Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Apr. 2017 - M 21 K 16.292

bei uns veröffentlicht am24.04.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

Er hatte sich mit Verpflichtungserklärung vom 7. Dezember 2012 zu einer Wehrdienstzeit von 13 Jahren verpflichtet und war mit Wirkung zum 3. Juli 2014 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden. Seine zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit war zuletzt auf vier Jahre (Ablauf 30.6.2018) festgesetzt worden.

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 wurde er für die Zeit vom 13. Oktober 2014 bis 19. Dezember 2014 zur Ableistung eines Praktikums zur Firma W.-M. GmbH abkommandiert.

Mit Wirkung zum 13. November 2014 wechselte der Kläger in Abstimmung mit den zuständigen Stellen der Bundeswehr den Praktikumsbetrieb.

Am 16. Dezember 2014 wurde der Disziplinarvorgesetzte des Klägers über Fehlzeiten des Klägers informiert. Dieser habe sich für die Zeit von 28. bis 31. Oktober 2014 bei der Firma W.M.-GmbH krank gemeldet, jedoch kein ärztliches Attest eingereicht. An zwei Tagen sei er von der Arbeit ferngeblieben und habe mitgeteilt, seine Großmutter sei verstorben. Am 3. November 2014 sei der Kläger plötzlich verschwunden und anschließend bis zum Wechsel des Praktikums nicht mehr im Betrieb gewesen.

Im Rahmen der nachfolgenden disziplinarrechtlichen Ermittlungen wurde der Kläger als Beschuldigter vernommen und ließ sich bei seiner ersten Vernehmung am 7. Januar 2015 wie folgt ein:

Am 23. und 24. Oktober 2014 sei er wegen der Beerdigung seiner Großmutter nicht an der Praktikumsstelle erschienen und habe darüber den Ausbildungsbetrieb informiert. Einen Urlaubsantrag über seinen Disziplinarvorgesetzten habe er nicht gestellt.

Am 28. Oktober 2014 habe er eine Grippe bekommen und krankheitsbedingt bis 31. Oktober 2014 nicht arbeiten können. Er sei nicht beim Arzt gewesen - er sei so erzogen worden, dass man wegen so etwas nicht zum Arzt gehe. Außerdem sei er nicht fähig gewesen, ein Kraftfahrzeug zu führen und in das nächstgelegene Sanitätszentrum (60 km) zu fahren. Er habe den Ausbildungsbetrieb per E-Mail und telefonisch über seine Erkrankung verständigt. Seitens des Ausbildungsbetriebs sei mitgeteilt worden, dass er ab dem dritten Fehltag eigentlich eine Krankmeldung vom Arzt bräuchte, dies aber geklärt würde, wenn er wieder gesund sei. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er auch seine Einheit informieren bzw. zum Arzt hätte gehen müssen.

Vom 4. bis 11. November habe er definitiv in der Firma gearbeitet. Er sei sich sicher, dass die „Stechuhr“ dort nicht richtig funktioniere. Er habe den Ausbildungsbetrieb am 5. November 2014 angeschrieben und über den anstehenden Praktikumswechsel zum 13. November 2014 unterrichtet. In dieser E-Mail habe er angefragt, ob er Donnerstag und Freitag, 6. und 7. November 2014 noch arbeiten müsse, weil in der Folgewoche das neue Praktikum beginne und er seine zehn Tage Grundpraktikum bereits abgeleistet habe. Eine Antwort hierauf habe er nicht erhalten und sei somit bis einschließlich 11. November 2014 in der Firma W.-M. GmbH anwesend gewesen. Bei einem Gespräch am 17. Dezember 2014 sei ihm auch von Seiten des Ausbildungsbetriebs nochmals bestätigt worden, dass die „Stechuhr“ nicht richtig funktionieren würde.

Zusammenfassend sei dem Kläger nicht bewusst gewesen, dass er sich auch bei der Bundeswehr hätte abwesend (Beerdigung) oder krank melden müssen und angenommen habe, eine Entschuldigung bei der Firma sei ausreichend. Er habe auch noch nie eine Unterrichtung zum Thema Erholungsurlaub bekommen. Er habe aber jetzt verstanden, dass er definitiv einen Arzt hätte aufsuchen müssen. So etwas werde nicht wieder vorkommen.

Am 8. Januar 2015 wurde der Praktikumsbeauftragte an der Offiziersschule der Luftwaffe (im Folgenden: OSLw) als Zeuge vernommen und teilte u.a. Folgendes mit:

Er sei von Seiten des Praktikumsbetriebs über den anstehenden Wechsel des Praktikumsplatzes informiert worden. Bei der Durchsicht des Praktikumsvertrags sei ihm aufgefallen, dass der Praktikumszeitraum bei dem neuen Ausbildungsbetrieb bis zum 6. Januar 2015 festgesetzt worden sei, obwohl der Kläger zum 18. Dezember 2014 einen Offizierslehrgang hätte antreten sollen. Im Zuge weiterer Nachfragen habe sich herausgestellt, dass bei dem neuen Ausbildungsbetrieb von 20. Dezember 2014 bis 6. Januar 2015 Betriebsferien wären. Er habe sich dann um eine Anpassung der Praktikumszeit bemüht und vor dem Hintergrund des Praktikumswechsels und der Anerkennung der ersten Praktikumswochen bei der Firma W.-M. GmbH die Zeiträume des alten und neuen Praktikums überprüft. Dabei sei dann die Thematik der eigenmächtigen Abwesenheit ins Rollen gekommen. Ob der Kläger vor Beginn des Praktikums an einer Einweisung zum Praktikum im Hinblick auf die Thematik Erholungsurlaub, Krankheit oder Fehlstunden teilgenommen habe, die er für die gesamten Lehrgangsteilnehmer durchgeführt habe, könne er nicht mehr genau nachvollziehen. Er habe dem Kläger jedoch definitiv mitgeteilt, dass er sich melden solle, sobald irgendwelche Probleme auftreten würden. Die disziplinarrechtliche Unterstellung bleibe auch während der Kommandierung in die Praktikumsbetriebe bei der OSLw. Das sei auch allen Soldaten bekannt.

