Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2016 - M 17 K 15.4815

bei uns veröffentlicht am25.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom ... März 2013 Akteneinsicht „in Bezug auf alle Unterlagen, die die Berechtigtenversammlung der GVL [Gesellschaft zur Bewertung von Leistungsschutzrechten] am ... Mai 2012 betreffen“. Nach Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens gab die Beklagte diesem Antrag mit Bescheid vom 27. August 2014 teilweise statt, ein Teil der Unterlagen wurde jedoch geschwärzt bzw. ausgesondert. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2015 zurückgewiesen. Die am 24. Juni 2015 beim Verwaltungsgericht München hiergegen erhobene Klage (M 17 K 15.2653) nahm der Kläger am 12. August 2015 zurück.

Mit Kostenbescheid vom 21. September 2015, zugestellt am 29. September 2015, wurden für den gewährten Informationszugang Gebühren in Höhe von 250,- € und Auslagen in Höhe von 38,60 € festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Klage und beantragten,

den Kostenbescheid vom 21. September 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ersuchen auf Akteneinsicht im Interesse der Mitglieder der Klägerin, also im öffentlichen Interesse erfolgt sei. Es werde zum einen bestritten, dass die Bearbeitung und Bewertung 38 Stunden gedauert habe, zum anderen, dass dies durch Beamte des höheren Dienstes habe erfolgen müssen. Außerdem werde bestritten, dass die entsprechende „Bewertung und Bearbeitung“ überhaupt notwendig gewesen sei. Es werde zudem bestritten, dass die Schwärzung der Daten als solche sowie durch Beschäftigte des mittleren Dienstes erforderlich gewesen sei und ca. vier Stunden gedauert habe. Es werde bestritten, dass sich dadurch Kosten in Höhe von ca. 1.852 € ergeben hätten.

Die angesetzten Gebühren überschritten in verschiedener Hinsicht den der Verwaltung eingeräumten Ermessensspielraum: Die „Bewertung und Bearbeitung“ der Akten sei nicht im Interesse des Klägers gewesen. Vielmehr seien durch diese Bewertung und Bearbeitung gerade Teile der Akte entfernt worden, die für die Information des Klägers von Bedeutung gewesen wären. Aufgrund des Zeitablaufs zwischen Antragstellung und Gewährung der Akteneinsicht habe für den Kläger kein Interesse mehr an der Akteneinsicht bestanden, da keine Aktualität mehr gegeben gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, warum eine derart lange Bearbeitungszeit notwendig gewesen sei. Das Drittbeteiligungsverfahren dürfe ebenfalls nicht dem Kläger angelastet werden, da es einzig der Wahrung der Interessen des Drittbeteiligten diene. Es sei nicht gerechtfertigt, den Kläger daraus resultierend mit höheren Gebühren zu belegen. Zudem werde, wie dargelegt, der angebliche Zeitaufwand bestritten. Da es zu den Grundaufgaben einer Behörde gehöre, Akteneinsicht zu gewähren, sei der angebliche Zeitaufwand auch nicht geeignet, die entsprechenden Gebühren zu rechtfertigen.

Zudem hätte der Kläger vorab darauf hingewiesen werden müssen, dass entsprechende Gebühren entstünden.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig, denn vor Erhebung der Anfechtungsklage bedürfe es auch bei Kostenentscheidungen der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. Eine Nachholung des Vorverfahrens sei allerdings noch möglich, da die Widerspruchsfrist des § 70 VwGO aufgrund einer versehentlich unvollständigen Rechtsbehelfsbelehrung noch nicht verstrichen sei.

Die von der Beklagten erhobenen Gebühren und Auslagen entsprächen in ihrer Höhe den Maßstäben des § 10 IFG in Verbindung mit der IFGGebV. Gemäß § 10 Abs. 2 IFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 IFGGebV und Teil A des Gebühren- und Anlagenverzeichnisses sind Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden könne. Teil A - Ziffer 2.2 der Anlage zu IFGGebV sehe für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften einen Gebührenbetrag von 60,- bis 500,- € vor. Für die Auslagenerstattung bestimme Teil B Nr. 1.1 des Gebühren- und Anlagenverzeichnisses in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 BGebG 0,10 € pro DIN A4-Kopie.

