Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Dez. 2018 - M 23 K 18.2277

bei uns veröffentlicht am19.12.2018

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Erteilung von Parkausweise für Übernachtungsgäste (Urlauberparkausweise).

Die Klägerin zu 2), deren Mitgeschäftsführerin die Klägerin zu 1) ist, betreibt in einem mittels Zeichen 325.1 und 325.2 ausgewiesenen verkehrsberuhigten Beriech … ein Gasthaus. Die in diesem Bereich öffentlich ausgewiesenen Parkflächen (Zeichen 314) sind zeitlich mittels Zeichen 318 (Parkscheibe) beschränkt. Das Gasthaus bietet in elf Zimmern und einer Ferienwohnung Beherbergungsmöglichkeiten für etwa 19 Übernachtungsgäste. Das Gasthaus selbst verfügt lediglich über eine eigene Stellfläche.

Der Beklagte erteilte der Klägerin zu 2) in der Vergangenheit Urlauberparkausweise für ihre Übernachtungsgäste. Diese galten zeitlich unbeschränkt für die Dauer des Übernachtungsaufenthalts. Dabei überließ der Beklagte der Klägerin zu 2) bzw. ihren Bediensteten die Eintragung der Kfz-Kennzeichen der Übernachtungsgäste sowie deren Übernachtungsdauer in die Urlauberparkausweise.

Nach der Umgestaltung des …platzes und der Erneuerung des Verkehrskonzepts zur Mitte des Jahres 2017 beschloss der Gemeinderat des Beklagten am 24. Juli 2017, Urlauberparkausweise zukünftig auf den An- und Abreisetag der Urlauber und zudem auf max. drei Stunden zu beschränken.

Die Kläger beantragten am 30. Januar 2018 für näher bezeichnete Parkflächen „die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Nutzung durch die Beherbergungsgäste […] für die Dauer des Aufenthalts des Übernachtungsgastes“.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Februar 2018 ließ der Beklagte gegenüber den Klägern ausrichten, dass keine besondere Dringlichkeit für die Erteilung solcher Parkausweise bestehe und verwies ergänzend auf die geänderte Erteilungspraxis.

Mit am 14. Mai 2018 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenem Schriftsatz vom 9. Mai 2018 erhoben die Kläger „Untätigkeitsklage“ mit dem Antrag,

„den Beklagte zu verpflichten, den Klägern die beantragte Ausnahmeparkgenehmigung zum Parken auf den Parkflächen in dem durch Richtzeichen 325.1 im Sinne von § 42 Abs. 2 StVO eingegrenzten Bereich der …straße, der …straße und des …platzes in … … für die Nutzung der Beherbergungsgäste des Gasthauses … während der Dauer ihres jeweiligen Aufenthalts zu erteilen.“

Zur Begründung führen die Kläger im Wesentlichen aus, die Klägerin zu 1) habe zulässigerweise Klage erhoben, da sie als Eigentümerin des mit dem Gasthaus bebauten Grundstücks zur eigenen Existenzsicherung auf Parkmöglichkeiten der Übernachtungsgäste angewiesen sei. Sie könne sich dabei auf einen gesteigerten Anliegergebrauch berufen. Aus diesem gesteigerten Anliegergebrauch folge letztlich auch der Anspruch der Kläger auf Erteilung der Urlauberparkausweise, da die Inanspruchnahme bzw. Fortführung des Gasthauses nicht mehr möglich bzw. wirtschaftlich nicht mehr vertretbar wäre. So erfordere ein zeitgemäßer Gewerbebetrieb einen unmittelbaren Zugriff der Übernachtungsgäste auf ihr Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Gasthauses. Für Übernachtungsgäste stelle das Gasthaus einen zeitweisen Lebensmittelpunkt dar, sodass eine Vergleichbarkeit mit Anwohnern gegeben sei. Zudem bestünde für das klägerische Gasthaus mangels eigener Stellplätze gegenüber anderen Beherbergungsbetrieben ein Wettbewerbsnachteil. Die Erteilung der Parkausweise könne den Klägern auch nicht mit Verweis darauf versagt werden, dass § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO lediglich die Erteilung in „bestimmten Einzelfälle“ vorsehe. Schließlich würden die Berechtigten nicht durch die Kläger, sondern den Beklagten selbst konkretisiert. Letztlich bestehe für die Kläger auch nach dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ein Anspruch. Insoweit verweisen die Kläger als Bezugsfall zum einen auf das Hotel M., für dessen Gäste die Verkehrsüberwachung ausgesetzt sei und im Anschluss gemeindliche Parkflächen zur Verfügung gestellt worden seien. Auch einem örtlichen Segelclub seien gesonderte Parkflächen zur Verfügung gestellt worden. Angesichts dieser Erwägungen und der besonderen örtlichen Verhältnisse des klägerischen Gasthauses sei das dem Beklagen eingeräumte Ermessen auf Null reduziert.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung und führte im Wesentlichen aus, die Klage der Klägerin zu 1) sei bereits unzulässig, da sie nicht klagebefugt sei. In der Sache bestehe auch für die Kläger kein Anspruch auf Erteilung der Urlauberparkausweise, da Urlauber als unbestimmter Personenkreis nicht von § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO erfasst seien.

Das Gericht hat am 8. November 2018 gemäß Beweisbeschluss vom 25. September 2018 Augenschein durchgeführt, dem sich die mündliche Verhandlung anschloss. Hierbei gab die Klägerin zu 1) insbesondere an, im Besitz „einer Kiste von Ausnahmegenehmigungen“ zu sein. Der Beklagtenvertreter wies im Hinblick auf das als Bezugsfall benannte Hotel M. darauf hin, dass wohl der Nießbrauchberechtigte die gemeindlichen Flächen dem Hotel M. zur Verfügung stelle.

Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung mit einem Übergang in das schriftliche Verfahren einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift zum Augenschein verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Im Hinblick auf die Klägerin zu 1) ist sie bereits unzulässig (I.) und im Übrigen zwar zulässig aber unbegründet (II.)

I.

Die Klage der Klägerin zu 1) ist bereits mangels Klagebefugnis unzulässig.

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die hier statthafte Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Dabei muss die Darlegung der Klägerin ergeben, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die ihr behaupteten Rechte - und somit der von ihr behauptete Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts - nicht bestehen oder ihr nicht zustehen können (BayVGH, B.v. 11.5.2017 - 14 ZB 16.1775 - juris Rn. 7). Die Klagebefugnis für eine Verpflichtungsklage fehlt, wenn offensichtlich und eindeutig kein Rechtssatz besteht, der die Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes verpflichtet oder wenigstens ermächtigt und zugleich einen subjektiven Anspruch gewährt sowie den jeweiligen Kläger in den Rechtskreis der Berechtigten einbezieht (BayVGH B.v. 23.8.2016 - 14 ZB 15.2633 - juris Rn. 6). Die Einhaltung von Vorschriften kann also nur derjenige verlangen, dessen faktische Interessen auch den rechtlichen Schutz der Norm genießen (Ramsauer: Die Dogmatik der subjektiven öffentlichen Rechte, JuS 2012, 769, 771). Daran fehlt es, wenn sich der Kläger - wie hier - lediglich auf die Wirkungen eines einem Dritten zustehenden öffentlichen Rechts, also lediglich auf einen Rechtsreflex beruft (Schaks/Friedrich: Verwaltungsaktsbezogener Rechtsschutz: Die Zulässigkeitsprüfung, JuS 2018, 860, 865). Denn eine bloß faktische Begünstigung des Einzelnen durch die Normbefolgung reicht jedenfalls nicht aus (Voßkuhle/Kaiser: Grundwissen - Öffentliches Recht: Das subjektiv-öffentliche Recht, JuS 2009, 16, 17).

Allenfalls auf einen solchen Rechtsreflex, nicht aber auf ein ihr zustehendes subjektiv-öffentliches Recht könnte sich die Klägerin zu 1) berufen. Die Stellungen der Klägerinnen zu 1) und 2) sind voneinander getrennt zu betrachten. Aus der Stellung der Klägerin zu 1) als Eigentümerin des mit dem Gasthaus bebauten Grundstücks oder als Mitgeschäftsführerin des Gasthauses erwächst ihr aus § 46 Abs. 1 StVO auch unter Berücksichtigung ihrer Grundrechte kein eigenes Recht auf Erteilung der Urlauberparkausweise für Übernachtungsgäste der Klägerin zu 2). Insoweit beruft sie sich auf die einzig der Klägerin zu 2) eingeräumten betriebsbezogenen Rechte aus Art. 12 Grundgesetz - GG - und Art. 14 GG. Die hieraus abgeleiteten Interessen der Klägerin zu 1) am Erhalt eines wirtschaftlich rentablen Gewerbebetriebs der Klägerin zu 2) sind zwar berechtigt, aber gerade nicht betriebsbezogen. Insoweit sind die Interessen der Klägerin zu 1) mit denen eines Vermieters oder Angestellten vergleichbar, ohne dass diesen hieraus ein eigener Anspruch erwüchse. Auch der von den Klägern gestellte Antrag im Verwaltungsverfahren stützt sich ausschließlich auf betriebliche Interessen der Klägerin zu 2).

Insoweit war die Klage der Klägerin zu 1) bereits als unzulässig abzuweisen.

II.

Die Klage der Klägerin zu 2) ist zwar zulässig, sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Die ggü. dem Beklagten beanspruchte und einfachgesetzlich auf § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO gestützte Erteilung von Urlauberparkausweisen kommt bereits mangels Vorliegens der rechtsatzmäßigen Voraussetzungen nicht in Betracht, sodass die Klägerin zu 2) wegen der Ablehnung oder Unterlassung nicht in ihren Rechten verletzt ist, ohne dass es im weiteren noch darauf ankäme, inwieweit auch ihre gewerblichen Interessen rechtsfehlerfrei abgewogen worden wären (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Insoweit begehrt die Klägerin zu 2) die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung, mit dem es den Übernachtungsgästen erlaubt werden soll, von den durch Zeichen 325.1 und 325.2. i.V.m. Zeichen 314 und 318 (zulässige Höchstparkdauer auf ausgewiesenen Parkflächen im verkehrsberuhigten Bereich) angeordneten Parkverbot abzuweichen. Ein derartiger Anspruch besteht nicht.

Nach § 46 Absatz 1 Nr. 11 StVO können die Straßenverkehrsbehörden nur in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den durch Vorschriftzeichen angeordneten Verboten genehmigen; die entsprechenden Bescheide sind gemäß Abs. 3 S. 3 von den begünstigten Verkehrsteilnehmern mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.

Vorliegend begehrt die Klägerin zu 2) indes keine Ausnahme für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte, d. h. namentlich benannte Personen, sondern für einen konkreten Sachverhalt eine allgemeine Ausnahme für einen lediglich als “Übernachtungsgäste” bezeichneten - also unbestimmten - Personenkreis (vgl. BVerwG, U.v. 22.12.1993 - 11 C 45/92 - juris Rn. 34; OVG Koblenz, B.v. 15.3.1985 - 7 A 100/84 - juris; VGH Mannheim, U.v. 15.4.2004 - 5 S 682/03 - juris Rn. 51; VG Sigmaringen, U.v. 28.3.2017 - 3 K 4514/15 - juris Rn. 28 ff.). Soweit die Klägerin zu 2) damit eine einen konkreten Sachverhalt und einen generellen Personenkreis betreffende Regelung begehrt, ist diese Fallgruppe bereits systematisch nicht über § 46 Abs. 1 StVO zu erreichen, sondern allenfalls über eine Regelung gem. § 45 StVO. Denn § 45 StVO eröffnet im Gegensatz zu § 46 Abs. 1 StVO die Möglichkeit, eine konkret-generelle Regelung mittels Allgemeinverfügung in Form einer Beschilderung zu erlassen. Dem widerspricht auch nicht der Umstand, dass die Person im (späteren) Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung bestimmt ist. Dieser Umstand ist einer Allgemeinverfügung gerade immanent. Zudem muss der berechtigte Personenkreis bereits vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung bestimmt und nicht etwa nur bestimmbar sein. Nur so kann der Sinn und Zweck des § 46 Abs. 1 StVO nach einer präventiven Kontrolle erreicht werden, während § 45 StVO lediglich die Möglichkeit einer repressiven Kontrolle eröffnet. Dies legt auch der Wortlaut des § 46 Abs. 3 Satz 3 StVO nahe, wonach der Berechtigte die Genehmigung bereits mitführen muss. Hieraus geht hervor, dass auch der Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, dass der Berechtigte bereits konkret bestimmt ist, bevor er den Ausnahmetatbestand verwirklicht.

Vorliegend erfolgt die konkrete Auswahl der Berechtigten in der von dem Beklagten geübten und (in der Praxis) praktikablen - wenn auch über den Gesetzeszweck hinausgehenden - Verwaltungspraxis letztlich nicht durch den Beklagten selbst. Vielmehr überlässt er die konkrete Auswahl der Klägerin zu 2) bzw. ihren Bediensteten, indem diese die Blanko-Ausnahmegenehmigungen im konkreten Einzelfall auf die Übernachtungsgäste ausfüllen und ihnen zuweisen. Die Entscheidungshoheit ist damit vollständig der Klägerin zu 2) überlassen, soweit es sich um deren Gäste handelt. Die begehrte Erteilung von Urlauberparkausweisen erweist sich damit nicht als personenbezogen, wie dies § 46 Abs. 1 StVO aber verlangt, sondern allenfalls als betriebsbezogen, knüpft also nicht an die Person des Berechtigten, sondern an den Gewerbebetrieb an. Dass es an dem Merkmal der „Einzelfallbezogenheit“ fehlt, wird letztlich auch durch die Aussage der Kläger in der mündlichen Verhandlung deutlich, wonach sich „eine Kiste von Ausnahmegenehmigungen“ im Besitz der Kläger befinde. Eine solche Erteilung von Blanko-Ausnahmegenehmigungen „auf Vorrat“, ohne die berechtigte Person oder zumindest das ihr zugehörige Kfz vorab zu benennen, ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO aber gerade nicht zulässig und führt den Sinn und Zweck einer präventiven Kontrolle ad absurdum.

Nachdem damit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO nicht erfüllt sind, kommt es weiter nicht auf die Frage an, ob der Beklagte tatsächlich untätig geblieben ist und seiner Pflicht zur Ausübung des eingeräumten Ermessens rechtsfehlerfrei nachgekommen ist.

Ein Anspruch folgt auch nicht aus einem etwaigen Anspruch auf Gleichbehandlung unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die Klägerin zu 2) insoweit vergleichbare Sachverhalte im Hinblick auf die Parkplatzsituation des Hotels M. und den örtlichen Segelclub aufzuzeigen versucht, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Insoweit fehlt es an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Die beschriebenen Konstellationen haben bereits nicht die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Gegenstand, sondern allenfalls allgemein die Zuweisung von Parkflächen auf öffentlichem Grund. Eine derart allgemeine Umschreibung eines zu vergleichenden Sachverhalts ist aber nicht geeignet, eine konkrete Vergleichbarkeit im Einzelfall zu begründen. Im Hinblick auf den örtlichen Segelclub fehlt es zudem aufgrund der örtlich vom verkehrsberuhigten Innenstadtbereich des Beklagten abgelegenen Situierung bereits an der örtlichen Vergleichbarkeit. Soweit die Klägerin zu 2) eine Vergleichbarkeit mit der Parkplatzsituation des Hotels M. konstruiert, ist die Vergleichbarkeit mangels Zurechenbarkeit ggü. dem Beklagten nicht gegeben. So hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass die Zurverfügungstellung der Parkflächen durch den berechtigten Nießbraucher und nicht durch den Beklagten selbst erfolgt.

Ein Anspruch der Klägerin zu 2) ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung. Insoweit fehlt es bereits an der Beibehaltung der Vergabepraxis, nachdem der Beklagte aufgrund des angepassten Verkehrskonzepts mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 24. Juli 2017 eine eindeutige Abkehr von der bisherigen Vergabepraxis offenbart hat, welche der Beklagte nach der Umgestaltung des Untermüllerplatzes praktiziert und die sachlich wegen der Reduzierung der Parkmöglichkeiten im streitgegenständlichen Bereich rechtlich nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen hätte die Klägerin zu 2) keinen Anspruch auf fortwährend gleiche Verwaltungspraxis.

Soweit die Klägerin zu 2) geltend macht, die Versagung der erstrebten Ausnahmegenehmigungen treffe sie wegen der Ausrichtung und besonderen örtlichen Situation ihres Gasthausbetriebs überdurchschnittlich hart, ist dies zwar nachvollziehbar, jedoch hat jeder Gewerbetreibende sein Unternehmenskonzept an den von der Rechtsordnung vorgegebenen Rahmenbedingungen und hier dem Gestaltungsspielraum des Beklagten für den innerörtlichen Verkehr auszurichten. Auch besteht kein Anspruch darauf, dass die Gesetze in einer Weise vollzogen werden, die eine andernfalls nicht bestehende Gewinnerzielungsmöglichkeit eröffnet (BayVGH, B.v. 25.9.2007 - 11 ZB 06.279 - juris Rn. 19).

Aus gleichen Erwägungen wäre im Übrigen auch die Klage der Klägerin zu 1) als unbegründet abzuweisen gewesen.

Die Klagen waren somit unter Ausspruch der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2015, soweit er noch Gegenstand des dortigen Verfahrens war, aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Beseitigung des vom Beigeladenen im Oettinger Forst westlich von Eitersberg errichteten Elektro-Litzenzauns anzuordnen. Die Verpflichtungsklage sei zulässig, da der Kläger klagebefugt im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO sei. Die Klage sei auch begründet, da der Kläger Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG habe. Der vom Beigeladenen errichtete, rund 21,9 km lange Elektro-Litzenzaun stelle - wie der Augenschein ergeben habe - eine Sperre im Sinn des Art. 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BayNatSchG dar. Daran änderten weder die vorhandenen Durchgänge an den Forstwegen, noch die zum Durchqueren des Zauns vorgesehenen Aushängetore mittels Handisolatoren oder die in unregelmäßigen Abständen angebrachten Hinweisschilder etwas. Der Zaun widerspreche auch den Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG. Die Untersagung sei im gegenwärtigen Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung erforderlich, zumal sich der Elektro-Litzenzaun in einem Landschaftsschutzgebiet befinde. Weder Vertrauensschutznoch Verhältnismäßigkeitsgründe oder Gleichbehandlungsgesichtspunkte könnten im Rahmen der Ermessensausübung vorliegend zum Tragen kommen. Das Gericht könne auch den im streitgegenständlichen Bescheid angenommenen „atypischen Fall“ im Sinne einer „Sondersituation“ wegen des auf Grund der besonderen Waldstruktur sehr hohen Schwarzwildbestands und der den Oettinger Forst umgebenden großen, intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht erkennen, der es rechtfertigen würde, von der Anordnung der Beseitigung des Zauns vorübergehend (wie vom Beklagen beabsichtigt bis 31.12.2020) abzusehen. Die Schwarzwildproblematik sei kein singuläres, auf den Oettinger Forst beschränktes Phänomen, sondern trete nahezu bayernweit zutage. Auch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bringe deutlich zum Ausdruck, dass nicht eine Einzäunung des gesamten Forsts, sondern vielmehr die intensivere Bejagung und Reduzierung des Schwarzwildbestands für zielführend erachtet werde.

Durch das Vorbringen des Beigeladenen im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Der Beigeladene rügt zunächst, das Urteil sei bereits deswegen fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht den Kläger zu Unrecht als klagebefugt im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO angesehen habe. Den Kläger treffe die Obliegenheit, die Betroffenheit in eigenen Rechten aufzuzeigen. Weder in seiner Klageschrift noch im weiteren Verfahrensverlauf habe der Kläger ausdrücklich oder sinngemäß Tatsachen vorgetragen, die es rechtfertigten anzunehmen, der streitgegenständliche Elektro-Litzenzaun beeinträchtige ihn in seinem Recht auf Betretung des Oettinger Forsts. Es bedürfe über die Darlegung der verletzten drittschützenden Rechtsnorm hinaus der Darlegung des in Betracht kommenden schutzwürdigen Interesses des Klägers. Das Gericht hätte die Klage abgewiesen, wenn es die Darlegung der individuellen Betroffenheit des Klägers als Voraussetzung der Klagebefugnis verlangt hätte. Mit dieser Rüge kann der Beigeladene nicht durchdringen.

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Darlegung des Klägers muss ergeben, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte - und somit der von ihm behauptete Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts - nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können. Die Pflicht zur Darlegung bezieht sich auf die die Rechtsverletzung bzw. den Anspruch begründenden Tatsachen, nicht aber auf die rechtliche Seite des Klagevortrags (Happ in Eyermann, VwGO, § 42 Rn. 93). Bei Verpflichtungsklagen genügt es für die Erfüllung der Darlegungslast, wenn aus der Klage erkennbar ist, dass und aufgrund welcher Tatsachen der Kläger auf den begehrten Verwaltungsakt ein Recht zu haben glaubt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 42 Rn. 17). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG nicht nur dem abstrakten Interesse der Allgemeinheit, sondern konkret jedem einzelnen Erholungsuchenden dient und ihm jedenfalls einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung darüber gibt, ob eingeschritten wird. Gerade der Sinngehalt des Grundrechts aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, das „jedermann“, mithin jeder natürlichen Person, unabhängig von Staatsangehörigkeit, (Wohn-)Sitz oder Aufenthalt den Genuss auf Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur garantiert (vgl. Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 141 Rn. 24), gebietet es, eine drittschützende Wirkung des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG zu bejahen, zumal dieser durch den Verweis auf Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG auch den einzelnen Erholungsuchenden als Teil der erholungsuchenden Bevölkerung, also den einzelnen Grundrechtsträger, in den Blick nimmt (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - VGH n.F. 66, 230 Rn. 30, 51). Für das Gericht bestanden keine Anhaltspunkte, dass der Kläger als natürliche Person mit einer ladungsfähigen Anschrift in Oettingen und mit den Örtlichkeiten im Oettinger Forst offenbar vertraut (vgl. S. 2 des Bescheids v. 23.2.2015, wonach der Kläger bei dem in der Klageschrift genannten Ortstermin am 9.5.2014 ebenfalls anwesend war) nicht auch Erholungsuchender im Oettinger Forst sein könnte, dessen grundrechtlich gesichertes und subjektiv ausgestaltetes Betretungsrecht aus § 59 BNatSchG, Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG der streitgegenständliche Zaun potentiell verhindert. Gründe dafür, dass offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise der vom Kläger behauptete Anspruch nicht bestehen könnte und daher eine weitergehende Darlegung angezeigt gewesen wäre, sind weder ersichtlich noch hat sie der Beigeladene in der Zulassungsbegründung aufgezeigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beigeladenen zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung herangezogenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2015 - 11 B 14.2809 - (NuR 2015, 866 Rn. 17). Streitgegenständlich in diesem Verfahren war eine verkehrsrechtliche Anordnung, mithin eine Allgemeinverfügung, bei der der Verkehrsteilnehmer im Hinblick auf die Klagefrist darlegen muss, wann er erstmals mit dem Verkehrszeichen konfrontiert wurde und damit subjektiv betroffen war. Die diesbezügliche Darlegungspflicht ergibt sich aus dem Wesen der verkehrsrechtlichen Anordnung, deren Aufhebung der Betroffene im Wege der Anfechtungsklage begehrt, und ist daher mit der vorliegenden Fallkonstellation, der eine Verpflichtungsklage zugrunde liegt, nicht vergleichbar.

