Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Jan. 2017 - M 2 K 16.2781

published on 17/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Jan. 2017 - M 2 K 16.2781
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem Jahr 2000 Eigentümer des mit einem Wohn- und einem Nebengebäude (bewohnbares Gartenhaus) bebauten Grundstücks … Straße 13 in … (FlNr. …, nachfolgend stets: Gemarkung …). Er begehrt von der Beklagten eine Entschädigung für Schäden an Gebäuden und Anlagen auf diesem Grundstück, die er auf den Bau des Main-Donau-Kanals zurückführt.

Mit Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion … vom 30. März 1990 wurde der Plan für den Neubau des Main-Donau-Kanals (Haltung …, MDK-km … - …) mit den erforderlichen Nebenanlagen und Folgeeinrichtungen festgestellt. Zu Gunsten des Rechtsvorgängers im Eigentum an dem Grundstück, des Vaters des Klägers, wurde in Ziff. 14.1.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses u.a. festgestellt, dass auf dessen Einwendungen wegen befürchteter nachteiliger Auswirkungen auf die Gebäude und Anlagen auf FlNr. … durch Änderung der Grundwasserverhältnisse ein späteres Verfahren nach § 19 Abs. 4 WaStrG (a.F.) vorbehalten bleibt. Zur Begründung wurde im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, das Grundstück liege innerhalb des prognostizierten Grundwasserabsenkungsbereichs, nachteilige Wirkungen könnten nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Einstau des Main-Donau-Kanals erfolgte im Bereich des klägerischen Grundstücks 1992.

Im Dezember 2005 beantragte der Vater des Klägers die Einleitung eines Entschädigungsverfahrens wegen Schäden am Nebengebäude. Am 17. Juli 2006 legte die … Bautechnik GmbH im Auftrag der Beklagten hierzu ein Gutachten vor. Es wurden die gemeldeten Schäden am Nebengebäude (Schiefstellung und Risse) bestätigt, eine Ursächlichkeit dieser Schäden durch den Bau des Main-Donau-Kanals jedoch gutachterlich ausgeschlossen. Das Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) … teilte dem Vater des Klägers deshalb am 8. August 2008 mit, der gestellte Schadensersatzanspruch müsse abgelehnt werden. Zur Begründung wurde u.a. festgestellt, die Beweissicherung beim Wasserstraßenbau zeige, dass während der Bauzeit im Bereich des Anwesens (inkl. Nebengebäude) eine dauerhafte Absenkung des Grundwasserstands von ca. 1,25 m eingetreten sei, dass jedoch bereits seit 1994 stabile Grundwasserverhältnisse herrschten. Die Schäden am Ferienhaus resultierten mit hoher Wahrscheinlichkeit aus unzureichender Konstruktion und Ausführung des Bauwerks.

Im Zusammenhang mit der Entscheidung des WSA wurden vom Kläger und von seinem Vater Rechtsbehelfe erhoben. Hierzu fand am 10. März 2009 vor dem Verwaltungsgericht München eine mündliche Verhandlung statt (M 2 K 08.2311 und M 2 K 08.3951). Die Gerichtsverfahren wurden eingestellt, nachdem die Klägerseite erklärte, umgehend (auch) für den Kläger einen Antrag nach § 14b Nr. 10 WaStrG (a.F.) i.V.m. § 75 Abs. 3 VwVfG zu stellen und die Beklagte sich verpflichtete, nach Antragseingang eine Veränderungsfeststellung gegenüber einer Beweissicherung aus dem Jahr 1993 einzuleiten sowie an die Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) wegen der Durchführung eines Bodenaufschlusses auf dem Grundstück des Klägers heranzutreten und die Errichtung einer Grundwassermessstelle auf diesem Grundstück zu prüfen. Am 6. April 2009 beantragte sodann auch der Kläger, ein Entschädigungsverfahren wegen Schäden an den Gebäuden, den Fahrwegen und der Gartenanlage seines Grundstücks in Folge einer Grundwasserabsenkung beim Bau des Main-Donau-Kanals einzuleiten.

