Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2015 - M 16 K 15.826

bei uns veröffentlicht am19.05.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 16 K 15.826

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. Mai 2015

16. Kammer

Sachgebiets-Nr. 460

Hauptpunkte:

Widerruf der Heilpraktikererlaubnis;

Verurteilung zu Freiheitsstrafe wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung;

Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses;

Minderjährige Patientin;

Fehlende Anhörung des Gutachterausschusses unbeachtlich

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Oberbayern Prozessvertretung, Vertreter des öffentlichen Interesses Bayerstr. 30, 80335 München

- Beklagter -

wegen Vollzug des Heilpraktikergesetzes

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer,

durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2015 am 19. Mai 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Heilpraktikererlaubnis.

Dem Kläger war mit Bescheid der Stadt Rosenheim vom ... Mai 2008 die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung erteilt worden.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Februar 2012 (Az.: ...) wurde der Kläger wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Mit Bescheid vom ... Januar 2015, zugestellt am 31. Januar 2015, nahm das Landratsamt Rosenheim (im Folgenden: Landratsamt) nach Anhörung die dem Kläger erteilte Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zurück. Zudem wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erlaubnis sei nach § 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zurückzunehmen, da die strafrechtliche Verurteilung nachträglich bekannt geworden sei und dem Kläger die erforderliche sittliche Zuverlässigkeit fehle. Entscheidend für die Beurteilung der Zuverlässigkeit sei insbesondere die charakterliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde. Eine solche Gewähr bestehe grundsätzlich bei schweren strafrechtlichen oder sittlichen Verfehlungen nicht. Durch den sexuellen Übergriff an einer Patientin habe der Kläger seine Berufspflichten in erheblichem Maße missachtet und gegen diese in schwerwiegender Weise verstoßen. Hier sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Geschädigte noch minderjährig gewesen sei. Der strafgerichtlichen Entscheidung sei nicht zu entnehmen, dass das Amtsgericht die Verhängung eines Berufsverbots geprüft hätte. Dies sei auch unerheblich, da die verwaltungsrechtliche Entscheidung über die Rücknahme der Erlaubnis letztendlich die Konsequenz aus einem Verhalten sei, das die Prognose rechtfertige, dass der Kläger seine beruflichen Pflichten auch in Zukunft nicht zuverlässig erfüllen werde und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit bzw. die von ihm behandelten Patienten ergeben würden. Auch die Tatsache, dass er sich innerhalb der Bewährungszeit nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen, führe zu keiner anderen Entscheidung. Das unter dem Druck des Strafverfahrens bzw. der laufenden Bewährung gezeigte Wohlverhalten sei wenig aussagekräftig und reiche nicht für die Prognose aus, dass der Kläger auch ohne unmittelbare Sanktionsandrohung künftig nicht mehr auffällig würde. Die Rücknahme der Erlaubnis sei auch nicht dadurch unzulässig geworden, dass zwischen der Rechtskraft der Verurteilung am ... Februar 2012 und der Rücknahme fast drei Jahre vergangen seien. Die Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei weder direkt noch analog anwendbar. Die zuständige Behörde habe bei der Entscheidung auch kein Ermessen. Eine zeitliche Begrenzung könne sich allenfalls aus den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung ergeben. Hierfür seien jedoch im konkreten Fall keine Umstände ersichtlich. Von der Anhörung des Gutachterausschusses sei abgesehen worden, da das Vergehen des Klägers so schwerwiegend sei, dass die sittliche Zuverlässigkeit auf keinen Fall mehr gegeben sei und er auch in Zukunft keine Gewähr biete, den Heilpraktikerberuf ordnungsgemäß auszuüben.