Ungeachtet dessen - und auch ungeachtet der vom Beigeladenen zitierten weiteren Rechtsprechung zur Darlegungslast im Rahmen der Klagebefugnis bei Verpflichtungsklagen - wäre auch bei unterstellten weitergehenden Darlegungspflichten des Klägers die Richtigkeit des Urteils nicht in Zweifel zu ziehen. In der Erwiderung zur Zulassungsbegründung trägt der Kläger vor, er wohne in Oettingen und nutze den Oetttinger Forst mit seiner Familie und seinen Bekannten in der Freizeit zur Naturbeobachtung, zum Joggen, zum Spazierengehen oder Radfahren. Diese, erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragenen Tatsachen, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits objektiv vorlagen und zu denen sich der Beigeladene äußern konnte, sind vom Senat auch zu berücksichtigen. Denn das Zulassungsverfahren öffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels. Die maßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will demgemäß den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2002 - 7 AV 1.02 - BayVBl 2003, 159). Dieser Erfolg ist aber nach dem zu berücksichtigenden Vortrag des Klägers im Hinblick auf das Vorliegen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO nicht zu erwarten.

b) Soweit der Beigeladene meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Elektro-Litzenzaun als Sperre im Sinn der Art. 34 Abs. 3, Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG qualifiziert, kann er auch mit diesem Vorbringen nicht durchdringen. Ein Hindernis ist dann eine Sperre, wenn es (auch) die Wirkung hat, die Allgemeinheit (zeitweise oder auf unbestimmte Zeit) vom Betreten eines Privatwegs oder einer sonstigen Fläche in der freien Natur abzuhalten, selbst wenn es demjenigen, der das Hindernis errichtet hat, darauf nicht ankommt. Für die Beurteilung ist entscheidend die objektive Situation, wie sie sich dem Betretenden an Ort und Stelle darbietet. Das Hindernis muss nicht unüberwindbar sein, eine hermetische Abriegelung ist nicht begriffsnotwendig (vgl. Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2016, Art. 27 BayNatSchG Rn. 16). Es reicht aus, dass ein Zaun als psychisches Hindernis Erholungsuchende objektiv am freien Betreten der Natur hindert (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2014 - 14 ZB 12.1895 - n.v. Rn. 2). Ob ein Hindernis eine Sperre darstellt, bemisst sich mithin entgegen der Auffassung des Beigeladenen nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Erholungsuchenden. Eine andere, auf die subjektiven Kenntnisse des Einzelnen abstellende Sichtweise käme zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis, dass ein und dasselbe Hindernis je nach Kenntnis unterschiedlich eingestuft und behördlich - auch von Amts wegen - nicht einheitlich behandelt werden könnte. Ebenso wie sich der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde richtet, sondern danach, wie ihn der Empfänger im Zeitpunkt des Zugangs bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2007 - 6 C 47.06 - NVwZ 2008, 235 Rn. 29), sind Rechtsbegriffe nach objektiven Kriterien auszulegen und einer subjektiven Bewertung nicht zugänglich.

Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Elektro-Litzenzaun aufgrund seiner Länge, Höhe und Ausführung - belegt auch durch die anlässlich des Augenscheins gefertigten Lichtbilder - eine Sperre im Sinn des Art. 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BayNatSchG darstellt. Dabei hat es den Begriff der „Sperre“ im Sinne der Intention des bayerischen Gesetzgebers ausgelegt, wonach Sperren geeignet sein müssen, die Ausübung des Betretungsrechts nicht nur zu behindern, sondern zu verhindern (vgl. LT-Drs. 7/3007 S. 28 zu Art. 15 Abs. 3 BayNatSchG a.F., der dem heutigen Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG entspricht). Insofern verfängt der Vortrag des Beigeladenen nicht, der Elektro-Litzenzaun sei lediglich von unerheblicher, bagatellhafter Wirkung, da er leicht niederzutreten und zu überwinden bzw. insoweit durchlässig sei, als es genügend mittels Handisolatoren zu öffnende Aushängetore und Hinweisschilder gebe. Denn auf die tatsächliche Möglichkeit einer Überwindung des Hindernisses allein kommt es nicht entscheidend an, auch die von der Sperre ausgehende psychologische Wirkung ist maßgeblich, die dadurch entsteht, dass sich dem Erholungsuchenden nach den gesamten Umständen der Eindruck aufdrängt, es handle sich um eine Fläche, die nicht (mehr) dem allgemeinen Betretungsrecht unterliegt (vgl. OVG NW, U.v. 25.10.1978 - IX A 323/77 - NuR 1979, 125 f.). Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich einem unbefangenen Erholungsuchenden gerade dieser Eindruck vor Ort aufdrängt (vgl. UA S. 19 f.). Schon die Ausführung als Elektrozaun vermittle eine prohibitive Wirkung, die durch die in unregelmäßigen Abständen angebrachten Hinweisschilder aufgrund ihrer geringen Größe nicht vermindert oder gar aufgehoben werde. Der Beigeladene kann auch mit seinem Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu Art. 15 Abs. 3 BayNatSchG a.F. (jetzt Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG) nicht durchdringen, wonach von einer Sperre dann nicht die Rede sein kann, wenn der Zaun leicht zu überwinden ist oder wenn an Wegen Durchgänge für Fußgänger offengehalten werden oder Übertritte vorhanden sind (vgl. LT-Drs. 7/3007 S. 25). Denn der streitgegenständliche Zaun ist gerade nicht für jedermann leicht passierbar, schon nicht für einzelne Personenkreise - etwa für Kinder bzw. Erholungsuchende mit Kinderwagen, Senioren, Menschen mit Behinderung oder körperlich nicht gewandte Menschen -, aber auch nicht für andere Erholungsuchende, da die Überwindung des Elektro-Litzenzauns bzw. die Bedienung der Handisolatoren ein gewisses Verständnis im Sinne einer technischen Gewandtheit voraussetzen. Gerade aus Angst vor Stromschlägen werden sich viele Erholungsuchende vom Betreten des Forsts abhalten lassen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass einem Übersteigen des Zauns bzw. dessen Niedertreten schon die Regelung des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG entgegensteht. Danach sind - aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung der Rechtsfriedens - Einschränkungen des Betretungsrechts, die der Grundstückseigentümer in allgemein erkennbarer Weise verfügt hat, unabhängig davon zu beachten, ob die Sperre rechtmäßig erfolgt ist oder nicht; dies soll nicht der Einzelne, sondern die Behörde entscheiden (vgl. LT-Drs. 7/3007 S. 25; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 4.3.1994 - Vf. 8-VI-93 - VerfGHE 47, 54). Auch die vorhandenen Durchgänge an den mit PKW befahrbaren Forstwegen und -straßen ändern nichts an der Sperrwirkung des streitgegenständlichen Zauns. Schon Art. 35 BayNatSchG belegt, dass das Vorhandensein von Durchgängen nicht von vornherein dem Vorliegen einer Sperre entgegensteht, zumal vorliegende Durchgänge ausschließlich der Aufrechterhaltung des Forstbetriebs dienen und dem Erholungsuchenden daher nicht den Eindruck vermitteln, die Öffnungen dienten der Wiederherstellung des Betretungsrechts.

Soweit der Beigeladene weiter vorträgt, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, das Betretungsrecht umfasse das Recht zur Wahl des kürzesten Weges durch die freie Natur, verkennt er die Tragweite des grundrechtlich gesicherten Rechts für die erholungsuchende Bevölkerung. In Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV ist der Genuss der Naturschönheiten, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, als verfassungsmäßiges Recht statuiert (stRspr; BayVerfGH, E.v. 16.6.1975 - Vf. 13-VII-74 u.a. - VerfGHE 28, 107; E.v. 18.12.1981 - Vf. 117-VI-79 - VerfGHE 34, 199 ausdrücklich für den privaten Waldbesitz; E.v. 4.3.1994 - Vf. 8-VI-93 - VerfGHE 47, 54). Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV richtet sich an die Allgemeinheit. Den Grundeigentümern wird durch dieses Betretungsrecht zugunsten von jedermann eine im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG, Art. 103 Abs. 2 BV) zulässige Duldungs- und Unterlassungspflicht auferlegt (BayVGH, U.v. 22.7.1982 - 9 B 1710.79 - NuR 1984, 193). Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleistet gerade das Recht, den Wald auch abseits befestigter Wege betreten zu dürfen und garantiert jedem Erholungsuchenden die Wahl, welche Teile der freien Natur er aufsuchen möchte. Er muss sich dabei nicht auf alternative Wege verweisen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - VGH n.F. 66, 230 Rn. 49), zumal die Querungen des Elektro-Litzenzauns mittels Handisolatoren keine zumutbaren Alternativwege darstellen. Insofern verbietet sich auch ein Vergleich mit anderen landesgesetzlichen Regelungen, die ein subjektives Betretungsrecht der freien Natur nur im Rahmen eines einfachen Gesetzes gewährleisten (vgl. VG Lüneburg, U.v. 19.11.2002 - 2 A 143/02 - juris Rn. 18, wonach nur durch § 23 Abs. 1 NdsWaldG ein subjektives Recht auf allgemeine Zugänglichkeit zu Wald und Flur begründet wird). Dem widerspricht nicht, dass das Grundrecht auf Naturgenuss im Einzelfall - wie andere Grundrechte auch - Einschränkungen hinnehmen muss und dem Einzelnen keinen Anspruch auf Fortbestand der freien Natur garantiert. Insbesondere gewährt Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV keinen Abwehranspruch gegen hoheitliche Maßnahmen mit naturverändernder Wirkung, etwa gegen den Erlass von Bebauungsplänen (vgl. BayVerfGH, E.v.21.3.2016 - Vf. 21-VII-15 - BayVBl 2016, 743 Rn. 41). Inwieweit sich jedoch daraus durch einen Erst-Recht-Schluss, wie der Beigeladene meint, weitergehende Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV zugunsten privater Interessen eines Waldbesitzers begründen lassen, erschließt sich dem Senat nicht.

c) Weiter trägt der Beigeladene vor, die angefochtene Entscheidung sei unrichtig, da der Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht erforderlich sei im Sinn des Art. 34 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, Feststellungen zur Gewichtigkeit des Interesses der erholungsuchenden Bevölkerung zu treffen, den Oettinger Forst abseits befestigter Wege an Stellen zu betreten, an denen keine Durchlässe im Spanndraht vorhanden seien. Auch dieser Vortrag vermag die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. So hat der Beigeladene schon nicht dargelegt, dass der Oettinger Forst an den genannten Stellen keine Erholungsfunktion hat. Zudem gebietet es Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV - wie bereits oben unter b ausgeführt - das Betretungsrecht weit auszulegen und es grundsätzlich auf alle Teile der freien Natur zu erstrecken.

d) Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ist der Kläger durch die Sperre auch in seinen subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO, Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG). Sein grundrechtlich geschütztes Betretungsrecht des Oettinger Forsts wird tatsächlich durch den Elektro-Litzenzaun verletzt. Auf ein potentielles Sonderwissen kommt es nicht an (vgl. oben b).

e) Auch mit seinem Vorbringen, die Entscheidung sei unrichtig, weil das Verwaltungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Verwaltungsakts zugesprochen habe, obwohl die Sache nicht spruchreif gewesen sei, kann der Beigeladene nicht durchdringen. Entgegen seiner Auffassung sind die Ausführungen des Senats im Urteil vom 21. November 2013 - 14 BV 13.487 - (VGH n.F. 66, 230 Rn. 54) zur Ermessensbetätigung im Rahmen des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG, wonach nur ganz eingeschränkte Ermessensgesichtspunkte verbleiben, die es bei entsprechender Gewichtung rechtfertigen könnten, von der Beseitigung einer unzulässigen und für Erholungsuchende nicht nur unbedeutenden bzw. großflächigen Sperre (hier einer Pistensperrung für Tourengeher im Skigebiet „Garmisch-Classic“) abzusehen, auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, da die Fallgestaltungen vergleichbar sind und auch kein „Bagatellfall“ vorliegt. Wälder stellen ebenso wie die Berge von der erholungsuchenden und Sport treibenden Bevölkerung gerne besuchte Teile der freien Natur dar. Die Lage des Oettinger Forsts im Landschaftsschutzgebiet „Nördlicher Riesrand“ belegt seine Bedeutung für die Landschaft; der streitgegenständliche Zaun ist zweifelsohne durch seine Sperrwirkung für einen Teilbereich des Oettinger Forsts von knapp 22 km als großflächige Sperre anzusehen. Ebenso wie die Pistenbetreiber in der oben genannten Fallgestaltung verweist der Beigeladene auf die Möglichkeit, Alternativrouten nutzen zu können. Der Elektro-Litzenzaun betrifft auch eine Vielzahl von Grundrechtsträgern, da Waldgebiete in der Regel von zahlreichen Erholungsuchenden (z.B. Spaziergänger, Mountainbiker, Jogger, Pilzsammler) aufgesucht werden(vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 a.a.O. Rn. 53). Das Verwaltungsgericht hat somit zutreffend bei der Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung als Ermessensgesichtspunkte ausschließlich Vertrauensschutzgründe auf Seiten des Eigentümers im Hinblick auf nach einer ordnungsgemäßen Anzeige getätigte erhebliche Investitionen (die zu einer angemessenen Auslauffrist führen könnten), Verhältnismäßigkeitsgründe in Fallgestaltungen, in denen schon eine Teilbeseitigung, etwa die Herstellung weiterer Öffnungen in einem Zaun, die unzulässige Sperrwirkung entfallen lässt, und Gleichbehandlungsgesichtspunkte, die ein Vorgehen nur gegen einen Eigentümer im Hinblick auf im selben Bereich bestehende weitere (gewichtige) Sperren anderer Eigentümer im Ergebnis als willkürlich erscheinen lassen, in den Blick genommen, sie vorliegend aber nicht als gegeben angesehen.

Anhaltspunkte, die entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts derartige Ermessensgesichtspunkte hier begründen könnten, hat der Beigeladene nicht aufgezeigt. Sein Vorbringen, er könne sich auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, da der Beklagte nach Kenntnis von der Errichtung des Elektro-Litzenzauns untätig geblieben sei bzw. einen anderen, vom Beigeladenen errichteten, angrenzenden Zaun mit Bescheid vom 20. Juni 2008 genehmigt habe und infolge dessen erhebliche Investitionen getätigt worden seien, verfängt schon deshalb nicht, weil der Beigeladene die Errichtung des Elektro-Litzenzauns gerade nicht angezeigt hat, also die Investitionen vor Kenntnis der Behörde getätigt wurden. Unabhängig davon ist die bloße Untätigkeit der Behörde nicht geeignet, ein für die Ausübung des Verwaltungsermessens beachtliches Vertrauen darin zu begründen, gegen eine rechtswidrige Anlage werde auch künftig nicht eingeschritten (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2005 - 15 ZB 05.1119 - juris Rn. 3). Die mit Bescheid vom 20. Juni 2008 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung des ca. zehn km langen Zauns im südöstlichen Bereich des Oettinger Forsts vermag keine Vertrauensgesichtspunkte für den streitgegenständlichen Zaun zu schaffen.

Soweit der Beigeladene auf weitere Umstände verweist, wie auf mögliche Schwarzwildschäden auf angrenzenden Jagd- und Ackerflächen bei einer Beseitigung des streitgegenständlichen Zauns, die zulässige Errichtungsmöglichkeit von Zäunen gemäß Art. 33 BayNatSchG und deren Auswirkungen auf das Landschaftsbild bzw. deren Geeignetheit zum Schutz gegen Wildschäden sowie darauf, dass neben der Beschwerde des Klägers lediglich zwei weitere Beschwerden vorlägen, und er damit auf eine besondere Waldsituation im Oettinger Forst abstellen möchte, die nach seiner Auffassung einen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigenden „atypischen Fall“ aufgrund der „Sondersituation“ des Oettinger Forsts begründet, kann auch dieses Vorbringen die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen, weil diese Umstände keine im Sinne der nach der Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigende Fallgestaltung darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11. 2013 - 14 BV 13.487 - VGH n.F. 66, 230 Rn. 54). Dass auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer „Sondersituation“ selbst bei Berücksichtigung der besonderen Waldstruktur des Oettinger Forsts erkennbar sind, hat das Verwaltungsgericht insbesondere unter Hinweis auf die von fachlicher Seite vorgeschlagene intensivere Bejagung zur Reduzierung des Schwarzwildbestands zutreffend begründet (vgl. UA S. 24-26). Auch der Vortrag des Beigeladenen, die besonders hohe Zahl an Schwarzwild resultiere aus den großen Dickungen im Forst und dessen außergewöhnlich langer und gewundener Wald-Feld-Grenze, führt daher zu keinem anderen Ergebnis.

Es bestehen auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil das Gericht den Beklagten zur Anordnung der Beseitigung des gesamten streitgegenständlichen Elektro-Litzenzauns, zudem ohne Gewährung einer Auslauffrist, in der sich die angrenzenden Landwirte auf die neue Situation hätten einstellen können, verpflichtet hat. Zwar sind auch im Rahmen der Ermessensausübung nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG, wie oben dargelegt, Verhältnismäßigkeitsgründe in Fallgestaltungen zu berücksichtigen, in denen schon eine Teilbeseitigung, etwa die Herstellung weiterer Öffnungen in einem Zaun, die unzulässige Sperrwirkung entfallen lässt. Wenn der Beigeladene jedoch meint, die Errichtung weiterer im Einzelnen näher verorteter Durchlässe, das Anbringen zusätzlicher und eingängiger formulierter Beschilderungen und die Senkung der maximalen Gesamthöhe des Zauns, etwa durch die Senkung oder vollständige Herausnahme der obersten Litze, könnten die prohibitive Wirkung des Zauns entfallen lassen, verkennt er, dass insbesondere die Ausführung des Zauns als Elektrozaun Erholungsuchende vom Betreten des Oettinger Forsts abhalten dürfte und mithin auch weitere Durchlässe mittels Handisolatoren kein Offenlassen von Durchgängen in einer das Betretungsrecht wiederherstellenden Weise darstellen. Im Übrigen hat der Beigeladene nicht dargelegt, welche konkreten Maßnahmen ergriffen werden könnten, um einerseits die prohibitive Wirkung des streitgegenständlichen Zauns zu beseitigen und anderseits den von ihm mit der Errichtung des Zauns verfolgten Zweck zu erhalten. Die Gewährung einer Auslauffrist im Interesse der angrenzenden Landwirte konnte das Verwaltungsgericht unberücksichtigt lassen, da auf deren Feldern entstehende Schäden beim Revierinhaber geltend gemacht werden können.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (hier: besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) liegt ebenfalls nicht vor.

Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27). Die Ergebnisoffenheit indiziert die Schwierigkeit der Rechtssache. Davon ausgehend vermag der Senat besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht zu erkennen. Die Beantwortung der Frage, „ob der Kläger als Erholungsuchender über eine Klagebefugnis verfügt und in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Betretung der freien Natur nach Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG durch die Ablehnung eines Antrags auf Beseitigung einer - unterstellten - naturschutzrechtswidrigen Sperre verletzt wird, von der ihm positiv bekannt ist, dass die,Sperre‘ subjektiv aus Sicht des,Sperrenden‘ keine Sperrwirkung gegenüber Erholungsuchenden entfalten soll, dass er berechtigt ist, die,Sperre‘ mit Einverständnis des,Sperrenden‘ an jeder Stelle zu überwinden, und dass die,Sperre‘ in regelmäßigen Abständen über Durchlässe verfügt, die ggf. ein Betreten des Waldes objektiv und subjektiv nicht an jeder Stelle für Dritte ermöglichen, die den Kläger aber nicht hindern, jede Stelle des Waldes (unter Inkaufnahme von Umwegen) zu betreten“ ist, wie den Ausführungen unter 1 zu entnehmen ist, nicht rechtlich schwierig. Dies gilt auch für Frage „ob Behörden auch in den Fällen, in denen eine unzulässige Sperre i.S.d. Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG die Zugänglichkeit und zumutbare Erreichbarkeit aller Teile der Natur nicht verhindert, nur ganz eingeschränkte Ermessensgesichtspunkte dafür heranziehen können, von der Beseitigung dieser Sperre abzusehen und wenn ja, ob es sich dabei um die in der Rechtssache 14 BV 13.483 aufgezählten drei Gesichtspunkte - Vertrauensschutzgründe, Verhältnismäßigkeitsgründe und Gleichbehandlungsgesichtspunkte - handelt und daneben sonstige öffentliche Interessen nicht mehr rechtfertigend herangezogen werden dürfen“. Ungeachtet dessen, dass die Frage schon insofern fehl geht, als eine unzulässige Sperre wie die streitgegenständliche das grundsätzlich uneingeschränkte Betretungsrecht der freien Natur verhindert, lassen sich die im genannten Urteil des Senats aufgestellten Grundsätze zu einem Anspruch eines Erholungsuchenden nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG zwanglos auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen (siehe oben 1 e).

