Verwaltungsgericht München Urteil, 15. März 2016 - M 2 K 15.1970

bei uns veröffentlicht am15.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Widmung einer Stichstraße, für die der Straßengrund 1961 von ihren Eltern unentgeltlich an die Beklagte abgetreten worden war.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ..., das im Norden von der ...-straße und im Westen von der ...-straße, einer ca. 37 m langen Stichstraße, begrenzt wird. Die Stichstraße verläuft auf dem 332 m² großen Grundstück Fl. Nr. ..., das von den Eltern der Klägerin mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16. Mai 1961 unentgeltlich als Straßengrund an die Beklagte abgetreten worden war. Unter IV. des Vertrags hatte sich die Beklagte zur unentgeltlichen Rückgabe des erworbenen Grundes verpflichtet, soweit er in Folge einer Änderung der Straßenbegrenzungslinien Bau- bzw. Vorgartengrund werden sollte; die Verpflichtung zur unentgeltlichen Rückgabe entfalle, sobald die Beklagte die abgetretene Fläche in ihre Baulast übernommen habe. Am 16. September 1961 wurde die Beklagte als neue Eigentümerin dieses Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 8. Mai 1962 stimmte die Regierung ... ... der Unterbauherstellung gemäß § 125 Abs. 2 BBauG zu. Der Eigentümer des westlich der Stichstraße anliegenden Grundstücks Fl. Nr. ... stellte aufgrund eines am 21. Mai 1962 mit der Beklagten abgeschlossenen Aufschließungsvertrags im gleichen Jahr den Unterbau und die Straßenentwässerung her. Am 4. Dezember 1962 gab die Beklagte der Stichstraße den Namen ...-straße. Nach einer später aufgegebenen Planung der Beklagten sollte die Straße um ca. 160 m nach Süden verlängert werden und dort in eine noch nicht hergestellte Parallelstraße zur ...-straße einmünden, also nicht auf Dauer eine Stichstraße bleiben.

Anlässlich eines Baugenehmigungsverfahrens für die Errichtung zweier Doppelhäuser auf den am Ende der Stichstraße anliegenden Grundstücken Fl. Nrn. ... und ... erkannte die Beklagte, dass die ...-straße noch nicht gewidmet ist. Die Klägerin lehnt diese Bauvorhaben ab. Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 bat sie die Beklagte um Prüfung, ob eine Rückübereignung des Straßengrundstücks Fl. Nr. ... an sie möglich sei, nachdem die ...-straße nicht mehr nach Süden verlängert werde. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 machte der frühere Bevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. ..., gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rückübertragung des Straßengrundstücks geltend, der sich aus dem notariell beurkundeten Straßengrundabtretungsvertrag vom 16. Mai 1961 ergebe. Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 antwortete die Beklagte, dass der Rückgabeanspruch durch die Übernahme der Baulast erloschen sei. Mit weiterem Schreiben an Rechtsanwalt Dr. ... vom 30. Juni 2014 bekräftigte die Beklagte diesen Standpunkt; auch ein Verkauf der Straßenfläche werde abgelehnt, da die ...-straße für die Erschließung der anliegenden Grundstücke zwingend erforderlich sei, sie solle deshalb nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz als Ortsstraße gewidmet werden.

Unter dem 23. Juli 2014 forderte der zwischenzeitlich von der Klägerin bevollmächtigte Rechtsanwalt ... erneut die Rückgabe des Grundstücks Fl. Nr. .... Die Eltern der Klägerin hätten das Grundstück nur unter unzulässigem Druck an die Beklagte übereignet. Nachdem die Straße noch immer nicht als Ortsstraße ausgebaut und gewidmet worden sei und nicht mehr nach Süden fortgeführt werde, sei die Geschäftsgrundlage für die unentgeltliche Grundabtretung entfallen. Die Klägerin werde das ihr zustehende Rücktrittsrecht ausüben, wenn die Beklagte nicht bis 15. August 2014 mitteile, ob sie im Wege eines Vergleichs zu einem Verkauf an die Klägerin bereit sei. Die Beklagte antwortete unter dem 28. Juli 2014, die im Schreiben vom 23. Juli 2014 vorgebrachten Äußerungen und Vorwürfe beträfen sowohl das Kommunalreferat als auch das Baureferat und Planungsreferat und seien juristisch zu würdigen; deshalb werde der Vorgang diesen Fachreferaten und der Rechtsabteilung zur rechtlichen Klärung und baldigen Beantwortung zugeleitet; bis dahin werde um Geduld gebeten. Eine weitere Äußerung der Beklagten erfolgte zunächst nicht.

In ihrem Amtsblatt Nr. ... vom 10. November 2014 gab die Beklagte auf Seite 832 f. mehrere Widmungsverfügungen bekannt. Unter anderem heißt es darin: „Gemäß dem Beschluss des Bezirksausschusses des ... Stadtbezirks vom 14.10.2014 wird die Gesamtstrecke der ...-straße (FlSt. Nr. ... Gemarkung ...) zwischen ...-straße (= km 0,000) und 37 m südlich der ...-straße (= km 0,037) zu einer Ortsstraße gewidmet.“ Der Bekanntmachung waren der Hinweis, wo und wann die Verfügung einschließlich Begründung und Lageplan eingesehen werden kann, und eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Mit Bescheid vom 23. März 2015 wurde die Genehmigung für den Neubau zweier Doppelhäuser auf den Grundstücken Fl. Nrn. ... und ... erteilt.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 14. April 2015 deren Vertretung an und monierte, dass die im Schreiben der Beklagten vom 28. Juli 2014 angekündigte Beantwortung des Schreibens vom 23. Juli 2014 nicht erfolgt sei. Nachdem inzwischen die Bauvorhaben auf den Grundstücken Fl. Nrn. ... und ... genehmigt worden seien, diene die ...-straße faktisch als private Erschließungsstraße für diese Grundstücke. Im Übrigen würden die Bauvorhaben die Fortführung der Straße nach Süden endgültig vereiteln, womit die Geschäftsgrundlage für die unentgeltliche Grundabtretung und der Vertragszweck endgültig entfallen seien. Entgegen der Ankündigung einer baldigen Rückmeldung sei die ...-straße im November 2014 unangekündigt gewidmet worden, ohne die Klägerin darüber zu informieren und trotz der von ihr angemeldeten Ansprüche. Die Klägerin beabsichtige daher, den bereits im Schreiben vom 23. Juli 2014 angekündigten Rücktritt gemäß § 313 BGB zu erklären, womit dann auch die erteilte Baugenehmigung mangels Erschließung der Bauvorhaben rechtswidrig wäre. Es werde gebeten, die Angelegenheit nochmals zu überdenken.

Am 15. Mai 2015 erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage wegen der Widmung der ...-straße mit den Anträgen:

1. Die Widmungsverfügung der Beklagten zur Widmung der ...-straße (FlSt. Nr. ... der Gemarkung ...) zwischen der ...-straße und 37 m südlich der ...-straße zu einer Ortsstraße, bekannt gemacht im Amtsblatt der ... ... Nr. ... vom 10. November 2014, Seite 832 f., wird aufgehoben.

2. Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Klagefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Klägerin habe erstmals am 6. Mai 2015 von ihrem Prozessbevollmächtigten von der öffentlichen Bekanntgabe der Widmungsverfügung erfahren und Einsicht in das Amtsblatt nehmen können, das der Prozessbevollmächtigte unmittelbar zuvor beschafft habe. Zwar sei der Klägerin bereits vorher von dritter Seite zu Ohren gekommen, dass die Straße im November 2014 angeblich öffentlich gewidmet worden sein solle, jedoch habe sie dies weder einordnen können noch gewusst, dass und wann eine Widmungsverfügung erlassen worden sei und diesbezügliche Rechtsmittelfristen zu laufen begonnen hätten; konkrete Kenntnis davon habe sie nicht gehabt. Die Klägerin sei vor dem Erlass der Widmungsverfügung weder angehört worden noch sei ihr die Widmungsverfügung förmlich zugestellt worden, obwohl beides aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls erforderlich gewesen wäre. Die Beklagte hätte davon ausgehen müssen, dass die Klägerin die Widmungsverfügung in dieser Form nicht akzeptieren und sich dagegen wehren würde. Wäre die Klägerin vorher angehört oder zumindest nach Erlass der Widmungsverfügung informiert worden, hätte sie rechtzeitig Rechtsmittel dagegen eingelegt. Sie hätte nicht damit rechnen müssen, dass bereits vor einer mit Schreiben der Beklagten vom 23. Juli 2014 angekündigten Rückäußerung gleichsam hinter ihrem Rücken Fakten geschaffen, ein etwaiger Rückübertragungsanspruch vereitelt und eine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt werde. Die Widmung sei für die Klägerin unvorhersehbar und überraschend gewesen. Die unterbliebene Anhörung der Klägerin vor der Widmung und die unterbliebene Unterrichtung der Klägerin nach der Widmung seien zumindest mitursächlich für die Versäumung der Rechtsmittelfrist gewesen. Da die Klägerin die Klagefrist unverschuldet versäumt habe, sei ihr nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung zu gewähren. Hilfsweise sei die Wiedereinsetzung gem. § 60 VwGO i. V. m. Art. 45 Abs. 3 BayVwVfG zu gewähren, weil die erforderliche Anhörung der Klägerin vor der Widmung unterblieben sei. Die Anhörung sei nicht nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG entbehrlich gewesen, da sie durch die Umstände des Einzelfalles, nämlich wegen des vorausgegangenen Schriftwechsels und der potentiell berührten Eigentümerrechte geboten gewesen sei. Da die erforderliche Anhörung der Klägerin zur Widmung noch nicht nachgeholt worden sei, habe der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist noch nicht begonnen. Weiter hilfsweise wurde geltend gemacht, die Rechtsmittelfrist sei noch nicht abgelaufen, da die Widmungsverfügung der Klägerin noch nicht individuell bekannt gegeben worden sei, obwohl eine förmliche Zustellung an die in ihren persönlichen Rechten am Straßengrund betroffene Klägerin nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG geboten gewesen sei.

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beantragten mit Schriftsatz vom 17. Juni 2015,

die Klage abzuweisen und den Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen.

Die Beklagte habe mit Schreiben vom 30. Juni 2014 den damaligen Vertreter der Klägerin darüber informiert, dass die ...-straße als Ortsstraße gewidmet werden solle und eine Rückübereignung an die Klägerin nicht möglich sei. Da die Klägerin zu allen anderen Fragen ausführlich Stellung nehmen ließ, habe die Beklagte davon ausgehen können, dass gegen eine Widmung keine Einwände bestünden. Zudem sei es der Klägerin möglich gewesen, von der am 14. Oktober 2014 in öffentlicher Sitzung des Bezirksausschusses beschlossenen und am 10. November 2014 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemachten Widmung Kenntnis zu nehmen. Der Klägerin sei das Wissen ihres damaligen Bevollmächtigten über die geplante Widmung zuzurechnen und ihr habe eine erhöhte Aufmerksamkeit bezüglich der öffentlichen Bekanntmachungen oblegen. Das Schreiben der Beklagten vom 28. Juli 2014 ändere daran nichts, nachdem die Beklagte eine Rückübertragung zuvor mehrfach abgelehnt habe. Weder eine Anhörung der Klägerin vor der Widmung noch eine individuelle Zustellung der Widmungsverfügung seien geboten gewesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung. Die Voraussetzungen für eine Widmung hätten vorgelegen.

Die Klägerseite trat diesen Ausführungen mit Schriftsatz vom 3. August 2015 entgegen. Insbesondere habe die Klägerin aus dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juni 2014 nicht entnehmen können, dass die Widmung konkret bevorstehe, zumal mit dem umfangreichen Schreiben des damaligen Bevollmächtigten vom 23. Juli 2015 der Streit „auf eine neue Ebene“ gehoben worden sei und nach der Mitteilung der Beklagten vom 28. Juli 2014 eine nochmalige Überprüfung der Sach- und Rechtslage erwartet werden durfte.

Mit weiteren Schriftsätzen (der Beklagten vom 17.8. und 24.11.2015; der Klägerin vom 8.10. und 2.11.2015 sowie vom 8.3.2016) wiederholten und vertieften die Beteiligten ihre Ausführungen, insbesondere zur Frage einer Wiedereinsetzung hinsichtlich der Klagefrist. Die Klägerseite äußerte sich zudem ausführlich zu dem - noch nicht gerichtlich - geltend gemachten Rückübertragungsanspruch der Klägerin und zu der von ihr verneinten Rechtmäßigkeit der straßenrechtlichen Widmung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Gründe

Die Anfechtungsklage ist unzulässig, weil die Klägerin die Klagefrist nicht eingehalten hat. Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist zu gewähren.

1. Die am 15. Mai 2015 erhobene Anfechtungsklage ist verfristet, weil die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO bei Klageerhebung bereits abgelaufen war. Die am 10. November 2014 im Amtsblatt der Beklagten öffentlich bekanntgemachte Widmung galt mit Ablauf des 24. November 2014 als bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG, Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 187 Abs. 2 BGB). Die Klagefrist von einem Monat endete damit am Mittwoch, den 24. Dezember 2014 (§ 74 Abs. 1 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO). Die erst am 15. Mai 2015 bei Gericht eingegangene Anfechtungsklage war damit verfristet.

a) Die Klägerin muss die öffentliche Bekanntgabe der Widmung gegen sich gelten lassen. Die Widmung kann als Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben werden, da eine Bekanntgabe an Beteiligte untunlich ist (Art. 41 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG; Zeitler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand: 15.10.2015, Art. 6 Rn. 47). Eine zusätzliche individuelle Bekanntgabe an die Klägerin nach Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG war nicht erforderlich. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die öffentliche Bekanntgabe die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG) gegenüber jedem und damit auch gegenüber der Klägerin zur Folge hat, ergibt sich weder aus einer Beteiligtenstellung der Klägerin noch aus sonstigen Umständen des Einzelfalls.

