Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin war - zuletzt als … - Soldat auf Zeit. Nach ihrer Entlassung wegen mangelnder Eignung wendet sie sich gegen die von ihr verlangte Erstattung des Ausbildungsgeldes, das ihr als Sanitätsoffizier-Anwärter unter Beurlaubung vom militärischen Dienst während ihres Studiums der Humanmedizin an der Universität … gewährt wurde.

Durch Verfügung des PersABw vom 24. Juli 2000 wurde die Klägerin zum Beginn ihres Studiums der Humanmedizin zum Dienstantritt am 4. Oktober 2000 an das Bundeswehrkrankenhaus in … … versetzt. Sie erhalte Ausbildungsgeld ab 5. Oktober 2000.

Ab Oktober 2000 durchlief die Klägerin mehrere Anzeigeverfahren zum Zweck von Auslandsfamulaturen (Teil A II der Stammakte).

Mit Schriftsatz vom … Juli 2004 ließ die Klägerin beim PersABw beantragen, sie gemäß § 55 Abs. 3 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu entlassen (Bl. 69 ff. Teil A II der Stammakte). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Sie begehre ihre Entlassung, um entsprechend ihrer Gewissensentscheidung einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin zu stellen und das Verfahren zur Feststellung ihrer Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, aufzunehmen.

Mit an das Bundeswehrkrankenhaus … gerichtetem, weder unterschriebenem, noch mit einem Eingangsstempel versehenem Schreiben vom … Januar 2005 (Bl. 2 f. Teil B II der Stammakte) erklärte die Klägerin, sie wolle hiermit für die Bearbeitung ihrer Doktorarbeit ein zusätzliches Studiensemester beantragen. Da es an erfahrener Betreuung für die im Herbst 2003 begonnene Doktorarbeit mangele, sehe die Klägerin keinen erfolgreichen Abschluss der Versuche. Sie habe eine andere Arbeit in der Klinik für Dermatologie gefunden, die bis zum Herbst dieses Jahres abgeschlossen sein werde. Sie bitte, diese Planung zu genehmigen.

Laut von der Klägerin am 15. März 2005 unterzeichnetem Formular (Bl. 91 Teil A II der Stammakte) wurde sie unter dem 4. März 2005 (erneut) über die Folgen einer vorzeitigen Entlassung aus der Bundeswehr, insbesondere über die Bestimmungen des § 56 Abs. 4 SG, belehrt.

Mit Bescheid vom 26. April 2005 lehnte das PersABw den Antrag der Klägerin auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit gemäß § 55 Abs. 3 SG ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorliegen schicksalhafter, in der Regel existenzgefährdender Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der Klägerin könne nicht festgestellt werden.

Im von der Klägerin unterzeichneten Aktenvermerk des PersABw vom 16. März 2006 über ein Personalgespräch mit ihr am 8. März 2006 (Bl. 9 ff. Teil B II der Stammakte) wurde insbesondere festgehalten, das Gespräch sei geführt worden, um die Hinter gründe des Nichtantretens zum Zweiten Staatsexamen nach dem Sommersemester 2005 aufzuklären. Mit Schreiben vom … Januar 2006 (Bl. 4 Teil B II der Stammakte) habe die Klägerin ihrer Betreuungseinheit mitgeteilt, dass sie beabsichtige, den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erst im Frühjahr 2006 zu absolvieren. Dies hätte sie bereits im Februar 2005 ihrer Betreuungseinheit mitgeteilt. Dem PersABw liege hingegen kein Antrag auf Gewährung eines Zusatzsemesters vor. Die Kommandierung zum Personalgespräch am 13. Februar 2006 habe die Klägerin nicht erreicht. Da sie zunächst auch für ihre Betreuungsdienststelle nicht erreichbar gewesen sei, sei am 14. Februar 2006 die Beurlaubung zum Studium bis auf weiteres aufgehoben worden. Als Erklärung dafür, dass sie für ihre Betreuungseinheiten nicht erreichbar gewesen sei, habe die Klägerin angegeben, sie habe einen Antrag auf Gewährung eines Zusatzsemesters gestellt und diesen per Post ihrer Betreuungseinheit zugeschickt. Ein entsprechender Beleg des Posteingangs im Bundeswehrkrankenhaus … könne aber nicht nachgewiesen werden. Mit dem Antrag im Zusammenhang stehende Gespräche habe die Klägerin weder mit ihrem Betreuungsoffizier, einem anderen Mitarbeiter des Bundeswehrkrankenhauses … noch mit der personalbearbeitenden Stelle geführt. Auch nachdem auf ihren vermeintlich gestellten Antrag hin keine Reaktion von Seiten der Personalführung erfolgt sei, habe es die Klägerin versäumt, mit ihrer Betreuungseinheit Rücksprache zu halten und sich nach dem Ergebnis der Antragsprüfung zu erkundigen. Universitäre Pflichtveranstaltungen habe die Klägerin nach ihren Angaben im Sommersemester 2005 nicht mehr absolvieren müssen. Sie habe ausgeführt, dass ihr der Rahmenerlass für die Einstellung, rechtliche Stellung, Ausbildung, Betreuung und Fürsorge der SanOA BMVg - InSan II 3 -Az 3531/3202 vom 3. August 1998 ausgehändigt worden sei und sie ihn auch zur Kenntnis genommen habe. Im Rahmen der Antragstellung habe sie allerdings nicht mehr nachgelesen, welche Regelungen bezüglich einer Promotion durch den Rahmenerlass vorgegeben würden. Die Pflicht, Studienverzögerungen gleich welcher Art zu melden, sei ihr bekannt, und es sei ihr auch bewusst, dass gegebe nenfalls die Gewährung eines Zusatzsemesters beantragt werden müsse. Die Klägerin habe versichert, dass sie nicht absichtlich versucht habe, ihr Studium eigenmächtig zu verlängern. Die Beurlaubung zum Studium sei direkt im Anschluss an das Personalgespräch wieder verfügt worden.

Mit Bescheid vom 14. Juni 2006 entließ das PersABw die Klägerin gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG wegen mangelnder Eignung aus der Bundeswehr (Bl. 38 ff. Teil B II der Stammakte). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe die Pflicht, die Ausbildung zum Arzt innerhalb der vorgeschriebenen Mindeststudienzeit abzuschließen, schuldhaft nicht erfüllt. Sie sei ohne Genehmigung der personalführenden Stelle nicht zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angetreten. Ein entsprechender Antrag auf Gewährung eines Zusatzsemesters sei weder bei der Betreuungseinheit der Klägerin noch beim PersABw eingegangen. Obwohl sie mit den Verfahrensabläufen vertraut gewesen sei, habe sich die Klägerin nicht nach dem Ergebnis der Prüfung des nach ihren Angaben gestellten Antrags erkundigt. Die Klägerin habe angegeben, dass die Studienverzögerung mit ihrer begonnenen, zweiten Promotion zusammenhänge. Eine Verlängerung der Beurlaubung zum Studium zum Zwecke der Promotion sei jedoch, was die Klägerin hätte wissen können und müssen, grundsätzlich nicht zulässig. Die eingetretenen Studienverzögerungen seien somit von der Klägerin zumindest grob fahrlässig verursacht worden, da sie eigenmächtig nicht zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angetreten sei und die zweite Promotionsarbeit begonnen habe. Vor diesem Hintergrund sei ihre charakterliche Eignung zum Sanitätsoffizier nicht mehr gegeben und ihre Entlassung gemäß § 55 Abs. 4 SG geboten. Darüber hinaus müsse eine Sanitätsoffizier-Anwärterin gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 SG das ihr gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn sie ihre Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe. Das gesonderte Rückforderungsverfahren werde daher nach ihrer Entlassung eingeleitet.

Durch Beschluss vom 1. September 2006 (3 K 1369/05, Bl. 45 ff. Teil B II der Stammakte) stellte das Verwaltungsgericht … das von der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Entlassungsantrags nach § 55 Abs. 3 SG angestrengte Verfahren in der Hauptsache ein und erlegte die Kosten des Verfahrens der Klägerin und der Beklagten jeweils zur Hälfte auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die „Klaglosstellung“ sei nicht im Hinblick auf das Klagebegehren der Klägerin, sondern aus einem anderen Rechtsgrund erfolgt. Die Klägerin sei zwar mit Bescheid vom 12. Juni 2006 (richtig: 14. Juni 2006) aus der Bundeswehr entlassen worden. Die Entlassung habe sich jedoch auf die mangelnde Eignung der Klägerin und nicht -wie von der Klägerin begehrt - auf § 55 Abs. 3 SG gegründet. Wegen der Offenheit der Erfolgsaussichten der Klage seien die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin und der Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen.

Mit Schreiben vom 1. September 2006 (Bl. 2 ff. der Festsetzungsakte) übersandte die Wehrbereichsverwaltung Süd dem PersABw eine Zusammenstellung des der Klägerin für die Jahre 2000 bis 2006 gewährten Ausbildungsgeldes in Höhe von insgesamt … £.