In den Jahren 2009 und 2010 führte die BAW sodann im Auftrag der Beklagten umfangreiche Untersuchungen zu den Gebäudeschäden auf dem Anwesen des Klägers durch (u.a. sechs Kernbohrungen, ausgebaut zu Grundwassermessstellen, zwei schwere Rammsondierungen, Inklinometermessungen wg. möglicher Hangbewegungen). Im Gutachten der BAW vom 30. November 2011 wurde als Ergebnis der Untersuchungen festgestellt, dass die Gebäude des klägerischen Anwesens auf den Formationen des Hanglehms stünden, die vom Opalinuston unterlagert werden würden. Das Grundwasser liege gespannt auf der Oberkante des Opalinustons sowie als Schichtwasser vor. Eine Veränderung dieser Grundwasserverhältnisse sei durch den Kanalbau nicht eingetreten, auf dem Grundstück des Klägers liege keine Grundwasserabsenkung vor. Der Baugrund des Haupthauses und des Ferienhauses sei weder vom Kanalbau noch danach vom Grundwasser beeinflusst worden. Eine Hangbewegung habe nicht festgestellt werden können. Die Risse am Haupthaus seien als „klassische“ Putzrisse zu bewerten, Mauerwerksrisse könnten konstruktiv erklärt werden. Im Zuge der Untersuchungen sei ein verstopftes Drainagerohr auf dem Grundstück festgestellt worden. Wie die Rammsondierungen gezeigt hätten, sei das Ferienhaus auf nicht tragfähigem Baugrund gegründet worden. Durch Zutritt von Wasser über die Dränageleitung hätten sich die Setzungen verstärkt. Damit sei ein Zusammenhang zwischen den angemeldeten Schäden an den Bauwerken und dem Bau des Main-Donau-Kanals auszuschließen.

Nach Anhörung des Klägers zu dem Gutachten legte dieser am 20. September 2012 der Beklagten ein Gutachten des Geotechnischen Büros Prof. Dr. … Dr.-Ing. … vom 21. August 2012 zu den Setzungsschäden am Ferienhaus des Klägers vor. Die Gutachter gehen darin von den Ermittlungen des WSA … aus dem Jahr 2006 aus, wonach durch den Bau des Main-Donau-Kanals eine dauerhafte Absenkung des Grundwasserstands um ca. 1,25 m am Anwesen des Klägers eingetreten sei und wonach seit 1994 wieder stabile Grundwasserverhältnisse herrschten. Auch nach Bewertung der Gutachter hätten die Auflassung des …baches und der Kanaleinschnitt zu einer Grundwasserabsenkung von keinesfalls weniger als 1,25 m am Anwesen des Klägers geführt. Eine andere Ursache oder eine Mitursache für den eingetretenen Setzungsschaden lasse sich bodenmechanisch nicht finden, während der Sachverhalt der Grundwasserabsenkung infolge der Kanalbaumaßnahme belegt sei. Die Feststellungen der BAW, dass keine Grundwasserabsenkung eingetreten sei, seien angesichts der Feststellungen des WSA … aus dem Jahr 2006 unzutreffend. Fachtechnisch unzutreffend sei auch die vermutete Schadensursache eines verstopften Drainagerohrs bewertet worden, da durch die Einleitung von Regenwasser eine Anhebung des Grundwasserstandes mit dementsprechender Entlastung des Untergrundes eintrete. Die Gebäudeschiefstellung des Nebengebäudes wäre mithin ohne die Auflassung des …baches und ohne den Kanalbau nicht aufgetreten.