b) Die Klägerin war nicht Beteiligte (Art. 13 BayVwVfG) des Widmungsverfahrens, insbesondere wurde sie von der Beklagten nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG zu dem Widmungsverfahren hinzugezogen. Eine Hinzuziehung der Klägerin war weder von ihr bzw. ihren Bevollmächtigten beantragt noch von der Beklagten vorgenommen worden, was wegen der konstitutiven Wirkung der Hinzuziehung wenn auch keiner ausdrücklichen Erklärung, so doch wenigstens eines entsprechenden Verhaltens der Beklagten bedurft hätte (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 13 Rn. 25, 30). Die Schreiben der Beklagten, insbesondere auch die Zwischenmitteilung vom 28. Juli 2014, geben jedoch für eine Hinzuziehung zu dem Widmungsverfahren nichts her. Eine Hinzuziehung zu diesem Verfahren war auch nicht erforderlich im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, nachdem das gewidmete Straßengrundstück Fl. Nr. ... seit 1961 im Eigentum der Beklagten steht und die Widmung für die Klägerin keine rechtsgestaltende Wirkung hat. Auf die Behauptung der Klägerin, der am 16. Mai 1961 abgeschlossene Straßengrundabtretungsvertrag sei unwirksam, kommt es nicht weiter an, da selbst etwaige Mängel des obligatorischen Grundgeschäfts die Wirksamkeit der Übereignung des Straßengrundstücks an die Beklagte nicht tangiert hätten. Umso weniger war die Hinzuziehung der Klägerin wegen eines von ihr behaupteten Rückübertragungsanspruchs erforderlich, für den die Widmung des Straßengrundstücks keine rechtsgestaltende Wirkung hätte. Im Übrigen hätte der Klägerin ein Rückübertragungsanspruch nach §§ 313, 346 Abs. 1 BGB selbst dann nicht zugestanden, wenn die Geschäftsgrundlage für die Straßengrundabtretung entfallen wäre, da sie damals noch keinen Rücktritt von dem am 16. Mai 1961 von ihren Eltern abgeschlossenen Straßengrundabtretungsvertrag gemäß § 349 BGB erklärt hatte. Dass sich aus Ziffer IV des Vertrags vom 16. Mai 1961 kein Anspruch auf Rückgabe ergeben kann, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vertragsklausel nicht vorliegen, hat die Klägerseite mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 selbst eingeräumt.

c) Eine individuelle Bekanntgabe der Widmung an die Klägerin war auch nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls erforderlich, insbesondere auch nicht wegen des seit Januar 2014 zwischen den Beteiligten geführten Schriftverkehrs. Dieser betraf einen eventuellen Ankauf des Straßengrundstücks durch die Klägerin, den von Rechtsanwalt Dr. ... behaupteten Rückgabeanspruch aus Ziffer IV des Vertrags vom 16. Mai 1961 und die von Rechtsanwalt ... behauptete Möglichkeit eines Rücktritts von diesem Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die von der Beklagten beabsichtigte Widmung der ...-straße wurde in ihrem Schreiben vom 30. Juni 2014 zwar ausdrücklich erwähnt, sie wurde aber im weiteren Verlauf nicht diskutiert oder gar von der Klägerseite beanstandet.

2. Der Klägerin ist hinsichtlich der versäumten Klagefrist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 und 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor.

a) Kein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn dem Säumigen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er die Frist ungenutzt verstreichen ließ. Verschuldet ist die Versäumung einer Frist also dann, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist (objektive Voraussetzung) und die ihm (subjektiv) nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 6). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bzw. ihr damaliger Bevollmächtigter die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Dem damaligen Bevollmächtigten wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 30. Juni 2014 mitgeteilt, dass die ...-straße in ihrer Funktion als Gemeindestraße für die Erschließung der anliegenden Grundstücke zwingend erforderlich sei und deshalb nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz als Ortsstraße gewidmet werden solle. Der Klägerin und ihrem damaligen Bevollmächtigten musste auch klar gewesen sein, dass die Widmung in naher Zukunft erfolgen sollte, da ansonsten die zur Genehmigung beantragten und von der Klägerin abgelehnten Bauvorhaben auf den Grundstücken Fl. Nrn. ... und ... wegen fehlender wegemäßiger Erschließung nicht genehmigt werden konnten. Die anwaltlich vertretene Klägerin hätte deshalb, wenn sie der angekündigten Widmung der ...-straße als Ortsstraße entgegen treten wollte, im eigenen Interesse den Fortgang der Angelegenheit im Auge behalten, die Veröffentlichungen der Beklagten regelmäßig zur Kenntnis nehmen, bei der Beklagten gelegentlich nach dem Stand des Widmungsverfahrens fragen oder gar die (fakultative) Hinzuziehung zu dem Widmungsverfahren gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG beantragen müssen. Derartige weder zeit- noch kostenintensive Maßnahmen waren der anwaltlich vertretenen Klägerin ohne weiteres möglich und zumutbar, weshalb nicht angenommen werden kann, dass sie die öffentliche Bekanntgabe vom 10. November 2014 unverschuldet übersehen und die Einhaltung der Klagefrist unverschuldet versäumt hat. Der zwischen den Beteiligten geführte Schriftverkehr hat aus den gleichen Gründen, aus denen sich keine Verpflichtung der Beklagten zur individuellen Bekanntgabe der Widmung an die Klägerin ergibt, nicht zu dem behaupteten „Mitverschulden“ der Beklagten geführt.

b) Zudem wurde der am 15. Mai 2015 mit der Klageschrift gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) gestellt.

Die Ansicht der Klägerseite, der Fristlauf für einen Wiedereinsetzungsantrag habe noch nicht begonnen, da die erforderliche Anhörung der Klägerin unterblieben und noch nicht nachgeholt worden sei (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 BayVwVfG), trifft nicht zu. Eine Anhörung der Klägerin vor Erlass der Widmungsverfügung war schon nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG nicht erforderlich. Nach dieser Vorschrift ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Wie bereits ausgeführt, war die Klägerin jedoch nicht Beteiligte des Widmungsverfahrens, und die Widmung der ...-straße bedeutet auch keinen Eingriff in ihre Rechte, wozu nur unmittelbar aufgrund Gesetzes bestehende Rechtspositionen und nicht auch behauptete und von der Beklagten bestrittene schuldrechtliche Ansprüche zählen (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014 § 28 Rn. 30). Der Hinweis der Klägerseite auf die Entscheidungen des OLG Dresden (U. v. 21.04.1999 - U 1/98 - SächsVBl 1999,212) und des Bundesgerichtshofs (U. v. 13.04.2000 - III ZR 165/99 - DVBl 2000,1286) ist unbehelflich, weil es in diesen Entscheidungen um die unterbliebene Anhörung von durch einen Umlegungsbeschluss unmittelbar betroffenen Eigentümern ging, die Klägerin aber nicht Eigentümerin der Fl. Nr. ... ist. Da die Klägerin schon nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG nicht anzuhören war, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte nach der Ausnahmevorschrift des Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG vor dem Erlass der Widmungsverfügung von der Anhörung absehen konnte.

