Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung - BAFlSBAÜbnG | § 5

Gegenüber den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten hat die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse im unmittelbaren Zusammenhang mit den Tätigkeiten einzelner Beschäftigter vor Ort, für deren Durchführung die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH die Verantwortung trägt. Die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH üben insoweit Vorgesetztenbefugnisse aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes liegen bei der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt. Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt bei der Wahrnehmung der Dienstvorgesetztenbefugnisse. Dazu hat sie insbesondere alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.

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Referenzen - Gesetze | § 5 BAFlSBAÜbnG

§ 5 BAFlSBAÜbnG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 5 BAFlSBAÜbnG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt. (2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche E
§ 5 BAFlSBAÜbnG zitiert 1 andere §§ aus dem Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung.

Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung - BAFlSBAÜbnG | § 1


(1) Beamte und Arbeitnehmer bei der Bundesanstalt für Flugsicherung, die nicht aus dem Beamtenverhältnis oder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sind vom Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung ab Beamte und

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 5 BAFlSBAÜbnG.

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2017 - M 21 K 15.3808

bei uns veröffentlicht am 07.03.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger dar

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. März 2015 - 1 B 191/15

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass sich die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 7128/14 allein gegen den Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2014 richtet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Jan. 2015 - 10 L 2218/14

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (10 K 7128/14) des Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung der Beigeladenen vom 18. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2014  wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die K

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(1) Beamte und Arbeitnehmer bei der Bundesanstalt für Flugsicherung, die nicht aus dem Beamtenverhältnis oder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sind vom Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung ab Beamte und Arbeitnehmer...
(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt. (2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen...