Die Klägerin wendet sich gegen eine medienrechtliche Beanstandung in Form der Missbilligung.
Die Klägerin ist Veranstalterin des Fernsehprogramms … auf der Grundlage einer von der Beklagten erteilten Sendelizenz. Am 2. Oktober 2016 sendete sie im Rahmen dieses Programms um ca. 16:30 Uhr die Sendung „Eishockey Live“ (im Folgenden: die Sendung). Gegenstand der Sendung war eine Live-Übertragung eines Eishockeyspiels des regulären Spielbetriebs der deutschen …, die von der Deutschen … … … * … … (nachfolgend: die DEL) veranstaltet wird. Im Sendungsverlauf waren wiederholt Elemente in der Farbe Magenta zu sehen, die in der Regel auch das Logo und den Schriftzug „… …“ aufwiesen. So wurden etwa die Namen der Eishockey-Kommentatoren grafisch auf einer Bauchbinde dargestellt, deren untere Hälfte Magenta gefärbt war und mittig das Logo „… …“ aufwies. Auch auf den Mikrofonhülsen der Kommentatoren fand sich zum einen das Logo der Klägerin als auch das Logo „… …“. Während des Spielverlaufs wurden Informationen zu Spiel und Überzahlspiel mit magentafarbigen Akzenten angezeigt, auch weitere Anzeigen für Strafminuten wiesen magentafarbige Akzente auf. Auch in der Bauchbinde, mit der das Spielergebnis mitgeteilt wurde, erschien das Logo „… …“. Des Weiteren wurden zur Abgrenzung zwischen Live-Bild und Wiederholungen bzw. Zeitlupen grafische Trenner eingeblendet, bei dem sich der Bildschirm jeweils aus der linken unteren und rechten oberen Ecke weiß- bzw. magentafarbig füllte und zum Schluss für kurze Zeit das Logo „… …“ eingeblendet wurde. Während der Übertragung wurde außerdem - unstreitig vorschriftsmäßig gekennzeichnet und nicht von der Beklagten beanstandet - ein TV-Angebot der Deutschen Telekom, das den Namen „… …“ trägt, einerseits in einem Werbespot und andererseits in einer Split-Screen-Werbung beworben. Das TV-Angebot wurde durch dasselbe Logo repräsentiert, das auch in der Sendung in der oben dargestellten Weise Verwendung fand. Auch auf den Trikots der Schiedsrichter fand sich das Logo „… …“.
Nach einer Programmbeschwerde hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 2. Februar 2017 zu diesem Sachverhalt an, der nach ihrer Auffassung einen Verstoß gegen das Schleichwerbeverbot aus § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV i.V.m. Ziffer 4 Abs. 2 WRL, gegen § 7 Abs. 2 RStV i.V.m. Ziffer 2 Abs. 2 WRL sowie gegen § 7 Abs. 3 RStV i.V.m. Ziffer 3 Abs. 1 WRL darstellen könne. Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 7. März 2017 Stellung.
Nach Vorbefassung der Prüfgruppe der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) machte sich die ZAK in ihrer Sitzung vom 12. September 2017 Votum und Begründung der Beschlussvorlage der Beklagten vom 29. August 2017 (Bl. 17 ff. d.BA) zu eigen und beschloss einstimmig eine Beanstandung, weil die Klägerin am 2. Oktober 2016 um ca. 16:30 Uhr entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV in der Sendung „Eishockey Live“ in Werbeabsicht Elemente im Design der Telekom verwendet und Hinweise auf deren Produkt „… …“ ausgestrahlt und die Zuschauer mangels Kennzeichnung über den Werbezweck irregeführt habe. Des Weiteren wurde eine Umsetzungsfrist von 6 Wochen sowie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000,- € beschlossen (* … … d.BA).
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2017, zugestellt am 17. Oktober 2017, stellte die Beklagte fest und missbilligte, dass die Klägerin am 2. Oktober 2016 um ca. 16:30 Uhr im Programm „…“ entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV innerhalb der Sendung „Eishockey Live“ in Werbeabsicht Elemente im Design der Telekom verwendet und Hinweise auf deren Produkt „… …“ ausgestrahlt und die Zuschauer mangels Kennzeichnung über den Werbezweck irregeführt habe (Ziff. 1). Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin aufgelegt, wobei eine Gebühr in Höhe von 1.000,- € und Auslagen in Höhe von 4,10 € festgesetzt wurden (Ziff. 2 und 3). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 15. November 2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage mit dem Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2017 aufzuheben.
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 9. März 2018, ergänzt durch Schriftsatz vom 17. September 2018, im Wesentlichen ausgeführt, dass die deutsche Telekom seit Beginn der Spielzeit 2016/2017 das Titelpatronat für die deutsche … unter dem Titel „… …“ übernommen habe. Dies zeige sich schon in der automatische Weiterleitung der interessierten Internetnutzer auf https://www.telekomeishockey.de: Internetnutzer, die während der Spielzeit 2016/2017 die Seite https://www.del.org, d. h. die offizielle Seite der DEL abrufen wollten, seien automatisch auf http://www.telekomeishockey.de weitergeleitet worden. Auf der Zielseite seien dem Nutzer sodann alle Informationen, insbesondere aktuelle Spielstände, Spielberichte und Nachrichten in einem umfassenden Angebot zur Verfügung gestellt worden. Die Seite sei in den Farben Weiß und Magenta gestaltet gewesen, in der oberen linken Ecke sei die Seite dauerhaft mit dem Logo „… …“ gekennzeichnet gewesen. Neben dem aufgezeigten Titelpatronat habe die Deutsche Telekom ein gleichnamiges Pay-TV-Angebot geführt, dieses sei jedoch strikt vom Titelpatronat zu trennen. Dies zeige insbesondere die Tatsache, dass das Titelpatronat der Deutschen Telekom zwischenzeitlich zur Spielzeit 2017/2018 beendet worden sei, wie die Gestaltung der Internetpräsenz der deutschen … deutlich zeige. So werde der Internetnutzer beim Abruf der Seite http://www.del.org nicht mehr auf http://www.telekomeishockey.de weitergeleitet, während jedoch der Nutzer, der unmittelbar die Seite http://www.telekomeishockey.de aufrufe, unmittelbar auf die Seite der DEL unter http://www.del.org weitergeleitet werde. Die Seite der DEL orientiere sich zwar im grafischen Aufbau an der früheren Seite, jedoch sei sie in den Farben schwarz, weiß und rot, mithin den Farben der DEL, gehalten. Die Telekom werde nunmehr lediglich mit ihrem Pay-TV-Angebot „… …“ ebenso wie die übrigen Partner der DEL in der rechten oberen Ecke des Bildschirms genannt. Soweit die Beklagte im Bescheid vom 16. Oktober 2017 behaupte, dass der Name der Liga allein „Deutsche Eishockey Liga“ laute und die Bezeichnung „… …“ lediglich die Vermarktung bzw. den Vermarktungspartner kennzeichne, verkenne sie bereits, dass ein Titelpatronat selbstverständlich der Vermarktung durch einen Vermarktungspartner diene. Bereits im Anschluss an ihre Gründung im Jahr 1994 sei die Liga als „Krombacher Deutsche Eishockey Liga“ durch das Titelpatronat der Krombacher Brauerei vermarktet worden. Die Beklagte verkenne, dass das von ihr ins Feld geführte Zeichen „DEL“ die Marke des Ligaverbands sei und ignoriere andererseits, dass das von ihr beanstandete Logo „… …“ die Liga namentlich vollständig bezeichnet habe. Gerade der Schriftzug und das Logo „… …“ habe in der Saison 2016/2017 den Ligaspielbetrieb gekennzeichnet. Der Vermarktungspartner der … sei nicht, wie dies bei der „…“, der Basketball Bundesliga, geschehen sei, als Teil der Ligabezeichnung aufgenommen worden sondern die Ligabezeichnung sei vollständig durch die Bezeichnung „… …“ ersetzt worden. Dass trotz geänderter Ligabezeichnung andernorts weiterhin von der DEL gesprochen werde, sei unerheblich und aufgrund der langen vorangegangenen Bezeichnung als DEL nachvollziehbar. