Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Apr. 2016 - M 17 K 15.3470

published on 07/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Apr. 2016 - M 17 K 15.3470
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Subsequent court decisions
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 20 ZB 16.931, 15/08/2016

Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen,

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte abfallrechtliche Erlaubnis einer Inertabfalldeponie.

Die Beigeladene beantragte mit am 12. November 2012 beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm (Landratsamt) eingegangenen Unterlagen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Inertabfalldeponie DK0 auf den Flächen der ausgebeuteten Kies- und Sandgrube ... (Grundstücke ...). Als Ablagerungsvolumen waren ca. 575.000 m³ und als Verfüllphase ca. 20 Jahre angegeben.

Die Kies- und Sandgrube einschließlich ihrer Wiederverfüllung war mit Bescheid vom 8. November 1995, geändert durch Bescheid vom 19. Juli 2000, genehmigt worden. Die Fläche liegt unmittelbar (nord-)östlich der Ortschaft ..., die nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist, sondern durch private Trinkwasserbrunnen (Brunnen Kappelmeier und Brunnen Weichenrieder/Maier) versorgt wird. Der Brunnen ..., der u. a. den Kläger mit Trinkwasser versorgt, liegt ca. 120 m von der Grube ... entfernt. Das Grundstück, auf dem sich der Brunnen befindet, steht im Eigentum des Klägers.

In dem aufgrund des Antrags der Beigeladenen durchgeführten Plangenehmigungsverfahren wurde unter anderem das Wasserwirtschafsamt ... (Wasserwirtschaftsamt) beteiligt. Dieses führte in seinen Stellungnahmen vom 29. Dezember 2014 (Bl. 73 der Behördenakte - BA), 25. März 2015 (Bl. 100 BA), 7. April 2014 (Bl. 99 BA), 9. April 2014 (Bl. 97 BA) und 5. Juni 2015 (Bl. 279 BA) insbesondere aus, dass eine Beeinflussung der vorhandenen Einzelwasserversorgungen nicht wahrscheinlich sei.

Das Gesundheitsamt des Landratsamts äußerte mit Schreiben vom 20. Dezember 2012, 8. März 2013 (Bl. 127 BA), 20. Dezember 2013 (Bl. 128 BA) und 14. August 2014 (Bl. 130 BA), dass eine Gefährdung der im näheren Umkreis vorhandenen Trinkwasserbrunnen nicht zu erwarten sei.

Die durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) kam zu dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Dies wurde in der Stadt ... vom 3. bis 19. März 2015 durch Anschlag an den Amtstafeln sowie im Amtsblatt des Landratsamts vom 2. März 2015 und im Pfaffenhofener Kurier sowie im Donaukurier vom 4. März 2015 bekannt gemacht.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2015 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die bis 30. Juni 2035 befristete abfallrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Inertabfalldeponie - DK0-Deponie auf den Flächen ...

Der Bescheid enthält zahlreiche Nebenbestimmungen, darunter u. a. Folgende:

4.1.2.1.9 Grundwassermessstellen (GWM):

Eine Grundwasserüberwachung im Umfeld der Deponie mittels vorhandener Pegel ist unbedingt notwendig. Derzeit sind im Bereich der Deponie die GWM P1 neu, GWM P2, GWM P3, GWM P4 neu (Zustrom) und GWM 5 vorhanden. Sollten die vorhandenen Messstellen für die Standortentwicklung bzw. für die Grundwasserüberwachung nicht ausreichen, sind weitere Messstellen in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu errichten.