Die somit zu beachtende Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich der Klagefrist hat vor dem 15. April 2015 begonnen, weil das von der Klägerin behauptete Hindernis für eine rechtzeitige Anfechtungsklage vor diesem Tag weggefallen ist. Die Klägerin behauptet, sie sei wegen ihrer Unkenntnis von der Widmung der ...-straße an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen. Die Klägerin hat jedoch spätestens in der ersten Hälfte des Monats April 2015 von der Widmung erfahren und ihren Prozessbevollmächtigten davon unterrichtet, wie dessen Schreiben vom 14. April 2015 an die Beklagte zeigt. Unbehelflich ist der Einwand der Klägerin, ihr Bevollmächtigter habe sich erstmals am 6. Mai 2015 das Amtsblatt der Beklagten verschafft und eingesehen, während die Klägerin vorher nur vom Hörensagen und von dritter Seite gehört habe, dass die ...-straße angeblich gegen Ende 2014, wohl im November, gewidmet worden sein solle. Der Fristbeginn für den Wiedereinsetzungsantrag setzte keine positive Kenntnis von dem Bekanntgabetext im Amtsblatt Nr. ... der Beklagten voraus. Das Hindernis für die Einhaltung einer gesetzlichen Frist fällt weg, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Frist versäumt ist (BFH, U. v. 16.12.1988 - III R 13/85 - NJW 1989, 2423/2424 und juris Rn. 9; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage § 60 Rn. 26). Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag begann deshalb in dem vor dem 15. April 2015 liegenden Zeitpunkt, in dem die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter Zweifel an der Einhaltung der Klagefrist haben musste und durch Nachfragen bei der Beklagten oder durch anderweitige Nachforschungen Gewissheit über die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags hätte erlangen können (vgl. BVerfG, B. v. 11.1.1991 - 1 BvR 1435/89 - NVwZ 1992, 159 und juris Rn. 16). Der erst am 15. Mai 2015 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist mithin verfristet.

3. Im Übrigen greifen auch die gegen die Rechtmäßigkeit der Widmung erhobenen Einwände nicht durch. Die Beklagte konnte als Eigentümerin des Straßengrundstücks Fl. Nr. ... über dieses Grundstück verfügen (Art. 6 Abs. 3 BayStrWG). Die ...-straße war seit 1962 tatsächlich hergestellt und wurde seitdem auch als Verkehrsfläche genutzt, wobei es keine Rolle spielt, dass sie bisher nur einen Unterbau mit Teerdecke aufweist und noch nicht den Regeln der Technik entsprechend endgültig hergestellt ist (vgl. Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand 15.10.2015, Art. 6 Rn. 27). Der Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (U. v. 13.09.2012 - 7 LB 84/11 - NVwZ-RR 2013, 129) geht fehl, weil die angefochtene Widmung nicht ein im Eigentum einer Privatperson stehendes Grundstück betrifft und auch nicht verfügt wurde, um einen Rückübertragungsanspruch der Klägerin auszuschließen, sondern um die Baugrundstücke Fl. Nrn. … und … zu erschließen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. dem Streitwertkatalog).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Baugesetzbuch - BBauG | § 125 Bindung an den Bebauungsplan


(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus. (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anfo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 349 Erklärung des Rücktritts


Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 15. März 2016 - M 2 K 15.1970 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. März 2016 - M 2 K 15.1970 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2000 - III ZR 165/99

bei uns veröffentlicht am 13.04.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 165/99 Verkündet am: 13. April 2000 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ------------------

Referenzen

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 165/99
Verkündet am:
13. April 2000
Freitag
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Baulandsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------

a) Wer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der
Frist für die Anfechtung eines Verwaltungsakts mit der Begründung beansprucht
, die erforderliche Anhörung vor Erlaß des Verwaltungsakts sei
unterblieben, muß einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unterbleiben
der Anhörung und der Versäumung der rechtzeitigen Anfechtung
schlüssig darlegen und glaubhaft machen.

b) Die Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG greift zugunsten desjenigen, der die
rechtzeitige Anfechtung eines Verwaltungsakts versäumt hat, vor dessen
Erlaß er nicht angehört worden war, nur so lange ein, als ein Ursachenzusammenhang
zwischen dem Anhörungsmangel und dem (weiteren)
Unterbleiben der Anfechtung gegeben ist.