3. Auch der vom Beigeladenen geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36). Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit, vgl. Happ, a.a.O., Rn. 37) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit, vgl. Happ, a.a.O., Rn. 38).

a) Die Frage, ob „es rechtlich zutreffend ist, dass es für den Begriff der Sperre auf die objektive Situation, wie sie sich dem durchschnittlichen Betretenden an Ort und Stelle unter Einschluss seines Wissens darbietet, abzustellen ist“, ist wegen Widersprüchlichkeit schon nicht klärungsfähig. Eine Bewertung nach objektiven Kriterien schließt zwangsläufig die Berücksichtigung subjektiven Wissens aus. Soweit der Beigeladene mit dieser Frage klären möchte, ob für das Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Sperre auf objektive oder subjektive Kriterien abzustellen ist, ist diese Frage nicht klärungsbedürftig, da sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln beantworten lässt (siehe 1 b). Dies gilt ebenso für die für den Fall der Verneinung der ersten Frage aufgeworfene weitere Frage „welche Kenntnisse eines Hindernisses in der freien Natur ein Betretender hat, dem sich die objektive Situation an Ort und Stelle darbietet“, mit der der Beigeladene wohl sinngemäß darauf abstellt, welche objektiven Kriterien für das Vorliegen einer Sperre vorliegen müssen.

b) Die Frage, ob „es vom Schutzzweck des bayerischen Betretungsrechts umfasst ist, die freie Natur und ihre Teilbereiche auf dem kürzesten Weg zu betreten bzw. zu durchqueren“, ist geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Senats ist das freie Betretungsrecht räumlich nicht beschränkt und erstreckt sich grundsätzlich auf alle Teile der freien Natur. Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleistet das Recht, den Wald auch abseits befestigter Wege betreten zu dürfen und garantiert jedem Erholungsuchenden die Wahl, welche Teile der freien Natur er aufsuchen möchte. Er muss sich dabei nicht auf alternative Wege verweisen lassen (vgl. BayVerfGH, E.v. 16.6.1975 - Vf. 13-VII-74 u.a. - VerfGHE 28, 107; BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - VGH n.F. 66, 230 Rn. 49, 53).

c) Die weitere Frage, ob „ein Erholungsuchender über eine Klagebefugnis oder über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beseitigung einer naturschutzrechtswidrigen Sperre verfügt, von der ihm bekannt ist, dass sie in regelmäßigen Abständen, insbesondere an öffentlichen Wegen, über Durchlässe verfügt, dass sie keine Sperrwirkung aus Sicht des Eigentümers entfalten soll und dass er sie an jeder Stelle übersteigen darf“, zielt auf die bereits unter a aufgeworfene Frage ab, ob sich das Vorliegen einer Sperre im Sinn des Naturschutzrechts nach objektiven oder subjektiven Kriterien beurteilt. Es kann daher auf die Ausführungen zu a verwiesen werden.

d.) Die Frage, ob „mehr als drei Ermessensgesichtspunkte - Vertrauensschutzgründe, Verhältnismäßigkeitsgründe und Gleichbehandlungsgesichtspunkte - von der zuständigen Behörde herangezogen werden können, den Antrag auf Beseitigung einer unzulässigen Sperre abzulehnen, wenn eine Sperre keinen Teilbereich der freien Natur absperrt“, war in dieser Fragestellung weder für die Vorinstanz von Bedeutung noch wäre sie für eine Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich. Soweit eine Sperre keinen Teilbereich der freien Natur absperrt, liegt keine Sperre im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes vor, was für den streitgegenständlichen Elektro-Litzenzaun nicht zutrifft, da er das uneingeschränkte Betretungsrecht der freien Natur verhindert. Querungen mittels Handisolatoren und Durchgänge an Forstwegen ändern hieran nichts (siehe 1 b).

Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (geschätzte Beseitigungskosten).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers, eines im Dienste der Beklagten stehenden Soldaten auf Zeit, auf Anerkennung eines eigenen Hausstands mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen, da der behauptete Anspruch auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise bestehe. Das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) sehe den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts für die Anerkennung einer eigenen Wohnung nicht vor. § 10 Abs. 3 BUKG enthalte lediglich eine Legaldefinition der Wohnung i.S.v. § 10 Abs. 1 BUKG. Ob eine Wohnung vorliege oder nicht, sei jeweils Anspruchsvoraussetzung für das Vorliegen eines umzugskostenrechtlichen Anspruchs und dann zu prüfen, wenn der Kläger Leistungen nach dem Umzugskostenrecht begehre und beantrage. Daher handele es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 12. August 2013, mit dem dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass die angezeigte Wohnung nicht als berücksichtigungsfähig anerkannt werden könne, nicht um einen Verwaltungsakt, sondern – wie im Erlass des BMVg vom 4. März 1997 (S II 4 (2) Az.: 21-10-02) ausgeführt – um ein verwaltungsinternen Zwecken dienendes Zwischenergebnis. Der Kläger könne – auch insoweit gebe die Verwaltungsvorschrift die Rechtslage zutreffend wieder – gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem Umzugskostenrecht gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen und sei daher nicht rechtlos gestellt. Die Frage, ob die Wohnung des Klägers als eigene Wohnung i.S.v. § 10 Abs. 3 BUKG anzuerkennen sei, sei dann als Inzidentfrage bei der Überprüfung der Voraussetzungen für den zu erlassenden Verwaltungsakt zu klären. Aus diesem Grunde fehle dem Kläger darüber hinaus auch das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Verpflichtungsklage, denn das Rechtsschutzbedürfnis fehle für Klagen, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege effizienter erreichen könne.

Der Kläger wendet hiergegen ein, das Gericht habe zu Unrecht die erhobene Verpflichtungsklage als unzulässig abgewiesen, denn er habe den Antrag auf Anerkennung seiner Wohnung nicht im Zuge einer Versetzung/Kommandierung gestellt. Er habe die Wohnung angemietet wegen der Unterbringung seiner Schusswaffen und Munition, um auch außerhalb der Dienstzeiten am Schießtraining teilnehmen zu können und habe daher nicht die Gewährung von Leistungen nach dem Umzugskostenrecht beantragt, sondern lediglich die Anerkennung dieser Wohnung als Hausstand. Dieses Ziel habe er auch nicht „auf anderem Wege“ erreichen können. Auch sei die Beklagte auf seinen Antrag hin im normalen Verwaltungswege tätig geworden und habe diesen materiell-rechtlich geprüft, nicht aber schon von vornherein als unzulässig abgewiesen. Die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung der Wohnung als Hausstand erfülle im Übrigen auch alle Voraussetzungen, die ein Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG haben müsse. Ohne Belang für die Anerkennung sei, dass er die Wohnung mit seiner Schwester angemietet habe und die Frage, ob eine Befreiung vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft vorgelegen habe.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage setzt das Vorliegen der Klagebefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO voraus. Bei der Verpflichtungsklage ist klagebefugt, wer ein subjektives Recht auf Erlass des Verwaltungsakts haben kann (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 92). Die Klagebefugnis für eine Verpflichtungsklage fehlt, wenn offensichtlich und eindeutig kein Rechtssatz besteht, der die Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes verpflichtet oder wenigstens ermächtigt und zugleich einen subjektiven Anspruch gewährt sowie den jeweiligen Kläger in den Rechtskreis der Berechtigten einbezieht. Darin liegt die „Filterfunktion“ des § 42 Abs. 2 VwGO bei Verpflichtungsklagen (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1997 – 1 C 29.95 –BVerwGE 104,115). Wird – wie hier – ein Anspruch auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts geltend gemacht, muss sich somit aus dem Sachvortrag die Möglichkeit ergeben, dass die Behörde aufgrund einer Rechtsgrundlage verpflichtet ist, den begehrten feststellenden Bescheid zu erlassen, wobei sich die Rechtsgrundlage auch aus dem Normzweck ergeben kann (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.1990 –1 B 131.90 – NVwZ 1991, 267). Für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts ist auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis Voraussetzung. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege einfacher und schneller oder effizienter erreichen könnte (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, vor §§ 40-53 Rn. 12).

Hierzu hat der Kläger schon nichts vorgetragen. Er hat nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, inwieweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig, da das Bundesumzugskostengesetz den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts für die Anerkennung einer eigenen Wohnung offensichtlich nicht vorsehe, nicht zutreffend sein soll und nennt keine ausdrückliche oder im Wege der Auslegung zu ermittelnde gesetzliche Grundlage, die die Behörde zum Erlass des begehrten feststellenden Verwaltungsakts verpflichten (oder ermächtigen) könnte. Soweit der Kläger geltend macht, er habe die Wohnung angemietet wegen der Unterbringung seiner Schusswaffen und Munition, um auch außerhalb der Dienstzeiten am Schießtraining teilnehmen zu können, hätte er in diesem Zusammenhang aufzeigen müssen, dass sich gerade aus diesem Grund eine entsprechende Verpflichtung (oder Ermächtigung) für die Beklagte aus § 10 Abs. 3 BUKG oder aus einer anderen gesetzlichen Grundlage ergeben könnte.

Selbst bei der Annahme, dass sich in besonders gelagerten Fällen aus den konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Umständen ausnahmsweise die Pflicht einer Behörde ergeben kann, einen feststellenden Verwaltungsakt auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigung hierfür zu erlassen (bejahend, wenn ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtslage besteht: BayVGH, U.v.18.8.1980 – 22 B 1410/79 – NJW 1981, 2076; offengelassen: BayVGH, U.v. 2.9.1986 – 26 B 83 A.2240 – BayVBl 1987, 499), hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit er außerhalb der Geltendmachung umzugsbzw. trennungsgeldrechtlicher Ansprüche (auf die es ihm entgegen seinem Vortrag offensichtlich ankommt, vgl. VG-Akte Bl. 36) ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines eigenen Hausstands durch die Beklagte gerade wegen der Lagerung seiner Schusswaffen in der angemieteten Wohnung haben könnte. Kommt es dem Kläger aber auf die Feststellung der Anerkennung der Wohnung zur Geltendmachung trennungsgeldrechtlicher Ansprüche an, hätte er aufzeigen müssen, warum es ihm nicht zumutbar sein sollte, dies als Inzidentfrage bei der Überprüfung der Voraussetzungen für den nach dem Umzugskostenrecht zu erlassenden Verwaltungsakt klären zu lassen.