4.1.7.2 Grundwasserüberwachung:

Das Grundwasser im Bereich der Deponie ist an allen vorhandenen Grundwassermessstellen und an den Brunnen ... und ... vierteljährlich durch eine fachlich geeignete Untersuchungsstelle/Labor zu untersuchen. Dabei sind auch die Grundwasserstände in m ü. NN einzumessen und die Grundwasserfließrichtung der Stichtagsmessung zu ermitteln. Dreimal pro Jahr ist an den vorhandenen GWM ein Standardprogramm (Basisparameter) gemäß LfU-Merkblatt 3.6/3 durchzuführen. Einmal pro Jahr ist dieses durch ein Übersichtsprogramm zu ergänzen. Zu untersuchen sind dann die Basis- und Leitparameter. Das Übersichtsprogramm ist jeweils im Frühjahr durchzuführen, das Standardprogramm im Sommer, Herbst und Winter. Folgende Grundwasserstellen sind zu untersuchen: P1 neu, P2, P3; P4 neu, P5, Brunnen ..., Brunnen .... Bei der Beprobung sind die Grundwasserstände zu messen und in m ü. NN im Jahresbericht anzugeben. Die Grundwasserfließrichtung ist zu ermitteln und in einem Lageplan einzutragen. Die Beprobung und Analytik ist durch ein sach- und fachkundiges Büro/Institut bzw. von einem fachlich geeigneten Untersuchungsstelle/Labor durchzuführen. Sobald PFC-haltiger Abfall auf der DK0-Deponie abgelagert wird, ist ab diesem Zeitpunkt das Grundwasser an den oben genannten Grundwasserstellen auf die Parameter gemäß Punkt 2 der „Leitlinien zu vorläufigen Bewertung von PFC-Verunreinigungen in Wasser und Boden“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt von Januar 2015 zu untersuchen. Die Untersuchung des Grundwassers bzgl. PFC ist dann in das Standardprogramm aufzunehmen. Die Ergebnisse der Grundwasseruntersuchungen sind in chemischer und hydrologischer Sicht zu werten und durch ein sach- und fachkundiges Büro/Institut zu bewerten. Die Vorsorgewerte (= Auslöseschwellen) der Anlagen 6 und 7 des LfU-Merkblatts 3.6.3 bzw. Ausführungen in diesem Gutachten sind zu berücksichtigen und in die Bewertung miteinzubeziehen. Bezüglich der PFC gelten als einzuhaltende Vorsorgewerte der 0,5-fache Wert des jeweiligen vorläufigen Schwellenwertes gemäß Tabelle 1 der PFC-Leitlinien. Die aufgezeichneten, ausgewerteten Messergebnisse und Probenahmeprotokolle sind vom Betreiber der Deponie in den Jahresbericht aufzunehmen.

4.1.7.4 Maßnahmenplan

Die Deponiebetreiberin hat Maßnahmenpläne zu beschreiben, die bei Überschreiten der Auslöseschwellen durchgeführt werden müssen. Die Maßnahmenpläne sind dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm zur Zustimmung vorzulegen. Werden Auslöseschwellen überschritten, ist das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm unverzüglich zu informieren.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Klage und beantragten mit Schriftsatz vom 2. November 2015,

den Bescheid vom 10. Juli 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger Eigentümer des Grundstücks ... der ... ... sei, welches unmittelbar an das Deponiegelände angrenze und auf dem seitens des Klägers ein Trinkwasserbrunnen betrieben werde. Hinsichtlich hydrologischer Wechselwirkungen werde in der hydrologischen Standortbeurteilung vom 29. Oktober 2013, die Bestandteil des gegenständigen Bescheids sei, lediglich ausgeführt, dass „eine hydraulische Verbindung der beiden Grundwasserstockwerke […] im Umgriff der Sandgrube ... und der benachbarten Hausbrunnen praktisch ausgeschlossen wäre“. Gesichert sei, wie sich schon aus der Formulierung ergebe, das Nichtbestehen einer solchen hydraulischen Verbindung nicht. Mithin könne mangels Bestimmtheit der Genehmigung selbst schon nicht beurteilt werden, ob sich gegenüber dem Kläger das Vorhaben als rücksichtslos erweise mit der Folge, dass er durch die rechtswidrige Genehmigung in seinen Rechten verletzt werde, insbesondere, ob schädliche Umwelteinwirkungen auf das klägerische Grundstück in unzumutbarer Weise einwirkten.