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass auch mit Blick auf die Basketball Bundesliga zwischen dem Ligaverband, der … … Gesellschaft der Basketball-Bundesliga, und der Ligabezeichnung „…“ unterschieden werde. Zur Saison 2017/2018 habe der Ligaverband DEL von der aufgezeigten Vermarktungsstrategie der … unter dem Begriff „… …“ offenbar Abstand genommen, der Spielbetrieb werde nunmehr wieder unter dem Begriff „Deutsche Eishockey Liga“ vermarktet. Die Hintergründe des Namenswechsel seien der Klägerin nicht bekannt, er zeige jedoch deutlich, dass zwischen der Vermarktung der Saison 2016/2017 unter der Bezeichnung „… …“ und der Saison 2017/2018 unter der Bezeichnung „Deutsche Eishockey Liga“ differenziert werden müsse. In der streitgegenständlichen Sendung habe die Klägerin ein Ligaspiel der Saison 2016/2017 übertragen, die noch unter dem Begriff „… …“ vermarktet worden sei. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2017 sei bereits formell rechtswidrig, da diese ihrer Untersuchungspflicht aus Art. 24 VwVfG nicht nachgekommen sei. Die Beklagte habe in ihrem Bescheid völlig außer Betracht gelassen, dass das Logo „… …“ nicht allein das Pay-TV-Angebot der Deutschen Telekom bezeichne, sondern in der Saison 2016/2017 zugleich Titel und Logo der deutschen … gewesen sei. Die Beklagte habe ins Blaue hinein und ohne weitere zumutbare Ermittlungen vorzunehmen, unterstellt, dass die deutsche … nicht unter dem Titel „… …“, sondern allein unter dem Begriff „Deutsche Eishockey Liga“ betrieben und vermarktet werde. Darüber hinaus sei der Bescheid auch materiell rechtswidrig, da die Voraussetzungen des Schleichwerbeverbots nach § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV nicht vorlägen, insbesondere seien die beanstandeten Darstellungen nicht absichtlich zu Werbezwecken erfolgt. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung habe der Begriff „… …“ sowohl das Pay-TV-Angebot der Deutschen Telekom als auch die deutsche … gekennzeichnet. Die Klägerin habe den Begriff gerade nicht - abgesehen von den zulässigen, unbeanstandeten und als solchen gekennzeichneten Werbeeinblendungen - mit Blick auf das Pay-TV-Angebot der Deutschen Telekom verwendet. Die Situation sei mit der Nennung anderer Vereins-, Spielstätten- und Liganamen vergleichbar. Wenn ein Kommentator beispielsweise im Rahmen der Berichterstattung zur Formel 1 lediglich von „Red Bull“ spreche, sei damit auch keine absichtliche Absatzförderung des koffeinhaltigen Energy-Drinks bezweckt, sondern das Red Bull Racing Team gemeint, auch wenn die Bezeichnungen in ihrer üblichen Verwendung identisch seien. Soweit im Rahmen der streitgegenständlichen Sendung der Schriftzug und das Logo „… …“ eingeblendet worden sei, habe die Klägerin damit lediglich auf die offizielle Bezeichnung der Deutschen Eishockey-Liga Bezug genommen und nicht das Pay-TV-Angebot der Deutschen Telekom beworben. Dass es sich bei dem Begriff „… …“ um die offizielle Bezeichnung der Deutschen Eishockey-Liga gehandelt habe, werde durch die unterschiedliche Gestaltung der Internetpräsenz der Liga in der Spielzeit 2016/2017 sowie 2017/2018 eindrucksvoll belegt. Warum der Ligaverband auf die Seite der Deutschen Telekom verweisen sollte, wenn dies allein der Bewerbung des Pay-TV-Angebots gedient habe, sei nicht ersichtlich. Die Internetseite http://www.telekomeishockey.de habe in erster Linie als Informationsplattform rund um die Deutsche … gedient. Die Unterscheidung zwischen Vermarktung und Titelpatronat zeigten auch die explizit genannten Werbepartner der DEL in der rechten Ecke der Internetseite. Das Angebot „… …“ werde dort gerade nicht als offizieller Werbepartner genannt, denn das Angebot „… …“ sei in diesem Zusammenhang gerade das von DEL veranstaltete Ligaangebot. Warum sich die Gestaltung der offiziellen Internetseite der … zur Spielzeit 2017/2018, wie geschehen, ändern und damit die Deutsche Telekom geradezu degradiert werden sollte, obwohl sich die Deutsche Telekom die Medienrechte für vier Spielzeiten, einschließlich der 2. Spielzeit 2017/2018, gesichert habe, sei anders als mit der Aufgabe des zuvor bestehenden Titelpatronats nicht zu erklären. Die Beklagte könne keinen einzigen Beweis dafür vorlegen, dem sich entnehmen ließe, dass die Deutsche Telekom das Titelpatronat für die Saison 2016/2017 nicht übernommen habe. Dies lasse sich insbesondere nicht aus der bloßen Bezeichnung der … als „Deutsche Eishockey-Liga“ oder „DEL“ ableiten. Das Titelpatronat der Deutschen Telekom sei erst im Rahmen der Berichterstattung im TV- und Online-Bereich als solches wahrgenommen worden. Die Klägerin stünde mit der D. AG in keinerlei vertraglichen Beziehungen, insbesondere habe sie - anders als die Beklagte meine - keine Free-TV-Rechte zur Übertragung der Spiele für die streitgegenständliche Saison von ihr erworben. Soweit über die Einblendung des Logos und des Schriftzugs „… …“ hinaus von der Beklagten auch die in der Sendung gesetzten farblichen Akzente beanstandet worden seien, fehle es insoweit bereits an der Erwähnung oder Darstellung von Waren oder Dienstleistungen. Es könne der Klägerin nicht verwehrt sein, farbliche Akzente zur optisch ansprechenden Gestaltung und Hervorhebung spielrelevanter und damit programmrelevante Information einzusetzen. Die Farbe Magenta bzw. Pink werde in Fernsehsendungen aufgrund ihres frischen, poppigen jugendhaften, auffallenden und signalartigen Charakters häufig eingesetzt. Sie bedeute keineswegs unausweichlich einen Hinweis auf die D. T. AG. Nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen und mit welcher Motivation die Klägerin die Farbmarke der D. T. AG in ihrer Sendung angeblich absichtlich integrieren hätte sollen, zumal die Klägerin in keiner Beziehung zur D. T. AG stünde. Die Klägerin habe durch die farbliche Gestaltung der streitgegenständlichen Sendung lediglich die offizielle Farbgestaltung des übertragenen Sportereignisses aufgegriffen, wodurch ein Wiedererkennungseffekt für den Zuschauer eingetreten sei. Darüber hinaus habe die Klägerin mit den beanstandeten Einblendungen jedenfalls keine Werbeabsicht verfolgt. Das bloße Wissen des Rundfunkveranstalters, dass Dritte Produkte zu Werbezwecken zum Beispiel in eine Fremdproduktion integriert haben, lasse nicht den Schluss zu, der Rundfunkveranstalter handele mit Werbeabsicht. Die Klägerin habe den Schriftzug ausschließlich aus programmlich-dramaturgischen Gründen zur Bezeichnung des offiziellen Titels des übertragenen Sportereignisses verwendet. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Anforderungen (ZUM 2016,900, Rn. 23) bestehe kein Zweifel, dass die von der Beklagten beanstandeten Darstellungen durch das Sendungskonzept der Klägerin gerechtfertigt gewesen seien. Die Klägerin habe im Rahmen der streitgegenständlichen Sendung ein Ligaspiel der deutschen … ausgestrahlt, die zu diesem Zeitpunkt unter dem Begriff „… …“ offiziell vermarktet worden sei. Die von der Klägerin im Rahmen der Sendung verwendeten grafischen Gestaltungselemente, die das Logo „… …“ aufwiesen, seien daher in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Die Beklagte selbst gehe davon aus, dass die Berichterstattung unter Nennung des jeweiligen Titelpatronats als „Titel-Sponsoring“ zulässig sei. Warum dies hinsichtlich des Titelpatronats für Deutschen Telekom im vorliegenden Fall der … nicht der Fall sein solle, habe die Beklagte allein mit ihrer unzutreffenden Auffassung, dass „… …“ nicht der namensgebende Sponsor des Spielbetriebs der DEL in der Saison 2016/2017 gewesen sein soll, begründet. Für die Zuschauer begründe die Integration des Logos und des Schriftzug „… …“ eine unverwechselbare Kennzeichnung des von der Klägerin ausgestrahlten Sportereignisses, die auf den ersten Blick offenbare, dass dem Zuschauer Spiele der … präsentiert werde. Der Klägerin dürfe es nicht zum Nachteil gereichen, dass die Deutsche Telekom das Titelpatronat zu Werbezwecken einsetze. Auch könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass die Deutsche Telekom ein gleichnamiges Pay-TV-Angebot anbiete. Die Klägerin habe hierauf keinen Einfluss. Jedem Titelpatronat wohne ein Werbeeffekt inne. Die konkrete Darstellung des Logos und des Schriftzugs „… …“ in den Bauchbinden mit dem Spielergebnis und den Namen der Moderatoren und Experten entspreche zudem der gebräuchlichen Gestaltung der derartiger grafischer Einblendungen, mit denen dem Zuschauer die vorgenannten Informationen geliefert werden. Auch die von der Beklagten beanstandete Präsenz des Logos und Schriftzugs … … auf den Mikrofonhüllen seien in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Allein eine farbliche Gestaltung einer Sendung sei keine Darstellung von Waren oder Dienstleistungen. Hervorzuheben sei, dass die jeweiligen Einblendungen äußerst zurückhaltend erfolgten. Stets im Vordergrund habe die redaktionelle Berichterstattung im Zusammenhang mit dem in der Sendung übertragenen Eishockeyspiel gestanden. Das von der Klägerin verfolgte programmliche Konzept sei unstreitig als roter Faden der Sendung zu erkennen. So würden zum Beispiel auch keine Bezugsquellen oder Preise des Pay-TV-Angebots der Deutschen Telekom genannt. Mit den beanstandeten Darstellungen habe allein die unter dem Begriff „… …“ vermarktete deutsche … referenziert werden sollen. Das werbegeprägte Sendungsumfeld marginalisiere die ohnehin geringe Intensität der werblichen Wirkung des beanstandeten Logos und des Schriftzugs „… …“, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (abgedruckt in ZUM 2015,78, Rn. 56) werde verwiesen. Eine „undue prominence“, eine Dominanz des Werbezwecks, sei in der streitgegenständlichen Sendung nicht zu erkennen. Schließlich habe die Klägerin für die von der Beklagten beanstandeten Darstellungen auch kein Entgelt erhalten. Vielmehr habe die Klägerin ein marktübliches Lizenzentgelt entrichtet. Unzutreffend sei die von der Beklagten unbelegte Aussage, dass die Klägerin Sublizenzen von der D. T. AG erhalten habe. Die Vermutung des § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 RStV greife daher nicht. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass Erwähnung und Darstellung des Schriftzugs und Logos „… …“ in der werblichen Motivation erfolgt sei, den Absatz des Pay-TV-Angebots der Deutschen Telekom - ein unmittelbares Konkurrenzprodukt zur streitgegenständlichen Sendung der Klägerin - zu fördern, wäre die Allgemeinheit jedenfalls nicht irregeführt. Der Zuschauer identifiziere Banden-, Trikot- und Ausrüstungswerbung problemlos als Werbemittel, die zur Absatzförderung eingesetzt werden. Gleiches müsse für das Logo und den Schriftzug in den von der Beklagten beanstandeten Einblendungen gelten. Wenn der Rezipient das Logo und den Schriftzug „… …“ auf der Interviewbande oder den Trikots der Schiedsrichter als Werbung identifiziere, sei es unumgänglich, dass ihm das auch mit Blick auf die streitgegenständlichen Darstellung gelinge.
Die Beklagte beantragte mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28. Juni 2018,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei unbegründet, da es das von der Klägerin behauptete „Titelpatronat“ der D. T. AG hinsichtlich der Deutschen Eishockey-Liga nicht gebe und auch zum Ausstrahlungszeitpunkt der streitgegenständlichen Sendung nicht gegeben habe. Es habe deshalb auch keinerlei redaktionellen Anlass gegeben, das von der D. T. AG kommerziell veranstaltete und im Abonnement angekündigte Pay-TV-Angebot „… …“ während der Übertragung des Eishockeyspiels derart prominent herauszustellen, wie dies in der Sendung vom 2. Oktober 2016 geschehen sei. Die Deutsche Telekom sei im Januar 2016 neuer DEL-Medienpartner geworden, dies sei auf ihrer Internetseite www.del.org nachzulesen. Die D. T. AG habe ausschließlich „Medienrechte“ erworben, nicht aber Rechte an der Bezeichnung „DEL“ oder mit der DEL vereinbart, für die Dauer der Kooperation die DEL als „Telekom DEL“, „… … DEL“ oder schlicht, worauf sich die Klägerin berufe, als „… …“ zu bezeichnen. Vielmehr sei es in der mit der Telekom vereinbarten Partnerschaft lediglich darum gegangen, das Pay-TV-Angebot der D. T. AG weiter auszubauen. So habe die Deutsche Telekom zur Saison 2014/2015 sämtliche nationale und internationale audiovisuelle Verwertungsrechte an der Basketball-Bundesliga bis einschließlich der Saison 2017/2018 erworben. In der Saison 2016/2017 sei das Angebot um die Übertragung der Spiele der Deutschen Eishockey Liga erweitert und das Angebot dann 2017/2018 in „… …“ umbenannt worden. Hinzugekommen seien später die 3. Fußballliga der Herren und die Frauen-Bundesliga. Dies lasse sich dem Eintrag zu „… …“ der Internetplattform „Wikipedia“ nachlesen. Die Ausführungen seien dort jeweils durch Quellen belegt, insbesondere durch eigene Presseverlautbarungen der Telekom, die über die Telekom-Seite www.telekom.com abrufbar sein. Auch habe die D. T. AG die DEL-Kooperation über ihre eigenen Informationskanäle kommuniziert, beispielsweise in ihrer (als Anlage zur Klageerwiderung beigelegten) Veröffentlichung auf t-online.de vom 31. August 2016. Auch in ihrer eigenen Verlautbarung habe die Telekom an keiner Stelle erwähnt, dass die D. T. AG Namenssponsor/Titelsponsor der Deutschen Eishockey-Liga sei. Dabei sei es doch naheliegend gewesen, die Telekom gerade in diesem Zusammenhang zu nennen, wenn auch der Namenssponsor für die Basketball-Bundesliga genannt werde, nämlich „…“. Die Veröffentlichung der D. T. AG zeige auch, was der wirtschaftliche Hintergrund der im Januar 2016 vereinbarten und öffentlich verlautbarten Medienpartnerschaft sei: der D. T. AG sei es darum gegangen, ihren Mobiltelefon-Kunden ein zusätzliches Angebot zu bieten und weitere Kunden zu gewinnen, die als Mobiltelefon-Kunden dann zwei Jahre kostenlos über die von der Telekom bedienten Ausspielkanäle die Deutsche Eishockey-Liga ansehen hätten können. Ein Bericht hierüber fände sich auch in der (als Anlage zur Klageerwiderung enthaltenen) Veröffentlichung unter www.digitalfernsehen.de vom 9. August 2016. Von einem Titelpatronat sei auch hier nicht die Rede, vielmehr ergebe sich auch aus dieser Veröffentlichung, dass „… …“ ein kommerzieller Telekom-Kanal sei, um auf digitalen Wegen die Spiele der DEL zu übertragen und durch entsprechende Abonnements ähnlich einem Pay-TV-Sender Kunden zu generieren. Die DEL habe das gesamte Medienpaket an die D. T. AG lizenziert. Die Klägerin wiederum habe von der D. T.ausschließlich für den Bereich Free-TV Sublizenzen erworben. Auch hierüber sei aufgrund entsprechend der Verlautbarungen von Telekom und … umfassend berichtet worden. Demnach beinhalte das von der D. T. AG der Klägerin übertragene Lizenzpaket plattformneutrale audiovisuelle Free-to-Air-Verwertungsrechte an der höchsten deutschen Eishockey-Spielklasse exklusiv in Deutschland und nicht-exklusiv in Österreich und der Schweiz. Auf die als Anlage zur Klageerwiderung beigelegte Veröffentlichung