Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2017 - M 21 K 15.3808

bei uns veröffentlicht am07.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als technischer Beamter im Dienst der Beklagten und ist nach Maßgabe des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung bei der Beigeladenen in der Niederlassung München tätig.

Er war von 1994 bis 2004 Personalrat und deshalb bis 1996 zu 50%, bis Mitte 1997 zu 100% und im Anschluss zu 50% und später zu 25% für die Personalratstätigkeit freigestellt. Bereits während der Personalratstätigkeit und vermehrt im Anschluss daran kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Kläger und der Beigeladenen über Art und Umfang der Beschäftigung des Klägers - vor allem im Zusammenhang mit dem Erhalt bzw. der Wiedererlangung von während der Personalratstätigkeit abgelaufenen Lizenzen für die Tätigkeit als Techniker. Zudem kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Kläger und der Beklagten im Zusammenhang mit der Erstellung dienstlicher Beurteilungen für den Zeitraum ab 1996, in deren Rahmen auch Art und Umfang der Beschäftigung des Klägers eine Rolle spielten. Die in diesem Zusammenhang am 6. April 2006 erhobene Klage zum Verwaltungsgericht München (M 5 K 06.1349) nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 6. März 2007 zurück. Im April 2012 haben sich der Kläger und die Beigeladene auf einen häuslichen Arbeitsplatz des Klägers geeinigt.

Mit Schreiben vom 17. September 2012 hatte der Bevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beigeladenen Schmerzensgeld wegen Mobbing für die Zeit von 1994 bis 2012 in Höhe von 75.000 EUR geltend gemacht. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 hatte die Beigeladene hierzu Stellung genommen und die Forderung zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 31. Dezember 2014 Klage gegen die Beigeladene sowie die Beklagte zum Arbeitsgericht München erhoben und beantragt,

festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch dem Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen haben, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Kläger sei von der Beigeladenen systematisch von seiner Tätigkeit ausgegrenzt und gemobbt worden. Bereits während seiner Personalratstätigkeit sei er außerhalb seiner Freistellung nicht adäquat beschäftigt worden. Nach Ende der Personalratstätigkeit sei der Kläger an seinen früheren Arbeitsplatz zurückgekehrt, aber nicht als Techniker beschäftigt und ihm die Wiedererlangung der hierfür abgelaufenen Lizenzen nicht ermöglicht worden. Dem Kläger seien stattdessen verschiedene unangemessene Tätigkeiten übertragen und schließlich sämtliche Tätigkeiten entzogen und sein Schreibtisch entfernt worden. Dies sei mit dem Ziel der systematischen Ausgrenzung des Klägers erfolgt. Die Beklagte sei hierüber informiert gewesen und habe unter Verstoß gegen ihre Fürsorgepflicht nichts dagegen unternommen. Der Kläger sei durch dieses Mobbing psychisch erkrankt, habe sich 2009 in stationäre psychiatrische Behandlung begeben müssen und befinde sich seit seiner Entlassung weiterhin in ambulanter psychiatrischer Behandlung. 2012 sei er als Folge der psychischen Belastung an einem Dünndarm-Karzinom erkrankt. Das Schmerzensgeld solle dementsprechend 100.000 EUR nicht unterschreiten.

Mit Beschluss vom 17. April 2015 erklärte sich das Arbeitsgericht München für das Verfahren gegen die Beklagte für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München. Das Verfahren gegen die Beigeladene wurde abgetrennt, die Rechtswegzuständigkeit zum Arbeitsgericht verneint und der Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen.

Mit Beschluss vom 2. September 2015 erfolgte im gegenständlichen Verfahren die Beiladung der Beigeladenen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, dass kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei.

Die Beigeladene hat ohne Stellung eines Antrags mitgeteilt, dass kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August 2016 (10 O 15462/15) hat das Landgericht München I die Klage gegen die Beigeladene abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Gericht sei nicht zur Überzeugung gelangt, dass der Tatbestand des Mobbings erfüllt sei. Letztlich könne dies aber dahin gestellt bleiben, weil der Kläger seiner Schadensvermeidungspflicht nicht genügt und keine gerichtlichen Schritte auf Zuweisung einer angemessenen Beschäftigung ergriffen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und im Verfahren M 5 K 06.1349 verwiesen.

Gründe

Die auf die Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete Leistungsklage ist zulässig.

Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht das Erfordernis einer erfolglosen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entgegen. Nach § 126 Abs. 2 BBG ist vor allen Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Liegt kein Ausnahmefall vor, müssen Beamte gegen jedes Tun oder Unterlassen des Dienstherrn sowie gegen jeden von ihm zu verantwortenden Zustand, in dem sie eine Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung aus dem Beamtenverhältnis sehen, Widerspruch einlegen. Dieses Erfordernis gilt auch bei Leistungsklagen. Eines vorherigen Antragsverfahrens bedarf es jedoch nicht (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 23/13 - juris Rn. 17 ff.). Rechtsbehelfe von Beamten sind dabei ungeachtet ihrer Bezeichnung als Widerspruch zu werten, soweit dies im Wege der Auslegung vertretbar ist. Eine Ausnahme soll nur gelten, wenn der Beamte ausdrücklich einen gesonderten Antrag stellt, anstatt Widerspruch einzulegen, und auf Nachfrage daran festhält. In diesem Fall soll der Dienstherr verpflichtet sein, diesen Antrag zu bescheiden, so dass der Beamte gegen den ablehnenden Bescheid gesondert Widerspruch erheben muss (BVerwG, B.v. 28.9.2006 - 2 B 14.06 - juris Rn. 3). Diese Grundsätze gelten auch für ein Schadensersatzbegehren (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 a.a.O. - juris Rn. 23 ff.).

Entsprechend diesen Maßstäben war im Hinblick auf das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 17. September 2012 an die Beigeladene dem Erfordernis eines auf Schadensersatz gerichteten Widerspruchs Rechnung getragen. Das Schreiben ließ ausreichend die vom Kläger geltend gemachten Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der nicht angemessenen Beschäftigung sowie ein daraus abgeleitetes Schadensersatzbegehren erkennen.

Der Einordnung des Schreibens als Widerspruch steht nicht entgegen, dass die Forderung an die Beigeladene und nicht an die Beklagte gerichtet war. Nach § 5 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl I S. 1370) und der ergänzenden Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen unterrichtet die Beigeladene die Beklagte bei Schadensersatzforderungen über den Sachverhalt und die Beklagte trifft die entsprechende Entscheidung. Die Beigeladene ist insofern zur Entgegennahme von Leistungswidersprüchen im Hinblick auf Schadensersatzforderungen berechtigt und zur Information der Beklagten verpflichtet.

Nachdem eine Entscheidung seitens der Beklagten über das Schadensersatzbegehren nicht ergangen ist, ist die Klage, die nach Ablauf von drei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs erhoben wurde, gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen der geltend gemachten Mobbinghandlungen.

Ein in diesem Zusammenhang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allein in Betracht kommender Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 78 BBG scheidet unabhängig davon, ob ein von der Beklagten geduldetes Mobbing durch die Beigeladene vorliegt bzw. nachweisbar ist, oder lediglich eine Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen im Rahmen eines vom Beamten hinzunehmenden Konflikts im beruflichen Umfeld vorliegt, schon deswegen aus, weil der Kläger gegen die geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht im Rahmen des ihm möglichen und zumutbaren Primärrechtsschutzes vorgegangen ist.

„Mobbing“ ist kein gesetzlich definierter Rechtsbegriff. In der Rechtsprechung wird darunter ein systematisches und dauerhaftes Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden, das über gewöhnliche, von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinausgeht und auf eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit, der Würde oder der physischen oder psychischen Integrität abzielt. Ob ein Mobbing oder eine allgemein übliche und hinzunehmende Bewältigung von Konflikten im beruflichen Umfeld vorliegt, ist regelmäßig im Rahmen einer Einzelfallbewertung zu entscheiden.

Die vom Kläger als Mobbing bezeichneten Konflikte betreffen die - nach Auffassung des Klägers systematische und auf seine Ausgrenzung abzielende - Vorenthaltung einer amtsangemessenen Beschäftigung (sowohl durch Unterbeschäftigung als auch durch Zuweisung unangemessener Tätigkeiten) einschließlich der Vorenthaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes. Ein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf diese Umstände kommt nicht in Betracht, da es der Kläger schuldhaft unterlassen hat, die ihm möglichen und zumutbaren gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten zur Beendigung der behaupteten Rechtsverletzungen zu ergreifen.