Durch Leistungsbescheid vom 24. November 2006 forderte das PersABw die Klägerin auf, das ihr als Sanitätsoffizier-Anwärterin während des Studiums der Humanmedizin gewährte Ausbildungsgeld zu erstatten (Ziffer 1.), der Erstattungsbetrag wurde …  festgesetzt. Zur Vermeidung einer besonderen Härte und unter Berücksichtigung der von der Klägerin dargelegten wirtschaftlichen Situation wurde zunächst keine Ratenzahlung festgesetzt und der Schuldbetrag unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse zunächst bis zum 31. Oktober 2007 gestundet. (Ziffer 2.). Ab Bestandskraft des Leistungsbescheids, spätestens ab 1. Januar 2007, wurden Stundungszinsen in Höhe von 4% erhoben (Ziffer 3.). Vorsorglich wurde auf die etwaige Vollstreckung der Forderung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hingewiesen (Ziffer 4.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe ihre Entlassung aus der Bundeswehr wegen mangelnder Eignung grob fahrlässig verursacht, da sie bezogen auf die Teilnahme am Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt habe. Sie sei ohne Genehmigung der personalführenden Stelle nicht zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angetreten. Ein entsprechender Antrag auf Gewährung eines Zusatzsemesters sei weder bei ihrer Betreuungseinheit noch beim PersABw eingegangen. Obwohl sie mit den Verfahrensabläufen vertraut gewesen sei, habe sich die Klägerin zu keinem Zeitpunkt nach dem Ergebnis der Prüfung des nach ihren Angaben gestellten Antrags erkundigt. Im Rahmenerlass des BMVg vom 3. August 1998 sei eindeutig geregelt, dass eine Verlängerung der Beurlaubung zum Studium zum Zwecke der Promotion grundsätzlich nicht zulässig sei. Dies hätte die Klägerin wissen können und müssen. Die eingetretenen Studienverzögerungen seien somit von der Klägerin zumindest grob fahrlässig verursacht worden, da sie im Bewusstsein eines pflichtwidrigen Verhaltens eigenmächtig nicht zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angetreten sei und die zweite Promotionsarbeit begonnen habe. Als gesetzliche Folge dieser grob fahrlässig verursachten Entlassung habe die Klägerin somit das ihr gewährte Ausbildungsgeld zu erstatten. Gemäß der als Anlage beigefügten Kostenzusammenstellung der WBV Süd, ASt München, die Bestandteil dieses Bescheides sei, sei ihr anlässlich ihres Studiums Ausbildungsgeld in Höhe von … £ gezahlt worden. Für einen ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Erstattung fehle es an einer rechtfertigenden Grundlage. Auch die Tatsache, dass die Klägerin seit ihrer Entlassung ohne Einkommen sei, könne eine besondere Härte nicht rechtfertigen. Die dargelegte wirtschaftliche Situation gebe jedoch Veranlassung, ihr von Amts wegen eine verzinsliche Stundung einzuräumen und eine Zahlung des Erstattungsbetrages in Raten zunächst nicht festzusetzen. Aufgrund der Zahlungserleichterungen sowie der festgelegten weiteren Modalitäten sei daher weder jetzt noch künftig zu befürchten, dass durch die Rückforderung die Existenz der Klägerin ernsthaft gefährdet würde oder sie dadurch in eine wirtschaftliche Notlage geraten könnte.

Durch Widerspruchsbescheid vom 6. August 2007 wies das PersABw den Widerspruch der Klägerin gegen den Leistungsbescheid des PersABw vom 24. November 2006 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe ihre Entlassung wegen mangelnder Eignung grob fahrlässig verursacht, da sie bezogen auf die Teilnahme am Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt habe, da sie ohne Genehmigung der personalführenden Stelle nicht den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angetreten habe. Eine Verlängerung der Beurlaubung zum Studium zum Zwecke der Promotion sei grundsätzlich nicht zulässig, was die Klägerin hätte wissen können und müssen. Ob auf die Erstattung von gewährtem Ausbildungsgeld ganz oder teilweise wegen Vorliegens einer besonderen Härte verzichtet werden könne, stehe im Ermessen des PersABw, das rechtsfehlerfrei ausgeübt worden sei. Gemäß ZDv 14/5B 156 Nr. 6 und dem Erlass BMVg PSZ I 8 vom 22. Juli 2002 könne eine besondere Härte insbesondere vorliegen, wenn durch die Kostenerstattung die wirtschaftliche Existenz des Erstattungspflichtigen ernsthaft gefährdet würde. Da die Klägerin an einer zivilen Ausbildungseinrichtung studiert habe, komme als besondere Härte nur die Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz in Betracht. Dafür sei nach ihrem Vorbringen jedoch nichts ersichtlich. Eine ernstliche Gefährdung der Existenz sei zudem nicht zu erwarten, da der Leistungsbetrag zunächst verzinslich gestundet werde.

Durch (rechtskräftiges) Urteil vom 16. März 2012 (M 21 K 10.1076) hob das Bayerische Verwaltungsgericht München den Bescheid des PersABw vom 24. November 2006 und den Widerspruchsbescheid des PersABw vom 6. August 2007 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe ihre Entlassung grob fahrlässig herbeigeführt. Die Klägerin habe - dies sei vorliegend unterstellt - im Januar 2005 ihren Antrag auf Gewährung eines Zusatzsemesters bei ihrer Betreuungseinheit gestellt (welcher erst im Februar 2006 dort eingegangen sei), sie habe sich dann nicht weiter um die Angelegenheit bemüht und bei ihrer Betreuungseinheit nicht zum Schicksal ihres Antrags nachgefragt. In der Folge sei sie zum zweiten Abschnitt ihrer schriftlichen Prüfung nicht angetreten, obwohl sie von der Beklagten keine Genehmigung für ein zusätzliches Semester erhalten gehabt habe. Dieses Verhalten sei grob fahrlässig gewesen. Ob bei der Ausübung des Ermessens zum (teilweisen) Verzicht auch die Tatsache zu berücksichtigen gewesen sei, dass die Klägerin nach ihrer Entlassung, aber vor der Rückforderung einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt habe, sei entgegen der Auffassung der Klägerin im Ergebnis zu verneinen. Sie sei nicht wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienst-verweigerin oder sonst in unmittelbarem Zusammenhang mit Gewissensgründen gegen den Kriegsdienst entlassen worden, sondern wegen ihrer Nichteignung aus anderen Gründen. Damit sei die Erstattungspflicht nicht dazu geeignet gewesen, die Klägerin von der Stellung des KDV-Antrags abzuhalten. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG sei jedoch vorliegend nicht lege artis angewandt worden. Die behördliche Entscheidung vermenge insgesamt Teile des Voraustatbestandes der Norm mit der Ermessensausübung selbst. Wenn die Beklagte im Fall der Klägerin davon ausgehe, dass keine besondere Härte vorliege, sei eine Ermessensentscheidung zum (teilweisen) Verzicht gar nicht mehr möglich.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2012 ließ die Klägerin dem PersABw eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen (Bl. 98 ff. der Festsetzungsakte), auf die verwiesen wird.

Durch Leistungsbescheid vom 24. Januar 2013 (Bl. 132 ff. der Festsetzungsakte) forderte das PersABw die Klägerin auf, das ihr als Sanitätsoffizier-Anwärterin gewährte Ausbildungsgeld zu erstatten. Der Erstattungsbetrag wurde auf … £ festgesetzt (Ziffer 1.). Unter Berücksichtigung der von der Klägerin dargelegten wirtschaftlichen Situation wurde ihr der Schuldbetrag unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse zunächst bis zum 31. Dezember 2013 gestundet (Ziffer 2.). Mit Bestandskraft des Leistungsbescheides, spätestens ab 5. März 2013, wurden Stundungszinsen in Höhe von jährlich 4% erhoben (Ziffer 3.). Es wurde insbesondere angekündigt, dass die für die Einziehung der Forderung zuständige WBV West gegen Ende der Stundungsfrist über die künftigen Rückzahlungsmodalitäten entscheiden werde und auf die Möglichkeit jederzeitiger Teilzahlungen hingewiesen (Ziffer 4.). Die Klägerin wurde um unmittelbare Anzeige etwaiger Wohnsitzänderungen gebeten (Ziffer 5.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe ihre Entlassung zumindest grob fahrlässig verursacht. Zur Begründung werde auf den Entlassungsbescheid vom 14. Juni 2006 sowie auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2012 verwiesen. Nach der als Anlage beigefügten Kostenzusammenstellung der Wehrbereichsverwaltung Süd -Außenstelle München - vom 1. September 2006, die Bestandteil dieses Bescheides sei, sei anlässlich des Studiums der Klägerin Ausbildungsgeld in Höhe von … € gezahlt worden. Gemäß der ZDv 14/5 B 156 Nr. 6 könne eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG insbesondere vorliegen, wenn durch die Kostenerstattung die wirtschaftliche Existenz des Erstattungspflichtigen ernstlich gefährdet würde oder die an einer Einrichtung der Bundeswehr entstandenen Kosten unverhältnismäßig höher wären als die Kosten, die dem Soldaten für eine entsprechende Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Bundeswehr entstanden wären oder die Kosten, gemessen an den im späteren zivilen Berufsleben verwertbaren Spezialkenntnissen, unverhältnismäßig hoch wären. Da die Klägerin an einer zivilen Ausbildungseinrichtung Humanmedizin studiert habe, erübrige sich die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der entstandenen Kosten. Als besondere Härte käme ausschließlich die ernstliche Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz in Betracht. Die Annahme einer besonderen Härte sei nur denkbar, wenn allein schon die Tatsache der sofortigen Fälligkeit des gesamten Erstattungsbetrags die wirtschaftliche Existenz des Erstattungspflichtigen ernsthaft gefährden oder gar zerstören würde. Anhaltspunkte hierfür seien weder vorgetragen, noch ersichtlich. Gleichwohl bestehe Bereitschaft, unter Berücksichtigung der von der Klägerin gemachten Angaben zu ihren Einkommensund Vermögensverhältnissen von Amts wegen eine befristete verzinsliche Stundung zu gewähren. Des Weiteren sei festzustellen, dass auch die am 23. März 2011 erfolgte Anerkennung der Klägerin als Kriegsdienstverweigerin nicht zu einer Reduzierung des Rückforderungsbetrags führen könne, da sie den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin erst nach ihrer Entlassung aus der Bundeswehr aus anderen Gründen, nämlich der Nichteignung als Sanitätsoffizier, gestellt habe. Es sei angemessen, wenn die Klägerin den infolge der eingeräumten Stundung eingetretenen Zinsverlust durch eine Verzinsung der gestundeten Beträge zumindest teilweise ausgleiche. Durch die festgesetzte Zinspflicht in Höhe von 4% würde sie auch nicht unverhältnismäßig benachteiligt. Laut Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid den Klägerbevollmächtigten am 28. Januar 2013 zugestellt (Bl. 138 der Festsetzungsakte).