Ausweislich der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt sei auch seitens der Fachbehörde nicht auf Grundlage eigener Feststellungen bzw. entsprechender eigener Untersuchungen eine Beeinflussung der Einzelwasserversorgungen ausgeschlossen worden. Vielmehr werde lediglich ausgeführt, dass nach den seitens des Antragstellers vorgelegten Gutachten „die Beeinflussung dieser Einzelwasserversorgungen eher unwahrscheinlich“ wäre. Es sei „die Wahrscheinlichkeit von nachhaltig negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Grundwasser grundsätzlich eher gering“. In einem Schreiben an die Familie ... werde dies (noch weitergehender) relativiert dahingehend, dass die in den fachlichen Stellungnahmen verwendeten Begriffe „für eher unwahrscheinlich“, ausnahmslos ohne das Wort „eher“ dargestellt würden. Auch insoweit sei es so, dass fachliche Untersuchungen zu den tatsächlichen Auswirkungen nicht in ausreichendem Maß vorlägen und das notwendige Beurteilungsmaterial nicht ausreichend ermittelt worden sei. Ergänzend sei insoweit auf die wasserwirtschaftliche Begutachtung zu verweisen, wonach eine sehr wechselhafte Geologie mit horizontal und vertikal rasch wechselnden Korngrößen vorliege, die eine innig verzahnte Schichtenfolge aufwiesen. Mithin seien die tatsächlichen Feststellungen, insbesondere die notwendigen Maßnahmen, nicht ausreichend bestimmt, da bereits die tatsächliche Grundlage für die Beurteilung nicht vollständig ermittelt worden sei. Eine Prognose dahingehend, ob eine Beeinflussung der Einzelwasserversorgung negativ nachhaltig vorliegen werde oder nicht, sei mithin gar nicht beurteilbar. Keinesfalls ausreichend sei insoweit, eine Grundwasserüberwachung in Nr. 4.1.2.1.9 des Bescheides aufzuerlegen. Dadurch lasse sich die in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend ermittelte Auswirkung auf das Grundwasser für den Fall einer tatsächlichen Beeinträchtigung jedenfalls nicht vermeiden. Im Übrigen ergebe sich aus dem Hinweis im Bescheid (S. 24), dass die tatsächlichen Auswirkungen nicht in ausreichendem Maß festgestellt worden seien. Danach sind sich die Beteiligten einig, dass, jedenfalls für den Fall, dass Belastungen im Trinkwasser der Ortschaft ..., die nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist, auftreten, die zu einer Schließung der Trinkwasserbrunnen in ... führen würden und diese zweifelsfrei der DK0-Deponie als Verursacher zugeordnet werden können, die Kosten für eine alternative Trinkwasserversorgung von ... vom Betreiber der DK0-Deponie als Verursacher getragen werden. Die entsprechende Gefahr der Belastung stehe jedenfalls im Raum.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite weise der streitgegenständliche Bescheid keinerlei Defizite im Bereich der Bestimmtheit, der Sachverhaltsermittlung und der Auflagenerteilung auf. Unzutreffend sei, dass die hydrologische Situation hinsichtlich des vom Kläger genutzten Trinkwasserbrunnens nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt worden sei. Zur hydrologischen Situation vor Ort seien umfangreiche und ausreichende Sachverhaltsermittlungen zu allen zu berücksichtigenden Gesichtspunkten durchgeführten worden. Auf die Stellungnahmen der Wasserwirtschaftsämter Ingolstadt und Landshut werde Bezug genommen. Dem Belang, der von einigen Bewohnern von ... befürchteten Beeinträchtigung des von ihnen in privaten Trinkwasserbrunnen benutzten Grundwassers sei im Verfahren besonders Rechnung getragen worden. Eine Beeinträchtigung sei im Ergebnis durch die festgesetzten Auflagen seitens der zuständigen Fachbehörden ausgeschlossen worden. Nach fachlicher Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt sei bereits aufgrund der geologischen Situation vor Ort eine Beeinträchtigung der Einzelwasserversorgung .../... höchst unwahrscheinlich. Zur nochmaligen Erläuterung und Präzisierung dieser Einschätzung werde auf die beiliegende ergänzende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt vom 8. Januar 2016 verwiesen. Angesichts der fachlichen Autorität der Wasserwirtschaftsämter als kraft Gesetzes eingerichteter wasserwirtschaftlicher Fachbehörden (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) komme ihren amtlichen Auskünften und Gutachten ein besonderes Gewicht zu. Sie hätten in der Regel auch höheres Gewicht als die Expertisen von privaten Fachinstituten, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets, insbesondere der Beobachtung und Erfassung der örtlichen Gewässerverhältnisse, und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhten. Bisher sei Klägerseits kein substantiierter Vortrag erfolgt, der geeignet wäre, die oben genannte fachliche Bewertung des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich des Vortrags des Klägers, das der im Bescheid enthaltene Hinweis, dass im Schadensfall die Kosten für eine alternative Trinkwasserversorgung vom Deponiebetreiber zu tragen seien, als Ausdruck unzureichender Ermittlung der tatsächlichen Auswirkungen zu deuten sei, werde darauf aufmerksam gemacht, dass dieser Hinweis auf ausdrücklichen Wunsch der Anwohner der Ortschaft ... in den Bescheid aufgenommen worden sei.

