Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2017 - 6 ZB 17.158

bei uns veröffentlicht am21.12.2017

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2016 – M 21 K 14.1250 – wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 119.141,02 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung des ihr als Sanitätsoffizier-Anwärterin gewährten Ausbildungsgeldes in Höhe von 119.141,02 €. Sie war am 1. Januar 2000 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen worden. Das Dienstzeitende war zuletzt auf den 31. Dezember 2016 festgesetzt worden. Ab dem 5. Oktober 2000 studierte die Klägerin unter Beurlaubung vom militärischen Dienst Humanmedizin an einer Universität. Nach dem Sommersemester 2005 trat sie nicht zur Zweiten Staatsprüfung an, sondern begann ohne Genehmigung für ein Zusatzsemester mit einer zweiten Doktorarbeit. Mit Bescheid vom 14. Juni 2006 wurde sie deswegen nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG mangels Eignung zum Sanitätsoffizier aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen. Nachdem ein erster Leistungsbescheid vom Verwaltungsgericht wegen fehlerhafter Anwendung der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG aufgehoben worden war (VG München, U.v. 16.3.2012 – M 21 K 10.1076), forderte die Beklagte mit – neuem – Leistungsbescheid vom 24. Januar 2013 die Klägerin zur Erstattung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes in Höhe von 119.141,02 € unter Gewährung einer verzinslichen Stundung auf. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juli 2016 für unbegründet erachtet und abgewiesen. Der – neue – Leistungsbescheid sei dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig. Insbesondere habe die Klägerin ihre Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG grob fahrlässig herbeigeführt. Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hat die Beklagte ihren Leistungsbescheid dahingehend abgeändert, dass keine Stundungszinsen erhoben werden (Schriftsatz vom 18.9.2017).

Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegen hält, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Soweit sie mit der Rüge ernstlicher Zweifel und grundsätzlicher Bedeutung die Erhebung von Stundungszinsen betreffen, sind sie dadurch überholt, dass die Beklagte ihren Bescheid insoweit mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 – aufgehoben und dem Klagebegehren dadurch abgeholfen hat; die insoweit aufgeworfenen Fragen können sich daher in einem Berufungsverfahren nicht mehr entscheidungserheblich stellen. Soweit der Zulassungsantrag sich mit der Rüge ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Klägerin habe ihre Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG grob fahrlässig herbeigeführt, bleibt er in der Sache ohne Erfolg.

Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SG muss eine frühere Soldatin auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihr als Sanitätsoffizier-Anwärterin gewährte Ausbildungsgeld – unter anderem dann – erstatten, wenn sie ihre Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG grob fahrlässig herbeigeführt hat. Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht. Der Senat teilt insbesondere die Ansicht, dass die Klägerin ihre auf § 55 Abs. 4 SG gestützte Entlassung, die bestandskräftig geworden ist und deshalb keiner inzidenten Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegt (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2017 – 6 ZB 16.1519 – juris Rn. 5 ff.), grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Soldaten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Soldaten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2017 – 2 C 22.16 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 18.5.2010 – 15 B 08.3111 – juris Rn. 16; B.v. 1.6.2017 – 6 ZB 17.903 – juris Rn. 6, jeweils m.w.N.).

Gemessen an diesem Maßstab hat die Klägerin ihre Entlassung grob fahrlässig herbeigeführt. Das hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (unter ergänzender Bezugnahme auf sein Urteil vom 16.3.2012 – M 21 K 10.1076 – S. 13 ff.) überzeugend dargelegt. Die Klägerin ist unter schwerwiegendem Verstoß gegen die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegten Weisungslage (Rahmenerlass 1998) nicht nach dem Sommersemester 2005 zum Zweiten Staatsexamen angetreten, sondern hat ohne entsprechende Genehmigung ein Zusatzsemester absolviert und sich ihrer zweiten Doktorarbeit gewidmet. Damit hat sie ihre Pflicht zum zügigen Abschluss ihres – vom Dienstherrn durch Ausbildungsgelder finanzierten – Studiums offenkundig grob verletzt. Das ist in subjektiver Hinsicht als besonders schwerwiegend zu beurteilen, auch wenn die Klägerin – wie das Verwaltungsgericht zu ihren Gunsten entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags durch Bezugnahme auf sein Urteil vom 16.3.2012 – M 21 K 10.1076 – S. 13 unterstellt – rechtzeitig einen entsprechenden Antrag gestellt haben sollte (der bei der zuständigen Stelle allerdings erst im Februar 2006 eingegangen ist). Denn es lag für jeden Sanitätsoffizier-Anwärter in der Situation der Klägerin auf der Hand, sich vor einer eigenmächtigen Verlängerung des Studiums nach dem Verfahrensstand zu erkundigen und in jedem Fall eine Genehmigung abzuwarten. Das gilt umso mehr, als die Klägerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zuvor ihr gesamtes Studium in enger Abstimmung mit ihrer Betreuungseinheit durchgeführt hat und ihr bekannt war, dass für eine Promotion grundsätzlich gerade kein zusätzliches Semester gewährt wird (U.v. 16.3.2012 – M 21 K 10.1076 – S. 14).

Die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Erwägungen können den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht erschüttern und bedürfen keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Soldatengesetz - SG | § 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit


(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bund

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2017 - 6 ZB 16.1519

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Juni 2016 - RO 1 K 15.2188 - wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2017 - 6 ZB 17.903

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. März 2017 - M 21 K 15.3238 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2016 - M 21 K 14.1250

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin war - zuletzt als …

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin war - zuletzt als … - Soldat auf Zeit. Nach ihrer Entlassung wegen mangelnder Eignung wendet sie sich gegen die von ihr verlangte Erstattung des Ausbildungsgeldes, das ihr als Sanitätsoffizier-Anwärter unter Beurlaubung vom militärischen Dienst während ihres Studiums der Humanmedizin an der Universität … gewährt wurde.

Durch Verfügung des PersABw vom 24. Juli 2000 wurde die Klägerin zum Beginn ihres Studiums der Humanmedizin zum Dienstantritt am 4. Oktober 2000 an das Bundeswehrkrankenhaus in … … versetzt. Sie erhalte Ausbildungsgeld ab 5. Oktober 2000.

Ab Oktober 2000 durchlief die Klägerin mehrere Anzeigeverfahren zum Zweck von Auslandsfamulaturen (Teil A II der Stammakte).

Mit Schriftsatz vom … Juli 2004 ließ die Klägerin beim PersABw beantragen, sie gemäß § 55 Abs. 3 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu entlassen (Bl. 69 ff. Teil A II der Stammakte). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Sie begehre ihre Entlassung, um entsprechend ihrer Gewissensentscheidung einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin zu stellen und das Verfahren zur Feststellung ihrer Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, aufzunehmen.

Mit an das Bundeswehrkrankenhaus … gerichtetem, weder unterschriebenem, noch mit einem Eingangsstempel versehenem Schreiben vom … Januar 2005 (Bl. 2 f. Teil B II der Stammakte) erklärte die Klägerin, sie wolle hiermit für die Bearbeitung ihrer Doktorarbeit ein zusätzliches Studiensemester beantragen. Da es an erfahrener Betreuung für die im Herbst 2003 begonnene Doktorarbeit mangele, sehe die Klägerin keinen erfolgreichen Abschluss der Versuche. Sie habe eine andere Arbeit in der Klinik für Dermatologie gefunden, die bis zum Herbst dieses Jahres abgeschlossen sein werde. Sie bitte, diese Planung zu genehmigen.

Laut von der Klägerin am 15. März 2005 unterzeichnetem Formular (Bl. 91 Teil A II der Stammakte) wurde sie unter dem 4. März 2005 (erneut) über die Folgen einer vorzeitigen Entlassung aus der Bundeswehr, insbesondere über die Bestimmungen des § 56 Abs. 4 SG, belehrt.

Mit Bescheid vom 26. April 2005 lehnte das PersABw den Antrag der Klägerin auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit gemäß § 55 Abs. 3 SG ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorliegen schicksalhafter, in der Regel existenzgefährdender Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der Klägerin könne nicht festgestellt werden.