Am … Januar 2013 ließ die Klägerin Widerspruch gegen den Leistungsbescheid des PersABw vom 24. Januar 2013 erheben. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom … April 2013 im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen dem Bescheid vom 12. Juni 2006 (richtig: 14. Juni 2006) sei die Klägerin nicht ungeeignet gewesen. Die Überziehung um ein Semester lasse nicht den Schluss zu, die Klägerin sei charakterlich ungeeignet. Nach dem Rahmenerlass des BMVg vom 3. August 1998 sei erst ab einer Überschreitung von mehr als zwei Semestern die Beurlaubung zum Studium zu widerrufen und die Entlassung wegen mangelnder Eignung einzuleiten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Entlassungsbescheid bestandskräftig geworden sei. Da die Klägerin die Tätigkeit als Soldatin aus Gewissensgründen nicht habe ausführen können, sei es ihr nicht möglich gewesen, den Entlassungsbescheid anzufechten. Die Klägerin habe im Übrigen ihre Entlassung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt. Sie habe auch unter Berücksichtigung der Erlasslage nicht davon ausgehen können, dass das dem PersABw mitgeteilte Nichtantreten des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und die damit verbundene Verschiebung um ein Semester zur Entlassung führen würde. Darüber hinaus bestünden erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs. 4 SG, soweit ein Ausbildungsgeld zurückgefordert werde. Der Bescheid sei zudem fehlerhaft, weil das PersABw von dem gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eröffneten Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe. Wäre dem Anspruch der Klägerin auf Entlassung gemäß § 55 Abs. 3 SG in rechtmäßiger Weise stattgegeben worden, so hätte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Ausbildungsgeld nur in Höhe der sogenannten fiktiven Ausbildungskosten zurückverlangt werden dürfen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 5. März 2014 (Bl. 32 ff. der Widerspruchsakte) wies das BAPersBw den Widerspruch der Klägerin gegen den Leistungsbescheid des PersABw vom 24. Januar 2013 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe ihre Entlassung grob fahrlässig herbeigeführt. Insofern werde auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (M 21 K 10.1076) vom 16. März 2012 verwiesen. Die Höhe des Erstattungsbetrags sei auch mit Blick auf den Erlass BMVg - P II 1 - Az 1611 - Bemessungsgrundsätze -vom 17. Dezember 2012 nicht zu beanstanden. Laut Empfangsschein erhielten die Klägerbevollmächtigten diesen Widerspruchsbescheid am 12. März 2014 (Bl. 37 der Widerspruchsakte).

Am … März 2014 ließ die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des PersABw vom 24. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des BAPersBw vom 5. März 2014 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde mit Schriftsatz vom … Juli 2014 im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei nicht zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angetreten, weil sie ihr Promotionsvorhaben ohne eigenes Verschulden nicht in angemessener Zeit habe abschließen können. Für die Klägerin sei außer Frage gestanden, dass ihr Antrag auf Gewährung eines Zusatzsemesters vom Januar 2005 genehmigt worden sei. Danach habe sie die für sie geltenden Sorgfaltspflichten gerade nicht in besonders schwerem Maße verletzt. In der durch den Wechsel des Promotionsthemas entstandenen Drucksituation habe die Klägerin nachvollziehbarer Weise kein Bewusstsein mehr für das Nachhaken nach Formalia gehabt. Aus Sicht der Klägerin habe ihre unverschuldete Verlängerung um ein Semester angesichts der zu erwerbenden Zusatzqualifikation die ausnahmsweise Studienverlängerung zur Promotion begründet. Es habe sich der Klägerin auch nicht aufdrängen müssen, dass die ihr zur Last gelegte Pflichtverletzung eine Entlassung würde nach sich ziehen können. Es habe sich um eine geringfügige und erstmalige Pflichtverletzung gehandelt. Insbesondere habe sie bisher das Studium in Regelstudienzeit und mit überobligatorischem Einsatz absolviert gehabt. Erst ab einer Überschreitung von mehr als zwei Semestern sei die Beurlaubung zum Studium zu widerrufen und die Entlassung gemäß Ziffer 3.1.11 des Rahmenerlasses des BMVg vom 3. August 1998 wegen mangelnder Eignung einzuleiten. Danach stelle sich die Entlassung als völlig unverhältnismäßig und damit nicht vorhersehbar dar. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG verstoße gegen das Alimentationsprinzip und Art. 3 Abs. 1 GG. Die „Beurlaubung“ der Sanitätsoffizier-Anwärter vom militärischen Dienst könne den Alimentationsanspruch nicht negieren. Trotz der Beurlaubung bestehe das Soldatenverhältnis unverändert fort. Die Klägerin habe sich damit kaum in einer echten Beurlaubungssituation befunden, sondern sei umfangreichen dienstlichen Pflichten unterlegen. Dem Ausbildungsgeld komme demnach nicht eine „Anreiz- oder Stipendiumsfunktion“ zu, sondern es stelle eine notwendige Alimentation dar. Das Unterlassen der Zahlung des Ausbildungsgeldes bei gleichzeitiger Verpflichtung zum Studium würde das Alimentationsprinzip verletzen. Daraus folge, dass das Ausbildungsgeld im Nachhinein auch nicht zurückverlangt werden könne. Der Pflichtenumfang der nicht-medizinisch Studierenden stelle sich als vergleichbar mit denen der Sanitätsoffizier-Anwärter dar. Die Entscheidung, die Sanitätsoffizier-Anwärter unter Wegfall der Besoldungsansprüche für das Studium zu beurlauben und zugleich den anderen Studierenden diese Ansprüche zu erhalten, sie aber faktisch freizustellen, stelle sich als willkürlich dar und verletze die Fürsorgepflicht der Beklagten gegenüber den Sanitätsoffizier-Anwärtern. Für Sanitätsoffizier-Anwärter bestehe ein so umfangreicher Pflichtenumfang, dass ihnen ein Anspruch auf Alimentation zustehe und deshalb jede Rückforderung des Ausbildungsgeldes verfassungswidrig wäre. Dies dem Ermessen der Beklagten anheim zu stellen, genüge nicht. Die vollständige Rückzahlungspflicht der früheren Sanitätsoffizier-Anwärter könne im Vergleich zu den übrigen Studierenden und deren bezüglich des Soldes fehlenden Erstattungspflicht bei faktisch gleichumfänglicher Freistellung nicht gerechtfertigt werden. Der Bescheid sei zudem rechtsfehlerhaft, weil das PersABw von dem ihm zukommenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe. Eine Beschränkung des Ermessens auf die Überprüfung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und der Verhältnismäßigkeit der angesetzten Ausbildungskosten sei keinesfalls vorgegeben. Das PersABw hätte sich mit den Umständen des Einzelfalls beschäftigen müssen. Die Beklagte hätte entgegen der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichts München im Urteil vom 16. März 2012 zudem in ihr Ermessen einstellen müssen, dass seitens der Klägerin zum Zeitpunkt der Entlassung ein Entlassungsverfahren gemäß § 55 Abs. 3 SG unter Berufung auf eine Gewissensnotlage anhängig gewesen sei. Die Klägerin habe zweifellos einen Anspruch auf Entlassung nach § 55 Abs. 3 SG gehabt. Weil die Klägerin durch eine evident rechtswidrige Praxis der Beklagten am Verlassen der Bundeswehr nach § 55 Abs. 3 SG gehindert worden sei, sei sie so zu stellen, als ob sie wegen einer Gewissensentscheidung ent lassen worden wäre. Demnach hätte das Ausbildungsgeld nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in Höhe der sogenannten fiktiven Ausbildungskosten zurückverlangt werden dürfen. Die Verzinslichstellung der gestundeten Forderung verstoße gegen Sinn und Zweck der Härtefallklausel. Die Beklagte verkenne, dass der Klägerin durch Rückforderung des Brutto-Ausbildungsgeldes ein fürsorgepflichtwidriger finanzieller Nachteil entstehe. Die Beklagte könne das Risiko einer fehlenden steuerrechtlichen Kompensation nicht auf den Soldaten abwälzen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsätzen vom 4. September 2014 und vom 1. Dezember 2015 im Wesentlichen ausgeführt: § 56 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SG verstießen nicht gegen das Alimentationsprinzip und den Gleichheitssatz. Bei den Kosten des Studiums handle es sich schon nicht um besoldungsähnliche Leistungen, die vom Alimentationsprinzip erfasst seien. Das Ausbildungsgeld sei gerade kein Sold. Es stelle eine besondere finanzielle Förderung der Ausbildung dar, die der Dienstherr leiste, um den Soldaten im künftigen Dienst einzusetzen. Die Tatsache, dass der Dienstherr der Klägerin ein Studium finanziert habe, stelle bereits einen geldwerten Vorteil dar. Das der Klägerin gewährte Studium stelle gerade die Gegenleistung zu ihrer Dienstzeitverpflichtung dar und nicht eine angeblich bestehende Alimentations-pflicht des Dienstherrn. Das Verwaltungsgericht Köln habe in seinem Urteil vom 15. November 2013 ausgeführt, dass dem im Zeitraum des Studiums gewährten Ausbildungsgeld keine Alimentierungs-, sondern eine Anreizfunktion zukomme. Unrichtig sei weiterhin, dass den zum Studium beurlaubten Soldaten zahlreiche Verpflichtungen treffen würden. Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die unterschiedliche Behandlung zu Soldaten, die außerhalb der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdiensts eine akademische Ausbildung durchlaufen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses die Ausbildungskosten erstatten müssten, jedoch die als Zeitsoldat erhaltenen Dienstbezüge behalten dürfen, sei durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Im Gegensatz zu dieser Gruppe, welche die Ausbildung während ihrer Dienstzeit absolviert habe, sei der Sanitätsoffizier-Anwärter während seines Studiums beurlaubt und damit von den Dienstpflichten als Soldat befreit gewesen. Ein Ermessensfehlgebrauch sei nicht gegeben. Die Klägerin sei durch ihr grob pflichtwidriges Verhalten aus der Bundeswehr ausgeschieden. Die Pflicht zur Prüfung, ob auch ein anderer Entlassungsgrund gegeben gewesen sei, habe nicht mehr bestanden. Das Verwaltungsgericht München habe in seinem Urteil vom 30. November 2012 über einen ähnlichen Fall zu entscheiden gehabt. Das Gericht habe zu Recht angenommen, dass ein bereits beendetes Dienstverhältnis im Nachhinein nicht nochmals beendet werden könne. Die Festsetzung des Bruttobetrags bei der Erstattung des Ausbildungsgelds sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe das Ausbildungsgeld in diesem Umfang tatsächlich gewährt. Entgegen ihrer Ansicht bestehe für die Klägerin die zumutbare Möglichkeit, den zurückgezahlten Bruttobetrag im Kalenderjahr der Zahlung gegenüber den Finanzbehörden als sogenannte Negativeinkünfte geltend zu machen, um damit eine Verringerung der Steuerschuld zu erreichen. Auch die Höhe der veranlagten Zinsen sei nicht zu beanstanden. Die Konditionen für Baufinanzierungskredite seien auf die Zinsen für die Stundung der Rückzahlung von Ausbildungskosten nicht übertragbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren, auf die vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27. Juli 2016 Bezug genommen. Die Gerichtsakte zum Klageverfahren M 21 K 10.1076 wurde beigezogen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Leistungsbescheid des PersABw vom 24. Januar 2013 und der Widerspruchsbescheid des BAPersBw vom 5. März 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte kann von der Klägerin die Erstattung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes in Höhe von … £ verlangen.