auf www.digitalfernsehen.de werde verwiesen. Im Vorfeld des Saisonbeginns am 16. Juni 2016 habe die D. T. AG noch einmal eine PR-Offensive für ihren Pay-TV-Kanal „… …“ gestartet, worüber auch vielfach berichtet worden sei. In den entsprechenden Veröffentlichungen seien nachzulesen, was „… …“ sei, nämlich das „neue Eishockey-Angebot“ der Telekom, über das alle Spiele der DEL kostenpflichtig und live angesehen werden könnten. In den Informationen der Fachmedien sei ergänzend auf die Free-TV-Übertragung durch … verwiesen worden. In diesem Zusammenhang falle auch auf, dass die Klägerin keinen Beleg dafür vorlegen könne, dass die Deutsche Telekom nicht lediglich Medienpartner der DEL gewesen sei, sondern die DEL eine „Telekom-DEL“ gewesen sein solle. Insbesondere könne sie keine Veröffentlichung vorlegen, aus der sich ein entsprechendes Titelpatronat ergeben könne. Den von der Klägerin verlangten Negativbeweis dafür, dass ein Titelpatronat der Deutschen Telekom nicht bestanden habe, könne die Beklagte naturgemäß nur sehr schwer führen. Es stehe damit fest, dass die D. T. AG unter der Bezeichnung „… …“ kein Titelpatronat für die Deutsche Eishockey Liga übernommen habe. Die Bezeichnung „… …“ bezeichne vielmehr die kostenpflichtigen Digitalangebote der D. T. AG, über die die DEL Spiele abonniert und mitverfolgt werden könnten. Die prominente Herausstellung der Bezeichnung … … stehe damit in keinem Zusammenhang mit der Bezeichnung der Deutschen Eishockey Liga. Es handele sich vielmehr um eine werbliche Herausstellung eines kostenpflichtigen TV-Angebots der D. T. AG. Dies beginne bei der Verwendung des Mikrofonschutzes, aber auch jede weitere Einblendung der Bezeichnung „… …“ stelle einen Werbepartner der Klägerin vor, präsentiere aber nicht den Titel der Deutschen Eishockey-Liga, die unverändert „Deutsche Eishockeyliga“ (DEL) hieße und heiße. Es sei zudem völlig unstreitig, dass die von der Klägerin verwendeten farblichen Akzente in der identischen Farbe gehalten waren wie die sonstigen Hinweise auf den Pay-TV Kanal „… …“ - nämlich in der Telekomtypischen Farbe Magenta. Schon das Bundespatentgericht habe in seinem Beschluss vom 6. Mai 2009 (29 B (Pat) 20/05) zu der von der Deutschen Telekom eingetragenen Farbmarke Magenta festgestellt, dass sich diese Marke als Herkunftshinweis auf die D. T. AG im Verkehr durchgesetzt habe. Es stehe nicht ernsthaft in Zweifel, dass Zuschauer im Jahr 2016 die Farbe Magenta gerade mit dem Produkt-Portfolio der D. T. AG verbinden würden. Vor allem dann, wenn - wie hier - die Farbe Magenta vielfach mit der Bezeichnung „… …“ in Zusammenhang gebracht würde, bedeute die Einblendung der Farbe Magenta als „optischer Akzent“ einen weiteren werblichen Hinweis auf die D. T. AG. Auch der Vortrag der Klägerin, dies alles sei ohne Entgelt geschehen, sei offensichtlich unrichtig, da die Klägerin von der D. T. AG Sublizenzen des von der Telekom erworbenen DEL-Medienpakets erworben habe. In der Preisberechnung sei zweifelsohne auch deren Werbewirkung berücksichtigt worden, die sich für die D. T. AG durch die Ausstrahlung der 40 DEL-Spiele im Free-TV mit den streitgegenständlichen Einblendungen ergebe. Schließlich habe auch die D. T. AG ein erhebliches Interesse daran, die Free-TV-Zuseher auf die kostenpflichtigen … …-Angebote zu ziehen, um ihrerseits den Einstandspreis für den Erwerb der Lizenzen von der DEL bestmöglich zu refinanzieren. Der angegriffene Bescheid sei daher formell wie materiell rechtmäßig. Insbesondere bestünden keine Zweifel an der Werbeabsicht Klägerin. Die Intensität der Einblendungen der Bezeichnung „… …“ verbunden mit der Verwendung der Telekom typischen Farbe Magenta würden belegen, dass die Einblendungen absichtlich zu Werbezwecken erfolgt seien. Keineswegs sei die werbliche Darstellung durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse gerechtfertigt gewesen. Auf die tatsächliche Eignung der Werbung zur Täuschung bzw. die - von der Klägerin bestrittene - Eignung zur Irreführung käme es nicht an, sie sei der Schleichwerbung immanent. Ansonsten käme man zu dem sinnwidrigen Ergebnis, dass eine besonders plumpe Schleichwerbung den Tatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV nicht erfülle, weil sie zumindest aufmerksame Zuschauer hinsichtlich des Werbezwecks nicht in die Irre führe.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 stellte der Bevollmächtigte der Beklagten klar, dass der Vortrag der Klägerin, sie und die D. T. AG stünden in keinerlei vertraglichen Beziehung, wohl im Kern zuträfe, da die zwischen der Klägerin und der „Deutschen Telekom“ getroffene Vereinbarung offenbar nicht mit der „D. T. AG“, sondern mit der „T. Deutschland GmbH“, die ein Tochterunternehmen der „D. T. AG“ sei, bestehe. Der Unterzeichner habe sich aufgrund der in Zusammenhang mit dem Erwerb von Medienrechten an der DEL durch die Deutsche Telekom erfolgten Verlautbarungen von … und Telekom irreführen lassen, er sei ganz selbstverständlich davon ausgegangen, dass die in den Verlautbarungen verwendete Bezeichnung „Deutsche Telekom“ für die „D. T. AG“ stehe, während diese offenbar hinsichtlich des Rechteerwerbs und der Unterlizenzierung an die Klägerin für die „T. Deutschland GmbH“ stehe. Richtig sei, dass die Klägerin von der T. Deutschland GmbH umfangreiche Multimediarechte an der Deutschen Eishockey Liga erworben habe, mit dieser habe die Klägerin die vertraglichen Vereinbarungen zur Ausstrahlung der DEL-Spiele im Free-TV getroffen. Dies sei in der eigenen Verlautbarung der Klägerin über den Erwerb der Medienrechte auf ihrer Homepage (als Anlage zum Schriftsatz beigefügt) nachzulesen. Die „T. Deutschland GmbH“ sei jedoch ebenso wenig wie die Muttergesellschaft „D. T. AG“ Titelsponsor der Deutschen Eishockey Liga, auf den bisherigen Vortrag hierzu werde verwiesen. In einem Werbevideo für telekomeishockey.de heiße es im Claim sogar wortwörtlich: „Die DEL auf … …“. Die Deutsche Telekom sei ausschließlich Medienpartner, nicht aber Liga-Sponsor der DEL gewesen. Dieser in der Spielsaison 2016/2017 vielmehr das Unternehmen „…“, das sogar in einem gemeinsamen Logo als „Offizieller Premium Partner“ vorgestellt worden sei, gewesen. Die deutsche Telekom sei, anders als „…“, mit dem Schriftzug „… …“ im Stadion ausschließlich auf den Schiedsrichter-Trikots präsent gewesen, so wie dies Trikot-Sponsoren eben seien. Ein Trikot-Sponsor werde jedoch nicht dadurch, dass er seine Bezeichnung auf ein Trikot aufbringe, zu einem Titelsponsor einer ganzen Liga. Es stehe damit fest, dass die Deutsche Telekom (sei es die D. T. AG oder die D. T. GmbH) zu keinem Zeitpunkt Titelsponsor der Deutschen Eishockey Liga gewesen sei. Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 wies die Beklagtenseite ergänzend zu ihrem Vortrag auf den sogenannten „Telekom Cup“, ein inoffizielles Fußball-Vorbereitungsturnier in Deutschland, hin. Im Unterschied zum streitgegenständlichen Fall trete die Deutsche Telekom im Rahmen dieses Turniers offen als Titelsponsor der Veranstaltung auf, das Turnier werde offiziell als „Telekom Cup“ bezeichnet und präsentiert. Dies belege, dass „die Telekom“ eine Veranstaltung, für die sie Namenssponsor sei, selbstverständlich auch unter diesem Namen - mit dem Zusatz „Telekom“ - propagiere und dies von den Medien entsprechend übernommen werde. Dass dies bei der „Deutschen Eishockeyliga“ gerade nicht der Fall war, werde hierdurch ein weiteres Mal eindrücklich belegt.
Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2019 trug der Klägerbevollmächtigte ergänzend vor, dass die Beklagte nachvollziehbare Gründe, warum die Klägerin im Rahmen ihres Programms und der Auswertung eines ihrer Hauptübertragungsrechte, für das sie ein hohes Lizenzentgelt geleistet habe, das Konkurrenzangebot „… …“ aktiv bewerben sollte, nach wie vor nicht liefern habe können. Es sei offensichtlich abwegig, dass die Klägerin mit der Übertragung der Spiele von „… …“ zielgerichtet ein Angebot bewerben wollte, das mit der Übertragung unmittelbar im Wettbewerb stehe und geeignet sei, der Klägerin die für ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit erforderlichen Zuschauer streitig zu machen. Die von der Beklagten aufgeführten Merkmale seien schon keine konstituierende Merkmale eines Titelpatronats einer sportlichen Veranstaltung. So würden auch die Sportspielstätten nicht zwingend aufgrund eines Titelpatronats der im Stadion stattfindenden Veranstaltung umgestaltet. Die Beklagte lasse erneut den früheren offiziellen Internetauftritt der DEL völlig unberücksichtigt, dabei schlage sich das Titelpatronat der Deutschen Telekom hier deutlich nieder. Sofern die Beklagte behaupte, nicht die Deutsche Telekom sondern das Unternehmen „…“ sei Ligasponsor der DEL in der Saison 2017/2018 gewesen und die Deutsche Telekom sei hingegen ausschließlich Medienpartner und Trikotsponsor gewesen, sei nicht nachvollziehbar, warum dann die Nennung „… …“ auf den TV-Interviewwänden und den Trikots der Schiedsrichter gegen das Titelpatronat der Deutschen Telekom sprechen solle, während dies im Falle von „…“ das Liga-Sponsoring belege. Dass die Außendarstellung der deutschen … in den Farben Magenta und Weiß erfolgt sei, … aber lediglich als „offizieller Partner“ bezeichnet worden und die Außendarstellung mit dem Zeichen „… …“ gebranded gewesen sei, lege nahe, dass die Deutsche Telekom Liga-Sponsor der deutschen Profi Eishockey-Liga war und das Titelpatronat innegehabt habe. Die von der Beklagten aufgeführten Videos könnten lediglich zeigen, dass die Deutsche Telekom ihr Pay-TV-Angebot „… …“ beworben habe. Zugegebenermaßen habe das Pay-TV-Angebot unter der Domain telekomeishockey.de vom interessierten Kunden gebucht werden können, sodass die Werbevideos auf diese Domain verwiesen hätten. Diese unmittelbare Bestellmöglichkeit auf der offiziellen Liga-Website sei jedoch auch noch heute, d. h. nach Beendigung des Titelpatronats, möglich. Die Beklagte lasse außer Acht, dass die Deutsche Telekom selbstredend ein Interesse daran gehabt habe, ihr „… …“ genanntes Pay-TV-Angebot zu bewerben, einer derartigen Werbemaßnahme könne jedoch keine Aussage zu einem parallel bestehenden Titelpatronat entnommen werden. Die … und das Pay-TV-Angebot hätten parallel nebeneinander bestanden. Diese Namensdoppelung möge der Werbestrategie der Deutschen Telekom geschuldet sein, könne jedoch nicht dazu führen, dass die Klägerin den offiziellen Titel einer von ihr übertragenen Sportveranstaltung nicht im Programm nennen dürfe. Ebenso wie der Verweis auf die Werbevideos der Deutschen Telekom gingen auch Ausführungen der Beklagte zum „Telekom Cup“ am vorliegenden Rechtsstreit vorbei. Die konkrete Bezeichnung eines Titelsponsorings und die Werbestrategie des Titelsponsors stünden im Belieben des Sponsors und unterlägen den vertraglichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Veranstalter. Der Deutschen Telekom stehe es vollkommen frei, in welcher Form und unter welchen Voraussetzungen sie eine Veranstaltung vermarkte. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Telekom Cup seit seiner Gründung von Anbeginn mit der Telekom als Titelsponsor ausgetragen werde, die Deutsche Telekom habe den Wettbewerb ins Leben gerufen und ausgetragen. Es sei daher keineswegs verwunderlich, dass diese Veranstaltung in den Medien und von der Deutschen Telekom stets unter Bezugnahme auf die Telekom thematisiert werde. Dass dies mit Blick auf die jahrzehntelange Tradition der von der DEL veranstalteten Profi Eishockey-Liga mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sei, sei offenkundig.
Dem erwidernd führte die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 9. Juli 2019 aus, dass es der Klägerseite selbst eine Woche vor der mündlichen Verhandlung nicht gelinge, einen Beweis dafür zu erbringen, dass es sich bei der Bezeichnung „… …“ tatsächlich um ein sogenanntes Titelpatronat gehandelt habe. Die Klägerin beschränke sich lediglich darauf an, Indizien für ein Titelpatronat anzuführen. Ein valides Beweisangebot - sei es auch nur die Einvernahme eines aus dem Hause der Deutschen Telekom zuständigen Mitarbeiters - suche man vergebens, obwohl die Klägerin zur Deutschen Telekom einen hervorragenden geschäftlichen Kontakt unterhalte. Von der Kooperation der Telekom und der Klägerin würden beide Seiten profitieren. Der wirtschaftliche Hintergrund der Kooperation liege auf der Hand, Eishockey-Begeisterte sollten durch die Ausstrahlung im Free TV über die Klägerin das Bedürfnis entwickeln, nicht nur einzelne Spiele zu sehen, sondern das „ganze Paket“ ansehen zu können. Dies erkläre, weshalb in dem dem Bescheid zugrunde liegenden Beitrag nicht nur das Telekom Design mehrfach verwendet worden, sondern in zahllosen Wiederholungen das Pay-TV Angebot „… …“ beworben worden sei, ohne dies als Werbung kenntlich zu machen. Hinzu komme, dass der Moderator bei Zeitcode 55:00 der Sendung explizit für das Pay-TV-Angebot „… …“ mit dem Satz, „Die anderen drei Spiele natürlich bei … … für Sie!“ werbe. Die Klägerin müsse sich festlegen, ob sie für „… …“ werben möchte, oder ob die Erwähnung von „… …“ im Hinblick auf ein vermeintliches Titelpatronat unumgänglich sei. Beides vertrage sich von vornherein nicht, da der Titelgeber jedenfalls nicht werblich erwähnt werden dürfe. Zulässig sei lediglich die neutrale, weil nicht kommentierte Einblendung eines Logosponsors im Rahmen der Sendung, wie dies beim Logosponsoring geschehe. Wer eine Veranstaltung sponsere und wenn diese Veranstaltung nach dem Sponsor benannt sei, dürfe nicht mit Werbeeinblendungen oder werblichen Erwähnungen in Erscheinung treten.