Auch sein Vortrag, für die Anerkennung eines eigenen Hausstands sei die Frage ohne Belang, ob eine Befreiung vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft vorgelegen habe, vermag den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen. Ganz abgesehen davon, dass der wegen Versetzung in die neue Einheit erlassene Widerruf der Befreiung vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft vom 27. Juni 2013 (vgl. Behördenakte Bl. 12) bestandskräftig wurde, würde sich diese Frage erst im Rahmen der Begründetheit der Klage stellen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2002 - 10 K 4293/01 - wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, an dem Verkehrszeichen 260 mit dem Zusatzschild „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ am östlichen Beginn des Wegs Flst.Nr. 1968 der Gemarkung Stuttgart-Vaihingen (Höhe T...straße) das Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück F...hweg ... frei“ anzubringen, neu zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Die Beklagte wird ferner verpflichtet, der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung zum Anfahren der Stellplätze auf dem Grundstück F...weg ... über den genannten Weg von Osten her zu erteilen. Insoweit werden die Bescheide der Beklagten vom 08. Juni 1999, vom 12. Juli 1999 und vom 11. August 1999 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. September 2001 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ein Drittel, die Beklagte trägt zwei Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin erstrebt eine Regelung, die es ihr und anderen Anliegern erlaubt, ihr Wohngrundstück über einen Weg anzufahren, der nach der gegenwärtigen Beschilderung für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (ausgenommen landwirtschaftlicher Verkehr) gesperrt ist.
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Dreifamilienwohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. 2062/2 (F-weg xx) in Stuttgart-Vaihingen am südlichen Rand des Baugebiets „S-äcker“. Die für dieses Gebiet von der Beklagten aufgestellten Bebauungspläne „Äußere S-äcker I und II” von 1958 und 1964 wurden in nichtöffentlicher Sitzung als Satzung beschlossen. Das Grundstück liegt nach dem Lageplan zum Bebauungsplan „Äußere S-äcker II“ an einem knapp 3 m breiten Fuß- und Radweg, der von der etwa 15 m entfernten Wendeplatte des F-wegs nach Süden führt. An dieser Stelle, nördlich des Grundstücks Flst.Nr. 2062/1 (F-weg xx), ist das Grundstück der Klägerin über eine Länge von etwa 20 m nur etwa 2,50 m  breit und als Weg angelegt. Dieser wird von einer Mauer auf dem nördlichen Nachbargrundstück Flst.Nr. 2061/1 begrenzt, weshalb er nach den Angaben der Klägerin nur in einer Breite von 2,26 m als Verkehrsfläche benutzbar ist. Vom Wohnhaus der Klägerin bis zu der Wendeplatte des F-wegs sind es knapp 50 m; von hier aus sind es nochmals etwa 50 m bis zu einer Sammelgarage an der S-ä-straße, in der die Klägerin einen Stellplatz besitzt. Die Widmung des von der Wendeplatte abgehenden Wegs wurde 1998 erweitert und die Zufahrt zu den privaten Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.Nr. 2062/1 (F-weg xx) zugelassen.
Entlang der südlichen Grundstücksgrenze der Klägerin verläuft ein etwa 4 m breiter, teils  geschotterter und teils mit einer Teerdecke versehener öffentlicher Weg (Flst.Nr. 1968). Er ist in einem Feldwegeverzeichnis der Beklagten für den Stadtteil Vaihingen vom 28.09.1965 als Feldweg 38/1 zwischen T-straße (im Osten) und S-bach (im Westen) aufgeführt. Nach diesem Verzeichnis war er an der T-straße mit dem Verkehrszeichen Bild 11 (entspricht Zeichen 250 - Verbot für Fahrzeuge aller Art -), ausgenommen Anlieger, beschildert. In anderen Unterlagen aus jener Zeit wird der Weg als „Feldweg 38 – R-straße“ bezeichnet. Vom Beginn des Wegs an der Einmündung in die T-straße bis zum Grundstück der Klägerin beträgt die Entfernung etwa 80 m. Im Westen trifft er, etwa 1000 m vom Grundstück der Klägerin entfernt, jenseits der N-straße, nahe der Unterführung der K. Straße und der im Außenbereich liegenden Skihütte Vaihingen auf andere Wege.
Die Beklagte erteilte dem Vater der Klägerin unter dem 04.03.1966 die Baugenehmigung zur Errichtung des Wohngebäudes. Sie enthielt die Auflage, „rund 28 m² Stellplatz (Garage) für insgesamt zwei Kraftfahrzeuge” zu schaffen. Die Stellplätze sollten dem genehmigten Lageplan zufolge anstelle einer in der nordwestlichen Ecke vorgesehenen Doppelgarage an der südöstlichen Grundstücksecke errichtet und über den Feldweg 38 (R-straße) angefahren werden.
Am 16.05.1967 wurde bei einer Ämterbesprechung der Beklagten festgelegt, dass die Beschilderung des Feldweg 38/1 an der Einmündung der T-straße nach Bild 11 StVO durch Austausch des Zusatzschildes von „Anlieger frei“ in „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ geändert werden solle, da dieser Weg nicht in den Bebauungsplan einbezogen sei; eine dem Eigentümer des Grundstücks F-weg xx erteilte Baugenehmigung für eine Garage sollte widerrufen, die dem Vater der Klägerin erteilte Baugenehmigung für eine Garage sollte abgelehnt werden; bereits ohne Genehmigung errichtete Behelfsgaragen mit Zufahrt zum Feldweg 38/1 sollten beseitigt werden; grundsätzlich sei jede Zufahrt und jeder Zugang von dem Feldweg zu den angrenzenden Grundstücken abzulehnen; den Grundstückseigentümern sei zuzumuten, die Garagenfrage mit Zufahrt von den Stichstraßen im Baugebiet zu lösen.
Am 21.06.1967 ordnete das Polizeipräsidium - Polizeibehörde - Stuttgart im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt und der Schutzpolizei zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Grund der §§ 3 und 4 StVO eine Sperrung der Feldwege im Gebiet Vaihingen (R-tal) für den Kraftfahrzeugverkehr an. Davon erfasst war auch der „Feldweg 38/1 (verlängerte R-straße)“. Demzufolge wurde am 15.09.1967 u.a. am Feldweg 38/1 bei der T-straße das Bild 13/14 mit Zusatztafel „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ aufgestellt. Das Bild 11 mit der Zusatztafel „Anliegerverkehr frei” wurde entfernt.
Das Baurechtsamt der Beklagten beanstandete bei der Schlussbesichtigung des Wohngebäudes am 27.03.1969, dass die in der Baugenehmigung geforderten und im Lageplan nachgewiesenen Stellplätze nicht angelegt worden waren, und gab dem Vater der Klägerin unter Androhung von Verwaltungszwangsmaßnahmen auf, diese bis 01.06.1969 herzustellen. Dazu kam es jedoch nicht.
Unter dem 02.03.1996 beantragte die Klägerin  die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelgarage auf ihrem Grundstück. Die Zufahrt sollte über den Weg Flst.Nr. 1968 erfolgen. Das Baurechtsamt der Beklagten befürwortete in einer Stellungnahme vom 10.06.1996 das Vorhaben mit den Erwägungen, es seien im ganzen Baugebiet nur auf den Grundstücken F-weg xx und xx keine Stellplätze oder Garagen am Haus vorhanden; eine Erschließung über den Fl-weg sei auf Grund des zu schmalen Nord-Süd-Weges ohne Inanspruchnahme angrenzender Grundstücksteile nicht möglich; die verkehrliche Inanspruchnahme des Feldwegs 38 von der R-straße her werde nicht wesentlich erhöht. In der Folgezeit sprachen sich das Amt für öffentliche Ordnung, das Stadtplanungsamt, das Bezirksamt sowie die Arbeitsgruppe Planabstimmung gegen das Baugesuch aus mit den Erwägungen, das Befahren des Feldwegs sei entsprechend seiner Beschilderung für Krafträder und Kraftwagen verboten und lediglich für landwirtschaftlichen Verkehr frei; werde die Zufahrt zu privaten Stellplätzen zugelassen, müsse eine Widmungserweiterung erfolgen; an den Feldweg, der von Fußgängern stark frequentiert sei, schließe südlich ein Landschaftsschutzgebiet an; schließlich sei zu erwarten, dass andere Anlieger des Feldweges entsprechende Erschließungswünsche hätten.
Mit Bescheid vom 02.12.1996 lehnte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab, weil die Erschließung nicht gesichert sei. Die Klägerin legte erfolglos Widerspruch ein. Im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht erklärten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 29.09.1998, sie seien darüber einig, dass die Stellplatzauflage aus der Baugenehmigung vom 04.03.1966 wirksam, aber noch nicht erfüllt sei; es sei eine Anpassung der Beschilderung für die Anfahrt über die R-straße notwendig. Im Hinblick darauf erklärten sie das Ruhen des Verfahrens. In der Folge beantragte die Klägerin wiederholt, u. a. mit Schreiben vom 18.11.1998, am östlichen Beginn des Feldwegs ein Zusatzschild mit dem Inhalt „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ anzubringen. Im Oktober 1998 errichtete sie zwei Stellplätze unmittelbar an dem Feldweg und teilte der Beklagten mit, sie habe nunmehr die Stellplatzauflage aus der Baugenehmigung vom 04.03.1966 erfüllt.
10 
Anfang 1999 scheiterte eine Vereinbarung zwischen der Klägerin, dem Eigentümer des östlich gelegenen Grundstücks und der Beklagten über die Herstellung eines Fahrwegs von der Wendeplatte des F-wegs zum Wohnhaus der Klägerin, weil die Klägerin nach Einholung eines Gutachtens davon überzeugt war, sie könne den Weg auch unter Inanspruchnahme eines Überfahrtsrechts über das Grundstück Flst.Nr. 2062/1 nicht mit ihrem Pkw Mercedes S 280 (Breite 2,16 m) oder auch nur einem Mittelklassewagen (etwa Audi A 4) bis zu ihrem Wohnhaus befahren.
11 
Mit formlosem Schreiben vom 08.06.1999 teilte der Beigeordnete für Städtebau der Beklagten der Klägerin mit, der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats habe sich mit der Befahrbarkeit des Feldwegs auseinandergesetzt und dessen erweiterte Nutzung abgelehnt. Wenn die Klägerin die bestehende Beschilderung missachte, müsse das Amt für öffentliche Ordnung einschreiten. Das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten teilte der Klägerin unter dem 12.07.1999 mit, man sei aus rechtlichen Gründen gehindert, ihrem Anliegen entgegenzukommen. Die vorhandene Beschilderung des Feldwegs entspreche der Widmung. Diese könne durch Maßnahmen der Verkehrsbehörde nicht erweitert werden. Auf Grund einer Widmungsänderung habe das Zusatzschild im Jahr 1967 ausgewechselt werden müssen. Mit Schreiben vom 11.08.1999 ergänzte das Amt für öffentliche Ordnung diese Ausführungen dahin, man halte im Einvernehmen mit dem Gemeinderat an der derzeit bestehenden Widmung fest. Eine Erweiterung der Widmung stehe im Widerspruch zu der städtebaulichen und -planerischen Zielsetzung, am Südrand des Gebiets S-äcker innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets weder private Pkw-Stellplätze noch das Befahren des Feldwegs zuzulassen.
12 
Nach einer allgemeinen Überprüfung der Beschilderung wurde am 23.04.1999 gemäß einer verkehrsrechtlichen Anordnung der Beklagten vom 17.12.1998 auch am westlichen Beginn des Feldwegs das Verkehrszeichen 260 mit Zusatzzeichen „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ aufgestellt.
13 
Mit Schreiben vom 17.02.2000 erhob die Klägerin gegen die Entfernung des Zusatzschildes „Anlieger frei“ zum Verkehrszeichen 260 an der Kreuzung T-straße/R-talstraße, gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.06.1999 und gegen das Aufstellen des Verkehrszeichens 260 mit Zusatzschild „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ bei der Unterführung unter der K. Straße Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren erhob der Eigentümer des Anwesens F-weg xx Einwendungen gegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Klägerin.
14 
Die wieder angerufene Klage der Klägerin gegen die baurechtliche Entscheidung vom 02.12.1996 hatte keinen Erfolg. Den im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geschlossenen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, der Klägerin auf entsprechenden Antrag hin gem. § 46 Abs. 1 StVO eine grundstücksbezogene Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Wegs Flst.Nr. 1968  von Osten her zu erteilen und die zwei auf dem Grundstück angelegten Stellplätze und deren Nutzung baurechtlich zu dulden, widerrief die Beklagte. Mit Urteil vom 07.12.2000 (8 S 1069/00) wies der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs die Berufung der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus: Es fehle an der erforderlichen Erschließung. Auf Grund des seit dem Jahre 1967 aufgestellten Verkehrszeichens sei es der Klägerin verboten, den Feldweg als Zu- und Abfahrt zu ihrem Grundstück zu nutzen. Die Erschließung über den Feldweg lasse sich auch nicht aus der in der Baugenehmigung vom 04.03.1966 enthaltenen Stellplatzauflage herleiten. Die im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge, die der Sache nach auf Gewährung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Feldweges 38/1 gerichtet seien, seien eine nicht sachdienliche Klageänderung. Eine Ermessensreduzierung „auf Null“ liege nicht vor, obwohl nach derzeitigem Erkenntnisstand gewichtige Gründe für die Versagung einer Ausnahmegenehmigung kaum vorlägen und ein durchaus berechtigtes Interesse der Klägerin, ihr Grundstück auch mit Pkw über den Feldweg anfahren zu dürfen, nicht zu übersehen sei.
15 
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2001 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche der Klägerin vom 17.02.2000 zurück. Zur Begründung führte es aus: Das Zusatzschild „Anlieger frei“ zum Verkehrszeichen 260 an der Kreuzung T-straße/R-straße sei bereits im Jahr 1967 ausgetauscht worden. Diese Entscheidung sei bestandskräftig. Mit den Schreiben der Beklagten vom 08.06.1999 und 11.08.1999 sei insoweit keine neue Entscheidung getroffen worden, vielmehr habe die Beklagte es lediglich abgelehnt, der Klägerin durch Anbringung eines Zusatzschildes „Zufahrt zum Gebäude F-weg xx frei“ eine grundstücksbezogene Ausnahme zu erteilen. Die weiteren Widersprüche seien zulässig, aber nicht begründet. Die seit 1967 vorhandene Beschilderung mit Zeichen 260 StVO (Verbot für Krafträder und Kraftwagen) und Zusatzschild „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ entspreche der Widmung als beschränkt öffentlicher Weg. Der beschränkte Widmungszweck dürfte zwar nicht grundsätzlich der Erteilung einer grundstücksbezogenen Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO entgegenstehen. Die Beklagte habe jedoch in ihrer ablehnenden Entscheidung zulässigerweise besonders die Tatsache gewichtet, dass das Grundstück der Klägerin nach der planerischen Konzeption dieses Bereichs in Form einer Fußwegeanbindung erschlossen sei und in kurzer Entfernung eine Garage in einer Gemeinschaftsanlage bereitstehe. Unbegründet sei auch der Widerspruch gegen die Anbringung des Verkehrszeichens 260 mit Zusatz „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ am westlichen Beginn des Feldwegs.
16 
Die Klägerin hat am 29.10.2001 Klage erhoben. Mit Urteil vom 18.10.2002 (10 K 4293/01) hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag begehre, die Beklagte zu verpflichten, an dem Verkehrszeichen 260 mit dem Zusatzschild „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ an der Kreuzung T-/R-straße das Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ anzubringen, fehle es bereits an der Klagebefugnis. Die vorhandene Beschilderung sei bestandskräftig geworden. Durch die Entscheidung der Beklagten vom 08.06.1999 sei die Anfechtungsfrist nicht erneut in Gang gesetzt worden. Aus dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Beklagten in der Sitzung vom 11.05.1999 ergebe sich, dass nicht eine straßenverkehrsrechtliche, sondern eine straßenrechtliche Änderung in Form einer Erweiterung der Widmung des Feldwegs Flst.Nr. 1968 zur Erschließung der dortigen Grundstücke thematisiert und abgelehnt worden sei. Unzulässig sei die Klage auch mit dem ersten Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, das erwähnte Zusatzschild an dem Verkehrszeichen 260 beim westlichen Beginn des Feldwegs anzubringen. Diese Beschilderung sei zwar nicht bestandskräftig. Die Klägerin könne aber kein Recht auf Anbringung des Zusatzschilds haben. Insoweit scheide Art. 14 Abs. 1 GG in unmittelbarer Anwendung aus. Das einfache Recht gewähre der Klägerin keinen solchen Anspruch. Selbst wenn man von einem eigentumsrechtlich geschützten Anliegergebrauch ausgehe, habe ein Anwohner keinen Anspruch auf eine optimale Zu- und Abfahrt zum und vom Grundstück. Es müsse nur die Verbindung des Anliegergrundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz erhalten bleiben. Die Klage wäre zudem mit dem Hilfsantrag auch unbegründet, weil die begehrte verkehrsrechtliche Regelung über den Umfang der Widmung des Feldwegs hinausgehe. Mit dem weiteren Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zum Anfahren der Stellplätze auf ihrem Grundstück unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren diesbezüglichen Antrag. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO könnten die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen genehmigen, die durch Vorschriftzeichen erlassen seien. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift sei die Erteilung einer Ausnahme jedoch nur bei Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles zulässig. An den Nachweis der Dringlichkeit seien strenge Anforderungen zu stellen. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Dies folge zwar noch nicht daraus, dass die begehrte Nutzung über den Umfang der straßenrechtlichen Widmung hinausgehe, wie sich aus § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG ergebe. Die vorhandene Beschilderung schließe aber zu Recht den Anliegerverkehr aus. Sie entspreche der Widmung als beschränkt öffentlicher Weg für den landwirtschaftlichen Verkehr. Dass der Feldweg bis 1967 für den Anliegerverkehr freigegeben gewesen sei, belege keine diesbezügliche Widmung. Schon im baurechtlichen Verfahren habe das Verwaltungsgericht Stuttgart festgestellt, dass dem Feldweg weder tatsächlich noch nach den Bebauungsplänen für das Wohngebiet „S-äcker“ eine Erschließungsfunktion für die an diesen Abschnitt grenzenden Grundstücke zugekommen sei. Lediglich der Baulinienplan von 1928 habe diesen Feldweg als Erschließungsstraße vorgesehen. Diese Planung sei aber nicht umgesetzt worden. Aus dem Umstand, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin in der Baugenehmigung vom 04.03.1966 verpflichtet worden sei, auf dem Grundstück zwei Stellplätze zum Feldweg 1968 hin zu errichten, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Weg auch für Anlieger gewidmet gewesen sei. Der Feldweg sei auch nicht konkludent zur Nutzung durch Anlieger gewidmet worden. Aus dem Umstand, dass im Feldwegeverzeichnis von 1965 der Feldweg mit dem Vermerk angeführt sei, dass die Benutzung für „Anlieger frei“ sei, ergebe sich keine Widmung des Wegs in diesem Umfang. Es handele sich hierbei nur um eine Bestandsaufnahme der bestehenden Feldwege und ihrer Beschilderung. Auch die Beschaffenheit des Weges spreche gegen eine Widmung für den Anliegerverkehr zur Erschließung auch der angrenzenden Wohngrundstücke. Ein dringlicher Fall im Sinne von § 46 Abs. 1 StVO liege auch nicht deshalb vor, weil die Baugenehmigung aus dem Jahre 1966 dem Bauherrn die Errichtung zweier Stellplätze aufgegeben habe. Denn bei der Errichtung dieser Stellplätze im Jahr 1998 sei das diesbezügliche Recht der Klägerin längst erloschen gewesen.
17 
Mit Beschluss vom 24.03.2003 (5 S 2603/02) hat der Senat auf den Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 01.04.2003 zugestellt. Sie hat die Berufung mit einem am 28.04.2003 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz begründet.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2002 - 10 K 4293/01 -
20 
1. die Beklagte zu verpflichten, an dem Verkehrszeichen 260 mit dem Zusatzschild „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ an der Kreuzung T-straße/R-straße in Stuttgart-Vaihingen das Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ anzubringen und die Bescheide der Beklagten vom 08. Juni 1999, vom 12. Juli 1999 und vom 11. August 1999 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. September 2001, soweit sie entgegenstehen, aufzuheben;
21 
2. hilfsweise
22 
a) die straßenverkehrsrechtliche Verfügung der Beklagten vom 23. April 1999 betreffend die Verkehrszeichenregelung bei der Einmündung des N-wegs in die R-straße in Stuttgart-Vaihingen insoweit aufzuheben, als sie den Anliegerverkehr zum Grundstück F-weg xx verbietet, und die Beklagte zu verpflichten, an dem dortigen Verkehrszeichen 260 mit dem Zusatzschild „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ das Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ anzubringen, und
23 
b) die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zusätzlich zu der Regelung nach 2.a) eine grundstücksbezogene Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zum Anfahren der Stellplätze auf dem Grundstück F-weg xx über die T-/R-straße zu erteilen,
24 
3. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine grundstücksbezogene Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zum Anfahren der Stellplätze auf dem Grundstück F-weg xx über die T-/R-straße zu erteilen.
25 
Sie trägt vor: Der Feldweg Flst.Nr. 1968 sei für den Anliegerverkehr gewidmet. Er sei wie sämtliche das R-tal querenden Feldwege seit jeher bis zum Austausch der Zusatzschilder für „Anlieger frei“ beschildert gewesen. Mit dem Aufstellen der Zusatzschilder „Anlieger frei“ sei er nach altem Wegerecht wirksam gewidmet worden. Von diesem Umfang der Widmung seien ursprünglich auch die zuständigen Behörden ausgegangen. Diese Widmung sei seither nicht beschränkt worden. Der Austausch der Zusatzschilder sei keine wirksame Widmungsbeschränkung gewesen. Für die Auslegung des Anliegerbegriffs, wie er in § 15 Abs. 1 StrG bestimmt sei, dürften die Willensrichtung der Behörde oder die zufälligen momentanen Nutzungsverhältnisse keine Rolle spielen. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt. Im Übrigen sei, selbst wenn sich die Widmung nicht auf die Anlieger erstreckt hätte, die Beschilderung mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ wirksam gewesen.
26 
Hinsichtlich des Begehrens, am östlichen Beginn des Feldwegs das Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ anzubringen, sei sie klagebefugt. Sie könne beanspruchen, dass die Beklagte bei den in Frage stehenden verkehrsrechtlichen Entscheidungen ihre Interessen berücksichtige. Die Beklagte habe mit ihrer Entscheidung vom 08.06.1999 eine neue Sachentscheidung über die Beschilderung am östlichen Beginn des Feldwegs getroffen. Diese Entscheidung sei rechtswidrig. Die Beklagte dürfe den Anliegerverkehr nicht ausschließen, wenn der Weg auch hierfür gewidmet sei. Die verkehrsbeschränkende Anordnung aus dem Jahr 1967 sei nach Form und Inhalt grob rechtswidrig. Es sei dabei nur allgemein von der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Rede gewesen, nicht etwa davon, dass die Beschilderung entsprechend der Widmung erfolgen müsse. Durch zwei bis drei Fahrbewegungen täglich auf dem Feldweg sei die Verkehrssicherheit nicht berührt, was sich in den letzten Jahren, in denen sie die Stellplätze benutzt habe, auch gezeigt habe. Jedenfalls habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Durch die Sperrung des Wegs sei ihr die Zufahrtsmöglichkeit zu dem Grundstück und damit eine Eigentums- und Anliegerposition genommen worden. Die Beklagte habe auch gegen den Gleichheitssatz verstoßen, weil alle anderen Grundstücke im Baugebiet mit dem Pkw angefahren werden könnten. Soweit im Widerspruchsbescheid auf die planerische Konzeption einer Fußwegeerschließung hingewiesen werde, treffe dies nicht zu. In den 60er Jahren sei geplant gewesen, den Grundstücken zusätzlich zu je einem Stellplatz in der Sammelgarage je zwei Stellplätze auf dem Grundstück selbst zuzuweisen. Zum Schutz der Landschaft habe die Verkehrsbeschränkung nicht ausgesprochen werden dürfen. Im Übrigen unternehme die Beklagte nichts dagegen, dass die für den motorisierten Verkehr gesperrte verlängerte R.straße an schönen Tagen zugeparkt werde. Durch das Verbot, den Weg als Anlieger zu befahren, sei sie besonders hart betroffen. Ihr Grundstück werde dadurch erheblich im Wert gemindert. Die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie durch die Beschilderung die Erfüllung der Auflage aus der Baugenehmigung von 1966 verhindere. Das begehrte Zusatzschild - solche Zusatzschilder habe die Beklagte häufig bei allgemein gesperrten Straßen aufgestellt - stehe ihr zur Folgenbeseitigung zu.
27 
Hilfweise begehre sie ein entsprechendes Zusatzschild am Beginn des Feldwegs im Westen. Von dort aus sei ihr Grundstück seit mehr als 36 Jahren anfahrbar gewesen. Die Beklagte dürfe den dem Anliegergebrauch gewidmeten Weg nicht verkehrsrechtlich sperren. Die Sperrung sei schon formell fehlerhaft. Sie sei ohne Beteiligung der Betroffenen erfolgt. Es sei keine Abwägung erfolgt und es gebe keine Begründung. Die diesbezügliche verkehrsrechtliche Anordnung vom 17.12.1998 sei unbestimmt. Das Verkehrszeichen sei auch materiell fehlerhaft. Die diesbezüglichen rechtssatzmäßigen Voraussetzungen seien nicht gegeben. Es habe nur aufgestellt werden dürfen, wenn es auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten gewesen sei. Solche Umstände seien nicht erkennbar.
28 
Zusätzlich zu der Ausschilderung am westlichen Beginn des Feldwegs begehre sie eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zum Anfahren ihres Grundstücks von Osten her. Insoweit habe sie ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Anfahrtsweg von Osten her für sie wesentlich kürzer sei. Dieses Begehren sei grundstücksbezogen und nicht nur personenbezogen. Ihr Anspruch darauf ergebe sich aus ihrem dargelegten Interesse, ihr Grundstück auf diesem Weg erreichen zu können. Dieses Interesse gebe in der gebotenen Abwägung den Ausschlag. Höchst hilfsweise begehre sie aus den dargelegten Gründen eine isolierte grundstücksbezogene Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO für die Zufahrt von Osten her.
29 
Die Beklagte beantragt,
30 
die Berufung zurückzuweisen.
31 
Sie trägt vor: Ihr Schreiben vom 08.06.1999 sei kein Verwaltungsakt. Mit ihm sei die Klägerin lediglich zum wiederholten Mal auf die ohnehin schon bekannte Rechtslage hingewiesen worden. Der Feldweg sei nicht für den Anliegergebrauch gewidmet. In der Regel sei vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 die Widmung konkludent - durch Überlassung und zweckbestimmte Beschilderung - erfolgt. Aus dem Umstand, dass der Feldweg 38/1 mit Zeichen 250 (früher Bild 11) und einem Zusatzschild auf Anliegerverkehr beschränkt gewesen sei, lasse sich nicht herleiten, dass er schon damals eine Erschließungsfunktion für die anliegenden Wohngrundstücke gehabt habe. Im Bebauungsplan „S.äcker“ sei ihm keine Erschließungsfunktion beigemessen worden. Damit sei der planerische Wille dokumentiert worden, dass der Weg ausschließlich für eine landwirtschaftliche Nutzung offen stehen, nicht aber der Erschließung der ab 1966 bebauten Grundstücke dienen sollte. Deshalb sei der Weg auch nicht als Erschließungsstraße ausgebaut worden. Er habe auch heute noch Feldwegestandard. Vor der Bebauung des Gebiets „S-äcker“ habe es dort nur landwirtschaftliche Anlieger gegeben. 1967 sei die Beschilderung lediglich dem gewollten früheren Widmungszweck angepasst worden. Weder die Straßenverkehrsordnung 1960 noch die Hinweise für die Anbringung von Verkehrszeichen (HAV) hätten die hier verwendeten Zusatzzeichen enthalten. In der HAV sei zu Bild 11 lediglich vermerkt gewesen, dass dieses so wenig wie möglich durch Zusätze entkräftet werden solle; sofern Ausnahmen notwendig seien, sollten diese auf einer Zusatztafel (z.B. „Anliegerverkehr frei“) vermerkt werden. Es sei den Behörden damals überlassen geblieben, Zusatzschilder entsprechend dem Ausbauzustand und der Zweckbestimmung von Wegen und Straßen zu wählen. Der auf dem Zusatzschild verwendete Text sei deshalb unerheblich. Zu Recht sei das Verwaltungsgericht von der beschränkten Geltungsdauer der Stellplatzauflage ausgegangen. Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats habe am 17.11.1998 die stadtplanerische Zielsetzung bestätigt, auf diesem Weg keinen Erschließungsverkehr und keine Stellplätze und Garagen südlich der Wohnbebauung zum Landschaftsschutzgebiet „R-tal“ zuzulassen. Bei 23 angrenzenden Grundstücken wäre von einer Vielzahl von Folgeanträgen auszugehen. Dies würde faktisch auf eine unzulässige Widmungserweiterung des Feldwegs hinauslaufen. Nicht richtig sei, dass die 1998 angelegten Stellplätze seither problemlos und mit ihrer stillschweigender Duldung benutzt  würden. Nicht richtig sei auch, dass keine Störung von Natur, Landschaft und Erholung vorliege, weil der Feldweg während der Freibadesaison an vielen Tagen verbotswidrig beparkt werde und sie dagegen nichts unternehme. Der Weg werde das ganze Jahr im Rahmen der personellen Möglichkeiten vom gemeindlichen Vollzugsdienst überwacht. Ein ungelöstes Problem sei aber, dass die Fahrer häufig nicht festgestellt werden könnten und die Halterhaftung nicht eingreife, weil beim Einfahren in eine gesperrte Straße nicht gegen Vorschriften über den ruhenden Verkehr verstoßen werde. Davon habe auch schon die Klägerin profitiert.  
32 
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
33 
 