Gemäß § 97 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (kurz: SG) sind auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die - wie die Klägerin - vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1815) (24. Dezember 2000) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden. Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sind deshalb nach § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 SG in der bis 23. Dezember 2000 geltenden Fassung der Neubekanntmachung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1737) - im Folgenden kurz: SG a.F. - zu beurteilen (vgl. BayVGH, U.v. 18.5.2010 - 15 B 08.3111 - juris Rn. 14).

Die vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 56 Abs. 4 SG a.F. teilt die Kammer nicht. Die Vorschrift ist verfassungsgemäß.

§ 56 Abs. 4 SG a.F. verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG, noch gegen Art. 14 GG oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Art. 33 Abs. 5 GG findet auf Soldatenverhältnisse keine Anwendung (vgl. BVerfG, B.v. 22.6.1971 - 2 BvL 10/69 - juris Rn. 38). Der Anspruch des Soldaten auf Dienstbezüge und Versorgung ist zwar in seinem Kernbestand durch Art. 14 GG ebenso geschützt wie der des Beamten durch Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, B.v. 30.3.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - juris Rn. 83 m.w.N.). Bei den Kosten des Studiums oder der Fachausbildung und bei dem Ausbildungsgeld handelt es sich aber nicht um einen Besoldungsbestandteil im Sinne des § 1 Abs. 2 BBesG oder um besoldungsähnliche Leistungen, die vom Alimentationsprinzip erfasst sind. Das Ausbildungsgeld wird auf der Grundlage des § 30 Abs. 2 SG gezahlt und ist eine Art Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Es wird gewährt, um Sanitätsoffizier-Anwärtern ein Studium, zu dem sie beurlaubt werden, ohne finanzielle Eigenbelastung zu ermöglichen und um die Laufbahn der Sanitätsoffiziere im Interesse der Nachwuchsgewinnung attraktiv zu gestalten (vgl. nur OVG NW, U.v. 20.7.2016 - 1 A 2104/14 - juris Rn. 44; OVG NI, U.v. 26.4.2016 - 5 LB 156/15 - juris Rn. 80 f. m.w.N.).

Es ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass zum Zweck des Studiums beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter die besagte Vollfinanzierung und keine Besoldung erhalten, wie es bei Soldaten der Fall ist, die an einer Hochschule der Bundeswehr ein anderes Fach als Medizin studieren. Die Lebenssachverhalte sind schon nicht wesentlich gleich: Sanitätsoffizier-Anwärter, die Ausbildungsgeld erhalten, sind zum Studium beurlaubt, während Soldaten, die an einer Hochschule der Bundeswehr ein anderes Fach als Medizin studieren, ihre Ausbildung im Laufe ihrer Dienstzeit und unter vollständiger Einbindung in die Befehls- und Strukturgewalt der Bundeswehr absolvieren (vgl. nur OVG NW, U.v. 20.7.2016 - 1 A 2104/14 - juris Rn. 50). Dieser Unterschied zwischen einem für sein Studium freigestellten Sanitätsoffizier-Anwärter und einem Soldaten, der während seiner Ausbildung Dienst tut, ist von solcher Art und solchem Gewicht, dass er gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls die in § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. vorgenommene Differenzierung rechtfertigt (vgl. nur OVG NI, U.v. 26.4.2016 - 5 LB 156/15 - juris Rn. 78 m.w.N.).

Ein Sanitätsoffizier-Anwärter muss das ihm gewährte Ausbildungsgeld nach § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SG a.F. erstatten, wenn er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin erfüllt.

Die Bestandskraft des Entlassungsbescheids vom 14. Juni 2006 steht der Prüfung, ob die Klägerin ihre Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. grob fahrlässig verursacht hat, nicht entgegen. Die Klägerin ist wegen mangelnder Eignung entlassen worden. Darauf beschränkt sich die Tatbestandswirkung des Entlassungsbescheids. In diesem Bescheid ist lediglich als Element der Begründung und ohne rechtliche Bindungswirkung festgehalten worden, die eingetretenen Studienverzögerungen seien von der Klägerin zumindest grob fahrlässig verursacht worden, da sie eigenmächtig nicht zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angetreten sei und die zweite Promotionsarbeit begonnen habe (vgl. BayVGH, U.v. 18.5.2010 - 15 B 08.3111 - juris Rn. 18).

Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SG a.F. liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder wenn die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht angestellt werden. Dieser Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjek tiven Umstände im Einzelfall ab (vgl. BayVGH, U.v. 18.5.2010 - 15 B 08.3111 - juris Rn. 16).

Daran gemessen hat die Klägerin ihre Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. grob fahrlässig verursacht.

