Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Ziffer 9 des Bescheids des Landratsamts ... vom ... März 2015 wird aufgehoben, ebenso Ziffer 7, soweit sich die angeordnete Duldung des Betretens auch auf Kaufinteressenten bezieht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die vom Landratsamt T... verfügte Bestandsauflösung und Abgabe von 33 Pferden, 2 Ziegen und 1 Lama sowie das gegen den Kläger zu 1) verfügte Tierhaltungsverbot.

Für die Klägerin zu 2) besteht ein – hier nicht streitgegenständliches – und noch nicht bestandskräftiges Verbot, Equiden, Ziegen, Enten sowie Lamas zu halten und zu betreuen, das durch das Landratsamt D... am 4. Juni 2014 verfügt wurde.

Der Kläger zu 1) ist nach eigenen Angaben Eigentümer der Tierherde.

Bereits am ... Juni und ... August 2013 erließ das damals zuständige Landratsamt L ... gegen die Klägerin zu 2) Bescheide mit tierschutzrechtlichen Anordnungen wegen festgestellter Mängel bei der Pflege/ Ernährung der Tiere, die die Klägerin zu 2) damals im Landkreis L ... hielt.

Am 30. September 2013 erhielt das Veterinäramt D... Kenntnis darüber, dass die Klägerin zu 2) mit etwa 40 Tieren (Pferde, Lamas, Ziegen) auf ein Anwesen in P... umgezogen war.

Das Veterinäramt des Landratsamtes D... veranlasste nach dem Standortwechsel verschiedene Kontrollen zur Tierhaltung und stellte Mängel in der Haltung der Tiere hinsichtlich Ernährungszustand, Fütterung, Pflege und verhaltensgerechter Unterbringung fest.

Das Landratsamt D... erließ u.a. am ... Januar und ... April 2014 Bescheide mit Auflagen zur Versorgung der Tiere, lehnte einen Antrag der Klägerin zu 2) auf Erteilung einer beantragten Erlaubnis nach § 11 TierSchG ab und untersagte ihr die Erteilung von Reitunterricht. Über die gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 am 6. Februar 2014 erhobene Klage wurde noch nicht entschieden (M 18 K 14.499).

Der beamtete Tierarzt des Landratsamtes D... erstattete am 10. März 2014 ein Gutachten, wonach bei 8 Kontrollen zwischen Januar und März 2014 eine Vernachlässigung des Bestandes hinsichtlich Pflege, Unterbringung, Bewegungsmöglichkeiten einiger Pferde und hinsichtlich der Versorgung mit Heu und weiteren Futtermitteln festgestellt wurde. Auch bei weiteren Kontrollen bis Mai 2014 wurden Ernährungs-, Pflege- und Haltungsmängel im Tierbestand festgestellt.

Mit Bescheid des Landratsamtes D... vom ... Juni 2014 wurde der Klägerin zu 2) u.a. untersagt, Equiden, Ziegen, Enten und Lamas zu halten und zu betreuen und ihr aufgegeben, den bestehenden Tierbestand binnen 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides aufzulösen sowie mitzuteilen, welche Personen die Tiere aufnähmen. Sofortvollzug wurde angeordnet.

Durch Schriftsatz vom 13. Juni 2014 erhob der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 2) hiergegen Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 18 K 14.2557), über die bislang noch nicht abschließend entschieden wurde.

Das Verwaltungsgericht lehnte den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch Beschluss vom 28. Juli 2014 ab (mit Ausnahme der verfügten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziff. 10 des Bescheides (Zwangsgeldandrohung) und Ziff. 4 (Fortnahme/ Androhung unmittelbaren Zwangs) (vgl. M 18 S. 14.2556).

Zur Begründung wurde im Beschluss im Hinblick auf das Tierhaltungsverbot und die Bestandsauflösung u.a. ausgeführt, die Klägerin zu 2) habe sich trotz wiederholter tierschutzrechtlicher Anordnungen letztlich immer wieder wegen der gleichen Umstände uneinsichtig gezeigt und habe weiter gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. Das Landratsamt habe sich auf fachliche Beurteilungen des Veterinäramtes gestützt, denen ausführlich dokumentierte und überwiegend auch bildlich festgehaltene Feststellungen bei den zahlreichen Vor-Ort-Kontrollen zugrunde lägen. Den beamteten Tierärzten sei bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt seien, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. Angesichts des Vorranges der amtstierärztlichen Beurteilung ändere die abweichende Beurteilung der Klägerin zu 2) hinsichtlich der Versorgungs- und Pflegesituation der Tiere hieran nichts. Das Gericht sehe jedenfalls in der Summe eine schwerwiegende tierschutzwidrige Tierhaltungspraxis der Klägerin zu 2) als gegeben an. Die Zustände dauerten bereits eine große Zeitspanne an. Die Qualität der fachlichen Beurteilung der Amtstierärzte werde im Übrigen auch nicht durch sonstige Umstände, insbesondere die vorgebrachte Einschätzung der Hoftierärzte, in Frage gestellt. Die Vielzahl der Verstöße gegen tierschutzrechtliche Anordnungen sowie die Uneinsichtigkeit der Klägerin zu 2) rechtfertigten auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die ergriffenen Maßnahmen. Die Klägerin zu 2) habe durch den zweimaligen Wechsel des Standortes der Tiere gezeigt, dass sie sich den behördlichen Maßnahmen zur Bestandsauflösung entziehen wolle und auch in Zukunft mit der Einhaltung der Vorschriften über die Tierhaltung nicht gerechnet werden könne. Ohne gleichzeitige Anordnung der Auflösung des Tierbestandes entstünde durch das Halte- und Betreuungsverbot ein mit dem Wohle der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand.

Für das Klageverfahren M 18 K 14.2557 hatte die Klägerin zu 2) Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, den die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts München durch Beschluss vom 17. November 2014 mangels hinreichender Erfolgsaussichten ablehnte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte die hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 19. Mai 2015 (9 C 15.35) ab und verwies zur Begründung unter anderem darauf, dass der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben werde, teile. Es entspräche der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass für die Frage der Anforderungen an eine artgerechte Tierhaltung nach § 2 TierSchG auf die Einschätzung beamteter Tierärzte abzustellen sei, da diesen von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt sei. Ein substantiiertes Vorbringen der Klägerin zu 2), das geeignet wäre, die amtstierärztliche Einschätzung zu entkräften, sei nicht gegeben. Sie habe entgegen ihrer Ankündigung keinerlei Erklärungen von Tierärzten vorgelegt, die belegen könnten, dass die von der Klägerin zu 2) gehaltenen Tiere regelmäßig tierärztlich betreut worden seien und tierschutzwidrige Zustände nicht bestanden hätten. Die amtstierärztlichen Feststellungen beruhten auf zahlreichen engmaschigen Kontrollen in einem Zeitraum von mehr als einem halben Jahr und seien überdies durch Akten- und Bildmaterial belegt.

