Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Okt. 2014 - M 2 K 14.1423
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 2 K 14.1423
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
2. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1030
Hauptpunkte:
Wasserrecht;
Fischzuchtanlage;
Nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen;
Nachteilige Wirkungen auf ein Fischereirecht (verneint);
Beweiswert amtlicher Auskünfte
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
1. ...
2. ...
3. ...
- Kläger -
zu 1 bis 3 bevollmächtigt: ...
gegen
...
- Beklagter -
beigeladen: ...
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
wegen Wasserrecht; Schutzauflagen für Fischerei
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2014 am 28. Oktober 2014 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
Die Kläger möchten erreichen, dass der Beklagte für die Forellenzuchtanlage des Beigeladenen nachträgliche Auflagen zum Schutz ihres Fischereirechts festsetzt.
Sie sind Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Fischereirechts am ...bach (im Bereich der Fl.Nr. ... Gemarkung ... auf einer Teilstrecke von ca. 2 km). Auf den Grundstücken Fl.Nrn. ..., ..., ..., ... Gemarkung ... befindet sich die Forellenzuchtanlage des Beigeladenen. Die Kläger befürchten, dass durch nährstoffreiches Betriebswasser dieser Anlage die Wasserqualität im Bach abnimmt und dies negative Folgen für ihr Fischereirecht hat.
Mit Bescheid vom ... August 2008 genehmigte das Landratsamt ... den Plan des Beigeladenen für den Umbau und die Erweiterung der bestehenden Forellenzuchtanlage. Zudem wurde eine wasserrechtliche Erlaubnis u. a. für das Entnehmen und Ableiten von Wasser u. a. aus dem ... Bach sowie für das Einleiten von teichwirtschaftlich genutzten und gereinigten Betriebswassers in den ... Bach erteilt. Der Bescheid enthält zahlreiche Inhalts- und Nebenbestimmungen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Klage u. a. mit dem Ziel, die Anordnung ergänzender Auflagen zum Schutz ihres Fischereirechts zu erreichen. Diese Klage blieb vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München (U. v. 21.1.2011 - M 2 K 08.4579) und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B. v. 24.11.2011 - 8 ZB 11.594 - juris) erfolglos. Zur Begründung führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss u. a. aus, dass auf der Grundlage der Ausführungen der Fachbehörden bei bescheidsgemäßem Betrieb der Forellenzuchtanlage negative Auswirkungen auf das Fischereirecht der Kläger nicht zu besorgen seien. Bezüglich der Parameter Ammonium-Stickstoff (NH4-N) und P-Gesamt (Gesamt-Phosphor) habe das Wasserwirtschaftsamt ... überzeugend dargelegt, dass die Ablaufwerte unbedenklich seien. Der für Fischbrut heranzuziehende kritische Wert von 0,006 mg/l Ammoniak als prozentualer Anteil von Ammonium in Abhängigkeit von Temperatur und pH-Wert sei bisher nicht annähernd erreicht worden. Diese Annahme werde bestätigt durch die Stellungnahme der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft - Institut für Fischerei -, wonach die Ammoniak-Grenzwerte bei Weitem nicht erreicht würden (juris Rn. 13). Eine Anhörungsrüge der Kläger wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Mit Schreiben vom
Das Wasserwirtschaftsamt ... teilte hierzu mit gutachterlicher Stellungnahme vom
Das Institut für Fischerei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft äußerte sich in seiner Stellungnahme vom
Die Fachberatung für Fischerei des Bezirks ... schloss sich mit E-Mail vom
Mit Schreiben vom
In Beantwortung einer Anfrage der Kläger vom
Eine Zivilklage der Kläger gegen den Beigeladenen auf Unterlassung von Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der Forellenzuchtanlage wies das Landgericht ... mit Endurteil vom 13. August 2013 (Az. 6 O 4214/09) ab. Zur Begründung wird in diesem Urteil u. a. unter Berufung auf den vom Gericht bestellten Sachverständigen Dr. ... ausgeführt, dass die Nutzung eines Teils des im ...bach fließenden Wassers durch den Beigeladenen im Rahmen seines Teichzuchtbetriebs zu keiner spürbaren wesentlichen Beeinträchtigung des Fischereirechts der Kläger führe. Mit Beschluss vom 10. Februar 2014 wies das Oberlandesgericht München die Berufung der Kläger gegen dieses Urteil zurück (Az. 3 U 3746/13).