In der ergänzenden Stellungnahme vom 8. Januar 2016 führt das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt insbesondere aus, dass der Brunnen .../... das Wasser aus dem zweiten Grundwasserstockwerk entnehme, wobei die Grundwasserfließrichtung insoweit nach Nordwesten verlaufe. Unter Berücksichtigung der bisherigen geringen genehmigten Entnahmemengen nur zur Trinkwasserversorgung und der kurzen Förderintervalle sei am Gemeinschaftsbrunnen .../... mit einer nur geringen Reichweite von wenigen Metern im zweiten Grundwasserstockwerk zu rechnen, so dass die Ausbildung eines Absenktrichters, der bis in das Deponieareal reiche, ausgeschlossen werden könne. Unter der Voraussetzung, dass für die geplante DK0-Deponie die fachlich erforderlichen Grundsätze beachtet würden und der spätere Betrieb der Deponie selbst ordnungsgemäß und mit dem notwenigen fachlichen Know-How geführt werde, sei eine Beeinträchtigung der Einzelwasserversorgung .../... höchst unwahrscheinlich. Die 100%-ige Sicherheit einer technischen Anlage für die Dauer ihres Bestehens könne von keinem Fachgutachter bzw. keiner Fachstelle gewährleistet werden, es gebe aber Instrumentarien, z. B. die Grundwasserüberwachung, um im Bedarfsfall während des Betrieb bzw. in der Nachsorgephase mit geeigneten Maßnahmen eingreifen zu können. Ein allgemeines Restrisiko bestehe bei jeder technischen Anlage, da menschliches Versagen oder Fehlverhalten, unvorhersehbare Zwischenfälle, Naturkatastrophen bzw. ein allgemeines Restrisiko, das eine technische Anlage mit sich bringe, nie gänzlich ausgeschlossen werden könnten.

Die Beigeladene beantragte ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Es sei unzutreffend, dass der Bescheid infolge der zitierten Aussagen des Wasserwirtschaftsamts nicht bestimmt genug sei. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG beziehe sich auf den Inhalt der getroffenen Regelung und nicht auf zugrundeliegende Gutachten. In der Sache werde auf das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts im Plangenehmigungsverfahren sowie auf dessen Stellungnahme vom 8. Januar 2016 verwiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BayVGH komme den Wasserwirtschaftsbehörden eine vorrangige Einschätzungsprärogative zu. Diese Feststellungen könnten nur durch substantiierten Vortrag, durch den ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung hervorgerufen würden, überwunden werden. Im vorliegenden Fall fehle es an diesbezüglichem Vortrag. Im Übrigen enthalte der angefochtene Bescheid den Hinweis, dass sich die Vorhabenträgerin vorsorglich verpflichtet habe, die Kosten einer eventuell erforderlichen alternativen Trinkwasserversorgung zu tragen. Dieser Hinweis sei Ergebnis einer Einigung im Plangenehmigungsverfahren mit der Gemeinde und den Anwohnern.

Mit Bescheid vom 17. November 2015 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 10. Juli 2015 an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 7. April 2016 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist unzulässig (s.u. I.), zumindest aber unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid vom 10. Juli 2015 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; s.u. II.).

I.

Die Klage ist bereits unzulässig, da der Kläger nicht klagebefugt ist.

1. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Es reicht dabei aus, dass eine Verletzung seiner Rechte möglich ist, d. h. die Darlegung des Klägers muss ergeben, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 93 m. w. N.).

2. Vorliegend kann aber nach keiner denkbaren Betrachtungsweise von einer Rechtsverletzung des Klägers ausgegangen werden:

2.1 Eine Rechtsbetroffenheit des Klägers aufgrund potentieller Gesundheitsgefährdungen durch den Verbrauch des Wassers aus seinem Brunnen kann nur bejaht werden, wenn ihm ein subjektives Recht im Hinblick auf Menge und Güte des Wassers des Brunnens zusteht. Wenn dem Betreffenden keine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung für die Wasserentnahme erteilt wurde, hat dieser daher auch keine Abwehransprüche im Hinblick auf Maßnahmen, die die Menge und Güte des geschöpften Wassers beeinträchtigen können (NdsOVG, B.v. 24.1.1986 - 7 OVG B 39/85 - DÖV 1986 386).