Für den Bescheid vom 27. August 2014 seien von der Beklagten die vom IFG-Antrag des Klägers betroffenen Akten zu prüfen gewesen. Es sei ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen gewesen, um festzustellen, in welchem Umfang Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse tatsächlich betroffen gewesen seien. Schließlich hätten die Daten zum Schutz von Belangen Dritter im Sinne von § 3 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Satz 2 IFG identifiziert und geschwärzt werden sowie für den Informationszugang an den Kläger 386 Seiten kopiert werden müssen. Die Bearbeitung des Antrags habe zudem mehrere Besprechungen erforderlich gemacht, so dass ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand vorgelegen habe.

Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe nach Teil A Ziffer 2.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses habe die Beklagte demzufolge den erbrachten Zeitaufwand berücksichtigt und für die Berechnung die durchschnittlichen Personalkostensätze der jeweiligen Laufbahngruppe nach den Vorgaben des BMF herangezogen. Die Bearbeitung des IFG-Antrags des Klägers habe bei der Beklagten einen tatsächlichen Verwaltungsaufwand in etwa folgendem Umfang ausgelöst:

- Bewertung, Aufbereitung durch den Fachbereich sowie Bearbeitung des Antrags durch das Justiziariat (hD): ca. 38 Stunden

- Schwärzung der Daten und Kopieren der Akten (...): ca. 4 Stunden.

Es werde darauf hingewiesen, dass § 10 Abs. 2 IFG keine genaue Ermittlung des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwands verlange. In der Organisationshoheit der Beklagten liege es, darüber zu befinden, welche Beschäftigten welcher Laufbahnen mit der Bearbeitung von IFG-Anträgen befasst seien. Sowohl der aktenführende Fachbereich als auch das für die Bearbeitung von IFG-Anträgen zuständige Justiziariat setze sich fast ausschließlich aus Angehörigen des höheren Dienstes zusammen. Unter Zugrundelegung der vom BMF aufgestellten, zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden durchschnittlichen Personalkostensätze für den höheren Dienst (...) von 46,- € und für den mittleren Dienst (...) von 38,95 € ergebe sich ein Kostenaufwand in Höhe von insgesamt 1.903,81 €. Dass die entstandenen Kosten sogar unwesentlich höher lägen als im Bescheid vom 21. September 2015 angegeben, sei unschädlich, da sich hieraus keine niedrigeren Gebühren ergäben.

Mit Blick auf die Verfahrensdauer und die Unzulässigkeit einer prohibitiven Gebührenbestimmung (§ 10 Abs. 2 IFG) sei der Gebührenrahmen von 500 € im gegenständlichen Verfahren nicht ausgeschöpft, sondern lediglich Gebühren in Höhe von 250 € festgesetzt worden. Dies entspreche dem in vergleichbaren Verfahren angesetzten Maßstab für die Gebührenfindung. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Gebührenmessung auch am entstandenen Verwaltungsaufwand ausrichte. Dies gelte umso mehr, als der gebührenrechtliche Leitgedanke des Kostendeckungsprinzips auch bei der Gebührenentscheidung in IFG-Verfahren einzubeziehen sei, wenn auch gemildert durch die Untersagung prohibitiv wirkender Gebührenbemessungen. Diesen Prämissen sei die Beklagte mit ihrer Gebührenfestsetzung erkennbar gefolgt, insbesondere sei auch die relativ lange Verfahrensdauer zugunsten des Klägers berücksichtigt worden.