Wie im von der Klägerin unterzeichneten Aktenvermerk des PersABw vom 16. März 2006 über das Personalgespräch am 8. März 2006 dokumentiert, ist die Klägerin nach dem Sommersemester 2005 nicht zum Zweiten Staatsexamen angetreten. Dieses Verhalten hat ihre Entlassung verursacht. Die Klägerin hat zwar behauptet, im Februar 2005 ihrer Betreuungseinheit ihre Absicht mitgeteilt zu haben, den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erst im Frühjahr 2006 absolvieren zu wollen. Weder ihrer Betreuungseinheit, noch dem PersABw war jedoch ein Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Zusatzsemesters vorgelegen. Obwohl seitens der personalführenden Stellen keine Reaktion - insbesondere nicht in Form einer Genehmigung - auf den Antrag der Klägerin erfolgt ist, ist sie ohne weitere Nachfrage zu ihrem Antrag nicht zum Zweiten Staatsexamen nach dem Sommersemester 2005 angetreten und hat stattdessen an ihrer zweiten Doktorarbeit gearbeitet. Dieses Verhalten hat das Bayerische Verwaltungsgericht München in seinem zwischen denselben Beteiligten ergangenen Urteil vom 16. März 2012 (M 21 K 10.1076) bereits mit überzeugender Begründung als grob fahrlässig bewertet. Dieser Begründung ist nur Folgendes hinzuzufügen. Durch ihr Verhalten hat die Klägerin erstens die insbesondere Nummer 3.3.3 Abs. 2 des Rahmenerlasses für die Einstellung, rechtliche Stellung, Ausbildung, Betreuung und Fürsorge der Sanitätsoffizier-Anwärter vom 3. August 1998 - InSan II 3- Az 3531/3202 - (kurz: Rahmenerlass 1998) zu entnehmende Pflicht, Studienverzögerungen zu vermeiden, schwerwiegend verletzt. Denn zum einen hatte sie sich beruflich auf Basis des ihr gewährten Ausbildungsgeldes allein mit dem zügigen Abschluss ihres Studiums zu befassen. Zum anderen ergibt sich klar aus Nummer

3.3.13 Abs. 2 Satz 1 des Rahmenerlasses 1998, dass die Verlängerung der Beurlaubung zum Studium zum Zwecke der Promotion grundsätzlich - aber eben nicht ausnahmslos - nicht zulässig ist. Das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung für eine Beurlaubung zur Promotion war damit auf der Hand gelegen. Im erwähnten Personalgespräch am 8. März 2006 hat die Klägerin bestätigt, diesen Rahmenerlass 1998 zur Kenntnis genommen, allerdings im Rahmen der Antragstellung nicht mehr nachgelesen zu haben, welche Regelungen bezüglich einer Promotion gelten. Darin liegt eine zweite schwerwiegende Pflichtverletzung der Klägerin. Damit hat sie ihre Entlassung durch das Nichtantreten zum Zweiten Staatsexamen grob fahrlässig verursacht. Der Klägerin hat es als Sanitätsoffizier-Anwärterin, die zuvor insbesondere mehrere Anzeigeverfahren zum Zweck von Auslandsfamulaturen durchlaufen hatte (vgl. Nummer 3.3.12 des Rahmenerlasses 1998), und die später selbst einmal bei der Bundeswehr Vorgesetzte mit Personalverantwortung sein sollte, einleuchten müssen, dass sie unter den vorgenannten Umständen keinesfalls ohne weiteres ihrem Staatsexamenstermin nach dem Sommersemester 2005 fernbleiben darf.

Ferner hat es ihr - ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme - einleuchten müssen, dass dieses Fernbleiben von der Staatsprüfung zu ihrer Entlassung führen kann. Entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten hat die Klägerin nicht deswegen mit ihrem Verbleib im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit rechnen dürfen, weil Nummer 3.3.5 Abs. 1 Satz 2 des Rahmenerlasses 1998 bei Überschreiten der Mindeststudienzeit um mehr als zwei Semester grundsätzlich den Widerruf der Beurlaubung zum Studium sowie die Einleitung des Entlassungsverfahrens vorsieht. Diese Bestimmung ist nicht etwa als abschließende Sonderregelung für Sanktionen im Fall von Studienverzögerungen verstehen. Das folgt aus Nummer 3.1.11 des Rahmenerlasses 1998, auf dessen Absatz 2 Nummer 3.3.5 Abs. 1 Satz 2 des Rahmenerlasses 1998 verweist. Nummer 3.1.11 Abs. 1 des Rahmenerlasses 1998 hält in sachlicher Übereinstimmung mit § 55 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. fest, dass ein Sa nitätsoffizier-Anwärter grundsätzlich aus der Bundeswehr entlassen wird, wenn sich während der Ausbildung herausstellt, dass er nicht zum Sanitätsoffizier geeignet ist. Dass die - aus welchen Gründen auch immer bestehende - Unfähigkeit, ein Studium ordnungsgemäß zu absolvieren, für einen Sanitätsoffizier-Anwärter das prognostische Urteil der Nichteignung im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. sowie der Nummer 3.1.11 Abs. 1 des Rahmenerlasses 1998 rechtfertigt, war auch für die Klägerin offensichtlich und durch die Rechtsprechung seit Langem anerkannt (vgl. Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55 Rn. 37 m.w.N.).

Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin Ausbildungsgeld in Höhe von … £ bezahlt.

Dass die Beklagte für die Berechnung der Höhe des von der Klägerin auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. zu erstattenden Ausbildungsgeldes auf die von ihr tatsächlich erbrachten Bruttobeträge abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge können diese grundsätzlich in Höhe des Bruttobetrags zurückgefordert werden, obwohl der Empfänger nur den um die Steuer verminderten Nettobetrag erhalten hat. Mit der Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt wird der Empfänger der Dienst- oder Versorgungsbezüge von einer eigenen Steuerschuld befreit und ist in diesem Umfang bereichert. Er ist vorrangig darauf zu verweisen, die Rückzahlung der überzahlten Bezüge im Kalenderjahr der Rückzahlung als negative Einkünfte steuerlich abzusetzen und auf diesem Weg einen steuerlichen Ausgleich für die bereits gezahlten Steuern zu erreichen. Erst wenn dies scheitert, kommt eine Reduktion des Rückzahlungsbetrags in Betracht (vgl. zu all dem OVG NW, U.v. 20.7.2016 - 1 A 2104/14 - juris Rn. 51 ff. m.w.N; OVG NI, U.v. 26.4.2016 - 5 LB 156/15 - juris Rn. 90).

Im Fall der Klägerin ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass ihr eine steuerliche Geltendmachung der Rückzahlung nicht möglich (gewesen) wäre und ihr durch die Rückforderung des Bruttostatt des Nettobetrages finanzielle Nachteile entstehen könnten. Das nur pauschale Behaupten solcher Nachteile genügt nicht (vgl. OVG NW, U.v. 20.7.2016 - 1 A 2104/14 - juris Rn. 57; OVG NI, U.v. 26.4.2016 - 5 LB 156/15 - juris Rn. 90).

Die angegriffenen Bescheide tragen auch der Härtefallregelung in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a.F. in nicht zu beanstandender Weise Rechnung. Nach dieser Vorschrift kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.

Da die Klägerin Humanmedizin an der Universität … als ziviler Ausbildungseinrichtung studiert hat, war ein Kostenvergleich nach Ziffer 3.3 der einschlägigen, nicht zu beanstandenden Bemessungsgrundsätze des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17. Dezember 2012 - P II 1 - Az 1611/Bemessungsgrundsätze -(kurz: Bemessungsgrundsätze) in der Tat obsolet und daher nicht geeignet, die Annahme einer besonderen Härte zu begründen.

Mit Recht hat die Beklagte den Fall der Klägerin auch nicht der Fallgruppe der Entlassung aus Gewissensgründen (Ziffer 3.2 der Bemessungsgrundsätze) zugeordnet. Die Beklagte war - entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten - auch nicht etwa gehalten, im Hinblick auf den Gesetzeszweck des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a.F. einen Teilverzicht auf die Erstattungsforderung auszusprechen.

Die Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geld werten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist; Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15 und 17).

Hieraus folgt aber nicht, dass Zweck der Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ausschließlich der wirtschaftliche Ausgleich desjenigen Vorteils ist, den der Soldat durch die besondere Ausbildung erhalten hat. Vielmehr betrifft das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (nur) diejenigen Berufs- und Zeitsoldaten, die wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschieden sind. In jenen Fällen stellt die Zwangslage, in der sich ein Soldat befindet, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat und der wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen worden ist, eine besondere Härte dar. Die wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassenen Soldaten haben deshalb die Kosten einer Fachausbildung nur insoweit zu erstatten, als ihnen ein Vorteil aus der Ausbildung verblieben ist (vgl. OVG NI, U.v. 26.4.2016 - 5 LB 156/15 - juris Rn. 107).