Zu diesem Gutachten nahm die BAW am 28. März 2013 Stellung. Der Kanalausbau werde ohne belegbare Grundlage als Schadensursache festgestellt, zu den im Gutachten der BAW vorgelegten Untersuchungen werde nicht qualifiziert Stellung genommen, die umfangreichen Erkundungsarbeiten der BAW insbesondere zum Grundwasser würden nicht zur Kenntnis genommen werden. Zum Hauptgebäude gebe es keine Ausführungen. Dem Gutachten vom 21. August 2012 könnten deshalb keine Fakten entnommen werden, die eine andere Schlussfolgerung als diejenige im Gutachten der BAW vom 30. November 2011 zuließen.

Am 18. April 2013 erließ die Wasser- und Schifffahrtsdirektion … einen Planergänzungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss vom 30. März 1990. Darin wurde der Antrag des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Schäden für das Nebengebäude (Ferienhaus) wegen Unzulässigkeit, wegen der übrigen Schäden wegen Unbegründetheit abgelehnt (Ziffer 1.). Ferner wurde festgestellt, dass sich der im Planfeststellungsbeschluss vom 30. März 1990 ausgebrachte Entscheidungsvorbehalt hinsichtlich des Grundstücks FlNr. … erledigt hat (Ziffer 2.). Ziffer 3. enthält eine Kostenregelung, wonach der Vorhabensträger die Kosten des Verfahrens trägt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Anspruchsgrundlage des Antrags vom 31. März 2009 sei § 19 Abs. 4 WaStrG a.F. (jetzt § 14b WaStrG i.V.m. § 74 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) auf Grund des Vorbehalts im Planfeststellungsbeschluss. Hinsichtlich der Schäden am Nebengebäude sei der Antrag verfristet. Es gelte eine Frist von drei Jahren ab Kenntnis von nachteiligen Wirkungen der Maßnahme. Der Kläger habe Kenntnis vom Antrag des Voreigentümers vom 6. Dezember 2005 gehabt, was sich aus der Klageschrift des Voreigentümers im Verfahren M 2 K 08.3951 ergebe. Der Entschädigungsantrag hätte deshalb spätestens am 8. Dezember 2008 gestellt werden müssen. Der Antrag sei auch unbegründet. Nach dem Gutachten der BAW vom 30. November 2011 sei ein Zusammenhang zwischen der im Zuge des Baus des Main-Donau-Kanals durchgeführten Grundwasserabsenkung und den auf dem Anwesen des Klägers festgestellten Schäden am Wohnhaus und den Anlagen auszuschließen. Die Stellungnahme des Geotechnischen Büros Prof. Dr. …Dr.-Ing. … vom 21. August 2012 befasse sich fast ausschließlich mit Schäden am Nebengebäude, welche nicht mehr geltend gemacht werden könnten; im Übrigen erfolge keine Auseinandersetzung mit dem Gutachten der BAW.

Gegen den Planergänzungsbeschluss erhob der Kläger am 16. Mai 2013 Widerspruch. In der Folgezeit korrespondierten die Beteiligten, ohne dass eine inhaltliche Begründung des Widerspruchs erfolgte. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. März 2016 wurde von der Klägerseite mitgeteilt, dass kein neues Gutachten in Auftrag gegeben werde. Es werde auf das bekannte Gutachten vom 21. August 2012 Bezug genommen. Die Setzungsschäden am Ferienhaus setzten sich am Wohnhaus fort. Hinsichtlich der Ursachen ergebe sich nichts anderes.

Am 23. Mai 2016, dem Kläger zugestellt am 24. Mai 2016, erließ die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Außenstelle …, einen Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch des Klägers vom 12. Mai 2013 zurückgewiesen wurde (Ziffer 1.) und entschieden wurde, dass der Widerspruchsführer die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen habe (Ziffer 2.). Die Kosten des Verfahrens trage der Vorhabensträger, Auslagen und Gebühren blieben außer Ansatz (Ziffer 3.). Der Widerspruch sei zulässig, aber nicht begründet, der Planergänzungsbeschluss vom 18. April 2013 sei rechtmäßig.