Am Montag, den 2. März 2015 erhob der Kläger Klage und beantragte zudem die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids (M 16 S 15.827). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger sei seit 1998 im Heilbehandlungsbereich tätig. Das Berufsbild eines Masseurs und Physiotherapeuten sei für den Kläger Lebensinhalt. Der Kläger habe viel für seine fachliche Kompetenz unternommen und sich stets weiter- und fortgebildet. Im Jahr 2011 habe sich der Kläger selbstständig gemacht, was sein großer Traum gewesen sei. Durch einen sehr hohen Arbeitseinsatz habe er sich einen vielschichtigen Patientenstamm aufbauen können. Auch Ärzte würden von ihm behandelt. Im Jahr 2014 habe sich der Kläger dazu entschieden, eine Zweigstelle zu eröffnen, und er führe derzeit entsprechende Planungen durch. Der Kläger verfüge über keine weitergehende Ausbildung. Würde ihm die Möglichkeit genommen, im Heilkundesektor zu arbeiten, wäre seine berufliche Existenz vernichtet. Auf dem Arbeitsmarkt wäre der fast 41-jährige Kläger nicht vermittelbar, zumal bei ihm eine nachhaltige Einschränkung der linken Hand bestehe. Die Verletzung des linken Zeigefingers habe in den Jahren 2008/2009 eine Umschulung des Klägers vom Masseur zum Physiotherapeuten erfordert. Die Bewährungszeit sei zum 2. März 2015 ausgelaufen. Vor dem angeklagten Tatzeitpunkt sei es zwischen dem Kläger und der Patientin bereits zu privaten Kontakten gekommen. Sie hätten sich auch außerhalb der Behandlungszeiten getroffen. Der Kläger sei zu einem Zeitpunkt seiner beruflichen Tätigkeit, in welcher er mehrere tausende Behandlungen vollzogen habe, einmalig „schwach“ geworden. Er sei zum Tatzeitpunkt davon ausgegangen, dass die Patientin, die offensichtlich Interesse an dem Kläger gezeigt habe, so jedenfalls habe es der Kläger verstanden, darauf gewartet habe, dass der Kläger Gefühle für sie zeige. Der Kläger habe damit einen großen Fehler begangen, den er stets bereut habe. Er habe im Strafverfahren zu diesem Fehler gestanden und mit einem Geständnis insbesondere der Patientin eine Einvernahme vor Gericht erspart, obwohl die äußeren Umstände des Vorfalls und der angeklagte Sachverhalt doch differenzierender zu bewerten seien, als von der Staatsanwaltschaft vorgegeben. Der Vorgang sei zwar strafrechtlich zu sanktionieren gewesen, es handele sich jedoch um keine schwerwiegende Verfehlung im Rahmen des Straftatbestands, anderenfalls das Strafgericht ein Berufsverbot „ausgeurteilt“ hätte. Zu diesem Ergebnis sei das Strafgericht insbesondere auch deswegen gekommen, nachdem der Kläger sich langjährig in seinem Beruf nichts habe zu Schulden kommen lassen. Die Entziehung der Erlaubnis stelle sich als rechtswidrig, da in jeglicher Weise unverhältnismäßig dar. Das Landratsamt habe keine bzw. keine hinreichende Ermessensabwägung vorgenommen, insbesondere sei die langjährige und beanstandungsfreie Behandlung von Patienten durch den Kläger, auf die seine gesamte Existenz ausgerichtet sei, nicht gewürdigt worden. Der Kläger habe auch immer noch Schulden abzutragen. Auch die besonderen Umstände der Verfehlung - davor sei es zu privaten Kontakten gekommen - seien nicht berücksichtigt worden. In Anbetracht des Alters des Klägers und einer fehlenden anderweitigen Ausbildung wäre er maßgebend in seinen verfassungsrechtlichen Positionen nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG belastet. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Bewährungszeit verstrichen sei, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen wäre.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom ...01.2015, zugegangen am 31.01.2015, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wurde im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen und vorgetragen, dass das angeführte wirtschaftliche Interesse an einer weiteren Tätigkeit des Klägers hier dem Schutzbedürfnis der von ihm behandelten Patienten nachrangig sei. Zudem könne der Kläger mit dem Entzug der Heilpraktikererlaubnis lediglich den Teilbereich der Osteopathie-Behandlungen nicht mehr ausüben. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass ihm durch die Rücknahme der Heilpraktikererlaubnis die gesamte existenzielle Grundlage seiner Physiotherapie-Praxis entzogen werde.

Das Verfahren M 16 S 15.827 wurde in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2015 von den Beteiligten für erledigt erklärt, nachdem die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Verfügung von Seiten des Beklagten aufgehoben worden war.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 16 S 15.827, die vorgelegte Behördenakte, die beigezogene Strafakte der Staatsanwaltschaft ... (Az.: ...) sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Landratsamts vom ... Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Landratsamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die sittliche Zuverlässigkeit fehlt und er nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde bietet.