Entscheidungsgründe

 
34 
Die nach der Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig und teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage in dem im Tenor dieses Urteils bezeichneten Umfang stattgeben müssen.
35 
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über ihren Antrag auf Anbringung eines Zusatzschildes „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ an dem Verkehrszeichen 260 mit Zusatzschild „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ am östlichen Beginn des Wegs Flst.Nr. 1968 bei der Einmündung in die T-straße neu entscheidet und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts beachtet. Sie hat ferner - bis zum Aufstellen eines solchen Zusatzschildes oder bis zur Schaffung einer anderen verkehrlichen Erschließung ihres Grundstücks - einen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte eine persönliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren des bezeichneten Wegeabschnittes erteilt. Im Übrigen bleibt ihre Klage ohne Erfolg.
36 
Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsantrag auch dann statthaft, wenn man ihn dahin versteht, die Klägerin begehre der Sache nach die Wiederanbringung des Zusatzschildes „Anlieger frei“, freilich beschränkt auf Anlieger ihres Grundstücks (vgl. Senatsurt. v. 16.05.1997 - 5 S 1842/95 - VBlBW 1998, 28; zum Anliegerbegriff vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.2000 - 3 C 14.99 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 40 = NJW 2000, 2121). Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch sonst zulässig. Insbesondere hat die Klägerin die notwendige Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist - wie sich aus den folgenden Ausführungen zur Begründetheit ergibt - nicht von vornherein und bei jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Klägerin zumindest eine fehlerfreie Entscheidung über ihr Begehren beanspruchen kann. Nicht ausgeschlossen ist insbesondere auch, dass die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden über die Beschilderung des Wegs an seinem östlichen Beginn neu entschieden und damit eine erneute Anfechtung ermöglicht hat (Zweitbescheid). Keine Zweifel an der Klagebefugnis der Klägerin bestehen, soweit man ihr Begehren (auch) als Geltendmachung eines Anspruchs auf Erweiterung der Widmung und auf diese verkehrsrechtlich umsetzende Anbringung eines Zusatzschilds begreift (dazu unten).
37 
Der Hauptantrag ist nicht in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte das Zusatzschild „Zufahrt zum F-weg xx frei“ am östlichen Beginn des Weges Flst.Nr. 1968 bei der T-straße anbringt. Beanspruchen kann sie aber, dass die Beklagte über ihren dahingehenden Antrag erneut entscheidet.
38 
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Verlautbarung eines Anliegergebrauchs gemäß § 45 Abs. 3 StVO kommt nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Weg straßenrechtlich nicht dem Anliegergebrauch eröffnet. Eine ihn umfassende, ausdrücklich durch die Beklagte erklärte Widmung liegt nicht vor. Auch eine entsprechende, vor Inkrafttreten des Straßengesetzes ausreichende, konkludent erklärte Widmung, das heißt eine Überlassung des Wegs zur öffentlich-rechtlichen Benutzung durch seine Anlieger (vgl. Schmid, Das öffentliche Wegerecht in Württemberg, 1932, Seite 26), vermag der Senat nicht festzustellen. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem  Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 am östlichen Beginn des Wegs Flst.Nr. 1968 an der T-straße das Verkehrszeichen 250 (damals noch Bild 11) mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ aufgestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt bildete der Weg Flst.Nr. 1968 einen Teil des Feldwegenetzes südlich von Stuttgart-Vaihingen. Unstreitig war damals im gesamten durch dieses Feldwegenetz erschlossenen R-tal keine Bebauung vorhanden und wurden die Grundstücke in diesem Bereich allein landwirtschaftlich genutzt. Das hier vorhandene öffentliche Wegenetz diente der verkehrlichen Erschließung der ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Mithin liegt nahe, dass die Wege in diesem Bereich, wie regelmäßig Feldwege (vgl. Schmid a.a.O. Seite 49), allein für den landwirtschaftlichen Anliegerverkehr sowie für den landwirtschaftlichen Durchgangsverkehr zu jenseits des R-tals gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ausgebaut waren und nur diesem landwirtschaftlichen Verkehr dienten. Ihre Widmung bei Überlassung für den öffentlichen Verkehr als Feldwege hätte einen weitergehenden Anliegerverkehr nur dann umfasst, wenn an ihnen Wohn- oder gewerblich genutzte Grundstücke gelegen hätten (vgl. Schmid a.a.O. S. 49). Dies war jedoch ersichtlich und unstreitig nicht der Fall.
39 
Die Widmung des Wegs Flst.Nr. 1968 als Feldweg wurde durch die Aufstellung des Verkehrszeichens Bild 11 mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ auch nicht geändert. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Widmungswille des Wegeherrn konkludent auch im Aufstellen eines Verkehrszeichens zum Ausdruck kommen kann, welches diesen Willen verlautbart und nicht etwa nur aus verkehrlichen Gründen eine Regelung treffen will. Ein solcher Fall kann hier aber schon deshalb nicht vorliegen, weil die Beschilderung mit dem Bild 11 und dem Zusatzschild „Anlieger frei“ den Umfang der Widmung nicht zutreffend angegeben haben kann. Denn dann hätte die Beklagte mit einer Erweiterung der Widmung auf den Anliegerverkehr zugleich die Widmung für den landwirtschaftlichen Durchgangsverkehr aufgehoben. Dies erscheint bei lebensnaher Betrachtung als ausgeschlossen. Als ausgeschlossen erscheint auch, dass die Beklagte den Willen gehabt hätte, neben dem landwirtschaftlichen Anlieger- und Durchgangsverkehr nunmehr auch den anderen Anliegerverkehr zuzulassen. Denn dafür gab es in Ermangelung anderer als landwirtschaftlicher Anlieger keinen Grund. Dass landwirtschaftlich genutzte Grundstücke auch zu landwirtschaftsfremden Zwecken genutzt werden können und heutzutage wohl vermehrt genutzt werden (Feiern von Festen), ändert daran nichts, zumal solche Nutzungen in damaliger Zeit wohl eher selten waren. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Feldwegeverzeichnis aus dem Jahr 1965 ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. Die Einreihung des Weges Nr. 38/1 in den Feldwegebestand ist für sich betrachtet ohne Aussagekraft. Dass der Weg 38/1 ein „Anlieger-Feldweg“ war, lässt sich dem Verzeichnis nicht entnehmen. Dafür reicht - wie sich aus dem Ausgeführten ergibt - die Wiedergabe der vorhandenen Verkehrszeichen nicht aus. Ebensowenig lässt sich aus dem Umstand, dass die Polizeibehörde beim Auswechseln des Zusatzschilds im Jahr 1967 eine den (zugelassenen) Verkehr beschränkende Anordnung gemäß §§ 3, 4 StVO a.F. erließ (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO), schließen, dass sie Anhaltspunkte für eine Widmung des Wegs zum Anliegergebrauch hatte. Näher liegt es anzunehmen, dass sie mit den beteiligten Behörden dieser Frage damals nicht nachgegangen, sondern von der vorhandenen Beschilderung „Anlieger frei“ ausgegangen ist. Im Übrigen trifft nicht zu, dass sämtliche Stellen der Beklagten, insbesondere das zuständige Tiefbauamt, damals von einer Widmung des Wegs zum Anliegergebrauch ausgegangen sind. Das Tiefbauamt hat vielmehr mit Schreiben vom 12.05.1967 an die Polizeibehörde darauf gedrungen, das Zusatzschild auszutauschen, und dabei mitgeteilt, es habe den ihm vorgelegten Baugesuchen auf Errichtung von Garagen an dem Weg nicht zugestimmt.
40 
Der Hauptantrag der Klägerin umfasst jedoch auch ihr Begehren, die Beklagte zu verpflichten, die Widmung des Weges dahin zu erweitern, dass der Gemeingebrauch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen (von Anliegern) zum Grundstück F-weg xx einschließt, und dies mit der begehrten Zusatzbeschilderung zu kennzeichnen.
41 
Auch insoweit ist die Klage zulässig. Insbesondere hat die Klägerin einen diesbezüglichen Antrag bei der Beklagten gestellt. Ihr Begehren, das Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ anzubringen, war nicht auf eine diesbezügliche straßenverkehrsrechtliche Entscheidung beschränkt und wurde von der Beklagten auch nicht so verstanden. Vielmehr lehnte der zuständige Ausschuss des Gemeinderats ausdrücklich eine Widmungsänderung ab und wurde in den angefochtenen Bescheiden darauf auch Bezug genommen. Hiermit übereinstimmend ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich geworden, dass die Beklagte mit einer solchen Widmungserweiterung und entsprechender Beschilderung regelmäßig in begründeten Fällen dem Wunsch einzelner Anlieger an Fuß- und Radwegen Rechnung trägt, wenn auf andere Weise ihr Grundstück zumutbarerweise nicht angefahren werden kann.
42 
Die begehrte Widmungserweiterung zur Anfahrt eines einzelnen Grundstücks ist straßenrechtlich zulässig. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG kann die Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder in sonstiger Weise beschränkt werden. Dazu gehört etwa auch der Zuliefer- und Anliegerverkehr (vgl. Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 5 Rdnr. 43). Dass die Klägerin eine Erweiterung der Widmung für die Anlieger ihres Grundstücks allein geltend macht, steht einer diesbezüglichen Widmungsgestaltung nicht entgegen. Unzulässig sind nur subjektive, personenbezogene Widmungsbeschränkungen, nicht aber objektive, die sich an allgemeinen sachlichen Kriterien orientieren; subjektive Widmungsbeschränkungen sind mit dem Wesen des jedermann zustehenden Gemeingebrauchs (§ 13 Abs. 1 StrG) und mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar (Sieder/Zeitler/Kreuzer/Zech, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 6 Rdnr. 38 ff.; Lorenz a.a.O. Rdnr. 44; Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, § 5 Rdnr. 21). Wenn die Beklagte die Zufahrt zum Grundstück der Klägerin mit Kraftfahrzeugen jedermann einräumt, eröffnet sie noch einen allgemeinen Verkehr und hält sich innerhalb der durch § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG gezogenen Grenzen. Davon geht auch die Beklagte aus, die nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat regelmäßig solche beschränkte Widmungserweiterungen vornimmt; so hat sie etwa 1998 auch die Widmung für den von der Wendeplatte des F-wegs abgehenden Fuß- und Radweg um die Zufahrt zu den Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.Nr. 2062/1 erweitert.
43 
Soweit die Klägerin auch eine entsprechende Beschilderung begehrt, stehen dem die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht entgegen. Zwar bestimmt § 41 Abs. 2 Satz 5 StVO, dass (andere) Zusatzschilder (§ 39 Abs. 2 Satz 2 StVO) zu Vorschriftzeichen (wie dem Zeichen 260) nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen enthalten. In diesem Sinn ist ein am Zeichen 260 angebrachtes Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück ... frei“ jedoch noch allgemein, weil es jedermann die Zufahrt zu diesem Grundstück gestattet. Dass ein solches Zusatzzeichen in Kapitel 8 des Katalogs der Verkehrszeichen (abgedruckt bei Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., Anhang zu § 39) nicht enthalten ist - das Zusatzzeichen „Zufahrt bis ... frei„ (Nr. 1028-33) regelt etwas anderes - steht seiner Anbringung nicht entgegen. Insoweit bestimmt zwar Nr. III 1 VwV-StVO zu §§ 39 bis 43, dass nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden dürfen oder solche, die das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt. In Nr. III 17a VwV-StVO zu §§ 39 bis 43 ist bestimmt, dass dies auch für Zusatzzeichen gilt und andere als die in einem Verzeichnis im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Zusatzzeichen nicht zulässig sind; andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung  der zuständigen obersten Landesbehörde  oder der von ihr bestimmten Stelle. Der Senat geht jedoch davon aus, dass - falls insoweit in Bezug auf das von der Beklagten verwendete Zusatzzeichen eine Bestimmung nicht getroffen ist - dieses jedenfalls zulässig sein muss, weil anders der Umfang der Widmung mit der Verkehrsbeschilderung nicht zutreffend verlautbart werden kann (vgl. § 45 Abs. 3 StVO).
44 
Die in ihren Schreiben vom 08.06.1999, vom 11.07.1999 und vom 10.08.1999 zum Ausdruck kommende Entscheidung der Beklagten, eine Widmungserweiterung im Sinne der Klägerin nicht vorzunehmen, ist rechtswidrig. Zwar besteht grundsätzlich kein Anspruch eines Privaten auf Erweiterung einer Widmung gemäß § 5 Abs. 1 StrG (vgl. Sieder/Zeitler/Kreuzer/Zech a.a.O. § 5 Rdnr. 28 ff.) und auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen diesbezüglichen Antrag. Anderes gilt jedoch, wenn den Träger der Straßenbaulast abweichend von § 123 Abs. 3 BauGB eine Erschließungspflicht (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 123 Rdnr. 4 ff.) trifft und nach Lage der Dinge eine Erschließung über die in Frage stehende Straße zumindest in Betracht kommt. Dies ist hier der Fall. Nachdem die Beklagte dem Rechtsvorgänger der Klägerin eine Baugenehmigung auf der Grundlage des Bebauungsplans „Äußere S-äcker II“ erteilt hat, ist sie verpflichtet, für eine hinreichende Erschließung des Grundstücks zu sorgen. Diese ist gegenwärtig nicht gegeben. Eine hinreichende Erschließung gemäß § 30 bzw. § 34 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass mit Pkw und kleineren Versorgungsfahrzeugen bis an das Grundstück herangefahren werden kann (BVerwG, Beschl. v. 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Urt. v. 04.06.1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304 = NVwZ 1994, 299). Davon kann zwar nach der Konzeption eines Bebauungsplans abgesehen werden. Ausreichend kann eine in einem Bebauungsplan festgesetzte Erschließung auch dann sein, wenn einzelne Grundstücke im Plangebiet nur über unbefahrbare Wohnwege zu erreichen sind (BVerwG, Urt. v. 10.12.1993 - 8 C. 59.91 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 72 = NVwZ 1994, 910 m.w.N.). Eine solche Konzeption verfolgte der Bebauungsplan „Äußere S-äcker II“ in Bezug auf das Grundstück der Klägerin (und das benachbarte Grundstück Flst.Nr. 2062/1). Seine Festsetzungen können ein Erschlossensein des Grundstücks der Klägerin aber nicht begründen, weil der in nichtöffentlicher Sitzung beschlossene Bebauungsplan, dessen Genehmigung am 08.10.1964 öffentlich bekannt gemacht wurde, nichtig ist. Ob seine Nichtigkeit zur Folge hat, dass es sogar an einer Widmung für den festgesetzten Weg von der Wendeplatte nach Süden fehlt (vgl. § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG und hierzu Senatsurt. v. 02.10.1974 - V 834/73 - u. v. 10.10.1978 - V 2943/78 -; Lorenz a.a.O. § 5 RdNr. 58) und deshalb das Grundstück der Klägerin nicht einmal an einem beschränkt öffentlichen Weg liegt, kann dahinstehen; denn jedenfalls gestatten die Widmungserweiterung aus dem Jahr 1998 „Zufahrt zu den Stellplätzen auf dem Grundstück F-weg xx frei“ und die entsprechende Zusatzbeschilderung der Klägerin nicht, mit Kraftfahrzeugen an ihr Grundstück heranzufahren.
45 
Die Klägerin kann allerdings nicht beanspruchen, dass die Beklagte die Widmung des Weges Flst.Nr. 1968 in ihrem Sinne erweitert. In Betracht kommt auch, dass die Beklagte auf andere Weise für eine Erschließung des Grundstücks (von Norden her) sorgt, etwa durch den Erlass eines Bebauungsplans, der abwägungsfehlerfrei eine ausreichende Erschließung des Grundstücks vorsieht.
46 
Die Klägerin kann aber verlangen, dass die Beklagte aus den genannten Gründen über ihren Antrag sowohl in straßenrechtlicher Hinsicht als auch in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht (vgl. § 45 Abs. 3 StVO) neu entscheidet und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts beachtet. Denn ihre diesbezüglichen Ermessenserwägungen sind fehlerhaft, weil sie dabei den Anspruch der Klägerin auf eine ausreichende Erschließung ihres Grundstücks außer Acht gelassen hat.
47 
Mit dem ersten Hilfsantrag, der Klägerin durch eine entsprechende Beschilderung die Zufahrt über den Weg Flst.Nr. 1968 von Westen her zu ermöglichen und ihr ergänzend eine Ausnahmegenehmigung für das Befahren des Wegs von Osten her zu erteilen, hat die Klage keinen Erfolg. Über diesen Hilfsantrag ist zu entscheiden, weil der Senat dem Hauptantrag nur teilweise stattgibt und ihn im Übrigen abweist. Einen Anspruch auf eine entsprechende Beschilderung und Widmungserweiterung hat die Klägerin jedoch aus den oben ausgeführten Gründen ebenfalls nicht. Weiter geht der Senat davon aus, dass ihr diesbezüglicher Verpflichtungsantrag (ausnahmsweise) nicht auch ein Bescheidungsbegehren umfasst, dieses ist vielmehr hilfsweise nur für den Fall geltend gemacht, dass ein Bescheidungsanspruch über den Antrag auf Einräumung einer Zufahrtsmöglichkeit von Osten nicht besteht. Dies gilt auch für das Begehren, eine ergänzende Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO für die Zufahrt von Osten her zu erhalten.
48 
Mit dem weiteren Hilfsantrag, über den ebenfalls zu entscheiden bleibt, ist die Klage zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die ggf. widerrufliche (§ 46 Abs. 3 Satz 1 StVO) Erteilung einer persönlichen, nicht aber „grundstücksbezogenen“ Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO zum Befahren des Wegs Flst.Nr. 1968 ab der Einmündung T-straße bis zu ihrem Grundstück.
49 
Die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind schon deshalb rechtswidrig, weil darin nicht berücksichtigt wird, dass die dem Rechtsvorgänger der Klägerin erteilte Baugenehmigung aus dem Jahr 1966 für das Wohnhaus die Sondernutzungserlaubnis zum Befahren dieses Wegeabschnitts ersetzt. Nach § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG bedarf es u.a. keiner (eigens zu erteilenden) Sondernutzungserlaubnis, wenn die Benutzung (der Straße) einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Nach Satz 2 und 3 der Vorschrift hat die Baurechtsbehörde jedoch vor ihrer Entscheidung die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören und sind die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren dem Antragsteller in der Baugenehmigung aufzuerlegen. Soweit die Baugenehmigung  die Errichtung von Stellplätzen nahe des Wegs Flst.Nr. 1968 zum Gegenstand hat, ist sie zwar längst erloschen; denn die Klägerin hat die genehmigten Stellplätze erst im Jahr 1998 errichtet (vgl. § 98 Abs. 1 LBO a. F., § 62 Abs. 1 LBO). Daran ändert nichts, dass die Beklagte den Rechtsvorgänger der Klägerin in einer Auflage zur Baugenehmigung zur Errichtung der Stellplätze verpflichtet hat; denn insoweit ist zwischen der Erlaubniswirkung der Baugenehmigung und der verpflichtenden Wirkung der Auflage zu unterscheiden. Erteilt wurde dem Rechtsvorgänger der Klägerin eine Sondernutzungserlaubnis für das Befahren des Wegeabschnitts aber durch die Genehmigung für das Wohngebäude selbst. Dieses wurde vor Ablauf der Erlöschensfrist für die Baugenehmigung errichtet. Die Benutzung des Wegeabschnitts diente auch im Sinne von § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG dem Wohngebäude; denn auf andere Weise war dieses - wie oben ausgeführt - nicht erschlossen. Im Übrigen ging auch die Beklagte davon aus, dass das Wohngebäude über diesen Wegeabschnitt erschlossen war. Dass sie sich bei der Erteilung der Baugenehmigung nicht bewusst war, dass diese zugleich eine Sondernutzungserlaubnis für das Befahren des Wegeabschnitts ersetzte, sondern vielmehr (wohl) irrig davon ausging, an dem Weg Flst.Nr. 1968 sei ein Anliegergebrauch eröffnet, ist für die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG unerheblich.
50 
Ermessenserwägungen, aus denen die Beklagte bei dieser Sachlage die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtmäßig ablehnen könnte, sind nicht ersichtlich. Regelmäßig überwiegt das private Interesse an der Ausnutzung einer durch eine Baugenehmigung ersetzten Sondernutzungserlaubnis zum Befahren eines beschränkt öffentlichen Wegs das öffentliche Interesse an der Versagung einer korrespondierenden verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom generellen Befahrensverbot. Von dieser Regel abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Grund. Die Verkehrssicherheit auf dem nur etwa 80 m langen Wegeabschnitt wird nicht übermäßig beeinträchtigt, wenn die Klägerin (und ggf. auch weitere Bewohner des Anwesens F-weg xx auf ihren Antrag hin) eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Wegeabschnitts erhalten, zumal der Weg für landwirtschaftlichen Anlieger- und Durchgangsverkehr frei ist. Berufungsfälle weiterer Anlieger des Wegs sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu befürchten. Es ist nicht ersichtlich, dass ein anderer Anlieger des Wegs in vergleichbarer Weise nicht ausreichend erschlossen und dass ihm mit der Erteilung einer Baugenehmigung eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden ist. Inwiefern das Befahren des Wegs durch die Klägerin nachhaltig die Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebiets, insbesondere dessen Erholungswert, beeinträchtigen sollte, hat die Beklagte nicht ausgeführt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
51 
Eine „grundstücksbezogene“ Ausnahme für alle Anlieger ihres Grundstücks kann der Klägerin gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nicht erteilt werden. Nach dieser Vorschrift können Ausnahmen nur in Einzelfällen und für bestimmte, nicht lediglich bestimmbare Personen erteilt werden. Ansonsten kann die Straßenverkehrsbehörde ein durch Vorschriftzeichen erlassenes straßenverkehrsrechtliches Verbot nur generell mit Hilfe einer Zusatzbeschilderung einschränken (BVerwG, Urt. v. 22.12.1993 - 11 C 45.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 9 = NJW 1994, 2037).
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
34 
Die nach der Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig und teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage in dem im Tenor dieses Urteils bezeichneten Umfang stattgeben müssen.
35 
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über ihren Antrag auf Anbringung eines Zusatzschildes „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ an dem Verkehrszeichen 260 mit Zusatzschild „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ am östlichen Beginn des Wegs Flst.Nr. 1968 bei der Einmündung in die T-straße neu entscheidet und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts beachtet. Sie hat ferner - bis zum Aufstellen eines solchen Zusatzschildes oder bis zur Schaffung einer anderen verkehrlichen Erschließung ihres Grundstücks - einen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte eine persönliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren des bezeichneten Wegeabschnittes erteilt. Im Übrigen bleibt ihre Klage ohne Erfolg.
36 
Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsantrag auch dann statthaft, wenn man ihn dahin versteht, die Klägerin begehre der Sache nach die Wiederanbringung des Zusatzschildes „Anlieger frei“, freilich beschränkt auf Anlieger ihres Grundstücks (vgl. Senatsurt. v. 16.05.1997 - 5 S 1842/95 - VBlBW 1998, 28; zum Anliegerbegriff vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.2000 - 3 C 14.99 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 40 = NJW 2000, 2121). Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch sonst zulässig. Insbesondere hat die Klägerin die notwendige Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist - wie sich aus den folgenden Ausführungen zur Begründetheit ergibt - nicht von vornherein und bei jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Klägerin zumindest eine fehlerfreie Entscheidung über ihr Begehren beanspruchen kann. Nicht ausgeschlossen ist insbesondere auch, dass die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden über die Beschilderung des Wegs an seinem östlichen Beginn neu entschieden und damit eine erneute Anfechtung ermöglicht hat (Zweitbescheid). Keine Zweifel an der Klagebefugnis der Klägerin bestehen, soweit man ihr Begehren (auch) als Geltendmachung eines Anspruchs auf Erweiterung der Widmung und auf diese verkehrsrechtlich umsetzende Anbringung eines Zusatzschilds begreift (dazu unten).
37 
Der Hauptantrag ist nicht in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte das Zusatzschild „Zufahrt zum F-weg xx frei“ am östlichen Beginn des Weges Flst.Nr. 1968 bei der T-straße anbringt. Beanspruchen kann sie aber, dass die Beklagte über ihren dahingehenden Antrag erneut entscheidet.
38 
