Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, ihr Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... ab 1. Januar 2017 für den öffentlichen Verkehr zu sperren sowie den Straßenkörper zu entsiegeln und zu renaturieren, wobei der Beginn der Sperrung der Beklagten mindestens 1 Monat im Voraus schriftlich anzukündigen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine aus vier natürlichen Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), tritt mit ihrer Klage der Inanspruchnahme einer Teilfläche ihres landwirtschaftlich genutzten Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... als öffentliche Straße entgegen.

Anlässlich der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses für öffentliche Feld- und Waldwege erließ die Beklagte am ... Februar 1962 unter anderem die Eintragungsverfügung für die ... Straße. Unter „Inhalt der Eintragung“ enthält die Eintragungsverfügung folgende Angaben:

„... Straße, FlNr. zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., Gem. ...

Anfangspunkt: ... Straße;

Endpunkt: ... Straße.

Widmungsbeschränkung: Zwischen ...- und ... Straße

Gew.-Beschr. 3 to. …“

Die ursprüngliche Eintragung, wonach Straßenbaulastträger die Eigentümer der Grundstücke FlNrn. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... der Gemarkung ... sind, wurde gestrichen und durch die Angabe: „...“ ersetzt.

Nach aktuellen Flurkarten verläuft die ... Straße ab der ... Straße in nördlicher Richtung auf ca. 140 m Länge bis zur Südgrenze des klägerischen Grundstücks (FlNr. ...) auf einem eigenen Flurstück mit der Nr. ..., auf dem sich nach Luftbildern der Vermessungsverwaltung auch die tatsächlich vorhandene Straße befindet. Anschließend verläuft die Straße tatsächlich in gerader Linie auf ca. 35 m Länge über das klägerische Grundstück FlNr. ... und dann weiter über andere, in Privateigentum stehende, aber nicht der Klägerin gehörende und ebenfalls landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Dagegen besteht 5 m - 15 m östlich des tatsächlichen Straßenverlaufs ab der Südgrenze des Grundstücks FlNr. ... (nach einem etwa 7 m langen Versatz nach Osten) ein der Beklagten gehörendes, bogenförmiges Flurstück (FlNr. ...), das nach seinem länglichen Zuschnitt offenbar als Wegefläche dienen soll, aber nach den vorliegenden Luftbildern tatsächlich - wie die angrenzenden Flächen - landwirtschaftlich und nicht als Verkehrsfläche genutzt wird. Sowohl der tatsächliche Verlauf der Straße als auch dieses FlNr. ... durchschneiden das klägerische Grundstück FlNr. ...

Mit Schreiben vom 21. März 2014 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Namen von zwei ihrer Gesellschafter auf die Eigentumslage hin. Die ... Straße durchschneide mittig das Grundstück FlNr. ... Der über die Straße abgewickelte Verkehr entspreche dem einer Ortsstraße und nicht dem eines öffentlichen Feld- und Waldweges. Es werde gebeten, sicherzustellen, dass kein öffentlicher Verkehr mehr über das Grundstück FlNr. ... abgewickelt werde.

Die Beklagte teilte den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. Juni 2014 und vom 27. August 2014 u. a. mit, der Verlauf der ... Straße über das Grundstück ihrer Mandantschaft werde ausdrücklich bedauert; die Aufrechterhaltung der Wegebeziehung - insbesondere für den Fuß- und Radverkehr - sei wünschenswert. Eine Verlegung der ... Straße auf das städtische Grundstück FlNr. ... würde die Situation für die Mandantschaft wohl nicht spürbar verbessern und die Stadt sei an einem Tausch des FlNr. ... gegen eine Teilfläche des FlNr. ... interessiert.

Am 22. April 2015 ließen zwei Gesellschafter der Klägerin beim Verwaltungsgericht München Klage erheben und zunächst beantragen:

I.

Festzustellen, dass die bestehende Straße (... Straße) über das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... nicht als öffentliche Straße gewidmet ist.

II.

Festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... einzufrieden und für den öffentlichen Verkehr zu sperren.

III.

Festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, den Straßenkörper auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... zu entsiegeln und zu renaturieren.