Mit E-Mail vom 8. Januar 2015 legte der Geschäftsführer des Praktikumsbetriebs W.-M. GmbH (Herr W.) dem Disziplinarvorgesetzten des Klägers im Zusammenhang mit den Fehlzeiten von 4. bis 12. November 2014 das Monatsjournal der Zeiterfassung vor und teilte mit, der Kläger habe den Betrieb am 3. November 2014 um 12:04 Uhr verlassen. Am 5. November 2014 habe der Ausbildungsbetrieb vom Kläger eine E-Mail mit folgendem Wortlaut erhalten:

„…aktueller Stand der Dinge ist dass ich 10 Tage, also 2 Wochen als Fachpraktikum anerkannt bekomme, die übrigen 6 Wochen müssen jedoch in einem anderen Betrieb stattfinden, daher werde ich zum 13.10. zu einem anderen Betrieb wechseln (müssen). Desweiteren habe ich Anfang nächster Woche einen Termin zum MRT in Fürstenfeldbruck, ca. 50 km von München, jetzt die Frage an Sie: bestehen sie darauf, dass ich morgen und am Freitag noch arbeite oder wären Sie damit einverstanden wenn ich hierbleiben würde?…“

Hierauf sei dem Kläger Folgendes mitgeteilt worden:

„…Sie haben Recht, das würde keinen Sinn machen für zwei Tage. Wir werden Ihnen über die Tage die Sie bei uns gearbeitet hatten, eine Bescheinigung ausstellen. Für die Fehl- und Kranktage haben sie ja sicherlich für die viel Zeit eine Entschuldigung bzw. Krankmeldung.“

Nach dieser E-Mail habe es keinen Kontakt mehr mit dem Kläger gegeben.

Der Kläger, der bei seiner zweiten Vernehmung am 14. Januar 2015 laut dem (von ihm nicht unterschriebenen) Protokoll darauf hingewiesen wurde, dass sich der Verdacht der Abwesenheit für die Zeit vom 4. bis 12. November 2014 erhärtet hätte, blieb bei seinen Aussagen aus der ersten Vernehmung, wiederholte seine Vermutung, die „Stechuhr“ habe nicht richtig funktioniert und wies darauf hin, das Monatsjournal der Zeiterfassung sei als einfaches PC-Dokument leicht zu manipulieren. Die Aussage von Herrn W. könne er nicht nachvollziehen, denn er habe ja noch persönlich mit ihm gesprochen. Er habe in der betreffenden Woche größtenteils alleine gearbeitet und könne sich nicht vorstellen, dass jemand bezeugen könne, dass er nicht anwesend gewesen sei.

Im Rahmen der Schlussanhörung am 15. Januar 2015 sagte der Kläger nicht mehr aus.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 beantragte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers gegenüber dem Bundesamt für das Personalmanagement dessen fristlose Entlassung. Der Kläger sei seinem Praktikum für die Zeiträume 23. bis 24. Oktober 2014, 28. bis 31. Oktober 2014 und 4. bis 12. November 2014 unentschuldigt ferngeblieben. Der Kläger habe trotz klarer Beweislage im Rahmen seiner Vernehmungen den Anschein erweckt, nach Ausreden zu suchen. Eine Einsicht in sein Fehlverhalten und die Bereitschaft, für dieses Verantwortung zu übernehmen, seien nicht zu erkennen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2015 stellte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers fest, dass dieser im Zeitraum 23. bis 24 Oktober 2014, 28. bis 31. Oktober 2014 sowie 4. bis 12. November 2014 nicht zum Dienst bei der ihm zugewiesenen Praktikumsstelle erschienen sei und damit ein Dienstvergehen begangen habe. Von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme werde in Anbetracht der Absicht der Entlassung abgesehen. Der Bescheid ist in Bestandskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 und 5. März 2015 nahm der Bevollmächtigte des Klägers zu der geplanten Entlassung Stellung. Der Kläger habe aufgrund einer Verletzung den für ihn vorgesehenen Lehrgang nicht abschließen können und daraufhin das Industriepraktikum vorgezogen. Aufgrund der Kürze der Zeit habe eine Vielzahl von Bewerbungen geschrieben werden müssen. Im Ergebnis habe lediglich die Firma W.-M. GmbH zugesagt. Das Praktikum habe am 13. Oktober 2014 begonnen und der Kläger angegeben, dass er für den Betrieb eine günstige Arbeitskraft dargestellt habe und nur monotone Arbeiten verrichten habe müssen. Im Laufe der ersten Woche habe der Kläger eine Zusage für ein Praktikum bei der D.-AG erhalten und sich hierfür nach der Anfrage, ob ein Praktikumswechsel möglich sei, entschieden. Der Kläger habe nach seinen Angaben keine Kenntnis über das Erfordernis eines Urlaubsantrags bei der Stammeinheit wegen der Beerdigung seiner Großmutter sowie über weitergehende Pflichten im Zusammenhang mit seiner Grippe gehabt und sei insoweit nicht ausreichend informiert worden. Hinsichtlich der vorgeworfenen Pflichtverletzungen fehle es daher bereits am Verschulden. Zudem sei die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr nicht ernstlich gefährdet. Der Kläger sei für sein Praktikum vom Dienst freigestellt worden und nicht im „soldatischen Betrieb“ eingebunden gewesen, so dass eine Dienstpflichtverletzung nicht so schwerwiegend sei. Im Hinblick auf das in der gleichen Angelegenheit eingeleitete strafrechtliche Verfahren wegen eigenmächtiger Abwesenheit nach § 15 WStG gelte zugunsten des Klägers die Unschuldsvermutung. Der Kläger sei auch nicht wegen eines Dienstvergehens rechtskräftig disziplinarisch gemaßregelt worden, eine bindende Feststellung der Dienstpflichtverletzung nach § 145 Abs. 2 WDO sei nicht erfolgt.

Mit Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 8. Mai 2015 wurde der Kläger gemäß § 55 Abs. 5 SG fristlos aus der Bundeswehr entlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die geltend gemachte Unwissenheit hinsichtlich des fehlerhaften Handelns sei im Hinblick auf eine erfolgte Belehrung und den mit dem Ausbildungsbetrieb geschlossenen Praktikantenvertrag unabhängig von einem möglichen strafrechtlichen Verfahren als Schutzbehauptung zu werten, ebenso die Behauptung, die „Stechuhr“ habe nicht funktioniert. Dem stünden die eindeutige Auskunft des Geschäftsführers des Ausbildungsbetriebs sowie die Auszüge aus dem Monatsjournal entgegen. Zudem sei die Feststellung des Dienstvergehens vom 20. Januar 2015 rechtskräftig geworden. Der Kläger habe durch seine unerlaubte Abwesenheit im studienvorbereitenden Praktikum schuldhaft gegen die grundlegenden Soldatendienstpflichten zu treuem Dienen, Gehorsam, Wahrheit sowie achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen und damit insgesamt ein Dienstvergehen begangen. Gerade bei einem Soldaten auf Zeit gehörten Anwesenheit und Dienstleistung zu den fundamentalen Pflichten. Durch das unerlaubte Fernbleiben habe der Kläger die Wurzeln der militärischen Ordnung erschüttert. Auch die gleichzeitig verletzten Pflichten zum Gehorsam und zur Wahrheit würden zu den zentralen Pflichten eines jeden Soldaten gehören. Fehle die Bereitschaft dazu, könne die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr gestört und in Frage gestellt werden. Zudem büße ein Soldat durch einen Verstoß gegen diese Pflichten an Achtung und Vertrauen bei seinen Vorgesetzten ein. Bei Tolerierung eines derartigen Fehlverhaltens bestehe die Gefahr der Nachahmung durch andere Soldaten und insofern sei die militärische Ordnung durch ein weiteres Verbleiben im Dienst ernstlich gefährdet. Zudem hätten weder Kameraden noch die Öffentlichkeit Verständnis dafür, wenn der Bundeswehr Soldaten auf Zeit tragbar erschienen, die derart schwerwiegend gegen dienstliche Pflichten verstoßen hätten. Ein Abwarten des laufenden Strafverfahrens sei nicht erforderlich, da das schuldhaft begangene Dienstvergehen bereits rechtskräftig festgestellt worden sei. Insgesamt sei die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstherrn nicht zumutbar und der Kläger als Soldat auf Zeit nicht mehr tragbar, so dass die fristlose Entlassung aus der Bundeswehr geboten sei.

Der Kläger hat hiergegen durch seinen Bevollmächtigten am 26. Mai 2015 Beschwerde erhoben. Zur Begründung wurde nochmals auf die Unschuldsvermutung im Hinblick auf das offene strafrechtliche Verfahren hingewiesen. Ein Dienstvergehen sei nicht ordnungsgemäß und rechtskräftig mit Bindungswirkung festgestellt worden, von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme sei ohne Würdigung des Sachverhalts allein aufgrund der bereits feststehenden Entscheidung zur Entlassung abgesehen worden. Zudem entfalte eine Absehensverfügung keine Bindungswirkung hinsichtlich der Feststellung einer Dienstpflichtverletzung.

Mit Verfügung vom 10. August 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Tübingen das Ermittlungsverfahren wegen eigenmächtiger Abwesenheit nach § 153 Abs. 1 StPO ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sei nicht gegeben und die Schuld wäre als gering anzusehen. Der Beschuldigte sei nicht vorbestraft und geständig. Er werde wegen des Verfahrens seine Anstellung bei der Bundeswehr verlieren. Eine weitere Sanktionierung erscheine nicht angezeigt.

Mit Beschwerdebescheid vom 17. Dezember 2015 (eingegangen beim Bevollmächtigten des Klägers am 21.12.2015) wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, nach den (im Einzelnen benannten) Unterlagen sei erwiesen, dass der Kläger dem studienvorbereitenden Praktikum bei der Firma W.-M. GmbH in den Zeiten 23. bis 24. Oktober, 28. bis 31. Oktober und 4. bis 12. November 2014 unerlaubt ferngeblieben sei. Die Entlassung sei nicht nur aufgrund der Feststellung eines Dienstvergehens durch den Disziplinarvorgesetzten veranlasst gewesen, vielmehr sei die Beweislage so erdrückend, dass keine Zweifel an einer schuldhaften Verletzung der Dienstpflichten bestünden. Die Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO führe zu keiner anderen Bewertung, weil die Strafverfolgungsbehörden von einer - wenn auch geringen - Schuld des Täters und nicht dessen Unschuld ausgehen würden.

Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten am 21. Januar 2016 Klage erheben und beantragen lassen,

den Bescheid vom 8. Mai 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 17. Dezember 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft. Die summarische Aufstellung der Verletzung von Soldatenpflichten im Beschwerdebescheid lasse nicht erkennen, mit welchem Verhalten der Kläger gegen welche Pflicht verstoßen haben solle. Noch weniger werde durch das vorgeworfene Verhalten die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft gefährdet. Eine ernstliche Gefährdung liege nur vor, wenn bei einer Belastung des Soldaten im Dienst Kernbereiche der militärischen Ordnung gefährdet würden. Hierzu werde im Beschwerdebescheid nichts vorgetragen. Die fristlose Entlassung sei unverhältnismäßig. Es wäre der Beklagten zuzumuten gewesen, den Kläger zunächst förmlich zu ermahnen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid und der Beschwerdebescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Das Dienstverhältnis des Klägers bestand weniger als vier Jahre.

Der Kläger hat zudem seine Dienstpflichten im Zusammenhang mit dem unentschuldigten Fernbleiben vom Praktikum am 23. und 24. Oktober, 28. bis 31. Oktober und insbesondere dem nach Auffassung der Kammer entscheidungserheblichen Zeitraum von 4. bis 12. November 2014 schuldhaft verletzt.

Das ergibt sich zum einen bereits nach § 145 Abs. 2 WDO aus der Bindungswirkung des bestandskräftigen disziplinarrechtlichen Bescheids vom 20. Januar 2015, mit dem festgestellt wurde, dass der Kläger zu den o.a. Zeiten nicht zum Dienst bei der ihm zugewiesenen Praktikumsstelle erschienen sei und damit ein Dienstvergehen begangen habe. Der Bindungswirkung steht nicht entgegen, dass von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme in Anbetracht der Absicht der Entlassung abgesehen wurde. Ein solches Absehen von einer Disziplinarmaßnahme im Rahmen des disziplinaren Ermessens nach § 36 Abs. 1 WDO zählt zu den Entscheidungen, die nach § 145 Abs. 2 WDO im Fall ihrer Wirksamkeit für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend und mithin vom Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der auf denselben Vorwurf gestützten Entlassungsverfügung zu beachten sind (BayVGH, B.v. 1.3.2016 - 6 C 15.1364 - juris Rn. 5 m.w.N.; vorausgehend VG München, B.v. 15.6.2015 - M 21 K 13.5314 - n.v.; ebenso VG München, U.v. 5.4.2013 - M 21 K 11.4664 - juris Rn. 28; Lucks, NZWehrR 2006, 145 ff.). Während der Vorwurf des Dienstvergehens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich eine Vorfrage für die Rechtmäßigkeit der Entlassung darstellt, bildet er im disziplinarrechtlichen Verfahren den „eigentlichen“ Gegenstand und wird dort mit - in ihrem konkreten Umfang allerdings streitiger - Bindungswirkung entschieden (BayVGH a.a.O.). Aus der von der Klägerseite in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 2011 (BayVGH, B.v. 25.3.2011 - 6 ZB 10.200 - juris Rn. 6) lässt sich ungeachtet der aktuelleren Entscheidung vom 1. März 2016 auch inhaltlich nichts Gegenteiliges herleiten. Die Entscheidung beruhte ohne inhaltliche Bewertung der Frage der Bindungswirkung darauf, dass die Darlegungen der Beklagten den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrunds nicht genügten.

Die Bindungswirkung nach § 145 Abs. 2 WDO beschränkt sich zwar lediglich auf den Entscheidungsausspruch, nicht auf die diesem zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen (BVerwG, U.v. 27.6.1984 - 6 C 78/82 - juris Ls. 1 und Rn. 16). Insbesondere disziplinarrechtliche Feststellungen über den Grad des Verschuldens nehmen nicht an der Bindungswirkung teil (BVerwG, U.v. 27.6.1984 a.a.O. - juris Ls. 2, Rn. 18). Das ändert aber nichts daran, dass mit der disziplinarrechtlichen Entscheidung feststeht, dass der Soldat durch den zugrunde gelegten Sachverhalt ein Dienstvergehen begangen hat (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.1984 a.a.O. - juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 28.5.1984 - 2 B 33/84 - juris Rn. 4). Die Bindung bezieht sich damit jedenfalls (auf den Tenor und) auf die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts (BVerwG, B.v. 14.11.1973 - I WB 159.71 - juris Rn. 106; BVerwG, B.v. 28.5.1984 a.a.O. - juris Rn. 4). Da aber der Entscheidungsausspruch und der zu Grunde gelegte Sachverhalt eine untrennbare und das Tatgeschehen erst identifizierende Einheit bilden, kann nur bei einer Einbeziehung des den Entscheidungsausspruch tragenden und diesen identifizierenden Sachverhalts dem Zweck von § 145 Abs. 2 WDO Rechnung getragen werden, einander widersprechender Entscheidungen im disziplinarrechtlichen und in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu vermeiden. Damit nimmt auch der einer disziplinarrechtlichen Entscheidung zu Grunde gelegte und das Dienstvergehen bezeichnende und abgrenzende Sachverhalt als Bestandteil des Entscheidungsausspruchs an der Bindungswirkung teil (BayVGH, B.v. 26.11.2010 - 6 C 10.1980 - juris Rn. 5; VG München, B.v. 15.6.2015 a.a.O.; VG München, U.v. 3.3.2014 - M 21 K 12.1532 - juris Rn. 30; Lucks, NZWehrR 2006, 145 ff.; vgl. auch OVG Lüneburg, B.v. 2.3.2007 - 5 ME 252/06 - juris Rn. 22 ff.; a.A.: OVG Sachsen-Anhalt v. 23.4.2009 - 1 L 29/09 - juris Rn. 10; offen lassend BVerwG, B.v. 14.11.1973 a.a.O. - juris Rn. 109). Dies zugrunde gelegt gelten bei einem Absehen von einer Disziplinarmaßnahme nach § 36 Abs. 1 WDO keine Besonderheiten und die festgestellten Dienstvergehen einschließlich des sie bezeichnenden und abgrenzenden Sachverhalts erwachsen in Bindungswirkung.