Im von der Klägerin unterzeichneten Aktenvermerk des PersABw vom 16. März 2006 über ein Personalgespräch mit ihr am 8. März 2006 (Bl. 9 ff. Teil B II der Stammakte) wurde insbesondere festgehalten, das Gespräch sei geführt worden, um die Hinter gründe des Nichtantretens zum Zweiten Staatsexamen nach dem Sommersemester 2005 aufzuklären. Mit Schreiben vom … Januar 2006 (Bl. 4 Teil B II der Stammakte) habe die Klägerin ihrer Betreuungseinheit mitgeteilt, dass sie beabsichtige, den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erst im Frühjahr 2006 zu absolvieren. Dies hätte sie bereits im Februar 2005 ihrer Betreuungseinheit mitgeteilt. Dem PersABw liege hingegen kein Antrag auf Gewährung eines Zusatzsemesters vor. Die Kommandierung zum Personalgespräch am 13. Februar 2006 habe die Klägerin nicht erreicht. Da sie zunächst auch für ihre Betreuungsdienststelle nicht erreichbar gewesen sei, sei am 14. Februar 2006 die Beurlaubung zum Studium bis auf weiteres aufgehoben worden. Als Erklärung dafür, dass sie für ihre Betreuungseinheiten nicht erreichbar gewesen sei, habe die Klägerin angegeben, sie habe einen Antrag auf Gewährung eines Zusatzsemesters gestellt und diesen per Post ihrer Betreuungseinheit zugeschickt. Ein entsprechender Beleg des Posteingangs im Bundeswehrkrankenhaus … könne aber nicht nachgewiesen werden. Mit dem Antrag im Zusammenhang stehende Gespräche habe die Klägerin weder mit ihrem Betreuungsoffizier, einem anderen Mitarbeiter des Bundeswehrkrankenhauses … noch mit der personalbearbeitenden Stelle geführt. Auch nachdem auf ihren vermeintlich gestellten Antrag hin keine Reaktion von Seiten der Personalführung erfolgt sei, habe es die Klägerin versäumt, mit ihrer Betreuungseinheit Rücksprache zu halten und sich nach dem Ergebnis der Antragsprüfung zu erkundigen. Universitäre Pflichtveranstaltungen habe die Klägerin nach ihren Angaben im Sommersemester 2005 nicht mehr absolvieren müssen. Sie habe ausgeführt, dass ihr der Rahmenerlass für die Einstellung, rechtliche Stellung, Ausbildung, Betreuung und Fürsorge der SanOA BMVg - InSan II 3 -Az 3531/3202 vom 3. August 1998 ausgehändigt worden sei und sie ihn auch zur Kenntnis genommen habe. Im Rahmen der Antragstellung habe sie allerdings nicht mehr nachgelesen, welche Regelungen bezüglich einer Promotion durch den Rahmenerlass vorgegeben würden. Die Pflicht, Studienverzögerungen gleich welcher Art zu melden, sei ihr bekannt, und es sei ihr auch bewusst, dass gegebe nenfalls die Gewährung eines Zusatzsemesters beantragt werden müsse. Die Klägerin habe versichert, dass sie nicht absichtlich versucht habe, ihr Studium eigenmächtig zu verlängern. Die Beurlaubung zum Studium sei direkt im Anschluss an das Personalgespräch wieder verfügt worden.

Mit Bescheid vom 14. Juni 2006 entließ das PersABw die Klägerin gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG wegen mangelnder Eignung aus der Bundeswehr (Bl. 38 ff. Teil B II der Stammakte). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe die Pflicht, die Ausbildung zum Arzt innerhalb der vorgeschriebenen Mindeststudienzeit abzuschließen, schuldhaft nicht erfüllt. Sie sei ohne Genehmigung der personalführenden Stelle nicht zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angetreten. Ein entsprechender Antrag auf Gewährung eines Zusatzsemesters sei weder bei der Betreuungseinheit der Klägerin noch beim PersABw eingegangen. Obwohl sie mit den Verfahrensabläufen vertraut gewesen sei, habe sich die Klägerin nicht nach dem Ergebnis der Prüfung des nach ihren Angaben gestellten Antrags erkundigt. Die Klägerin habe angegeben, dass die Studienverzögerung mit ihrer begonnenen, zweiten Promotion zusammenhänge. Eine Verlängerung der Beurlaubung zum Studium zum Zwecke der Promotion sei jedoch, was die Klägerin hätte wissen können und müssen, grundsätzlich nicht zulässig. Die eingetretenen Studienverzögerungen seien somit von der Klägerin zumindest grob fahrlässig verursacht worden, da sie eigenmächtig nicht zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angetreten sei und die zweite Promotionsarbeit begonnen habe. Vor diesem Hintergrund sei ihre charakterliche Eignung zum Sanitätsoffizier nicht mehr gegeben und ihre Entlassung gemäß § 55 Abs. 4 SG geboten. Darüber hinaus müsse eine Sanitätsoffizier-Anwärterin gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 SG das ihr gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn sie ihre Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe. Das gesonderte Rückforderungsverfahren werde daher nach ihrer Entlassung eingeleitet.

Durch Beschluss vom 1. September 2006 (3 K 1369/05, Bl. 45 ff. Teil B II der Stammakte) stellte das Verwaltungsgericht … das von der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Entlassungsantrags nach § 55 Abs. 3 SG angestrengte Verfahren in der Hauptsache ein und erlegte die Kosten des Verfahrens der Klägerin und der Beklagten jeweils zur Hälfte auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die „Klaglosstellung“ sei nicht im Hinblick auf das Klagebegehren der Klägerin, sondern aus einem anderen Rechtsgrund erfolgt. Die Klägerin sei zwar mit Bescheid vom 12. Juni 2006 (richtig: 14. Juni 2006) aus der Bundeswehr entlassen worden. Die Entlassung habe sich jedoch auf die mangelnde Eignung der Klägerin und nicht -wie von der Klägerin begehrt - auf § 55 Abs. 3 SG gegründet. Wegen der Offenheit der Erfolgsaussichten der Klage seien die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin und der Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen.

Mit Schreiben vom 1. September 2006 (Bl. 2 ff. der Festsetzungsakte) übersandte die Wehrbereichsverwaltung Süd dem PersABw eine Zusammenstellung des der Klägerin für die Jahre 2000 bis 2006 gewährten Ausbildungsgeldes in Höhe von insgesamt … £.

Durch Leistungsbescheid vom 24. November 2006 forderte das PersABw die Klägerin auf, das ihr als Sanitätsoffizier-Anwärterin während des Studiums der Humanmedizin gewährte Ausbildungsgeld zu erstatten (Ziffer 1.), der Erstattungsbetrag wurde …  festgesetzt. Zur Vermeidung einer besonderen Härte und unter Berücksichtigung der von der Klägerin dargelegten wirtschaftlichen Situation wurde zunächst keine Ratenzahlung festgesetzt und der Schuldbetrag unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse zunächst bis zum 31. Oktober 2007 gestundet. (Ziffer 2.). Ab Bestandskraft des Leistungsbescheids, spätestens ab 1. Januar 2007, wurden Stundungszinsen in Höhe von 4% erhoben (Ziffer 3.). Vorsorglich wurde auf die etwaige Vollstreckung der Forderung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hingewiesen (Ziffer 4.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe ihre Entlassung aus der Bundeswehr wegen mangelnder Eignung grob fahrlässig verursacht, da sie bezogen auf die Teilnahme am Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt habe. Sie sei ohne Genehmigung der personalführenden Stelle nicht zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angetreten. Ein entsprechender Antrag auf Gewährung eines Zusatzsemesters sei weder bei ihrer Betreuungseinheit noch beim PersABw eingegangen. Obwohl sie mit den Verfahrensabläufen vertraut gewesen sei, habe sich die Klägerin zu keinem Zeitpunkt nach dem Ergebnis der Prüfung des nach ihren Angaben gestellten Antrags erkundigt. Im Rahmenerlass des BMVg vom 3. August 1998 sei eindeutig geregelt, dass eine Verlängerung der Beurlaubung zum Studium zum Zwecke der Promotion grundsätzlich nicht zulässig sei. Dies hätte die Klägerin wissen können und müssen. Die eingetretenen Studienverzögerungen seien somit von der Klägerin zumindest grob fahrlässig verursacht worden, da sie im Bewusstsein eines pflichtwidrigen Verhaltens eigenmächtig nicht zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angetreten sei und die zweite Promotionsarbeit begonnen habe. Als gesetzliche Folge dieser grob fahrlässig verursachten Entlassung habe die Klägerin somit das ihr gewährte Ausbildungsgeld zu erstatten. Gemäß der als Anlage beigefügten Kostenzusammenstellung der WBV Süd, ASt München, die Bestandteil dieses Bescheides sei, sei ihr anlässlich ihres Studiums Ausbildungsgeld in Höhe von … £ gezahlt worden. Für einen ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Erstattung fehle es an einer rechtfertigenden Grundlage. Auch die Tatsache, dass die Klägerin seit ihrer Entlassung ohne Einkommen sei, könne eine besondere Härte nicht rechtfertigen. Die dargelegte wirtschaftliche Situation gebe jedoch Veranlassung, ihr von Amts wegen eine verzinsliche Stundung einzuräumen und eine Zahlung des Erstattungsbetrages in Raten zunächst nicht festzusetzen. Aufgrund der Zahlungserleichterungen sowie der festgelegten weiteren Modalitäten sei daher weder jetzt noch künftig zu befürchten, dass durch die Rückforderung die Existenz der Klägerin ernsthaft gefährdet würde oder sie dadurch in eine wirtschaftliche Notlage geraten könnte.

