Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Feb. 2017 - M 21 K 15.902

published on 20/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Feb. 2017 - M 21 K 15.902
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin steht als Soldatin im Dienst der Beklagten und macht mit ihrer Klage die nachträgliche Übernahme von Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung geltend.

Ihr Antrag vom 27. April 2007 auf Kostenübernahme von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung war seitens der Beklagten mit Bescheid vom 22. Mai 2007 abgelehnt worden und ist in Bestandskraft erwachsen.

Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 (5 C 29/12) über die Erstattungsfähigkeit von Kosten der künstlichen Befruchtung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung stellte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Januar 2014 (falsch datiert auf 7.1.2013) einen Antrag auf Übernahme der Kosten in Höhe von 15.365,56 EUR für die nach der Ablehnung des Antrags vom 27. April 2007 auf eigene Kosten durchgeführten Maßnahmen der künstlichen Befruchtung und legte hierzu eine Kostenaufstellung vor.

Mit Bescheid vom 5. März 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab und verwies zur Begründung auf den Zentralerlass B-1455/1 des BMVg vom 4. Februar 2014, wonach eine nachträgliche Kostenerstattung bei Anträgen, die sich auf vor dem 10. Oktober 2013 durchgeführte Maßnahmen der künstlichen Befruchtung beziehen, nur möglich sei, wenn ein anhängiges Genehmigungs-/ Erstattungsverfahren noch nicht bestandskräftig bzw. rechtskräftig abgeschlossen sei.

Die Klägerin hat nach Zurückweisung ihrer Beschwerde durch Beschwerdebescheid vom 6. Februar 2015 durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben und sinngemäß beantragen lassen, den Bescheid vom 5. März 2014 und den Beschwerdebescheid vom 6. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die für eine Maßnahme der künstlichen Befruchtung angefallenen Kosten zu erstatten.

Zur Begründung macht sie geltend, die Fürsorge des Dienstherrn hätte es geboten, die Regelungen zur truppenärztliche Versorgung bereits im Jahr 2004 nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 (2 C 50.02) zur Verfassungswidrigkeit der Beihilferegelungen für Beamte verfassungsgemäß auszugestalten. Mit der Berufung auf die Bestandskraft verstoße die Beklagte gegen ihre Fürsorgepflicht und Art. 3 GG. Die Klägerin habe als Soldatin ohne juristische Kenntnisse seit 2007 auf die Rechtmäßigkeit des Handelns ihre Vorgesetzten vertrauen dürfen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie weist zur Begründung darauf hin, eine Pflicht zur Aufhebung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheids ergebe sich weder aus § 51 VwVfG noch aus § 48 Abs. 1 VwVfG. Die Beklagte habe ihr Ermessen rechtsfehlerfrei dahin ausgeübt, eine erneute Sachentscheidung wegen Bestandskraft des Bescheids vom 22. Mai 2007 abzulehnen. Eine Ermessensreduzierung auf Null komme im Hinblick auf die strittige Rechtslage bei Erlass des Ausgangsbescheids und die von mehreren Verwaltungsgerichten - u.a. der entscheidenden Kammer - geteilte Rechtsauffassung der Beklagten zum Ausschluss der Kostenerstattung der künstlichen Befruchtung von der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nicht in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 10. Oktober 2013 dargelegt, dass das Vorliegen eines Regelungsdefizits für die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung erst mit dieser Entscheidung festgestellt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 5. März 2014 und der Beschwerdebescheid vom 6. Februar 2015 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erstattung der von ihr geltend gemachten Kosten noch auf erneute Sachentscheidung über ihren Antrag auf nachträgliche Kostenerstattung hinsichtlich der bei ihr durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zur künstlichen Befruchtung (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Anspruchsgrundlage für die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist § 30 Abs. 1 Satz 2 SG i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der Fassung vom 30. Juli 2004 (BGBl 2004 I S. 2027) und § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in der maßgeblichen Fassung vom 14. Februar 2007 (VMBl 2007, 54 - im Folgenden: VwV 2007). Maßgeblich für das Bestehen des Anspruchs auf Übernahme von Kosten im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ist - wie beim beihilferechtlichen Kostenerstattungsanspruch - die Sach- und Rechtslage des Entstehens der Aufwendungen. Abzustellen ist also auf den Zeitraum der Rechnungsstellung (BVerwG, U.v. 10.10.2013 - 5 C 29/12 - juris - Rn. 10).