Im öffentlichen Recht und insbesondere auch im Beamtenrecht beansprucht der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene Rechtsgedanke Geltung, wonach eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand (BVerwG, U.v. 28.5.1998 - 2 C 29/97 - juris Ls. 2 und Rn. 16). Der insoweit in § 839 Abs. 3 BGB niedergelegte grundsätzliche Vorrang des primären Rechtsschutzes beansprucht auch und gerade für Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis einschließlich des Anspruchs auf Schadensersatz nach § 78 BBG Geltung. Der zeitnah in Anspruch zu nehmende und durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete gerichtliche Primärrechtsschutz nebst vorgeschaltetem Verwaltungsverfahren ist am ehesten zur Aufklärung und Würdigung komplexer Verwaltungsentscheidungen im Rahmen des Beamtenverhältnisses geeignet (vgl. ausführlich BVerwG, U.v. 28.5.1998 a.a.O. - juris Rn. 17).

Dem Kläger stand im Zusammenhang mit seiner amtsangemessenen Beschäftigung und den damit zusammenhängenden Fragen unstreitig verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz offen.

Ihm war auch in seiner konkreten Situation zuzumuten, den eröffneten Rechtsweg zu beschreiten. Daran ändert insbesondere die Bezeichnung der geltend gemachten Rechtsverletzungen als Mobbing nichts. Der Vorrang des Primärrechtsschutzes gilt grundsätzlich auch im Zusammenhang mit Konflikten, die als Mobbing im o.a. Sinn verstanden werden können (ausführlich OVG NW, U.v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 71 ff.; LG München I, U.v. 18.8.2016 - 10 O 15462/15 - S. 13/14).

Der Zumutbarkeit von Primärrechtsschutz steht insbesondere nicht die Art der behaupteten Rechtsverletzungen entgegen. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen stand - ungeachtet eines damit nach Auffassung des Klägers verfolgten Zwecks - stets die Frage der amtsangemessenen Beschäftigung des Klägers. Insoweit konnte der Kläger verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit von Primärrechtsschutz war auch nicht die Einräumung einer von der Klägerseite geltend gemachten Schriftsatzfrist gemäß § 173 VwGO, § 283 ZPO veranlasst. Der Klägerseite war es bei gebotener Vorbereitung - ungeachtet des Umstands, dass sich die Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung zur Sache einließ und die Frage der Zumutbarkeit von Primärrechtsschutz erst dort erörtert wurde - zumutbar, ohne weitere Erkundigungen oder Überlegungen zu diesen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen. Der Vorrang des Primärrechtsschutzes ist ein im Beamtenrecht und insbesondere auch im Zusammenhang mit Streitigkeiten um eine amtsangemessene Beschäftigung anerkannter Grundsatz. Der anwaltlich vertretene Kläger musste damit rechnen, dass dieser Gesichtspunkt einschließlich der Frage der Zumutbarkeit von Primärrechtsschutz im vorliegenden Verfahren einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt darstellen würde. Hinzu kommt, dass dieser Gesichtspunkt vom Landgericht München I im zivilgerichtlichen Verfahren auf Schadensersatz gegen die Beigeladene entscheidungstragend für die Abweisung der Klage herangezogen worden war und dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.

Im Übrigen wurden im Zusammenhang mit der geltend gemachten Schriftsatzfrist von der Klägerseite auch keine entscheidungserheblichen Tatsachen oder problematische rechtliche Gesichtspunkte aufgezeigt, hinsichtlich der es einer ergänzenden Stellungnahme bedurft hätte. Der Kläger gab auf entsprechende Nachfrage folgende Punkte an, die nach seiner Auffassung für die Zumutbarkeit von gerichtlichem Rechtsschutz von Bedeutung seien:

  • -Gerichtlicher Primärrechtsschutz auf amtsangemessene Beschäftigung sei nicht erfolgversprechend gewesen. Dies werde durch vergleichbare Fälle von bei der Beigeladenen beschäftigten Beamten belegt.

  • -Im Falle einer Klage hätte der Kläger damit rechnen müssen, zu einer anderen Niederlassung versetzt zu werden.

  • -Dem Kläger sei gerichtlicher Rechtsschutz infolge der psychischen Belastung und der nachfolgenden Erkrankung nicht möglich gewesen.

Diese Punkte können eine Unzumutbarkeit von Primärrechtsschutz nicht begründen.