Durch Widerspruchsbescheid vom 6. August 2007 wies das PersABw den Widerspruch der Klägerin gegen den Leistungsbescheid des PersABw vom 24. November 2006 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe ihre Entlassung wegen mangelnder Eignung grob fahrlässig verursacht, da sie bezogen auf die Teilnahme am Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt habe, da sie ohne Genehmigung der personalführenden Stelle nicht den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angetreten habe. Eine Verlängerung der Beurlaubung zum Studium zum Zwecke der Promotion sei grundsätzlich nicht zulässig, was die Klägerin hätte wissen können und müssen. Ob auf die Erstattung von gewährtem Ausbildungsgeld ganz oder teilweise wegen Vorliegens einer besonderen Härte verzichtet werden könne, stehe im Ermessen des PersABw, das rechtsfehlerfrei ausgeübt worden sei. Gemäß ZDv 14/5B 156 Nr. 6 und dem Erlass BMVg PSZ I 8 vom 22. Juli 2002 könne eine besondere Härte insbesondere vorliegen, wenn durch die Kostenerstattung die wirtschaftliche Existenz des Erstattungspflichtigen ernsthaft gefährdet würde. Da die Klägerin an einer zivilen Ausbildungseinrichtung studiert habe, komme als besondere Härte nur die Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz in Betracht. Dafür sei nach ihrem Vorbringen jedoch nichts ersichtlich. Eine ernstliche Gefährdung der Existenz sei zudem nicht zu erwarten, da der Leistungsbetrag zunächst verzinslich gestundet werde.

Durch (rechtskräftiges) Urteil vom 16. März 2012 (M 21 K 10.1076) hob das Bayerische Verwaltungsgericht München den Bescheid des PersABw vom 24. November 2006 und den Widerspruchsbescheid des PersABw vom 6. August 2007 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe ihre Entlassung grob fahrlässig herbeigeführt. Die Klägerin habe - dies sei vorliegend unterstellt - im Januar 2005 ihren Antrag auf Gewährung eines Zusatzsemesters bei ihrer Betreuungseinheit gestellt (welcher erst im Februar 2006 dort eingegangen sei), sie habe sich dann nicht weiter um die Angelegenheit bemüht und bei ihrer Betreuungseinheit nicht zum Schicksal ihres Antrags nachgefragt. In der Folge sei sie zum zweiten Abschnitt ihrer schriftlichen Prüfung nicht angetreten, obwohl sie von der Beklagten keine Genehmigung für ein zusätzliches Semester erhalten gehabt habe. Dieses Verhalten sei grob fahrlässig gewesen. Ob bei der Ausübung des Ermessens zum (teilweisen) Verzicht auch die Tatsache zu berücksichtigen gewesen sei, dass die Klägerin nach ihrer Entlassung, aber vor der Rückforderung einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt habe, sei entgegen der Auffassung der Klägerin im Ergebnis zu verneinen. Sie sei nicht wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienst-verweigerin oder sonst in unmittelbarem Zusammenhang mit Gewissensgründen gegen den Kriegsdienst entlassen worden, sondern wegen ihrer Nichteignung aus anderen Gründen. Damit sei die Erstattungspflicht nicht dazu geeignet gewesen, die Klägerin von der Stellung des KDV-Antrags abzuhalten. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG sei jedoch vorliegend nicht lege artis angewandt worden. Die behördliche Entscheidung vermenge insgesamt Teile des Voraustatbestandes der Norm mit der Ermessensausübung selbst. Wenn die Beklagte im Fall der Klägerin davon ausgehe, dass keine besondere Härte vorliege, sei eine Ermessensentscheidung zum (teilweisen) Verzicht gar nicht mehr möglich.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2012 ließ die Klägerin dem PersABw eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen (Bl. 98 ff. der Festsetzungsakte), auf die verwiesen wird.

Durch Leistungsbescheid vom 24. Januar 2013 (Bl. 132 ff. der Festsetzungsakte) forderte das PersABw die Klägerin auf, das ihr als Sanitätsoffizier-Anwärterin gewährte Ausbildungsgeld zu erstatten. Der Erstattungsbetrag wurde auf … £ festgesetzt (Ziffer 1.). Unter Berücksichtigung der von der Klägerin dargelegten wirtschaftlichen Situation wurde ihr der Schuldbetrag unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse zunächst bis zum 31. Dezember 2013 gestundet (Ziffer 2.). Mit Bestandskraft des Leistungsbescheides, spätestens ab 5. März 2013, wurden Stundungszinsen in Höhe von jährlich 4% erhoben (Ziffer 3.). Es wurde insbesondere angekündigt, dass die für die Einziehung der Forderung zuständige WBV West gegen Ende der Stundungsfrist über die künftigen Rückzahlungsmodalitäten entscheiden werde und auf die Möglichkeit jederzeitiger Teilzahlungen hingewiesen (Ziffer 4.). Die Klägerin wurde um unmittelbare Anzeige etwaiger Wohnsitzänderungen gebeten (Ziffer 5.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe ihre Entlassung zumindest grob fahrlässig verursacht. Zur Begründung werde auf den Entlassungsbescheid vom 14. Juni 2006 sowie auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2012 verwiesen. Nach der als Anlage beigefügten Kostenzusammenstellung der Wehrbereichsverwaltung Süd -Außenstelle München - vom 1. September 2006, die Bestandteil dieses Bescheides sei, sei anlässlich des Studiums der Klägerin Ausbildungsgeld in Höhe von … € gezahlt worden. Gemäß der ZDv 14/5 B 156 Nr. 6 könne eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG insbesondere vorliegen, wenn durch die Kostenerstattung die wirtschaftliche Existenz des Erstattungspflichtigen ernstlich gefährdet würde oder die an einer Einrichtung der Bundeswehr entstandenen Kosten unverhältnismäßig höher wären als die Kosten, die dem Soldaten für eine entsprechende Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Bundeswehr entstanden wären oder die Kosten, gemessen an den im späteren zivilen Berufsleben verwertbaren Spezialkenntnissen, unverhältnismäßig hoch wären. Da die Klägerin an einer zivilen Ausbildungseinrichtung Humanmedizin studiert habe, erübrige sich die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der entstandenen Kosten. Als besondere Härte käme ausschließlich die ernstliche Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz in Betracht. Die Annahme einer besonderen Härte sei nur denkbar, wenn allein schon die Tatsache der sofortigen Fälligkeit des gesamten Erstattungsbetrags die wirtschaftliche Existenz des Erstattungspflichtigen ernsthaft gefährden oder gar zerstören würde. Anhaltspunkte hierfür seien weder vorgetragen, noch ersichtlich. Gleichwohl bestehe Bereitschaft, unter Berücksichtigung der von der Klägerin gemachten Angaben zu ihren Einkommensund Vermögensverhältnissen von Amts wegen eine befristete verzinsliche Stundung zu gewähren. Des Weiteren sei festzustellen, dass auch die am 23. März 2011 erfolgte Anerkennung der Klägerin als Kriegsdienstverweigerin nicht zu einer Reduzierung des Rückforderungsbetrags führen könne, da sie den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin erst nach ihrer Entlassung aus der Bundeswehr aus anderen Gründen, nämlich der Nichteignung als Sanitätsoffizier, gestellt habe. Es sei angemessen, wenn die Klägerin den infolge der eingeräumten Stundung eingetretenen Zinsverlust durch eine Verzinsung der gestundeten Beträge zumindest teilweise ausgleiche. Durch die festgesetzte Zinspflicht in Höhe von 4% würde sie auch nicht unverhältnismäßig benachteiligt. Laut Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid den Klägerbevollmächtigten am 28. Januar 2013 zugestellt (Bl. 138 der Festsetzungsakte).