Etwa im Juni 2014 verbrachte die Klägerin zu 2) den Tierbestand an einen Standort im Landkreis Unterallgäu und von dort im Juli 2014 in den Landkreis R...

Von Seiten des Landratsamtes R... wurde der Klägerin zu 2) am 25. September 2014 angedroht, den Tierbestand fortzunehmen.

Nachdem die Klägerin zu 2) den Tierbestand im Oktober/November 2014 nach K... 31, G..., und H..., ..., im Landkreis ... verlegt und dem Kläger zu 1) übertragen hatte, führte das Veterinäramt des Landratsamtes T ... verschiedene Kontrollen an beiden Standorten durch. In der Folge erließ das Landratsamt T ... verschiedene Bescheide gegen den Kläger zu 1), so am ... Dezember 2014 (Verbringungsverbot), am ... Januar 2015 (Futterversorgung/ Beseitigung Stacheldraht), am ... Februar 2015 (Duldung des Betretens der Anwesen) und am ... Februar 2015 (Zwangsgelderhöhung). Gegen letztgenannten Bescheid erhob der Kläger zu 1) Klage und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (M 23 K 15.1185 und M 23 S. 15.1188).

Das Landratsamt D... bat das Landratsamt T ... am 6. Februar 2015 um Vollziehung des Bescheides vom ... Juni 2014.

Nach einer Besprechung der Kläger mit den zuständigen Mitarbeitern und dem Landrat des Landkreises ... teilte das Landratsamt dem damaligen Klägerbevollmächtigten am 9. März 2015 mit, von einer Beitreibung eines am ... Februar 2015 fällig gestellten Zwangsgeldes werde abgesehen; der Bescheid vom gleichen Datum werde aufgehoben.

Am 4. März 2015, ergänzt durch eine Stellungnahme vom 7. Mai 2015, erstattete die beamtete Tierärztin des Landratsamtes T ... ein Gutachten, wonach den Equiden länger anhaltend bzw. wiederholt Leiden (Hunger, Beeinträchtigung des arttypischen Ruheverhaltens) und Schäden (Abmagerung, schlechte Bemuskelung) zugefügt worden seien. Zudem bestehe die Gefahr, dass durch fehlende gesundheitsvorsorgende Maßnahmen erhebliche Schmerzen, Leiden und/oder Schäden hinzukommen könnten. Die Equidenhaltung sei nach wie vor erheblich mangelhaft. Auch die vorgelegten tierärztlichen Nachweise über Untersuchungen und Behandlungen seien nicht hinreichend ausführlich und würden zu keiner Änderung der bisherigen Einschätzung führen.

Das Landratsamt T ... erließ am ... März 2015 den streitgegenständlichen Bescheid, wonach u.a. dem Kläger zu 1) die Haltung und Betreuung von Equiden, Ziegen und Lamas untersagt und den Klägern aufgegeben wurde, den Tierbestand in H..., ..., und K... 31, G..., binnen 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides aufzulösen, widrigenfalls werde der (im Einzelnen bezeichnete) Tierbestand unter Anwendung unmittelbaren Zwangs weggenommen und veräußert (Ziff. 1, 2, 3 und 6 des Bescheides). In Ziff. 4 des Bescheides wurde hiervon abweichend für bestimmte und dort bezeichnete Tiere die Bestandsauflösung nach einer bis spätestens 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides vorzunehmenden Vorlage gültiger Equidenpässe angeordnet. In Ziff. 5 des Bescheides wurden u.a. Einzelheiten für die Abgabe der Tiere geregelt. Ziff. 6 des Bescheides enthält die Androhung unmittelbaren Zwangs bei Nichtbefolgung der Ziff. 2, 3 und 4, Ziff. 7 die Verpflichtung des Duldens des Betretens der gepachteten Grundstücke in Bezug auf Ziff. 2, 3 und 4 des Bescheides. In Ziff. 8 und 9 des Bescheides wurde den Klägern unter Androhung der Ersatzvornahme die Sicherstellung und der Nachweis ausreichender Futter- und Trinkwasserversorgung der Tiere aufgegeben. Sofortvollzug der Ziff. 1 bis 8 wurde angeordnet (Ziff. 10). Ziff. 11 des Bescheides enthält die Androhung unmittelbaren Zwangs in Bezug auf die Anordnungen in Ziff. 6, 7 und 9, Ziff. 12 im Einzelnen bezeichnete Zwangsgeldandrohungen in Bezug auf Ziff. 5 des Bescheides. In Ziff. 16 des Bescheides werden die Kläger zur Kostentragung verpflichtet. Der Bescheid des Landratsamtes T ... vom ... Dezember 2014 wurde aufgehoben (Ziff. 5e).

Niederschriftlich am 9. April 2015 erhoben die Kläger hiergegen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamtes T ... vom ... März 2015 aufzuheben.

Zeitgleich wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen (M 23 S. 15.1398).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen argumentiert, die von den Amtstierärzten festgestellten Verstöße hätten tatsächlich nicht vorgelegen. Die Kläger kümmerten sich liebevoll um die Tiere. Die Amtstierärzte seien einseitig und willkürlich und die Kläger würden durch das Veterinäramt bedroht. Man verfüge über mehrere tierärztliche Behandlungsberichte. Vorgelegt wurde ein Attest von Herrn Dr. W... vom 16. April 2015, wonach die Tiere in gutem Zustand seien, ebenso ein Gutachten von Herrn Magister G... vom 27. Januar 2015.

Durch Schriftsatz vom 23. April 2015 beantragte der Beklagte

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Veterinäramt des Landratsamtes vor Erlass der Verfügung elf Kontrollen auf den von den Klägern gepachteten Flächen durchgeführt habe. Die wiederholt festgestellten Tierschutzverstöße bezögen sich auf einen unzureichenden Ernährungszustand der Tiere, auf mangelhafte hygienische Versorgung, auf unzureichende Liegemöglichkeiten, auf fehlenden Witterungsschutz sowie auf die unzulängliche und gefahrenträchtige Einzäunung des Bestandes durch Stacheldraht. Auch nach Erlass des Bescheides seien bei durchgeführten Kontrollen unzureichende Liegeflächen und fehlender Witterungsschutz festgestellt worden. Hinsichtlich des Ernährungszustandes habe eine vorübergehende Verbesserung der Situation festgestellt werden können. Die Klägerin zu 2) versorge den Bestand entgegen dem durch Bescheid des Landratsamtes D... vom 4. Juni 2014 angeordneten Tierhaltungs- und -betreuungsverbot mit. Die Kläger hätten bislang offensichtlich keinerlei Bemühungen unternommen, den Bestand freiwillig aufzulösen. Es sei weiterhin geboten, die Bestandsauflösungsverfügung durchzusetzen. Ein Abtransport zur Tötung der Tiere sei nicht beabsichtigt.

Am 12. Mai 2015 fand ein Augenscheins- und Erörterungstermin durch den Berichterstatter als beauftragten Richter statt. Auf die Feststellungen wird Bezug genommen.