Letzteres ist hier der Fall:

2.2 Da durch den Brunnen .../... - wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung unbestritten ausgeführt wurde - mehrere Anwesen erschlossen werden, greift die Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG nicht. Dieser privilegiert schon nach seinem Wortlaut nur die Einzelhaushaltung, so dass eine gemeinsame Entnahme für mehrere Haushalte nicht darunter fällt (Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand September 2015, § 46 WHG Rn. 18) und es somit bei der grundsätzlichen Erlaubnis- bzw. Bewilligungspflicht nach § 8 Abs. 1 WHG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG bleibt.

2.3 Im vorliegenden Fall liegt dem Beklagten jedoch nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung lediglich eine Bohranzeige, nicht jedoch eine wasserrechtliche Genehmigung für die Wasserentnahme vor. Dies wurde von Klägerseite auch nicht substantiiert bestritten.

II.

Selbst wenn der Beklagte dem Kläger - wie von Letzterem pauschal behauptet - eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung für die Grundwasserentnahme am Brunnen .../... erteilt haben sollte, so dass die Klagebefugnis zu bejahen wäre, wäre die - dann zulässige - Klage unbegründet, da die streitgegenständliche Plangenehmigung rechtmäßig ist.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist der Bescheid vom 10. Juli 2015 formell rechtmäßig.

1.1 Es kann dabei letztendlich dahingestellt bleiben, ob mit der Plangenehmigung die richtige Verfahrensart gewählt wurde (vgl. § 35 Abs. 3 KrWG), da der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt wäre, falls der Beklagte - wovon nicht auszugehen ist - zu Unrecht eine Plangenehmigung statt einer Planfeststellung durchgeführt haben sollte. Denn es besteht kein subjektives Recht auf die Einleitung und Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (vgl. BVerwG, B.v. 4.4.2012 - 9 B 95/11 - juris Rn. 6f.; B.v. 19.12.2013 - 9 B 44/13 - juris Rn. 3f., jew. zu FStrG; Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012 § 35 Rn. 139).

1.2 Der Kläger wurde vor Erlass des Plangenehmigungsbescheids zwar nicht gemäß Art. 28 BayVwVfG angehört, jedoch ist der Anhörungsmangel durch Nachholung der Anhörung im Klageverfahren gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden.

a) Nach diesen Vorschriften kann die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Art. 45 BayVwVfG setzt insoweit vornehmlich einen zeitlichen Rahmen, verhält sich aber nicht zu der Art und Weise, wie die unterbliebene Verfahrenshandlung vorzunehmen ist. Dass eine unterlassene Anhörung allein im Rahmen eines behördlichen Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden kann, ist dieser Regelung gerade nicht zu entnehmen. Der Mangel kann daher ausnahmsweise auch durch verwaltungsprozessualen Schriftwechsel der Beteiligten geheilt werden, da nicht die formelle Zugehörigkeit zu einem Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern die materielle Gleichwertigkeit der Anhörung entscheidend ist, zumal für die Anhörung in Art. 28 BayVwVfG keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Von der Behörde zu verlangen, dem Betroffenen parallel zum Gerichtsverfahren zusätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wäre reiner Formalismus und leere Förmelei. Der Sinn und Zweck der Anhörung muss aber gewahrt sein, so dass erforderlich ist, dass die Behörde das bislang noch nicht Vorgetragene zur Kenntnis nimmt, würdigt und erneut prüft, ob sie unter Berücksichtigung des Vorbringens an ihrer Verfügung festhält oder nicht, und schließlich dem Betroffenen das Ergebnis dieser Prüfung (ausdrücklich oder sinngemäß) mitteilt (BVerwG, U.v. 12.4.2005 - 1 C 9/04 - juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 7.10.2014 - 22 ZB 14.1062 - juris Rn. 9f.; B. 12.5.2014 - 10 B 12.2084 - juris Rn. 30; OVG NW, B.v. 14.6.2010 - 10 B 270/10 - juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 31.1.2002 - 1 MA 4216/01 - juris Rn. 5ff.; SächsOVG, B.v. 11.10.1993 - 1 S 202/93 - juris Leitsatz 4; HessVGH, B.v. 20.5.1988 - 4 TH 3616/87 - juris Rn. 28ff.; VG München, U.v. 14.1.2015 - M 7 K 14.2389 - juris Rn. 17; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 45 VwVfG Rn. 87; strenger wohl BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 3 C 16/11 - juris Rn. 18, U.v. 24.6.2010 - 3 C 14/09 - juris Rn. 37 sowie BayVGH, U.v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris Rn. 32: keine Heilung durch Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren).

b) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Argumente des Klägers mit Schreiben vom 11. Januar 2016 sehr ausführlich gewürdigt und ist dezidiert auf den Klagevortrag eingegangen. Zumindest sinngemäß wurde dem Kläger in diesem Schreiben mitgeteilt, dass der Beklagte an seinem Bescheid trotz des klägerischen Vorbringens festhält. Im Übrigen nahm der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 7. April 2016 ausdrücklich auf die Heilung des Anhörungsmangels Bezug. Damit hat er die Ausführungen der Klägerseite offensichtlich nicht nur zum Anlass genommen, seine Entscheidung zu überdenken und zu überprüfen, sondern er hat das Ergebnis dieser Überprüfung auch dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Kläger mitgeteilt, so dass die Voraussetzungen für eine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung erfüllt sind.

1.3 Schließlich greift auch der Einwand des Klägers, der Bescheid vom 10. Juli 2015 sei zu unbestimmt, nicht.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG müssen Verwaltungsakte inhaltlich hinreichend bestimmt sein, das heißt, sie müssen insbesondere für die Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig sein, dass diese ihr Verhalten danach richten können. Dabei genügt es allerdings, wenn hinreichende Klarheit aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung des Verwaltungsakts, gewonnen werden kann (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 37 Rn. 5, 12). Ausreichend bestimmt muss auch nur der verfügende Teil eines Verwaltungsakts sein (BayVGH, B.v. 29.9.2011 - 12 CS 11.2022 - juris Rn. 64).

Die Verfügung im Bescheid vom 10. Juli 2015, das heißt die Genehmigung der Inertabfalldeponie, ist hinreichend bestimmt in diesem Sinn. Durch den Tenor in Zusammenhang mit den in Bezug genommenen Planunterlagen ergibt sich für alle Beteiligten hinreichend vollständig, klar und unzweideutig, was geregelt worden ist (vgl. Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 38 Rn. 29). Insbesondere ist aus dem Bescheid in seiner Gesamtheit auch erkennbar, dass es sich nicht um eine „Erlaubnis“ der Deponie, sondern um eine Plangenehmigung handelt (vgl. z. B. Betreff, Nrn. 3, 4.2.2.5, S. 20, 22, 23 des Bescheids).

Soweit die Klägerseite geltend macht, dass fachliche Untersuchungen zu den tatsächlichen Auswirkungen nicht in ausreichendem Maß vorlägen und das notwendige Beurteilungsmaterial nicht ausreichend ermittelt worden sei, betrifft dies nicht den Tenor des Bescheids, sondern allenfalls dessen Begründung bzw. Grundlagen (vgl. BayVGH, B.v.29.9.2011 - 12 CS 11.2022 - juris Rn. 64). Auch die Frage, ob eine Beeinträchtigung des Trinkwassers des Klägers hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, ist keine Frage der Bestimmtheit im Sinne von Art. 37 BayVwVfG, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids (s.u. II.2.).

II.

Die Plangenehmigung vom 10. Juli 2015 ist auch materiell nicht zu beanstanden.

Da § 36 Abs. 1 Nr. 1 KrWG nicht drittschützend ist (vgl. NdsOVG, B.v. 24.1.1976 - 7 OVG B 39/85 - DÖV 1986, 386 zum vergleichbaren § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG), kann sich der Kläger hier nur auf einen etwaigen Verstoß gegen die drittschützende Norm des § 36 Abs. 1 Nr. 4 KrWG berufen (vgl. Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 36 Rn. 50 m. w. N.).