Am 22. Juni 2016 erhob der Kläger gegen den Planergänzungsbeschluss in Gestalt des Widerspruchsbescheids Klage zum Verwaltungsgericht München. Er beantragte zuletzt,

die Beklagte unter Aufhebung des Planergänzungsbeschlusses vom 18. April 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2016 zu verpflichten, an den Kläger eine angemessene Entschädigung für Schäden an den Gebäuden, Fahrwegen und an den Gartenanlagen des Grundstücks FlNr. … zu zahlen.

Zur Begründung wurde im Schriftsatz vom 10. August 2016 im Wesentlichen ausgeführt: Bezüglich der Antragsfrist müsse der Betroffene Kenntnis von den nachteiligen Wirkungen des Vorhabens haben, also auch davon, dass diese Wirkungen auf dem planfestgestellten Vorhaben beruhen. Diese positive Kenntnis sei beim Kläger oder dessen Rechtsvorgänger frühestens mit Vorlage des Gutachtens vom 21. August 2012 gegeben gewesen. Davor habe durchaus auch ein Antrag sozusagen „auf Verdacht“ gestellt werden dürfen. Im Übrigen sei durch das Gutachten vom 21. August 2012 ausreichend festgestellt, dass der Bau des Main-Donau-Kanals Auswirkungen auf das Grundwasser gehabt und zu einer diesbezüglichen Absenkung geführt habe, was in der Folge zu den festgestellten Gebäudeschäden geführt habe. Die 2006 von der … Bautechnik GmbH gemessenen Schiefstellungen beim Ferienhaus hätten sich erst entwickelt, nachdem das Gebäude ca. 20 Jahre schadlos gewesen sei. Gleiches gelte auch bezüglich der Schäden am Wohnhaus des Klägers. Die Erläuterungen der Beklagten, wonach das Anwesen des Klägers nicht vom Grundwasser beeinflusst sei, seien nicht nachvollziehbar und widersprächen den Ermittlungen des WSA … aus dem Jahr 2006, wonach es zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserstands um ca. 1,25 m gekommen sei. Es werde auch bestritten, dass es neu durchgeführte Bodenaufschlüsse gegeben habe und sich insoweit neue Erkenntnisse ergeben hätten. Andere Ursachen für eine Grundwasserabsenkung oder sonstige Alternativursachen, die zu den unstreitigen Schäden an den Gebäuden geführt haben könnten, seien nicht bekannt, auch die Beklagte äußere sich hierzu nicht. Die Sachverständigen Prof. Dr. … / Dr.-Ing. … hätten insbesondere nicht feststellen können, dass kein tragfähiger Baugrund vorliege. Die Feststellungen aus deren Gutachten vom 21. August 2012, welche sich zwar im Wesentlichen auf das Ferienhaus bezögen, seien nach ihren Grundzügen auch auf die Schäden am Grundstück und am Wohngebäude zu übertragen.

Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 12. September 2016 auf die Klage und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, es sei nachgewiesen, dass das Anwesen des Klägers nicht von maßgeblichen Absenkungen des Grundwassers beeinflusst sei. Der Bau des Main-Donau-Kanals habe sich auf das Grundstück und die Gebäude nicht ausgewirkt. Dass der Kläger die mit seinem Einverständnis auf seinem Grundstück durchgeführten Bodenaufschlüsse bestreite, verwundere. Die sich aus den umfangreichen Untersuchungen der BAW ergebenden Erkenntnisse habe das WSA … im Jahr 2006 noch nicht gehabt. Im Schreiben vom 8. August 2006 sei das WSA irrigerweise noch von einer Grundwasserabsenkung auf dem Grundstück des Klägers ausgegangen. Die gutachterliche Stellungnahme der Klägerseite ignoriere völlig die von der BAW im Jahr 2009 durchgeführten und dokumentierten Erkundungen und Messergebnisse. Die Behauptung, dass keine Alternativursache für die festgestellten Gebäudeschäden bekannt sei, sei haltlos. Ausweislich des BAW-Gutachtens würden die Risse am Haupthaus als „klassische“ Putzrisse bewertet, die einer Fundamentbewegung nicht zugeordnet werden könnten, Mauerwerksrisse würden als konstruktionsbedingt beurteilt. Dass das Nebengebäude auf nicht tragfähigem Baugrund errichtet worden sei, werde durch die durchgeführten Rammsondierungen nachgewiesen. Die Kamerabefahrung belege, dass eine Dränageleitung zu einer Aufsättigung des erdfeuchten, locker gelagerten und dadurch porenreichen Hanglehms geführt habe. Hierdurch seien die Setzungen bewirkt worden, wobei diese erst durch die zuvor schon vorhandene mangelnde Tragfähigkeit ermöglicht worden seien.