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Verlautbarung eines Anliegergebrauchs gemäß § 45 Abs. 3 StVO kommt nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Weg straßenrechtlich nicht dem Anliegergebrauch eröffnet. Eine ihn umfassende, ausdrücklich durch die Beklagte erklärte Widmung liegt nicht vor. Auch eine entsprechende, vor Inkrafttreten des Straßengesetzes ausreichende, konkludent erklärte Widmung, das heißt eine Überlassung des Wegs zur öffentlich-rechtlichen Benutzung durch seine Anlieger (vgl. Schmid, Das öffentliche Wegerecht in Württemberg, 1932, Seite 26), vermag der Senat nicht festzustellen. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem  Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 am östlichen Beginn des Wegs Flst.Nr. 1968 an der T-straße das Verkehrszeichen 250 (damals noch Bild 11) mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ aufgestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt bildete der Weg Flst.Nr. 1968 einen Teil des Feldwegenetzes südlich von Stuttgart-Vaihingen. Unstreitig war damals im gesamten durch dieses Feldwegenetz erschlossenen R-tal keine Bebauung vorhanden und wurden die Grundstücke in diesem Bereich allein landwirtschaftlich genutzt. Das hier vorhandene öffentliche Wegenetz diente der verkehrlichen Erschließung der ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Mithin liegt nahe, dass die Wege in diesem Bereich, wie regelmäßig Feldwege (vgl. Schmid a.a.O. Seite 49), allein für den landwirtschaftlichen Anliegerverkehr sowie für den landwirtschaftlichen Durchgangsverkehr zu jenseits des R-tals gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ausgebaut waren und nur diesem landwirtschaftlichen Verkehr dienten. Ihre Widmung bei Überlassung für den öffentlichen Verkehr als Feldwege hätte einen weitergehenden Anliegerverkehr nur dann umfasst, wenn an ihnen Wohn- oder gewerblich genutzte Grundstücke gelegen hätten (vgl. Schmid a.a.O. S. 49). Dies war jedoch ersichtlich und unstreitig nicht der Fall.
39 
Die Widmung des Wegs Flst.Nr. 1968 als Feldweg wurde durch die Aufstellung des Verkehrszeichens Bild 11 mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ auch nicht geändert. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Widmungswille des Wegeherrn konkludent auch im Aufstellen eines Verkehrszeichens zum Ausdruck kommen kann, welches diesen Willen verlautbart und nicht etwa nur aus verkehrlichen Gründen eine Regelung treffen will. Ein solcher Fall kann hier aber schon deshalb nicht vorliegen, weil die Beschilderung mit dem Bild 11 und dem Zusatzschild „Anlieger frei“ den Umfang der Widmung nicht zutreffend angegeben haben kann. Denn dann hätte die Beklagte mit einer Erweiterung der Widmung auf den Anliegerverkehr zugleich die Widmung für den landwirtschaftlichen Durchgangsverkehr aufgehoben. Dies erscheint bei lebensnaher Betrachtung als ausgeschlossen. Als ausgeschlossen erscheint auch, dass die Beklagte den Willen gehabt hätte, neben dem landwirtschaftlichen Anlieger- und Durchgangsverkehr nunmehr auch den anderen Anliegerverkehr zuzulassen. Denn dafür gab es in Ermangelung anderer als landwirtschaftlicher Anlieger keinen Grund. Dass landwirtschaftlich genutzte Grundstücke auch zu landwirtschaftsfremden Zwecken genutzt werden können und heutzutage wohl vermehrt genutzt werden (Feiern von Festen), ändert daran nichts, zumal solche Nutzungen in damaliger Zeit wohl eher selten waren. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Feldwegeverzeichnis aus dem Jahr 1965 ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. Die Einreihung des Weges Nr. 38/1 in den Feldwegebestand ist für sich betrachtet ohne Aussagekraft. Dass der Weg 38/1 ein „Anlieger-Feldweg“ war, lässt sich dem Verzeichnis nicht entnehmen. Dafür reicht - wie sich aus dem Ausgeführten ergibt - die Wiedergabe der vorhandenen Verkehrszeichen nicht aus. Ebensowenig lässt sich aus dem Umstand, dass die Polizeibehörde beim Auswechseln des Zusatzschilds im Jahr 1967 eine den (zugelassenen) Verkehr beschränkende Anordnung gemäß §§ 3, 4 StVO a.F. erließ (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO), schließen, dass sie Anhaltspunkte für eine Widmung des Wegs zum Anliegergebrauch hatte. Näher liegt es anzunehmen, dass sie mit den beteiligten Behörden dieser Frage damals nicht nachgegangen, sondern von der vorhandenen Beschilderung „Anlieger frei“ ausgegangen ist. Im Übrigen trifft nicht zu, dass sämtliche Stellen der Beklagten, insbesondere das zuständige Tiefbauamt, damals von einer Widmung des Wegs zum Anliegergebrauch ausgegangen sind. Das Tiefbauamt hat vielmehr mit Schreiben vom 12.05.1967 an die Polizeibehörde darauf gedrungen, das Zusatzschild auszutauschen, und dabei mitgeteilt, es habe den ihm vorgelegten Baugesuchen auf Errichtung von Garagen an dem Weg nicht zugestimmt.
40 
Der Hauptantrag der Klägerin umfasst jedoch auch ihr Begehren, die Beklagte zu verpflichten, die Widmung des Weges dahin zu erweitern, dass der Gemeingebrauch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen (von Anliegern) zum Grundstück F-weg xx einschließt, und dies mit der begehrten Zusatzbeschilderung zu kennzeichnen.
41 
Auch insoweit ist die Klage zulässig. Insbesondere hat die Klägerin einen diesbezüglichen Antrag bei der Beklagten gestellt. Ihr Begehren, das Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ anzubringen, war nicht auf eine diesbezügliche straßenverkehrsrechtliche Entscheidung beschränkt und wurde von der Beklagten auch nicht so verstanden. Vielmehr lehnte der zuständige Ausschuss des Gemeinderats ausdrücklich eine Widmungsänderung ab und wurde in den angefochtenen Bescheiden darauf auch Bezug genommen. Hiermit übereinstimmend ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich geworden, dass die Beklagte mit einer solchen Widmungserweiterung und entsprechender Beschilderung regelmäßig in begründeten Fällen dem Wunsch einzelner Anlieger an Fuß- und Radwegen Rechnung trägt, wenn auf andere Weise ihr Grundstück zumutbarerweise nicht angefahren werden kann.
42 
Die begehrte Widmungserweiterung zur Anfahrt eines einzelnen Grundstücks ist straßenrechtlich zulässig. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG kann die Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder in sonstiger Weise beschränkt werden. Dazu gehört etwa auch der Zuliefer- und Anliegerverkehr (vgl. Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 5 Rdnr. 43). Dass die Klägerin eine Erweiterung der Widmung für die Anlieger ihres Grundstücks allein geltend macht, steht einer diesbezüglichen Widmungsgestaltung nicht entgegen. Unzulässig sind nur subjektive, personenbezogene Widmungsbeschränkungen, nicht aber objektive, die sich an allgemeinen sachlichen Kriterien orientieren; subjektive Widmungsbeschränkungen sind mit dem Wesen des jedermann zustehenden Gemeingebrauchs (§ 13 Abs. 1 StrG) und mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar (Sieder/Zeitler/Kreuzer/Zech, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 6 Rdnr. 38 ff.; Lorenz a.a.O. Rdnr. 44; Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, § 5 Rdnr. 21). Wenn die Beklagte die Zufahrt zum Grundstück der Klägerin mit Kraftfahrzeugen jedermann einräumt, eröffnet sie noch einen allgemeinen Verkehr und hält sich innerhalb der durch § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG gezogenen Grenzen. Davon geht auch die Beklagte aus, die nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat regelmäßig solche beschränkte Widmungserweiterungen vornimmt; so hat sie etwa 1998 auch die Widmung für den von der Wendeplatte des F-wegs abgehenden Fuß- und Radweg um die Zufahrt zu den Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.Nr. 2062/1 erweitert.
43 
Soweit die Klägerin auch eine entsprechende Beschilderung begehrt, stehen dem die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht entgegen. Zwar bestimmt § 41 Abs. 2 Satz 5 StVO, dass (andere) Zusatzschilder (§ 39 Abs. 2 Satz 2 StVO) zu Vorschriftzeichen (wie dem Zeichen 260) nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen enthalten. In diesem Sinn ist ein am Zeichen 260 angebrachtes Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück ... frei“ jedoch noch allgemein, weil es jedermann die Zufahrt zu diesem Grundstück gestattet. Dass ein solches Zusatzzeichen in Kapitel 8 des Katalogs der Verkehrszeichen (abgedruckt bei Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., Anhang zu § 39) nicht enthalten ist - das Zusatzzeichen „Zufahrt bis ... frei„ (Nr. 1028-33) regelt etwas anderes - steht seiner Anbringung nicht entgegen. Insoweit bestimmt zwar Nr. III 1 VwV-StVO zu §§ 39 bis 43, dass nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden dürfen oder solche, die das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt. In Nr. III 17a VwV-StVO zu §§ 39 bis 43 ist bestimmt, dass dies auch für Zusatzzeichen gilt und andere als die in einem Verzeichnis im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Zusatzzeichen nicht zulässig sind; andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung  der zuständigen obersten Landesbehörde  oder der von ihr bestimmten Stelle. Der Senat geht jedoch davon aus, dass - falls insoweit in Bezug auf das von der Beklagten verwendete Zusatzzeichen eine Bestimmung nicht getroffen ist - dieses jedenfalls zulässig sein muss, weil anders der Umfang der Widmung mit der Verkehrsbeschilderung nicht zutreffend verlautbart werden kann (vgl. § 45 Abs. 3 StVO).
44 
Die in ihren Schreiben vom 08.06.1999, vom 11.07.1999 und vom 10.08.1999 zum Ausdruck kommende Entscheidung der Beklagten, eine Widmungserweiterung im Sinne der Klägerin nicht vorzunehmen, ist rechtswidrig. Zwar besteht grundsätzlich kein Anspruch eines Privaten auf Erweiterung einer Widmung gemäß § 5 Abs. 1 StrG (vgl. Sieder/Zeitler/Kreuzer/Zech a.a.O. § 5 Rdnr. 28 ff.) und auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen diesbezüglichen Antrag. Anderes gilt jedoch, wenn den Träger der Straßenbaulast abweichend von § 123 Abs. 3 BauGB eine Erschließungspflicht (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 123 Rdnr. 4 ff.) trifft und nach Lage der Dinge eine Erschließung über die in Frage stehende Straße zumindest in Betracht kommt. Dies ist hier der Fall. Nachdem die Beklagte dem Rechtsvorgänger der Klägerin eine Baugenehmigung auf der Grundlage des Bebauungsplans „Äußere S-äcker II“ erteilt hat, ist sie verpflichtet, für eine hinreichende Erschließung des Grundstücks zu sorgen. Diese ist gegenwärtig nicht gegeben. Eine hinreichende Erschließung gemäß § 30 bzw. § 34 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass mit Pkw und kleineren Versorgungsfahrzeugen bis an das Grundstück herangefahren werden kann (BVerwG, Beschl. v. 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Urt. v. 04.06.1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304 = NVwZ 1994, 299). Davon kann zwar nach der Konzeption eines Bebauungsplans abgesehen werden. Ausreichend kann eine in einem Bebauungsplan festgesetzte Erschließung auch dann sein, wenn einzelne Grundstücke im Plangebiet nur über unbefahrbare Wohnwege zu erreichen sind (BVerwG, Urt. v. 10.12.1993 - 8 C. 59.91 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 72 = NVwZ 1994, 910 m.w.N.). Eine solche Konzeption verfolgte der Bebauungsplan „Äußere S-äcker II“ in Bezug auf das Grundstück der Klägerin (und das benachbarte Grundstück Flst.Nr. 2062/1). Seine Festsetzungen können ein Erschlossensein des Grundstücks der Klägerin aber nicht begründen, weil der in nichtöffentlicher Sitzung beschlossene Bebauungsplan, dessen Genehmigung am 08.10.1964 öffentlich bekannt gemacht wurde, nichtig ist. Ob seine Nichtigkeit zur Folge hat, dass es sogar an einer Widmung für den festgesetzten Weg von der Wendeplatte nach Süden fehlt (vgl. § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG und hierzu Senatsurt. v. 02.10.1974 - V 834/73 - u. v. 10.10.1978 - V 2943/78 -; Lorenz a.a.O. § 5 RdNr. 58) und deshalb das Grundstück der Klägerin nicht einmal an einem beschränkt öffentlichen Weg liegt, kann dahinstehen; denn jedenfalls gestatten die Widmungserweiterung aus dem Jahr 1998 „Zufahrt zu den Stellplätzen auf dem Grundstück F-weg xx frei“ und die entsprechende Zusatzbeschilderung der Klägerin nicht, mit Kraftfahrzeugen an ihr Grundstück heranzufahren.
45 
Die Klägerin kann allerdings nicht beanspruchen, dass die Beklagte die Widmung des Weges Flst.Nr. 1968 in ihrem Sinne erweitert. In Betracht kommt auch, dass die Beklagte auf andere Weise für eine Erschließung des Grundstücks (von Norden her) sorgt, etwa durch den Erlass eines Bebauungsplans, der abwägungsfehlerfrei eine ausreichende Erschließung des Grundstücks vorsieht.
46 
Die Klägerin kann aber verlangen, dass die Beklagte aus den genannten Gründen über ihren Antrag sowohl in straßenrechtlicher Hinsicht als auch in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht (vgl. § 45 Abs. 3 StVO) neu entscheidet und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts beachtet. Denn ihre diesbezüglichen Ermessenserwägungen sind fehlerhaft, weil sie dabei den Anspruch der Klägerin auf eine ausreichende Erschließung ihres Grundstücks außer Acht gelassen hat.
47 
Mit dem ersten Hilfsantrag, der Klägerin durch eine entsprechende Beschilderung die Zufahrt über den Weg Flst.Nr. 1968 von Westen her zu ermöglichen und ihr ergänzend eine Ausnahmegenehmigung für das Befahren des Wegs von Osten her zu erteilen, hat die Klage keinen Erfolg. Über diesen Hilfsantrag ist zu entscheiden, weil der Senat dem Hauptantrag nur teilweise stattgibt und ihn im Übrigen abweist. Einen Anspruch auf eine entsprechende Beschilderung und Widmungserweiterung hat die Klägerin jedoch aus den oben ausgeführten Gründen ebenfalls nicht. Weiter geht der Senat davon aus, dass ihr diesbezüglicher Verpflichtungsantrag (ausnahmsweise) nicht auch ein Bescheidungsbegehren umfasst, dieses ist vielmehr hilfsweise nur für den Fall geltend gemacht, dass ein Bescheidungsanspruch über den Antrag auf Einräumung einer Zufahrtsmöglichkeit von Osten nicht besteht. Dies gilt auch für das Begehren, eine ergänzende Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO für die Zufahrt von Osten her zu erhalten.
48 
Mit dem weiteren Hilfsantrag, über den ebenfalls zu entscheiden bleibt, ist die Klage zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die ggf. widerrufliche (§ 46 Abs. 3 Satz 1 StVO) Erteilung einer persönlichen, nicht aber „grundstücksbezogenen“ Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO zum Befahren des Wegs Flst.Nr. 1968 ab der Einmündung T-straße bis zu ihrem Grundstück.
49 
Die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind schon deshalb rechtswidrig, weil darin nicht berücksichtigt wird, dass die dem Rechtsvorgänger der Klägerin erteilte Baugenehmigung aus dem Jahr 1966 für das Wohnhaus die Sondernutzungserlaubnis zum Befahren dieses Wegeabschnitts ersetzt. Nach § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG bedarf es u.a. keiner (eigens zu erteilenden) Sondernutzungserlaubnis, wenn die Benutzung (der Straße) einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Nach Satz 2 und 3 der Vorschrift hat die Baurechtsbehörde jedoch vor ihrer Entscheidung die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören und sind die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren dem Antragsteller in der Baugenehmigung aufzuerlegen. Soweit die Baugenehmigung  die Errichtung von Stellplätzen nahe des Wegs Flst.Nr. 1968 zum Gegenstand hat, ist sie zwar längst erloschen; denn die Klägerin hat die genehmigten Stellplätze erst im Jahr 1998 errichtet (vgl. § 98 Abs. 1 LBO a. F., § 62 Abs. 1 LBO). Daran ändert nichts, dass die Beklagte den Rechtsvorgänger der Klägerin in einer Auflage zur Baugenehmigung zur Errichtung der Stellplätze verpflichtet hat; denn insoweit ist zwischen der Erlaubniswirkung der Baugenehmigung und der verpflichtenden Wirkung der Auflage zu unterscheiden. Erteilt wurde dem Rechtsvorgänger der Klägerin eine Sondernutzungserlaubnis für das Befahren des Wegeabschnitts aber durch die Genehmigung für das Wohngebäude selbst. Dieses wurde vor Ablauf der Erlöschensfrist für die Baugenehmigung errichtet. Die Benutzung des Wegeabschnitts diente auch im Sinne von § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG dem Wohngebäude; denn auf andere Weise war dieses - wie oben ausgeführt - nicht erschlossen. Im Übrigen ging auch die Beklagte davon aus, dass das Wohngebäude über diesen Wegeabschnitt erschlossen war. Dass sie sich bei der Erteilung der Baugenehmigung nicht bewusst war, dass diese zugleich eine Sondernutzungserlaubnis für das Befahren des Wegeabschnitts ersetzte, sondern vielmehr (wohl) irrig davon ausging, an dem Weg Flst.Nr. 1968 sei ein Anliegergebrauch eröffnet, ist für die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG unerheblich.
50 
Ermessenserwägungen, aus denen die Beklagte bei dieser Sachlage die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtmäßig ablehnen könnte, sind nicht ersichtlich. Regelmäßig überwiegt das private Interesse an der Ausnutzung einer durch eine Baugenehmigung ersetzten Sondernutzungserlaubnis zum Befahren eines beschränkt öffentlichen Wegs das öffentliche Interesse an der Versagung einer korrespondierenden verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom generellen Befahrensverbot. Von dieser Regel abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Grund. Die Verkehrssicherheit auf dem nur etwa 80 m langen Wegeabschnitt wird nicht übermäßig beeinträchtigt, wenn die Klägerin (und ggf. auch weitere Bewohner des Anwesens F-weg xx auf ihren Antrag hin) eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Wegeabschnitts erhalten, zumal der Weg für landwirtschaftlichen Anlieger- und Durchgangsverkehr frei ist. Berufungsfälle weiterer Anlieger des Wegs sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu befürchten. Es ist nicht ersichtlich, dass ein anderer Anlieger des Wegs in vergleichbarer Weise nicht ausreichend erschlossen und dass ihm mit der Erteilung einer Baugenehmigung eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden ist. Inwiefern das Befahren des Wegs durch die Klägerin nachhaltig die Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebiets, insbesondere dessen Erholungswert, beeinträchtigen sollte, hat die Beklagte nicht ausgeführt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
51 
Eine „grundstücksbezogene“ Ausnahme für alle Anlieger ihres Grundstücks kann der Klägerin gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nicht erteilt werden. Nach dieser Vorschrift können Ausnahmen nur in Einzelfällen und für bestimmte, nicht lediglich bestimmbare Personen erteilt werden. Ansonsten kann die Straßenverkehrsbehörde ein durch Vorschriftzeichen erlassenes straßenverkehrsrechtliches Verbot nur generell mit Hilfe einer Zusatzbeschilderung einschränken (BVerwG, Urt. v. 22.12.1993 - 11 C 45.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 9 = NJW 1994, 2037).
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung für vier Parkberechtigungen zum Parken in der Nähe ihrer Praxis.
Die Klägerin betreibt eine Praxis für Krankengymnastik und Osteopathie in U.. Die Praxis liegt in einem Bewohnerparkbereich (Zone 200). In der Vergangenheit hatte die Klägerin für gehbehinderte Patienten ihrer Praxis Ausnahmegenehmigungen zum Parken in den ausgewiesenen Parkflächen im Bewohnerbereich für die Dauer der jeweiligen notwendigen Behandlung erwirkt. Zuletzt wurden solche Ausnahmegenehmigungen von der Stadt U. gemäß § 45 Abs. 1b Nr. 2 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO mit Wirkung vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2015 sowie nochmals am 19.05.2015 mit Gültigkeit vom 01.06.2015 bis zum 31.07.2015 erteilt. Diese Ausnahmegenehmigungen für die Patienten der Praxis waren mit folgenden „Auflagen und Bedingungen“ versehen:
„1. Diese Ausnahmegenehmigung wird stets widerruflich und zunächst befristet bis (...) erteilt. Die Ausnahmegenehmigung muss insbesondere bei missbräuchlicher Handhabung entzogen werden.
2. Diese Ausnahmegenehmigung darf nur von Personen in Anspruch genommen werden, die aufgrund ihrer Gehbehinderung keine weiten Strecken zurücklegen können. Durch die Praxis für Krankengymnastik S. Ö. ist sicherzustellen, dass die Ausnahmegenehmigung nur von diesen Personen und nur für die Dauer der jeweiligen Behandlung genutzt wird.
3. Haftungsansprüche irgendwelcher Art können von dieser Ausnahmegenehmigung nicht abgeleitet oder geltend gemacht werden.
4. Diese Ausnahmegenehmigung ist stets im Fahrzeug gut sichtbar an der Windschutzscheibe auszulegen.“
Mit Schreiben vom 16.06.2015 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Ausnahmegenehmigungen und verwies zur Begründung auf eine entsprechende zwanzigjährige Praxis der Stadt.
Mit Schreiben vom 06.07.2015 teilte die Abteilung für Verkehrsplanung der Beklagten der Klägerin mit, dass sich die Parksituation in U. durch zahlreiche Baustellen verschärft habe. Im Bereich der Praxis der Klägerin seien zwei zusätzliche Kurzzeitparkplätze ausgewiesen worden; dadurch sei es nicht mehr notwendig, die Ausnahmegenehmigung zu verlängern.
Die Klägerin hielt mit Schreiben vom 15.07.2015 ihren Antrag auf Erteilung von vier Ausnahmegenehmigungen aufrecht und wies zur Begründung darauf hin, dass die Ausweisung weiterer Kurzzeitparkplätze für ihre Patienten nicht hilfreich sei. Diese seien auf Parkplätze in unmittelbarer Nähe zu ihrer Praxis angewiesen. Demgegenüber würden die Kurzzeitparkplätze von Anwohnern und deren Besuchern benutzt. Des Weiteren forderte die Klägerin die Stadt U. auf, ihren Antrag vom 16.06.2015 in rechtsmittelfähiger Form zu bescheiden.
10 
Unter dem 17.07.2015 stellte die Beklagte klar, dass aus ihrer Sicht bereits das Ablehnungsschreiben vom 06.07.2015 einen „rechtskräftigen“ Bescheid darstelle. Bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung verlängere sich das Widerspruchsrecht auf ein Jahr; der Widerspruch könne durch die Klägerin beim Regierungspräsidium Tübingen geltend gemacht werden.
11 
Den von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2015 zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, es bestünden bereits Zweifel daran, ob die Klägerin durch die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung überhaupt in ihren Rechten verletzt sein könne, da sie das begehrte Privileg nicht für sich selbst, sondern für ihre Patienten beantragt habe. Zwar seien wirtschaftliche Auswirkungen möglich, wenn die Patienten nicht mehr in der Nähe der klägerischen Praxis parken könnten; dies stelle aber keine Rechtsverletzung der Klägerin dar. Jedenfalls sei die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung rechtmäßig. In einem Bewohnerparkbereich erhalte nach der Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO grundsätzlich nur derjenige einen Bewohnerparkausweis, der dort meldebehördlich registriert sei. Diese Differenzierung sei sachlich gerechtfertigt, weil zwischen Bewohnern und Personen, die in diesem Bereich etwa nur beruflich tätig seien, ein Unterschied bestehe. Zudem bezwecke die Parkraumbewirtschaftung eine Verbesserung des Wohnumfelds der Anwohner, was ebenfalls ein sachlicher Grund für die vorgenommene Differenzierung sei. Von dieser Regelung könnten zwar gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO nach dem Ermessen der Straßenverkehrsbehörde Ausnahmen bewilligt werden. Diese setzten aber das Vorliegen atypischer Ausnahmesituationen voraus. Solche bestünden regelmäßig nur in besonders dringenden Fällen. Die Gründe für die Ausnahmegenehmigung müssten das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem abgewichen werden soll, überwiegen und das Schutzgut der Vorschrift nicht wesentlich beeinträchtigen. Nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO seien Ausnahmegenehmigungen bestimmten Gruppen schwerbehinderter Menschen zu erteilen. Dies lasse den Umkehrschluss zu, dass für schwerbehinderte Menschen, welche die Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift nicht erfüllen, Ausnahmegenehmigungen nicht vorgesehen seien. Zudem sei im Rahmen der Ermessensausübung zutreffend berücksichtigt worden, dass in der Nähe zur Praxis zwei Kurzzeitparkplätze eingerichtet wurden, die auch den Patienten der Klägerin zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund sei die Ausnahmegenehmigung nochmals vom 01.06.2015 bis zum 31.07.2015 verlängert worden, bis diese zusätzlichen Parkplätze nutzbar wurden. Dass diese Kurzzeitparkplätze auch von Anwohnern und Besuchern genutzt würden, stehe dem nicht entgegen, da auch eine Ausnahmegenehmigung keinen freien Parkplatz in der Nähe der Praxis garantiere. Des Weiteren stünden vier Kurz-zeitparkplätze in 50 Meter Entfernung in der Nähe einer anderen Praxis sowie öffentliche Parkplätze in ca. 100 Metern zur Verfügung. Eine andere Entscheidung sei schließlich auch nicht deshalb geboten, weil die Behörde zuvor 20 Jahre lang Ausnahmegenehmigungen erteilt hatte. Nachdem dieses Vorgehen als rechtswidrig erkannt wurde, seien auch anderen Arztpraxen in Bewohnerparkzonen keine Ausnahmegenehmigungen mehr erteilt worden.