Am … Januar 2013 ließ die Klägerin Widerspruch gegen den Leistungsbescheid des PersABw vom 24. Januar 2013 erheben. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom … April 2013 im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen dem Bescheid vom 12. Juni 2006 (richtig: 14. Juni 2006) sei die Klägerin nicht ungeeignet gewesen. Die Überziehung um ein Semester lasse nicht den Schluss zu, die Klägerin sei charakterlich ungeeignet. Nach dem Rahmenerlass des BMVg vom 3. August 1998 sei erst ab einer Überschreitung von mehr als zwei Semestern die Beurlaubung zum Studium zu widerrufen und die Entlassung wegen mangelnder Eignung einzuleiten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Entlassungsbescheid bestandskräftig geworden sei. Da die Klägerin die Tätigkeit als Soldatin aus Gewissensgründen nicht habe ausführen können, sei es ihr nicht möglich gewesen, den Entlassungsbescheid anzufechten. Die Klägerin habe im Übrigen ihre Entlassung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt. Sie habe auch unter Berücksichtigung der Erlasslage nicht davon ausgehen können, dass das dem PersABw mitgeteilte Nichtantreten des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und die damit verbundene Verschiebung um ein Semester zur Entlassung führen würde. Darüber hinaus bestünden erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs. 4 SG, soweit ein Ausbildungsgeld zurückgefordert werde. Der Bescheid sei zudem fehlerhaft, weil das PersABw von dem gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eröffneten Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe. Wäre dem Anspruch der Klägerin auf Entlassung gemäß § 55 Abs. 3 SG in rechtmäßiger Weise stattgegeben worden, so hätte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Ausbildungsgeld nur in Höhe der sogenannten fiktiven Ausbildungskosten zurückverlangt werden dürfen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 5. März 2014 (Bl. 32 ff. der Widerspruchsakte) wies das BAPersBw den Widerspruch der Klägerin gegen den Leistungsbescheid des PersABw vom 24. Januar 2013 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe ihre Entlassung grob fahrlässig herbeigeführt. Insofern werde auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (M 21 K 10.1076) vom 16. März 2012 verwiesen. Die Höhe des Erstattungsbetrags sei auch mit Blick auf den Erlass BMVg - P II 1 - Az 1611 - Bemessungsgrundsätze -vom 17. Dezember 2012 nicht zu beanstanden. Laut Empfangsschein erhielten die Klägerbevollmächtigten diesen Widerspruchsbescheid am 12. März 2014 (Bl. 37 der Widerspruchsakte).

Am … März 2014 ließ die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des PersABw vom 24. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des BAPersBw vom 5. März 2014 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde mit Schriftsatz vom … Juli 2014 im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei nicht zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angetreten, weil sie ihr Promotionsvorhaben ohne eigenes Verschulden nicht in angemessener Zeit habe abschließen können. Für die Klägerin sei außer Frage gestanden, dass ihr Antrag auf Gewährung eines Zusatzsemesters vom Januar 2005 genehmigt worden sei. Danach habe sie die für sie geltenden Sorgfaltspflichten gerade nicht in besonders schwerem Maße verletzt. In der durch den Wechsel des Promotionsthemas entstandenen Drucksituation habe die Klägerin nachvollziehbarer Weise kein Bewusstsein mehr für das Nachhaken nach Formalia gehabt. Aus Sicht der Klägerin habe ihre unverschuldete Verlängerung um ein Semester angesichts der zu erwerbenden Zusatzqualifikation die ausnahmsweise Studienverlängerung zur Promotion begründet. Es habe sich der Klägerin auch nicht aufdrängen müssen, dass die ihr zur Last gelegte Pflichtverletzung eine Entlassung würde nach sich ziehen können. Es habe sich um eine geringfügige und erstmalige Pflichtverletzung gehandelt. Insbesondere habe sie bisher das Studium in Regelstudienzeit und mit überobligatorischem Einsatz absolviert gehabt. Erst ab einer Überschreitung von mehr als zwei Semestern sei die Beurlaubung zum Studium zu widerrufen und die Entlassung gemäß Ziffer 3.1.11 des Rahmenerlasses des BMVg vom 3. August 1998 wegen mangelnder Eignung einzuleiten. Danach stelle sich die Entlassung als völlig unverhältnismäßig und damit nicht vorhersehbar dar. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG verstoße gegen das Alimentationsprinzip und Art. 3 Abs. 1 GG. Die „Beurlaubung“ der Sanitätsoffizier-Anwärter vom militärischen Dienst könne den Alimentationsanspruch nicht negieren. Trotz der Beurlaubung bestehe das Soldatenverhältnis unverändert fort. Die Klägerin habe sich damit kaum in einer echten Beurlaubungssituation befunden, sondern sei umfangreichen dienstlichen Pflichten unterlegen. Dem Ausbildungsgeld komme demnach nicht eine „Anreiz- oder Stipendiumsfunktion“ zu, sondern es stelle eine notwendige Alimentation dar. Das Unterlassen der Zahlung des Ausbildungsgeldes bei gleichzeitiger Verpflichtung zum Studium würde das Alimentationsprinzip verletzen. Daraus folge, dass das Ausbildungsgeld im Nachhinein auch nicht zurückverlangt werden könne. Der Pflichtenumfang der nicht-medizinisch Studierenden stelle sich als vergleichbar mit denen der Sanitätsoffizier-Anwärter dar. Die Entscheidung, die Sanitätsoffizier-Anwärter unter Wegfall der Besoldungsansprüche für das Studium zu beurlauben und zugleich den anderen Studierenden diese Ansprüche zu erhalten, sie aber faktisch freizustellen, stelle sich als willkürlich dar und verletze die Fürsorgepflicht der Beklagten gegenüber den Sanitätsoffizier-Anwärtern. Für Sanitätsoffizier-Anwärter bestehe ein so umfangreicher Pflichtenumfang, dass ihnen ein Anspruch auf Alimentation zustehe und deshalb jede Rückforderung des Ausbildungsgeldes verfassungswidrig wäre. Dies dem Ermessen der Beklagten anheim zu stellen, genüge nicht. Die vollständige Rückzahlungspflicht der früheren Sanitätsoffizier-Anwärter könne im Vergleich zu den übrigen Studierenden und deren bezüglich des Soldes fehlenden Erstattungspflicht bei faktisch gleichumfänglicher Freistellung nicht gerechtfertigt werden. Der Bescheid sei zudem rechtsfehlerhaft, weil das PersABw von dem ihm zukommenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe. Eine Beschränkung des Ermessens auf die Überprüfung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und der Verhältnismäßigkeit der angesetzten Ausbildungskosten sei keinesfalls vorgegeben. Das PersABw hätte sich mit den Umständen des Einzelfalls beschäftigen müssen. Die Beklagte hätte entgegen der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichts München im Urteil vom 16. März 2012 zudem in ihr Ermessen einstellen müssen, dass seitens der Klägerin zum Zeitpunkt der Entlassung ein Entlassungsverfahren gemäß § 55 Abs. 3 SG unter Berufung auf eine Gewissensnotlage anhängig gewesen sei. Die Klägerin habe zweifellos einen Anspruch auf Entlassung nach § 55 Abs. 3 SG gehabt. Weil die Klägerin durch eine evident rechtswidrige Praxis der Beklagten am Verlassen der Bundeswehr nach § 55 Abs. 3 SG gehindert worden sei, sei sie so zu stellen, als ob sie wegen einer Gewissensentscheidung ent lassen worden wäre. Demnach hätte das Ausbildungsgeld nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in Höhe der sogenannten fiktiven Ausbildungskosten zurückverlangt werden dürfen. Die Verzinslichstellung der gestundeten Forderung verstoße gegen Sinn und Zweck der Härtefallklausel. Die Beklagte verkenne, dass der Klägerin durch Rückforderung des Brutto-Ausbildungsgeldes ein fürsorgepflichtwidriger finanzieller Nachteil entstehe. Die Beklagte könne das Risiko einer fehlenden steuerrechtlichen Kompensation nicht auf den Soldaten abwälzen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsätzen vom 4. September 2014 und vom 1. Dezember 2015 im Wesentlichen ausgeführt: § 56 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SG verstießen nicht gegen das Alimentationsprinzip und den Gleichheitssatz. Bei den Kosten des Studiums handle es sich schon nicht um besoldungsähnliche Leistungen, die vom Alimentationsprinzip erfasst seien. Das Ausbildungsgeld sei gerade kein Sold. Es stelle eine besondere finanzielle Förderung der Ausbildung dar, die der Dienstherr leiste, um den Soldaten im künftigen Dienst einzusetzen. Die Tatsache, dass der Dienstherr der Klägerin ein Studium finanziert habe, stelle bereits einen geldwerten Vorteil dar. Das der Klägerin gewährte Studium stelle gerade die Gegenleistung zu ihrer Dienstzeitverpflichtung dar und nicht eine angeblich bestehende Alimentations-pflicht des Dienstherrn. Das Verwaltungsgericht Köln habe in seinem Urteil vom 15. November 2013 ausgeführt, dass dem im Zeitraum des Studiums gewährten Ausbildungsgeld keine Alimentierungs-, sondern eine Anreizfunktion zukomme. Unrichtig sei weiterhin, dass den zum Studium beurlaubten Soldaten zahlreiche Verpflichtungen treffen würden. Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die unterschiedliche Behandlung zu Soldaten, die außerhalb der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdiensts eine akademische Ausbildung durchlaufen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses die Ausbildungskosten erstatten müssten, jedoch die als Zeitsoldat erhaltenen Dienstbezüge behalten dürfen, sei durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Im Gegensatz zu dieser Gruppe, welche die Ausbildung während ihrer Dienstzeit absolviert habe, sei der Sanitätsoffizier-Anwärter während seines Studiums beurlaubt und damit von den Dienstpflichten als Soldat befreit gewesen. Ein Ermessensfehlgebrauch sei nicht gegeben. Die Klägerin sei durch ihr grob pflichtwidriges Verhalten aus der Bundeswehr ausgeschieden. Die Pflicht zur Prüfung, ob auch ein anderer Entlassungsgrund gegeben gewesen sei, habe nicht mehr bestanden. Das Verwaltungsgericht München habe in seinem Urteil vom 30. November 2012 über einen ähnlichen Fall zu entscheiden gehabt. Das Gericht habe zu Recht angenommen, dass ein bereits beendetes Dienstverhältnis im Nachhinein nicht nochmals beendet werden könne. Die Festsetzung des Bruttobetrags bei der Erstattung des Ausbildungsgelds sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe das Ausbildungsgeld in diesem Umfang tatsächlich gewährt. Entgegen ihrer Ansicht bestehe für die Klägerin die zumutbare Möglichkeit, den zurückgezahlten Bruttobetrag im Kalenderjahr der Zahlung gegenüber den Finanzbehörden als sogenannte Negativeinkünfte geltend zu machen, um damit eine Verringerung der Steuerschuld zu erreichen. Auch die Höhe der veranlagten Zinsen sei nicht zu beanstanden. Die Konditionen für Baufinanzierungskredite seien auf die Zinsen für die Stundung der Rückzahlung von Ausbildungskosten nicht übertragbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren, auf die vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27. Juli 2016 Bezug genommen. Die Gerichtsakte zum Klageverfahren M 21 K 10.1076 wurde beigezogen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Leistungsbescheid des PersABw vom 24. Januar 2013 und der Widerspruchsbescheid des BAPersBw vom 5. März 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte kann von der Klägerin die Erstattung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes in Höhe von … £ verlangen.