In den anderen Fällen der nicht wegen Kriegsdienstverweigerung anerkannten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit aber dient die Erstattungspflicht nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Beklagten, indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet. Die Regelungen über die Entlassung von Soldaten sowie über die Erstattungspflicht sollen vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundes wehr sicherstellen. Durch den unterschiedlich ausgestalteten Umfang der Erstattungspflicht soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses eigentliche, für die gesamte staatliche Gemeinschaft bedeutsame Ziel zu erreichen (vgl. OVG NI, U.v. 26.4.2016 - 5 LB 156/15 - juris Rn. 108 m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte hier rechtmäßig von einem Teilverzicht auf die Erstattungsforderung abgesehen. Die Klägerin ist eben nicht wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschieden, sondern durch Bescheid des PersABw vom 14. Juni 2006 wegen mangelnder Eignung (bestandskräftig) aus der Bundeswehr entlassen worden. Daher kann sie für sich nicht die eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a.F. begründende Zwangslage, in der sich ein Soldat befindet, der wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen worden ist, in Anspruch nehmen. Wie das Bayerische Verwaltungsgericht München bereits in seinem zwischen denselben Beteiligten ergangenen Urteil vom 16. März 2012 (M 21 K 10.1076) entschieden hat, war die Erstattungspflicht, der sich die Klägerin nun gegenüber sieht, somit nicht dazu geeignet, sie von der Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abzuhalten. Zur Bewirkung ihrer Entlassung wegen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (§§ 55 Abs. 1, 46 Abs. 2 Nr. 7 SG a.F.) hätte die Klägerin ihren beim VG … gegen die Ablehnung ihres Entlassungsantrags nach § 55 Abs. 3 SG a.F. angestrengten Rechtsstreit (3 K 1369/05) fortführen (vgl. insoweit auch OVG NI, U.v. 26.4.2016 - 5 LB 156/15 - juris Rn. 125 f. m.w.N.) und zugleich einen weiteren Rechtsstreit gegen ihre Entlassung wegen mangelnder Eignung durch Bescheid des PersABw vom 14. Juni 2006 führen müssen. Beides ist jedoch nicht geschehen, obwohl es der Klägerin jeweils möglich gewesen wäre. Schon deswegen kann sie nun auf der Ebene der Kostenerstattung - entgegen der sich wohl an den Rechtsgedanken der Folgenbeseitigung anlehnenden Ansicht der Klägerbevollmächtigten - nicht verlangen, so gestellt zu werden, als ob sie wegen einer Gewissensentscheidung entlassen worden wäre. Die Kostenerstattungspflicht ist somit vorliegend auch ein legitimes Mittel dazu, dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam zur Gewährleistung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr entgegen zu wirken.

Ausweislich Ziffer 2. des Tenors des angegriffenen Leistungsbescheids vom 24. Januar 2013 - die Gründe dieses Bescheids sind insoweit missverständlich - hat die Beklagte im Fall der Klägerin „unter Berücksichtigung ihrer dargelegten wirtschaftlichen Situation“ die Fallgruppe einer ernstlichen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz (Ziffer 3.5 der Bemessungsgrundsätze) angenommen. Das ist angesichts der Erklärung, welche die Klägerin dem PersABw mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2012 über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hat vorlegen lassen, nicht zu beanstanden.

Rechtlich einwandfrei ist auch die der Klägerin daraufhin von der Beklagten gewährte befristete, verzinsliche Stundung.

Die Behörde ist berechtigt, bei Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine Stundung zu gewähren und Stundungszinsen zu erheben. Rechtliche Grundlage dafür ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG selbst. Diese Vorschrift erwähnt zwar nur den - vollen oder teilweisen - Verzicht auf die Forderung ausdrücklich. Hierdurch sind aber auch sonstige Maßnahmen, die einer durch die Erstattung ansonsten eintretenden besonderen Härte für den Schuldner entgegenwirken sollen, wie etwa Stundung oder Festsetzung von Raten, nicht ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte bezüglich der Konkretisierung und näheren Ausge staltung der Härteregelung einen Ermessensspielraum. Dies schließt auch die Entscheidung mit ein, ob und in welcher Höhe sie für die Stundung bzw. die Bewilligung von Ratenzahlung Stundungszinsen fordert. Da infolge der aufgeschobenen Tilgung die Hauptforderung dem Haushalt der Beklagten nicht sofort zur Verfügung steht und hierdurch auch auf Seiten der Beklagten ein Zinsverlust eintritt, ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte dies über eine Verzinsung der gestundeten Beträge zumindest in gewissem Umfang auszugleichen sucht (vgl. OVG NW, U.v. 20.7.2016 - 1 A 2104/14 - juris Rn. 94 ff; OVG NI, U.v. 26.4.2016 - 5 LB 156/15 - juris Rn. 135 ff.).

Auch die von der Beklagten geltend gemachte Höhe der Stundungszinsen von vier Prozent ist nicht zu beanstanden (vgl. nur OVG NW, U.v. 20.7.2016 - 1 A 2104/14 -juris Rn. 100 ff; OVG NI, U.v. 26.4.2016 - 5 LB 156/15 - juris Rn. 139 ff; BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides erscheint eine Zinshöhe nicht ermessensfehlerhaft, die sich an einem seit vielen Jahren unbeanstandeten Wert orientiert, der im Übrigen einem Niveau entspricht, das selbst in der aktuellen Niedrigzinsphase durchaus etwa bei Konsumentenkrediten oder dem Studienkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau üblich ist (vgl. nur OVG NW, U.v. 20.7.2016 - 1 A 2104/14 - juris Rn. 100 ff.).

Nach all dem war die Klage abzuweisen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Soldatengesetz - SG | § 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit


(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bund

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

Soldatengesetz - SG | § 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung


(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenv

Soldatengesetz - SG | § 97 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)


(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, sind § 49 Abs. 4

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2015 - 6 ZB 14.1841

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Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. März 2014 - B 5 K 11.612 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen
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(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, sind § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.

(2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) vorhandenen Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. März 2014 - B 5 K 11.612 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 17.493,17 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin wurde aufgrund der von ihr am 14. Dezember 2000 abgegebenen Verpflichtungserklärung, 12 Jahre Dienst in der Bundeswehr zu leisten, mit Wirkung vom 5. Juni 2001 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes eingestellt. Ihre Dienstzeit wurde zunächst auf 6 Monate, dann stufenweise auf 4 Jahre, später auf 6 Jahre erhöht (Dienstzeitende: 30.6.2007). Zur Festsetzung der vollen Dienstzeit von 12 Jahren kam es nicht mehr. Mit ihrer militärischen Ausbildung war ein Studium der Betriebswirtschaftslehre verbunden, das die Klägerin am 1. Oktober 2004 an der Universität der Bundeswehr begann. Mit Schreiben des Personalamts der Bundeswehr vom 15. November 2006 wurde sie - vor Erreichen eines Studienabschlusses - exmatrikuliert, nachdem sie ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hatte. Am 14. März 2007 wurde sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und mit Ablauf des 5. April 2007 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Mit Leistungsbescheid vom 18. Juli 2008 bezifferte das Personalamt der Bundeswehr die durch das Studium entstandenen Kosten auf 29.312,27 € und setzte den von der Klägerin zu erstattenden Betrag auf 17.493,17 € fest, der zunächst bei Stundungszinsen von jährlich 4% gestundet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 wies es den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und ergänzte den Ausgangsbescheid mit Blick auf die aktuelle finanzielle Situation der Klägerin u. a. insoweit, als eine monatliche Teilzahlungsrate von 420 € festgesetzt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass der Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig sei. Die Klägerin sei zur Erstattung des verlangten Betrags nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG verpflichtet. Die Beklagte habe im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dem Umstand, dass die Entlassung der Klägerin aus dem Soldatenverhältnis auf ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruhe, ausreichend Rechnung getragen; denn sie habe nicht die tatsächlichen Ausbildungskosten zurückverlangt, sondern den Rückforderungsbetrag darauf reduziert, was die Klägerin dadurch erspart habe, dass sie das Studium nicht auf eigene Kosten habe absolvieren müssen. Der Senat teilt die überzeugenden Erwägungen im angegriffenen Urteil, denen die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegensetzt, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt. Denn sie wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war; das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Dass sie das mit ihrer militärischen Ausbildung verbundene Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule der Bundeswehr unmittelbar nach Stellen des Anerkennungsantrags abbrechen musste und - dort - nicht beenden konnte, schließt die Erstattungspflicht nicht aus (vgl. Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 20 und § 46 Rn. 102). Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist; Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15 und 17).

Das Verwaltungsgericht ist diesen Grundsätzen gefolgt und mit überzeugenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Härtefallregelung ohne Rechtsfehler angewendet hat. Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel.

a) Der Einwand, die Beklagte habe die auf die Klägerin entfallenden tatsächlichen Kosten des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität der Bundeswehr fehlerhaft berechnet, kann nicht überzeugen.

Die Klägerin hält die zugrunde liegende Kostenermittlung vom 31. März 2008, mit der die Kosten des vom 1. Oktober 2004 bis zum 16. November 2006 absolvierten Studiums auf 29.312,27 € beziffert worden sind, für nicht nachvollziehbar; zum einen sei es bereits methodisch fehlerhaft, die Gesamtkosten inklusive der Fixkosten durch die Anzahl der Studierenden zu teilen, zum anderen seien Zahlen ohne Beleg herangezogen und mögliche Einnahmen der Universität vollständig außer Betracht gelassen worden. Das kann nicht überzeugen. Der Begriff der Ausbildungskosten umfasst bei einer Ausbildung, die - wie hier - in einer Einrichtung der Bundeswehr durchgeführt wird, auch die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen errechneten, anteilig auf die Ausbildung des einzelnen Soldaten entfallenden Kosten der erforderlichen Ausbildungseinrichtungen, also die sogenannten Rahmenkosten (BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 58, 84/92). Dazu zählen die Personalkosten und die sonstigen Betriebskosten, wie sie in der Kostenrechnung angesetzt und zutreffend durch die Anzahl der Studierenden geteilt worden sind. Es besteht kein Anhaltspunkt, der inhaltliche Zweifel an den angesetzten Rechnungsposten begründen könnte. Letztlich kann das indes dahinstehen. Denn es steht außer Frage, dass die auf die Klägerin entfallenden „Rahmenkosten“ mehr oder weniger deutlich über dem Betrag von 17.493,17 € liegen, auf den die Beklagte ihren Erstattungsanspruch beschränkt hat.

Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags ist bei der Bestimmung der tatsächlichen Ausbildungskosten die Abdienzeit, also die Zeit, die die Klägerin nach dem Abbruch des Studiums vom 17. November 2006 bis zum 5. April 2007 noch Dienst bei der Bundeswehr geleistet hat, ebensowenig zu berücksichtigen wie die vor Studienbeginn geleistete Dienstzeit. Bei Soldaten auf Zeit gibt es - anders als bei Berufssoldaten (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 1, § 49 Abs. 4 SG) - keine Mindestdienstzeitverpflichtung (sog. Stehzeit) infolge bestimmter Ausbildungen. An ihre Stelle tritt die eingegangene Verpflichtungszeit, wobei unerheblich ist, ob diese bereits endgültig festgesetzt worden ist (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 11). Abweichend von der für Berufssoldaten geltenden Regelung entsteht die Erstattungspflicht deshalb nicht erst bei Nichteinhaltung von Stehzeiten, sondern in jedem Fall, wenn - wie hier - eine der Voraussetzungen von § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG erfüllt ist (Vogelgesang in GKÖD, Bd. I Beamtenrecht, Yk § 56 SG Rn. 6).

b) Der Klägerin kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, ihr sei aus dem abgebrochenen Studium der Betriebswirtschaftslehre kein realer und nachprüfbarer Vorteil für das weitere Berufsleben geblieben, weshalb der Dienstherr in Anwendung der Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG von dem Erstattungsverlangen hätte ganz absehen oder den Betrag zumindest erheblich reduzieren müssen.

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer müssen, wie oben ausgeführt, die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Durch einen solchen Vorteilsausgleich soll nur die Situation wieder hergestellt werden, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium absolviert hat; mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der Vorteil aus dem Studium besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige Einnahmen; erstattet werden sollen die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 20). Einen solchen Vorteil hat die Klägerin durch das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule der Bundeswehr erlangt. Auch wenn sie dieses Studium (dort) nicht abgeschlossen hat, so hat sie gleichwohl allgemeine, im zivilen Berufsleben ohne Einschränkung verwendbare Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt eindeutig verbessern. Im Übrigen wurden die Studienzeiten und -leistungen, wie sie selbst vorträgt, bei der Fortsetzung des Studiums an einer „zivilen“ Hochschule jedenfalls teilweise angerechnet.

c) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus der Rüge, die Beklagte habe die ersparten Aufwendungen der Klägerin dem Grunde wie der Höhe nach fehlerhaft angesetzt.

Die Erstattungspflicht muss sich in Anwendung der Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG aus den genannten Gründen auf den Betrag reduzieren, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Zu den ersparten Kosten zählen nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinn (wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel), sondern auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung. Zu letzteren gehören neben Reisekosten und Trennungsgeld auch „ersparte Lebenshaltungskosten sowie die Kosten für die Krankenversicherung“ (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 8.8.2014 - 6 ZB 13.1527 - juris Rn. 7). Die Lebenshaltungskosten sind in diesem Sinne erspart, wenn und soweit der Betreffende im Rahmen einer zivilen Ausbildung die insoweit erforderlichen finanziellen Mittel hätte „selbst mitbringen“ müssen, wenn er sie also hätte finanzieren oder aus seinem sonstigen Vermögen (einschließlich Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern) zur Verfügung stellen müssen (OVG NW, U.v. 22.8.2013 - 1 A 2278/11 - juris Rn. 43). Diese Voraussetzung ist bei dem Studium der Betriebswirtschaftslehre, dessen Durchführung die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin im Rahmen des Dienstes als Soldat auf Zeit finanziert hat, ohne Zweifel der Fall. Ein solches Studium wird auf dem „privaten Ausbildungsmarkt“ üblicherweise nicht von einem Ausbildungsbetrieb oder sonstigen Dritten vergütet, sondern muss vom Studierenden selbst finanziert werden.

Mit dem Verwaltungsgericht ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Erstattungsbetrag auf der Grundlage der so genannten „Bemessungsgrundsätze“ (Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22.7.2002 - PSZ I 8 - Az 16-02-11) berechnet und dazu für die Studienzeit der Klägerin auf der Grundlage der fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr fiktive Kosten für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse in monatlicher Höhe zwischen 648,01 € (2004) und 686,14 € (2006) berücksichtigt hat. Damit werden die maßgeblichen Merkmale in einer methodisch nicht zu beanstandenden Weise und auch mit Blick auf die angesetzte jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten von 2,9% sachgerecht erfasst (BayVGH, B.v. 8.8.2014 - 6 ZB 13.1527 - juris Rn. 7; HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 11). Das ist im Übrigen auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen (im Einzelnen: HessVGH, B.v. 28.11.2008, a. a. O. Rn. 12). Die Klägerin blendet mit ihrer Kritik an dieser Berechnungsweise aus, dass sich die Aufwendungen, die sie dadurch erspart hat, dass sie ihr Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, nur generalisierend und pauschalierend bestimmen lassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - ausdrücklich hervorgehoben (juris Rn. 20 und 25 a.E.).

Die Klägerin kann dem insbesondere nicht entgegenhalten, sie hätte bei einem zivilen Studium Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gehabt mit der Folge, dass ihr Studium weitgehend vom Staat oder den Eltern finanziert worden wäre und sie nach dem Studienabschluss praktisch schuldenfrei dagestanden wäre, allenfalls nach § 17 Abs. 2 BAföG einen Höchstbetrag von 10.000 € hätte zurückzahlen müssen. Dieser Einwand geht bereits deshalb fehl, weil sich die „ersparten Lebenshaltungskosten“ im Rückblick zwangsläufig nur generalisierend und pauschalierend, orientiert an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung bestimmen lassen. Eine dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG zuwiderlaufende „Knebelung“ ist darin nicht zu erblicken. Im Übrigen hat die Klägerin sich damals gegen ein „ziviles“ Studium in eigener Finanzierungsverantwortung mit entsprechenden Unwägbarkeiten und für eine „militärische“, durch den Dienstherrn finanzierte Ausbildung entschieden.

d) Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass neben der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer keine anderen Härtegründe vorliegen, derentwegen der Erstattungsbetrag weiter zu ermäßigen wäre.

Die vom Zulassungsantrag herausgehobene Abdienquote, also die Zeit, welche die Klägerin nach Beendigung des Studiums der Bundeswehr zur Verfügung gestanden hat, spielt bei Soldaten auf Zeit - anders als bei Berufssoldaten - nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich keine Rolle. Gegenstand der Erstattung sind ausschließlich die der Klägerin persönlich in Form ersparter Aufwendungen entstandenen Vorteile infolge des von der Beklagten finanzierten Studiums; zu diesen steht die Abdienquote in keinem Bezug (HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 17). Härteregelungen dienen dazu, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können. Hat der Gesetzgeber aber bewusst bei früheren Soldaten auf Zeit auf eine Verknüpfung zwischen Höhe des Erstattungsverlangens und Abdienzeit verzichtet, kann die Länge der im Anschluss an die Fachausbildung abgeleisteten Dienstzeit nur in atypischen Ausnahmefällen eine besondere Härte im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84/97 f.). Das mag bei einem deutlichen Missverhältnis des Rückforderungsbetrags im Vergleich zu einer sehr hohen Abdienquote auch im Rahmen der reinen Vorteilsabschöpfung der Fall sein. Davon kann im Fall der Klägerin, die bei einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren knapp sechs Jahre Dienstzeit abgeleistet und davon 26 Monate studiert hat, keine Rede sein. Das gilt umso mehr, als der Erstattungsbetrag zwar eine durchaus beachtliche Höhe erreicht, sich gleichwohl aber „nur“ auf die ersparten Lebenshaltungskosten für ein normales, zivil ohne jede Einschränkung verwertbares Studium bezieht und nicht auf eine besonders teure militärische Fachausbildung.