12 
Die Klägerin hat bereits am 06.11.2015 Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung hat sie zunächst vorgetragen, es sei weder von Seiten der Beklagten noch des Regierungspräsidiums Tübingen ein sachlicher Grund für die Verzögerung der Entscheidung im Widerspruchsverfahren vorgetragen worden. Am 31.12.2015 hat die Klägerin ihre Klage nach Erlass des Widerspruchsbescheids als Verpflichtungsklage fortgeführt und ihre Klage auch auf den Widerspruchsbescheid erstreckt. Es liege unstreitig ein vollständiger Ermessensausfall der Ausgangsbehörde beim Erlass des Bescheids vom 06.07.2015 vor, der durch die Erwägungen des Regierungspräsidiums Tübingen nicht geheilt werden könne. Ermessenserwägungen könnten gemäß § 114 Satz 2 VwGO nur ergänzt werden; ein Nachschieben von Gründen könne einen unbegründeten Bescheid nicht nachträglich erstmals vollständig neu begründen, zumal dies hier erst fast einen Monat nach Erhebung der Untätigkeitsklage erfolgt sei. Das Merkmal der „Ausnahmesituation“ sei Bestandteil der Ermessensentscheidung, nicht etwa ein objektives Tatbestandsmerkmal des § 46 Abs. 1 StVO. Vielmehr erfordere die Feststellung, ob ein Ausnahmefall vorliege, einen gewichtenden Vergleich der Umstände des vorliegenden Falles mit dem typischen Regelfall, der dem Verbot zugrunde liege. Auch aus diesem Grund liege ein Ermessensausfall vor, der - auch unabhängig von dem Ermessensausfall der Behörde im Ausgangsbescheid - entscheidungsrelevant sei. Zudem sei die Widerspruchsbehörde fehlerhaft davon ausgegangen, dass die zur Straßenverkehrsordnung ergangene Verwaltungsvorschrift abschließend sei. Die Klägerin sei durch die rechtswidrige Ablehnung ihres Antrags in ihrem Recht auf Anliegergebrauch aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, zudem sei auch ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG durch die zwingende Bindung der Klägerin an das Parkraummanagement der Beklagten nicht auszuschließen. Des Weiteren sei der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da die Beklagte in demselben Gebiet in unmittelbarer Nähe vier Kurzzeitparkplätze für eine andere Arztpraxis ausgewiesen habe.
13 
Die Klägerin beantragt zuletzt schriftsätzlich,
14 
die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zu erteilen und den versagenden Bescheid der Beklagten vom 06.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30.11.2015 aufzuheben.
15 
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Die Beklagte tritt der Klage aus den im Widerspruchsbescheid angestellten Erwägungen entgegen. Zudem führt sie aus: Die unzureichenden Ermessenserwägungen des ursprünglichen Bescheids vom 06.07.2015 seien durch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid geheilt worden. Überdies seien Ermessenserwägungen erst anzustellen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Klägerin erfülle aber nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO.
18 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schrift-sätze, wegen der sonstigen Einzelheiten des Sachverhalts auf die einschlägigen Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
21 
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage statthaft und auch sonst zulässig.
22 
1.1 Die in § 75 VwGO geregelten besonderen Anforderungen für eine Untätigkeitsklage sind vorliegend gegeben. Gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die vorliegende Klage wurde nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO und damit in zulässiger Weise erhoben. Ob die (Widerspruchs-) Behörde mit „zureichendem Grund“ noch nicht entschieden hat, ist dabei keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Spruchreife als Teil der Begründetheit (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO) - bei Vorliegen eines „zureichenden Grundes“ ist die Klage gleichwohl zulässig (vgl. Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 75 Rdnr. 7 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 30.86 - NVwZ 1987, 969). Die Fortführung der Klage als Verpflichtungsklage sowie die Erweiterung des Antrags auf den nach Klageerhebung erlassenen Widerspruchsbescheid ist zulässig und insbesondere nicht als Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen, sondern als bloße Erweiterung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 91 Rdnr. 9 f). Lehnt die Behörde nach Erhebung der Untätigkeitsklage den Erlass des vom Kläger beantragten Verwaltungsakts ab, so kann die Klage unter Einbeziehung des Ablehnungsbescheids als Verpflichtungsklage fortgeführt werden, ohne dass es der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.1984 - 5 S 2079/83 - NJW 1986, 149).
23 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Stadt U. untätig geblieben, sodass die Klägerin gerichtlichen Rechtsschutz hiergegen in Anspruch nehmen durfte. Entgegen der Auffassung der Beteiligten stellt das Schreiben der Stadt U. vom 06.07.2015 bereits keinen Verwaltungsakt dar, mit dem das Begehren der Klägerin abschlägig beschieden worden ist. Für die Frage, ob eine Erklärung der Behörde als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG zu qualifizieren ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung neben dem Wortlaut und dem objektiven Erklärungs-wert - insbesondere unter Berücksichtigung der Regelungsbefugnis der Behörde und dem Regelungsgehalt - auf die äußere Form (z. B. Bezeichnung als Bescheid oder Verfügung) sowie eine gegebenenfalls beigefügte bzw. fehlende Rechtsbehelfsbelehrung abzustellen. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung kann ein Indiz gegen das Vorliegen eines Verwaltungsaktes sein, schließt jedoch für sich allein das Vorliegen eines Verwaltungsaktes nicht zwingend aus. Unklarheiten hinsichtlich der von der Behörde gewählten Verwaltungsakt-Form gehen zu deren Lasten; bei Auslegungszweifeln ist bei belastenden Verwaltungsakten das für den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12 - ESVGH 64, 254).
24 
Ausgehend hiervon ist das Schreiben der Beklagten vom 06.07.2015 nicht als einseitig verbindliche Regelung und damit nicht als Verwaltungsakt anzusehen. Dafür spricht bereits die äußere Form des Schreibens, das nicht als Bescheid bezeichnet ist und dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Auch inhaltlich ist das Schreiben aus Adressatensicht dahingehend zu verstehen, dass es sich lediglich um die Mitteilung einer Rechtsauffassung bzw. eine Information durch die Behörde handelt.
25 
1.2 Die Klägerin ist auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2015 - 10 S 100/13 - DÖV 2015, 757). In diesem Zusammenhang ist unschädlich, dass die Klägerin jeweils Ausnahmegenehmigungen für ihre Patienten während des Besuchs ihrer Praxis und nicht für sich selbst beantragt hat. Bei dem gebotenen Evidenzmaßstab kann eine Verletzung in den eigenen Rechten aus Art. 12 und Art. 2 Abs. 1 GG durch die Ablehnung ihres Antrags jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Ob das geltend gemachte Recht besteht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.
26 
2. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigungen. Sie kann auch nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihren auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen gerichteten Antrag erneut bescheidet. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
27 
Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Gewährung einer Ausnahmegenehmigung ist § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO, in der Neufassung der Verordnung vom 06.03.2013, BGBl. I, S. 367). Danach kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind. Vorliegend geht es um eine Ausnahmegenehmigung von der Einrichtung eines Bewohnerparkbereichs gemäß § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO. Notwendige Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung bzw. für einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der (Ermessens-)Norm erfüllt sind. Nur wenn die Behörde objektiv-rechtlich berechtigt ist, eine Ermessensentscheidung zu treffen, kann der betroffene Einzelne ein Recht darauf haben, dass diese Entscheidung ermessensfehlerfrei erfolgt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 40 Rdnr. 53). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die von der Klägerin für ihre Kunden erstrebte Ausnahmegenehmigung unterfällt bereits nicht dem Personenkreis, den § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO im Blick hat (2.1). Unabhängig hiervon hat die Widerspruchsbehörde den Antrag ermessensfehlerfrei abgelehnt (2.2).
28 
2.1 Der Tatbestand der Norm des § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO sieht seinem Wortlaut nach vor, dass für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen erteilt werden können. Wie sich aus dem Zweck von § 46 StVO ergibt, sollen von generellen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, die nach der Straßenverkehrsordnung bestehen oder von der Straßenverkehrsbehörde nach § 46 StVO angeordnet worden sind, in sachlich besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen erteilt werden können. Der Charakter einer Ausnahmegenehmigung wird durch die sachlich begründete Ausnahme vom Regelfall definiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1993 - 11 C 45.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 9). Der Handlungsspielraum der Straßenverkehrsbehörde nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO beschränkt sich damit auf Einzelfälle und bestimmte Antragsteller. Deshalb muss der Verkehrsteilnehmer, für den die Ausnahmeregelung gelten soll, bestimmt und nicht nur bestimmbar sein. Die Möglichkeit der individuellen Ausnahmegenehmigung versetzt die Straßenverkehrsbehörde in die Lage zu präventiver Individualkontrolle. Wie sich aus § 46 Abs. 3 Satz 3 StVO ergibt, ist auch der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass der durch die Ausnahmegenehmigung Begünstigte bestimmt sein muss, bevor er den Ausnahmetatbestand verwirklicht. Die Vorschrift gibt dem Inhaber einer Ausnahmeerlaubnis nämlich auf, den Ausnahmebescheid mitzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1993 - 11 C 45.92 - a.a.O., Rdnr. 34 bei juris).
29 
Die Klägerin begehrt für sich selbst keine Ausnahmegenehmigung zum Parken im Anwohnerbereich. Stattdessen hat sie die Ausnahmegenehmigung für ihre teilweise älteren bzw. schwer gehbehinderten Patienten beantragt. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für sämtliche, wechselnde Patienten der Praxis liegt jedoch außerhalb des Tatbestands der einschlägigen Norm. Für diese Vielzahl von unbestimmten Einzelfällen kann die Behörde eine Ausnahmegenehmigung nicht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO erteilen. Dadurch, dass nur vier Ausnahmegenehmigungen beantragt wurden, die während des Praxisbesuchs jeweils sichtbar im Auto ausgelegt werden müssen, wurde zwar ein beschränkter Adressatenkreis gewahrt. Konkretisiert wurde dieser jedoch von der Klägerin selbst, die damit betraut wurde, „Personen, die auf Grund ihrer Gehbehinderung keine weiten Strecken zurücklegen können, die Ausnahmegenehmigung jeweils für die Dauer des Praxisbesuchs zur Verfügung zu stellen“ (so geregelt durch Auflage Nr. 2 der in der Vergangenheit erteilten Ausnahmegenehmigungen). Damit wurde der Klägerin gleichsam die Befugnis zugestanden, den Adressatenkreis der Genehmigung zu bestimmen. So konnten die Patienten der Praxis für die Dauer der Behandlung den privilegierten Status eines Anwohners in der Anwohnerparkzone in Anspruch nehmen. Dieser ging über den Gemeingebrauch an nunmehr vorhandenen, nicht für Anwohner reservierten Kurzzeitparkplätzen hinaus. Auf eine solche Ausnahmestellung hatte die Klägerin jedoch keinen Anspruch. Anders läge es, wenn einzelne Patienten der Praxis der Klägerin selbst einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 stellen würden. Hier müsste die Behörde für den konkreten Einzelfall und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob eine Ausnahmegenehmigung zum Parken im Anwohnerbereich angemessen und möglich ist. Die Klägerin kann dies aber nicht für ihre Patienten, insbesondere nicht für eine unbestimmte Vielzahl wechselnder Patienten beanspruchen. Auch die der Klägerin in der Vergangenheit von der Beklagten erteilten Ausnahmegenehmigungen für noch näher zu bestimmende Personen waren mithin nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1993 - 11 C 45.92 - a.a.O.).
30 
2.2 Selbst wenn man der Klägerin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung ihres Antrags zuerkannte, wäre die Klage dennoch unbegründet. Ein solcher Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung wäre erfüllt. Die von der Widerspruchsbehörde angestellten Ermessenserwägungen waren geeignet, die Ablehnung des Antrags zu tragen.
31 
Die Entscheidung, ob die Ausnahmegenehmigung in einem bestimmten Ausnahmefall erteilt wird, liegt im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13.03.1997 - 3 C 2.97 - BVerwGE 104, 154) ist das Merkmal der Ausnahmesituation in § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal verselbständigt, sondern Bestandteil der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung. Der Begriff der Ausnahme ist in dieser Vorschrift der Rechtsfolgenseite zugeordnet. Auch Sinn und Zweck der Regelung stehen der Annahme entgegen, die Vorschrift verlange ein objektives - und gerichtlich voll überprüfbares - Tatbestandsmerkmal des besonderen Ausnahmefalls. Zwar soll die Vorschrift eine Abweichung von den generellen Be-stimmungen der Straßenverkehrsordnung ermöglichen, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.12.1975 - 1 BvR 118/71 - BVerfGE 40, 371). Die Feststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, setzt jedoch den gewichtenden Vergleich der Umstände des konkreten Falls mit dem typischen Regelfall voraus, der dem generellen Verbot zugrunde liegt. Das bedeutet aber lediglich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Ausnahme nicht mit einer Ermessensentscheidung gekoppelt ist, sondern dass das Vorliegen einer Ausnahmesituation ausschließlich eine Wertungsvorgabe im Rahmen einer einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung darstellt. Das gleiche gilt für die ebenso konzipierte Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO. Die Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO berechtigt daher nicht dazu, in beliebigen Fällen von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung abzuweichen. Das Merkmal einer Ausnahmesituation ist unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.2002 - 3 C 33.01 - NZV 2002, 426). Die Ausnahmesituation ist der Ausgangspunkt der Gesamtabwägung; liegt sie bei einem gewichtenden Vergleich der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall nicht vor, ist also der Antragsteller in gleicher Weise von der verkehrsrechtlichen Vorschrift, von der er eine Ausnahme begehrt, betroffen wie alle anderen oder ein großer Teil der Verkehrsteilnehmer, so kann eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden, ohne dass es weiterer Abwägungen bedarf. In einem solchen Fall ist das Ermessen dahingehend auf Null reduziert, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ausscheidet.
32 
Die behördliche Entscheidung kann gemäß § 114 Satz 1 VwGO durch das Gericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen erkannt, von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Jedenfalls die Erwägungen der Widerspruchsbehörde, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt wurden, vermögen eine ablehnende Entscheidung zu tragen. Diese erstmals im Widerspruchsverfahren angestellten Überlegungen sind entgegen der Ansicht der Klägerin berücksichtigungsfähig (2.2.1). Die Ermessenserwägungen leiden auch inhaltlich nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Fehler (2.2.2).
33 
2.2.1 Die im Widerspruchsbescheid angestellten Erwägungen und die dort erfolgte erstmalige Ausübung von Ermessen sind im gerichtlichen Verfahren vollinhaltlich zu berücksichtigen. Einschränkungen der Berücksichtigungsfähigkeit ergeben sich - anders als die Klägerin meint - auch nicht aus § 114 Satz 2 VwGO und den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Das in §§ 68 ff. VwGO geregelte Widerspruchsverfahren ist kein gesondertes Verwaltungsverfahren, sondern bildet mit dem Ausgangsverfahren eine Einheit, das erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245). Diese Einheit setzt sich im gerichtlichen Verfahren fort, wie § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zeigt. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie hat grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Ausgangsbehörde. Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1999 - 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274). Der Widerspruchsbescheid gibt dem Ausgangsbescheid seine endgültige und für den Verwaltungsprozess maßgebliche Gestalt. Dementsprechend ist der gerichtlichen Prüfung der ursprüngliche Verwaltungsakt mit dem Inhalt und der Begründung zugrunde zu legen, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat (BVerwG, Urteil vom 25.03.1981 - 8 C 69.80 - BVerwGE 62, 80). Trifft die Widerspruchsbehörde eine eigene Ermessensentscheidung, so tritt diese an die Stelle derjenigen der Ausgangsbehörde und führt - auch bei erstmaligen - Fehlern zugleich zur Aufhebung des Ermessensverwaltungsakts (vgl. Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 68 Rdnr. 11 und § 73 Rdnr. 13). Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2013 - (8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81) nichts anderes entnehmen. Denn es betrifft lediglich die Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO. Der von der Klägerin aus dem zitierten Urteil gezogene Schluss, auch in einem vor Klageerhebung abgeschlossenen Widerspruchsverfahren sei eine Änderung der Ermessenserwägungen nicht zulässig, wenn die ursprüngliche Ermessensentscheidung im Kern ausgewechselt werde, findet in dieser Entscheidung keine Grundlage (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 15.06.2016 - 8 C 5.15 - ZfWG 2016, 433). Das Nachholen der Begründung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ist von der prozessualen Möglichkeit zum Nachschieben von Gründen nach § 114 Satz 1, 2 VwGO zu unterscheiden. Auch übt das Regierungspräsidium Tübingen gemäß §§ 21, 15 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 LVG i.V.m. §§ 46, 44 Abs. 1 StVO, § 1 StVOZuG die Fachaufsicht über die Stadt U. als Straßenverkehrsbehörde aus. Als Fachaufsichtsbehörde kann es die Zweckmäßigkeitserwägungen überprüfen und auch insoweit im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eigene Ermessenserwägungen anstellen. An dieser Betrachtung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Klage schon vor Erlass des Widerspruchsbescheids in zulässiger Weise als Untätigkeitsklage erhoben worden ist. Auch in dieser Konstellation ist der später ergangene Widerspruchsbescheid noch beachtlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.1984 - 5 S 2079/83 - a.a.O.). Der Umstand, dass in zulässiger Weise nach Ablauf der Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO Untätigkeitsklage erhoben wurde, steht weder dem Erlass eines Widerspruchsbescheids noch weitergehenden Maßnahmen der Behörde wie etwa der Nachbesserung von Ermessenserwägungen entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.2015 - 10 S 116/15 - DAR 2015, 592). Im Übrigen kann der Betroffene im Falle einer Untätigkeitsklage das Verfahren für erledigt erklären, nachdem die Widerspruchsbehörde erstmalig Ermessenserwägungen angestellt hat. Diese Gestaltungsmöglichkeit zeigt, dass auch in der hier vorliegenden Konstellation einer Untätigkeitsklage die Rechtsschutzmöglichkeiten des Bürgers durch die erstmalige Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid im Ergebnis nicht beeinträchtigt werden.
34 
2.2.2 Gegen die vom Regierungspräsidium Tübingen in seinem Widerspruchsbescheid vom 30.11.2015 angestellten Ermessenserwägungen bestehen auch inhaltlich keine durchgreifenden Bedenken.
35 
Ermessensfehlerhaft wäre - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - zwar die Annahme der Widerspruchsbehörde, wonach aus den einschlägigen Verwaltungsvorschriften geschlossen werden kann, dass alle dort nicht erwähnten Fälle nicht zu einer Ausnahmegenehmigung führen können. Das Ermessen der Straßenverkehrsbehörden wird durch die aufgrund von Art. 84 Abs. 2 GG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO vom 04.06.2009 (BAnz. 2009, S. 2050 ff -VwV-StVO) gelenkt und gebunden. Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsnorm, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründen. Sie entfalten im Verhältnis zum Bürger nur deshalb Wirkung, weil die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist und sich demgemäß durch die pflichtgemäße Anwendung der Verwaltungsvorschriften selbst bindet (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 24.02.2015 - 4 K 2673/13 - juris Rdnr. 18 f. - mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 27.12.1990 - 1 B 162.90 - juris). Als solche ist die betreffende Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO nicht abschließend formuliert und würde die Beklagte nicht daran hindern, in vergleichbaren Fällen Ausnahmen zu genehmigen.
36 
Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle nicht zu beanstanden sind aber die Erwägungen der Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde, soweit sie darauf verweisen, dass im betreffenden Bereich neben Anwohnerparkplätzen auch mehrere Kurzzeitparkplätze in der Nähe der Praxis der Klägerin zur Benutzung von jedermann zur Verfügung stehen. Der damit vorgenommene Ausgleich zwischen den Interessen der Anwohner sowie der Interessen der sonstigen vom Parkverbot Betroffenen erscheint nicht unverhältnismäßig. Auch ist das von der Stadt U. generell verfolgte Konzept, in Wohngebieten überwiegend Bewohnerparkplätze zu schaffen, rechtlich nicht zu beanstanden. Um das damit verfolgte Ziel erreichen zu können, ist eine restriktive Praxis bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen notwendig. Die Zahl der Ausnahmegenehmigungen muss dabei deutlich die Zahl der vorhandenen Parkplätze unterschreiten, da sonst die Zielerreichung gefährdet wäre.
37 
Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen gegen die getroffene Ermessensentscheidung auch im Hinblick auf die tangierten Grundrechte keine Bedenken. Auf den sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden Anliegergebrauch kann die Klägerin - unabhängig davon, ob sie nur Mieterin der Praxisräume ist - ihr Begehren schon deshalb nicht erfolgreich stützen, weil das Recht auf Anliegergebrauch keinen Anspruch darauf gewährt, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei dem Grundstück oder in dessen angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben. Der Anliegergebrauch reicht nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Gegenstand des durch den Anliegergebrauch gewährleisteten Schutzes ist allein der Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her, also die Gewährung der Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz. Ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 GG scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin an der Ausübung ihres Berufs als Krankengymnastin in keiner Weise gehindert ist. Die Bindung an das Parkraummanagement und die daraus resultierenden Einschränkungen treffen die Klägerin in ihrer Berufsausübung lediglich reflexartig. Im Übrigen garantiert auch eine Ausnahmegenehmigung keinen praxisnahen Parkplatz für Patienten.
38 
