Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 18. Mai 2018 - 5 K 772/17.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2018:0518.5K772.17.00
bei uns veröffentlicht am18.05.2018

Tenor

Das Urteil vom 21. Februar 2018 wird auf Antrag der Klägerin nach Anhörung der Beklagten gemäß § 119 VwGO wie folgt berichtigt:

1. Auf der Seite 3 des Urteils, 2. Absatz entfallen im ersten Satz die Worte „von ihr“, so dass der Satz in der berichtigten Form lautet:

Diese verwies in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2017 auf den eigens produzierten Vorspann (Opener), der zur Ankündigung jeder Episode von „Raportage mit F“ diene und in dem von Anfang an der Schriftzug „Dauerwerbesendung“ eingeblendet werde.

2. Auf der Seite 14 des Urteils, 3. Absatz entfallen die Worte „von der Klägerin produzierte“, so dass der Satz in der berichtigten Form lautet:

Diesen Anforderungen wird der Vorspann der Dauerwerbesendung „Raportage mit F“ in der am 30. Oktober 2016 ausgestrahlten Form nicht gerecht.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 119


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschlu

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(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.