Die Beteiligten erklärten die Verfahren M 23 K 15.1185 und M 23 S. 15.1188 (betreffend den durch Bescheid des Landratsamtes am ... März 2015 aufgehobenen Bescheid vom 24. Februar 2015) für erledigt; die Verfahren wurden eingestellt.

Auf Erklärung der Beklagtenseite, den Sofortvollzug im streitgegenständlichen Bescheid vom ... März 2015 für dessen Ziff. 1 bis 4 aufzuheben, nahmen die Kläger den Antrag im Verfahren M 23 S. 15.1398 zurück, woraufhin das Verfahren eingestellt wurde.

Schriftsätzlich am 16. Juni 2015 teilte das Landratsamt T ... für den Beklagten mit, dass - der Einigung der Parteien in dem Erörterungstermin entsprechend - für 11 betroffene Tiere die Equidenpässe des Landes Tirol als ungültig gekennzeichnet worden seien. Nach Mitteilung des Landesverbandes Bayerischer Pferdezüchter vom 12. Juni 2015 hätten die Kläger jedoch dort noch keine neuen Equidenpässe beantragt. Futternachweise seien erstmals am 2. Juni 2015 übermittelt worden.

Am 22. Juli 2015 fand die mündliche Verhandlung statt.

Der Beklagtenvertreter hob Ziffer 12 des streitgegenständlichen Bescheids auf. Die Kläger beantragten, den Bescheid des Landratsamtes in dessen Ziffern 1 bis 9, 11 und 16 aufzuheben, der Beklagte wiederholte den Antrag auf Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat lediglich im tenorierten Umfang Erfolg. Ziffer 9 und (in Bezug auf Kaufinteressenten) Ziffer 7 des streitgegenständlichen Bescheides des Beklagten sind rechtswidrig, verletzen die Kläger in ihren Rechten und waren demzufolge aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid im Übrigen ist hingegen rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Streitgegenständlich sind ausweislich der Erklärung der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Ziffern 1 bis 9, 11 und 16 des Bescheides des Landratsamtes T ... vom ... März 2015.

Der streitgegenständliche Bescheid im angegriffenen Umfang belastet den Kläger zu 1) in dessen Ziffern 1 bis 9, 11 und 16, die Klägerin zu 2) in dessen Ziffern 2, 3, 5 bis 9, 11 und 16. Das individuelle Anfechtungsbegehren war daher im Einzelnen anhand der bezeichneten Betroffenheit auszulegen (§§ 86 Abs. 1, 88 VwGO).

Die gegen beide Kläger gerichtete Ziffer 9 des Bescheides des Landratsamtes erweist sich als rechtswidrig, da die angedrohte Ersatzvornahme der in Ziffer 8 des Bescheids getroffenen Anordnung, die Kläger hätten die ausreichende Futterversorgung der Equiden, Ziegen und des Lamas sicherzustellen und nachzuweisen, nicht dem Bestimmtheitserfordernis genügt. Die gewählte Formulierung („Sollte die in Ziffer 8 geforderte Maßnahme nicht vollständig und fristgerecht erfüllt werden und sollten seitens des Veterinäramts weiterhin Zweifel an der ausreichenden Grundversorgung der Tiere mit Heu bestehen ...“) widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 36 Abs. 3 VwZVG, wenngleich nicht in der Bestimmung des angedrohten Zwangsmittels, so aber in der Bestimmung des konkreten Eintritts dessen Anwendung. Sinn einer Zwangsmittelandrohung ist es, dem Pflichtigen eindeutig klar zu machen, welche Pflicht ihn konkret trifft bzw. bei Unterlassen der Verpflichtung, wann ihm das angedrohte Zwangsmittel, hier verbunden mit der Kostentragungspflicht (Art. 32 Satz 1 VwZVG), konkret droht. Durch den in Ziffer 9 getroffenen Vorbehalt weiterhin bestehender „Zweifel des Veterinäramts“ an der Futterversorgung wird es den Klägern unmöglich, zu erkennen, wann der Beklagte im Wege der Ersatzvornahme einschreiten wird. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn die Formulierung der Androhung möglicherweise einschränkend gemeint und an sich zu Gunsten der Kläger gewählt worden war.

Weiter ist Ziffer 7 des Bescheides (= Duldung des Betretens im Falle der nicht fristgerechten Bestandsauflösung) auf Grundlage des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierschG zum Teil unverhältnismäßig. Eine Erforderlichkeit, etwaigen Kaufinteressenten die gepachteten Grundstücke, auf denen die Tiere gehalten werden, auch außerhalb der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zugänglich zu machen und die Kläger hierzu zur Duldung zu verpflichten, ist weder dargelegt noch ersichtlich (und geht im Übrigen auch über die tierschutzrechtliche Ermächtigung hinaus); es dürfte ohne Weiteres dem Vollstreckungsinteresse des Beklagten genügen, wenn potenzielle Kaufinteressenten die Grundstücke zu den üblichen Geschäfts- und Bürozeiten betreten und die Kläger dies dulden müssen. Die vorliegende Sachlage bedingt es nicht, zu besonders sensiblen Zeiten die Bestandsauflösung mittels Zugänglichmachung für Kaufinteressenten zu vollstrecken (vgl. Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand. Oktober 2014, Art. 37 VwZVG Anm. 2). Aufgrund der Einheitlichkeit der formulierten Duldungsverpflichtung sieht sich das Gericht gehindert, in Bezug auf Kaufinteressenten die Duldungspflicht im Wege einer Teilaufhebung des Bescheides lediglich auf Betriebs- und Geschäftszeiten zu beschränken.

Der Klage war daher insoweit stattzugeben.

Im Rahmen und in der Folge der tenorierten Aufhebung entfällt insofern auch die Grundverfügung für den in Ziffer 11 des Bescheides angedrohten unmittelbaren Zwang, ohne dass es hierfür einer eigenen Tenorierung bedürfte (vgl. Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 VwZVG).

Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid jedoch rechtmäßig. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheides im Hinblick auf die angefochtenen Ziffern 1 bis 6, 8, 11 und 16, sieht insoweit von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO) und ergänzt lediglich wie folgt:

„Der Beklagte hat die Anordnungen auf eine jeweils zutreffende Rechtsgrundlage gestützt, hat den Tatbestand der Normen rechtsfehlerfrei subsumiert und ist zu einem den Anforderungen des § 114 Satz 1 VwGO entsprechenden Ergebnis auf Rechtsfolgenseite gekommen.“

Im Hinblick auf Ziffer 1 (gerichtet gegen den Kläger zu 1)), Ziffer 2 und Ziffer 3 (gerichtet gegen beide Kläger) des streitgegenständlichen Bescheides teilt das Gericht insbesondere die Bewertung der Beklagtenseite, dass sich beide Kläger als unzuverlässig im tierschutzrechtlichen Sinne erwiesen haben. Das Gesamtbild der Verhaltensweisen trägt diese Schlussfolgerung selbst dann, wenn der Beklagtenseite – wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörtert – verschiedene Unzulänglichkeiten bzw. Ungeschicklichkeiten der schriftlichen bzw. fotographischen Dokumentation unterlaufen sein sollten und selbst dann, wenn – wie dies die Kläger für sich in Anspruch nehmen – tatsächlich nicht jeder der von den Veterinärämtern festgestellten Mängel der Tierhaltung für sich gravierend war oder aber von den Klägern im Nachhinein erklärt werden konnte. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG (Ziffer 1 des Bescheids) bzw. des § 16a Abs. 1 Satz 1 (Ziffern 2 und 3) liegen vor, insbesondere ist durch Gutachten eines beamteten Tierarztes vom 10. März 2015 (§ 15 Abs. 2 TierSchG) belegt, dass Tiere erheblich vernachlässigt wurden. Das Gericht hat keinen Anlass, die Feststellungen zu bezweifeln und sieht sich auch durch die von Klageseite vorgelegten beiden tierärztlichen Atteste vom 27. Januar und 16. April 2015 nicht zu einer abweichenden Bewertung veranlasst. Die in den Akten des Landratsamtes befindlichen verschiedenen Kontrollberichte zuständiger Amtstierärzte belegen zwar keine ständig durchgehende, „tägliche“ Vernachlässigung der Tiere (so finden sich auch verschiedene Kontrollberichte ohne jegliche Beanstandung), hingegen aber eine nicht hinzunehmende Häufung objektiv festgestellter „punktueller“ Fälle der Vernachlässigung. Die Feststellungen des Dr. W... und des Mag. G... ändern hieran nichts. Der Beurteilung der zuständigen Veterinäre als Sachverständige kommt aufgrund § 15 Abs. 2 TierSchG ohnehin eine herausgehobene Bedeutung zu (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl., § 15 Rn. 10).

Gerade in Bezug auf die Klägerin zu 2) haben Veterinäre aus verschiedenen örtlichen Zuständigkeitsbereichen über einen größeren Zeitraum hinweg immer wieder vergleichbare Verstöße festgestellt und wurden von Klageseite lediglich die beiden bezeichneten kurzen und naturgemäß auf punktuellen Beobachtungen beruhenden Atteste zweier Tierärzte vorgelegt. Eine Kette von Verfehlungen gegen § 2 TierSchG rechtfertigt die Annahme weiterer Verstöße, auch wenn in der Zwischenzeit einzelne kurzfristige Verbesserungen eingetreten sein mögen (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 24). Dies ist bei den Klägern der Fall, wobei das Gericht nicht verkennt, dass sich – wie dargelegt – möglicherweise einzelne von den Veterinärämtern festgestellte Verstöße nachträglich relativiert haben mögen. Weiter ist die getroffene Gesamtmaßnahme von Untersagung der Tierhaltung und Auflösung auch dann gerechtfertigt, wenn bloß Teile der Herde von Verstößen betroffen waren; eine Trennung zwischen Equiden, Lamas und Ziegen musste nicht vorgenommen werden. Eine bloße Teiluntersagung ist unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zwingend. Effektiver Tierschutz macht die Wegnahme der ganzen Herde möglich (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O, § 16a Rn. 15). Die tierschutzrechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin zu 2) für sich ist Gegenstand des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens M 18 K 14.2557 und erlangt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens lediglich als Vorfrage der gegen sie neuerlich gerichteten Auflösungsverfügung Bedeutung; sie wird einerseits durch die Unterbzw. Minderversorgung der Tiere über Jahre hinweg hinreichend belegt. Das Gericht hat - wie dargelegt - nach Abhaltung der mündlichen Verhandlung, nach Darlegung der Veterinäre und in Kenntnis der von den Klägern hiergegen vorgebrachten Bedenken keine Zweifel an der Richtigkeit des Gesamtbefundes des Beklagten (vgl. im Ergebnis auch: BayVGH v. 19.05.2015, a.a.O., juris Rn. 10 im Beschwerdeverfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe der Klägerin zu 2)). Es bedarf nicht einer größeren Vielzahl von festgestellten Verstößen; eine geringe Häufung genügt bereits (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 24). Eine wesentliche Besserung ist ersichtlich auch nicht eingetreten, als der Kläger zu 1) Eigentümer der Herde wurde, wie die vom Landratsamt T ... neuerlich festgestellten Verstöße belegen.

Andererseits ist ein wesentlicher „neuer“ Gesichtspunkt für die Beurteilung der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin zu 2) die Tatsache, dass sie die bereits im Bescheid des Landratsamtes D... vom ... Juni 2014 angeordnete sofortige Vollziehung der sie treffenden Anordnungen seitdem missachtet bzw. nicht befolgt. Auch die Antragsablehnung des Verwaltungsgerichts München vom 28. Juli 2014 (M 18 S. 14.2556) hat die Klägerin zu 2) nicht davon abgehalten, die Gültigkeit und Vollstreckbarkeit der Anordnungen weiterhin zu ignorieren. Dass der Beklagte (noch) keine Vollstreckungsmaßnahmen unternommen hat, kann der Klägerin zu 2) dabei nicht zu Gute gehalten werden.

Was den Kläger zu 1) betrifft, ist das erstmals und originär durch den streitgegenständlichen Bescheid ausgesprochene Tierhalteverbot in Ziffer 1 des Bescheides insofern gerechtfertigt, als er die – wie beschrieben – unzuverlässige Klägerin zu 2) trotz eigener Haltereigenschaft und Eigentums der Tiere weiterhin gewähren hat lassen, worauf die Beklagtenseite zu Recht hinweist. Er ist (auch) insofern Handlungsstörer. Hinzukommt, dass – wie dargelegt – auch im Winter 2014/2015, mithin unstreitig in den Zeiten des Eigentums des Klägers zu 1) und während dessen Haltereigenschaft, erneute tierschutzwidrige Zustände durch den Beklagten festgestellt wurden.

Daher kommt es streitentscheidend auch nicht darauf an, dass etwa seit Frühjahr 2015 keine gravierenden weiteren Verstöße mehr zu verzeichnen waren. Die vorzufindenden natürlichen Nahrungsgrundlagen führen zu einem befriedigenden Ernährungszustand der Tiere. Der Zustand ist aber von einer kurzen Dauer, so dass sich die vom Beklagten getroffene Prognose der Unzuverlässigkeit, etwa für den kommenden Winter, hierdurch (noch) nicht erschüttern lässt, ganz unabhängig davon, ob vorliegend maßgeblich auf den Zeitpunkt bei Bescheidserlass abzustellen ist oder aber das Tierhaltungsverbot als Dauerverwaltungsakt die Folge der Maßgeblichkeit des gerichtlichen Entscheidungszeitpunktes bedingt (BayVGH v. 10.09.2012, 9 B 11.1216 - juris Rn. 28 m.w.N.; vgl. auch VG Oldenburg v. 12.03.2014, 11 A 4706/12 - juris Rn. 18).