Mangels Widmung der über das klägerische Grundstück FlNr. ... verlaufenden ... Straße bestehe ein rechtswidriger Zustand, dessen Beseitigung die Kläger verlangen könnten. Falls sich die Beklagte auf Verjährung berufe, dürften die Kläger nach obergerichtlicher und höchstrichterliche Rechtsprechung die Beseitigung auf eigene Kosten durchführen. Demzufolge hätte die Beklagte zu dulden, dass die Kläger ihr Grundstück einfrieden, für den öffentlichen Verkehr sperren, den Straßenkörper entsiegeln und das Grundstück renaturieren.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 14. September 2015

Klageabweisung.

Über das klägerische Grundstück führe der Feld- und Waldweg ... Straße, die in diesem Bereich unstreitig nicht gewidmet sei. In 5 m - 15 m Abstand quere das im Eigentum der Beklagten liegende Grundstück FlNr. ... das klägerische Grundstück. Die Klägerseite sei auf das Angebot der Beklagten, die in Anspruch genommene Teilfläche des klägerischen Grundstücks einzutauschen oder zu kaufen, nicht eingegangen. Der Klageantrag I. sei unzulässig, da es sich bei der unstreitig fehlenden Widmung um kein selbstständig feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handele und es insoweit auch am Rechtschutzbedürfnis fehle. Ein Beseitigungsanspruch wäre verjährt. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, die Beseitigung der tatsächlichen Verkehrsfläche durch die Klägerin zu dulden, weil dies für die Beklagte wegen der in das betreffende Teilstück der ... Straße getätigten Investitionen und der für eine alternative Streckenführung erforderlichen öffentlichen Mittel unzumutbar wäre. Demgegenüber könne den Klägerinnen die weitere Nutzung der bestehenden Straße für Geh- und Radverkehr zugemutet werden, da ihr Grundstück seit den 1960er-Jahren so genutzt werde und bei einer Verlegung der Straße weiterhin durchschnitten werde, also keine spürbare Verbesserung eintrete. Auch sei ein Duldungsanspruch verwirkt, nachdem die Klägerinnen die seit über 50 Jahren bestehende Straße bislang hingenommen hätten und dadurch bei der Beklagten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, auf den sie sich eingerichtet habe. Aufgrund dieses langen Zeitraums seien nur geringe Anforderungen an die eine Verwirkung rechtfertigenden Umstände zu stellen; dem durch einen Rückbau entstehenden unerheblichen Vorteilen für die Klägerinnen stehe eine erhebliche Belastung der Beklagten gegenüber, weshalb die Geltendmachung des Rechts gegen Treu und Glauben verstoße.

Die Klägerseite trat diesen Ausführungen mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 entgegen. Für den Feststellungsantrag fehle weder das Feststellungsinteresse noch das Rechtschutzbedürfnis. Die Duldung der Beseitigung sei der Beklagten zuzumuten; für eine Verwirkung reiche bloßes Schweigen oder Nichtstun nicht aus.

Mit weiterem Schriftsatz vom 9. Oktober 2015 wies die Beklagtenseite darauf hin, dass Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... eine aus vier Gesellschaftern bestehende GbR sei und Ansprüche der Gesamthand grundsätzlich nur im Namen der GbR und nicht von zwei Gesellschaftern geltend gemacht werden könnten. Zudem sei eine Einfriedung des im Außenbereich gelegenen Grundstücks baurechtlich und eine Sperrung straßenverkehrsrechtlich unzulässig.

Die Klägerseite widersprach dem mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2015.

In der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2015 erklärte der Klägerbevollmächtigte, dass anstelle der bisherigen zwei Klägerinnen die aus diesen und zwei weiteren Personen bestehende GbR klage. Die Beklagte stimmte dem Parteiwechsel zu. Die seit 1993 als Generalbevollmächtigte der GbR handelnde Gesellschafterin (die Mutter der drei anderen Gesellschafter) gab an, sie habe erst 2014 erfahren, dass der Weg nicht auf einem städtischen Grundstück, sondern auf FlNr. ... verläuft.