In der mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2017 wiederholten und vertieften die Beteiligten ihre schriftsätzlich vorgetragenen Argumente.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage, für die das Verwaltungsgericht München auch instanziell zuständig ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.1998 - 8 A 97.40043 - juris Rn. 4), ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte unter Aufhebung des Planergänzungsbeschlusses vom 18. April 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2016 zu verpflichten, an ihn eine angemessene Entschädigung für Schäden an den Gebäuden, Fahrwegen und an den Gartenanlagen des Grundstücks FlNr. … zu zahlen. Der Planergänzungsbeschluss und der Widerspruchsbescheid sind rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Beklagte hat den Entschädigungsantrag des Klägers hinsichtlich möglicher Schäden am Wohngebäude, am Nebengebäude und an den Fahrwegen sowie den Gartenanlagen des klägerischen Grundstücks zu Recht abgelehnt.

a) Dabei kann offen bleiben, ob der Antrag hinsichtlich der Schäden am Nebengebäude - wie von der Beklagten angenommen - bereits unzulässig, weil verspätet gestellt, ist. Hiergegen könnte sprechen, dass sich die Beklagte noch in der mündlichen Verhandlung am 10. März 2009 (also nach dem von ihr mit schlüssiger Argumentation angenommenen Zeitpunkt letztmöglicher Antragstellung am

8. Dezember 2008) dazu bereit erklärte, weitere gutachterliche Untersuchungen am Anwesen des Klägers durchzuführen, die zu einem Entschädigungsanspruch hätten führen können. Andererseits würde die Auffassung der Beklagten zutreffen, wenn es sich bei der 3-Jahres-Frist aus den § 19 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 3 WaStrG a.F. bzw. § 14b WaStrG i.V.m. § 75 Abs. 3 VwVfG um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Ausschlussfrist handelt (vgl. hierzu: Numberger in Zeitler, Bayer. Straßen- und Wegegesetz, Stand Oktober 2015, Art. 38 Rn. 223).

b) Jedenfalls aber ergibt sich auf Grund des Entscheidungsvorbehalts nach § 19 Abs. 4 WaStrG a.F. (bzw. dem insoweit inhaltsgleichen § 14b WaStrG i.V.m. § 74 Abs. 3 VwVfG) in Ziffer 14.1.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. März 1990 aus materiell-rechtlichem Grund kein Entschädigungsanspruch des Klägers nach § 19 Abs. 3 WaStrG a.F. bzw. § 72 Abs. 2 VwVfG.