In der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2019 legte die Klägerin nach telefonischer Anforderung des Gerichts den zwischen ihr und der „D. T. GmbH“ geschlossenen Lizenzvertrag vom 7. November 2016 vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2017, der einen anfechtbaren feststellenden Verwaltungsakt darstellt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Beklagte hat die erfolgte Ausstrahlung der streitgegenständlichen Sendung unter wiederholter Einblendung des „… …“ Logos sowie sonstiger Elemente im Design der Telekom durch die Klägerin in ihrem Programm … am 2. Oktober 2016 zu Recht beanstandet (I.). Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich (I.1). Die ausgestrahlten Werbeinhalte wurden zu Recht als Verstoß gegen das in § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV geregelte Schleichwerbeverbot beanstandet (I.2). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (I.3) und auch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000,- € ist nicht zu beanstanden (II.).
Das Gericht legt seiner Entscheidung die Vorschriften des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) i.d.F. d. Bek. v. 27. Juli 2001 (GVBl S. 502), geändert durch den zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8./16. Dezember 2016 zugrunde. Diese Vorschriften sind am 1. Januar bzw. 1. September 2017 (vgl. Art. 4 Abs. 2 20. RÄndStV) in Kraft getreten und galten somit in dem für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2015 - 7 B 14.1605 - juris Rn. 25).
I.
Die Beklagte hat die erfolgte Beanstandung zu Recht erlassen. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Beanstandungsverfügung ist § 38 Abs. 2 RStV. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 RStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie feststellt, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages verstoßen hat. Zu den Maßnahmen gehört nach § 38 Abs. 2 Satz 2 RStV u.a. die Beanstandung. Durch diese Regelung wird die zuständige Landesmedienanstalt im Falle eines Rechtsverstoßes zum Einschreiten verpflichtet, die Wahl des konkreten Aufsichtsmittels jedoch in ihr Ermessen gestellt (h.M., vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2016 - 6 C 9/15 - juris Rn. 9 m.w.N.).
1. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig.
Die Beklagte, die der Klägerin die Zulassung als Veranstalterin des bundesweit verbreiteten Fernsehprogramms … erteilt hatte, ist die gem. § 35 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV für den Erlass der Beanstandungsverfügung zuständige Landesmedienanstalt. Sie bediente sich dabei nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) als Organ der Beklagten. Der Beschluss der ZAK ist ordnungsgemäß begründet i.S.d. § 35 Abs. 9 Sätze 3 und 4 RStV. Nach der Rechtsprechung kann der Begründungspflicht auch eine Verweisung oder Bezugnahme auf eine Beschlussvorlage oder -empfehlung genügen, sofern die Verweisung und der Wille, sich die Begründung zu eigen zu machen, aus der Niederschrift klar und unmissverständlich hervorgehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 29.4.2014 - 2 A 10894/13 - juris Rn 36ff. m.w.N.; VG Hannover, U.v. 17.11.2016 - 7 A 280/15 - juris Rn 23; VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 21.2.2018 - 5 K 772/17.NW - juris Rn. 30 f). So verhält es sich hier. Die ZAK hat sich das Votum und die Begründung der Beschlussvorlage zu eigen gemacht (vgl. Bl. 31 d.BA.). Die der Beklagten von der ZAK gesetzte Umsetzungsfrist von sechs Wochen hat die Beklagte eingehalten. Auch eine Anhörung der Klägerin vor Bescheiderlass ist erfolgt (Bl. 5 d.BA.).
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte auch nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz aus Art. 24 BayVwVfG verstoßen. Zwar ist die Beklagte insofern von einem tatsächlich unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, als sie zunächst annahm, dass zwischen der Klägerin und der „D. T. AG“ direkte Vertragsbeziehungen in Form von Sublizenzvereinbarungen bestünden. Tatsächlich bestanden, wie die Beklagte später selbst erkannte, solche Vertragsbeziehungen jedoch nur zwischen der Klägerin und der „T. Deutschland GmbH“, die ein Tochterunternehmen der „D. T.G“ ist. Diese fehlerhafte Annahme hat sich jedoch im Ergebnis nicht auf die Entscheidung der Beklagten ausgewirkt, da das Bestehen von Vertragsbeziehungen der Klägerin lediglich zur „T. Deutschland GmbH“ der Annahme einer Werbeabsicht der Klägerin nicht entgegensteht (s. näher dazu unter I.2). Jedenfalls hat sich der Verfahrensfehler damit nicht auf die Entscheidung der Beklagten in der Sache ausgewirkt (Art. 46 BayVwVfG).
Die Beklagte ist ferner auch nicht insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, als sie ihrem Bescheid die Annahme zugrunde legte, dass es sich bei dem Begriff „… …“ lediglich um die Bezeichnung des Pay-TV-Angebots der Telekom handelte und dieser nicht zugleich die offizielle Ligabezeichnung der deutschen Profi-Eishockeyliga in der Saison 2016/2017 war. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, diese Annahme als unzutreffend zu bewerten, gibt es zur Überzeugung des Gerichts nicht. Die von der Klägerin aufgeführten Indizien für das Bestehen eines solchen Titelpatronats erfordern keineswegs zwingend den Schluss auf das tatsächliche Vorhandensein eines Namenssponsorings der Telekom, vielmehr sprechen die von der Beklagtenseite aufgeführten Indizien und Anhaltspunkte in überzeugender Weise gegen die aufgestellte Behauptung der Klägerin (s. dazu näher unter I.2.2.2.b). Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht der Beklagten ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Die Verwaltungsbehörden sind lediglich verpflichtet, alle im Rahmen des Zumutbaren bestehenden Möglichkeiten zur Sachaufklärung auszuschöpfen, um die für eine Entscheidung notwendige Überzeugung zu erhalten (Fehling/Kastner/Störmer-Schwarz, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 24 VwVfG Rn. 15 - beck-online). Dafür, dass die Beklagte vorhandene Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung in unzulässiger Weise nicht genutzt hat, bestehen hier keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Beklagte auch die von der Klägerin aufgeführten Argumente bzw. Indizien für das Bestehen eines Titelpatronats im Verwaltungsverfahren hinreichend gewürdigt und ist in Zusammenschau aller Umstände dennoch zu der - aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstandenden (s. dazu näher unter I.2.2.2.b) - Annahme des Nichtbestehens eines solchen Namenssponsorings gelangt.
2. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Die Klägerin hat durch die Ausstrahlung der streitgegenständlichen Sendung vom 2. Oktober 2016 unter wiederholter Einblendung des Logos und Schriftzugs „… …“ in Verbindung mit der Verwendung Telekom-Magentafarbiger Akzente gegen § 7 Abs. 7 RStV (i.V.m. Ziff. 4 WRL) verstoßen. Die Darstellung des Logos „… …“ im Programm der Klägerin unterfällt dem Begriff der Schleichwerbung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV.