Sofern der Kläger rüge, aufgrund des Zeitablaufs zwischen Antragstellung und Gewährung der Akteneinsicht habe kein Interesse an der Akteneinsicht mehr bestanden, sei dem entgegenzuhalten, dass eine Gebührenmessung am individuellen Nutzen der Information bereits deswegen ausscheide, da ein eventueller Vorteil für den einzelnen Antragsteller für die Verwaltung nicht quantifizierbar sei, zumal der Informationszugang voraussetzungslos gewährt werde. Im Übrigen wäre es dem Kläger freigestanden, seinen Antrag zurückzunehmen, um bereits dadurch eine Gebührenfestsetzung zu vermeiden. Abschließend sei erwähnt, dass weder nach dem IFG die Verpflichtung bestehe, behördlicherseits auf möglicherweise entstehende Gebühren und Auslagen hinzuweisen, noch habe eine solche Obliegenheit die Rechtsprechung bislang postuliert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 8. Februar 2016 bzw.15. Februar 2016 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I.

Die Klage ist bereits unzulässig, da das gemäß § 68 VwGO vor Erhebung einer Anfechtungsklage erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt wurde (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 68 Rn. 20).

Zwar kann das Vorverfahren nach herrschender Meinung auch noch während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 68 Rn. 22 m. w. N.). Die Widerspruchsfrist ist hier auch noch nicht abgelaufen, da die Rechtsbehelfsbelehrung des streitgegenständlichen Bescheids, die lediglich auf die Möglichkeit der Klageerhebung hinweist, unrichtig ist, so dass für die Einlegung des Widerspruchs gemäß § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist gilt. Allerdings ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Kläger mittlerweile das Vorverfahren nach § 68 VwGO durchgeführt hat.

Nach Auffassung des Gerichts bestand insoweit auch keine Veranlassung, das Klageverfahren auszusetzen, um die etwaige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens abzuwarten, da die Klage auch unbegründet ist:

II.

Der Bescheid vom 21. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, wozu auch die Auskunftserteilung und Akteneinsichtsgewährung nach § 1 Abs. 2 IFG gehören, Gebühren und Auslagen erhoben.

Die Erhebung von Gebühren und Auslagen ergibt sich somit unmittelbar aus dem Gesetz, ein entsprechender vorheriger Hinweis durch die Behörde ist weder vorgeschrieben noch veranlasst.

2. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühren ist gemäß § 10 Abs. 2 IFG der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.

a) Hier hat die Beklagte detailliert dargelegt, dass ein Drittbeteiligungsverfahren (vgl. §§ 5, 6, 8 IFG) durchzuführen gewesen sei, um festzustellen, in welchem Umfang Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betroffen waren. Anschließend seien die Daten zum Schutz von Belangen Dritter zu identifizieren und zu schwärzen sowie für den Kläger 386 Seiten zu kopieren gewesen. Die Bewertung und Aufbereitung durch den Fachbereich sowie die Bearbeitung des Antrags durch das Justiziariat habe ca. 38 Stunden des höheren Dienstes und die Schwärzung sowie das Kopieren ca. vier Stunden des mittleren Dienstes in Anspruch genommen. Sowohl der aktenführende Fachbereich als auch das für die Bearbeitung von IFG-Anträgen zuständige Justiziariat setze sich fast ausschließlich aus Angehörigen des höheren Dienstes zusammen. Insgesamt sei somit ein Kostenaufwand von 1.903,81 € entstanden.

Dem ist die Klägerseite nicht substantiiert, sondern lediglich durch pauschales Bestreiten entgegengetreten. Dies reicht aber nicht aus, um die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids ernsthaft in Frage zu stellen. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem vorgelegten Behördenvorgang ein erheblicher Verwaltungsaufwand, der nicht zuletzt auch aus dem sehr weitgehenden Antrag des Klägers („alle Unterlagen, die die Berechtigtenversammlung der GVL am 15. Mai 2012 betreffen“) resultiert.