Zusammenfassend kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Kläger, was den zu beobachtenden ständigen Wechsel zwischen tierschutzwidrigen Zuständen und wieder artgerechter Haltung erklärt, mit der Haltung einer Tierherde in der gegebenen Größe überfordert sind, was (auch) durch die jeweilige Berufstätigkeit sowie die Aufteilung der Herde auf zwei etwa 30 km entfernte Standorte bedingt sein mag. Auf Verschulden wie Vorsatz oder Fahrlässigkeit kommt es tierschutzrechtlich nicht an (vgl. Lorz/ Metzger, TierSchG, 6. Aufl., § 16a Rn. 2).

Die in Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides mit hinreichender Klarheit formulierte Auflösungsverfügung des Tierbestandes in K... Nr. 31, G... bzw. H..., Am M... in ... ist die regelmäßige Folge des Tierhaltungsverbots, das in Ziffer 1 des Bescheides gegen den Kläger zu 1) und durch den Bescheid des Landratsamtes D... vom ... Juni 2014 gegen die Klägerin zu 2) verfügt worden ist. Ohne die Auflösung würde ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand entstehen; die Auflösungsverfügung ist vom Zweck der Eingriffsbefugnis erfasst (vgl. BayVGH v. 07.11.2006, 25 CS 06.2619, juris Rn. 6; VGH B-W v. 17.03.2005, 1 S 381/05 - juris Rn. 8 ff.). Weiter wurden die abzugebenden Tiere dem Bestimmtheitsgebot entsprechend im Einzelnen bezeichnet, ist die Fristbemessung angemessen und sind beide Kläger als Halter der Tiere auch die richtigen Adressaten der Auflösungsverfügung des aktuell und tatsächlich gehaltenen Bestandes. Der Kläger zu 1) ist Eigentümer der Tiere, die Klägerin zu 2) ist tatsächlich nach wie vor verfügungsberechtigt und betreut nach eigener Aussage die Tiere zweimal täglich; im Übrigen spricht auch schon der angegebene Haltungszweck (Reittherapie für verhaltensauffällige Kinder) für ihre tierschutzrechtliche Haltereigenschaft im Sinne des § 2 TierSchG (vgl. zum Halterbegriff OVG Berlin-Brandenburg v. 06.06.2013, OVG 5 S. 10.13 - juris Rn. 5; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 4).

Im Hinblick auf Ziffer 4 des Bescheides (= Vorlage von Equidenpässen; Auflösung des Tierbestands für 11 im Einzelnen bezeichnete Pferde) beruht die Anordnung auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Adressat ist als Eigentümer der Herde und insofern als der zur Vorlage der Equidenpässe vorrangig Betroffene der Kläger zu 1). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Erläuterung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist auch die vorgenommene Fristbestimmung für den Betroffenen als hinreichend konkret und angemessen anzusehen, wenn für Ziffer 4b (Bestandsauflösung „vier Wochen nach vollständiger Vorlage der Equidenpässe“) insgesamt eine Frist von zwei mal vier, mithin acht Wochen gesetzt wurde, rechnet man die Vierwochenfrist aus Ziffer 4a hinzu. Dass sich durch die Begriffswahl „... nach vollständiger Vorlage der Eqidenpässe...“ keine darüber hinausgehende Fristverlängerung herauslesen lässt, ist von Beklagtenseite klargestellt worden.

Nicht erforderlich und nicht „zwischen den Zeilen herauszulesen“ (wie dies von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde) ist hingegen, dass hiervon auch die Klägerin zu 2) betroffen sein soll. Hierfür liefert die eindeutige Formulierung der Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids keinen Anhaltspunkt, deren Einbeziehung ist jedoch aus rechtlichen Gründen auch nicht erforderlich.

In Bezug auf Ziffer 5 des Bescheides (= Modalitäten der Abgabe), basierend auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG und adressiert an beide Kläger, ist durch die Darlegung der Beklagtenpartei in der mündlichen Verhandlung geklärt und wird spätestens danach auch für die Betroffenen eindeutig klar, dass eine „geeignete“ Person nur solche sein kann, die tierschutzrechtlich zuverlässig ist und über geeignete Unterbringungseinrichtungen verfügt.

Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides (= Androhung unmittelbaren Zwangs bezüglich der Auflösungsverfügung aus den Ziffern 2, 3 und 4) beruht auf Art. 19 Abs. 1 und Art. 34 Satz 1 VwZVG und wurde zu Recht an beide Kläger gerichtet. Die Androhung unmittelbaren Zwangs als einschlägige und geeignete Maßnahme des Vollstreckungsrechts in Fällen wie dem vorliegenden ist rechtlich geklärt (vgl. VGH B-W v. 17.03.2005, a.a.O., Rn. 8 f.). Die Auflösung des Tierbestands ist vollstreckungsrechtlich nicht mittels Ersatzvornahme, vielmehr mittels unmittelbarem Zwang durchzusetzen. Die Androhung unmittelbaren Zwangs ist vorliegend sachgerecht; es ist nicht ersichtlich, dass ein anderes Zwangsmittel wie Zwangsgeld, insbesondere gegenüber der Klägerin zu 2), den gleichen Erfolg hätte; ihr gegenüber sind bereits mehrfach Zwangsgelder ohne Erfolg angedroht (bzw. teilweise angewendet) worden. Das Gericht bezieht sich insoweit auf die Ausführungen des Beschlusses vom 28. Juli 2014 (M 18 S. 14. 2556, S. 9 Entscheidungsausfertigung).

Weiterhin besteht auch im Hinblick auf Art. 36 Abs. 3 VwZVG kein Widerspruch zu der Formulierung auf Seite 15 des streitgegenständlichen Bescheides, d.h. der dortigen „Klarstellung“, dass auch eine etwaige Fortnahme und Veräußerung (gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG; vgl. hierzu VGH B-W v. 17.03.2005, a.a.O., Rn. 14) in Betracht komme. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dies sei lediglich ergänzend auf Vorrat (und ohnehin lediglich in den Bescheidsgründen) in den Bescheid aufgenommen worden.

Auch Ziff. 8 des Bescheides (= Nachweis Futterversorgung) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung basiert auf § 16 Abs. 1 Satz 1 TierSchG, durfte an beide Halter gerichtet werden, ist bestimmt und zeigt auch auf Rechtsfolgenseite keinen der gerichtlichen Kontrolle zugänglichen Ermessensfehler auf.

Schließlich ist auch Ziff. 16 des Bescheides (= Kosten in Höhe von 300,- €) rechtmäßig. Die Höhe der Gebühr für die Amtshandlung, die sich in dem vorgegebenen Rahmen von 25,- € bis 5.000,- € (Ziff. 7 IX 10/2.3 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz – KG) ohnehin im untersten Bereich bewegt, ist nicht zu beanstanden. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich (und wurden auch nicht vorgetragen), dass die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 KG nicht angewendet worden wären.