1. Nach dieser Vorschrift darf eine Plangenehmigung nur erteilt werden, wenn keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind. Eine derartige Erwartung ist gegeben, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung und anerkannten fachlichen Regeln nachteilige Wirkungen wahrscheinlich und ihrer Natur nach annähernd voraussehbar sind. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringer Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012 § 36 Rn. 39 m. w. N.). Gesundheitsgefährdungen durch Trinkwasserverbrauch als Folge von Grundwasserverunreinigungen zählen bei einer Trinkwasserversorgung aus privaten Brunnen grundsätzlich zu den nachteiligen Wirkungen in diesem Sinn (vgl. Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012 § 36 Rn. 42; vgl. a. BVerwG, B.v. 27.1.1988 - 4 B 7/88 - juris Rn. 4, 8f.).

2. Auch wenn bei der hier im Raum stehenden Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund der Schwere des möglicherweise eintretenden Schadens nach dem oben Gesagten keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadensereignisses gestellt werden können, sind nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts durch die genehmigte Inertabfalldeponie keine nachteiligen Wirkungen auf Rechte des Klägers im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 KrWG zu erwarten:

2.1 In seinen schriftlichen Stellungnahmen, zuletzt vom 8. Januar 2016, hat das Wasserwirtschaftsamt unter anderem ausgeführt, dass zwar die Grundwasserfließrichtung des ersten Grundwasserstockwerks zwischen Nordnordost und Ostsüdost schwanke, das Grundwasser des zweiten Grundwasserstockwerks, aus dem der Brunnen .../... entnehme, aber nach Nordwesten fließe. Unter Berücksichtigung der geringen Entnahmemengen und der kurzen Förderintervalle sei am Brunnen mit einer nur geringen Reichweite von wenigen Metern im zweiten Grundwasserstockwerk zu rechnen, so dass die Ausbildung eines Absenktrichters, der bis in das Deponieareal reiche, ausgeschlossen werden könne. Unter der Voraussetzung, dass für die geplante Deponie die fachlich erforderlichen Grundsätze beachtet werden und der spätere Betrieb der Deponie selbst ordnungsgemäß und mit dem notwendigen fachlichen Know-How geführt wird, sei eine Beeinträchtigung der Einzelwasserversorgung .../... höchst unwahrscheinlich. Dies gelte auch während der Sommermonate, in denen eine größere Entnahme für die Bewässerung von Hopfen stattfinde. Ein allgemeines Restrisiko bestehe bei jeder technische Anlage, da menschliches Versagen oder Fehlverhalten, unvorhersehbare Zwischenfälle, Naturkatastrophen etc. nie gänzlich ausgeschlossen werden könnten.

In der mündlichen Verhandlung am 7. April 2016 vertieften die Vertreter des Wasserwirtschaftsamts dies noch einmal und legten insbesondere nachvollziehbar dar, dass zwischen den beiden Grundwasserstockwerken zwar keine durchgehende wasserundurchlässige Schicht (Stauer) bestehe. Dennoch könne von einer Beeinflussung des Brunnens .../Maier durch die Deponie aufgrund der Fließrichtungen der Grundwasserstockwerke nicht ausgegangen werden. Die Fließrichtung des zweiten Stockwerkes, die durch großräumige hydrogeologische Betrachtungen unter Berücksichtigung der Wasserstände an den vorhandenen Brunnen durch das jetzige Landesamt für Umwelt ermittelt worden sei, sei unabhängig von der Fließrichtung des ersten Grundwasserstockwerks. Dass das Grundwasser des ersten Stockwerks Richtung Südwesten fließe und damit den Grundwasserstrom des zweiten Grundwasserstockwerks Richtung Brunnen .../... treffen könnte, sei äußerst unwahrscheinlich. Zudem brauche das Grundwasser mehrere Jahre, um vom ersten Stockwerk in das zweite zu sickern. Das Wasser werde dabei gereinigt und etwaige Belastungen würden verdünnt.

2.2 Amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als der Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen (vgl. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) kommt hervorgehobene Bedeutung zu. Da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets, insbesondere der Beobachtung und Erfassung der örtlichen Gewässerverhältnisse, und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Dass das Gutachten bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wird, ist insoweit regelmäßig unbedenklich. Die Notwendigkeit weiterer Begutachtungen ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 4.2.2014 - 8 CS 13.1848 - juris Rn. 21 m.w. N;. B.v. 7.8.2014 - 8 ZB 13.2583 - juris Rn. 9). Durch schlichtes Bestreiten oder bloße Behauptungen können Gutachten bzw. Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts nicht erschüttert werden (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl. 2012, 47f.; B.v. 19.6.2006 - 22 ZB 06.236 - NVwZ 2007, 112).