Die homologe In-Vitro-Fertilisation ist als medizinische Behandlung einer Erkrankung grundsätzlich notwendig (im Sinne des derzeitigen Rechts der truppenärztlichen Versorgung), wenn damit der regelwidrige Körperzustand einer organisch bedingten Sterilität überwunden und der oder dem Betroffenen zu einem genetisch eigenen Kind verholfen werden soll (BVerwG, U.v. 10.10.2013 a.a.O. - juris Leitsatz 3, Rn. 42). Die in § 2 Abs. 1 und 3 VwV 2007 enthaltenen Leistungsbeschränkungen, die den Zweck der truppenärztlichen Versorgung auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten begrenzen und Maßnahmen der künstlichen Befruchtung von der Versorgung ausnehmen, sind nicht und - anders als die Verwaltungsvorschriften im Übrigen - auch nicht übergangsweise anzuwenden.

Die Beklagte konnte den Antrag der Klägerin dennoch ohne weitere Sachprüfung ablehnen, da hierüber durch den Bescheid vom 22. Mai 2007 bereits bestandskräftig entschieden worden war. Die Bestandskraft wird durch die Verfassungswidrigkeit der zugrunde gelegten Rechtslage nicht berührt (vgl. im Falle der Nichtigkeit formeller Gesetze § 79 Abs. 2 BVerfGG).

Ein Wiederaufgreifensgrund liegt nicht vor und ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013. Höchstrichterliche Entscheidungen legen das geltende Recht aus und führen nicht zu einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.

Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Wiederaufgreifen eines rechtsbeständig abgeschlossenen Verfahrens erfolgen soll, steht außerhalb der von § 51 Abs. 1 VwVfG erfassten Sonderfälle im Ermessen der Behörde. Die Klägerin hat insofern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den erneuten Eintritt in eine Sachbehandlung. Die Rechtswidrigkeit eines bestandskräftigen Bescheids allein gibt keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Sie ist lediglich Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung der Behörde. Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in Gestalt des Vorrangs des Gesetzes und dasjenige der Rechtssicherheit im Sinne der Bestandskraft von Verwaltungsakten sind grundsätzlich gleichwertig, sofern dem anzuwenden Fachrecht keine andere gesetzliche Wertung zu entnehmen ist. Dieser bereits vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes anerkannte Verfahrensgrundsatz (BVerwG, U.v. 30.1.1974 - VIII C 20.72 - juris Rn. 25) findet seinen gesetzlichen Niederschlag in § 51 Abs. 5 VwVfG, wonach außerhalb des Anwendungsbereich des § 51 VwVfG die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und des § 49 Abs. 1 VwVfG unberührt bleiben.

Entscheidet sich der Dienstherr ermessensfehlerfrei gegen eine erneute Sachentscheidung, so stellt dies weder eine Verletzung der Fürsorgepflicht noch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung erweist sich als rechtsfehlerfrei. Bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung beschränkt sich die gerichtliche Prüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist oder die Behörde verkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht.

Eine Reduzierung des Ermessens auf Null dahin, dass ausschließlich eine erneute Sachentscheidung rechtsfehlerfrei wäre, liegt nicht vor. Ist der in Bestandskraft erwachsene Bescheid nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern würde ein Beharren auf der Unanfechtbarkeit gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten verstoßen bzw. wäre Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich, so kann sich das Ermessen ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verfahrens verdichten. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht. Auch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit einer bestandskräftigen Entscheidung kann dazu führen, dass die Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich ist.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Rechtslage bis zu der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 umstritten war. Die von der Klägerseite in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 zur Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung im Beihilferecht für Beamte betrifft weder die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung von Soldaten noch die hier im Mittelpunkt stehende Frage der Erstattungsfähigkeit von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung.