c) Wer mit einem Wiedereinsetzungsgesuch wegen der Versäumung der
Anfechtung eines öffentlich bekannt gemachten Umlegungsbeschlusses
anführt, im Falle einer vorherigen Anhörung wäre ihm der Erlaß des Umlegungsbeschlusses
nicht entgangen und er hätte ihn rechtzeitig angefochten
, kann von dem Zeitpunkt an nicht mehr als an einer Nachholung
der Anfechtung "gehindert" angesehen werden, zu dem ihm der Umle-
gungsbeschluß und dessen wesentliche Zielsetzung persönlich bekanntgegeben
worden ist.
BGH, Urteil vom 13. April 2000 - III ZR 165/99 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beteiligten zu 3 wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. April 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Beteiligten zu 1 und 2 gegen das Urteil der Baulandkammer des Landgerichts Chemnitz vom 14. September 1998 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Umlegungsausschuß der Stadt C. (Beteiligter zu 3) beschloß am 9. September 1997 die Einleitung der Umlegung für das im Westen an die C. angrenzende Gebiet "K. 25", in dem auch das den Beteiligten zu 1 und 2 gehörende Flurstück 468 der Gemarkung S. (F. Straße 35) liegt. Der Umlegungsbeschluß wurde am 12. September 1997 im Amtsblatt der Stadt C. mit einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gemacht.
Anlaß für den Umlegungsbeschluß war, daß ein umfangreiches, von der Stadt C. am 29. Juni 1995 unter Auflagen genehmigtes Instandsetzungs-, Ausbau - und Neubauvorhaben der Beteiligten zu 4 in diesem Bereich teilweise ins Stocken geraten war, unter anderem weil die Beteiligten zu 1 und 2 hiergegen mit der Begründung, der in Angriff genommene Neubau im rückwärtigen Bereich des Nachbargrundstücks F. Straße 37 halte nicht den erforderlichen Abstand zu ihrem Grundstück ein, vorgegangen waren.
Mit jeweils am 11. November 1997 zugegangenen Schreiben vom 5. November 1997 teilte der Beteiligte zu 3 den - in den alten Bundesländern wohnenden - Beteiligten zu 1 und 2 unter Hinweis auf den am 12. September 1997 einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung ortsüblich bekannt gemachten Umlegungsbeschluß mit, daß ihr Grundstück sich in einem "rechtskräftig eingeleiteten" Umlegungsgebiet befinde, wobei sie - "zwecks Erörterung gemäß § 66 BauGB" - auf folgendes hinwies:
"... Rechtsgrundlage des Umlegungsbeschlusses ist die am 22. Juni 1995 erteilte Baugenehmigung nach § 34 BauGB... Die Bauge-
nehmigung bezweckt und beinhaltet eine Neugestaltung und Sanierung ... durch die Stadt C. ... Die Baugenehmigung ist ... bestandskräftig und unanfechtbar. Um den Planungswillen der Stadt C. in Form der unanfechtbar gewordenen Baugenehmigung umzusetzen , erfolgte die Einleitung eines gesetzlichen Umlegungsverfahrens , ... um eine Bodenordnung entsprechend Baugesetzbuch durchführen zu können. Gegenstand der Erörterung mit Ihnen ist eine Ä nderung der Grundstücksrechte ihres Grundstückes durch eine Abstandsbaulast in Form einer Grunddienstbarkeit. Diese ... Grunddienstbarkeit ist verbunden mit einer entsprechenden geldwerten Entschädigung, die durch eine amtliche Wertermittlung erfolgt ist. Die Entschädigungshöhe beträgt demnach 40.000 DM ... Im Rahmen dieser Erörterung bitte ich Sie, mir innerhalb der ... Frist von 14 Tagen evtl. vorhandene Fragen und Probleme, u.a. im Zusammenhang mit dem Wertminderungsbetrag für die mit der Abstandsbaulast betroffene Teilfläche von ca. 332 qm (s. Anl.), mitzuteilen ..."
Die Beteiligten zu 1 und 2, die erstmals hierdurch von dem eingeleiteten Umlegungsverfahren erfuhren, erhielten am 18. November 1997 auf die entsprechende Bitte ihres Anwalts Kopien der Baugenehmigung vom 22. Juni 1995 und des Umlegungsbeschlusses vom 9. September 1997. Mit (Anwalts-) Schreiben vom 24. November 1997 nahmen die Beteiligten zu 1 und 2 "zum Umlegungsverfahren an sich und der ... bezweckten Erörterung im Sinne von § 66 BauGB" Stellung, wobei sie anführten, die ihnen übersandte Baugenehmigung sei keineswegs bestandskräftig, sondern von ihnen bereits angefochten , und der Umlegungsbeschluß sei rechtswidrig, weil die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Umlegungsverfahrens offensichtlich fehlten; der vorgesehene Entschädigungsbetrag sei im übrigen wesentlich zu niedrig. Abschließend kündigten die Beteiligten zu 1 und 2 in diesem Schreiben an, "nicht nur gegen jedwede Umlegungsbeschlußfassung Widerspruch einzulegen bzw. Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen", sondern die Stadt
aus Amtshaftung in Regreß zu nehmen und eine rechtsaufsichtliche Überprüfung des Verfahrens zu veranlassen.
Am 9. Dezember 1997 legten die Beteiligten zu 1 und 2 Widerspruch gegen den Umlegungsbeschluß vom 9. September 1997 ein und baten vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist. Hierzu trugen sie unter anderem vor, sie hätten am 4. Dezember 1997 zufällig bei einem Telefonat mit dem Bauordnungsamt der Stadt C. von der Absicht des Beteiligten zu 3 erfahren, trotz der von den Beteiligten zu 1 und 2 im Schreiben vom 24. November 1997 mitgeteilten Bedenken am Umlegungsbeschluß festzuhalten und das Verfahren fortzusetzen. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch der Beteiligten zu 1 und 2, dem der Beteiligte zu 3 nicht abhalf, als unzulässig (verfristet) zurück.
Den hiergegen gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) - unter Wiedereinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist - den angefochtenen Umlegungsbeschluß aufgehoben. Mit der Revision erstrebt der Beteiligte zu 3 die Wiederherstellung des Urteils der Kammer für Baulandsachen.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist begründet.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Widerspruch der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Umlegungsbeschluß vom 9. September 1997 als zulässig behandelt und eine Sachentscheidung über die Gültigkeit dieses Beschlusses getroffen. Die von ihm den Beteiligten zu 1 und 2 gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist hat keine rechtliche Grundlage. Infolgedessen hat der Umlegungsbeschluß vom 9. September 1997 auch im Verhältnis zu den Beteiligten zu 1 und 2 Bestandskraft erlangt.
1. Ausgangspunkt - auch des Berufungsgerichts - ist, daß die Beteiligten zu 1 und 2 die Frist für einen Widerspruch gegen den Umlegungsbeschluß versäumt haben. Der Beschluß war - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt , ohne daß die Beteiligten zu 1 und 2 dies für sich genommen im Revisionsverfahren in Frage stellen - zulässigerweise öffentlich (ortsüblich) bekannt gemacht worden (vgl. §§ 50 Abs. 1 BauGB, 41 Abs. 3 SächsVwVfG). Er galt damit zwei Wochen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt von C. (12. September 1997) als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 3 SächsVwVfG), so daß anschließend die Monatsfrist für den Widerspruch (§ 212 BauGB i.V.m. § 70 Abs. 1 VwGO und § 9 der Sächsischen Umlegungsausschußverordnung vom 6. April 1993, GVBl. S. 281) zu laufen begann, mithin am 27. Oktober 1997 abgelaufen war.

a) Ohne Erfolg machen die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrer Revisionserwiderung (erstmals) geltend, die - hier praktisch sechs Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung betragende - Frist für einen Widerspruch hätte im Hinblick auf § 58 VwGO überhaupt nicht zu laufen begonnen, weil die mitveröffentlichte Rechtsbehelfsbelehrung unklar und für den durchschnittlichen Adressaten widersprüchlich gewesen sei. Diese Rechtsbehelfsbelehrung lautet auszugsweise: "Gegen diesen Beschluß kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe (= 14 Tage nach Bekanntmachung des Beschlusses) Widerspruch durch die Beteiligten erhoben werden." Die Revision meint, aufgrund des Klammerzusatzes hätte der Eindruck entstehen können, die Widerspruchsfrist ende 14 Tage nach der Bekanntmachung vom 12. September 1997. Das trifft jedoch nicht zu. Vielmehr bringt die Rechtsbehelfsbelehrung zum Ausdruck, daß gegen den Beschluß innerhalb eines Monats nach der "Bekanntgabe" Widerspruch erhoben werden kann, wobei der Begriff "Bekanntgabe" durch den Klammerzusatz ("= 14 Tage nach Bekanntmachung des Beschlusses" ) erläutert wird. Diese nächstliegende Bedeutung des verwendeten Textes ist für einen sorgfältigen Leser - auch ohne besondere Rechtskenntnisse - durchaus zu verstehen.