Gemäß § 97 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (kurz: SG) sind auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die - wie die Klägerin - vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1815) (24. Dezember 2000) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden. Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sind deshalb nach § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 SG in der bis 23. Dezember 2000 geltenden Fassung der Neubekanntmachung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1737) - im Folgenden kurz: SG a.F. - zu beurteilen (vgl. BayVGH, U.v. 18.5.2010 - 15 B 08.3111 - juris Rn. 14).

Die vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 56 Abs. 4 SG a.F. teilt die Kammer nicht. Die Vorschrift ist verfassungsgemäß.

§ 56 Abs. 4 SG a.F. verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG, noch gegen Art. 14 GG oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Art. 33 Abs. 5 GG findet auf Soldatenverhältnisse keine Anwendung (vgl. BVerfG, B.v. 22.6.1971 - 2 BvL 10/69 - juris Rn. 38). Der Anspruch des Soldaten auf Dienstbezüge und Versorgung ist zwar in seinem Kernbestand durch Art. 14 GG ebenso geschützt wie der des Beamten durch Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, B.v. 30.3.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - juris Rn. 83 m.w.N.). Bei den Kosten des Studiums oder der Fachausbildung und bei dem Ausbildungsgeld handelt es sich aber nicht um einen Besoldungsbestandteil im Sinne des § 1 Abs. 2 BBesG oder um besoldungsähnliche Leistungen, die vom Alimentationsprinzip erfasst sind. Das Ausbildungsgeld wird auf der Grundlage des § 30 Abs. 2 SG gezahlt und ist eine Art Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Es wird gewährt, um Sanitätsoffizier-Anwärtern ein Studium, zu dem sie beurlaubt werden, ohne finanzielle Eigenbelastung zu ermöglichen und um die Laufbahn der Sanitätsoffiziere im Interesse der Nachwuchsgewinnung attraktiv zu gestalten (vgl. nur OVG NW, U.v. 20.7.2016 - 1 A 2104/14 - juris Rn. 44; OVG NI, U.v. 26.4.2016 - 5 LB 156/15 - juris Rn. 80 f. m.w.N.).

Es ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass zum Zweck des Studiums beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter die besagte Vollfinanzierung und keine Besoldung erhalten, wie es bei Soldaten der Fall ist, die an einer Hochschule der Bundeswehr ein anderes Fach als Medizin studieren. Die Lebenssachverhalte sind schon nicht wesentlich gleich: Sanitätsoffizier-Anwärter, die Ausbildungsgeld erhalten, sind zum Studium beurlaubt, während Soldaten, die an einer Hochschule der Bundeswehr ein anderes Fach als Medizin studieren, ihre Ausbildung im Laufe ihrer Dienstzeit und unter vollständiger Einbindung in die Befehls- und Strukturgewalt der Bundeswehr absolvieren (vgl. nur OVG NW, U.v. 20.7.2016 - 1 A 2104/14 - juris Rn. 50). Dieser Unterschied zwischen einem für sein Studium freigestellten Sanitätsoffizier-Anwärter und einem Soldaten, der während seiner Ausbildung Dienst tut, ist von solcher Art und solchem Gewicht, dass er gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls die in § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. vorgenommene Differenzierung rechtfertigt (vgl. nur OVG NI, U.v. 26.4.2016 - 5 LB 156/15 - juris Rn. 78 m.w.N.).

Ein Sanitätsoffizier-Anwärter muss das ihm gewährte Ausbildungsgeld nach § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SG a.F. erstatten, wenn er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin erfüllt.

Die Bestandskraft des Entlassungsbescheids vom 14. Juni 2006 steht der Prüfung, ob die Klägerin ihre Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. grob fahrlässig verursacht hat, nicht entgegen. Die Klägerin ist wegen mangelnder Eignung entlassen worden. Darauf beschränkt sich die Tatbestandswirkung des Entlassungsbescheids. In diesem Bescheid ist lediglich als Element der Begründung und ohne rechtliche Bindungswirkung festgehalten worden, die eingetretenen Studienverzögerungen seien von der Klägerin zumindest grob fahrlässig verursacht worden, da sie eigenmächtig nicht zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angetreten sei und die zweite Promotionsarbeit begonnen habe (vgl. BayVGH, U.v. 18.5.2010 - 15 B 08.3111 - juris Rn. 18).

Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SG a.F. liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder wenn die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht angestellt werden. Dieser Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjek tiven Umstände im Einzelfall ab (vgl. BayVGH, U.v. 18.5.2010 - 15 B 08.3111 - juris Rn. 16).

Daran gemessen hat die Klägerin ihre Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. grob fahrlässig verursacht.

Wie im von der Klägerin unterzeichneten Aktenvermerk des PersABw vom 16. März 2006 über das Personalgespräch am 8. März 2006 dokumentiert, ist die Klägerin nach dem Sommersemester 2005 nicht zum Zweiten Staatsexamen angetreten. Dieses Verhalten hat ihre Entlassung verursacht. Die Klägerin hat zwar behauptet, im Februar 2005 ihrer Betreuungseinheit ihre Absicht mitgeteilt zu haben, den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erst im Frühjahr 2006 absolvieren zu wollen. Weder ihrer Betreuungseinheit, noch dem PersABw war jedoch ein Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Zusatzsemesters vorgelegen. Obwohl seitens der personalführenden Stellen keine Reaktion - insbesondere nicht in Form einer Genehmigung - auf den Antrag der Klägerin erfolgt ist, ist sie ohne weitere Nachfrage zu ihrem Antrag nicht zum Zweiten Staatsexamen nach dem Sommersemester 2005 angetreten und hat stattdessen an ihrer zweiten Doktorarbeit gearbeitet. Dieses Verhalten hat das Bayerische Verwaltungsgericht München in seinem zwischen denselben Beteiligten ergangenen Urteil vom 16. März 2012 (M 21 K 10.1076) bereits mit überzeugender Begründung als grob fahrlässig bewertet. Dieser Begründung ist nur Folgendes hinzuzufügen. Durch ihr Verhalten hat die Klägerin erstens die insbesondere Nummer 3.3.3 Abs. 2 des Rahmenerlasses für die Einstellung, rechtliche Stellung, Ausbildung, Betreuung und Fürsorge der Sanitätsoffizier-Anwärter vom 3. August 1998 - InSan II 3- Az 3531/3202 - (kurz: Rahmenerlass 1998) zu entnehmende Pflicht, Studienverzögerungen zu vermeiden, schwerwiegend verletzt. Denn zum einen hatte sie sich beruflich auf Basis des ihr gewährten Ausbildungsgeldes allein mit dem zügigen Abschluss ihres Studiums zu befassen. Zum anderen ergibt sich klar aus Nummer