Die disziplinarrechtlichen Feststellungen werden auch nicht durch die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO in Frage gestellt. Der Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO kommt keine Bindungswirkung oder auch nur indiziell entlastende Wirkung zu. Die Einstellung erfolgt nicht wegen fehlenden Tatnachweises, sondern wegen geringer Schuld und fehlendem Verfolgungsinteresse.

Ungeachtet der Bindungswirkung der disziplinarrechtlichen Absehensverfügung ist der Kläger den Feststellungen des disziplinarrechtlichen Verfahrens auch nicht substantiiert entgegengetreten und hat die erhobenen Feststellungen - soweit er sie bestreitet - nicht durch eine schlüssige und stimmige abweichende Darstellung erschüttert.

Im Hinblick auf die vom Kläger bestrittene Abwesenheit vom 4. bis 11. November 2014 (die Abwesenheit am 12.11.2014 bestreitet auch der Kläger nicht) steht im Gegenteil zur Überzeugung der Kammer fest, dass er dem Praktikum ferngeblieben ist und - motiviert durch die Auffassung, die Praktikumsausbildung sei unsachgemäß - das Praktikum auf der Grundlage einer Absprache mit dem Geschäftsführer des Ausbildungsbetriebs (die zudem hinsichtlich eines als Abwesenheitsgrund geltend gemachten, aber nicht wahrgenommenen MRT-Termins zu Beginn der Woche ab 10.11.2014 auch auf falschen Angaben des Klägers beruhte) vorzeitig faktisch beendet hat. Die Abwesenheit des Klägers ab 4. November 2014 ergibt sich aus dem Monatsjournal der elektronischen Zeiterfassung, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen.

Die Einlassung des Klägers, die Zeiterfassung habe nicht funktioniert, ist wirklichkeitsfremd und stellt eine Schutzbehauptung dar. Das Monatsjournal weist für den betreffenden Zeitraum keinerlei Fehlermeldungen auf, was bei einer Fehlfunktion eines elektronischen Zeiterfassungssystems zu erwarten wäre. Der Kläger konnte auch niemand benennen, der die Störung bestätigen hätte können. Der vom Kläger im disziplinarrechtlichen Verfahren benannte Geschäftsführer des Praktikumsbetriebs hat eine solche Störung in seiner Stellungnahme an den Disziplinarvorgesetzten mit keinem Wort erwähnt. Zudem fällt die angebliche Störung der Zeiterfassung unmittelbar zeitlich mit der Anfrage des Klägers vom 5. November 2014 an den Geschäftsführer des Ausbildungsbetriebs bzgl. einer Absenz für das verbleibende Praktikum zusammen. Nach dem Wortlaut der übermittelten Antwort des Ausbildungsbetriebs spricht auch nichts für die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, er habe die Antwort erst nach Ablauf des Praktikums erhalten. Die entsprechende Einlassung des Klägers weicht zudem von seiner ursprünglichen Aussage im disziplinarrechtlichen Verfahren ab, wonach er von dem Praktikumsbetrieb gar keine Antwort zu seiner Anfrage erhalten habe. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Geschäftsführer des Praktikumsbetriebs falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben sollte. Ein entsprechendes Motiv ist nicht ersichtlich - dem Praktikumsbetrieb könnten im Gegenteil eher durch die Angabe, dass der Kläger das Praktikum in Absprache mit dem Betrieb vorzeitig beendet habe, Schwierigkeiten im Hinblick auf die Pflichten der Praktikumsausbildung entstehen. Mangels Motiv ist auch der Hinweis auf die Möglichkeit einer Fälschung des Monatsjournals der Zeiterfassung durch den Praktikumsbetrieb völlig aus der Luft gegriffen.

Das festgestellte unentschuldigte Fernbleiben begründet ein Dienstvergehen in Form einer schuldhaften Verletzung gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG. Ein Soldat verstößt gegen diese Pflicht bereits dann, wenn er seiner Anwesenheits- und Dienstleistungspflicht während einer kurzen Zeitspanne nicht nachkommt. Damit ist gleichzeitig eine Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG (achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten) verbunden (vgl. BVerwG, U.v. 2.12.1986 - 2 WD 48/85 - juris Rn. 21). Zugleich liegt ein Verstoß gegen die Wahrheits- und Gehorsamspflicht (§ 13 und § 11 SG) vor. Der Kläger hat seine Vorgesetzten durch die Beendigung seines Praktikums mehr als eine Woche vor dem abgestimmten Praktikumswechsel über seine Verwendung während dieses Zeitraums getäuscht und ihnen bewusst seine Dienstleistung vorenthalten.