2. 1 Nach der Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV ist Schleichwerbung im Rundfunk unzulässig. § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV definiert Schleichwerbung als die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
Die Klägerin hat in der streitgegenständlichen Sendung durch die wiederholte Einblendung des Logos und Schriftzugs „… …“ in Bauchbinden der Kommentatoren und zu den Spielergebnissen, Mikrofonhülsen sowie grafischen Trennern wiederholt eine Dienstleistung der „T. Deutschland GmbH“ erwähnt bzw. durch die magentafarbigen Akzente in Anzeigen für Strafminuten und in Informationen zu Spiel und Überzahlspiel dargestellt. Unstreitig handelt es sich bei dem verwendeten Logo „… …“ jedenfalls auch um das offizielle Logo und den Namen des Pay-TV-Angebots der „T. Deutschland GmbH“. Das in der ausgestrahlten Sendung verwendete Farbschema in Weiß und Magenta entspricht dem allgemein geläufigen Farbdesign von Telekom-Produkten, sodass jedenfalls insofern von einer werblichen Darstellung auszugehen ist.
2. 2 Auch an der Werbeabsicht der Klägerin bestehen von Seiten des Gerichts keinerlei Zweifel.
2. 2.1 Zum einen dürfte die Werbeabsicht bereits nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 RStV zu vermuten sein, weil deutliche Anhaltpunkte dafür bestehen, dass - was von der Klägerin allerdings ausdrücklich bestritten wird - die beanstandete Einblendung des Logos „… …“ und der Magenta-Farbakzente gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt ist.
In § 6 Ziffer 1 des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lizenzvertrags zwischen der „T. Deutschland GmbH“, die zugleich Anbieterin des Pay-TV-Angebots „… …“ ist, und der Klägerin verpflichtet sich die Klägerin im Zusammenhang mit der Einräumung der Lizenzrechte ausdrücklich, das Eishockey-Pay-Angebot der „T. Deutschland GmbH“ in Form von Programmhinweisen, Cornersplits und/oder Werbespots in einer Länge von mindestens 90 Sekunden pro Sendung zu bewerben. Weiter verpflichtet sich die Klägerin in § 6 Ziffer 3 Satz 2 des Lizenzvertrags Sponsorings von Spielgrafiken, Slomotion-Trennern und sonstigen Inserts (zum Beispiel Spielstand, Timeout) zur Verwirklichung des diesbezüglichen Vermarktungsrechts der „T. Deutschland GmbH“ zu übertragen. Es ist davon auszugehen, dass die Einblendung des „… …“ Logos wie auch der Farbakzente in den Spielgrafiken, Slomotion-Trennern, Bauchbinden, Mikrofonhülsen und Anzeigen zu Spielstand und Spielinformationen zur Erfüllung der genannten Verpflichtungen erfolgte, die in einem Leistungs- bzw. Gegenleistungsverhältnis für die Übertragung der Lizenzrechte stehen.
2. 2.2 Aber auch unabhängig von der Vermutungswirkung des § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 RStV kann eine Werbeabsicht der Klägerin nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 RStV positiv festgestellt werden.
Das Schleichwerbungsmerkmal der Werbeabsicht des Rundfunkveranstalters nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 RStV ist als innere Tatsache auf Grund objektiver Umstände festzustellen. Ist nach diesen Umständen die in eine Sendung integrierte werbliche Darstellung eines Produkts durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse gerechtfertigt, liegt eine Werbeabsicht nicht vor (BVerwG, U.v. 22.6.2016 - 6 C 9/15 -, BVerwGE 155, 270-280, Rn. 20; vgl. in diesem Sinne auch: Ziffer 4 Abs. 2 der Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, die Produktplatzierung, das Sponsoring und das Teleshopping im Fernsehen (WerbeRL/Fernsehen)). Der Maßstab zielt auf die Bewältigung der Problematik einer Darstellung von Werbung als Teil der Realität in dokumentarischen und fiktionalen Programmen. Bei der Anwendung des Maßstabs muss eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. In deren Rahmen ist wegen der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmfreiheit des Rundfunkveranstalters dessen programmlich-redaktionelles Konzept in den Blick zu nehmen und an dem Zweck des Schutzes der Zuschauer vor einer Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens zu messen, dem das Schleichwerbungsverbot des § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV nicht anders dient als die in § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 RStV enthaltenen Gebote, dass Werbung leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt einer Sendung unterscheidbar sowie - vorbehaltlich bereichsspezifischer Modifizierungen etwa in Form einer, hier nicht gegebenen, ausnahmsweise zulässigen Produktplatzierung - von anderen Sendungsteilen eindeutig abgesetzt sein muss. Es muss also in einem ersten Schritt das programmlich-redaktionelle Konzept des Rundfunkveranstalters für die jeweilige Sendung festgestellt und in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob nach Maßgabe dieses Konzepts die in die Sendung integrierte Darstellung von Werbung in ihrem Bezug zur Realität nachvollziehbar ist. Da sich nach einer solchen auf den Einzelfall bezogenen wertenden Gesamtbetrachtung die Grenze zwischen redaktionell gerechtfertigten und nach dem Schutzzweck des Schleichwerbungsverbots unzulässigen sendungsintegrierten werblichen Darstellungen regelmäßig als fließend darstellen wird, sind objektive Indizien, in denen eine Werbeabsicht des Rundfunkveranstalters in der Regel ihren Ausdruck findet, in die Betrachtung einzubeziehen. An erster Stelle zu nennen ist insoweit die Intensität der jeweiligen Werbeaussagen. Danach kann gegebenenfalls eine Werbeaussage, sofern sie in zurückhaltender Form angebracht wird, als gerechtfertigt, bei einer gesteigerten Intensität dagegen als nicht mehr nachvollziehbar erscheinen (BVerwG, U.v. 22.6.2016 - 6 C 9/15 -, BVerwGE 155, 270-280, Rn. 20).
a) Gemessen an Vorstehendem ist zunächst festzustellen, dass die Hervorhebung von „… …“ von ihrer Intensität her die gesamte ausgestrahlte Sendung prägte. Das Logo des Pay-TV-Angebots der „T. Deutschland GmbH“ ist in einer Vielzahl von Einstellungen in der Sendung platziert und wird insbesondere in den vielfachen Slomotion-Trennern prominent herausgestellt. Die für die Zuschauer unmittelbar mit der Telekom zu assoziierenden magenta-farbigen Akzente durchziehen die gesamte Sendung. Ergänzend prägen Bauchbinden und Mikrofonhülsen mit dem Logo und Schriftzug „… …“ das Bild.
b) Ein programmlich-redaktionelles Erfordernis, welches die derart prominente Herausstellung des Logos und Schriftzugs „… …“ rechtfertigt und welches plausibel darzulegen und gegebenenfalls auch nachzuweisen prinzipiell Aufgabe des Rundfunkveranstalters ist, ist nicht erkennbar. Insbesondere kann das Gericht dem Argument der Klägerin, bei dem Begriff „… …“ handele es sich nicht nur um den Namen des Pay-TV-Angebots der Lizenzpartnerin der Klägerin, sondern zugleich um die offizielle Ligabezeichnung der deutschen Eishockey-Profiliga in der Saison 2016/2017, nicht folgen.
Unter Gesamtwürdigung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten kann nicht davon ausgegangen werden, dass es ein derartiges Titelpatronat der Telekom hinsichtlich der Ligabezeichnung der deutschen Eishockey-Profiliga in der Saison 2016/2017 gegeben hat.