Am 3. April 2014 erhoben die Kläger durch ihre Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Ziel, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts vom ... April 2013 zu verpflichten, den Bescheid vom ... August 2008 durch nachträgliche Auflagen dahingehend zu ergänzen, dass auf das Fischereirecht der Kläger durch die Forellenzuchtanlage des Beigeladenen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen einwirken, insbesondere Grenzwerte für bestimmte Parameter festzusetzen, hilfsweise über Schutzansprüche der Kläger erneut zu entscheiden. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Anspruch der Kläger folge aus § 70 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 WHG. Die Prognose, nachteilige Auswirkungen seien nicht zu besorgen, weil der Ammoniak-Wert von 0,006 mg/l nicht annähernd erreicht werde, habe sich nachträglich als falsch herausgestellt. Durch einen vom Gericht zu bestellenden Fischereisachverständigen seien konkrete Schutzauflagen zu ermitteln.
Mit Schreiben vom
Mit Schriftsatz vom
Der Beklagte legte mit Schreiben vom
Der Beigeladene ließ durch Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
Mit Schriftsatz vom
Hierzu nahm der Beigeladene mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
Am
Einen Antrag der Kläger, ihnen zu der vom Beklagten übergebenen Aufstellung mit den Überwachungswerten eine Schriftsatzfrist einzuräumen, lehnte das Gericht ab, weil diese Aufstellung keine wesentlichen neuen Tatsachen enthalte und hinreichend erörtert worden sei. Die Kläger beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens, zum Beweis der Tatsache (sinngemäß), dass durch die Forellenzuchtanlage des Beigeladenen die juvenilen Fische aufgrund der hohen Schadstoffkonzentrationen absterben bzw. ihr Bestand um mindestens 50% reduziert werde. Diesen Beweisantrag lehnte das Gericht insbesondere mit der Begründung ab, dass die Stellungnahmen der Fachbehörden nicht durch substantiierte Einwände in Frage gestellt worden seien, die Einholung eines Obergutachtens also nicht erforderlich sei. Einen weiteren Beweisantrag der Kläger, durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen (sinngemäß), dass die Einhaltung des jeweiligen I-Wertes bzw. des G-Wertes der Bayerischen Fischgewässerqualitäts-Verordnung zu näher genannten Grenzwerten eine Beeinträchtigung des klägerischen Fischereirechts und des davon umfassten Fischbestands verhinderte, lehnte das Gericht als nicht entscheidungserheblich ab. Die Kläger ließen zuletzt beantragen:
1. Unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts ... vom ... April 2013, zugegangen am
2. Hilfsweise zu 1.: Unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts ... vom ... April 2013 wird der Beklagte verpflichtet, über Schutzansprüche der Kläger erneut zu entscheiden.
Der Beklagte und der Beigeladene beantragten jeweils,
die Klage abzuweisen.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
1. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Bescheid des Landratsamts ... vom ... August 2008 dahingehend ergänzt wird, dass der Beigeladene 100 m bachabwärts seiner Forellenzuchtanlage in ..., im ... Bach, folgende Werte einzuhalten hat: NH3: 0,006 mg/l und NH4: 0,04 mg/l. Sie haben in der Folge auch keinen Anspruch auf Ergänzung dieses Bescheids dahingehend, dass diese Grenzwerte im Monatsrhythmus einschließlich pH-Wert und Temperaturwert zu messen sind und die Ergebnisse den Klägern herauszugeben sind.
Als Anspruchsgrundlage für dieses Begehren der Kläger kommt (§ 70 Abs. 1 WHG i. V. m.) §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 WHG in Betracht: Gemäß § 13 Abs. 1 WHG sind Inhalts- und Nebenbestimmungen auch nachträglich sowie auch für den Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden (§ 14 Abs. 3 Satz 1 WHG). Konnte der Betroffene nach Abs. 3 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden (§ 14 Abs. 6 Satz 1 WHG).
a) Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch setzt demnach insbesondere voraus, dass sie nachteilige Wirkungen auf ihr Fischereirecht nicht voraussehen konnten. Zwar dürfte eine derartige nicht voraussehbare Wirkung auch in Fallgestaltungen vorliegen, in denen sich amtliche Prognosen nachträglich als unrichtig herausstellen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 75 Rn. 43 m. w. N.) oder sich die Schädlichkeit erst nachträglich aufgrund neuer gesicherter Erkenntnisse ergibt (Knopp in Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand September 2012, § 14 Rn. 167 m. w. N.). Indes ist vorliegend auch bei Berücksichtigung der neu vorliegenden Erkenntnisse gemessen an den weder durch Einwände der Kläger noch sonst durchgreifend in Frage gestellten Stellungnahmen der Fachbehörden unverändert nicht zu erwarten, dass durch die genehmigte Fischzuchtanlage des Beigeladenen in rechtserheblicher Intensität nachteilig auf das Fischereirecht der Kläger eingewirkt wird.
aa) Hierzu ist zunächst festzustellen, dass eine rechtlich relevante nachteilige Einwirkung auf das klägerische Fischereirecht nur dann vorläge, wenn es sich um einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Fischereirecht handelte oder wenn das Fischereirecht in seiner Substanz getroffen wäre. Diesbezüglich hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen
„Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist insoweit Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG). Danach gibt das Fischereirecht die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Es erstreckt sich auch auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere. Dabei bleibt das Fischereirecht jedoch an die konkrete Situation des Gewässers, in dem es ausgeübt wird, und an die dort obwaltenden Bedingungen und Verhältnisse gebunden. Deshalb wird es inhaltlich darauf begrenzt, was der jeweilige Zustand des Gewässers an fischereilicher Nutzung ermöglicht (vgl. BayVerfGH vom 30.5.1979 VerfGH 32, 74/79; BayVGH
bb) Im Fall der Kläger ist auch unter Berücksichtigung der neu vorliegenden Erkenntnisse nicht zu erwarten, dass eine derartige rechtserhebliche Beeinträchtigung ihres Fischereirechts gegeben ist. Die Stellungnahmen und Gutachten der Fachbehörden gehen zutreffend davon aus, dass bei bescheidsgemäßem Betrieb der Forellenzuchtanlage keine negativen Auswirkungen auf das Fischereirecht der Kläger mit rechtserheblicher Intensität zu besorgen sind (vgl. gutachterliche Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts ... vom 28. Januar 2013 und 13. Mai 2014 sowie in der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2014; Stellungnahmen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft - Institut für Fischerei - vom 18. März 2013 und 9. Mai 2014 sowie in der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2014; Stellungnahmen des Bezirks ... - Fachberatung für Fischerei - vom 19. März 2013 sowie in der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2014).
Vorliegend geht es den Klägern gemäß ihrem Klageantrag um Grenzwerte für Ammoniak (NH3) und Ammonium (NH4). Für die Frage rechtserheblicher nachteiliger Einwirkung auf das klägerische Fischereirecht kommt es in diesem Zusammenhang vor allem darauf an, welche Auswirkungen die festgestellten Werte für Ammoniak als prozentualer Anteil von Ammonium in Abhängigkeit von Temperatur und pH-Wert auf die Forellenbrut haben (vgl. BayVGH, B. v. 24.11.2011 - 8 ZB 11.594 - juris Rn. 13).
Hierzu hatte das Institut für Fischerei bereits in seiner Stellungnahme vom