Im Hinblick auf die mit der Abwesenheit ab 4. November 2014 verbundene faktische Beendigung des Praktikums mehr als eine Woche vor dem abgestimmten Praktikumswechsel zum 13. November 2014 ohne Benachrichtigung seiner Vorgesetzten ist davon auszugehen, dass der Kläger Kenntnis über die offensichtliche Unzulässigkeit seines Handelns hatte und insofern vorsätzlich handelte.

Auch die Auffassung der Beklagten, dass das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, ist nicht zu beanstanden.

Für die Frage, ob durch das Verbleiben des Soldaten auf Zeit, der die Dienstpflichten verletzt hat, in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährdet würde, ist nicht entscheidend auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung an sich, sondern auf eine ernstlich Gefährdung der militärischen Ordnung ohne die fristlose Entlassung abzustellen. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Die entsprechende Beurteilung ist von den Verwaltungsgerichten in einer objektiven nachträglichen Prognose nachzuvollziehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1971 - VIII C 180.67 - juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114/11 - juris Rn. 8 m.w.N.). Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Dienstpflichtverletzungen können auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2013 a.a.O. - juris Rn. 9 m.w.N.).

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist. Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Unter Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich können schon begrifflich nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen fallen, oder außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist. Nicht jeder schuldhafte Pflichtenverstoß eines Soldaten beeinträchtigt unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2013 a.a.O. - juris Rn. 12).

Entsprechend diesen Maßstäben ist die Beklagte bereits im Hinblick auf die eigenmächtige Abwesenheit des Klägers vom 4. bis 12. November 2014 zu Recht von einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung ausgegangen.

Anwesenheit und Dienstleistung gehören zum fundamentalen Pflichtenkreis eines Soldaten. Unerlaubte Abwesenheit von einigem Gewicht stellt daher i.d.R. einen Entlassungsgrund i.S.v. § 55 Abs. 5 SG dar. Der betriebsbezogene Schutz der Funktion der Bundeswehr im Sinne des Erhalts der Verteidigungsbereitschaft erfordert, dass sich die Soldaten auf die strikte Erfüllung der Anwesenheits- und Dienstleistungspflicht eines jeden Kameraden verlassen können. Dabei kommt es nicht auf die konkreten Auswirkungen einer unentschuldigten Abwesenheit an. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Tolerierung eines unentschuldigten Fernbleibens von Soldaten vom Dienst im Hinblick auf mögliche Nachahmungshandlungen anderer Soldaten die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr gefährden würde. Zugleich würde durch die Hinnahme solcher Disziplinlosigkeiten auch das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft gefährdet.

Der Kläger hat durch seine Absprache mit dem Praktikumsbetrieb sein Praktikum vorzeitig beendet, gleichzeitig seine Vorgesetzten über seine Verwendung bis zum abgestimmten Praktikumswechsel getäuscht und dem Dienstherrn seine Anwesenheit und Dienstleistung vorenthalten. Dieses Verhalten des Klägers zeugt von einer für einen militärischen Betrieb nicht hinnehmbaren Unzuverlässigkeit, bei der dem Kläger auch nicht die Sondersituation eines Praktikums sowie eine unterbliebene Einweisung über Abläufe und Meldepflichten bei Abwesenheiten im Praktikum zu Gute gehalten werden kann. Die eigenmächtige und abstimmungswidrige vorzeitige Beendigung eines Praktikums, zu dessen Ableistung ein Soldat kommandiert und vom regulären Dienst freigestellt ist, unterscheidet sich nicht von einem eigenmächtigen Fernbleiben im regulären soldatischen Betrieb bzw. geht im Hinblick auf die damit verbundene Täuschung von Vorgesetzten noch über ein bloßes unentschuldigtes Fernbleiben hinaus und betrifft den militärischen Kernbereich. Mit Blick auf die Dauer der unerlaubten Abwesenheit handelt es sich auch nicht um einen untergeordneten Zeitraum.

Die für die Prognose der Beklagten maßgeblichen Gesichtspunkte sind ausreichend erkennbar und können nach Maßgabe der in Bezug genommenen Ermittlungsergebnisse und der Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden ausreichend nachvollzogen werden. Der Umstand, dass die Beklagte bei ihrer Prognose nicht zwischen den unentschuldigten Abwesenheiten während des Praktikums und der deutlich schwerwiegenderen eigenmächtigen Beendigung des Praktikums ab 4. November 2014 differenziert hat, spielt vor dem Hintergrund, dass bereits die eigenmächtige Abwesenheit ab 4. November 2014 für sich gesehen die Prognose trägt, keine Rolle.

Schließlich leidet die Entscheidung nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO auch nicht an Ermessensfehlern, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine - sich im Grunde bereits aus der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ergebende - drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist hier in Gestalt einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber jedenfalls im Wesentlichen bereits durch die Vorschrift selbst - und zwar auf der Tatbestandsebene - konkretisiert worden. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist somit nach der Gesetzeskonzeption im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG (grundsätzlich) kein Raum (OVG NW, B.v. 20.1.2005 - 1 B 2009/04 - juris Rn. 34 m.w.N.). Die Ermessensentscheidung ist insofern intendiert und bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung ein Abweichen nur bei besonderen Umständen veranlasst (vgl. OVG NW, B.v. 20.1.2005 a.a.O. - juris Rn. 36; BayVGH, U.v. 25.7.2001 - 3 B 96.1876 - juris Rn. 58). Solche Umstände liegen hier nicht vor.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, § 708 ff. ZPO

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer auße

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(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 36 Absehen von einer Disziplinarmaßnahme


(1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, hat er seine Entscheidung dem Soldaten bekannt zu geben, wenn er ihn zuvor gehört

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Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Apr. 2017 - M 21 K 16.292 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2016 - 6 C 15.1364

bei uns veröffentlicht am 01.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juni 2015 - M 21 K 13.5314 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gr

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Jan. 2013 - 2 B 114/11

bei uns veröffentlicht am 28.01.2013

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.