Die Klägerseite erklärte den Klageantrag I. für erledigt; die Beklagtenseite äußerte sich auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts nicht zu der Erledigungserklärung. Der Klägerbevollmächtigte stellte lediglich die Anträge II. und III. aus der Klageschrift vom 22. April 2015.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.

Gründe

1. Der in der mündlichen Verhandlung erklärte Klägerwechsel ist zulässig, nachdem die Beklagte zugestimmt hat und der Parteiwechsel zudem der Prozessökonomie dient und damit sachdienlich ist (§ 91 Abs. 2 VwGO).

2. Gegenstand des Verfahrens sind die Klageanträge I. - III. aus der Klageschrift vom 22. April 2015. Der Klageantrag I. wurde nur einseitig von der Klägerin, aber nicht übereinstimmend für erledigt erklärt, weshalb das Verfahren insoweit auch nicht einzustellen ist. Das Schweigen der Beklagtenseite kann nicht als stillschweigende Zustimmung zu der von der Klägerseite abgegebenen Erledigungserklärung verstanden werden, nachdem sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts dazu nicht geäußert und die Abweisung der Klage in vollem Umfang beantragt hat.

Die Klage war im Antrag I. von Anfang an unzulässig, in den Anträgen II. - III. ist sie zulässig und überwiegend begründet.

3. Soweit die Klägerin die Feststellung beantragt, dass die über ihr Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... führende ... Straße nicht gewidmet ist, war die Klage von Anfang an unzulässig, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hatte (§ 43 Abs. 1 VwGO). Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ist eine qualifizierte Form der für alle Klagearten geltenden Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses. Es fehlt, wenn die Inanspruchnahme der Gerichte unnötig ist (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 43 Rn. 29 und Rennert, ebenda Vor §§ 40 - 53 Rn. 11).

Im vorliegenden Fall bedarf es keiner gerichtlichen Feststellung, dass das klägerische Grundstück nicht mit einer straßenrechtlichen Widmung belastet ist. Der mit Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 21. März 2014 geäußerten Ansicht, dass die Eintragungsverfügung vom ... Februar 1962 nicht das Grundstück ihrer Mandantschaft betrifft, hat die Beklagte nicht widersprochen. Vielmehr hat sie mit Schreiben vom 18. Juni 2014 den Verlauf der ... Straße über das klägerische Grundstück ausdrücklich bedauert und mit diesem und ihrem weiteren Schreiben vom 27. August 2014 ihr Interesse an einem Erwerb der tatsächlich als Straße genutzten Teilfläche im Wege eines Ankaufs oder Grundstückstauschs bekundet. Die Beklagte hat sich auch vor Klageerhebung keiner Widmung des Grundstücks FlNr. ... berühmt, sondern - wenn auch nicht explizit, so doch mit ihren Verhandlungsangeboten - anerkannt, dass der tatsächliche Straßenverlauf nicht durch eine Widmung gedeckt ist.

4. Die Klageanträge II. und III. sind zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.

a) Die Klägerin hat als Eigentümerin des nicht gewidmeten Grundstücks FlNr. ... ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO an den beantragten Feststellungen. Die seit Jahrzehnten auf FlNr. ... vorhandene Straße mit dem dort stattfindenden Verkehr stellt eine tatsächlich- öffentliche Verkehrsfläche dar, für die mangels Widmung nicht die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts, aber die des bürgerlichen Rechts und des Straßenverkehrsrechts gelten. Eine eigenmächtige Sperrung der Straße würde eine unzulässige Selbsthilfe im Sinne von § 229 BGB und eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 859 Abs. 3 BGB darstellen und zudem den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 27 i. V. m. § 32 StVO erfüllen. Die Klägerin kann sich jedoch zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen entsprechenden Rechtstitel verschaffen und auf Feststellung ihrer Berechtigung zur Sperrung klagen (BayVGH, B. v. 11.1.2005 - 8 CS 04.3275 - NuR 2005, 463/464 und juris Rn. 12; U. v. 26.2.2013 - 8 B 11.-1708 - BayVBl 2013, 629/630 f. und juris Rn. 32).