Maßgebender Zeitpunkt für die Frage, ob die Heilpraktikererlaubnis zu Recht zurückgenommen bzw. (nach heutiger Terminologie, vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG) widerrufen worden ist, ist der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids. Denn in berufsrechtlichen Streitigkeiten ist wegen des prognostischen Elements der Zuverlässigkeitsprüfung immer die letzte Behördenentscheidung maßgeblich (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 28.7.2000 - 21 ZB 98.3498 - juris Rn. 8).

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) - HeilprGDV 1 - ist die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 HeilprGDV 1 rechtfertigen würden. Gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. f HeilprGDV 1 liegt ein solcher Versagungsgrund vor, wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass dem Antragsteller die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen.

Als unzuverlässig in diesem Sinne ist ein Heilpraktiker anzusehen, wenn er keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß unter Beachtung aller in Betracht kommenden Vorschriften und Berufspflichten, insbesondere ohne Straftaten zu begehen, ausüben wird und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben; wesentlich dabei ist, dass er infolge seines Fehlverhaltens nicht mehr das für seine Berufsausübung erforderliche Vertrauen genießen kann. Angesichts der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sind hierbei grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 28.7.2000 - 21 ZB 98.3498 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Der Kläger ist aufgrund der von ihm begangenen Straftat als unzuverlässig in diesem Sinne anzusehen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Februar 2012 wurde der Kläger wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Geschädigte war zur Tatzeit eine noch minderjährige Patientin des Klägers. Es handelte sich ausweislich des Strafurteils um einen ca. 10 Minuten dauernden Übergriff, bei dem der Kläger die Geschädigte, die nur mit einem Slip bekleidet auf der Massageliege lag, gegen deren Willen im Gesicht und am Körper küsste und ihre Brüste streichelte und knetete. Der Übergriff, während dem der Kläger nicht von der Geschädigten abließ, obwohl diese zu ihm mehrfach sagte, dass er aufhören solle, erfolgte im Rahmen einer Massagebehandlung der Geschädigten.