3.3.13 Abs. 2 Satz 1 des Rahmenerlasses 1998, dass die Verlängerung der Beurlaubung zum Studium zum Zwecke der Promotion grundsätzlich - aber eben nicht ausnahmslos - nicht zulässig ist. Das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung für eine Beurlaubung zur Promotion war damit auf der Hand gelegen. Im erwähnten Personalgespräch am 8. März 2006 hat die Klägerin bestätigt, diesen Rahmenerlass 1998 zur Kenntnis genommen, allerdings im Rahmen der Antragstellung nicht mehr nachgelesen zu haben, welche Regelungen bezüglich einer Promotion gelten. Darin liegt eine zweite schwerwiegende Pflichtverletzung der Klägerin. Damit hat sie ihre Entlassung durch das Nichtantreten zum Zweiten Staatsexamen grob fahrlässig verursacht. Der Klägerin hat es als Sanitätsoffizier-Anwärterin, die zuvor insbesondere mehrere Anzeigeverfahren zum Zweck von Auslandsfamulaturen durchlaufen hatte (vgl. Nummer 3.3.12 des Rahmenerlasses 1998), und die später selbst einmal bei der Bundeswehr Vorgesetzte mit Personalverantwortung sein sollte, einleuchten müssen, dass sie unter den vorgenannten Umständen keinesfalls ohne weiteres ihrem Staatsexamenstermin nach dem Sommersemester 2005 fernbleiben darf.

Ferner hat es ihr - ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme - einleuchten müssen, dass dieses Fernbleiben von der Staatsprüfung zu ihrer Entlassung führen kann. Entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten hat die Klägerin nicht deswegen mit ihrem Verbleib im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit rechnen dürfen, weil Nummer 3.3.5 Abs. 1 Satz 2 des Rahmenerlasses 1998 bei Überschreiten der Mindeststudienzeit um mehr als zwei Semester grundsätzlich den Widerruf der Beurlaubung zum Studium sowie die Einleitung des Entlassungsverfahrens vorsieht. Diese Bestimmung ist nicht etwa als abschließende Sonderregelung für Sanktionen im Fall von Studienverzögerungen verstehen. Das folgt aus Nummer 3.1.11 des Rahmenerlasses 1998, auf dessen Absatz 2 Nummer 3.3.5 Abs. 1 Satz 2 des Rahmenerlasses 1998 verweist. Nummer 3.1.11 Abs. 1 des Rahmenerlasses 1998 hält in sachlicher Übereinstimmung mit § 55 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. fest, dass ein Sa nitätsoffizier-Anwärter grundsätzlich aus der Bundeswehr entlassen wird, wenn sich während der Ausbildung herausstellt, dass er nicht zum Sanitätsoffizier geeignet ist. Dass die - aus welchen Gründen auch immer bestehende - Unfähigkeit, ein Studium ordnungsgemäß zu absolvieren, für einen Sanitätsoffizier-Anwärter das prognostische Urteil der Nichteignung im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. sowie der Nummer 3.1.11 Abs. 1 des Rahmenerlasses 1998 rechtfertigt, war auch für die Klägerin offensichtlich und durch die Rechtsprechung seit Langem anerkannt (vgl. Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55 Rn. 37 m.w.N.).

Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin Ausbildungsgeld in Höhe von … £ bezahlt.

Dass die Beklagte für die Berechnung der Höhe des von der Klägerin auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. zu erstattenden Ausbildungsgeldes auf die von ihr tatsächlich erbrachten Bruttobeträge abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge können diese grundsätzlich in Höhe des Bruttobetrags zurückgefordert werden, obwohl der Empfänger nur den um die Steuer verminderten Nettobetrag erhalten hat. Mit der Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt wird der Empfänger der Dienst- oder Versorgungsbezüge von einer eigenen Steuerschuld befreit und ist in diesem Umfang bereichert. Er ist vorrangig darauf zu verweisen, die Rückzahlung der überzahlten Bezüge im Kalenderjahr der Rückzahlung als negative Einkünfte steuerlich abzusetzen und auf diesem Weg einen steuerlichen Ausgleich für die bereits gezahlten Steuern zu erreichen. Erst wenn dies scheitert, kommt eine Reduktion des Rückzahlungsbetrags in Betracht (vgl. zu all dem OVG NW, U.v. 20.7.2016 - 1 A 2104/14 - juris Rn. 51 ff. m.w.N; OVG NI, U.v. 26.4.2016 - 5 LB 156/15 - juris Rn. 90).

Im Fall der Klägerin ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass ihr eine steuerliche Geltendmachung der Rückzahlung nicht möglich (gewesen) wäre und ihr durch die Rückforderung des Bruttostatt des Nettobetrages finanzielle Nachteile entstehen könnten. Das nur pauschale Behaupten solcher Nachteile genügt nicht (vgl. OVG NW, U.v. 20.7.2016 - 1 A 2104/14 - juris Rn. 57; OVG NI, U.v. 26.4.2016 - 5 LB 156/15 - juris Rn. 90).

Die angegriffenen Bescheide tragen auch der Härtefallregelung in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a.F. in nicht zu beanstandender Weise Rechnung. Nach dieser Vorschrift kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.

Da die Klägerin Humanmedizin an der Universität … als ziviler Ausbildungseinrichtung studiert hat, war ein Kostenvergleich nach Ziffer 3.3 der einschlägigen, nicht zu beanstandenden Bemessungsgrundsätze des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17. Dezember 2012 - P II 1 - Az 1611/Bemessungsgrundsätze -(kurz: Bemessungsgrundsätze) in der Tat obsolet und daher nicht geeignet, die Annahme einer besonderen Härte zu begründen.

Mit Recht hat die Beklagte den Fall der Klägerin auch nicht der Fallgruppe der Entlassung aus Gewissensgründen (Ziffer 3.2 der Bemessungsgrundsätze) zugeordnet. Die Beklagte war - entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten - auch nicht etwa gehalten, im Hinblick auf den Gesetzeszweck des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a.F. einen Teilverzicht auf die Erstattungsforderung auszusprechen.

Die Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geld werten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist; Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15 und 17).

Hieraus folgt aber nicht, dass Zweck der Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ausschließlich der wirtschaftliche Ausgleich desjenigen Vorteils ist, den der Soldat durch die besondere Ausbildung erhalten hat. Vielmehr betrifft das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (nur) diejenigen Berufs- und Zeitsoldaten, die wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschieden sind. In jenen Fällen stellt die Zwangslage, in der sich ein Soldat befindet, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat und der wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen worden ist, eine besondere Härte dar. Die wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassenen Soldaten haben deshalb die Kosten einer Fachausbildung nur insoweit zu erstatten, als ihnen ein Vorteil aus der Ausbildung verblieben ist (vgl. OVG NI, U.v. 26.4.2016 - 5 LB 156/15 - juris Rn. 107).

In den anderen Fällen der nicht wegen Kriegsdienstverweigerung anerkannten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit aber dient die Erstattungspflicht nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Beklagten, indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet. Die Regelungen über die Entlassung von Soldaten sowie über die Erstattungspflicht sollen vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundes wehr sicherstellen. Durch den unterschiedlich ausgestalteten Umfang der Erstattungspflicht soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses eigentliche, für die gesamte staatliche Gemeinschaft bedeutsame Ziel zu erreichen (vgl. OVG NI, U.v. 26.4.2016 - 5 LB 156/15 - juris Rn. 108 m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte hier rechtmäßig von einem Teilverzicht auf die Erstattungsforderung abgesehen. Die Klägerin ist eben nicht wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschieden, sondern durch Bescheid des PersABw vom 14. Juni 2006 wegen mangelnder Eignung (bestandskräftig) aus der Bundeswehr entlassen worden. Daher kann sie für sich nicht die eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a.F. begründende Zwangslage, in der sich ein Soldat befindet, der wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen worden ist, in Anspruch nehmen. Wie das Bayerische Verwaltungsgericht München bereits in seinem zwischen denselben Beteiligten ergangenen Urteil vom 16. März 2012 (M 21 K 10.1076) entschieden hat, war die Erstattungspflicht, der sich die Klägerin nun gegenüber sieht, somit nicht dazu geeignet, sie von der Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abzuhalten. Zur Bewirkung ihrer Entlassung wegen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (§§ 55 Abs. 1, 46 Abs. 2 Nr. 7 SG a.F.) hätte die Klägerin ihren beim VG … gegen die Ablehnung ihres Entlassungsantrags nach § 55 Abs. 3 SG a.F. angestrengten Rechtsstreit (3 K 1369/05) fortführen (vgl. insoweit auch OVG NI, U.v. 26.4.2016 - 5 LB 156/15 - juris Rn. 125 f. m.w.N.) und zugleich einen weiteren Rechtsstreit gegen ihre Entlassung wegen mangelnder Eignung durch Bescheid des PersABw vom 14. Juni 2006 führen müssen. Beides ist jedoch nicht geschehen, obwohl es der Klägerin jeweils möglich gewesen wäre. Schon deswegen kann sie nun auf der Ebene der Kostenerstattung - entgegen der sich wohl an den Rechtsgedanken der Folgenbeseitigung anlehnenden Ansicht der Klägerbevollmächtigten - nicht verlangen, so gestellt zu werden, als ob sie wegen einer Gewissensentscheidung entlassen worden wäre. Die Kostenerstattungspflicht ist somit vorliegend auch ein legitimes Mittel dazu, dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam zur Gewährleistung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr entgegen zu wirken.