Das Feststellungsinteresse ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte das Recht der Klägerin zur Sperrung der Straße anerkannt hätte. Der Klägerbevollmächtigte hatte bereits mit Schreiben vom 21. März 2014 unter Fristsetzung bis zum 2. April 2014 gebeten sicherzustellen, dass kein öffentlicher Verkehr mehr über das klägerische Grundstück abgewickelt wird. Die Beklagte hatte sich daraufhin nach Zwischenmitteilungen vom 27. März und 20. April 2014 mit Schreiben vom 18. Juni und 27. August 2014 zwar zu Verhandlungen über einen Ankauf oder Tausch der Wegefläche bereit erklärt, einen Herausgabeanspruch aber weder ausdrücklich noch indirekt anerkannt und im Übrigen mit der Klageerwiderung vom 14. September 2015 ausdrücklich bestritten.

b) Die zulässigen Feststellungsanträge sind auch begründet, soweit die Berechtigung der Klägerin zur Sperrung der Straße sowie zur Entsiegelung und Renaturierung des Straßenkörpers geltend gemacht wird. Im Übrigen sind sie unbegründet.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der von einem rechtswidrigen Straßenbau betroffene Grundstückseigentümer die Beseitigung der Straße verlangen und auch noch nach der Verjährung seines Folgenbeseitigungsanspruchs die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes auf eigene Kosten durchführen darf (BayVGH, B. v. 10.1.2013 - 8 B 12.305 - BayVBl 2013, 606/607 und juris Rn. 19 m. w. N.). Vorliegend wird eine Teilfläche des der Klägerin gehörenden Grundstücks FlNr. ... als tatsächlich-öffentliche Straße in Anspruch genommen. Dieses Grundstück gilt nicht nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG als gewidmet, weil es in der Eintragungsverfügung vom... Februar 1962 nicht als Straßengrundstück genannt wird. Es wurde auch nicht nachträglich nach Art. 6 BayStrWG gewidmet; ebenso wenig ist eine Zustimmung der jetzigen Eigentümerin oder eines früheren Eigentümers oder ein sonstiges Recht der Beklagten zu Bau und Erhaltung einer öffentlichen Straße auf dem Grundstück FlNr. ... ersichtlich. Die Beklagte ist als Straßenbaubehörde (Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG; vgl. dazu: BayVGH, U. v. 15.9.1999 - 8 B 97.1349 - BayVBl 2000, 345/346 und juris Rn. 35 ff.) und als Trägerin der Straßenbaulast (Art. 54 Abs. 1 Nr. 1; vgl. Nachtrag in der Eintragungsverfügung vom ...2.1962) auch dafür verantwortlich, dass sich die Straße in den Grenzen des gewidmeten Straßengrundstücks hält. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt, vielmehr wendet sie ein, die Verlegung der Straße auf das städtische Grundstück FlNr. ... sei für sie unzumutbar und die Klägerin habe das Recht zum Rückbau der Straße verwirkt. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Verwirkung eines materiellen Anspruchs setzt neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Begründung des Anspruchs (Zeitelement) auch eine Rechtsmissbräuchlichkeit des späteren Verhaltens (Umstands-element) voraus (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 53 Rn. 45). Vorliegend fehlt es jedenfalls an Letzterem. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin oder einer ihrer Gesellschafter durch ausdrückliches oder schlüssiges Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass mit der Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. ... für den öffentlichen Verkehr Einverständnis besteht. Vielmehr hat die generalbevollmächtigte Gesellschafterin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, erst im Jahr 2014 erfahren zu haben, dass der Weg nicht auf einem städtischen, sondern auf dem der Klägerin gehörenden Grundstück verläuft. Die Klägerseite setzt sich mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten.