Bereits dieser einmalige Vorfall ist als ausreichend anzusehen, um die Prognose hinsichtlich der Unzuverlässigkeit des Klägers zu rechtfertigen. Entscheidend sind diesbezüglich jeweils die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B. v. 4.8.1993 - 3 B 5/93 - juris Rn. 3; NdsOVG, B. v. 26.10.2010 - 8 ME 181/10 - juris Rn. 20; ). Es handelt sich um einen strafrechtlich erfassten Verstoß, der mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten geahndet wurde, auch wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Straftat stand in unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers, auch wenn es sich dabei nicht konkret um eine Heilbehandlung im Rahmen der Heilpraktikererlaubnis gehandelt hat. Zudem war die Geschädigte zur Tatzeit noch minderjährig. Das Strafgericht hat hierzu im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, der Kläger habe die Tat letztlich nur begehen können, weil er die Geschädigte behandelt habe und diese sich im Rahmen der Behandlung bis auf den Slip habe ausziehen müssen. Diese Situation habe er ausgenutzt und hierdurch den Tatbestand des § 174c StGB verwirklicht. Die Straftat selbst sei nicht nur kurzfristig gewesen, sondern habe einige Zeit gedauert. Die Geschädigte habe sich mit dem Kläger allein in der Praxis befunden. Sie habe mit der Situation nicht umgehen können und habe nicht gewusst, was der Kläger als nächstes machen würde. Der Kläger hat sich zudem einer sexuelle Nötigung im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, da er bei seinen Handlungen die Geschädigte auch mit Gewalt genötigt hat, sexuelle Handlungen an sich zu dulden. Der Strafrahmen hierfür beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, so dass es sich hierbei um ein Verbrechen im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB handelt. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 5 StGB wurde nicht angenommen. Bei dem Vergehen des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c StGB beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren. Es handelt sich daher bei dem durch den Kläger erfolgten Übergriff auf die noch minderjährige Patientin um eine schwerwiegende Straftat. Insgesamt sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die die schwere strafrechtliche und sittliche Verfehlung des Klägers in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte. Den Umstand, es habe auch vorher private Kontakte mit der Geschädigten gegeben, hat der Kläger bereits im Rahmen des Strafverfahrens geltend macht. Im Übrigen würde auch dies das konkrete Verhalten des Klägers nicht zu rechtfertigen vermögen, zumal die Geschädigte noch minderjährig war, der Kläger gerade die Behandlungssituation ausgenutzt hat und es sich daher nicht um eine rein private Begegnung gehandelt hat. Zwar liegt die Tat bereits einige Jahre zurück, jedoch kann sich auch dies nicht durchgreifend zugunsten des Klägers auf das Ergebnis der negativen Zukunftsprognose auswirken. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Bewährungszeit nach dem Vortrag des Klägers erst zum 2. März 2015 ausgelaufen ist. Ein Wohlverhalten während des Laufs der Bewährungsfrist sowie unter dem Druck eines behördlichen Verfahrens reicht allein nicht aus, um hieraus eine für den Kläger günstige Zukunftsprognose herleiten zu können (vgl. auch BayVGH, B. v. 24.7.1998 - 7 ZB 97.2700 - juris Rn. 34; NdsOVG, B. v. 21.5.2013 - 8 LA 54/13 - juris Rn. 14 m. w. N.). Zudem ist bezüglich der vom Kläger begangenen Straftaten zu berücksichtigen, dass speziell für Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (vgl. §§ 174 bis 180, 182 StGB) bei Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr eine erheblich längere Tilgungsfrist in Bezug auf die Eintragungen im Bundeszentralregister gilt (10 Jahre), als bei anderen Straftaten (5 Jahre), vgl. § 34 Abs. 1 BZRG. Auch der Umstand, dass das Strafgericht nicht über die Verhängung eines Berufsverbots entschieden hat bzw. sich dergleichen jedenfalls nicht aus den Gründen des Strafurteils ergibt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Kriminelle Verfehlungen dürften dann nicht mehr von den Verwaltungsbehörden berufs- und ordnungsrechtlich zusätzlich berücksichtigt werden, wenn bereits das Strafgericht diese Verfehlungen im Rahmen der Verhängung von Maßregeln der Sicherung nach § 70 Abs. 1 StGB umfassend auch aus berufs- und ordnungsrechtlicher Sicht gewürdigt hätte (vgl. BayVGH, B. v. 28.7.2000 - 21 ZB 98.3498 - juris Rn. 12 unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 14.2.1963 - I C 98.62 - juris). Eine Bindungswirkung könnte nur dann eintreten, wenn das Strafgericht solche Maßregeln ausdrücklich angeordnet oder auf sie ausdrücklich verzichtet hätte (vgl. VGH BW, U. v. 24.4.1980 - XI 2495/77 - juris Rn. 25). Dass dies erfolgt wäre, ist im Fall des Klägers jedoch nicht ersichtlich. Das Strafgericht hat sich ausweislich der Urteilsgründe nicht mit der Frage der Verhängung eines Berufsverbots nach § 70 Abs. 1 StGB befasst. Auch aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom ... Februar 2012 ergeben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte. Da demnach nachträglich ein Versagungsgrund im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. f HeilprGDV 1 eingetreten ist, war die Heilpraktikererlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HeilprGDV 1 zurückzunehmen bzw. zu widerrufen.

Der Widerruf verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Widerruf ist im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der mit der Maßnahme bezweckten Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl ein Gewicht zukommt, das in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs steht. In Anbetracht der vom Kläger begangenen Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die er unter Anwendung von Gewalt sowie unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses an einer noch minderjährigen Patientin begangen hat, ist der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis das erforderliche und allein angemessene Mittel, um die von der Erlaubnispflicht geschützten Rechtsgüter wirksam vor weiteren Verstößen des Klägers zu schützen. Unerheblich ist dabei der Einwand des Klägers, durch den Widerruf der Erlaubnis werde seine berufliche und wirtschaftliche Existenz vernichtet. Solche individuellen Umstände können bei einmal bejahter Unzuverlässigkeit grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 14.4.1998 - 3 B 95/97 - juris Rn. 11; VG München U. v. 17.2.2009 - M 16 K 08.4604 - juris Rn. 53). Der Widerruf musste daher nach Bejahung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einschließlich des Kriteriums der Verhältnismäßigkeit vom Beklagten ausgesprochen werden, da ihm kein Entschließungsermessen eingeräumt ist.