Ausweislich Ziffer 2. des Tenors des angegriffenen Leistungsbescheids vom 24. Januar 2013 - die Gründe dieses Bescheids sind insoweit missverständlich - hat die Beklagte im Fall der Klägerin „unter Berücksichtigung ihrer dargelegten wirtschaftlichen Situation“ die Fallgruppe einer ernstlichen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz (Ziffer 3.5 der Bemessungsgrundsätze) angenommen. Das ist angesichts der Erklärung, welche die Klägerin dem PersABw mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2012 über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hat vorlegen lassen, nicht zu beanstanden.

Rechtlich einwandfrei ist auch die der Klägerin daraufhin von der Beklagten gewährte befristete, verzinsliche Stundung.

Die Behörde ist berechtigt, bei Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine Stundung zu gewähren und Stundungszinsen zu erheben. Rechtliche Grundlage dafür ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG selbst. Diese Vorschrift erwähnt zwar nur den - vollen oder teilweisen - Verzicht auf die Forderung ausdrücklich. Hierdurch sind aber auch sonstige Maßnahmen, die einer durch die Erstattung ansonsten eintretenden besonderen Härte für den Schuldner entgegenwirken sollen, wie etwa Stundung oder Festsetzung von Raten, nicht ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte bezüglich der Konkretisierung und näheren Ausge staltung der Härteregelung einen Ermessensspielraum. Dies schließt auch die Entscheidung mit ein, ob und in welcher Höhe sie für die Stundung bzw. die Bewilligung von Ratenzahlung Stundungszinsen fordert. Da infolge der aufgeschobenen Tilgung die Hauptforderung dem Haushalt der Beklagten nicht sofort zur Verfügung steht und hierdurch auch auf Seiten der Beklagten ein Zinsverlust eintritt, ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte dies über eine Verzinsung der gestundeten Beträge zumindest in gewissem Umfang auszugleichen sucht (vgl. OVG NW, U.v. 20.7.2016 - 1 A 2104/14 - juris Rn. 94 ff; OVG NI, U.v. 26.4.2016 - 5 LB 156/15 - juris Rn. 135 ff.).

Auch die von der Beklagten geltend gemachte Höhe der Stundungszinsen von vier Prozent ist nicht zu beanstanden (vgl. nur OVG NW, U.v. 20.7.2016 - 1 A 2104/14 -juris Rn. 100 ff; OVG NI, U.v. 26.4.2016 - 5 LB 156/15 - juris Rn. 139 ff; BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides erscheint eine Zinshöhe nicht ermessensfehlerhaft, die sich an einem seit vielen Jahren unbeanstandeten Wert orientiert, der im Übrigen einem Niveau entspricht, das selbst in der aktuellen Niedrigzinsphase durchaus etwa bei Konsumentenkrediten oder dem Studienkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau üblich ist (vgl. nur OVG NW, U.v. 20.7.2016 - 1 A 2104/14 - juris Rn. 100 ff.).

Nach all dem war die Klage abzuweisen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Juni 2016 - RO 1 K 15.2188 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 14.119‚53 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2016 zuzulassen‚ hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen - soweit sie den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wurden - nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wäre dann gegeben‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Leistungsbescheid vom 14. Oktober 2015, mit dem die Beklagte vom Kläger, einem früheren Soldaten auf Zeit, nach der Entlassung aus dem Dienstverhältnis die (anteilige) Erstattung von Fachausbildungskosten verlangt, für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zur Auffassung gelangt‚ dass die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Soldatengesetz (SG) erfüllt seien: Der Kläger, dessen militärische Ausbildung mit einer Fachausbildung verbunden gewesen sei, sei mit Bescheid vom 14. September 2012 gemäß § 55 Abs. 5 SG wegen einer schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten entlassen worden. Da er gegen diesen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen Bescheid keinen Rechtsbehelf eingelegt habe‚ stehe bestandskräftig fest‚ dass das Dienstverhältnis des Klägers aus dem in § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3‚ § 55 Abs. 5 SG genannten Grund geendet habe. Im Rechtsstreit über die Erstattungspflicht der für die Fachausbildung entstandenen Kosten könne der Kläger hiergegen keine Einwände mehr vorbringen‚ da die Entlassungsverfügung auch dann wirksam bleibe‚ wenn sie rechtswidrig sein sollte. Dem hält der Kläger nichts Stichhaltiges entgegen‚ das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Der - erstmals mit dem Zulassungsvorbringen geltend gemachte - Vortrag des Klägers‚ die Entlassungsverfügung vom 14. September 2012 sei nicht nur - wie bisher vertreten - rechtswidrig‚ sondern auch nichtig und könne daher nicht Grundlage für den angefochtenen Rückforderungsbescheid sein‚ kann nicht überzeugen.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt‚ dass im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheides vom 14. Oktober 2015 keine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entlassungsverfügung stattfindet‚ sondern nur eine inzidente Prüfung ihrer Wirksamkeit (vgl. Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Auflage 2016, § 56 Rn. 14).

Wirkung der Bestandskraft in diesem Sinne ist nicht nur die formelle Unanfechtbarkeit der Entlassungsverfügung mit Rechtsbehelfen. Hinzu kommt vielmehr die materielle (Tatbestands-)Wirkung‚ wonach nicht nur die Behörde‚ die den Verwaltungsakt erlassen hat‚ sondern auch alle anderen Behörden und öffentlich-rechtlichen Rechtsträger sowie grundsätzlich auch alle Gerichte die Tatsache‚ dass der Verwaltungsakt erlassen wurde‚ rechtlich existent ist und die in ihm enthaltene Regelung oder Feststellung getroffen worden ist‚ als maßgeblich akzeptieren müssen‚ ohne die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nochmals überprüfen zu müssen oder zu dürfen (vgl. dazu BayVGH, U.v. 2.8.2016 - 22 B 16.619 - juris Rn. 45; OVG NW‚ U.v. 6.10.2016 - 11 A 1297/14 - juris Rn. 47). Die Bestandskraft der Entlassungsverfügung kann nicht durch eine inzidente Überprüfung in anderen Rechtsbehelfsverfahren unterlaufen werden (vgl. BVerwG‚ B.v. 23.2.2010 - 1 WB 36.09 - juris Rn. 58 zur Bestandskraft der Beurteilung eines Soldaten), da andernfalls der Bindungswirkung eines vorgelagerten Verwaltungsaktes die Grundlage entzogen würde.

Diese Bindungswirkung entfiele nur‚ wenn der Verwaltungsakt nichtig wäre. Das ist gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG nur dann der Fall‚ wenn der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes stellt eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz dar‚ dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen als schlechterdings unerträglich‚ d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der schwerwiegende Fehler muss darüber hinaus für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen‚ wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden‚ dass von niemanden erwartet werden kann‚ den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. BVerwG‚ B.v. 11.5.2000 - 11 B 26.00 - juris; BVerwG‚ U.v. 17.10.1997 - 8 C 1.96 - juris Rn. 28; VGH BW, U.v. 15.12.2016 - 2 S 2506/14 - juris Rn. 23; HessVGH‚ B.v. 24.11.2016 - 3 B 2515/16 - juris Rn. 12; BAG‚ U.v. 16.4.2015 - 6 AZR 71/14 - juris; OVG SH‚ U.v. 5.2.2015 - 4 LB 15/13 - juris;). Nach Art und Ausmaß muss dem Verstoß daher ein solches Gewicht zukommen‚ dass eine Einschränkung des Gebots der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu Gunsten der Bestandskraft und der Rechtssicherheit des Verwaltungsaktes nicht mehr gerechtfertigt erscheint.

Beruht der angebliche Fehler - wie der Kläger geltend macht - auf einer behaupteten Verkennung der Voraussetzungen einer Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG‚ so führt dies daher nur dann zur Nichtigkeit der Entlassungsverfügung, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr gerechtfertigt erscheint. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.