Es ist der Beklagten auch zuzumuten, die Sperrung des fraglichen Wegestücks hinzunehmen und den Weg auf das städtische Grundstück FlNr. ... zu verlegen. Es ist zwar anerkannt, dass im Einzelfall ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch, dessen Voraussetzungen an sich vorliegen, ausgeschlossen sein kann, wenn die Beseitigung mit unverhältnismäßigen, vernünftigerweise nicht zumutbaren Aufwendungen verbunden wäre (BVerwG, U. v. 26.8.1993 - 4 C 24/91 - BayVBl 1994, 84/88 und juris Rn. 49 ff.; BayVGH, U. v. 27.10.1998 - 8 B 97.1604 - BayVBl 1999, 561/562 und juris Rn. 27; B. v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - BayVBl 2013, 473/474 und juris Rn. 11 ff.). Entsprechendes ist anzunehmen, wenn - wie hier - die in ihrem Eigentum verletzte Grundstückseigentümerin nach der Verjährung des Folgenbeseitigungsanspruchs die andauernde Störung selbst beseitigen will. Nach der jedenfalls entsprechend anwendbaren Regelung in § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die Beklagte der Beseitigung der tatsächlich-öffentlichen Straße durch die Klägerin entgegentreten, wenn ihr dadurch ein Aufwand entsteht, der unter Beachtung ihrer Herausgabepflicht und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Interesse der Klägerin an einer Beseitigung der Straße steht. Das Missverhältnis im Sinne dieser Vorschrift ist „grob“, wenn es ein besonders krasses, nach Treu und Glauben untragbares Ausmaß erreicht (BayVGH, B. v. 5.11.2012 - a. a. O. und juris Rn. 14). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Beklagte verfügt mit dem Grundstück FlNr. ... über eine eigene Fläche, die nach Zuschnitt und Lage für eine alternative Wegeführung geeignet ist. Zudem liegt eine Verlegung des stadteigenen Grundstücks ohnehin nahe, weil der Weg auch nördlich des klägerischen Grundstücks als bloß tatsächlich-öffentliche Straße über die Dritten gehörenden Grundstücke FlNrn. ..., ... und ... verläuft und die Grunderwerbsverhandlungen mit deren privaten Eigentümern ebenfalls gescheitert sind (s. Vermerk des Kommunalreferats der Beklagten v. 22.09.2014). Soweit sich die Beklagte zur Begründung der Unzumutbarkeit auf die in Bau und Unterhaltung des tatsächlich öffentlichen Weges investierten Mittel beruft, hat sie die Höhe dieser Investitionen nicht angegeben; der Ausbau als Feld- und Waldweg sowie die von der Beklagten beabsichtigte weitere Verwendung als Geh- und Radweg legt allerdings einen eher einfachen Ausbauzustand ohne großen Investitionsaufwand nahe. Nicht zuletzt ist anzunehmen, dass der tatsächliche Verlauf des Weges über das nichtgewidmete Grundstück FlNr. ... von der Beklagten selbst zu vertreten ist (zur Berücksichtigung des Vertretenmüssens vgl. § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB). Auch wenn das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einem Rückbau der Wegefläche gering sein dürfte, da sie ihr Grundstück verpachtet hat und es auch nach einer Verlegung der ... Straße auf das Flurstück Nr. ... von diesem durchschnitten wird, steht das Verlangen der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände nicht in einem besonders krassen Missverhältnis zu dem der Beklagten entstehenden Aufwand.

Die Feststellungsanträge sind jedoch unbegründet, soweit die Klägerin auch ihre Berechtigung zur Einfriedung des im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegenen Grundstücks FlNr. ... festgestellt haben will, denn die Einfriedung ist bauplanungsrechtlich (s. § 35 BauGB) und naturschutzrechtlich (s. § 33 BayNatSchG) unzulässig.

Schließlich ist der Beklagten nach Treu und Glauben auch nicht zuzumuten, dass die Klägerin den tatsächlich öffentlichen Weg sofort sperrt. Unter Berücksichtigung der jahrzehntelangen unbeanstandeten Nutzung als tatsächlich öffentlicher Weg, der geringen Beeinträchtigung der Klägerin sowie der für die Anlegung eines Wegs auf dem Grundstück Fl.Nr. ... erforderlichen Zeit ist der Beklagten eine Auslauffrist bis Ende des Jahres 2016 zuzubilligen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

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(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

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(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.