Hiervon ausgehend hat das Institut für Fischerei nachvollziehbar dargelegt, dass bei den festgestellten Messwerten nicht von nachteiligen Auswirkungen auf das Fischereirecht auszugehen sei. Zwar könne es durchaus zu überhöhten Konzentrationen - also über 0,006 mg/l Ammoniak - kommen, diese lägen aber immer noch im tolerierbaren, für Forellenbrut nicht tödlichen Bereich (Stellungnahmen vom 18. März 2013 und vom 9. Mai 2014). Auch das Wasserwirtschaftsamt ... geht in seinen Stellungnahmen vom 28. Januar 2013 und 13. Mai 2014 davon aus, dass die Fischpopulation trotz einzelner Überschreitungen des „kritischen“ Werts von 0,006 mg/l NH3 nicht dauerhaft kritischen Konzentrationen ausgesetzt sei, wobei nur eine Dauerbelastung wirksam werden und zu chronischen Schädigungen führen könne (dabei versteht das Wasserwirtschaftsamt terminologisch unter dem „kritischen“ Bereich den vom Institut für Fischerei als „noch erträglich, nicht tödlich“ bezeichneten Bereich von über 0,006 mg/l bis 0,07 mg/l, siehe zu dieser Terminologie auch den o.g. Auszug aus dem Lehrbuch von Schäperclaus/Lukowicz). Zwar ist das Wasserwirtschaftsamt dabei wohl zu Unrecht davon ausgegangen, die in der Fachliteratur angegebenen Werte bezögen sich auf Ammoniakstickstoff (NH3-N) und nicht auf Ammoniak (NH3). Dem hat der Vertreter des Instituts für Fischerei in der mündlichen Verhandlung widersprochen. Auch in dem o.g. Auszug aus dem Lehrbuch wird auf „Ammoniak (NH3)“ abgestellt. Der Vertreter des Instituts für Fischerei hat aber in der mündlichen Verhandlung zugleich bekundet, dass auch dann, wenn man die vom Wasserwirtschaftsamt zugrunde gelegten NH3-N-Werte in NH3-Werte umrechnet, alle Werte weiterhin im für Jungfische erträglichen Bereich liegen. Diese Aussage ist auch tragfähig: Rechnet man die NH3-N-Werte aus der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Zusammenstellung mit dem von allen Beteiligten übereinstimmend genannten Faktor von 1,28 in NH3-Werte um, so ergeben sich neben 26 NH3-Werten unter 0,006 mg/l lediglich acht NH3-Werte, die oberhalb des für Forellenbrut günstigen Bereichs bis 0,006 mg/l liegen. Bei letztgenannten Werten handelt es sich 3-mal um einen NH3-Wert von 0,0064 mg/l (0,005 mg/l NH3-N x 1,28) und 5-mal um einen NH3-Wert von 0,00768 mg/l (0,006 mg/l NH3-N x 1,28). Dieses Ergebnis zeigt zudem, dass selbst die außerhalb des günstigen Bereichs liegenden Messwerte diesen nur äußerst geringfügig überschreiten. Von dem für Jungfische tödlichen Bereich ab 0,07 mg/l NH3 sind selbst diese Werte sehr weit entfernt. Erst ein mehr als 9-mal höherer NH3-Wert läge im für Forellenbrut tödlichen Bereich. Angesichts dieses Ergebnisses kann von einer nachteiligen Einwirkung auf das Fischereirecht der Kläger mit rechtserheblicher Intensität, also von einem schweren und unerträglichen Eingriff oder einer Beeinträchtigung der Substanz des Fischereirechts, nicht die Rede sein.
cc) Es besteht kein Anlass, aufgrund der Einwendungen der Kläger oder aus sonstigen Gründen von der gutachterlichen Einschätzung der Fachbehörden abzuweichen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Zur Bedeutung der fachbehördlichen Stellungnahmen und der Notwendigkeit einer Abweichung hiervon und Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen
„Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten und somit auch den Aussagen des Wasserwirtschaftsamts, der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft -Institut für Fischerei- und des Bezirks ... -Fachberatung für Fischerei- eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH
Daran gemessen gilt in vorliegendem Fall Folgendes:
Unbehelflich ist die Rüge der Kläger, durch die neuen Messwerte sei belegt, dass die gutachterliche Prognose der Fachbehörden unzutreffend gewesen sei. Zwar trifft es zu, dass der NH3-Wert von 0,006 mg/l - wenn auch nur vereinzelt und nur sehr geringfügig - gemäß den neuen Messwerten überschritten wurde. Indes haben die Fachbehörden überzeugend dargelegt, dass auch unter Berücksichtigung der neuen Messwerte unverändert davon auszugehen ist, dass rechtserhebliche nachteilige Auswirkungen auf das klägerische Fischereirecht nicht zu erwarten sind (siehe ausführlich schon oben).