Der Klage war daher lediglich im tenorierten Umfang stattzugeben; sie war im Übrigen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung, den Klägern trotz teilweisen Obsiegens die Kosten des Verfahrens in der Gesamtheit aufzuerlegen, beruht auf dem Umstand des lediglich geringen Grades des Unterliegens des Beklagten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juli 2015 - M 23 K 15.1397 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

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(1) Wer 1. Wirbeltiere oder Kopffüßer, a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oderb) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 15


(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbeha

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16


(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen 1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,3. Einrichtungen, in denen a) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Z

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2015 - 9 C 15.35

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen den Bescheid des Lan

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. März 2005 - 1 S 381/05

bei uns veröffentlicht am 17.03.2005

Gründe   1  Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Weder die vom Antragsteller noch die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat

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(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Dachau vom 4. Juni 2014, der gestützt auf § 16a Abs. 1 TierSchG zwangsgeldbewehrte und für sofort vollziehbar erklärte Anordnungen für den Tierbestand der Klägerin enthält (Nr. 1-9). Dabei wird der Klägerin u. a. die Haltung und Betreuung von Equiden, Ziegen, Lamas und Enten untersagt (Nr. 1 des Bescheids) und die Auflösung dieses Tierbestands binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids angeordnet (Nr. 2 des Bescheids).

Die Klägerin ließ gegen diesen Bescheid Klage einlegen und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragen. Gleichzeitig beantragte sie, ihr für das Klageverfahren und das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr ihren Bevollmächtigten als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Mit Beschluss vom 17. November 2014 gewährte das Verwaltungsgericht der Klägerin unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe, soweit sich die Klage gegen die Nr. 4 des Bescheids (Androhung der Fortnahme und Veräußerung des Tierbestands im Falle dessen nicht fristgerechter Auflösung) und die Zwangsgeldandrohung in Nr. 10 des Bescheids bei einem Verstoß gegen Nr. 6 des Bescheids (Nachweispflicht des ausreichenden Futtereinkaufs) richtet. Insoweit hatte das Verwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 28. Juli 2014 - M 18 S 14.2556 unter Ablehnung des Antrags im Übrigen die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Im Übrigen lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab; dabei verwies es auf die Gründe seines im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlusses.

Die Klägerin legte gegen den Beschluss vom 17. November 2014 Beschwerde ein mit dem Antrag, ihr für das gesamte Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihren Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Sie macht geltend, es sei Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren zu bewilligen, weil die wesentlichen Vorfälle bestritten seien und deshalb im Hauptsacheverfahren eine Beweisaufnahme stattfinden müsse. Sie habe neben weiteren Zeugen sachkundige Tierärzte zum Beweis dafür angeboten, dass die amtstierärztlichen Feststellungen unzutreffend seien. Die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens seien daher als offen anzusehen. Die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren präjudiziere nicht das Hauptsacheverfahren. Dort finde nur eine summarische Prüfung statt.

Das Verwaltungsgericht half der Beschwerde nicht ab; auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 10. Dezember 2014 wird Bezug genommen.

II.

Aufgrund des im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrer Beschwerde den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 17. November 2014 nur insoweit angreift, als er ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten abgelehnt hat.

Die insoweit gemäß § 146 VwGO zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

a) Im vorliegenden Fall ist bereits zweifelhaft, ob die erste Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegt. Die Klägerin hat auf dem für den Prozesskostenhilfeantrag vorgeschriebenen Formblatt betreffend die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess oder Verfahrenskostenhilfe“ zum einen die Frage „B 2“ nach dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung oder der Mitgliedschaft in einem Verein/einer Organisation, der/die die Kosten der beabsichtigten Prozess- oder Verfahrensführung tragen oder einen Prozessbevollmächtigten stellen könnte, durch Ankreuzen der entsprechenden Kästchen sowohl mit „nein“ als auch mit „ja“ beantwortet, ohne insoweit Belege hierzu vorzulegen oder nähere Angaben zu machen. Insbesondere erscheinen aber ihre Angaben zu ihren Bruttoeinnahmen von insgesamt monatlich 600 EUR völlig unplausibel. Die dem angegriffenen Bescheid als Anlage beigefügte „Bestandsliste Equiden“ (vgl. Bl. 47 ff. VG-Akt) weist zum 21. Mai 2014 insgesamt 37 Equiden aus, von denen nach den Angaben auf dem Equidenpass lediglich sechs Equiden im Besitz der Klägerin stehen, annähernd die Hälfte einen anderen Besitzer haben und beim Rest Angaben zum Besitzer fehlen. Angesichts dessen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin aus der Versorgung der nicht ihr gehörenden Pferde allenfalls (Brutto)Einnahmen in Höhe von 600 EUR erzielt und diese Einnahmen letztlich voll für die Hofpacht in Höhe von 600 EUR aufwenden muss. Mit einem solchen „Nulleinkommen“ könnte die Klägerin im Übrigen weder den eigenen Lebensunterhalt bestreiten noch sicherstellen, dass ein Tierbestand von 37 Equiden und einigen sonstigen Tieren futtermäßig sowie tierärztlich und -pflegerisch ordnungsgemäß versorgt wird.

b) Letztlich braucht im Beschwerdeverfahren insoweit jedoch keine weitere Sachaufklärung betrieben werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage der Klägerin gegen den auf § 16a Abs. 1 TierSchG gestützten Bescheid des Landratsamts Dachau vom 4. Juni 2014 - soweit er Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist - voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Das Verwaltungsgericht hat sich hierbei im Wesentlichen darauf gestützt, dass bei der Feststellung, ob die Anforderungen an die artgerechte Tierhaltung nach § 2 TierSchG erfüllt sind, auf die Einschätzung der beamteten Tierärzte abzustellen ist, da diesen von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. B. v. 2.9.2013 - 9 ZB 12.2654 - juris Rn. 6). Ein substantiiertes Gegenvorbringen der Klägerin, das geeignet wäre, diese amtstierärztliche Einschätzung zu entkräften, liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat zwar im Beschwerdeverfahren darauf verwiesen, sie habe sachkundige Tierärzte zum Beweis dafür angeboten, dass die amtstierärztlichen Feststellungen unzutreffend sind. Entgegen ihrer Ankündigung in der Klageschrift vom 13. Juni 2014 hat sie jedoch auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Erklärungen dieser Tierärzte vorgelegt, die belegen könnten, dass die von der Klägerin gehaltenen Tiere regelmäßig tierärztlich betreut worden sind und die im Bescheid angeführten tierschutzwidrigen Zustände nicht bestanden haben. Zwar dürfen - ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben - die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso gewiss ist wie ein Unterliegen (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26 m. w. N.). Davon kann indes unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin nicht ausgegangen werden. Die amtstierärztlichen Feststellungen beruhen auf zahlreichen engmaschigen Kontrollen in einem Zeitraum von mehr als einem halben Jahr und sind überdies durch Akten- und Bildmaterial belegt. Selbst wenn im Hauptsacheverfahren eine Beweisaufnahme z. B. durch Einvernahme des Veterinärarztes in Betracht zu ziehen wäre, kann daher nach wie vor nicht von hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen werden, welche die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das gesamte Klageverfahren rechtfertigen könnte. Der Senat nimmt insoweit ergänzend Bezug auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses und sieht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung ab.