Eine besondere Härte lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Dienstherr durch das vorzeitige Ausscheiden der Klägerin aus der Bundeswehr Versorgungsleistungen erspart hat. Zum einen ist das kein in der Person des früheren Soldaten begründeter Umstand. Zum anderen handelt es sich nicht um eine atypische Besonderheit, sondern um den Regelfall, wenn ein Soldat auf Zeit aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen wird. Dieser muss wegen seiner Zwangssituation auch nicht mit einem Soldaten gleichgestellt werden, der - aus welchen Gründen auch immer - wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SG entlassen wird und nach dem Gesetz nicht zur Erstattung von Ausbildungskosten verpflichtet ist. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass zwischen diesen Personengruppen Unterschiede bestehen, die ein solches Gewicht haben, dass sie die unterschiedliche Rechtsfolge rechtfertigen (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 19). Das Ausscheiden der Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, beruht auf der Initiative dieser Soldaten. Demgegenüber sind dienstunfähige Soldaten ohne einen darauf gerichteten Antrag aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein als dienstunfähig entlassener früherer Soldat eine der Fachausbildung entsprechende Beschäftigung finden und Gelegenheit haben wird, die in der Fachausbildung erworbenen Fähigkeiten in einem weiteren Berufsleben anzuwenden, ist weitaus geringer. Diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche gesetzliche Regelung bei der Erstattung von Ausbildungskosten. Der Zulassungsantrag bringt keine Gesichtspunkte vor, die hieran Zweifel begründen könnten.

e) Die Beklagte hat entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags bei Ausübung des ihr durch § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumten Ermessens die wirtschaftlichen Folgen des Erstattungsverlangens für die Klägerin in ausreichender Weise berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 hat die Beklagte der Klägerin widerruflich gewährt, den Erstattungsbetrag von 17.493,17 € in monatlichen Ratenzahlungen von 420 € zu leisten. Das ist mit Blick auf das (damalige) monatliche Nettoeinkommen von 1.635,16 € und die finanzielle Situation der Klägerin im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Beklagte nicht gehindert, sich bei der Bestimmung der Monatsrate allein an den Pfändungsschutzvorschriften zu orientieren und die von der Klägerin angegebenen monatlichen Fixkosten nicht als vorrangig anzusehen. Angesichts der - zwar durchaus beachtlichen, gleichwohl aber letztlich überschaubaren - Höhe des Erstattungsbetrags und der gewährten Ratenzahlung ist nicht zu befürchten, dass die 1980 geborene Klägerin ihr gesamtes weiteres Berufsleben lang zahlungspflichtig bleiben wird. Damit hat die Beklagte der persönlichen Vermögenslage der Klägerin im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ausreichend Rechnung getragen. Dass sie der Klägerin zugleich „bereits heute“ - für den Fall einer dauerhaften Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenssituation - zugesichert hat, einem Antrag auf Erlass eines etwaigen restlichen Erstattungsbetrags „zwei Jahre vor Erreichen des dann für Sie geltenden Renteneintrittsalters … stattzugeben, wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt ihren Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind“, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich.

Die Beklagte darf entgegen der Ansicht der Klägerin auch Stundungszinsen in Höhe von 4% verlangen. Das ergibt sich unmittelbar aus § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, entspricht der haushaltsrechtlichen Vorgabe des § 59 Abs. 1 BHO und ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 18; OVG NW, U.v. 30.9.1999 - 12 A 1828/98 - juris Rn. 64 ff.; OVG Hamburg, U.v. 18.7.1997 - Bf I 23/95 - juris Rn. 38). Das Zinsverlangen stellt auch mit Blick auf die finanziellen Auswirkungen für die Klägerin keine besondere Härte dar. Es führt nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber früheren Soldaten, die den Erstattungsbetrag sofort in einer Summe zahlen können und deshalb keine Stundungszinsen aufbringen müssen. Denn Anknüpfungspunkt für die Zinsforderung ist die Stundung und damit ein geldwerter Vorteil, über den die früheren Soldaten, die den Erstattungsbetrag sofort begleichen, nicht verfügen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Zulassung der Berufung führen. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich aus den oben genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten und bedürfen keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

a) Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob „ein abgebrochenes Studium ohne weitere Begründung als realer und nachprüfbarer Vorteil für das weitere Berufsleben angesehen werden“ kann.

Dieser Frage kommt bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich dem Verwaltungsgericht in dieser Form („ohne weitere Begründung“) nicht entscheidungserheblich gestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - darauf abgestellt, dass dem früheren Soldaten durch das Studium Wissen und Fähigkeiten vermittelt worden sein müssen, die auch im zivilen Bereich nutzbar sind. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage wäre im Übrigen in dieser Allgemeinheit nicht beantwortbar, weil es auf die konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich insbesondere die Art und die Dauer des Studiums, ankommt. Soweit die Frage darauf abzielt, ob das Fehlen eines Abschlusses die Annahme eines Studiums im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG zwingend ausschließt, ist sie ohne weiteres mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen und damit nicht klärungsbedürftig.

b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Klägerin weiter darin, ob „Lebenshaltungskosten dem Grunde nach erstattungsfähig im Rahmen des Vorteilsausgleichs“ sind oder ob „ersparte Lebenshaltungskosten im Rahmen des Vorteilsausgleichs dem Grunde nach erstattungsfähig“ sind.

Diese Frage ist, wie oben bereits ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend geklärt, dass als mittelbare Ausbildungskosten - unter anderem - „die ersparten Lebenshaltungskosten“ zu erstatten sind. Es geht also nicht um tatsächliche Aufwendungen für den Lebensbedarf während der militärischen Ausbildung, sondern um - hypothetische - „Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen“ (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 20, 22). Erneuten oder weiteren Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

c) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu, ob „die Zusicherung, auf die Rückforderung zwei Jahre vor Erreichen des … Renteneintrittsalters zu verzichten, dem Gebot der zeitlichen Begrenzung der Rückforderung“ genügt. Denn diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren aus den oben genannten Gründen (1.e) nicht entscheidungserheblich stellen. Durch die im Widerspruchsbescheid gewährte Ratenzahlung ist unabhängig von der Zusicherung hinreichend sichergestellt, dass die Zahlungspflicht nicht das gesamte weitere Berufsleben der Klägerin andauert, sondern auf einen überschaubaren Zeitraum von einigen Jahren begrenzt ist. Die Frage einer absoluten zeitlichen Obergrenze würde sich erst dann stellen, wenn der Erstattungsbetrag ohne Ratenzahlung gestundet oder eine so niedrige Rate festgesetzt würde, dass die greifbare Gefahr bestünde, die Klägerin werde für den Rest ihres Berufslebens mit der Erstattung von Ausbildungskosten belastet.

d) Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Frage, ob „Finanzierungsmöglichkeiten (Eltern, Kindergeld, BAföG), die der Soldat während eines hypothetischen zivilen Studiums in Anspruch genommen hätte, bei der Bestimmung der ersparten Aufwendungen berücksichtigt werden“ müssen. In der Rechtsprechung ist, wie oben ausgeführt (1.c), geklärt, dass sich die ersparten Aufwendungen nur generalisierend und pauschalierend, orientiert an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung berechnen lassen. Damit ist es unvereinbar, Finanzierungsquellen zu berücksichtigen, die zwangsläufig eine Einzelfallprüfung verlangen und zudem bei rückblickender hypothetischer Betrachtung nicht verlässlich beziffert werden können.

e) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Klägerin weiter darin, ob „die Berechnung der ersparten Aufwendungen nach Maßgabe der ‚Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr‘ eine ohne weitere Prüfung des Einzelfalles anzuwendende Grundlage“ darstellt. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Berufungszulassung, weil sie anhand der Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung vorgegeben hat, ohne weiteres mit dem Verwaltungsgericht bejaht werden kann (vgl. 1.c).

f) Ebenfalls nicht klärungsbedürftig sind die weiteren Fragen, ob „die Abdienquote“ und „durch die Beklagte ersparte Versorgungsleistungen nach §§ 11 und 12 SVG und ersparte Berufseingliederungsmaßnahmen“ bei der Rückforderung anspruchsmindernd berücksichtigt werden müssen. Das ist auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den oben genannten Gründen ohne weiteres zu verneinen. Ebenso ist geklärt, und zwar im bejahenden Sinn, die weiter aufgeworfene Frage, ob „zwischen dem wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassenen und dem wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Soldat Unterschiede von solchem Gewicht (bestehen), dass damit eine Ungleichbehandlung (bei der Rückforderung von Ausbildungskosten) gerechtfertigt ist“ (oben 1.d). Das gleiche gilt für die - allerdings nur bedingt verallgemeinerbare und auf die Wertung im Einzelfall abzielende - Frage, ob „es zulässig (ist), umfangreiche Vordienste bei der Rückforderung gänzlich außer Betracht zu lassen.“

g) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt schließlich der Frage zu, ob „es zulässig (ist), bei der Stundung wegen der ökonomischen Situation des ehemaligen Soldaten Zinsen in Höhe von 4% p.a. zu verlangen“. Die Befugnis zur Erhebung von Stundungszinsen ergibt sich, wie oben ausgeführt (1.e), ohne weiteres aus dem Gesetz und entspricht den haushaltsrechtlichen Vorgaben. Auch insoweit fehlt es an einer Klärungsbedürftigkeit.

4. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der von der Klägerin behaupteten Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2006 - 2 C 19.05 - zuzulassen.

Ein solcher Zulassungsgrund ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Dazu wäre es unter anderem erforderlich, die divergierenden Sätze einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73). Daran fehlt es. Die Klägerin führt zwar einen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz an. Sie stellt dem aber keinen davon abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts gegenüber. Sie rügt lediglich die ihrer Meinung nach fehlerhafte Anwendung dieses vom Verwaltungsgericht uneingeschränkt übernommenen Rechtssatzes, weil im angefochtenen Urteil die pauschalierende Ermittlung der ersparten Lebenshaltungskosten nach der „Richtlinie für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ gebilligt wurde. Dieser Vorwurf trifft im Übrigen in der Sache nicht zu (oben 1.c).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.