Für die Zumutbarkeit von Primärrechtsschutz kommt es nicht darauf an, ob für die zur Verfügung stehenden Klagemöglichkeiten überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. Gerichtlicher Primärrechtsschutz ist bereits dann geboten, wenn ein Erfolg nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen lagen vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchen Fällen aufgrund eines Ineinanderwirkens verschiedener Handlungen als Teil eines zielgerichteten und systematischen Mobbings ein gerichtliches Vorgehen gegen einzelne Maßnahmen mangels Erfolgsaussichten nicht erfolgversprechend ist, weil die damit verbundene Verletzung der Fürsorgepflicht erst in einer Gesamtschau erkennbar wird. Denn im vorliegenden Fall war maßgeblich für den Konflikt erkennbar die amtsangemessene Beschäftigung des Klägers. Die maßgeblichen Umstände waren klar abgrenzbar und einer gerichtlichen Nachprüfung ohne weiteres zugänglich. Im Zusammenhang mit einem zeitnah angestrengten Verfahren hätten die auch für das Schadensersatzbegehren maßgeblichen Gesichtspunkte der amtsangemessenen Beschäftigung zudem deutlich zuverlässiger aufgeklärt werden können als in einem viele Jahre später angestrengte Schadensersatzprozess. Die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten in diesem Zusammenhang können auch nicht durch eine Darstellung des Verlaufs von Klageverfahren auf amtsangemessene Beschäftigung anderer Beamter bei der Beigeladenen in Frage gestellt werden. Die Erfolgsaussichten derartiger Klagen hängen regelmäßig von einer Einzelfallbeurteilung ab und dabei insbesondere - wie auch im Falle des Klägers - von der individuellen Beziehung des jeweiligen Beamten zu seinen Vorgesetzten und/oder Kollegen.

Der Zumutbarkeit von gerichtlichem Primärrechtsschutz im Zusammenhang mit einer amtsangemessenen Beschäftigung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte hieraus unter Umständen beamtenrechtlich zulässige und damit zumutbare Konsequenzen ziehen und den Kläger beispielsweise zur Sicherstellung der amtsangemessenen Beschäftigung oder zur Beilegung des jahrelangen Konflikts versetzen hätte können. Der Kläger durfte sich auch nicht ohne nachteilige Folgen aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten für einen Verzicht auf gerichtlichen Primärrechtsschutz zugunsten von Gegenvorstellungen und sonstigen formlosen Rechtsbehelfen entscheiden - ein entsprechendes Wahlrecht besteht nicht (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.1988 - 2 C 29/97 - juris Rn. 21).

Schließlich ist auch die psychische Belastung des Klägers durch den Konflikt im Zusammenhang mit einer amtsangemessenen Beschäftigung und die - nach Auffassung des Klägers hierdurch bedingte Erkrankung - nicht geeignet, die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in Frage zu stellen. Die entsprechende Argumentation verkennt, dass eine Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz bereits zu einem frühzeitigen Zeitpunkt möglich und geboten gewesen wäre. Die Frage der amtsangemessenen Beschäftigung hätte durch frühzeitigen gerichtlichen Rechtsschutz vor der Eskalation des - entsprechend den Ausführungen der Klägerseite bereits seit 1996 bestehenden und seit dem Ende der Personalratstätigkeit 2004 weiter verschärften - Konflikts und einer daraus resultierenden gesundheitlichen Belastung des Klägers geklärt werden können. Der Kläger hat zudem durch seine in den Jahren 2006 und 2007 anhängige Klage wegen dienstlicher Beurteilungen (M 5 K 06.1349), in der im Übrigen auch Art und Umfang der Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen eine Rolle gespielt hatten, erkennen lassen, dass er auch im weiteren Verlauf des Konflikts zur Wahrung seiner beamtenrechtlichen Ansprüche in der Lage war.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO. Mangels Stellung eines Antrags durch die Beigeladene im vorliegenden Verfahren und dem damit verbundenen Prozesskostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) entspricht es billigem Ermessen, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 126 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (

Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung - BAFlSBAÜbnG | § 5


Gegenüber den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten hat die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse im unmittelbaren Zusammenhang mit den Tätigkeiten einzelner Beschäftigter vor Ort, für deren Durchführung die DFS Deu

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(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Gegenüber den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten hat die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse im unmittelbaren Zusammenhang mit den Tätigkeiten einzelner Beschäftigter vor Ort, für deren Durchführung die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH die Verantwortung trägt. Die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH üben insoweit Vorgesetztenbefugnisse aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes liegen bei der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt. Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt bei der Wahrnehmung der Dienstvorgesetztenbefugnisse. Dazu hat sie insbesondere alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.