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren in erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig.

Eine Streitwertfestsetzung ist jedoch entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,
2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Weder die vom Antragsteller noch die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die tierschutzrechtliche Anordnung des Landratsamts Ortenaukreis vom 28.01.2005 abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Mit dieser Verfügung ist dem Antragsteller - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - insbesondere das Halten von Schafen untersagt (Ziff. 1) und ihm aufgegeben worden, den Schafbestand bis spätestens 28.1.2005 aufzulösen (Ziff. 2); für den Fall, dass der Antragsteller der Ziff. 2 nicht nachkommt, wurde die Ersatzvornahme angedroht (Ziff. 5).
Der Senat teilt die für die gerichtliche Interessenabwägung im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens in erster Linie maßgebliche Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass lediglich die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig sein dürfte, während sowohl das Verbot der Schafhaltung als auch das Gebot, den Schafbestand aufzulösen, von Rechts wegen nicht zu beanstanden sein dürften.
Das Verwaltungsgericht ist der Einschätzung des Landratsamts gefolgt, dass insbesondere auf Grund der Vorkommnisse im November 2004 die Voraussetzungen für den Erlass eines Tierhaltungsverbots gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gegeben sind. Hiergegen wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg. Sein Vorbringen stellt die auf den vom Amtstierarzt festgestellten Mängeln beruhende Prognose, dass auch weiterhin eine den tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügende Tierhaltung zu besorgen ist, nicht in Frage.
Eine schwerwiegende Vernachlässigung der im Gewann „Sauweide“ gehaltenen Schafe ergibt sich auch zur Überzeugung des Senats aus den amtstierärztlichen Untersuchungen und den Feststellungen im Bericht des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Freiburg über den körperlichen Zustand eines verendeten Schafes. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der dort dokumentierte „totale Verlust des Körperfetts“, ein „Zustand totaler Erschöpfung“ und „allgemeine Anämie“ als rassetypische Merkmale der vom Antragsteller gehaltenen Schafe anzusehen sein könnten. Für eine Vergiftung der verendeten Tiere, wie der Antragsteller zu seiner Entlastung vorbringt, sind greifbare Anhaltspunkte nicht dargetan; im Übrigen will insoweit auch nicht einleuchten, dass der Antragsteller den behaupteten hochgradig gefährlichen Zustand des Nachbargrundstücks ohne weitere Reaktion - insbesondere ohne Meldung an die zuständige Behörde - nur zur Kenntnis genommen haben will. Angesichts der Schwere der Vorwürfe, die letztlich nicht auf örtliche Besonderheiten zurückzuführen sind, verbietet sich eine unterschiedliche Einschätzung der tierschutzrechtlichen Situation der an verschiedenen Orten gehaltenen Schafe des Antragstellers. Schließlich hat schon das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25.04.2002 - 1 S 1900/00-, VBlBW 2002, 388 f.) zutreffend ausgeführt, dass der Hinweis auf ein Wohlverhalten unter dem Druck des laufenden Verfahrens die Gefahrenprognose nicht zu erschüttern geeignet ist.
Hinsichtlich der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Zwangsmittelandrohung in Ziff. 5 des Bescheids (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG) überwiegt demgegenüber das Suspensivinteresse des Antragstellers. Die Androhung der Ersatzvornahme nach § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 25 LVwVG dürfte sich als rechtswidrig erweisen, denn die in Ziff. 2 der Verfügung angeordnete Auflösung des Schafbestands, die als notwendige Ergänzung des Tierhaltungsverbots ihre Ermächtigungsgrundlage wohl ebenfalls in § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG, jedenfalls aber in der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG finden dürfte, kann nicht auf diese Weise vollstreckt werden. Keine der in der Anordnung der Auflösung des Tierbestands enthaltenen Handlungspflichten ist auf eine vertretbare Handlung im Sinne von § 25 LVwVG gerichtet; eine Vornahme durch einen Dritten, wie hierfür erforderlich, ist nämlich nicht möglich.
Die Auflösungsanordnung richtet sich ebenso wie das Tierhaltungsverbot an den Halter i. S. v. § 2 TierSchG; die Haltereigenschaft folgt dabei ungeachtet der Eigentumsverhältnisse am Tier aus der tatsächlichen Bestimmungsmacht über das Tier und den damit verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten. Die mit der Verfügung bezweckte Beendigung der Halterstellung zielt demnach in erster Linie auf die Aufgabe des Besitzes bzw. des tatsächlichen Obhutsverhältnisses an den Schafen. Die hieraus folgende Pflicht zur Herausgabe der Schafe, die sich im Besitz des Antragstellers befinden, kann nur er erfüllen; diese Pflicht ist folglich eine unvertretbare Handlung und durch das Zwangsgeld oder im Wege des unmittelbaren Zwanges durch Wegnahme (§ 28 LVwVG) zu vollstrecken (vgl. nur Lemke, Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder, 1997, S. 261).
Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids soll die Auflösung durch die Veräußerung des Tierbestands erreicht werden. Ob und in welcher Weise dem Halter über die Aufgabe des Besitzes hinaus weitere Maßnahmen aufgegeben werden können, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn auch die Veräußerung, die neben dem Besitzverlust auch den Eigentumsübergang zur Folge haben soll und deswegen auch die Abgabe von Willenserklärungen voraussetzt, kann nicht im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden.
Zwar kennt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - anders das Verwaltungsvollstreckungsrecht einiger anderer Länder (siehe die Aufzählung bei Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 6. Aufl. 2004, Rdnr. 6 vor § 6 VwVG) in Anlehnung an das prozessuale Zwangsvollstreckungsrecht (§ 894 ZPO) - keine Sondervorschriften für die Vollstreckung einer Verpflichtung zur Abgabe (hinreichend bestimmter) Willenserklärungen, so dass der Rückgriff auf die Ersatzvornahme nicht bereits deswegen versperrt wäre. Der Anwendungsbereich der Ersatzvornahme ist aber auch hier nicht eröffnet, weil es wiederum an einer vertretbaren Handlung fehlt.