Voraussetzung hierfür wäre - wie auch für andere ggf. in Betracht zu ziehende Rechtsgrundlagen eines Entschädigungsanspruchs - stets, dass die vom Kläger vorgetragenen Schäden an seinem Anwesen durch den Bau des Main-Donau-Kanals (zumindest mit-) verursacht worden wären. Hierfür gibt es nach den ausführlichen Untersuchungen und sachverständigen Bewertungen und Schlussfolgerungen der BAW im Gutachten vom 30. November 2011 (an dessen Verwertung das Gericht nicht deshalb gehindert ist, weil es im Auftrag der Beklagten eingeholt wurde, vgl. BVerwG, B.v. 30.8.1993 - 2 B 106/93 - juris Rn. 2) jedoch keinen Anhaltspunkt, wie die Beklagte im Planergänzungsbeschluss und im Widerspruchsbescheid, auf die insoweit verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend dargelegt hat. Das Gericht erachtet den Inhalt und die Ergebnisse dieses Gutachtens als überzeugend, es vermittelt dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde und ermöglicht ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO).

Das Gutachten der BAW wurde auch nicht durch die von der Klägerseite vorgelegte gutachterliche Bewertung durch das Geotechnische Büro Prof. Dr. …Dr.-Ing. … vom 21. August 2012 oder durch sonstigen substantiierten Vortrag der Klägerseite in Frage gestellt. Das Gutachten vom 21. August 2012 leidet - unbeschadet der Tatsache, dass es sich nur auf das Nebengebäude bezieht - schon daran, dass es sich mit dem Gutachten der BAW nicht hinreichend auseinandersetzt, was im Einzelnen überzeugend in der Stellungnahme der BAW vom 28. März 2013 ausgeführt wird. Vor allem aber unterstellt es ohne eigene sachverständige Ermittlungen zu den möglichen Ursachen der Gebäudeschäden eine das gesamte Gutachten vom 21. August 2012 tragende Prämisse als gegeben, nämlich diejenige einer Grundwasserabsenkung von ca. 1,25 m im Bereich des klägerischen Anwesens, wie sie im Schreiben des WSA aus dem Jahr 2006 behauptet wurde. Diese frühere Einschätzung der Beklagten wurde indes durch die neueren, lokal besonders eingegrenzten und damit insgesamt fundierteren Erkenntnisse und Bewertungen seitens der BAW als unzutreffend widerlegt, weshalb auch die Beklagte selbst die Einschätzung des WSA aus dem Jahr 2006 inzwischen als fehlerhaft bewertet. Damit fehlt der gutachterlichen Einschätzung vom 21. August 2012 jede eigene sachverständige Ermittlung der sie wesentlich tragenden Grundlagen. Letztlich ergibt sich für das Gericht weder aus dem Gutachten vom 21. August 2012 noch aus dem Vortrag der Klagepartei im gerichtlichen Verfahren oder sonstigen Umständen ein Anhaltspunkt dafür, dass das Gutachten der BAW an erheblichen Mängeln leiden oder Widersprüche aufweisen würde, dass es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder dass Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter bestehen könnte. Vor diesem Hintergrund bestand für das Gericht kein Anlass, ein weiteres (Ober-)Gutachten zur Frage der Ursache der vom Kläger dargelegten Schäden an seinem Anwesen einzuholen (vgl. BVerwG, B.v. 28.3.2013 - 4 B 15/12 - juris Rn. 19 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.9.2011 - 14 ZB 11.409 - juris Rn. 6; U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40021 - juris Rn. 78). Dies wurde von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

2. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Planergänzungsbeschlusses vom 18. April 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2016, die Klägerseite hat hierzu auch nichts weiter vorgetragen. Dies gilt insbesondere für die auf § 43 Abs. 2 VwVfG zu stützende Feststellung der Beklagten in Ziffer 2. des Planergänzungsbeschlusses, wonach sich der im Planfeststellungsbeschluss vom 30. März 1990 hinsichtlich möglicher Änderungen der Grundwasserverhältnisse ausgebrachte Entscheidungsvorbehalt für das Grundstück FlNr. … erledigt hat, nachdem durch die nunmehr vorliegende sachverständige Klärung der Grundwasserverhältnisse und den zwischenzeitlichen Zeitablauf eine erneute Durchsetzung eines Entschädigungsanspruchs ausgeschlossen erscheint.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2

Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 28/03/2013 00:00

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2
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Annotations

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen auch dann aufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten sind, dass
a)
der Wasserstand verändert wird oder
b)
eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis oder anderen Befugnis beruht, beeinträchtigt wird.
2.
Die Regelung einer Entschädigung bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.
3.
Müssen vorhandene Anlagen infolge des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung ersetzt oder geändert werden, hat der Träger des Vorhabens die Mehrkosten der Unterhaltung zu tragen.
4.
Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung von Bedeutung sein können, besonders zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die Planfeststellungsbehörde – auch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung – durch eine selbständige Beweissicherungsanordnung die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.
5.
Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei vorbehaltenen Entscheidungen ist § 75 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
6.
Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem Ausbau oder Neubau
a)
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder
b)
nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können, der Berechtigte fristgemäß Einwendungen erhoben hat und der Ausbau oder Neubau nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient.
Die Planfeststellung für einen Ausbau nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 darf im Übrigen nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 68 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen.

(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 14a Nummer 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen auch dann aufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten sind, dass
a)
der Wasserstand verändert wird oder
b)
eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis oder anderen Befugnis beruht, beeinträchtigt wird.
2.
Die Regelung einer Entschädigung bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.
3.
Müssen vorhandene Anlagen infolge des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung ersetzt oder geändert werden, hat der Träger des Vorhabens die Mehrkosten der Unterhaltung zu tragen.
4.
Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung von Bedeutung sein können, besonders zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die Planfeststellungsbehörde – auch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung – durch eine selbständige Beweissicherungsanordnung die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.
5.
Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei vorbehaltenen Entscheidungen ist § 75 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
6.
Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem Ausbau oder Neubau
a)
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder
b)
nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können, der Berechtigte fristgemäß Einwendungen erhoben hat und der Ausbau oder Neubau nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient.
Die Planfeststellung für einen Ausbau nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 darf im Übrigen nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 68 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen.

(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 14a Nummer 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen auch dann aufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten sind, dass
a)
der Wasserstand verändert wird oder
b)
eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis oder anderen Befugnis beruht, beeinträchtigt wird.
2.
Die Regelung einer Entschädigung bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.
3.
Müssen vorhandene Anlagen infolge des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung ersetzt oder geändert werden, hat der Träger des Vorhabens die Mehrkosten der Unterhaltung zu tragen.
4.
Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung von Bedeutung sein können, besonders zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die Planfeststellungsbehörde – auch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung – durch eine selbständige Beweissicherungsanordnung die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.
5.
Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei vorbehaltenen Entscheidungen ist § 75 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
6.
Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem Ausbau oder Neubau
a)
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder
b)
nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können, der Berechtigte fristgemäß Einwendungen erhoben hat und der Ausbau oder Neubau nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient.
Die Planfeststellung für einen Ausbau nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 darf im Übrigen nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 68 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen.

(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 14a Nummer 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen auch dann aufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten sind, dass
a)
der Wasserstand verändert wird oder
b)
eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis oder anderen Befugnis beruht, beeinträchtigt wird.
2.
Die Regelung einer Entschädigung bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.
3.
Müssen vorhandene Anlagen infolge des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung ersetzt oder geändert werden, hat der Träger des Vorhabens die Mehrkosten der Unterhaltung zu tragen.
4.
Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung von Bedeutung sein können, besonders zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die Planfeststellungsbehörde – auch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung – durch eine selbständige Beweissicherungsanordnung die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.
5.
Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei vorbehaltenen Entscheidungen ist § 75 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
6.
Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem Ausbau oder Neubau
a)
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder
b)
nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können, der Berechtigte fristgemäß Einwendungen erhoben hat und der Ausbau oder Neubau nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient.
Die Planfeststellung für einen Ausbau nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 darf im Übrigen nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 68 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen.

(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 14a Nummer 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.