b) Die mit dem Umlegungsbeschluß veröffentlichte Rechtsbehelfsbelehrung war auch nicht, wie die Revisionserwiderung weiter meint, deshalb fehlerhaft , weil sie keine konkrete Angabe des Datums enthält, ab wann die jeweiligen Fristen zu laufen begannen. Die Daten des Fristablaufs konnte der Leser des Amtsblatts vom 12. September 1997 aus den Angaben über den Fristablauf in der Rechtsbehelfsbelehrung selbst ermitteln. Konkrete Angaben über das Datum des Fristbeginns sind bei Rechtsmittelbelehrungen, auf die sich § 58 VwGO bezieht, im allgemeinen nicht erforderlich (BVerwG NJW 1991,
508; Kopp/Schenke VwGO 11. Aufl. § 58 Rn. 11). Soweit in den Kommentaren zu § 56 a VwGO - bezogen auf die Bekanntgabe in verwaltungsgerichtlichen Massenverfahren - der Standpunkt vertreten wird, die hierauf bezogene Rechtsmittelbelehrung müsse, um nach § 58 Abs. 1 VwGO die Frist für Rechtsmittel in Lauf zu setzen ("abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, daß eine Belehrung über den Beginn der Frist nicht erforderlich ist"), auch bestimmte Daten über den Fristbeginn angeben (vgl. Kopp/Schenke aaO § 56 a Rn. 9 m.w.N.), handelt es sich ersichtlich - und erklärtermaßen - um besondere Erfordernisse speziell eines solchen Verfahrens. Entgegen dem von den Beteiligten zu 1 und 2 in der mündlichen Revisionsverhandlung vertretenen Standpunkt lassen sich zusätzliche Erfordernisse für die Art und Weise der Rechtsmittelbelehrung im Zusammenhang mit einem veröffentlichten Umlegungsbeschluß auch nicht aus § 73 Abs. 5 VwVfG, der die Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren betrifft, herleiten.
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Beteiligten zu 1 und 2 wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung des Widerspruchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hält der - dem Revisionsgericht auch insoweit eröffneten (vgl. BVerwG NJW 1977, 542; Senatsurteil vom 20. November 1980 - III ZR 95/79 - LM BBauG § 71 Nr. 1 = DVBl. 1981, 396; Kopp/Schenke aaO § 70 Rn. 12) - rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beteiligten zu 1 und 2 einen wirksamen, mit der Nachholung des Widerspruchs als der versäumten Rechtshandlung verbundenen (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO), Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstmals am 9. Dezember 1997 gestellt haben. Die Möglichkeit, bereits das Schreiben vom 24. November 1997 abwei-
chend von seinem an sich eindeutig in eine andere Richtung gehenden Wortlaut als Widerspruch gegen den Umlegungsbeschluß vom 9. September 1997 auszulegen, verwirft es rechtsfehlerfrei, wobei es maßgeblich auch darauf abstellt , daß es sich hierbei um einen von einem Rechtsanwalt verfaßten Schriftsatz handelte. Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts bringen auch die Beteiligten zu 1 und 2 im Revisionsverfahren keine (Gegen-)Rüge an.