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(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes von seiner Truppe oder Dienststelle abgekommen ist und es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, sich bei ihr, einer anderen Truppe oder Dienststelle der Bundeswehr oder einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von drei vollen Kalendertagen zu melden.

(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.

(1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, hat er seine Entscheidung dem Soldaten bekannt zu geben, wenn er ihn zuvor gehört hat.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte kann den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.

(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juni 2015 - M 21 K 13.5314 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf des Klägers gegen die Entscheidung seines damaligen Disziplinarvorgesetzten vom 14. August 2013 auszusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Voraussetzung für eine Aussetzung ist die Abhängigkeit der Entscheidung von jener, die in einem anderen Rechtsstreit zu treffen ist. Diese muss also vorgreiflich sein für die Entscheidung, die im auszusetzenden Verfahren ergehen soll. Das ist nur der Fall, wenn im anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat. Für eine Aussetzung genügt es nicht, wenn die Feststellung des Rechtsverhältnisses in dem anderen Verfahren nicht im Rahmen einer rechtskraftfähigen Regelung erfolgt, sondern das Rechtsverhältnis dort seinerseits nur eine Vorfrage betrifft (vgl. VGH BW, B. v.7.1.2013 - 2 S 2189/12 - NVwZ-RR 2013, 622 m. w. N.).

Die Voraussetzung für eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit ist erfüllt. Der Kläger wendet sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit nach § 55 Abs. 5 SG. Die Rechtmäßigkeit der Entlassung setzt unter anderem voraus, dass der Kläger durch das ihm im Einzelnen zur Last gelegte ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, also ein Dienstvergehen im Sinn des § 23 Abs. 1 SG begangen hat. Derselbe Vorwurf ist Gegenstand der Entscheidung des damaligen Disziplinarvorgesetzten vom 14. August 2013, gegen die der Kläger bislang noch nicht abschließend verbeschiedene Rechtsbehelfe eingelegt hat. Der Disziplinarvorgesetzte hat feststellt, dass der Kläger ein Dienstvergehen begangen habe, indem er an näher bezeichneten Tagen ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben sei und sich vor Soldaten im Mannschaftsdienstgrad seiner Einheit damit gebrüstet habe, er wisse, wie man Urlaub spare; in Anbetracht der Entlassungsverfügung hat er von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme abgesehen. Ein solches Absehen von einer Disziplinarmaßnahme im Rahmen des disziplinaren Ermessens nach § 36 Abs. 1 WDO zählt zu den Entscheidungen, die nach § 145 Abs. 2 WDO im Fall ihrer Wirksamkeit für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend und mithin vom Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der auf denselben Vorwurf gestützten Entlassungsverfügung zu beachten sind (vgl. Weiß in Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Yt § 145 WDO Rn. 33). Während der Vorwurf des Dienstvergehens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich eine Vorfrage für die Rechtmäßigkeit der Entlassung darstellt, bildet er im disziplinarrechtlichen Verfahren den „eigentlichen“ Gegenstand und wird dort mit - in ihrem konkreten Umfang allerdings streitigen (vgl. BVerwG, U. v. 27.6.1984 - 6 C 78.82 - BVerwGE 69, 334/337 ff. und Weiß, a. a. O. Rn. 36 ff.) - Bindungswirkung entschieden. Die Entscheidung über die vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfe im Disziplinarverfahren ist demnach vorgreiflich.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die nach § 94 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellte Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, ist vom Beschwerdegericht nur begrenzt, nämlich auf Ermessensfehler überprüfbar. Solche sind auch unter Berücksichtigung des Interesses an einem effektiven Rechtsschutz gegen die Entlassungsverfügung nicht ersichtlich. Da die Entscheidung im Disziplinarverfahren Bindungswirkung hat, durfte das Verwaltungsgericht eine Aussetzung für geboten erachten. Der Einwand des Klägers, die Entscheidung seines damaligen Disziplinarvorgesetzten vom 14. August 2013 sei bei dem Verwaltungsgericht erst nach Ablauf der nach § 87b VwGO gesetzten Frist eingegangen und deshalb präkludiert, geht schon deshalb fehl, weil sie dem Verwaltungsgericht von der Beklagten bereits frühzeitig als Bestandteil der Behördenakten vorgelegt worden war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.

(1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, hat er seine Entscheidung dem Soldaten bekannt zu geben, wenn er ihn zuvor gehört hat.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte kann den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.

2

1. Der Kläger wurde nach einer Dienstzeit von fast drei Jahren fristlos aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen, weil er bei einer Fahrkartenkontrolle in einem Regionalzug einen gefälschten Bahnberechtigungsausweis und einen gefälschten Truppenausweis vorgelegt hatte. Die Staatsanwaltschaft stellte das deswegen gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein, weil ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht gegeben sei, die Schuld und der Schaden als gering anzusehen seien und der Kläger nicht vorbestraft sei.