Einen eindeutigen Anhaltspunkt hierfür liefert bereits der - vom Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeführte - auf sponsors.de veröffentlichte DEL-Saisonrückblick auf die Spielsaison 2016/2017 vom 26. Juni 2017 (abrufbar unter: https://www.sponsors.de/news/sport/der-rueckblick-zur-del-saison-201617?active=1). Hier heißt es unter der Überschrift „DEL: Namenssponsoring vakant“ ausdrücklich: „Neben dem neuen Medienpartner akquirierte die DEL zum Saisonstart im Spätsommer 2016 mit … zudem einen neuen Premium-Partner (zweite Ebene). Da der Kunststoffhersteller für das Engagement bei der DEL ähnlich wie der frühere Hauptsponsor X-Tip nach SPONSORs-Informationen jährlich rund 1,15 Million Euro bezahlt, sind in der Folge auch die Preise für die vakanten Pakete eines Haupt- oder gar Namenssponsors gestiegen. Nach SPONSORs-Informationen ruft die DEL für ein Namensrecht pro Jahr bis zu drei Millionen Euro auf. Ein Abschluss ist bislang nicht in Sicht, laut DEL-Geschäftsführer Tripcke aber auch kein Muss bis zum Saisonstart der DEL-Saison 2017/18 im kommenden September.“
Das in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument der Klägerin, der Ausspruch „Ein Abschluss ist bislang nicht in Sicht“ beziehe sich lediglich auf die künftige Spielsaison 2017/2018, ist angesichts des Veröffentlichungsdatums (26. Juni 2017) und der Überschrift („Der Rückblick zur DEL-Saison 2016/2017“) des Artikels nicht nachvollziehbar.
Die Telekom ist, wie ihre eigenen Veröffentlichungen zeigen, lediglich Medienpartner der DEL (https://www.telekom.com/de/medien/medieninformationen/detail/telekom-verlaengert-partnerschaft-mit-del-557112; vgl. auch Veröffentlichung der DEL auf ihrer Homepage unter https://www.del.org/news/deutsche-telekom-wird-neuer-del-medienpartner/3278), sie hat von der DEL lediglich Übertragungsrechte erworben und diese wiederum zum Teil an die Klägerin sublizensiert.
Dass die Deutsche Telekom Geldbeträge in der Größenordnung von drei Millionen Euro im Jahr für ein Namensrecht an der deutschen Eishockeyliga bezahlt, diesen Umstand, dass sie das Titelpatronat für die Liga erworben hat, dann aber in keiner ihrer Veröffentlichungen erwähnt und auch in der recherchierbaren Berichterstattung die deutsche Eishockeyliga kein einziges Mal als „… …“ auftaucht, sondern vielmehr die Bezeichnung „DEL“ nach wie vor für die Liga verwendet wird, erscheint gänzlich lebensfremd. Dies zeigt insbesondere auch der Vergleich mit der von der Telekom organisierten Veranstaltung „Telekom Cup“, bei der die Telekom öffentlich als Namenssponsor auftritt und als solcher auch in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Die Telekom wirbt in ihren eigenen Werbeanzeigen (so zum Beispiel in der streitgegenständlichen Sendung, wie auch in dem von der Beklagten benannten YouTube-Video, abrufbar unter https://www.youtube.com/watch?v=mNXZodj eBLY) stets mit der Übertragung der Spiele der DEL auf Telekomeishockey.de, nicht einmal sie selbst verwendet also den Begriff „… …“ als offizielle Ligabezeichnung der deutschen Eishockeyliga.
Demgegenüber vermögen die von der Klägerin ins Feld geführten Argumente für das Bestehen eines „Titelpatronats“ der Telekom vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere macht die Gestaltung des Internetauftritts der DEL in der Spielsaison 2016/2017 einen solchen Schluss nicht notwendig, zumal auch auf der damaligen Internetseite (vgl. Anlage K2 zur Klagebegründungsschrift) stets die Rede von der Übertragung aller Spiele der „Deutschen Eishockey Liga“ ist. Der Verweis des Ligaverbands von seiner Homepage auf die Seite der Deutschen Telekom belegt lediglich die zwischen beiden Parteien bestehende enge Medienpartnerschaft, jedoch nicht ein etwaiges Namenspatronat der Telekom. Die Umgestaltung der Internetseite zur Spielsaison 2017/2018 kann verschiedenste Gründe haben, beispielsweise auch die Umstellung des Angebots der Telekom „… …“ auf das nunmehr gültige, umfassendere Angebot „… …“.
Eine allgemeine Regel, wonach nur diejenigen Werbetreibenden, die Namensgeber der entsprechenden Sportveranstaltungen sind, als Sponsoren auf den Schiedsrichtertrikots erscheinen dürfen, gibt es zudem nicht. Auch das „… …“ Logo auf den Schiedsrichtertrikots in der streitgegenständlichen Begegnung spricht also, anders als die Klägerin meint, nicht zwingend für ein „Titelpatronat“ der Telekom. Gänzlich unverständlich ist auch das Argument der Klagepartei, es sei keinerlei Interesse der Klägerin daran erkennbar, mit „… …“ ein unmittelbares Konkurrenzprodukt zur eigenen Sendung zu bewerben. Wie der vorgelegte Lizenzvertrag belegt, stehen die Klägerin und die „T. Deutschland GmbH“, der Anbieter des Pay-TV-Angebots „… …“, in engen Vertragsbeziehungen. Die Klägerin hat sich im Gegenzug für die Übertragung von Lizenzrechten sogar ausdrücklich verpflichtet, das Pay-TV-Angebot der Telekom in Form von Programmhinweisen, Cornersplits und/oder Werbespots in einer Länge von mindestens 90 Sekunden pro Sendung zu bewerben, zugleich hat sie sich gegenüber der „T. Deutschland GmbH“ verpflichtet, Sponsorings von Spielgrafiken, Slomotion-Trennern und sonstigen Inserts (zum Beispiel Spielstand, Timeout) zu übertragen (§ 6 Ziffer 1 und 3 des vorgelegten Lizenzvertrags).
Da für das seitens der Klägerin behauptete Titelpatronat der Telekom somit keinerlei objektiven Anhaltspunkte bestehen und die Klägerin selbst auch keinerlei Nachweise hierfür vorgelegt hat, obwohl sie auf Grund ihrer vertraglichen Beziehungen zur Telekom unschwer in der Lage sein müsste, solche, sofern tatsächlich das behauptete Titelpatronat bestehen würde, von ihr zu beschaffen, ist ein programmlich-redaktionelles Erfordernis der in die Sendung integrierten werblichen Darstellung des Pay-TV-Angebots „… …“ nicht ersichtlich. Von der Werbeabsicht der Klägerin ist daher auszugehen.
Eine Kennzeichnung der Werbung für das Pay-TV-Angebot „… …“ ist in den beanstandeten Einblendungen nicht erfolgt. Die Eignung zur Irreführung folgt aus der fehlenden Kennzeichnung und ist der Schleichwerbung als solcher immanent. Der Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm ist in der streitgegenständlichen Ausstrahlung nicht umgesetzt.
3. Die streitgegenständliche Beanstandung ist auch verhältnismäßig und ermessensgerecht. Die Beklagte hat ihr Ermessen bei der Auswahl der Maßnahme beanstandungsfrei ausgeübt, § 114 VwGO. Die Beanstandung ist nach § 38 Abs. 2 Satz 2 RStV die mildeste förmliche Aufsichtsmaßnahme, weshalb sie keinen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit und das Auswahlermessen begegnet.
II.
Schließlich ist auch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr i.H.v. 1.000,- € rechtmäßig. Gemäß § 35 Abs. 11 RStV i.V.m. § 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks i.V.m. Nr. I.7 des Kostenverzeichnisses beträgt der Gebührenrahmen für die angefochtene Aufsichtsmaßnahme 250,- € bis 5.000,- €. Die festgesetzte Gebühr beträgt nur 1/5 der zulässigen Höchstgebühr und ist bereits im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für die Beklagte nicht zu hoch gegriffen. Einwendungen wurden nicht vorgetragen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.