Soweit die Kläger weiter vortragen, nachdem sich die behördliche Prognose als falsch herausgestellt habe, sei ein gerichtlicher Sachverständiger zu bestellen, weil die Kläger kein Vertrauen mehr in die Fachbehörden hätten, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Insbesondere hat es unverändert keine Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit der Fachbehörden. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich Prognosen aufgrund der tatsächlichen Entwicklung als korrekturbedürftig herausstellen können. Prognosen sind stets in die Zukunft gerichtet. Die Zukunft kann aber niemand mit absoluter Sicherheit voraussagen, dies gilt auch für naturwissenschaftliche Zusammenhänge. Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich vorliegend die ursprüngliche Einschätzung der Fachbehörden jedenfalls insoweit als zutreffend erwiesen hat, als prognostiziert wurde, es werde zu keinen rechtserheblichen nachteiligen Einwirkungen auf das Fischereirecht der Kläger kommen. Soweit die Fachbehörden ursprünglich aufgrund der damals vorliegenden Messwerte davon ausgegangen waren, nicht einmal der Wert von 0,006 mg/l Ammoniak werde erreicht werden (vgl. dazu BayVGH, B. v. 24.11.2011 - 8 ZB 11.594 - juris Rn. 13), handelt es sich allenfalls um eine marginale Fehleinschätzung, da dieser Wert nur vereinzelt und nur sehr geringfügig überschritten wurde. In diesem Zusammenhang darf auch nicht vergessen werden, dass ein gerichtlicher Sachverständiger bereits im Rahmen der Zivilklage der Kläger gegen den Beigeladenen tätig war. Diesem lagen die klägerischen Messbefunde vor (so der unwidersprochen gebliebene Vortrag des Beigeladenen). Dieser gerichtliche Sachverständige ist wie die Fachbehörden zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fischzuchtanlage des Beigeladenen zu keiner spürbaren wesentlichen Beeinträchtigung des klägerischen Fischereirechts führt.
Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Kläger, die von ihnen in Auftrag gegebenen Messungen hätten - anders als amtliche Messungen oder Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung des Beigeladenen - besondere Beweiskraft, weil sie in einem Zeitraum stattgefunden hätten, in dem sich der Beigeladene nicht überprüft gefühlt habe. Zum einen finden die Messungen des Wasserwirtschaftsamts und jene des Labors ... im Rahmen der Eigenüberwachung nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag des Beigeladenen stets unangemeldet statt. Außerdem ist es, wie der Beigeladene überzeugend dargelegt hat, gar nicht möglich, die Fischproduktion kurzfristig vor einer Messung zu drosseln. Zum andern ist festzustellen, dass umgekehrt durchaus zweifelhaft ist, ob die klägerischen Messwerte zutreffen: Sowohl das Wasserwirtschaftsamt ... (Stellungnahmen vom 28. Januar 2013 und 13. Mai 2014) als auch das Institut für Fischerei (Stellungnahme vom 18. März 2013) haben dargelegt, dass die bei den klägerischen Messungen ermittelten Parameter für Temperatur (6. August 2012 und 11. September 2012) bzw. für Ammonium, Temperatur und pH-Wert (27. November 2012) nicht richtig sein können. Das Institut für Fischerei hat ferner Zweifel an der klägerischen Berechnung der NH3-Werte geäußert (Stellungnahmen vom 18. März 2013 und vom 9. Mai 2014) und gerügt, dass die gewählte Probenentnahmestelle mehr als 100 m hinter der Einleitungsstelle der Fischzucht nicht geeignet sei (Stellungnahme vom 18. März 2013).
Unbehelflich ist ferner der klägerische Hinweis, der Vortrag der Fachbehörden zeige, dass diese offenbar selbst davon ausgingen, es sei ein Handeln angezeigt. Die Fachbehörden haben lediglich angeregt, ggf. die innerbetrieblichen Möglichkeiten einer Reduzierung der Stickstoffausscheidungen zu überprüfen (Stellungnahmen des Instituts für Fischerei vom 18. März 2013 und vom 9. Mai 2014) bzw. ggf. Modifikationen im Bewirtschaftungsregime der Teichanlage zu veranlassen (Stellungnahme der Fachberatung für Fischerei vom 8. Mai 2014). Das bedeutet indes gerade nicht, dass die Fachbehörden zusätzliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen zum Schutz des Fischereirechts der Kläger für notwendig hielten (so auch ausdrücklich das Institut für Fischerei in seiner Stellungnahme vom 18. März 2013 sowie die Fachberatung für Fischerei in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2013).
Keinen Erfolg können die Kläger auch mit ihrer in der mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung haben, die Verhältnisse im ... Bach hätten sich seit Inbetriebnahme der Teichanlage des Beigeladenen verschlechtert, weshalb die Erträge stark zurückgegangen seien. Hierfür haben die Kläger keinerlei Nachweise vorgelegt. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht vielmehr, dass bei der Elektrobefischung im Jahr 2010 eine normale Altersschichtung des Forellenbestands festgestellt wurde, wie der Vertreter der Fachberatung für Fischerei in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt hat. Darüber hinaus haben die Vertreter der Fachberatung für Fischerei und des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erläutert, dass den von den Klägern beklagten Defiziten im ...bach andere Ursachen als eine Belastung mit toxischen Stoffen aus der Teichanlage des Beigeladenen zugrunde liegen, nämlich vor allem die Denaturierung durch Verbauung, die natürliche organische Belastung mit Laub sowie die fehlende natürliche Abflussdynamik.