Der Kläger hat unter Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften im Umgang mit Waffen‚ die ihm aufgrund seiner bisher geleisteten Dienstzeit und seines Ausbildungsstandes (er befand sich im 4. Dienstjahr!) bewusst gewesen sein mussten‚ seine geladene Waffe in seiner Stube mitgeführt‚ sie ohne Überprüfung von deren Ladungszustand entsichert und in Anwesenheit von acht Kameraden abgefeuert‚ so dass diese ein Knalltrauma erlitten und Sachschäden in Höhe von 400‚- Euro entstanden. Dieser unbestrittene Sachverhalt stellt eine erhebliche Verletzung von Dienstpflichten dar. Das wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger - wie in der Zulassungsbegründung ausgeführt wird - den Schuss in der Stube nicht vorsätzlich abgegeben hat.

Selbst wenn - was sich vorliegend allerdings nach Auffassung des Senats nicht aufdrängt - die Einschätzung der Beklagten, ein Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis könne die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr gefährden, unzutreffend gewesen wäre, ließe sich daraus ein Nichtigkeitsvorwurf in Bezug auf die Entlassungsverfügung nicht herleiten. Denn dies könnte angesichts der Schwere des oben dargelegten Verstoßes gegen die Dienstpflichten keinesfalls als schlechterdings unerträglich‚ d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar angesehen werden. Eine Fehlerhaftigkeit der bestandskräftig gewordenen Entlassungsverfügung ist darüber hinaus bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände auch keinesfalls offenkundig.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf‚ die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Im Hinblick auf die Ausführungen unter 1. kommt der Rechtssache auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Im Übrigen verlangt das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO‚ dass der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert‚ zweitens ausführt‚ weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist‚ drittens erläutert‚ weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und viertens darlegt‚ weshalb ihr eine über die Einzelfall bezogenen Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 124a Rn. 72). Eine solche Rechts- oder Tatsachenfrage hat der Kläger nicht aufgeworfen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Schmitz Greve-Decker Greger

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. März 2017 - M 21 K 15.3238 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.079,83 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/ 1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Hauptmann im Dienst der Beklagten. Am 25. September 2013 fuhr er mit einem achtsitzigen Dienstfahrzeug (Ford Transit), das eine Fahrzeughöhe von 2,315 m aufwies, in ein Parkhaus, das auf Fahrzeuge mit einer maximalen Höhe von 2,10 m beschränkt ist. Beim Fahren vom ersten in das zweite Geschoss stieß er mit dem Fahrzeugdach gegen die Parkhausdecke, so dass an dem Dienstfahrzeug ein Schaden in Höhe von 5.079,83 € verursacht wurde.

Die Beklagte nahm den Kläger für den Schaden mit Leistungsbescheid vom 23. Februar 2015 in Regress, weil dieser grob fahrlässig Dienstpflichten verletzt habe. Spätestens vor der Einfahrt in das Parkhaus, an der die maximal zulässige Höhe angezeigt gewesen sei, hätte der Kläger die Maße des Fahrzeugs überprüfen müssen. Die vom Kläger erhobene Beschwerde wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 24. Juni 2015 zurück. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht als unbegründet ab. Es kam zu der Auffassung, dass der Kläger seine Dienstpflichten grob fahrlässig verletzt habe.

Der Kläger wendet dagegen ein, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Damit zeigt er keine ernstlichen Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil auf, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Leistungsbescheids ist § 24 Abs. 1 Satz 1 SG. Nach dieser Vorschrift hat ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Soldaten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Soldaten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (BVerwG, U.v. 2.2.2017 - 2 C 22.16 - juris Rn. 14; U.v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - BVerwGE 120, 370/374; BayVGH, B.v. 29.1.2014 - 6 ZB 12.1817 - juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 2.4.2013 - 5 LA 50/12 - juris Rn. 5).

Gemessen an diesem Maßstab hat sich der Kläger objektiv grob fahrlässig verhalten, was ihm auch subjektiv vorwerfbar ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass das Verhalten des Klägers, mit einem 2,315 m hohen Ford Transit in ein Parkhaus mit einer zulässigen Fahrzeughöhe von 2,10 m einzufahren, als grob fahrlässig einzustufen ist.

Das Verhalten des Klägers war objektiv grob pflichtwidrig. Der Kläger hat die ihm obliegende Dienstpflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG dadurch verletzt, dass er mit einem dienstlichen Transportfahrzeug in ein nicht ausreichend hohes Parkhaus gefahren und das Dienstfahrzeug dadurch beschädigt hat. Die Pflicht zum treuen Dienen umfasst u.a. den sorgsamen Umgang mit dienstlich anvertrauten Sachgütern und zur gewissenhaften Dienstleistung (Eichen in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 7 Rn. 26). Hierbei kann offenbleiben, ob am Einfahrtsbereich des Parkhauses das Zeichen 265 nach § 41 StVO auf die Höhenbegrenzung von 2,10 m hinwies. Die begrenzte Deckenhöhe musste dem Kläger jedenfalls bekannt gewesen sein, weil er seinen Angaben im Verwaltungsverfahren zufolge bereits zuvor dieses Parkhaus mit einem anderen - niedrigeren - Achtsitzer benutzt hatte. Der vom Kläger bei dem Unfall dienstlich gefahrene neue achtsitzige Ford Transit hat ausweislich der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein der Bundeswehr) eine Fahrzeughöhe von 2,315 m. Mit einem derart hohen Fahrzeug in ein Parkhaus einzufahren, das nur für Fahrzeuge bis maximal 2,10 m Höhe zugelassen ist, stellt einen schweren Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt dar, der über das normale Maß deutlich hinausgeht.

Das Verhalten des Klägers ist auch in subjektiver Hinsicht als besonders schwerwiegend zu beurteilen. Dieser hat es von vornherein unterlassen, sich über die genaue Höhe des ihm anvertrauten Dienstfahrzeugs zu informieren. Parkhäuser haben üblicherweise nur geringe Durchfahrtshöhen. Spätestens vor dem Einfahren in das höhenbegrenzte Parkhaus hätten dem Kläger die Maße des Fahrzeugs - etwa durch Lesen der Zulassungsbescheinigung - bekannt sein müssen. Das gilt umso mehr, als es sich um ein neuwertiges Fahrzeug mit einem Kilometerstand von erst 145 km handelte, das dem Kläger noch nicht vertraut war. Daran ändert nichts, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits mit anderen Kleinbussen in die Parkgarage eingefahren war und dort - im ersten Stock - speziell für höhere Fahrzeuge ausgewiesene Parkplätze vorgefunden hatte. Zum einen konnte er nicht darauf vertrauen, dass jedes Fahrzeug dieselbe Höhe aufweist, zum anderen waren diese speziellen Parkplätze im ersten Stock besetzt. Der Kläger hätte angesichts dessen entweder auf einen freien geeigneten Platz im ersten Stock warten oder das Parkhaus wieder verlassen müssen. Unter keinen Umständen hätte er den Versuch unternehmen dürfen, in den zweiten Stock hoch zu fahren. Dies gilt auch, wenn hinter ihm bereits Fahrzeuge standen. Hierdurch hätte sich der Kläger nicht unter Druck setzen lassen dürfen; vielmehr hätte er deren Fahrer durch eine entsprechende Aufforderung vorbeifahren lassen können. Entlasten kann ihn auch nicht der Umstand, dass er aus dem Fahrzeug ausgestiegen war und die Durchfahrtshöhe geprüft hat. Dies zeugt im Gegenteil davon, dass er sich der Problematik wohl bewusst war, mit einem hohen Fahrzeug in ein höhenbeschränktes Parkhaus eingefahren zu sein. Dennoch weiter zu fahren - quasi unter dem Motto „es wird schon nichts passieren“ - war grob fahrlässig. Das vom Kläger zitierte Urteil des OLG München (U.v. 16.6.1999 - 15 U 5773/98 - juris) steht dem nicht entgegen, weil der zugrunde liegende Sachverhalt nicht vergleichbar ist. In jener Entscheidung wurde das Verhalten der Mieterin eines privaten Fahrzeugs bei Durchfahrt mit dem Kraftfahrzeug durch eine für die Höhe des Fahrzeugs nicht zugelassene Unterführung vom Zivilgericht als fahrlässig und nicht grob fahrlässig eingestuft. Den Kläger als Fahrer eines Dienstwagens hingegen, der in ein bekanntermaßen höhenbeschränktes Parkhaus einfuhr, treffen ungleich höhere Sorgfaltspflichten (vgl. auch OLG Oldenburg, U.v. 25.1.1995 - 2 U 209/94 - juris). Besondere Umstände in der Person des Klägers, die den Grund des Versäumnisses erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind mit dem Zulassungsantrag weder dargetan und noch ersichtlich.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.