Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) - HeilprGDV 1 | § 2
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Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) Inhaltsverzeichnis
(1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt,
- a)
wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, - b)
wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
- d)
wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann,
- f)
wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die ... sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen, - g)
wenn er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - h)
wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird, - i)
wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.
(2)
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen würden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 19.05.2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 16 K 15.826
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 19. Mai 2015
16. Kammer
Sachgebiets-Nr. 460
Hauptpunkte:
Widerruf der Heilpraktikererlaubnis
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