Es spricht im Gegenteil einiges dafür, dass eine Sachentscheidung im Hinblick auf das Gebot der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen von vornherein ausgeschlossen ist. Selbst nach Maßgabe der - als Geldleistungsanspruch gegenüber der truppenärztlichen Versorgung weit flexibleren - Beihilfevorschriften wäre eine nachträgliche Kostenerstattung mehr als ein Jahr nach Rechnungsdatum ausgeschlossen (§ 54 Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung). Jedenfalls ist aber die Entscheidung, im Hinblick auf die ermessenslenkende und intendierende generelle Regelung im Zentralerlass B-1455/1 von einer erneuten Sachentscheidung über den Kostenerstattungsantrag der Klägerin abzusehen, nicht zu beanstanden.

Die im Zentralerlass B-1455/1 getroffene generelle Regelung, durch die eine nachträgliche Kostenerstattung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 auf bereits beantragte Kostenübernahmen beschränkt wird, über die noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig entschieden ist, verstößt ihrerseits weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, Treu und Glauben, die guten Sitten oder die Fürsorgepflicht.

Ist seitens des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung oder von einem obersten Bundesgericht eine mit dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts unvereinbare Rechtslage festgestellt worden, so ist im Beamtenrecht in der Regel eine Korrektur für die Vergangenheit nur hinsichtlich solcher Beamter veranlasst, die ihren Anspruch geltend gemacht haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist. Selbst für nicht antragsgebundene Besoldungsansprüche ist anerkannt, dass eine Korrektur einer für verfassungswidrig erklärten Regelung nur für das Haushaltsjahr gefordert ist, in dem die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist. Für davor liegende Zeiträume kann sich die Korrektur dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, die einen Anspruch zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.2010 - 2 C 33/09 - juris Rn. 9; U.v. 13.11.2008 - 2 C 16/07 - juris Rn. 11; U.v. 17.12.2008 - 2 C 42/08 - juris Rn. 13; BVerfG, B.v. 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 - juris Leitsatz 2 und Rn. 68; B.v 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - juris Leitsatz 2 und Rn. 67). Das Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung für Nachzahlungsansprüche für die Zeit vor der Feststellung der Verfassungswidrigkeit gilt selbst in den Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht bis zu einer gesetzlichen Regelung eine Interimsregelung durch eine Vollstreckungsanordnung erlässt (BVerwG, U.v. 27.5. 2010 a.a.O. - juris Leitsatz und Rn. 7 und 14).

Wie die Alimentation dient auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Rahmen der Fürsorgepflicht der Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs. Soldaten, die vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 keinen Antrag auf Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung gestellt haben oder einen Ablehnungsbescheid in Bestandskraft erwachsen haben lassen, können daher nicht erwarten, dass sie ohne eigenes Zutun in den Genuss der vom Gesetzgeber zu korrigierenden Rechtslage kommen.

Hinzu kommt, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung als Sachleistung gewährt wird (§ 1 Abs. 2 VwV 2007) und eine Kostenerstattung für Leistungen außerhalb des eigentlichen Leistungsangebots der Truppenärzte aus Gründen der Kostenkontrolle unter striktem Genehmigungsvorbehalt steht (vgl. § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, §§ 7 und 8 VwV 2007). Die im Zentralerlass B-1455/1 getroffene Abgrenzung, die darauf abstellt, ob vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 ein Kostenerstattungsantrag gestellt und hierüber noch nicht abschließend entschieden worden ist, erweist sich auch vor diesem Hintergrund als sachgerecht (ausschließlich auf das Antragserfordernis abstellend VG Köln, U.v. 10.8.2016 - 23 K 100/15 - juris Rn 25).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vollstreckung: § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn

1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und
2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.

(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.

(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen bezahlt hat. Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte.

(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.