Abschließend ist noch festzuhalten, dass auch die wohl unzutreffende Annahme des Wasserwirtschaftsamts, die in der Fachliteratur angegebenen Werte bezögen sich auf Ammoniakstickstoff und nicht auf Ammoniak, kein Sachverständigengutachten notwendig macht. Ein solcher Irrtum kann die Ergebnisrichtigkeit der fachbehördlichen Bewertungen nicht in Zweifel ziehen. Denn selbst dann, wenn man die vom Wasserwirtschaftsamt zugrunde gelegten NH3-N-Werte in NH3-Werte umrechnet, liegt keine Beeinträchtigung des klägerischen Fischereirechts mit rechtserheblicher Intensität vor (siehe dazu bereits oben).
b) Unbeschadet dessen besteht zusätzlich auch aus nachfolgend genannten Gründen kein Anspruch der Kläger auf nachträgliche Festsetzung der im Klageantrag zu 1. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen:
Die Kläger haben beantragt, dem Beigeladenen vorzugeben, dass er 100 m bachabwärts seiner Forellenzuchtanlage einen NH3-Wert von 0,006 mg/l und einen NH4-Wert von 0,04 mg/l einzuhalten, diese Grenzwerte im Monatsrhythmus einschließlich pH-Wert und Temperaturwert zu messen und die Ergebnisse den Klägern herauszugeben hat. Der Beigeladene ist indes gar nicht dafür verantwortlich, dass diese Grenzwerte 100 m bachabwärts der Fischzucht eingehalten werden. Bei etwaigen überhöhten Werten wäre nicht sichergestellt, dass diese auf die Fischzuchtanlage des Beigeladenen zurückzuführen sind: Eine Probeentnahmestelle 100 m hinter der Einleitungsstelle der Fischzucht ist schon deshalb ungeeignet, weil auf dieser Strecke weitere Einleiter das Bachwasser negativ beeinflussen könnten (Stellungnahme des Instituts für Fischerei vom 18. März 2013). Auch reichte eine Messung allein im Ablaufwasser nicht aus. Vielmehr wäre allein die Differenz der Messwerte zwischen Ablaufwasser und Zulaufwasser aussagekräftig, um auf eine Kausalität der Fischzuchtanlage für überhöhte Werte schließen zu können. Für etwaige überhöhte Werte im Zulaufwasser wäre nicht der Beigeladene verantwortlich zu machen (Stellungnahmen des Instituts für Fischerei vom 18. März 2013 und vom 9. Mai 2014).
2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über Schutzansprüche der Kläger erneut entscheidet (Hilfsantrag). Wie bereits unter 1. a) näher dargelegt wurde, ist vorliegend auch bei Berücksichtigung der neu vorliegenden Erkenntnisse gemessen an den weder durch Einwände der Kläger noch sonst durchgreifend in Frage gestellten Stellungnahmen der Fachbehörden unverändert nicht zu erwarten, dass durch die genehmigte Fischzuchtanlage des Beigeladenen in rechtserheblicher Intensität nachteilig auf das Fischereirecht der Kläger eingewirkt wird. Es sind keine nachträglichen Inhalts- oder Nebenbestimmungen erforderlich, um nachteilige Wirkungen auf Rechte der Kläger zu vermeiden oder auszugleichen (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 WHG). Auch sonst ist nicht erkennbar, woraus sich etwaige Schutzansprüche der Kläger ergeben könnten.
Nach alldem war die Klage im Haupt- und Hilfsantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Den Klägern war auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und damit wegen § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
- 1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen, - 2.
Maßnahmen anordnen, die - a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind, - b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird, - c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen, - d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
- 3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann, - 4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
- 1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, - 2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und - 3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
- 1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, - 2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, - 3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder - 4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.
(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 entsprechend; die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.
(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
- 1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen, - 2.
Maßnahmen anordnen, die - a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind, - b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird, - c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen, - d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
- 3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann, - 4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
- 1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, - 2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und - 3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
- 1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, - 2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, - 3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder - 4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
- 1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen, - 2.
Maßnahmen anordnen, die - a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind, - b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird, - c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen, - d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
- 3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann, - 4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.