Schließlich war die Beklagte auch nicht aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung gehalten, der Klägerin eine weitere Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Eine Selbstbindung der Verwaltung ist anzunehmen, wenn die Behörde ihr Ermessen durch die ständige gleichmäßige Übung einer bestimmten Verwaltungspraxis in der Vergangenheit gebunden hat. Ein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ besteht jedoch nicht. Eine Selbstbindung kommt nur in Bezug auf eine rechtmäßige Verwaltungspraxis in Betracht. Die Behörde hat zudem die Möglichkeit, sich für die Zukunft ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus sachlichen Gründen von einer in der Vergangenheit geübten Praxis zu lösen und für künftige Fälle ihr Ermessen in anderer Weise ausüben. Hier kommt es nur darauf an, dass die Neuausrichtung der Ermessenspraxis für die Zukunft eine allgemeine ist und nicht nur für einen zur Entscheidung stehenden Fall vorgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1998 - 2 A 3.98 - juris Rdnr. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2009 - 8 A 1531/09 - juris Rdnr. 115 ff.). Dies zugrunde gelegt, kann die Klägerin aus der bisherigen Praxis der Beklagten, Ausnahmengenehmigungen zu erteilen, nichts für den gegenständlichen Rechtsstreit herleiten. Einer weiteren Selbstbindung steht bereits entgegen, dass die bisherige Praxis der Beklagten rechtswidrig war. Im Übrigen hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise darauf abgehoben, dass nunmehr mehr freie Parkplätze zur Verfügung stehen und deshalb der Bedarf für Ausnahmegenehmigungen reduziert ist. Die Beklagte hat dargelegt, dass die Ausnahmegenehmigungen nunmehr nur restriktiv und im Einklang mit dem von ihr verfolgten Parkraumkonzept erteilt werden. Nach den nachvollziehbaren und unwidersprochenen Einlassungen der Beklagten hat sie auch in der näheren Umgebung keine Ausnahmegenehmigungen erteilt, die im Widerspruch zu diesen Grundsätzen stünden.
39 
Nach alldem bleibt die Klage ohne Erfolg.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
19 
Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
21 
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage statthaft und auch sonst zulässig.
22 
1.1 Die in § 75 VwGO geregelten besonderen Anforderungen für eine Untätigkeitsklage sind vorliegend gegeben. Gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die vorliegende Klage wurde nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO und damit in zulässiger Weise erhoben. Ob die (Widerspruchs-) Behörde mit „zureichendem Grund“ noch nicht entschieden hat, ist dabei keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Spruchreife als Teil der Begründetheit (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO) - bei Vorliegen eines „zureichenden Grundes“ ist die Klage gleichwohl zulässig (vgl. Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 75 Rdnr. 7 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 30.86 - NVwZ 1987, 969). Die Fortführung der Klage als Verpflichtungsklage sowie die Erweiterung des Antrags auf den nach Klageerhebung erlassenen Widerspruchsbescheid ist zulässig und insbesondere nicht als Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen, sondern als bloße Erweiterung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 91 Rdnr. 9 f). Lehnt die Behörde nach Erhebung der Untätigkeitsklage den Erlass des vom Kläger beantragten Verwaltungsakts ab, so kann die Klage unter Einbeziehung des Ablehnungsbescheids als Verpflichtungsklage fortgeführt werden, ohne dass es der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.1984 - 5 S 2079/83 - NJW 1986, 149).
23 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Stadt U. untätig geblieben, sodass die Klägerin gerichtlichen Rechtsschutz hiergegen in Anspruch nehmen durfte. Entgegen der Auffassung der Beteiligten stellt das Schreiben der Stadt U. vom 06.07.2015 bereits keinen Verwaltungsakt dar, mit dem das Begehren der Klägerin abschlägig beschieden worden ist. Für die Frage, ob eine Erklärung der Behörde als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG zu qualifizieren ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung neben dem Wortlaut und dem objektiven Erklärungs-wert - insbesondere unter Berücksichtigung der Regelungsbefugnis der Behörde und dem Regelungsgehalt - auf die äußere Form (z. B. Bezeichnung als Bescheid oder Verfügung) sowie eine gegebenenfalls beigefügte bzw. fehlende Rechtsbehelfsbelehrung abzustellen. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung kann ein Indiz gegen das Vorliegen eines Verwaltungsaktes sein, schließt jedoch für sich allein das Vorliegen eines Verwaltungsaktes nicht zwingend aus. Unklarheiten hinsichtlich der von der Behörde gewählten Verwaltungsakt-Form gehen zu deren Lasten; bei Auslegungszweifeln ist bei belastenden Verwaltungsakten das für den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12 - ESVGH 64, 254).
24 
Ausgehend hiervon ist das Schreiben der Beklagten vom 06.07.2015 nicht als einseitig verbindliche Regelung und damit nicht als Verwaltungsakt anzusehen. Dafür spricht bereits die äußere Form des Schreibens, das nicht als Bescheid bezeichnet ist und dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Auch inhaltlich ist das Schreiben aus Adressatensicht dahingehend zu verstehen, dass es sich lediglich um die Mitteilung einer Rechtsauffassung bzw. eine Information durch die Behörde handelt.
25 
1.2 Die Klägerin ist auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2015 - 10 S 100/13 - DÖV 2015, 757). In diesem Zusammenhang ist unschädlich, dass die Klägerin jeweils Ausnahmegenehmigungen für ihre Patienten während des Besuchs ihrer Praxis und nicht für sich selbst beantragt hat. Bei dem gebotenen Evidenzmaßstab kann eine Verletzung in den eigenen Rechten aus Art. 12 und Art. 2 Abs. 1 GG durch die Ablehnung ihres Antrags jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Ob das geltend gemachte Recht besteht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.
26 
2. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigungen. Sie kann auch nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihren auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen gerichteten Antrag erneut bescheidet. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
27 
Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Gewährung einer Ausnahmegenehmigung ist § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO, in der Neufassung der Verordnung vom 06.03.2013, BGBl. I, S. 367). Danach kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind. Vorliegend geht es um eine Ausnahmegenehmigung von der Einrichtung eines Bewohnerparkbereichs gemäß § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO. Notwendige Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung bzw. für einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der (Ermessens-)Norm erfüllt sind. Nur wenn die Behörde objektiv-rechtlich berechtigt ist, eine Ermessensentscheidung zu treffen, kann der betroffene Einzelne ein Recht darauf haben, dass diese Entscheidung ermessensfehlerfrei erfolgt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 40 Rdnr. 53). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die von der Klägerin für ihre Kunden erstrebte Ausnahmegenehmigung unterfällt bereits nicht dem Personenkreis, den § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO im Blick hat (2.1). Unabhängig hiervon hat die Widerspruchsbehörde den Antrag ermessensfehlerfrei abgelehnt (2.2).
28 
2.1 Der Tatbestand der Norm des § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO sieht seinem Wortlaut nach vor, dass für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen erteilt werden können. Wie sich aus dem Zweck von § 46 StVO ergibt, sollen von generellen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, die nach der Straßenverkehrsordnung bestehen oder von der Straßenverkehrsbehörde nach § 46 StVO angeordnet worden sind, in sachlich besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen erteilt werden können. Der Charakter einer Ausnahmegenehmigung wird durch die sachlich begründete Ausnahme vom Regelfall definiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1993 - 11 C 45.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 9). Der Handlungsspielraum der Straßenverkehrsbehörde nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO beschränkt sich damit auf Einzelfälle und bestimmte Antragsteller. Deshalb muss der Verkehrsteilnehmer, für den die Ausnahmeregelung gelten soll, bestimmt und nicht nur bestimmbar sein. Die Möglichkeit der individuellen Ausnahmegenehmigung versetzt die Straßenverkehrsbehörde in die Lage zu präventiver Individualkontrolle. Wie sich aus § 46 Abs. 3 Satz 3 StVO ergibt, ist auch der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass der durch die Ausnahmegenehmigung Begünstigte bestimmt sein muss, bevor er den Ausnahmetatbestand verwirklicht. Die Vorschrift gibt dem Inhaber einer Ausnahmeerlaubnis nämlich auf, den Ausnahmebescheid mitzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1993 - 11 C 45.92 - a.a.O., Rdnr. 34 bei juris).
29 
Die Klägerin begehrt für sich selbst keine Ausnahmegenehmigung zum Parken im Anwohnerbereich. Stattdessen hat sie die Ausnahmegenehmigung für ihre teilweise älteren bzw. schwer gehbehinderten Patienten beantragt. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für sämtliche, wechselnde Patienten der Praxis liegt jedoch außerhalb des Tatbestands der einschlägigen Norm. Für diese Vielzahl von unbestimmten Einzelfällen kann die Behörde eine Ausnahmegenehmigung nicht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO erteilen. Dadurch, dass nur vier Ausnahmegenehmigungen beantragt wurden, die während des Praxisbesuchs jeweils sichtbar im Auto ausgelegt werden müssen, wurde zwar ein beschränkter Adressatenkreis gewahrt. Konkretisiert wurde dieser jedoch von der Klägerin selbst, die damit betraut wurde, „Personen, die auf Grund ihrer Gehbehinderung keine weiten Strecken zurücklegen können, die Ausnahmegenehmigung jeweils für die Dauer des Praxisbesuchs zur Verfügung zu stellen“ (so geregelt durch Auflage Nr. 2 der in der Vergangenheit erteilten Ausnahmegenehmigungen). Damit wurde der Klägerin gleichsam die Befugnis zugestanden, den Adressatenkreis der Genehmigung zu bestimmen. So konnten die Patienten der Praxis für die Dauer der Behandlung den privilegierten Status eines Anwohners in der Anwohnerparkzone in Anspruch nehmen. Dieser ging über den Gemeingebrauch an nunmehr vorhandenen, nicht für Anwohner reservierten Kurzzeitparkplätzen hinaus. Auf eine solche Ausnahmestellung hatte die Klägerin jedoch keinen Anspruch. Anders läge es, wenn einzelne Patienten der Praxis der Klägerin selbst einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 stellen würden. Hier müsste die Behörde für den konkreten Einzelfall und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob eine Ausnahmegenehmigung zum Parken im Anwohnerbereich angemessen und möglich ist. Die Klägerin kann dies aber nicht für ihre Patienten, insbesondere nicht für eine unbestimmte Vielzahl wechselnder Patienten beanspruchen. Auch die der Klägerin in der Vergangenheit von der Beklagten erteilten Ausnahmegenehmigungen für noch näher zu bestimmende Personen waren mithin nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1993 - 11 C 45.92 - a.a.O.).
30 
2.2 Selbst wenn man der Klägerin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung ihres Antrags zuerkannte, wäre die Klage dennoch unbegründet. Ein solcher Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung wäre erfüllt. Die von der Widerspruchsbehörde angestellten Ermessenserwägungen waren geeignet, die Ablehnung des Antrags zu tragen.
31 
Die Entscheidung, ob die Ausnahmegenehmigung in einem bestimmten Ausnahmefall erteilt wird, liegt im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13.03.1997 - 3 C 2.97 - BVerwGE 104, 154) ist das Merkmal der Ausnahmesituation in § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal verselbständigt, sondern Bestandteil der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung. Der Begriff der Ausnahme ist in dieser Vorschrift der Rechtsfolgenseite zugeordnet. Auch Sinn und Zweck der Regelung stehen der Annahme entgegen, die Vorschrift verlange ein objektives - und gerichtlich voll überprüfbares - Tatbestandsmerkmal des besonderen Ausnahmefalls. Zwar soll die Vorschrift eine Abweichung von den generellen Be-stimmungen der Straßenverkehrsordnung ermöglichen, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.12.1975 - 1 BvR 118/71 - BVerfGE 40, 371). Die Feststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, setzt jedoch den gewichtenden Vergleich der Umstände des konkreten Falls mit dem typischen Regelfall voraus, der dem generellen Verbot zugrunde liegt. Das bedeutet aber lediglich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Ausnahme nicht mit einer Ermessensentscheidung gekoppelt ist, sondern dass das Vorliegen einer Ausnahmesituation ausschließlich eine Wertungsvorgabe im Rahmen einer einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung darstellt. Das gleiche gilt für die ebenso konzipierte Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO. Die Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO berechtigt daher nicht dazu, in beliebigen Fällen von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung abzuweichen. Das Merkmal einer Ausnahmesituation ist unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.2002 - 3 C 33.01 - NZV 2002, 426). Die Ausnahmesituation ist der Ausgangspunkt der Gesamtabwägung; liegt sie bei einem gewichtenden Vergleich der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall nicht vor, ist also der Antragsteller in gleicher Weise von der verkehrsrechtlichen Vorschrift, von der er eine Ausnahme begehrt, betroffen wie alle anderen oder ein großer Teil der Verkehrsteilnehmer, so kann eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden, ohne dass es weiterer Abwägungen bedarf. In einem solchen Fall ist das Ermessen dahingehend auf Null reduziert, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ausscheidet.
32 
Die behördliche Entscheidung kann gemäß § 114 Satz 1 VwGO durch das Gericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen erkannt, von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Jedenfalls die Erwägungen der Widerspruchsbehörde, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt wurden, vermögen eine ablehnende Entscheidung zu tragen. Diese erstmals im Widerspruchsverfahren angestellten Überlegungen sind entgegen der Ansicht der Klägerin berücksichtigungsfähig (2.2.1). Die Ermessenserwägungen leiden auch inhaltlich nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Fehler (2.2.2).
33 
2.2.1 Die im Widerspruchsbescheid angestellten Erwägungen und die dort erfolgte erstmalige Ausübung von Ermessen sind im gerichtlichen Verfahren vollinhaltlich zu berücksichtigen. Einschränkungen der Berücksichtigungsfähigkeit ergeben sich - anders als die Klägerin meint - auch nicht aus § 114 Satz 2 VwGO und den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Das in §§ 68 ff. VwGO geregelte Widerspruchsverfahren ist kein gesondertes Verwaltungsverfahren, sondern bildet mit dem Ausgangsverfahren eine Einheit, das erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245). Diese Einheit setzt sich im gerichtlichen Verfahren fort, wie § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zeigt. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie hat grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Ausgangsbehörde. Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1999 - 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274). Der Widerspruchsbescheid gibt dem Ausgangsbescheid seine endgültige und für den Verwaltungsprozess maßgebliche Gestalt. Dementsprechend ist der gerichtlichen Prüfung der ursprüngliche Verwaltungsakt mit dem Inhalt und der Begründung zugrunde zu legen, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat (BVerwG, Urteil vom 25.03.1981 - 8 C 69.80 - BVerwGE 62, 80). Trifft die Widerspruchsbehörde eine eigene Ermessensentscheidung, so tritt diese an die Stelle derjenigen der Ausgangsbehörde und führt - auch bei erstmaligen - Fehlern zugleich zur Aufhebung des Ermessensverwaltungsakts (vgl. Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 68 Rdnr. 11 und § 73 Rdnr. 13). Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2013 - (8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81) nichts anderes entnehmen. Denn es betrifft lediglich die Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO. Der von der Klägerin aus dem zitierten Urteil gezogene Schluss, auch in einem vor Klageerhebung abgeschlossenen Widerspruchsverfahren sei eine Änderung der Ermessenserwägungen nicht zulässig, wenn die ursprüngliche Ermessensentscheidung im Kern ausgewechselt werde, findet in dieser Entscheidung keine Grundlage (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 15.06.2016 - 8 C 5.15 - ZfWG 2016, 433). Das Nachholen der Begründung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ist von der prozessualen Möglichkeit zum Nachschieben von Gründen nach § 114 Satz 1, 2 VwGO zu unterscheiden. Auch übt das Regierungspräsidium Tübingen gemäß §§ 21, 15 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 LVG i.V.m. §§ 46, 44 Abs. 1 StVO, § 1 StVOZuG die Fachaufsicht über die Stadt U. als Straßenverkehrsbehörde aus. Als Fachaufsichtsbehörde kann es die Zweckmäßigkeitserwägungen überprüfen und auch insoweit im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eigene Ermessenserwägungen anstellen. An dieser Betrachtung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Klage schon vor Erlass des Widerspruchsbescheids in zulässiger Weise als Untätigkeitsklage erhoben worden ist. Auch in dieser Konstellation ist der später ergangene Widerspruchsbescheid noch beachtlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.1984 - 5 S 2079/83 - a.a.O.). Der Umstand, dass in zulässiger Weise nach Ablauf der Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO Untätigkeitsklage erhoben wurde, steht weder dem Erlass eines Widerspruchsbescheids noch weitergehenden Maßnahmen der Behörde wie etwa der Nachbesserung von Ermessenserwägungen entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.2015 - 10 S 116/15 - DAR 2015, 592). Im Übrigen kann der Betroffene im Falle einer Untätigkeitsklage das Verfahren für erledigt erklären, nachdem die Widerspruchsbehörde erstmalig Ermessenserwägungen angestellt hat. Diese Gestaltungsmöglichkeit zeigt, dass auch in der hier vorliegenden Konstellation einer Untätigkeitsklage die Rechtsschutzmöglichkeiten des Bürgers durch die erstmalige Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid im Ergebnis nicht beeinträchtigt werden.
34 
2.2.2 Gegen die vom Regierungspräsidium Tübingen in seinem Widerspruchsbescheid vom 30.11.2015 angestellten Ermessenserwägungen bestehen auch inhaltlich keine durchgreifenden Bedenken.
35 
Ermessensfehlerhaft wäre - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - zwar die Annahme der Widerspruchsbehörde, wonach aus den einschlägigen Verwaltungsvorschriften geschlossen werden kann, dass alle dort nicht erwähnten Fälle nicht zu einer Ausnahmegenehmigung führen können. Das Ermessen der Straßenverkehrsbehörden wird durch die aufgrund von Art. 84 Abs. 2 GG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO vom 04.06.2009 (BAnz. 2009, S. 2050 ff -VwV-StVO) gelenkt und gebunden. Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsnorm, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründen. Sie entfalten im Verhältnis zum Bürger nur deshalb Wirkung, weil die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist und sich demgemäß durch die pflichtgemäße Anwendung der Verwaltungsvorschriften selbst bindet (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 24.02.2015 - 4 K 2673/13 - juris Rdnr. 18 f. - mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 27.12.1990 - 1 B 162.90 - juris). Als solche ist die betreffende Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO nicht abschließend formuliert und würde die Beklagte nicht daran hindern, in vergleichbaren Fällen Ausnahmen zu genehmigen.
36 
Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle nicht zu beanstanden sind aber die Erwägungen der Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde, soweit sie darauf verweisen, dass im betreffenden Bereich neben Anwohnerparkplätzen auch mehrere Kurzzeitparkplätze in der Nähe der Praxis der Klägerin zur Benutzung von jedermann zur Verfügung stehen. Der damit vorgenommene Ausgleich zwischen den Interessen der Anwohner sowie der Interessen der sonstigen vom Parkverbot Betroffenen erscheint nicht unverhältnismäßig. Auch ist das von der Stadt U. generell verfolgte Konzept, in Wohngebieten überwiegend Bewohnerparkplätze zu schaffen, rechtlich nicht zu beanstanden. Um das damit verfolgte Ziel erreichen zu können, ist eine restriktive Praxis bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen notwendig. Die Zahl der Ausnahmegenehmigungen muss dabei deutlich die Zahl der vorhandenen Parkplätze unterschreiten, da sonst die Zielerreichung gefährdet wäre.
37 
Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen gegen die getroffene Ermessensentscheidung auch im Hinblick auf die tangierten Grundrechte keine Bedenken. Auf den sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden Anliegergebrauch kann die Klägerin - unabhängig davon, ob sie nur Mieterin der Praxisräume ist - ihr Begehren schon deshalb nicht erfolgreich stützen, weil das Recht auf Anliegergebrauch keinen Anspruch darauf gewährt, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei dem Grundstück oder in dessen angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben. Der Anliegergebrauch reicht nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Gegenstand des durch den Anliegergebrauch gewährleisteten Schutzes ist allein der Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her, also die Gewährung der Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz. Ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 GG scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin an der Ausübung ihres Berufs als Krankengymnastin in keiner Weise gehindert ist. Die Bindung an das Parkraummanagement und die daraus resultierenden Einschränkungen treffen die Klägerin in ihrer Berufsausübung lediglich reflexartig. Im Übrigen garantiert auch eine Ausnahmegenehmigung keinen praxisnahen Parkplatz für Patienten.
38 
Schließlich war die Beklagte auch nicht aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung gehalten, der Klägerin eine weitere Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Eine Selbstbindung der Verwaltung ist anzunehmen, wenn die Behörde ihr Ermessen durch die ständige gleichmäßige Übung einer bestimmten Verwaltungspraxis in der Vergangenheit gebunden hat. Ein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ besteht jedoch nicht. Eine Selbstbindung kommt nur in Bezug auf eine rechtmäßige Verwaltungspraxis in Betracht. Die Behörde hat zudem die Möglichkeit, sich für die Zukunft ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus sachlichen Gründen von einer in der Vergangenheit geübten Praxis zu lösen und für künftige Fälle ihr Ermessen in anderer Weise ausüben. Hier kommt es nur darauf an, dass die Neuausrichtung der Ermessenspraxis für die Zukunft eine allgemeine ist und nicht nur für einen zur Entscheidung stehenden Fall vorgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1998 - 2 A 3.98 - juris Rdnr. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2009 - 8 A 1531/09 - juris Rdnr. 115 ff.). Dies zugrunde gelegt, kann die Klägerin aus der bisherigen Praxis der Beklagten, Ausnahmengenehmigungen zu erteilen, nichts für den gegenständlichen Rechtsstreit herleiten. Einer weiteren Selbstbindung steht bereits entgegen, dass die bisherige Praxis der Beklagten rechtswidrig war. Im Übrigen hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise darauf abgehoben, dass nunmehr mehr freie Parkplätze zur Verfügung stehen und deshalb der Bedarf für Ausnahmegenehmigungen reduziert ist. Die Beklagte hat dargelegt, dass die Ausnahmegenehmigungen nunmehr nur restriktiv und im Einklang mit dem von ihr verfolgten Parkraumkonzept erteilt werden. Nach den nachvollziehbaren und unwidersprochenen Einlassungen der Beklagten hat sie auch in der näheren Umgebung keine Ausnahmegenehmigungen erteilt, die im Widerspruch zu diesen Grundsätzen stünden.
39 
Nach alldem bleibt die Klage ohne Erfolg.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.