b) Ausgehend von § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach der Wiedereinsetzungsantrag verbunden mit der Nachholung des Widerspruchs binnen zwei Wochen "nach Wegfall des Hindernisses" zu stellen war, nimmt das Berufungsgericht an, daß der Wiedereinsetzungsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 vom 9. Dezember 1997 als verspätet anzusehen wäre, wenn als "Hindernis" allein die Unkenntnis der Beteiligten zu 1 und 2 von der Existenz und der öffentlichen Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses in Betracht gekommen wäre. Die insoweit erforderliche Kenntnis hätten den Beteiligten zu 1 und 2 die am 11. November 1997 zugegangenen Schreiben des Beteiligten zu 3 vom 5. November 1997 verschafft. Diese Feststellung des Berufungsgerichts gilt um so mehr - bezogen auf den 18. November 1997 - bei Einbeziehung der Tatsache, daß der Beteiligte zu 3 den Beteiligten zu 1 und 2 am 18. November 1997 den Umlegungsbeschluß vom 9. September 1997 sowie die Baugenehmigung vom 29. Juni 1995 übersandt hatte.
Obwohl demzufolge - so das Berufungsgericht - die Beteiligten zu 1 und 2 die "typische Chance, die das Gesetz dem von einer öffentlichen Bekanntmachung betroffenen Nichtortsansässigen zur nachträglichen Anfechtung einräumt" , nicht fristgerecht wahrgenommen hätten, meint es, im Hinblick auf die
Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG, den Beteiligten zu 1 und 2 Wiedereinsetzung gewähren zu müssen.
aa) Nach dieser Vorschrift, die anerkanntermaßen zumindest analog auch auf die Wiedereinsetzung für den Widerspruch gemäß § 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO anzuwenden ist (vgl. nur Kopp VwVfG 6. Aufl. § 45 Rn. 43; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 5. Aufl. § 45 Rn. 172; wegen der Problematik, die entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden, vgl. Kopp aaO Rn. 49; Sachs aaO Rn. 171), gilt unter anderem dann, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß eines Verwaltungsaktes unterblieben und dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden ist, die Versäumung als nicht verschuldet (Satz 1); das für die Wiedereinsetzungsfrist ("nach § 32 Abs. 2") maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein (Satz 2).
bb) Das Berufungsgericht nimmt an, daß es unbeschadet der Regelung in § 28 Abs. 2 Nr. 4 SächsVwVfG - wonach von der vorherigen Anhörung Beteiligter , insbesondere dann, wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung erlassen will, abgesehen werden kann, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist - nach den Besonderheiten des Streitfalles unerläßlich gewesen sei, die Beteiligten zu 1 und 2 vor der Beschlußfassung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens anzuhören. Daß der Beteiligte zu 3 nicht ermessensfehlerfrei von einer Anhörung der Beteiligten zu 1 und 2 hätte absehen dürfen, begründet das Berufungsgericht im wesentlichen damit: Es habe für den Umlegungsausschuß auf der Hand gelegen, daß die Beteiligten zu 1 und 2 in besonders nachteiliger Weise von der angestrebten Umlegung betroffen sein
würden. Dem außerordentlich zeitnah an die formale Bestandskraft des Einleitungsbeschlusses versandten Schreiben vom 5. November 1997 und dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten sei zu entnehmen, daß der Beteiligte zu 3 von vornherein beabsichtigt habe, das Grundstück der Beteiligten zu 1 und 2 mit einer Abstandsflächenbaulast zu belasten, um das benachbarte Bauvorhaben der Beteiligten zu 4 voranzubringen und es rechtlich abzusichern. Daß dieses Vorhaben im September 1997 bereits seit vielen Monaten ruhte, sei dem Beteiligten zu 3 ebenso bekannt gewesen wie die Tatsache, daß die der Beteiligten zu 4 erteilte Baugenehmigung - nach der eigenen Darstellung des Beteiligten zu 3 im Schreiben vom 5. November 1997 die "Rechtsgrundlage" der Umlegung - bei der Verwirklichung Probleme bereitete.
Der dargelegte Anhörungsmangel - so das Berufungsgericht weiter - sei für die Versäumung der Widerspruchsfrist durch die Beteiligten zu 1 und 2 (mit-)ursächlich geworden. Wie ihrem Schreiben vom 24. November 1997 entnommen werden könne, hätten die Beteiligten zu 1 und 2, wären sie zuvor angehört worden, voraussichtlich rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Hätte ihnen der Beteiligte zu 3 seine An- und Absichten, die im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens erst nach und nach klar geworden seien, bereits im Vorfeld mitgeteilt und zur Erörterung gestellt, hätten die Beteiligten zu 1 und 2, wie aus ihrem vehementen Einsatz für den ungeschmälerten Erhalt ihres Grundstücks zu schließen sei, erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen. Dann wäre nicht nur der Umlegungseinleitungsbeschluß samt der ihm zugrundeliegenden Motivation mutmaßlich nicht ihrer Kenntnis entgangen. Vielmehr hätten sie den Widerspruch dann aller Voraussicht nach auch rechtzeitig angebracht. Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG hätte die Wiedereinsetzungsfrist erst mit der Nachholung der gebotenen Anhörung zu laufen beginnen können. Das Schreiben des Be-
teiligten zu 3 vom 5. November 1997 habe für sich allein keine nachgeholte Anhörung dargestellt; darin werde die Einleitung des Umlegungsverfahrens als unabänderlich bezeichnet und folglich nicht mehr, dem Zweck einer Anhörung entsprechend, zur Disposition gestellt. Aus diesem Umstand sei andererseits nicht etwa zu folgern, § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG gelange insgesamt nicht zur Anwendung. Daß die Behörde eine gebotene Anhörung sowohl vorher als auch nachträglich unterlasse, dürfe dem Adressaten des Verwaltungsaktes wiedereinsetzungsrechtlich grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen. Aus diesem Grunde hätten die Beteiligten zu 1 und 2 bis zum Abschluß des "Anhörungsverfahrens" Anfang Dezember 1997, als sie davon erfahren hätten, daß der Beteiligte zu 3 endgültig am Umlegungsbeschluß festhielt, mit der Entscheidung über die Einlegung des förmlichen Widerspruchs und über den gleichzeitigen Wiedereinsetzungsantrag zuwarten können. Die tatsächliche und stets mit einem Kostenrisiko verbundene Anbringung des Rechtsbehelfs nebst Wiedereinsetzungsantrag am 9. Dezember 1997 sei unter diesen Umständen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt.
cc) Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
(1) Es mag allerdings im Revisionsverfahren mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß angesichts der von dem Beteiligten zu 3 mit der Umlegung verfolgten Zwecke und der vom Berufungsgericht hervorgehobenen besonderen Betroffenheit der Beteiligten zu 1 und 2 v on dem einzuleitenden Verfahren eine vorherige Anhörung derselben geboten, die Unterlassung einer solchen Anhörung also verfahrensfehlerhaft war (§§ 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 SächsVwVfG). Auf die Richtigkeit der - auf den ersten Blick allerdings nicht
fernliegenden - Beurteilung des Berufungsgerichts zu dieser Frage und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es nicht an.
(2) Denn die weiteren Folgerungen, die das Berufungsgericht aus diesem, hier jedenfalls zu unterstellenden, Verfahrensfehler des Beteiligten zu 3 für das Wiedereinsetzungsgesuch der Beteiligten zu 1 und 2 im Hinblick auf § 45 Abs. 3 VwVfG zieht, begegnen unter dem Gesichtspunkt, wie lange die Beteiligten zu 1 und 2 hierdurch gehindert waren, Widerspruch - gegebenenfalls verbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch - gegen den Umlegungsbeschluß des Beteiligten zu 3 einzulegen, durchgreifenden Bedenken.
(aa) Zwar ist es entgegen der Revision nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung gewonnen hat, daß der Anhörungsmangel (mit)ursächlich dafür war, daß die Beteiligten zu 1 und 2 den - durch ortsübliche Bekanntmachung wirksam gewordenen - Umlegungsbeschluß nicht fristgerecht (§§ 41 Abs. 4 Satz 3 Sächs VwVfG, 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit einem Widerspruch angefochten haben. Hätte ihnen der Beteiligte zu 3 die mit dem Umlegungsverfahren verfolgten Ziele, insbesondere was die Inanspruchnahme des Grundstücks der Beteiligten zu 1 und 2 anging, bereits im Vorfeld mitgeteilt und zur Erörterung gestellt, so wäre dadurch, wie das Berufungsgericht revisionsrechtlich unbedenklich feststellt, bei den Beteiligten zu 1 und 2 eine erhöhte Aufmerksamkeit geweckt worden, infolge derselben ihnen die Existenz des Umlegungsbeschlusses nicht entgangen wäre und sie auch rechtzeitig Widerspruch eingelegt hätten. Man könnte allerdings in Frage stellen, ob dieser festgestellte tatsächliche Ursachenzusammenhang auch unter wertenden Gesichtspunkten ausreichte, um mit dem Berufungsgericht den Tatbestand des § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG als gegeben zu erachten
und die Versäumung der Widerspruchsfrist als solcher gerade aufgrund dieser Vorschrift als nicht verschuldet zu behandeln. Einer solchen Wertung könnte möglicherweise entgegenstehen, daß der Sinn des Gebots einer Anhörung der Betroffenen vor Erlaß eines belastenden Verwaltungsakts nicht eigentlich darin liegt, die spätere Kenntnisnahme des zu erlassenden Verwaltungsaktes durch diese Personen sicherzustellen. Diese Frage braucht hier jedoch nicht vertieft zu werden.
(bb) Rechtsfehlerhaft ist jedenfalls die - sich an die vorausgegangene Aussage gleichsam "automatisch" anschließende - Anwendung des § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG durch das Berufungsgericht, ohne daß es in Betracht zieht, daß - unbeschadet einer noch fehlenden oder jedenfalls noch nicht abgeschlossenen Nachholung der Anhörung der Beteiligten zu 1 und 2 durch die Beteiligte zu 3 - gerade diejenigen Umstände, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Versäumung der Anfechtungsfrist ursächlich waren, schon am 11. November, spätestens jedoch am 18. November 1997, entfallen sein konnten.
Aufgrund des am 11. November 1997 zugegangenen Schreibens der Beteiligten zu 3 vom 5. November 1997 und - jedenfalls - nach Zugang der maßgeblichen Unterlagen (Umlegungsbeschluß, Baugenehmigung unter anderem für das nachbarliche Vorhaben) am 18. November 1997 war den Beteiligten zu 1 und 2 der Umlegungsbeschluß und dessen wesentliche Zielsetzung - soweit sie den die Beteiligten zu 1 und 2 entscheidend belastenden Zugriff auf ihr Grundstück (Abstandsflächenbaulast mit damit der Sache nach verbundener Unbebaubarkeit einer Teilfläche zugunsten des Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück) betraf - bekannt. Hätten die Beteiligten zu 1 und 2 eine
solche Kenntnis schon zu einem Zeitpunkt erlangt gehabt, als die Frist für einen Widerspruch gegen den am 12. September 1997 öffentlich bekannt gemachten Umlegungsbeschluß noch lief - also vor dem 27. Oktober 1997 (oben zu 1) -, und gleichwohl einen fristwahrenden Widerspruch unterlassen, so ist nicht ersichtlich, wie sie mit einem Wiedereinsetzungsantrag nach Fristablauf schlüssig hätten darlegen und glaubhaft machen können (zu diesem Mindesterfordernis vgl. Kopp aaO Rn. 44; Sachs aaO Rn. 174; zu § 126 Abs. 3 AO - dem Vorbild des Gesetzgebers für § 45 Abs. 3 VwVfG - BFHE 43, 106), die Fristversäumung beruhe im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG auf dem Unterbleiben ihrer Anhörung vor Erlaß des Umlegungsbeschlusses ("dadurch"). Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich dazu nichts. Es sind zwar Fälle denkbar - und auch für sie soll die "wenig glücklich gefaßte" (vgl. Kopp aaO Rn. 43) Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG dem Betroffenen weitergehenden Rechtsschutz verschaffen -, daß selbst der Adressat eines ihm persönlich (mit Begründung) bekannt gegebenen Verwaltungsakts, dem vorher kein rechtliches Gehör gewährt worden war, aus Gründen, die gerade auf seine unterbliebene Anhörung zurückgehen, an einer fristgerechten Anfechtung gehindert worden ist. So mag es sein, daß der Verwaltungsakt und seine Begründung auf wesentliche zusätzliche Gesichtspunkte, die bei einer Anhörung zur Sprache gekommen wären, nicht eingehen und hierdurch dem Adressaten die Entscheidung, ob er einen Rechtsbehelf einlegen und/oder wie er diesen begründen soll, zumindest erschwert wird (vgl. Kopp aaO Rn. 44). Im Streitfall hätte aber darin, daß die Beteiligten zu 1 und 2 vor dem Umlegungsbeschluß nicht gehört worden waren, keinerlei Erschwernis dieser Art gelegen, gegen den ihnen mit seiner wesentlichen Zielsetzung bekannt gegebenen Verwaltungsakt , den sie nach eigenem Vorbringen von Anfang an als rechtswidrig ansahen, Widerspruch einzulegen.

