Unterwegs sei er aufgegriffen worden und habe Fingerabdrücke abgegeben, er wisse aber nicht, in welchem Land dies gewesen sei. Er wolle in keinen anderen Staat überstellt werden, sondern in Deutschland bleiben, seine Geschwister seien auch hier. In dem Land, in dem er aufgegriffen worden sei und seine Fingerabdrücke abgegeben habe, sei er mit 50 anderen Personen in einem dreckigen Raum eingesperrt gewesen und habe nur ein Brot bekommen.

Eine EURODAC-Recherche vom 22. April 2015 ergab für den Antragsteller einen Treffer der Kategorie 2 für Ungarn. Demnach ist er am 9. April 2015 nach Ungarn eingereist. Am 9. Juni 2015 richtete das Bundesamt ein Aufnahmeersuchen an Ungarn, auf das keine Reaktion erfolgte.

Mit Bescheid vom 1. September 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2). Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 0 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 3). Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Gegen den am 10. September 2015 durch Niederlegung zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller am 29. Januar 2016 Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamts vom 1. September 2015 aufzuheben und beantragte zugleich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid hinsichtlich der Androhung der Abschiebung anzuordnen

sowie,

ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen möglicher Versäumung der Frist zu gewähren.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung damit begründet, dass der Antragsteller den Bescheid der Antragsgegnerin erst am 28. Januar 2016 von seinem Rechtsanwalt erhalten habe. Er habe von 1. September bis 2. November 2015 durchgehend in der ihm zugewiesenen Unterkunft gewohnt. Es müsse wohl ein Zustellungsfehler der Antragsgegnerin vorliegen, der Antragsteller habe die Antragsfrist jedenfalls ohne Verschulden versäumt. Zur Begründung des Eilantrags wurde auf systemische Mängel in Ungarn hingewiesen.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 übersandte das Bundesamt die Behördenakten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, da er nach Ablauf der Antragsfrist bei Gericht eingegangen ist und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen.

Nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG sind Anträge nach § 80 Absatz 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Frist hat mit Bekanntgabe des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung sowie deren Übersetzung in kurdische Sprache versehenen Bescheids - ausweislich der Postzustellungsurkunde am 10. September 2015 - zu laufen begonnen (§ 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG; § 58 Abs. 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB) und ist gem. § 188 Abs. 2, 1. Alt. i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB am 17. September 2015, 24.00 Uhr abgelaufen. Der am 29. Januar 2016 bei Gericht eingegangene Eilantrag ist somit zu spät erhoben worden.

Die Zustellung erfolgte vorliegend nach § 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) mittels Postzustellungsurkunde durch die Post. Sie wurde ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung gemäß § 3 VwZG i. V. m. § 181 ZPO durchgeführt. Danach kann eine Zustellung durch Niederlegung erfolgen, wenn eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar ist. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall ausweislich der Postzustellungsurkunde, der insoweit Beweiskraft zukommt (vgl. BayVGH, U. v. 14.9.2000 - 23 B 00.30313 - juris Rn. 14), erfüllt. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Postzustellungsurkunde wurde der streitgegenständliche Bescheid am 10. September 2015 durch Niederlegung bei einer hierfür bestimmten Stelle zugestellt, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung und auch die Einlegung in einen Briefkasten nicht möglich war. Wie sich aus der Postzustellungsurkunde weiter ergibt, wurde eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen in üblicher Weise, nämlich in den Briefkasten, abgegeben. Ausweislich der Behördenakten wurde das niedergelegte Schriftstück nicht abgeholt und ist daher gemäß § 181 Abs. 2 ZPO nach drei Monaten an den Absender zurückgesendet worden.

Der Beweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen und damit der Zustellung ist nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässig. Ein derartiger Beweisantritt verlangt den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Hierzu muss ein geeignetes Vorbringen substantiiert dargelegt werden (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1986 - 4 CB 8/86 - juris Rn. 3). Ein bloßes Bestreiten genügt nicht. Vielmehr müssen Umstände dargelegt werden, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (vgl. BVerwG, a. a. O.). Ein solcher Gegenbeweis ist dem Antragsteller nicht gelungen.