Die für eine Veräußerung erforderlichen Willenserklärungen für den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags und die nachfolgende dingliche Einigung mögen zwar insoweit als austauschbar anzusehen sein, als sie nicht höchstpersönlicher Natur sind; für den Berechtigten ist es tatsächlich und wirtschaftlich gleich, ob der Pflichtige oder ein Dritter eine solche Handlungsverpflichtung erfüllt. Allein dies reicht aber nicht, um eine vertretbare Handlung anzunehmen; vielmehr muss die Vornahme durch einen Dritten auch rechtlich zulässig sein. Das ist hier nicht der Fall, denn einem Dritten fehlte die für eine wirksame Übertragung des Eigentums erforderliche Verfügungsbefugnis. Der Ansicht, wonach gerade mit der Anordnung der Ersatzvornahme die Befugnis zur Abgabe der Willenserklärung auf den Dritten übergehe (vgl. Engelhardt/App, a.a.O., § 10 VwVG Rdnr. 5 ff.), kann nicht gefolgt werden, da sie dem Wesen der Ersatzvornahme nicht gerecht wird: die rechtliche Zulässigkeit der Vornahme der Handlung durch den Dritten ist Voraussetzung, nicht Wirkung der Anordnung der Ersatzvornahme (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl. 1996, § 887 Rdnr. 13; Lemke, a.a.O., S. 261 f.).
10 
Die gerichtlichen Entscheidungen, auf die sich der Antragsgegner zur Stützung seiner abweichenden Rechtsauffassung beruft, verkennen der Sache nach nicht, dass die Vollstreckungsbehörde, wenn sie die Tiere selbst veräußern will, einer Verfügungsbefugnis bedarf. Denn sie bezeichnen eine Beschlagnahme als ersten Teil der Ersatzvornahme und notwendigen Zwischenschritt auf dem Wege zur Veräußerung (so VG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.1997 - 4 K 5186/97 -, NuR 1999, 218 = RdL 1998, 335) oder sprechen - mit derselben Zielrichtung - von der Ersatzvornahme durch Wegnahme und Verwertung (so VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.03.1993 - 10 K 480/93 -, ohne weitere rechtliche Vertiefung bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.1993 - 10 S 879/93-; siehe auch die Musterverfügung für die amtstierärztl. Praxis bei Beck, AtD 1999, 297 <299>, sowie Thum, NuR 2001, 558 <566>).
11 
Die in § 33 PolG geregelte Beschlagnahme ist als sogenannte polizeiliche Standardmaßnahme aber kein Mittel der Verwaltungsvollstreckung, die als solche der Vollstreckungsbehörde (§ 4 Abs. 1 LVwVG) zu Gebote steht. Sie zeigt aber die rechtlichen Voraussetzungen zur zwangsweisen Durchsetzung der angeordneten Bestandsauflösung auf. Denn sie enthält zum einen zum Zwecke der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses auch eine Herausgabeverfügung, die nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz durch Wegnahme zu vollstrecken ist, und verschafft zum anderen der Behörde nach § 3 Abs. 2, 3 und 5 DVO PolG - auch ohne vorherige Einziehung nach § 34 PolG - eine Verwertungsbefugnis, die auch die Möglichkeit zur freihändigen Veräußerung eröffnet.
12 
Ob das Landratsamt, das gem. § 1 Nr. 3 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten nach dem Tierschutz-recht vom 29.04.2002 - TierSchZuVO - (GBl. S. 199) als untere Verwaltungsbehörde mit den Aufgaben nach § 16a TierSchG betraut ist, im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr auf Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen Polizeirechts zugreifen darf oder ob es, soweit hierfür noch ein Anwendungsbereich besteht, bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4, § 66 Abs. 2 PolG) verbleibt (vgl. nur beispielhaft zur Rechtslage nach dem TierSchG a.F. Urteil des erkennenden Senats vom 20.10.1986 - 1 S 2945/85 -, BWVPr 1987, 112 <113 f.>; zum Naturschutzrecht Beschluss des erkennenden Senats vom 27.03.1980 - 1 S 422/80 -, NuR 1984, 25; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.1995 - 12 S 3292/94 sowie Kunze, VBlBW 1995, 81 <85>), bedarf hier, da nicht entscheidungserheblich, keiner Klärung.  
13 
Soweit der Antragsgegner die Vollstreckung des Tierhaltungsverbot im Wege des Zwangsgeldes als untunlich und die Möglichkeit eines schnellen Zugriffs auf die Tiere auch ohne Einschaltung mehrerer Behörden für geboten erachtet, ist indessen zunächst auf die Eingriffsbefugnisse zu verweisen, die der Tierschutzbehörde nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eröffnet sind. Diese Vorschrift bleibt neben einer Anordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG grundsätzlich anwendbar; denn Nr. 2 betrifft Maßnahmen in Bezug auf Tiere eines vorhandenen Bestandes, während das Vorgehen nach Nr. 3 in erster Linie den Umgang mit Tieren in der Zukunft zum Gegenstand hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.12.1992 - 25 B 90.2906 -, juris).
14 
Danach kann die Tierschutzbehörde Tiere, bei denen der Amtstierarzt eine tierschutzwidrige Haltung bereits festgestellt hat, dem Halter fortnehmen; diese Ermächtigung stellt zugleich eine bundesgesetzliche Sondervorschrift für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung dar (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 25.05.1998 - 4 E 24/98 -, NVwZ-RR 1999, 117; Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16a Rdnr. 24 ff.). Des Weiteren kann die Behörde die Tiere unter bestimmten Voraussetzungen veräußern; dies kann ggfs. ohne vorherige Fristsetzung geschehen, wenn gegen den Tierhalter zugleich ein Tierhaltungsverbot ergeht, weil von ihm eine tierschutzrechtlich unbedenkliche Tierhaltung nicht zu erwarten ist. Die behördliche Veräußerung dürfte allerdings den Erlass einer entsprechenden Anordnung voraussetzen (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 16a Rdnr. 33 f.; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2003, § 16a Rdnr. 18; VG Sigmaringen, Beschluss vom 13.07.2004 - 6 K 1204/04 -, juris), die als rechtsgestaltender Verwaltungsakt die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen lässt.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 VwGO.
16 
Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG. Dabei orientiert sich die Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa den Beschluss vom 27.3.2003 - 1 S 235/03 - m.w.N.) an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (nunmehr Fassung Juli 2004, Nr. 35.2, abgedruckt in NVwZ 2004, 1327), der bei Klageverfahren um eine gegen einen Tierhalter getroffene Anordnung die Festsetzung des Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG vorsieht; denn für eine gewerbsmäßige Schafhaltung, die einen höheren Streitwert rechtfertigen würde, ist nichts vorgetragen. Die Auflösungsverfügung, die als Annexregelung den Betroffenen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zusätzlich belastet, hat keinen höheren Streitwert zur Folge (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2002 - 14 S 315/02 m.w.N.). Von der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel vorzunehmenden Halbierung des Streitwerts hat der Senat abgesehen; in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die - wie hier in Bezug auf die Auflösungsverfügung - die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 28.04.2004 - 1 S 756/04 -). Die un-selbstständige Zwangsmittelandrohung ist - mit Ausnahme des Zwangsgeldes - nach der ständigen Praxis des erkennenden Gerichtshofs (vgl. nur Beschluss vom 12.04.2002 - 14 S 315/02 m.w.N.) nicht Streitwert erhöhend zu berücksichtigen.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,
2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.