b) Der Kläger kann dem auch nicht entgegenhalten, dass das Drittbeteiligungsverfahren nicht seinem Interesse, sondern demjenigen des Dritten gedient habe. Das Drittbeteiligungsverfahren wurde allein aufgrund des Antrags des Klägers auf Informationszugang erforderlich und ist daher diesem zuzurechnen. Dies ergibt sich explizit aus § 10 IFG und § 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV), wonach Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben werden. Damit ist der durch das Drittbeteiligungsverfahren entstandene Aufwand im Rahmen des § 10 Abs. 2 IFG zu berücksichtigen.

c) Dass die aufgrund des Drittbeteiligungsverfahrens erfolgte teilweise Schwärzung der Unterlagen nicht erforderlich war, wurde von der Klägerseite nicht näher dargelegt, sondern ebenfalls nur pauschal behauptet. Im Übrigen hätte dieser Einwand im Rahmen des gegen die unvollständige Auskunftserteilung (s. Bescheid v. 27.08.2014) gerichteten Klageverfahrens geltend gemacht werden müssen. Die entsprechende Klage wurde jedoch zurückgenommen. Einer rechtlichen Überprüfung, ob die Beklagte die Unterlagen mit Bescheid vom 27. August 2014 zur Recht nur geschwärzt zur Verfügung gestellt hat, steht somit die Bestandskraft dieses Bescheids entgegen.

3. Nach alledem handelt es sich im vorliegenden Fall um die Herausgabe von Abschriften, wobei ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung der Unterlagen entstand, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert wurden im Sinne von Teil A Nr. 2.2 der Anlage zur IFGGebV. Danach ist für derartige Handlungen eine Rahmengebühr von 30,- bis 500,- € bzw., wenn zusätzlich eine schriftliche Auskunft erteilt wird, von 60,- bis 500,- € (Nr. 1.3) vorgesehen. Die von der Beklagten im Bescheid vom 21. September 2015 festgesetzte Gebühr hält sich innerhalb dieser Rahmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 250,- €, das heißt nur der Hälfte der maximal möglichen Gebühr, ermessensfehlerhaft wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4. Auch hinsichtlich der Auslagenhöhe wurden weder vom Kläger (substantiierte) Bedenken erhoben noch sind solche ersichtlich (vgl. § 10 IFG i. V. m. Teil B der Anlage zur IFGGebV).

5. Schließlich geht auch der Einwand der Klägerseite, es habe an der Akteneinsicht nach der langen Zeit kein Interesse mehr bestanden, ins Leere. Abgesehen davon, dass der subjektive Vorteil für den Auskunftsersuchenden für die Behörde regelmäßig weder erkennbar noch bezifferbar ist und dieser Vorteil auf den tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand auch keinen Einfluss hat, hätte es dem Kläger frei gestanden, seinen Antrag zurückzunehmen, um die Erhebung von Gebühren und Auslagen zu vermeiden bzw. zumindest der Höhe nach zu reduzieren.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben w

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Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, 1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf a) internationale Beziehungen,b) militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,c) Belange

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Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

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(1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für 1. Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer,2. Leistunge

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 8 Verfahren bei Beteiligung Dritter


(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am A

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 10 Gebühren und Auslagen


(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte. (2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so

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(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.

(1) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.

(1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für

1.
Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer,
2.
Leistungen anderer Behörden und Dritter,
3.
Dienstreisen und Dienstgänge,
4.
Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung und
5.
Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden.
Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 7, 8, 9 Absatz 4 oder 5, § 10 Absatz 2 bis 6 gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann bestimmt werden, dass

1.
bestimmte Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gesondert erhoben werden,
2.
auch andere als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auslagen gesondert erhoben werden; dies gilt nicht für einfache elektronische Kopien,
3.
Auslagen pauschal oder bis zu einem Höchstbetrag erhoben werden und
4.
Auslagen nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.

(3) Für Auslagen gelten die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 4 bis 6, § 10 Absatz 3 sowie die §§ 13 und 14 sowie die §§ 16 bis 21 entsprechend.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.

(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.