3

Die Klage gegen die Entlassungsverfügung hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung nicht vorlägen. Der Kläger habe zwar seine Dienstpflichten verletzt, dadurch jedoch keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr herbeigeführt. Weder habe der Pflichtenverstoß den militärischen Kernbereich betroffen noch sei eine Nachahmung zu befürchten gewesen. Selbst wenn die Gefahr der Nachahmung bestünde, könnte ihr wirksam durch konsequenten Einzug der an die vormals Wehrpflichtigen vergebenen Ausweise oder der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienstverhältnis als milderes Mittel begegnet werden. Auch einer - unterstellten - Ansehensminderung der Bundeswehr hätte durch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme wirksam begegnet werden können.

4

2. Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die Beschwerde gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr; Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Dies ist hier nicht der Fall.

6

Die Beschwerde sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen an,

"ob der durch Dienstpflichtverletzungen eingetretene und durch dienstliche Verfügungen manifestierte Vertrauensverlust der militärischen Vorgesetzten oder der personalbearbeitenden Dienststelle den Kernbereich der militärischen Ordnung berührt und daher eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG rechtfertigt",

"ob die durch Ausgabe von Bahnberechtigungsausweisen garantierte, jederzeitige Verfügbarkeit von Wehrpflichtigen am Dienstort zur Funktionsfähigkeit der Streitkräfte beitrage und ein Missbrauch dieses Systems den Kernbereich der militärischen Ordnung betrifft",

und schließlich,

"welche Anforderungen an die Ansehensgefährdung in der Öffentlichkeit zu richten sind, insbesondere welche Maßstäbe an den Begriff der "Öffentlichkeit" angelegt werden müssen".

7

Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, weil sie nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam sind. Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 55 Abs. 5 SG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.

8

Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die Vorschrift soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 <180 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f., vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 <362 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f., vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 <63 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f. und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 60, jeweils Rn. 10, sowie Beschluss vom 16. August 2010 - BVerwG 2 B 33.10 - Buchholz 449 § 55 SG Nr. 20 Rn. 6).

9

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O., vom 31. Januar 1980 a.a.O., vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938, vom 24. September 1992 a.a.O. und vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 11 sowie Beschluss vom 16. August 2010 a.a.O. Rn. 7).

10

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971, vom 31. Januar 1980, vom 20. Juni 1983, vom 24. September 1992 und vom 28. Juli 2011 jeweils a.a.O. sowie Beschluss vom 16. August 2010 a.a.O. Rn. 8).

11

Das Berufungsgericht hat die dargestellten Auslegungsgrundsätze seinem Urteil zugrunde gelegt und auf den festgestellten Sachverhalt angewandt. Es hat das Verhalten des Klägers weder dem militärischen Kernbereich zugeordnet noch als eine Straftat von erheblichem Gewicht angesehen. Auch hat es keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr festgestellt.

12

Die beiden ersten mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen lassen sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung im Sinne des Berufungsurteils beantworten. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich die personelle oder materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr unmittelbar beeinträchtigen, sodass hierunter begrifflich schon nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen fallen können, oder außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist. Dies ist bei der einmaligen Verwendung eines gefälschten Bahnberechtigungsausweises und eines gefälschten Truppenausweises nicht der Fall. Nicht jeder schuldhafte Pflichtenverstoß eines Soldaten beeinträchtigt unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Bei sonstigem außerdienstlichen Verhalten, wie es dem Soldaten zur Last gelegt wird, muss es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handeln oder eine Wiederholungs- oder eine Nachahmungsgefahr bestehen.

13

Im Übrigen ist entgegen der Auffassung der Beschwerde zur Beantwortung der Frage, ob der Kernbereich der militärischen Ordnung berührt wird, nicht auf das persönliche Empfinden der für den Kläger zuständigen militärischen Vorgesetzten oder seiner personalbearbeitenden Dienststelle abzustellen. Die Frage, ob das Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, ist nach dem Normzweck des § 55 Abs. 5 SG und dem darin verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Danach soll gerade nicht jeder mit einem leichteren Fehlverhalten zwangsläufig einhergehende Verlust des "uneingeschränkten" Vertrauens der Vorgesetzten zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis führen können. Vielmehr müssen gerade bei leichterem Fehlverhalten entweder eine Wiederholungsgefahr oder eine Nachahmungsgefahr hinzukommen. Zudem muss feststehen, dass die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann.

14

Die Fragen nach dem Begriff der "Öffentlichkeit" im Rahmen der Ansehensgefährdung und einer Gefährdung des Kernbereichs der militärischen Ordnung durch den Missbrauch von Bahnberechtigungsausweisen sind im Übrigen schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht beides im Rahmen einer Zusatzargumentation unterstellt und gleichwohl die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG verneint. Das Berufungsgericht führt aus, dass einer - unterstellten - Ansehensminderung der Bundeswehr durch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme hätte wirksam begegnet werden können. Ähnlich argumentiert es zur Gefahr der Nachahmung. Entgegen der in diesem Zusammenhang von der Beschwerde vertretenen Auffassung ist zudem grundsätzlich geklärt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Rahmen der Ansehensgefährdung gilt, sodass auch dort zu prüfen ist, ob ihr durch eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienstverhältnis als milderes Mittel wirksam begegnet werden kann. Zum möglichen Missbrauch der Bahnberechtigungsausweise schließlich weist das Berufungsgericht noch zusätzlich auf die Möglichkeit des konsequenten Einzugs der Ausweise hin. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.