Eine Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids folgt auch nicht daraus, dass seit der strafrechtlichen Verurteilung bis zum Erlass des Bescheids ein größerer Zeitraum verstrichen ist. Die Jahresfrist des Art 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG ist hier nicht anwendbar (vgl. VGH BW, B. v. 24.11.1992 - 9 S 2154/90 - juris; nachgehend BVerwG, B. v. 4.8.1993 - 3 B 7/93 - juris; NdsOVG, B. v. 26.10.2010 - 8 ME 181/10 - juris Rn. 27). Die Befugnis zum Widerruf unterliegt jedoch den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung, die ihrerseits eine Ausprägung des Vertrauensschutzes sind. Unter welchen Voraussetzungen eine Heilpraktikererlaubnis nicht mehr widerrufen werden darf, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, zu denen zwar auch, aber nicht nur der zeitliche Ablauf gehört (vgl. BVerwG, B. v. 4.8.1993 a. a. O. Rn. 6). Eine längere Untätigkeit allein reicht nicht aus, die Verwirkung tritt vielmehr erst ein, wenn der Betroffene aufgrund eines (positiven) Verhaltens der Behörde schließen durfte, sie werde von ihrer Befugnis keinen Gebrauch machen (VGH BW, B. v. 24.11.1992 a.a.O Rn. 9).

Wie sich aus der Behördenakte ergibt, hat das Landratsamt erstmals im Februar 2013 von der Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung erfahren. Übersandt wurde ein Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 21. Februar 2013 an die Bevollmächtigten des Klägers bezüglich eines dortigen Verfahrens zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Masseur und med. Bademeister“. Ausgangspunkt des Landratsamts war zunächst nur die Beschwerde einer Patientin über den Kläger, in der diese dem Landratsamt mitgeteilt hatte, dass der Kläger nicht befugt sei, Heilbehandlungen durchzuführen, da er weder Arzt noch Heilpraktiker sei. Im Folgenden wurde der Kläger in diesem Zusammenhang durch das Landratsamt aufgefordert, die Heilpraktikererlaubnis nachzuweisen, was dieser im Folgenden tat. Im August 2013 fragte das Landratsamt bei der Regierung von Oberbayern wegen des Sachstands des dortigen Widerrufsverfahrens an. Diese übermittelte daraufhin lediglich ein Anhörungsschreiben an den Kläger vom 13. September 2012. Erst mit E-Mail vom 12. November 2014 übersandte die Regierung von Oberbayern dem Landratsamt das Strafurteil und erkundigte sich nach dem Sachstand bezüglich einer Rücknahme der Heilpraktikererlaubnis. Daraufhin forderte das Landratsamt die Strafakte an und übersandte dem Kläger ein Anhörungsschreiben vom 1. Dezember 2014. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann hier nicht von einer Verwirkung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten ausgegangen werden. Zwar liegt ein längerer Zeitraum zwischen der Sachstandsanfrage des Landratsamts an die Regierung von Oberbayern vom 21. August 2013 und dem Fortgang des Widerrufsverfahrens anlässlich der E-Mail der Regierung von Oberbayern vom 12. November 2014. Der Kläger konnte jedoch hieraus nicht den Schluss ziehen, das Landratsamt werde die Erlaubnis nicht widerrufen. Eine Anhörung des Klägers zu einem Widerruf der Heilpraktikererlaubnis war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Das Landratsamt hatte zunächst - auch aus Anlass der dort eingegangenen Beschwerde - ermittelt, ob der Kläger überhaupt im Besitz der erforderlichen Erlaubnis ist. Dies war für das Widerrufsverfahren vorgreiflich. Auch hieraus konnte der Kläger daher nicht schließen, dass er von einem Widerrufsverfahren verschont würde. Zudem war im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung bereits ein Widerrufsverfahren bei der Regierung von Oberbayern anhängig. Der Kläger konnte also nicht darauf vertrauen, dass die Verurteilung keine weiteren berufsrechtlichen Konsequenzen hätte.