Er trägt vor, den Bescheid nicht erhalten zu haben, obwohl er durchgehend in der ihm zugewiesenen Unterkunft gewohnt habe, deshalb müsse ein Zustellungsfehler der Antragsgegnerin vorliegen. Damit sind keine Umstände dargetan, die einen Fehler bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung belegen könnten. Seine Angabe, er habe von 1. September 2015 bis 2. November 2015 durchgehend in der zugewiesenen Unterkunft gewohnt, ist nicht geeignet, den Gegenbeweis der bezeugten Tatsachen zu führen. Der Antragsteller behauptet damit schon selbst nicht, sich konkret am Zustellungstag zum Zustellungszeitpunkt in der Unterkunft aufgehalten zu haben. Die Voraussetzungen für eine Niederlegung sind mithin als gegeben anzusehen.

Dem Antragsteller ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Kein Verschulden liegt vor, wenn dem Säumigen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er die Frist ungenutzt hat verstreichen lassen. Verschuldet ist die Versäumung einer Frist also dann, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 60 Rn. 6 m. w. N.). Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.

Hier hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO), ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, die einwöchige Antragsfrist einzuhalten. Zur Begründung hat er unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vorgetragen, er habe den Bescheid erst durch seinen Bevollmächtigten am 28. Januar 2016 erhalten. Wie oben ausgeführt, erfolgte die Zustellung laut Postzustellungsurkunde am 10. September 2015 im Wege der Niederlegung, so dass die Wirkung der Zustellung zu diesem Zeitpunkt eintrat. Der Antragsteller konnte den Beweis der Unrichtigkeit der Angaben auf der Postzustellungsurkunde nicht führen. Wenn er vom Bescheid erst am 28. Januar 2016 durch seinen Bevollmächtigten erfahren hat, so liegt dies in seinem Verantwortungsbereich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung kann unabhängig von § 59a Absatz 1 durch die zuständige Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat,
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen oder
4.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgeht.

(2) Die §§ 56, 58, 59 und 59a Absatz 2 gelten entsprechend.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung kann unabhängig von § 59a Absatz 1 durch die zuständige Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat,
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen oder
4.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgeht.

(2) Die §§ 56, 58, 59 und 59a Absatz 2 gelten entsprechend.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung kann unabhängig von § 59a Absatz 1 durch die zuständige Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat,
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen oder
4.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgeht.

(2) Die §§ 56, 58, 59 und 59a Absatz 2 gelten entsprechend.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,
2.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht,
2a.
entgegen § 47a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 47a Satz 3, ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
3.
entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage oder einen dort genannten Datenträger nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt oder
5.
entgegen § 82 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 60d Absatz 3 Satz 4, eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 einen Ausländer mit einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt,
2.
entgegen § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 oder § 19a Absatz 1 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 19b Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
4.
entgegen § 60c Absatz 5 Satz 1 oder § 60d Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

(2b) (weggefallen)

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine selbständige Tätigkeit ausübt,
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,
2a.
entgegen § 12a Absatz 1 Satz 1 den Wohnsitz nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer in dem Land nimmt, in dem er zu wohnen verpflichtet ist,
2b.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder § 61 Absatz 1c zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitführt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1, § 56 Absatz 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 61 Absatz 1e zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
5a.
einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 oder § 61 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
5b.
entgegen § 60b Absatz 2 Satz 1 nicht alle zumutbaren Handlungen vornimmt, um einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu erlangen,
6.
entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder
7.
einer Rechtsverordnung nach § 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7, 10 oder 13a Satz 1 Buchstabe j zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 5b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1, 2a und 3 und des Absatzes 3 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 50 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 2 Satz 1, sich nicht unverzüglich zu der angegebenen Stelle begibt,
2.
wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 60 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, nicht rechtzeitig nachkommt oder
4.
entgegen § 61 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, eine Erwerbstätigkeit ausübt.

(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.