Die vorstehende Überlegung - daß die zwischenzeitliche persönliche Bekanntgabe und Erläuterung eines zunächst nur öffentlich bekannt gemachten Verwaltungsakts während des Laufs der Rechtsmittelfrist die Ursächlichkeit des Mangels vorheriger Anhörung für die Versäumung der Anfechtung im Sinne des ersten Satzes des § 45 Abs. 3 VwVfG entfallen lassen kann - legt zugleich - vor dem Hintergrund der allgemeinen Grundsätze des Wiedereinsetzungsrechts - auch eine entsprechende Auslegung des zweiten Satzes dieser Vorschrift nahe: Die Regel des § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG, daß - sobald der Tatbestand des Satzes 1 gegeben ist - das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis ("Wegfall des Hindernisses") im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung, bei Fehlen der erforderlichen Anhörung also der Nachholung derselben (wegen der Streitfragen zu diesem Erfordernis vgl. Kopp aaO Rn. 45; Stelkens/Bonk aaO Rn.175), eintritt, schließt nicht aus, daß im Einzelfall ausnahmsweise auch schon vor (dem Abschluß) der betreffenden "Nachholung" eine Situation eintritt, in der bei wertender Betrachtung keine Rede mehr davon sein kann, dem Betroffenen sei - weiterhin - selbst bei Anwendung der für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Beteiligten die Einlegung eines Rechtsmittels unmöglich oder unzumutbar (vgl. Kopp/Schenke aaO § 60 Rn. 8) gewesen. Ein solcher Ausnahmefall ist nach dem Regelungszusammenhang zwischen den Sätzen 1 und 2 des § 45 Abs. 3 VwVfG jedenfalls dann anzunehmen , wenn und sobald der - wie hier - an sich gegebene Ursachenzusammenhang zwischen dem Unterbleiben der vorherigen Anhörung des Beteiligten und der Versäumung der Anfechtung des Verwaltungsakts nachträglich durch Vorgänge "unterbrochen" wird, die - hätten sie schon während des Laufs der An-
fechtungsfrist vorgelegen - einer Wiedereinsetzung auf der Grundlage des § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG von vornherein entgegengestanden hätten.
Bei diesem Verständnis des § 45 Abs. 3 VwVfG hat die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beteiligten zu 1 und 2 hätten mit der Anfechtung des Umlegungsbeschlusses, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch, selbst dann noch bis zum Abschluß eines nachträglichen Anhörungsverfahrens - das als ein solches auch nach der Beurteilung des Berufungsgerichts nie stattgefunden hat - warten dürfen, als ihnen der Umlegungsbeschluß nebst seiner wesentlichen Zielsetzung persönlich zur Kenntnis gegeben worden war, keine Grundlage. Vielmehr mußte sich den Beteiligten zu 1 und 2 spätestens nach dem 18. November 1997 (Zugang des bereits vorher von der Beteiligten zu 3 erläuterten Umlegungsbeschlusses samt Baugenehmigung für den in Rede stehenden Baukomplex) aufdrängen, daß - wollten sie den Umlegungsbeschluß überhaupt mit förmlichen Rechtsmitteln angreifen - eine unverzügliche Widerspruchseinlegung unumgänglich war.

c) Eine andere Beurteilung des Wiedereinsetzungsgesuchs der Beteiligten zu 1 und 2 ergibt sich im Streitfall nicht daraus, daß vorliegend eine Auslegung des § 45 Abs. 3 VwVfG zum Tragen kommt, die nicht ohne weiteres aus dem bloßen Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist und bezogen auf die gegebene konkrete Fallgestaltung einen von den Gerichten zu entscheidenden "Erstfall" darstellen mag, wie die Beteiligten zu 1 und 2 in der mündlichen Revisionsverhandlung angeführt haben. Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 9. Dezember 1997 läßt nicht erkennen, daß die - anwaltlich vertretenen - Beteiligten zu 1 und 2 zu dem hier entscheidenden Zeitpunkt (nach dem Erhalt des Schreibens der Beteiligten zu 3 vom 5. November 1997 am 11. November 1997
bzw. dem Zugang der weiteren Unterlagen am 18. November 1997) gerade im Hinblick auf die Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG und ein ganz bestimmtes Verständnis derselben von der Einlegung eines Widerspruchs gegen den Umlegungsbeschluß Abstand nehmen zu können geglaubt haben. Selbst im letzteren Fall müßten sie sich jedenfalls entgegenhalten lassen, daß sie anwaltlich vertreten waren (vgl. hierzu Kopp/Schenke aaO § 60 Rn. 20). Für einen Rechtsanwalt mußte aber die Rechtslage, was die vorstehend erörterten Fragen angeht, zumindest zweifelhaft erscheinen; er mußte in dem Stadium, um das es hier geht, allemal vorsorglich zu einem alsbaldigen förmlichen Rechtsmittel raten.

d) Der sich aus dem Verfassungsrecht ergebende Grundsatz, daß das Verfahrensrecht den Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weise erschweren darf (vgl. BVerfGE 93, 99, 108; Senatsurteil BGHZ 140, 208, 217), steht der vorliegenden Beurteilung nicht entgegen. Es war, wie gesagt, den Beteiligten zu 1 und 2 ohne weiteres möglich und zumutbar, jedenfalls nach den ihnen am 11. und am 18. November 1997 gegebenen zusätzlichen Informationen zu dem bekannt gemachten Umlegungsbeschluß gegen diesen alsbald den vom Gesetz eingeräumten förmlichen Rechtsbehelf einzulegen.
Rinne Wurm Streck
Schlick Dörr

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.