Zwar hat das Landratsamt die gemäß § 7 Abs. 3 HeilprGDV 1 vor der Zurücknahme der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 HeilprGDV 1 zu erfolgende Anhörung des Gutachterausschusses (vgl. § 4 HeilprGDV 1) unter Hinweis auf Nr. 7.1 der maßgeblichen Vollzugsbekanntmachung (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit zum Vollzug des Heilpraktikergesetzes vom 27. Januar 2010, Az.: 32-G8584-2009/1-5 - AllMBl 2010, 21) unterlassen. Danach kann eine Anhörung zur beruflichen Zuverlässigkeit entfallen, wenn die der Antrag stellenden Person anhaftenden sittlichen Mängel so schwerwiegend sind, dass die Erteilung der Erlaubnis von vornherein ausgeschlossen erscheint, wobei diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 1961 (I C 36/59 - GewArch 1962, 183) Bezug genommen wird. Unabhängig davon, ob das Landratsamt im Fall des Klägers von einer Anhörung des Gutachterausschusses absehen durfte, kann er aus der Tatsache, dass die Anhörung unterblieben ist, jedenfalls kein Recht auf Aufhebung des Bescheids herleiten (vgl. BVerwG, U. v. 14.3.1961 - I C 36/59 - a. a. O. S. 184). Die vom Kläger begangenen Straftaten sind als so schwerwiegend anzusehen, dass davon auszugehen ist, dass auch die Beteiligung des Gutachterausschusses nicht zu einer anderen Bewertung der beruflichen Zuverlässigkeit des Klägers geführt hätte.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziff. 54.2.2 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage 1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorz

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(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigke

Strafgesetzbuch - StGB | § 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses


(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 34 Länge der Frist


(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt 1. drei Jahre bei a) Verurteilungen zu aa) Geldstrafe undbb) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten,wenn die Vora

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) - HeilprGDV 1 | § 2


(1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt, a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,b) wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,c) (weggefallen) d) wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachwe

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) - HeilprGDV 1 | § 4


(1) Der Gutachterausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der weder Arzt noch Heilpraktiker sein darf, aus zwei Ärzten sowie aus zwei Heilpraktikern. Die Mitglieder des Ausschusses werden vomReichsminister des Innern ...für die Dauer von zwei Jahren

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) - HeilprGDV 1 | § 7


(1) Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen würden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch

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Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2015 - M 16 K 15.826 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2015 - M 16 K 15.826 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2015 - M 16 K 15.826

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 16 K 15.826 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Mai 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 460 Hauptpunkte: Widerruf der Heilpraktikererlaubnis
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Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2015 - M 16 K 15.826

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 16 K 15.826 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Mai 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 460 Hauptpunkte: Widerruf der Heilpraktikererlaubnis

Referenzen

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt,

a)
wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
b)
wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
c) (weggefallen)
d)
wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann,
e) (weggefallen)
f)
wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die ... sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen,
g)
wenn er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
h)
wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird,
i)
wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.
Das Bundesministerium für Gesundheit macht Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern bis spätestens zum 31. Dezember 2017 im Bundesanzeiger bekannt. Bei der Erarbeitung der Leitlinien sind die Länder zu beteiligen.

(2)

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage

1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt

1.
drei Jahre bei
a)
Verurteilungen zu
aa)
Geldstrafe und
bb)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten,
wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen,
b)
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen,
d)
Verurteilungen zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
2.
zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
3.
fünf Jahre in den übrigen Fällen.

(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt

1.
zehn Jahre
a)
bei Verurteilungen zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe oder Strafarrest oder Jugendstrafe,
b)
bei einer Verurteilung, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung allein angeordnet worden ist,
2.
zwanzig Jahre bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 176 bis 176d des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 und 3 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 2 verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe. Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.

(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(1) Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen würden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2)

(3) Vor Zurücknahme der Erlaubnis nach Absatz 1 ist der Gutachterausschuß (§ 4) zu hören.

(4)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen würden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2)

(3) Vor Zurücknahme der Erlaubnis nach Absatz 1 ist der Gutachterausschuß (§ 4) zu hören.

(4)

(1) Der Gutachterausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der weder Arzt noch Heilpraktiker sein darf, aus zwei Ärzten sowie aus zwei Heilpraktikern. Die Mitglieder des Ausschusses werden vomReichsminister des Innern ...für die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 2 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Für mehrere Bezirke höherer Verwaltungsbehörden kann ein gemeinsamer Gutachterausschuß gebildet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.