2.3 Im vorliegenden Fall wurden die Aussagen des Wasserwirtschaftsamts von Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt. Vielmehr kommt auch ein privates Gutachten, das der Bruder des Klägers in einem Parallelverfahren erstellen ließ (Crystal Geotechnik v. 19.1.2016), zu dem Ergebnis, dass bei Einbau der geforderten Basisabdichtung, Umsetzung der Beweissicherung und des ordnungsgemäßen Betriebs des Deponie keine negative Beeinflussung der durch die Trinkwasserbrunnen genutzten Grundwasserstockwerke erkennbar sei. Die Wahrscheinlichkeit von nachhaltigen, negativen Auswirkungen auf das durch die Brunnen genutzte Wasser sei grundsätzlich eher gering und eine Beeinflussung der vorhandenen Wasserversorgung werde ebenfalls für nicht wahrscheinlich gehalten.

2.4 Nach alledem sind nachteilige Wirkungen auf das Recht des Klägers alles anderes als wahrscheinlich oder voraussehbar, so dass diese auch nicht im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 KrWG „zu erwarten“ sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei Inertabfällen schon begrifflich um Abfälle handelt, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, sich nicht biologisch abbauen und andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte. Zudem müssen die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden (§ 3 Abs. 6 KrWG). Hinzu kommt, dass - wie das Wasserwirtschaftsamt in der mündlichen Verhandlung bestätigte - das Grundwasser primär durch Sickerwasser tangiert wird. Dieses ist aber nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Plangenehmigung, sondern der gesondert erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis (vgl. Nrn. 2.3, 3 der Plangenehmigung).

3. Auf etwaige (erhebliche) Abwägungsmängel - die hier im Übrigen nach dem oben (s. 2.) Gesagten nicht ersichtlich sind - kann sich der Kläger nicht berufen, da diese theoretisch durch eine Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnten, so dass sie gemäß Art 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG nicht zur begehrten Aufhebung der Plangenehmigung führen können. Eine Planergänzung, die im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen wäre, wurde nicht beantragt.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG, i.V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 07/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
published on 12/05/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. März 2011 wird der Bescheid der Beklagten vom 31. März 2010 insgesamt aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in
published on 14/01/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
published on 19/12/2013 00:00

Gründe 1 Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.

(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn

1.
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder
2.
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder
3.
die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn die wesentliche Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizuführen. Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nummer 1 kann nicht erteilt werden
1.
für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen,
2.
für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.

(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung.

(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.

(1) Der Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2 darf nur erlassen oder die Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 darf nur erteilt werden, wenn

1.
sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere
a)
keine Gefahren für die in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können,
b)
Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter in erster Linie durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird und
c)
Energie sparsam und effizient verwendet wird,
2.
keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers oder der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder für die Nachsorge der Deponie verantwortlichen Personen ergeben,
3.
die Personen im Sinne der Nummer 2 und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügen,
4.
keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind und
5.
die für verbindlich erklärten Feststellungen eines Abfallwirtschaftsplans dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

(2) Dem Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder der Erteilung einer Plangenehmigung stehen die in Absatz 1 Nummer 4 genannten nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen nicht entgegen, wenn sie durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder ausgeglichen werden können oder der Betroffene den nachteiligen Wirkungen auf sein Recht nicht widerspricht. Absatz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem Fall der Planfeststellungsbeschluss erlassen, ist der Betroffene für den dadurch eingetretenen Vermögensnachteil in Geld zu entschädigen.

(3) Die zuständige Behörde soll verlangen, dass der Betreiber einer Deponie für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung der Anlage Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leistet oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel erbringt.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung nach Absatz 1 können von Bedingungen abhängig gemacht, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig sowie aus besonderem Anlass, ob der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung nach Absatz 1 dem neuesten Stand der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Anforderungen entsprechen. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an die Deponie oder ihren Betrieb ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Plangenehmigung zulässig. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wann die zuständige Behörde Überprüfungen vorzunehmen und die in Satz 3 genannten Auflagen zu erlassen hat.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.